Sachverhalt
1.
Die 1977 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Januar 2009 als Aktivie rungstherapeutin bei der Politischen Gemeinde Y.___ und war dadurch bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als si e sich am 7. August 2013 beim Greifen nach etwas drehte, da bei jedoch mit dem Fuss hängen blieb und zu Fall kam (Unfallmeldung vom 1 6. August 2013, Urk. 8/1).
Am 2 2. August 2013 wurde im Zentrum für medizinische Radiologie, Institut Z.___, ein MRI des linken Knies von X.___ erstellt (Bericht vom 2 3. August 2013, Urk. 8/ 12). Am 1 3. September 2013 teilte die Arbeitgeberin von X.___ der SWICA mit, dass sie ab dem 2 1. August 2013 zu 50 % und seit dem 2 6. August 2013 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/2). Am 16. September 2013 wandte sich X.___ an die SWICA und teil t e mit, dass sie am 2 0. September 2013 in der Klinik
A.___ operiert werde . Gleichentags erklärte sie, dass sie etwa eine Woche nach dem Ereignis vom 7. August 2013 das Knie an der Badewanne angeschlagen habe, erst danach habe sie ihren Hausarzt aufgesucht (Telefonnotiz en vom 1 6. September 2013, Urk. 8 /3 und Urk. 8/ 4). Die SWICA informierte X.___ a m 1 8. September 2013, dass sie die Leistungs pflicht für die Operation vom 2 0. September 2013 ablehne (Urk. 8/9). Am 1 9. September 2013 setzte sie X.___ in Kenntnis, dass sie ihre Leis tungen per 2 2. August 2013 einstelle (Urk. 8/15), woran sie, nachdem X.___ am 2 4. September 2013 mitgeteilt hatte, dass sie diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung verlange (Urk. 8/18), mit Verfügung vom 2 5. September 2013 festhielt (Urk. 8/19). Die von X.___ am 2 3. Oktober 2013 erho bene Einsprache (Urk. 8/25) wies die SWICA mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2013 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1 4. Januar 2014 Beschwerde und bean tragte (Urk. 1), es seien ihr ab 2 3. August 2013 weiterhin die gesetzl i chen Leis tungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu erbrin gen und es sei ein Gerichtsgutachten im Sinne von Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einzuholen . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 8. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung der Einstellung ihrer Leistun gen per 2 2. August 2013 vor, für die Beurteilung ihrer Leistungspflicht könne auf das Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädi sche Chirurgie, vom 1 8. September 2013 sowie seine Stellungnahme vom 4. November 2013 abgestellt werden. Dr. B.___ halte fest, dass der Unfall bloss mögliche Mitursache der Gesundheitsstörung sei. Auch ihr beratender Arzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie,
bestätige, dass der Unfall nicht für die Knorpelverlet zung verantwortlich sein könne (Urk. 2 und Urk. 7). 1 .2
Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentli chen vorbringen, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin könne für die Beurteilung ihrer Leistungspflicht nicht allein auf die beiden gutachtli chen Berichte von Dr. B.___ abgestellt werden. Diese Berichte beruhten nicht auf von
Dr. B.___ selber erhobenen Befunden .
Dr. B.___
stehe zudem in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdegegnerin. Die beiden Unfälle seien mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich für ihre Gesund heitsstörung . Ein V orzustand habe nicht bestanden (Urk. 1). 2. 2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursa chen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 2.3
Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche ein Unfallversicherer im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Versicherung, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Pro zesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der Unfallversicherung beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergeb nissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Berichten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 3. 3.1
PD Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher die Beschwerdeführerin behandelte, diagnostizierte mit Bericht vom 1 3. September 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin einen traumatischen Knorpelschaden retropatellär lateral bei patellofemoraler Dysplasie. PD Dr. C.___ hielt dabei fest, dass die Beschwerdeführerin seit einem strecknahen Verdrehen vier Wochen zuvor eine Schmerzwahrnehmung im linken Knie und eine eingeschränkte Beweglichkeit habe. Sie sei aktuell arbeitsunfähig. Nach der in Aussicht genommen en Opera tion w e rde voraussichtlich mindestens eine 8-wöchige Arbeitsunfähigkeit beste hen (Urk. 8/5). 3.2
Dr. B.___ hielt mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2013 fest, MR-tomographisch zeige sich ein ausgedehnter prak tisch transmuraler Knorpelschaden in der lateralen Facette bei einer deutlich patellofemoralen Dysplasie mit medialisiertem
Trochleasulcus und korrespon dierend breiter lateraler Patellafacette . Es könne nicht sein, dass durch die bei den relativen Bagatelltraumen ein derartig massiver Knorpelschaden in der Patella auftrete. Dies müsse als Vorzustand gewertet werden. Der Unfall sei nicht die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung. Der Unfall sei eine bloss mögliche Mitursache der Gesundheitsstörung. Aufgrund des Dis torsions -/Kontusionstraumas des Kniegelenks könne mit einer gewissen Schmerzexazerbation für vier Wochen gerechnet werden, so dass der Status quo ante entweder per MRI- U ntersuch ung
(am 2 2. August 2013, Urk. 8/12)
oder per Konsultation bei PD Dr. C.___ am
1 3. September 2013 festgelegt werde (Urk. 8/13) . 3.3
Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, berichtete der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 2 2. Oktober 2013, die Beschwerdeführerin habe am 7. August 2013 einen Unfall erlitten. Wegen Schmerzen und Schwellung habe die Beschwerdeführerin am 1 5. August 2013 Dr. med. E.___ aufgesucht. Am 1 7. August 2013 sei es, auch wegen der unfall bedingten schmerzbedingten Ungelenkigkeit, zu einem Ret raum a gekommen. Die Beschwerdeführerin sei mit dem betroffenen Knie stark gegen die Badewannenkacheln gestossen. Wegen Schmerzzunahme sei sie schliesslich am 2 1. August 2013 zu ihr gekommen, da Dr. E.___ nicht mehr gut erreichbar gewesen sei. Die Knieschmerzen seien erstmalig nach dem ersten Trauma am 7.
August 2013 aufgetreten und hätten sich nach dem Re t rauma vom 17. August 2013 verschlimmert. Insofern beurteile si e die Traumaursache als kausal für die ganze Knieoproblematik (Urk. 8/22) . 3.4
PD Dr. C.___ teilte der damaligen Vertreterin der Beschwerdeführerin auf deren Frage n hin (Urk. 8/23) am 1 8. Oktober 2013 mit, dass der Unfall vom 7. August 2013 nicht die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung sei, er sei eine Mitursache. Medizinisch theoretisch gehe er bei vorlie gender Konstellation mit einer durch den Unfall mindestens überwiegend wahrscheinlich mitverursach t e n Gesundheitsstörung davon aus, dass ohne den Unfall die Gesundheitsstörung in heutigem Ausmass nicht aufgetreten wäre (Urk. 8/24). 3.5
Dr. B.___ hielt mit Stellungnahme vom 4. November 2013 zu r
Einschätzung von PD Dr. F.___
fest, es beste he eine massive Diskrepanz zwischen den beiden eher kleineren Unfällen und de m ausgedehnten transmuralen Kno rpel schaden in der lateralen P a tellafacette bei deutlicher Dysplas ie . Es sei nicht möglich, dass ein derartig grosser Knorpelschaden in einer derartig kurzen Zeit nach dem Unfall aufgetreten sei. Die Kausalität in diesem Fall sei nie und nimmer gege ben. Leider bleibe nur die Durchführung einer gutac hterlichen Untersuchung (Urk. 8/29). 3.6
Gemäss Besprechungsnotiz teil t e Dr. B.___ der Beschwerdegegnerin am 7. November 2013 nach Einsicht in den Bericht betreffend MRI v om 2 2. August 2012 (Urk. 8/12) telefonisch mit, ein derartiger Unfall wie von der Beschwerde führerin beschrieben, könne nicht für die Knorpelverletzungen verantwortlich sein. Viel typischer wären Verletzungen wie beispielsweise ein Kreuzband- oder Meniskusriss. Beide s habe jedoch ausgeschlossen werden könne n . Der Knorpel schaden sei sicher vorbestehen d, er sei allenfalls durch die zwei Bagatelltrau men symptomatisch geworden (Urk. 8/30). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach die nach dem 22. August 2013 von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien, im Wesentlichen auf die Einschätzung en von Dr. B.___ vom 1 8. September (E. 3.2) und vom 4. November 2013 (E . 3.5; vgl. Urk. 2 und Urk. 7).
Dr. B.___
hielt in seiner Einschätzung vom 1 8. September 2013 auf entspre chende Frage der Beschwerdegegnerin fest, dass nicht ein Unfall die einzige Ursache des Knorpelschaden s sei. Der Unfall sei eine bloss mögliche Mitursache der Gesundheitsstörung
(E. 3.2; Urk. 8/13). Der behandelnde Arzt der Beschwer deführerin, PD Dr. C.___, bestä tigte mit Stellungnahme vom 18. Oktob er 2013, dass der Unfall vom 7. August 2013 nicht die einzige Ursache der festge stellten Gesundheitsstörung sei (E. 3.4). Betreffend die Auswirkungen der beiden Unfälle von Anfang August 2013 auf den vorbestehenden Gesundheitszustand divergieren hingegen die Einschätzungen von Dr. B.___ und von PD Dr. C.___ . Während PD Dr. C.___ davon ausg ing, dass mit ü berwiegender Wahrscheinlichkeit ohne einen Unfall die Gesundheitsstörung zum damaligen Zeitpunkt nicht in dem Ausmasse aufgetreten wäre (E. 3.4), h iel t Dr. B.___
– wie ausgeführt – eine Ursächlichkeit der Unfälle lediglich für möglich . Als Begründung führte Dr. B.___ im Bericht vom 1 8. September 2013 im Wesent lichen an, es könne nicht sein, dass durch die beiden relativen Bagatelltraumen ein derartig massiver Knorpelschaden an der Patella entstehe. Aufgrund des Distorsions-/Kontusionstraumas des Kniegelenks habe mit einer gewissen Schmerzexazerbation für vier Wochen gerechnet werden können. Dr. B.___
erklärt nicht, ob bzw. gestützt auf welche Befunde und Überlegungen er zum Schluss kam, dass die nach Ablauf von vier Wochen weiterbestehende Schmerz exazerbation auch ohne die Unfälle von August 2013 vorhanden gewesen wäre. Nachdem Dr. B.___
– soweit ersichtlich – nicht in Frage stellt e, dass die Beschwerdeführerin auch nach Ablauf von vier Wochen nach den Unfällen weiter an Schmerzen im linken Knie gelitten hatte und dass der Vorzustand vor den geltend gemachten Unfallereignissen klinisch stumm war, wären Ausfüh rungen hierzu für die Nachvollziehbarkeit seines Berichts vom 18. September 2013 jedoch erforderlich gewesen. Da keine solche vorliegen, bildet der Bericht vom 1 8. September 2013, bei welchem es sich im Übrigen um eine blosse Aktenbeurteilung handelt, keine hinreichende Beurteilungsgrundlage.
In seiner Stellungnahme vom 4. November 2013 erklärte Dr. B.___, dass die Kausalität nie und nimmer gegeben sei (E. 3. 5). Diese Aussage ist nicht nach vollziehbar, erklärte Dr. B.___ in seiner Einschätzung vom 1 8. September 2013 doch selber, dass ein Unfall eine mögliche Mitursache sei. Dr. B.___ setzt sich im Bericht vom 4. November 2013 auch nicht konkret mit der Einschätzung von PD Dr. C.___ auseinander, beschränkt er sich doch im Wesentlichen darauf, festzuhalten, dass sich dieser bei seiner Einschätzung von versiche rungstechnischen Fragen habe leiten lassen und ihm aufgrund seines Alters die fachliche Qualifikation fehle. Der Bericht von Dr. B.___ vom 4. November 2013, welcher im Übrigen in der gleichen Klinik wie PD Dr. C.___ tätig ist, kann nach dem G e sagten nichts zu r Erhellung des Sachverhaltes beitragen. 4.2
PD Dr. C.___ h ie lt in seiner Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2013 (E. 3.4)
– wie ausgeführt – fest, das s er medizinisch- theoretisch von einer mindestens überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall mitverursachten Gesundheits störung
sowie davon ausgehe, dass ohne den Unfall die Gesundheitsstörun g im heutigen Ausmass nicht aufgetreten wäre. Eine Begründung dieser Einschätzung lieferte PD Dr. C.___ nicht. In Anbetracht, dass in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), bildet der Bericht von PD Dr. C.___ vom 1 8. Oktober 2013 ebenfalls keine hinreichende Beurteilungsgrundlage.
Im Bericht vom 1 3. September 2013 äusserte sich PD Dr. C.___ nicht zur Ursächlichkeit des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin, hielt er doch lediglich eine zeitliche Konnexität fest (E. 3.1). Der Bericht vom 1 3. September 2013 kann daher nichts zur Klärung des Sachverhaltes beitragen . 4.3
Dr. D.___ hielt mit Bericht vom 2 2. Oktober 2013 fest (E. 3.3), dass sie die Unfälle als kausal für den Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin erachte. Als Begründung führt e
sie einzig an : „Diese Knieschmerzen traten erstmalig nach dem 1. Trauma vom 7.8.2013 auf und verschlimmerten sich nach dem Retrauma vom 17.8.201 3, insofern beurteile ich die Traumaursache als kausal für die ganze Knieproblematik.“ Ihre Begründung erschöpfte sich somit in de r Beweisfigur „ post hoc ergo propter hoc“. Diese genügt den Beweis anforderungen rechtsprechungsgemäss nicht (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb). 4.4
Die Einschätzung von Dr. B.___ vom 7. November 2013 (E. 3.6) wurde lediglich in Form einer Telefonnotiz durch eine Sachbearbeiterin der Beschwer degegnerin wiedergegeben. Aus dieser Notiz geht hervor, dass Dr.
B.___ in Übereinstimmung mit Dr. B.___ und PD Dr. C.___ davon ausg ing, dass der Knorpelschaden nicht alleine durch die Unfälle von August 2013 verursacht wurde . Gleichzeitig erklärte er jedoch, dass dieser allenfalls durch die zwei Bagatelltraumen symptomatisch geworden sei . Ob nach Einschätzung von Dr. B.___ hierbei eine überwiegend wahrscheinliche oder lediglich eine mögliche Mitursächlichkeit vorliegt, geht aus der Notiz nicht hervor. Die N otiz vom 7. November 20 13 kann daher ebenfalls nichts zur Klärung des relevanten Sachverhalts beitragen. 4.5
Nach dem Gesagten kann gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin vorge nommenen Abklärungen nicht festgestellt werden, ob bzw. in welchem Umfang der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin durch die geltend gemachten Unfallereignisse im August 2013 mitverursacht wurde. Nachdem auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte von PD Dr. C.___
(Urk. 3/3-8) nichts zur Klärung des Sachver haltes beitragen können, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese zur Beurteilung der Unfallkausalität der Unfallereignisse von August 2013 ein Gutachten einhol e und hernach über den Leistungsan spruch neu entscheide . 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
D ie Prozessentschädigung, welche ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), ist auf Fr. 1 ’ 5 00.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 2. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jakob Ackermann - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00009 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
26. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Ackermann Ris & Ackermann Rechtsanwälte St. Gallerstrasse 29, Postfach 2044, 8645 Jona gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1977 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Januar 2009 als Aktivie rungstherapeutin bei der Politischen Gemeinde Y.___ und war dadurch bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als si e sich am 7. August 2013 beim Greifen nach etwas drehte, da bei jedoch mit dem Fuss hängen blieb und zu Fall kam (Unfallmeldung vom 1 6. August 2013, Urk. 8/1).
Am 2 2. August 2013 wurde im Zentrum für medizinische Radiologie, Institut Z.___, ein MRI des linken Knies von X.___ erstellt (Bericht vom 2 3. August 2013, Urk. 8/ 12). Am 1 3. September 2013 teilte die Arbeitgeberin von X.___ der SWICA mit, dass sie ab dem 2 1. August 2013 zu 50 % und seit dem 2 6. August 2013 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 8/2). Am 16. September 2013 wandte sich X.___ an die SWICA und teil t e mit, dass sie am 2 0. September 2013 in der Klinik
A.___ operiert werde . Gleichentags erklärte sie, dass sie etwa eine Woche nach dem Ereignis vom 7. August 2013 das Knie an der Badewanne angeschlagen habe, erst danach habe sie ihren Hausarzt aufgesucht (Telefonnotiz en vom 1 6. September 2013, Urk. 8 /3 und Urk. 8/ 4). Die SWICA informierte X.___ a m 1 8. September 2013, dass sie die Leistungs pflicht für die Operation vom 2 0. September 2013 ablehne (Urk. 8/9). Am 1 9. September 2013 setzte sie X.___ in Kenntnis, dass sie ihre Leis tungen per 2 2. August 2013 einstelle (Urk. 8/15), woran sie, nachdem X.___ am 2 4. September 2013 mitgeteilt hatte, dass sie diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung verlange (Urk. 8/18), mit Verfügung vom 2 5. September 2013 festhielt (Urk. 8/19). Die von X.___ am 2 3. Oktober 2013 erho bene Einsprache (Urk. 8/25) wies die SWICA mit Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2013 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1 4. Januar 2014 Beschwerde und bean tragte (Urk. 1), es seien ihr ab 2 3. August 2013 weiterhin die gesetzl i chen Leis tungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu erbrin gen und es sei ein Gerichtsgutachten im Sinne von Art. 61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) einzuholen . Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 8. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1
Die Beschwerdegegnerin bringt zur Begründung der Einstellung ihrer Leistun gen per 2 2. August 2013 vor, für die Beurteilung ihrer Leistungspflicht könne auf das Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädi sche Chirurgie, vom 1 8. September 2013 sowie seine Stellungnahme vom 4. November 2013 abgestellt werden. Dr. B.___ halte fest, dass der Unfall bloss mögliche Mitursache der Gesundheitsstörung sei. Auch ihr beratender Arzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie,
bestätige, dass der Unfall nicht für die Knorpelverlet zung verantwortlich sein könne (Urk. 2 und Urk. 7). 1 .2
Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentli chen vorbringen, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin könne für die Beurteilung ihrer Leistungspflicht nicht allein auf die beiden gutachtli chen Berichte von Dr. B.___ abgestellt werden. Diese Berichte beruhten nicht auf von
Dr. B.___ selber erhobenen Befunden .
Dr. B.___
stehe zudem in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdegegnerin. Die beiden Unfälle seien mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich für ihre Gesund heitsstörung . Ein V orzustand habe nicht bestanden (Urk. 1). 2. 2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursa chen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Per son, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massge bend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 1 1. März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 1 1. März 2014 E. 2.3.2). 2.3
Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche ein Unfallversicherer im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Versicherung, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Pro zesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der Unfallversicherung beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergeb nissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Berichten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 3. 3.1
PD Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher die Beschwerdeführerin behandelte, diagnostizierte mit Bericht vom 1 3. September 2013 zuhanden der Beschwerdegegnerin einen traumatischen Knorpelschaden retropatellär lateral bei patellofemoraler Dysplasie. PD Dr. C.___ hielt dabei fest, dass die Beschwerdeführerin seit einem strecknahen Verdrehen vier Wochen zuvor eine Schmerzwahrnehmung im linken Knie und eine eingeschränkte Beweglichkeit habe. Sie sei aktuell arbeitsunfähig. Nach der in Aussicht genommen en Opera tion w e rde voraussichtlich mindestens eine 8-wöchige Arbeitsunfähigkeit beste hen (Urk. 8/5). 3.2
Dr. B.___ hielt mit Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2013 fest, MR-tomographisch zeige sich ein ausgedehnter prak tisch transmuraler Knorpelschaden in der lateralen Facette bei einer deutlich patellofemoralen Dysplasie mit medialisiertem
Trochleasulcus und korrespon dierend breiter lateraler Patellafacette . Es könne nicht sein, dass durch die bei den relativen Bagatelltraumen ein derartig massiver Knorpelschaden in der Patella auftrete. Dies müsse als Vorzustand gewertet werden. Der Unfall sei nicht die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung. Der Unfall sei eine bloss mögliche Mitursache der Gesundheitsstörung. Aufgrund des Dis torsions -/Kontusionstraumas des Kniegelenks könne mit einer gewissen Schmerzexazerbation für vier Wochen gerechnet werden, so dass der Status quo ante entweder per MRI- U ntersuch ung
(am 2 2. August 2013, Urk. 8/12)
oder per Konsultation bei PD Dr. C.___ am
1 3. September 2013 festgelegt werde (Urk. 8/13) . 3.3
Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, berichtete der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 2 2. Oktober 2013, die Beschwerdeführerin habe am 7. August 2013 einen Unfall erlitten. Wegen Schmerzen und Schwellung habe die Beschwerdeführerin am 1 5. August 2013 Dr. med. E.___ aufgesucht. Am 1 7. August 2013 sei es, auch wegen der unfall bedingten schmerzbedingten Ungelenkigkeit, zu einem Ret raum a gekommen. Die Beschwerdeführerin sei mit dem betroffenen Knie stark gegen die Badewannenkacheln gestossen. Wegen Schmerzzunahme sei sie schliesslich am 2 1. August 2013 zu ihr gekommen, da Dr. E.___ nicht mehr gut erreichbar gewesen sei. Die Knieschmerzen seien erstmalig nach dem ersten Trauma am 7.
August 2013 aufgetreten und hätten sich nach dem Re t rauma vom 17. August 2013 verschlimmert. Insofern beurteile si e die Traumaursache als kausal für die ganze Knieoproblematik (Urk. 8/22) . 3.4
PD Dr. C.___ teilte der damaligen Vertreterin der Beschwerdeführerin auf deren Frage n hin (Urk. 8/23) am 1 8. Oktober 2013 mit, dass der Unfall vom 7. August 2013 nicht die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störung sei, er sei eine Mitursache. Medizinisch theoretisch gehe er bei vorlie gender Konstellation mit einer durch den Unfall mindestens überwiegend wahrscheinlich mitverursach t e n Gesundheitsstörung davon aus, dass ohne den Unfall die Gesundheitsstörung in heutigem Ausmass nicht aufgetreten wäre (Urk. 8/24). 3.5
Dr. B.___ hielt mit Stellungnahme vom 4. November 2013 zu r
Einschätzung von PD Dr. F.___
fest, es beste he eine massive Diskrepanz zwischen den beiden eher kleineren Unfällen und de m ausgedehnten transmuralen Kno rpel schaden in der lateralen P a tellafacette bei deutlicher Dysplas ie . Es sei nicht möglich, dass ein derartig grosser Knorpelschaden in einer derartig kurzen Zeit nach dem Unfall aufgetreten sei. Die Kausalität in diesem Fall sei nie und nimmer gege ben. Leider bleibe nur die Durchführung einer gutac hterlichen Untersuchung (Urk. 8/29). 3.6
Gemäss Besprechungsnotiz teil t e Dr. B.___ der Beschwerdegegnerin am 7. November 2013 nach Einsicht in den Bericht betreffend MRI v om 2 2. August 2012 (Urk. 8/12) telefonisch mit, ein derartiger Unfall wie von der Beschwerde führerin beschrieben, könne nicht für die Knorpelverletzungen verantwortlich sein. Viel typischer wären Verletzungen wie beispielsweise ein Kreuzband- oder Meniskusriss. Beide s habe jedoch ausgeschlossen werden könne n . Der Knorpel schaden sei sicher vorbestehen d, er sei allenfalls durch die zwei Bagatelltrau men symptomatisch geworden (Urk. 8/30). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach die nach dem 22. August 2013 von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien, im Wesentlichen auf die Einschätzung en von Dr. B.___ vom 1 8. September (E. 3.2) und vom 4. November 2013 (E . 3.5; vgl. Urk. 2 und Urk. 7).
Dr. B.___
hielt in seiner Einschätzung vom 1 8. September 2013 auf entspre chende Frage der Beschwerdegegnerin fest, dass nicht ein Unfall die einzige Ursache des Knorpelschaden s sei. Der Unfall sei eine bloss mögliche Mitursache der Gesundheitsstörung
(E. 3.2; Urk. 8/13). Der behandelnde Arzt der Beschwer deführerin, PD Dr. C.___, bestä tigte mit Stellungnahme vom 18. Oktob er 2013, dass der Unfall vom 7. August 2013 nicht die einzige Ursache der festge stellten Gesundheitsstörung sei (E. 3.4). Betreffend die Auswirkungen der beiden Unfälle von Anfang August 2013 auf den vorbestehenden Gesundheitszustand divergieren hingegen die Einschätzungen von Dr. B.___ und von PD Dr. C.___ . Während PD Dr. C.___ davon ausg ing, dass mit ü berwiegender Wahrscheinlichkeit ohne einen Unfall die Gesundheitsstörung zum damaligen Zeitpunkt nicht in dem Ausmasse aufgetreten wäre (E. 3.4), h iel t Dr. B.___
– wie ausgeführt – eine Ursächlichkeit der Unfälle lediglich für möglich . Als Begründung führte Dr. B.___ im Bericht vom 1 8. September 2013 im Wesent lichen an, es könne nicht sein, dass durch die beiden relativen Bagatelltraumen ein derartig massiver Knorpelschaden an der Patella entstehe. Aufgrund des Distorsions-/Kontusionstraumas des Kniegelenks habe mit einer gewissen Schmerzexazerbation für vier Wochen gerechnet werden können. Dr. B.___
erklärt nicht, ob bzw. gestützt auf welche Befunde und Überlegungen er zum Schluss kam, dass die nach Ablauf von vier Wochen weiterbestehende Schmerz exazerbation auch ohne die Unfälle von August 2013 vorhanden gewesen wäre. Nachdem Dr. B.___
– soweit ersichtlich – nicht in Frage stellt e, dass die Beschwerdeführerin auch nach Ablauf von vier Wochen nach den Unfällen weiter an Schmerzen im linken Knie gelitten hatte und dass der Vorzustand vor den geltend gemachten Unfallereignissen klinisch stumm war, wären Ausfüh rungen hierzu für die Nachvollziehbarkeit seines Berichts vom 18. September 2013 jedoch erforderlich gewesen. Da keine solche vorliegen, bildet der Bericht vom 1 8. September 2013, bei welchem es sich im Übrigen um eine blosse Aktenbeurteilung handelt, keine hinreichende Beurteilungsgrundlage.
In seiner Stellungnahme vom 4. November 2013 erklärte Dr. B.___, dass die Kausalität nie und nimmer gegeben sei (E. 3. 5). Diese Aussage ist nicht nach vollziehbar, erklärte Dr. B.___ in seiner Einschätzung vom 1 8. September 2013 doch selber, dass ein Unfall eine mögliche Mitursache sei. Dr. B.___ setzt sich im Bericht vom 4. November 2013 auch nicht konkret mit der Einschätzung von PD Dr. C.___ auseinander, beschränkt er sich doch im Wesentlichen darauf, festzuhalten, dass sich dieser bei seiner Einschätzung von versiche rungstechnischen Fragen habe leiten lassen und ihm aufgrund seines Alters die fachliche Qualifikation fehle. Der Bericht von Dr. B.___ vom 4. November 2013, welcher im Übrigen in der gleichen Klinik wie PD Dr. C.___ tätig ist, kann nach dem G e sagten nichts zu r Erhellung des Sachverhaltes beitragen. 4.2
PD Dr. C.___ h ie lt in seiner Stellungnahme vom 1 8. Oktober 2013 (E. 3.4)
– wie ausgeführt – fest, das s er medizinisch- theoretisch von einer mindestens überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall mitverursachten Gesundheits störung
sowie davon ausgehe, dass ohne den Unfall die Gesundheitsstörun g im heutigen Ausmass nicht aufgetreten wäre. Eine Begründung dieser Einschätzung lieferte PD Dr. C.___ nicht. In Anbetracht, dass in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), bildet der Bericht von PD Dr. C.___ vom 1 8. Oktober 2013 ebenfalls keine hinreichende Beurteilungsgrundlage.
Im Bericht vom 1 3. September 2013 äusserte sich PD Dr. C.___ nicht zur Ursächlichkeit des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin, hielt er doch lediglich eine zeitliche Konnexität fest (E. 3.1). Der Bericht vom 1 3. September 2013 kann daher nichts zur Klärung des Sachverhaltes beitragen . 4.3
Dr. D.___ hielt mit Bericht vom 2 2. Oktober 2013 fest (E. 3.3), dass sie die Unfälle als kausal für den Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin erachte. Als Begründung führt e
sie einzig an : „Diese Knieschmerzen traten erstmalig nach dem 1. Trauma vom 7.8.2013 auf und verschlimmerten sich nach dem Retrauma vom 17.8.201 3, insofern beurteile ich die Traumaursache als kausal für die ganze Knieproblematik.“ Ihre Begründung erschöpfte sich somit in de r Beweisfigur „ post hoc ergo propter hoc“. Diese genügt den Beweis anforderungen rechtsprechungsgemäss nicht (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/ bb). 4.4
Die Einschätzung von Dr. B.___ vom 7. November 2013 (E. 3.6) wurde lediglich in Form einer Telefonnotiz durch eine Sachbearbeiterin der Beschwer degegnerin wiedergegeben. Aus dieser Notiz geht hervor, dass Dr.
B.___ in Übereinstimmung mit Dr. B.___ und PD Dr. C.___ davon ausg ing, dass der Knorpelschaden nicht alleine durch die Unfälle von August 2013 verursacht wurde . Gleichzeitig erklärte er jedoch, dass dieser allenfalls durch die zwei Bagatelltraumen symptomatisch geworden sei . Ob nach Einschätzung von Dr. B.___ hierbei eine überwiegend wahrscheinliche oder lediglich eine mögliche Mitursächlichkeit vorliegt, geht aus der Notiz nicht hervor. Die N otiz vom 7. November 20 13 kann daher ebenfalls nichts zur Klärung des relevanten Sachverhalts beitragen. 4.5
Nach dem Gesagten kann gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin vorge nommenen Abklärungen nicht festgestellt werden, ob bzw. in welchem Umfang der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin durch die geltend gemachten Unfallereignisse im August 2013 mitverursacht wurde. Nachdem auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte von PD Dr. C.___
(Urk. 3/3-8) nichts zur Klärung des Sachver haltes beitragen können, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, damit diese zur Beurteilung der Unfallkausalität der Unfallereignisse von August 2013 ein Gutachten einhol e und hernach über den Leistungsan spruch neu entscheide . 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
D ie Prozessentschädigung, welche ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), ist auf Fr. 1 ’ 5 00.-- festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheent scheid vom 2. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägung en über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu ent scheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jakob Ackermann - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler