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UV.2013.00280

Revision einer Invalidenrente; Verschlimmerung des unfallbedingten Knieschadens; Nominallohnanpassung gestützt auf Vereinbarungen des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe; und nicht auf die durchschnittlich gewährten Anpassungen gemäss Lohnerhebung des Baumeisterverbandes.

Zürich SozVersG · 2015-03-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1956 geborene X.___ war bei der Y.___ AG, Bauunternehmung, als Maurer (Kategorie B) angestellt und bei der Schweizerischen Unfallve rsi cherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 1 0. Mai 1982 ausrutschte und hierbei eine laterale Meniskusläsion am rechten Knie erlitt. Nach durchgeführter Meniskektomie konnte der Versicherte seine bisherige Tätigkeit noch im selben Jahr wieder uneingeschränkt aufnehmen. In den Jahre n 1986 und 1993 traten jedoch Rückfälle auf und es entwickelte sich eine laterale

Gona rthrose des rechten Kniegelenks, was die SUVA als Unfallfolge anerkannte und eine Integ ritätsentschädigung auf der Basis einer 20%igen Integritätseinbusse sowie rückwirkend ab 1. Februar 1998 eine Rente zusprach ( Einspra cheentscheid vom 3 1. Januar 2002 , Urk. 11/106), deren Höhe das damalige Eidgenössische Versi cherungsgericht (heute Bundesgericht) letztinstanzlich auf 25 % festlegte (Urteil vom 2 5. März 2004, U 233/03 , Urk. 11/113 ; Ausführungsverfügung der SUVA vom 2 2. März 2006, Urk. 11/115 ). Ferner entwickelten sich nach dem Unfall vom Mai 1982 Beschwerden im linken Sprung g elenk (Juli 1994), Schmerzen im rechten Ellbogen und Schultergelenk im Rahmen einer Epicondylopathie bzw. einer ankylosierenden

Periarthropathie (November 1995/April 1996), was schliesslich zur Arbeitsaufgabe führte, Muskelschmerzen im linken Arm/der linken Schulter (November 1997) und seit anfangs 1998 Beschwerden auch im lin ken Knie. 2.

Bereits im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem hiesigen Gericht (Pro zess-Nr. UV.2002.00058) liess X.___ einen zweiten versicherten Unfall in Form eines Zeckenbisses mit anschliessender Lyme -Borreliose im Sta dium II oder III geltend machen, was die Einsatzfähigkeit des rechten Knies weiter schmälere. Hierauf trat das Gericht – bestätigt durch das Urteil des Eid genössischen Versicherungsgerichts vom 2 5. März 2004 - mangels Anfech tungs objekt nicht ein (Urteil v om 2 2. August 2003, Urk. 11/112 ). Am 1. Oktober 2003 liess der Versicherte durch seinen damaligen Rechtsvertreter wegen einer massiven Verschlechterung des Zustandes im rechten Knie , mitverurs acht durch die Lyme -Borreliose, bei der SUVA ein Revisionsgesuch stellen ( Urk. 12 / 1 ). Mit Schreiben vom 2 2. Juni 2004 ( Urk. 12/37) verneinte die SUVA ihre Leistungs pflicht , da nicht wahrscheinlich sei, dass die geltend gemachten Beschwerden des Bewegungsapparates durch eine Borreliose verursacht seien. Nachdem die SUVA vorerst auf das am 1 2. Juli 2005 erneut gestellte Revisionsbegehren ( Urk. 12/48) nicht eingetreten war

(Verfügung vom 1 4. Oktober 2005

[ Urk. 12/51], Einspracheentscheid vom 1 5. März 2006 [ Urk. 12/55]) , wies das hiesige Gericht die Sache mit Urteil vom 6. Juli 2007 (Prozess Nr.

UV.2006.00211) zur materiellen Entscheidung zurück ( Urk. 12/56). Nach weite ren medizinischen Abklärungen lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht er neut ab (Verfügung vom 2 3. November 2007 [ Urk. 12/70], Einspracheentscheid vom 3 1. Oktober 2008 [ Urk. 12/89]), bestätigt mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 6. Juni 2010 (UV.2008.00407 , Urk. 1 2/94 ) . Das hiergegen erhobene Rechtsmittel hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Juni 2011 ( 8C_695/2010 , Urk. 12/100 ) gut und verpflichtete die SUVA, eine versicherungsexterne Expertise zur Frage, ob der Zeckenbiss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen massgeblichen Ursachenanteil am Beschwerdebild hat, einzuholen und anschliessend erneut über den Leistungsanspruch des Versicherten zu verfügen. Die SUVA beauftragte Prof. Dr. Z.___ , Klinikdirektor der Rheumaklinik des A.___ , mit der Begutachtung des Versicherten. Im Gutachten vom 1 7. April 2012 ( Urk. 12/122) kam Prof. Dr. Z.___ im Wesentlichen zur Schlussfolgerung, dass es sich bei den Kniebeschwerden rechts um eine aktivier te Arthrose handle, ausgelöst bzw. gefördert durch die laterale totale Meniskektomie im Jahre 1982 bei vorausgegangenem Distorsionstrauma. Eine entzündliche Genese der Gelenkserkrankungen – insbesondere das Vorliegen einer Lyme -Borreliose – schloss der Experte aus. Zum Gutachten vom 1 7. April 2012 nahm en

X.___ bzw. sein behandelnder Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, wiederholt Stellung

bzw. stellten Ergän zungsfragen ( Urk. 12/127-128 , Urk. 12/131, Urk. 12/134-135, Urk. 12/143, Urk. 12/148/2 ) , was zu entsprechenden

Weiterungen durch den Gutachter führte ( Stellungnahmen vom 5. November 2012 [ Urk. 12/140] und 9. Januar 2013 [ Urk. 12/146/1]). Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2013 lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht für die geklagten Beschwerden ab, weil kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zu einem Zeckenbiss bestehe ( Urk. 12/150). Hiergegen erhob der Versicherte am 1 8. März 2013 Einsprache ( Urk. 12/154). 3.

Gestützt auf die mit Schreiben vom 1 6. Juli 2009 von Dr. B.___ vorgebrachte massive Zustandsverschlechterung im rechten Knie ( Urk. 11/133 ) sowie das von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Auftrag gege bene Gutachten des C.___ vom 2 5. August 2009 ( Urk. 11/140) prüfte die SUVA eine unfallbedingte revisions rechtliche Verschlechterung bezüglich des rechten Kniegelenkes. Hierzu erfolgte am 1 6. Juni 2010 eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie ( Urk. 11/161). In der Folge ersuchte die SUVA die ehemalige Arbeitgeberin, die Bauunternehmung Y.___ AG, um Angaben über die mutmassliche Lohnentwicklung ( Urk. 11/163, Urk. 11/166) und legte die Akten Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vor, um zur Frage des Zeit punkts der Verschlechterung Stellung zu nehmen (Stellungnahme vom 1. September 2010, Urk. 11/168). Mit Verfügung vom 2 2. September 2010 ( Urk. 11/171) bejahte die SUVA eine revisionsrechtlich relevante Verschlechte rung betreffend das rechte Knie und erhöhte die Rente per 1. August 2009 um 4 % auf 29 % . Ferner setzte sie eine zusätzliche Integritätsentschädigung ge stützt auf eine zusätzliche Einbusse von 10 % fest. Auch gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Einsprache und beantragte eine höhere Invalidenrente (Einsprache vom 2 0. Oktober 2010, Urk. 11/173). Dieses Verfahren wurde sis tiert bis zur Klärung der Kausalitätsfrage in Zusammenhang mit dem Zeckenbiss (vgl. Urk. 11/176). 4.

Mit Entscheid vom 2 2. Oktober 2013 wies die SUVA die Einsprache vom 1 8. März 2013 gegen ihre Verfügung vom 1 1. Februar 2013 (Folgen eines Zeckenbisses) ab und hiess die Einsprache vom 2 0. Oktober 2010 gegen die Verfügung vom 2 2. September 2010 bezüglich der revisionsweisen Erhöhung der Rente insoweit teilweise gut, als sie die Rente per 1. August 2009 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 31 % festsetzte ( Urk. 12/158) .

Hiergegen erhob X.___ am 2 1. November 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 2 2. Oktober 2013 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Rente aufgrund der Folgen des Unfalls vom 1 0. Mai 1982 rückwirkend und an gemessen zu erhöhen (bei einem Invaliditätsgrad von deutlich über 31 % ). Das gleichzeitig gestellte Begehren um Bestellung seines Vertreters zum unentgeltli chen Rechtsbeistand wurde am 2 0. Januar 2014 zurückgezogen ( Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Beschwerdeführer lässt nicht mehr vorbringen, dass die Folgen des zu einem unbekannten Z eitpunkt erlittenen Zeckenstiches

mit stattgehabte r

Lyme - Borreliose ursächlich zu den geklagten Beschwerden sind. Angesichts der Schlussfolgerung en von Prof. Z.___ im Gutachten vom 17.

April 2012 sowie der ergänzenden Stellungnahmen besteht auch kein A nlass, von einem hinrei chend ausgewiesenen Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerde führer geklagten Beschwerden und einem Zeckenstich auszugehen, weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht Unfallfolgen ausschloss und den Anspruch auf weitergehende Versicherungsleistungen verneinte. Ebenso über einstimmend gehen die Parteien davon aus, dass eine revisionsbegründende Änderung im unfallbedingten Gesundheitsschaden (rechtes Knie) mit einherge hender Veränderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Strittig und zu prüfen bleibt jedoch, in welchem Ausmass sich die durch den Unfall vom 1 0. Mai 1982 verursachte Schädigung des rechten Knies verschlimmert hat bzw. in welchem Ausmass sich die dadurch eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vermindert hat und damit die Höhe des Rentenanspruchs .

1.2

Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass sich die Beschwerden im Bereich des rechten Knies seit Zusprache der Rente, jedenfalls seit August 2009, ver schlimmert hätten, was der Beschwerdeführer nicht substantiell bestreitet ( Urk. 1 S. 8) . Hinsichtlich der weiterhin zumutbaren Arbeitsfähigkeit stützt sich die Beschwerdegegnerin

im Wesentlichen auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. D.___ vom 1 6. Juni 2010 ( Urk. 11/161). Diese Zumutbarkeitsbeurteilung er achtet der Beschwerdeführer als nicht taugliche Grundlage zur Bemessung des Invalideneinkommens, weil sie weder schlüssig, noch nachvollziehbar noch differenziert begründet sei. Insbesondere setze sich Dr. D.___ nicht mi t der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des C.___ auseinander und begründe seine anderslautende Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit nicht. Hinsichtlich des rechten Knies seien keine diskrepanten Untersuchungsbefunde festgestellt worden. Auch Prof. Z.___ erkläre die Kniebeschwerden in vollem Umfang durch die Befunde einer fortgeschrittenen Pangonarthrose . Die akten kundige Aktivierung der Arthrose und die rezidivierenden Ergüsse führten zu einer zunehmenden funktionellen Einschränkung im rechten Knie. Dadurch sei der Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht mehr

wie im Jahre 2002 – voll arbeitsfähig. Das Ausmass der Restarbeitsfähigkeit sei durch ein Gerichtsgutachten festzustellen. Die im C.___ -Gutachten umschrie bene Rest arbeitsfähigkeit beziehe sich

zwar a uf beide Knie gelenke, was

aber für das Zumutbarkeitsprofil ohne Bedeutung sei . Dieses sei auch für die unfall be dingte , nur das rechte Knie zu berücksichtigende Restarbeitsfähigkeit zu beach ten. Die blosse Teilarbeitsfähigkeit müsse zu einem

höheren leidens bedingten Abzug führen. Somit erweise sich das von der Beschwerdegegnerin bezifferte Invali deneinkommen als klar zu hoch ( Urk. 1 S.

6 ff.) . Ferner sei für das Vali denein kommen

das auf der Basis 2001 erhobene Jahreseinkommen nicht nur im Aus mass der gemäss Landesmantelvertrag des Bauhauptgewerbes obligatori schen Mindestbeträge anzupassen, sondern entsprechend der vom Baumeister verband ermittelten , effektiv in der Lohnklasse B gewährten Lohnerhöhungen hochzu rechnen. Aufgrund dieser repräsentativeren Lohnentwicklung

errechne sich ein Valideneinkommen von Fr. 77‘252.13 ( Urk. 1 S. 4 f.) . 2. 2.1

Die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung richtet sich – vom vor liegend nicht erfüllten Spezialfall von Art. 22 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) abgesehen – nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss dieser Norm wird die Rente dann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Im Bereich der obliga torischen Unfallversicherung ist die erforderliche Erheblichkeit der Sachver halts änderung gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % verändert (BGE 133 V 545 E. 6.2 S. 547).

Ist aufgrund gegebener Revisionsgründe nach Art. 17 ATSG der Invaliditätsgrad neu zu bestimmen, kann die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - das Einkommen, das der Versicherte erzielen könnte, wäre er nicht invalid gewor den, als Vergleichsgrösse beim Einkommensvergleich ohne Bindung an die der ursprünglichen Rentenverfügung zu Grunde liegende Qualifikation frei über prüfen ( BGE 139 V 28 E. 3.3.1 S. 30; RKUV 2005 S. 40, U 339/03 E. 3.2; Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts U 183/02 vom 2 6. Mai 2003 E. 6.2 mit Hin weis). 2.2 . 2.2.1

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.2.2

Bei der Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte erzielen könnte, wäre er nicht invalid geworden ( Art. 16 ATSG), ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S.

325 f. mit Hinweis). Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönli chen und beruflichen Faktoren abgestellt werden ( BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts I 97/00 vom 2 9. August 2002 E. 1.2; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , Rechtsprechu ng des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 , S . 329 ff. und Peter Omlin , Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 180).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art.

16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E.

3.2 mit Hinweisen). 2.2.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtspre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchs tens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Ver gleichs einkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan der setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U.

Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässig keit bestehen (BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Gutachter des C.___ untersuchten den Beschwerdeführer im Juli 2009 poly disziplinär und mussten zu Händen der Invalidenversicherung eine interdiszip linäre Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit abgeben (Gutachten vom 2 5. August 2009 , Urk. 11/140 ). Dem rheumatologischen Untersuchungsbericht (S. 22)

ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über im Vordergrund ste hende, bilateral rechts betonte, subjektiv kaum zu tolerierende Schultergelenk beschwerden mit Ausstrahlung in Ober- und Unterarm bis in alle Finger klage . Der Beschwerdeführer beklage ferner chronische zervikale Beschwerden mit kapuzenartigen Kopfschmerzen vor allem front al betont mit häufigen Schwin del symptomen . Intermittierend bestünden lumbal betonte Rückenbeschwerden, welche nach wenigen Schritten zunehmen, sich aber auch beim Sitzen länger als 15 Minuten deutlich akzentuieren würden. Seit Jahren beklag e er chronische bilaterale Kniegelenkbeschwerden mit anhaltenden Kniegelenksergüssen, links mehr als rechts. Anamnestisch seien die Kniegelenke in den vergangenen Jah ren mehrfach punktiert worden, letztmals vor zwei Jahren. Eine nächste Knie gelenkspunktion links war im Zeitpun kt der Exploration geplant. Im Weiteren klag e der Beschwerdeführer über chronische OSG-Schmerzen linksbetont und chronische Fussschmerzen vor allem am medialen Fussgewölbe.

Hinsichtlich des einzig hier interessierenden Kniegelenkes rechts hielt der rheu matologische Gutachter im Befund eine Flexion/Extension von 110/0/0 ° sowie ein eindeutiger Erguss im Recessus

suprapatelaris , keine Überwärmung, diffuse peripatelläre sowie periartikuläre

Druckdolenz , keinen eindeutigen anatomi schen Strukturen zuzuordnen, keine sicheren Meniskuszeichen fest . Die Kapsel bandstabilität konnte bei massiver Gegenabwehr schmerzbedingt nicht geprüft werden (S. 24). Der rechtsseitige Befund am Kniegelenk fand in der Diagnose Gonarthrose beidseits (ICD-10 M17.0) mit Status nach Arthrotomie und Teil meniskektomie rechts 1982 nach Knietrauma Aufnahme (S. 25) . Nur im linken Kniegelenk (unfallfremd) diagnostizierte der rheumatologische Gutachter aus serdem eine chronische Gonarthritis (ICD-10 M 13.1) .

Ferner ergaben sich die unfallfremden Diagnosen einer chronischen Periarthropathia

humero-sca pularis

tendinotica beidseits rechts betont (ICD-10 M75.4), Ellbogenarthrose rechts (ICD-10 M 19.9) sowie (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) ein chro nisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M 54.4) und ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R 52.9).

Zur Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht führte der C.___ - Gutachter aus (S. 28) , dass dem Beschwerdeführer eine körperlich nur sehr leichte, wechselbe lastende Tätigkeit zu maximal vier Stunden pro Tag zugemutet werden könne, dies mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit von 20 % und unter folgenden strikt einzuhaltenden Arbeitsplatzbedingungen: die Tätigkeiten sollten mehr heitlich sitzend durchgeführt werden, wobei dem Beschwerdeführer die Mög lichkeit gegeben werden müsse, die Arbeitsposition regelmässig selbständig wechseln zu können. Fein- oder grobmotorische manuelle Arbeiten in Schulter neutralstellung seien in dieser Zeit mit einer Tragelimite von 10 kg möglich. Das berufsbedingte Zurücklegen von Gehstrecken, Treppensteigen sei nicht zumutbar. Diese Einschätzung fand schliesslich auch in die interdisziplinäre Beurteilung Eingang (S. 31). In Auseinandersetzung mit früheren Einschätzun gen der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, es sei aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar, dass das F.___ ( Gutachten vom 1 2. Juli 2007) im Rahmen einer behinderungsangepasste n Tätigkeit eine adaptierte 100% ige Arbeitsfähigkeit attestiert habe. Auch wenn im Status deut liche Inkonsistenzen festzustellen gewesen seien und aus rein rheumatologi sc her Sicht der Verdacht auf ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom gestellt werden müsse, bestünden dennoch multiple klar erhebbare patho logi sche Befunde, die eine 100% ige Arbeitsfähigkeit, auch für leichte Tätigkeiten, aus ihrer Sicht nicht zuliessen (S. 28). 3.2

Dr. D.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 1 6. Juni 2010 ( Urk. 11/161) . Zu den objektiven Befunden führte der Kreisarzt aus, die voll e Streckung sei dem Beschwerdeführer in beiden Kniegelenken nicht möglich, auch nicht im Liegen. Der freie Gang sei nur unter Schmerzen zu demonstrieren, ein seitenbetontes Schonhinken sei nicht zu erkennen. Das Treppensteigen geschehe nur unter Anstrengung und Schmerzangaben beidseits, sowohl ab- als auch aufwärts werde jeweils das rechte Bein vorangesetzt mit Nachzug des linken. Im Bereich des rechten Kniegelenks würden sich kleinere zirkumscripte Rötungen finden, die wahrscheinlich auf die (getragene) Manschette zurückzuführen seien. Das linke Knie sei allenfalls minim kühler. Der Untersuchungsbefund sei weitgehend symmetrisch. Nahezu jegliche Palpation sei im Bereich der Patella, der femoro tibialen Gelenkspalten, aber auch proximal und distal diffus ubiquitär stark schmerzhaft. Jegliche Manipulation am Gelenk provoziere Schmerzäusserungen. Eine differenzierte Untersuchung mit funktionellen Tests sei nicht möglich. Ein wesentlicher Erguss sei nicht festzustellen bei Kapselverdickung suprapatellar. Die Beweglichkeit werde stark schmerzhaft beschrieben mit endgradiger Ver stärkung und Flexion/Extension 90-20-0 beidseits. Das am 1 0. Juni 2010 an ge fertigte Röntgenbild (rechtes Knie) ergab eine lateral betonte Pangonarthrose mit deutlichen Osteophyten und leicht verminderter Gelenkspalthöhe. Auch im Femoropatellargelenk fanden sich deutliche degenerative Veränderungen mit knöchernen Anbauten superolateral . In der Beurte ilung führt Dr. D.___ aus, die he ftigen anamnestischen und klinischen Befunde liessen sich radiologisch nur teilweise erklären. Rein unfallabhängig ortho pädisch-somatisch in Bezug auf das rechte Kniegelenk sei dem Beschwe rdeführer eine ganztäg ige Arbeit unter Vermeiden von knieenden Tätigkeiten und in Kniebeuge, Gehen über 50 m, Gehen auf unebenem Gelände, Treppen und Leitern Besteigen sowie Heben und Tragen von Lasten über 5 kg , zuzumuten . Anzustreben wäre eine wechselnd belastende Arbeit mit frei wählbarer Stellung. Zusammenfassend stellte Dr. D.___ fest, dass im Vergleich zur letztmaligen Beurteilung eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes des rechten Kniegelenkes zu dokumentieren sei. Das Ausmass der Beschwerden und der klinische Befund liessen sich jedoch nur teilweise rein orthopädisch-somatisch erklären. Eine Änderung des Integri tätsschadens und der Zumutbarkeit rein unfallabhängig sei gleichwohl zu bescheinigen ( Urk. 11/161). 3.3

Anlässlich der Begutachtung durch Prof. Z.___ am 3 1. März 2012 (Gutachten vom 1 7. April 2012, Urk. 12/122) klagte der Beschwerdeführer an erster Stelle über Knieschmerzen links als Dauerschmerz, auch in der Nacht, und an zweiter Stelle Knieschmerzen rechts, etwas weniger als links (S. 30). Die Flexion/Ex ten sion im r echten Knie mass er mit 120/0/0 bei wenig Erguss und keiner Über wärmung (S. 32). Hinsichtlich der Kniebeschwerden erklärte Prof. Z.___ diese seien in vollem Umfang durch die Befunde einer fortgeschrittenen Pangon arthrose beidseits erklärbar (S. 37) . Das Gang b ild sei insbesondere wegen der Ergussbildung erheblich behindert (S. 42). 4.

Vorab ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit als Grund lage für die hier zu überprüfende Unfallversicherungsrente einzig die funktionellen und leistungsmässigen Einschränkungen, welche aus der Beein trächtigung des rechten Kniegelenkes resultieren, zu beachten sind. Was die objektivierbaren Befunde am rechten Kniegelenk betrifft, erweisen sich die ärzt lichen Beurteilungen als übereinstimmend. Die einhellig diagnostizierte Pangonarthrose , welche nach Aktenlage erstmals im April 1999 wegen Erguss bildung punktiert wurde (vgl. Urk. 12/122/ S. 37), zeitigt funktionelle Ein schränkungen, über deren Ausmass keine zu Dr. D.___ abweichende ärztliche Stellungnahme vorliegt. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass E inschränkungen beim Gehen, Knie n und Leitern- oder Treppensteigen wohl weitestgehend unabhängig davon bestehen, ob ein oder beide Kniegelenke von eine r

Pangonarthrose

betroffen sind. Dies muss indes nicht auch für die Ein schätzung des zeitlichen Einsatzes gelten . Die Gutachter des C.___

hielten denn auch keine weitergehenden Einschränkungen in diesen Funktionen , als von Dr. D.___ umschrieben , fest. Entgegen

de n Vorbringen des Beschw erdeführers besteht kein Anlass , die Einschätzung von Dr. D.___ , wonach unter den umschrieb enen Einschränkungen ein ganztäg iger Einsatz zumutbar ist, als nicht

schlüssig zu qualifizieren. Soweit die C.___ -Gutachter auch bei angepasster Tätigkeit lediglich ein en Einsatz von vier Stunden postulierten, begründe te n sie dies in Abweichung zur Einschätzung der F.___ -Gutachter einzig damit, dass multiple klar erhebbare pathologische Befunde vorlägen (E. 3.1 in fine ). Die multiplen Befunde (insbesondere auch hinsichtlich der oberen Extermitäten )

sind aber aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht nicht zu beachten. Damit kann die Einschätzung der C.___ -Gutachter nicht der hypothetisch zu beurteilen de n unfallversicherungsrechtliche n Leistungseinschränkung gleichgesetzt wer den , und es bestehen keine der Zumutbarkeitsbeurteilung durch Kreisarztes Dr. D.___ widersprechende Einschätzungen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass dessen Feststellung, die Beschwerden könnten nur teilweise mit den objektiven Befunden erklärt werden, durchaus seine Stütze auch im Gutachten des C.___ fin det, wo im rheumatologischen Untersuchungsbericht von diffuse n , anatomi schen Strukturen nicht zuord e nbare n

Druckdolenzen und massive r

Gegen abwehr die Rede ist, was sich in Einklang bringen lässt mit den durch Dr. D.___ geschilderten Erhebungen. Aus diesen kann daher nicht geschlossen werden , dass Dr. D.___ keine sorgfältige, objektive und korrekte Befunderhebu ng durch geführt hat . Angesichts der übereinstimmenden Diagnosen und Befunderhebung und des Umstandes, dass in den vorhandenen ärztlichen Berichte keinerlei Hin weise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nicht vollschichtig einsetzbar ist, sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Dem Antrag auf Einholen eines Gerichtsgut achtens ist daher nicht zu folgen. 5 . 5.1

Das Valideneinkommen bemass die Beschwerdegegnerin ausgehend von einem im Jahr 1998

zu Grunde gelegten Monatslohn von Fr. 4‘940 .—

und erhöhte diesen entsprechend der jeweiligen Anpassungen des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe (vgl. Urk. 2 S. 20), was für das massgebende Jahr 2009 einen Monatslohn von Fr. 5‘804.82 oder einen Jahreslohn von Fr. 75‘462.66 ergab . Den Basiswert 1998 von jährlich Fr. 64‘220 .-- (13 x Fr. 4‘940 .--) ent nahm sie der vom Eidgenössischen Versicherunsgericht mit Urteil U 233/03 vom 2 5. März 2004 letztinstanzlich bestätigten Invaliditätsbemessung. Das mutmassliche Jahreseinkommen 1998 seinerseits gründet e auf damals erhobe ne n Auskünfte n der Arbeitgeberfirma ( Urk. 11/33) und liegt über dem Mindest lohn eines Maurers B (vgl. Urk. 11/163 ) wie auch über dem Durchschnittslohn 2002 gemäss den vom Beschwerdeführer aufgelegten Erhebungen des Schwei zerischen Baumeisterverbandes von Fr. 4‘700.-- (vgl. Urk. 3). Ausgehend von der Annahme, der Beschwerdeführer wäre ohne Gesundheitsschaden bei seiner früheren Arbeitgeberin verblieben, ist von diesem (für den Beschwerdeführer günstigeren) Wert auszugehen. Nach Auskunft der Arbeitgeberin vom 2 9. Juli 2010 ( Urk. 11/166) passte sie die Nominallöhne 2002 bis 2009 wie folgt an: 0 % (2002 und 2003 ), 0 , 2 % (2004; entspricht monatlich – Fr. 10.50), 0,6 % (2005; entspricht monatlich Fr. 31.40), 1,9 % (2006; entspricht mo natlich Fr. 99.95), 1,2 % (2007; entspricht monatlich Fr. 64.35), 1,7 % (2008; entspricht monatlich Fr. 92.20) sowie 2,2 %

( 2009; entspricht monatlich Fr. 121.40). Effektiv erhöhte die Beschwerdegegnerin die Nominallöhne gestützt auf die jeweiligen Anpas sungen des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe (vgl. Urk. 2 S. 20 : 1998/99 Fr. 0 .--, 2000 Fr. 100.--, 2001 Fr. 200.--, 2002 Fr. 80.--, 2003 Fr. 65.--, 2004 Fr. 20.--, 2005 Fr. 80.--, 2006 Fr. 106.--, 2007 Fr. 0.--, 2008 Fr. 100.--, 2009 Fr. 113.82 [2 % ] ), womit im Durchschnitt eine höhere Anpassung erfolgte , als gemäss Angaben der Arbeitgeberin, und nominell auch eine höhere als gemäss der vom Beschwerdeführ er aufgelegten Tabelle ( Urk. 3 ) , und bemass das Valideneinkommen , Basis 2009, mit Fr. 75‘462.6 6. Gestützt auf die Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin ergäbe sich für das Jahr 2009 ein solches von lediglich Fr. 73‘304.4 4. Damit ging die Beschwerdegegnerin im Einspracheent sc heid zu seinen Gunsten von einem höheren Valideneinkommen aus. Der Beschwerdeführer kann aus den Erhebungen des SBV über die durchschnittlich gewährten , prozentualen Nominallohnerhöhungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese durchschnittlich gewährten Lohnanpassungen basieren auf weit tieferen Durchschnittslö hnen , womit die nominelle Anpassung tiefer ausfällt. Die konkreten Angaben der Arbeitgeberin hingegen beziehen sich auf den mutmasslichen Lohn des Beschwerdeführers als Ganzjahresangestellter in Lohn klasse Maurer B und sind daher jedenfalls präziser. Es ist jedoch nicht zu bean standen, wenn die Beschwerdegegnerin die Zusatzvereinbarungen zum Landes mantelvertrag des Bauhauptgewerbes betreffend Nominallohnerhöhungen heranzog, denn diese bildeten bereits Grundlage für die Festlegung des Validen einkommens bei der erstmaligen Invaliditätsbemessung 1998 und führen zu einer revisionsrechtlich relevanten Erhöhung des Invaliditätsgrades von über 5 % . Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Lohn des Beschwerde führers im Gesundheitsfall eine darüberhinausgehende Entwicklung vollzogen hätte. 5 .2

Für die Festsetzung des Invalideneinkommen s

zog die Beschwerdegegnerin die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran und stellte auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A), Zentralwert (Median), ab, welche sie auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit sowie entsprechend dem Nominallohnindex, Männer, 2009 aufrechnete. Diese Vorgehensweise entspricht der Praxis und ist den vorliegenden Umständen angemessen (BGE 129 V 472 E.

4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Ferner berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen – im Vergleich zur Bemessung bei der erstmaligen Rentenzusprache

– leicht höheren Malus-Abzug von 15 % . Damit zollte sie der zwischenzeitlichen Verschlimmerung Rechnung. Es besteht kein Anlass den ermessen s weise festgesetzten Abzug zu korrigieren. Es sind nebst den gesundheitlichen Einschränkungen keine weiteren Gesichtspunkte hinzugekommen, die einen unterdurchschnittlichen erwerblichen Erfolg erwar ten lassen . Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei bloss noch teilzeitlich einsatzfähig, ist nicht zu folgen (vgl. E. 4). 5 .3

Aus der Gegenüberstellung des Valideinkommens von Fr. 75‘462.66 und des so ermittelten Invalideneinkommens von 52‘050.24 ergibt sich eine Einkommens einbusse von Fr. 23‘412.42, was einem Invaliditätsgrad von 31 % entspricht. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid auch in Bezug auf die Invaliditätsbemessung als rechtens.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Der 1956 geborene X.___ war bei der Y.___ AG, Bauunternehmung, als Maurer (Kategorie B) angestellt und bei der Schweizerischen Unfallve rsi cherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 1 0. Mai 1982 ausrutschte und hierbei eine laterale Meniskusläsion am rechten Knie erlitt. Nach durchgeführter Meniskektomie konnte der Versicherte seine bisherige Tätigkeit noch im selben Jahr wieder uneingeschränkt aufnehmen. In den Jahre n 1986 und 1993 traten jedoch Rückfälle auf und es entwickelte sich eine laterale

Gona rthrose des rechten Kniegelenks, was die SUVA als Unfallfolge anerkannte und eine Integ ritätsentschädigung auf der Basis einer 20%igen Integritätseinbusse sowie rückwirkend ab 1. Februar 1998 eine Rente zusprach ( Einspra cheentscheid vom 3 1. Januar 2002 , Urk. 11/106), deren Höhe das damalige Eidgenössische Versi cherungsgericht (heute Bundesgericht) letztinstanzlich auf 25 % festlegte (Urteil vom 2 5. März 2004, U 233/03 , Urk. 11/113 ; Ausführungsverfügung der SUVA vom 2 2. März 2006, Urk. 11/115 ). Ferner entwickelten sich nach dem Unfall vom Mai 1982 Beschwerden im linken Sprung g elenk (Juli 1994), Schmerzen im rechten Ellbogen und Schultergelenk im Rahmen einer Epicondylopathie bzw. einer ankylosierenden

Periarthropathie (November 1995/April 1996), was schliesslich zur Arbeitsaufgabe führte, Muskelschmerzen im linken Arm/der linken Schulter (November 1997) und seit anfangs 1998 Beschwerden auch im lin ken Knie.

E. 1.1 Der Beschwerdeführer lässt nicht mehr vorbringen, dass die Folgen des zu einem unbekannten Z eitpunkt erlittenen Zeckenstiches

mit stattgehabte r

Lyme - Borreliose ursächlich zu den geklagten Beschwerden sind. Angesichts der Schlussfolgerung en von Prof. Z.___ im Gutachten vom 17.

April 2012 sowie der ergänzenden Stellungnahmen besteht auch kein A nlass, von einem hinrei chend ausgewiesenen Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerde führer geklagten Beschwerden und einem Zeckenstich auszugehen, weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht Unfallfolgen ausschloss und den Anspruch auf weitergehende Versicherungsleistungen verneinte. Ebenso über einstimmend gehen die Parteien davon aus, dass eine revisionsbegründende Änderung im unfallbedingten Gesundheitsschaden (rechtes Knie) mit einherge hender Veränderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Strittig und zu prüfen bleibt jedoch, in welchem Ausmass sich die durch den Unfall vom 1 0. Mai 1982 verursachte Schädigung des rechten Knies verschlimmert hat bzw. in welchem Ausmass sich die dadurch eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vermindert hat und damit die Höhe des Rentenanspruchs .

E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass sich die Beschwerden im Bereich des rechten Knies seit Zusprache der Rente, jedenfalls seit August 2009, ver schlimmert hätten, was der Beschwerdeführer nicht substantiell bestreitet ( Urk. 1 S. 8) . Hinsichtlich der weiterhin zumutbaren Arbeitsfähigkeit stützt sich die Beschwerdegegnerin

im Wesentlichen auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. D.___ vom 1 6. Juni 2010 ( Urk. 11/161). Diese Zumutbarkeitsbeurteilung er achtet der Beschwerdeführer als nicht taugliche Grundlage zur Bemessung des Invalideneinkommens, weil sie weder schlüssig, noch nachvollziehbar noch differenziert begründet sei. Insbesondere setze sich Dr. D.___ nicht mi t der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des C.___ auseinander und begründe seine anderslautende Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit nicht. Hinsichtlich des rechten Knies seien keine diskrepanten Untersuchungsbefunde festgestellt worden. Auch Prof. Z.___ erkläre die Kniebeschwerden in vollem Umfang durch die Befunde einer fortgeschrittenen Pangonarthrose . Die akten kundige Aktivierung der Arthrose und die rezidivierenden Ergüsse führten zu einer zunehmenden funktionellen Einschränkung im rechten Knie. Dadurch sei der Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht mehr

wie im Jahre 2002 – voll arbeitsfähig. Das Ausmass der Restarbeitsfähigkeit sei durch ein Gerichtsgutachten festzustellen. Die im C.___ -Gutachten umschrie bene Rest arbeitsfähigkeit beziehe sich

zwar a uf beide Knie gelenke, was

aber für das Zumutbarkeitsprofil ohne Bedeutung sei . Dieses sei auch für die unfall be dingte , nur das rechte Knie zu berücksichtigende Restarbeitsfähigkeit zu beach ten. Die blosse Teilarbeitsfähigkeit müsse zu einem

höheren leidens bedingten Abzug führen. Somit erweise sich das von der Beschwerdegegnerin bezifferte Invali deneinkommen als klar zu hoch ( Urk. 1 S.

E. 2 Bereits im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem hiesigen Gericht (Pro zess-Nr. UV.2002.00058) liess X.___ einen zweiten versicherten Unfall in Form eines Zeckenbisses mit anschliessender Lyme -Borreliose im Sta dium II oder III geltend machen, was die Einsatzfähigkeit des rechten Knies weiter schmälere. Hierauf trat das Gericht – bestätigt durch das Urteil des Eid genössischen Versicherungsgerichts vom 2 5. März 2004 - mangels Anfech tungs objekt nicht ein (Urteil v om 2 2. August 2003, Urk. 11/112 ). Am 1. Oktober 2003 liess der Versicherte durch seinen damaligen Rechtsvertreter wegen einer massiven Verschlechterung des Zustandes im rechten Knie , mitverurs acht durch die Lyme -Borreliose, bei der SUVA ein Revisionsgesuch stellen ( Urk. 12 / 1 ). Mit Schreiben vom 2 2. Juni 2004 ( Urk. 12/37) verneinte die SUVA ihre Leistungs pflicht , da nicht wahrscheinlich sei, dass die geltend gemachten Beschwerden des Bewegungsapparates durch eine Borreliose verursacht seien. Nachdem die SUVA vorerst auf das am 1 2. Juli 2005 erneut gestellte Revisionsbegehren ( Urk. 12/48) nicht eingetreten war

(Verfügung vom 1 4. Oktober 2005

[ Urk. 12/51], Einspracheentscheid vom 1 5. März 2006 [ Urk. 12/55]) , wies das hiesige Gericht die Sache mit Urteil vom 6. Juli 2007 (Prozess Nr.

UV.2006.00211) zur materiellen Entscheidung zurück ( Urk. 12/56). Nach weite ren medizinischen Abklärungen lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht er neut ab (Verfügung vom 2 3. November 2007 [ Urk. 12/70], Einspracheentscheid vom 3 1. Oktober 2008 [ Urk. 12/89]), bestätigt mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 6. Juni 2010 (UV.2008.00407 , Urk. 1 2/94 ) . Das hiergegen erhobene Rechtsmittel hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Juni 2011 ( 8C_695/2010 , Urk. 12/100 ) gut und verpflichtete die SUVA, eine versicherungsexterne Expertise zur Frage, ob der Zeckenbiss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen massgeblichen Ursachenanteil am Beschwerdebild hat, einzuholen und anschliessend erneut über den Leistungsanspruch des Versicherten zu verfügen. Die SUVA beauftragte Prof. Dr. Z.___ , Klinikdirektor der Rheumaklinik des A.___ , mit der Begutachtung des Versicherten. Im Gutachten vom 1 7. April 2012 ( Urk. 12/122) kam Prof. Dr. Z.___ im Wesentlichen zur Schlussfolgerung, dass es sich bei den Kniebeschwerden rechts um eine aktivier te Arthrose handle, ausgelöst bzw. gefördert durch die laterale totale Meniskektomie im Jahre 1982 bei vorausgegangenem Distorsionstrauma. Eine entzündliche Genese der Gelenkserkrankungen – insbesondere das Vorliegen einer Lyme -Borreliose – schloss der Experte aus. Zum Gutachten vom 1 7. April 2012 nahm en

X.___ bzw. sein behandelnder Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, wiederholt Stellung

bzw. stellten Ergän zungsfragen ( Urk. 12/127-128 , Urk. 12/131, Urk. 12/134-135, Urk. 12/143, Urk. 12/148/2 ) , was zu entsprechenden

Weiterungen durch den Gutachter führte ( Stellungnahmen vom 5. November 2012 [ Urk. 12/140] und 9. Januar 2013 [ Urk. 12/146/1]). Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2013 lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht für die geklagten Beschwerden ab, weil kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zu einem Zeckenbiss bestehe ( Urk. 12/150). Hiergegen erhob der Versicherte am 1 8. März 2013 Einsprache ( Urk. 12/154).

E. 2.1 Die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung richtet sich – vom vor liegend nicht erfüllten Spezialfall von Art. 22 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) abgesehen – nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss dieser Norm wird die Rente dann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Im Bereich der obliga torischen Unfallversicherung ist die erforderliche Erheblichkeit der Sachver halts änderung gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % verändert (BGE 133 V 545 E. 6.2 S. 547).

Ist aufgrund gegebener Revisionsgründe nach Art. 17 ATSG der Invaliditätsgrad neu zu bestimmen, kann die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - das Einkommen, das der Versicherte erzielen könnte, wäre er nicht invalid gewor den, als Vergleichsgrösse beim Einkommensvergleich ohne Bindung an die der ursprünglichen Rentenverfügung zu Grunde liegende Qualifikation frei über prüfen ( BGE 139 V 28 E. 3.3.1 S. 30; RKUV 2005 S. 40, U 339/03 E. 3.2; Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts U 183/02 vom 2 6. Mai 2003 E. 6.2 mit Hin weis).

E. 2.2.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

E. 2.2.2 Bei der Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte erzielen könnte, wäre er nicht invalid geworden ( Art. 16 ATSG), ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S.

325 f. mit Hinweis). Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönli chen und beruflichen Faktoren abgestellt werden ( BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts I 97/00 vom 2 9. August 2002 E. 1.2; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , Rechtsprechu ng des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 , S . 329 ff. und Peter Omlin , Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 180).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art.

16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E.

E. 2.2.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtspre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchs tens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Ver gleichs einkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

E. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan der setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U.

Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässig keit bestehen (BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinweisen). 3.

E. 3 Gestützt auf die mit Schreiben vom 1 6. Juli 2009 von Dr. B.___ vorgebrachte massive Zustandsverschlechterung im rechten Knie ( Urk. 11/133 ) sowie das von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Auftrag gege bene Gutachten des C.___ vom 2 5. August 2009 ( Urk. 11/140) prüfte die SUVA eine unfallbedingte revisions rechtliche Verschlechterung bezüglich des rechten Kniegelenkes. Hierzu erfolgte am 1 6. Juni 2010 eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie ( Urk. 11/161). In der Folge ersuchte die SUVA die ehemalige Arbeitgeberin, die Bauunternehmung Y.___ AG, um Angaben über die mutmassliche Lohnentwicklung ( Urk. 11/163, Urk. 11/166) und legte die Akten Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vor, um zur Frage des Zeit punkts der Verschlechterung Stellung zu nehmen (Stellungnahme vom 1. September 2010, Urk. 11/168). Mit Verfügung vom 2 2. September 2010 ( Urk. 11/171) bejahte die SUVA eine revisionsrechtlich relevante Verschlechte rung betreffend das rechte Knie und erhöhte die Rente per 1. August 2009 um 4 % auf 29 % . Ferner setzte sie eine zusätzliche Integritätsentschädigung ge stützt auf eine zusätzliche Einbusse von 10 % fest. Auch gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Einsprache und beantragte eine höhere Invalidenrente (Einsprache vom 2 0. Oktober 2010, Urk. 11/173). Dieses Verfahren wurde sis tiert bis zur Klärung der Kausalitätsfrage in Zusammenhang mit dem Zeckenbiss (vgl. Urk. 11/176).

E. 3.1 Die Gutachter des C.___ untersuchten den Beschwerdeführer im Juli 2009 poly disziplinär und mussten zu Händen der Invalidenversicherung eine interdiszip linäre Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit abgeben (Gutachten vom 2 5. August 2009 , Urk. 11/140 ). Dem rheumatologischen Untersuchungsbericht (S. 22)

ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über im Vordergrund ste hende, bilateral rechts betonte, subjektiv kaum zu tolerierende Schultergelenk beschwerden mit Ausstrahlung in Ober- und Unterarm bis in alle Finger klage . Der Beschwerdeführer beklage ferner chronische zervikale Beschwerden mit kapuzenartigen Kopfschmerzen vor allem front al betont mit häufigen Schwin del symptomen . Intermittierend bestünden lumbal betonte Rückenbeschwerden, welche nach wenigen Schritten zunehmen, sich aber auch beim Sitzen länger als 15 Minuten deutlich akzentuieren würden. Seit Jahren beklag e er chronische bilaterale Kniegelenkbeschwerden mit anhaltenden Kniegelenksergüssen, links mehr als rechts. Anamnestisch seien die Kniegelenke in den vergangenen Jah ren mehrfach punktiert worden, letztmals vor zwei Jahren. Eine nächste Knie gelenkspunktion links war im Zeitpun kt der Exploration geplant. Im Weiteren klag e der Beschwerdeführer über chronische OSG-Schmerzen linksbetont und chronische Fussschmerzen vor allem am medialen Fussgewölbe.

Hinsichtlich des einzig hier interessierenden Kniegelenkes rechts hielt der rheu matologische Gutachter im Befund eine Flexion/Extension von 110/0/0 ° sowie ein eindeutiger Erguss im Recessus

suprapatelaris , keine Überwärmung, diffuse peripatelläre sowie periartikuläre

Druckdolenz , keinen eindeutigen anatomi schen Strukturen zuzuordnen, keine sicheren Meniskuszeichen fest . Die Kapsel bandstabilität konnte bei massiver Gegenabwehr schmerzbedingt nicht geprüft werden (S. 24). Der rechtsseitige Befund am Kniegelenk fand in der Diagnose Gonarthrose beidseits (ICD-10 M17.0) mit Status nach Arthrotomie und Teil meniskektomie rechts 1982 nach Knietrauma Aufnahme (S. 25) . Nur im linken Kniegelenk (unfallfremd) diagnostizierte der rheumatologische Gutachter aus serdem eine chronische Gonarthritis (ICD-10 M 13.1) .

Ferner ergaben sich die unfallfremden Diagnosen einer chronischen Periarthropathia

humero-sca pularis

tendinotica beidseits rechts betont (ICD-10 M75.4), Ellbogenarthrose rechts (ICD-10 M 19.9) sowie (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) ein chro nisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M 54.4) und ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R 52.9).

Zur Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht führte der C.___ - Gutachter aus (S. 28) , dass dem Beschwerdeführer eine körperlich nur sehr leichte, wechselbe lastende Tätigkeit zu maximal vier Stunden pro Tag zugemutet werden könne, dies mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit von 20 % und unter folgenden strikt einzuhaltenden Arbeitsplatzbedingungen: die Tätigkeiten sollten mehr heitlich sitzend durchgeführt werden, wobei dem Beschwerdeführer die Mög lichkeit gegeben werden müsse, die Arbeitsposition regelmässig selbständig wechseln zu können. Fein- oder grobmotorische manuelle Arbeiten in Schulter neutralstellung seien in dieser Zeit mit einer Tragelimite von 10 kg möglich. Das berufsbedingte Zurücklegen von Gehstrecken, Treppensteigen sei nicht zumutbar. Diese Einschätzung fand schliesslich auch in die interdisziplinäre Beurteilung Eingang (S. 31). In Auseinandersetzung mit früheren Einschätzun gen der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, es sei aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar, dass das F.___ ( Gutachten vom 1 2. Juli 2007) im Rahmen einer behinderungsangepasste n Tätigkeit eine adaptierte 100% ige Arbeitsfähigkeit attestiert habe. Auch wenn im Status deut liche Inkonsistenzen festzustellen gewesen seien und aus rein rheumatologi sc her Sicht der Verdacht auf ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom gestellt werden müsse, bestünden dennoch multiple klar erhebbare patho logi sche Befunde, die eine 100% ige Arbeitsfähigkeit, auch für leichte Tätigkeiten, aus ihrer Sicht nicht zuliessen (S. 28).

E. 3.2 Dr. D.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 1 6. Juni 2010 ( Urk. 11/161) . Zu den objektiven Befunden führte der Kreisarzt aus, die voll e Streckung sei dem Beschwerdeführer in beiden Kniegelenken nicht möglich, auch nicht im Liegen. Der freie Gang sei nur unter Schmerzen zu demonstrieren, ein seitenbetontes Schonhinken sei nicht zu erkennen. Das Treppensteigen geschehe nur unter Anstrengung und Schmerzangaben beidseits, sowohl ab- als auch aufwärts werde jeweils das rechte Bein vorangesetzt mit Nachzug des linken. Im Bereich des rechten Kniegelenks würden sich kleinere zirkumscripte Rötungen finden, die wahrscheinlich auf die (getragene) Manschette zurückzuführen seien. Das linke Knie sei allenfalls minim kühler. Der Untersuchungsbefund sei weitgehend symmetrisch. Nahezu jegliche Palpation sei im Bereich der Patella, der femoro tibialen Gelenkspalten, aber auch proximal und distal diffus ubiquitär stark schmerzhaft. Jegliche Manipulation am Gelenk provoziere Schmerzäusserungen. Eine differenzierte Untersuchung mit funktionellen Tests sei nicht möglich. Ein wesentlicher Erguss sei nicht festzustellen bei Kapselverdickung suprapatellar. Die Beweglichkeit werde stark schmerzhaft beschrieben mit endgradiger Ver stärkung und Flexion/Extension 90-20-0 beidseits. Das am 1 0. Juni 2010 an ge fertigte Röntgenbild (rechtes Knie) ergab eine lateral betonte Pangonarthrose mit deutlichen Osteophyten und leicht verminderter Gelenkspalthöhe. Auch im Femoropatellargelenk fanden sich deutliche degenerative Veränderungen mit knöchernen Anbauten superolateral . In der Beurte ilung führt Dr. D.___ aus, die he ftigen anamnestischen und klinischen Befunde liessen sich radiologisch nur teilweise erklären. Rein unfallabhängig ortho pädisch-somatisch in Bezug auf das rechte Kniegelenk sei dem Beschwe rdeführer eine ganztäg ige Arbeit unter Vermeiden von knieenden Tätigkeiten und in Kniebeuge, Gehen über 50 m, Gehen auf unebenem Gelände, Treppen und Leitern Besteigen sowie Heben und Tragen von Lasten über 5 kg , zuzumuten . Anzustreben wäre eine wechselnd belastende Arbeit mit frei wählbarer Stellung. Zusammenfassend stellte Dr. D.___ fest, dass im Vergleich zur letztmaligen Beurteilung eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes des rechten Kniegelenkes zu dokumentieren sei. Das Ausmass der Beschwerden und der klinische Befund liessen sich jedoch nur teilweise rein orthopädisch-somatisch erklären. Eine Änderung des Integri tätsschadens und der Zumutbarkeit rein unfallabhängig sei gleichwohl zu bescheinigen ( Urk. 11/161).

E. 3.3 Anlässlich der Begutachtung durch Prof. Z.___ am 3 1. März 2012 (Gutachten vom 1 7. April 2012, Urk. 12/122) klagte der Beschwerdeführer an erster Stelle über Knieschmerzen links als Dauerschmerz, auch in der Nacht, und an zweiter Stelle Knieschmerzen rechts, etwas weniger als links (S. 30). Die Flexion/Ex ten sion im r echten Knie mass er mit 120/0/0 bei wenig Erguss und keiner Über wärmung (S. 32). Hinsichtlich der Kniebeschwerden erklärte Prof. Z.___ diese seien in vollem Umfang durch die Befunde einer fortgeschrittenen Pangon arthrose beidseits erklärbar (S. 37) . Das Gang b ild sei insbesondere wegen der Ergussbildung erheblich behindert (S. 42). 4.

Vorab ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit als Grund lage für die hier zu überprüfende Unfallversicherungsrente einzig die funktionellen und leistungsmässigen Einschränkungen, welche aus der Beein trächtigung des rechten Kniegelenkes resultieren, zu beachten sind. Was die objektivierbaren Befunde am rechten Kniegelenk betrifft, erweisen sich die ärzt lichen Beurteilungen als übereinstimmend. Die einhellig diagnostizierte Pangonarthrose , welche nach Aktenlage erstmals im April 1999 wegen Erguss bildung punktiert wurde (vgl. Urk. 12/122/ S. 37), zeitigt funktionelle Ein schränkungen, über deren Ausmass keine zu Dr. D.___ abweichende ärztliche Stellungnahme vorliegt. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass E inschränkungen beim Gehen, Knie n und Leitern- oder Treppensteigen wohl weitestgehend unabhängig davon bestehen, ob ein oder beide Kniegelenke von eine r

Pangonarthrose

betroffen sind. Dies muss indes nicht auch für die Ein schätzung des zeitlichen Einsatzes gelten . Die Gutachter des C.___

hielten denn auch keine weitergehenden Einschränkungen in diesen Funktionen , als von Dr. D.___ umschrieben , fest. Entgegen

de n Vorbringen des Beschw erdeführers besteht kein Anlass , die Einschätzung von Dr. D.___ , wonach unter den umschrieb enen Einschränkungen ein ganztäg iger Einsatz zumutbar ist, als nicht

schlüssig zu qualifizieren. Soweit die C.___ -Gutachter auch bei angepasster Tätigkeit lediglich ein en Einsatz von vier Stunden postulierten, begründe te n sie dies in Abweichung zur Einschätzung der F.___ -Gutachter einzig damit, dass multiple klar erhebbare pathologische Befunde vorlägen (E. 3.1 in fine ). Die multiplen Befunde (insbesondere auch hinsichtlich der oberen Extermitäten )

sind aber aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht nicht zu beachten. Damit kann die Einschätzung der C.___ -Gutachter nicht der hypothetisch zu beurteilen de n unfallversicherungsrechtliche n Leistungseinschränkung gleichgesetzt wer den , und es bestehen keine der Zumutbarkeitsbeurteilung durch Kreisarztes Dr. D.___ widersprechende Einschätzungen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass dessen Feststellung, die Beschwerden könnten nur teilweise mit den objektiven Befunden erklärt werden, durchaus seine Stütze auch im Gutachten des C.___ fin det, wo im rheumatologischen Untersuchungsbericht von diffuse n , anatomi schen Strukturen nicht zuord e nbare n

Druckdolenzen und massive r

Gegen abwehr die Rede ist, was sich in Einklang bringen lässt mit den durch Dr. D.___ geschilderten Erhebungen. Aus diesen kann daher nicht geschlossen werden , dass Dr. D.___ keine sorgfältige, objektive und korrekte Befunderhebu ng durch geführt hat . Angesichts der übereinstimmenden Diagnosen und Befunderhebung und des Umstandes, dass in den vorhandenen ärztlichen Berichte keinerlei Hin weise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nicht vollschichtig einsetzbar ist, sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Dem Antrag auf Einholen eines Gerichtsgut achtens ist daher nicht zu folgen. 5 . 5.1

Das Valideneinkommen bemass die Beschwerdegegnerin ausgehend von einem im Jahr 1998

zu Grunde gelegten Monatslohn von Fr. 4‘940 .—

und erhöhte diesen entsprechend der jeweiligen Anpassungen des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe (vgl. Urk. 2 S. 20), was für das massgebende Jahr 2009 einen Monatslohn von Fr. 5‘804.82 oder einen Jahreslohn von Fr. 75‘462.66 ergab . Den Basiswert 1998 von jährlich Fr. 64‘220 .-- (13 x Fr. 4‘940 .--) ent nahm sie der vom Eidgenössischen Versicherunsgericht mit Urteil U 233/03 vom 2 5. März 2004 letztinstanzlich bestätigten Invaliditätsbemessung. Das mutmassliche Jahreseinkommen 1998 seinerseits gründet e auf damals erhobe ne n Auskünfte n der Arbeitgeberfirma ( Urk. 11/33) und liegt über dem Mindest lohn eines Maurers B (vgl. Urk. 11/163 ) wie auch über dem Durchschnittslohn 2002 gemäss den vom Beschwerdeführer aufgelegten Erhebungen des Schwei zerischen Baumeisterverbandes von Fr. 4‘700.-- (vgl. Urk. 3). Ausgehend von der Annahme, der Beschwerdeführer wäre ohne Gesundheitsschaden bei seiner früheren Arbeitgeberin verblieben, ist von diesem (für den Beschwerdeführer günstigeren) Wert auszugehen. Nach Auskunft der Arbeitgeberin vom 2 9. Juli 2010 ( Urk. 11/166) passte sie die Nominallöhne 2002 bis 2009 wie folgt an: 0 % (2002 und 2003 ), 0 , 2 % (2004; entspricht monatlich – Fr. 10.50), 0,6 % (2005; entspricht monatlich Fr. 31.40), 1,9 % (2006; entspricht mo natlich Fr. 99.95), 1,2 % (2007; entspricht monatlich Fr. 64.35), 1,7 % (2008; entspricht monatlich Fr. 92.20) sowie 2,2 %

( 2009; entspricht monatlich Fr. 121.40). Effektiv erhöhte die Beschwerdegegnerin die Nominallöhne gestützt auf die jeweiligen Anpas sungen des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe (vgl. Urk. 2 S. 20 : 1998/99 Fr. 0 .--, 2000 Fr. 100.--, 2001 Fr. 200.--, 2002 Fr. 80.--, 2003 Fr. 65.--, 2004 Fr. 20.--, 2005 Fr. 80.--, 2006 Fr. 106.--, 2007 Fr. 0.--, 2008 Fr. 100.--, 2009 Fr. 113.82 [2 % ] ), womit im Durchschnitt eine höhere Anpassung erfolgte , als gemäss Angaben der Arbeitgeberin, und nominell auch eine höhere als gemäss der vom Beschwerdeführ er aufgelegten Tabelle ( Urk. 3 ) , und bemass das Valideneinkommen , Basis 2009, mit Fr. 75‘462.6 6. Gestützt auf die Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin ergäbe sich für das Jahr 2009 ein solches von lediglich Fr. 73‘304.4 4. Damit ging die Beschwerdegegnerin im Einspracheent sc heid zu seinen Gunsten von einem höheren Valideneinkommen aus. Der Beschwerdeführer kann aus den Erhebungen des SBV über die durchschnittlich gewährten , prozentualen Nominallohnerhöhungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese durchschnittlich gewährten Lohnanpassungen basieren auf weit tieferen Durchschnittslö hnen , womit die nominelle Anpassung tiefer ausfällt. Die konkreten Angaben der Arbeitgeberin hingegen beziehen sich auf den mutmasslichen Lohn des Beschwerdeführers als Ganzjahresangestellter in Lohn klasse Maurer B und sind daher jedenfalls präziser. Es ist jedoch nicht zu bean standen, wenn die Beschwerdegegnerin die Zusatzvereinbarungen zum Landes mantelvertrag des Bauhauptgewerbes betreffend Nominallohnerhöhungen heranzog, denn diese bildeten bereits Grundlage für die Festlegung des Validen einkommens bei der erstmaligen Invaliditätsbemessung 1998 und führen zu einer revisionsrechtlich relevanten Erhöhung des Invaliditätsgrades von über 5 % . Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Lohn des Beschwerde führers im Gesundheitsfall eine darüberhinausgehende Entwicklung vollzogen hätte. 5 .2

Für die Festsetzung des Invalideneinkommen s

zog die Beschwerdegegnerin die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran und stellte auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A), Zentralwert (Median), ab, welche sie auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit sowie entsprechend dem Nominallohnindex, Männer, 2009 aufrechnete. Diese Vorgehensweise entspricht der Praxis und ist den vorliegenden Umständen angemessen (BGE 129 V 472 E.

4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Ferner berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen – im Vergleich zur Bemessung bei der erstmaligen Rentenzusprache

– leicht höheren Malus-Abzug von 15 % . Damit zollte sie der zwischenzeitlichen Verschlimmerung Rechnung. Es besteht kein Anlass den ermessen s weise festgesetzten Abzug zu korrigieren. Es sind nebst den gesundheitlichen Einschränkungen keine weiteren Gesichtspunkte hinzugekommen, die einen unterdurchschnittlichen erwerblichen Erfolg erwar ten lassen . Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei bloss noch teilzeitlich einsatzfähig, ist nicht zu folgen (vgl. E. 4). 5 .3

Aus der Gegenüberstellung des Valideinkommens von Fr. 75‘462.66 und des so ermittelten Invalideneinkommens von 52‘050.24 ergibt sich eine Einkommens einbusse von Fr. 23‘412.42, was einem Invaliditätsgrad von 31 % entspricht. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid auch in Bezug auf die Invaliditätsbemessung als rechtens.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

E. 4 Mit Entscheid vom 2 2. Oktober 2013 wies die SUVA die Einsprache vom 1 8. März 2013 gegen ihre Verfügung vom 1 1. Februar 2013 (Folgen eines Zeckenbisses) ab und hiess die Einsprache vom 2 0. Oktober 2010 gegen die Verfügung vom 2 2. September 2010 bezüglich der revisionsweisen Erhöhung der Rente insoweit teilweise gut, als sie die Rente per 1. August 2009 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 31 % festsetzte ( Urk. 12/158) .

Hiergegen erhob X.___ am 2 1. November 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 2 2. Oktober 2013 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Rente aufgrund der Folgen des Unfalls vom 1 0. Mai 1982 rückwirkend und an gemessen zu erhöhen (bei einem Invaliditätsgrad von deutlich über 31 % ). Das gleichzeitig gestellte Begehren um Bestellung seines Vertreters zum unentgeltli chen Rechtsbeistand wurde am 2 0. Januar 2014 zurückgezogen ( Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 ff.) . Ferner sei für das Vali denein kommen

das auf der Basis 2001 erhobene Jahreseinkommen nicht nur im Aus mass der gemäss Landesmantelvertrag des Bauhauptgewerbes obligatori schen Mindestbeträge anzupassen, sondern entsprechend der vom Baumeister verband ermittelten , effektiv in der Lohnklasse B gewährten Lohnerhöhungen hochzu rechnen. Aufgrund dieser repräsentativeren Lohnentwicklung

errechne sich ein Valideneinkommen von Fr. 77‘252.13 ( Urk. 1 S. 4 f.) . 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00280 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom

3. März 2015 in Sachen X. ___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer

Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.

Der 1956 geborene X.___ war bei der Y.___ AG, Bauunternehmung, als Maurer (Kategorie B) angestellt und bei der Schweizerischen Unfallve rsi cherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 1 0. Mai 1982 ausrutschte und hierbei eine laterale Meniskusläsion am rechten Knie erlitt. Nach durchgeführter Meniskektomie konnte der Versicherte seine bisherige Tätigkeit noch im selben Jahr wieder uneingeschränkt aufnehmen. In den Jahre n 1986 und 1993 traten jedoch Rückfälle auf und es entwickelte sich eine laterale

Gona rthrose des rechten Kniegelenks, was die SUVA als Unfallfolge anerkannte und eine Integ ritätsentschädigung auf der Basis einer 20%igen Integritätseinbusse sowie rückwirkend ab 1. Februar 1998 eine Rente zusprach ( Einspra cheentscheid vom 3 1. Januar 2002 , Urk. 11/106), deren Höhe das damalige Eidgenössische Versi cherungsgericht (heute Bundesgericht) letztinstanzlich auf 25 % festlegte (Urteil vom 2 5. März 2004, U 233/03 , Urk. 11/113 ; Ausführungsverfügung der SUVA vom 2 2. März 2006, Urk. 11/115 ). Ferner entwickelten sich nach dem Unfall vom Mai 1982 Beschwerden im linken Sprung g elenk (Juli 1994), Schmerzen im rechten Ellbogen und Schultergelenk im Rahmen einer Epicondylopathie bzw. einer ankylosierenden

Periarthropathie (November 1995/April 1996), was schliesslich zur Arbeitsaufgabe führte, Muskelschmerzen im linken Arm/der linken Schulter (November 1997) und seit anfangs 1998 Beschwerden auch im lin ken Knie. 2.

Bereits im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem hiesigen Gericht (Pro zess-Nr. UV.2002.00058) liess X.___ einen zweiten versicherten Unfall in Form eines Zeckenbisses mit anschliessender Lyme -Borreliose im Sta dium II oder III geltend machen, was die Einsatzfähigkeit des rechten Knies weiter schmälere. Hierauf trat das Gericht – bestätigt durch das Urteil des Eid genössischen Versicherungsgerichts vom 2 5. März 2004 - mangels Anfech tungs objekt nicht ein (Urteil v om 2 2. August 2003, Urk. 11/112 ). Am 1. Oktober 2003 liess der Versicherte durch seinen damaligen Rechtsvertreter wegen einer massiven Verschlechterung des Zustandes im rechten Knie , mitverurs acht durch die Lyme -Borreliose, bei der SUVA ein Revisionsgesuch stellen ( Urk. 12 / 1 ). Mit Schreiben vom 2 2. Juni 2004 ( Urk. 12/37) verneinte die SUVA ihre Leistungs pflicht , da nicht wahrscheinlich sei, dass die geltend gemachten Beschwerden des Bewegungsapparates durch eine Borreliose verursacht seien. Nachdem die SUVA vorerst auf das am 1 2. Juli 2005 erneut gestellte Revisionsbegehren ( Urk. 12/48) nicht eingetreten war

(Verfügung vom 1 4. Oktober 2005

[ Urk. 12/51], Einspracheentscheid vom 1 5. März 2006 [ Urk. 12/55]) , wies das hiesige Gericht die Sache mit Urteil vom 6. Juli 2007 (Prozess Nr.

UV.2006.00211) zur materiellen Entscheidung zurück ( Urk. 12/56). Nach weite ren medizinischen Abklärungen lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht er neut ab (Verfügung vom 2 3. November 2007 [ Urk. 12/70], Einspracheentscheid vom 3 1. Oktober 2008 [ Urk. 12/89]), bestätigt mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 6. Juni 2010 (UV.2008.00407 , Urk. 1 2/94 ) . Das hiergegen erhobene Rechtsmittel hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Juni 2011 ( 8C_695/2010 , Urk. 12/100 ) gut und verpflichtete die SUVA, eine versicherungsexterne Expertise zur Frage, ob der Zeckenbiss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen massgeblichen Ursachenanteil am Beschwerdebild hat, einzuholen und anschliessend erneut über den Leistungsanspruch des Versicherten zu verfügen. Die SUVA beauftragte Prof. Dr. Z.___ , Klinikdirektor der Rheumaklinik des A.___ , mit der Begutachtung des Versicherten. Im Gutachten vom 1 7. April 2012 ( Urk. 12/122) kam Prof. Dr. Z.___ im Wesentlichen zur Schlussfolgerung, dass es sich bei den Kniebeschwerden rechts um eine aktivier te Arthrose handle, ausgelöst bzw. gefördert durch die laterale totale Meniskektomie im Jahre 1982 bei vorausgegangenem Distorsionstrauma. Eine entzündliche Genese der Gelenkserkrankungen – insbesondere das Vorliegen einer Lyme -Borreliose – schloss der Experte aus. Zum Gutachten vom 1 7. April 2012 nahm en

X.___ bzw. sein behandelnder Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, wiederholt Stellung

bzw. stellten Ergän zungsfragen ( Urk. 12/127-128 , Urk. 12/131, Urk. 12/134-135, Urk. 12/143, Urk. 12/148/2 ) , was zu entsprechenden

Weiterungen durch den Gutachter führte ( Stellungnahmen vom 5. November 2012 [ Urk. 12/140] und 9. Januar 2013 [ Urk. 12/146/1]). Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2013 lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht für die geklagten Beschwerden ab, weil kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zu einem Zeckenbiss bestehe ( Urk. 12/150). Hiergegen erhob der Versicherte am 1 8. März 2013 Einsprache ( Urk. 12/154). 3.

Gestützt auf die mit Schreiben vom 1 6. Juli 2009 von Dr. B.___ vorgebrachte massive Zustandsverschlechterung im rechten Knie ( Urk. 11/133 ) sowie das von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Auftrag gege bene Gutachten des C.___ vom 2 5. August 2009 ( Urk. 11/140) prüfte die SUVA eine unfallbedingte revisions rechtliche Verschlechterung bezüglich des rechten Kniegelenkes. Hierzu erfolgte am 1 6. Juni 2010 eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie ( Urk. 11/161). In der Folge ersuchte die SUVA die ehemalige Arbeitgeberin, die Bauunternehmung Y.___ AG, um Angaben über die mutmassliche Lohnentwicklung ( Urk. 11/163, Urk. 11/166) und legte die Akten Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, vor, um zur Frage des Zeit punkts der Verschlechterung Stellung zu nehmen (Stellungnahme vom 1. September 2010, Urk. 11/168). Mit Verfügung vom 2 2. September 2010 ( Urk. 11/171) bejahte die SUVA eine revisionsrechtlich relevante Verschlechte rung betreffend das rechte Knie und erhöhte die Rente per 1. August 2009 um 4 % auf 29 % . Ferner setzte sie eine zusätzliche Integritätsentschädigung ge stützt auf eine zusätzliche Einbusse von 10 % fest. Auch gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Einsprache und beantragte eine höhere Invalidenrente (Einsprache vom 2 0. Oktober 2010, Urk. 11/173). Dieses Verfahren wurde sis tiert bis zur Klärung der Kausalitätsfrage in Zusammenhang mit dem Zeckenbiss (vgl. Urk. 11/176). 4.

Mit Entscheid vom 2 2. Oktober 2013 wies die SUVA die Einsprache vom 1 8. März 2013 gegen ihre Verfügung vom 1 1. Februar 2013 (Folgen eines Zeckenbisses) ab und hiess die Einsprache vom 2 0. Oktober 2010 gegen die Verfügung vom 2 2. September 2010 bezüglich der revisionsweisen Erhöhung der Rente insoweit teilweise gut, als sie die Rente per 1. August 2009 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 31 % festsetzte ( Urk. 12/158) .

Hiergegen erhob X.___ am 2 1. November 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 2 2. Oktober 2013 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Rente aufgrund der Folgen des Unfalls vom 1 0. Mai 1982 rückwirkend und an gemessen zu erhöhen (bei einem Invaliditätsgrad von deutlich über 31 % ). Das gleichzeitig gestellte Begehren um Bestellung seines Vertreters zum unentgeltli chen Rechtsbeistand wurde am 2 0. Januar 2014 zurückgezogen ( Urk. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der Beschwerdeführer lässt nicht mehr vorbringen, dass die Folgen des zu einem unbekannten Z eitpunkt erlittenen Zeckenstiches

mit stattgehabte r

Lyme - Borreliose ursächlich zu den geklagten Beschwerden sind. Angesichts der Schlussfolgerung en von Prof. Z.___ im Gutachten vom 17.

April 2012 sowie der ergänzenden Stellungnahmen besteht auch kein A nlass, von einem hinrei chend ausgewiesenen Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerde führer geklagten Beschwerden und einem Zeckenstich auszugehen, weshalb die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht Unfallfolgen ausschloss und den Anspruch auf weitergehende Versicherungsleistungen verneinte. Ebenso über einstimmend gehen die Parteien davon aus, dass eine revisionsbegründende Änderung im unfallbedingten Gesundheitsschaden (rechtes Knie) mit einherge hender Veränderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Strittig und zu prüfen bleibt jedoch, in welchem Ausmass sich die durch den Unfall vom 1 0. Mai 1982 verursachte Schädigung des rechten Knies verschlimmert hat bzw. in welchem Ausmass sich die dadurch eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vermindert hat und damit die Höhe des Rentenanspruchs .

1.2

Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass sich die Beschwerden im Bereich des rechten Knies seit Zusprache der Rente, jedenfalls seit August 2009, ver schlimmert hätten, was der Beschwerdeführer nicht substantiell bestreitet ( Urk. 1 S. 8) . Hinsichtlich der weiterhin zumutbaren Arbeitsfähigkeit stützt sich die Beschwerdegegnerin

im Wesentlichen auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. D.___ vom 1 6. Juni 2010 ( Urk. 11/161). Diese Zumutbarkeitsbeurteilung er achtet der Beschwerdeführer als nicht taugliche Grundlage zur Bemessung des Invalideneinkommens, weil sie weder schlüssig, noch nachvollziehbar noch differenziert begründet sei. Insbesondere setze sich Dr. D.___ nicht mi t der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des C.___ auseinander und begründe seine anderslautende Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit nicht. Hinsichtlich des rechten Knies seien keine diskrepanten Untersuchungsbefunde festgestellt worden. Auch Prof. Z.___ erkläre die Kniebeschwerden in vollem Umfang durch die Befunde einer fortgeschrittenen Pangonarthrose . Die akten kundige Aktivierung der Arthrose und die rezidivierenden Ergüsse führten zu einer zunehmenden funktionellen Einschränkung im rechten Knie. Dadurch sei der Beschwerdeführer auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht mehr

wie im Jahre 2002 – voll arbeitsfähig. Das Ausmass der Restarbeitsfähigkeit sei durch ein Gerichtsgutachten festzustellen. Die im C.___ -Gutachten umschrie bene Rest arbeitsfähigkeit beziehe sich

zwar a uf beide Knie gelenke, was

aber für das Zumutbarkeitsprofil ohne Bedeutung sei . Dieses sei auch für die unfall be dingte , nur das rechte Knie zu berücksichtigende Restarbeitsfähigkeit zu beach ten. Die blosse Teilarbeitsfähigkeit müsse zu einem

höheren leidens bedingten Abzug führen. Somit erweise sich das von der Beschwerdegegnerin bezifferte Invali deneinkommen als klar zu hoch ( Urk. 1 S.

6 ff.) . Ferner sei für das Vali denein kommen

das auf der Basis 2001 erhobene Jahreseinkommen nicht nur im Aus mass der gemäss Landesmantelvertrag des Bauhauptgewerbes obligatori schen Mindestbeträge anzupassen, sondern entsprechend der vom Baumeister verband ermittelten , effektiv in der Lohnklasse B gewährten Lohnerhöhungen hochzu rechnen. Aufgrund dieser repräsentativeren Lohnentwicklung

errechne sich ein Valideneinkommen von Fr. 77‘252.13 ( Urk. 1 S. 4 f.) . 2. 2.1

Die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung richtet sich – vom vor liegend nicht erfüllten Spezialfall von Art. 22 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) abgesehen – nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Gemäss dieser Norm wird die Rente dann von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Im Bereich der obliga torischen Unfallversicherung ist die erforderliche Erheblichkeit der Sachver halts änderung gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % verändert (BGE 133 V 545 E. 6.2 S. 547).

Ist aufgrund gegebener Revisionsgründe nach Art. 17 ATSG der Invaliditätsgrad neu zu bestimmen, kann die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - das Einkommen, das der Versicherte erzielen könnte, wäre er nicht invalid gewor den, als Vergleichsgrösse beim Einkommensvergleich ohne Bindung an die der ursprünglichen Rentenverfügung zu Grunde liegende Qualifikation frei über prüfen ( BGE 139 V 28 E. 3.3.1 S. 30; RKUV 2005 S. 40, U 339/03 E. 3.2; Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts U 183/02 vom 2 6. Mai 2003 E. 6.2 mit Hin weis). 2.2 . 2.2.1

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.2.2

Bei der Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte erzielen könnte, wäre er nicht invalid geworden ( Art. 16 ATSG), ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S.

325 f. mit Hinweis). Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönli chen und beruflichen Faktoren abgestellt werden ( BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Urteil des Eidg . Versicherungsgerichts I 97/00 vom 2 9. August 2002 E. 1.2; Ulrich Meyer/Marco Reichmuth , Rechtsprechu ng des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014 , S . 329 ff. und Peter Omlin , Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 180).

Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art.

16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E.

3.2 mit Hinweisen). 2.2.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtspre chung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchs tens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Ver gleichs einkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinan der setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U.

Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässig keit bestehen (BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Gutachter des C.___ untersuchten den Beschwerdeführer im Juli 2009 poly disziplinär und mussten zu Händen der Invalidenversicherung eine interdiszip linäre Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit abgeben (Gutachten vom 2 5. August 2009 , Urk. 11/140 ). Dem rheumatologischen Untersuchungsbericht (S. 22)

ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über im Vordergrund ste hende, bilateral rechts betonte, subjektiv kaum zu tolerierende Schultergelenk beschwerden mit Ausstrahlung in Ober- und Unterarm bis in alle Finger klage . Der Beschwerdeführer beklage ferner chronische zervikale Beschwerden mit kapuzenartigen Kopfschmerzen vor allem front al betont mit häufigen Schwin del symptomen . Intermittierend bestünden lumbal betonte Rückenbeschwerden, welche nach wenigen Schritten zunehmen, sich aber auch beim Sitzen länger als 15 Minuten deutlich akzentuieren würden. Seit Jahren beklag e er chronische bilaterale Kniegelenkbeschwerden mit anhaltenden Kniegelenksergüssen, links mehr als rechts. Anamnestisch seien die Kniegelenke in den vergangenen Jah ren mehrfach punktiert worden, letztmals vor zwei Jahren. Eine nächste Knie gelenkspunktion links war im Zeitpun kt der Exploration geplant. Im Weiteren klag e der Beschwerdeführer über chronische OSG-Schmerzen linksbetont und chronische Fussschmerzen vor allem am medialen Fussgewölbe.

Hinsichtlich des einzig hier interessierenden Kniegelenkes rechts hielt der rheu matologische Gutachter im Befund eine Flexion/Extension von 110/0/0 ° sowie ein eindeutiger Erguss im Recessus

suprapatelaris , keine Überwärmung, diffuse peripatelläre sowie periartikuläre

Druckdolenz , keinen eindeutigen anatomi schen Strukturen zuzuordnen, keine sicheren Meniskuszeichen fest . Die Kapsel bandstabilität konnte bei massiver Gegenabwehr schmerzbedingt nicht geprüft werden (S. 24). Der rechtsseitige Befund am Kniegelenk fand in der Diagnose Gonarthrose beidseits (ICD-10 M17.0) mit Status nach Arthrotomie und Teil meniskektomie rechts 1982 nach Knietrauma Aufnahme (S. 25) . Nur im linken Kniegelenk (unfallfremd) diagnostizierte der rheumatologische Gutachter aus serdem eine chronische Gonarthritis (ICD-10 M 13.1) .

Ferner ergaben sich die unfallfremden Diagnosen einer chronischen Periarthropathia

humero-sca pularis

tendinotica beidseits rechts betont (ICD-10 M75.4), Ellbogenarthrose rechts (ICD-10 M 19.9) sowie (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) ein chro nisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M 54.4) und ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R 52.9).

Zur Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht führte der C.___ - Gutachter aus (S. 28) , dass dem Beschwerdeführer eine körperlich nur sehr leichte, wechselbe lastende Tätigkeit zu maximal vier Stunden pro Tag zugemutet werden könne, dies mit einer reduzierten Leistungsfähigkeit von 20 % und unter folgenden strikt einzuhaltenden Arbeitsplatzbedingungen: die Tätigkeiten sollten mehr heitlich sitzend durchgeführt werden, wobei dem Beschwerdeführer die Mög lichkeit gegeben werden müsse, die Arbeitsposition regelmässig selbständig wechseln zu können. Fein- oder grobmotorische manuelle Arbeiten in Schulter neutralstellung seien in dieser Zeit mit einer Tragelimite von 10 kg möglich. Das berufsbedingte Zurücklegen von Gehstrecken, Treppensteigen sei nicht zumutbar. Diese Einschätzung fand schliesslich auch in die interdisziplinäre Beurteilung Eingang (S. 31). In Auseinandersetzung mit früheren Einschätzun gen der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, es sei aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar, dass das F.___ ( Gutachten vom 1 2. Juli 2007) im Rahmen einer behinderungsangepasste n Tätigkeit eine adaptierte 100% ige Arbeitsfähigkeit attestiert habe. Auch wenn im Status deut liche Inkonsistenzen festzustellen gewesen seien und aus rein rheumatologi sc her Sicht der Verdacht auf ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom gestellt werden müsse, bestünden dennoch multiple klar erhebbare patho logi sche Befunde, die eine 100% ige Arbeitsfähigkeit, auch für leichte Tätigkeiten, aus ihrer Sicht nicht zuliessen (S. 28). 3.2

Dr. D.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 1 6. Juni 2010 ( Urk. 11/161) . Zu den objektiven Befunden führte der Kreisarzt aus, die voll e Streckung sei dem Beschwerdeführer in beiden Kniegelenken nicht möglich, auch nicht im Liegen. Der freie Gang sei nur unter Schmerzen zu demonstrieren, ein seitenbetontes Schonhinken sei nicht zu erkennen. Das Treppensteigen geschehe nur unter Anstrengung und Schmerzangaben beidseits, sowohl ab- als auch aufwärts werde jeweils das rechte Bein vorangesetzt mit Nachzug des linken. Im Bereich des rechten Kniegelenks würden sich kleinere zirkumscripte Rötungen finden, die wahrscheinlich auf die (getragene) Manschette zurückzuführen seien. Das linke Knie sei allenfalls minim kühler. Der Untersuchungsbefund sei weitgehend symmetrisch. Nahezu jegliche Palpation sei im Bereich der Patella, der femoro tibialen Gelenkspalten, aber auch proximal und distal diffus ubiquitär stark schmerzhaft. Jegliche Manipulation am Gelenk provoziere Schmerzäusserungen. Eine differenzierte Untersuchung mit funktionellen Tests sei nicht möglich. Ein wesentlicher Erguss sei nicht festzustellen bei Kapselverdickung suprapatellar. Die Beweglichkeit werde stark schmerzhaft beschrieben mit endgradiger Ver stärkung und Flexion/Extension 90-20-0 beidseits. Das am 1 0. Juni 2010 an ge fertigte Röntgenbild (rechtes Knie) ergab eine lateral betonte Pangonarthrose mit deutlichen Osteophyten und leicht verminderter Gelenkspalthöhe. Auch im Femoropatellargelenk fanden sich deutliche degenerative Veränderungen mit knöchernen Anbauten superolateral . In der Beurte ilung führt Dr. D.___ aus, die he ftigen anamnestischen und klinischen Befunde liessen sich radiologisch nur teilweise erklären. Rein unfallabhängig ortho pädisch-somatisch in Bezug auf das rechte Kniegelenk sei dem Beschwe rdeführer eine ganztäg ige Arbeit unter Vermeiden von knieenden Tätigkeiten und in Kniebeuge, Gehen über 50 m, Gehen auf unebenem Gelände, Treppen und Leitern Besteigen sowie Heben und Tragen von Lasten über 5 kg , zuzumuten . Anzustreben wäre eine wechselnd belastende Arbeit mit frei wählbarer Stellung. Zusammenfassend stellte Dr. D.___ fest, dass im Vergleich zur letztmaligen Beurteilung eine Verschlech terung des Gesundheitszustandes des rechten Kniegelenkes zu dokumentieren sei. Das Ausmass der Beschwerden und der klinische Befund liessen sich jedoch nur teilweise rein orthopädisch-somatisch erklären. Eine Änderung des Integri tätsschadens und der Zumutbarkeit rein unfallabhängig sei gleichwohl zu bescheinigen ( Urk. 11/161). 3.3

Anlässlich der Begutachtung durch Prof. Z.___ am 3 1. März 2012 (Gutachten vom 1 7. April 2012, Urk. 12/122) klagte der Beschwerdeführer an erster Stelle über Knieschmerzen links als Dauerschmerz, auch in der Nacht, und an zweiter Stelle Knieschmerzen rechts, etwas weniger als links (S. 30). Die Flexion/Ex ten sion im r echten Knie mass er mit 120/0/0 bei wenig Erguss und keiner Über wärmung (S. 32). Hinsichtlich der Kniebeschwerden erklärte Prof. Z.___ diese seien in vollem Umfang durch die Befunde einer fortgeschrittenen Pangon arthrose beidseits erklärbar (S. 37) . Das Gang b ild sei insbesondere wegen der Ergussbildung erheblich behindert (S. 42). 4.

Vorab ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit als Grund lage für die hier zu überprüfende Unfallversicherungsrente einzig die funktionellen und leistungsmässigen Einschränkungen, welche aus der Beein trächtigung des rechten Kniegelenkes resultieren, zu beachten sind. Was die objektivierbaren Befunde am rechten Kniegelenk betrifft, erweisen sich die ärzt lichen Beurteilungen als übereinstimmend. Die einhellig diagnostizierte Pangonarthrose , welche nach Aktenlage erstmals im April 1999 wegen Erguss bildung punktiert wurde (vgl. Urk. 12/122/ S. 37), zeitigt funktionelle Ein schränkungen, über deren Ausmass keine zu Dr. D.___ abweichende ärztliche Stellungnahme vorliegt. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass E inschränkungen beim Gehen, Knie n und Leitern- oder Treppensteigen wohl weitestgehend unabhängig davon bestehen, ob ein oder beide Kniegelenke von eine r

Pangonarthrose

betroffen sind. Dies muss indes nicht auch für die Ein schätzung des zeitlichen Einsatzes gelten . Die Gutachter des C.___

hielten denn auch keine weitergehenden Einschränkungen in diesen Funktionen , als von Dr. D.___ umschrieben , fest. Entgegen

de n Vorbringen des Beschw erdeführers besteht kein Anlass , die Einschätzung von Dr. D.___ , wonach unter den umschrieb enen Einschränkungen ein ganztäg iger Einsatz zumutbar ist, als nicht

schlüssig zu qualifizieren. Soweit die C.___ -Gutachter auch bei angepasster Tätigkeit lediglich ein en Einsatz von vier Stunden postulierten, begründe te n sie dies in Abweichung zur Einschätzung der F.___ -Gutachter einzig damit, dass multiple klar erhebbare pathologische Befunde vorlägen (E. 3.1 in fine ). Die multiplen Befunde (insbesondere auch hinsichtlich der oberen Extermitäten )

sind aber aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht nicht zu beachten. Damit kann die Einschätzung der C.___ -Gutachter nicht der hypothetisch zu beurteilen de n unfallversicherungsrechtliche n Leistungseinschränkung gleichgesetzt wer den , und es bestehen keine der Zumutbarkeitsbeurteilung durch Kreisarztes Dr. D.___ widersprechende Einschätzungen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass dessen Feststellung, die Beschwerden könnten nur teilweise mit den objektiven Befunden erklärt werden, durchaus seine Stütze auch im Gutachten des C.___ fin det, wo im rheumatologischen Untersuchungsbericht von diffuse n , anatomi schen Strukturen nicht zuord e nbare n

Druckdolenzen und massive r

Gegen abwehr die Rede ist, was sich in Einklang bringen lässt mit den durch Dr. D.___ geschilderten Erhebungen. Aus diesen kann daher nicht geschlossen werden , dass Dr. D.___ keine sorgfältige, objektive und korrekte Befunderhebu ng durch geführt hat . Angesichts der übereinstimmenden Diagnosen und Befunderhebung und des Umstandes, dass in den vorhandenen ärztlichen Berichte keinerlei Hin weise darauf bestehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit nicht vollschichtig einsetzbar ist, sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Dem Antrag auf Einholen eines Gerichtsgut achtens ist daher nicht zu folgen. 5 . 5.1

Das Valideneinkommen bemass die Beschwerdegegnerin ausgehend von einem im Jahr 1998

zu Grunde gelegten Monatslohn von Fr. 4‘940 .—

und erhöhte diesen entsprechend der jeweiligen Anpassungen des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe (vgl. Urk. 2 S. 20), was für das massgebende Jahr 2009 einen Monatslohn von Fr. 5‘804.82 oder einen Jahreslohn von Fr. 75‘462.66 ergab . Den Basiswert 1998 von jährlich Fr. 64‘220 .-- (13 x Fr. 4‘940 .--) ent nahm sie der vom Eidgenössischen Versicherunsgericht mit Urteil U 233/03 vom 2 5. März 2004 letztinstanzlich bestätigten Invaliditätsbemessung. Das mutmassliche Jahreseinkommen 1998 seinerseits gründet e auf damals erhobe ne n Auskünfte n der Arbeitgeberfirma ( Urk. 11/33) und liegt über dem Mindest lohn eines Maurers B (vgl. Urk. 11/163 ) wie auch über dem Durchschnittslohn 2002 gemäss den vom Beschwerdeführer aufgelegten Erhebungen des Schwei zerischen Baumeisterverbandes von Fr. 4‘700.-- (vgl. Urk. 3). Ausgehend von der Annahme, der Beschwerdeführer wäre ohne Gesundheitsschaden bei seiner früheren Arbeitgeberin verblieben, ist von diesem (für den Beschwerdeführer günstigeren) Wert auszugehen. Nach Auskunft der Arbeitgeberin vom 2 9. Juli 2010 ( Urk. 11/166) passte sie die Nominallöhne 2002 bis 2009 wie folgt an: 0 % (2002 und 2003 ), 0 , 2 % (2004; entspricht monatlich – Fr. 10.50), 0,6 % (2005; entspricht monatlich Fr. 31.40), 1,9 % (2006; entspricht mo natlich Fr. 99.95), 1,2 % (2007; entspricht monatlich Fr. 64.35), 1,7 % (2008; entspricht monatlich Fr. 92.20) sowie 2,2 %

( 2009; entspricht monatlich Fr. 121.40). Effektiv erhöhte die Beschwerdegegnerin die Nominallöhne gestützt auf die jeweiligen Anpas sungen des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe (vgl. Urk. 2 S. 20 : 1998/99 Fr. 0 .--, 2000 Fr. 100.--, 2001 Fr. 200.--, 2002 Fr. 80.--, 2003 Fr. 65.--, 2004 Fr. 20.--, 2005 Fr. 80.--, 2006 Fr. 106.--, 2007 Fr. 0.--, 2008 Fr. 100.--, 2009 Fr. 113.82 [2 % ] ), womit im Durchschnitt eine höhere Anpassung erfolgte , als gemäss Angaben der Arbeitgeberin, und nominell auch eine höhere als gemäss der vom Beschwerdeführ er aufgelegten Tabelle ( Urk. 3 ) , und bemass das Valideneinkommen , Basis 2009, mit Fr. 75‘462.6 6. Gestützt auf die Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin ergäbe sich für das Jahr 2009 ein solches von lediglich Fr. 73‘304.4 4. Damit ging die Beschwerdegegnerin im Einspracheent sc heid zu seinen Gunsten von einem höheren Valideneinkommen aus. Der Beschwerdeführer kann aus den Erhebungen des SBV über die durchschnittlich gewährten , prozentualen Nominallohnerhöhungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese durchschnittlich gewährten Lohnanpassungen basieren auf weit tieferen Durchschnittslö hnen , womit die nominelle Anpassung tiefer ausfällt. Die konkreten Angaben der Arbeitgeberin hingegen beziehen sich auf den mutmasslichen Lohn des Beschwerdeführers als Ganzjahresangestellter in Lohn klasse Maurer B und sind daher jedenfalls präziser. Es ist jedoch nicht zu bean standen, wenn die Beschwerdegegnerin die Zusatzvereinbarungen zum Landes mantelvertrag des Bauhauptgewerbes betreffend Nominallohnerhöhungen heranzog, denn diese bildeten bereits Grundlage für die Festlegung des Validen einkommens bei der erstmaligen Invaliditätsbemessung 1998 und führen zu einer revisionsrechtlich relevanten Erhöhung des Invaliditätsgrades von über 5 % . Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Lohn des Beschwerde führers im Gesundheitsfall eine darüberhinausgehende Entwicklung vollzogen hätte. 5 .2

Für die Festsetzung des Invalideneinkommen s

zog die Beschwerdegegnerin die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran und stellte auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A), Zentralwert (Median), ab, welche sie auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit sowie entsprechend dem Nominallohnindex, Männer, 2009 aufrechnete. Diese Vorgehensweise entspricht der Praxis und ist den vorliegenden Umständen angemessen (BGE 129 V 472 E.

4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Ferner berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen – im Vergleich zur Bemessung bei der erstmaligen Rentenzusprache

– leicht höheren Malus-Abzug von 15 % . Damit zollte sie der zwischenzeitlichen Verschlimmerung Rechnung. Es besteht kein Anlass den ermessen s weise festgesetzten Abzug zu korrigieren. Es sind nebst den gesundheitlichen Einschränkungen keine weiteren Gesichtspunkte hinzugekommen, die einen unterdurchschnittlichen erwerblichen Erfolg erwar ten lassen . Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei bloss noch teilzeitlich einsatzfähig, ist nicht zu folgen (vgl. E. 4). 5 .3

Aus der Gegenüberstellung des Valideinkommens von Fr. 75‘462.66 und des so ermittelten Invalideneinkommens von 52‘050.24 ergibt sich eine Einkommens einbusse von Fr. 23‘412.42, was einem Invaliditätsgrad von 31 % entspricht. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid auch in Bezug auf die Invaliditätsbemessung als rechtens.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli