Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 19 54, war
Mitarbeiterin bei der Z.___
und als solche bei der
Allianz Suisse Ver sicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) obligatorisch gegen Unfälle ve r sichert. Mit Unfall mel dung vom 30. Mai 2012 teilte ihre Arbeitgeberin der Allianz mit, das s die Versi cherte am 5. Okto ber 2011 auf der Kellertreppe aus gerutscht sei und sich dabei die Fussgelenke verletzt habe (Urk. 8/2). Der erstbe handelnden Arzt Dr. med. A.___, Fach arzt für Allgemeine Medizin, hielt im Bericht vom 13. Juli 2012 die Diag nosen einer schweren bilateralen Distor sion des rechten oberen Sprun g gelenkes (OSG) mit verbliebener anterolateraler Instabilität nach Liga mentum - fibu lotalare- anterius - (LFTA -) Ruptur und Schmer zen links mit Verdacht auf akti vierte
Talo - Navicular -Arthrose sowie eine 100%ige Arbeits un fähigkeit ab 16. April 2012 fest (Urk. 8/7). 1.2
Am 16. September 2012 nahm der Vertrauensarzt der Allianz, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, zu den Akten Stellung (Urk. 8/11), woraufhin am 21. Dezember 2012 eine Magnet reso nanztomographie (MRT) des rechten OSG erstellt wurde (Bericht des Rönt geninstituts
C.___ glei chen Datums, Urk. 8/17). Der Vertrauensarzt Dr. B.___ nahm am 10. März 2013 dazu Stellung und schloss auf eine nur mögliche na türliche Unfallkausalität der Beschwerden (Urk. 8/23). Die Allianz teilte der Ver sicherten daraufhin mit Schreiben vom 2. April 2013 mit, dass sie eine Leistungspflicht fü r die
geklag ten Beschwerden mangels natürlicher Kausalität zum Unf all ereignis vom 5. Oktober 2011 verneine (Urk. 8/26). Am 4. April 2013 wurde die Ver sicherte gemäss dem Bericht vom 19. April 2013 in der D.___ unter sucht, wo die persistierende Schmerzsymptomatik am rechten Fuss
auf die erhöhte OSG-Instabilität resultierend aus der Bänderruptur im Oktober 201 1 zurückgeführt worden sei (Urk. 8/37). Dazu nahm der Vertrauensarzt Dr. B.___ am 29. Juni 2013 Stellung und schloss erneut auf eine bloss mögliche Unfall kausalität der Beschwerden (Urk. 8/45).
1.3
Gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. B.___ verfügte die Allianz am 8. Juli 2013 die Ablehnung des Anspruchs auf Versicherungsleistungen (Urk. 8/49). Dagegen erhob die Krankenversicherung der Versicherten, die Helsana, mit Schreiben vom 11. Juli 2013 vorsorglich Einsprache (Urk. 8/50), welche sie mit Schreiben vom
12. Juli 2013 wieder zurückzog (Urk. 8/51).
Mit undatiertem Schreiben (Eingang am 7. August 2013) erhob auch die Versicherte gegen die Verfügung vom 8. Juli 2013 Einsprache (Urk. 8/54).
Nach Eingang der Berichte der D.___ vom 9. August 2013 (Urk. 8/59) und von Dr. A.___ vom 7. Oktober 2013 (Urk. 8/62) wies die Allianz die Einsprache der Versicher ten gegen die Verfügung vom 8. Juli 2013 mit Einspracheentscheid vom 4. No vem ber 2013 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte m it Eingabe vom
3. Dezember 2013 B eschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 4. No vem ber 2013 sei zu überprüfen und es seien ih r die gesetzlichen Ver sicherungs leistun gen für die Folgen des Unfalls vom
5. Oktober 2011 zuzu sprechen (Urk. 1). Die Be schw erde gegnerin schloss in der Beschwerde antwort vom
19. Dezember 2013 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). Die Parteien hielt im zweiten Schriften wechsel an ihren Anträgen fest (Replik vom 22. Januar 20 14, Urk. 12; Duplik vom 31. März 2014, Urk. 16 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall ver siche rung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäquater Kausal zusam menhang be stehen. 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und fol gende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.3
Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedin gungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heit lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Ge richt im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozial versiche rungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Be grün dung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.4
Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Be deutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V
7 E. 3c/ aa). Da es sich hie r bei um eine anspruchs-aufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast
- anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammen hang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversi cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Der Unfall versiche rer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu er brin gen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheits- scha dens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bundesgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007
vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1.5
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6
Die versicherte Person hat Anspruch auf die zweckmäss ige Behandlung der Un fall folgen (Heilbehandlung, Art. 10 Abs. 1 UVG). Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG) .
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Ge sundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invaliden ver sicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen Heilbe hand lungs- und die Tag geldleistungen dahin .
Mit der Festsetzung einer Invalidenrente oder, falls kein Rentenanspruch be steht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene In tegritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe gemäss dem Schreiben von Dr. A.___ vom 7. Oktober 2013 anlässlich der Behandlung vom 16. April 2012 erstmals über einen Treppensturz im Oktober 2011 orientiert. Anlässlich der Behandlung vom 1 2. Dezember 2011 bei Dr. A.___ wegen Ödemen und Schmer z haftigkeit im rechten Unterschenkel sei ein Sturz nicht erwähnt wor den. Die erst gut ein halbes Jahr nach dem angeblichen Ereignis vorge brachte Darstellung, sie sei am 5. Oktober 2011 auf der Kellertreppe gestürzt und habe seitdem in zunehmendem Masse Schmerzen in beiden OSG, rechts mehr als links, sei daher wenig glaubhaft, zumal auch der angebliche Verlauf der an fänglich leichten und schliesslich zunehmenden Schmerzen gegen eine trau ma tische Ursache und für ein krankhaftes Geschehen spreche. Gleiches gelte für den Umstand, dass noch bis zum 1 6. April 2012 trotz stehender und gehender Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die Angaben der Be schwer deführerin seien daher im Lichte der gesamten Aktenlage wenig über zeugend. Ein Unfallereignis als Auslöser für die geklagten Beschwerden könne daher nicht als rechtsgenüglich ausgewiesen erachtet werden. Unter diesen Um ständen brauche der Frage, ob die geklagten Beschwerden überhaupt (noch) mit über wiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusam menhang mit dem geltend gemachten Ereignis stünden, nicht nachgegangen werden (Urk. 2 S. 5 f.). In der Beschwerdeantwort bringt die Beschwerdegegnerin zudem vor, die geklagten, andauernden Beschwerden seien zwanglos allein durch die beste henden Vorzustände erklärbar. Diesbezügl ich sei auf den Bericht von Dr. B.___ vom 1 0. März 2013 zu verweisen . Zudem habe Dr. A.___ schon anlässlich der Konsultation vom 3 0. März 2011 eine Knöchelschwellung rechts festgehal ten. Des Weiteren falle auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Konsul tation vom 12. Dezember 2011 nur über Beschwerden am rech t en Unter schenkel geklagt habe, währenddessen sie ein halbes Jahr nach dem angeb lichen Ereignis explizit auch den linken Fuss erwähnt habe. Auch sei erst in der Unfallmeldung das genaue Unfalldatum und sogar die Uhrzeit angegeben wor den (Urk. 7 S. 3 ff.). 2.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei nach dem Treppensturz vom 5. Oktober 2011 in der Annahme nicht sofort zum Arzt gegangen, dass die Schmerzen und Schwellungen von alleine wieder zurückgehen würden. Daher habe sie trotzdem weitergearbeitet. In ihrer Freizeit bei einem 50-60%igen Pen sum habe sie sich ein wenig entspannen und so am nächsten Tag wieder ar bei ten können. Später seien die Beschwerden schlimmer geworden, daher habe sie sich am 1 2. Dezember 2011 in Be handlung ihres Hausarztes begeben. Die Behandlung habe jedoch keine Bes serung gezeigt. Nach der Röntgen aufnahme vom 1 6. April 2012 sei es für Dr. A.___ klar gewesen, dass es sich um einen Unfall handle, der am 3 0. Mai 2012 der Beschwerde gegnerin gemeldet worden sei. Erst dann sei klar gewesen, dass so eine Ruptur nur durch einen Unfall und nicht durch eine Krankheit habe verursacht werden können. Sie sei dann ge fragt worden, ob sie einen Sturz oder ähnliches erlitten habe. Daraufhin habe sie den Treppensturz erwähnt. Vorher sei sie nicht danach gefragt worden oder habe eine solche Frage zumindest nicht verstanden. Es sei ihr nicht einge fallen, den Arzt sogleich bei der ersten Konsultation vom 12. Dezember 2011 über den Unfall zu informieren, da sie gedacht habe, er würde die richtige Diag nose stel len. Er habe aber nur eine oberflächliche Untersuchung gemacht und nicht die richtige Diagnose gestellt. Es könne auch sein, dass es sich um ein Kom munika tions problem gehandelt habe, da sie nicht fliessend d eutsch spreche. Daher seien anlässlich der Konsultationen vom 1 2. und 15. Dezember 2011 nicht die rich tigen Diagnosen gestellt worden, sondern nur eine Behand lung als eventu elle Krankheit eingeleitet worden, obschon die gleichen Prob leme auch auf eine Unfallursache hätten zurückgeführt werden können. Die Be schwerde gegnerin und Dr. B.___ hätten die Diagnose n von Dr. A.___ und jene der D.___
sowie das Ergebnis der MRT-Untersuchung nicht akzeptiert respektive ignoriert . Vor dem Unfall habe sie keine Probleme mit dem Fuss gelenk und auch keine Unter suchungen betreffend die Füsse gehabt. Erst k urz nach dem Un fall seien Schwellungen an beiden Füssen aufgetreten, die noch bis heute ge blieben seien. In der Replik erklärte die Beschwerdeführerin nunmehr dazu, i hr Standpunkt sei, dass der Treppensturz Initiator und Ursache der In stabilität im (rechten) Fussgelenk darstelle, auch wenn der Sturz nicht alle ihre Probleme betreffend den rechten Fuss verursacht habe. Tatsache sei, dass sie vor dem Unfall keine Probleme mit der Instabilität des Fusses gehabt habe. Die vorherige chronische venöse Insuffizienz habe keine Instabilität des OSG ver ursacht. Beim Unfall sei sie mit beiden Füssen die Treppe herunter gerutscht, wobei der rechte Fuss beim Sturz mehr belastet worden sei. Der Schmerz am linken Fuss sei nach einer kurzen Zeit vergangen und sei nicht als Verletzung erwähnt worden, weder von ihr noch vom Arzt. Dass der Unfall tatsächlich pas siert sei, könne durch einen Arbeitskollegen bestätigt werden (Urk. 1, Urk. 12). 2.3
Strittig und zu prüfen is t, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungs pflicht für die Beschwerden an den Fussgelenken der Beschwerde füh rerin, namentlich als Folge dessen, was sich am 5. Oktober 2011 ereignet hat, ver neinte. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellt in Abrede, dass sich am
5. Oktober 2011 ein Sturz auf einer Kellertreppe ereignet hat, in deren Folge die Beschwerde führerin
seither in zunehmendem Masse Sch m erzen in beiden OSG, rechts mehr als links, habe.
Zum Ablauf des Ereignisses vom 5. Oktober 2011 ist der Unfallmeldung vom 3 0. Mai 2012, mithin rund 8 Monate danach, zu entnehmen, die Beschwerde führerin sei auf der Treppe zum Keller mit der Folge von Verletzun gen an den Fussgelenken ausgerutscht (Urk. 8/2). A us dem Bericht von Dr. A.___ vom 1 3. Juli 2012 geht hervor, dass sich im Novem ber
2011 (richtig: vor dem November 2011; vgl. die echtzeitlichen Notizen im Anhang zum Bericht vom 7.
Oktober 2013, Urk. 8/62) ein Sturz auf der Kellertreppe ereignet habe und die Beschwerde führerin sich dabei das rechte und das linke OSG übe rtreten habe (Urk. 8/7). Gem äss dem Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemein- und Unfallchirurgie, vom 30. April 2012, der die Beschwerde füh re rin auf Übe rweisung von Dr. A.___ hin untersucht hatte, habe sie ange ge ben, im November die Kellertreppe hinunter gestürzt zu sein und an schlies send an zunehmende n Schmerzen im Bereich beider Sprunggelenke zu leiden (Urk. 8/1). In der Replik bringt die Beschwerde führerin nunmehr vor, sie sei mit beiden Füssen die Treppe hin untergerutscht, wobei der rechte Fuss beim Sturz mehr belastet worden sei und der Schmerz im linken Fuss nach einer kurzen Zeit vergangen sei (Urk. 12 S. 2).
Danach stürzte die Beschwerdeführerin somit am 5. Oktober 2011 auf einer Treppe, indem sie mit beiden Füssen aus- und herunterrutschend letztlich zu Fall kam und/oder die Treppe herunterfiel. Dies entspricht einem Ereignis, das den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt. Ob es sich tatsächlich so zugetragen hat, was die Beschwerdegegnerin anzweifelt, muss nicht weiter abgeklärt werden. Denn selbst wenn man von einem solchen Unfallereignis ausgeht, sind die erst ab dem 1 2. Dezember 2011 behandelten Beschwerden an den unteren Extremitäten (Urk. 8/62) und di e von Dr. A.___ ab dem 16. April 2012 attestierte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/7) nicht über wiegend wahr scheinlich als Unfallfolgen zu beurteilen, wie sich aus dem Fol genden ergibt. Der Einfachheit halber wird im Nachfolgenden vom Unfallereignis vom 5. Okto ber 2011 ohne wiederholte Differenzierung in dem Sinne, dass es sich dabei um eine Annahme handelt, gesprochen. 3.2
3.2.1
Es ist unstrittig, dass keine echtzeitlichen Urkunden und insbesondere keine ärztlich-diagnostischen Berichte bestehen, welche im An schluss an das Unfall ereignis vom
5. Oktober 2011 gesundheitliche Unfall folgen aus weisen. Wie dem Bericht von Dr. A.___ vom
7. Oktober 2013 zu entnehmen ist, suchte ihn die Be schwerdeführerin erstmals am
12. Dezember 2011, mithin mehr als zwei Monate nach dem beschriebenen Unfall, wegen Ödemen und Schmerz haftigkeit im rechten Unterschenkel rechts auf. Damals habe er die Be schwerden im Rahmen einer chronisch venösen Insuffizienz im rechten Unter schenkel inter pretiert und die Beschwerdeführerin dementsprechend mit einem Stütz s trumpf und Einlagesohlen sowie Phlebosta sin behandelt. Anam nestisch sei damals noch nicht von einem Sturz auf der Kellertreppe vom 5. Oktober 2011 die Rede ge wesen (Urk. 8/62). Gemäss de m chronologisch ge führten Krankenbericht von Dr. A.___ zu den einzelnen Behandlungen der Beschwerde führerin fand die nächste Konsultation kurz darauf am 1 5. Dezember 2011 statt, anlässlich wel cher er die Bemerkung „geht recht gut“ festhielt (Anhang zu Urk. 8/62; vgl. auch Art. 8/64 mit telefonisch bestätigtem Inhalt der handschriftlichen Notizen). Auch anläss lich dieser Verlaufskontrolle wurden die Beschwerden somit weder von der Be schwerdeführerin noch vom behandelnden Arzt in einen Zusammen hang mit einem besonderen Ereignis gebracht . Zudem hatte die Beschwerde führerin schon vor dem 5. Oktober 2011 an Schwellungen am rechten Unter schenkel und am rechten Knöchel gelitten (vgl. Konsultation bei Dr. A.___ vom 30. März 2011; Anhang zu Urk. 8/62, Urk. 8/64). Hinzu kommt, dass
am 1 5. Dezember 2011 eine gewisse Ver bes serung der Beschwerden und nicht etwa eine fortlaufende Beschwerde zunahme fest gestellt wurde, die Behandlung des Venenleidens zeigte somit Erfolg . Im Übrigen
wurde bei diesen beiden Kon sul tation en
soweit aktenkundig allein das rechte untere Bein als schmerzhaft erwähnt und be handelt und nicht auch das linke (Urk. 8/62) . Eine Instabilität des rechten Fusses oder gar eine Sehnenschädigung wurde in dieser Zeit nicht festgestellt und ist damit zwei Monate nach dem betreffenden Ereignis nicht ausge wiesen.
Erst weitere vier Monate später, nämlich am 16.
April 2012, mithin mehr als ein halbes Jahr nach dem 5. Oktober 2011, suchte die Be schwerde führerin
Dr. A.___ gemäss de n Be richt en vom
26. März
und vom 7. Oktober 2013 erneut auf und klagte nunmehr über Schmerzen im lateralen OSG rechts mehr als links und erwähnte erstmals einen Sturz auf der Treppe vor dem November 2011 (Urk. 8/24 S. 1, Urk. 8/62).
Mit dem von Dr. A.___ in der Folge angefertigten Röntgenbild wurden
lediglich ossäre Lä sionen im Bereich beider Sprunggelenke ausgeschlossen (Urk. 8/7), indes noch kein Nachweis bezüglich Sehnenschäden erbracht, geschweige denn ein Nachweis zu deren Kausalität.
Die Beschwerde führerin habe sodann angegeben, aufgrund der Schmerzen im rechten lateralen OSG keine Treppen mehr steigen und somit in der Bäckerei ihres Sohnes nicht mehr mithelfen zu können. (Urk. 8/24). Dr. A.___ attestierte ab dem 16. April 2012 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 8/7). Die Beschwerde füh rerin arb eitete somit noch mehr als ein halbes Jahr nach dem Ereignis vom 5. Oktober 2011.
Eine fach ärztliche klinische Untersuchung erfolgte Ende April 2012 durch Dr. E.___, der gemäss dem Bericht vom 30. April 2012 nunmehr die Diag nosen einer bilateralen schweren OSG-Distor sion rechts mit verbliebener an tero latera ler Instabilität nach Liga mentum - fibu lotalare- anterius - (LFTA -) Ruptur und Schmer zen links mit Verdacht auf akti vierte Talo - Navicular -Arthrose stellte (Urk. 8/1). Allerdings ging er dabei von der Beschreibung der Be schwerde führe rin aus, die angegeben habe, die Treppe hinuntergestürzt zu sein und seither an zunehmende n Schmerzen im Bereich beider Sprunggelenke zu leiden. Ein solcher Verlauf ist indes nicht ausgewiesen.
Schliesslich wurde erst mittels des MRT des rechten OSG vom 21. Dezember 2012, somi t mehr als ein Jahr nach dem 5. Oktober 2011, schliesslich bild ge bend
erhoben, dass beim Ligamentum fibulotalare
anterius / fibulokal kaneare eine Zer rung respektive Partial ruptur vorlag. Zusätzlich wurde n ein Reiz zu stand / Syno vitis am Sinus tarsi und mässiggradige OSG-Arthrosen dargestellt (Urk. 8/17). Es handelte sich somit nicht um eine vollständige Sehnenruptur, sondern um eine Zerrung bei gleichzeitig vorhandenen degenerativen Verän derun gen und einem ent zünd liche n Geschehen. 3.2 .2
Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzung des Vertrauensarztes Dr. B.___
in dessen Stellung nahmen vom
16. September 2012 (Urk. 8/11), vom 10. März (Urk. 8/23) und 29. Juni 2013 (Urk. 8/45) ab.
Dr. B.___ war nachvollziehbar begründet zum Schluss gelangt, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den ge klagten Beschwerden und dem Ereignis vom 5. Oktober 2011 lediglich mög licher weise gegeben sei. Denn eine Zerreissung der Bänder, die eine unfall bedingte
anterolaterale Instabilität erklären könnte, sei nicht eingetreten. Viel mehr wür den sich im MRT degenerative Veränderungen im OSG (mässiggradige Arthrose) und in anderen Fussgelenken zeigen. Diese würden mit einer Ent zündung der Gelenkkapsel reagieren (Synovitis
sinus
tarsi). Dies erkläre die an dauernden Beschwerden und die Schwellungen in den Fussgelenken. Durch den Substanz verlust des Knorpels im Sinne einer Arthrose komme es zu einer ver mehrten Beweglichkeit des Band apparates, was klinisch hier als antero laterale
Instabiliät
imponiere. Auch die Tatsache, dass die Beschwerde führerin erst sechs Monate nach dem Trauma eine ärztliche Behandlung (hierzu) bean sprucht habe, weise auf ein chronisches Grundleiden hin. Unmittelbar nach einem Trauma be stün den üblicherweise erhebliche Beschwerden und eine mas sive Schwellung. Meis tens gehe damit auch eine unmittelbare Arbeitsun fähig keit einher. Eine akute Bandläsion be dinge aufgrund der Beschwerden nor malerweise ein rasches Auf suchen eines Arztes
(Urk. 8/11, Urk. 8/23).
Diese Zusammenhänge leuchten ein, d avon ist also auszugehen. 3.2.3
Die von den Ärzten der D.___
in den Bericht en vom
19. April (Urk. 8/37) und vom 9. August 2013 (Urk. 8/59) ver tretene Ansicht, die per sis tierenden Be schwerden am rechten Fuss seien klar unfallbedingt, vermag dage gen nicht zu überzeugen. Insbesondere gingen sie ohne weitere Begrün dung und ohne Einsicht in den Verlauf sowie d ie Aktenlage in der Zeit vom 5. Oktober 2011 bis zum 1 6. April 2012 gestützt auf die Angaben der Be schwerdeführerin, seit Oktober 2011 an anhaltenden Beschwerden zu leiden, davon aus, dass im Oktober 2011 ein OSG-Distorsions trauma stattgefunden habe und die Ruptur der Liga mentum fibulotalare
anterius und fibulocalcaneare Folge davon sei. Angesichts der übrigen Aktenlage ist die natürliche Kausalität damit nicht ausgewiesen.
Wie auch Dr. B.___
in der Stellungnahme vom 29. Juni 2013 zudem zutreffend fest stellte (Urk. 8/45), wurde von den Ärzten der D.___ erstmals
ein Zu stand nach Ruptur der vorderen Syndesmose aufgeführt. Eine solche Diag nose wurde allein aufgrund des klinischen Befundes und der Röntge nauf nahme vom 4. April 2013, die lediglich den ossären Befund erhoben hatte (Urk. 8/58), gestellt. Dagegen wies
das MRT vom 2 1. Dezember 2012 ausdrücklich ein intaktes mediales Kollateralband und eine intakte Syndesmose aus (Urk. 8/17). Auch wurde in den Berichten der D.___ trotz Vorliegen dieses MRT-Berichts nicht erwähnt, dass es sich bei der Ruptur der Liga mentum
fibulotalare
anterius und fibulocalcaneare lediglich um eine Partial ruptur respektive Zerrung und nicht um eine voll ständige Ruptur handelte. Daraus ist entweder zu schliessen, dass die von den Ärzten der D.___ erhobenen Befunde ungenau sind, oder dass seit der MRT-Aufnahme vom 21. Dezember 2012 zusätzliche Sehnenschädigungen aufge treten sind, was wiederum für eine progrediente degenerative Entwicklung mit Sehnen schädigungen sprechen würde. Hätte eine Kombinationsverletzung von einer Ruptur der vorderen Syn desmose und einer lateralen Bandruptur be reits un mittelbar nach dem Ereignis vom 5. Oktober 2011 vorgelegen, hätte dies
- wie Dr. B.___ in der Stellung nahme vom 2 9. Juni 2013 festhält (Urk. 8/45) - einer schweren Verletzung mit sofortiger starker Schwellung und Schmerzen entsprochen. Dass die Beschwer deführerin mit einer solchen Verletzung noch ein halbes Jahr weitergearbeitet hätte, wäre auch eingedenk ihres teilzeitlichen Pensums unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin kann aus den Berichten der D.___
in Bezug auf die Frage der Kausalität zum Ereignis vom 5. Oktober 2011 nach dem Gesagten
nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.3
Wollte man von einer teilweise traumatischen Ursache der Sehnen schädigungen durch den Sturz am 5. Oktober 2011 ausgehen, wäre es ange sichts der langen Zeitdauer von mehreren Monaten zwischen dem Ereignis vom 5. Oktober 2011 einerseits und der klinischen sowie bildgebenden Befund erhebung
ab Mitte April 2012 andererseits ausserdem lediglich möglich, nicht aber mit dem mass geblichen Beweisgrad der überwie genden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass gerade dieses Ereignis eine anhaltende Schädigung an einer Sehne
oder mehre ren Sehnen am rechten Fuss mit Instabilität und anhaltende respektive zwischenzeitlich auftretende Be schwerden auch am linken Fuss bewirkte. Denn der
Beweis wert eines Be fundes wird relativiert, wenn dieser
- wie hier - erst lange Zeit nach dem stritti gen Ereignis erhoben wird, da die festgestellte Schä digung allenfalls im Zu sammenhang mit einem anderen Sachverhalt zu sehen ist . Ein MR T -Befund ist bei fehlendem vorausgehendem Status kausal rechtlich für sich al lein nicht aussagekräftig (Urteil des Bundesgerichts U 134/00 vom 2 1. Septem ber 2001 E. 3b a.E .).
So vermag auch die Erklärung von Dr. F.___
im Bericht vom 7. Oktober 2013, es sei aus hausärztlicher Sicht möglich, dass es sich bei der Konsultation vom 1 2. Dezember 2011 bereits um Unfallfolgen gehandelt habe (Urk. 8/62), den hier
massgeblichen Beweisgrad der über wiegen den Wahr scheinlichkeit nicht zu erfüllen. Ebenfalls beweisrechtlich ungenügend, um das Vorliegen des un fallrechtlich relevanten natürlichen Kausalzusammen hangs zu belegen, sind die Schilderungen der Be schwerde führerin zu ihren Beschwerden im Anschluss an den 5. Oktober 2011, zumal sie schon zuvor an Schwellungen insbesondere am rechten Knöchel gelitten hatte (Urk. 6/62, Urk. 6/64).
Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden an den Füssen /Fussgelenken
und dem Unfallereignis vom
5. Oktober 2011
wäre bei ge gebener Be weis lage
daher höchstens in Be zug auf anfängliche Schmerzen und eine Schwellung entsprechend einer Verstauchung für nicht mehr als ein paar Wochen nach dem Unfallereignis anzunehmen. 3.4
Zu verneinen ist damit auch eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach Art. 6 UVG in Ver bindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV. Denn ist ein natürlicher Kausal zusammenhang zwischen der frühestens Mitte April 2012 festgestellten Sehnenläsion und dem Unfallereignis vom
5. Oktober 2011 wie hiervor erläutert nicht erwiesen, müsste für die Begründung einer Leistungspflicht des Unfall ver sicherers nach Art. 9 Abs. 2 UVV ein anderes Ereignis ursächlich sein. Und zwar müss t en mit Ausnahme der Unge wöhn lichkeit die übrigen Tatbestands merkmale des Unfalls erfüllt sein. Be sondere Bedeutung käme hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereig nisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv fest stellbaren, sinn fälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Für die Bejahung eines äusseren Faktors braucht es rechtsprechung gemäss
ein gestei gertes Schädi gungs potenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefah renlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrolliertheit der Vornahme der alltäg lichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.2-3; Urteil des Bun desgerichts 8C_546/2010 vom 2 2. Februar 2011 E. 3.2). Ein solcher (weiterer) äusserer Faktor mit gesteigertem Schädigungs potenzial ist hier nicht gegeben. 3.5
Nach dem Gesagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin
ihre Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 5. Oktober 2011 und der ab Mitte Dezember 2011 ärztlich dokumentierten Beschwerden an den unteren Extremitäten ver neinte.
Was von Seiten der Beschwerdeführerin dagegen vorgebracht wird, führt zu keiner anderen Betrach tungsweise.
Von weiteren Beweismassnahmen, nament lich einer Zeugeneinvernahme zum Unfallereignis ist abzusehen, da hievon keine anderen entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229
E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 1 6. März 2012 E. 7.2). 3. 6
Der angefochtene Einspracheentscheid vom
4. November 2013 (Urk. 2) ist somit recht mäs sig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegner in macht Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde führer in gel tend (Urk. 7 S. 2). Es gilt indes nach wie vor die Praxis des Bundes gerichts, dass dem nicht anwaltlich ver tretenen Versiche rungsträger grund sätz lich keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013, E. 5). Da die Beschwerdegegner in
im vorlie genden Ver fahren nicht durch einen externen Anwalt ver treten war, ist ihr für ihr Ob siegen daher keine Prozessentschädigung zuzuspre chen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 zurückgeführt worden sei (Urk. 8/37). Dazu nahm der Vertrauensarzt Dr. B.___ am 29. Juni 2013 Stellung und schloss erneut auf eine bloss mögliche Unfall kausalität der Beschwerden (Urk. 8/45).
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall ver siche rung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäquater Kausal zusam menhang be stehen.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und fol gende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
E. 1.3 Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedin gungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heit lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Ge richt im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozial versiche rungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Be grün dung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Be deutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V
E. 1.5 Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.6 Die versicherte Person hat Anspruch auf die zweckmäss ige Behandlung der Un fall folgen (Heilbehandlung, Art.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte m it Eingabe vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe gemäss dem Schreiben von Dr. A.___ vom 7. Oktober 2013 anlässlich der Behandlung vom 16. April 2012 erstmals über einen Treppensturz im Oktober 2011 orientiert. Anlässlich der Behandlung vom 1 2. Dezember 2011 bei Dr. A.___ wegen Ödemen und Schmer z haftigkeit im rechten Unterschenkel sei ein Sturz nicht erwähnt wor den. Die erst gut ein halbes Jahr nach dem angeblichen Ereignis vorge brachte Darstellung, sie sei am 5. Oktober 2011 auf der Kellertreppe gestürzt und habe seitdem in zunehmendem Masse Schmerzen in beiden OSG, rechts mehr als links, sei daher wenig glaubhaft, zumal auch der angebliche Verlauf der an fänglich leichten und schliesslich zunehmenden Schmerzen gegen eine trau ma tische Ursache und für ein krankhaftes Geschehen spreche. Gleiches gelte für den Umstand, dass noch bis zum 1 6. April 2012 trotz stehender und gehender Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die Angaben der Be schwer deführerin seien daher im Lichte der gesamten Aktenlage wenig über zeugend. Ein Unfallereignis als Auslöser für die geklagten Beschwerden könne daher nicht als rechtsgenüglich ausgewiesen erachtet werden. Unter diesen Um ständen brauche der Frage, ob die geklagten Beschwerden überhaupt (noch) mit über wiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusam menhang mit dem geltend gemachten Ereignis stünden, nicht nachgegangen werden (Urk. 2 S. 5 f.). In der Beschwerdeantwort bringt die Beschwerdegegnerin zudem vor, die geklagten, andauernden Beschwerden seien zwanglos allein durch die beste henden Vorzustände erklärbar. Diesbezügl ich sei auf den Bericht von Dr. B.___ vom 1 0. März 2013 zu verweisen . Zudem habe Dr. A.___ schon anlässlich der Konsultation vom 3 0. März 2011 eine Knöchelschwellung rechts festgehal ten. Des Weiteren falle auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Konsul tation vom 12. Dezember 2011 nur über Beschwerden am rech t en Unter schenkel geklagt habe, währenddessen sie ein halbes Jahr nach dem angeb lichen Ereignis explizit auch den linken Fuss erwähnt habe. Auch sei erst in der Unfallmeldung das genaue Unfalldatum und sogar die Uhrzeit angegeben wor den (Urk. 7 S. 3 ff.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei nach dem Treppensturz vom 5. Oktober 2011 in der Annahme nicht sofort zum Arzt gegangen, dass die Schmerzen und Schwellungen von alleine wieder zurückgehen würden. Daher habe sie trotzdem weitergearbeitet. In ihrer Freizeit bei einem 50-60%igen Pen sum habe sie sich ein wenig entspannen und so am nächsten Tag wieder ar bei ten können. Später seien die Beschwerden schlimmer geworden, daher habe sie sich am 1 2. Dezember 2011 in Be handlung ihres Hausarztes begeben. Die Behandlung habe jedoch keine Bes serung gezeigt. Nach der Röntgen aufnahme vom 1 6. April 2012 sei es für Dr. A.___ klar gewesen, dass es sich um einen Unfall handle, der am 3 0. Mai 2012 der Beschwerde gegnerin gemeldet worden sei. Erst dann sei klar gewesen, dass so eine Ruptur nur durch einen Unfall und nicht durch eine Krankheit habe verursacht werden können. Sie sei dann ge fragt worden, ob sie einen Sturz oder ähnliches erlitten habe. Daraufhin habe sie den Treppensturz erwähnt. Vorher sei sie nicht danach gefragt worden oder habe eine solche Frage zumindest nicht verstanden. Es sei ihr nicht einge fallen, den Arzt sogleich bei der ersten Konsultation vom 12. Dezember 2011 über den Unfall zu informieren, da sie gedacht habe, er würde die richtige Diag nose stel len. Er habe aber nur eine oberflächliche Untersuchung gemacht und nicht die richtige Diagnose gestellt. Es könne auch sein, dass es sich um ein Kom munika tions problem gehandelt habe, da sie nicht fliessend d eutsch spreche. Daher seien anlässlich der Konsultationen vom 1 2. und 15. Dezember 2011 nicht die rich tigen Diagnosen gestellt worden, sondern nur eine Behand lung als eventu elle Krankheit eingeleitet worden, obschon die gleichen Prob leme auch auf eine Unfallursache hätten zurückgeführt werden können. Die Be schwerde gegnerin und Dr. B.___ hätten die Diagnose n von Dr. A.___ und jene der D.___
sowie das Ergebnis der MRT-Untersuchung nicht akzeptiert respektive ignoriert . Vor dem Unfall habe sie keine Probleme mit dem Fuss gelenk und auch keine Unter suchungen betreffend die Füsse gehabt. Erst k urz nach dem Un fall seien Schwellungen an beiden Füssen aufgetreten, die noch bis heute ge blieben seien. In der Replik erklärte die Beschwerdeführerin nunmehr dazu, i hr Standpunkt sei, dass der Treppensturz Initiator und Ursache der In stabilität im (rechten) Fussgelenk darstelle, auch wenn der Sturz nicht alle ihre Probleme betreffend den rechten Fuss verursacht habe. Tatsache sei, dass sie vor dem Unfall keine Probleme mit der Instabilität des Fusses gehabt habe. Die vorherige chronische venöse Insuffizienz habe keine Instabilität des OSG ver ursacht. Beim Unfall sei sie mit beiden Füssen die Treppe herunter gerutscht, wobei der rechte Fuss beim Sturz mehr belastet worden sei. Der Schmerz am linken Fuss sei nach einer kurzen Zeit vergangen und sei nicht als Verletzung erwähnt worden, weder von ihr noch vom Arzt. Dass der Unfall tatsächlich pas siert sei, könne durch einen Arbeitskollegen bestätigt werden (Urk. 1, Urk. 12).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen is t, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungs pflicht für die Beschwerden an den Fussgelenken der Beschwerde füh rerin, namentlich als Folge dessen, was sich am 5. Oktober 2011 ereignet hat, ver neinte. 3.
E. 3 Dezember 2013 B eschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 4. No vem ber 2013 sei zu überprüfen und es seien ih r die gesetzlichen Ver sicherungs leistun gen für die Folgen des Unfalls vom
5. Oktober 2011 zuzu sprechen (Urk. 1). Die Be schw erde gegnerin schloss in der Beschwerde antwort vom
19. Dezember 2013 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellt in Abrede, dass sich am
5. Oktober 2011 ein Sturz auf einer Kellertreppe ereignet hat, in deren Folge die Beschwerde führerin
seither in zunehmendem Masse Sch m erzen in beiden OSG, rechts mehr als links, habe.
Zum Ablauf des Ereignisses vom 5. Oktober 2011 ist der Unfallmeldung vom 3 0. Mai 2012, mithin rund 8 Monate danach, zu entnehmen, die Beschwerde führerin sei auf der Treppe zum Keller mit der Folge von Verletzun gen an den Fussgelenken ausgerutscht (Urk. 8/2). A us dem Bericht von Dr. A.___ vom 1 3. Juli 2012 geht hervor, dass sich im Novem ber
2011 (richtig: vor dem November 2011; vgl. die echtzeitlichen Notizen im Anhang zum Bericht vom 7.
Oktober 2013, Urk. 8/62) ein Sturz auf der Kellertreppe ereignet habe und die Beschwerde führerin sich dabei das rechte und das linke OSG übe rtreten habe (Urk. 8/7). Gem äss dem Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemein- und Unfallchirurgie, vom 30. April 2012, der die Beschwerde füh re rin auf Übe rweisung von Dr. A.___ hin untersucht hatte, habe sie ange ge ben, im November die Kellertreppe hinunter gestürzt zu sein und an schlies send an zunehmende n Schmerzen im Bereich beider Sprunggelenke zu leiden (Urk. 8/1). In der Replik bringt die Beschwerde führerin nunmehr vor, sie sei mit beiden Füssen die Treppe hin untergerutscht, wobei der rechte Fuss beim Sturz mehr belastet worden sei und der Schmerz im linken Fuss nach einer kurzen Zeit vergangen sei (Urk. 12 S. 2).
Danach stürzte die Beschwerdeführerin somit am 5. Oktober 2011 auf einer Treppe, indem sie mit beiden Füssen aus- und herunterrutschend letztlich zu Fall kam und/oder die Treppe herunterfiel. Dies entspricht einem Ereignis, das den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt. Ob es sich tatsächlich so zugetragen hat, was die Beschwerdegegnerin anzweifelt, muss nicht weiter abgeklärt werden. Denn selbst wenn man von einem solchen Unfallereignis ausgeht, sind die erst ab dem 1 2. Dezember 2011 behandelten Beschwerden an den unteren Extremitäten (Urk. 8/62) und di e von Dr. A.___ ab dem 16. April 2012 attestierte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/7) nicht über wiegend wahr scheinlich als Unfallfolgen zu beurteilen, wie sich aus dem Fol genden ergibt. Der Einfachheit halber wird im Nachfolgenden vom Unfallereignis vom 5. Okto ber 2011 ohne wiederholte Differenzierung in dem Sinne, dass es sich dabei um eine Annahme handelt, gesprochen.
E. 3.2 .2
Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzung des Vertrauensarztes Dr. B.___
in dessen Stellung nahmen vom
16. September 2012 (Urk. 8/11), vom 10. März (Urk. 8/23) und 29. Juni 2013 (Urk. 8/45) ab.
Dr. B.___ war nachvollziehbar begründet zum Schluss gelangt, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den ge klagten Beschwerden und dem Ereignis vom 5. Oktober 2011 lediglich mög licher weise gegeben sei. Denn eine Zerreissung der Bänder, die eine unfall bedingte
anterolaterale Instabilität erklären könnte, sei nicht eingetreten. Viel mehr wür den sich im MRT degenerative Veränderungen im OSG (mässiggradige Arthrose) und in anderen Fussgelenken zeigen. Diese würden mit einer Ent zündung der Gelenkkapsel reagieren (Synovitis
sinus
tarsi). Dies erkläre die an dauernden Beschwerden und die Schwellungen in den Fussgelenken. Durch den Substanz verlust des Knorpels im Sinne einer Arthrose komme es zu einer ver mehrten Beweglichkeit des Band apparates, was klinisch hier als antero laterale
Instabiliät
imponiere. Auch die Tatsache, dass die Beschwerde führerin erst sechs Monate nach dem Trauma eine ärztliche Behandlung (hierzu) bean sprucht habe, weise auf ein chronisches Grundleiden hin. Unmittelbar nach einem Trauma be stün den üblicherweise erhebliche Beschwerden und eine mas sive Schwellung. Meis tens gehe damit auch eine unmittelbare Arbeitsun fähig keit einher. Eine akute Bandläsion be dinge aufgrund der Beschwerden nor malerweise ein rasches Auf suchen eines Arztes
(Urk. 8/11, Urk. 8/23).
Diese Zusammenhänge leuchten ein, d avon ist also auszugehen.
E. 3.2.1 Es ist unstrittig, dass keine echtzeitlichen Urkunden und insbesondere keine ärztlich-diagnostischen Berichte bestehen, welche im An schluss an das Unfall ereignis vom
5. Oktober 2011 gesundheitliche Unfall folgen aus weisen. Wie dem Bericht von Dr. A.___ vom
7. Oktober 2013 zu entnehmen ist, suchte ihn die Be schwerdeführerin erstmals am
12. Dezember 2011, mithin mehr als zwei Monate nach dem beschriebenen Unfall, wegen Ödemen und Schmerz haftigkeit im rechten Unterschenkel rechts auf. Damals habe er die Be schwerden im Rahmen einer chronisch venösen Insuffizienz im rechten Unter schenkel inter pretiert und die Beschwerdeführerin dementsprechend mit einem Stütz s trumpf und Einlagesohlen sowie Phlebosta sin behandelt. Anam nestisch sei damals noch nicht von einem Sturz auf der Kellertreppe vom 5. Oktober 2011 die Rede ge wesen (Urk. 8/62). Gemäss de m chronologisch ge führten Krankenbericht von Dr. A.___ zu den einzelnen Behandlungen der Beschwerde führerin fand die nächste Konsultation kurz darauf am 1 5. Dezember 2011 statt, anlässlich wel cher er die Bemerkung „geht recht gut“ festhielt (Anhang zu Urk. 8/62; vgl. auch Art. 8/64 mit telefonisch bestätigtem Inhalt der handschriftlichen Notizen). Auch anläss lich dieser Verlaufskontrolle wurden die Beschwerden somit weder von der Be schwerdeführerin noch vom behandelnden Arzt in einen Zusammen hang mit einem besonderen Ereignis gebracht . Zudem hatte die Beschwerde führerin schon vor dem 5. Oktober 2011 an Schwellungen am rechten Unter schenkel und am rechten Knöchel gelitten (vgl. Konsultation bei Dr. A.___ vom 30. März 2011; Anhang zu Urk. 8/62, Urk. 8/64). Hinzu kommt, dass
am 1 5. Dezember 2011 eine gewisse Ver bes serung der Beschwerden und nicht etwa eine fortlaufende Beschwerde zunahme fest gestellt wurde, die Behandlung des Venenleidens zeigte somit Erfolg . Im Übrigen
wurde bei diesen beiden Kon sul tation en
soweit aktenkundig allein das rechte untere Bein als schmerzhaft erwähnt und be handelt und nicht auch das linke (Urk. 8/62) . Eine Instabilität des rechten Fusses oder gar eine Sehnenschädigung wurde in dieser Zeit nicht festgestellt und ist damit zwei Monate nach dem betreffenden Ereignis nicht ausge wiesen.
Erst weitere vier Monate später, nämlich am 16.
April 2012, mithin mehr als ein halbes Jahr nach dem 5. Oktober 2011, suchte die Be schwerde führerin
Dr. A.___ gemäss de n Be richt en vom
26. März
und vom 7. Oktober 2013 erneut auf und klagte nunmehr über Schmerzen im lateralen OSG rechts mehr als links und erwähnte erstmals einen Sturz auf der Treppe vor dem November 2011 (Urk. 8/24 S. 1, Urk. 8/62).
Mit dem von Dr. A.___ in der Folge angefertigten Röntgenbild wurden
lediglich ossäre Lä sionen im Bereich beider Sprunggelenke ausgeschlossen (Urk. 8/7), indes noch kein Nachweis bezüglich Sehnenschäden erbracht, geschweige denn ein Nachweis zu deren Kausalität.
Die Beschwerde führerin habe sodann angegeben, aufgrund der Schmerzen im rechten lateralen OSG keine Treppen mehr steigen und somit in der Bäckerei ihres Sohnes nicht mehr mithelfen zu können. (Urk. 8/24). Dr. A.___ attestierte ab dem 16. April 2012 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 8/7). Die Beschwerde füh rerin arb eitete somit noch mehr als ein halbes Jahr nach dem Ereignis vom 5. Oktober 2011.
Eine fach ärztliche klinische Untersuchung erfolgte Ende April 2012 durch Dr. E.___, der gemäss dem Bericht vom 30. April 2012 nunmehr die Diag nosen einer bilateralen schweren OSG-Distor sion rechts mit verbliebener an tero latera ler Instabilität nach Liga mentum - fibu lotalare- anterius - (LFTA -) Ruptur und Schmer zen links mit Verdacht auf akti vierte Talo - Navicular -Arthrose stellte (Urk. 8/1). Allerdings ging er dabei von der Beschreibung der Be schwerde führe rin aus, die angegeben habe, die Treppe hinuntergestürzt zu sein und seither an zunehmende n Schmerzen im Bereich beider Sprunggelenke zu leiden. Ein solcher Verlauf ist indes nicht ausgewiesen.
Schliesslich wurde erst mittels des MRT des rechten OSG vom 21. Dezember 2012, somi t mehr als ein Jahr nach dem 5. Oktober 2011, schliesslich bild ge bend
erhoben, dass beim Ligamentum fibulotalare
anterius / fibulokal kaneare eine Zer rung respektive Partial ruptur vorlag. Zusätzlich wurde n ein Reiz zu stand / Syno vitis am Sinus tarsi und mässiggradige OSG-Arthrosen dargestellt (Urk. 8/17). Es handelte sich somit nicht um eine vollständige Sehnenruptur, sondern um eine Zerrung bei gleichzeitig vorhandenen degenerativen Verän derun gen und einem ent zünd liche n Geschehen.
E. 3.2.3 Die von den Ärzten der D.___
in den Bericht en vom
19. April (Urk. 8/37) und vom 9. August 2013 (Urk. 8/59) ver tretene Ansicht, die per sis tierenden Be schwerden am rechten Fuss seien klar unfallbedingt, vermag dage gen nicht zu überzeugen. Insbesondere gingen sie ohne weitere Begrün dung und ohne Einsicht in den Verlauf sowie d ie Aktenlage in der Zeit vom 5. Oktober 2011 bis zum 1 6. April 2012 gestützt auf die Angaben der Be schwerdeführerin, seit Oktober 2011 an anhaltenden Beschwerden zu leiden, davon aus, dass im Oktober 2011 ein OSG-Distorsions trauma stattgefunden habe und die Ruptur der Liga mentum fibulotalare
anterius und fibulocalcaneare Folge davon sei. Angesichts der übrigen Aktenlage ist die natürliche Kausalität damit nicht ausgewiesen.
Wie auch Dr. B.___
in der Stellungnahme vom 29. Juni 2013 zudem zutreffend fest stellte (Urk. 8/45), wurde von den Ärzten der D.___ erstmals
ein Zu stand nach Ruptur der vorderen Syndesmose aufgeführt. Eine solche Diag nose wurde allein aufgrund des klinischen Befundes und der Röntge nauf nahme vom 4. April 2013, die lediglich den ossären Befund erhoben hatte (Urk. 8/58), gestellt. Dagegen wies
das MRT vom 2 1. Dezember 2012 ausdrücklich ein intaktes mediales Kollateralband und eine intakte Syndesmose aus (Urk. 8/17). Auch wurde in den Berichten der D.___ trotz Vorliegen dieses MRT-Berichts nicht erwähnt, dass es sich bei der Ruptur der Liga mentum
fibulotalare
anterius und fibulocalcaneare lediglich um eine Partial ruptur respektive Zerrung und nicht um eine voll ständige Ruptur handelte. Daraus ist entweder zu schliessen, dass die von den Ärzten der D.___ erhobenen Befunde ungenau sind, oder dass seit der MRT-Aufnahme vom 21. Dezember 2012 zusätzliche Sehnenschädigungen aufge treten sind, was wiederum für eine progrediente degenerative Entwicklung mit Sehnen schädigungen sprechen würde. Hätte eine Kombinationsverletzung von einer Ruptur der vorderen Syn desmose und einer lateralen Bandruptur be reits un mittelbar nach dem Ereignis vom 5. Oktober 2011 vorgelegen, hätte dies
- wie Dr. B.___ in der Stellung nahme vom 2 9. Juni 2013 festhält (Urk. 8/45) - einer schweren Verletzung mit sofortiger starker Schwellung und Schmerzen entsprochen. Dass die Beschwer deführerin mit einer solchen Verletzung noch ein halbes Jahr weitergearbeitet hätte, wäre auch eingedenk ihres teilzeitlichen Pensums unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin kann aus den Berichten der D.___
in Bezug auf die Frage der Kausalität zum Ereignis vom 5. Oktober 2011 nach dem Gesagten
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 3.3 Wollte man von einer teilweise traumatischen Ursache der Sehnen schädigungen durch den Sturz am 5. Oktober 2011 ausgehen, wäre es ange sichts der langen Zeitdauer von mehreren Monaten zwischen dem Ereignis vom 5. Oktober 2011 einerseits und der klinischen sowie bildgebenden Befund erhebung
ab Mitte April 2012 andererseits ausserdem lediglich möglich, nicht aber mit dem mass geblichen Beweisgrad der überwie genden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass gerade dieses Ereignis eine anhaltende Schädigung an einer Sehne
oder mehre ren Sehnen am rechten Fuss mit Instabilität und anhaltende respektive zwischenzeitlich auftretende Be schwerden auch am linken Fuss bewirkte. Denn der
Beweis wert eines Be fundes wird relativiert, wenn dieser
- wie hier - erst lange Zeit nach dem stritti gen Ereignis erhoben wird, da die festgestellte Schä digung allenfalls im Zu sammenhang mit einem anderen Sachverhalt zu sehen ist . Ein MR T -Befund ist bei fehlendem vorausgehendem Status kausal rechtlich für sich al lein nicht aussagekräftig (Urteil des Bundesgerichts U 134/00 vom 2 1. Septem ber 2001 E. 3b a.E .).
So vermag auch die Erklärung von Dr. F.___
im Bericht vom 7. Oktober 2013, es sei aus hausärztlicher Sicht möglich, dass es sich bei der Konsultation vom 1 2. Dezember 2011 bereits um Unfallfolgen gehandelt habe (Urk. 8/62), den hier
massgeblichen Beweisgrad der über wiegen den Wahr scheinlichkeit nicht zu erfüllen. Ebenfalls beweisrechtlich ungenügend, um das Vorliegen des un fallrechtlich relevanten natürlichen Kausalzusammen hangs zu belegen, sind die Schilderungen der Be schwerde führerin zu ihren Beschwerden im Anschluss an den 5. Oktober 2011, zumal sie schon zuvor an Schwellungen insbesondere am rechten Knöchel gelitten hatte (Urk. 6/62, Urk. 6/64).
Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden an den Füssen /Fussgelenken
und dem Unfallereignis vom
5. Oktober 2011
wäre bei ge gebener Be weis lage
daher höchstens in Be zug auf anfängliche Schmerzen und eine Schwellung entsprechend einer Verstauchung für nicht mehr als ein paar Wochen nach dem Unfallereignis anzunehmen.
E. 3.4 Zu verneinen ist damit auch eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach Art. 6 UVG in Ver bindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV. Denn ist ein natürlicher Kausal zusammenhang zwischen der frühestens Mitte April 2012 festgestellten Sehnenläsion und dem Unfallereignis vom
5. Oktober 2011 wie hiervor erläutert nicht erwiesen, müsste für die Begründung einer Leistungspflicht des Unfall ver sicherers nach Art. 9 Abs. 2 UVV ein anderes Ereignis ursächlich sein. Und zwar müss t en mit Ausnahme der Unge wöhn lichkeit die übrigen Tatbestands merkmale des Unfalls erfüllt sein. Be sondere Bedeutung käme hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereig nisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv fest stellbaren, sinn fälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Für die Bejahung eines äusseren Faktors braucht es rechtsprechung gemäss
ein gestei gertes Schädi gungs potenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefah renlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrolliertheit der Vornahme der alltäg lichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.2-3; Urteil des Bun desgerichts 8C_546/2010 vom 2 2. Februar 2011 E. 3.2). Ein solcher (weiterer) äusserer Faktor mit gesteigertem Schädigungs potenzial ist hier nicht gegeben.
E. 3.5 Nach dem Gesagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin
ihre Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 5. Oktober 2011 und der ab Mitte Dezember 2011 ärztlich dokumentierten Beschwerden an den unteren Extremitäten ver neinte.
Was von Seiten der Beschwerdeführerin dagegen vorgebracht wird, führt zu keiner anderen Betrach tungsweise.
Von weiteren Beweismassnahmen, nament lich einer Zeugeneinvernahme zum Unfallereignis ist abzusehen, da hievon keine anderen entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229
E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 1 6. März 2012 E. 7.2). 3. 6
Der angefochtene Einspracheentscheid vom
4. November 2013 (Urk. 2) ist somit recht mäs sig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegner in macht Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde führer in gel tend (Urk. 7 S. 2). Es gilt indes nach wie vor die Praxis des Bundes gerichts, dass dem nicht anwaltlich ver tretenen Versiche rungsträger grund sätz lich keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013, E. 5). Da die Beschwerdegegner in
im vorlie genden Ver fahren nicht durch einen externen Anwalt ver treten war, ist ihr für ihr Ob siegen daher keine Prozessentschädigung zuzuspre chen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
E. 7 E. 3c/ aa). Da es sich hie r bei um eine anspruchs-aufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast
- anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammen hang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversi cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Der Unfall versiche rer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu er brin gen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheits- scha dens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bundesgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007
vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).
E. 10 Abs. 1 UVG). Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG) .
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Ge sundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invaliden ver sicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen Heilbe hand lungs- und die Tag geldleistungen dahin .
Mit der Festsetzung einer Invalidenrente oder, falls kein Rentenanspruch be steht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene In tegritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00286 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
27. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 19 54, war
Mitarbeiterin bei der Z.___
und als solche bei der
Allianz Suisse Ver sicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) obligatorisch gegen Unfälle ve r sichert. Mit Unfall mel dung vom 30. Mai 2012 teilte ihre Arbeitgeberin der Allianz mit, das s die Versi cherte am 5. Okto ber 2011 auf der Kellertreppe aus gerutscht sei und sich dabei die Fussgelenke verletzt habe (Urk. 8/2). Der erstbe handelnden Arzt Dr. med. A.___, Fach arzt für Allgemeine Medizin, hielt im Bericht vom 13. Juli 2012 die Diag nosen einer schweren bilateralen Distor sion des rechten oberen Sprun g gelenkes (OSG) mit verbliebener anterolateraler Instabilität nach Liga mentum - fibu lotalare- anterius - (LFTA -) Ruptur und Schmer zen links mit Verdacht auf akti vierte
Talo - Navicular -Arthrose sowie eine 100%ige Arbeits un fähigkeit ab 16. April 2012 fest (Urk. 8/7). 1.2
Am 16. September 2012 nahm der Vertrauensarzt der Allianz, Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, zu den Akten Stellung (Urk. 8/11), woraufhin am 21. Dezember 2012 eine Magnet reso nanztomographie (MRT) des rechten OSG erstellt wurde (Bericht des Rönt geninstituts
C.___ glei chen Datums, Urk. 8/17). Der Vertrauensarzt Dr. B.___ nahm am 10. März 2013 dazu Stellung und schloss auf eine nur mögliche na türliche Unfallkausalität der Beschwerden (Urk. 8/23). Die Allianz teilte der Ver sicherten daraufhin mit Schreiben vom 2. April 2013 mit, dass sie eine Leistungspflicht fü r die
geklag ten Beschwerden mangels natürlicher Kausalität zum Unf all ereignis vom 5. Oktober 2011 verneine (Urk. 8/26). Am 4. April 2013 wurde die Ver sicherte gemäss dem Bericht vom 19. April 2013 in der D.___ unter sucht, wo die persistierende Schmerzsymptomatik am rechten Fuss
auf die erhöhte OSG-Instabilität resultierend aus der Bänderruptur im Oktober 201 1 zurückgeführt worden sei (Urk. 8/37). Dazu nahm der Vertrauensarzt Dr. B.___ am 29. Juni 2013 Stellung und schloss erneut auf eine bloss mögliche Unfall kausalität der Beschwerden (Urk. 8/45).
1.3
Gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. B.___ verfügte die Allianz am 8. Juli 2013 die Ablehnung des Anspruchs auf Versicherungsleistungen (Urk. 8/49). Dagegen erhob die Krankenversicherung der Versicherten, die Helsana, mit Schreiben vom 11. Juli 2013 vorsorglich Einsprache (Urk. 8/50), welche sie mit Schreiben vom
12. Juli 2013 wieder zurückzog (Urk. 8/51).
Mit undatiertem Schreiben (Eingang am 7. August 2013) erhob auch die Versicherte gegen die Verfügung vom 8. Juli 2013 Einsprache (Urk. 8/54).
Nach Eingang der Berichte der D.___ vom 9. August 2013 (Urk. 8/59) und von Dr. A.___ vom 7. Oktober 2013 (Urk. 8/62) wies die Allianz die Einsprache der Versicher ten gegen die Verfügung vom 8. Juli 2013 mit Einspracheentscheid vom 4. No vem ber 2013 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte m it Eingabe vom
3. Dezember 2013 B eschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 4. No vem ber 2013 sei zu überprüfen und es seien ih r die gesetzlichen Ver sicherungs leistun gen für die Folgen des Unfalls vom
5. Oktober 2011 zuzu sprechen (Urk. 1). Die Be schw erde gegnerin schloss in der Beschwerde antwort vom
19. Dezember 2013 auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). Die Parteien hielt im zweiten Schriften wechsel an ihren Anträgen fest (Replik vom 22. Januar 20 14, Urk. 12; Duplik vom 31. März 2014, Urk. 16 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall ver siche rung, UVV) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein ge tretenen Schaden ein natür licher und ein adäquater Kausal zusam menhang be stehen. 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und fol gende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.3
Als natürlich
kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedin gungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heit lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Ge richt im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozial versiche rungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammen hangs genügt für die Be grün dung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.4
Wird durch den Unfall ein krank hafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natür liche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Un fall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Be deutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V
7 E. 3c/ aa). Da es sich hie r bei um eine anspruchs-aufhe bende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast
- anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausal zusammen hang ge geben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversi cherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Der Unfall versiche rer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu er brin gen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheits- scha dens ihre kausale Be deutung verloren haben (Urteile des Bundesgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007
vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen). 1.5
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allge meinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 40 2 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausali tät weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.6
Die versicherte Person hat Anspruch auf die zweckmäss ige Behandlung der Un fall folgen (Heilbehandlung, Art. 10 Abs. 1 UVG). Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG) .
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Ge sundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invaliden ver sicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen Heilbe hand lungs- und die Tag geldleistungen dahin .
Mit der Festsetzung einer Invalidenrente oder, falls kein Rentenanspruch be steht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene In tegritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe gemäss dem Schreiben von Dr. A.___ vom 7. Oktober 2013 anlässlich der Behandlung vom 16. April 2012 erstmals über einen Treppensturz im Oktober 2011 orientiert. Anlässlich der Behandlung vom 1 2. Dezember 2011 bei Dr. A.___ wegen Ödemen und Schmer z haftigkeit im rechten Unterschenkel sei ein Sturz nicht erwähnt wor den. Die erst gut ein halbes Jahr nach dem angeblichen Ereignis vorge brachte Darstellung, sie sei am 5. Oktober 2011 auf der Kellertreppe gestürzt und habe seitdem in zunehmendem Masse Schmerzen in beiden OSG, rechts mehr als links, sei daher wenig glaubhaft, zumal auch der angebliche Verlauf der an fänglich leichten und schliesslich zunehmenden Schmerzen gegen eine trau ma tische Ursache und für ein krankhaftes Geschehen spreche. Gleiches gelte für den Umstand, dass noch bis zum 1 6. April 2012 trotz stehender und gehender Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die Angaben der Be schwer deführerin seien daher im Lichte der gesamten Aktenlage wenig über zeugend. Ein Unfallereignis als Auslöser für die geklagten Beschwerden könne daher nicht als rechtsgenüglich ausgewiesen erachtet werden. Unter diesen Um ständen brauche der Frage, ob die geklagten Beschwerden überhaupt (noch) mit über wiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusam menhang mit dem geltend gemachten Ereignis stünden, nicht nachgegangen werden (Urk. 2 S. 5 f.). In der Beschwerdeantwort bringt die Beschwerdegegnerin zudem vor, die geklagten, andauernden Beschwerden seien zwanglos allein durch die beste henden Vorzustände erklärbar. Diesbezügl ich sei auf den Bericht von Dr. B.___ vom 1 0. März 2013 zu verweisen . Zudem habe Dr. A.___ schon anlässlich der Konsultation vom 3 0. März 2011 eine Knöchelschwellung rechts festgehal ten. Des Weiteren falle auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Konsul tation vom 12. Dezember 2011 nur über Beschwerden am rech t en Unter schenkel geklagt habe, währenddessen sie ein halbes Jahr nach dem angeb lichen Ereignis explizit auch den linken Fuss erwähnt habe. Auch sei erst in der Unfallmeldung das genaue Unfalldatum und sogar die Uhrzeit angegeben wor den (Urk. 7 S. 3 ff.). 2.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei nach dem Treppensturz vom 5. Oktober 2011 in der Annahme nicht sofort zum Arzt gegangen, dass die Schmerzen und Schwellungen von alleine wieder zurückgehen würden. Daher habe sie trotzdem weitergearbeitet. In ihrer Freizeit bei einem 50-60%igen Pen sum habe sie sich ein wenig entspannen und so am nächsten Tag wieder ar bei ten können. Später seien die Beschwerden schlimmer geworden, daher habe sie sich am 1 2. Dezember 2011 in Be handlung ihres Hausarztes begeben. Die Behandlung habe jedoch keine Bes serung gezeigt. Nach der Röntgen aufnahme vom 1 6. April 2012 sei es für Dr. A.___ klar gewesen, dass es sich um einen Unfall handle, der am 3 0. Mai 2012 der Beschwerde gegnerin gemeldet worden sei. Erst dann sei klar gewesen, dass so eine Ruptur nur durch einen Unfall und nicht durch eine Krankheit habe verursacht werden können. Sie sei dann ge fragt worden, ob sie einen Sturz oder ähnliches erlitten habe. Daraufhin habe sie den Treppensturz erwähnt. Vorher sei sie nicht danach gefragt worden oder habe eine solche Frage zumindest nicht verstanden. Es sei ihr nicht einge fallen, den Arzt sogleich bei der ersten Konsultation vom 12. Dezember 2011 über den Unfall zu informieren, da sie gedacht habe, er würde die richtige Diag nose stel len. Er habe aber nur eine oberflächliche Untersuchung gemacht und nicht die richtige Diagnose gestellt. Es könne auch sein, dass es sich um ein Kom munika tions problem gehandelt habe, da sie nicht fliessend d eutsch spreche. Daher seien anlässlich der Konsultationen vom 1 2. und 15. Dezember 2011 nicht die rich tigen Diagnosen gestellt worden, sondern nur eine Behand lung als eventu elle Krankheit eingeleitet worden, obschon die gleichen Prob leme auch auf eine Unfallursache hätten zurückgeführt werden können. Die Be schwerde gegnerin und Dr. B.___ hätten die Diagnose n von Dr. A.___ und jene der D.___
sowie das Ergebnis der MRT-Untersuchung nicht akzeptiert respektive ignoriert . Vor dem Unfall habe sie keine Probleme mit dem Fuss gelenk und auch keine Unter suchungen betreffend die Füsse gehabt. Erst k urz nach dem Un fall seien Schwellungen an beiden Füssen aufgetreten, die noch bis heute ge blieben seien. In der Replik erklärte die Beschwerdeführerin nunmehr dazu, i hr Standpunkt sei, dass der Treppensturz Initiator und Ursache der In stabilität im (rechten) Fussgelenk darstelle, auch wenn der Sturz nicht alle ihre Probleme betreffend den rechten Fuss verursacht habe. Tatsache sei, dass sie vor dem Unfall keine Probleme mit der Instabilität des Fusses gehabt habe. Die vorherige chronische venöse Insuffizienz habe keine Instabilität des OSG ver ursacht. Beim Unfall sei sie mit beiden Füssen die Treppe herunter gerutscht, wobei der rechte Fuss beim Sturz mehr belastet worden sei. Der Schmerz am linken Fuss sei nach einer kurzen Zeit vergangen und sei nicht als Verletzung erwähnt worden, weder von ihr noch vom Arzt. Dass der Unfall tatsächlich pas siert sei, könne durch einen Arbeitskollegen bestätigt werden (Urk. 1, Urk. 12). 2.3
Strittig und zu prüfen is t, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungs pflicht für die Beschwerden an den Fussgelenken der Beschwerde füh rerin, namentlich als Folge dessen, was sich am 5. Oktober 2011 ereignet hat, ver neinte. 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellt in Abrede, dass sich am
5. Oktober 2011 ein Sturz auf einer Kellertreppe ereignet hat, in deren Folge die Beschwerde führerin
seither in zunehmendem Masse Sch m erzen in beiden OSG, rechts mehr als links, habe.
Zum Ablauf des Ereignisses vom 5. Oktober 2011 ist der Unfallmeldung vom 3 0. Mai 2012, mithin rund 8 Monate danach, zu entnehmen, die Beschwerde führerin sei auf der Treppe zum Keller mit der Folge von Verletzun gen an den Fussgelenken ausgerutscht (Urk. 8/2). A us dem Bericht von Dr. A.___ vom 1 3. Juli 2012 geht hervor, dass sich im Novem ber
2011 (richtig: vor dem November 2011; vgl. die echtzeitlichen Notizen im Anhang zum Bericht vom 7.
Oktober 2013, Urk. 8/62) ein Sturz auf der Kellertreppe ereignet habe und die Beschwerde führerin sich dabei das rechte und das linke OSG übe rtreten habe (Urk. 8/7). Gem äss dem Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemein- und Unfallchirurgie, vom 30. April 2012, der die Beschwerde füh re rin auf Übe rweisung von Dr. A.___ hin untersucht hatte, habe sie ange ge ben, im November die Kellertreppe hinunter gestürzt zu sein und an schlies send an zunehmende n Schmerzen im Bereich beider Sprunggelenke zu leiden (Urk. 8/1). In der Replik bringt die Beschwerde führerin nunmehr vor, sie sei mit beiden Füssen die Treppe hin untergerutscht, wobei der rechte Fuss beim Sturz mehr belastet worden sei und der Schmerz im linken Fuss nach einer kurzen Zeit vergangen sei (Urk. 12 S. 2).
Danach stürzte die Beschwerdeführerin somit am 5. Oktober 2011 auf einer Treppe, indem sie mit beiden Füssen aus- und herunterrutschend letztlich zu Fall kam und/oder die Treppe herunterfiel. Dies entspricht einem Ereignis, das den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt. Ob es sich tatsächlich so zugetragen hat, was die Beschwerdegegnerin anzweifelt, muss nicht weiter abgeklärt werden. Denn selbst wenn man von einem solchen Unfallereignis ausgeht, sind die erst ab dem 1 2. Dezember 2011 behandelten Beschwerden an den unteren Extremitäten (Urk. 8/62) und di e von Dr. A.___ ab dem 16. April 2012 attestierte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/7) nicht über wiegend wahr scheinlich als Unfallfolgen zu beurteilen, wie sich aus dem Fol genden ergibt. Der Einfachheit halber wird im Nachfolgenden vom Unfallereignis vom 5. Okto ber 2011 ohne wiederholte Differenzierung in dem Sinne, dass es sich dabei um eine Annahme handelt, gesprochen. 3.2
3.2.1
Es ist unstrittig, dass keine echtzeitlichen Urkunden und insbesondere keine ärztlich-diagnostischen Berichte bestehen, welche im An schluss an das Unfall ereignis vom
5. Oktober 2011 gesundheitliche Unfall folgen aus weisen. Wie dem Bericht von Dr. A.___ vom
7. Oktober 2013 zu entnehmen ist, suchte ihn die Be schwerdeführerin erstmals am
12. Dezember 2011, mithin mehr als zwei Monate nach dem beschriebenen Unfall, wegen Ödemen und Schmerz haftigkeit im rechten Unterschenkel rechts auf. Damals habe er die Be schwerden im Rahmen einer chronisch venösen Insuffizienz im rechten Unter schenkel inter pretiert und die Beschwerdeführerin dementsprechend mit einem Stütz s trumpf und Einlagesohlen sowie Phlebosta sin behandelt. Anam nestisch sei damals noch nicht von einem Sturz auf der Kellertreppe vom 5. Oktober 2011 die Rede ge wesen (Urk. 8/62). Gemäss de m chronologisch ge führten Krankenbericht von Dr. A.___ zu den einzelnen Behandlungen der Beschwerde führerin fand die nächste Konsultation kurz darauf am 1 5. Dezember 2011 statt, anlässlich wel cher er die Bemerkung „geht recht gut“ festhielt (Anhang zu Urk. 8/62; vgl. auch Art. 8/64 mit telefonisch bestätigtem Inhalt der handschriftlichen Notizen). Auch anläss lich dieser Verlaufskontrolle wurden die Beschwerden somit weder von der Be schwerdeführerin noch vom behandelnden Arzt in einen Zusammen hang mit einem besonderen Ereignis gebracht . Zudem hatte die Beschwerde führerin schon vor dem 5. Oktober 2011 an Schwellungen am rechten Unter schenkel und am rechten Knöchel gelitten (vgl. Konsultation bei Dr. A.___ vom 30. März 2011; Anhang zu Urk. 8/62, Urk. 8/64). Hinzu kommt, dass
am 1 5. Dezember 2011 eine gewisse Ver bes serung der Beschwerden und nicht etwa eine fortlaufende Beschwerde zunahme fest gestellt wurde, die Behandlung des Venenleidens zeigte somit Erfolg . Im Übrigen
wurde bei diesen beiden Kon sul tation en
soweit aktenkundig allein das rechte untere Bein als schmerzhaft erwähnt und be handelt und nicht auch das linke (Urk. 8/62) . Eine Instabilität des rechten Fusses oder gar eine Sehnenschädigung wurde in dieser Zeit nicht festgestellt und ist damit zwei Monate nach dem betreffenden Ereignis nicht ausge wiesen.
Erst weitere vier Monate später, nämlich am 16.
April 2012, mithin mehr als ein halbes Jahr nach dem 5. Oktober 2011, suchte die Be schwerde führerin
Dr. A.___ gemäss de n Be richt en vom
26. März
und vom 7. Oktober 2013 erneut auf und klagte nunmehr über Schmerzen im lateralen OSG rechts mehr als links und erwähnte erstmals einen Sturz auf der Treppe vor dem November 2011 (Urk. 8/24 S. 1, Urk. 8/62).
Mit dem von Dr. A.___ in der Folge angefertigten Röntgenbild wurden
lediglich ossäre Lä sionen im Bereich beider Sprunggelenke ausgeschlossen (Urk. 8/7), indes noch kein Nachweis bezüglich Sehnenschäden erbracht, geschweige denn ein Nachweis zu deren Kausalität.
Die Beschwerde führerin habe sodann angegeben, aufgrund der Schmerzen im rechten lateralen OSG keine Treppen mehr steigen und somit in der Bäckerei ihres Sohnes nicht mehr mithelfen zu können. (Urk. 8/24). Dr. A.___ attestierte ab dem 16. April 2012 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 8/7). Die Beschwerde füh rerin arb eitete somit noch mehr als ein halbes Jahr nach dem Ereignis vom 5. Oktober 2011.
Eine fach ärztliche klinische Untersuchung erfolgte Ende April 2012 durch Dr. E.___, der gemäss dem Bericht vom 30. April 2012 nunmehr die Diag nosen einer bilateralen schweren OSG-Distor sion rechts mit verbliebener an tero latera ler Instabilität nach Liga mentum - fibu lotalare- anterius - (LFTA -) Ruptur und Schmer zen links mit Verdacht auf akti vierte Talo - Navicular -Arthrose stellte (Urk. 8/1). Allerdings ging er dabei von der Beschreibung der Be schwerde führe rin aus, die angegeben habe, die Treppe hinuntergestürzt zu sein und seither an zunehmende n Schmerzen im Bereich beider Sprunggelenke zu leiden. Ein solcher Verlauf ist indes nicht ausgewiesen.
Schliesslich wurde erst mittels des MRT des rechten OSG vom 21. Dezember 2012, somi t mehr als ein Jahr nach dem 5. Oktober 2011, schliesslich bild ge bend
erhoben, dass beim Ligamentum fibulotalare
anterius / fibulokal kaneare eine Zer rung respektive Partial ruptur vorlag. Zusätzlich wurde n ein Reiz zu stand / Syno vitis am Sinus tarsi und mässiggradige OSG-Arthrosen dargestellt (Urk. 8/17). Es handelte sich somit nicht um eine vollständige Sehnenruptur, sondern um eine Zerrung bei gleichzeitig vorhandenen degenerativen Verän derun gen und einem ent zünd liche n Geschehen. 3.2 .2
Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einschätzung des Vertrauensarztes Dr. B.___
in dessen Stellung nahmen vom
16. September 2012 (Urk. 8/11), vom 10. März (Urk. 8/23) und 29. Juni 2013 (Urk. 8/45) ab.
Dr. B.___ war nachvollziehbar begründet zum Schluss gelangt, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den ge klagten Beschwerden und dem Ereignis vom 5. Oktober 2011 lediglich mög licher weise gegeben sei. Denn eine Zerreissung der Bänder, die eine unfall bedingte
anterolaterale Instabilität erklären könnte, sei nicht eingetreten. Viel mehr wür den sich im MRT degenerative Veränderungen im OSG (mässiggradige Arthrose) und in anderen Fussgelenken zeigen. Diese würden mit einer Ent zündung der Gelenkkapsel reagieren (Synovitis
sinus
tarsi). Dies erkläre die an dauernden Beschwerden und die Schwellungen in den Fussgelenken. Durch den Substanz verlust des Knorpels im Sinne einer Arthrose komme es zu einer ver mehrten Beweglichkeit des Band apparates, was klinisch hier als antero laterale
Instabiliät
imponiere. Auch die Tatsache, dass die Beschwerde führerin erst sechs Monate nach dem Trauma eine ärztliche Behandlung (hierzu) bean sprucht habe, weise auf ein chronisches Grundleiden hin. Unmittelbar nach einem Trauma be stün den üblicherweise erhebliche Beschwerden und eine mas sive Schwellung. Meis tens gehe damit auch eine unmittelbare Arbeitsun fähig keit einher. Eine akute Bandläsion be dinge aufgrund der Beschwerden nor malerweise ein rasches Auf suchen eines Arztes
(Urk. 8/11, Urk. 8/23).
Diese Zusammenhänge leuchten ein, d avon ist also auszugehen. 3.2.3
Die von den Ärzten der D.___
in den Bericht en vom
19. April (Urk. 8/37) und vom 9. August 2013 (Urk. 8/59) ver tretene Ansicht, die per sis tierenden Be schwerden am rechten Fuss seien klar unfallbedingt, vermag dage gen nicht zu überzeugen. Insbesondere gingen sie ohne weitere Begrün dung und ohne Einsicht in den Verlauf sowie d ie Aktenlage in der Zeit vom 5. Oktober 2011 bis zum 1 6. April 2012 gestützt auf die Angaben der Be schwerdeführerin, seit Oktober 2011 an anhaltenden Beschwerden zu leiden, davon aus, dass im Oktober 2011 ein OSG-Distorsions trauma stattgefunden habe und die Ruptur der Liga mentum fibulotalare
anterius und fibulocalcaneare Folge davon sei. Angesichts der übrigen Aktenlage ist die natürliche Kausalität damit nicht ausgewiesen.
Wie auch Dr. B.___
in der Stellungnahme vom 29. Juni 2013 zudem zutreffend fest stellte (Urk. 8/45), wurde von den Ärzten der D.___ erstmals
ein Zu stand nach Ruptur der vorderen Syndesmose aufgeführt. Eine solche Diag nose wurde allein aufgrund des klinischen Befundes und der Röntge nauf nahme vom 4. April 2013, die lediglich den ossären Befund erhoben hatte (Urk. 8/58), gestellt. Dagegen wies
das MRT vom 2 1. Dezember 2012 ausdrücklich ein intaktes mediales Kollateralband und eine intakte Syndesmose aus (Urk. 8/17). Auch wurde in den Berichten der D.___ trotz Vorliegen dieses MRT-Berichts nicht erwähnt, dass es sich bei der Ruptur der Liga mentum
fibulotalare
anterius und fibulocalcaneare lediglich um eine Partial ruptur respektive Zerrung und nicht um eine voll ständige Ruptur handelte. Daraus ist entweder zu schliessen, dass die von den Ärzten der D.___ erhobenen Befunde ungenau sind, oder dass seit der MRT-Aufnahme vom 21. Dezember 2012 zusätzliche Sehnenschädigungen aufge treten sind, was wiederum für eine progrediente degenerative Entwicklung mit Sehnen schädigungen sprechen würde. Hätte eine Kombinationsverletzung von einer Ruptur der vorderen Syn desmose und einer lateralen Bandruptur be reits un mittelbar nach dem Ereignis vom 5. Oktober 2011 vorgelegen, hätte dies
- wie Dr. B.___ in der Stellung nahme vom 2 9. Juni 2013 festhält (Urk. 8/45) - einer schweren Verletzung mit sofortiger starker Schwellung und Schmerzen entsprochen. Dass die Beschwer deführerin mit einer solchen Verletzung noch ein halbes Jahr weitergearbeitet hätte, wäre auch eingedenk ihres teilzeitlichen Pensums unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin kann aus den Berichten der D.___
in Bezug auf die Frage der Kausalität zum Ereignis vom 5. Oktober 2011 nach dem Gesagten
nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.3
Wollte man von einer teilweise traumatischen Ursache der Sehnen schädigungen durch den Sturz am 5. Oktober 2011 ausgehen, wäre es ange sichts der langen Zeitdauer von mehreren Monaten zwischen dem Ereignis vom 5. Oktober 2011 einerseits und der klinischen sowie bildgebenden Befund erhebung
ab Mitte April 2012 andererseits ausserdem lediglich möglich, nicht aber mit dem mass geblichen Beweisgrad der überwie genden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass gerade dieses Ereignis eine anhaltende Schädigung an einer Sehne
oder mehre ren Sehnen am rechten Fuss mit Instabilität und anhaltende respektive zwischenzeitlich auftretende Be schwerden auch am linken Fuss bewirkte. Denn der
Beweis wert eines Be fundes wird relativiert, wenn dieser
- wie hier - erst lange Zeit nach dem stritti gen Ereignis erhoben wird, da die festgestellte Schä digung allenfalls im Zu sammenhang mit einem anderen Sachverhalt zu sehen ist . Ein MR T -Befund ist bei fehlendem vorausgehendem Status kausal rechtlich für sich al lein nicht aussagekräftig (Urteil des Bundesgerichts U 134/00 vom 2 1. Septem ber 2001 E. 3b a.E .).
So vermag auch die Erklärung von Dr. F.___
im Bericht vom 7. Oktober 2013, es sei aus hausärztlicher Sicht möglich, dass es sich bei der Konsultation vom 1 2. Dezember 2011 bereits um Unfallfolgen gehandelt habe (Urk. 8/62), den hier
massgeblichen Beweisgrad der über wiegen den Wahr scheinlichkeit nicht zu erfüllen. Ebenfalls beweisrechtlich ungenügend, um das Vorliegen des un fallrechtlich relevanten natürlichen Kausalzusammen hangs zu belegen, sind die Schilderungen der Be schwerde führerin zu ihren Beschwerden im Anschluss an den 5. Oktober 2011, zumal sie schon zuvor an Schwellungen insbesondere am rechten Knöchel gelitten hatte (Urk. 6/62, Urk. 6/64).
Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden an den Füssen /Fussgelenken
und dem Unfallereignis vom
5. Oktober 2011
wäre bei ge gebener Be weis lage
daher höchstens in Be zug auf anfängliche Schmerzen und eine Schwellung entsprechend einer Verstauchung für nicht mehr als ein paar Wochen nach dem Unfallereignis anzunehmen. 3.4
Zu verneinen ist damit auch eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach Art. 6 UVG in Ver bindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV. Denn ist ein natürlicher Kausal zusammenhang zwischen der frühestens Mitte April 2012 festgestellten Sehnenläsion und dem Unfallereignis vom
5. Oktober 2011 wie hiervor erläutert nicht erwiesen, müsste für die Begründung einer Leistungspflicht des Unfall ver sicherers nach Art. 9 Abs. 2 UVV ein anderes Ereignis ursächlich sein. Und zwar müss t en mit Ausnahme der Unge wöhn lichkeit die übrigen Tatbestands merkmale des Unfalls erfüllt sein. Be sondere Bedeutung käme hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereig nisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv fest stellbaren, sinn fälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Für die Bejahung eines äusseren Faktors braucht es rechtsprechung gemäss
ein gestei gertes Schädi gungs potenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefah renlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrolliertheit der Vornahme der alltäg lichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.2-3; Urteil des Bun desgerichts 8C_546/2010 vom 2 2. Februar 2011 E. 3.2). Ein solcher (weiterer) äusserer Faktor mit gesteigertem Schädigungs potenzial ist hier nicht gegeben. 3.5
Nach dem Gesagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin
ihre Leistungspflicht bezüglich des Ereignisses vom 5. Oktober 2011 und der ab Mitte Dezember 2011 ärztlich dokumentierten Beschwerden an den unteren Extremitäten ver neinte.
Was von Seiten der Beschwerdeführerin dagegen vorgebracht wird, führt zu keiner anderen Betrach tungsweise.
Von weiteren Beweismassnahmen, nament lich einer Zeugeneinvernahme zum Unfallereignis ist abzusehen, da hievon keine anderen entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229
E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 1 6. März 2012 E. 7.2). 3. 6
Der angefochtene Einspracheentscheid vom
4. November 2013 (Urk. 2) ist somit recht mäs sig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegner in macht Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde führer in gel tend (Urk. 7 S. 2). Es gilt indes nach wie vor die Praxis des Bundes gerichts, dass dem nicht anwaltlich ver tretenen Versiche rungsträger grund sätz lich keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_109/2013 vom 27. August 2013, E. 5). Da die Beschwerdegegner in
im vorlie genden Ver fahren nicht durch einen externen Anwalt ver treten war, ist ihr für ihr Ob siegen daher keine Prozessentschädigung zuzuspre chen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann