Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1980, arbeite te seit dem 1. Mai 2010 als Koch bei A.___ und war dadurch bei der Generali Allgemeine Versiche rungen AG (nachfolgend: Generali) obligatorisch gegen die Folgen von Unfäl len versicher t, als er am 2 4. Juni 2010 mit einem Motorroller stürzte und sich eine
Tibiaplateaut rümmerfraktur rechts zuzog (Unfallmeldung UVG vom 2 1. Juli 2010, Urk. 8/1, vgl. auch Urk. 8/3/1).
Die Generali
trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. In der Folge zog die Generali vom Untersuchungsamt B.___ den Polizeirapport vom 2 6. Juli 2010 (Urk. 8/27) und den Strafbescheid vom 2 5. August 2010 (Urk. 8/30) bei und teilte dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Januar 2011 mit, dass sämt liche Geldl eistungen um 50 % gekürzt und die bereits zu viel bezahlten Geld leistungen mit den noch au sstehenden verrechnet würden. Sie
berief sich dabei auf Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), wonach Geldleistungen gekürzt oder in besonders sc hweren Fällen verweigert werden können, wenn die versicherte Person den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung e ines Verbre chens oder Vergehens herbeigeführt hat (Urk. 8/33) .
Mit Schreiben vom 1 4. Februar 2012 teilte die Generali dem Versicherten mit, dass die Taggeldleistungen nach Gewährung einer Übergangsfrist spätestens per 30.
April 2012 eingestellt würden, da ihm gemäss Stellungnahme von Dr. med. C.___, Leitender Arzt Orthopädie des Spitals D.___, vom 8. Dezember 2011 eine wechselbelastende sitzende Tätigkeit seit dem 1. Januar 2012 wieder zu 100 % zumutbar sei (Urk. 8/96). Am 3. August 2012 melde te der Versicherte einen Rückf all (Urk. 8/110 .1). Daraufhin gab die Generali bei Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 8. Februar 2013 erstattete (Urk. 8/132, vgl. auch Ergänzungen zum Gutachten vom 2 5. Februar 2013, Urk. 8/135, und vom 22. Mai 2013, Urk. 8/142). Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 stellte die Generali die Heilbehandlungsleistungen per 1 8. Dezember 2012 ein und hielt fest, dass die Taggeldleistungen per 3 0. April 2012 eingestellt bleiben würden. Weiter verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Versi cherten aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädi gung von Fr. 9‘450.-- (Fr. 18‘900.-- um 50 % gekürzt) zu (Urk. 8/145). Die dagegen vom Versicherten am 3 0. August 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/152) wies die Generali mit E ntscheid vom 1 7. Oktober 2013 (Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. Novemb er 2013 Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1): „ 1. d er Einspracheentscheid vom 17.10. 2013 sei aufzuheben; 2. d ie Beschwerdegegneri n sei zu verpflichten, wiedererwägungsweise die gesetzlic hen UVG Leistungen zu erbringen; 3. e ventualiter sei der Strei t gegenstand an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Verpf lichtung, die Verfügung vom 03.01. 2011 sei aufzuheben, dem Beschwerde führer sei da s rechtliche Gehör zu gewähren und anschliessend sei neu zu entscheiden; 4. d em Beschwerdeführer sei die unentge ltliche Prozessführung zu bewil ligen; 5. de m Beschwerdefüh rer sei eine angemessene Partei entschädigung zuzusprechen.
u nter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu Lasten der Beschwerdegegnerin. “
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2014 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3 mit Hinweisen). 1.2
Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. 1.3
Nach Art. 37 Abs. 3 UVG können dem Versicherten die Geldleistungen in Abwei chung von Art. 21 Abs. 1 ATSG gekürzt oder in besonders schweren Fäl len verweigert werden, wenn er den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbreche ns oder Vergehens herbeigeführt hat . Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tode Hin terlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälft e gekürzt. 1.4
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversiche r ungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterli cher Beurteilung waren, in Wie - dererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) - im Ermessen des Versicherungsträgers. Es be steht demnach kein ge richtlich durchsetzbarer An spruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Ein tre ten auf ein Wiedererwägungsgesuch abge lehnt wird, sind grund sätz lich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50). 2.
2.1
Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2013 (Urk. 8/145), die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2013 (Urk. 2) bestä tigt wurde, l iegt in medizinischer Hinsicht das Gutachten von Dr. E.___ vom 8. Februar 2013 zugrun de (Urk. 8/132, vgl. auch Urk. 8/135 und Urk. 8/142). 2.2
Dr. E.___ stellte in seiner Expertise folgende Diagnosen (Urk. 8/132/19): (1) persistierende Knieschmerzen rechts mit/bei: - Status nach Osteosynthese einer Tibiakopft rümmerfraktur (Juni 2010) - Status nach Osteosynthesematerialentfernung medialer und lateraler Tibiakopf
(September 2011) - Status nach diagnostischer Kniegelenksarthr o s kopie rechts - Status nach zweimalige r Wun dheilungsstörung (oberflächliche r Infekt) - A t r ophie des Musculus
quadrizeps (Vastus
medialis) rechts - MRI-mässig mit mittelschweren Kn orpeldefekten dors al am lateralen Tibiaplateau, teilweise mit tiefen Kn orpelfissuren, oberflä chlichen Knor peldefekten am medialen Tibiaplateau und ausgedünntem Knorpelüberzug
am medialen
F emurkondylus sowie auch lateral und Status nach dur ch gemachter VKB-Läsion (2) subakutes, intermittierend auftretendes
lumboradi kuläres Schmerzsyndrom L4 links mit: - anamnestisch foka l er, kleiner Diskushernie Niveau L4/5 mit Pr otrusion
foramin al bis extraforaminal links mit Reizung der Nerven wurz el L4 links bei Status nach CT-PRT L4 links (Juli 2010) und CT-PRG L4 links am 2 2. August 2012
Dr. E.___ erklärte zusammengefasst, dass die heute
– am 1 8. Dezember 2012 - vom Beschwerdeführer sowohl für das Knie als auch für den Rücken angegebenen Beschwerden ein anatomisches Korrelat finden würden. Die lum boradikuläre Reizsymptomatik L4 sei dabei klar unfallfremd, das heisse rein degenerativ bedingt. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Kniebeschwer den, die in etwa mit den im MRI vom 2 4. Januar 2013 festgestellten Befunden korrelieren dürften, seien eher mässiger Natur. Im Prinzip könne man von einer lateral betonten, beginnenden femorotibialen Arthrose des rechten Knies spre chen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei in einer stehenden oder gehenden Tätigkeit sicher nicht mehr als ein 50%-Pensum machbar, wie dies auch der Operateu r Dr. C.___ am 2 2. Mai 2012 festgehalten habe. Für eine rein sitzende
Tätig keit sei der Beschwerdeführer
aber zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/132/20). Gemäss Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) und der Tabelle 5 „Integritätsschaden bei Arthrosen“ der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt
bestehe für das rechte Knie heute ein Listenfall einer mässigen „ Femorotibial -Arthrose“ . Das Maximum für diesen Listenfall betrage 15 %, was hier durchaus gerechtfertigt sei (Urk. 8/132/25).
In der Stellungnahme vom 2 2. Mai 20 13 ergänzte Dr. E.___, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit – wie dies vonseiten der Kniesprechstunde der Uniklinik F.___ festgehalten worden sei – n icht mehr zu erwarten sei (Urk. 8/142). 2.3
Diese unumstrittenen Beurteilungen von Dr. E.___, die er in Kenntnis und Auseinanderset zung mit den Vorakten abgab, sind aufgrund der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu nachvollziehbar. Es kann deshalb darauf abgestellt werden. 3.
Unumstritten ist auch, dass die Beschwerdegegnerin
in der mit Einspracheent scheid bestätigten Verfügung vom 2. Juli 2013 – im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ - die Heilbehandlungsleistungen per 1 8. Dezember 2012 einstellte und festhielt, dass die Taggeldleistungen per 3 0. April 2012 eingestellt bleiben würden. Ebenfalls nicht in Zweifel gezogen hat der Beschwerdeführer den von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. Juli 2013 vorgenommenen Einkommensvergleich (vgl. Art. 16 ATSG), aufgrund dessen sein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde . Schliesslich hat er auch die ihm aufgrund ein er Integritätseinbusse von 15 %
– vor Kürzung um 50 % - auf Fr. 18‘900.--
festgelegte Integritätsentschädigung nicht beanstandet (vgl. Urk. 8/145). Diesbezüglich ist der angefochtene Ein spracheentscheid in Rechtskraft erwachsen. 4.
4.1
Umstritten ist demgegenüber, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Januar 2011
zu Recht sämtliche Geldleistungen
unter Berufung auf Art. 37 Abs. 3 UVG
um 50 % gekürzt hat (Urk. 8/33) . 4.2
Der Beschwerdeführer machte dazu
im Wesentlichen geltend, dass Art. 37 Abs. 3 UVG vorliegend nicht anwendbar sei. Bei Erlass der Verfügung vom 3. Januar 2011
sei die Beschwerdegegnerin
fälschlicherweise davon ausgegan gen sei, dass ihm
im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2 4. Juni 2010 mit Strafbeschei d des Untersuchungsamtes B.___
vom 2 5. August 2010
wegen grober V erletzung der Verkehrsregeln (vgl. Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrs gesetzes, SVG) eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen auferlegt worden sei. Wegen dieses Delikts sei jedoch bereits von der Staatsanwaltschaft G.___ am 5. November 2009 e ine bedingte Strafe ausgefällt worden . Im Rahmen des Unfalls vom 2 4. Juni 2010 sei er lediglich wegen einer einfachen Verkehrsre gelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 SVG) und des Fahrens trotz Entzuges des Aus weises (Art. 95 Ziff. 2 SVG) bestraft worden. Mit Strafbescheid des Untersu chungsamtes B.___ vom 25. August 2010 sei dann die von der Staatsanwalt scha ft G.___ und auch eine weitere vom Bezirksamt H.___ zuvor bedingt ausge fällte Strafe widerrufen und ihm - im Rahmen einer Gesamtstrafe - eine Geldstrafe von 24 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 800.-- auferlegt worden . Die Beschwerdegegnerin sei daher zu verpflichten, wiedererwägungs weise die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen (Urk. 1). 4.3
Ausweislich der Akten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 3. Januar 2011, in der sie festhielt, dass sämtliche Geldleistun gen
um 50 % gekürzt würden, korrekt eröffnet. Nach der 30-tägigen Rechts mittelfrist, die unbestrittenermassen ungenutzt ablief (vgl. Urk. 1 S. 3), erwuchs die se Verfügung demnach in Rechtskraft . In der Folge trat die Beschwerd egeg nerin mit Schreiben vom 17. November 2011 (Urk. 8/81) bzw. mit
Einsprache entscheid vom 1 7. Oktober 2013 (Urk.
2) auf die Wiedererwägungsg esuche des Beschwerdeführers vom
7. November 2011 (Urk. 8/80) bzw. vom 3 0. August 2013 (Urk. 8/152) nicht ein. Im Einspracheentscheid begründete sie dies damit, dass weder formelle noch materielle Gründe für eine Wiedererwägung ersicht lich seien (Urk. 2).
Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend feststellte (Urk. 7), besteht rechtsprechungsgemäss kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wieder erwägung. Ein allfälliges Zurückkommen auf eine rechts kräftige Verfügung liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgrü nde, die vorlie gend nicht ersichtlich sind (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG)
- im Ermessen des Versi cherungsträgers. Dem Gericht ist eine Überprüfung der Verfügung vom 3. Januar 2011 daher verwehrt.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
Der guten Ordnung halber ist noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG
– dem einen Delikt gemäss Strafbescheid des Untersuchungsamtes B.___ vom 2 5. August 2010
- zwar um eine Übertretung (vgl. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB) handelt, die mit Busse bestraft wird . Das andere Delikt gemäss
Strafbescheid des Untersuchungsamtes B.___
–
das Fahren trotz Ent zug des Führerausweises (Art. 95 Ziff. 2 SVG, in der ab dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung)
- stellt allerdings, wie auch die grobe Verletzung der Ver kehrsregeln i m Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG,
ein Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 St GB) dar, das mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
5.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk.
1) ist obsolet, da das Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Z.___ - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1980, arbeite te seit dem 1. Mai 2010 als Koch bei A.___ und war dadurch bei der Generali Allgemeine Versiche rungen AG (nachfolgend: Generali) obligatorisch gegen die Folgen von Unfäl len versicher t, als er am 2 4. Juni 2010 mit einem Motorroller stürzte und sich eine
Tibiaplateaut rümmerfraktur rechts zuzog (Unfallmeldung UVG vom 2 1. Juli 2010, Urk. 8/1, vgl. auch Urk. 8/3/1).
Die Generali
trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. In der Folge zog die Generali vom Untersuchungsamt B.___ den Polizeirapport vom 2 6. Juli 2010 (Urk. 8/27) und den Strafbescheid vom 2 5. August 2010 (Urk. 8/30) bei und teilte dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Januar 2011 mit, dass sämt liche Geldl eistungen um 50 % gekürzt und die bereits zu viel bezahlten Geld leistungen mit den noch au sstehenden verrechnet würden. Sie
berief sich dabei auf Art. 37 Abs.
E. 1.1 Nach Art.
E. 1.2 Gemäss Art.
E. 1.3 Nach Art. 37 Abs. 3 UVG können dem Versicherten die Geldleistungen in Abwei chung von Art. 21 Abs. 1 ATSG gekürzt oder in besonders schweren Fäl len verweigert werden, wenn er den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbreche ns oder Vergehens herbeigeführt hat . Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tode Hin terlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälft e gekürzt.
E. 1.4 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversiche r ungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterli cher Beurteilung waren, in Wie - dererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) - im Ermessen des Versicherungsträgers. Es be steht demnach kein ge richtlich durchsetzbarer An spruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Ein tre ten auf ein Wiedererwägungsgesuch abge lehnt wird, sind grund sätz lich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50). 2.
2.1
Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2013 (Urk. 8/145), die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2013 (Urk. 2) bestä tigt wurde, l iegt in medizinischer Hinsicht das Gutachten von Dr. E.___ vom 8. Februar 2013 zugrun de (Urk. 8/132, vgl. auch Urk. 8/135 und Urk. 8/142). 2.2
Dr. E.___ stellte in seiner Expertise folgende Diagnosen (Urk. 8/132/19): (1) persistierende Knieschmerzen rechts mit/bei: - Status nach Osteosynthese einer Tibiakopft rümmerfraktur (Juni 2010) - Status nach Osteosynthesematerialentfernung medialer und lateraler Tibiakopf
(September 2011) - Status nach diagnostischer Kniegelenksarthr o s kopie rechts - Status nach zweimalige r Wun dheilungsstörung (oberflächliche r Infekt) - A t r ophie des Musculus
quadrizeps (Vastus
medialis) rechts - MRI-mässig mit mittelschweren Kn orpeldefekten dors al am lateralen Tibiaplateau, teilweise mit tiefen Kn orpelfissuren, oberflä chlichen Knor peldefekten am medialen Tibiaplateau und ausgedünntem Knorpelüberzug
am medialen
F emurkondylus sowie auch lateral und Status nach dur ch gemachter VKB-Läsion (2) subakutes, intermittierend auftretendes
lumboradi kuläres Schmerzsyndrom L4 links mit: - anamnestisch foka l er, kleiner Diskushernie Niveau L4/5 mit Pr otrusion
foramin al bis extraforaminal links mit Reizung der Nerven wurz el L4 links bei Status nach CT-PRT L4 links (Juli 2010) und CT-PRG L4 links am 2 2. August 2012
Dr. E.___ erklärte zusammengefasst, dass die heute
– am 1 8. Dezember 2012 - vom Beschwerdeführer sowohl für das Knie als auch für den Rücken angegebenen Beschwerden ein anatomisches Korrelat finden würden. Die lum boradikuläre Reizsymptomatik L4 sei dabei klar unfallfremd, das heisse rein degenerativ bedingt. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Kniebeschwer den, die in etwa mit den im MRI vom 2 4. Januar 2013 festgestellten Befunden korrelieren dürften, seien eher mässiger Natur. Im Prinzip könne man von einer lateral betonten, beginnenden femorotibialen Arthrose des rechten Knies spre chen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei in einer stehenden oder gehenden Tätigkeit sicher nicht mehr als ein 50%-Pensum machbar, wie dies auch der Operateu r Dr. C.___ am 2 2. Mai 2012 festgehalten habe. Für eine rein sitzende
Tätig keit sei der Beschwerdeführer
aber zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/132/20). Gemäss Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) und der Tabelle 5 „Integritätsschaden bei Arthrosen“ der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt
bestehe für das rechte Knie heute ein Listenfall einer mässigen „ Femorotibial -Arthrose“ . Das Maximum für diesen Listenfall betrage 15 %, was hier durchaus gerechtfertigt sei (Urk. 8/132/25).
In der Stellungnahme vom 2 2. Mai 20
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3 mit Hinweisen).
E. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.
E. 13 ergänzte Dr. E.___, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit – wie dies vonseiten der Kniesprechstunde der Uniklinik F.___ festgehalten worden sei – n icht mehr zu erwarten sei (Urk. 8/142). 2.3
Diese unumstrittenen Beurteilungen von Dr. E.___, die er in Kenntnis und Auseinanderset zung mit den Vorakten abgab, sind aufgrund der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu nachvollziehbar. Es kann deshalb darauf abgestellt werden. 3.
Unumstritten ist auch, dass die Beschwerdegegnerin
in der mit Einspracheent scheid bestätigten Verfügung vom 2. Juli 2013 – im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ - die Heilbehandlungsleistungen per 1 8. Dezember 2012 einstellte und festhielt, dass die Taggeldleistungen per 3 0. April 2012 eingestellt bleiben würden. Ebenfalls nicht in Zweifel gezogen hat der Beschwerdeführer den von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. Juli 2013 vorgenommenen Einkommensvergleich (vgl. Art.
E. 16 ATSG), aufgrund dessen sein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde . Schliesslich hat er auch die ihm aufgrund ein er Integritätseinbusse von 15 %
– vor Kürzung um 50 % - auf Fr. 18‘900.--
festgelegte Integritätsentschädigung nicht beanstandet (vgl. Urk. 8/145). Diesbezüglich ist der angefochtene Ein spracheentscheid in Rechtskraft erwachsen. 4.
4.1
Umstritten ist demgegenüber, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Januar 2011
zu Recht sämtliche Geldleistungen
unter Berufung auf Art. 37 Abs. 3 UVG
um 50 % gekürzt hat (Urk. 8/33) . 4.2
Der Beschwerdeführer machte dazu
im Wesentlichen geltend, dass Art. 37 Abs. 3 UVG vorliegend nicht anwendbar sei. Bei Erlass der Verfügung vom 3. Januar 2011
sei die Beschwerdegegnerin
fälschlicherweise davon ausgegan gen sei, dass ihm
im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2 4. Juni 2010 mit Strafbeschei d des Untersuchungsamtes B.___
vom 2 5. August 2010
wegen grober V erletzung der Verkehrsregeln (vgl. Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrs gesetzes, SVG) eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen auferlegt worden sei. Wegen dieses Delikts sei jedoch bereits von der Staatsanwaltschaft G.___ am 5. November 2009 e ine bedingte Strafe ausgefällt worden . Im Rahmen des Unfalls vom 2 4. Juni 2010 sei er lediglich wegen einer einfachen Verkehrsre gelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 SVG) und des Fahrens trotz Entzuges des Aus weises (Art. 95 Ziff. 2 SVG) bestraft worden. Mit Strafbescheid des Untersu chungsamtes B.___ vom 25. August 2010 sei dann die von der Staatsanwalt scha ft G.___ und auch eine weitere vom Bezirksamt H.___ zuvor bedingt ausge fällte Strafe widerrufen und ihm - im Rahmen einer Gesamtstrafe - eine Geldstrafe von 24 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 800.-- auferlegt worden . Die Beschwerdegegnerin sei daher zu verpflichten, wiedererwägungs weise die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen (Urk. 1). 4.3
Ausweislich der Akten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 3. Januar 2011, in der sie festhielt, dass sämtliche Geldleistun gen
um 50 % gekürzt würden, korrekt eröffnet. Nach der 30-tägigen Rechts mittelfrist, die unbestrittenermassen ungenutzt ablief (vgl. Urk. 1 S. 3), erwuchs die se Verfügung demnach in Rechtskraft . In der Folge trat die Beschwerd egeg nerin mit Schreiben vom 17. November 2011 (Urk. 8/81) bzw. mit
Einsprache entscheid vom 1 7. Oktober 2013 (Urk.
2) auf die Wiedererwägungsg esuche des Beschwerdeführers vom
7. November 2011 (Urk. 8/80) bzw. vom 3 0. August 2013 (Urk. 8/152) nicht ein. Im Einspracheentscheid begründete sie dies damit, dass weder formelle noch materielle Gründe für eine Wiedererwägung ersicht lich seien (Urk. 2).
Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend feststellte (Urk. 7), besteht rechtsprechungsgemäss kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wieder erwägung. Ein allfälliges Zurückkommen auf eine rechts kräftige Verfügung liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgrü nde, die vorlie gend nicht ersichtlich sind (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG)
- im Ermessen des Versi cherungsträgers. Dem Gericht ist eine Überprüfung der Verfügung vom 3. Januar 2011 daher verwehrt.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
Der guten Ordnung halber ist noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG
– dem einen Delikt gemäss Strafbescheid des Untersuchungsamtes B.___ vom 2 5. August 2010
- zwar um eine Übertretung (vgl. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB) handelt, die mit Busse bestraft wird . Das andere Delikt gemäss
Strafbescheid des Untersuchungsamtes B.___
–
das Fahren trotz Ent zug des Führerausweises (Art. 95 Ziff. 2 SVG, in der ab dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung)
- stellt allerdings, wie auch die grobe Verletzung der Ver kehrsregeln i m Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG,
ein Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 St GB) dar, das mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
5.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk.
1) ist obsolet, da das Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Z.___ - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00276 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil
vom
30. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic . iur . Z.___ Erdös & Lehmann Rechtsanwälte Kernstrasse 37, 8004 Zürich gegen GENERALI Allgemeine Versicherungen AG Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1980, arbeite te seit dem 1. Mai 2010 als Koch bei A.___ und war dadurch bei der Generali Allgemeine Versiche rungen AG (nachfolgend: Generali) obligatorisch gegen die Folgen von Unfäl len versicher t, als er am 2 4. Juni 2010 mit einem Motorroller stürzte und sich eine
Tibiaplateaut rümmerfraktur rechts zuzog (Unfallmeldung UVG vom 2 1. Juli 2010, Urk. 8/1, vgl. auch Urk. 8/3/1).
Die Generali
trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. In der Folge zog die Generali vom Untersuchungsamt B.___ den Polizeirapport vom 2 6. Juli 2010 (Urk. 8/27) und den Strafbescheid vom 2 5. August 2010 (Urk. 8/30) bei und teilte dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Januar 2011 mit, dass sämt liche Geldl eistungen um 50 % gekürzt und die bereits zu viel bezahlten Geld leistungen mit den noch au sstehenden verrechnet würden. Sie
berief sich dabei auf Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), wonach Geldleistungen gekürzt oder in besonders sc hweren Fällen verweigert werden können, wenn die versicherte Person den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung e ines Verbre chens oder Vergehens herbeigeführt hat (Urk. 8/33) .
Mit Schreiben vom 1 4. Februar 2012 teilte die Generali dem Versicherten mit, dass die Taggeldleistungen nach Gewährung einer Übergangsfrist spätestens per 30.
April 2012 eingestellt würden, da ihm gemäss Stellungnahme von Dr. med. C.___, Leitender Arzt Orthopädie des Spitals D.___, vom 8. Dezember 2011 eine wechselbelastende sitzende Tätigkeit seit dem 1. Januar 2012 wieder zu 100 % zumutbar sei (Urk. 8/96). Am 3. August 2012 melde te der Versicherte einen Rückf all (Urk. 8/110 .1). Daraufhin gab die Generali bei Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 8. Februar 2013 erstattete (Urk. 8/132, vgl. auch Ergänzungen zum Gutachten vom 2 5. Februar 2013, Urk. 8/135, und vom 22. Mai 2013, Urk. 8/142). Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 stellte die Generali die Heilbehandlungsleistungen per 1 8. Dezember 2012 ein und hielt fest, dass die Taggeldleistungen per 3 0. April 2012 eingestellt bleiben würden. Weiter verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Versi cherten aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädi gung von Fr. 9‘450.-- (Fr. 18‘900.-- um 50 % gekürzt) zu (Urk. 8/145). Die dagegen vom Versicherten am 3 0. August 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/152) wies die Generali mit E ntscheid vom 1 7. Oktober 2013 (Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. Novemb er 2013 Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1): „ 1. d er Einspracheentscheid vom 17.10. 2013 sei aufzuheben; 2. d ie Beschwerdegegneri n sei zu verpflichten, wiedererwägungsweise die gesetzlic hen UVG Leistungen zu erbringen; 3. e ventualiter sei der Strei t gegenstand an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Verpf lichtung, die Verfügung vom 03.01. 2011 sei aufzuheben, dem Beschwerde führer sei da s rechtliche Gehör zu gewähren und anschliessend sei neu zu entscheiden; 4. d em Beschwerdeführer sei die unentge ltliche Prozessführung zu bewil ligen; 5. de m Beschwerdefüh rer sei eine angemessene Partei entschädigung zuzusprechen.
u nter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu Lasten der Beschwerdegegnerin. “
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2014 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3 mit Hinweisen). 1.2
Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behand lung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dau ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. 1.3
Nach Art. 37 Abs. 3 UVG können dem Versicherten die Geldleistungen in Abwei chung von Art. 21 Abs. 1 ATSG gekürzt oder in besonders schweren Fäl len verweigert werden, wenn er den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbreche ns oder Vergehens herbeigeführt hat . Hat der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen bei seinem Tode Hin terlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälft e gekürzt. 1.4
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversiche r ungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterli cher Beurteilung waren, in Wie - dererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) - im Ermessen des Versicherungsträgers. Es be steht demnach kein ge richtlich durchsetzbarer An spruch auf Wiedererwägung. Verfü gungen, mit denen das Ein tre ten auf ein Wiedererwägungsgesuch abge lehnt wird, sind grund sätz lich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50). 2.
2.1
Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Juli 2013 (Urk. 8/145), die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 7. Oktober 2013 (Urk. 2) bestä tigt wurde, l iegt in medizinischer Hinsicht das Gutachten von Dr. E.___ vom 8. Februar 2013 zugrun de (Urk. 8/132, vgl. auch Urk. 8/135 und Urk. 8/142). 2.2
Dr. E.___ stellte in seiner Expertise folgende Diagnosen (Urk. 8/132/19): (1) persistierende Knieschmerzen rechts mit/bei: - Status nach Osteosynthese einer Tibiakopft rümmerfraktur (Juni 2010) - Status nach Osteosynthesematerialentfernung medialer und lateraler Tibiakopf
(September 2011) - Status nach diagnostischer Kniegelenksarthr o s kopie rechts - Status nach zweimalige r Wun dheilungsstörung (oberflächliche r Infekt) - A t r ophie des Musculus
quadrizeps (Vastus
medialis) rechts - MRI-mässig mit mittelschweren Kn orpeldefekten dors al am lateralen Tibiaplateau, teilweise mit tiefen Kn orpelfissuren, oberflä chlichen Knor peldefekten am medialen Tibiaplateau und ausgedünntem Knorpelüberzug
am medialen
F emurkondylus sowie auch lateral und Status nach dur ch gemachter VKB-Läsion (2) subakutes, intermittierend auftretendes
lumboradi kuläres Schmerzsyndrom L4 links mit: - anamnestisch foka l er, kleiner Diskushernie Niveau L4/5 mit Pr otrusion
foramin al bis extraforaminal links mit Reizung der Nerven wurz el L4 links bei Status nach CT-PRT L4 links (Juli 2010) und CT-PRG L4 links am 2 2. August 2012
Dr. E.___ erklärte zusammengefasst, dass die heute
– am 1 8. Dezember 2012 - vom Beschwerdeführer sowohl für das Knie als auch für den Rücken angegebenen Beschwerden ein anatomisches Korrelat finden würden. Die lum boradikuläre Reizsymptomatik L4 sei dabei klar unfallfremd, das heisse rein degenerativ bedingt. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Kniebeschwer den, die in etwa mit den im MRI vom 2 4. Januar 2013 festgestellten Befunden korrelieren dürften, seien eher mässiger Natur. Im Prinzip könne man von einer lateral betonten, beginnenden femorotibialen Arthrose des rechten Knies spre chen. Bezüglich Arbeitsfähigkeit sei in einer stehenden oder gehenden Tätigkeit sicher nicht mehr als ein 50%-Pensum machbar, wie dies auch der Operateu r Dr. C.___ am 2 2. Mai 2012 festgehalten habe. Für eine rein sitzende
Tätig keit sei der Beschwerdeführer
aber zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/132/20). Gemäss Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) und der Tabelle 5 „Integritätsschaden bei Arthrosen“ der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt
bestehe für das rechte Knie heute ein Listenfall einer mässigen „ Femorotibial -Arthrose“ . Das Maximum für diesen Listenfall betrage 15 %, was hier durchaus gerechtfertigt sei (Urk. 8/132/25).
In der Stellungnahme vom 2 2. Mai 20 13 ergänzte Dr. E.___, dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit – wie dies vonseiten der Kniesprechstunde der Uniklinik F.___ festgehalten worden sei – n icht mehr zu erwarten sei (Urk. 8/142). 2.3
Diese unumstrittenen Beurteilungen von Dr. E.___, die er in Kenntnis und Auseinanderset zung mit den Vorakten abgab, sind aufgrund der genannten Befunde und der Erläuterungen dazu nachvollziehbar. Es kann deshalb darauf abgestellt werden. 3.
Unumstritten ist auch, dass die Beschwerdegegnerin
in der mit Einspracheent scheid bestätigten Verfügung vom 2. Juli 2013 – im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ - die Heilbehandlungsleistungen per 1 8. Dezember 2012 einstellte und festhielt, dass die Taggeldleistungen per 3 0. April 2012 eingestellt bleiben würden. Ebenfalls nicht in Zweifel gezogen hat der Beschwerdeführer den von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 2. Juli 2013 vorgenommenen Einkommensvergleich (vgl. Art. 16 ATSG), aufgrund dessen sein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde . Schliesslich hat er auch die ihm aufgrund ein er Integritätseinbusse von 15 %
– vor Kürzung um 50 % - auf Fr. 18‘900.--
festgelegte Integritätsentschädigung nicht beanstandet (vgl. Urk. 8/145). Diesbezüglich ist der angefochtene Ein spracheentscheid in Rechtskraft erwachsen. 4.
4.1
Umstritten ist demgegenüber, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Januar 2011
zu Recht sämtliche Geldleistungen
unter Berufung auf Art. 37 Abs. 3 UVG
um 50 % gekürzt hat (Urk. 8/33) . 4.2
Der Beschwerdeführer machte dazu
im Wesentlichen geltend, dass Art. 37 Abs. 3 UVG vorliegend nicht anwendbar sei. Bei Erlass der Verfügung vom 3. Januar 2011
sei die Beschwerdegegnerin
fälschlicherweise davon ausgegan gen sei, dass ihm
im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2 4. Juni 2010 mit Strafbeschei d des Untersuchungsamtes B.___
vom 2 5. August 2010
wegen grober V erletzung der Verkehrsregeln (vgl. Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrs gesetzes, SVG) eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen auferlegt worden sei. Wegen dieses Delikts sei jedoch bereits von der Staatsanwaltschaft G.___ am 5. November 2009 e ine bedingte Strafe ausgefällt worden . Im Rahmen des Unfalls vom 2 4. Juni 2010 sei er lediglich wegen einer einfachen Verkehrsre gelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 SVG) und des Fahrens trotz Entzuges des Aus weises (Art. 95 Ziff. 2 SVG) bestraft worden. Mit Strafbescheid des Untersu chungsamtes B.___ vom 25. August 2010 sei dann die von der Staatsanwalt scha ft G.___ und auch eine weitere vom Bezirksamt H.___ zuvor bedingt ausge fällte Strafe widerrufen und ihm - im Rahmen einer Gesamtstrafe - eine Geldstrafe von 24 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 800.-- auferlegt worden . Die Beschwerdegegnerin sei daher zu verpflichten, wiedererwägungs weise die gesetzlichen UVG-Leistungen zu erbringen (Urk. 1). 4.3
Ausweislich der Akten hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 3. Januar 2011, in der sie festhielt, dass sämtliche Geldleistun gen
um 50 % gekürzt würden, korrekt eröffnet. Nach der 30-tägigen Rechts mittelfrist, die unbestrittenermassen ungenutzt ablief (vgl. Urk. 1 S. 3), erwuchs die se Verfügung demnach in Rechtskraft . In der Folge trat die Beschwerd egeg nerin mit Schreiben vom 17. November 2011 (Urk. 8/81) bzw. mit
Einsprache entscheid vom 1 7. Oktober 2013 (Urk.
2) auf die Wiedererwägungsg esuche des Beschwerdeführers vom
7. November 2011 (Urk. 8/80) bzw. vom 3 0. August 2013 (Urk. 8/152) nicht ein. Im Einspracheentscheid begründete sie dies damit, dass weder formelle noch materielle Gründe für eine Wiedererwägung ersicht lich seien (Urk. 2).
Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend feststellte (Urk. 7), besteht rechtsprechungsgemäss kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wieder erwägung. Ein allfälliges Zurückkommen auf eine rechts kräftige Verfügung liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgrü nde, die vorlie gend nicht ersichtlich sind (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG)
- im Ermessen des Versi cherungsträgers. Dem Gericht ist eine Überprüfung der Verfügung vom 3. Januar 2011 daher verwehrt.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
Der guten Ordnung halber ist noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG
– dem einen Delikt gemäss Strafbescheid des Untersuchungsamtes B.___ vom 2 5. August 2010
- zwar um eine Übertretung (vgl. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB) handelt, die mit Busse bestraft wird . Das andere Delikt gemäss
Strafbescheid des Untersuchungsamtes B.___
–
das Fahren trotz Ent zug des Führerausweises (Art. 95 Ziff. 2 SVG, in der ab dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung)
- stellt allerdings, wie auch die grobe Verletzung der Ver kehrsregeln i m Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG,
ein Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 St GB) dar, das mit Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.
5.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk.
1) ist obsolet, da das Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Z.___ - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl