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UV.2013.00279

Unfallbegriff; Transfer (zu zweit) einer über 100 Kilogramm schweren Patientin vom Stuhl ins Bett; ungewöhnlicher äusserer Faktor weder im Sinne einer unkoordinierten Bewegung noch eines ausserordentlichen Kraftaufwandes beziehungsweise einer sinnfälligen Überanstrengung gegeben.

Zürich SozVersG · 2015-06-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1959 geborene X.___

war ab 1. August 1993

als diplo mierte Pflege fach frau im Y.___ in einem 60%-Pen sum angestellt und da durch bei der AXA Versicherungen AG gegen die Fol gen von Unfällen versi cher t, als sie am 1. Dezember 2012 bei einer Rückmobilisation zusammen mit einer Arbeitskollegin von einer über 100 kg schweren Patientin vom Stuhl ins Bett, die während des Transferierens plötzlich mit den Knien ein sackte, einen plötz lichen Schmerz neben dem rechten Schulter blatt rechts ( paras capulär medial) verspürte (vgl. [ Bagatell- ] Unfall meldungen vom 8. B ezieh ungs weise vom 1 1. März 2013 [ Urk. 11/A1-3 ]) .

Mit Ver fü gung vom 2 1 . Mai 201 3 (Urk. 11 / A1

0) ver neinte die AXA Ver sicherungen AG ihre Leis tungs pflicht mit der Begründung, der Unfallbegriff sei nicht erfüllt und es liege auch keine unfall ähn liche Körperschädigung vor. Daran hielt sie auf Ein sprache (Urk. 11 / A14 , Urk. 11/A18 ) hin mit Entscheid vom 2 1 . Oktober 201 3 (Urk. 2) fest.

2.

Dagegen erhob X.___

mit Eingabe vom 20 . November 201 3 Be schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1.

Der Einspracheentscheid vom 2 1. Oktober 2013 sei aufzu heben. 2.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die vollen gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. Dezem ber 2012 zu erbringen. 3.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine gerichtlich zu bestimmende Parteientschädigung sowie die Kosten im Umfang von Fr. 1‘200.-- für den Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, Fähigkeitsausweis Manuelle Chirurgie (SAMM ), zu ersetzen.

Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Beschwerdeantwort vom 13 . Februar 201 4 (Urk. 10 ) schloss die Beschwerde geg ner in auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 1 7. März 2014 (Urk. 14) hielt die Beschwerde führerin an ihren Anträgen und Ausführungen im Wesent lichen fest und legte einen weiteren Bericht vom 1 0. März 20 14

von Dr. Z.___

( Urk. 15/ 2 ) auf . Ergänzend beantragte sie , die Be schwerde gegne rin sei zu ver pflichten, ihr die Kosten für den Bericht vom 1 0. März 2014 von Dr. Z.___

in der Höhe von Fr. 750.-- zu ersetzen. Mit Duplik vom 3 0. April 2014 (Urk. 20) erneuerte die Beschwerdegegnerin ihr Rechtsbegehren , was der Be schwerde füh rerin am 5 . Mai 201 4

(Urk. 21) zur Kenntnis gebracht wurde . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver sicherungs leistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). 1.2 1.2.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.2.2

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Un gewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Unge wöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, un erwartete Folgen nach sich zog. Der äusse re Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im je weiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen über schreitet. Aus schlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normal mass an Umwelteinwirkungen auf den mensch li chen Körper abhebt. Unge wöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Unge wöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.2.3

Nach Lehre und Recht sprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E.

2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S.

176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1). 1.2.4

Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinn fälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings je weils ge prüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und beruf li che und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausseror dent li cher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S.

38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krank haf ter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den patholo gischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hin weisen). 1.2.5

Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nach weis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt wer den muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusser lich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahr schein lichkeit rein krankheitsbedingter Ursa chen besteht (BGE 99 V 136 E. 1 ). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfaller eig nisses ; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – in ne ren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1 und 4.3.2.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bun des gerichts 8C_693/2010 vom 25. März 2011 E. 5.2 ). 1.2.6

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un voll ständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Un fallereignisses nicht we nigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt die blosse Möglichkeit genügt nicht , so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 2.

2. 1

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2) , mangels eines ungewöhnlichen äus seren Fak tors sei der Unfallbegriff nicht erfüllt (S. 3 Ziff. 2.3.3 ) . Das Auf fan gen einer schweren Patientin, insbesondere wenn zwei stützende res pektive zwei

auffangende Personen involviert seien, sei als solches weder un ge wöhn lich noch sprenge es den Rahmen des Üblichen und übersteige auch nicht das All täg liche. Ausserdem sei die geschilderte Bewegung auch nicht in besonderer, ei nem Aus gleiten oder einem Sturz vergleichbarer Weise geeignet, zu einer un physio lo gischen Be lastung zu führen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts U 360/02 vom 9. Oktober 2003 E.

3.4 und U 385/01 vom 10. Januar 2010 E.

2 ). Es sei auch nicht ersichtlich , wie der natürliche Bewegungs ab lauf der Be schwerde füh rerin durch die zusammensackende Patientin programm widrig gestört wor den sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_444 /2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.2 ). Auch wenn die Be schwer de führerin durch eine un vor her gesehene Bewegung der Patientin bei der Mobi lisation überrascht worden sei und dadurch stärker habe zu greifen müs s en, um die Patientin zu halten, sei die Bewegung nicht un vor her sehbar gewesen.

D as Auf fangen von Patienten bei der Mobilisation müsse für eine diplomierte Pfle gefachfrau

als alltägliche Handlung gelten, zumal immer damit gerechnet wer den müsse , dass sich die zu stützende Person plötz lich nicht mehr selber auf den Beinen halten könne. Ein ausser ge wöhn licher Faktor sei auch nicht in der von der Beschwerdeführerin erwähnten Dreh be wegung zu er ken nen. Die Kör per bewegung sei weder durch etwas Programm widriges beein trächtigt worden noch hätten Anhaltspunkte für eine ausser ordent liche Über an strengung vorge legen ( S. 4 Ziff. 2.3.4). Schliesslich sei auch eine unfall ähn liche

Körper schädi gung zu verneinen (S. 4 Ziff. 2.3.6) .

In der Vernehmlassung vom 1 3. Februar

2014 (Urk. 10 S.

5 ) führte die Be schwer de gegnerin aus, die Belastung der Halswirbelsäule der Be schwerde führerin auch beim Zurücksetzen der Patientin sei nicht derart ge wesen, dass auf einen aus ser ordentlichen Kraftaufwand und damit auf einen Un fall im Sinne von Art. 4 ATSG zu schliessen wäre. Ebenso wenig liege eine Programm widrig keit

bei diese r Bewegung vor, denn das Zurücksetzen der Patientin durch die beiden Pflege fachfrauen sei bewusst und ohne Störung durch etwas Unvor her gesehenes er folgt.

In der Duplik vom 3 0. April 2014 (Urk. 20) machte die Beschwerdegegnerin zudem geltend, die Beschwerdeführerin leide an der Halswirbelsäule an einer schwe ren Vorschädigung, welche in zeitlicher Nähe zum Vorfall manifest worden sei (S. 2 f.) . 2.2

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1) , entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin seien sämtliche Voraussetzungen für die Bejahung des Un fall begriffes erfüllt, insbesondere sei auch der ungewöhnliche äussere Faktor er füllt (S. 6 ff. Ziff. 6 ff.). Der normale Bewegungsablauf sei einerseits durch das Auf fangen der über 100 kg schweren Patientin und andererseits durch die Dreh bewegung wie auch durch die Ruckbewegung gestört worden. Es handle sich um

eine plötz liche, belastende und heftige Bewegung, welche bei der Be schwer de füh rerin sofort starke Schmerzen ausgelöst habe . Sie habe sich hierbei über an strengt (S. 8 Ziff. 10 -11 ). Fer ner sei auch der Kausal zusam men hang gegeben (S.

9 ff. Ziff. 13 ff. ; vgl. auch Urk. 14) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 1. Dezember 2012 einen Unfall im Rechtssinne darstellt . Dagegen blieb eine Leistungspflicht des Unfall ver si che rers aus Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) mangel s einer unfallähnlichen Körpers chädigung zu Recht ausser Frage , klagt doch die Be schwerdeführerin seither über Schulter-, Nacken- und Armbeschwerden (Urk.

11/ A3). 3.

Ausser Streit liegt der Geschehensablauf des Ereignisses vom 1. Dezember 2012:

Der Unfallmeldung vom 8. März 201 3 (Urk. 11/A3) ist in Bezug auf den Unfall hergang vom 1. Dezember 2012 Folgendes zu entnehmen: „ Rück mobili sation zu zweit, einer > 100 kg schweren Patientin vom Lehnstuhl ins Bett“. Dabei habe sie einen „plötzlichen Schmerz neben dem rechten Schulter blatt ( parascapulär medial)“ verspürt.

Auf dem Beiblatt zur Bagatellunfallmeldung vom 1 1. März 2013 (Urk. 11/A1 , vgl. dazu auch Urk. 11/A 2)

schilderte die Beschwerdeführerin den Sach ver halt wie folgt: „Meine Kollegin und ich unterstützten die Patientin je unter dem lin ken und rechten Arm beim Aufstehen, doch plötzlich sackte sie mit den Knien ein und wir fingen ihr ganzes Gewicht auf. Ich machte eine Dreh be wegung mit dem Oberkörper und setzte sie mit einem Ruck auf die Bettkante, dabei spürte ich in meiner rechten Schulter zw . Schulterblatt und Wirbelsäule einen starken Schmerz.“ 4.

4.1

Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des in Frage stehenden Ereignisses vom

1. Dezember 2012 seit rund 19 Jahren als diplomierte Pflegefachfrau für das Y.___ tätig (Urk. 11/ A1). Das Umlagern und Transferieren von Patienten gehör t zu ihrem beruflichen Alltag , welchem stets ein gewisses Risiko inhärent ist , dass die zu betreuenden Patienten stürzen und auf ge fangen werden müssen. Eine Auffangbewegung einer überdurchschnittlich schweren Patientin durch zwei dabei beteiligte Pflegerinnen sprengt den Rahmen dessen, was für den Pflegebereich alltäglich und üblich ist , nicht .

Die Voraus seh barkeit eines solchen Vor kom mnisses war vorliegend nicht bloss abs trakter Natur, ansonsten die über 100 kg schwere Patientin beim Transfer vom Stuhl zum Bett nicht von zwei Pflegerinnen hätte ge stützt werden müssen. Vielmehr ge hört e ine Auf fang bewe gung bei einem drohenden Sturz grundsätz lich zur ge wöhnlichen Band breite der Be wegungsmuster des Pflegeberufes. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte für eine unfallversiche rungs recht lich relevante Programmwidrig keit im Bewegungs ablauf der Beschwer de führerin (Ausgleiten, Stolpern oder der gleichen), woraus sich eine unphysio lo gische Bean spruchung einzelner Körper teile hätte ergeben können. Aus dem Umstand, dass die Patientin

ganz plötzlich mit den Knien einsackte , kann ent gegen der beschwerdeweise vertretenen Auf fassung (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 7 -8 ) für sich alleine nicht geschlossen werden, dass die Auffang be wegung nicht pro grammgemäss ausgeführt wurde. Entgegen der Auf fassung der Beschwerdefüh rerin (Urk. 1 S. 7 Ziff.

7) ist auch nicht ersicht lich, weshalb der natürliche Be wegungsablauf durch die Drehbewegung unter massi ver Gewichts belastung und die Ruckbewegung der Beschwerdeführerin zusätz lich gestört worden sein soll , handelte es sich doch um ein programmgemässes Manöver mit dem Ziel, die Patientin mit einem Ruck auf die Bettkante zu setzen. Demzufolge ist ein unge wöhnlicher äusserer Faktor im Sinne einer un koordinierten Bewegung nicht rechtsgenüglich erstellt.

4.2

4.2.1

Ob ein Unfallereignis aufgrund einer Überanstrengung gegeben ist, muss recht sprechungsgemäss in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles ent schie den werden (RKUV 19 94 Nr. U 180 S. 37 ). Ein Unfall be jaht wurde etwa im Falle einer Gemeindekrankenschwester, die einen schwer gewichtigen Patienten beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl vor dem unver mu teten Sturz bewahrte, in dem sie ihn in Sekundenschnelle mit übermässigem Kraft aufwand in den be reit stehenden Rollstuhl zu setzen vermochte (RKUV 1994 Nr. U 185 S. 79 E. 2b), bei einer 35-jährigen, 57 kg schweren Physio the ra pie praktikantin mit Rotkreuz ausbildung , welche einen 84 kg schweren Patien ten, der das Gleichgewicht ver lo ren hatte, auffing (in der Beschwerde [Urk. 1 S. 7 Ziff. 9 ] angerufenes Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 166/04 vom 18. April 2005 E.

4.2.5) , bei einer Krankenschwester, die eine demente Pa tientin, welche sich beim Gehen fallen lässt, auffängt ( in der Beschwerde [Urk. 1 S. 7 Ziff. 9] angerufenes Urteil des Bun desgerichts 8C_827/2007 vom 22. September 2008 E. 3.2 und E. 4.2 ff. )

oder bei einer 49-jährigen Kranken schwester, welche zusammen mit einer Kolle gin eine Patientin vom Bett auf ei nen Stuhl verlagern wollte n , wobei die Kolle gin ins Leere griff und unvermittelt das gesamte Gewicht der Patientin auf der Ver sicherten lastete (U rteil des Eid genössichen Versicherungsgericht s U 9/04 vom 1 5. Oktober 2004) . Ver neint wurde demge genüber ein ver sichertes Er eig nis im Falle einer 39-jährigen, 62 kg schweren Kranken schwester, welche un ver sehens das Gewicht einer 66 kg schweren Pa tientin auf fangen musste (Urteil des Eidgenössischen Versiche rungsgerichts U 421/01 vom 15. Januar 2003) oder bei einer ver sicherten Per son, w e lche zusammen mit einer Praktikantin eine circa 90 Kilo gramm schwere, kollabierende Patientin auffing (Urteil des Bun des ge richt s 8C_444/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.3) . 4.2.2

Im Lichte dieser Praxis kann das Ereignis vom 1. Dezember 201 2 unge achtet des subjektiven Empfindens der Beschwerdeführerin, einen ausser ordent li chen Kraft auf wand geleistet zu haben, nicht als Überanstrengung im Sinne der Recht sprechung gewertet werden. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Arbeitskollegin auf der einen und der Patientin auf der anderen Seite im Zeitpunkt des Ein sackens bereits ein Kör per kontakt bestand. An gesichts des sen sowie mit Blick darauf, dass die Be schwer de führerin die über 100 Kilogramm schwere Patientin zusammen mit einer Ar beits kollegin auffing und sich die Krafte inwirkung auf die Beschwerdeführerin dadurch deutlich ver ringerte , kann nicht von einem ausserordentlichen Kraft akt ausgegangen wer den.

Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Drehbewegung, mit der sie die Patientin mit einem Ruck auf die Bettkante setzte, anbelangt, so ist auch bei diesem Ge schehensablauf nicht davon auszugehen, dass das ganze Gewicht der Patientin auf der Beschwer deführerin gelastet hat . Damit ist eine sinnfällige Über anstrengung im Sinne der Rechtsprechung zu verneinen. 4.3

Ist das Ereignis vom 1. Dezember 2012 nach dem Ausgeführten im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mangels Einwirkung eines ungewöhnli chen äusseren Faktors nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifi zie ren, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde . Zufolge Obsiegens der Beschwerdegegnerin hat die Be schwerdeführerin auch keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die von ih r in Auftrag gegebenen medizinischen Berichte vom 15. November 2013 (Urk. 3) und vom 1 0. März 20 14 ( Urk. 15/ 2 ) von Dr. Z.___ . 5 .

Bei diesem Ergebnis si nd die weiteren Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht zu prüfen. Insbesondere erübrigt es sich, näher auf den medizinische n

Sachverhalt einzugehen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 . Mai 201

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat.

E. 1.2.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Un gewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Unge wöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, un erwartete Folgen nach sich zog. Der äusse re Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im je weiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen über schreitet. Aus schlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normal mass an Umwelteinwirkungen auf den mensch li chen Körper abhebt. Unge wöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Unge wöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

E. 1.2.3 Nach Lehre und Recht sprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E.

2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S.

176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

E. 1.2.4 Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinn fälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings je weils ge prüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und beruf li che und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausseror dent li cher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S.

38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krank haf ter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den patholo gischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hin weisen).

E. 1.2.5 Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nach weis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt wer den muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusser lich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahr schein lichkeit rein krankheitsbedingter Ursa chen besteht (BGE 99 V 136 E. 1 ). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfaller eig nisses ; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – in ne ren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1 und 4.3.2.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bun des gerichts 8C_693/2010 vom 25. März 2011 E. 5.2 ).

E. 1.2.6 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un voll ständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Un fallereignisses nicht we nigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt die blosse Möglichkeit genügt nicht , so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 2.

2. 1

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2) , mangels eines ungewöhnlichen äus seren Fak tors sei der Unfallbegriff nicht erfüllt (S. 3 Ziff. 2.3.3 ) . Das Auf fan gen einer schweren Patientin, insbesondere wenn zwei stützende res pektive zwei

auffangende Personen involviert seien, sei als solches weder un ge wöhn lich noch sprenge es den Rahmen des Üblichen und übersteige auch nicht das All täg liche. Ausserdem sei die geschilderte Bewegung auch nicht in besonderer, ei nem Aus gleiten oder einem Sturz vergleichbarer Weise geeignet, zu einer un physio lo gischen Be lastung zu führen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts U 360/02 vom 9. Oktober 2003 E.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine gerichtlich zu bestimmende Parteientschädigung sowie die Kosten im Umfang von Fr. 1‘200.-- für den Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, Fähigkeitsausweis Manuelle Chirurgie (SAMM ), zu ersetzen.

Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Beschwerdeantwort vom 13 . Februar 201

E. 3.4 und U 385/01 vom 10. Januar 2010 E.

2 ). Es sei auch nicht ersichtlich , wie der natürliche Bewegungs ab lauf der Be schwerde füh rerin durch die zusammensackende Patientin programm widrig gestört wor den sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_444 /2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.2 ). Auch wenn die Be schwer de führerin durch eine un vor her gesehene Bewegung der Patientin bei der Mobi lisation überrascht worden sei und dadurch stärker habe zu greifen müs s en, um die Patientin zu halten, sei die Bewegung nicht un vor her sehbar gewesen.

D as Auf fangen von Patienten bei der Mobilisation müsse für eine diplomierte Pfle gefachfrau

als alltägliche Handlung gelten, zumal immer damit gerechnet wer den müsse , dass sich die zu stützende Person plötz lich nicht mehr selber auf den Beinen halten könne. Ein ausser ge wöhn licher Faktor sei auch nicht in der von der Beschwerdeführerin erwähnten Dreh be wegung zu er ken nen. Die Kör per bewegung sei weder durch etwas Programm widriges beein trächtigt worden noch hätten Anhaltspunkte für eine ausser ordent liche Über an strengung vorge legen ( S. 4 Ziff. 2.3.4). Schliesslich sei auch eine unfall ähn liche

Körper schädi gung zu verneinen (S. 4 Ziff. 2.3.6) .

In der Vernehmlassung vom 1 3. Februar

2014 (Urk. 10 S.

5 ) führte die Be schwer de gegnerin aus, die Belastung der Halswirbelsäule der Be schwerde führerin auch beim Zurücksetzen der Patientin sei nicht derart ge wesen, dass auf einen aus ser ordentlichen Kraftaufwand und damit auf einen Un fall im Sinne von Art. 4 ATSG zu schliessen wäre. Ebenso wenig liege eine Programm widrig keit

bei diese r Bewegung vor, denn das Zurücksetzen der Patientin durch die beiden Pflege fachfrauen sei bewusst und ohne Störung durch etwas Unvor her gesehenes er folgt.

In der Duplik vom 3 0. April 2014 (Urk. 20) machte die Beschwerdegegnerin zudem geltend, die Beschwerdeführerin leide an der Halswirbelsäule an einer schwe ren Vorschädigung, welche in zeitlicher Nähe zum Vorfall manifest worden sei (S. 2 f.) . 2.2

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1) , entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin seien sämtliche Voraussetzungen für die Bejahung des Un fall begriffes erfüllt, insbesondere sei auch der ungewöhnliche äussere Faktor er füllt (S. 6 ff. Ziff. 6 ff.). Der normale Bewegungsablauf sei einerseits durch das Auf fangen der über 100 kg schweren Patientin und andererseits durch die Dreh bewegung wie auch durch die Ruckbewegung gestört worden. Es handle sich um

eine plötz liche, belastende und heftige Bewegung, welche bei der Be schwer de füh rerin sofort starke Schmerzen ausgelöst habe . Sie habe sich hierbei über an strengt (S. 8 Ziff. 10 -11 ). Fer ner sei auch der Kausal zusam men hang gegeben (S.

E. 4 (Urk. 10 ) schloss die Beschwerde geg ner in auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 1 7. März 2014 (Urk. 14) hielt die Beschwerde führerin an ihren Anträgen und Ausführungen im Wesent lichen fest und legte einen weiteren Bericht vom 1 0. März 20 14

von Dr. Z.___

( Urk. 15/ 2 ) auf . Ergänzend beantragte sie , die Be schwerde gegne rin sei zu ver pflichten, ihr die Kosten für den Bericht vom 1 0. März 2014 von Dr. Z.___

in der Höhe von Fr. 750.-- zu ersetzen. Mit Duplik vom 3 0. April 2014 (Urk. 20) erneuerte die Beschwerdegegnerin ihr Rechtsbegehren , was der Be schwerde füh rerin am

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des in Frage stehenden Ereignisses vom

1. Dezember 2012 seit rund 19 Jahren als diplomierte Pflegefachfrau für das Y.___ tätig (Urk. 11/ A1). Das Umlagern und Transferieren von Patienten gehör t zu ihrem beruflichen Alltag , welchem stets ein gewisses Risiko inhärent ist , dass die zu betreuenden Patienten stürzen und auf ge fangen werden müssen. Eine Auffangbewegung einer überdurchschnittlich schweren Patientin durch zwei dabei beteiligte Pflegerinnen sprengt den Rahmen dessen, was für den Pflegebereich alltäglich und üblich ist , nicht .

Die Voraus seh barkeit eines solchen Vor kom mnisses war vorliegend nicht bloss abs trakter Natur, ansonsten die über 100 kg schwere Patientin beim Transfer vom Stuhl zum Bett nicht von zwei Pflegerinnen hätte ge stützt werden müssen. Vielmehr ge hört e ine Auf fang bewe gung bei einem drohenden Sturz grundsätz lich zur ge wöhnlichen Band breite der Be wegungsmuster des Pflegeberufes. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte für eine unfallversiche rungs recht lich relevante Programmwidrig keit im Bewegungs ablauf der Beschwer de führerin (Ausgleiten, Stolpern oder der gleichen), woraus sich eine unphysio lo gische Bean spruchung einzelner Körper teile hätte ergeben können. Aus dem Umstand, dass die Patientin

ganz plötzlich mit den Knien einsackte , kann ent gegen der beschwerdeweise vertretenen Auf fassung (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 7 -8 ) für sich alleine nicht geschlossen werden, dass die Auffang be wegung nicht pro grammgemäss ausgeführt wurde. Entgegen der Auf fassung der Beschwerdefüh rerin (Urk. 1 S. 7 Ziff.

7) ist auch nicht ersicht lich, weshalb der natürliche Be wegungsablauf durch die Drehbewegung unter massi ver Gewichts belastung und die Ruckbewegung der Beschwerdeführerin zusätz lich gestört worden sein soll , handelte es sich doch um ein programmgemässes Manöver mit dem Ziel, die Patientin mit einem Ruck auf die Bettkante zu setzen. Demzufolge ist ein unge wöhnlicher äusserer Faktor im Sinne einer un koordinierten Bewegung nicht rechtsgenüglich erstellt.

E. 4.2.1 Ob ein Unfallereignis aufgrund einer Überanstrengung gegeben ist, muss recht sprechungsgemäss in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles ent schie den werden (RKUV 19 94 Nr. U 180 S. 37 ). Ein Unfall be jaht wurde etwa im Falle einer Gemeindekrankenschwester, die einen schwer gewichtigen Patienten beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl vor dem unver mu teten Sturz bewahrte, in dem sie ihn in Sekundenschnelle mit übermässigem Kraft aufwand in den be reit stehenden Rollstuhl zu setzen vermochte (RKUV 1994 Nr. U 185 S. 79 E. 2b), bei einer 35-jährigen, 57 kg schweren Physio the ra pie praktikantin mit Rotkreuz ausbildung , welche einen 84 kg schweren Patien ten, der das Gleichgewicht ver lo ren hatte, auffing (in der Beschwerde [Urk. 1 S. 7 Ziff.

E. 4.2.2 Im Lichte dieser Praxis kann das Ereignis vom 1. Dezember 201 2 unge achtet des subjektiven Empfindens der Beschwerdeführerin, einen ausser ordent li chen Kraft auf wand geleistet zu haben, nicht als Überanstrengung im Sinne der Recht sprechung gewertet werden. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Arbeitskollegin auf der einen und der Patientin auf der anderen Seite im Zeitpunkt des Ein sackens bereits ein Kör per kontakt bestand. An gesichts des sen sowie mit Blick darauf, dass die Be schwer de führerin die über 100 Kilogramm schwere Patientin zusammen mit einer Ar beits kollegin auffing und sich die Krafte inwirkung auf die Beschwerdeführerin dadurch deutlich ver ringerte , kann nicht von einem ausserordentlichen Kraft akt ausgegangen wer den.

Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Drehbewegung, mit der sie die Patientin mit einem Ruck auf die Bettkante setzte, anbelangt, so ist auch bei diesem Ge schehensablauf nicht davon auszugehen, dass das ganze Gewicht der Patientin auf der Beschwer deführerin gelastet hat . Damit ist eine sinnfällige Über anstrengung im Sinne der Rechtsprechung zu verneinen.

E. 4.3 Ist das Ereignis vom 1. Dezember 2012 nach dem Ausgeführten im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mangels Einwirkung eines ungewöhnli chen äusseren Faktors nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifi zie ren, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde . Zufolge Obsiegens der Beschwerdegegnerin hat die Be schwerdeführerin auch keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die von ih r in Auftrag gegebenen medizinischen Berichte vom 15. November 2013 (Urk. 3) und vom 1 0. März 20

E. 5 . Mai 201 4

(Urk. 21) zur Kenntnis gebracht wurde . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver sicherungs leistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2).

E. 9 ] angerufenes Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 166/04 vom 18. April 2005 E.

4.2.5) , bei einer Krankenschwester, die eine demente Pa tientin, welche sich beim Gehen fallen lässt, auffängt ( in der Beschwerde [Urk. 1 S. 7 Ziff. 9] angerufenes Urteil des Bun desgerichts 8C_827/2007 vom 22. September 2008 E. 3.2 und E. 4.2 ff. )

oder bei einer 49-jährigen Kranken schwester, welche zusammen mit einer Kolle gin eine Patientin vom Bett auf ei nen Stuhl verlagern wollte n , wobei die Kolle gin ins Leere griff und unvermittelt das gesamte Gewicht der Patientin auf der Ver sicherten lastete (U rteil des Eid genössichen Versicherungsgericht s U 9/04 vom 1 5. Oktober 2004) . Ver neint wurde demge genüber ein ver sichertes Er eig nis im Falle einer 39-jährigen, 62 kg schweren Kranken schwester, welche un ver sehens das Gewicht einer 66 kg schweren Pa tientin auf fangen musste (Urteil des Eidgenössischen Versiche rungsgerichts U 421/01 vom 15. Januar 2003) oder bei einer ver sicherten Per son, w e lche zusammen mit einer Praktikantin eine circa 90 Kilo gramm schwere, kollabierende Patientin auffing (Urteil des Bun des ge richt s 8C_444/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.3) .

E. 14 ( Urk. 15/ 2 ) von Dr. Z.___ . 5 .

Bei diesem Ergebnis si nd die weiteren Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht zu prüfen. Insbesondere erübrigt es sich, näher auf den medizinische n

Sachverhalt einzugehen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00279 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

15. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, Rechtsanwältin Marion Sempach Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1959 geborene X.___

war ab 1. August 1993

als diplo mierte Pflege fach frau im Y.___ in einem 60%-Pen sum angestellt und da durch bei der AXA Versicherungen AG gegen die Fol gen von Unfällen versi cher t, als sie am 1. Dezember 2012 bei einer Rückmobilisation zusammen mit einer Arbeitskollegin von einer über 100 kg schweren Patientin vom Stuhl ins Bett, die während des Transferierens plötzlich mit den Knien ein sackte, einen plötz lichen Schmerz neben dem rechten Schulter blatt rechts ( paras capulär medial) verspürte (vgl. [ Bagatell- ] Unfall meldungen vom 8. B ezieh ungs weise vom 1 1. März 2013 [ Urk. 11/A1-3 ]) .

Mit Ver fü gung vom 2 1 . Mai 201 3 (Urk. 11 / A1

0) ver neinte die AXA Ver sicherungen AG ihre Leis tungs pflicht mit der Begründung, der Unfallbegriff sei nicht erfüllt und es liege auch keine unfall ähn liche Körperschädigung vor. Daran hielt sie auf Ein sprache (Urk. 11 / A14 , Urk. 11/A18 ) hin mit Entscheid vom 2 1 . Oktober 201 3 (Urk. 2) fest.

2.

Dagegen erhob X.___

mit Eingabe vom 20 . November 201 3 Be schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1.

Der Einspracheentscheid vom 2 1. Oktober 2013 sei aufzu heben. 2.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die vollen gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. Dezem ber 2012 zu erbringen. 3.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine gerichtlich zu bestimmende Parteientschädigung sowie die Kosten im Umfang von Fr. 1‘200.-- für den Bericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, Fähigkeitsausweis Manuelle Chirurgie (SAMM ), zu ersetzen.

Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Beschwerdeantwort vom 13 . Februar 201 4 (Urk. 10 ) schloss die Beschwerde geg ner in auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 1 7. März 2014 (Urk. 14) hielt die Beschwerde führerin an ihren Anträgen und Ausführungen im Wesent lichen fest und legte einen weiteren Bericht vom 1 0. März 20 14

von Dr. Z.___

( Urk. 15/ 2 ) auf . Ergänzend beantragte sie , die Be schwerde gegne rin sei zu ver pflichten, ihr die Kosten für den Bericht vom 1 0. März 2014 von Dr. Z.___

in der Höhe von Fr. 750.-- zu ersetzen. Mit Duplik vom 3 0. April 2014 (Urk. 20) erneuerte die Beschwerdegegnerin ihr Rechtsbegehren , was der Be schwerde füh rerin am 5 . Mai 201 4

(Urk. 21) zur Kenntnis gebracht wurde . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver sicherungs leistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). 1.2 1.2.1

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.2.2

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Un gewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Unge wöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, un erwartete Folgen nach sich zog. Der äusse re Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im je weiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen über schreitet. Aus schlag gebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normal mass an Umwelteinwirkungen auf den mensch li chen Körper abhebt. Unge wöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Unge wöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.2.3

Nach Lehre und Recht sprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E.

2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S.

176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1). 1.2.4

Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinn fälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings je weils ge prüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und beruf li che und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausseror dent li cher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S.

38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krank haf ter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den patholo gischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hin weisen). 1.2.5

Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nach weis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt wer den muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusser lich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahr schein lichkeit rein krankheitsbedingter Ursa chen besteht (BGE 99 V 136 E. 1 ). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfaller eig nisses ; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – in ne ren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1 und 4.3.2.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bun des gerichts 8C_693/2010 vom 25. März 2011 E. 5.2 ). 1.2.6

Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie un voll ständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Un fallereignisses nicht we nigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt die blosse Möglichkeit genügt nicht , so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 2.

2. 1

Die Beschwerdegegnerin hielt dafür (Urk. 2) , mangels eines ungewöhnlichen äus seren Fak tors sei der Unfallbegriff nicht erfüllt (S. 3 Ziff. 2.3.3 ) . Das Auf fan gen einer schweren Patientin, insbesondere wenn zwei stützende res pektive zwei

auffangende Personen involviert seien, sei als solches weder un ge wöhn lich noch sprenge es den Rahmen des Üblichen und übersteige auch nicht das All täg liche. Ausserdem sei die geschilderte Bewegung auch nicht in besonderer, ei nem Aus gleiten oder einem Sturz vergleichbarer Weise geeignet, zu einer un physio lo gischen Be lastung zu führen (vgl. Urteil e des Bundesgerichts U 360/02 vom 9. Oktober 2003 E.

3.4 und U 385/01 vom 10. Januar 2010 E.

2 ). Es sei auch nicht ersichtlich , wie der natürliche Bewegungs ab lauf der Be schwerde füh rerin durch die zusammensackende Patientin programm widrig gestört wor den sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_444 /2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.2 ). Auch wenn die Be schwer de führerin durch eine un vor her gesehene Bewegung der Patientin bei der Mobi lisation überrascht worden sei und dadurch stärker habe zu greifen müs s en, um die Patientin zu halten, sei die Bewegung nicht un vor her sehbar gewesen.

D as Auf fangen von Patienten bei der Mobilisation müsse für eine diplomierte Pfle gefachfrau

als alltägliche Handlung gelten, zumal immer damit gerechnet wer den müsse , dass sich die zu stützende Person plötz lich nicht mehr selber auf den Beinen halten könne. Ein ausser ge wöhn licher Faktor sei auch nicht in der von der Beschwerdeführerin erwähnten Dreh be wegung zu er ken nen. Die Kör per bewegung sei weder durch etwas Programm widriges beein trächtigt worden noch hätten Anhaltspunkte für eine ausser ordent liche Über an strengung vorge legen ( S. 4 Ziff. 2.3.4). Schliesslich sei auch eine unfall ähn liche

Körper schädi gung zu verneinen (S. 4 Ziff. 2.3.6) .

In der Vernehmlassung vom 1 3. Februar

2014 (Urk. 10 S.

5 ) führte die Be schwer de gegnerin aus, die Belastung der Halswirbelsäule der Be schwerde führerin auch beim Zurücksetzen der Patientin sei nicht derart ge wesen, dass auf einen aus ser ordentlichen Kraftaufwand und damit auf einen Un fall im Sinne von Art. 4 ATSG zu schliessen wäre. Ebenso wenig liege eine Programm widrig keit

bei diese r Bewegung vor, denn das Zurücksetzen der Patientin durch die beiden Pflege fachfrauen sei bewusst und ohne Störung durch etwas Unvor her gesehenes er folgt.

In der Duplik vom 3 0. April 2014 (Urk. 20) machte die Beschwerdegegnerin zudem geltend, die Beschwerdeführerin leide an der Halswirbelsäule an einer schwe ren Vorschädigung, welche in zeitlicher Nähe zum Vorfall manifest worden sei (S. 2 f.) . 2.2

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1) , entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin seien sämtliche Voraussetzungen für die Bejahung des Un fall begriffes erfüllt, insbesondere sei auch der ungewöhnliche äussere Faktor er füllt (S. 6 ff. Ziff. 6 ff.). Der normale Bewegungsablauf sei einerseits durch das Auf fangen der über 100 kg schweren Patientin und andererseits durch die Dreh bewegung wie auch durch die Ruckbewegung gestört worden. Es handle sich um

eine plötz liche, belastende und heftige Bewegung, welche bei der Be schwer de füh rerin sofort starke Schmerzen ausgelöst habe . Sie habe sich hierbei über an strengt (S. 8 Ziff. 10 -11 ). Fer ner sei auch der Kausal zusam men hang gegeben (S.

9 ff. Ziff. 13 ff. ; vgl. auch Urk. 14) . 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 1. Dezember 2012 einen Unfall im Rechtssinne darstellt . Dagegen blieb eine Leistungspflicht des Unfall ver si che rers aus Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) mangel s einer unfallähnlichen Körpers chädigung zu Recht ausser Frage , klagt doch die Be schwerdeführerin seither über Schulter-, Nacken- und Armbeschwerden (Urk.

11/ A3). 3.

Ausser Streit liegt der Geschehensablauf des Ereignisses vom 1. Dezember 2012:

Der Unfallmeldung vom 8. März 201 3 (Urk. 11/A3) ist in Bezug auf den Unfall hergang vom 1. Dezember 2012 Folgendes zu entnehmen: „ Rück mobili sation zu zweit, einer > 100 kg schweren Patientin vom Lehnstuhl ins Bett“. Dabei habe sie einen „plötzlichen Schmerz neben dem rechten Schulter blatt ( parascapulär medial)“ verspürt.

Auf dem Beiblatt zur Bagatellunfallmeldung vom 1 1. März 2013 (Urk. 11/A1 , vgl. dazu auch Urk. 11/A 2)

schilderte die Beschwerdeführerin den Sach ver halt wie folgt: „Meine Kollegin und ich unterstützten die Patientin je unter dem lin ken und rechten Arm beim Aufstehen, doch plötzlich sackte sie mit den Knien ein und wir fingen ihr ganzes Gewicht auf. Ich machte eine Dreh be wegung mit dem Oberkörper und setzte sie mit einem Ruck auf die Bettkante, dabei spürte ich in meiner rechten Schulter zw . Schulterblatt und Wirbelsäule einen starken Schmerz.“ 4.

4.1

Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des in Frage stehenden Ereignisses vom

1. Dezember 2012 seit rund 19 Jahren als diplomierte Pflegefachfrau für das Y.___ tätig (Urk. 11/ A1). Das Umlagern und Transferieren von Patienten gehör t zu ihrem beruflichen Alltag , welchem stets ein gewisses Risiko inhärent ist , dass die zu betreuenden Patienten stürzen und auf ge fangen werden müssen. Eine Auffangbewegung einer überdurchschnittlich schweren Patientin durch zwei dabei beteiligte Pflegerinnen sprengt den Rahmen dessen, was für den Pflegebereich alltäglich und üblich ist , nicht .

Die Voraus seh barkeit eines solchen Vor kom mnisses war vorliegend nicht bloss abs trakter Natur, ansonsten die über 100 kg schwere Patientin beim Transfer vom Stuhl zum Bett nicht von zwei Pflegerinnen hätte ge stützt werden müssen. Vielmehr ge hört e ine Auf fang bewe gung bei einem drohenden Sturz grundsätz lich zur ge wöhnlichen Band breite der Be wegungsmuster des Pflegeberufes. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte für eine unfallversiche rungs recht lich relevante Programmwidrig keit im Bewegungs ablauf der Beschwer de führerin (Ausgleiten, Stolpern oder der gleichen), woraus sich eine unphysio lo gische Bean spruchung einzelner Körper teile hätte ergeben können. Aus dem Umstand, dass die Patientin

ganz plötzlich mit den Knien einsackte , kann ent gegen der beschwerdeweise vertretenen Auf fassung (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 7 -8 ) für sich alleine nicht geschlossen werden, dass die Auffang be wegung nicht pro grammgemäss ausgeführt wurde. Entgegen der Auf fassung der Beschwerdefüh rerin (Urk. 1 S. 7 Ziff.

7) ist auch nicht ersicht lich, weshalb der natürliche Be wegungsablauf durch die Drehbewegung unter massi ver Gewichts belastung und die Ruckbewegung der Beschwerdeführerin zusätz lich gestört worden sein soll , handelte es sich doch um ein programmgemässes Manöver mit dem Ziel, die Patientin mit einem Ruck auf die Bettkante zu setzen. Demzufolge ist ein unge wöhnlicher äusserer Faktor im Sinne einer un koordinierten Bewegung nicht rechtsgenüglich erstellt.

4.2

4.2.1

Ob ein Unfallereignis aufgrund einer Überanstrengung gegeben ist, muss recht sprechungsgemäss in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles ent schie den werden (RKUV 19 94 Nr. U 180 S. 37 ). Ein Unfall be jaht wurde etwa im Falle einer Gemeindekrankenschwester, die einen schwer gewichtigen Patienten beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl vor dem unver mu teten Sturz bewahrte, in dem sie ihn in Sekundenschnelle mit übermässigem Kraft aufwand in den be reit stehenden Rollstuhl zu setzen vermochte (RKUV 1994 Nr. U 185 S. 79 E. 2b), bei einer 35-jährigen, 57 kg schweren Physio the ra pie praktikantin mit Rotkreuz ausbildung , welche einen 84 kg schweren Patien ten, der das Gleichgewicht ver lo ren hatte, auffing (in der Beschwerde [Urk. 1 S. 7 Ziff. 9 ] angerufenes Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 166/04 vom 18. April 2005 E.

4.2.5) , bei einer Krankenschwester, die eine demente Pa tientin, welche sich beim Gehen fallen lässt, auffängt ( in der Beschwerde [Urk. 1 S. 7 Ziff. 9] angerufenes Urteil des Bun desgerichts 8C_827/2007 vom 22. September 2008 E. 3.2 und E. 4.2 ff. )

oder bei einer 49-jährigen Kranken schwester, welche zusammen mit einer Kolle gin eine Patientin vom Bett auf ei nen Stuhl verlagern wollte n , wobei die Kolle gin ins Leere griff und unvermittelt das gesamte Gewicht der Patientin auf der Ver sicherten lastete (U rteil des Eid genössichen Versicherungsgericht s U 9/04 vom 1 5. Oktober 2004) . Ver neint wurde demge genüber ein ver sichertes Er eig nis im Falle einer 39-jährigen, 62 kg schweren Kranken schwester, welche un ver sehens das Gewicht einer 66 kg schweren Pa tientin auf fangen musste (Urteil des Eidgenössischen Versiche rungsgerichts U 421/01 vom 15. Januar 2003) oder bei einer ver sicherten Per son, w e lche zusammen mit einer Praktikantin eine circa 90 Kilo gramm schwere, kollabierende Patientin auffing (Urteil des Bun des ge richt s 8C_444/2009 vom 11. Januar 2010 E. 4.3) . 4.2.2

Im Lichte dieser Praxis kann das Ereignis vom 1. Dezember 201 2 unge achtet des subjektiven Empfindens der Beschwerdeführerin, einen ausser ordent li chen Kraft auf wand geleistet zu haben, nicht als Überanstrengung im Sinne der Recht sprechung gewertet werden. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Arbeitskollegin auf der einen und der Patientin auf der anderen Seite im Zeitpunkt des Ein sackens bereits ein Kör per kontakt bestand. An gesichts des sen sowie mit Blick darauf, dass die Be schwer de führerin die über 100 Kilogramm schwere Patientin zusammen mit einer Ar beits kollegin auffing und sich die Krafte inwirkung auf die Beschwerdeführerin dadurch deutlich ver ringerte , kann nicht von einem ausserordentlichen Kraft akt ausgegangen wer den.

Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Drehbewegung, mit der sie die Patientin mit einem Ruck auf die Bettkante setzte, anbelangt, so ist auch bei diesem Ge schehensablauf nicht davon auszugehen, dass das ganze Gewicht der Patientin auf der Beschwer deführerin gelastet hat . Damit ist eine sinnfällige Über anstrengung im Sinne der Rechtsprechung zu verneinen. 4.3

Ist das Ereignis vom 1. Dezember 2012 nach dem Ausgeführten im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mangels Einwirkung eines ungewöhnli chen äusseren Faktors nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifi zie ren, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde . Zufolge Obsiegens der Beschwerdegegnerin hat die Be schwerdeführerin auch keinen Anspruch auf Kostenübernahme für die von ih r in Auftrag gegebenen medizinischen Berichte vom 15. November 2013 (Urk. 3) und vom 1 0. März 20 14 ( Urk. 15/ 2 ) von Dr. Z.___ . 5 .

Bei diesem Ergebnis si nd die weiteren Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht zu prüfen. Insbesondere erübrigt es sich, näher auf den medizinische n

Sachverhalt einzugehen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich