Sachverhalt
1.
Der 1988 geborene X.___
war seit dem 1. September 2005 bei m
von Y.___ geführten Unternehmen Z.___ als angelernter Gärtner tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 7. Dezember 2011 als Fussgänger von einem Personenwagen angefahren wurde (Urk. 9/ 3 und Urk. 9/15 ) und sich dabei multiple Kontusionen zuzog (Urk. 9/11).
Das CT der Halswirbelsäule vom 7. Dezember 2011 zeigte keine ossären oder ligamentären
Verletzungen (Urk. 9/20). Der Versicherte wurde in der Folge physiotherapeutisch behandelt. Am 20. Februar 2012 wurde ein ärztliches Triagekonsilium
zur arbeitsorientier te n Rehabilitation in der A.___ durchgeführt (Urk. 9/21). V om 7. März 2012 bis zum 11. April 2012 hielt sich der Versicherte stationär in der A.___ auf (Urk. 9/33 - 35 ) . Die MRI des Schädels vom 26. März 2012 zeigte keinen pathologisch en Befund (Urk. 9/37). Diverse Arbeits versuche scheiterten. Am 28. September 2012 wurde der Versicherte in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des B.___ abgeklärt (Urk. 9/60). Ab dem 4. Oktober 2012 begab sich der Versicherte in eine ambulante psychiatrische Behandlung zu Dr. med. C.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/74) .
Dieser attestierte ihm ab 1. Februar 2013 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/116).
Die SUVA kam für die Heilbehandlun g auf und richtete Taggelder aus . Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 stellte sie die Versicherungslei s tungen per 1. Juli 2013 ein (Urk. 9/129). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom
29. August 2013 (Urk. 9/136) wies sie mit Entscheid vom
31. Oktober 2013 ab (Urk. 9/ 153 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
5. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte , die Sache sei zur Vornahme weiterer Abkläru ngen an die Ver waltung zurückzuweisen;
e s seien ihm weitere Leistungen, insbesondere Taggel der und medizinische Leistungen , zu entrichten; n ach weiteren Abklärung en sei der Endzustand, eine Rente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2014 beantragte die Be schwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Be schwer deantwort wurde dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2014 zuge stellt (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal r eagieren (BGE 115 V 133 E.
4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.5
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr.
U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR
1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein ein ziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium beson deres beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfall be zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl.
auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr.
10 E.
2). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, einerseits seien keine organischen Unfallfolgen nachweisbar, andererseits fehle es am erforder lichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwer den und dem Unfall vom 7. Dezember 2011 (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend, er habe einen Kopfanprall erlitten. Es sei nicht klar, worauf sich die Beschwerdegegnerin stütze, wenn sie davon ausgehe, dass kein Kopfanprall stattgefunden habe . Da die Leistungen der Beschwerdegegnerin davon abhingen, ob er eine leichte trauma tische Hirnverletzung erlitten habe, seien diesbezüglich Abklärungen zu tätigen ( Urk. 1) . 3.
3.1
Der Beschwerdeführer wurde nach dem Unfall am 7. Dezember 2011 in das Spi tal D.___ eingeliefert und hielt sich b is am 9. Dezember 2011 dort auf. Im Austrittsbericht wurden folgende Diagnosen genannt: - Anpralltrauma rechte Körperhälfte durch PW mit/bei - Thoraxkontusionen rechts - Kontusion HWS und lumbosakral - Kontusion linke Schulter - Distorsion rechtes OSG - Sonographie Abdomen am 07.12.2011 und 08.12.2011: unauffällig - CT HWS 07.12.2011 ( E.___ ): Keine ossären oder ligamentären Ver letzungen
Der Austritt sei in gutem Allgemeinbefinden und schmerzarm erfolgt (Urk. 9/20). 3.2
Der Beschwerdeführer hielt si ch vom 7. März 2012 bis zum 11. April 2012 statio när in der A.___ auf. Im Austrittsbericht vom 12. April 2012 wurden folgende Diagnosen festgehalten: A . Unfall vom 7. Dezember 2011: Auf dem Fussgängerstreifen von einem PW links seitig angefahren - Multiple Kontusionen: Wirbelsäule, Becken, Schul t er links, OSG rechts - 07.12.2011 Röntgen HWS, Thorax, LWS, Becken, Schulter links, OSG rechts: Kein Hinweis auf frische ossäre Läsionen - 09.12.2011 CT-HWS: Unauffälliger Befund. Lobus
venae
atygos . Hyper dense Struktur im HWK3, Kompaktinsel - Leichte traumatische Hirnverletzung möglich (Angabe von Bewusst losigkeit beim Unfall) - Anamnestisch retrograde Amnesie bis weit in die Kindheit - 26.03.2012 MRI Kopf: unauffälliges Hirnparenchym - 03.04.2012 Neuropsychologische Beurteilung: Leichte neuro psychologi sche Störung - 03.04.2012 Neurologisches Konsil : unauffällige Befunde B. Psychiatrische Diagnosen A.___ 03/2012 - ICD-10: F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung nach Unfall - ICD-10: F32.0 Leichte depressive Episode - ICD-10: F44 .0 Verdacht auf dissoziative Amn esie (DD: Maladaptiver Umgang mit psychischen Beschwerden im Sinn einer Symptom aus weitung ) - ICD-10: F45.4 Verdacht auf somatoforme Anteile im Schmerz mechanis mus - ICD-10: Z73.1 Mindestens selbstunsicher e und abhängige Persönlich keitszüge C. Adipositas Grad I (BMI 33) D. V.a. Arterielle Hypertonie
Es wurde ausgeführt, fünf Monate nach dem Unfall bestünden aktuell regre diente Kopfschmerzen, eine leichte Schonung und Kraftreduktion der linken oberen Extremität bei leichten Schulterschmerzen links, ferner lumbale Schmer zen mit pseudoradikulärer Ausstrah lung bis zum rechten Knie. Des W eiteren seien psychotraumatologische und depressive Symptome sowie eine leichte neuropsychologische Störung , welche ä tiologisch am ehesten im Rahmen der Psychopathologien einzuordnen sei, diagnostiziert worden . Klinisch zeige sich eine Einschränkung der aktiven Beweglichkeit der LWS in der Rotation und in der Lateralflexion beidseits jeweils zu einem Drittel. Die HWS-Beweglichkeit sei allseits aktiv geringgradig eingeschränkt mit Druckschmerzhaftigkeit über den Dornfortsätzen zervikal. Die Nackenmuskulatur im Schultergürtelbereich sei druckschmerzhaft, die Waddel l -Zeichen seien negativ. Insgesamt ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Läsion des zentralen peripheren Nervensystems. Aufgrund der leichten traumatischen Hirnverletzung sei eine neurologisch e Beurteilung durchgeführt worden mit unauffälligen Befunden. Gesamthaft betrachtet könne man aufgrund der Diagnosen und klinischen radiologischen Befunde die Beschwerden und die Funktionseinschränkung zwar teils in ihrer Lokalisation, jedoch nicht in ihrer Intensität erklären.
Während der Rehabilitation sei eine psychosomatische Abklärung erfolgt. Es habe sich eine komplexe psychische Situation gezeigt, welche diagnostisch nicht einfach einzuordnen sei. Es liege eine posttraumatische Belastungsstö r u ng nach A ngefahren werden auf dem Fussgängerstreifen vor und es sei von einer mindestens leichten depressiven Episode auszugehen. Die scheinbar bestehende Amnesie hinsichtlich seiner Biographie sei bei unauffälligem Hirnparenchym schwierig einzuordnen. Im Allgemeinen seien keine schwerwiegenden kogniti ven Probleme aufgefallen, wobei bereits vorbestehend von einem eher einfach strukturierten jungen Ma n n auszugehen sei. Am ehesten sei das Ganze als dissoziative Amnesie nach Unfall oder hypothetisch schwieriger Kindheit einzu ordnen. Auch könn t e es sich dabei um einen maladaptiven Umgang mit den psychischen Beschwerden im Sinne einer Symptomausweitung zur Verdeutli chung seines schlechten Zustandes handeln. Da der Beschwerdeführer im Malingering -Test jedoch keine auffälligen Ergebnisse gezeigt habe und auch auf körperlicher Ebene keine starke Symptomausweitung präsentiert habe, scheine dies jedoch eher unwahrscheinlich. Objektivierbar sei nur eine leichte neuropsy chologische Störung, welche vermutlich durch den derzeitigen psychischen Zustand erklärbar sei. Vor diesem komplexen Hintergrund bei gleichzeitig mitt lerweile fehlenden körperlichen Korrelaten sei zumindest von einer somatofor men Mitbeteiligung im Schmerzgeschehen auszugehen.
Die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm hätten auf eine mässige Symptomausweitung hingewiesen. Die Beschreibung der Schmerzen sei differenziert gewesen, das Schmerzverhalten jedoch nicht ganz adäquat. Die arbeitsrelevanten Probleme seien noch geringe Schulter schmerzen links, LWS-Schmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bis zum rechten Knie und regrediente Kopfschmerzen, wobei die Beschwerden durch eine mässige Symptomausweitung funktionell überlagert würden. Aus medizi n i sch-theoretischer Sicht gebe es keine arbeitsrelevanten Ei nschränkungen mehr
(Urk. 9/33 -36 ). 3.3
Im Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des B.___ vom 3. Oktober 2012 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Beschwerden in Form von Schlafstörungen und Albträumen, Schmerzen der linken Hüfte und der rechten Körperhälfte, einen pulsierenden Schmerz am rechten Nacken und eine eingeschränkte Bewältigungsfähigkeit des Alltags mit grossem Unterstützungsbedarf durch die Ehefrau angegeben. Die Beschwerden bestünden seit Beendigung der Behandlung in der Klinik A.___ . Der Beschwerdeführer habe sich im Gespräch verschlossen gezeigt , wenig präzise in seinen Angaben, vorübergehend auch gereizt beim Thema der therapeutischen Möglichkeiten und darauf bedacht, in seinen Beschwerden und seiner Ein schätzung, nicht arbeitsfähig zu sein , ernst genommen zu werden . Eine weitere Gesprächssitzung zur Besprechung ps ychoedukativer Aspekte wie Krank heits modell , Schmerzverarbeitung und vertieftes Eingehen auf therapeutische Behandlungsstrat e gien seien vom Beschwerdeführer nicht gewünscht worden. Aus diagnostischer Sicht hätten sich keine neuen Aspekte bezüglich der durch die Klinik A.___ genannten Diagnosen ergeben. Insbesondere die Kriterien einer Depression, posttraumatischen Belastungsstörung und dissoziativen Stö rung schienen unverändert . Ein relevantes Moment in der Situation des Beschwerdeführers scheine ein Kränkungserleben zu sein, welches mit der Berechtigung nach Kompensationsmassnahmen beziehungsweise Anerkennung seines Leidens einhergehe. Im Rahmen der Gesprächssituation sei der Eindruck entstanden, dass die Veränderungsmotivation nicht klärbar sei und möglicher weise erst in der Folge einer Anerkennung seines Leidens durch eine Teilrente entwickelt werden könne (Urk. 9/86). 3.4
Im Schreiben der A.___
zuhanden der Beschwer de gegne rin
vom 30. November 2012 wurde in Bezug auf die Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung festgehalten, diese habe auf den anam nestischen Angaben des Beschwerdeführers (Kopfanprall auf den Hinter kopf, Bewusstlosigkeit und ant e rograde Amnesie) beruht . Am 29. Oktober 2012 habe nun der Beschwerdeführer gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter diese Anga ben ausführlich verneint und die missverständliche Auffassung auf Sprach schwierigkeiten zurückgeführt (Urk. 9/76) . Auch d ie Fahrerin des PKW habe am 31. Oktober 2012 glaubhaft Angaben zum Unfallhergang und Gesund heits zustand des Beschwerdeführers am Unfallort gemacht, welche kein e Hin weise auf ein e leichte traumatische Hirnverletzung ergäben (Urk. 9/78) . In Über einstimmung damit gebe es auch im Protokoll von F.___ (Urk. 9/82) keinerlei Angaben, die auf eine leichte traumatische Hirnverletzung hindeuteten. In Zusammensch au all dieser Angaben hätten sich die Hinweise auf eine leichte traumatische Hirnverletzung zerstreut. Die Diag nose des neurologischen Konsils vom 18. April 2012 müsse revidiert und durch die Schlussfolgerung, dass es beim Unfall nicht zu einer leichten traumatischen Hirnverletzung gekommen sei, ersetzt werden (Urk. 9/89). 3.5
In seinem Schreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2013 führte der behandelnde Psychiater Dr. C.___ aus, im Verlauf der Behandlung habe er festgestellt, dass der Beschwerdeführer stark somatisiere . Im Gespräch vom 30. Januar 2013 habe er ihn informiert, dass er aus psychiatrischer Sicht a b dem 1. Februar 2013 im ersten Arbeitsmarkt wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Danach habe er ihn nie mehr wiedergesehen (Urk. 9/116). 4.
4.1
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis und den vom Beschwerdeführer gel tend gemachten Beschwerden zu Recht verneint hat. 4.2
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer beim Un fall ereignis vom 7. Dezember 2011 multiple Kontusionen erlitt (Urk. 9/ 11 und Urk. 9/20 ) . In der Folge traten Schulterschmerzen links, lumbale Schmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bis zum rechten Knie und Kopfschmerzen auf. Anhand der CT- und MR-Aufnahmen konnten keine posttraumatischen Läsio nen nachgewiesen werden (Urk. 9/37 und Urk. 9/ 85 ) . Es liessen sich keinerlei organisch nachweisbare Unfallfolgen feststellen. Ob der Beschwerdeführer einen Kopfanprall erlitt und allenfalls sogar bewusstlos war
was er jedoch erst nachträglich vorbrachte
und später teilweise wieder dementierte ( vgl. Urk. 9/76) und was im Übrigen den Polizeiakten widerspricht (vgl. Urk. 9/15) kann vor liegend offen bleiben, zumal ohnehin keine objektiv nachweis bare organische Gesundheitsschädigung vorliegt.
Dementsprechend ist
auch nicht massgebend, ob der Beschwerdeführer beim Unfall ereignis eine leichte traumatisch e Hirn verletzung
erlitt
oder nicht.
Jedenfalls wurde eine solche vom erstbehandelnden Arzt nicht diagnostiziert (Urk. 9/ 20 ) und die von der A.___ ursprünglich gestellte Diagnose wurde später aufgrund der Akten zum Unfallhergang
revidiert (Urk. 9/89) .
Aus den medizinischen Akten geht über einstimmend hervor, dass die psychischen Beschwerden im Vordergrund stehen und
objektivierbare körperliche Korrelate fehlen .
Da die objektive medizinische Sachlage somit erstellt ist, besteht kein Anlass für weitere Abklärungen, wie dies der Beschwerdeführer beantragt. 4.3
Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob der erlittene Unfall nach dem gewöhnli chen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, die vom Beschwerdeführer g eklagten psychische n
Beschwerden , welchen kein klares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrunde liegt, herbeizuführen.
Die Beschwerdegegnerin p rüfte die Adäq uanz in Anwendung der sogenannten Psycho-Praxis ( BGE 115 V 133 ) , was zutreffend ist, zumal vorliegend allenfalls vorhandene, zum typischen Beschwerdebild eines Schädel-Hirntraumas gehö rende Beeinträchtigungen gegenüber den bereits kurz nach dem Unfall aufge tretenen psychischen Störungen eindeutig in den Hintergrund getreten sind und im Verlauf der Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben (vgl. BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E.
2a, Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2007 vom 17. August 2007 E. 5.1) . D ie für Beschwerden nach HWS-Distorsi onsverletzungen entwickelte Adä quanz prüfung g e mäss BGE 134 V 109
fällt im Übrigen auch deshalb ausser Betracht, weil sie
nur nach einem Schädel-Hirntrauma ab einem bestimmten Schweregrad zur Anwendung
kommt , was vorliegend klarerweise nicht gegeben ist
( vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 276/04 vom 13. Juni 2005 E. 2.2 ) .
Im Rahmen der Adäquanzprüfung ging die Beschwerdegegnerin von einem Unfall höchstens im mittleren Bereich aus (Urk. 2 S. 5), was nicht zu beanstan den ist.
D ie Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit zu bejahen, wenn eines der für die Beurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben wären ( vgl. vorne E. 1.5 ).
Objektiv betrachtet hat sich der Unfall vom 7. De zember 2011 weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereig net, noch ist er als besonders eindrücklich zu bezeichnen . Der Beschwerdeführer zog sich dabei multiple Kontusionen zu. Die erlittenen Verletzungen waren damit nicht besonders schwer und erfahrungsgemäss
auch nicht geeignet, psy chische Fehlentwicklungen auszulösen . Daran würde auch die Annahme einer leichten traumatischen Hirnverletzung nichts ändern, zumal eine solche allein nicht genügt, um dieses Kriterium zu bejahen.
Von einer ungewöhnlich langen Dauer der Behandlung kann bezüglich der somatischen Verletzungen nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer wurde bereits am 9. Dezember 2011 aus dem Spital entlassen. Für die in der Folge geklagten Beschwerden konnte kein organisches Substrat gefunden werden und die ärztlichen Bemühungen konzen trier ten sich weitgehend auf die psychischen Beeinträchtigungen.
Anzei chen für eine die Unfallfolgen erheblich verschlechternde ärztliche Behandlung sind ebenso wenig vorhanden wie für einen bezüglich der organischen Ver letzungen schwierigen Heilungsverlauf oder diesbezügl iche erhebliche Kompli kationen. Da keine somatischen Befunde objektiviert werden konnten, sind auch die Kriterien Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu ver neinen . Die von den Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit erging unter Berück sichtigung der psychischen B e schwerden , welche vorliegend jedoch ausser Acht zu lassen sind.
Nicht gegeben ist schliesslich das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen, weil diese schon kurz nach dem Unfall psychisch überlagert waren.
Nach dem Gesagten ist keines der massgebenden Adäquanzkriterien erfüllt, wes halb die Adäquanz eines etwaigen natürlichen Kausalzusammenhangs zwi schen dem Unfallereignis vom
7. Dezember 2011 und den über den
1. Jul i 2013 hinaus geklagten Beschwerden zu verneinen ist. Somit ist die Beschwerdegeg nerin nicht leistungspflichtig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der 1988 geborene X.___
war seit dem 1. September 2005 bei m
von Y.___ geführten Unternehmen Z.___ als angelernter Gärtner tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 7. Dezember 2011 als Fussgänger von einem Personenwagen angefahren wurde (Urk. 9/
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.4 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal r eagieren (BGE 115 V 133 E.
4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
E. 1.5 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr.
U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR
1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein ein ziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium beson deres beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfall be zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl.
auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer wurde nach dem Unfall am 7. Dezember 2011 in das Spi tal D.___ eingeliefert und hielt sich b is am 9. Dezember 2011 dort auf. Im Austrittsbericht wurden folgende Diagnosen genannt: - Anpralltrauma rechte Körperhälfte durch PW mit/bei - Thoraxkontusionen rechts - Kontusion HWS und lumbosakral - Kontusion linke Schulter - Distorsion rechtes OSG - Sonographie Abdomen am 07.12.2011 und 08.12.2011: unauffällig - CT HWS 07.12.2011 ( E.___ ): Keine ossären oder ligamentären Ver letzungen
Der Austritt sei in gutem Allgemeinbefinden und schmerzarm erfolgt (Urk. 9/20).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer hielt si ch vom 7. März 2012 bis zum 11. April 2012 statio när in der A.___ auf. Im Austrittsbericht vom 12. April 2012 wurden folgende Diagnosen festgehalten: A . Unfall vom 7. Dezember 2011: Auf dem Fussgängerstreifen von einem PW links seitig angefahren - Multiple Kontusionen: Wirbelsäule, Becken, Schul t er links, OSG rechts - 07.12.2011 Röntgen HWS, Thorax, LWS, Becken, Schulter links, OSG rechts: Kein Hinweis auf frische ossäre Läsionen - 09.12.2011 CT-HWS: Unauffälliger Befund. Lobus
venae
atygos . Hyper dense Struktur im HWK3, Kompaktinsel - Leichte traumatische Hirnverletzung möglich (Angabe von Bewusst losigkeit beim Unfall) - Anamnestisch retrograde Amnesie bis weit in die Kindheit - 26.03.2012 MRI Kopf: unauffälliges Hirnparenchym - 03.04.2012 Neuropsychologische Beurteilung: Leichte neuro psychologi sche Störung - 03.04.2012 Neurologisches Konsil : unauffällige Befunde B. Psychiatrische Diagnosen A.___ 03/2012 - ICD-10: F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung nach Unfall - ICD-10: F32.0 Leichte depressive Episode - ICD-10: F44 .0 Verdacht auf dissoziative Amn esie (DD: Maladaptiver Umgang mit psychischen Beschwerden im Sinn einer Symptom aus weitung ) - ICD-10: F45.4 Verdacht auf somatoforme Anteile im Schmerz mechanis mus - ICD-10: Z73.1 Mindestens selbstunsicher e und abhängige Persönlich keitszüge C. Adipositas Grad I (BMI 33) D. V.a. Arterielle Hypertonie
Es wurde ausgeführt, fünf Monate nach dem Unfall bestünden aktuell regre diente Kopfschmerzen, eine leichte Schonung und Kraftreduktion der linken oberen Extremität bei leichten Schulterschmerzen links, ferner lumbale Schmer zen mit pseudoradikulärer Ausstrah lung bis zum rechten Knie. Des W eiteren seien psychotraumatologische und depressive Symptome sowie eine leichte neuropsychologische Störung , welche ä tiologisch am ehesten im Rahmen der Psychopathologien einzuordnen sei, diagnostiziert worden . Klinisch zeige sich eine Einschränkung der aktiven Beweglichkeit der LWS in der Rotation und in der Lateralflexion beidseits jeweils zu einem Drittel. Die HWS-Beweglichkeit sei allseits aktiv geringgradig eingeschränkt mit Druckschmerzhaftigkeit über den Dornfortsätzen zervikal. Die Nackenmuskulatur im Schultergürtelbereich sei druckschmerzhaft, die Waddel l -Zeichen seien negativ. Insgesamt ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Läsion des zentralen peripheren Nervensystems. Aufgrund der leichten traumatischen Hirnverletzung sei eine neurologisch e Beurteilung durchgeführt worden mit unauffälligen Befunden. Gesamthaft betrachtet könne man aufgrund der Diagnosen und klinischen radiologischen Befunde die Beschwerden und die Funktionseinschränkung zwar teils in ihrer Lokalisation, jedoch nicht in ihrer Intensität erklären.
Während der Rehabilitation sei eine psychosomatische Abklärung erfolgt. Es habe sich eine komplexe psychische Situation gezeigt, welche diagnostisch nicht einfach einzuordnen sei. Es liege eine posttraumatische Belastungsstö r u ng nach A ngefahren werden auf dem Fussgängerstreifen vor und es sei von einer mindestens leichten depressiven Episode auszugehen. Die scheinbar bestehende Amnesie hinsichtlich seiner Biographie sei bei unauffälligem Hirnparenchym schwierig einzuordnen. Im Allgemeinen seien keine schwerwiegenden kogniti ven Probleme aufgefallen, wobei bereits vorbestehend von einem eher einfach strukturierten jungen Ma n n auszugehen sei. Am ehesten sei das Ganze als dissoziative Amnesie nach Unfall oder hypothetisch schwieriger Kindheit einzu ordnen. Auch könn t e es sich dabei um einen maladaptiven Umgang mit den psychischen Beschwerden im Sinne einer Symptomausweitung zur Verdeutli chung seines schlechten Zustandes handeln. Da der Beschwerdeführer im Malingering -Test jedoch keine auffälligen Ergebnisse gezeigt habe und auch auf körperlicher Ebene keine starke Symptomausweitung präsentiert habe, scheine dies jedoch eher unwahrscheinlich. Objektivierbar sei nur eine leichte neuropsy chologische Störung, welche vermutlich durch den derzeitigen psychischen Zustand erklärbar sei. Vor diesem komplexen Hintergrund bei gleichzeitig mitt lerweile fehlenden körperlichen Korrelaten sei zumindest von einer somatofor men Mitbeteiligung im Schmerzgeschehen auszugehen.
Die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm hätten auf eine mässige Symptomausweitung hingewiesen. Die Beschreibung der Schmerzen sei differenziert gewesen, das Schmerzverhalten jedoch nicht ganz adäquat. Die arbeitsrelevanten Probleme seien noch geringe Schulter schmerzen links, LWS-Schmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bis zum rechten Knie und regrediente Kopfschmerzen, wobei die Beschwerden durch eine mässige Symptomausweitung funktionell überlagert würden. Aus medizi n i sch-theoretischer Sicht gebe es keine arbeitsrelevanten Ei nschränkungen mehr
(Urk. 9/33 -36 ).
E. 3.3 Im Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des B.___ vom 3. Oktober 2012 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Beschwerden in Form von Schlafstörungen und Albträumen, Schmerzen der linken Hüfte und der rechten Körperhälfte, einen pulsierenden Schmerz am rechten Nacken und eine eingeschränkte Bewältigungsfähigkeit des Alltags mit grossem Unterstützungsbedarf durch die Ehefrau angegeben. Die Beschwerden bestünden seit Beendigung der Behandlung in der Klinik A.___ . Der Beschwerdeführer habe sich im Gespräch verschlossen gezeigt , wenig präzise in seinen Angaben, vorübergehend auch gereizt beim Thema der therapeutischen Möglichkeiten und darauf bedacht, in seinen Beschwerden und seiner Ein schätzung, nicht arbeitsfähig zu sein , ernst genommen zu werden . Eine weitere Gesprächssitzung zur Besprechung ps ychoedukativer Aspekte wie Krank heits modell , Schmerzverarbeitung und vertieftes Eingehen auf therapeutische Behandlungsstrat e gien seien vom Beschwerdeführer nicht gewünscht worden. Aus diagnostischer Sicht hätten sich keine neuen Aspekte bezüglich der durch die Klinik A.___ genannten Diagnosen ergeben. Insbesondere die Kriterien einer Depression, posttraumatischen Belastungsstörung und dissoziativen Stö rung schienen unverändert . Ein relevantes Moment in der Situation des Beschwerdeführers scheine ein Kränkungserleben zu sein, welches mit der Berechtigung nach Kompensationsmassnahmen beziehungsweise Anerkennung seines Leidens einhergehe. Im Rahmen der Gesprächssituation sei der Eindruck entstanden, dass die Veränderungsmotivation nicht klärbar sei und möglicher weise erst in der Folge einer Anerkennung seines Leidens durch eine Teilrente entwickelt werden könne (Urk. 9/86).
E. 3.4 Im Schreiben der A.___
zuhanden der Beschwer de gegne rin
vom 30. November 2012 wurde in Bezug auf die Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung festgehalten, diese habe auf den anam nestischen Angaben des Beschwerdeführers (Kopfanprall auf den Hinter kopf, Bewusstlosigkeit und ant e rograde Amnesie) beruht . Am 29. Oktober 2012 habe nun der Beschwerdeführer gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter diese Anga ben ausführlich verneint und die missverständliche Auffassung auf Sprach schwierigkeiten zurückgeführt (Urk. 9/76) . Auch d ie Fahrerin des PKW habe am 31. Oktober 2012 glaubhaft Angaben zum Unfallhergang und Gesund heits zustand des Beschwerdeführers am Unfallort gemacht, welche kein e Hin weise auf ein e leichte traumatische Hirnverletzung ergäben (Urk. 9/78) . In Über einstimmung damit gebe es auch im Protokoll von F.___ (Urk. 9/82) keinerlei Angaben, die auf eine leichte traumatische Hirnverletzung hindeuteten. In Zusammensch au all dieser Angaben hätten sich die Hinweise auf eine leichte traumatische Hirnverletzung zerstreut. Die Diag nose des neurologischen Konsils vom 18. April 2012 müsse revidiert und durch die Schlussfolgerung, dass es beim Unfall nicht zu einer leichten traumatischen Hirnverletzung gekommen sei, ersetzt werden (Urk. 9/89).
E. 3.5 In seinem Schreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2013 führte der behandelnde Psychiater Dr. C.___ aus, im Verlauf der Behandlung habe er festgestellt, dass der Beschwerdeführer stark somatisiere . Im Gespräch vom 30. Januar 2013 habe er ihn informiert, dass er aus psychiatrischer Sicht a b dem 1. Februar 2013 im ersten Arbeitsmarkt wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Danach habe er ihn nie mehr wiedergesehen (Urk. 9/116). 4.
4.1
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis und den vom Beschwerdeführer gel tend gemachten Beschwerden zu Recht verneint hat. 4.2
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer beim Un fall ereignis vom 7. Dezember 2011 multiple Kontusionen erlitt (Urk. 9/
E. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3).
E. 10 E.
2). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, einerseits seien keine organischen Unfallfolgen nachweisbar, andererseits fehle es am erforder lichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwer den und dem Unfall vom 7. Dezember 2011 (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend, er habe einen Kopfanprall erlitten. Es sei nicht klar, worauf sich die Beschwerdegegnerin stütze, wenn sie davon ausgehe, dass kein Kopfanprall stattgefunden habe . Da die Leistungen der Beschwerdegegnerin davon abhingen, ob er eine leichte trauma tische Hirnverletzung erlitten habe, seien diesbezüglich Abklärungen zu tätigen ( Urk. 1) . 3.
E. 11 und Urk. 9/20 ) . In der Folge traten Schulterschmerzen links, lumbale Schmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bis zum rechten Knie und Kopfschmerzen auf. Anhand der CT- und MR-Aufnahmen konnten keine posttraumatischen Läsio nen nachgewiesen werden (Urk. 9/37 und Urk. 9/ 85 ) . Es liessen sich keinerlei organisch nachweisbare Unfallfolgen feststellen. Ob der Beschwerdeführer einen Kopfanprall erlitt und allenfalls sogar bewusstlos war
was er jedoch erst nachträglich vorbrachte
und später teilweise wieder dementierte ( vgl. Urk. 9/76) und was im Übrigen den Polizeiakten widerspricht (vgl. Urk. 9/15) kann vor liegend offen bleiben, zumal ohnehin keine objektiv nachweis bare organische Gesundheitsschädigung vorliegt.
Dementsprechend ist
auch nicht massgebend, ob der Beschwerdeführer beim Unfall ereignis eine leichte traumatisch e Hirn verletzung
erlitt
oder nicht.
Jedenfalls wurde eine solche vom erstbehandelnden Arzt nicht diagnostiziert (Urk. 9/ 20 ) und die von der A.___ ursprünglich gestellte Diagnose wurde später aufgrund der Akten zum Unfallhergang
revidiert (Urk. 9/89) .
Aus den medizinischen Akten geht über einstimmend hervor, dass die psychischen Beschwerden im Vordergrund stehen und
objektivierbare körperliche Korrelate fehlen .
Da die objektive medizinische Sachlage somit erstellt ist, besteht kein Anlass für weitere Abklärungen, wie dies der Beschwerdeführer beantragt. 4.3
Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob der erlittene Unfall nach dem gewöhnli chen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, die vom Beschwerdeführer g eklagten psychische n
Beschwerden , welchen kein klares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrunde liegt, herbeizuführen.
Die Beschwerdegegnerin p rüfte die Adäq uanz in Anwendung der sogenannten Psycho-Praxis ( BGE 115 V 133 ) , was zutreffend ist, zumal vorliegend allenfalls vorhandene, zum typischen Beschwerdebild eines Schädel-Hirntraumas gehö rende Beeinträchtigungen gegenüber den bereits kurz nach dem Unfall aufge tretenen psychischen Störungen eindeutig in den Hintergrund getreten sind und im Verlauf der Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben (vgl. BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E.
2a, Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2007 vom 17. August 2007 E. 5.1) . D ie für Beschwerden nach HWS-Distorsi onsverletzungen entwickelte Adä quanz prüfung g e mäss BGE 134 V 109
fällt im Übrigen auch deshalb ausser Betracht, weil sie
nur nach einem Schädel-Hirntrauma ab einem bestimmten Schweregrad zur Anwendung
kommt , was vorliegend klarerweise nicht gegeben ist
( vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 276/04 vom 13. Juni 2005 E. 2.2 ) .
Im Rahmen der Adäquanzprüfung ging die Beschwerdegegnerin von einem Unfall höchstens im mittleren Bereich aus (Urk. 2 S. 5), was nicht zu beanstan den ist.
D ie Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit zu bejahen, wenn eines der für die Beurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben wären ( vgl. vorne E. 1.5 ).
Objektiv betrachtet hat sich der Unfall vom 7. De zember 2011 weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereig net, noch ist er als besonders eindrücklich zu bezeichnen . Der Beschwerdeführer zog sich dabei multiple Kontusionen zu. Die erlittenen Verletzungen waren damit nicht besonders schwer und erfahrungsgemäss
auch nicht geeignet, psy chische Fehlentwicklungen auszulösen . Daran würde auch die Annahme einer leichten traumatischen Hirnverletzung nichts ändern, zumal eine solche allein nicht genügt, um dieses Kriterium zu bejahen.
Von einer ungewöhnlich langen Dauer der Behandlung kann bezüglich der somatischen Verletzungen nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer wurde bereits am 9. Dezember 2011 aus dem Spital entlassen. Für die in der Folge geklagten Beschwerden konnte kein organisches Substrat gefunden werden und die ärztlichen Bemühungen konzen trier ten sich weitgehend auf die psychischen Beeinträchtigungen.
Anzei chen für eine die Unfallfolgen erheblich verschlechternde ärztliche Behandlung sind ebenso wenig vorhanden wie für einen bezüglich der organischen Ver letzungen schwierigen Heilungsverlauf oder diesbezügl iche erhebliche Kompli kationen. Da keine somatischen Befunde objektiviert werden konnten, sind auch die Kriterien Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu ver neinen . Die von den Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit erging unter Berück sichtigung der psychischen B e schwerden , welche vorliegend jedoch ausser Acht zu lassen sind.
Nicht gegeben ist schliesslich das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen, weil diese schon kurz nach dem Unfall psychisch überlagert waren.
Nach dem Gesagten ist keines der massgebenden Adäquanzkriterien erfüllt, wes halb die Adäquanz eines etwaigen natürlichen Kausalzusammenhangs zwi schen dem Unfallereignis vom
7. Dezember 2011 und den über den
1. Jul i 2013 hinaus geklagten Beschwerden zu verneinen ist. Somit ist die Beschwerdegeg nerin nicht leistungspflichtig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00288 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
26. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich Reich Bortoluzzi
Cahenzli Rechtsanwälte Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1988 geborene X.___
war seit dem 1. September 2005 bei m
von Y.___ geführten Unternehmen Z.___ als angelernter Gärtner tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 7. Dezember 2011 als Fussgänger von einem Personenwagen angefahren wurde (Urk. 9/ 3 und Urk. 9/15 ) und sich dabei multiple Kontusionen zuzog (Urk. 9/11).
Das CT der Halswirbelsäule vom 7. Dezember 2011 zeigte keine ossären oder ligamentären
Verletzungen (Urk. 9/20). Der Versicherte wurde in der Folge physiotherapeutisch behandelt. Am 20. Februar 2012 wurde ein ärztliches Triagekonsilium
zur arbeitsorientier te n Rehabilitation in der A.___ durchgeführt (Urk. 9/21). V om 7. März 2012 bis zum 11. April 2012 hielt sich der Versicherte stationär in der A.___ auf (Urk. 9/33 - 35 ) . Die MRI des Schädels vom 26. März 2012 zeigte keinen pathologisch en Befund (Urk. 9/37). Diverse Arbeits versuche scheiterten. Am 28. September 2012 wurde der Versicherte in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des B.___ abgeklärt (Urk. 9/60). Ab dem 4. Oktober 2012 begab sich der Versicherte in eine ambulante psychiatrische Behandlung zu Dr. med. C.___ , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 9/74) .
Dieser attestierte ihm ab 1. Februar 2013 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/116).
Die SUVA kam für die Heilbehandlun g auf und richtete Taggelder aus . Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 stellte sie die Versicherungslei s tungen per 1. Juli 2013 ein (Urk. 9/129). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom
29. August 2013 (Urk. 9/136) wies sie mit Entscheid vom
31. Oktober 2013 ab (Urk. 9/ 153 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom
5. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte , die Sache sei zur Vornahme weiterer Abkläru ngen an die Ver waltung zurückzuweisen;
e s seien ihm weitere Leistungen, insbesondere Taggel der und medizinische Leistungen , zu entrichten; n ach weiteren Abklärung en sei der Endzustand, eine Rente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2014 beantragte die Be schwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Die Be schwer deantwort wurde dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2014 zuge stellt (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden
soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufs unfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan genen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal r eagieren (BGE 115 V 133 E.
4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.5
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr.
U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR
1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein ein ziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium beson deres beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfall be zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl.
auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr.
10 E.
2). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, einerseits seien keine organischen Unfallfolgen nachweisbar, andererseits fehle es am erforder lichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwer den und dem Unfall vom 7. Dezember 2011 (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend, er habe einen Kopfanprall erlitten. Es sei nicht klar, worauf sich die Beschwerdegegnerin stütze, wenn sie davon ausgehe, dass kein Kopfanprall stattgefunden habe . Da die Leistungen der Beschwerdegegnerin davon abhingen, ob er eine leichte trauma tische Hirnverletzung erlitten habe, seien diesbezüglich Abklärungen zu tätigen ( Urk. 1) . 3.
3.1
Der Beschwerdeführer wurde nach dem Unfall am 7. Dezember 2011 in das Spi tal D.___ eingeliefert und hielt sich b is am 9. Dezember 2011 dort auf. Im Austrittsbericht wurden folgende Diagnosen genannt: - Anpralltrauma rechte Körperhälfte durch PW mit/bei - Thoraxkontusionen rechts - Kontusion HWS und lumbosakral - Kontusion linke Schulter - Distorsion rechtes OSG - Sonographie Abdomen am 07.12.2011 und 08.12.2011: unauffällig - CT HWS 07.12.2011 ( E.___ ): Keine ossären oder ligamentären Ver letzungen
Der Austritt sei in gutem Allgemeinbefinden und schmerzarm erfolgt (Urk. 9/20). 3.2
Der Beschwerdeführer hielt si ch vom 7. März 2012 bis zum 11. April 2012 statio när in der A.___ auf. Im Austrittsbericht vom 12. April 2012 wurden folgende Diagnosen festgehalten: A . Unfall vom 7. Dezember 2011: Auf dem Fussgängerstreifen von einem PW links seitig angefahren - Multiple Kontusionen: Wirbelsäule, Becken, Schul t er links, OSG rechts - 07.12.2011 Röntgen HWS, Thorax, LWS, Becken, Schulter links, OSG rechts: Kein Hinweis auf frische ossäre Läsionen - 09.12.2011 CT-HWS: Unauffälliger Befund. Lobus
venae
atygos . Hyper dense Struktur im HWK3, Kompaktinsel - Leichte traumatische Hirnverletzung möglich (Angabe von Bewusst losigkeit beim Unfall) - Anamnestisch retrograde Amnesie bis weit in die Kindheit - 26.03.2012 MRI Kopf: unauffälliges Hirnparenchym - 03.04.2012 Neuropsychologische Beurteilung: Leichte neuro psychologi sche Störung - 03.04.2012 Neurologisches Konsil : unauffällige Befunde B. Psychiatrische Diagnosen A.___ 03/2012 - ICD-10: F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung nach Unfall - ICD-10: F32.0 Leichte depressive Episode - ICD-10: F44 .0 Verdacht auf dissoziative Amn esie (DD: Maladaptiver Umgang mit psychischen Beschwerden im Sinn einer Symptom aus weitung ) - ICD-10: F45.4 Verdacht auf somatoforme Anteile im Schmerz mechanis mus - ICD-10: Z73.1 Mindestens selbstunsicher e und abhängige Persönlich keitszüge C. Adipositas Grad I (BMI 33) D. V.a. Arterielle Hypertonie
Es wurde ausgeführt, fünf Monate nach dem Unfall bestünden aktuell regre diente Kopfschmerzen, eine leichte Schonung und Kraftreduktion der linken oberen Extremität bei leichten Schulterschmerzen links, ferner lumbale Schmer zen mit pseudoradikulärer Ausstrah lung bis zum rechten Knie. Des W eiteren seien psychotraumatologische und depressive Symptome sowie eine leichte neuropsychologische Störung , welche ä tiologisch am ehesten im Rahmen der Psychopathologien einzuordnen sei, diagnostiziert worden . Klinisch zeige sich eine Einschränkung der aktiven Beweglichkeit der LWS in der Rotation und in der Lateralflexion beidseits jeweils zu einem Drittel. Die HWS-Beweglichkeit sei allseits aktiv geringgradig eingeschränkt mit Druckschmerzhaftigkeit über den Dornfortsätzen zervikal. Die Nackenmuskulatur im Schultergürtelbereich sei druckschmerzhaft, die Waddel l -Zeichen seien negativ. Insgesamt ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Läsion des zentralen peripheren Nervensystems. Aufgrund der leichten traumatischen Hirnverletzung sei eine neurologisch e Beurteilung durchgeführt worden mit unauffälligen Befunden. Gesamthaft betrachtet könne man aufgrund der Diagnosen und klinischen radiologischen Befunde die Beschwerden und die Funktionseinschränkung zwar teils in ihrer Lokalisation, jedoch nicht in ihrer Intensität erklären.
Während der Rehabilitation sei eine psychosomatische Abklärung erfolgt. Es habe sich eine komplexe psychische Situation gezeigt, welche diagnostisch nicht einfach einzuordnen sei. Es liege eine posttraumatische Belastungsstö r u ng nach A ngefahren werden auf dem Fussgängerstreifen vor und es sei von einer mindestens leichten depressiven Episode auszugehen. Die scheinbar bestehende Amnesie hinsichtlich seiner Biographie sei bei unauffälligem Hirnparenchym schwierig einzuordnen. Im Allgemeinen seien keine schwerwiegenden kogniti ven Probleme aufgefallen, wobei bereits vorbestehend von einem eher einfach strukturierten jungen Ma n n auszugehen sei. Am ehesten sei das Ganze als dissoziative Amnesie nach Unfall oder hypothetisch schwieriger Kindheit einzu ordnen. Auch könn t e es sich dabei um einen maladaptiven Umgang mit den psychischen Beschwerden im Sinne einer Symptomausweitung zur Verdeutli chung seines schlechten Zustandes handeln. Da der Beschwerdeführer im Malingering -Test jedoch keine auffälligen Ergebnisse gezeigt habe und auch auf körperlicher Ebene keine starke Symptomausweitung präsentiert habe, scheine dies jedoch eher unwahrscheinlich. Objektivierbar sei nur eine leichte neuropsy chologische Störung, welche vermutlich durch den derzeitigen psychischen Zustand erklärbar sei. Vor diesem komplexen Hintergrund bei gleichzeitig mitt lerweile fehlenden körperlichen Korrelaten sei zumindest von einer somatofor men Mitbeteiligung im Schmerzgeschehen auszugehen.
Die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm hätten auf eine mässige Symptomausweitung hingewiesen. Die Beschreibung der Schmerzen sei differenziert gewesen, das Schmerzverhalten jedoch nicht ganz adäquat. Die arbeitsrelevanten Probleme seien noch geringe Schulter schmerzen links, LWS-Schmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bis zum rechten Knie und regrediente Kopfschmerzen, wobei die Beschwerden durch eine mässige Symptomausweitung funktionell überlagert würden. Aus medizi n i sch-theoretischer Sicht gebe es keine arbeitsrelevanten Ei nschränkungen mehr
(Urk. 9/33 -36 ). 3.3
Im Bericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des B.___ vom 3. Oktober 2012 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Beschwerden in Form von Schlafstörungen und Albträumen, Schmerzen der linken Hüfte und der rechten Körperhälfte, einen pulsierenden Schmerz am rechten Nacken und eine eingeschränkte Bewältigungsfähigkeit des Alltags mit grossem Unterstützungsbedarf durch die Ehefrau angegeben. Die Beschwerden bestünden seit Beendigung der Behandlung in der Klinik A.___ . Der Beschwerdeführer habe sich im Gespräch verschlossen gezeigt , wenig präzise in seinen Angaben, vorübergehend auch gereizt beim Thema der therapeutischen Möglichkeiten und darauf bedacht, in seinen Beschwerden und seiner Ein schätzung, nicht arbeitsfähig zu sein , ernst genommen zu werden . Eine weitere Gesprächssitzung zur Besprechung ps ychoedukativer Aspekte wie Krank heits modell , Schmerzverarbeitung und vertieftes Eingehen auf therapeutische Behandlungsstrat e gien seien vom Beschwerdeführer nicht gewünscht worden. Aus diagnostischer Sicht hätten sich keine neuen Aspekte bezüglich der durch die Klinik A.___ genannten Diagnosen ergeben. Insbesondere die Kriterien einer Depression, posttraumatischen Belastungsstörung und dissoziativen Stö rung schienen unverändert . Ein relevantes Moment in der Situation des Beschwerdeführers scheine ein Kränkungserleben zu sein, welches mit der Berechtigung nach Kompensationsmassnahmen beziehungsweise Anerkennung seines Leidens einhergehe. Im Rahmen der Gesprächssituation sei der Eindruck entstanden, dass die Veränderungsmotivation nicht klärbar sei und möglicher weise erst in der Folge einer Anerkennung seines Leidens durch eine Teilrente entwickelt werden könne (Urk. 9/86). 3.4
Im Schreiben der A.___
zuhanden der Beschwer de gegne rin
vom 30. November 2012 wurde in Bezug auf die Diagnose einer leichten traumatischen Hirnverletzung festgehalten, diese habe auf den anam nestischen Angaben des Beschwerdeführers (Kopfanprall auf den Hinter kopf, Bewusstlosigkeit und ant e rograde Amnesie) beruht . Am 29. Oktober 2012 habe nun der Beschwerdeführer gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter diese Anga ben ausführlich verneint und die missverständliche Auffassung auf Sprach schwierigkeiten zurückgeführt (Urk. 9/76) . Auch d ie Fahrerin des PKW habe am 31. Oktober 2012 glaubhaft Angaben zum Unfallhergang und Gesund heits zustand des Beschwerdeführers am Unfallort gemacht, welche kein e Hin weise auf ein e leichte traumatische Hirnverletzung ergäben (Urk. 9/78) . In Über einstimmung damit gebe es auch im Protokoll von F.___ (Urk. 9/82) keinerlei Angaben, die auf eine leichte traumatische Hirnverletzung hindeuteten. In Zusammensch au all dieser Angaben hätten sich die Hinweise auf eine leichte traumatische Hirnverletzung zerstreut. Die Diag nose des neurologischen Konsils vom 18. April 2012 müsse revidiert und durch die Schlussfolgerung, dass es beim Unfall nicht zu einer leichten traumatischen Hirnverletzung gekommen sei, ersetzt werden (Urk. 9/89). 3.5
In seinem Schreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2013 führte der behandelnde Psychiater Dr. C.___ aus, im Verlauf der Behandlung habe er festgestellt, dass der Beschwerdeführer stark somatisiere . Im Gespräch vom 30. Januar 2013 habe er ihn informiert, dass er aus psychiatrischer Sicht a b dem 1. Februar 2013 im ersten Arbeitsmarkt wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Danach habe er ihn nie mehr wiedergesehen (Urk. 9/116). 4.
4.1
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis und den vom Beschwerdeführer gel tend gemachten Beschwerden zu Recht verneint hat. 4.2
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer beim Un fall ereignis vom 7. Dezember 2011 multiple Kontusionen erlitt (Urk. 9/ 11 und Urk. 9/20 ) . In der Folge traten Schulterschmerzen links, lumbale Schmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung bis zum rechten Knie und Kopfschmerzen auf. Anhand der CT- und MR-Aufnahmen konnten keine posttraumatischen Läsio nen nachgewiesen werden (Urk. 9/37 und Urk. 9/ 85 ) . Es liessen sich keinerlei organisch nachweisbare Unfallfolgen feststellen. Ob der Beschwerdeführer einen Kopfanprall erlitt und allenfalls sogar bewusstlos war
was er jedoch erst nachträglich vorbrachte
und später teilweise wieder dementierte ( vgl. Urk. 9/76) und was im Übrigen den Polizeiakten widerspricht (vgl. Urk. 9/15) kann vor liegend offen bleiben, zumal ohnehin keine objektiv nachweis bare organische Gesundheitsschädigung vorliegt.
Dementsprechend ist
auch nicht massgebend, ob der Beschwerdeführer beim Unfall ereignis eine leichte traumatisch e Hirn verletzung
erlitt
oder nicht.
Jedenfalls wurde eine solche vom erstbehandelnden Arzt nicht diagnostiziert (Urk. 9/ 20 ) und die von der A.___ ursprünglich gestellte Diagnose wurde später aufgrund der Akten zum Unfallhergang
revidiert (Urk. 9/89) .
Aus den medizinischen Akten geht über einstimmend hervor, dass die psychischen Beschwerden im Vordergrund stehen und
objektivierbare körperliche Korrelate fehlen .
Da die objektive medizinische Sachlage somit erstellt ist, besteht kein Anlass für weitere Abklärungen, wie dies der Beschwerdeführer beantragt. 4.3
Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob der erlittene Unfall nach dem gewöhnli chen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, die vom Beschwerdeführer g eklagten psychische n
Beschwerden , welchen kein klares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrunde liegt, herbeizuführen.
Die Beschwerdegegnerin p rüfte die Adäq uanz in Anwendung der sogenannten Psycho-Praxis ( BGE 115 V 133 ) , was zutreffend ist, zumal vorliegend allenfalls vorhandene, zum typischen Beschwerdebild eines Schädel-Hirntraumas gehö rende Beeinträchtigungen gegenüber den bereits kurz nach dem Unfall aufge tretenen psychischen Störungen eindeutig in den Hintergrund getreten sind und im Verlauf der Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben (vgl. BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E.
2a, Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2007 vom 17. August 2007 E. 5.1) . D ie für Beschwerden nach HWS-Distorsi onsverletzungen entwickelte Adä quanz prüfung g e mäss BGE 134 V 109
fällt im Übrigen auch deshalb ausser Betracht, weil sie
nur nach einem Schädel-Hirntrauma ab einem bestimmten Schweregrad zur Anwendung
kommt , was vorliegend klarerweise nicht gegeben ist
( vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 276/04 vom 13. Juni 2005 E. 2.2 ) .
Im Rahmen der Adäquanzprüfung ging die Beschwerdegegnerin von einem Unfall höchstens im mittleren Bereich aus (Urk. 2 S. 5), was nicht zu beanstan den ist.
D ie Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit zu bejahen, wenn eines der für die Beurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben wären ( vgl. vorne E. 1.5 ).
Objektiv betrachtet hat sich der Unfall vom 7. De zember 2011 weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereig net, noch ist er als besonders eindrücklich zu bezeichnen . Der Beschwerdeführer zog sich dabei multiple Kontusionen zu. Die erlittenen Verletzungen waren damit nicht besonders schwer und erfahrungsgemäss
auch nicht geeignet, psy chische Fehlentwicklungen auszulösen . Daran würde auch die Annahme einer leichten traumatischen Hirnverletzung nichts ändern, zumal eine solche allein nicht genügt, um dieses Kriterium zu bejahen.
Von einer ungewöhnlich langen Dauer der Behandlung kann bezüglich der somatischen Verletzungen nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer wurde bereits am 9. Dezember 2011 aus dem Spital entlassen. Für die in der Folge geklagten Beschwerden konnte kein organisches Substrat gefunden werden und die ärztlichen Bemühungen konzen trier ten sich weitgehend auf die psychischen Beeinträchtigungen.
Anzei chen für eine die Unfallfolgen erheblich verschlechternde ärztliche Behandlung sind ebenso wenig vorhanden wie für einen bezüglich der organischen Ver letzungen schwierigen Heilungsverlauf oder diesbezügl iche erhebliche Kompli kationen. Da keine somatischen Befunde objektiviert werden konnten, sind auch die Kriterien Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu ver neinen . Die von den Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit erging unter Berück sichtigung der psychischen B e schwerden , welche vorliegend jedoch ausser Acht zu lassen sind.
Nicht gegeben ist schliesslich das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen, weil diese schon kurz nach dem Unfall psychisch überlagert waren.
Nach dem Gesagten ist keines der massgebenden Adäquanzkriterien erfüllt, wes halb die Adäquanz eines etwaigen natürlichen Kausalzusammenhangs zwi schen dem Unfallereignis vom
7. Dezember 2011 und den über den
1. Jul i 2013 hinaus geklagten Beschwerden zu verneinen ist. Somit ist die Beschwerdegeg nerin nicht leistungspflichtig, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht