Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1961, war seit 1. November 2005 als Chauffeur bei der Y.___ beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 26. November 2005 erlitt er einen Unfall, als ihm in seiner Wohnung ein gebrochenes Lavabo auf den rechten Fuss fiel ( Urk. 11/3/2, Urk. 11/63/1 und Urk. 11/65/87). Dabei erlitt er eine Schnittverletzung am Fussrücken rechts mit Durchtrennung der extensor
hallucis
longus und der tibialis
anterior Sehnen, was am selben T ag im Z.___ operativ angegangen wurde (Sehnennaht der bei den betroffenen Sehnen; Operationsbericht vom 28. November 2005, Urk. 11/4). Die SUVA trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Ab 11. April 2006 war der Versicherte zu 50 % als Handlanger bei der A.___ tätig ( Urk. 11/65/65). Infolge zunehmender Beschwerden (nicht lokalisierbare brennende Schmerzen) erfolgten weitere Abklärungen. Eine MR-Untersuchung des rechten Sprunggelenks ergab am 13. Juni 2006 ( Urk. 11/24) eine narbig verheilte, intakte Tibialissehne , die extensor
hallucis
longus Sehne zeigte ein normales Kalibe r mit Signalalteration, was als nicht mit einer kräfti gen Fibrose verheilt beurteilt wurde (narbig-adhä si ve Veränderungen). Am 1 2. Juli 2006 wurde bei der Diagnose eines Neuroms Nervus
peroneus
superfi cialis am Fussrücken rechts eine Nervennaht durchgeführt ( Urk. 11/27 und Urk. 11/30). Ab Mitte September 2006 wurde wieder eine teilweise Arbeitsfähig keit attestiert ( Urk. 11/36).
In der Folge absolvierte der Versicherte eine Weiterbildung zum Kranführer ( Urk. 11/39 und Urk. 11/42) und nahm ab dem 9. Oktober 2006 diese Tätigkeit beim früheren Arbeitgeber, der Y.___ , vollzeitlich auf ( Urk. 11/65/40-41, Urk. 11/48/2 und Urk. 2 S. 2). Die SUVA stellte die Taggeld leistungen mit Schreiben vom 25. September 2006 ( Urk. 11/38) per 8. Oktober 2006 ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 ( Urk. 11/47) eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 5 % in der Höhe von Fr. 5‘340.-- zu. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente ver n einte sie ausgehend von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Kranführer (vgl. auch Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung von Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 6. Dezember 2006, Urk. 11/48). 1.2
Per 2 2. Juli 2008 trat der Versicherte eine Stelle als Kranführer bei der C.___ an und war erneut bei der SUVA gegen Unfälle versichert. Am 4. De zember 2009 stürzte er beim Laufen mit einem Gewicht in den Händen ( Urk. 12/1). Die am 13. Dezember 2009 aufgesuchten Ärzte des Z.___ diagnosti zierten eine Schmerzexazerbation nach Supinationstrauma bei bekannten neu ralgiformen Schmerzen im Bereich dorsaler Mittelfuss rechts ( Urk. 12/4/1-2) und ergänzten diese Diagnose am 8. Februar 2010 ( Urk. 12/6) im Wesentlichen mit einem traumatisierten Rezidiv- Neurinom bei (bekanntem) Status nach Neuromexzision und Nervennaht peroneus
superficialis . Die SUVA trat wiede rum auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Am 26. März 2010 ( Urk. 12/21/4-5) erfolgte im Z.___
– aufgrund einer Schmerzex azerbation nach der Re-Traumatisierung ohne Besserung durch kon servative Massnahmen – eine Neuromrevision rechter Vorfuss , faszikelgetreues Separieren des Nervus
fibularis
superficialis , Zurückkürzen der medialen Anteile und intramuskuläre Verlagerung in den Musculus
flexor
extensor
hallucis
lon gus . Ab 30. August 2010, dem Datum der kreisärztlichen Untersuchung ( Urk. 12/37), wurde dem Versicherten bei der Diagnose einer Neuropraxie des Nervus
peroneus
superficialis am Fussrücken eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vorwiegend sitzend) attestiert. In der Folge entwickelte sich ein chronisch es neuropathisches Schmerzsyndrom mit Neurombildung ( Urk. 12/68/3-4).
Nachdem im Rahmen der vom 15. März bis 19. April 2011 dauernden stationä ren Rehabilitation in der D.___ ( Urk. 12/86) erstmals eine mittel gradige depressive Episode infolge anhaltender Schmerzproblematik und mul tipler psychosozialer Belastungsfaktoren erwähnt worden war (S. 3), begab sich der Versicherte ab 15. Juni 2011 in psychiatrische Behandlung beim E.___ wo vom 6. September bis 25. Oktober 2011 eine stationäre Behandlung stattfand und eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert wurde ( Urk. 12/125). Vom 26. April bis 25. Mai 2012 erfolgte eine stationäre Schmerztherapie am F.___ ( Urk. 12/162) und vom 25. Juli bis 15. Au gust 2012 eine erneute Rehabilitation in D.___ ( Urk. 12/177). Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. November 2012 ( Urk. 12/198) ging Dr. G.___ , Fachärztin Neurochirurgie, vom Erreichen des Endzustandes aus und schloss aus organischer Sicht auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit (S. 16 f.). Sodann wurde eine weitere neurologische Beurteilung eingeholt ( Urk. 12/238). 1.3
Mit Verfügung vom 16. August 2013 ( Urk. 12/247) sprach die SUVA dem Versi cherten mit Wirkung ab 1. November 2013 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % zu. Die bereits zugesprochene Integritäts entschädigung wurde – mangels wesentlicher Veränderung – nicht erhöht. Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. September 2013 ( Urk. 11/80) wurde mit Entscheid vom 2 2. Oktober 2013 ( Urk.
2) abgewiesen. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte - unter Auflage verschiedener ärztlicher Be richte - am 2 2. November 2013 ( Urk.
1) Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 2 2. Oktober 2013 sei aufzuheben und es sei ihm ab Einstellung der Taggeldzahlung (31. Oktober 2013) eine Invalidenrente auf grund eines IV-Grades von 100 % auszurichten; eventualiter sei eine polydis ziplinäre Beurteilung anzuordnen. Sodann ersuchte er um Gewährung der un entgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (S. 2). Am 25. Novem ber 2013 ( Urk.
5) reichte er eine Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 21. November 2013 betreffend Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslo senentschädigung ab 1. November 2013 ( Urk.
6) nach. Die SUVA schloss am
14. Februar 2014 ( Urk.
10) auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest ( Urk. 16 und Urk. 20). Am 19. November 2014 ( Urk.
23) legte der Versicherte einen neuen ärztlichen Bericht ( Urk.
24) auf, wozu sich die SUVA am
10. Dezember 2014 ( Urk.
27) vernehmen liess. Am 7. Mai und 2. Juni 2015 ( Urk. 29 und Urk.
31) legte der Versicherte erneut einen ärztlichen Bericht beziehungsweise ein medizinisches Gutachten ( Urk. 30 und Urk.
32) auf. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
So zialversicherungsrechts , ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invaliden rente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes erwartet werden kann und allfällige Eingliede - rungsmassnahmen der In validenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heil behandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129
V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133
E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352
E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.3.3
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346
S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Han delt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10
E. 2). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid die Adäquanz jeglicher psychischer Einschränkungen, schloss auf eine vollumfäng liche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer den verbleibenden körper lichen Schäden angepassten Tätigkeit und errechnete eine durch den Unfall be dingte Erwer b seinbusse von 24 % ( Urk. 2 S. 12 und S. 14). 2.2
Der Beschwerdeführer ging dagegen davon aus, dass seine psychischen Beschwer den durch den Unfall bedingt seien und beantragte - unter Berück sichtigung auch dieser Einschränkungen - die Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einem In v aliditätsgrad von 100 % ( Urk. 1 S. 2 und S. 25). 2.3
Die Höhe der Integritätsentschädigung (5 % nach dem ersten Unfall) bzw. die ausgebliebene Erhöhung derselben (aufgrund des zweiten Unfalls) wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, weshalb sich Weiterung en hierzu erübri gen. Zu befinden ist demnach einzig über die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Invalidenrente. 3. 3.1
Im Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung (nach dem ersten Unfall) vom 6. Dezember 2006 ( Urk. 11/48) fasste SUVA-Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie ,
den Verlauf wie folgt zusammen (S. 1): -
26.11.05: Das Lavabo ist zerbrochen und auf den rechten Fuss gefallen. Erstbehandlung im Z.___ . Diagnose: Schnittverletzung am Fussrücken rechts mit Durchtren nung der Extensor hallucis
longus Sehne und der Tibialis
anterior Sehne. Operation: Seh nennaht der Extensor hallucis
longus und der Tibialis
anterior Sehnen am 26.11.0 5. -
23.02.06: Untersuchung durch Dr. med. H.___ , FMH Chirurgie im Auftrag der SUVA. -
13.06.06: MRT Sprunggelenk rechts: Narbig verheilte intakte Tibial i s
posterior Sehne. -
26.07.06: Untersuchung durch Dr. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie. Diagnose: Heber schwäche der rechten Grosszehe, vermutlich infolge Schmerzhemmung. -
12.07.06: Diagnose: Neurom Fuss dorsal rechts. Operation: Nervennaht Nervus
peroneus
super ficialis Fuss rechts im Z.___ .
Dr. B.___ berichtete ( wenn von vorne betrachtet) von physiologisch stehenden Beinachsen , Atrophien der Muskulatur an Ober- und Unterschenkel s e i e n nicht erkennbar , Farbe und Behaarung der Beine s e i e n symmetrisch und normal , die
Fussform beidseits normal. Bei der Betrachtung von hinten steh e der Rückfuss be i dseits physiologisch ,
d ie Knöchelkulissen rechts s e i e n diskret verstrichen . Der Barfussgang in der Ebene sei flüssig , e in Hinken se i nicht zu beobachten ,
Ze henstand , Zehengang, Hackenstand und Hackengang könn t en sicher demons triert werden , d er Einbe i nstand
se i sowohl rechts wie auch links si c her , e ine tiefe Hockposit i on k ö nn e ohne Schwierigkeiten eingenommen werden. Das Aufstehen aus der Hocke geling e ohne Zuhilfenahme der Hände , i m Liegen s e i e n die Beinlängen gleich. Es bestehe eine a usgeprägte Fusssohlenbeschwie lung beidseits , eine r eizlose Narbe über dem Fussrücken 9 cm lang. In der Um gebung i nsbesondere proximal besteh e eine Hyposensibi lität. Lokale Entzün dungszeichen
fehlt e n . Aktiv k ö nn e der F uss rechts nur bis zur 0-Stellung geho ben werden. Der Grosszeh w e rd e hierbei nicht mit extendiert. Palpator i sch
se i die Sehne des Extensor hallucis bei aktiver Fusshebung völlig reaktionslos und es se i distal der Narbe eine Lücke i n der Sehne zu tasten. Passiv se i die Beweg lichkeit i m OSG nicht beeinträchtigt (S. 2) .
In seiner Beurteilung schildert e
Dr. B.___ eine Reintegration des Beschwerdefüh rers als Kranfahrer e in Jahr nach dem Unfallereignis. Im Hinblick auf die neu rologische Symptomatik am rechten F uss
sei noch mit einer weiteren Besserung zu rechnen. Von Seiten des Bewegungsapparates sei von einem Dauerzustand auszugehen. Als Verletzungsfolgen verwies er auf die D urchtrennung der Sehne des Extensor hallucis
longus sowie die Verletzung des Nervus
cutaneus
dorsalis
medialis . In der Tätigkeit als Kranfahrer erachtete er ihn als vollschichtig ar beitsfähig (S. 3). 3. 2
PD Dr. med. J.___ , Facharzt Neurologie, Leitender Arzt am Par a plegiker zentrum der K.___ , berichtete (nach dem zweiten Unfall, Supinati onstrauma , vgl. Urk. 12/4) am 3. November 2011 ( Urk. 12/122) über die neuro logische und neurophysiologische Untersuchung vom Vortag und stellte fol gende Diagnosen:
Chronifiziert neuropathisches Schmerzsyndrom am rechten Fuss, axonale Schädigung Nervus
peroneus
superficialis rechts nach: -
Unfallereignis vom 26. 11. 2005 mit scharfer Verletzung durch herunterfallendes Keramik stück am rechten Fussrücken, Durchtrennung der Musculus
tibialis
anterior -Sehne, Musculus
extensor
hallucis
longus -Sehne sowie Nervenastverletzung Nervus
peroneus
superficialis ; unmittelbare Sehnennaht ( Z.___ ) -
12. 07. 2006 Nervennaht bzw. Neuromsanierung auf Höhe der Schnittverletzung ( Z.___ ) -
0 6. 12. 2006 Fallabschluss, Integritätsentschädigung unter Würdigung der Nervenschäd i gung und Zehenheberschwäche rechts -
0 4. 12. 2009 Arbeitsunfall mit Supinationstrauma rechter F uss bei Misstritt
-
26. 03. 2010 Narbenrevision und Neuro mentfernung mit Reexazerbation i m Intervall drei Wo chen postoperativ nach zunehmender Belastung ( Z.___ ) -
r eaktive, depressive Störung mittelschwer bis schwer, derzeit unter Psychotherapie und antide pressiver Medikation
PD Dr. J.___ führte aus, s eit der letzten Operation sei es tendenziell zu einer Zunahme der bekannten Beschwerden gekommen mit belastungsabhängiger Schmerzexazerbation , im Tagesverlauf zunehmend, nachdem morgens noch weitgehende Beschwerdefreiheit ge herrsch t habe . Der rechte F uss sei quasi nicht einsetzbar. Er könne nicht Autofahren. Herabhängende Extremität führe zu Schmerzzunahme, Hochlagern bringe Besserung . Unerträglich sei Wärme. Es komme dann zu typisch elektrisierenden und brennenden Schmerzen am gan zen F uss , betont am Fussrücken rechts bis knapp oberhalb des Sprunggelenkes rechts. Im Tagesverlauf n ä hmen die Beschwerden zu und es kämen Ruhe schmerzen hinzu. Der Beschwerdeführer wirk e wegen der Schmerzen relativ verzweifelt und s e h e seine Situation ausweglos, frag e nach Amputationsmög lichkeiten .
In seiner Beurteilung hielt PD Dr. J.___ fest, neurologisch finde sich das Bild eines neuropathisch chronifizierten Schmerzs y ndroms des rechten Fusses unter Betonung der Dorsalseite. Elektrophysiologisch l a ss e sich lediglich für den Ner vus
superficialis rechts eine leichte Schädigung im Seitenvergleich postulieren. Diese se i anhand der neurographischen Ableitungen sicher inkomplett. Hinweise für motorische Nervenschäden erg ä ben sich weder aufgrund der neurographi schen noch der EMG-Befunde. Auch die Sudosekretion /sympathische Efferenz erschein e aufgrund der vorliegenden Testungen regelrecht. Insofern erg ä ben sich, wie auch in den Voruntersuchungen von 2007, keine Hinweise auf eine organische Ursache der F uss
- und Zehenheberschwäche rechts. Anhand der vorliegenden Untersuchungen l a ss e sich eine Algoneurodystrophie im Rahmen des neuropathischen Schmerzsyndroms nicht ausschliessen. 3.3
Die nach dem zweiten Unfall behandelnden Psychiater Dr. med. L.___ , Oberärztin, und Dr. M.___ , Assistenzär z tin, E.___ , diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 8. November 2011 ( Urk. 12/125)
betreffen d die Hospitali sation vom 6. September bis 2 5. Oktober 2011 in psychiatrischer Hinsicht eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ( S. 1 ) . Die Ärztin nen schilderten einen bei Eintritt mittel- bis schwergradig depressiven Be schwerdeführer ohne psychotische Symptome. Als auslösende Faktoren hätten sich psychische Belastungen wie die physische und psychische Erschöpfung in folge der chronischen, unvorhersehbar einschiessenden Neurinomschmerzen , die soziale Isolation und die dysfunktionale Verarbeitung von Frustrations- und Hilflosigkeitserleben gefunden. Die Schwierigkeiten im Wahrnehmen eigener Bedürfnisse und Belastungsgrenzen und der damit verbundenen mangelnden Selbstsorge hätten zum Auftreten der aktuellen depressiven Episode wahr scheinlich beigetragen, sie hätten in den Einzelgesprächen angegangen werden können. Der Beschwerdeführer habe sich bei Austritt motiviert gezeigt, seinen Belastungsgrenzen und Bedürfnissen mehr Aufmerksamkeit zu schenken und einer weiteren sozialen Isolation entgegen zu wirken (S. 4). 3. 4
Im Austrittsbericht vom 1 6. August 2012 ( Urk. 12/177) über den A ufenthalt vom 2 5. Juli bis 1 5. August 2012 fasste n die Ärzte der D.___
die Diagnosen wie folgt zusammen (S. 1 f.): -
Unfall vom 04 . 12 . 2009: M i sstritt -
Supinati onstrauma F uss rechts mit Exazerbation der bekannten neura l giformen Schmer zen im Bereich des dorsalen Mittelfusses rechts -
14.12 .2009 Röntgen OSG: Frakturausschluss -
17.12.2009 MRI OSG rechts: Ödematöse We i chteilschwellung im Verlauf des Ligamen tum f i bulotalare
posterius , Arthrose im Bereich der TMT-Gelenke Dig . IV/V -
26 . 03 . 2010 Neuromrev i sion rechter Vorfuss (subjektiv ohne Erfolg) -
30.08.2010 Kreisärztliche Untersuchung Prof. Dr. med. N.___ : Arbeitsfähigkeit 50% für sitzende Tätigkeiten -
seit 11/2010 Schmerztherapeutische Behandlung Dr. med. O.___ : Diagnosti sche Infiltration mit LA; Besserung für 4 h -
02.02.2011 Berufli che Standortbestimmung D.___ : Stationärer Aufent halt empfohlen zur Evaluation der Motivation, dann ggf. berufliche Abklärung -
16.03 . 2011 Psychosomatisches Konsilium D.___ : Mittelgradige depres s iv e Episode infolge anhaltender Schmerzproblematik und multipler psychosozialer Belastungsfaktoren -
02.11.2011 Neurologie K.___ : Neuropathisch chronifiz i erendes
Schmerzsyn drom des rechten Fusses unter Betonung der Dorsalseite. CRPS nicht aus geschlossen -
26.04 . 2012 bis 25.05.2012 Lory
F.___ : Ketamin Infus i onstherapie über 11 Tage -
25.07 . 2012 und 15.08.2012 Budapester Kriterien für das Vorliegen eines CRPS aktuell nicht erfüllt -
Therapieresistentes neuropathisches Schmerzsyndrom F uss rechts -
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10; F33.1/F33.2) infolge anhaltender Schmerzproblematik (DD: Chronische Depression) -
31.07.2012 Psychosomatisches Konsilium , D.___ : Die festgestellte psychi sche Störung begründet aktuell eine mindestens mittelschwere arbeitsrelevante Leistungsminderung. 100% AUF aus psychiatr i scher Sicht für mindestens 2 Monate -
Unfall vom 26.11.2005: Zerbrochenes Lavabo auf rechten F uss gefallen -
Läsionen der Extensor hallucis
longus
- und Tibialis
anterior -Sehne -
26.11 . 2005 Sehnennaht der obigen Sehnen -
14.06 . 2006 MRI OSG rechts: Narbig verheilte Sehnen -
12.07.2006 Nervennaht N ervus
peroneus
superfic i alis -
06.12.2006 S UVA Winterthur : Integri täts schaden 5% -
27.08.2007 n eurologische Untersuchung Dr. I.___ : sensible Verletzung des N ervus
cutaneus
dorsalis
medial i s mit neuralgiformen Beschwerden. Kein neurologisches Korrelat für die Fussheber- und Grosszehenheberschwäche
-
Aktuell: n euralgiforme Schmerzen F uss rechts
Die Ärzte verwiesen auf die durchgeführten Behandlungen (manuelle Therapie, Erarbeiten von Copingstrategien sowie physikalische Massnahmen, multimoda les Therapieprogramm mit medizinischer Trainingstherapie und Wassertherapie (S. 4). Sie führten aus, im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können, und verwiesen auf eine erhebliche Symptomausweitung, welche weitgehend auf die psychische Störung zurückzuführen sei. Diese begründe aktuell eine mindestens mittel schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung (zusätzlich zu den muskuloske lettal bedingten Einschränkungen), was zu einer vollumfänglichen Arbeitsunfä higkeit nach Klinikaustritt führe. Aus unfallkausaler Sicht befanden sie die Tä tigkeit als Kranführer als nicht zumutbar, da die Anforderungen (mit Ersteigen von Leitern, Gehen auf unebenem Boden) zu hoch seien. Für e ine körperlich leichte Tätigkeit (vorwiegend sitzend, ohne Gehen auf unebenem Boden, ohne Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie ohne Zwangshaltungen für den rechten Fuss) attestierten sie eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (S. 2 f.). 3. 5 3.5.1
Kreisärztin Dr. G.___
stellte in ihrem Bericht vom 2 1. November 2012 ( Urk. 12/198) folgende Diagnose n (S. 14 f.): -
Chronifiziertes neuropathisches Schmerzsyndrom am rechten Fuss mit/bei: -
Status nach Schnittverletzung am 26.11.2005 mit Durchtrennung der Tibialis - anterior -Sehne, der Extensor- hallucis - longus -Sehne sowie eines Astes des Nervus
peroneus
su perficialis rechts -
Status nach Naht der Sehnen am 26.11.2005 -
Status nach Nervennaht bzw. Neuromsanierung auf Höhe der Schnittverletzung am 12.07.2006 -
Status nach Neuromentfernung im Bereich der Unfallverletzung am 26.03.2010 , bekannte Fuss- und Grosszehenheberschwäche rechts (seit 2005) -
Mittelgradige bis schwere depressive Episoden seit ca. Ende 2010, aktuell in psychiatrischer Be handlung in der E.___ 3.5.2
Zur Anamnese führte d ie Kreisärztin aus (S. 15) , d urch eine Schnittverletzung 2005 sei neben der Tibialis-anterior und der Extensor hallucis - longus -Sehne ein Ast des N ervus
peroneus
superficialis verletzt worden . In der Folge habe der Versicherte unter neuropathischen Schmerzen im Bereich des rechten Fusses gelitten . Gemäss neurologischer
Abklärung sei das neuropathische Schmerzsyn drom von Dr. I.___ in seinem Bericht vom 2 7. August 2007 auf eine unfall bedingte Verletzung des N ervus
cutaneus
dorsalis
medialis , einem Ast des N er vus
peroneus
superficialis , zurückgeführt worden . Ein e Fussheber- und Grossze henheberschwäche
sei als mechanisches Problem bei St atus nach
Sehnenverlet zung gesehen worden , von neurologischer Seite habe sich hierfür keine Erklä rung ergeben .
Am 4. Dezember 2009 sei es nach einem Misstritt zu einem Sturz gekommen , in dessen Folge die Schmerzen im rechten F uss verstärkt auf ge treten seien. Im weiteren Verlauf sei ein Neurom im Bereich der Unfallverletzung am rechten F uss entfernt worden . Bei ausbleibender Besserung der Beschwerden sei der Versicherte intensiv schmerzmedizinisch von Frau Dr. O.___ , Z.___ , be treut worden . Es sei im Frühjahr 2011 eine frustrane stationäre Behandlung in der der D.___
erfolgt. Eb enfalls ohne wesentlichen dauer haften Erfolg seien eine weitere stationäre Rehabilitation im F.___ zur mul timodalen Schmerztherapie im Mai 2012 sowie eine erneute stationäre Rehabi litation in D.___ im Juli/August 2012 geblieben . Medikamentöse Schmerztherapieansätze seien im Wesentlichen ebenfalls ohne Erfolg verlaufen . Insgesamt besteh e seit dem Unfall 2009 für den Versicherten subjektiv eine un verändert schlechte Schmerzsituation. 3.5.3
Dr. G.___ berichtete (S. 15 f.) vom klinische n Bild eines chronifizierten neuropa thischen Schmerzsyndroms mit Hauptschmerzpunkt und Dysästhesien im We sentlichen noch im Bereich des N ervus
peroneus
superficialis ; die Hypästhesie geh e mittlerweile deutlich über das Versorgungsgebiet des Nervs hinaus. Dieses Phänomen w e rd e bei chronifizierten Schmerzsyndromen beobachtet. Es zeig e sich nach wie vor die bekannte Fussheber- und Grosszehenheberschwäche rechts und daraus resultierend eine eingeschränkte aktive und mittlerweile auch passive Dorsalextension im OSG rechts. Bis auf die nun nicht nur aktiv sondern auch passiv eingeschränkte Dorsalextension am rechten OSG s e i e n die Befunde auch mit der kreisärztlichen Untersuchung vom 6. Dezember 2006 (E. 3.1) ver gleichbar.
Bei der Untersuchung und Bewegung des rechten Fusses würden
vom Beschwer deführer jeweils glaubhaft starke Schmerzen angegeben. Aufgrun d der Anamnese und der Beschrei bung der Schmerzen d ü rf e man die Schmerzen als zermürbend beschreiben. Der Beschwerdeführer leide unter dem Schmerzsyn drom und der dadurch bedingten Inaktivität. Wie bereits von PD Dr. J.___ in seinem neurologischen Bericht vom 3. November 2011 (E. 3.3) festgehalten , lieg e ein mittlerweile chronifiziertes neuropathisches Schmerzsyndrom vor nach Läsion des Astes des N ervus
peroneus
superficialis . Die Ursache der Schmerze n könn t en im somatis c hen Bereich auf die Nervenläsion zurückgeführt werden. Bei der Ursache der Chronifizierung spiel t en sicherlich auch nicht-somatische Faktoren eine Rolle wie beispielsweise die bekannte rezidivierende depressive Symptomatik. Zur Behandlung des chronifizierten Schmerzsyndroms sei auch eine Behandlung der Depression wesentlich. Von somatischer Seite seien ver schiedenste Therapieansätze bislang ohne Erfolg geblieben . Einer Rücken marksstimulation (Ul ti ma ratio ) stehe der Beschwerdeführer - mangels Erfolgs garantie - ablehnend gegenüber . 3.5.4
Zusammenfassen d führte Dr. G.___ aus (S. 16 f.), i nsgesamt schein e ein stabiler, wenn auch für den Beschwerdeführer wenig befriedigender medizinischer Zu stand erreicht. Betreffend d a s Zumutbarkeitsprofil k ö nn e der Beurteilung im Bericht der D.___ vom August 2012 ( E. 3.4) gefolgt werden.
Im Rahmen des chronifizierten Schmerzsyndroms am rechten F uss
sei dem Be schwerdeführer s chmerzfreies und sicheres Gehen ohne Gehhilfen
nicht mehr möglich, das Ersteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Gehen auf unebe ne m Boden seien nicht mehr zumutbar. Daher sei die Arbeit als Kranführer ist nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt s e i e n dem Beschwer deführer ganztags leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar. Vermie den werden soll ten das Gehen auf unebenem Gelände und das Besteigen von Leitern und Gerüsten. Während der Arbeit soll te dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt werden, den F uss intermittierend hochzulegen.
Der Beschwerdeführer sei informiert worden , dass aus medizinischer Sicht leichte vorwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar seien. Er beton e , dass er gerne eine sitzende Tätigkeit ausführen würde , weise jedoch darauf hin, dass seine Arbeitssuche bislang erfolglos gewesen sei . 3.5.5
Die Richtigkeit dieser Einschätzung wurde am 2 7. Juni 2013 ( Urk. 12/238) von Versicherungsmedizinerin Dr. med. P.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, be stätigt. 4. 4.1
Die Parteien sind sich einig, dass von weiteren Behandlungen keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist ( Urk. 2 und Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 6 ) . Dies steht aufgrund der medizinischen Aktenlage denn auch ausser Frage (E. 3.5.4). 4.2
I n organischer Hinsicht steht aufgrund der ärztlichen Bericht fest, dass der Be schwerdeführer über massive Restbeschwerden im rechten Fuss leidet. Sämtliche Ärzte schilderten Schmerzen und er fassten dies als neuropathisches Schmerzsyndrom bei axonaler Schädigung des Nervus
peroneus
su p erficialis . Indessen erwies sich diese Schädigung lediglich als leicht und ergaben die Un tersuchungen keine Hinweise auf motorische Nervenschäden sowie auf eine or ganische Ursache der Fuss- und Zehenheberschwäche (E. 3. 2 ).
Bezüglich der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit sind sich die Ärzte der D.___ sowie die Krei s ärztin Dr. G.___ einig, dass der Beschwerde führer nicht mehr als Kranführer tätig sein kann. Einsatzfähig erachteten sie den Beschwerdeführer - vollzeitlich - in einer körperlich leichten Tätigkeit :
vorwiegend sitzend, ohne Gehen auf unebenem Boden, ohne Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie ohne Zwangshaltungen für den rechten Fuss bzw. unter Vermeidung von Gehen auf unebenem Gelände und Besteigen von Leitern und Gerüsten bei Möglichkeit ,
den F uss intermittierend hochzule gen (E. 3.4 und E. 3.5.4).
Diese Einschätzung erscheint aufgrund der dokumentierten bleibenden Schäden als nachvollziehbar. Namentlich scheint klar, dass der Beschwerdeführer den rechten Fuss nicht mehr belasten kann und auf eine entsprechend angepasste Tätigkeit angewiesen ist. Sodann sind keine Indikationen ersichtlich, welche - unter Berücksichtigung des gelegentlichen Hochlagerns -
gegen eine vollzeitli ch e
Arbeitstätigkeit sprechen. 4.3
Der Beschwerdeführer bemängelte dieses Profil nicht substantiiert, sondern liess es bei m pauschalen Vorhalt bewenden, die phy s ischen Beschwerden liessen ge mäss „den Arztberichten“ keine Integration in den Arbeitsmarkt zu ( Urk. 1
S. 27). Aufgrund der Angaben der von ihm in diesem Zusammenhang genannten Dres . med. O.___
und
Q.___ ( Urk. 1 S. 26
unten, Urk. 23 und Urk. 29 )
sowie R.___
ist auf ebenso wenig Abweichendes zu schliessen wie aus dem am 2. Juni 2015 ( Urk.
31) aufgelegten Gutachten der S.___ vom 3 1. Dezember 2014 ( Urk.
32) zu Handen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle.
Dr. O.___ , Leiterin Schmerzzentrum am Z.___ , wo der Beschwerdeführer seit Juli 2011 in Behandlung steht, befand den Beschwerdeführer in ihrem Be richt vom 1 3. November 2014 ( Urk. 24, vgl. auch Urk. 3/2 und Urk. 3/9) in or ganischer Hinsicht als arbeitsfähig, empfahl sie doch die Aufnahme einer Tätig keit in geschütztem Rahmen (zum Aufbau einer Tagesstruktur). Dass der Be schwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sein werde , begründete sie mit den psychischen Einschränkungen, welche sie exemplarisch nannte (schwere Beeinträchtigungen der Durchhaltefähigkeit, der Verkehrsfä higkeit , der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität, Um stellungsfähigkeit und Kontaktfähigkeit) und verwies auf den unbefriedigenden Therapieverlauf , in welchem es nicht gelungen sei , den durch den Unfall provo zierten Zusammenbruch des Lebensentwurfes und den Verlust sozialer Rollen zu integrieren ; die Ausrichtung auf persönliche Ziele und Pläne misslinge.
Die Oberärzte des E.___ , Dres . Q.___ und R.___ , attestierten mit Berichten vom 1. März 2013 ( Urk. 3/3) und 1. April 2015 ( Urk. 30) eine voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit einzig aus psychiatrischer Optik. Rückschlüsse auf Einschränkungen in organischer Hinsicht sind den Berichten nicht zu ent nehmen.
Die S.___ -Ärzte schlossen in ihrem Gutachten vom 3 1. Dezember 2014 ( Urk. 32) ebenfalls auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen und hielten fest, sofern eine Behandlung erfolgreich sei, könnte der Beschwer deführer aufgrund der neuropathischen Schmerzen wohl nur eine körperlich sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit ausüben mit der Möglichkeit, die Posi tionen zu wechseln, das Bein hochzulagern , sich allenfalls auch hinzulegen und öfters Pausen einzulegen (S. 43 f.). Dieses Profil ist praktisch identisch mit demjenigen der D.___ und von
Dr. G.___ . 5. 5.1
Der Beschwerdeführer schloss, dass seine psychischen Beschwerden adäquat kausal auf die erlittenen Unfälle zurückzuführen seien und begründete dies hauptsächlich mit entsprechenden Äusserungen behandelnder Ärzte ( Urk. 1
S. 14 ff.). Dies steht in klarem Widerspruch zur erwähnten Praxis des Bundesge richts (E. 1.3.2-1.3.3). Die Adäquanz ist im Gegenteil entsprechend den ein schlägigen praxisgemässen Regeln zu prüfen. 5.2
Währenddem die Beschwerdegegnerin den (ersten) Unfall als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifizierte ( Urk. 2 S. 8), schloss der Beschwerdeführer - ohne Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung - auf ei nen mittelschweren im Grenzbereich zu den schweren Unfällen ( Urk. 1 S. 22).
D ie Schwere des Unfalls ist praxisgemäss aufgrund des augenfälligen Geschehens ablaufes mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (BGE 134 V 109 E. 10.1).
Angesichts der reichhaltigen Rechtsprechung des Bun desgerichtes (vgl. beispielsweise Rumo-Jungo , Bundesgesetz über die Unfallver sicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 6 2 ff .) ist der Beschwerdegeg nerin zu folgen und (höchstens) von einem mittelschweren Unfall im Grenzbe reich zu den leichten auszugehen (vgl. die ähnliche Konstellation i m
Urteil des Bundesgerichts U 386/06 vom 1 2. Januar 2007 [Durchtrennung der Flexor po l l icis
longus -S e hne des linken Daumens und des ra di alen Gefässnervenbündels durch Glasscherben einer Milchflasche]).
Vom Bundesgericht als mittelschwere Unfälle im engeren Sinne gefasste Konstel lationen unterscheiden sich erheblich vom vorliegenden Geschehensab lauf
(vgl. hierzu die Übersicht im Urteil des Bundesgerichts
8C_715/2009 vom 3 0. März 2010
E. 6.2): Ein Gast sass in einem Restaurant, als sich eine Decken platte löste und auf ihn fiel (Urteil 8C_488/2009 vom 3 0. Oktober 2009 E. 5.3); die Versicherte sass als Gast einer Geburtstagsfeier auf einer Bank an einer Hausfassade, als eine „ Hollywoodschaukel", welche sich auf der darüberliegen den Dachterrasse befand, durch eine Windböe erfasst wurde und über das Ge länder auf sie fiel (Urteil 8C_957/2008 vom 1. Mai 2009 E. 4.3.1); dem als Bau arbeiter beschäftigten Versicherten fiel aus einer Höhe von ca. 12 m eine etwa 4,4 kg schwere Packung mit Isolationsmaterial auf den behelmten Kopf und auf das Gesicht (Urteil 8C_57/2008 vom 1 6. Mai 2008 E. 8.1); bei „ Abspitzarbeiten " an einer Betondecke wurde ein Versicherter von einem herunterfallenden Ge steinsstück getroffen und am Kopf sowie an der Schulter links verletzt (Urteil
U 568/06 vom 2 9. Juni 2007 E. 3.1); ein anderer wurde von einer aus fünf Metern Höhe zu Boden fallenden 15,6 kg schweren Schaltafel am Kopf getroffen (Urteil U 282/00 vom 2 1. Oktober 2003 E. 4.2).
Der vorliegende Unfall ist mit diesen Konstellationen nicht vergleichbar, wes halb von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten auszu gehen ist. Die Adäquanz ist demgemäss nur gegeben, wenn mi ndestens vier Kriterien gegeben sind oder aber eines in ausgeprägter Form (Urteil des Bundes gerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5). Der zweite Unfall hat als banal zu gelten. 5.3 5.3.1
Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des sub jektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Jedem min destens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, was somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_62/2013 vom 1 1. September 2013 E. 8.1).
Vorliegend fiel dem Beschwerdeführer ein zerbrochenes Lavabo auf den Fuss, was objektiv gesehen nicht als eindrücklich bezeichnet werden kann. Die bun desgerichtliche Praxis verlangt hierzu gänzlich andere Umstände (beispielsweise ein Skifahrer, welcher kopfüber mit einem Baum kollidierte [ Urteil des Bundes gerichts 8C_42/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 5.3 ] ). 5.3.2
Ebenfalls zu verneinen ist das Vorliegen einer schweren oder besonders gearte ten Verletzung.
Die Fussverletzungen waren zu keiner Zeit bedrohlich oder aussergewöhnlich. Die Rechtsprechung verlangt auch diesbezüglich ganz andere Umstände (Kriterium verneint etwa bei Bruch des Fersenbeins [Urteil des Bun desgerichts 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.3], Polytrauma mit Tho rax- und Abdominaltrauma und offenen Gesichtsschädelfrakturen [ Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2009 vom 1 9. November 2009 E. 3.6]). Auch der Um stand, dass zwei Unfälle vorliegen, vermag hieran nichts zu ändern, handelte es sich beim zweiten doch um einen banalen, welcher lediglich die vorbestandene Problematik wieder aufleben liess und keine darüber hinaus gehende Verletzung verursachte. 5.3.3
Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung ist nicht ausgewie sen. Nach dem ersten Unfall wurde der Beschwerdeführer zweimal operiert und war nach gut einem Jahr wieder arbeitsfähig im Beruf als Kranführer (E. 3.1). Nach dem zweiten Ereignis und wieder aufgetretener Schmerzproblematik er folgte nach gut vier Monate n eine operative Narbenrevision und Neuromentfer nung , hernach erschöpften sich die ärztlichen Bemühungen in psychiatrischen sowie schmerztherapeutischen Interventionen . Sodann standen schon bald die psychischen Beschwerden im Vordergrund, deren Behandlung das Kriterium nicht zu erfüllen vermag. In organischer Hinsicht objektivierbar war einzig eine leichte Schädigung des Nervus
superficialis (E. 3. 2 ), welche nicht weiter behan delt werden konnte. 5.3.4
Körperliche Dauerschmerzen traten beim Beschwerdeführer erst nach dem zwei ten Unfall auf. Im Rahmen des ersten Ereignisses war nach einem Jahr - und den notwendigen operativen Eingriffen - die Arbeitsfähigkeit wieder erreicht. So war er denn auch über Jahre beschwerdearm ( Urk. 12/21/4).
Nach dem Sturz vom 4. Dezember 2009 entwickelte sich ein Schmerzsyndrom am rechten Fuss. Inwieweit dieses organisch bedingt ist, was hier einzig rele vant wäre, kann aufgrund der medizinischen Akten nicht eindeutig beantwortet werden. So bestätigte Dr. J.___ das Vorliegen einer axonalen Schädigung des Nervus
peroneus
superficialis (E. 3. 2 ) , und war der Beschwerdeführer mehr fach in schmerztherapeutischer Behandlung. Allerdings berichteten die Ärzte der D.___ von einer Symptomausweitung (E. 3.4) und sind sich sämtliche Ärzte einig, dass eine psychische Problematik im Vordergrund steht und auch das Schmer z erleben unterhält. In organischer Hinsicht steht fest, dass dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit zumutbar ist, weshalb wohl von einem Schmerzsyndrom auszugehen ist, aber nicht von einem objektivierbar er heblichen.
Damit ist zweifelhaft, ob das Kriterium gegeben ist, falls doch, ist es jedenfalls nicht in erheblichem Ausmass anzuerkennen. 5.3.5
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargelegt. Der Beschwerdefüh rer wurde im Gegenteil jederzeit adäquat behandelt. 5.3.6
Zum Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikatio nen steht fest, dass solches erst nach dem zweiten Ereignis fraglich ist, setzte doch die Heilung nach dem ersten Unfall zeitgerecht ein und erlangte der Be schwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit in vernünftiger Zeit wieder zurück.
Rechtsprechungsgemäss bedarf es zur Bejahung des Kriteriums besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Dass Beschwerden trotz der durchgeführten Behandlungen persistieren, genügt nicht (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1015/2008 vom 6. April 2009 E. 5.4.3) . Auch diesbezüg lich ist zu bemerken, dass lediglich organisch bedingte Schwierigkeiten von Relevanz sein können. Komplikationen ergaben sich im gesamten Heilungsver lauf nicht, es trat lediglich eine Schmerzproblematik ein, die indes nicht voll ständig den dokumentierten organischen Verletzungen zugeordnet werden konnte und alsbald als (teilweise) psychisch überlagert gefasst wurde. Damit ist das Kriterium nicht gegeben. 5.3.7
Zum Grad und zur Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist festzuhal ten, dass der Beschwerdeführer n ach dem ersten Unfall vom 2 6. November 2005 bis 9. April 2006 vollumfänglich und hernach zu 50 % ar beitsunfähig war . Ab 3 1. Mai 2006 folgte wieder eine Periode vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 11/22) bis er am 9. Oktober 2006 – nach erneuter Operation und entsprechender Weiterbildung – eine Tätigkeit als Kranführer vollzeitlich aufnahm ( Urk. 11/65/40-41, Urk. 11/48/2 und Urk. 2 S. 2). Für diese Periode ist das Kriterium nicht erfüllt.
Nach dem zweiten Unfall war der Beschwerdeführer ab
4. Dezember 2009 (aus einzig relevanter organischer Sicht) vollumfänglich arbeitsunfähig, ab 3 0. August 2010 nurmehr zu 50 % (in einer angepassten Tätigkeit, Urk. 12/37/3). Nach Austritt aus der D.___
(1 6. August 2012,
E. 3.4) wurde wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (in angepasster Tätig keit) attestiert , was in der Folge durch verschiedene Ärzte bestätigt wurde. Bei diesem Verlauf beschränkte sich die Dauer einer vollständigen Arbeitsunfähig keit auf neun Monate und war der Beschwerdeführer hernach bereits in erhebli chem Ausmass arbeitsfähig, bevor er die vollständige Arbeitsfähigkeit wieder zurückgewann. Damit ist das Kriterium jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise gegeben. 5 .3.8
Von den sieben relevanten Kriterien sind
nach dem Gesagten höchstens zwei in nicht besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Das genügt beim gegebenen Schweregrad des Unfalls nicht für die Bejahung der Adäquanz. 5.4
Damit bleibt es beim aus organischer Sicht festgelegten Stellenprofil. Bei diesem Ergebnis sind v on weiteren Erhebungen sind keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten (antizipierte Bewei swürdigung; BGE 131 I 153 E. 3), zumal die relevante Frage der Kausalität der psychischen Beschwerden eine Rechtsfrage und nicht von Medizinern zu beantworten ist. Damit ist auf die be antragten Weiterungen ( Urk. 1 S. 2 Ziff.
3) zu verzichten. 6. 6.1
Z u prüfen bleibt, wie sich die verbliebenen Unfallfolgen am rechten Fuss in er werblicher Hinsicht auswirken.
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 349 E. 3.4.2). 6.2
Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 74‘100.-- und stützte sich dabei auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, welche per 2013 einen Lohn von Fr. 5‘700.-- meldete ( Urk. 2 S. 13 und Urk. 12/210/3). Dies wurde beschwerdeweise nicht beanstandet und erweist sich als korrekt. 6.3 6.3.1
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) und wies die zumutbaren Stellen aufgrund von fünf DAP-Arbeitsplätzen nach (DAP-Nr. 5556 [ Hilfsarbei ter Laser ], 8931 [ Hilfsarbeiter Produktionsmitarbeit ], 338509 [ Montagearbeiter ], 434533 [Hilfsarbeiter Druckerei] und 9964 [ Brot-Verpacker ], Urk. 11/74 ). Diese stimmen mit dem formulierten Anforderungsprofil überein, was vom Beschwer deführer (in Bezug auf die sich als einzig relevant erweisende organische Seite) nicht bestritten wurde. Der Vorhalt, dass nur schon die physischen Beschwerden keine Integration in den Arbeitsmarkt zuliessen ( Urk. 1 S. 27 oben), widerspricht den Akten und ist nicht zu hören.
Namentlich kann die Arbeitsposition (sitzend oder stehend) bei allen Tätigkeiten vom Arbeitnehmer frei gewählt werden, so dass die sensible Stellung des Fusses variiert werden kann. Sodann sind keine schweren Gewichte zu heben, weshalb die Profile den verbleibenden Möglichkeiten des Beschwerdeführers entspre chen. 6.3.2
Die vom Beschwerdeführer grundsätzlich geäusserte Kritik (Urk. 1 S. 27 und Urk. 15 S. 20 f. ) erweist sich als unberechtigt,
entsprachen doch die beigezoge nen DAPs den rechtsprechungsgemässen Anforderungen. Die Beschwerdegeg nerin
stellte auf fünf zumutbare Arbeitsplätze ab, gab die Gesamtzahl der in Anbetracht der Behinderung der Beschwerdeführerin in Frage kommenden Ar beitsplätze (56, Urk. 11/74 S. 1) , deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe an. Da mit sind sämtliche Voraussetzungen, die das Bundesgericht an einen Einkom mensvergleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellt (vgl. BGE 129 V 472), erfüllt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die von der Beschwerdegegnerin verwendeten Daten gemäss den DAP-Blättern nicht repräsentativ sind. Sodann liegen die verwendeten Blätter in den Akten auf (entgegen dem Vorhalt des Beschwerdeführers, Urk. 14 S. 21). 6.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74‘100.-- und dem aufgrund der DAP-Blätter errechneten Invalideneinkommen von Fr. 56‘315.-- resultiert eine Er werbseinbusse von Fr. 17‘785.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 24 % . Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demgemäss als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7.1
Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung im vorliegen den Gerichtsverfahren erfüllt sind, ist Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen , Ebikon, als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bestellen und bei die sem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7 .2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 7 .3
Der von Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen mit Eingabe vom 3. September 2015 geltend gemachte Aufwand von 48.5 Stunden und Fr. 67.90 Barauslagen ( Urk. 34 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . Namentlich erscheint ein Aufwand von 24.5 Stunden für die Beschwerdeschrift (samt Instruktion und Aktenstudium) als überhöht , zumal sich der Umfang von 35 Seiten nicht rechtfertigt und zum grossen Teil irrele vante Fragen behandelt werden. So finden sich über si e beneinhalb Seiten Aus führungen zur Kausalität der somatischen Beschwerden, was gar nie bestritten , sondern im Gegenteil Grund für die Rentenzusprache durch die Beschwerdegeg nerin war. Gleich viele Seiten sind der Thematik der Kausalitätsbeurteilung der psychischen Beschwerden durch die Ärzte gewidmet, wogegen die bundesge richtliche Rechtsprechung hierzu doch gänzlich Anderes als relevant erachtet . Sodann irrt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers , wenn er davon ausgeht, dass es ihm frei steht, auf Kosten der Gerichtskasse für eine Replik einen Auf wand von 12.25 Stunden (nebst einem ausführlichen Telefonat mit dem Sozial amt, dessen Notwendigkeit - abgesehen von der Bestellung einer Unterstüt zungsbestätigung
- von vornherein nicht ersichtlich ist) geltend machen zu können, wenn er selber feststellt - was zutrifft -, dass sich der Beschwerdeant wort keine neuen Argumente entnehmen lassen, die nicht schon im Einsprache entscheid vorgebracht wurden. Es entspricht nicht dem Zweck der unentgeltli chen Rechtsverbeiständung , einzig „der guten Ordnung halber“ getätigte Auf wendungen zu entschädigen (vgl. Urk. 16 S. 2 Vorbemerkung).
Angesichts der zu studierenden gut 380 Aktenstü cke der Beschwerdegegnerin, des gerechtfertigten Inhalts der Rechtsschriften, der nachgereichten Arztbe richte , de r Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltli che Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträ gen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- bis 3 1. Dezember 2014 bzw. Fr. 220.-- ab 1. Januar 2015 ( jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7 .4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 2 2. November 2013 wird de m Beschwerdeführer Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen , Ebikon, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen , Ebikon,
wird mit Fr. 3‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage je einer Kopie von Urk. 29-32 - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
So zialversicherungsrechts , ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invaliden rente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes erwartet werden kann und allfällige Eingliede - rungsmassnahmen der In validenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heil behandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Mit Verfügung vom 16. August 2013 ( Urk. 12/247) sprach die SUVA dem Versi cherten mit Wirkung ab 1. November 2013 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % zu. Die bereits zugesprochene Integritäts entschädigung wurde – mangels wesentlicher Veränderung – nicht erhöht. Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. September 2013 ( Urk. 11/80) wurde mit Entscheid vom 2 2. Oktober 2013 ( Urk.
2) abgewiesen.
E. 1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129
V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.3.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133
E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352
E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
E. 1.3.3 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346
S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Han delt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10
E. 2).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 S. 12 und S. 14).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid die Adäquanz jeglicher psychischer Einschränkungen, schloss auf eine vollumfäng liche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer den verbleibenden körper lichen Schäden angepassten Tätigkeit und errechnete eine durch den Unfall be dingte Erwer b seinbusse von 24 % ( Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer ging dagegen davon aus, dass seine psychischen Beschwer den durch den Unfall bedingt seien und beantragte - unter Berück sichtigung auch dieser Einschränkungen - die Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einem In v aliditätsgrad von 100 % ( Urk. 1 S. 2 und S. 25).
E. 2.3 Die Höhe der Integritätsentschädigung (5 % nach dem ersten Unfall) bzw. die ausgebliebene Erhöhung derselben (aufgrund des zweiten Unfalls) wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, weshalb sich Weiterung en hierzu erübri gen. Zu befinden ist demnach einzig über die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Invalidenrente.
E. 3 2
PD Dr. med. J.___ , Facharzt Neurologie, Leitender Arzt am Par a plegiker zentrum der K.___ , berichtete (nach dem zweiten Unfall, Supinati onstrauma , vgl. Urk. 12/4) am 3. November 2011 ( Urk. 12/122) über die neuro logische und neurophysiologische Untersuchung vom Vortag und stellte fol gende Diagnosen:
Chronifiziert neuropathisches Schmerzsyndrom am rechten Fuss, axonale Schädigung Nervus
peroneus
superficialis rechts nach: -
Unfallereignis vom 26. 11. 2005 mit scharfer Verletzung durch herunterfallendes Keramik stück am rechten Fussrücken, Durchtrennung der Musculus
tibialis
anterior -Sehne, Musculus
extensor
hallucis
longus -Sehne sowie Nervenastverletzung Nervus
peroneus
superficialis ; unmittelbare Sehnennaht ( Z.___ ) -
12.
E. 3.1 Im Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung (nach dem ersten Unfall) vom 6. Dezember 2006 ( Urk. 11/48) fasste SUVA-Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie ,
den Verlauf wie folgt zusammen (S. 1): -
26.11.05: Das Lavabo ist zerbrochen und auf den rechten Fuss gefallen. Erstbehandlung im Z.___ . Diagnose: Schnittverletzung am Fussrücken rechts mit Durchtren nung der Extensor hallucis
longus Sehne und der Tibialis
anterior Sehne. Operation: Seh nennaht der Extensor hallucis
longus und der Tibialis
anterior Sehnen am 26.11.0 5. -
23.02.06: Untersuchung durch Dr. med. H.___ , FMH Chirurgie im Auftrag der SUVA. -
13.06.06: MRT Sprunggelenk rechts: Narbig verheilte intakte Tibial i s
posterior Sehne. -
26.07.06: Untersuchung durch Dr. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie. Diagnose: Heber schwäche der rechten Grosszehe, vermutlich infolge Schmerzhemmung. -
12.07.06: Diagnose: Neurom Fuss dorsal rechts. Operation: Nervennaht Nervus
peroneus
super ficialis Fuss rechts im Z.___ .
Dr. B.___ berichtete ( wenn von vorne betrachtet) von physiologisch stehenden Beinachsen , Atrophien der Muskulatur an Ober- und Unterschenkel s e i e n nicht erkennbar , Farbe und Behaarung der Beine s e i e n symmetrisch und normal , die
Fussform beidseits normal. Bei der Betrachtung von hinten steh e der Rückfuss be i dseits physiologisch ,
d ie Knöchelkulissen rechts s e i e n diskret verstrichen . Der Barfussgang in der Ebene sei flüssig , e in Hinken se i nicht zu beobachten ,
Ze henstand , Zehengang, Hackenstand und Hackengang könn t en sicher demons triert werden , d er Einbe i nstand
se i sowohl rechts wie auch links si c her , e ine tiefe Hockposit i on k ö nn e ohne Schwierigkeiten eingenommen werden. Das Aufstehen aus der Hocke geling e ohne Zuhilfenahme der Hände , i m Liegen s e i e n die Beinlängen gleich. Es bestehe eine a usgeprägte Fusssohlenbeschwie lung beidseits , eine r eizlose Narbe über dem Fussrücken 9 cm lang. In der Um gebung i nsbesondere proximal besteh e eine Hyposensibi lität. Lokale Entzün dungszeichen
fehlt e n . Aktiv k ö nn e der F uss rechts nur bis zur 0-Stellung geho ben werden. Der Grosszeh w e rd e hierbei nicht mit extendiert. Palpator i sch
se i die Sehne des Extensor hallucis bei aktiver Fusshebung völlig reaktionslos und es se i distal der Narbe eine Lücke i n der Sehne zu tasten. Passiv se i die Beweg lichkeit i m OSG nicht beeinträchtigt (S. 2) .
In seiner Beurteilung schildert e
Dr. B.___ eine Reintegration des Beschwerdefüh rers als Kranfahrer e in Jahr nach dem Unfallereignis. Im Hinblick auf die neu rologische Symptomatik am rechten F uss
sei noch mit einer weiteren Besserung zu rechnen. Von Seiten des Bewegungsapparates sei von einem Dauerzustand auszugehen. Als Verletzungsfolgen verwies er auf die D urchtrennung der Sehne des Extensor hallucis
longus sowie die Verletzung des Nervus
cutaneus
dorsalis
medialis . In der Tätigkeit als Kranfahrer erachtete er ihn als vollschichtig ar beitsfähig (S. 3).
E. 3.3 Die nach dem zweiten Unfall behandelnden Psychiater Dr. med. L.___ , Oberärztin, und Dr. M.___ , Assistenzär z tin, E.___ , diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 8. November 2011 ( Urk. 12/125)
betreffen d die Hospitali sation vom 6. September bis 2 5. Oktober 2011 in psychiatrischer Hinsicht eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ( S. 1 ) . Die Ärztin nen schilderten einen bei Eintritt mittel- bis schwergradig depressiven Be schwerdeführer ohne psychotische Symptome. Als auslösende Faktoren hätten sich psychische Belastungen wie die physische und psychische Erschöpfung in folge der chronischen, unvorhersehbar einschiessenden Neurinomschmerzen , die soziale Isolation und die dysfunktionale Verarbeitung von Frustrations- und Hilflosigkeitserleben gefunden. Die Schwierigkeiten im Wahrnehmen eigener Bedürfnisse und Belastungsgrenzen und der damit verbundenen mangelnden Selbstsorge hätten zum Auftreten der aktuellen depressiven Episode wahr scheinlich beigetragen, sie hätten in den Einzelgesprächen angegangen werden können. Der Beschwerdeführer habe sich bei Austritt motiviert gezeigt, seinen Belastungsgrenzen und Bedürfnissen mehr Aufmerksamkeit zu schenken und einer weiteren sozialen Isolation entgegen zu wirken (S. 4). 3. 4
Im Austrittsbericht vom 1 6. August 2012 ( Urk. 12/177) über den A ufenthalt vom 2 5. Juli bis 1 5. August 2012 fasste n die Ärzte der D.___
die Diagnosen wie folgt zusammen (S. 1 f.): -
Unfall vom 04 .
E. 07 2006 Nervennaht bzw. Neuromsanierung auf Höhe der Schnittverletzung ( Z.___ ) -
0 6.
E. 12 . 2009: M i sstritt -
Supinati onstrauma F uss rechts mit Exazerbation der bekannten neura l giformen Schmer zen im Bereich des dorsalen Mittelfusses rechts -
14.12 .2009 Röntgen OSG: Frakturausschluss -
17.12.2009 MRI OSG rechts: Ödematöse We i chteilschwellung im Verlauf des Ligamen tum f i bulotalare
posterius , Arthrose im Bereich der TMT-Gelenke Dig . IV/V -
26 . 03 . 2010 Neuromrev i sion rechter Vorfuss (subjektiv ohne Erfolg) -
30.08.2010 Kreisärztliche Untersuchung Prof. Dr. med. N.___ : Arbeitsfähigkeit 50% für sitzende Tätigkeiten -
seit 11/2010 Schmerztherapeutische Behandlung Dr. med. O.___ : Diagnosti sche Infiltration mit LA; Besserung für 4 h -
02.02.2011 Berufli che Standortbestimmung D.___ : Stationärer Aufent halt empfohlen zur Evaluation der Motivation, dann ggf. berufliche Abklärung -
16.03 . 2011 Psychosomatisches Konsilium D.___ : Mittelgradige depres s iv e Episode infolge anhaltender Schmerzproblematik und multipler psychosozialer Belastungsfaktoren -
02.11.2011 Neurologie K.___ : Neuropathisch chronifiz i erendes
Schmerzsyn drom des rechten Fusses unter Betonung der Dorsalseite. CRPS nicht aus geschlossen -
26.04 . 2012 bis 25.05.2012 Lory
F.___ : Ketamin Infus i onstherapie über 11 Tage -
25.07 . 2012 und 15.08.2012 Budapester Kriterien für das Vorliegen eines CRPS aktuell nicht erfüllt -
Therapieresistentes neuropathisches Schmerzsyndrom F uss rechts -
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10; F33.1/F33.2) infolge anhaltender Schmerzproblematik (DD: Chronische Depression) -
31.07.2012 Psychosomatisches Konsilium , D.___ : Die festgestellte psychi sche Störung begründet aktuell eine mindestens mittelschwere arbeitsrelevante Leistungsminderung. 100% AUF aus psychiatr i scher Sicht für mindestens 2 Monate -
Unfall vom 26.11.2005: Zerbrochenes Lavabo auf rechten F uss gefallen -
Läsionen der Extensor hallucis
longus
- und Tibialis
anterior -Sehne -
26.11 . 2005 Sehnennaht der obigen Sehnen -
14.06 . 2006 MRI OSG rechts: Narbig verheilte Sehnen -
12.07.2006 Nervennaht N ervus
peroneus
superfic i alis -
06.12.2006 S UVA Winterthur : Integri täts schaden 5% -
27.08.2007 n eurologische Untersuchung Dr. I.___ : sensible Verletzung des N ervus
cutaneus
dorsalis
medial i s mit neuralgiformen Beschwerden. Kein neurologisches Korrelat für die Fussheber- und Grosszehenheberschwäche
-
Aktuell: n euralgiforme Schmerzen F uss rechts
Die Ärzte verwiesen auf die durchgeführten Behandlungen (manuelle Therapie, Erarbeiten von Copingstrategien sowie physikalische Massnahmen, multimoda les Therapieprogramm mit medizinischer Trainingstherapie und Wassertherapie (S. 4). Sie führten aus, im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können, und verwiesen auf eine erhebliche Symptomausweitung, welche weitgehend auf die psychische Störung zurückzuführen sei. Diese begründe aktuell eine mindestens mittel schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung (zusätzlich zu den muskuloske lettal bedingten Einschränkungen), was zu einer vollumfänglichen Arbeitsunfä higkeit nach Klinikaustritt führe. Aus unfallkausaler Sicht befanden sie die Tä tigkeit als Kranführer als nicht zumutbar, da die Anforderungen (mit Ersteigen von Leitern, Gehen auf unebenem Boden) zu hoch seien. Für e ine körperlich leichte Tätigkeit (vorwiegend sitzend, ohne Gehen auf unebenem Boden, ohne Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie ohne Zwangshaltungen für den rechten Fuss) attestierten sie eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (S. 2 f.). 3. 5 3.5.1
Kreisärztin Dr. G.___
stellte in ihrem Bericht vom 2 1. November 2012 ( Urk. 12/198) folgende Diagnose n (S. 14 f.): -
Chronifiziertes neuropathisches Schmerzsyndrom am rechten Fuss mit/bei: -
Status nach Schnittverletzung am 26.11.2005 mit Durchtrennung der Tibialis - anterior -Sehne, der Extensor- hallucis - longus -Sehne sowie eines Astes des Nervus
peroneus
su perficialis rechts -
Status nach Naht der Sehnen am 26.11.2005 -
Status nach Nervennaht bzw. Neuromsanierung auf Höhe der Schnittverletzung am 12.07.2006 -
Status nach Neuromentfernung im Bereich der Unfallverletzung am 26.03.2010 , bekannte Fuss- und Grosszehenheberschwäche rechts (seit 2005) -
Mittelgradige bis schwere depressive Episoden seit ca. Ende 2010, aktuell in psychiatrischer Be handlung in der E.___ 3.5.2
Zur Anamnese führte d ie Kreisärztin aus (S. 15) , d urch eine Schnittverletzung 2005 sei neben der Tibialis-anterior und der Extensor hallucis - longus -Sehne ein Ast des N ervus
peroneus
superficialis verletzt worden . In der Folge habe der Versicherte unter neuropathischen Schmerzen im Bereich des rechten Fusses gelitten . Gemäss neurologischer
Abklärung sei das neuropathische Schmerzsyn drom von Dr. I.___ in seinem Bericht vom 2 7. August 2007 auf eine unfall bedingte Verletzung des N ervus
cutaneus
dorsalis
medialis , einem Ast des N er vus
peroneus
superficialis , zurückgeführt worden . Ein e Fussheber- und Grossze henheberschwäche
sei als mechanisches Problem bei St atus nach
Sehnenverlet zung gesehen worden , von neurologischer Seite habe sich hierfür keine Erklä rung ergeben .
Am 4. Dezember 2009 sei es nach einem Misstritt zu einem Sturz gekommen , in dessen Folge die Schmerzen im rechten F uss verstärkt auf ge treten seien. Im weiteren Verlauf sei ein Neurom im Bereich der Unfallverletzung am rechten F uss entfernt worden . Bei ausbleibender Besserung der Beschwerden sei der Versicherte intensiv schmerzmedizinisch von Frau Dr. O.___ , Z.___ , be treut worden . Es sei im Frühjahr 2011 eine frustrane stationäre Behandlung in der der D.___
erfolgt. Eb enfalls ohne wesentlichen dauer haften Erfolg seien eine weitere stationäre Rehabilitation im F.___ zur mul timodalen Schmerztherapie im Mai 2012 sowie eine erneute stationäre Rehabi litation in D.___ im Juli/August 2012 geblieben . Medikamentöse Schmerztherapieansätze seien im Wesentlichen ebenfalls ohne Erfolg verlaufen . Insgesamt besteh e seit dem Unfall 2009 für den Versicherten subjektiv eine un verändert schlechte Schmerzsituation. 3.5.3
Dr. G.___ berichtete (S. 15 f.) vom klinische n Bild eines chronifizierten neuropa thischen Schmerzsyndroms mit Hauptschmerzpunkt und Dysästhesien im We sentlichen noch im Bereich des N ervus
peroneus
superficialis ; die Hypästhesie geh e mittlerweile deutlich über das Versorgungsgebiet des Nervs hinaus. Dieses Phänomen w e rd e bei chronifizierten Schmerzsyndromen beobachtet. Es zeig e sich nach wie vor die bekannte Fussheber- und Grosszehenheberschwäche rechts und daraus resultierend eine eingeschränkte aktive und mittlerweile auch passive Dorsalextension im OSG rechts. Bis auf die nun nicht nur aktiv sondern auch passiv eingeschränkte Dorsalextension am rechten OSG s e i e n die Befunde auch mit der kreisärztlichen Untersuchung vom 6. Dezember 2006 (E. 3.1) ver gleichbar.
Bei der Untersuchung und Bewegung des rechten Fusses würden
vom Beschwer deführer jeweils glaubhaft starke Schmerzen angegeben. Aufgrun d der Anamnese und der Beschrei bung der Schmerzen d ü rf e man die Schmerzen als zermürbend beschreiben. Der Beschwerdeführer leide unter dem Schmerzsyn drom und der dadurch bedingten Inaktivität. Wie bereits von PD Dr. J.___ in seinem neurologischen Bericht vom 3. November 2011 (E. 3.3) festgehalten , lieg e ein mittlerweile chronifiziertes neuropathisches Schmerzsyndrom vor nach Läsion des Astes des N ervus
peroneus
superficialis . Die Ursache der Schmerze n könn t en im somatis c hen Bereich auf die Nervenläsion zurückgeführt werden. Bei der Ursache der Chronifizierung spiel t en sicherlich auch nicht-somatische Faktoren eine Rolle wie beispielsweise die bekannte rezidivierende depressive Symptomatik. Zur Behandlung des chronifizierten Schmerzsyndroms sei auch eine Behandlung der Depression wesentlich. Von somatischer Seite seien ver schiedenste Therapieansätze bislang ohne Erfolg geblieben . Einer Rücken marksstimulation (Ul ti ma ratio ) stehe der Beschwerdeführer - mangels Erfolgs garantie - ablehnend gegenüber . 3.5.4
Zusammenfassen d führte Dr. G.___ aus (S. 16 f.), i nsgesamt schein e ein stabiler, wenn auch für den Beschwerdeführer wenig befriedigender medizinischer Zu stand erreicht. Betreffend d a s Zumutbarkeitsprofil k ö nn e der Beurteilung im Bericht der D.___ vom August 2012 ( E. 3.4) gefolgt werden.
Im Rahmen des chronifizierten Schmerzsyndroms am rechten F uss
sei dem Be schwerdeführer s chmerzfreies und sicheres Gehen ohne Gehhilfen
nicht mehr möglich, das Ersteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Gehen auf unebe ne m Boden seien nicht mehr zumutbar. Daher sei die Arbeit als Kranführer ist nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt s e i e n dem Beschwer deführer ganztags leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar. Vermie den werden soll ten das Gehen auf unebenem Gelände und das Besteigen von Leitern und Gerüsten. Während der Arbeit soll te dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt werden, den F uss intermittierend hochzulegen.
Der Beschwerdeführer sei informiert worden , dass aus medizinischer Sicht leichte vorwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar seien. Er beton e , dass er gerne eine sitzende Tätigkeit ausführen würde , weise jedoch darauf hin, dass seine Arbeitssuche bislang erfolglos gewesen sei . 3.5.5
Die Richtigkeit dieser Einschätzung wurde am 2 7. Juni 2013 ( Urk. 12/238) von Versicherungsmedizinerin Dr. med. P.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, be stätigt. 4. 4.1
Die Parteien sind sich einig, dass von weiteren Behandlungen keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist ( Urk. 2 und Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 6 ) . Dies steht aufgrund der medizinischen Aktenlage denn auch ausser Frage (E. 3.5.4). 4.2
I n organischer Hinsicht steht aufgrund der ärztlichen Bericht fest, dass der Be schwerdeführer über massive Restbeschwerden im rechten Fuss leidet. Sämtliche Ärzte schilderten Schmerzen und er fassten dies als neuropathisches Schmerzsyndrom bei axonaler Schädigung des Nervus
peroneus
su p erficialis . Indessen erwies sich diese Schädigung lediglich als leicht und ergaben die Un tersuchungen keine Hinweise auf motorische Nervenschäden sowie auf eine or ganische Ursache der Fuss- und Zehenheberschwäche (E. 3. 2 ).
Bezüglich der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit sind sich die Ärzte der D.___ sowie die Krei s ärztin Dr. G.___ einig, dass der Beschwerde führer nicht mehr als Kranführer tätig sein kann. Einsatzfähig erachteten sie den Beschwerdeführer - vollzeitlich - in einer körperlich leichten Tätigkeit :
vorwiegend sitzend, ohne Gehen auf unebenem Boden, ohne Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie ohne Zwangshaltungen für den rechten Fuss bzw. unter Vermeidung von Gehen auf unebenem Gelände und Besteigen von Leitern und Gerüsten bei Möglichkeit ,
den F uss intermittierend hochzule gen (E. 3.4 und E. 3.5.4).
Diese Einschätzung erscheint aufgrund der dokumentierten bleibenden Schäden als nachvollziehbar. Namentlich scheint klar, dass der Beschwerdeführer den rechten Fuss nicht mehr belasten kann und auf eine entsprechend angepasste Tätigkeit angewiesen ist. Sodann sind keine Indikationen ersichtlich, welche - unter Berücksichtigung des gelegentlichen Hochlagerns -
gegen eine vollzeitli ch e
Arbeitstätigkeit sprechen. 4.3
Der Beschwerdeführer bemängelte dieses Profil nicht substantiiert, sondern liess es bei m pauschalen Vorhalt bewenden, die phy s ischen Beschwerden liessen ge mäss „den Arztberichten“ keine Integration in den Arbeitsmarkt zu ( Urk. 1
S. 27). Aufgrund der Angaben der von ihm in diesem Zusammenhang genannten Dres . med. O.___
und
Q.___ ( Urk. 1 S. 26
unten, Urk. 23 und Urk. 29 )
sowie R.___
ist auf ebenso wenig Abweichendes zu schliessen wie aus dem am 2. Juni 2015 ( Urk.
31) aufgelegten Gutachten der S.___ vom 3 1. Dezember 2014 ( Urk.
32) zu Handen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle.
Dr. O.___ , Leiterin Schmerzzentrum am Z.___ , wo der Beschwerdeführer seit Juli 2011 in Behandlung steht, befand den Beschwerdeführer in ihrem Be richt vom 1 3. November 2014 ( Urk. 24, vgl. auch Urk. 3/2 und Urk. 3/9) in or ganischer Hinsicht als arbeitsfähig, empfahl sie doch die Aufnahme einer Tätig keit in geschütztem Rahmen (zum Aufbau einer Tagesstruktur). Dass der Be schwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sein werde , begründete sie mit den psychischen Einschränkungen, welche sie exemplarisch nannte (schwere Beeinträchtigungen der Durchhaltefähigkeit, der Verkehrsfä higkeit , der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität, Um stellungsfähigkeit und Kontaktfähigkeit) und verwies auf den unbefriedigenden Therapieverlauf , in welchem es nicht gelungen sei , den durch den Unfall provo zierten Zusammenbruch des Lebensentwurfes und den Verlust sozialer Rollen zu integrieren ; die Ausrichtung auf persönliche Ziele und Pläne misslinge.
Die Oberärzte des E.___ , Dres . Q.___ und R.___ , attestierten mit Berichten vom 1. März 2013 ( Urk. 3/3) und 1. April 2015 ( Urk. 30) eine voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit einzig aus psychiatrischer Optik. Rückschlüsse auf Einschränkungen in organischer Hinsicht sind den Berichten nicht zu ent nehmen.
Die S.___ -Ärzte schlossen in ihrem Gutachten vom 3 1. Dezember 2014 ( Urk. 32) ebenfalls auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen und hielten fest, sofern eine Behandlung erfolgreich sei, könnte der Beschwer deführer aufgrund der neuropathischen Schmerzen wohl nur eine körperlich sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit ausüben mit der Möglichkeit, die Posi tionen zu wechseln, das Bein hochzulagern , sich allenfalls auch hinzulegen und öfters Pausen einzulegen (S. 43 f.). Dieses Profil ist praktisch identisch mit demjenigen der D.___ und von
Dr. G.___ . 5. 5.1
Der Beschwerdeführer schloss, dass seine psychischen Beschwerden adäquat kausal auf die erlittenen Unfälle zurückzuführen seien und begründete dies hauptsächlich mit entsprechenden Äusserungen behandelnder Ärzte ( Urk. 1
S.
E. 14 ff.). Dies steht in klarem Widerspruch zur erwähnten Praxis des Bundesge richts (E. 1.3.2-1.3.3). Die Adäquanz ist im Gegenteil entsprechend den ein schlägigen praxisgemässen Regeln zu prüfen. 5.2
Währenddem die Beschwerdegegnerin den (ersten) Unfall als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifizierte ( Urk. 2 S. 8), schloss der Beschwerdeführer - ohne Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung - auf ei nen mittelschweren im Grenzbereich zu den schweren Unfällen ( Urk. 1 S. 22).
D ie Schwere des Unfalls ist praxisgemäss aufgrund des augenfälligen Geschehens ablaufes mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (BGE 134 V 109 E. 10.1).
Angesichts der reichhaltigen Rechtsprechung des Bun desgerichtes (vgl. beispielsweise Rumo-Jungo , Bundesgesetz über die Unfallver sicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 6 2 ff .) ist der Beschwerdegeg nerin zu folgen und (höchstens) von einem mittelschweren Unfall im Grenzbe reich zu den leichten auszugehen (vgl. die ähnliche Konstellation i m
Urteil des Bundesgerichts U 386/06 vom 1 2. Januar 2007 [Durchtrennung der Flexor po l l icis
longus -S e hne des linken Daumens und des ra di alen Gefässnervenbündels durch Glasscherben einer Milchflasche]).
Vom Bundesgericht als mittelschwere Unfälle im engeren Sinne gefasste Konstel lationen unterscheiden sich erheblich vom vorliegenden Geschehensab lauf
(vgl. hierzu die Übersicht im Urteil des Bundesgerichts
8C_715/2009 vom 3 0. März 2010
E. 6.2): Ein Gast sass in einem Restaurant, als sich eine Decken platte löste und auf ihn fiel (Urteil 8C_488/2009 vom 3 0. Oktober 2009 E. 5.3); die Versicherte sass als Gast einer Geburtstagsfeier auf einer Bank an einer Hausfassade, als eine „ Hollywoodschaukel", welche sich auf der darüberliegen den Dachterrasse befand, durch eine Windböe erfasst wurde und über das Ge länder auf sie fiel (Urteil 8C_957/2008 vom 1. Mai 2009 E. 4.3.1); dem als Bau arbeiter beschäftigten Versicherten fiel aus einer Höhe von ca. 12 m eine etwa 4,4 kg schwere Packung mit Isolationsmaterial auf den behelmten Kopf und auf das Gesicht (Urteil 8C_57/2008 vom 1 6. Mai 2008 E. 8.1); bei „ Abspitzarbeiten " an einer Betondecke wurde ein Versicherter von einem herunterfallenden Ge steinsstück getroffen und am Kopf sowie an der Schulter links verletzt (Urteil
U 568/06 vom 2 9. Juni 2007 E. 3.1); ein anderer wurde von einer aus fünf Metern Höhe zu Boden fallenden 15,6 kg schweren Schaltafel am Kopf getroffen (Urteil U 282/00 vom 2 1. Oktober 2003 E. 4.2).
Der vorliegende Unfall ist mit diesen Konstellationen nicht vergleichbar, wes halb von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten auszu gehen ist. Die Adäquanz ist demgemäss nur gegeben, wenn mi ndestens vier Kriterien gegeben sind oder aber eines in ausgeprägter Form (Urteil des Bundes gerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5). Der zweite Unfall hat als banal zu gelten. 5.3 5.3.1
Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des sub jektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Jedem min destens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, was somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_62/2013 vom 1 1. September 2013 E. 8.1).
Vorliegend fiel dem Beschwerdeführer ein zerbrochenes Lavabo auf den Fuss, was objektiv gesehen nicht als eindrücklich bezeichnet werden kann. Die bun desgerichtliche Praxis verlangt hierzu gänzlich andere Umstände (beispielsweise ein Skifahrer, welcher kopfüber mit einem Baum kollidierte [ Urteil des Bundes gerichts 8C_42/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 5.3 ] ). 5.3.2
Ebenfalls zu verneinen ist das Vorliegen einer schweren oder besonders gearte ten Verletzung.
Die Fussverletzungen waren zu keiner Zeit bedrohlich oder aussergewöhnlich. Die Rechtsprechung verlangt auch diesbezüglich ganz andere Umstände (Kriterium verneint etwa bei Bruch des Fersenbeins [Urteil des Bun desgerichts 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.3], Polytrauma mit Tho rax- und Abdominaltrauma und offenen Gesichtsschädelfrakturen [ Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2009 vom 1 9. November 2009 E. 3.6]). Auch der Um stand, dass zwei Unfälle vorliegen, vermag hieran nichts zu ändern, handelte es sich beim zweiten doch um einen banalen, welcher lediglich die vorbestandene Problematik wieder aufleben liess und keine darüber hinaus gehende Verletzung verursachte. 5.3.3
Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung ist nicht ausgewie sen. Nach dem ersten Unfall wurde der Beschwerdeführer zweimal operiert und war nach gut einem Jahr wieder arbeitsfähig im Beruf als Kranführer (E. 3.1). Nach dem zweiten Ereignis und wieder aufgetretener Schmerzproblematik er folgte nach gut vier Monate n eine operative Narbenrevision und Neuromentfer nung , hernach erschöpften sich die ärztlichen Bemühungen in psychiatrischen sowie schmerztherapeutischen Interventionen . Sodann standen schon bald die psychischen Beschwerden im Vordergrund, deren Behandlung das Kriterium nicht zu erfüllen vermag. In organischer Hinsicht objektivierbar war einzig eine leichte Schädigung des Nervus
superficialis (E. 3. 2 ), welche nicht weiter behan delt werden konnte. 5.3.4
Körperliche Dauerschmerzen traten beim Beschwerdeführer erst nach dem zwei ten Unfall auf. Im Rahmen des ersten Ereignisses war nach einem Jahr - und den notwendigen operativen Eingriffen - die Arbeitsfähigkeit wieder erreicht. So war er denn auch über Jahre beschwerdearm ( Urk. 12/21/4).
Nach dem Sturz vom 4. Dezember 2009 entwickelte sich ein Schmerzsyndrom am rechten Fuss. Inwieweit dieses organisch bedingt ist, was hier einzig rele vant wäre, kann aufgrund der medizinischen Akten nicht eindeutig beantwortet werden. So bestätigte Dr. J.___ das Vorliegen einer axonalen Schädigung des Nervus
peroneus
superficialis (E. 3. 2 ) , und war der Beschwerdeführer mehr fach in schmerztherapeutischer Behandlung. Allerdings berichteten die Ärzte der D.___ von einer Symptomausweitung (E. 3.4) und sind sich sämtliche Ärzte einig, dass eine psychische Problematik im Vordergrund steht und auch das Schmer z erleben unterhält. In organischer Hinsicht steht fest, dass dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit zumutbar ist, weshalb wohl von einem Schmerzsyndrom auszugehen ist, aber nicht von einem objektivierbar er heblichen.
Damit ist zweifelhaft, ob das Kriterium gegeben ist, falls doch, ist es jedenfalls nicht in erheblichem Ausmass anzuerkennen. 5.3.5
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargelegt. Der Beschwerdefüh rer wurde im Gegenteil jederzeit adäquat behandelt. 5.3.6
Zum Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikatio nen steht fest, dass solches erst nach dem zweiten Ereignis fraglich ist, setzte doch die Heilung nach dem ersten Unfall zeitgerecht ein und erlangte der Be schwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit in vernünftiger Zeit wieder zurück.
Rechtsprechungsgemäss bedarf es zur Bejahung des Kriteriums besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Dass Beschwerden trotz der durchgeführten Behandlungen persistieren, genügt nicht (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1015/2008 vom 6. April 2009 E. 5.4.3) . Auch diesbezüg lich ist zu bemerken, dass lediglich organisch bedingte Schwierigkeiten von Relevanz sein können. Komplikationen ergaben sich im gesamten Heilungsver lauf nicht, es trat lediglich eine Schmerzproblematik ein, die indes nicht voll ständig den dokumentierten organischen Verletzungen zugeordnet werden konnte und alsbald als (teilweise) psychisch überlagert gefasst wurde. Damit ist das Kriterium nicht gegeben. 5.3.7
Zum Grad und zur Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist festzuhal ten, dass der Beschwerdeführer n ach dem ersten Unfall vom 2 6. November 2005 bis 9. April 2006 vollumfänglich und hernach zu 50 % ar beitsunfähig war . Ab 3 1. Mai 2006 folgte wieder eine Periode vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 11/22) bis er am 9. Oktober 2006 – nach erneuter Operation und entsprechender Weiterbildung – eine Tätigkeit als Kranführer vollzeitlich aufnahm ( Urk. 11/65/40-41, Urk. 11/48/2 und Urk. 2 S. 2). Für diese Periode ist das Kriterium nicht erfüllt.
Nach dem zweiten Unfall war der Beschwerdeführer ab
4. Dezember 2009 (aus einzig relevanter organischer Sicht) vollumfänglich arbeitsunfähig, ab 3 0. August 2010 nurmehr zu 50 % (in einer angepassten Tätigkeit, Urk. 12/37/3). Nach Austritt aus der D.___
(1 6. August 2012,
E. 3.4) wurde wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (in angepasster Tätig keit) attestiert , was in der Folge durch verschiedene Ärzte bestätigt wurde. Bei diesem Verlauf beschränkte sich die Dauer einer vollständigen Arbeitsunfähig keit auf neun Monate und war der Beschwerdeführer hernach bereits in erhebli chem Ausmass arbeitsfähig, bevor er die vollständige Arbeitsfähigkeit wieder zurückgewann. Damit ist das Kriterium jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise gegeben. 5 .3.8
Von den sieben relevanten Kriterien sind
nach dem Gesagten höchstens zwei in nicht besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Das genügt beim gegebenen Schweregrad des Unfalls nicht für die Bejahung der Adäquanz. 5.4
Damit bleibt es beim aus organischer Sicht festgelegten Stellenprofil. Bei diesem Ergebnis sind v on weiteren Erhebungen sind keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten (antizipierte Bewei swürdigung; BGE 131 I 153 E. 3), zumal die relevante Frage der Kausalität der psychischen Beschwerden eine Rechtsfrage und nicht von Medizinern zu beantworten ist. Damit ist auf die be antragten Weiterungen ( Urk. 1 S. 2 Ziff.
3) zu verzichten. 6. 6.1
Z u prüfen bleibt, wie sich die verbliebenen Unfallfolgen am rechten Fuss in er werblicher Hinsicht auswirken.
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 349 E. 3.4.2). 6.2
Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 74‘100.-- und stützte sich dabei auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, welche per 2013 einen Lohn von Fr. 5‘700.-- meldete ( Urk. 2 S. 13 und Urk. 12/210/3). Dies wurde beschwerdeweise nicht beanstandet und erweist sich als korrekt. 6.3 6.3.1
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) und wies die zumutbaren Stellen aufgrund von fünf DAP-Arbeitsplätzen nach (DAP-Nr. 5556 [ Hilfsarbei ter Laser ], 8931 [ Hilfsarbeiter Produktionsmitarbeit ], 338509 [ Montagearbeiter ], 434533 [Hilfsarbeiter Druckerei] und 9964 [ Brot-Verpacker ], Urk. 11/74 ). Diese stimmen mit dem formulierten Anforderungsprofil überein, was vom Beschwer deführer (in Bezug auf die sich als einzig relevant erweisende organische Seite) nicht bestritten wurde. Der Vorhalt, dass nur schon die physischen Beschwerden keine Integration in den Arbeitsmarkt zuliessen ( Urk. 1 S. 27 oben), widerspricht den Akten und ist nicht zu hören.
Namentlich kann die Arbeitsposition (sitzend oder stehend) bei allen Tätigkeiten vom Arbeitnehmer frei gewählt werden, so dass die sensible Stellung des Fusses variiert werden kann. Sodann sind keine schweren Gewichte zu heben, weshalb die Profile den verbleibenden Möglichkeiten des Beschwerdeführers entspre chen. 6.3.2
Die vom Beschwerdeführer grundsätzlich geäusserte Kritik (Urk. 1 S. 27 und Urk.
E. 15 S. 20 f. ) erweist sich als unberechtigt,
entsprachen doch die beigezoge nen DAPs den rechtsprechungsgemässen Anforderungen. Die Beschwerdegeg nerin
stellte auf fünf zumutbare Arbeitsplätze ab, gab die Gesamtzahl der in Anbetracht der Behinderung der Beschwerdeführerin in Frage kommenden Ar beitsplätze (56, Urk. 11/74 S. 1) , deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe an. Da mit sind sämtliche Voraussetzungen, die das Bundesgericht an einen Einkom mensvergleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellt (vgl. BGE 129 V 472), erfüllt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die von der Beschwerdegegnerin verwendeten Daten gemäss den DAP-Blättern nicht repräsentativ sind. Sodann liegen die verwendeten Blätter in den Akten auf (entgegen dem Vorhalt des Beschwerdeführers, Urk. 14 S. 21). 6.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74‘100.-- und dem aufgrund der DAP-Blätter errechneten Invalideneinkommen von Fr. 56‘315.-- resultiert eine Er werbseinbusse von Fr. 17‘785.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 24 % . Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demgemäss als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7.1
Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung im vorliegen den Gerichtsverfahren erfüllt sind, ist Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen , Ebikon, als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bestellen und bei die sem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7 .2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 7 .3
Der von Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen mit Eingabe vom 3. September 2015 geltend gemachte Aufwand von 48.5 Stunden und Fr. 67.90 Barauslagen ( Urk. 34 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . Namentlich erscheint ein Aufwand von 24.5 Stunden für die Beschwerdeschrift (samt Instruktion und Aktenstudium) als überhöht , zumal sich der Umfang von 35 Seiten nicht rechtfertigt und zum grossen Teil irrele vante Fragen behandelt werden. So finden sich über si e beneinhalb Seiten Aus führungen zur Kausalität der somatischen Beschwerden, was gar nie bestritten , sondern im Gegenteil Grund für die Rentenzusprache durch die Beschwerdegeg nerin war. Gleich viele Seiten sind der Thematik der Kausalitätsbeurteilung der psychischen Beschwerden durch die Ärzte gewidmet, wogegen die bundesge richtliche Rechtsprechung hierzu doch gänzlich Anderes als relevant erachtet . Sodann irrt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers , wenn er davon ausgeht, dass es ihm frei steht, auf Kosten der Gerichtskasse für eine Replik einen Auf wand von 12.25 Stunden (nebst einem ausführlichen Telefonat mit dem Sozial amt, dessen Notwendigkeit - abgesehen von der Bestellung einer Unterstüt zungsbestätigung
- von vornherein nicht ersichtlich ist) geltend machen zu können, wenn er selber feststellt - was zutrifft -, dass sich der Beschwerdeant wort keine neuen Argumente entnehmen lassen, die nicht schon im Einsprache entscheid vorgebracht wurden. Es entspricht nicht dem Zweck der unentgeltli chen Rechtsverbeiständung , einzig „der guten Ordnung halber“ getätigte Auf wendungen zu entschädigen (vgl. Urk.
E. 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 2 2. November 2013 wird de m Beschwerdeführer Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen , Ebikon, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen , Ebikon,
wird mit Fr. 3‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage je einer Kopie von Urk. 29-32 - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00282 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
16. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen Ronstrasse 5, Postfach 1555, 6031 Ebikon gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1961, war seit 1. November 2005 als Chauffeur bei der Y.___ beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 26. November 2005 erlitt er einen Unfall, als ihm in seiner Wohnung ein gebrochenes Lavabo auf den rechten Fuss fiel ( Urk. 11/3/2, Urk. 11/63/1 und Urk. 11/65/87). Dabei erlitt er eine Schnittverletzung am Fussrücken rechts mit Durchtrennung der extensor
hallucis
longus und der tibialis
anterior Sehnen, was am selben T ag im Z.___ operativ angegangen wurde (Sehnennaht der bei den betroffenen Sehnen; Operationsbericht vom 28. November 2005, Urk. 11/4). Die SUVA trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Ab 11. April 2006 war der Versicherte zu 50 % als Handlanger bei der A.___ tätig ( Urk. 11/65/65). Infolge zunehmender Beschwerden (nicht lokalisierbare brennende Schmerzen) erfolgten weitere Abklärungen. Eine MR-Untersuchung des rechten Sprunggelenks ergab am 13. Juni 2006 ( Urk. 11/24) eine narbig verheilte, intakte Tibialissehne , die extensor
hallucis
longus Sehne zeigte ein normales Kalibe r mit Signalalteration, was als nicht mit einer kräfti gen Fibrose verheilt beurteilt wurde (narbig-adhä si ve Veränderungen). Am 1 2. Juli 2006 wurde bei der Diagnose eines Neuroms Nervus
peroneus
superfi cialis am Fussrücken rechts eine Nervennaht durchgeführt ( Urk. 11/27 und Urk. 11/30). Ab Mitte September 2006 wurde wieder eine teilweise Arbeitsfähig keit attestiert ( Urk. 11/36).
In der Folge absolvierte der Versicherte eine Weiterbildung zum Kranführer ( Urk. 11/39 und Urk. 11/42) und nahm ab dem 9. Oktober 2006 diese Tätigkeit beim früheren Arbeitgeber, der Y.___ , vollzeitlich auf ( Urk. 11/65/40-41, Urk. 11/48/2 und Urk. 2 S. 2). Die SUVA stellte die Taggeld leistungen mit Schreiben vom 25. September 2006 ( Urk. 11/38) per 8. Oktober 2006 ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 ( Urk. 11/47) eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 5 % in der Höhe von Fr. 5‘340.-- zu. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente ver n einte sie ausgehend von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Kranführer (vgl. auch Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung von Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 6. Dezember 2006, Urk. 11/48). 1.2
Per 2 2. Juli 2008 trat der Versicherte eine Stelle als Kranführer bei der C.___ an und war erneut bei der SUVA gegen Unfälle versichert. Am 4. De zember 2009 stürzte er beim Laufen mit einem Gewicht in den Händen ( Urk. 12/1). Die am 13. Dezember 2009 aufgesuchten Ärzte des Z.___ diagnosti zierten eine Schmerzexazerbation nach Supinationstrauma bei bekannten neu ralgiformen Schmerzen im Bereich dorsaler Mittelfuss rechts ( Urk. 12/4/1-2) und ergänzten diese Diagnose am 8. Februar 2010 ( Urk. 12/6) im Wesentlichen mit einem traumatisierten Rezidiv- Neurinom bei (bekanntem) Status nach Neuromexzision und Nervennaht peroneus
superficialis . Die SUVA trat wiede rum auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Am 26. März 2010 ( Urk. 12/21/4-5) erfolgte im Z.___
– aufgrund einer Schmerzex azerbation nach der Re-Traumatisierung ohne Besserung durch kon servative Massnahmen – eine Neuromrevision rechter Vorfuss , faszikelgetreues Separieren des Nervus
fibularis
superficialis , Zurückkürzen der medialen Anteile und intramuskuläre Verlagerung in den Musculus
flexor
extensor
hallucis
lon gus . Ab 30. August 2010, dem Datum der kreisärztlichen Untersuchung ( Urk. 12/37), wurde dem Versicherten bei der Diagnose einer Neuropraxie des Nervus
peroneus
superficialis am Fussrücken eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vorwiegend sitzend) attestiert. In der Folge entwickelte sich ein chronisch es neuropathisches Schmerzsyndrom mit Neurombildung ( Urk. 12/68/3-4).
Nachdem im Rahmen der vom 15. März bis 19. April 2011 dauernden stationä ren Rehabilitation in der D.___ ( Urk. 12/86) erstmals eine mittel gradige depressive Episode infolge anhaltender Schmerzproblematik und mul tipler psychosozialer Belastungsfaktoren erwähnt worden war (S. 3), begab sich der Versicherte ab 15. Juni 2011 in psychiatrische Behandlung beim E.___ wo vom 6. September bis 25. Oktober 2011 eine stationäre Behandlung stattfand und eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert wurde ( Urk. 12/125). Vom 26. April bis 25. Mai 2012 erfolgte eine stationäre Schmerztherapie am F.___ ( Urk. 12/162) und vom 25. Juli bis 15. Au gust 2012 eine erneute Rehabilitation in D.___ ( Urk. 12/177). Im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. November 2012 ( Urk. 12/198) ging Dr. G.___ , Fachärztin Neurochirurgie, vom Erreichen des Endzustandes aus und schloss aus organischer Sicht auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit (S. 16 f.). Sodann wurde eine weitere neurologische Beurteilung eingeholt ( Urk. 12/238). 1.3
Mit Verfügung vom 16. August 2013 ( Urk. 12/247) sprach die SUVA dem Versi cherten mit Wirkung ab 1. November 2013 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % zu. Die bereits zugesprochene Integritäts entschädigung wurde – mangels wesentlicher Veränderung – nicht erhöht. Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. September 2013 ( Urk. 11/80) wurde mit Entscheid vom 2 2. Oktober 2013 ( Urk.
2) abgewiesen. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte - unter Auflage verschiedener ärztlicher Be richte - am 2 2. November 2013 ( Urk.
1) Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 2 2. Oktober 2013 sei aufzuheben und es sei ihm ab Einstellung der Taggeldzahlung (31. Oktober 2013) eine Invalidenrente auf grund eines IV-Grades von 100 % auszurichten; eventualiter sei eine polydis ziplinäre Beurteilung anzuordnen. Sodann ersuchte er um Gewährung der un entgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (S. 2). Am 25. Novem ber 2013 ( Urk.
5) reichte er eine Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 21. November 2013 betreffend Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslo senentschädigung ab 1. November 2013 ( Urk.
6) nach. Die SUVA schloss am
14. Februar 2014 ( Urk.
10) auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest ( Urk. 16 und Urk. 20). Am 19. November 2014 ( Urk.
23) legte der Versicherte einen neuen ärztlichen Bericht ( Urk.
24) auf, wozu sich die SUVA am
10. Dezember 2014 ( Urk.
27) vernehmen liess. Am 7. Mai und 2. Juni 2015 ( Urk. 29 und Urk.
31) legte der Versicherte erneut einen ärztlichen Bericht beziehungsweise ein medizinisches Gutachten ( Urk. 30 und Urk.
32) auf. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
So zialversicherungsrechts , ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invaliden rente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes erwartet werden kann und allfällige Eingliede - rungsmassnahmen der In validenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heil behandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129
V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133
E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352
E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.3.3
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346
S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Han delt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10
E. 2). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid die Adäquanz jeglicher psychischer Einschränkungen, schloss auf eine vollumfäng liche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer den verbleibenden körper lichen Schäden angepassten Tätigkeit und errechnete eine durch den Unfall be dingte Erwer b seinbusse von 24 % ( Urk. 2 S. 12 und S. 14). 2.2
Der Beschwerdeführer ging dagegen davon aus, dass seine psychischen Beschwer den durch den Unfall bedingt seien und beantragte - unter Berück sichtigung auch dieser Einschränkungen - die Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einem In v aliditätsgrad von 100 % ( Urk. 1 S. 2 und S. 25). 2.3
Die Höhe der Integritätsentschädigung (5 % nach dem ersten Unfall) bzw. die ausgebliebene Erhöhung derselben (aufgrund des zweiten Unfalls) wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, weshalb sich Weiterung en hierzu erübri gen. Zu befinden ist demnach einzig über die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Invalidenrente. 3. 3.1
Im Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung (nach dem ersten Unfall) vom 6. Dezember 2006 ( Urk. 11/48) fasste SUVA-Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie ,
den Verlauf wie folgt zusammen (S. 1): -
26.11.05: Das Lavabo ist zerbrochen und auf den rechten Fuss gefallen. Erstbehandlung im Z.___ . Diagnose: Schnittverletzung am Fussrücken rechts mit Durchtren nung der Extensor hallucis
longus Sehne und der Tibialis
anterior Sehne. Operation: Seh nennaht der Extensor hallucis
longus und der Tibialis
anterior Sehnen am 26.11.0 5. -
23.02.06: Untersuchung durch Dr. med. H.___ , FMH Chirurgie im Auftrag der SUVA. -
13.06.06: MRT Sprunggelenk rechts: Narbig verheilte intakte Tibial i s
posterior Sehne. -
26.07.06: Untersuchung durch Dr. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie. Diagnose: Heber schwäche der rechten Grosszehe, vermutlich infolge Schmerzhemmung. -
12.07.06: Diagnose: Neurom Fuss dorsal rechts. Operation: Nervennaht Nervus
peroneus
super ficialis Fuss rechts im Z.___ .
Dr. B.___ berichtete ( wenn von vorne betrachtet) von physiologisch stehenden Beinachsen , Atrophien der Muskulatur an Ober- und Unterschenkel s e i e n nicht erkennbar , Farbe und Behaarung der Beine s e i e n symmetrisch und normal , die
Fussform beidseits normal. Bei der Betrachtung von hinten steh e der Rückfuss be i dseits physiologisch ,
d ie Knöchelkulissen rechts s e i e n diskret verstrichen . Der Barfussgang in der Ebene sei flüssig , e in Hinken se i nicht zu beobachten ,
Ze henstand , Zehengang, Hackenstand und Hackengang könn t en sicher demons triert werden , d er Einbe i nstand
se i sowohl rechts wie auch links si c her , e ine tiefe Hockposit i on k ö nn e ohne Schwierigkeiten eingenommen werden. Das Aufstehen aus der Hocke geling e ohne Zuhilfenahme der Hände , i m Liegen s e i e n die Beinlängen gleich. Es bestehe eine a usgeprägte Fusssohlenbeschwie lung beidseits , eine r eizlose Narbe über dem Fussrücken 9 cm lang. In der Um gebung i nsbesondere proximal besteh e eine Hyposensibi lität. Lokale Entzün dungszeichen
fehlt e n . Aktiv k ö nn e der F uss rechts nur bis zur 0-Stellung geho ben werden. Der Grosszeh w e rd e hierbei nicht mit extendiert. Palpator i sch
se i die Sehne des Extensor hallucis bei aktiver Fusshebung völlig reaktionslos und es se i distal der Narbe eine Lücke i n der Sehne zu tasten. Passiv se i die Beweg lichkeit i m OSG nicht beeinträchtigt (S. 2) .
In seiner Beurteilung schildert e
Dr. B.___ eine Reintegration des Beschwerdefüh rers als Kranfahrer e in Jahr nach dem Unfallereignis. Im Hinblick auf die neu rologische Symptomatik am rechten F uss
sei noch mit einer weiteren Besserung zu rechnen. Von Seiten des Bewegungsapparates sei von einem Dauerzustand auszugehen. Als Verletzungsfolgen verwies er auf die D urchtrennung der Sehne des Extensor hallucis
longus sowie die Verletzung des Nervus
cutaneus
dorsalis
medialis . In der Tätigkeit als Kranfahrer erachtete er ihn als vollschichtig ar beitsfähig (S. 3). 3. 2
PD Dr. med. J.___ , Facharzt Neurologie, Leitender Arzt am Par a plegiker zentrum der K.___ , berichtete (nach dem zweiten Unfall, Supinati onstrauma , vgl. Urk. 12/4) am 3. November 2011 ( Urk. 12/122) über die neuro logische und neurophysiologische Untersuchung vom Vortag und stellte fol gende Diagnosen:
Chronifiziert neuropathisches Schmerzsyndrom am rechten Fuss, axonale Schädigung Nervus
peroneus
superficialis rechts nach: -
Unfallereignis vom 26. 11. 2005 mit scharfer Verletzung durch herunterfallendes Keramik stück am rechten Fussrücken, Durchtrennung der Musculus
tibialis
anterior -Sehne, Musculus
extensor
hallucis
longus -Sehne sowie Nervenastverletzung Nervus
peroneus
superficialis ; unmittelbare Sehnennaht ( Z.___ ) -
12. 07. 2006 Nervennaht bzw. Neuromsanierung auf Höhe der Schnittverletzung ( Z.___ ) -
0 6. 12. 2006 Fallabschluss, Integritätsentschädigung unter Würdigung der Nervenschäd i gung und Zehenheberschwäche rechts -
0 4. 12. 2009 Arbeitsunfall mit Supinationstrauma rechter F uss bei Misstritt
-
26. 03. 2010 Narbenrevision und Neuro mentfernung mit Reexazerbation i m Intervall drei Wo chen postoperativ nach zunehmender Belastung ( Z.___ ) -
r eaktive, depressive Störung mittelschwer bis schwer, derzeit unter Psychotherapie und antide pressiver Medikation
PD Dr. J.___ führte aus, s eit der letzten Operation sei es tendenziell zu einer Zunahme der bekannten Beschwerden gekommen mit belastungsabhängiger Schmerzexazerbation , im Tagesverlauf zunehmend, nachdem morgens noch weitgehende Beschwerdefreiheit ge herrsch t habe . Der rechte F uss sei quasi nicht einsetzbar. Er könne nicht Autofahren. Herabhängende Extremität führe zu Schmerzzunahme, Hochlagern bringe Besserung . Unerträglich sei Wärme. Es komme dann zu typisch elektrisierenden und brennenden Schmerzen am gan zen F uss , betont am Fussrücken rechts bis knapp oberhalb des Sprunggelenkes rechts. Im Tagesverlauf n ä hmen die Beschwerden zu und es kämen Ruhe schmerzen hinzu. Der Beschwerdeführer wirk e wegen der Schmerzen relativ verzweifelt und s e h e seine Situation ausweglos, frag e nach Amputationsmög lichkeiten .
In seiner Beurteilung hielt PD Dr. J.___ fest, neurologisch finde sich das Bild eines neuropathisch chronifizierten Schmerzs y ndroms des rechten Fusses unter Betonung der Dorsalseite. Elektrophysiologisch l a ss e sich lediglich für den Ner vus
superficialis rechts eine leichte Schädigung im Seitenvergleich postulieren. Diese se i anhand der neurographischen Ableitungen sicher inkomplett. Hinweise für motorische Nervenschäden erg ä ben sich weder aufgrund der neurographi schen noch der EMG-Befunde. Auch die Sudosekretion /sympathische Efferenz erschein e aufgrund der vorliegenden Testungen regelrecht. Insofern erg ä ben sich, wie auch in den Voruntersuchungen von 2007, keine Hinweise auf eine organische Ursache der F uss
- und Zehenheberschwäche rechts. Anhand der vorliegenden Untersuchungen l a ss e sich eine Algoneurodystrophie im Rahmen des neuropathischen Schmerzsyndroms nicht ausschliessen. 3.3
Die nach dem zweiten Unfall behandelnden Psychiater Dr. med. L.___ , Oberärztin, und Dr. M.___ , Assistenzär z tin, E.___ , diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 8. November 2011 ( Urk. 12/125)
betreffen d die Hospitali sation vom 6. September bis 2 5. Oktober 2011 in psychiatrischer Hinsicht eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom ( S. 1 ) . Die Ärztin nen schilderten einen bei Eintritt mittel- bis schwergradig depressiven Be schwerdeführer ohne psychotische Symptome. Als auslösende Faktoren hätten sich psychische Belastungen wie die physische und psychische Erschöpfung in folge der chronischen, unvorhersehbar einschiessenden Neurinomschmerzen , die soziale Isolation und die dysfunktionale Verarbeitung von Frustrations- und Hilflosigkeitserleben gefunden. Die Schwierigkeiten im Wahrnehmen eigener Bedürfnisse und Belastungsgrenzen und der damit verbundenen mangelnden Selbstsorge hätten zum Auftreten der aktuellen depressiven Episode wahr scheinlich beigetragen, sie hätten in den Einzelgesprächen angegangen werden können. Der Beschwerdeführer habe sich bei Austritt motiviert gezeigt, seinen Belastungsgrenzen und Bedürfnissen mehr Aufmerksamkeit zu schenken und einer weiteren sozialen Isolation entgegen zu wirken (S. 4). 3. 4
Im Austrittsbericht vom 1 6. August 2012 ( Urk. 12/177) über den A ufenthalt vom 2 5. Juli bis 1 5. August 2012 fasste n die Ärzte der D.___
die Diagnosen wie folgt zusammen (S. 1 f.): -
Unfall vom 04 . 12 . 2009: M i sstritt -
Supinati onstrauma F uss rechts mit Exazerbation der bekannten neura l giformen Schmer zen im Bereich des dorsalen Mittelfusses rechts -
14.12 .2009 Röntgen OSG: Frakturausschluss -
17.12.2009 MRI OSG rechts: Ödematöse We i chteilschwellung im Verlauf des Ligamen tum f i bulotalare
posterius , Arthrose im Bereich der TMT-Gelenke Dig . IV/V -
26 . 03 . 2010 Neuromrev i sion rechter Vorfuss (subjektiv ohne Erfolg) -
30.08.2010 Kreisärztliche Untersuchung Prof. Dr. med. N.___ : Arbeitsfähigkeit 50% für sitzende Tätigkeiten -
seit 11/2010 Schmerztherapeutische Behandlung Dr. med. O.___ : Diagnosti sche Infiltration mit LA; Besserung für 4 h -
02.02.2011 Berufli che Standortbestimmung D.___ : Stationärer Aufent halt empfohlen zur Evaluation der Motivation, dann ggf. berufliche Abklärung -
16.03 . 2011 Psychosomatisches Konsilium D.___ : Mittelgradige depres s iv e Episode infolge anhaltender Schmerzproblematik und multipler psychosozialer Belastungsfaktoren -
02.11.2011 Neurologie K.___ : Neuropathisch chronifiz i erendes
Schmerzsyn drom des rechten Fusses unter Betonung der Dorsalseite. CRPS nicht aus geschlossen -
26.04 . 2012 bis 25.05.2012 Lory
F.___ : Ketamin Infus i onstherapie über 11 Tage -
25.07 . 2012 und 15.08.2012 Budapester Kriterien für das Vorliegen eines CRPS aktuell nicht erfüllt -
Therapieresistentes neuropathisches Schmerzsyndrom F uss rechts -
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10; F33.1/F33.2) infolge anhaltender Schmerzproblematik (DD: Chronische Depression) -
31.07.2012 Psychosomatisches Konsilium , D.___ : Die festgestellte psychi sche Störung begründet aktuell eine mindestens mittelschwere arbeitsrelevante Leistungsminderung. 100% AUF aus psychiatr i scher Sicht für mindestens 2 Monate -
Unfall vom 26.11.2005: Zerbrochenes Lavabo auf rechten F uss gefallen -
Läsionen der Extensor hallucis
longus
- und Tibialis
anterior -Sehne -
26.11 . 2005 Sehnennaht der obigen Sehnen -
14.06 . 2006 MRI OSG rechts: Narbig verheilte Sehnen -
12.07.2006 Nervennaht N ervus
peroneus
superfic i alis -
06.12.2006 S UVA Winterthur : Integri täts schaden 5% -
27.08.2007 n eurologische Untersuchung Dr. I.___ : sensible Verletzung des N ervus
cutaneus
dorsalis
medial i s mit neuralgiformen Beschwerden. Kein neurologisches Korrelat für die Fussheber- und Grosszehenheberschwäche
-
Aktuell: n euralgiforme Schmerzen F uss rechts
Die Ärzte verwiesen auf die durchgeführten Behandlungen (manuelle Therapie, Erarbeiten von Copingstrategien sowie physikalische Massnahmen, multimoda les Therapieprogramm mit medizinischer Trainingstherapie und Wassertherapie (S. 4). Sie führten aus, im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erzielt werden können, und verwiesen auf eine erhebliche Symptomausweitung, welche weitgehend auf die psychische Störung zurückzuführen sei. Diese begründe aktuell eine mindestens mittel schwere arbeitsrelevante Leistungsminderung (zusätzlich zu den muskuloske lettal bedingten Einschränkungen), was zu einer vollumfänglichen Arbeitsunfä higkeit nach Klinikaustritt führe. Aus unfallkausaler Sicht befanden sie die Tä tigkeit als Kranführer als nicht zumutbar, da die Anforderungen (mit Ersteigen von Leitern, Gehen auf unebenem Boden) zu hoch seien. Für e ine körperlich leichte Tätigkeit (vorwiegend sitzend, ohne Gehen auf unebenem Boden, ohne Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie ohne Zwangshaltungen für den rechten Fuss) attestierten sie eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (S. 2 f.). 3. 5 3.5.1
Kreisärztin Dr. G.___
stellte in ihrem Bericht vom 2 1. November 2012 ( Urk. 12/198) folgende Diagnose n (S. 14 f.): -
Chronifiziertes neuropathisches Schmerzsyndrom am rechten Fuss mit/bei: -
Status nach Schnittverletzung am 26.11.2005 mit Durchtrennung der Tibialis - anterior -Sehne, der Extensor- hallucis - longus -Sehne sowie eines Astes des Nervus
peroneus
su perficialis rechts -
Status nach Naht der Sehnen am 26.11.2005 -
Status nach Nervennaht bzw. Neuromsanierung auf Höhe der Schnittverletzung am 12.07.2006 -
Status nach Neuromentfernung im Bereich der Unfallverletzung am 26.03.2010 , bekannte Fuss- und Grosszehenheberschwäche rechts (seit 2005) -
Mittelgradige bis schwere depressive Episoden seit ca. Ende 2010, aktuell in psychiatrischer Be handlung in der E.___ 3.5.2
Zur Anamnese führte d ie Kreisärztin aus (S. 15) , d urch eine Schnittverletzung 2005 sei neben der Tibialis-anterior und der Extensor hallucis - longus -Sehne ein Ast des N ervus
peroneus
superficialis verletzt worden . In der Folge habe der Versicherte unter neuropathischen Schmerzen im Bereich des rechten Fusses gelitten . Gemäss neurologischer
Abklärung sei das neuropathische Schmerzsyn drom von Dr. I.___ in seinem Bericht vom 2 7. August 2007 auf eine unfall bedingte Verletzung des N ervus
cutaneus
dorsalis
medialis , einem Ast des N er vus
peroneus
superficialis , zurückgeführt worden . Ein e Fussheber- und Grossze henheberschwäche
sei als mechanisches Problem bei St atus nach
Sehnenverlet zung gesehen worden , von neurologischer Seite habe sich hierfür keine Erklä rung ergeben .
Am 4. Dezember 2009 sei es nach einem Misstritt zu einem Sturz gekommen , in dessen Folge die Schmerzen im rechten F uss verstärkt auf ge treten seien. Im weiteren Verlauf sei ein Neurom im Bereich der Unfallverletzung am rechten F uss entfernt worden . Bei ausbleibender Besserung der Beschwerden sei der Versicherte intensiv schmerzmedizinisch von Frau Dr. O.___ , Z.___ , be treut worden . Es sei im Frühjahr 2011 eine frustrane stationäre Behandlung in der der D.___
erfolgt. Eb enfalls ohne wesentlichen dauer haften Erfolg seien eine weitere stationäre Rehabilitation im F.___ zur mul timodalen Schmerztherapie im Mai 2012 sowie eine erneute stationäre Rehabi litation in D.___ im Juli/August 2012 geblieben . Medikamentöse Schmerztherapieansätze seien im Wesentlichen ebenfalls ohne Erfolg verlaufen . Insgesamt besteh e seit dem Unfall 2009 für den Versicherten subjektiv eine un verändert schlechte Schmerzsituation. 3.5.3
Dr. G.___ berichtete (S. 15 f.) vom klinische n Bild eines chronifizierten neuropa thischen Schmerzsyndroms mit Hauptschmerzpunkt und Dysästhesien im We sentlichen noch im Bereich des N ervus
peroneus
superficialis ; die Hypästhesie geh e mittlerweile deutlich über das Versorgungsgebiet des Nervs hinaus. Dieses Phänomen w e rd e bei chronifizierten Schmerzsyndromen beobachtet. Es zeig e sich nach wie vor die bekannte Fussheber- und Grosszehenheberschwäche rechts und daraus resultierend eine eingeschränkte aktive und mittlerweile auch passive Dorsalextension im OSG rechts. Bis auf die nun nicht nur aktiv sondern auch passiv eingeschränkte Dorsalextension am rechten OSG s e i e n die Befunde auch mit der kreisärztlichen Untersuchung vom 6. Dezember 2006 (E. 3.1) ver gleichbar.
Bei der Untersuchung und Bewegung des rechten Fusses würden
vom Beschwer deführer jeweils glaubhaft starke Schmerzen angegeben. Aufgrun d der Anamnese und der Beschrei bung der Schmerzen d ü rf e man die Schmerzen als zermürbend beschreiben. Der Beschwerdeführer leide unter dem Schmerzsyn drom und der dadurch bedingten Inaktivität. Wie bereits von PD Dr. J.___ in seinem neurologischen Bericht vom 3. November 2011 (E. 3.3) festgehalten , lieg e ein mittlerweile chronifiziertes neuropathisches Schmerzsyndrom vor nach Läsion des Astes des N ervus
peroneus
superficialis . Die Ursache der Schmerze n könn t en im somatis c hen Bereich auf die Nervenläsion zurückgeführt werden. Bei der Ursache der Chronifizierung spiel t en sicherlich auch nicht-somatische Faktoren eine Rolle wie beispielsweise die bekannte rezidivierende depressive Symptomatik. Zur Behandlung des chronifizierten Schmerzsyndroms sei auch eine Behandlung der Depression wesentlich. Von somatischer Seite seien ver schiedenste Therapieansätze bislang ohne Erfolg geblieben . Einer Rücken marksstimulation (Ul ti ma ratio ) stehe der Beschwerdeführer - mangels Erfolgs garantie - ablehnend gegenüber . 3.5.4
Zusammenfassen d führte Dr. G.___ aus (S. 16 f.), i nsgesamt schein e ein stabiler, wenn auch für den Beschwerdeführer wenig befriedigender medizinischer Zu stand erreicht. Betreffend d a s Zumutbarkeitsprofil k ö nn e der Beurteilung im Bericht der D.___ vom August 2012 ( E. 3.4) gefolgt werden.
Im Rahmen des chronifizierten Schmerzsyndroms am rechten F uss
sei dem Be schwerdeführer s chmerzfreies und sicheres Gehen ohne Gehhilfen
nicht mehr möglich, das Ersteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Gehen auf unebe ne m Boden seien nicht mehr zumutbar. Daher sei die Arbeit als Kranführer ist nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt s e i e n dem Beschwer deführer ganztags leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar. Vermie den werden soll ten das Gehen auf unebenem Gelände und das Besteigen von Leitern und Gerüsten. Während der Arbeit soll te dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt werden, den F uss intermittierend hochzulegen.
Der Beschwerdeführer sei informiert worden , dass aus medizinischer Sicht leichte vorwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar seien. Er beton e , dass er gerne eine sitzende Tätigkeit ausführen würde , weise jedoch darauf hin, dass seine Arbeitssuche bislang erfolglos gewesen sei . 3.5.5
Die Richtigkeit dieser Einschätzung wurde am 2 7. Juni 2013 ( Urk. 12/238) von Versicherungsmedizinerin Dr. med. P.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, be stätigt. 4. 4.1
Die Parteien sind sich einig, dass von weiteren Behandlungen keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist ( Urk. 2 und Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 6 ) . Dies steht aufgrund der medizinischen Aktenlage denn auch ausser Frage (E. 3.5.4). 4.2
I n organischer Hinsicht steht aufgrund der ärztlichen Bericht fest, dass der Be schwerdeführer über massive Restbeschwerden im rechten Fuss leidet. Sämtliche Ärzte schilderten Schmerzen und er fassten dies als neuropathisches Schmerzsyndrom bei axonaler Schädigung des Nervus
peroneus
su p erficialis . Indessen erwies sich diese Schädigung lediglich als leicht und ergaben die Un tersuchungen keine Hinweise auf motorische Nervenschäden sowie auf eine or ganische Ursache der Fuss- und Zehenheberschwäche (E. 3. 2 ).
Bezüglich der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit sind sich die Ärzte der D.___ sowie die Krei s ärztin Dr. G.___ einig, dass der Beschwerde führer nicht mehr als Kranführer tätig sein kann. Einsatzfähig erachteten sie den Beschwerdeführer - vollzeitlich - in einer körperlich leichten Tätigkeit :
vorwiegend sitzend, ohne Gehen auf unebenem Boden, ohne Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie ohne Zwangshaltungen für den rechten Fuss bzw. unter Vermeidung von Gehen auf unebenem Gelände und Besteigen von Leitern und Gerüsten bei Möglichkeit ,
den F uss intermittierend hochzule gen (E. 3.4 und E. 3.5.4).
Diese Einschätzung erscheint aufgrund der dokumentierten bleibenden Schäden als nachvollziehbar. Namentlich scheint klar, dass der Beschwerdeführer den rechten Fuss nicht mehr belasten kann und auf eine entsprechend angepasste Tätigkeit angewiesen ist. Sodann sind keine Indikationen ersichtlich, welche - unter Berücksichtigung des gelegentlichen Hochlagerns -
gegen eine vollzeitli ch e
Arbeitstätigkeit sprechen. 4.3
Der Beschwerdeführer bemängelte dieses Profil nicht substantiiert, sondern liess es bei m pauschalen Vorhalt bewenden, die phy s ischen Beschwerden liessen ge mäss „den Arztberichten“ keine Integration in den Arbeitsmarkt zu ( Urk. 1
S. 27). Aufgrund der Angaben der von ihm in diesem Zusammenhang genannten Dres . med. O.___
und
Q.___ ( Urk. 1 S. 26
unten, Urk. 23 und Urk. 29 )
sowie R.___
ist auf ebenso wenig Abweichendes zu schliessen wie aus dem am 2. Juni 2015 ( Urk.
31) aufgelegten Gutachten der S.___ vom 3 1. Dezember 2014 ( Urk.
32) zu Handen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle.
Dr. O.___ , Leiterin Schmerzzentrum am Z.___ , wo der Beschwerdeführer seit Juli 2011 in Behandlung steht, befand den Beschwerdeführer in ihrem Be richt vom 1 3. November 2014 ( Urk. 24, vgl. auch Urk. 3/2 und Urk. 3/9) in or ganischer Hinsicht als arbeitsfähig, empfahl sie doch die Aufnahme einer Tätig keit in geschütztem Rahmen (zum Aufbau einer Tagesstruktur). Dass der Be schwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sein werde , begründete sie mit den psychischen Einschränkungen, welche sie exemplarisch nannte (schwere Beeinträchtigungen der Durchhaltefähigkeit, der Verkehrsfä higkeit , der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität, Um stellungsfähigkeit und Kontaktfähigkeit) und verwies auf den unbefriedigenden Therapieverlauf , in welchem es nicht gelungen sei , den durch den Unfall provo zierten Zusammenbruch des Lebensentwurfes und den Verlust sozialer Rollen zu integrieren ; die Ausrichtung auf persönliche Ziele und Pläne misslinge.
Die Oberärzte des E.___ , Dres . Q.___ und R.___ , attestierten mit Berichten vom 1. März 2013 ( Urk. 3/3) und 1. April 2015 ( Urk. 30) eine voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit einzig aus psychiatrischer Optik. Rückschlüsse auf Einschränkungen in organischer Hinsicht sind den Berichten nicht zu ent nehmen.
Die S.___ -Ärzte schlossen in ihrem Gutachten vom 3 1. Dezember 2014 ( Urk. 32) ebenfalls auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen und hielten fest, sofern eine Behandlung erfolgreich sei, könnte der Beschwer deführer aufgrund der neuropathischen Schmerzen wohl nur eine körperlich sehr leichte wechselbelastende Tätigkeit ausüben mit der Möglichkeit, die Posi tionen zu wechseln, das Bein hochzulagern , sich allenfalls auch hinzulegen und öfters Pausen einzulegen (S. 43 f.). Dieses Profil ist praktisch identisch mit demjenigen der D.___ und von
Dr. G.___ . 5. 5.1
Der Beschwerdeführer schloss, dass seine psychischen Beschwerden adäquat kausal auf die erlittenen Unfälle zurückzuführen seien und begründete dies hauptsächlich mit entsprechenden Äusserungen behandelnder Ärzte ( Urk. 1
S. 14 ff.). Dies steht in klarem Widerspruch zur erwähnten Praxis des Bundesge richts (E. 1.3.2-1.3.3). Die Adäquanz ist im Gegenteil entsprechend den ein schlägigen praxisgemässen Regeln zu prüfen. 5.2
Währenddem die Beschwerdegegnerin den (ersten) Unfall als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifizierte ( Urk. 2 S. 8), schloss der Beschwerdeführer - ohne Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung - auf ei nen mittelschweren im Grenzbereich zu den schweren Unfällen ( Urk. 1 S. 22).
D ie Schwere des Unfalls ist praxisgemäss aufgrund des augenfälligen Geschehens ablaufes mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (BGE 134 V 109 E. 10.1).
Angesichts der reichhaltigen Rechtsprechung des Bun desgerichtes (vgl. beispielsweise Rumo-Jungo , Bundesgesetz über die Unfallver sicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 6 2 ff .) ist der Beschwerdegeg nerin zu folgen und (höchstens) von einem mittelschweren Unfall im Grenzbe reich zu den leichten auszugehen (vgl. die ähnliche Konstellation i m
Urteil des Bundesgerichts U 386/06 vom 1 2. Januar 2007 [Durchtrennung der Flexor po l l icis
longus -S e hne des linken Daumens und des ra di alen Gefässnervenbündels durch Glasscherben einer Milchflasche]).
Vom Bundesgericht als mittelschwere Unfälle im engeren Sinne gefasste Konstel lationen unterscheiden sich erheblich vom vorliegenden Geschehensab lauf
(vgl. hierzu die Übersicht im Urteil des Bundesgerichts
8C_715/2009 vom 3 0. März 2010
E. 6.2): Ein Gast sass in einem Restaurant, als sich eine Decken platte löste und auf ihn fiel (Urteil 8C_488/2009 vom 3 0. Oktober 2009 E. 5.3); die Versicherte sass als Gast einer Geburtstagsfeier auf einer Bank an einer Hausfassade, als eine „ Hollywoodschaukel", welche sich auf der darüberliegen den Dachterrasse befand, durch eine Windböe erfasst wurde und über das Ge länder auf sie fiel (Urteil 8C_957/2008 vom 1. Mai 2009 E. 4.3.1); dem als Bau arbeiter beschäftigten Versicherten fiel aus einer Höhe von ca. 12 m eine etwa 4,4 kg schwere Packung mit Isolationsmaterial auf den behelmten Kopf und auf das Gesicht (Urteil 8C_57/2008 vom 1 6. Mai 2008 E. 8.1); bei „ Abspitzarbeiten " an einer Betondecke wurde ein Versicherter von einem herunterfallenden Ge steinsstück getroffen und am Kopf sowie an der Schulter links verletzt (Urteil
U 568/06 vom 2 9. Juni 2007 E. 3.1); ein anderer wurde von einer aus fünf Metern Höhe zu Boden fallenden 15,6 kg schweren Schaltafel am Kopf getroffen (Urteil U 282/00 vom 2 1. Oktober 2003 E. 4.2).
Der vorliegende Unfall ist mit diesen Konstellationen nicht vergleichbar, wes halb von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten auszu gehen ist. Die Adäquanz ist demgemäss nur gegeben, wenn mi ndestens vier Kriterien gegeben sind oder aber eines in ausgeprägter Form (Urteil des Bundes gerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5). Der zweite Unfall hat als banal zu gelten. 5.3 5.3.1
Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des sub jektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person. Jedem min destens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, was somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil des Bun desgerichts 8C_62/2013 vom 1 1. September 2013 E. 8.1).
Vorliegend fiel dem Beschwerdeführer ein zerbrochenes Lavabo auf den Fuss, was objektiv gesehen nicht als eindrücklich bezeichnet werden kann. Die bun desgerichtliche Praxis verlangt hierzu gänzlich andere Umstände (beispielsweise ein Skifahrer, welcher kopfüber mit einem Baum kollidierte [ Urteil des Bundes gerichts 8C_42/2009 vom 1. Oktober 2009 E. 5.3 ] ). 5.3.2
Ebenfalls zu verneinen ist das Vorliegen einer schweren oder besonders gearte ten Verletzung.
Die Fussverletzungen waren zu keiner Zeit bedrohlich oder aussergewöhnlich. Die Rechtsprechung verlangt auch diesbezüglich ganz andere Umstände (Kriterium verneint etwa bei Bruch des Fersenbeins [Urteil des Bun desgerichts 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 5.3], Polytrauma mit Tho rax- und Abdominaltrauma und offenen Gesichtsschädelfrakturen [ Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2009 vom 1 9. November 2009 E. 3.6]). Auch der Um stand, dass zwei Unfälle vorliegen, vermag hieran nichts zu ändern, handelte es sich beim zweiten doch um einen banalen, welcher lediglich die vorbestandene Problematik wieder aufleben liess und keine darüber hinaus gehende Verletzung verursachte. 5.3.3
Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung ist nicht ausgewie sen. Nach dem ersten Unfall wurde der Beschwerdeführer zweimal operiert und war nach gut einem Jahr wieder arbeitsfähig im Beruf als Kranführer (E. 3.1). Nach dem zweiten Ereignis und wieder aufgetretener Schmerzproblematik er folgte nach gut vier Monate n eine operative Narbenrevision und Neuromentfer nung , hernach erschöpften sich die ärztlichen Bemühungen in psychiatrischen sowie schmerztherapeutischen Interventionen . Sodann standen schon bald die psychischen Beschwerden im Vordergrund, deren Behandlung das Kriterium nicht zu erfüllen vermag. In organischer Hinsicht objektivierbar war einzig eine leichte Schädigung des Nervus
superficialis (E. 3. 2 ), welche nicht weiter behan delt werden konnte. 5.3.4
Körperliche Dauerschmerzen traten beim Beschwerdeführer erst nach dem zwei ten Unfall auf. Im Rahmen des ersten Ereignisses war nach einem Jahr - und den notwendigen operativen Eingriffen - die Arbeitsfähigkeit wieder erreicht. So war er denn auch über Jahre beschwerdearm ( Urk. 12/21/4).
Nach dem Sturz vom 4. Dezember 2009 entwickelte sich ein Schmerzsyndrom am rechten Fuss. Inwieweit dieses organisch bedingt ist, was hier einzig rele vant wäre, kann aufgrund der medizinischen Akten nicht eindeutig beantwortet werden. So bestätigte Dr. J.___ das Vorliegen einer axonalen Schädigung des Nervus
peroneus
superficialis (E. 3. 2 ) , und war der Beschwerdeführer mehr fach in schmerztherapeutischer Behandlung. Allerdings berichteten die Ärzte der D.___ von einer Symptomausweitung (E. 3.4) und sind sich sämtliche Ärzte einig, dass eine psychische Problematik im Vordergrund steht und auch das Schmer z erleben unterhält. In organischer Hinsicht steht fest, dass dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit zumutbar ist, weshalb wohl von einem Schmerzsyndrom auszugehen ist, aber nicht von einem objektivierbar er heblichen.
Damit ist zweifelhaft, ob das Kriterium gegeben ist, falls doch, ist es jedenfalls nicht in erheblichem Ausmass anzuerkennen. 5.3.5
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht dargelegt. Der Beschwerdefüh rer wurde im Gegenteil jederzeit adäquat behandelt. 5.3.6
Zum Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikatio nen steht fest, dass solches erst nach dem zweiten Ereignis fraglich ist, setzte doch die Heilung nach dem ersten Unfall zeitgerecht ein und erlangte der Be schwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit in vernünftiger Zeit wieder zurück.
Rechtsprechungsgemäss bedarf es zur Bejahung des Kriteriums besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Dass Beschwerden trotz der durchgeführten Behandlungen persistieren, genügt nicht (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1015/2008 vom 6. April 2009 E. 5.4.3) . Auch diesbezüg lich ist zu bemerken, dass lediglich organisch bedingte Schwierigkeiten von Relevanz sein können. Komplikationen ergaben sich im gesamten Heilungsver lauf nicht, es trat lediglich eine Schmerzproblematik ein, die indes nicht voll ständig den dokumentierten organischen Verletzungen zugeordnet werden konnte und alsbald als (teilweise) psychisch überlagert gefasst wurde. Damit ist das Kriterium nicht gegeben. 5.3.7
Zum Grad und zur Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist festzuhal ten, dass der Beschwerdeführer n ach dem ersten Unfall vom 2 6. November 2005 bis 9. April 2006 vollumfänglich und hernach zu 50 % ar beitsunfähig war . Ab 3 1. Mai 2006 folgte wieder eine Periode vollumfänglicher Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 11/22) bis er am 9. Oktober 2006 – nach erneuter Operation und entsprechender Weiterbildung – eine Tätigkeit als Kranführer vollzeitlich aufnahm ( Urk. 11/65/40-41, Urk. 11/48/2 und Urk. 2 S. 2). Für diese Periode ist das Kriterium nicht erfüllt.
Nach dem zweiten Unfall war der Beschwerdeführer ab
4. Dezember 2009 (aus einzig relevanter organischer Sicht) vollumfänglich arbeitsunfähig, ab 3 0. August 2010 nurmehr zu 50 % (in einer angepassten Tätigkeit, Urk. 12/37/3). Nach Austritt aus der D.___
(1 6. August 2012,
E. 3.4) wurde wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (in angepasster Tätig keit) attestiert , was in der Folge durch verschiedene Ärzte bestätigt wurde. Bei diesem Verlauf beschränkte sich die Dauer einer vollständigen Arbeitsunfähig keit auf neun Monate und war der Beschwerdeführer hernach bereits in erhebli chem Ausmass arbeitsfähig, bevor er die vollständige Arbeitsfähigkeit wieder zurückgewann. Damit ist das Kriterium jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise gegeben. 5 .3.8
Von den sieben relevanten Kriterien sind
nach dem Gesagten höchstens zwei in nicht besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Das genügt beim gegebenen Schweregrad des Unfalls nicht für die Bejahung der Adäquanz. 5.4
Damit bleibt es beim aus organischer Sicht festgelegten Stellenprofil. Bei diesem Ergebnis sind v on weiteren Erhebungen sind keine entscheidrelevanten neuen Aufschlüsse zu erwarten (antizipierte Bewei swürdigung; BGE 131 I 153 E. 3), zumal die relevante Frage der Kausalität der psychischen Beschwerden eine Rechtsfrage und nicht von Medizinern zu beantworten ist. Damit ist auf die be antragten Weiterungen ( Urk. 1 S. 2 Ziff.
3) zu verzichten. 6. 6.1
Z u prüfen bleibt, wie sich die verbliebenen Unfallfolgen am rechten Fuss in er werblicher Hinsicht auswirken.
Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 349 E. 3.4.2). 6.2
Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 74‘100.-- und stützte sich dabei auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, welche per 2013 einen Lohn von Fr. 5‘700.-- meldete ( Urk. 2 S. 13 und Urk. 12/210/3). Dies wurde beschwerdeweise nicht beanstandet und erweist sich als korrekt. 6.3 6.3.1
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) und wies die zumutbaren Stellen aufgrund von fünf DAP-Arbeitsplätzen nach (DAP-Nr. 5556 [ Hilfsarbei ter Laser ], 8931 [ Hilfsarbeiter Produktionsmitarbeit ], 338509 [ Montagearbeiter ], 434533 [Hilfsarbeiter Druckerei] und 9964 [ Brot-Verpacker ], Urk. 11/74 ). Diese stimmen mit dem formulierten Anforderungsprofil überein, was vom Beschwer deführer (in Bezug auf die sich als einzig relevant erweisende organische Seite) nicht bestritten wurde. Der Vorhalt, dass nur schon die physischen Beschwerden keine Integration in den Arbeitsmarkt zuliessen ( Urk. 1 S. 27 oben), widerspricht den Akten und ist nicht zu hören.
Namentlich kann die Arbeitsposition (sitzend oder stehend) bei allen Tätigkeiten vom Arbeitnehmer frei gewählt werden, so dass die sensible Stellung des Fusses variiert werden kann. Sodann sind keine schweren Gewichte zu heben, weshalb die Profile den verbleibenden Möglichkeiten des Beschwerdeführers entspre chen. 6.3.2
Die vom Beschwerdeführer grundsätzlich geäusserte Kritik (Urk. 1 S. 27 und Urk. 15 S. 20 f. ) erweist sich als unberechtigt,
entsprachen doch die beigezoge nen DAPs den rechtsprechungsgemässen Anforderungen. Die Beschwerdegeg nerin
stellte auf fünf zumutbare Arbeitsplätze ab, gab die Gesamtzahl der in Anbetracht der Behinderung der Beschwerdeführerin in Frage kommenden Ar beitsplätze (56, Urk. 11/74 S. 1) , deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe an. Da mit sind sämtliche Voraussetzungen, die das Bundesgericht an einen Einkom mensvergleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellt (vgl. BGE 129 V 472), erfüllt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die von der Beschwerdegegnerin verwendeten Daten gemäss den DAP-Blättern nicht repräsentativ sind. Sodann liegen die verwendeten Blätter in den Akten auf (entgegen dem Vorhalt des Beschwerdeführers, Urk. 14 S. 21). 6.4
Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74‘100.-- und dem aufgrund der DAP-Blätter errechneten Invalideneinkommen von Fr. 56‘315.-- resultiert eine Er werbseinbusse von Fr. 17‘785.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 24 % . Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demgemäss als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7.1
Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung im vorliegen den Gerichtsverfahren erfüllt sind, ist Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen , Ebikon, als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bestellen und bei die sem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7 .2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 7 .3
Der von Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen mit Eingabe vom 3. September 2015 geltend gemachte Aufwand von 48.5 Stunden und Fr. 67.90 Barauslagen ( Urk. 34 ) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . Namentlich erscheint ein Aufwand von 24.5 Stunden für die Beschwerdeschrift (samt Instruktion und Aktenstudium) als überhöht , zumal sich der Umfang von 35 Seiten nicht rechtfertigt und zum grossen Teil irrele vante Fragen behandelt werden. So finden sich über si e beneinhalb Seiten Aus führungen zur Kausalität der somatischen Beschwerden, was gar nie bestritten , sondern im Gegenteil Grund für die Rentenzusprache durch die Beschwerdegeg nerin war. Gleich viele Seiten sind der Thematik der Kausalitätsbeurteilung der psychischen Beschwerden durch die Ärzte gewidmet, wogegen die bundesge richtliche Rechtsprechung hierzu doch gänzlich Anderes als relevant erachtet . Sodann irrt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers , wenn er davon ausgeht, dass es ihm frei steht, auf Kosten der Gerichtskasse für eine Replik einen Auf wand von 12.25 Stunden (nebst einem ausführlichen Telefonat mit dem Sozial amt, dessen Notwendigkeit - abgesehen von der Bestellung einer Unterstüt zungsbestätigung
- von vornherein nicht ersichtlich ist) geltend machen zu können, wenn er selber feststellt - was zutrifft -, dass sich der Beschwerdeant wort keine neuen Argumente entnehmen lassen, die nicht schon im Einsprache entscheid vorgebracht wurden. Es entspricht nicht dem Zweck der unentgeltli chen Rechtsverbeiständung , einzig „der guten Ordnung halber“ getätigte Auf wendungen zu entschädigen (vgl. Urk. 16 S. 2 Vorbemerkung).
Angesichts der zu studierenden gut 380 Aktenstü cke der Beschwerdegegnerin, des gerechtfertigten Inhalts der Rechtsschriften, der nachgereichten Arztbe richte , de r Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltli che Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträ gen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- bis 3 1. Dezember 2014 bzw. Fr. 220.-- ab 1. Januar 2015 ( jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7 .4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 2 2. November 2013 wird de m Beschwerdeführer Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen , Ebikon, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen , Ebikon,
wird mit Fr. 3‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jörg Zurkirchen - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt unter Beilage je einer Kopie von Urk. 29-32 - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger