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UV.2013.00277

Unfallähnliche Körperschädigung; reflexartiges Ziehen der Handbremse nach Abrutschen vom nassen Bremspedal; Programmwidrigkeit verneint.

Zürich SozVersG · 2014-12-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der im Jahre 1946 geborene X.___

war seit dem 1 4 . September 1987

bei der Y.___ AG angestellt (freiwillig Versicherter) und als sol cher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Fol gen von Be triebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 1 0. Januar 2012 rutschte der Versicherte bei einem Bremsmanöver mit dem Fuss vom nassen Bremspedal ab und zog reflexartig die Handbremse, was zu einem einschiessen den Schmerz im rechten Oberarm sowie der rechten Schulter führte (Urk. 6/1). Die Erstbehandlung fand am 13 . Februar 2012 bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, statt (Urk. 6 /1 5). Im Rahmen der weiteren Abklärungen wurde am 2 6. September 2012 eine MRI-Untersuchung durchge führt; die operative Sanierung der rechten Schulter erfolgte am 1 0. Juni 2013 (arthroskopische

Rotatorenmanschettenrekonstruktion, Akromioplastik, Bursek tomie rechts; Urk. 6/24). Mit Schreiben vom 7. Juni 2013 lehn te die SUVA die weitere Kostenübernahme formlos ab (Urk. 6/20). Am 1 4. August 2013 ver lang te der obligatorische Kran kenversicherer des Versicherten, die SWICA Kran kenver sicherung AG (Swica),

den Erlass einer entsprechenden Ver fügung (Urk. 6/29), welche gestützt auf die ärztliche Beurteilung vom 1 9. August 2013 am 3 0. August 2013 erging (Urk. 6/31 f.). Die dagegen erho bene Ei nsprache der Swica wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 2 1. Oktober 2013 ab

(Urk. 6/33, Urk. 6/38 = Urk. 2). 2.

Gegen den genannten Einspracheentscheid erhob die Swica am 1 9 . November 2013 Beschwerde und beantragte die Leistungsübernahme durch die Beschwerd e gegnerin; unter Übernahme der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2014 beantragte der Vertreter der Be schwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 2 7. Januar 2014 wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen, liess sich indes innert Frist nicht vernehmen (Urk. 8 f.). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 1. März 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder de n Tod zur Folge hat. 1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleich gestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei ze risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusse ren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hinge gen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinn fälliger - eben unfallähnlicher - Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E.

2b).

Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspoten zial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hin zutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebens verrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Ske letts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Fak to r dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.

3.3.1, 129 V 466 E.

4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiolo gisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbe son dere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen füh ren können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen be lastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse un kontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundes ge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Un fall versi cherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgren zung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die so zialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der gel tenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letz te re n zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammen hangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Ge schehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzu stand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähn liches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder mani fest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis h UVV abschlies send erwähn ten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigs tens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krank haften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnli che Körperschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S. 45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. auf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373 E. 4b).

Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, A bliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen ein schiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Per son be schriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial inne wohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass aufgrund der Sachverhaltsschilderung eine plötzliche, nicht beab sichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktor s

nicht ersichtlich sei, so dass das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne verneint werden müsse. Im Rahmen der Prüfung eines unfallähnlichen Geschehens sei anzumerken, dass das Ziehen der Handbremse programmgemäss verlaufen sei, woran der Umstand alleine, dass die Bewegung reflexartig erfolgt sei, nichts ändere. Die strittige Bewegung beinhalte objektiv kein gesteigertes Gefähr dungspotential, womit sich auch kein sinnfälliges, eben unfallähnliches Ereignis zugetragen habe. Daneben sei darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene im Unfallzeitpunkt bereits 66 Jahre alt gewesen und aufgrund der Akten ein dege nerativer Vorzustand an der rechten Schulter belegt sei (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass der durch das Abrutschen vom Bremspedal erfolgte kurzfristige Kontrollverlust über das Fahrzeug zu einer plötzlichen und unkoordinierten Bewegung geführt habe, die über eine alltägliche Belastung hinausgehe. Diese Bewegung habe vielmehr zu einer besonderen Anstrengung im Schulterbereich geführt, wodurch sich der Beigeladene verletzt habe, so dass von einem sinnfälligen Ereignis aus zugehen und ein unfallähnliches Geschehen anzuerkennen sei (Urk. 1). 2.3

Im Rahmen der Beschwerdeantwort äusserte sich der Vertreter der Beschwerde gegnerin dahingehend, dass vorliegend allein das Abrutschen vom Bremspedal plötzlich und programmwidrig erfolgte sei, jedoch nicht das Ziehen der Hand bremse. Dies stelle aber eine Lebensverrichtung ohne gesteigertes Gefähr dungs potential dar, was die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung ausschliesse (Urk. 5). 3.

Unbestritten ist vorliegend, dass es sich bei m Er eignis vom 1 0. Februar 2012 nicht um einen Unfall im Rechtssinne handelt; zu prüfen bleibt, ob die Voraus setzungen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben sind. Nicht in Frage steht, dass der Beigeladene nach dem Abrut schen mit dem Fuss vom nassen Bremspedal durch eine reflexartige Betätigung der Handbremse einen möglichen Unfall zu verhindern versuchte und darauf S chmerzen an der rechten oberen Extremität verspürte.

De r betreffenden Bewegung kann im konkret vorliegende n Fall k eine unfall ähnliche Qualität zukomm en.

A llein die Reflexartigkeit einer Bewegung im Zuge einer „Rettungsaktion“

genügt nicht, um von einer Programmwidrigkeit im Sinne der Rechtsprechung zu den unfallähnlichen Körperschädigungen auszugehen. Neben de m

Umstand, dass das Ziehen der Handbremse reflexartig erfolgt ist, kann den Akten kein sin n fälliges Geschehen entnommen werden. Auch lässt sich nicht sagen, dass mit dem

Kraftaufwand beim Ziehen der Handbremse eine mehr als physiolo gisch normale Beanspruchung stattfand.

Zusammenfassend ist bei m

vorliegenden reflexartigen Ziehen der Handbremse von einer alltäglichen Lebensverrichtung ohne gesteigertes Schädigungspoten tial auszugehen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung sind damit nicht gegeben, was in Bestätigung des angefoch tenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Beschwerde führt. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob sich der Beigeladene beim Ereignis vom 1 0. Februar 2012 eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zugezogen hat und wie der ausgewiesene degenerative Vorzustand zu würdigen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Der im Jahre 1946 geborene X.___

war seit dem 1

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder de n Tod zur Folge hat.

E. 1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleich gestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei ze risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusse ren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hinge gen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinn fälliger - eben unfallähnlicher - Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E.

2b).

Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspoten zial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hin zutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebens verrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Ske letts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Fak to r dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.

3.3.1, 129 V 466 E.

4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiolo gisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbe son dere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen füh ren können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen be lastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse un kontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundes ge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Un fall versi cherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgren zung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die so zialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der gel tenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letz te re n zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammen hangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Ge schehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzu stand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähn liches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder mani fest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis h UVV abschlies send erwähn ten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigs tens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krank haften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnli che Körperschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S. 45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. auf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373 E. 4b).

Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, A bliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen ein schiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Per son be schriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial inne wohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass aufgrund der Sachverhaltsschilderung eine plötzliche, nicht beab sichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktor s

nicht ersichtlich sei, so dass das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne verneint werden müsse. Im Rahmen der Prüfung eines unfallähnlichen Geschehens sei anzumerken, dass das Ziehen der Handbremse programmgemäss verlaufen sei, woran der Umstand alleine, dass die Bewegung reflexartig erfolgt sei, nichts ändere. Die strittige Bewegung beinhalte objektiv kein gesteigertes Gefähr dungspotential, womit sich auch kein sinnfälliges, eben unfallähnliches Ereignis zugetragen habe. Daneben sei darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene im Unfallzeitpunkt bereits 66 Jahre alt gewesen und aufgrund der Akten ein dege nerativer Vorzustand an der rechten Schulter belegt sei (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass der durch das Abrutschen vom Bremspedal erfolgte kurzfristige Kontrollverlust über das Fahrzeug zu einer plötzlichen und unkoordinierten Bewegung geführt habe, die über eine alltägliche Belastung hinausgehe. Diese Bewegung habe vielmehr zu einer besonderen Anstrengung im Schulterbereich geführt, wodurch sich der Beigeladene verletzt habe, so dass von einem sinnfälligen Ereignis aus zugehen und ein unfallähnliches Geschehen anzuerkennen sei (Urk. 1). 2.3

Im Rahmen der Beschwerdeantwort äusserte sich der Vertreter der Beschwerde gegnerin dahingehend, dass vorliegend allein das Abrutschen vom Bremspedal plötzlich und programmwidrig erfolgte sei, jedoch nicht das Ziehen der Hand bremse. Dies stelle aber eine Lebensverrichtung ohne gesteigertes Gefähr dungs potential dar, was die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung ausschliesse (Urk. 5). 3.

Unbestritten ist vorliegend, dass es sich bei m Er eignis vom 1 0. Februar 2012 nicht um einen Unfall im Rechtssinne handelt; zu prüfen bleibt, ob die Voraus setzungen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben sind. Nicht in Frage steht, dass der Beigeladene nach dem Abrut schen mit dem Fuss vom nassen Bremspedal durch eine reflexartige Betätigung der Handbremse einen möglichen Unfall zu verhindern versuchte und darauf S chmerzen an der rechten oberen Extremität verspürte.

De r betreffenden Bewegung kann im konkret vorliegende n Fall k eine unfall ähnliche Qualität zukomm en.

A llein die Reflexartigkeit einer Bewegung im Zuge einer „Rettungsaktion“

genügt nicht, um von einer Programmwidrigkeit im Sinne der Rechtsprechung zu den unfallähnlichen Körperschädigungen auszugehen. Neben de m

Umstand, dass das Ziehen der Handbremse reflexartig erfolgt ist, kann den Akten kein sin n fälliges Geschehen entnommen werden. Auch lässt sich nicht sagen, dass mit dem

Kraftaufwand beim Ziehen der Handbremse eine mehr als physiolo gisch normale Beanspruchung stattfand.

Zusammenfassend ist bei m

vorliegenden reflexartigen Ziehen der Handbremse von einer alltäglichen Lebensverrichtung ohne gesteigertes Schädigungspoten tial auszugehen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung sind damit nicht gegeben, was in Bestätigung des angefoch tenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Beschwerde führt. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob sich der Beigeladene beim Ereignis vom 1 0. Februar 2012 eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zugezogen hat und wie der ausgewiesene degenerative Vorzustand zu würdigen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 4 . September 1987

bei der Y.___ AG angestellt (freiwillig Versicherter) und als sol cher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Fol gen von Be triebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 1 0. Januar 2012 rutschte der Versicherte bei einem Bremsmanöver mit dem Fuss vom nassen Bremspedal ab und zog reflexartig die Handbremse, was zu einem einschiessen den Schmerz im rechten Oberarm sowie der rechten Schulter führte (Urk. 6/1). Die Erstbehandlung fand am 13 . Februar 2012 bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, statt (Urk.

E. 6 /1 5). Im Rahmen der weiteren Abklärungen wurde am 2 6. September 2012 eine MRI-Untersuchung durchge führt; die operative Sanierung der rechten Schulter erfolgte am 1 0. Juni 2013 (arthroskopische

Rotatorenmanschettenrekonstruktion, Akromioplastik, Bursek tomie rechts; Urk. 6/24). Mit Schreiben vom 7. Juni 2013 lehn te die SUVA die weitere Kostenübernahme formlos ab (Urk. 6/20). Am 1 4. August 2013 ver lang te der obligatorische Kran kenversicherer des Versicherten, die SWICA Kran kenver sicherung AG (Swica),

den Erlass einer entsprechenden Ver fügung (Urk. 6/29), welche gestützt auf die ärztliche Beurteilung vom 1 9. August 2013 am 3 0. August 2013 erging (Urk. 6/31 f.). Die dagegen erho bene Ei nsprache der Swica wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 2 1. Oktober 2013 ab

(Urk. 6/33, Urk. 6/38 = Urk. 2). 2.

Gegen den genannten Einspracheentscheid erhob die Swica am 1

E. 9 . November 2013 Beschwerde und beantragte die Leistungsübernahme durch die Beschwerd e gegnerin; unter Übernahme der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2014 beantragte der Vertreter der Be schwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 2 7. Januar 2014 wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen, liess sich indes innert Frist nicht vernehmen (Urk. 8 f.). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 1. März 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00277 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

24. Dezember 2014 in Sachen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.

Der im Jahre 1946 geborene X.___

war seit dem 1 4 . September 1987

bei der Y.___ AG angestellt (freiwillig Versicherter) und als sol cher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Fol gen von Be triebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 1 0. Januar 2012 rutschte der Versicherte bei einem Bremsmanöver mit dem Fuss vom nassen Bremspedal ab und zog reflexartig die Handbremse, was zu einem einschiessen den Schmerz im rechten Oberarm sowie der rechten Schulter führte (Urk. 6/1). Die Erstbehandlung fand am 13 . Februar 2012 bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, statt (Urk. 6 /1 5). Im Rahmen der weiteren Abklärungen wurde am 2 6. September 2012 eine MRI-Untersuchung durchge führt; die operative Sanierung der rechten Schulter erfolgte am 1 0. Juni 2013 (arthroskopische

Rotatorenmanschettenrekonstruktion, Akromioplastik, Bursek tomie rechts; Urk. 6/24). Mit Schreiben vom 7. Juni 2013 lehn te die SUVA die weitere Kostenübernahme formlos ab (Urk. 6/20). Am 1 4. August 2013 ver lang te der obligatorische Kran kenversicherer des Versicherten, die SWICA Kran kenver sicherung AG (Swica),

den Erlass einer entsprechenden Ver fügung (Urk. 6/29), welche gestützt auf die ärztliche Beurteilung vom 1 9. August 2013 am 3 0. August 2013 erging (Urk. 6/31 f.). Die dagegen erho bene Ei nsprache der Swica wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 2 1. Oktober 2013 ab

(Urk. 6/33, Urk. 6/38 = Urk. 2). 2.

Gegen den genannten Einspracheentscheid erhob die Swica am 1 9 . November 2013 Beschwerde und beantragte die Leistungsübernahme durch die Beschwerd e gegnerin; unter Übernahme der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2014 beantragte der Vertreter der Be schwerdegegnerin die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 2 7. Januar 2014 wurde der Versicherte zum Prozess beigeladen, liess sich indes innert Frist nicht vernehmen (Urk. 8 f.). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 1. März 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gen de Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder de n Tod zur Folge hat. 1.3

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleich gestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei ze risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusse ren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hinge gen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinn fälliger - eben unfallähnlicher - Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E.

2b).

Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspoten zial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hin zutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebens verrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Ske letts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Fak to r dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.

3.3.1, 129 V 466 E.

4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiolo gisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbe son dere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen füh ren können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen be lastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse un kontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundes ge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Un fall versi cherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgren zung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die so zialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der gel tenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letz te re n zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürli chen Kau salzusammen hangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Ge schehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzu stand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähn liches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder mani fest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis h UVV abschlies send erwähn ten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigs tens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krank haften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnli che Körperschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S. 45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. auf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373 E. 4b).

Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, A bliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen ein schiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Per son be schriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial inne wohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass aufgrund der Sachverhaltsschilderung eine plötzliche, nicht beab sichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktor s

nicht ersichtlich sei, so dass das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne verneint werden müsse. Im Rahmen der Prüfung eines unfallähnlichen Geschehens sei anzumerken, dass das Ziehen der Handbremse programmgemäss verlaufen sei, woran der Umstand alleine, dass die Bewegung reflexartig erfolgt sei, nichts ändere. Die strittige Bewegung beinhalte objektiv kein gesteigertes Gefähr dungspotential, womit sich auch kein sinnfälliges, eben unfallähnliches Ereignis zugetragen habe. Daneben sei darauf hinzuweisen, dass der Beigeladene im Unfallzeitpunkt bereits 66 Jahre alt gewesen und aufgrund der Akten ein dege nerativer Vorzustand an der rechten Schulter belegt sei (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass der durch das Abrutschen vom Bremspedal erfolgte kurzfristige Kontrollverlust über das Fahrzeug zu einer plötzlichen und unkoordinierten Bewegung geführt habe, die über eine alltägliche Belastung hinausgehe. Diese Bewegung habe vielmehr zu einer besonderen Anstrengung im Schulterbereich geführt, wodurch sich der Beigeladene verletzt habe, so dass von einem sinnfälligen Ereignis aus zugehen und ein unfallähnliches Geschehen anzuerkennen sei (Urk. 1). 2.3

Im Rahmen der Beschwerdeantwort äusserte sich der Vertreter der Beschwerde gegnerin dahingehend, dass vorliegend allein das Abrutschen vom Bremspedal plötzlich und programmwidrig erfolgte sei, jedoch nicht das Ziehen der Hand bremse. Dies stelle aber eine Lebensverrichtung ohne gesteigertes Gefähr dungs potential dar, was die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung ausschliesse (Urk. 5). 3.

Unbestritten ist vorliegend, dass es sich bei m Er eignis vom 1 0. Februar 2012 nicht um einen Unfall im Rechtssinne handelt; zu prüfen bleibt, ob die Voraus setzungen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben sind. Nicht in Frage steht, dass der Beigeladene nach dem Abrut schen mit dem Fuss vom nassen Bremspedal durch eine reflexartige Betätigung der Handbremse einen möglichen Unfall zu verhindern versuchte und darauf S chmerzen an der rechten oberen Extremität verspürte.

De r betreffenden Bewegung kann im konkret vorliegende n Fall k eine unfall ähnliche Qualität zukomm en.

A llein die Reflexartigkeit einer Bewegung im Zuge einer „Rettungsaktion“

genügt nicht, um von einer Programmwidrigkeit im Sinne der Rechtsprechung zu den unfallähnlichen Körperschädigungen auszugehen. Neben de m

Umstand, dass das Ziehen der Handbremse reflexartig erfolgt ist, kann den Akten kein sin n fälliges Geschehen entnommen werden. Auch lässt sich nicht sagen, dass mit dem

Kraftaufwand beim Ziehen der Handbremse eine mehr als physiolo gisch normale Beanspruchung stattfand.

Zusammenfassend ist bei m

vorliegenden reflexartigen Ziehen der Handbremse von einer alltäglichen Lebensverrichtung ohne gesteigertes Schädigungspoten tial auszugehen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung sind damit nicht gegeben, was in Bestätigung des angefoch tenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Beschwerde führt. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob sich der Beigeladene beim Ereignis vom 1 0. Februar 2012 eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zugezogen hat und wie der ausgewiesene degenerative Vorzustand zu würdigen ist . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - X.___ - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty