Sachverhalt
1. 1.1
Die 1970 geborene X.___ war seit 1998 als Kundenbetreuerin bei der Y.___ , Zürich, tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Natio nal-Versicherungs-Gesellschaft (heute: Helvetia Schwei zerische Versicherungsgesellschaft AG; nachfolgend: Helvetia) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als sie am 16. Januar 2001 einen Auffahrunfall erlitt ( Urk. 8/M2 ). Der zuerst aufg esuchte Hausarzt Dr. med. Z.___ , Allgemeine Medizin FMH, stellte ein Schleudertrauma der Halswir belsäule (HWS) fest, verschrieb Analgetika und einen Halskragen und verord nete später Physiotherapie (Urk. 8/M3 f.) . Am 29. Januar 2001 nahm die Versi cherte ihre angestammte Arbeit wieder zu 50 % auf (Urk. 8/M5 ). Da das z er viko z ephale Syndrom persistierte, überwies sie Dr. Z.___ an Dr. A.___ , Chefarzt der Fachklinik für Rehabilitation, Rheumatologie und Osteoporose, B.___ , C.___ (Fachklinik B.___ ) , wo sie ambulant sowie vom 19. Sep - tember bis 31. Oktober 2001 stationär behandelt wurde (Urk. 8/M 6, Urk. 8/M 24 ). 1.2
A m 6. Dezember 2001 erlitt die Versicherte erneut eine Auffahrkollision (Urk. 8/M26 ). Die Versicherte konsultierte gleichentags das Spital D.___ , wo sie ambulant versorgt wu rde (Analgetika und Halskragen [ Urk. 8/M27 , 8/M32 ] ). N achdem die Arbeitgeberin die Versicherte bereits nach erfolgtem
stationärem Aufenthalt in der Fachklinik B.___ freigestellt hatte , kündigte sie der Versi cherten per 30. Juni 2002
(Urk. 8/M57 /1 S. 15 , Urk. 8/M26, Urk. 8/SI1 ) .
Die Helvetia trat auf die zwei Schadenfälle ein und erbrachte die gesetzlichen Versi cherungsleistungen (Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen). 1.3
Dr. A.___
attestierte ab dem 1. März 2002 eine 30%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/M34 ; vgl. auch Urk. 8/M 35- 37 ). Am 12. Juni 2002 begab sich die Versi cherte in die ambulante Behandlung der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ , wo sie ab dem 12. Juni 2002 wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 8/M38 , Urk. 8/M42-44 ).
I m November 2002 begann die Versicherte einen Arbeitsversuch als Personalas sistentin bei dem Personaldienstleistungsunternehmen F.___
resp. der G.___ (vormals H.___ ; Urk. 8/R3 f. , Urk. 8/R15 ). Diese Arbeitstrainingsmassnahme wurde bis Ende 2003 verlängert , wobei die wöchentliche Präsen z zeit gemäss Angaben der Ein satzfirma
zwischen 13 und 21 Stunden pro Woche lag, die Leistungsfähigkeit während der Präsenzzeit jedoch reduziert gewesen sei und das vereinbarte Arbeitspensum von 35 % nicht habe eingehalten werden können (Urk. 8/R16). I.___ vom Re habilitationsdienst der J.___ , welcher diese Arbeitstrainingsmassnahme begleitet hatte, hielt in seinem Abschlussbe richt vom 18. Dezember 2003 fest, dass mit den beruflichen Trainingsmassnah men eine stabile Belastungsentwicklung nicht habe erreicht werden können. Er regte eine medizinische Beurteilung an (Urk. 8/R15) . 1.4
Die Helvetia schloss sich mit Zusatzfragen der von der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) K.___ in Auftrag gegebenen, interdis ziplinären Begutachtung an (Urk. 8/K29) , welche an insgesamt sechs Tagen im Mai und Juni 2004 vor genommen wurde (Urk. 8/M57 /1 ).
D ie Versicherte war während dieser Zeit weiterhin bei der G.___
tätig (Urk. 8/M57 /1 S. 27, Urk. 8/M59, siehe auch Beschluss des Ober ge richts Zürich, Urk. 8/P2 S. 11 ) . 1.5
Nach Eingang des Gutachtens der Abklärungsstelle MEDAS vom 28. Oktober 2004, worin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit ausgegangen wu rd e (Urk. 8/M57 /1 ) ,
reduzierte die Helvetia ihre – seit dem 12. Juni 2002 gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgerichteten (Urk. 8/5) -
Tag geldleistungen ab 1. September 2004 auf 25 % und stellte den Fallabschluss per Ende 2004 in Aussicht (Urk. 8/K46).
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ( Urk. 8/K52 , Urk. 8/K63 ) stellte die Helvetia ihre Taggeldleistungen per 31. Dezember 2004 ein und sprach der Versicherten
rück wirkend ab 1. Januar 2005 eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 30 % und einen ver sicherten Verdienst von Fr . 102'018.-- sowie eine Integri tätsentschädigung gestützt auf eine Einbusse von 20 % zu. Gleichzeitig sicherte sie Kostenüber nahme für die regelmässigen physiotherapeutischen Behandlun gen, notwendi gen Schmerzmedikamente sowie eine allenfalls notwendige psy chologische Betreuung im Rahmen von Art. 21 des Bundesg esetzes über die Unfallversiche rung (UVG) zu ( Verfügung vom 30. Januar 2006 ,
Urk. 8/K66) . Hiergegen erhob
X.___ am 1. März 2006 Einsprache und beantrag te , es sei ihr das Taggeld bis Ende 2004 und die ab Januar 2005 laufende Rente auf der Basi s einer unfallbedingten Arbeits unfähigkeit bzw. unfallbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 70 % auszubezahlen, und die Integritätsentschädigung sei auf der Basis einer medizi nisch-theoretischen Invalidität von 70 % auszu richten. Eventualiter sei ein neues Gutachten einzuholen (Urk. 8/K67 ) .
Die Versicherte stand seit dem 20. Oktober 2004 in der Behandlung von Dr. med. L.___ , Chefarzt des Instituts für Physikalische, Schmerz- und Rehabilitationsmedizin, M.___ , Bern , welcher sie in der angestammten Tätigkeit weiterhin vollständig arbeitsunfähig erachtete und dafürhielt, mög licherweise sei eine 40%igen Arbeitsfähigkeit in leichten Bürotätigkeiten erreichbar (Urk. 8/M63 f. , siehe auch Urk. 8/M66). 1.6
W ährend des hängigen Einspracheverfahrens erlitt X.___ am 15. August 2006 eine dritte Heckauffahrkollisi on, wobei sie hierfür als Ange stellte der G.___ bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft unfallversichert war und im Spital D.___ v om 15. bis 17. August 2006 erst versorgt wurde (Urk. 8/M68 , siehe Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2006, wonach die Versicherte ab Juni 2005 in einem 30%- und ab Mai 2006 in einem 40%-Pensum tätig gewesen sei, Urk. 8/K68 ). In Zusammen arbeit mit den jeweils beteiligten Haft pflichtversicherern gaben die beiden Unfallversicherer eine Observation in Auftrag, welche zwischen dem 24. November 2006 und dem 22. Februar 2007 stattfand. Gestützt auf die Ermittlungsberichte vom 8. Februar und 9. März 2007 (Urk. 8 / O1-O 2 ) kam die Helvetia zum Schluss, dass die Versicherte erheblich leistungsfähiger gewesen sei, als sie vorgegeben habe, und die ausgerichteten Taggeld- und Rentenleis tungen zum grossen Teil nicht oder nicht im geleisteten Umfang geschuldet gewesen wären. Sie zeigte der Versicherten mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 (Urk. 8/K75) an, dass sie von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen gedenke, im R ahmen des hängigen Einsprach e ver fahrens im Sinne einer Schlechterstellung ( re formatio in peius ) den Rentenan spruch absprechen und eine Rückforderung von bereits erbrachten Leistungen prüfen werde. Hierzu nahm die Versicherte am 23. November 2007 Stellung, ohne von der gebotenen Gelegenheit, die Einsprache zur ückzuziehen, Gebrauch zu machen (Urk. 8/K76 ) . Mit Entscheid vom 11. April 2008 (Urk. 8/K79 ) wies die Helvetia die Einsprache ab und änderte die Verfügung vom 30. Januar 2006 dahingehend, als der Anspruch auf eine Inva lidenrente verneint wurde. 1.7
Dagegen erhob die Versicherte am
13. Mai 2008 Beschwerde und beantragte, es sei ihr rückwirkend ab 1. Januar 2005 eine Rente basierend auf einem massge benden Verdienst von Fr. 119'328.85 auszurichten, eventualiter seien die Leis tungen entsprechend der Verfügung vom 30. Januar 2006 weiterhin zu erbrin gen (Urk. 8/B1).
Mit U rteil vom 11. Dezember 2009 kam das hiesige Gericht zum Schluss, die anlässlich der Observation von medizinischen Laien beobachteten Leistungen und Bewegungsmuster vermöchten eine Begutachtung nicht zu ersetzen . Eine diesbezügliche ärztliche Beurteilung fehle . Ausserdem würden in der angefoch tenen Verfügung resp. dem Einspracheentscheid
Ausführungen zum adäquaten Kausalzusammenhang fehlen. Die Beschwerde wurde infolgedessen in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie Sache an die Helvetia zur ergänzenden Abklärung der Arbeitsfähigkeit ab Januar 2005 sowie zur eingehenden Prüfung des adä quaten Kausalzusammenhanges zurückgewiesen wurde
( Prozess Nr. UV.2008.00166, Urk. 8/ B3 ). 1. 8
D ie involvierten Versicherungsträger hatten im Übrigen am 19. April 2007 Anzeige wegen Versicherungsbetrugs erstattet. Am 30. September 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen die Versicherte betreffend den Zeit raum vom 15. August bis 8. Oktober 2006 Anklage wegen betrügerischen Erlangens von Unfalltaggeldern. M it separater Verfügung gleichen Datums stellte sie die eröffnete Strafuntersuchung betreffend den restlichen Zeitraum ein. Das
Bezirksgericht Zürich
sprach die Versicherte mit Entscheid vom 2. Februar 2010
des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs.
1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Anrechnung von 25 Tagessätzen Haft. Die dagegen von der Versicherte n
erho bene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides mit Urteil vom 7. Oktober 2010 ab. Der durch die beteiligten Versicherungen erhobene Rekurs gegen die Einstellungsverfügung wurde mit Beschluss vom 19. Januar 2012 ab gewiesen (Urk. 8/P1 f.). 1. 9
M it Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 8/K87) verneinte die Helvetia den adäqua ten Kausalzusammenhang zwischen den im MEDAS-Gutachten vom 28. Oktober 2004 noch festgestellten Einschränkungen und den Unfällen vom 16 . Januar resp. 6. Dezember 2001, verfügte die Einstellungen der Leistungen per 31. Dezember 2004 und behielt sich eine Rückforderung von bereits bezahlten Leistungen ab 1. Januar 2005 vor. Die dagegen von der Versicherten am 4. Juni 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/K88) wies die Helvetia mit Ent scheid vom 6. November 2013 ab, hielt jedoch fest, dass eine Rückforderung für nach dem 1. Januar 2005 erbrachte Leistungen aufgrund der erfolgten Verjäh rung ausgeschlossen sei (Urk. 2). 1. 10
Zu erwähnen bleibt, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. Februar 2005 respektive Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 gestützt auf das MEDAS-Gutachten einen Rentenanspruch verneint hatte und die von der Versicherten dagegen erhobenen Rechtsmittel abgewiesen worden waren (Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2006 [Prozess Nr. IV.2005.00780], Urteil des Bundesgerichts vom
5. Februar 2007
[I 358/06]). Am 17. Oktober 2006 erfolgte bei der IV-Stelle im Übrigen eine Neuanmeldung zum Rentenbezug (Urk. 21). 2.
Gegen den Einspracheentscheid
der Helvetia vom
6. November 2013 liess X.___ , ver tre ten durch Rechtsanwalt Dr. Harry Nötzli , Zürich, am
9. Dezember 2013 Beschwerde einreichen und beantragen, es sei ihr rückwir kend ab 1. Januar 2005 eine Rente basierend auf einem massgebenden Ver dienst von Fr. 119'328.85 auszurichten nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2007 , eventualiter seien die Leistungen entsprechend der Verfügung vom 30. Januar 2006 rückwirkend ab und mit November 2007 zu erbringen nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2007 (Urk. 1 S. 2). Die Beschwer degegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom
6. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Replik vom 10. Juni 2014 (Urk. 13) resp. Duplik vom 15. September 2014 (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die entsprechenden Einga ben wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 16, Urk. 22). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1.4
Hat die versicherte Person mehrere Unfälle mit Schleudertrauma der HWS oder gleichgestellter Verletzung erlitten, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs grundsätzlich für jeden Unfall gesondert zu beurteilen. Einer nachgewiesener massen durch einen früheren Unfall verursachten erheblichen Vorschädigung der HWS kann zwar im Rahmen der Prüfung der Adäquanzkri terien Rechnung getragen werden , nicht aber bei der Beurteilung der Unfallschwere. Letztere bestimmt sich nach Massgabe des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften beim konkret zur Diskussion stehenden Unfall. Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugerechnet werden können, mithin auch andere Unfälle, sind hier nicht zu berücksichtigen, sondern wie dargelegt allenfalls bei den einzelnen Adäquanzkriterien (Urteil des Bun desgerichts 8C_317/2013 vom 1 6. August 2013 E. 7.5.2 mit Hinweisen auf Urteile 8C_59 3/2012 vom 1 9. Dezember 2012 E. 2.4.1, 8C_51/2010 vom 2 1. Mai 2010 E. 7.1 , U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1 , U 39/04 vom 26. April 2006 E. 3.3.2) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Leistungspflicht ab dem 1. Januar 2005, da zwischen den noch beklagten Beschwerden und den beiden Unfällen im Jahr 2001 kein adäquater Kausalzusammenhang mehr bestanden habe . Die zwei Auffahrunfälle vom 16. Januar und 6. Dezember 2001 seien höchstens als mit telschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Di e beiden Unfälle seien sodann weder besonders eindrücklich gewesen noch unter besonders dramatischen Begleitumständen abgelaufen. Zu verneinen seien auch die Kriterien der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung, der erheblichen Beschwerden, der ärztlichen Fehlbehandlung, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen wie auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit t rotz ausgewiesener Anstrengung . Einzig das Kriterium der fortgesetzten spezifischen belastenden ärztlichen Behandlung sei e rfüllt . Da somit lediglich ein Kriterium zu bejahen sei, sei der adäquate Kausal zusammenhang zu Recht verneint worden (Urk. 2 , Urk. 7, Urk. 20 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, gestützt auf das MEDAS-Gutachten, wonach sie zu 70 % in der angestammten resp. zu 75 % in ange passten Tätigkeiten arbeitsfähig sei, sei ihr rückwirkend ab 1. Janua r 2005 eine Rente auszurichten . In dem die Beschwerdegegnerin ihr mit Verfügung vom 30. Januar 2006 gestützt auf das MEDAS-Gutachten eine Rente ab dem 1. Januar 2005 sowie eine Integritätsentschädigung zugesprochen habe, sei der adäquate Kausalzusammenhang durch die Beschwerdegegnerin bereits aner kannt worden. Die Frage der Adäquanz sei im damaligen Einsprache- und Beschwerdeverfahren ( Prozess Nr. UV.2008.00166) kein Thema gewesen. Das Sozialversicherungsgericht habe im Urteil vom 11. Dezember 2009 verkannt, dass es nicht gehalten gewesen wäre, die Frage des adäquaten Kausalzusam menhangs überhaupt aufzuwerfen. Die Beschwerdegegnerin sei bis zur Verfü gung vom 2. Mai 2013 immer vom Vorliegen eines adäquaten Kausalzusam menhangs ausgegangen, in dem sie diesen nie in Frage gestellt habe und gestützt auf das MEDAS-Gutachten Leistungen erbracht und eine Integritäts entschädigung rechtskräftig zugesprochen habe. In dem sie nun die Adäquanz gestützt auf dieselbe Aktenlage verneine, handle sie widersprüchlich.
Wenn die Beschwerdegegnerin nun keine Rente gestützt auf die Beurteilung der MEDAS-Gutachter zuspreche , dann hätte sie
– den Vorgaben des Urteil s des Sozialversicherungsgerichts vom 11. Dezember 2009 folgend – vor der Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zumindest ergänzende medizinische Abklärungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehmen müssen.
Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe sich in der Verfügung vom 2. Mai 2013 nicht ernsthaft mit der Frage des adäquaten Kausalzusammenhanges auseinandergesetzt, sondern diesen unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung pauschal und ohne jede substantiierte Begründung verneint. Bei den Unfällen han dle es sich sodann entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin um schwere Unfälle, weshalb der Kau salzusammenhang ohne weiteres zu bejahen sei. Selbst wenn davon ausgegan gen würde, dass es sich um Unfälle im mittleren Bereich handle, seien vorlie gend mehrere Kriterien erfüllt. Die ärztliche Behandlung habe ungewöhnlich lange gedauert, es seien körperliche Dauerschmerzen vorhanden und auch der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit seien markant. Ebenso seien durch den unerwarteten Aufprall mit beträchtlicher Geschwindig keit und den bei beiden Unfällen abgedrehtem Kopf die Begleitumstände des Unfalls und die Eindrücklichkeit als dramatisch zu qualifizieren. Im Übrigen gehe aus dem MEDAS-Gutachten mit aller Deutlichkeit hervor, dass die Ärzte den Eintritt des Erfolges als durch das Ereignis allgemein begünstigt erachtet hätten .
Die Beschwerdeführerin machte schliesslich Ausführungen zum versicherten Verd ienst und ersuchte um Zusprechung von Verzugszinsen für die geltend gemachten Rentenansprüche ab dem 1. November 2007 (Urk. 1, Urk. 13 ). 3. 3.1
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der adäquate Kausalzusammenha n g zwischen den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung Ende 2004 noch bestehen den Einschränkungen und den zwei Unfällen im Jahr 2001 sei von der Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 30. Januar 2006 bereits anerkannt worden, weshalb eine erneute Prüfung nicht zulässig sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Bei der Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang handelt es sich um einen Teilaspekt des Rentenanspruches. Solche Teilaspekte eines Rechtsverhältnisses dienen lediglich der Begründung des Entscheides und kön nen erst als rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Überprüfung ent zogen gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschie den worden ist (BGE 125 V 413 E. 2b ).
Die mit Verfügung vom
30. Januar 2006 erfolgte Rentenzusprache erwuchs auf grund der durch die Beschwerdeführerin damals erhobenen Einsprache , mit wel cher eine höhere Rente beantragt wurde , nicht in Rechtskraft . In der Folge musste das hiesige Gericht über diesen Rentenanspruch befinden (Prozess Nr. UV.2008.00166) . Da der Rentenanspruch somit strittig blie b, durfte – und musste – demnach auch der adäquate Kausalzusammenhang als Teilaspekt die ses Rechtsverhältnisses im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens über prüft werden. Daher wies das hiesige Gericht mit Urteil vom
11. Dezember 2009 die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass Ausführungen zum adäqua ten Kausalzusammenhang in der Ver fügung vom 30. Januar 2006 respektive im Einspracheentscheid vom 11. April 2008 fehlen würden und die besonderen Voraussetzungen der höchstrichterlichen Praxis zu Schleudertraumaunfällen zu über prüfen seien (Urk. 8/B3 S. 14) .
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang im nun angefochte nen Einspracheentscheid prüfte. 3.2
Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass gemäss Rückweisungsurtei l des hiesigen Gerichts vom 11. Dezember 2009 ergänzende medizinische Abklä rungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als notwendig erachtet wurd en, ist F olgendes festzuhalten: Das Gericht korrigierte den Einspracheentscheid
vom
11. April 2008 , mit welchem nach erfolgter Überwachung von einer vollständi gen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden war
(Urk. 8/K79) , insoweit, als sie da - fürhielt , es komme zwar die Vermutung auf , dass die von den MEDAS-Gut achtern festgehaltenen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (70%ige Ar - beitsfähigkeit in der angestammten, 75%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tä - tigkeiten ) nicht den Tatsachen entspreche. Zur abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien jedoch die von den medizinischen Laien beobachteten Leistungen und Bewegungsmuster – wenn auch von erstaunlichem Aus - mass – nicht ausreichend, sondern hierzu seien ärztliche Feststellungen not - wendig (Urk. 8/B3 S. 13) .
Grundsätzliche wären so mit zur Bestimmung d er Höhe einer allfälligen Rente noch medizinische Abklärungen
notwendig gewesen, um zu beurteilen, ob die Arbeitsfähigkeit 70 % oder höher gewesen wäre.
Da jedoch – wie sich aus den nach folgenden Erwägungen ergibt (E. 5.1 ff. )
– sowieso kein adäquater Kausal zusammenhang zwischen den im Zeitpunkt des Fallabschlusses noch beklagten Beschwerden und den zwei Unfällen im Jahr 2001 mehr vorliegt , erübrigen sich diese weiteren medizinischen Abklärungen. Bei fehlendem Kausalzusammen hang fällt ein Rentenanspruch ausser Betracht, weshalb irrelevant bleibt, ob die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses 70 % oder mehr betr ug . 3.3
Schliesslich ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die Verfügung vom
2. Mai 2013 nicht ausreichend begründet, einzugehen.
Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, zu begründen. Die Begründungspflicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und stellt keinen Selbstzweck dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht ange fochten werden können. Hiefür muss dem Betroffenen bekannt sein, von wel chen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt. Soweit eine Verfügung sachgerecht angefochten werden kann, liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Kieser , ATSG-Kommentar. 2. Auflage, Zü - rich /Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49).
Die Überlegungen der Beschwerdegegnerin zur Einstellung der Versicherungs - leis tungen wurden in der Verfügung vom
2. Mai 2013 (Urk. 8/K87) zwar nur sehr summarisch dargestellt. Trotz der knappen Begrün dung konnte die Be - schwerdeführerin jedoch erkennen, aufgrund welcher Über legungen die Be - schwerdegegnerin entschied .
E ine sachgerechte Anfechtung war möglich. Nach erfolgter Einsprache vom
4. Juni 2013 äusserte sich die Beschwerdegegnerin im Übrigen ausführ licher, in dem sie einlässlich zu den einzelnen Kriterien des adäquaten Kausalzusammenhangs
Stellung nahm (Urk. 2). Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor . 4. 4.1
Dr. Z.___ , welchen die Beschwerde führerin nach dem Unfall vom 16. Januar 2001 gleichentags konsultiert hatte , erhob als Befund eine starke Druckdolenz , eine Bewegungseinschränkung und eine Funktionsblockade der mittleren unte ren Halswirbelsäule.
Ossäre Läsionen waren keine nachweisbar. Er diagnosti zierte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule sowie eine Kontusion der rech ten Schulter und verordnete Analgetika, Ruhigstellung mit Halskragen und die Durchführung von Physiotherapie . Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er bis voraussichtlich am 28. Januar 2001 (Urk. 8/M3). Im Zusatzfragebogen bei H WS-Verletzungen hielt er am 16. Februar 2001 ausserdem fest, die Beschwe r - defüh rerin habe über Schwindel sowie Kopf- und Nackenschmerzen mit Aus - strahlung in die Schulter geklagt (Urk. 8/M4) . 4.2
Dr. A.___ , welcher die Beschwerdeführerin ab dem 1 2. Apri l 2001 behandelte, hielt am 17. April 2001 fest, die Beschwerdeführerin sei zurzeit zweimal pro Woche in der Physiotherapie. Die Beschwerdeführerin klag t e
im Wesentlichen über zervikale Schmerzen und Schwindel . Bei der Arbeit bemerke sie , dass sie weniger leistungsfähig sei als früher und am Bildschirm Sehprobleme beim Fokussieren habe . Es bestehe weiterhin eine verminderte Konzentrationsfähig keit. Die Beschwerdeführerin klagte im Übrigen über ausgeprägte Schlafstörun gen. Dr. A.___ hielt fest, da die Beschwerdeführerin eine beruflich anspruchsvolle Tätigkeit als Anlageberaterin ausübe, sei das zerviko z ephale Syndrom weiterhin am stärksten einschränkend, weshalb die Arbeitsfähigkeit von 50 % aktuell nicht gesteigert werden könne. Die Physiotherapie sei fortzusetzen . E r habe die Beschwerdeführerin zusätzlich zur Ergonomie angemeldet. Je nach weiterem Verlauf sei sie zur Ver mittlung von Entspannungstechnik en und Schmerzbe wältigungsstrategien einem Psychologen zuzuweisen. Er glaube , langfristig bei der Beschwerdeführerin eine günsti ge Prognose stellen zu können (U rk. 8/M6). 4.3
Vom 19. September bis 31. Oktober 2001 befand sich die Beschwerdeführerin zur stationären intensiven Physiotherapie in der Fachklinik B.___ , wo unter anderem auch Hirnleistungstraining durchgeführt wurde. Die Ärzte hielten fest, neben der Schmerzproblematik seien Konzentrationsstörungen, Dauerschwin delattacken , Kurzzeitgedächtnisstörungen, Sehstörungen sowie schnelle Ermüd barkeit im Vordergrund gestanden. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei nicht eingeschränkt gewesen, was ehe r
eine gute zukünftige Prognose stellen lasse. B eim Austritt sei eine sowohl subjektive als auch objektiv gesteigerte Kraft und Ausdauer der für die Rückenhaltung verantwortliche Rumpfmusku latur feststellbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe über gleichgebliebene Kopf- und Nackenschmerzen geklagt, jedoch eine Besserung des Schwindels um ca. 50 % angegeben. Sie habe gelernt, in ihrem weiteren Leben mit den Schmer zen umgehen zu können und
komme nun besser mit ihren körperlichen und neuropsychologischen Einschränkungen zurech t . Die Ärzte verordneten
neben Analgetika die weitere Durchführung von Physiotherapie (zwei Mal pro Woche) , Ergot her apie und Ak kupunkturmassa ge sowie wöchentliche Gespräche beim klinischen Psychologen. Die Arbeitsfähigkeit beliessen sie bei 50 %, mit Neube urteilung anfangs 2002. 4.4
Nachdem die Beschwerdeführerin am
6. Dezember 2001 einen weiteren Auffahr u nfall erlitten hatte, konsultierte sie gleich entags das Spital D.___ , wo sie ambulant versorgt wurde ( Urk. 8/M27, 8/M32) . Die Beschwerdeführerin klagte über Übelkeit/Erbrechen sowie Kopf- und Nackenschmerzen mit Aus strahlung in die Schulter und Arme. Es zeigte sich eine Druckdolenz
im Bereich der Halswirbelsäule sowie eine nicht- dermatombezogene
Sensibilitätsvermin derung der rechten Körperseite. Begleitverletzungen lagen keine vor (Urk. 8/M27). D er initial gehegte Verdacht einer nicht dislozierten Fraktur der Bodenplatte von C5 konnte mittels am 12. Dezember 2001 angefertigtem CT ausgeschlossen werden (Urk. 8/M29 S. 2).
Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit konnte aufgrund der lediglich ambulant vorgenommenen Behandlung nicht abgegeben werden. 4.5
Dr. A.___ attestierte mit Bericht vom 24. Dezember 2001 eine vollständige Arbe its unfähigkeit ab dem erneuten Unfall vom 6. Dezember 2001 bis 15. Januar 2002
(Urk. 8/M29). 4.6
Am 24. Januar 2002 fand auf Zuweisung von Dr. A.___ eine neuropsychologi sche Beurt eilung durch lic . phil. Q.___ , Fachpsychologe für Neu ropsychologie FSP, R.___ , Zürich, statt (Urk. 8/M33). Diese ergab ein Gesamtleistungsniveau über dem Durchschnitt. Jedoch zeigten sich eine verminderte zeitliche Verfügbarkeit der Leistungsfähigkeit und eine erhöhte Ermüdbarkeit. Der Fachpsychologe hielt fest, g esamthaft bestehe nur eine leichte Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit. Wichtiger sei die verminderte zeitliche Verfügbarkeit der vorhandenen Fähigkeiten. Aus neu ropsychologischer Sicht sei eine hirnorganische Ursache der vorliegenden kog nitiven Schwächen nicht wahrscheinlich. Es sei davon auszugehen, dass die (unter Belastung noch zunehmenden) Schmerzen das Umsetzen der kognitiven Fähigkeiten erschweren würden. G emäss den Angaben der Beschwerdeführerin bestehe keine Möglichkeit zu einem teilzeitlichen Wiedereinstieg am ange stammten Arbeitsplatz. Die Beschwerdeführerin rechne damit, dass sie wieder freigestellt werde und anschliessend die Kündigung erhalte. Damit könne die beste Lösung, nämlich die stufenweise Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit , nicht realisiert werden. Therapeutisch seien zurzeit neuropsychologi sche Massnahmen nicht notwendig. Prognostisch gehe er davon aus, dass sich die umsetzbare kognitive Leistungsfähigkeit verbessere, wenn es gelinge, die körperlichen Beschwerden zu vermindern. 4.7
Dr. A.___ attestierte ab dem 1. März 2002 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % und hielt dafür, die Beschwerden seien wieder etwa auf dem Niveau wie vor dem Unfall vom 6. Dezember 200 1. Aktuell würden physio - /ergotherapeutische, psychologische, medikamentöse und kinesiologische Mass nahmen durchgeführt (Urk. 8/M34) . 4.8
Ab dem 12. Juni 2002 stand die Beschwerdeführerin in ambulanter Behandlung in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ , wo ab Behandlungsdatum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/M38 , Urk. 8/M43 ). Es wurde berichtet , es sei eine erneute neuropsychologische S tandortbestim mung vorgesehen , da die kognitiven Beeinträchtigungen die Arbeitsfähigkeit zurzeit vor allem nicht ermöglichen würden . Bei nur geringen funktione llen Beeinträchtigungen im HWS-B ereich scheine die Prognose insgesamt recht gut zu sein. Wie weit sich die zurzeit vor allem als limitierend darstellenden kogni tiven Beeinträchtigungen durch therapeutische Behandlungen beeinflussen liessen, könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht konklusiv beurteilt werden. Eine erneute neuropsychologische Standortbestimmung werde dazu beitrage n, diese Frage zu beantworten (U rk. 8/M43). 4.9
Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht der S.___
vom 28. Oktober 2002 (Urk. 8/M45) wurde festge halten, die Beschwerdeführerin erledige seit kurzem zwei Mal pro Woche bei einem Freund Routinearbeiten im Büro. Sie sei dabei bereits nach 20 Minuten müde und habe verstärkte Schmerz en. Positionswechsel und ein kurzer Unter bruch seien dann nötig (Urk. 8/M45 S. 2) . Die Beschwerdeführerin erbrachte anlässlich der erneu - ten neuropsychologischen Testung überdurchschnittliche Leistungen. In den Aufmerksamkeitsleistungen hätten sich noch minimale bis leichte Auffällig - keiten gefunden. Dies habe sich in einem etwas schwankenden , ve rlangsamten Inf o r mationsverarbei tungs tempo und einer erschwerten
Fehler kontroll e bei
erhöhten Ansprüchen an die Aufmerksamkeit, vor allem im Sinne einer leicht reduzierten Fähigkeit zur parallelen Reizverarbeitung, gezeigt. For mal sei die Daueraufmerksamkeit nur geringfügig beeinträchtigt. Die spontane Fluenz sei verbal noch leicht reduziert, während sie figural weit überdurch sch nittlich sei, die adaptive und spontane Flexibilität sei unauffällig. Alle übri gen Leistungen seien ebenfalls normgerecht. Im Vergleich zur neuropsycholo gischen Testung im Januar 2001 sei insgesamt von einer Verbesserung der kog nitiven Basislei s tung auszugehen. Die objektivierten Auffälligkeiten seien heute nurmehr als diskrete Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit zu wer ten. Im Vordergrund stehe die klinisch und anamnestisch erfassbare erhöhte Ermüdbarkeit und die unter Belastung rasche Schmerzzunahme. Beides wirke sich auf die Aufmerksamkeit aus und zwinge die Beschwerdeführerin, sich auch bei Routinearbeiten bewusster zu konzentrieren, um Fehler möglichst zu ver meiden, was wiederum die Ermüdung verstärke. Diese bewusste Erhöhung des Aufmerksamkeitsniveaus gelinge ihr auch nicht immer, wie ihren Angaben zu entnehmen sei. Sie stelle vermehrt Fehler fest, di e sie auch beim Kon trollieren nicht immer bemerke.
Der geplante Arbeitsversuch sei zu befürworten. Die noch deutlich reduzierte psycho-physische Belastbarkeit und die lange Arbeitsabstinenz würden bei der beruflichen Reintegration ein vorsichtiges Vorgehen erfordern (Urk. 8/M49). 4.10
Ab dem 6. Februar 2003 war die Beschwerdeführerin wöchentlich in psycho - thera peutischer Begleitung bei lic . phil. T.___ (Urk. 8/M48), später ein mal alle zwei Wochen (Urk. 8/M49). Die Psychologin hielt mit Bericht vom 25. Februar 2003 fest, die Beschwerdeführerin wirke aufgrund der Schmerz problematik sowie den zusätzlichen Phasen der Übelkeit und/oder Schwindel körperlich deutlich eingeschränkt. Andererseits habe sie durch den unfallbe dingten Verlust ihrer Arbeitsstelle eine bedeutende Kränkung erlitten. Selbstwert und Kompetenzgefühl seien deutlich erschüttert worden, was sich im Verlauf auch über eine spezifische Verunsicherung bezüglich ihrer kognitiven Fähig keiten nie dergeschlagen habe (Urk. 8/M48). 4.11 Auf Zuweisung ihres Hausarztes Dr. Z.___
war die Beschwerdeführerin ab dem 16. Juli 2003 im Universitätsspital U.___ , Institut für Anästhesiologie, in Behandlung (Urk. 8/M51), wo Neuralther ap ie durchgeführt wurde. Mit Bericht vom 31. Oktober 2003 wurde mitgeteilt, diese sei nicht wirksam gewesen, wes halb die Behandlung abgebrochen worden sei. Der Beschwerdeführerin sei empfohlen worden, eine fixe analgetische Medikation einzunehmen und nicht nur bei Bedarf . Eine wichtige Rolle spiele die Physiotherapie bzw. Massage, MTT, Atlaslogie und die psychologische Betreuung (Urk. 8/M52). 4.12 Am 25. November 2003 berichtete Dr. Z.___ , unter der nun erweiterten analgeti schen Behandlung, der Durchführung von Physiotherapie bzw. Massage, MTT, Atlasologie und psychologischer Betreuung gehe es der Beschwerdeführerin doch besser. Es bestünden noch eine ausgeprägte Leistungsfähigkeitseinschrän kung sowie ein belastungsabhängiger Kopfschmerz. Als gegenw ärtige Behand lung führte er MTT und Entspannungstherapie auf sowie Analgetika bei Bedarf (Urk. 8/M53). Er attestierte weiterhin ein vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/M55 f.). 4.13
Die Ärzte der MEDAS stellten in ihrem Gutachten vom 28. Oktober 2004 (Urk. 8 / M 57/1 S. 29 f.) mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit folgende Diagno sen:
"Residuen nach zwei Halswirbelsäule-Distorsionsunfällen (Heckauffahr-Unfäl len) vom 16. Januar 2001 respektive 6. Dezember 2001 -
chronisches zerviko-zephales Schmerzsyndrom beidseits, rechtsbetont, mit/bei ausgeprägter myofaszialer Irri tation der Nacken- und Schulter partie beidseits, rechtsbetont -
mit leichtem Thoracic - outlet -Syndrom beidseits, rechtsbetont -
mit nach kranial zunehmender Fehlrota tion der Halswirbelsäule, insbe son dere C2 und C3 nach rechts -
bei beginnenden degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und kleiner Diskushernie C3/4 links (MRI vom 14. Juni 2004) -
mit gewissen Hinweisen auf eine Sch merzverarbeitungsstörung respek tive Übergang in eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung Chronisches tendomyotisches lumbales Schmerzsyndrom mit pelvitrochantärem Reizzustand beidseits bei abgeflachter Lendenlordose Hyperlaxitäts -Tendenz."
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Anlageberaterin/Prokuristin in einer Bank sei der Beschwerdeführerin noch im Umfang von 70 % zumutbar. Einschränkend wirkten sich bezüglich dieser Tätigkeit folgende Faktoren aus: Die Besc hwerde führerin habe Grosskunden betreut; dabei hab e sie ständig ein hohes Konzent rationsniveau und oft eine stereotype Körperhaltung einnehmen müssen. Zudem hätten Kundenfahrten ins benachbarte Ausland zum Pflichtenheft gehört. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 75 % zumutbar, wenn folgende einschränkenden Kautelen eingehalten werden könnten: Die Beschwerdeführerin könne keine Überkopfarbeiten verrichten. Nicht in Frage kämen Arbeiten, welche an oder über dem Schulterniveau aus geführt werden müssten. Es kämen keine Tätigkeiten mit langen H altungs-Ste reotypien in Frage.
Die Beschwerdeführerin klage über Dauerschmerzen im Nackenschulter- bis zum Schulterblattbereich beidseits, zudem über Licht- und Lärmempfindlichkeit, Schwindelsensationen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und ein stark gesteigertes Schlafbe dürfnis sowie über eine massive Minderbelastbarkeit so wohl auf körperliche wie auf geistige Stressoren (Urk. 8 / M57/1 Seite 20 ff.). Jedoch liessen sich nicht sämtliche geklagten Beschwe r den mit einem objekti ven medi zinischen Befund erklären. So vermochte Dr. med. V.___ in sei nem Teilgutachten vom 16. August 2004 nur einen Teil der angegebenen Schmerzen aus rheumatologischer Sicht zu erklären. Hin sichtlich der Beschwer den im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur so wie in einem geringen Mass in Bezug auf die Weichteile der Lendewirbelsäule , der Hüft- und Becken region führte Dr. V.___ aus (Urk. 8/M57/3 S. 15), dass es bei längerer Zwangshaltung (z.B. sitzende Tätigkeit an einem PC) infolge der erhöhten Irri tabilität zu einer ausgeprägten Verspannung bis hin zu Myo gelosen der er wähnten Weichteile mit entsprechenden Schmerzen und schmerz bedingten Funktionseinschränkungen komme. Aufgrund sämtlicher bildgeben der Abklä rungen ergab sich jedoch kein Hinweis für eine fassbare, eindeutige osteo-dis koligamentäre Läsion im Bereich der Halswirbelsäule. Als möglich erachtete er eine funktionelle Bewegungseinschränkung atlanto -axial sowie die Seg mente C2 und C3 betreffend. Es lagen jedoch weder Zeichen für eine Instabilität noch für eine zervikoradikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik vor. Dr. V.___ hielt die Beschwerdeführerin mit der nach oben zu nehmenden rotatori schen Fehlstellung C2 und C3 in ihrer angestammten Tätig keit nur zu 30 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit gänzlich nicht für arbeitsunfähig (Urk. 8 / M57 /3, rheumatologisches Teilgutachten vom 16. August 2004 S. 11 ff.). Aus neurolo gischer Sicht fand Dr. W.___ keine Erklärung für das persistierende cerviko cephale Schmerzsyndrom. In seinem Teilgutachten vom 26. Mai 2004 ( Urk. 8/M57/4 S.
3) gab er an, dass es keine Hinweise auf eine zervikal-radiku läre oder medulläre Schädigung gebe. Aktuell seien auch keine Augenmotili tätsstö rungen nachweisbar. Auch für ein vestibuläres Geschehen seien keine weiteren Hinweise vorhanden. Der Schwindel sei überwiegend kreislaufregula torisch und psychovegetativer Natur. Einen vestibulären Lagerungsschwindel könne er al lerdings nicht ausschliessen, immerhin sei dieser aber nicht limitie rend. Die ge klagte Leistungsminderung dürfte in direkter Abhängigkeit von den Schmerzen sein. Sichere Hinweise auf eine milde traumatische Hirnschädigung gebe es aus der Anamnese nicht, so dass eine schwerere Hirnschädigung aus geschlossen werden könne. Ebenso hielt der Neuropsychologe Dr. N.___ in sei nem Teilgut achten vom 25. Juni 2004 fest, dass eine schmerzbedingte Belast barkeitsmin derung und eine minimal ausgeprägte Konzentrationseinschränkung (Schwan kungen) bei einem Status nach zweimaligem Halswirbelsäulen-Trauma (16. Januar 2001 und 6. Dezember 2001) vorlägen. Insgesamt könnten nur dis kret ausgeprägte neuropsychologische Auffälligkeiten (partiell leichte Leistungs einschränkungen bezüglich geteilter Aufmerksamkeitsanforderungen bei un auffälligem Antrieb, Arbeitstempo, allgemeinem Konzentrationsniveau, Interfe renzfestigkeit , Umstellvermögen und Fehlerkontrolle) festgestellt werden, wes halb isoliert aus neuropsychologischer Sicht auch keine prozentuale Ein schät zung der Arbeitsfähigkeit abgegeben werden könne. Eine solche sei unter poly dis ziplinä ren Gesichtspunkten vorzunehmen (Urk. 8/M57/ 5).
Die Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und subjektiv angegebenen Be schwerden liess sich damals im psychiatrischen Kontext erklären. Dr. P.___ beurteilte die Situation in seinem Teilgutachten vom 10. August 2004 (Urk. 8 / M57 /6 S. 6 f.) dahingehend, dass die Beschwerdeführerin eine Vielfalt von Symptomen präsentiere, welche zum grössten Teil recht unspezifisch seien und eine Vielzahl von Ursachen haben könnten. Die von der Beschwerdeführe rin genannten Symptome würden auch als Folge von Halswirbelsäulen-Distor si onstraumata angeführt. Dabei dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass zum Beispiel länger dauernde (Arbeitsplatz-) Konflikte ebensolche Beschwerden inklusive Hals-Nackenverspannungen verursachen könnten. Laut Beurteilung des Psychiaters konnte die Diagnose Schmerzverarbeitungsstörung höchstens als Co-Diagnose und mit Vorsicht gestellt werden, weil das Verhalten der Be schwerdeführerin bei der neuropsychologischen Testung gezeigt habe, dass sie sehr leistungsbereit sei und über mehrere Stunden ein sehr gutes Leistungsni veau aufrecht erhalten könne. Gegen die Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung sprach, dass ein wirklich bedeutsamer Konflikt nicht fassbar war. Laut Beurteilung des Psychiaters könnte jedoch der nach dem ers ten Unfall aufgetretene, chronische Konflikt mit der Arbeitgeberin der Grund dafür gewesen sein, dass sich der Schmerzzustand nicht zurückbildete. Aus rein psychiatrischer Sicht konnte er indes keine Einschränkung de r Arbeitsfähigkeit feststellen.
Zu den Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin stellungnehmend, wurde im Gut achten festgehalten, es würden die „typisch“ bekannten Beschwerden nach einer HWS-Distorsion vorliegen. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausale Folge der beiden Unfälle vom 16. Januar respektive 6. Dezember 200 1. Hinsichtlich Behandlungsabschluss hielten sie dafür, es könne aus heutiger Sicht nicht mit Sicherheit von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dies würde zwar erhofft, und es scheine nicht ganz unmöglich, wäre aber doch ein besonders glücklicher Fall (Urk. 8/M57/1 S. 32 ff.). 5. 5.1
Dass die im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung noch festgestellten Einschrän kungen in natürlichem Kausalzusammenhang mit den zwei Unfällen im Jahr 2001 standen, blieb unbestritten und gibt kein en Anlass zu weiteren Ausfüh rungen. Nur am Rande sei vermerkt, dass die Frage, ob die natürliche Kausalität gegeben ist, rechtsprechungsgemäss offen bleiben kann (vgl. Urteil 8C_42/2007 vom 1 4. April 2008 E. 2 Ingress mit Hinweisen), wenn - wie nachfolgend gezeigt wird (E. 5.2 f.) - die Adäquanz zu verneinen ist. 5.2 5. 2 .1
Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Frageblatt für Verkehrsunfälle vom 24. Februar 2001 kam es zum ersten Auffahrunfall vom 16. Januar 2001, als sie vor einem Kreisel stand und das hintere Auto auffuhr (Urk. 8/U2 ) . Die Polizei wurde nicht beigezogen. Gemäss dem erstellten Unfallprotoko ll kam es zu Schäden an den Sto ss s tangen und den Lampen (Urk. 8/U1). Im unfallanaly tischen Gutachten vom 6. Januar 2009 wurde eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 8 bis 12,5 km/h ermittelt (Urk. 8/G2).
Beim zweiten Unfall vom 6. Dezember 2001 wurde auf Ersuchen der Beschwerde führerin die Polizei beigezogen. Gemäss dem Polizeiprotokoll vom 6. Dezember 2001 (Urk. 8/U3) bremste die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug wegen eines Gelblichtes ab. Das hintere Fahrzeug konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und fuhr der Beschwerdeführerin von hinten auf und schob ihr Fahr zeug während dem Abbremsen auf die Verzweigung. Beim Fahrzeug der Beschwerdeführerin war die hintere Stossstange leicht eingedrückt und der Tank leicht deformiert, beim Auto des Fahrzeugverursacher s
war die Motorhaube, die vordere Stossstange und die Fron talbeleuchtung links beschädigt . Im unfall analytischen Gutachten vom 13. Mai 2003 wurde eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 5 bis 10,2 km/h ermittelt (Urk. 8/G1). 5.2 .2
Die Schwere des Unfalles ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräfte n zu bestimm en. I n Berücksichtigung des Unfallherganges, der Fahrzeugschäden und der ermittelten Geschwindigkeitsän derungen , qualifizierte die Beschwerdegegnerin diese zwei Unfälle zu Recht als mittelschwere Ereignisse im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.2 mit Hinwei sen). Mit Blick auf die durch die Rechtsprechung entwickelten Massstäbe schei det eine Einordnung zu schwer er en Unfällen
aus. So hat das Bundesgericht Unfälle, bei welchen das Fahrzeug mit der versicherten Person bei einem Über holmanöver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam (Urteil 8C_169/2007 vom 5. Februar 2008 E. 4.2), einen Lastwa gen beim Überholen touchierte und sich überschlug (Urteil 8C_743/2007 vom 1 4. Januar 2008, Sachverhalt und E. 3), von der Strasse abkam und sich über schlug (Urteil U 213/06 vom 2 9. Oktober 2007, Sachverhalt und E. 7.2), auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern geriet, sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam (Urteil U 258/06 vom 1 5. März 2007, Sach verhalt und E. 5.2) oder sich bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mitt elleitplanke hinweg überschlug - wobei die versi cherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam (Urteil U 492/06 vom 1 6. Mai 2007 E. 4.2), regelmässig dem eigentlichen mittleren Bereich mittelschwerer Unfälle zugeordnet.
Wenn die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre in der Folge beklagten Beschwerden die Qualifikation beanstandet (Urk. 1 S. 13) , verkennt sie, dass die erlittenen Verletzungen nicht bei der Unfallschwere , sondern bei den Adä quanzkriterien
zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2008 vom 28. Januar 2009, E. 5.2 mit Hinweisen) . Auch die von der Beschwerdefüh rerin geltend gemachte Kopfposition - beim ersten Unfall habe sie den Kopf nach links und beim zweiten Unfall leicht nach recht s gedreht gehalten (Urk. 1 S. 13) - vermag sodann zu keiner anderen Qualifikat ion der Unfallschwere zu führen. Was die beschwerdeführerischen Ausführungen zur Geschwindigkeit des auffahrenden Autos beim zweiten Unfall betreffen (Urk. 1 S. 13) , ist auf d as unfallanalytische Gutachten – welche s nicht beanstandet wurde
– zu verweisen, gemäss welchem es lediglich zu einer relativ geringen kollisionsbedingten Geschw indigkeitsänderung kam . Anzumerken bleibt, dass sich aus dem Poli zeirapport vom
6. Dezember 2001 (Urk. 8/U3)
nicht ergibt , dass das hintere Auto beschleunigt hätte , wie die Beschwerdeführerin vorbring t (Urk. 1 S. 13) , sondern festgehalten wurde, das hintere Fahrzeug habe wegen ungenügendem Abstand nicht mehr rechtzeitig abbremsen können (Urk. 8/U3 S. 8). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände verm ögen mithin nicht zu über zeugen und die Unfälle sind rechtsprechungsgemäss als mittelschwerer e Unfälle im Grenzbereich zu den lei chten Unfällen einzuordnen. 5.2.3
Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges wäre somit nur dann zu bejahen, wenn eines der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise vorläge oder vier Kriterien erfüllt wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_785/2009 vom 1 6. Juni 2010 E. 7.2 sowie 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5). 5.3 5.3.1
Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist objekt iv zu beurteilen und nicht aufg rund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16 . Mai 2008 E. 7.1). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin liegen keine Umstände vor, welche die Bejahung einer besonderen Dramatik oder besonderen Eindrücklichkeit der Begleitumstände rechtfertigen, weshalb die Beschwerdegegnerin dieses Krite rium zu Recht verneinte. Insbesondere kam es bei beiden Unfällen zu keinen weiteren Verletzten. Wenn die Beschwerdeführer in geltend macht, die besondere Eindrücklichkeit gründe darauf, dass sie auf den Auffahrunfall in keiner Weise vorbereitet gewesen sei (Urk. 13 S. 13) , so ist darauf hinzuweisen, dass es in der Natur einer Vielzahl von Unfällen liegt , dass diese den Betroffenen gänzlich unvorbereitet treffen. Inwiefern ein Kopfanprall respektive ein leicht nach rechts gedrehter Kopf besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit zu begründen vermöchten ( Urk. 1 S. 14, Urk. 13 S. 13), ist ebenfalls nicht einsichtig. Sodann ist wohl jedem leichten bis mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, was somit noch nicht zur Bejahung des fraglichen Kriteriums ausreichen kann. 5.3 .2
Was das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung betrifft, so genügt die Diag nose einer HWS-Distorsion für sich allein nicht zur Bejahung dieses Kriteriums . Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Daneben gilt es zu beachten, dass eine HWS-Distorsion, welche eine bereits erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, speziell geeignet ist, die "typischen" Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung besonderer A rt zu qualifizieren ist (Urt eil des Bundesgerichts 8C_355/20 08 vom 9. September 2008, E. 5.2.2 f. mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend kam es abgesehen von den diagnostizierten HWS-Distorsionen
und einer Schulterkontusion rechts zu kei nen weiteren Verletzungen ( E. 4.1, E. 4.4 ). Dass die Kopfstellung der Beschwerdeführerin zu einer besonderen Schwere der Verletzung geführt hätte, ergibt sich sodann nicht aus den Akten. Ob die Beschwerdeführerin beim ersten Unfall vom 16. Januar 2001 überhaupt eine seitliche Kopfposition innehatte , erscheint mit Blick auf die Angaben des Haus arztes Dr. Z.___
im Übrigen fraglich (vgl. Urk. 8/M4 ).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass pathologische Zustände nach HWS-Verletzungen bei erneuter Traumatisierung ausserordentlich stark exazerbieren können. Eine HWS-Distorsion, welche eine bereits durch einen früheren versicherten Unfall erheblich vorgeschädigte HWS betrifft, ist demnach speziell geeignet, die typi schen Symptome hervorzurufen, und deshalb als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren (Urteil des Bundesgericht 8C_266/2008 vom 2 2. August 2008 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin erlitt zwar innert einem knap pen Jahr zwei Schleu dertraumen der Halswirbelsäule und nach dem zweiten Unfall vom 16. Dezember 2001 wurde über eine
Zunahme der Beschwerden berichtet (E. 4.3 f.). Dr. A.___
hielt jedoch bereits im Februar 2002 fest , die Beschwerden seien etwa wieder auf dem Niveau wie vor dem zweiten Unfall (E. 4.7). Ob angesichts dessen das anlässlich des zweiten Unfalles erlittene Schleudertrauma als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren ist, erscheint frag lich, kann jedoch offen bleiben, da selbst bei Bejahung dieses Kriteriums die Adäquanz zu verneinen wäre. 5.3 .3
Die Beschwerdegegnerin erwog, das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belas tenden ärztlichen Behandlung sei erfüllt .
Die Beschwerdeführerin absolvierte infolge der zwei Unfälle hauptsächlich ambu lante Therapie n ( Physi otherapie, Ergotherapie , Kinesiologie, Elektrothera pie, Fussref lexzonenmassage und Atlasologie ), war in psychologischer Behand lung und nahm Medikamente ein
(E. 4.1 ff.) . Im Sommer 2003 war sie ausser dem noch kurzzeitig in der Neuraltherapie (E. 4.11) . Stationär war sie lediglich einmal zur intensiven Physiotherapie vom
19. September bis 31. Oktober 2001 in der Fachklinik B.___
hospitalisiert (E. 4.3) . Vermögen rechtsprechungsge mäss ä rztliche Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen sowie manual therapeutische
(Physiotherapie, Kraniosakraltherapie , Atlaslogie etc. ) und medi kamentöse Behandlungen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil e des Bundes gerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3 , 8C_970/2008 vom 11. November 2008 E. 5.4 ) , kann vorliegend nicht von einer fortgesetzten belastenden ärztlichen Behandlung ausgegangen werden. 5. 3 .4
Zu prüfen ist weiter das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit .
Die behan delnden Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin über weite Strecken eine vollständige Arbeitsunfähigkeit resp. vorübergehend im Jahr 2001 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie teilweise ab Frühjahr 2002 eine Arbeitsfähig keit von
30 % ( E. 4.2 ff. ). Im
Abschlussbericht über das Arbeitstraining hielt
O.___
- damaliges Verwaltungsratsmitglied der F.___ und gemäss Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2006 (Prozess Nr. IV.2005.00780) eine mit der Beschwerdeführerin befreundete Person (E. 4.6.2 des genannten Urteils) – , ausserdem fest, das ver einbarte Arbeitspensum von 35 % habe nicht eingehalten werden können ( Abschlussbericht vom 3. März 2005, Urk. 8/R16) .
In Diskrepanz zu diesen Ausführungen kamen die MEDAS-Gutachter nach durch geführten Untersuchungen im Mai und Juni 2004 zum Schluss, dass eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in an gepassten Tätigkeiten sowie eine Arbeitsfähig keit von 70 % in der ang estammten Tätigkeit gegeben sei und der psychiatri sche Gutachter führte aus , das von November 2002 bis Dezember 2003 dau ernde Arbeitstraining sei gescheitert, obwohl die Beschwerdeführerin sowohl aus neuropsychologischer wie auch aus rheumatologischer Sicht eine solche Tätigkeit zu mindesten s 70 % hätte verrichten können ( E. 4.13 , Urk. 8/M57/6 S. 7 ).
I n eingehender Würdigung d ieser Aktenlage
kam das hiesige Gericht mit Urteil vom
28. Februar 2006 im Prozess Nr. IV. 2005.00780 zum Schluss , dass aus dem Umstand des gescheiterten Arbeitstrainings nichts zu Gunsten der Beschwerde führerin abgeleitet werden könne, auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte nicht abgestellt werden könne und ab dem Zeitpunkt des hypothetischen
Ren tenbeginns der Invalidenversicherung (anfangs 2002) von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dieses Urteil wurde vom Bunde sgericht mit Urteil vom 5. Februar 2007 geschützt (I 358/06 ) , wobei das Bundesgericht fest hielt , entscheidend sei, wie das kantonale Gericht überzeugend dargelegt habe, das Gesamtbild der Beschwerden und die weitgehend übereinstimmend festge stellte Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und subjektiv angegebenen Beschwerden, welche im Rahmen der psychiatrischen Abklärung nachvollzieh bar erklärt worden seien (E. 3.3 des genannten Urteils ) .
Angesichts dessen kann das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit nicht als erfüllt gelten.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es im Anschluss an das Rückweisungs - ur teil
des hiesigen Gerichts vom 11. Dezember 2009 zu einer Ver urteilung we - gen
Betrugs kam (Sachverhalt E. 1.8 ) . Auch wenn es sich dabei um eine Verurteilung für ein Verhalten während eine r
relativ kurze n Zeitspanne (vom 15. August bis 8. Oktober 2006) handelt e , so wurde im Urteil des Oberge richts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2010 doch klar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin entgegen den klaren Beteuerungen, im Anschluss an den dritten Unfall vom 15. August 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen zu sein, wieder teilweise gearbeitet habe
(Urk. 8/P1). So hatte der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2006 noch mitgeteilt , nach dem Unfall vom 15. August 2006 sei aufgrund der Schmerzsituation und der Hirn erschütterung an ein Arbeiten nicht zu denken gewesen; ab dem 9. Oktober 2006 habe sie versuchsweise ein Pensum von 10 % wiederaufgenommen, ver teilt auf mehrere Tage. Dieses Pensum erledige si e von zu Hause aus (Urk. 8/K68) . D er behandelnde Arzt Dr. L.___ hatte dementsprechend bis am 8. Oktober 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/M71). Entgegen diesen Angaben war die Beschwerdeführerin jedoch
– wie aus dem Urteil des Obergerichts hervorgeht - bereits drei Tage nach dem Unfall erstmals wieder arbeitstätig und absolvierte bis am 8. Oktober 2006 eine Arbeitszeit von gesamthaft 52,5 Stunden , wobei sie am 5. Oktober 2006 auch auswärts an einer mehrstündigen Konferenz teilnahm (Urk. 8/P1 S. 12 , S. 14 ). Auch angesichts dessen rechtfertigt es sich nicht, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Angaben der Beschwerdeführerin respektive jene ihrer behandelnden Ärzte abzustellen . Dass das Strafverfahren für die restliche Zeit mit Beschluss vom 19. Januar 2012 eingestellt wurde (Sachverhalt E. 1.8 ) , vermag daran nichts zu ändern. 5. 3 .5
Dass eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert hätte, vorliegen würde, wurde zu Recht nicht geltend gemacht. 5.3.6
Z u verneinen ist sodann das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen. Hiefür bedürfte es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Dass Beschwerden trotz der durchgeführten Behandlungen persistieren, genügt nicht (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesge richts 8C_1015/2008 vom 6. April 2009 E. 5.4.3) . 5.3.7
Zu prüfen ist schliesslich das Krite rium der erheblichen Schmerzen. Adäquanz - rele vant können nur diejenigen Beschwerden sein, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen, wobei sich deren Erheblichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beein - trächtigung beurteilt, welche die verunfallte Person in ihrem Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4).
Ob das Kriterium angesichts der Diskrepanz zwischen den beklagten Beschwer den und den attestierten Einschränkungen als erfüllt betrachtet werden kann (E. 5.3.4), erscheint fraglich, kann jedoch offen bleiben. S elbst bei Bejahung dieses Kriteriums wären maximal zwei Kriterien (erhebliche Schmerzen und Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung , E. 5.3.2) erfüllt. 5.4
Sind höchstens zwei der massgebenden Adäquanzkriterien erfüllt, jedoch nicht in ausgeprägter Weise, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen vom 1 6. Januar und 6. Dezember 2001 und den über den 31. Dezember 2004 hinaus b eklagten Beschwerden zu verneinen (E. 5.2.3) . Somit hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht ab dem 1. Januar 2005 zu Recht verneint , was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Dr. A.___
attestierte ab dem 1. März 2002 eine 30%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/M34 ; vgl. auch Urk. 8/M 35- 37 ). Am 12. Juni 2002 begab sich die Versi cherte in die ambulante Behandlung der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ , wo sie ab dem 12. Juni 2002 wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 8/M38 , Urk. 8/M42-44 ).
I m November 2002 begann die Versicherte einen Arbeitsversuch als Personalas sistentin bei dem Personaldienstleistungsunternehmen F.___
resp. der G.___ (vormals H.___ ; Urk. 8/R3 f. , Urk. 8/R15 ). Diese Arbeitstrainingsmassnahme wurde bis Ende 2003 verlängert , wobei die wöchentliche Präsen z zeit gemäss Angaben der Ein satzfirma
zwischen 13 und 21 Stunden pro Woche lag, die Leistungsfähigkeit während der Präsenzzeit jedoch reduziert gewesen sei und das vereinbarte Arbeitspensum von 35 % nicht habe eingehalten werden können (Urk. 8/R16). I.___ vom Re habilitationsdienst der J.___ , welcher diese Arbeitstrainingsmassnahme begleitet hatte, hielt in seinem Abschlussbe richt vom 18. Dezember 2003 fest, dass mit den beruflichen Trainingsmassnah men eine stabile Belastungsentwicklung nicht habe erreicht werden können. Er regte eine medizinische Beurteilung an (Urk. 8/R15) .
E. 1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.3.2 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a).
E. 1.4 Hat die versicherte Person mehrere Unfälle mit Schleudertrauma der HWS oder gleichgestellter Verletzung erlitten, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs grundsätzlich für jeden Unfall gesondert zu beurteilen. Einer nachgewiesener massen durch einen früheren Unfall verursachten erheblichen Vorschädigung der HWS kann zwar im Rahmen der Prüfung der Adäquanzkri terien Rechnung getragen werden , nicht aber bei der Beurteilung der Unfallschwere. Letztere bestimmt sich nach Massgabe des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften beim konkret zur Diskussion stehenden Unfall. Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugerechnet werden können, mithin auch andere Unfälle, sind hier nicht zu berücksichtigen, sondern wie dargelegt allenfalls bei den einzelnen Adäquanzkriterien (Urteil des Bun desgerichts 8C_317/2013 vom 1 6. August 2013 E. 7.5.2 mit Hinweisen auf Urteile 8C_59 3/2012 vom 1 9. Dezember 2012 E. 2.4.1, 8C_51/2010 vom 2 1. Mai 2010 E. 7.1 , U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1 , U 39/04 vom 26. April 2006 E. 3.3.2) . 2.
E. 1.5 Nach Eingang des Gutachtens der Abklärungsstelle MEDAS vom 28. Oktober 2004, worin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit ausgegangen wu rd e (Urk. 8/M57 /1 ) ,
reduzierte die Helvetia ihre – seit dem 12. Juni 2002 gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgerichteten (Urk. 8/5) -
Tag geldleistungen ab 1. September 2004 auf 25 % und stellte den Fallabschluss per Ende 2004 in Aussicht (Urk. 8/K46).
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ( Urk. 8/K52 , Urk. 8/K63 ) stellte die Helvetia ihre Taggeldleistungen per 31. Dezember 2004 ein und sprach der Versicherten
rück wirkend ab 1. Januar 2005 eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 30 % und einen ver sicherten Verdienst von Fr . 102'018.-- sowie eine Integri tätsentschädigung gestützt auf eine Einbusse von 20 % zu. Gleichzeitig sicherte sie Kostenüber nahme für die regelmässigen physiotherapeutischen Behandlun gen, notwendi gen Schmerzmedikamente sowie eine allenfalls notwendige psy chologische Betreuung im Rahmen von Art. 21 des Bundesg esetzes über die Unfallversiche rung (UVG) zu ( Verfügung vom 30. Januar 2006 ,
Urk. 8/K66) . Hiergegen erhob
X.___ am 1. März 2006 Einsprache und beantrag te , es sei ihr das Taggeld bis Ende 2004 und die ab Januar 2005 laufende Rente auf der Basi s einer unfallbedingten Arbeits unfähigkeit bzw. unfallbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 70 % auszubezahlen, und die Integritätsentschädigung sei auf der Basis einer medizi nisch-theoretischen Invalidität von 70 % auszu richten. Eventualiter sei ein neues Gutachten einzuholen (Urk. 8/K67 ) .
Die Versicherte stand seit dem 20. Oktober 2004 in der Behandlung von Dr. med. L.___ , Chefarzt des Instituts für Physikalische, Schmerz- und Rehabilitationsmedizin, M.___ , Bern , welcher sie in der angestammten Tätigkeit weiterhin vollständig arbeitsunfähig erachtete und dafürhielt, mög licherweise sei eine 40%igen Arbeitsfähigkeit in leichten Bürotätigkeiten erreichbar (Urk. 8/M63 f. , siehe auch Urk. 8/M66).
E. 1.6 W ährend des hängigen Einspracheverfahrens erlitt X.___ am 15. August 2006 eine dritte Heckauffahrkollisi on, wobei sie hierfür als Ange stellte der G.___ bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft unfallversichert war und im Spital D.___ v om 15. bis 17. August 2006 erst versorgt wurde (Urk. 8/M68 , siehe Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2006, wonach die Versicherte ab Juni 2005 in einem 30%- und ab Mai 2006 in einem 40%-Pensum tätig gewesen sei, Urk. 8/K68 ). In Zusammen arbeit mit den jeweils beteiligten Haft pflichtversicherern gaben die beiden Unfallversicherer eine Observation in Auftrag, welche zwischen dem 24. November 2006 und dem 22. Februar 2007 stattfand. Gestützt auf die Ermittlungsberichte vom 8. Februar und 9. März 2007 (Urk. 8 / O1-O
E. 1.7 Dagegen erhob die Versicherte am
13. Mai 2008 Beschwerde und beantragte, es sei ihr rückwirkend ab 1. Januar 2005 eine Rente basierend auf einem massge benden Verdienst von Fr. 119'328.85 auszurichten, eventualiter seien die Leis tungen entsprechend der Verfügung vom 30. Januar 2006 weiterhin zu erbrin gen (Urk. 8/B1).
Mit U rteil vom 11. Dezember 2009 kam das hiesige Gericht zum Schluss, die anlässlich der Observation von medizinischen Laien beobachteten Leistungen und Bewegungsmuster vermöchten eine Begutachtung nicht zu ersetzen . Eine diesbezügliche ärztliche Beurteilung fehle . Ausserdem würden in der angefoch tenen Verfügung resp. dem Einspracheentscheid
Ausführungen zum adäquaten Kausalzusammenhang fehlen. Die Beschwerde wurde infolgedessen in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie Sache an die Helvetia zur ergänzenden Abklärung der Arbeitsfähigkeit ab Januar 2005 sowie zur eingehenden Prüfung des adä quaten Kausalzusammenhanges zurückgewiesen wurde
( Prozess Nr. UV.2008.00166, Urk. 8/ B3 ). 1. 8
D ie involvierten Versicherungsträger hatten im Übrigen am 19. April 2007 Anzeige wegen Versicherungsbetrugs erstattet. Am 30. September 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen die Versicherte betreffend den Zeit raum vom 15. August bis 8. Oktober 2006 Anklage wegen betrügerischen Erlangens von Unfalltaggeldern. M it separater Verfügung gleichen Datums stellte sie die eröffnete Strafuntersuchung betreffend den restlichen Zeitraum ein. Das
Bezirksgericht Zürich
sprach die Versicherte mit Entscheid vom 2. Februar 2010
des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs.
1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Anrechnung von 25 Tagessätzen Haft. Die dagegen von der Versicherte n
erho bene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides mit Urteil vom 7. Oktober 2010 ab. Der durch die beteiligten Versicherungen erhobene Rekurs gegen die Einstellungsverfügung wurde mit Beschluss vom 19. Januar 2012 ab gewiesen (Urk. 8/P1 f.). 1. 9
M it Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 8/K87) verneinte die Helvetia den adäqua ten Kausalzusammenhang zwischen den im MEDAS-Gutachten vom 28. Oktober 2004 noch festgestellten Einschränkungen und den Unfällen vom 16 . Januar resp. 6. Dezember 2001, verfügte die Einstellungen der Leistungen per 31. Dezember 2004 und behielt sich eine Rückforderung von bereits bezahlten Leistungen ab 1. Januar 2005 vor. Die dagegen von der Versicherten am 4. Juni 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/K88) wies die Helvetia mit Ent scheid vom 6. November 2013 ab, hielt jedoch fest, dass eine Rückforderung für nach dem 1. Januar 2005 erbrachte Leistungen aufgrund der erfolgten Verjäh rung ausgeschlossen sei (Urk. 2). 1. 10
Zu erwähnen bleibt, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. Februar 2005 respektive Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 gestützt auf das MEDAS-Gutachten einen Rentenanspruch verneint hatte und die von der Versicherten dagegen erhobenen Rechtsmittel abgewiesen worden waren (Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2006 [Prozess Nr. IV.2005.00780], Urteil des Bundesgerichts vom
5. Februar 2007
[I 358/06]). Am 17. Oktober 2006 erfolgte bei der IV-Stelle im Übrigen eine Neuanmeldung zum Rentenbezug (Urk. 21).
E. 1.8 ) . Auch wenn es sich dabei um eine Verurteilung für ein Verhalten während eine r
relativ kurze n Zeitspanne (vom 15. August bis 8. Oktober 2006) handelt e , so wurde im Urteil des Oberge richts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2010 doch klar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin entgegen den klaren Beteuerungen, im Anschluss an den dritten Unfall vom 15. August 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen zu sein, wieder teilweise gearbeitet habe
(Urk. 8/P1). So hatte der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2006 noch mitgeteilt , nach dem Unfall vom 15. August 2006 sei aufgrund der Schmerzsituation und der Hirn erschütterung an ein Arbeiten nicht zu denken gewesen; ab dem 9. Oktober 2006 habe sie versuchsweise ein Pensum von 10 % wiederaufgenommen, ver teilt auf mehrere Tage. Dieses Pensum erledige si e von zu Hause aus (Urk. 8/K68) . D er behandelnde Arzt Dr. L.___ hatte dementsprechend bis am 8. Oktober 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/M71). Entgegen diesen Angaben war die Beschwerdeführerin jedoch
– wie aus dem Urteil des Obergerichts hervorgeht - bereits drei Tage nach dem Unfall erstmals wieder arbeitstätig und absolvierte bis am 8. Oktober 2006 eine Arbeitszeit von gesamthaft 52,5 Stunden , wobei sie am 5. Oktober 2006 auch auswärts an einer mehrstündigen Konferenz teilnahm (Urk. 8/P1 S. 12 , S. 14 ). Auch angesichts dessen rechtfertigt es sich nicht, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Angaben der Beschwerdeführerin respektive jene ihrer behandelnden Ärzte abzustellen . Dass das Strafverfahren für die restliche Zeit mit Beschluss vom 19. Januar 2012 eingestellt wurde (Sachverhalt E. 1.8 ) , vermag daran nichts zu ändern. 5. 3 .5
Dass eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert hätte, vorliegen würde, wurde zu Recht nicht geltend gemacht. 5.3.6
Z u verneinen ist sodann das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen. Hiefür bedürfte es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Dass Beschwerden trotz der durchgeführten Behandlungen persistieren, genügt nicht (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesge richts 8C_1015/2008 vom 6. April 2009 E. 5.4.3) . 5.3.7
Zu prüfen ist schliesslich das Krite rium der erheblichen Schmerzen. Adäquanz - rele vant können nur diejenigen Beschwerden sein, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen, wobei sich deren Erheblichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beein - trächtigung beurteilt, welche die verunfallte Person in ihrem Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4).
Ob das Kriterium angesichts der Diskrepanz zwischen den beklagten Beschwer den und den attestierten Einschränkungen als erfüllt betrachtet werden kann (E. 5.3.4), erscheint fraglich, kann jedoch offen bleiben. S elbst bei Bejahung dieses Kriteriums wären maximal zwei Kriterien (erhebliche Schmerzen und Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung , E. 5.3.2) erfüllt. 5.4
Sind höchstens zwei der massgebenden Adäquanzkriterien erfüllt, jedoch nicht in ausgeprägter Weise, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen vom 1 6. Januar und 6. Dezember 2001 und den über den 31. Dezember 2004 hinaus b eklagten Beschwerden zu verneinen (E. 5.2.3) . Somit hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht ab dem 1. Januar 2005 zu Recht verneint , was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid
der Helvetia vom
6. November 2013 liess X.___ , ver tre ten durch Rechtsanwalt Dr. Harry Nötzli , Zürich, am
9. Dezember 2013 Beschwerde einreichen und beantragen, es sei ihr rückwir kend ab 1. Januar 2005 eine Rente basierend auf einem massgebenden Ver dienst von Fr. 119'328.85 auszurichten nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2007 , eventualiter seien die Leistungen entsprechend der Verfügung vom 30. Januar 2006 rückwirkend ab und mit November 2007 zu erbringen nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2007 (Urk. 1 S. 2). Die Beschwer degegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom
6. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Replik vom 10. Juni 2014 (Urk. 13) resp. Duplik vom 15. September 2014 (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die entsprechenden Einga ben wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 16, Urk. 22).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Leistungspflicht ab dem 1. Januar 2005, da zwischen den noch beklagten Beschwerden und den beiden Unfällen im Jahr 2001 kein adäquater Kausalzusammenhang mehr bestanden habe . Die zwei Auffahrunfälle vom 16. Januar und 6. Dezember 2001 seien höchstens als mit telschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Di e beiden Unfälle seien sodann weder besonders eindrücklich gewesen noch unter besonders dramatischen Begleitumständen abgelaufen. Zu verneinen seien auch die Kriterien der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung, der erheblichen Beschwerden, der ärztlichen Fehlbehandlung, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen wie auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit t rotz ausgewiesener Anstrengung . Einzig das Kriterium der fortgesetzten spezifischen belastenden ärztlichen Behandlung sei e rfüllt . Da somit lediglich ein Kriterium zu bejahen sei, sei der adäquate Kausal zusammenhang zu Recht verneint worden (Urk. 2 , Urk. 7, Urk. 20 ).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, gestützt auf das MEDAS-Gutachten, wonach sie zu 70 % in der angestammten resp. zu 75 % in ange passten Tätigkeiten arbeitsfähig sei, sei ihr rückwirkend ab 1. Janua r 2005 eine Rente auszurichten . In dem die Beschwerdegegnerin ihr mit Verfügung vom 30. Januar 2006 gestützt auf das MEDAS-Gutachten eine Rente ab dem 1. Januar 2005 sowie eine Integritätsentschädigung zugesprochen habe, sei der adäquate Kausalzusammenhang durch die Beschwerdegegnerin bereits aner kannt worden. Die Frage der Adäquanz sei im damaligen Einsprache- und Beschwerdeverfahren ( Prozess Nr. UV.2008.00166) kein Thema gewesen. Das Sozialversicherungsgericht habe im Urteil vom 11. Dezember 2009 verkannt, dass es nicht gehalten gewesen wäre, die Frage des adäquaten Kausalzusam menhangs überhaupt aufzuwerfen. Die Beschwerdegegnerin sei bis zur Verfü gung vom 2. Mai 2013 immer vom Vorliegen eines adäquaten Kausalzusam menhangs ausgegangen, in dem sie diesen nie in Frage gestellt habe und gestützt auf das MEDAS-Gutachten Leistungen erbracht und eine Integritäts entschädigung rechtskräftig zugesprochen habe. In dem sie nun die Adäquanz gestützt auf dieselbe Aktenlage verneine, handle sie widersprüchlich.
Wenn die Beschwerdegegnerin nun keine Rente gestützt auf die Beurteilung der MEDAS-Gutachter zuspreche , dann hätte sie
– den Vorgaben des Urteil s des Sozialversicherungsgerichts vom 11. Dezember 2009 folgend – vor der Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zumindest ergänzende medizinische Abklärungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehmen müssen.
Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe sich in der Verfügung vom 2. Mai 2013 nicht ernsthaft mit der Frage des adäquaten Kausalzusammenhanges auseinandergesetzt, sondern diesen unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung pauschal und ohne jede substantiierte Begründung verneint. Bei den Unfällen han dle es sich sodann entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin um schwere Unfälle, weshalb der Kau salzusammenhang ohne weiteres zu bejahen sei. Selbst wenn davon ausgegan gen würde, dass es sich um Unfälle im mittleren Bereich handle, seien vorlie gend mehrere Kriterien erfüllt. Die ärztliche Behandlung habe ungewöhnlich lange gedauert, es seien körperliche Dauerschmerzen vorhanden und auch der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit seien markant. Ebenso seien durch den unerwarteten Aufprall mit beträchtlicher Geschwindig keit und den bei beiden Unfällen abgedrehtem Kopf die Begleitumstände des Unfalls und die Eindrücklichkeit als dramatisch zu qualifizieren. Im Übrigen gehe aus dem MEDAS-Gutachten mit aller Deutlichkeit hervor, dass die Ärzte den Eintritt des Erfolges als durch das Ereignis allgemein begünstigt erachtet hätten .
Die Beschwerdeführerin machte schliesslich Ausführungen zum versicherten Verd ienst und ersuchte um Zusprechung von Verzugszinsen für die geltend gemachten Rentenansprüche ab dem 1. November 2007 (Urk. 1, Urk. 13 ). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der adäquate Kausalzusammenha n g zwischen den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung Ende 2004 noch bestehen den Einschränkungen und den zwei Unfällen im Jahr 2001 sei von der Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 30. Januar 2006 bereits anerkannt worden, weshalb eine erneute Prüfung nicht zulässig sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Bei der Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang handelt es sich um einen Teilaspekt des Rentenanspruches. Solche Teilaspekte eines Rechtsverhältnisses dienen lediglich der Begründung des Entscheides und kön nen erst als rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Überprüfung ent zogen gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschie den worden ist (BGE 125 V 413 E. 2b ).
Die mit Verfügung vom
30. Januar 2006 erfolgte Rentenzusprache erwuchs auf grund der durch die Beschwerdeführerin damals erhobenen Einsprache , mit wel cher eine höhere Rente beantragt wurde , nicht in Rechtskraft . In der Folge musste das hiesige Gericht über diesen Rentenanspruch befinden (Prozess Nr. UV.2008.00166) . Da der Rentenanspruch somit strittig blie b, durfte – und musste – demnach auch der adäquate Kausalzusammenhang als Teilaspekt die ses Rechtsverhältnisses im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens über prüft werden. Daher wies das hiesige Gericht mit Urteil vom
11. Dezember 2009 die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass Ausführungen zum adäqua ten Kausalzusammenhang in der Ver fügung vom 30. Januar 2006 respektive im Einspracheentscheid vom 11. April 2008 fehlen würden und die besonderen Voraussetzungen der höchstrichterlichen Praxis zu Schleudertraumaunfällen zu über prüfen seien (Urk. 8/B3 S. 14) .
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang im nun angefochte nen Einspracheentscheid prüfte.
E. 3.2 Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass gemäss Rückweisungsurtei l des hiesigen Gerichts vom 11. Dezember 2009 ergänzende medizinische Abklä rungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als notwendig erachtet wurd en, ist F olgendes festzuhalten: Das Gericht korrigierte den Einspracheentscheid
vom
11. April 2008 , mit welchem nach erfolgter Überwachung von einer vollständi gen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden war
(Urk. 8/K79) , insoweit, als sie da - fürhielt , es komme zwar die Vermutung auf , dass die von den MEDAS-Gut achtern festgehaltenen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (70%ige Ar - beitsfähigkeit in der angestammten, 75%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tä - tigkeiten ) nicht den Tatsachen entspreche. Zur abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien jedoch die von den medizinischen Laien beobachteten Leistungen und Bewegungsmuster – wenn auch von erstaunlichem Aus - mass – nicht ausreichend, sondern hierzu seien ärztliche Feststellungen not - wendig (Urk. 8/B3 S. 13) .
Grundsätzliche wären so mit zur Bestimmung d er Höhe einer allfälligen Rente noch medizinische Abklärungen
notwendig gewesen, um zu beurteilen, ob die Arbeitsfähigkeit 70 % oder höher gewesen wäre.
Da jedoch – wie sich aus den nach folgenden Erwägungen ergibt (E. 5.1 ff. )
– sowieso kein adäquater Kausal zusammenhang zwischen den im Zeitpunkt des Fallabschlusses noch beklagten Beschwerden und den zwei Unfällen im Jahr 2001 mehr vorliegt , erübrigen sich diese weiteren medizinischen Abklärungen. Bei fehlendem Kausalzusammen hang fällt ein Rentenanspruch ausser Betracht, weshalb irrelevant bleibt, ob die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses 70 % oder mehr betr ug .
E. 3.3 Schliesslich ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die Verfügung vom
2. Mai 2013 nicht ausreichend begründet, einzugehen.
Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, zu begründen. Die Begründungspflicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und stellt keinen Selbstzweck dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht ange fochten werden können. Hiefür muss dem Betroffenen bekannt sein, von wel chen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt. Soweit eine Verfügung sachgerecht angefochten werden kann, liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Kieser , ATSG-Kommentar. 2. Auflage, Zü - rich /Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49).
Die Überlegungen der Beschwerdegegnerin zur Einstellung der Versicherungs - leis tungen wurden in der Verfügung vom
2. Mai 2013 (Urk. 8/K87) zwar nur sehr summarisch dargestellt. Trotz der knappen Begrün dung konnte die Be - schwerdeführerin jedoch erkennen, aufgrund welcher Über legungen die Be - schwerdegegnerin entschied .
E ine sachgerechte Anfechtung war möglich. Nach erfolgter Einsprache vom
4. Juni 2013 äusserte sich die Beschwerdegegnerin im Übrigen ausführ licher, in dem sie einlässlich zu den einzelnen Kriterien des adäquaten Kausalzusammenhangs
Stellung nahm (Urk. 2). Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor . 4. 4.1
Dr. Z.___ , welchen die Beschwerde führerin nach dem Unfall vom 16. Januar 2001 gleichentags konsultiert hatte , erhob als Befund eine starke Druckdolenz , eine Bewegungseinschränkung und eine Funktionsblockade der mittleren unte ren Halswirbelsäule.
Ossäre Läsionen waren keine nachweisbar. Er diagnosti zierte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule sowie eine Kontusion der rech ten Schulter und verordnete Analgetika, Ruhigstellung mit Halskragen und die Durchführung von Physiotherapie . Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er bis voraussichtlich am 28. Januar 2001 (Urk. 8/M3). Im Zusatzfragebogen bei H WS-Verletzungen hielt er am 16. Februar 2001 ausserdem fest, die Beschwe r - defüh rerin habe über Schwindel sowie Kopf- und Nackenschmerzen mit Aus - strahlung in die Schulter geklagt (Urk. 8/M4) . 4.2
Dr. A.___ , welcher die Beschwerdeführerin ab dem 1 2. Apri l 2001 behandelte, hielt am 17. April 2001 fest, die Beschwerdeführerin sei zurzeit zweimal pro Woche in der Physiotherapie. Die Beschwerdeführerin klag t e
im Wesentlichen über zervikale Schmerzen und Schwindel . Bei der Arbeit bemerke sie , dass sie weniger leistungsfähig sei als früher und am Bildschirm Sehprobleme beim Fokussieren habe . Es bestehe weiterhin eine verminderte Konzentrationsfähig keit. Die Beschwerdeführerin klagte im Übrigen über ausgeprägte Schlafstörun gen. Dr. A.___ hielt fest, da die Beschwerdeführerin eine beruflich anspruchsvolle Tätigkeit als Anlageberaterin ausübe, sei das zerviko z ephale Syndrom weiterhin am stärksten einschränkend, weshalb die Arbeitsfähigkeit von 50 % aktuell nicht gesteigert werden könne. Die Physiotherapie sei fortzusetzen . E r habe die Beschwerdeführerin zusätzlich zur Ergonomie angemeldet. Je nach weiterem Verlauf sei sie zur Ver mittlung von Entspannungstechnik en und Schmerzbe wältigungsstrategien einem Psychologen zuzuweisen. Er glaube , langfristig bei der Beschwerdeführerin eine günsti ge Prognose stellen zu können (U rk. 8/M6). 4.3
Vom 19. September bis 31. Oktober 2001 befand sich die Beschwerdeführerin zur stationären intensiven Physiotherapie in der Fachklinik B.___ , wo unter anderem auch Hirnleistungstraining durchgeführt wurde. Die Ärzte hielten fest, neben der Schmerzproblematik seien Konzentrationsstörungen, Dauerschwin delattacken , Kurzzeitgedächtnisstörungen, Sehstörungen sowie schnelle Ermüd barkeit im Vordergrund gestanden. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei nicht eingeschränkt gewesen, was ehe r
eine gute zukünftige Prognose stellen lasse. B eim Austritt sei eine sowohl subjektive als auch objektiv gesteigerte Kraft und Ausdauer der für die Rückenhaltung verantwortliche Rumpfmusku latur feststellbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe über gleichgebliebene Kopf- und Nackenschmerzen geklagt, jedoch eine Besserung des Schwindels um ca. 50 % angegeben. Sie habe gelernt, in ihrem weiteren Leben mit den Schmer zen umgehen zu können und
komme nun besser mit ihren körperlichen und neuropsychologischen Einschränkungen zurech t . Die Ärzte verordneten
neben Analgetika die weitere Durchführung von Physiotherapie (zwei Mal pro Woche) , Ergot her apie und Ak kupunkturmassa ge sowie wöchentliche Gespräche beim klinischen Psychologen. Die Arbeitsfähigkeit beliessen sie bei 50 %, mit Neube urteilung anfangs 2002. 4.4
Nachdem die Beschwerdeführerin am
6. Dezember 2001 einen weiteren Auffahr u nfall erlitten hatte, konsultierte sie gleich entags das Spital D.___ , wo sie ambulant versorgt wurde ( Urk. 8/M27, 8/M32) . Die Beschwerdeführerin klagte über Übelkeit/Erbrechen sowie Kopf- und Nackenschmerzen mit Aus strahlung in die Schulter und Arme. Es zeigte sich eine Druckdolenz
im Bereich der Halswirbelsäule sowie eine nicht- dermatombezogene
Sensibilitätsvermin derung der rechten Körperseite. Begleitverletzungen lagen keine vor (Urk. 8/M27). D er initial gehegte Verdacht einer nicht dislozierten Fraktur der Bodenplatte von C5 konnte mittels am 12. Dezember 2001 angefertigtem CT ausgeschlossen werden (Urk. 8/M29 S. 2).
Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit konnte aufgrund der lediglich ambulant vorgenommenen Behandlung nicht abgegeben werden. 4.5
Dr. A.___ attestierte mit Bericht vom 24. Dezember 2001 eine vollständige Arbe its unfähigkeit ab dem erneuten Unfall vom 6. Dezember 2001 bis 15. Januar 2002
(Urk. 8/M29). 4.6
Am 24. Januar 2002 fand auf Zuweisung von Dr. A.___ eine neuropsychologi sche Beurt eilung durch lic . phil. Q.___ , Fachpsychologe für Neu ropsychologie FSP, R.___ , Zürich, statt (Urk. 8/M33). Diese ergab ein Gesamtleistungsniveau über dem Durchschnitt. Jedoch zeigten sich eine verminderte zeitliche Verfügbarkeit der Leistungsfähigkeit und eine erhöhte Ermüdbarkeit. Der Fachpsychologe hielt fest, g esamthaft bestehe nur eine leichte Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit. Wichtiger sei die verminderte zeitliche Verfügbarkeit der vorhandenen Fähigkeiten. Aus neu ropsychologischer Sicht sei eine hirnorganische Ursache der vorliegenden kog nitiven Schwächen nicht wahrscheinlich. Es sei davon auszugehen, dass die (unter Belastung noch zunehmenden) Schmerzen das Umsetzen der kognitiven Fähigkeiten erschweren würden. G emäss den Angaben der Beschwerdeführerin bestehe keine Möglichkeit zu einem teilzeitlichen Wiedereinstieg am ange stammten Arbeitsplatz. Die Beschwerdeführerin rechne damit, dass sie wieder freigestellt werde und anschliessend die Kündigung erhalte. Damit könne die beste Lösung, nämlich die stufenweise Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit , nicht realisiert werden. Therapeutisch seien zurzeit neuropsychologi sche Massnahmen nicht notwendig. Prognostisch gehe er davon aus, dass sich die umsetzbare kognitive Leistungsfähigkeit verbessere, wenn es gelinge, die körperlichen Beschwerden zu vermindern. 4.7
Dr. A.___ attestierte ab dem 1. März 2002 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % und hielt dafür, die Beschwerden seien wieder etwa auf dem Niveau wie vor dem Unfall vom 6. Dezember 200 1. Aktuell würden physio - /ergotherapeutische, psychologische, medikamentöse und kinesiologische Mass nahmen durchgeführt (Urk. 8/M34) . 4.8
Ab dem 12. Juni 2002 stand die Beschwerdeführerin in ambulanter Behandlung in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ , wo ab Behandlungsdatum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/M38 , Urk. 8/M43 ). Es wurde berichtet , es sei eine erneute neuropsychologische S tandortbestim mung vorgesehen , da die kognitiven Beeinträchtigungen die Arbeitsfähigkeit zurzeit vor allem nicht ermöglichen würden . Bei nur geringen funktione llen Beeinträchtigungen im HWS-B ereich scheine die Prognose insgesamt recht gut zu sein. Wie weit sich die zurzeit vor allem als limitierend darstellenden kogni tiven Beeinträchtigungen durch therapeutische Behandlungen beeinflussen liessen, könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht konklusiv beurteilt werden. Eine erneute neuropsychologische Standortbestimmung werde dazu beitrage n, diese Frage zu beantworten (U rk. 8/M43). 4.9
Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht der S.___
vom 28. Oktober 2002 (Urk. 8/M45) wurde festge halten, die Beschwerdeführerin erledige seit kurzem zwei Mal pro Woche bei einem Freund Routinearbeiten im Büro. Sie sei dabei bereits nach 20 Minuten müde und habe verstärkte Schmerz en. Positionswechsel und ein kurzer Unter bruch seien dann nötig (Urk. 8/M45 S. 2) . Die Beschwerdeführerin erbrachte anlässlich der erneu - ten neuropsychologischen Testung überdurchschnittliche Leistungen. In den Aufmerksamkeitsleistungen hätten sich noch minimale bis leichte Auffällig - keiten gefunden. Dies habe sich in einem etwas schwankenden , ve rlangsamten Inf o r mationsverarbei tungs tempo und einer erschwerten
Fehler kontroll e bei
erhöhten Ansprüchen an die Aufmerksamkeit, vor allem im Sinne einer leicht reduzierten Fähigkeit zur parallelen Reizverarbeitung, gezeigt. For mal sei die Daueraufmerksamkeit nur geringfügig beeinträchtigt. Die spontane Fluenz sei verbal noch leicht reduziert, während sie figural weit überdurch sch nittlich sei, die adaptive und spontane Flexibilität sei unauffällig. Alle übri gen Leistungen seien ebenfalls normgerecht. Im Vergleich zur neuropsycholo gischen Testung im Januar 2001 sei insgesamt von einer Verbesserung der kog nitiven Basislei s tung auszugehen. Die objektivierten Auffälligkeiten seien heute nurmehr als diskrete Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit zu wer ten. Im Vordergrund stehe die klinisch und anamnestisch erfassbare erhöhte Ermüdbarkeit und die unter Belastung rasche Schmerzzunahme. Beides wirke sich auf die Aufmerksamkeit aus und zwinge die Beschwerdeführerin, sich auch bei Routinearbeiten bewusster zu konzentrieren, um Fehler möglichst zu ver meiden, was wiederum die Ermüdung verstärke. Diese bewusste Erhöhung des Aufmerksamkeitsniveaus gelinge ihr auch nicht immer, wie ihren Angaben zu entnehmen sei. Sie stelle vermehrt Fehler fest, di e sie auch beim Kon trollieren nicht immer bemerke.
Der geplante Arbeitsversuch sei zu befürworten. Die noch deutlich reduzierte psycho-physische Belastbarkeit und die lange Arbeitsabstinenz würden bei der beruflichen Reintegration ein vorsichtiges Vorgehen erfordern (Urk. 8/M49). 4.10
Ab dem 6. Februar 2003 war die Beschwerdeführerin wöchentlich in psycho - thera peutischer Begleitung bei lic . phil. T.___ (Urk. 8/M48), später ein mal alle zwei Wochen (Urk. 8/M49). Die Psychologin hielt mit Bericht vom 25. Februar 2003 fest, die Beschwerdeführerin wirke aufgrund der Schmerz problematik sowie den zusätzlichen Phasen der Übelkeit und/oder Schwindel körperlich deutlich eingeschränkt. Andererseits habe sie durch den unfallbe dingten Verlust ihrer Arbeitsstelle eine bedeutende Kränkung erlitten. Selbstwert und Kompetenzgefühl seien deutlich erschüttert worden, was sich im Verlauf auch über eine spezifische Verunsicherung bezüglich ihrer kognitiven Fähig keiten nie dergeschlagen habe (Urk. 8/M48). 4.11 Auf Zuweisung ihres Hausarztes Dr. Z.___
war die Beschwerdeführerin ab dem 16. Juli 2003 im Universitätsspital U.___ , Institut für Anästhesiologie, in Behandlung (Urk. 8/M51), wo Neuralther ap ie durchgeführt wurde. Mit Bericht vom 31. Oktober 2003 wurde mitgeteilt, diese sei nicht wirksam gewesen, wes halb die Behandlung abgebrochen worden sei. Der Beschwerdeführerin sei empfohlen worden, eine fixe analgetische Medikation einzunehmen und nicht nur bei Bedarf . Eine wichtige Rolle spiele die Physiotherapie bzw. Massage, MTT, Atlaslogie und die psychologische Betreuung (Urk. 8/M52). 4.12 Am 25. November 2003 berichtete Dr. Z.___ , unter der nun erweiterten analgeti schen Behandlung, der Durchführung von Physiotherapie bzw. Massage, MTT, Atlasologie und psychologischer Betreuung gehe es der Beschwerdeführerin doch besser. Es bestünden noch eine ausgeprägte Leistungsfähigkeitseinschrän kung sowie ein belastungsabhängiger Kopfschmerz. Als gegenw ärtige Behand lung führte er MTT und Entspannungstherapie auf sowie Analgetika bei Bedarf (Urk. 8/M53). Er attestierte weiterhin ein vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/M55 f.). 4.13
Die Ärzte der MEDAS stellten in ihrem Gutachten vom 28. Oktober 2004 (Urk.
E. 8 / M57 /6 S. 6 f.) dahingehend, dass die Beschwerdeführerin eine Vielfalt von Symptomen präsentiere, welche zum grössten Teil recht unspezifisch seien und eine Vielzahl von Ursachen haben könnten. Die von der Beschwerdeführe rin genannten Symptome würden auch als Folge von Halswirbelsäulen-Distor si onstraumata angeführt. Dabei dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass zum Beispiel länger dauernde (Arbeitsplatz-) Konflikte ebensolche Beschwerden inklusive Hals-Nackenverspannungen verursachen könnten. Laut Beurteilung des Psychiaters konnte die Diagnose Schmerzverarbeitungsstörung höchstens als Co-Diagnose und mit Vorsicht gestellt werden, weil das Verhalten der Be schwerdeführerin bei der neuropsychologischen Testung gezeigt habe, dass sie sehr leistungsbereit sei und über mehrere Stunden ein sehr gutes Leistungsni veau aufrecht erhalten könne. Gegen die Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung sprach, dass ein wirklich bedeutsamer Konflikt nicht fassbar war. Laut Beurteilung des Psychiaters könnte jedoch der nach dem ers ten Unfall aufgetretene, chronische Konflikt mit der Arbeitgeberin der Grund dafür gewesen sein, dass sich der Schmerzzustand nicht zurückbildete. Aus rein psychiatrischer Sicht konnte er indes keine Einschränkung de r Arbeitsfähigkeit feststellen.
Zu den Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin stellungnehmend, wurde im Gut achten festgehalten, es würden die „typisch“ bekannten Beschwerden nach einer HWS-Distorsion vorliegen. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausale Folge der beiden Unfälle vom 16. Januar respektive 6. Dezember 200 1. Hinsichtlich Behandlungsabschluss hielten sie dafür, es könne aus heutiger Sicht nicht mit Sicherheit von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dies würde zwar erhofft, und es scheine nicht ganz unmöglich, wäre aber doch ein besonders glücklicher Fall (Urk. 8/M57/1 S. 32 ff.). 5. 5.1
Dass die im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung noch festgestellten Einschrän kungen in natürlichem Kausalzusammenhang mit den zwei Unfällen im Jahr 2001 standen, blieb unbestritten und gibt kein en Anlass zu weiteren Ausfüh rungen. Nur am Rande sei vermerkt, dass die Frage, ob die natürliche Kausalität gegeben ist, rechtsprechungsgemäss offen bleiben kann (vgl. Urteil 8C_42/2007 vom 1 4. April 2008 E. 2 Ingress mit Hinweisen), wenn - wie nachfolgend gezeigt wird (E. 5.2 f.) - die Adäquanz zu verneinen ist. 5.2 5. 2 .1
Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Frageblatt für Verkehrsunfälle vom 24. Februar 2001 kam es zum ersten Auffahrunfall vom 16. Januar 2001, als sie vor einem Kreisel stand und das hintere Auto auffuhr (Urk. 8/U2 ) . Die Polizei wurde nicht beigezogen. Gemäss dem erstellten Unfallprotoko ll kam es zu Schäden an den Sto ss s tangen und den Lampen (Urk. 8/U1). Im unfallanaly tischen Gutachten vom 6. Januar 2009 wurde eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 8 bis 12,5 km/h ermittelt (Urk. 8/G2).
Beim zweiten Unfall vom 6. Dezember 2001 wurde auf Ersuchen der Beschwerde führerin die Polizei beigezogen. Gemäss dem Polizeiprotokoll vom 6. Dezember 2001 (Urk. 8/U3) bremste die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug wegen eines Gelblichtes ab. Das hintere Fahrzeug konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und fuhr der Beschwerdeführerin von hinten auf und schob ihr Fahr zeug während dem Abbremsen auf die Verzweigung. Beim Fahrzeug der Beschwerdeführerin war die hintere Stossstange leicht eingedrückt und der Tank leicht deformiert, beim Auto des Fahrzeugverursacher s
war die Motorhaube, die vordere Stossstange und die Fron talbeleuchtung links beschädigt . Im unfall analytischen Gutachten vom 13. Mai 2003 wurde eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 5 bis 10,2 km/h ermittelt (Urk. 8/G1). 5.2 .2
Die Schwere des Unfalles ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräfte n zu bestimm en. I n Berücksichtigung des Unfallherganges, der Fahrzeugschäden und der ermittelten Geschwindigkeitsän derungen , qualifizierte die Beschwerdegegnerin diese zwei Unfälle zu Recht als mittelschwere Ereignisse im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.2 mit Hinwei sen). Mit Blick auf die durch die Rechtsprechung entwickelten Massstäbe schei det eine Einordnung zu schwer er en Unfällen
aus. So hat das Bundesgericht Unfälle, bei welchen das Fahrzeug mit der versicherten Person bei einem Über holmanöver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam (Urteil 8C_169/2007 vom 5. Februar 2008 E. 4.2), einen Lastwa gen beim Überholen touchierte und sich überschlug (Urteil 8C_743/2007 vom 1 4. Januar 2008, Sachverhalt und E. 3), von der Strasse abkam und sich über schlug (Urteil U 213/06 vom 2 9. Oktober 2007, Sachverhalt und E. 7.2), auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern geriet, sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam (Urteil U 258/06 vom 1 5. März 2007, Sach verhalt und E. 5.2) oder sich bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mitt elleitplanke hinweg überschlug - wobei die versi cherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam (Urteil U 492/06 vom 1 6. Mai 2007 E. 4.2), regelmässig dem eigentlichen mittleren Bereich mittelschwerer Unfälle zugeordnet.
Wenn die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre in der Folge beklagten Beschwerden die Qualifikation beanstandet (Urk. 1 S. 13) , verkennt sie, dass die erlittenen Verletzungen nicht bei der Unfallschwere , sondern bei den Adä quanzkriterien
zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2008 vom 28. Januar 2009, E. 5.2 mit Hinweisen) . Auch die von der Beschwerdefüh rerin geltend gemachte Kopfposition - beim ersten Unfall habe sie den Kopf nach links und beim zweiten Unfall leicht nach recht s gedreht gehalten (Urk. 1 S. 13) - vermag sodann zu keiner anderen Qualifikat ion der Unfallschwere zu führen. Was die beschwerdeführerischen Ausführungen zur Geschwindigkeit des auffahrenden Autos beim zweiten Unfall betreffen (Urk. 1 S. 13) , ist auf d as unfallanalytische Gutachten – welche s nicht beanstandet wurde
– zu verweisen, gemäss welchem es lediglich zu einer relativ geringen kollisionsbedingten Geschw indigkeitsänderung kam . Anzumerken bleibt, dass sich aus dem Poli zeirapport vom
6. Dezember 2001 (Urk. 8/U3)
nicht ergibt , dass das hintere Auto beschleunigt hätte , wie die Beschwerdeführerin vorbring t (Urk. 1 S. 13) , sondern festgehalten wurde, das hintere Fahrzeug habe wegen ungenügendem Abstand nicht mehr rechtzeitig abbremsen können (Urk. 8/U3 S. 8). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände verm ögen mithin nicht zu über zeugen und die Unfälle sind rechtsprechungsgemäss als mittelschwerer e Unfälle im Grenzbereich zu den lei chten Unfällen einzuordnen. 5.2.3
Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges wäre somit nur dann zu bejahen, wenn eines der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise vorläge oder vier Kriterien erfüllt wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_785/2009 vom 1 6. Juni 2010 E. 7.2 sowie 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5). 5.3 5.3.1
Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist objekt iv zu beurteilen und nicht aufg rund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16 . Mai 2008 E. 7.1). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin liegen keine Umstände vor, welche die Bejahung einer besonderen Dramatik oder besonderen Eindrücklichkeit der Begleitumstände rechtfertigen, weshalb die Beschwerdegegnerin dieses Krite rium zu Recht verneinte. Insbesondere kam es bei beiden Unfällen zu keinen weiteren Verletzten. Wenn die Beschwerdeführer in geltend macht, die besondere Eindrücklichkeit gründe darauf, dass sie auf den Auffahrunfall in keiner Weise vorbereitet gewesen sei (Urk. 13 S. 13) , so ist darauf hinzuweisen, dass es in der Natur einer Vielzahl von Unfällen liegt , dass diese den Betroffenen gänzlich unvorbereitet treffen. Inwiefern ein Kopfanprall respektive ein leicht nach rechts gedrehter Kopf besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit zu begründen vermöchten ( Urk. 1 S. 14, Urk.
E. 13 S. 13), ist ebenfalls nicht einsichtig. Sodann ist wohl jedem leichten bis mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, was somit noch nicht zur Bejahung des fraglichen Kriteriums ausreichen kann. 5.3 .2
Was das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung betrifft, so genügt die Diag nose einer HWS-Distorsion für sich allein nicht zur Bejahung dieses Kriteriums . Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Daneben gilt es zu beachten, dass eine HWS-Distorsion, welche eine bereits erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, speziell geeignet ist, die "typischen" Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung besonderer A rt zu qualifizieren ist (Urt eil des Bundesgerichts 8C_355/20 08 vom 9. September 2008, E. 5.2.2 f. mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend kam es abgesehen von den diagnostizierten HWS-Distorsionen
und einer Schulterkontusion rechts zu kei nen weiteren Verletzungen ( E. 4.1, E. 4.4 ). Dass die Kopfstellung der Beschwerdeführerin zu einer besonderen Schwere der Verletzung geführt hätte, ergibt sich sodann nicht aus den Akten. Ob die Beschwerdeführerin beim ersten Unfall vom 16. Januar 2001 überhaupt eine seitliche Kopfposition innehatte , erscheint mit Blick auf die Angaben des Haus arztes Dr. Z.___
im Übrigen fraglich (vgl. Urk. 8/M4 ).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass pathologische Zustände nach HWS-Verletzungen bei erneuter Traumatisierung ausserordentlich stark exazerbieren können. Eine HWS-Distorsion, welche eine bereits durch einen früheren versicherten Unfall erheblich vorgeschädigte HWS betrifft, ist demnach speziell geeignet, die typi schen Symptome hervorzurufen, und deshalb als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren (Urteil des Bundesgericht 8C_266/2008 vom 2 2. August 2008 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin erlitt zwar innert einem knap pen Jahr zwei Schleu dertraumen der Halswirbelsäule und nach dem zweiten Unfall vom 16. Dezember 2001 wurde über eine
Zunahme der Beschwerden berichtet (E. 4.3 f.). Dr. A.___
hielt jedoch bereits im Februar 2002 fest , die Beschwerden seien etwa wieder auf dem Niveau wie vor dem zweiten Unfall (E. 4.7). Ob angesichts dessen das anlässlich des zweiten Unfalles erlittene Schleudertrauma als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren ist, erscheint frag lich, kann jedoch offen bleiben, da selbst bei Bejahung dieses Kriteriums die Adäquanz zu verneinen wäre. 5.3 .3
Die Beschwerdegegnerin erwog, das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belas tenden ärztlichen Behandlung sei erfüllt .
Die Beschwerdeführerin absolvierte infolge der zwei Unfälle hauptsächlich ambu lante Therapie n ( Physi otherapie, Ergotherapie , Kinesiologie, Elektrothera pie, Fussref lexzonenmassage und Atlasologie ), war in psychologischer Behand lung und nahm Medikamente ein
(E. 4.1 ff.) . Im Sommer 2003 war sie ausser dem noch kurzzeitig in der Neuraltherapie (E. 4.11) . Stationär war sie lediglich einmal zur intensiven Physiotherapie vom
19. September bis 31. Oktober 2001 in der Fachklinik B.___
hospitalisiert (E. 4.3) . Vermögen rechtsprechungsge mäss ä rztliche Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen sowie manual therapeutische
(Physiotherapie, Kraniosakraltherapie , Atlaslogie etc. ) und medi kamentöse Behandlungen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil e des Bundes gerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3 , 8C_970/2008 vom 11. November 2008 E. 5.4 ) , kann vorliegend nicht von einer fortgesetzten belastenden ärztlichen Behandlung ausgegangen werden. 5. 3 .4
Zu prüfen ist weiter das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit .
Die behan delnden Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin über weite Strecken eine vollständige Arbeitsunfähigkeit resp. vorübergehend im Jahr 2001 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie teilweise ab Frühjahr 2002 eine Arbeitsfähig keit von
30 % ( E. 4.2 ff. ). Im
Abschlussbericht über das Arbeitstraining hielt
O.___
- damaliges Verwaltungsratsmitglied der F.___ und gemäss Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2006 (Prozess Nr. IV.2005.00780) eine mit der Beschwerdeführerin befreundete Person (E. 4.6.2 des genannten Urteils) – , ausserdem fest, das ver einbarte Arbeitspensum von 35 % habe nicht eingehalten werden können ( Abschlussbericht vom 3. März 2005, Urk. 8/R16) .
In Diskrepanz zu diesen Ausführungen kamen die MEDAS-Gutachter nach durch geführten Untersuchungen im Mai und Juni 2004 zum Schluss, dass eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in an gepassten Tätigkeiten sowie eine Arbeitsfähig keit von 70 % in der ang estammten Tätigkeit gegeben sei und der psychiatri sche Gutachter führte aus , das von November 2002 bis Dezember 2003 dau ernde Arbeitstraining sei gescheitert, obwohl die Beschwerdeführerin sowohl aus neuropsychologischer wie auch aus rheumatologischer Sicht eine solche Tätigkeit zu mindesten s 70 % hätte verrichten können ( E. 4.13 , Urk. 8/M57/6 S. 7 ).
I n eingehender Würdigung d ieser Aktenlage
kam das hiesige Gericht mit Urteil vom
28. Februar 2006 im Prozess Nr. IV. 2005.00780 zum Schluss , dass aus dem Umstand des gescheiterten Arbeitstrainings nichts zu Gunsten der Beschwerde führerin abgeleitet werden könne, auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte nicht abgestellt werden könne und ab dem Zeitpunkt des hypothetischen
Ren tenbeginns der Invalidenversicherung (anfangs 2002) von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dieses Urteil wurde vom Bunde sgericht mit Urteil vom 5. Februar 2007 geschützt (I 358/06 ) , wobei das Bundesgericht fest hielt , entscheidend sei, wie das kantonale Gericht überzeugend dargelegt habe, das Gesamtbild der Beschwerden und die weitgehend übereinstimmend festge stellte Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und subjektiv angegebenen Beschwerden, welche im Rahmen der psychiatrischen Abklärung nachvollzieh bar erklärt worden seien (E. 3.3 des genannten Urteils ) .
Angesichts dessen kann das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit nicht als erfüllt gelten.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es im Anschluss an das Rückweisungs - ur teil
des hiesigen Gerichts vom 11. Dezember 2009 zu einer Ver urteilung we - gen
Betrugs kam (Sachverhalt E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00291 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom 2 9. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli WWNW Rechtsanwälte Stadthausquai 1, Postfach 3022, 8022 Zürich gegen Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1970 geborene X.___ war seit 1998 als Kundenbetreuerin bei der Y.___ , Zürich, tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Natio nal-Versicherungs-Gesellschaft (heute: Helvetia Schwei zerische Versicherungsgesellschaft AG; nachfolgend: Helvetia) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als sie am 16. Januar 2001 einen Auffahrunfall erlitt ( Urk. 8/M2 ). Der zuerst aufg esuchte Hausarzt Dr. med. Z.___ , Allgemeine Medizin FMH, stellte ein Schleudertrauma der Halswir belsäule (HWS) fest, verschrieb Analgetika und einen Halskragen und verord nete später Physiotherapie (Urk. 8/M3 f.) . Am 29. Januar 2001 nahm die Versi cherte ihre angestammte Arbeit wieder zu 50 % auf (Urk. 8/M5 ). Da das z er viko z ephale Syndrom persistierte, überwies sie Dr. Z.___ an Dr. A.___ , Chefarzt der Fachklinik für Rehabilitation, Rheumatologie und Osteoporose, B.___ , C.___ (Fachklinik B.___ ) , wo sie ambulant sowie vom 19. Sep - tember bis 31. Oktober 2001 stationär behandelt wurde (Urk. 8/M 6, Urk. 8/M 24 ). 1.2
A m 6. Dezember 2001 erlitt die Versicherte erneut eine Auffahrkollision (Urk. 8/M26 ). Die Versicherte konsultierte gleichentags das Spital D.___ , wo sie ambulant versorgt wu rde (Analgetika und Halskragen [ Urk. 8/M27 , 8/M32 ] ). N achdem die Arbeitgeberin die Versicherte bereits nach erfolgtem
stationärem Aufenthalt in der Fachklinik B.___ freigestellt hatte , kündigte sie der Versi cherten per 30. Juni 2002
(Urk. 8/M57 /1 S. 15 , Urk. 8/M26, Urk. 8/SI1 ) .
Die Helvetia trat auf die zwei Schadenfälle ein und erbrachte die gesetzlichen Versi cherungsleistungen (Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen). 1.3
Dr. A.___
attestierte ab dem 1. März 2002 eine 30%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/M34 ; vgl. auch Urk. 8/M 35- 37 ). Am 12. Juni 2002 begab sich die Versi cherte in die ambulante Behandlung der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ , wo sie ab dem 12. Juni 2002 wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 8/M38 , Urk. 8/M42-44 ).
I m November 2002 begann die Versicherte einen Arbeitsversuch als Personalas sistentin bei dem Personaldienstleistungsunternehmen F.___
resp. der G.___ (vormals H.___ ; Urk. 8/R3 f. , Urk. 8/R15 ). Diese Arbeitstrainingsmassnahme wurde bis Ende 2003 verlängert , wobei die wöchentliche Präsen z zeit gemäss Angaben der Ein satzfirma
zwischen 13 und 21 Stunden pro Woche lag, die Leistungsfähigkeit während der Präsenzzeit jedoch reduziert gewesen sei und das vereinbarte Arbeitspensum von 35 % nicht habe eingehalten werden können (Urk. 8/R16). I.___ vom Re habilitationsdienst der J.___ , welcher diese Arbeitstrainingsmassnahme begleitet hatte, hielt in seinem Abschlussbe richt vom 18. Dezember 2003 fest, dass mit den beruflichen Trainingsmassnah men eine stabile Belastungsentwicklung nicht habe erreicht werden können. Er regte eine medizinische Beurteilung an (Urk. 8/R15) . 1.4
Die Helvetia schloss sich mit Zusatzfragen der von der Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) K.___ in Auftrag gegebenen, interdis ziplinären Begutachtung an (Urk. 8/K29) , welche an insgesamt sechs Tagen im Mai und Juni 2004 vor genommen wurde (Urk. 8/M57 /1 ).
D ie Versicherte war während dieser Zeit weiterhin bei der G.___
tätig (Urk. 8/M57 /1 S. 27, Urk. 8/M59, siehe auch Beschluss des Ober ge richts Zürich, Urk. 8/P2 S. 11 ) . 1.5
Nach Eingang des Gutachtens der Abklärungsstelle MEDAS vom 28. Oktober 2004, worin von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätigkeit ausgegangen wu rd e (Urk. 8/M57 /1 ) ,
reduzierte die Helvetia ihre – seit dem 12. Juni 2002 gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgerichteten (Urk. 8/5) -
Tag geldleistungen ab 1. September 2004 auf 25 % und stellte den Fallabschluss per Ende 2004 in Aussicht (Urk. 8/K46).
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ( Urk. 8/K52 , Urk. 8/K63 ) stellte die Helvetia ihre Taggeldleistungen per 31. Dezember 2004 ein und sprach der Versicherten
rück wirkend ab 1. Januar 2005 eine Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 30 % und einen ver sicherten Verdienst von Fr . 102'018.-- sowie eine Integri tätsentschädigung gestützt auf eine Einbusse von 20 % zu. Gleichzeitig sicherte sie Kostenüber nahme für die regelmässigen physiotherapeutischen Behandlun gen, notwendi gen Schmerzmedikamente sowie eine allenfalls notwendige psy chologische Betreuung im Rahmen von Art. 21 des Bundesg esetzes über die Unfallversiche rung (UVG) zu ( Verfügung vom 30. Januar 2006 ,
Urk. 8/K66) . Hiergegen erhob
X.___ am 1. März 2006 Einsprache und beantrag te , es sei ihr das Taggeld bis Ende 2004 und die ab Januar 2005 laufende Rente auf der Basi s einer unfallbedingten Arbeits unfähigkeit bzw. unfallbedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 70 % auszubezahlen, und die Integritätsentschädigung sei auf der Basis einer medizi nisch-theoretischen Invalidität von 70 % auszu richten. Eventualiter sei ein neues Gutachten einzuholen (Urk. 8/K67 ) .
Die Versicherte stand seit dem 20. Oktober 2004 in der Behandlung von Dr. med. L.___ , Chefarzt des Instituts für Physikalische, Schmerz- und Rehabilitationsmedizin, M.___ , Bern , welcher sie in der angestammten Tätigkeit weiterhin vollständig arbeitsunfähig erachtete und dafürhielt, mög licherweise sei eine 40%igen Arbeitsfähigkeit in leichten Bürotätigkeiten erreichbar (Urk. 8/M63 f. , siehe auch Urk. 8/M66). 1.6
W ährend des hängigen Einspracheverfahrens erlitt X.___ am 15. August 2006 eine dritte Heckauffahrkollisi on, wobei sie hierfür als Ange stellte der G.___ bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft unfallversichert war und im Spital D.___ v om 15. bis 17. August 2006 erst versorgt wurde (Urk. 8/M68 , siehe Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 16. Oktober 2006, wonach die Versicherte ab Juni 2005 in einem 30%- und ab Mai 2006 in einem 40%-Pensum tätig gewesen sei, Urk. 8/K68 ). In Zusammen arbeit mit den jeweils beteiligten Haft pflichtversicherern gaben die beiden Unfallversicherer eine Observation in Auftrag, welche zwischen dem 24. November 2006 und dem 22. Februar 2007 stattfand. Gestützt auf die Ermittlungsberichte vom 8. Februar und 9. März 2007 (Urk. 8 / O1-O 2 ) kam die Helvetia zum Schluss, dass die Versicherte erheblich leistungsfähiger gewesen sei, als sie vorgegeben habe, und die ausgerichteten Taggeld- und Rentenleis tungen zum grossen Teil nicht oder nicht im geleisteten Umfang geschuldet gewesen wären. Sie zeigte der Versicherten mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 (Urk. 8/K75) an, dass sie von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen gedenke, im R ahmen des hängigen Einsprach e ver fahrens im Sinne einer Schlechterstellung ( re formatio in peius ) den Rentenan spruch absprechen und eine Rückforderung von bereits erbrachten Leistungen prüfen werde. Hierzu nahm die Versicherte am 23. November 2007 Stellung, ohne von der gebotenen Gelegenheit, die Einsprache zur ückzuziehen, Gebrauch zu machen (Urk. 8/K76 ) . Mit Entscheid vom 11. April 2008 (Urk. 8/K79 ) wies die Helvetia die Einsprache ab und änderte die Verfügung vom 30. Januar 2006 dahingehend, als der Anspruch auf eine Inva lidenrente verneint wurde. 1.7
Dagegen erhob die Versicherte am
13. Mai 2008 Beschwerde und beantragte, es sei ihr rückwirkend ab 1. Januar 2005 eine Rente basierend auf einem massge benden Verdienst von Fr. 119'328.85 auszurichten, eventualiter seien die Leis tungen entsprechend der Verfügung vom 30. Januar 2006 weiterhin zu erbrin gen (Urk. 8/B1).
Mit U rteil vom 11. Dezember 2009 kam das hiesige Gericht zum Schluss, die anlässlich der Observation von medizinischen Laien beobachteten Leistungen und Bewegungsmuster vermöchten eine Begutachtung nicht zu ersetzen . Eine diesbezügliche ärztliche Beurteilung fehle . Ausserdem würden in der angefoch tenen Verfügung resp. dem Einspracheentscheid
Ausführungen zum adäquaten Kausalzusammenhang fehlen. Die Beschwerde wurde infolgedessen in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie Sache an die Helvetia zur ergänzenden Abklärung der Arbeitsfähigkeit ab Januar 2005 sowie zur eingehenden Prüfung des adä quaten Kausalzusammenhanges zurückgewiesen wurde
( Prozess Nr. UV.2008.00166, Urk. 8/ B3 ). 1. 8
D ie involvierten Versicherungsträger hatten im Übrigen am 19. April 2007 Anzeige wegen Versicherungsbetrugs erstattet. Am 30. September 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen die Versicherte betreffend den Zeit raum vom 15. August bis 8. Oktober 2006 Anklage wegen betrügerischen Erlangens von Unfalltaggeldern. M it separater Verfügung gleichen Datums stellte sie die eröffnete Strafuntersuchung betreffend den restlichen Zeitraum ein. Das
Bezirksgericht Zürich
sprach die Versicherte mit Entscheid vom 2. Februar 2010
des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs.
1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Anrechnung von 25 Tagessätzen Haft. Die dagegen von der Versicherte n
erho bene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides mit Urteil vom 7. Oktober 2010 ab. Der durch die beteiligten Versicherungen erhobene Rekurs gegen die Einstellungsverfügung wurde mit Beschluss vom 19. Januar 2012 ab gewiesen (Urk. 8/P1 f.). 1. 9
M it Verfügung vom 2. Mai 2013 (Urk. 8/K87) verneinte die Helvetia den adäqua ten Kausalzusammenhang zwischen den im MEDAS-Gutachten vom 28. Oktober 2004 noch festgestellten Einschränkungen und den Unfällen vom 16 . Januar resp. 6. Dezember 2001, verfügte die Einstellungen der Leistungen per 31. Dezember 2004 und behielt sich eine Rückforderung von bereits bezahlten Leistungen ab 1. Januar 2005 vor. Die dagegen von der Versicherten am 4. Juni 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/K88) wies die Helvetia mit Ent scheid vom 6. November 2013 ab, hielt jedoch fest, dass eine Rückforderung für nach dem 1. Januar 2005 erbrachte Leistungen aufgrund der erfolgten Verjäh rung ausgeschlossen sei (Urk. 2). 1. 10
Zu erwähnen bleibt, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. Februar 2005 respektive Einspracheentscheid vom 2. Juni 2005 gestützt auf das MEDAS-Gutachten einen Rentenanspruch verneint hatte und die von der Versicherten dagegen erhobenen Rechtsmittel abgewiesen worden waren (Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2006 [Prozess Nr. IV.2005.00780], Urteil des Bundesgerichts vom
5. Februar 2007
[I 358/06]). Am 17. Oktober 2006 erfolgte bei der IV-Stelle im Übrigen eine Neuanmeldung zum Rentenbezug (Urk. 21). 2.
Gegen den Einspracheentscheid
der Helvetia vom
6. November 2013 liess X.___ , ver tre ten durch Rechtsanwalt Dr. Harry Nötzli , Zürich, am
9. Dezember 2013 Beschwerde einreichen und beantragen, es sei ihr rückwir kend ab 1. Januar 2005 eine Rente basierend auf einem massgebenden Ver dienst von Fr. 119'328.85 auszurichten nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2007 , eventualiter seien die Leistungen entsprechend der Verfügung vom 30. Januar 2006 rückwirkend ab und mit November 2007 zu erbringen nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2007 (Urk. 1 S. 2). Die Beschwer degegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom
6. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Replik vom 10. Juni 2014 (Urk. 13) resp. Duplik vom 15. September 2014 (Urk. 20) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die entsprechenden Einga ben wurden den Parteien zur Kenntnis gebracht (Urk. 16, Urk. 22). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs – anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 1.4
Hat die versicherte Person mehrere Unfälle mit Schleudertrauma der HWS oder gleichgestellter Verletzung erlitten, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs grundsätzlich für jeden Unfall gesondert zu beurteilen. Einer nachgewiesener massen durch einen früheren Unfall verursachten erheblichen Vorschädigung der HWS kann zwar im Rahmen der Prüfung der Adäquanzkri terien Rechnung getragen werden , nicht aber bei der Beurteilung der Unfallschwere. Letztere bestimmt sich nach Massgabe des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften beim konkret zur Diskussion stehenden Unfall. Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugerechnet werden können, mithin auch andere Unfälle, sind hier nicht zu berücksichtigen, sondern wie dargelegt allenfalls bei den einzelnen Adäquanzkriterien (Urteil des Bun desgerichts 8C_317/2013 vom 1 6. August 2013 E. 7.5.2 mit Hinweisen auf Urteile 8C_59 3/2012 vom 1 9. Dezember 2012 E. 2.4.1, 8C_51/2010 vom 2 1. Mai 2010 E. 7.1 , U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1 , U 39/04 vom 26. April 2006 E. 3.3.2) . 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Leistungspflicht ab dem 1. Januar 2005, da zwischen den noch beklagten Beschwerden und den beiden Unfällen im Jahr 2001 kein adäquater Kausalzusammenhang mehr bestanden habe . Die zwei Auffahrunfälle vom 16. Januar und 6. Dezember 2001 seien höchstens als mit telschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Di e beiden Unfälle seien sodann weder besonders eindrücklich gewesen noch unter besonders dramatischen Begleitumständen abgelaufen. Zu verneinen seien auch die Kriterien der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung, der erheblichen Beschwerden, der ärztlichen Fehlbehandlung, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen wie auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit t rotz ausgewiesener Anstrengung . Einzig das Kriterium der fortgesetzten spezifischen belastenden ärztlichen Behandlung sei e rfüllt . Da somit lediglich ein Kriterium zu bejahen sei, sei der adäquate Kausal zusammenhang zu Recht verneint worden (Urk. 2 , Urk. 7, Urk. 20 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, gestützt auf das MEDAS-Gutachten, wonach sie zu 70 % in der angestammten resp. zu 75 % in ange passten Tätigkeiten arbeitsfähig sei, sei ihr rückwirkend ab 1. Janua r 2005 eine Rente auszurichten . In dem die Beschwerdegegnerin ihr mit Verfügung vom 30. Januar 2006 gestützt auf das MEDAS-Gutachten eine Rente ab dem 1. Januar 2005 sowie eine Integritätsentschädigung zugesprochen habe, sei der adäquate Kausalzusammenhang durch die Beschwerdegegnerin bereits aner kannt worden. Die Frage der Adäquanz sei im damaligen Einsprache- und Beschwerdeverfahren ( Prozess Nr. UV.2008.00166) kein Thema gewesen. Das Sozialversicherungsgericht habe im Urteil vom 11. Dezember 2009 verkannt, dass es nicht gehalten gewesen wäre, die Frage des adäquaten Kausalzusam menhangs überhaupt aufzuwerfen. Die Beschwerdegegnerin sei bis zur Verfü gung vom 2. Mai 2013 immer vom Vorliegen eines adäquaten Kausalzusam menhangs ausgegangen, in dem sie diesen nie in Frage gestellt habe und gestützt auf das MEDAS-Gutachten Leistungen erbracht und eine Integritäts entschädigung rechtskräftig zugesprochen habe. In dem sie nun die Adäquanz gestützt auf dieselbe Aktenlage verneine, handle sie widersprüchlich.
Wenn die Beschwerdegegnerin nun keine Rente gestützt auf die Beurteilung der MEDAS-Gutachter zuspreche , dann hätte sie
– den Vorgaben des Urteil s des Sozialversicherungsgerichts vom 11. Dezember 2009 folgend – vor der Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zumindest ergänzende medizinische Abklärungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehmen müssen.
Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe sich in der Verfügung vom 2. Mai 2013 nicht ernsthaft mit der Frage des adäquaten Kausalzusammenhanges auseinandergesetzt, sondern diesen unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung pauschal und ohne jede substantiierte Begründung verneint. Bei den Unfällen han dle es sich sodann entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin um schwere Unfälle, weshalb der Kau salzusammenhang ohne weiteres zu bejahen sei. Selbst wenn davon ausgegan gen würde, dass es sich um Unfälle im mittleren Bereich handle, seien vorlie gend mehrere Kriterien erfüllt. Die ärztliche Behandlung habe ungewöhnlich lange gedauert, es seien körperliche Dauerschmerzen vorhanden und auch der Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit seien markant. Ebenso seien durch den unerwarteten Aufprall mit beträchtlicher Geschwindig keit und den bei beiden Unfällen abgedrehtem Kopf die Begleitumstände des Unfalls und die Eindrücklichkeit als dramatisch zu qualifizieren. Im Übrigen gehe aus dem MEDAS-Gutachten mit aller Deutlichkeit hervor, dass die Ärzte den Eintritt des Erfolges als durch das Ereignis allgemein begünstigt erachtet hätten .
Die Beschwerdeführerin machte schliesslich Ausführungen zum versicherten Verd ienst und ersuchte um Zusprechung von Verzugszinsen für die geltend gemachten Rentenansprüche ab dem 1. November 2007 (Urk. 1, Urk. 13 ). 3. 3.1
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der adäquate Kausalzusammenha n g zwischen den im Zeitpunkt der Leistungseinstellung Ende 2004 noch bestehen den Einschränkungen und den zwei Unfällen im Jahr 2001 sei von der Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 30. Januar 2006 bereits anerkannt worden, weshalb eine erneute Prüfung nicht zulässig sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Bei der Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang handelt es sich um einen Teilaspekt des Rentenanspruches. Solche Teilaspekte eines Rechtsverhältnisses dienen lediglich der Begründung des Entscheides und kön nen erst als rechtskräftig beurteilt und damit der richterlichen Überprüfung ent zogen gelten, wenn über den Streitgegenstand insgesamt rechtskräftig entschie den worden ist (BGE 125 V 413 E. 2b ).
Die mit Verfügung vom
30. Januar 2006 erfolgte Rentenzusprache erwuchs auf grund der durch die Beschwerdeführerin damals erhobenen Einsprache , mit wel cher eine höhere Rente beantragt wurde , nicht in Rechtskraft . In der Folge musste das hiesige Gericht über diesen Rentenanspruch befinden (Prozess Nr. UV.2008.00166) . Da der Rentenanspruch somit strittig blie b, durfte – und musste – demnach auch der adäquate Kausalzusammenhang als Teilaspekt die ses Rechtsverhältnisses im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens über prüft werden. Daher wies das hiesige Gericht mit Urteil vom
11. Dezember 2009 die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass Ausführungen zum adäqua ten Kausalzusammenhang in der Ver fügung vom 30. Januar 2006 respektive im Einspracheentscheid vom 11. April 2008 fehlen würden und die besonderen Voraussetzungen der höchstrichterlichen Praxis zu Schleudertraumaunfällen zu über prüfen seien (Urk. 8/B3 S. 14) .
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang im nun angefochte nen Einspracheentscheid prüfte. 3.2
Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass gemäss Rückweisungsurtei l des hiesigen Gerichts vom 11. Dezember 2009 ergänzende medizinische Abklä rungen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als notwendig erachtet wurd en, ist F olgendes festzuhalten: Das Gericht korrigierte den Einspracheentscheid
vom
11. April 2008 , mit welchem nach erfolgter Überwachung von einer vollständi gen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden war
(Urk. 8/K79) , insoweit, als sie da - fürhielt , es komme zwar die Vermutung auf , dass die von den MEDAS-Gut achtern festgehaltenen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (70%ige Ar - beitsfähigkeit in der angestammten, 75%ige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tä - tigkeiten ) nicht den Tatsachen entspreche. Zur abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien jedoch die von den medizinischen Laien beobachteten Leistungen und Bewegungsmuster – wenn auch von erstaunlichem Aus - mass – nicht ausreichend, sondern hierzu seien ärztliche Feststellungen not - wendig (Urk. 8/B3 S. 13) .
Grundsätzliche wären so mit zur Bestimmung d er Höhe einer allfälligen Rente noch medizinische Abklärungen
notwendig gewesen, um zu beurteilen, ob die Arbeitsfähigkeit 70 % oder höher gewesen wäre.
Da jedoch – wie sich aus den nach folgenden Erwägungen ergibt (E. 5.1 ff. )
– sowieso kein adäquater Kausal zusammenhang zwischen den im Zeitpunkt des Fallabschlusses noch beklagten Beschwerden und den zwei Unfällen im Jahr 2001 mehr vorliegt , erübrigen sich diese weiteren medizinischen Abklärungen. Bei fehlendem Kausalzusammen hang fällt ein Rentenanspruch ausser Betracht, weshalb irrelevant bleibt, ob die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses 70 % oder mehr betr ug . 3.3
Schliesslich ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die Verfügung vom
2. Mai 2013 nicht ausreichend begründet, einzugehen.
Gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG sind Verfügungen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, zu begründen. Die Begründungspflicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör und stellt keinen Selbstzweck dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass Entscheide sachgerecht ange fochten werden können. Hiefür muss dem Betroffenen bekannt sein, von wel chen Überlegungen sich die Behörde hat leiten lassen und worauf sie ihren Entscheid stützt. Soweit eine Verfügung sachgerecht angefochten werden kann, liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor (BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. dazu auch Kieser , ATSG-Kommentar. 2. Auflage, Zü - rich /Basel/Genf 2009, N 38 zu Art. 49).
Die Überlegungen der Beschwerdegegnerin zur Einstellung der Versicherungs - leis tungen wurden in der Verfügung vom
2. Mai 2013 (Urk. 8/K87) zwar nur sehr summarisch dargestellt. Trotz der knappen Begrün dung konnte die Be - schwerdeführerin jedoch erkennen, aufgrund welcher Über legungen die Be - schwerdegegnerin entschied .
E ine sachgerechte Anfechtung war möglich. Nach erfolgter Einsprache vom
4. Juni 2013 äusserte sich die Beschwerdegegnerin im Übrigen ausführ licher, in dem sie einlässlich zu den einzelnen Kriterien des adäquaten Kausalzusammenhangs
Stellung nahm (Urk. 2). Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör liegt daher nicht vor . 4. 4.1
Dr. Z.___ , welchen die Beschwerde führerin nach dem Unfall vom 16. Januar 2001 gleichentags konsultiert hatte , erhob als Befund eine starke Druckdolenz , eine Bewegungseinschränkung und eine Funktionsblockade der mittleren unte ren Halswirbelsäule.
Ossäre Läsionen waren keine nachweisbar. Er diagnosti zierte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule sowie eine Kontusion der rech ten Schulter und verordnete Analgetika, Ruhigstellung mit Halskragen und die Durchführung von Physiotherapie . Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er bis voraussichtlich am 28. Januar 2001 (Urk. 8/M3). Im Zusatzfragebogen bei H WS-Verletzungen hielt er am 16. Februar 2001 ausserdem fest, die Beschwe r - defüh rerin habe über Schwindel sowie Kopf- und Nackenschmerzen mit Aus - strahlung in die Schulter geklagt (Urk. 8/M4) . 4.2
Dr. A.___ , welcher die Beschwerdeführerin ab dem 1 2. Apri l 2001 behandelte, hielt am 17. April 2001 fest, die Beschwerdeführerin sei zurzeit zweimal pro Woche in der Physiotherapie. Die Beschwerdeführerin klag t e
im Wesentlichen über zervikale Schmerzen und Schwindel . Bei der Arbeit bemerke sie , dass sie weniger leistungsfähig sei als früher und am Bildschirm Sehprobleme beim Fokussieren habe . Es bestehe weiterhin eine verminderte Konzentrationsfähig keit. Die Beschwerdeführerin klagte im Übrigen über ausgeprägte Schlafstörun gen. Dr. A.___ hielt fest, da die Beschwerdeführerin eine beruflich anspruchsvolle Tätigkeit als Anlageberaterin ausübe, sei das zerviko z ephale Syndrom weiterhin am stärksten einschränkend, weshalb die Arbeitsfähigkeit von 50 % aktuell nicht gesteigert werden könne. Die Physiotherapie sei fortzusetzen . E r habe die Beschwerdeführerin zusätzlich zur Ergonomie angemeldet. Je nach weiterem Verlauf sei sie zur Ver mittlung von Entspannungstechnik en und Schmerzbe wältigungsstrategien einem Psychologen zuzuweisen. Er glaube , langfristig bei der Beschwerdeführerin eine günsti ge Prognose stellen zu können (U rk. 8/M6). 4.3
Vom 19. September bis 31. Oktober 2001 befand sich die Beschwerdeführerin zur stationären intensiven Physiotherapie in der Fachklinik B.___ , wo unter anderem auch Hirnleistungstraining durchgeführt wurde. Die Ärzte hielten fest, neben der Schmerzproblematik seien Konzentrationsstörungen, Dauerschwin delattacken , Kurzzeitgedächtnisstörungen, Sehstörungen sowie schnelle Ermüd barkeit im Vordergrund gestanden. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei nicht eingeschränkt gewesen, was ehe r
eine gute zukünftige Prognose stellen lasse. B eim Austritt sei eine sowohl subjektive als auch objektiv gesteigerte Kraft und Ausdauer der für die Rückenhaltung verantwortliche Rumpfmusku latur feststellbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe über gleichgebliebene Kopf- und Nackenschmerzen geklagt, jedoch eine Besserung des Schwindels um ca. 50 % angegeben. Sie habe gelernt, in ihrem weiteren Leben mit den Schmer zen umgehen zu können und
komme nun besser mit ihren körperlichen und neuropsychologischen Einschränkungen zurech t . Die Ärzte verordneten
neben Analgetika die weitere Durchführung von Physiotherapie (zwei Mal pro Woche) , Ergot her apie und Ak kupunkturmassa ge sowie wöchentliche Gespräche beim klinischen Psychologen. Die Arbeitsfähigkeit beliessen sie bei 50 %, mit Neube urteilung anfangs 2002. 4.4
Nachdem die Beschwerdeführerin am
6. Dezember 2001 einen weiteren Auffahr u nfall erlitten hatte, konsultierte sie gleich entags das Spital D.___ , wo sie ambulant versorgt wurde ( Urk. 8/M27, 8/M32) . Die Beschwerdeführerin klagte über Übelkeit/Erbrechen sowie Kopf- und Nackenschmerzen mit Aus strahlung in die Schulter und Arme. Es zeigte sich eine Druckdolenz
im Bereich der Halswirbelsäule sowie eine nicht- dermatombezogene
Sensibilitätsvermin derung der rechten Körperseite. Begleitverletzungen lagen keine vor (Urk. 8/M27). D er initial gehegte Verdacht einer nicht dislozierten Fraktur der Bodenplatte von C5 konnte mittels am 12. Dezember 2001 angefertigtem CT ausgeschlossen werden (Urk. 8/M29 S. 2).
Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit konnte aufgrund der lediglich ambulant vorgenommenen Behandlung nicht abgegeben werden. 4.5
Dr. A.___ attestierte mit Bericht vom 24. Dezember 2001 eine vollständige Arbe its unfähigkeit ab dem erneuten Unfall vom 6. Dezember 2001 bis 15. Januar 2002
(Urk. 8/M29). 4.6
Am 24. Januar 2002 fand auf Zuweisung von Dr. A.___ eine neuropsychologi sche Beurt eilung durch lic . phil. Q.___ , Fachpsychologe für Neu ropsychologie FSP, R.___ , Zürich, statt (Urk. 8/M33). Diese ergab ein Gesamtleistungsniveau über dem Durchschnitt. Jedoch zeigten sich eine verminderte zeitliche Verfügbarkeit der Leistungsfähigkeit und eine erhöhte Ermüdbarkeit. Der Fachpsychologe hielt fest, g esamthaft bestehe nur eine leichte Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit. Wichtiger sei die verminderte zeitliche Verfügbarkeit der vorhandenen Fähigkeiten. Aus neu ropsychologischer Sicht sei eine hirnorganische Ursache der vorliegenden kog nitiven Schwächen nicht wahrscheinlich. Es sei davon auszugehen, dass die (unter Belastung noch zunehmenden) Schmerzen das Umsetzen der kognitiven Fähigkeiten erschweren würden. G emäss den Angaben der Beschwerdeführerin bestehe keine Möglichkeit zu einem teilzeitlichen Wiedereinstieg am ange stammten Arbeitsplatz. Die Beschwerdeführerin rechne damit, dass sie wieder freigestellt werde und anschliessend die Kündigung erhalte. Damit könne die beste Lösung, nämlich die stufenweise Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit , nicht realisiert werden. Therapeutisch seien zurzeit neuropsychologi sche Massnahmen nicht notwendig. Prognostisch gehe er davon aus, dass sich die umsetzbare kognitive Leistungsfähigkeit verbessere, wenn es gelinge, die körperlichen Beschwerden zu vermindern. 4.7
Dr. A.___ attestierte ab dem 1. März 2002 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % und hielt dafür, die Beschwerden seien wieder etwa auf dem Niveau wie vor dem Unfall vom 6. Dezember 200 1. Aktuell würden physio - /ergotherapeutische, psychologische, medikamentöse und kinesiologische Mass nahmen durchgeführt (Urk. 8/M34) . 4.8
Ab dem 12. Juni 2002 stand die Beschwerdeführerin in ambulanter Behandlung in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___ , wo ab Behandlungsdatum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/M38 , Urk. 8/M43 ). Es wurde berichtet , es sei eine erneute neuropsychologische S tandortbestim mung vorgesehen , da die kognitiven Beeinträchtigungen die Arbeitsfähigkeit zurzeit vor allem nicht ermöglichen würden . Bei nur geringen funktione llen Beeinträchtigungen im HWS-B ereich scheine die Prognose insgesamt recht gut zu sein. Wie weit sich die zurzeit vor allem als limitierend darstellenden kogni tiven Beeinträchtigungen durch therapeutische Behandlungen beeinflussen liessen, könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht konklusiv beurteilt werden. Eine erneute neuropsychologische Standortbestimmung werde dazu beitrage n, diese Frage zu beantworten (U rk. 8/M43). 4.9
Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht der S.___
vom 28. Oktober 2002 (Urk. 8/M45) wurde festge halten, die Beschwerdeführerin erledige seit kurzem zwei Mal pro Woche bei einem Freund Routinearbeiten im Büro. Sie sei dabei bereits nach 20 Minuten müde und habe verstärkte Schmerz en. Positionswechsel und ein kurzer Unter bruch seien dann nötig (Urk. 8/M45 S. 2) . Die Beschwerdeführerin erbrachte anlässlich der erneu - ten neuropsychologischen Testung überdurchschnittliche Leistungen. In den Aufmerksamkeitsleistungen hätten sich noch minimale bis leichte Auffällig - keiten gefunden. Dies habe sich in einem etwas schwankenden , ve rlangsamten Inf o r mationsverarbei tungs tempo und einer erschwerten
Fehler kontroll e bei
erhöhten Ansprüchen an die Aufmerksamkeit, vor allem im Sinne einer leicht reduzierten Fähigkeit zur parallelen Reizverarbeitung, gezeigt. For mal sei die Daueraufmerksamkeit nur geringfügig beeinträchtigt. Die spontane Fluenz sei verbal noch leicht reduziert, während sie figural weit überdurch sch nittlich sei, die adaptive und spontane Flexibilität sei unauffällig. Alle übri gen Leistungen seien ebenfalls normgerecht. Im Vergleich zur neuropsycholo gischen Testung im Januar 2001 sei insgesamt von einer Verbesserung der kog nitiven Basislei s tung auszugehen. Die objektivierten Auffälligkeiten seien heute nurmehr als diskrete Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit zu wer ten. Im Vordergrund stehe die klinisch und anamnestisch erfassbare erhöhte Ermüdbarkeit und die unter Belastung rasche Schmerzzunahme. Beides wirke sich auf die Aufmerksamkeit aus und zwinge die Beschwerdeführerin, sich auch bei Routinearbeiten bewusster zu konzentrieren, um Fehler möglichst zu ver meiden, was wiederum die Ermüdung verstärke. Diese bewusste Erhöhung des Aufmerksamkeitsniveaus gelinge ihr auch nicht immer, wie ihren Angaben zu entnehmen sei. Sie stelle vermehrt Fehler fest, di e sie auch beim Kon trollieren nicht immer bemerke.
Der geplante Arbeitsversuch sei zu befürworten. Die noch deutlich reduzierte psycho-physische Belastbarkeit und die lange Arbeitsabstinenz würden bei der beruflichen Reintegration ein vorsichtiges Vorgehen erfordern (Urk. 8/M49). 4.10
Ab dem 6. Februar 2003 war die Beschwerdeführerin wöchentlich in psycho - thera peutischer Begleitung bei lic . phil. T.___ (Urk. 8/M48), später ein mal alle zwei Wochen (Urk. 8/M49). Die Psychologin hielt mit Bericht vom 25. Februar 2003 fest, die Beschwerdeführerin wirke aufgrund der Schmerz problematik sowie den zusätzlichen Phasen der Übelkeit und/oder Schwindel körperlich deutlich eingeschränkt. Andererseits habe sie durch den unfallbe dingten Verlust ihrer Arbeitsstelle eine bedeutende Kränkung erlitten. Selbstwert und Kompetenzgefühl seien deutlich erschüttert worden, was sich im Verlauf auch über eine spezifische Verunsicherung bezüglich ihrer kognitiven Fähig keiten nie dergeschlagen habe (Urk. 8/M48). 4.11 Auf Zuweisung ihres Hausarztes Dr. Z.___
war die Beschwerdeführerin ab dem 16. Juli 2003 im Universitätsspital U.___ , Institut für Anästhesiologie, in Behandlung (Urk. 8/M51), wo Neuralther ap ie durchgeführt wurde. Mit Bericht vom 31. Oktober 2003 wurde mitgeteilt, diese sei nicht wirksam gewesen, wes halb die Behandlung abgebrochen worden sei. Der Beschwerdeführerin sei empfohlen worden, eine fixe analgetische Medikation einzunehmen und nicht nur bei Bedarf . Eine wichtige Rolle spiele die Physiotherapie bzw. Massage, MTT, Atlaslogie und die psychologische Betreuung (Urk. 8/M52). 4.12 Am 25. November 2003 berichtete Dr. Z.___ , unter der nun erweiterten analgeti schen Behandlung, der Durchführung von Physiotherapie bzw. Massage, MTT, Atlasologie und psychologischer Betreuung gehe es der Beschwerdeführerin doch besser. Es bestünden noch eine ausgeprägte Leistungsfähigkeitseinschrän kung sowie ein belastungsabhängiger Kopfschmerz. Als gegenw ärtige Behand lung führte er MTT und Entspannungstherapie auf sowie Analgetika bei Bedarf (Urk. 8/M53). Er attestierte weiterhin ein vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/M55 f.). 4.13
Die Ärzte der MEDAS stellten in ihrem Gutachten vom 28. Oktober 2004 (Urk. 8 / M 57/1 S. 29 f.) mit Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit folgende Diagno sen:
"Residuen nach zwei Halswirbelsäule-Distorsionsunfällen (Heckauffahr-Unfäl len) vom 16. Januar 2001 respektive 6. Dezember 2001 -
chronisches zerviko-zephales Schmerzsyndrom beidseits, rechtsbetont, mit/bei ausgeprägter myofaszialer Irri tation der Nacken- und Schulter partie beidseits, rechtsbetont -
mit leichtem Thoracic - outlet -Syndrom beidseits, rechtsbetont -
mit nach kranial zunehmender Fehlrota tion der Halswirbelsäule, insbe son dere C2 und C3 nach rechts -
bei beginnenden degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und kleiner Diskushernie C3/4 links (MRI vom 14. Juni 2004) -
mit gewissen Hinweisen auf eine Sch merzverarbeitungsstörung respek tive Übergang in eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung Chronisches tendomyotisches lumbales Schmerzsyndrom mit pelvitrochantärem Reizzustand beidseits bei abgeflachter Lendenlordose Hyperlaxitäts -Tendenz."
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Anlageberaterin/Prokuristin in einer Bank sei der Beschwerdeführerin noch im Umfang von 70 % zumutbar. Einschränkend wirkten sich bezüglich dieser Tätigkeit folgende Faktoren aus: Die Besc hwerde führerin habe Grosskunden betreut; dabei hab e sie ständig ein hohes Konzent rationsniveau und oft eine stereotype Körperhaltung einnehmen müssen. Zudem hätten Kundenfahrten ins benachbarte Ausland zum Pflichtenheft gehört. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 75 % zumutbar, wenn folgende einschränkenden Kautelen eingehalten werden könnten: Die Beschwerdeführerin könne keine Überkopfarbeiten verrichten. Nicht in Frage kämen Arbeiten, welche an oder über dem Schulterniveau aus geführt werden müssten. Es kämen keine Tätigkeiten mit langen H altungs-Ste reotypien in Frage.
Die Beschwerdeführerin klage über Dauerschmerzen im Nackenschulter- bis zum Schulterblattbereich beidseits, zudem über Licht- und Lärmempfindlichkeit, Schwindelsensationen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen und ein stark gesteigertes Schlafbe dürfnis sowie über eine massive Minderbelastbarkeit so wohl auf körperliche wie auf geistige Stressoren (Urk. 8 / M57/1 Seite 20 ff.). Jedoch liessen sich nicht sämtliche geklagten Beschwe r den mit einem objekti ven medi zinischen Befund erklären. So vermochte Dr. med. V.___ in sei nem Teilgutachten vom 16. August 2004 nur einen Teil der angegebenen Schmerzen aus rheumatologischer Sicht zu erklären. Hin sichtlich der Beschwer den im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur so wie in einem geringen Mass in Bezug auf die Weichteile der Lendewirbelsäule , der Hüft- und Becken region führte Dr. V.___ aus (Urk. 8/M57/3 S. 15), dass es bei längerer Zwangshaltung (z.B. sitzende Tätigkeit an einem PC) infolge der erhöhten Irri tabilität zu einer ausgeprägten Verspannung bis hin zu Myo gelosen der er wähnten Weichteile mit entsprechenden Schmerzen und schmerz bedingten Funktionseinschränkungen komme. Aufgrund sämtlicher bildgeben der Abklä rungen ergab sich jedoch kein Hinweis für eine fassbare, eindeutige osteo-dis koligamentäre Läsion im Bereich der Halswirbelsäule. Als möglich erachtete er eine funktionelle Bewegungseinschränkung atlanto -axial sowie die Seg mente C2 und C3 betreffend. Es lagen jedoch weder Zeichen für eine Instabilität noch für eine zervikoradikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik vor. Dr. V.___ hielt die Beschwerdeführerin mit der nach oben zu nehmenden rotatori schen Fehlstellung C2 und C3 in ihrer angestammten Tätig keit nur zu 30 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit gänzlich nicht für arbeitsunfähig (Urk. 8 / M57 /3, rheumatologisches Teilgutachten vom 16. August 2004 S. 11 ff.). Aus neurolo gischer Sicht fand Dr. W.___ keine Erklärung für das persistierende cerviko cephale Schmerzsyndrom. In seinem Teilgutachten vom 26. Mai 2004 ( Urk. 8/M57/4 S.
3) gab er an, dass es keine Hinweise auf eine zervikal-radiku läre oder medulläre Schädigung gebe. Aktuell seien auch keine Augenmotili tätsstö rungen nachweisbar. Auch für ein vestibuläres Geschehen seien keine weiteren Hinweise vorhanden. Der Schwindel sei überwiegend kreislaufregula torisch und psychovegetativer Natur. Einen vestibulären Lagerungsschwindel könne er al lerdings nicht ausschliessen, immerhin sei dieser aber nicht limitie rend. Die ge klagte Leistungsminderung dürfte in direkter Abhängigkeit von den Schmerzen sein. Sichere Hinweise auf eine milde traumatische Hirnschädigung gebe es aus der Anamnese nicht, so dass eine schwerere Hirnschädigung aus geschlossen werden könne. Ebenso hielt der Neuropsychologe Dr. N.___ in sei nem Teilgut achten vom 25. Juni 2004 fest, dass eine schmerzbedingte Belast barkeitsmin derung und eine minimal ausgeprägte Konzentrationseinschränkung (Schwan kungen) bei einem Status nach zweimaligem Halswirbelsäulen-Trauma (16. Januar 2001 und 6. Dezember 2001) vorlägen. Insgesamt könnten nur dis kret ausgeprägte neuropsychologische Auffälligkeiten (partiell leichte Leistungs einschränkungen bezüglich geteilter Aufmerksamkeitsanforderungen bei un auffälligem Antrieb, Arbeitstempo, allgemeinem Konzentrationsniveau, Interfe renzfestigkeit , Umstellvermögen und Fehlerkontrolle) festgestellt werden, wes halb isoliert aus neuropsychologischer Sicht auch keine prozentuale Ein schät zung der Arbeitsfähigkeit abgegeben werden könne. Eine solche sei unter poly dis ziplinä ren Gesichtspunkten vorzunehmen (Urk. 8/M57/ 5).
Die Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und subjektiv angegebenen Be schwerden liess sich damals im psychiatrischen Kontext erklären. Dr. P.___ beurteilte die Situation in seinem Teilgutachten vom 10. August 2004 (Urk. 8 / M57 /6 S. 6 f.) dahingehend, dass die Beschwerdeführerin eine Vielfalt von Symptomen präsentiere, welche zum grössten Teil recht unspezifisch seien und eine Vielzahl von Ursachen haben könnten. Die von der Beschwerdeführe rin genannten Symptome würden auch als Folge von Halswirbelsäulen-Distor si onstraumata angeführt. Dabei dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass zum Beispiel länger dauernde (Arbeitsplatz-) Konflikte ebensolche Beschwerden inklusive Hals-Nackenverspannungen verursachen könnten. Laut Beurteilung des Psychiaters konnte die Diagnose Schmerzverarbeitungsstörung höchstens als Co-Diagnose und mit Vorsicht gestellt werden, weil das Verhalten der Be schwerdeführerin bei der neuropsychologischen Testung gezeigt habe, dass sie sehr leistungsbereit sei und über mehrere Stunden ein sehr gutes Leistungsni veau aufrecht erhalten könne. Gegen die Diagnose einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung sprach, dass ein wirklich bedeutsamer Konflikt nicht fassbar war. Laut Beurteilung des Psychiaters könnte jedoch der nach dem ers ten Unfall aufgetretene, chronische Konflikt mit der Arbeitgeberin der Grund dafür gewesen sein, dass sich der Schmerzzustand nicht zurückbildete. Aus rein psychiatrischer Sicht konnte er indes keine Einschränkung de r Arbeitsfähigkeit feststellen.
Zu den Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin stellungnehmend, wurde im Gut achten festgehalten, es würden die „typisch“ bekannten Beschwerden nach einer HWS-Distorsion vorliegen. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausale Folge der beiden Unfälle vom 16. Januar respektive 6. Dezember 200 1. Hinsichtlich Behandlungsabschluss hielten sie dafür, es könne aus heutiger Sicht nicht mit Sicherheit von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dies würde zwar erhofft, und es scheine nicht ganz unmöglich, wäre aber doch ein besonders glücklicher Fall (Urk. 8/M57/1 S. 32 ff.). 5. 5.1
Dass die im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung noch festgestellten Einschrän kungen in natürlichem Kausalzusammenhang mit den zwei Unfällen im Jahr 2001 standen, blieb unbestritten und gibt kein en Anlass zu weiteren Ausfüh rungen. Nur am Rande sei vermerkt, dass die Frage, ob die natürliche Kausalität gegeben ist, rechtsprechungsgemäss offen bleiben kann (vgl. Urteil 8C_42/2007 vom 1 4. April 2008 E. 2 Ingress mit Hinweisen), wenn - wie nachfolgend gezeigt wird (E. 5.2 f.) - die Adäquanz zu verneinen ist. 5.2 5. 2 .1
Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Frageblatt für Verkehrsunfälle vom 24. Februar 2001 kam es zum ersten Auffahrunfall vom 16. Januar 2001, als sie vor einem Kreisel stand und das hintere Auto auffuhr (Urk. 8/U2 ) . Die Polizei wurde nicht beigezogen. Gemäss dem erstellten Unfallprotoko ll kam es zu Schäden an den Sto ss s tangen und den Lampen (Urk. 8/U1). Im unfallanaly tischen Gutachten vom 6. Januar 2009 wurde eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 8 bis 12,5 km/h ermittelt (Urk. 8/G2).
Beim zweiten Unfall vom 6. Dezember 2001 wurde auf Ersuchen der Beschwerde führerin die Polizei beigezogen. Gemäss dem Polizeiprotokoll vom 6. Dezember 2001 (Urk. 8/U3) bremste die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug wegen eines Gelblichtes ab. Das hintere Fahrzeug konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und fuhr der Beschwerdeführerin von hinten auf und schob ihr Fahr zeug während dem Abbremsen auf die Verzweigung. Beim Fahrzeug der Beschwerdeführerin war die hintere Stossstange leicht eingedrückt und der Tank leicht deformiert, beim Auto des Fahrzeugverursacher s
war die Motorhaube, die vordere Stossstange und die Fron talbeleuchtung links beschädigt . Im unfall analytischen Gutachten vom 13. Mai 2003 wurde eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 5 bis 10,2 km/h ermittelt (Urk. 8/G1). 5.2 .2
Die Schwere des Unfalles ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräfte n zu bestimm en. I n Berücksichtigung des Unfallherganges, der Fahrzeugschäden und der ermittelten Geschwindigkeitsän derungen , qualifizierte die Beschwerdegegnerin diese zwei Unfälle zu Recht als mittelschwere Ereignisse im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.2 mit Hinwei sen). Mit Blick auf die durch die Rechtsprechung entwickelten Massstäbe schei det eine Einordnung zu schwer er en Unfällen
aus. So hat das Bundesgericht Unfälle, bei welchen das Fahrzeug mit der versicherten Person bei einem Über holmanöver mit ca. 100 km/h abrupt abgebremst wurde, dabei ins Schleudern geriet, gegen einen Strassenwall prallte, sich überschlug und auf der Fahrerseite zu liegen kam (Urteil 8C_169/2007 vom 5. Februar 2008 E. 4.2), einen Lastwa gen beim Überholen touchierte und sich überschlug (Urteil 8C_743/2007 vom 1 4. Januar 2008, Sachverhalt und E. 3), von der Strasse abkam und sich über schlug (Urteil U 213/06 vom 2 9. Oktober 2007, Sachverhalt und E. 7.2), auf der Autobahn in einer Kurve ins Schleudern geriet, sich überschlug und auf dem Dach liegend zum Stillstand kam (Urteil U 258/06 vom 1 5. März 2007, Sach verhalt und E. 5.2) oder sich bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 km/h auf einer Autobahn über eine Mitt elleitplanke hinweg überschlug - wobei die versi cherte Person hinausgeschleudert wurde - und mit Totalschaden auf der Gegenfahrbahn auf dem Dach zu liegen kam (Urteil U 492/06 vom 1 6. Mai 2007 E. 4.2), regelmässig dem eigentlichen mittleren Bereich mittelschwerer Unfälle zugeordnet.
Wenn die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre in der Folge beklagten Beschwerden die Qualifikation beanstandet (Urk. 1 S. 13) , verkennt sie, dass die erlittenen Verletzungen nicht bei der Unfallschwere , sondern bei den Adä quanzkriterien
zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2008 vom 28. Januar 2009, E. 5.2 mit Hinweisen) . Auch die von der Beschwerdefüh rerin geltend gemachte Kopfposition - beim ersten Unfall habe sie den Kopf nach links und beim zweiten Unfall leicht nach recht s gedreht gehalten (Urk. 1 S. 13) - vermag sodann zu keiner anderen Qualifikat ion der Unfallschwere zu führen. Was die beschwerdeführerischen Ausführungen zur Geschwindigkeit des auffahrenden Autos beim zweiten Unfall betreffen (Urk. 1 S. 13) , ist auf d as unfallanalytische Gutachten – welche s nicht beanstandet wurde
– zu verweisen, gemäss welchem es lediglich zu einer relativ geringen kollisionsbedingten Geschw indigkeitsänderung kam . Anzumerken bleibt, dass sich aus dem Poli zeirapport vom
6. Dezember 2001 (Urk. 8/U3)
nicht ergibt , dass das hintere Auto beschleunigt hätte , wie die Beschwerdeführerin vorbring t (Urk. 1 S. 13) , sondern festgehalten wurde, das hintere Fahrzeug habe wegen ungenügendem Abstand nicht mehr rechtzeitig abbremsen können (Urk. 8/U3 S. 8). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände verm ögen mithin nicht zu über zeugen und die Unfälle sind rechtsprechungsgemäss als mittelschwerer e Unfälle im Grenzbereich zu den lei chten Unfällen einzuordnen. 5.2.3
Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges wäre somit nur dann zu bejahen, wenn eines der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise vorläge oder vier Kriterien erfüllt wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_785/2009 vom 1 6. Juni 2010 E. 7.2 sowie 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5). 5.3 5.3.1
Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist objekt iv zu beurteilen und nicht aufg rund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16 . Mai 2008 E. 7.1). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin liegen keine Umstände vor, welche die Bejahung einer besonderen Dramatik oder besonderen Eindrücklichkeit der Begleitumstände rechtfertigen, weshalb die Beschwerdegegnerin dieses Krite rium zu Recht verneinte. Insbesondere kam es bei beiden Unfällen zu keinen weiteren Verletzten. Wenn die Beschwerdeführer in geltend macht, die besondere Eindrücklichkeit gründe darauf, dass sie auf den Auffahrunfall in keiner Weise vorbereitet gewesen sei (Urk. 13 S. 13) , so ist darauf hinzuweisen, dass es in der Natur einer Vielzahl von Unfällen liegt , dass diese den Betroffenen gänzlich unvorbereitet treffen. Inwiefern ein Kopfanprall respektive ein leicht nach rechts gedrehter Kopf besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit zu begründen vermöchten ( Urk. 1 S. 14, Urk. 13 S. 13), ist ebenfalls nicht einsichtig. Sodann ist wohl jedem leichten bis mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, was somit noch nicht zur Bejahung des fraglichen Kriteriums ausreichen kann. 5.3 .2
Was das Kriterium der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung betrifft, so genügt die Diag nose einer HWS-Distorsion für sich allein nicht zur Bejahung dieses Kriteriums . Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Daneben gilt es zu beachten, dass eine HWS-Distorsion, welche eine bereits erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, speziell geeignet ist, die "typischen" Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung besonderer A rt zu qualifizieren ist (Urt eil des Bundesgerichts 8C_355/20 08 vom 9. September 2008, E. 5.2.2 f. mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend kam es abgesehen von den diagnostizierten HWS-Distorsionen
und einer Schulterkontusion rechts zu kei nen weiteren Verletzungen ( E. 4.1, E. 4.4 ). Dass die Kopfstellung der Beschwerdeführerin zu einer besonderen Schwere der Verletzung geführt hätte, ergibt sich sodann nicht aus den Akten. Ob die Beschwerdeführerin beim ersten Unfall vom 16. Januar 2001 überhaupt eine seitliche Kopfposition innehatte , erscheint mit Blick auf die Angaben des Haus arztes Dr. Z.___
im Übrigen fraglich (vgl. Urk. 8/M4 ).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass pathologische Zustände nach HWS-Verletzungen bei erneuter Traumatisierung ausserordentlich stark exazerbieren können. Eine HWS-Distorsion, welche eine bereits durch einen früheren versicherten Unfall erheblich vorgeschädigte HWS betrifft, ist demnach speziell geeignet, die typi schen Symptome hervorzurufen, und deshalb als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren (Urteil des Bundesgericht 8C_266/2008 vom 2 2. August 2008 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin erlitt zwar innert einem knap pen Jahr zwei Schleu dertraumen der Halswirbelsäule und nach dem zweiten Unfall vom 16. Dezember 2001 wurde über eine
Zunahme der Beschwerden berichtet (E. 4.3 f.). Dr. A.___
hielt jedoch bereits im Februar 2002 fest , die Beschwerden seien etwa wieder auf dem Niveau wie vor dem zweiten Unfall (E. 4.7). Ob angesichts dessen das anlässlich des zweiten Unfalles erlittene Schleudertrauma als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren ist, erscheint frag lich, kann jedoch offen bleiben, da selbst bei Bejahung dieses Kriteriums die Adäquanz zu verneinen wäre. 5.3 .3
Die Beschwerdegegnerin erwog, das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belas tenden ärztlichen Behandlung sei erfüllt .
Die Beschwerdeführerin absolvierte infolge der zwei Unfälle hauptsächlich ambu lante Therapie n ( Physi otherapie, Ergotherapie , Kinesiologie, Elektrothera pie, Fussref lexzonenmassage und Atlasologie ), war in psychologischer Behand lung und nahm Medikamente ein
(E. 4.1 ff.) . Im Sommer 2003 war sie ausser dem noch kurzzeitig in der Neuraltherapie (E. 4.11) . Stationär war sie lediglich einmal zur intensiven Physiotherapie vom
19. September bis 31. Oktober 2001 in der Fachklinik B.___
hospitalisiert (E. 4.3) . Vermögen rechtsprechungsge mäss ä rztliche Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen sowie manual therapeutische
(Physiotherapie, Kraniosakraltherapie , Atlaslogie etc. ) und medi kamentöse Behandlungen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil e des Bundes gerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3 , 8C_970/2008 vom 11. November 2008 E. 5.4 ) , kann vorliegend nicht von einer fortgesetzten belastenden ärztlichen Behandlung ausgegangen werden. 5. 3 .4
Zu prüfen ist weiter das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit .
Die behan delnden Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin über weite Strecken eine vollständige Arbeitsunfähigkeit resp. vorübergehend im Jahr 2001 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie teilweise ab Frühjahr 2002 eine Arbeitsfähig keit von
30 % ( E. 4.2 ff. ). Im
Abschlussbericht über das Arbeitstraining hielt
O.___
- damaliges Verwaltungsratsmitglied der F.___ und gemäss Ausführungen im Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2006 (Prozess Nr. IV.2005.00780) eine mit der Beschwerdeführerin befreundete Person (E. 4.6.2 des genannten Urteils) – , ausserdem fest, das ver einbarte Arbeitspensum von 35 % habe nicht eingehalten werden können ( Abschlussbericht vom 3. März 2005, Urk. 8/R16) .
In Diskrepanz zu diesen Ausführungen kamen die MEDAS-Gutachter nach durch geführten Untersuchungen im Mai und Juni 2004 zum Schluss, dass eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in an gepassten Tätigkeiten sowie eine Arbeitsfähig keit von 70 % in der ang estammten Tätigkeit gegeben sei und der psychiatri sche Gutachter führte aus , das von November 2002 bis Dezember 2003 dau ernde Arbeitstraining sei gescheitert, obwohl die Beschwerdeführerin sowohl aus neuropsychologischer wie auch aus rheumatologischer Sicht eine solche Tätigkeit zu mindesten s 70 % hätte verrichten können ( E. 4.13 , Urk. 8/M57/6 S. 7 ).
I n eingehender Würdigung d ieser Aktenlage
kam das hiesige Gericht mit Urteil vom
28. Februar 2006 im Prozess Nr. IV. 2005.00780 zum Schluss , dass aus dem Umstand des gescheiterten Arbeitstrainings nichts zu Gunsten der Beschwerde führerin abgeleitet werden könne, auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte nicht abgestellt werden könne und ab dem Zeitpunkt des hypothetischen
Ren tenbeginns der Invalidenversicherung (anfangs 2002) von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dieses Urteil wurde vom Bunde sgericht mit Urteil vom 5. Februar 2007 geschützt (I 358/06 ) , wobei das Bundesgericht fest hielt , entscheidend sei, wie das kantonale Gericht überzeugend dargelegt habe, das Gesamtbild der Beschwerden und die weitgehend übereinstimmend festge stellte Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und subjektiv angegebenen Beschwerden, welche im Rahmen der psychiatrischen Abklärung nachvollzieh bar erklärt worden seien (E. 3.3 des genannten Urteils ) .
Angesichts dessen kann das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit nicht als erfüllt gelten.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es im Anschluss an das Rückweisungs - ur teil
des hiesigen Gerichts vom 11. Dezember 2009 zu einer Ver urteilung we - gen
Betrugs kam (Sachverhalt E. 1.8 ) . Auch wenn es sich dabei um eine Verurteilung für ein Verhalten während eine r
relativ kurze n Zeitspanne (vom 15. August bis 8. Oktober 2006) handelt e , so wurde im Urteil des Oberge richts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2010 doch klar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin entgegen den klaren Beteuerungen, im Anschluss an den dritten Unfall vom 15. August 2006 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen zu sein, wieder teilweise gearbeitet habe
(Urk. 8/P1). So hatte der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2006 noch mitgeteilt , nach dem Unfall vom 15. August 2006 sei aufgrund der Schmerzsituation und der Hirn erschütterung an ein Arbeiten nicht zu denken gewesen; ab dem 9. Oktober 2006 habe sie versuchsweise ein Pensum von 10 % wiederaufgenommen, ver teilt auf mehrere Tage. Dieses Pensum erledige si e von zu Hause aus (Urk. 8/K68) . D er behandelnde Arzt Dr. L.___ hatte dementsprechend bis am 8. Oktober 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/M71). Entgegen diesen Angaben war die Beschwerdeführerin jedoch
– wie aus dem Urteil des Obergerichts hervorgeht - bereits drei Tage nach dem Unfall erstmals wieder arbeitstätig und absolvierte bis am 8. Oktober 2006 eine Arbeitszeit von gesamthaft 52,5 Stunden , wobei sie am 5. Oktober 2006 auch auswärts an einer mehrstündigen Konferenz teilnahm (Urk. 8/P1 S. 12 , S. 14 ). Auch angesichts dessen rechtfertigt es sich nicht, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Angaben der Beschwerdeführerin respektive jene ihrer behandelnden Ärzte abzustellen . Dass das Strafverfahren für die restliche Zeit mit Beschluss vom 19. Januar 2012 eingestellt wurde (Sachverhalt E. 1.8 ) , vermag daran nichts zu ändern. 5. 3 .5
Dass eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert hätte, vorliegen würde, wurde zu Recht nicht geltend gemacht. 5.3.6
Z u verneinen ist sodann das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen. Hiefür bedürfte es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Dass Beschwerden trotz der durchgeführten Behandlungen persistieren, genügt nicht (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesge richts 8C_1015/2008 vom 6. April 2009 E. 5.4.3) . 5.3.7
Zu prüfen ist schliesslich das Krite rium der erheblichen Schmerzen. Adäquanz - rele vant können nur diejenigen Beschwerden sein, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen, wobei sich deren Erheblichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beein - trächtigung beurteilt, welche die verunfallte Person in ihrem Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4).
Ob das Kriterium angesichts der Diskrepanz zwischen den beklagten Beschwer den und den attestierten Einschränkungen als erfüllt betrachtet werden kann (E. 5.3.4), erscheint fraglich, kann jedoch offen bleiben. S elbst bei Bejahung dieses Kriteriums wären maximal zwei Kriterien (erhebliche Schmerzen und Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung , E. 5.3.2) erfüllt. 5.4
Sind höchstens zwei der massgebenden Adäquanzkriterien erfüllt, jedoch nicht in ausgeprägter Weise, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen vom 1 6. Januar und 6. Dezember 2001 und den über den 31. Dezember 2004 hinaus b eklagten Beschwerden zu verneinen (E. 5.2.3) . Somit hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht ab dem 1. Januar 2005 zu Recht verneint , was zur Abweisung der Beschwerde führt . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler