Sachverhalt
1.
Der polnische Staatsangehörige X.___ , geboren 1966, wurde von der Y.___ AG für die Zeit vom 2 7. August 2007 bis 2 6. Juni 2008 als Zirkusarbeiter angestellt ( Urk. 14/2.2-3 , Urk. 14/2.9 ). In dieser Eigenschaft war er bei de r Bas ler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) gegen die Folgen von Unfällen versi chert ( Urk. 14/2.2-3) . Am 1 1. Januar 2008
streifte ein Gabelstapler während der Arbeit den Rücken u nd linken Fuss des Versicherten, welcher b ei der Ausweich bewegung
stürzte
(Urk.
14/2.2-3 , Urk. 14/2.28 , Urk. 14/3.1 ).
Er begab sich am folgenden Tag zu Dr. Z.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Lenk , welcher eine Fraktur des Metatarsaleköpfchens II und III sowie eine dislozierte Frak tur des Os Meta tarsaleschafts III des linken Fusses diagnostizierte und den Ver sicherten an die C hiru rgie A.___ , Spital B.___ AG , überwies
(Urk.
14/ 3.1 ), wo er am 19.
Januar 2008 operiert wurde ( Urk. 14/3.2). Die Basler erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
Der Versicherte war noch bis zum 2 2. Januar 2008 in der Spital B.___ AG hospitalisiert ( Urk. 14/3. 5 ). Danach reiste
er nach D.___ , wo am 24.
Februar 2008 die Osteosynthesemate rial entfernung durchgeführt wurde (Urk.
14/2.2 1 , Urk. 14/2.28 S. 2 , Urk. 14/3.4 , Urk. 14/3.8 ) . Nach seiner Rückkehr in die Schweiz fand die Behandlung in der Sport k lini k
C.___ statt ( Urk. 14/3. 7 -3.6 ) . Nach Ende seines Arbeits vertrages mit der
Y.___ AG per 2 6. Juni 2008 kehrte der Versicherte na ch D.___ zurück ( Urk. 14/2.31), begab sich aber für die Untersuchung vom 4.
August 2008 wie der in die Sport k lini k
C.___ ( Urk. 14/3.6). Nach dieser Untersuchung wurde dem Versicherte n eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 26.
Juni bis 3 0. September 2008 attestiert und festgehalten, dass die Beurteilung danach durch den be han delnden Arzt in D.___ erfolgen solle ( Urk. 14/3.6).
Die Bas l er erbrachte
weiter Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen und erhielt vom Ver sicherten Arbeitsunfähigkeitsatteste se ines polnischen Arztes (Urk.
14/2.39, Urk.
14/2.43 , Urk. 14/2.45 ). Sie holte den ärztlichen Bericht der Sport klinik
C.___ vom 1 9. März 2009 ( Urk. 14/3.10 ) ein . Hernach unt erbreitete sie dem Versicherten einen Vergleich svorschlag , gemäss welchem sie ihm n och bis zum 31.
Mai 2009 Heilbehandlungs- und Tag geldleistungen sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 25‘200. -- entsprechend einer Integritätsein busse von 20 %
ausgerichtet hätte ( Urk. 14/2.60 ).
X.___ lehnte den Ver gleichsvorschlag am 17.
Juni 2009 ab ( Urk. 14/2.64 ). Die Basler kam weiterhin für die Heilbehand lungskosten auf und leistete Taggelder ( Urk. 14/6).
Sie liess bei m Versicherten zu Hause in D.___ Abklärungen durchführen (Urk.
14/2.103 ,
Urk. 14/2.112 , Urk.
14/2.116 ) und seine Psychiaterin E.___ Fragen beantworten ( Urk. 14/2.171) . Ferner gab sie bei der Reha klinik F.___ das orthopädische Gutachten vom 8. Juni 2011 ( Urk. 14/4.27) in Auftrag. Am 4. November 2011 beantwortete Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemein- und Unfallmedizin, Oberarzt Orthopädische und Handchirurgische Reha bilita tion an der Rehaklinik F.___ , Zusatzfragen der Basler ( Urk. 14/4.34 ) .
Mit Verfügung vom 2 5. Juli 2 012 stellte die Basler – mit Ausnahme de r Kosten für orthopädische Einlagen nach Mass, Schmerzmittel zur Zustandserhaltung sowie d er Aufwendungen für vier Arztkonsultationen jährlich zur Verordnung der Medikation und Kontrolle derselben – die Heilbehandlungs leistungen per sofort ein und hielt fest, dass der Endzustand bereits am 1 8. März 2009 ( Ver laufskontrolle in der Sport klinik
C.___ ) erreicht gewesen sei, weshalb über den 31.
März 2009 hinaus grundsätzlich keine weiteren Taggelder mehr geschuldet gewesen seien . Sie verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten und sprach diesem ge stützt auf die Beurteilung der Rehaklinik F.___ vom
8. Juni 2011 bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschä digung von Fr.
18‘900.-- zu ( Urk. 14/5.1 S. 6 ). Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. September 2012 Ein sprache ( Urk. 14/5.2 ), welche die Basler m it Entscheid vom 2 9. Oktober 2013 ab wies ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 8. November 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 9. Oktober 2013 sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, weitere Abklärungen im Sinne der Ausführungen in der Beschwerdeschrift vorzunehmen und danach neu über die Anspr ü che (Invalidenrente) des Beschwerdeführers zu verfügen. Es sei dem Be schwerdeführer in jedem Fall eine Integritätsentschädigung bei einer Integritäts einbusse
von 20 % zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Advokat Daniel Tschopp ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. März 2014 beantragte die Be schwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 14]) und reichte mit Eingabe vom 1. April 2014 weitere Unterlagen ( Urk. 18/1-2) nach ( Urk. 17) . Dem Beschwerdeführer wurden je ein Doppel der Beschwerdeantwort und der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2014 samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 19). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die ver sicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSG]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und all fällige Eingliederungsmass nah men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leistun gen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2
Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Er werbseinkommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1. 3
Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 1. 4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem ein getretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusam menhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusam menhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Inte grität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 5 1. 5 .1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhn lichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich ge eignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Ein tritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er scheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 5 .2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 5 .3
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan ge nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versi cherungs mässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu ver langen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfaller eignis anzu knüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 5 .4
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S.
448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.
2). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Un falls vom 1 1. Januar 2008
ab dem 1. April 2009 eine Invalidenrente zu erbrin gen hat sowie die Hö he der Integritätsentschädigung . 2.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 9. Oktober 2013 führte die Be schwerdegegnerin im Wesentlichen aus,
gemäss den medizinischen Ab klärun gen bestehe aus orthopä discher Sicht in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren, vorwie gend sitzenden Tätigkeit – ohne Ersteigen von Leitern, ohne wiederholtes Trep pensteigen oder länger andauernde Arbeiten in der Hocke und im Knien sowie ohne länger dauerndes Gehen auf unebenen Terrain – eine vollzeitige Einsatzfähigkeit ( Urk. 2 S. 6). H insichtlich des Valideneinkom mes sei auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Mitarbeiter beziehungsweise Chauffeur und Mechanik er in einem Zirkus abzustellen. Der vom Beschwer de füh rer zuletzt bezogene Lohn liege im Normbereich und könne daher nicht als branchenunüblich tief bezeichnet werden ( Urk. 2 S. 5). Das Invaliden ein k om men sei entsprechend dem Vali deneinkommen aufgrund des Schweize rischen Arbeitsmarkt es festzustellen (Urk. 2 S. 6). Beim Einkommensvergleich resultiere kein Invaliditätsgrad von min destens 10 % , welcher einen Rentenanspruch begründen könnte ( Urk. 2 S.
7). Gestützt auf die Beurteilung im Gutachten der Reha klinik F.___ vom 8. Juni 2011 betrage der Integritätsschaden 15 % (Urk.
2 S.
7). 2.3
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vor bringen , dass die Be urteilung von Dr. G.___ , wonach er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %
a rbeitsfähig
sei, nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig sei ( Urk. 1 S. 11-12). Es sei ein ergänzendes Gutachten über die Auswirkungen der konsistent vorge tragen en und adäquat kausal auf das Unfallereignis vom 1 2. (richtig: 11.) Januar 2008 zurückzuführenden Schmerzen auf die Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Arbeitstätigkeit einzuholen ( Urk. 1 S. 12).
In erwerblicher Hinsicht habe d ie Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf den schweizerischen Arbeitsmarkt abge stellt. Der Arbeitsvertrag mit der Y.___ AG wie auch die Aufenthaltsbe willigung des Beschwerdeführers seien bis längstens 2 6. Juni 2008 befristet gewesen. Er halte sich wieder in D.___ bei seiner Familie auf, wo er auch seinen Lebensmittelpunkt habe ( Urk. 1 S. 13) . Es sei auf den polnischen Arbeitsmarkt abzustellen ( Urk. 1 S. 14). 3. 3. 1
Gemäss Zuweisungsschreiben der Praxis von Dr. Z.___ an die Spital B.___ AG vom 1 2. Januar 2008 bestand an diesem Tag eine stark e Schwellung und ein Häma tom des gesamten linken Vorfusses sowie der M alleoli des Beschwerde führers . Die Sensibilität war intakt. Beim Röntgen des oberen Sprunggelenks
(OSG) und des Vorfusses zeigte n sich eine Fraktur des Metatarsaleköpfchens II und III sowie eine dislozierte Fraktur des Os Metatarsaleschafts III des linken Fusses
(Urk. 14/3.1). 3.2
Nach der Hospitalisation
vom 12. bis 22. Januar 2008 in der Spital B.___ AG mit operativer Versorgung der Frakturen am 1 9. Januar 2008 konnte der Beschwer deführer in gutem und schmer z freiem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden. Dr. med. H.___ , Chirurgie FMH, stellvertretender Chefarz t Chirurgie, und med. prakt. I.___ , Assistenzärztin Chirurgie, attestierten dem Beschwer de führer im Austrittsbericht vom 2 2. Januar 2008 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vom 12. Januar bis 1 6. März 2008 ( Urk. 14/3.5). Am 15. März 2008 schrieb Dr. H.___ , dass der Beschwerdeführer aktuell keine Ruheschmerzen, jedoch Schmerzen bei Belastung und insbesondere bei der
Abrollbe we gung des Fusses habe. Bei Fersenbelastung habe er praktisch keine Schmerzen ( Urk. 14/3.4 S. 1 ). 3.3
Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 5. März 2008 diag nos tizierte Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, Sport klinik
C.___ , auch eine diskrete Algodystrophie sowie eine grösstenteils entlastungsbedingte Demineralisation des Knochens ( Urk. 14/3.7). Am 1 4. April 2008 stellte er insgesamt weniger Schwellung und weniger vegetative Reaktion am linken Fuss und eine Abduktionsneigung auf Höhe des Lisfranc -Gelenks mit Druckdolenz fest. Diese Abduktionsneigung bestand gemäss Dr. J.___ auch noch bei den Folgeuntersuchungen vom 3. Juni und 4. August 200 8. Am 3. Juni 2008 war der Fuss auf Höhe des Lisfranc -Gelenks auch noch druck do lent . Die Schwellung war noch vorhanden , aber regredient . Am 4. August 2008 bestand eine diskrete Schwellung, noch etwas Druckdolenz vor allem medial. Das OSG und das untere Sprunggelenk (USG) waren frei beweglich indolent ( Urk. 14/3.6). 3.4
K.___ , Facharzt für orthopädische Unfall chirurgie, hielt am 4. November 2008 fest, dass die Verdünnung der Knochen struktur der Fusswur zel und des Mittelfusses weiter anhalten würden. Es be stünden anhaltende Schmerzen beim Gehen in der Sprunggelenksgegend und der Fusswurzel. Das Röntgenbild zeige eine schrittweise Verbesserung der Knochenstruktur ( Urk. 14/3.8). 3.5
In seinem ärztlichen Bericht vom 1 9. März 2009 diagnostizierte Dr. J.___ eine posttraumatische Arthrose im Lisfranc -G elenk, vor allem medial Fuss links nach Überrolltrauma am 1 1. Januar 2008 ( Urk. 14/3.10 S. 2) . Es werde sich höchst wahrscheinlich keine nennenswerte Verbesserung des jetzigen Zustandes zeigen, eher eine Verschlechterung mit Schmerzzunahme ( Urk. 14/3.10 S. 3). Der Be schwerdeführer sei als Zirkusmita r beiter, vor allem als Lastwagen chauffeur und Mechaniker, maximal zu 60 % arbeitsfähig. In einer anderen, den Unfall folgen angepassten und zumutbaren Tätigkeit, vorwiegend sitzend und wechsel seitig, sei
er zu ca. 100 % arbeitsfähig ( Urk. 14/3.10 S. 2). Das Tragen von Lasten über 10 bis 15 kg sei ungünstig, ebenso das längere Stehen oder Gehen. Eine rein fahrerische Tätigkeit, ohne Neben tätigkeiten, wäre denkbar ( Urk. 14/3.10 S. 3). Als Folge des Unfalles vom 1 1. Januar 2008 stehe dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätsein busse von 10 bis 20 % zu ( Urk. 14/3.10 S. 4). 3. 6
3.6.1
Im orthopädischen Gutachten der Rehaklinik F.___ vom 8. Juni 2011 führte Dr. G.___
die Diagnosen Überrolltrauma Fuss/ Vorfuss vom 1 2. Januar 2008 mit subcapitaler Fraktur Me tatarsale II, mehrfragmentärer Fraktur Metatarsale III sowie undis lozierter Frak tur des Os cuboids und Os cuneiforme I und II (ICD-10: S92.7) auf (Urk. 14/4.27 S. 10). 3.6.2
Dr. G.___
hielt
weiter fest, dass es im Verlauf nach dem Unfall zu einer pas sage ren, diskreten Algodystrophie gekommen sei, welche inzwischen vollkom men remittiert sei ( Urk. 14/4.27 S. 10).
Bei der Untersuchung hätten sich vor all em radiologisch erhebliche post trau matische Arthrosen im Mittel fussbereich bei klinisch nur geringgradiger Funktionseinschränkung im OSG gezeigt , was die Schmerzen durchaus erklären könne, jedoch vielleicht nicht in dem Aus mass, wie vom Be schwerdeführer beschrieben
(Urk.
14/4.27 S. 11). 3.6.3
Die berufliche Tätigkeit als Mechaniker, Chauffeur und Allrounder sei dem Be schwerdeführer spätestens ab dem Begutachtungsdatum nicht mehr zumutbar, weil die Anforderungen bei dieser sehr schweren und vorwiegend im Gehen und Stehen, mit häufige m Ersteigen von Leitern und länger dauernden Tätigkeiten in der Hocke und im Knien au s ge übten Arbeit zu hoch seien ( Urk. 14/4.27 S.
12). Die langen Geh- und Stehbelastungen als Zirkusarbeiter könne der Beschwer de führer nicht mehr erbringen ( Urk. 14/4.27 S. 14).
Eine leichte bis mittelschwere Arbeit sei dem Beschwerdeführer ganztags zumut bar ( Urk. 14/4.27 S. 12) .
Ihm seien sämtliche sitzende Tätigkeiten unein geschränkt , d as Heben und Tragen von Lasten über 15 kg jedoch nicht mehr zumutbar ( Urk. 14/4.27 S. 15).
Dr. G.___ legte die zu berück sich tigenden spezi ellen Einschränkungen wie folgt fest: Wechselbelastend, ohne Ersteigen von Leitern, ohne wiederholtes Treppensteigen, ohne länger dauernde Tätig keiten in der Hocke und im Knien, ohne Tätigkeiten an sturzexponierten Stellen wie zum Beispiel auf ungesicher ten Baugerüsten oder Dächern, ohne län ger dauerndes Gehen auf unebenem Boden ( Urk. 14/4.27 S. 13). 3.6.4
Dr. G.___ schätzte den Integritätsschaden auf 10 bis 20 % (Urk. 14/4.27 S. 15). 3. 7
Am 4. November 2011 führte Dr. G.___ in Beantwortung der Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin aus, dass dem Beschwerdeführer die reine Tätigkeit als Chauffeur mit einem Lastwagen/Personenwagen mit Automatikgetriebe sowie ohne Be
- und Entladen ganztags zumutbar wäre ( Urk. 14/4.34 S. 1 ). Der Be schwerdeführer habe während der Untersuchung einige Inkonsistenzen ge zeigt, so dass selbst bei radiologisch erheblichen posttraumatischen Arthrosen einige Zweifel an der derart stark empfundenen Intensität der Schmerzen be stünden. Dass Schmerzen vorhanden sein könnten , werde nicht bestritten, nicht jedoch in dem Ausmass, wie vom Beschwerdeführer beschrieben, vor allem auch nicht, dass die Schmerzen in Ruhe fast genauso stark seien wie bei Belastung. Auch die Schmerzmedikation könne als eher gering bezeichnet werden, so dass bei noch stärkeren Schmerzen durchaus noch eine weitere Schmerzmittelreserve bleiben würde. Es sei aktuell nicht davon auszugehen, dass die belastungsab hängigen Schmerzen im Rahmen einer leichten Tätigkeit zu einer Leistungs min derung führen würden . Er halte an der im Gutachten vom 8. Juni 2011 festge stellten Zumutbarkeit für angepasste Tätigkeiten fest ( Urk. 14/4.34 S. 2). 4. 4.1
Zu prüfen ist der Anspruch auf Rente. In seinem ärztlichen Bericht vom 19. März 2009 führte Dr. J.___ aus, dass sich bezüglich der Unfallfolgen keine Verbesserung des Zustandes zeigen werde ( Urk. 14/3.10 S. 3).
Dr. G.___ hat sich im orthopädischen Gutachten vom 8. Juni 2011 dieser Ein schätzung ange schlossen (Urk.
14/ 4 . 2 7 S. 12).
Gestützt darauf ist davon aus zu gehen, dass der Endzustand bezüglich der Beschwerden im linken Fuss spätestens am 1 8 . März 2009 (Untersuchung durch Dr. J.___ ) erreicht war, von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mithin keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes mehr zu erwarten war. Dies blieb un bestritten. 4.2
Das orthopädische Gutachten der Rehaklinik F.___ vom 8. Juni 2011 (Urk. 14/4.27) ist bezüglich der Frage der somatischen Folgen des Unfalles vom 1 1. Januar 2008 umfassend. Dr. G.___ erstellte dieses Gutachten in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 14/4.27 S. 1 bis 4) und er nahm insbesondere zum ärzt li chen Bericht von Dr. J.___ vom 1 9. März 2009 Stellung (vgl. Urk. 14/4.27 S.
12). Er untersuchte den Beschwerdeführer a m 2 7. April 2011, wobei er diesen auch zu seinen Beschwerden befragte (vgl. Urk. 14/4.27 S. 5 bis 7) , und v eran lasste die Röntgenuntersuchung en
vom selben Tag (vgl. 14/4.27 S. 9). Im Rah men der Untersuchung durch die Rehaklinik F.___ wurde vom 2 8. bis 2 9. April 2011 eine Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) durchgeführt ( Urk. 14/4.26).
Gegen die Beurteilung von Dr. G.___ wendet der Beschwerdeführer im Wesent lichen ein, dass er auch in Ruhe unter „durchgehend brennenden Schmerzen im linken Fuss“ leide. Trotzdem habe Dr. G.___ keine Leistungseinschränkung in einer angepassten Tätigkeit festhalten ( Urk. 1 S. 11).
D ie Ärzte der Rehaklinik F.___
seien nach erfolgter EFL zum Schluss gelangt , dass das Schmerzver halten des Beschwerdeführers adäquat und sowohl sein Leistungsverhalten als auch die Konsistenz gut gewesen seien. Unter diesen Umständen sei die nach trägliche Behauptung von Dr. G.___ , wonach das Schmerzverhalten inkon sistent gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Die offensichtlich bestehen den Ruheschmer zen seien im Rahmen der Beurteilung der Arbeits- und Leistungs fähigkeit zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 12). Aus dem Bericht der Rehaklinik F.___ zur EFL vom 6. Juni 2011 ( Urk. 14/4.26) kann der Beschwerdeführer indes nicht s zu sei nen Gunsten ableiten , denn die Beurteilung der Arbeitsfähig keit in einer ange passten Tätigkeit und das unter dem Titel „Schlussfolgerungen und Empfehlun gen“ zur EFL formulierte Belastungsprofil der Rehaklinik F.___ ( Urk. 14/4.26 S. 3) stimmen mit den jenigen von Dr. G.___ überein ( Urk. 14/4.27 S. 12-13).
Fer ner besteht kein Widerspruch zwischen dem Gutachten von Dr. G.___ vom
8. Juni 2011 ( Urk. 14/4.27) und seiner S tellungnahme vom 4. No vember 2011 ( Urk. 14/4.34). Im Gutachten vom 8. Juni 2011 führte Dr. G.___
zu den vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen aus, es erscheine medizinisch nicht ganz nachvollziehbar, dass Schmerzen in Ruhe fast genauso stark angege ben würden wie bei Belastungen. Der Beschwerdeführer habe während der zwei stündigen Anamnese keinerlei Zeichen von Schmerzen in sitzender Position ge zeig t . Sämtliche Gangarten inklusive Fussspitzengang seien letztlich auch gut möglich gewesen. Auch der Tagesab lauf zeige keine wesent lichen, schmerz be dingten Einschränkungen ( Urk. 14/4.27 S. 11). Der Gutachter
Dr. G.___ hat die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt ( Urk. 14/4.27 S. 7) . Dass er diesen aus ärztlicher Sicht keine weiteren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit zuge schrieben hat, vermag zu überzeugen .
Mit seiner Stel lungnahme vom 4. November 2011 (Urk. 14/4.34) hat er im Wesentlichen auf diese Ausführun gen in seinem Gutachten verwiesen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh rers kann nicht von einer „ nachträgliche n Behauptung “ von Dr. G.___ , wonach das Schmerzverhalten inkonsistent gewesen sei (Urk. 1 S. 12) , gesprochen wer den. Das orthopädische Gutachten der Rehaklinik F.___ vom
8. Juni 2011 (Urk. 14/4.27) ist schlüssig und überzeugend, weshalb darauf ab gestellt werden kann.
Gestützt auf dieses Gutachten ist mithin davon ausgehen, dass unter Be rück sichtigung der somatischen Unfallfolgen dem Beschwerdeführer eine leidensan gepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist (Urk. 14/4.27 S. 12-13). Damit erübri gen sich weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt. 4.3 4.3.1
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass er seit dem Unfall unter Angst störungen leide. Wegen seines stetig sich verschlechternden psychischen Ge sundheitszustandes habe er sich in psychiatrische Behandlung begeben müssen (Urk. 1 S. 8). D ie Beschwerdegegnerin liess die behandelnde Psychotherapeutin E.___ Fragen beantworten ( Urk. 14/2.170). Als Diagnose führte sie Angs t s törungen au f ( Urk. 14/2.171 S. 2). Sie vernein t e allerdings eine Arbeitsunfähig keit des Be schwerdeführers aufgrund der psychischen Probleme ( Urk. 14/2.171 S. 4). Ob die geklagten psychischen Beschwerden in einem natür lichen Kausal zusam menhang zum versicherten Unfallereignis stehen , kann vor liegend offen bleiben, da der adäquate Kausalzusammenhang zu ver neinen ist, wie die nach folgenden Erwägungen zeigen. 4.3.2
Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Un fall er eignis . Die Bestimmung des Schweregrades eines Unfallereignisses er folgt aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei ent wickeln den Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise anzu wenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitum stände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adä quanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Krite rium bildenden – Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Be gleitum stände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Um stände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- re spektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1). 4.3.3
Mit Verfügung vom 2 5. Juli 2012 qualifizierte die Beschwerdegegnerin den Un fall vom 1 1. Januar 2008 als leichten Unfall ( Urk. 14/5.1 S. 3).
In der „ Schaden meldung UVG“ der damaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 1 5. Januar 2008 wurde zum Unfallhergang angegeben, dass der Beschwer de führer sich bei der Arbeit beim Gehen
den Fuss übertreten habe und gestürzt sei. Hinsichtlich beteiligte r Gegenstände (z. B. Maschinen, Fahrzeuge) wurde n keine Angaben gemacht ( Urk. 14/2.3).
I m Austrittsbericht der Spital
B.___ AG vom 22. Januar 2008 wurde unter Anamnese festgeha lten , dass der Beschwer de führer von einem ca. 12 Tonnen schweren Gabelstapler am linken Fuss überrollt worden sei (Urk.
14/3.5). Bei der Befragung durch den Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2008 führte der Beschwerdeführer aus, dass er am Unfalltag wäh rend der Arbeit neben einem Gabelstapler gestanden habe. Als der Fahrer mit dem Gabelstapler habe wegfahren wollen, habe das Rad des Gabelstaplers seinen Rücken und seinen linken Fuss
gestreift. Beim Versuch, dem Stapler auszuweichen, sei er zu Fall gekommen. Der Beschwer deführer bringt im vorliegenden Verfahren nunmehr vor, dass sein linker Fuss von einem ca. 12 Tonnen schweren Ga bel stapler überrollt worden sei. Der Gabelstapler habe ihn auch noch am Rücken touchiert ( Urk. 1 S. 4). Selbst wenn von einem Unfallhergang gemäss dem Vor bringen des Beschwerdeführers aus gegangen würde , wäre aufgrund des Ge schehensablaufs und der Kräfte die beim Unfall vom 11. Januar 2008 gewirkt haben, höchstens von einem Unfall im mittleren Bereich und dort nicht an der Grenze zu den schweren Unfällen aus zugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2008 vom 2 0. Februar 2009 E.
6.2).
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 1. 5 .4 ) entweder ein ein zelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens drei in gehäufter oder auf fallender Weise gegeben wären (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_ 935 /20 09 vom 29 . März 20 10 E. 4 . 1. 3 mit Hinweis, 8C_390/2011 vom 1 0. August 2011 E. 5.2 mit Hinweisen ). 4.3.4
Bei der Prüfung dieser Kriterien kann eine „ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert“ hat, ohne weiteres verneint werden. Bezüglich des Kriterium s der „besonders dramatische n Be gleit umstände oder besondere n Eindrücklichkeit des Unfalls“ ist zu berücksichtigen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedem mindestens mittel schweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_39/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.2). Dieses Kriterium kann vorliegend nicht bejaht werden. Ebenso wenig erfüllt ist das Kriterium der „Schwere oder besondere n Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen“ (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_ 432 /20 09 vom 2. November 20 09 E. 5.3 ). Das Kriterium „schwieriger Hei lungsverlauf und erheblich e Komplikationen“ ist ebenfalls nicht gegeben, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere auf die im Schreiben von Dr.
H.___ vom 1 5. März 2008 ( Urk. 14/3.4) und in den Berichten zu den Unter su chungen durch
Dr. J.___ vom 2 5. März bis 4. August 2008 ( Urk. 14/3.6-3.7) beschrie bene stetige Verbesserung nach der Operation vom 1 9. Januar 2008 hinzuwei sen ist. Gleiches gilt für das Kriterium „ungewöhnlich lange Dauer der ärzt l i chen Behandlung“. Die stattgehabte Physiotherapie ( vgl. Urk. 1 4 / 3.6 ) und Schmerzmedikation (vgl. Urk. 14 / 4.27 S. 7 ) sowie medizinischen Kontroll unter suchungen (vgl. Urk. 14 / 3 .4 ,
Urk. 14/3.6- 3.8 ) vermögen das Kriterium noch nicht zu erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E. 5.4). Nach dem Unfall vom 1 1. Januar 20 08
wurde dem Beschwerdeführer von den Dres . H.___ und J.___
vom 1 2. Januar bis 3. Juni 2008 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert . Dr. J.___
schrieb
ihn vom 4. bis 2 5. Juni 2008 zu 70 % , vom 2 6. Juni bis 3 0. September 2008 zu 50 %
und vom 1 7. März bis 3 1. Mai 2009 zu 40 %
arbeitsunfähig
(Urk.
14 / 6 ). Gemäss ärztlichem Bericht von Dr. J.___ vom 1 9. März 2009 war dem Beschwerdeführer eine leidensan gepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ( Urk. 14/3.10 S. 2). Dies genügt nicht , um das Kriterium „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit“ zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009 vom 2 6. Juni 2009 E. 4.6). Damit kann offen bleiben, ob das Kriterium „körperliche Dauerschmerzen“ erfüllt ist, ist es doch nicht in besonders ausgeprägter Art und Weise gegeben, da dem Beschwerdeführer ge wisse häusliche und ausserhäusliche Tätigkeiten nach wie vor mögl ich waren beziehungsweise sind ( vgl. Urk. 14/4.27 S.
6) . 4.3.5
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die geklagten psychischen Beschwerden mangels adäquate n Kausalzusammenhang s mit dem versicherten Unfallereignis nicht leistungspflichtig. 5. 5.1
In erwerblicher Hinsicht macht d er Beschwerdeführer geltend, dass auf die Ver hältnisse des polnischen Arbeitsmarktes abzustellen sei ( Urk. 1 S. 13 ) . Mit BGE
119 V 273 E. 4b – auf welchen sich auch der Beschwerdeführer bezieht
( Urk. 1 S. 13)
– erwog das B undesgericht, es genüge – da der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein theoretischer Begriff sei – zu prüfen, in welcher Erwerbs tätig keit die restliche Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumut barerweise ver wertet werden könne oder könnte. Es ist in diesem Zusammen hang be deutungs los, ob die versicherte Person im Ausland wohn t
e. Im Übrigen müssen sich die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichsein kommen einer im Ausland wohnende n versicherten Person auf den g leichen Arbeitsmarkt be ziehen, weil es die Unterschiede in den Lohn niveaus und den Lebens haltungs kosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in Frage stehen den Einkommen vorzunehmen.
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist vorliegend sowohl hinsich t lich des Validen- als auch bezüglich des Invalideneinkommen s auf lohn s tatistische Werte abzustellen, eine exakte Ermittlung der beiden V ergleichseinkommen kann jedoch unterbleiben (E. 5.4 nachstehend), weshalb auch keine konkreten
lohnstatistische n Anga ben zum pol nischen Arbeitsmarkt beigezogen werden müssen . 5.2
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das
Valideneinkommen
gestützt auf die vom Beschwerdeführer bei der Y.___ AG er zielten Einkommen als Zirkusmitarbei ter beziehungsweis e Chauffeur und Mechaniker in einem Zirkus (Urk. 2 S. 4).
Für das Valideneinkommen ist entscheiden d , was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es em pi rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heits schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1). Das Arbeitsverhältnis zwischen der Y.___ AG und dem Beschwerde führer dauerte vom 2 7. August 2007 bis 2 6. Juni 2008 ( Urk. 14/2.9 S. 1). Der Beschwerdeführer war erstmalig für die Y.___ AG als Zirkusmitarbeiter tätig. Das s die Y.___ AG den Beschwer de führer im Gesundheitsfall danach wieder als Zirkusmitarbeiter eingestellt hätte, ist nur möglich, aufgrund der Akten jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Gemäss seinen Angaben erler nte er beim Zementkom b inat den Beruf des Mechanikers für Maschinen und Industriegeräte. Es folgte n Tätigkeit en von rund eineinhalb Jahren als Schlosser in einem Baukombinat sowie im Schalter dienst für das Hauptpostamt in L.___ . Da nach war er ab Mitte 1987 für ein Bauunternehmen in L.___
als Schlosser, Automechaniker, Fahrer und LKW -Fahrer tätig. Nachdem dieses Bau unternehmen Ende des Jahres 1992 geschlos sen wurde, arbeite er für ver schiedene Unternehmen als LKW -Fahrer , Lagerist und schliesslich von August 2004 bis Juni 2006 als Nachtportier (Urk.
14/2.112 S. 1-3).
Der Beschwerde führer führt aus, dass er sich im Jahr 2006 wegen der Arbeits losigkeit in D.___ Arbeit im Ausland habe suchen müssen ( Urk. 14/2.112 S. 2, S. 3). Er arbeitete von Juli 2006 bis Dezember 2006 als Bauarbeiter in M.___ sowie vom 10. Januar bis 3 0. April 2007 als Land wirtschaftsarbeiter in N.___ (Urk. 14/2.112 S. 1, S. 2).
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er 14 Jahre lang als Fahrer von Kleinwagen bis Fahrzeugen von bis zu 24 Ton nen tätig gewesen sei ( Urk. 14/2.11 2 S. 3).
Aufgrund der Erwerbsbiographie des Be schwerdeführers ist es überwiegend wahr scheinlich, dass er im Gesundheitsfall als Chauffeur tätig wäre. 5.3
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass ihm gemäss dem Gutachten der Rehaklinik F.___ vom 8. Juni 2011 aus schliess lich noch „rein sitzende Tätigkeiten“ zumutbar seien ( Urk. 1 S. 16), vielmehr hat der Gutachter Dr. G.___ festgehalten, dass der Beschwerdeführer angepasste, vor wiegend sitzende Tätigkeiten ohne aussergewöhnliche Pausen oder Ähnliches ganztags ausüben könne ( Urk. 14/4.27 S. 15). Dem Vorbringen des Beschwerde führers, das Invalideneinkommen sei mit Fr. 0.-- einzusetzen, weil auf dem Arbeitsmarkt keine rein sitzende Tätigkeiten existieren würden ( Urk. 1 S. 15-16), kann mithin nicht gefolgt werden. G emäss den Ärzten der Rehaklinik F.___ wäre dem Beschwerdeführer das Lastwagenfahren mit einem automa tischen Getriebe (ohne Kuppeln) zumutbar. Das Sichern der Materialien über eine Leiter jedoch nicht mehr ( Urk. 14/4.26 S. 5).
Dr. G.___ hielt am 4. November 2011 fest, dass dem Beschwerdeführer die reine Tätigkeit als Chauffeur mit einem Last wagen/Personenwagen mit Automatikgetriebe sowie ohne Be
- und Entladen ganztags zumutbar sei ( Urk. 14/4.34 S. 1).
Zu den Aufgaben des Beschwerde führers als LWK-Fahrer gehörte bislang auch die Vorbereitung des Fahrzeuges für den Transport und die Prüfung des technischen Zustandes des LWK, die Be aufsichtigung und Überprüfung der Ladung und Sicherung der selben für den Transport und das Ankuppeln des LKW-Anhängers (Urk.
14/2.112 S. 2 und S.
3). Das Besteigen des LWKs über eine Leiter zur Sicherung der Ware oder zur Prüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs ist dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik F.___ nicht mehr zumutbar. Diesem Umstand ist mit einem leidensbedingten Abzug von 5 %
Rechnung zu tragen. Mit Verfügung vom 2 5. Juli 2012 gewährte die Beschwerdegegnerin wegen der körperlichen Einschränkungen sowie Nationalität (Sprachprobleme) und Aufenthaltskategorie des Beschwerde führers beim Invalideneinkommen ein en Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt 10
% ( Urk. 14/5.1 S. 5). Auf grund der obigen Ausführungen (E. 5.1) hat indes kein Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel Nationalität/Aufenthaltskategorie zu erfolgen. Schliesslich kann dem Be schwerdeführer nicht gefolgt werden, welcher einen leidensbedingten Abzug von 15 % für angemessen hält, denn seine Auffassung, wonach ihm lediglich noch „sitzende wechselbelastende Tätigkeiten“ zumutbar seien ( Urk. 1 S. 14) , findet im ortho pädischen Gutachten der Rehaklinik F.___ vom 8. Juni 2011 (Urk. 14/4.27) , dem Bericht der Rehaklinik F.___ zur EFL vom 6. Juni 2011 ( Urk. 14/4.26) und in der Stellungnahme von Dr. G.___ vom 4. November 2011 ( Urk. 14/4.34) keine Stütze . Anhaltspunkte für einen höheren Abzug oder weitere Abzüge vom Tabellenlohn bestehen nicht. Der leidensbedingte Abzug ist demnach auf 5 % festzusetzen.
5.4
Nachdem Validen- und Invalideneinkommen ausgehend von demselben Tabel lenlohn zu ermitteln sind, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Es ist ein Pro zentvergleich vorzunehmen (100 x 0.95 [leidensbedingter Abzug von 5 % ]), bei welchem ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 5 % resultiert. 6.
6.1
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Inte gri tätsentschädigung als eine solche bei einer Integritätseinbusse von 15 % hat. 6.2
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integri tätsschadens . Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi nischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Um ständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Beurteilung des Integritäts schadens in erster Linie Aufgabe des Mediziners. Er hat insbesondere den Befund zu erheben sowie dessen Dauerhaftigkeit und Schwere zu beurteilen. Dabei hat er auch den Quervergleich mit anderen in der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) , Anhang 3, oder den SUVA-Tabellen aufgeführten Inte gritätsschäden vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts U 344/01 vom 11.
September 2002 E. 6 mit Hinweisen ). 6.3
Im orthopädischen Gutachten der Rehaklinik F.___ vom 8. Juni 2011 schätzte Dr. G.___ die Integritätseinbusse unter Hinweis auf die Tabelle 2 –
In tegritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten – und die Tabelle 5 – Integritätsschaden bei Arthrosen – der Schweizerischen Unfallver si cherungsanstalt (SUVA) auf 10 bis 20 % (Urk. 14/4.27 S. 15). Es besteht Über einstimmung mit der Einschätzung des behandelnden Orthopäden Dr. J.___ , welcher den Integritätsschaden in seinem ärztlichen Be richt vom 1 9. März 2009 unter Hinweis auf die Tabelle 2 der SUVA ebenfalls auf 10 bis 20 % schätzte ( Urk. 14/3.10 S. 4). Die Vorbringen des Beschwer deführers ( Urk. 1 S. 17), ver mögen die Beurteilung von Dr. G.___
nicht in Frage zu stellen . Auf seine nach vollziehbare Beurteilung des Integritätsschadens ist daher abzustellen . Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist es nicht zu beanstanden, dass die Be schwerde gegnerin auf den Mittelwert, mithin 15 % , abgestellt hat. 7 .
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom
29. Oktober 2013 ( Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8. 8 .1
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Advokat Daniel Tschopp ( Urk. 1 S. 2). 8 .2
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung ) wird in ers ter Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit . f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) (BGE 127 I 202 E. 3a). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Ver fahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf un ent geltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos er scheint. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzu kom men, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grund be darfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Die Pflicht des Staates zur Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unter haltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu be rück sichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finan zierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des pro zessualen Armenrechts gege ben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
Der Nachweis der Bedürftigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzu stellen und soweit möglich zu belegen (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 f. E. 4c; Randacher , in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 16 G SVGer ). 8 .3
Mit Verfügung vom 1 2. Juli 2012 ( Urk. 14/5.1) wurde dem Beschwerdeführer
eine I ntegritätsentschädigung im Umfang von
Fr. 18‘900.-- zugesprochen ( Urk. 14/5.1 S. 6 ), welche im vorliegenden Verfahren unbestritten blieb.
Unter Be rücksich ti gung dieser Integritätsentschädigung ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2011 vom 3 1. Mai 2011 E. 3.3.1) ist der Be schwerdeführer in der Lage , für die Kosten seiner Rechtsvertretung im vor liegenden Verfahren aufzukom men . Soweit sich das Gesuch nicht ohnehin als gegen standslos erweist – Be schwerdeverfahren im Bereich der obliga to rischen Unfallversiche rung sind kos tenlos (Art. 61 lit . a ATSG) –, ist es daher mangels prozessualer Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 8. November 2013 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Advokat Daniel Tschopp wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Daniel Tschopp - Rechtsanwalt Oskar Müller - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der polnische Staatsangehörige X.___ , geboren 1966, wurde von der Y.___ AG für die Zeit vom
E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die ver sicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSG]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und all fällige Eingliederungsmass nah men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leistun gen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 1.2 Gemäss Art.
E. 2 7. August 2007 bis 2 6. Juni 2008 als Zirkusarbeiter angestellt ( Urk. 14/2.2-3 , Urk. 14/2.9 ). In dieser Eigenschaft war er bei de r Bas ler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) gegen die Folgen von Unfällen versi chert ( Urk. 14/2.2-3) . Am 1 1. Januar 2008
streifte ein Gabelstapler während der Arbeit den Rücken u nd linken Fuss des Versicherten, welcher b ei der Ausweich bewegung
stürzte
(Urk.
14/2.2-3 , Urk. 14/2.28 , Urk. 14/3.1 ).
Er begab sich am folgenden Tag zu Dr. Z.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Lenk , welcher eine Fraktur des Metatarsaleköpfchens II und III sowie eine dislozierte Frak tur des Os Meta tarsaleschafts III des linken Fusses diagnostizierte und den Ver sicherten an die C hiru rgie A.___ , Spital B.___ AG , überwies
(Urk.
14/ 3.1 ), wo er am 19.
Januar 2008 operiert wurde ( Urk. 14/3.2). Die Basler erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
Der Versicherte war noch bis zum 2 2. Januar 2008 in der Spital B.___ AG hospitalisiert ( Urk. 14/3.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Un falls vom 1 1. Januar 2008
ab dem 1. April 2009 eine Invalidenrente zu erbrin gen hat sowie die Hö he der Integritätsentschädigung .
E. 2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 9. Oktober 2013 führte die Be schwerdegegnerin im Wesentlichen aus,
gemäss den medizinischen Ab klärun gen bestehe aus orthopä discher Sicht in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren, vorwie gend sitzenden Tätigkeit – ohne Ersteigen von Leitern, ohne wiederholtes Trep pensteigen oder länger andauernde Arbeiten in der Hocke und im Knien sowie ohne länger dauerndes Gehen auf unebenen Terrain – eine vollzeitige Einsatzfähigkeit ( Urk. 2 S. 6). H insichtlich des Valideneinkom mes sei auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Mitarbeiter beziehungsweise Chauffeur und Mechanik er in einem Zirkus abzustellen. Der vom Beschwer de füh rer zuletzt bezogene Lohn liege im Normbereich und könne daher nicht als branchenunüblich tief bezeichnet werden ( Urk. 2 S. 5). Das Invaliden ein k om men sei entsprechend dem Vali deneinkommen aufgrund des Schweize rischen Arbeitsmarkt es festzustellen (Urk. 2 S. 6). Beim Einkommensvergleich resultiere kein Invaliditätsgrad von min destens 10 % , welcher einen Rentenanspruch begründen könnte ( Urk. 2 S.
7). Gestützt auf die Beurteilung im Gutachten der Reha klinik F.___ vom 8. Juni 2011 betrage der Integritätsschaden 15 % (Urk.
2 S.
7).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vor bringen , dass die Be urteilung von Dr. G.___ , wonach er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %
a rbeitsfähig
sei, nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig sei ( Urk. 1 S. 11-12). Es sei ein ergänzendes Gutachten über die Auswirkungen der konsistent vorge tragen en und adäquat kausal auf das Unfallereignis vom 1 2. (richtig: 11.) Januar 2008 zurückzuführenden Schmerzen auf die Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Arbeitstätigkeit einzuholen ( Urk. 1 S. 12).
In erwerblicher Hinsicht habe d ie Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf den schweizerischen Arbeitsmarkt abge stellt. Der Arbeitsvertrag mit der Y.___ AG wie auch die Aufenthaltsbe willigung des Beschwerdeführers seien bis längstens 2 6. Juni 2008 befristet gewesen. Er halte sich wieder in D.___ bei seiner Familie auf, wo er auch seinen Lebensmittelpunkt habe ( Urk. 1 S. 13) . Es sei auf den polnischen Arbeitsmarkt abzustellen ( Urk. 1 S. 14). 3. 3. 1
Gemäss Zuweisungsschreiben der Praxis von Dr. Z.___ an die Spital B.___ AG vom 1 2. Januar 2008 bestand an diesem Tag eine stark e Schwellung und ein Häma tom des gesamten linken Vorfusses sowie der M alleoli des Beschwerde führers . Die Sensibilität war intakt. Beim Röntgen des oberen Sprunggelenks
(OSG) und des Vorfusses zeigte n sich eine Fraktur des Metatarsaleköpfchens II und III sowie eine dislozierte Fraktur des Os Metatarsaleschafts III des linken Fusses
(Urk. 14/3.1). 3.2
Nach der Hospitalisation
vom 12. bis 22. Januar 2008 in der Spital B.___ AG mit operativer Versorgung der Frakturen am 1 9. Januar 2008 konnte der Beschwer deführer in gutem und schmer z freiem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden. Dr. med. H.___ , Chirurgie FMH, stellvertretender Chefarz t Chirurgie, und med. prakt. I.___ , Assistenzärztin Chirurgie, attestierten dem Beschwer de führer im Austrittsbericht vom 2 2. Januar 2008 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vom 12. Januar bis 1 6. März 2008 ( Urk. 14/3.5). Am 15. März 2008 schrieb Dr. H.___ , dass der Beschwerdeführer aktuell keine Ruheschmerzen, jedoch Schmerzen bei Belastung und insbesondere bei der
Abrollbe we gung des Fusses habe. Bei Fersenbelastung habe er praktisch keine Schmerzen ( Urk. 14/3.4 S. 1 ). 3.3
Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 5. März 2008 diag nos tizierte Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, Sport klinik
C.___ , auch eine diskrete Algodystrophie sowie eine grösstenteils entlastungsbedingte Demineralisation des Knochens ( Urk. 14/3.7). Am 1 4. April 2008 stellte er insgesamt weniger Schwellung und weniger vegetative Reaktion am linken Fuss und eine Abduktionsneigung auf Höhe des Lisfranc -Gelenks mit Druckdolenz fest. Diese Abduktionsneigung bestand gemäss Dr. J.___ auch noch bei den Folgeuntersuchungen vom 3. Juni und 4. August 200 8. Am 3. Juni 2008 war der Fuss auf Höhe des Lisfranc -Gelenks auch noch druck do lent . Die Schwellung war noch vorhanden , aber regredient . Am 4. August 2008 bestand eine diskrete Schwellung, noch etwas Druckdolenz vor allem medial. Das OSG und das untere Sprunggelenk (USG) waren frei beweglich indolent ( Urk. 14/3.6). 3.4
K.___ , Facharzt für orthopädische Unfall chirurgie, hielt am 4. November 2008 fest, dass die Verdünnung der Knochen struktur der Fusswur zel und des Mittelfusses weiter anhalten würden. Es be stünden anhaltende Schmerzen beim Gehen in der Sprunggelenksgegend und der Fusswurzel. Das Röntgenbild zeige eine schrittweise Verbesserung der Knochenstruktur ( Urk. 14/3.8). 3.5
In seinem ärztlichen Bericht vom 1 9. März 2009 diagnostizierte Dr. J.___ eine posttraumatische Arthrose im Lisfranc -G elenk, vor allem medial Fuss links nach Überrolltrauma am 1 1. Januar 2008 ( Urk. 14/3.10 S. 2) . Es werde sich höchst wahrscheinlich keine nennenswerte Verbesserung des jetzigen Zustandes zeigen, eher eine Verschlechterung mit Schmerzzunahme ( Urk. 14/3.10 S. 3). Der Be schwerdeführer sei als Zirkusmita r beiter, vor allem als Lastwagen chauffeur und Mechaniker, maximal zu 60 % arbeitsfähig. In einer anderen, den Unfall folgen angepassten und zumutbaren Tätigkeit, vorwiegend sitzend und wechsel seitig, sei
er zu ca. 100 % arbeitsfähig ( Urk. 14/3.10 S. 2). Das Tragen von Lasten über 10 bis 15 kg sei ungünstig, ebenso das längere Stehen oder Gehen. Eine rein fahrerische Tätigkeit, ohne Neben tätigkeiten, wäre denkbar ( Urk. 14/3.10 S. 3). Als Folge des Unfalles vom 1 1. Januar 2008 stehe dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätsein busse von 10 bis 20 % zu ( Urk. 14/3.10 S. 4). 3. 6
3.6.1
Im orthopädischen Gutachten der Rehaklinik F.___ vom 8. Juni 2011 führte Dr. G.___
die Diagnosen Überrolltrauma Fuss/ Vorfuss vom 1 2. Januar 2008 mit subcapitaler Fraktur Me tatarsale II, mehrfragmentärer Fraktur Metatarsale III sowie undis lozierter Frak tur des Os cuboids und Os cuneiforme I und II (ICD-10: S92.7) auf (Urk. 14/4.27 S. 10). 3.6.2
Dr. G.___
hielt
weiter fest, dass es im Verlauf nach dem Unfall zu einer pas sage ren, diskreten Algodystrophie gekommen sei, welche inzwischen vollkom men remittiert sei ( Urk. 14/4.27 S. 10).
Bei der Untersuchung hätten sich vor all em radiologisch erhebliche post trau matische Arthrosen im Mittel fussbereich bei klinisch nur geringgradiger Funktionseinschränkung im OSG gezeigt , was die Schmerzen durchaus erklären könne, jedoch vielleicht nicht in dem Aus mass, wie vom Be schwerdeführer beschrieben
(Urk.
14/4.27 S. 11). 3.6.3
Die berufliche Tätigkeit als Mechaniker, Chauffeur und Allrounder sei dem Be schwerdeführer spätestens ab dem Begutachtungsdatum nicht mehr zumutbar, weil die Anforderungen bei dieser sehr schweren und vorwiegend im Gehen und Stehen, mit häufige m Ersteigen von Leitern und länger dauernden Tätigkeiten in der Hocke und im Knien au s ge übten Arbeit zu hoch seien ( Urk. 14/4.27 S.
12). Die langen Geh- und Stehbelastungen als Zirkusarbeiter könne der Beschwer de führer nicht mehr erbringen ( Urk. 14/4.27 S. 14).
Eine leichte bis mittelschwere Arbeit sei dem Beschwerdeführer ganztags zumut bar ( Urk. 14/4.27 S. 12) .
Ihm seien sämtliche sitzende Tätigkeiten unein geschränkt , d as Heben und Tragen von Lasten über 15 kg jedoch nicht mehr zumutbar ( Urk. 14/4.27 S. 15).
Dr. G.___ legte die zu berück sich tigenden spezi ellen Einschränkungen wie folgt fest: Wechselbelastend, ohne Ersteigen von Leitern, ohne wiederholtes Treppensteigen, ohne länger dauernde Tätig keiten in der Hocke und im Knien, ohne Tätigkeiten an sturzexponierten Stellen wie zum Beispiel auf ungesicher ten Baugerüsten oder Dächern, ohne län ger dauerndes Gehen auf unebenem Boden ( Urk. 14/4.27 S. 13). 3.6.4
Dr. G.___ schätzte den Integritätsschaden auf 10 bis 20 % (Urk. 14/4.27 S. 15). 3. 7
Am 4. November 2011 führte Dr. G.___ in Beantwortung der Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin aus, dass dem Beschwerdeführer die reine Tätigkeit als Chauffeur mit einem Lastwagen/Personenwagen mit Automatikgetriebe sowie ohne Be
- und Entladen ganztags zumutbar wäre ( Urk. 14/4.34 S. 1 ). Der Be schwerdeführer habe während der Untersuchung einige Inkonsistenzen ge zeigt, so dass selbst bei radiologisch erheblichen posttraumatischen Arthrosen einige Zweifel an der derart stark empfundenen Intensität der Schmerzen be stünden. Dass Schmerzen vorhanden sein könnten , werde nicht bestritten, nicht jedoch in dem Ausmass, wie vom Beschwerdeführer beschrieben, vor allem auch nicht, dass die Schmerzen in Ruhe fast genauso stark seien wie bei Belastung. Auch die Schmerzmedikation könne als eher gering bezeichnet werden, so dass bei noch stärkeren Schmerzen durchaus noch eine weitere Schmerzmittelreserve bleiben würde. Es sei aktuell nicht davon auszugehen, dass die belastungsab hängigen Schmerzen im Rahmen einer leichten Tätigkeit zu einer Leistungs min derung führen würden . Er halte an der im Gutachten vom 8. Juni 2011 festge stellten Zumutbarkeit für angepasste Tätigkeiten fest ( Urk. 14/4.34 S. 2). 4. 4.1
Zu prüfen ist der Anspruch auf Rente. In seinem ärztlichen Bericht vom 19. März 2009 führte Dr. J.___ aus, dass sich bezüglich der Unfallfolgen keine Verbesserung des Zustandes zeigen werde ( Urk. 14/3.10 S. 3).
Dr. G.___ hat sich im orthopädischen Gutachten vom 8. Juni 2011 dieser Ein schätzung ange schlossen (Urk.
14/ 4 . 2 7 S. 12).
Gestützt darauf ist davon aus zu gehen, dass der Endzustand bezüglich der Beschwerden im linken Fuss spätestens am 1 8 . März 2009 (Untersuchung durch Dr. J.___ ) erreicht war, von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mithin keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes mehr zu erwarten war. Dies blieb un bestritten. 4.2
Das orthopädische Gutachten der Rehaklinik F.___ vom 8. Juni 2011 (Urk. 14/4.27) ist bezüglich der Frage der somatischen Folgen des Unfalles vom 1 1. Januar 2008 umfassend. Dr. G.___ erstellte dieses Gutachten in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 14/4.27 S. 1 bis 4) und er nahm insbesondere zum ärzt li chen Bericht von Dr. J.___ vom 1 9. März 2009 Stellung (vgl. Urk. 14/4.27 S.
12). Er untersuchte den Beschwerdeführer a m 2 7. April 2011, wobei er diesen auch zu seinen Beschwerden befragte (vgl. Urk. 14/4.27 S. 5 bis 7) , und v eran lasste die Röntgenuntersuchung en
vom selben Tag (vgl. 14/4.27 S. 9). Im Rah men der Untersuchung durch die Rehaklinik F.___ wurde vom 2 8. bis 2 9. April 2011 eine Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) durchgeführt ( Urk. 14/4.26).
Gegen die Beurteilung von Dr. G.___ wendet der Beschwerdeführer im Wesent lichen ein, dass er auch in Ruhe unter „durchgehend brennenden Schmerzen im linken Fuss“ leide. Trotzdem habe Dr. G.___ keine Leistungseinschränkung in einer angepassten Tätigkeit festhalten ( Urk. 1 S. 11).
D ie Ärzte der Rehaklinik F.___
seien nach erfolgter EFL zum Schluss gelangt , dass das Schmerzver halten des Beschwerdeführers adäquat und sowohl sein Leistungsverhalten als auch die Konsistenz gut gewesen seien. Unter diesen Umständen sei die nach trägliche Behauptung von Dr. G.___ , wonach das Schmerzverhalten inkon sistent gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Die offensichtlich bestehen den Ruheschmer zen seien im Rahmen der Beurteilung der Arbeits- und Leistungs fähigkeit zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 12). Aus dem Bericht der Rehaklinik F.___ zur EFL vom 6. Juni 2011 ( Urk. 14/4.26) kann der Beschwerdeführer indes nicht s zu sei nen Gunsten ableiten , denn die Beurteilung der Arbeitsfähig keit in einer ange passten Tätigkeit und das unter dem Titel „Schlussfolgerungen und Empfehlun gen“ zur EFL formulierte Belastungsprofil der Rehaklinik F.___ ( Urk. 14/4.26 S. 3) stimmen mit den jenigen von Dr. G.___ überein ( Urk. 14/4.27 S. 12-13).
Fer ner besteht kein Widerspruch zwischen dem Gutachten von Dr. G.___ vom
8. Juni 2011 ( Urk. 14/4.27) und seiner S tellungnahme vom 4. No vember 2011 ( Urk. 14/4.34). Im Gutachten vom 8. Juni 2011 führte Dr. G.___
zu den vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen aus, es erscheine medizinisch nicht ganz nachvollziehbar, dass Schmerzen in Ruhe fast genauso stark angege ben würden wie bei Belastungen. Der Beschwerdeführer habe während der zwei stündigen Anamnese keinerlei Zeichen von Schmerzen in sitzender Position ge zeig t . Sämtliche Gangarten inklusive Fussspitzengang seien letztlich auch gut möglich gewesen. Auch der Tagesab lauf zeige keine wesent lichen, schmerz be dingten Einschränkungen ( Urk. 14/4.27 S. 11). Der Gutachter
Dr. G.___ hat die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt ( Urk. 14/4.27 S. 7) . Dass er diesen aus ärztlicher Sicht keine weiteren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit zuge schrieben hat, vermag zu überzeugen .
Mit seiner Stel lungnahme vom 4. November 2011 (Urk. 14/4.34) hat er im Wesentlichen auf diese Ausführun gen in seinem Gutachten verwiesen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh rers kann nicht von einer „ nachträgliche n Behauptung “ von Dr. G.___ , wonach das Schmerzverhalten inkonsistent gewesen sei (Urk. 1 S. 12) , gesprochen wer den. Das orthopädische Gutachten der Rehaklinik F.___ vom
8. Juni 2011 (Urk. 14/4.27) ist schlüssig und überzeugend, weshalb darauf ab gestellt werden kann.
Gestützt auf dieses Gutachten ist mithin davon ausgehen, dass unter Be rück sichtigung der somatischen Unfallfolgen dem Beschwerdeführer eine leidensan gepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist (Urk. 14/4.27 S. 12-13). Damit erübri gen sich weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt. 4.3 4.3.1
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass er seit dem Unfall unter Angst störungen leide. Wegen seines stetig sich verschlechternden psychischen Ge sundheitszustandes habe er sich in psychiatrische Behandlung begeben müssen (Urk. 1 S. 8). D ie Beschwerdegegnerin liess die behandelnde Psychotherapeutin E.___ Fragen beantworten ( Urk. 14/2.170). Als Diagnose führte sie Angs t s törungen au f ( Urk. 14/2.171 S. 2). Sie vernein t e allerdings eine Arbeitsunfähig keit des Be schwerdeführers aufgrund der psychischen Probleme ( Urk. 14/2.171 S. 4). Ob die geklagten psychischen Beschwerden in einem natür lichen Kausal zusam menhang zum versicherten Unfallereignis stehen , kann vor liegend offen bleiben, da der adäquate Kausalzusammenhang zu ver neinen ist, wie die nach folgenden Erwägungen zeigen. 4.3.2
Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Un fall er eignis . Die Bestimmung des Schweregrades eines Unfallereignisses er folgt aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei ent wickeln den Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise anzu wenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitum stände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adä quanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Krite rium bildenden – Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Be gleitum stände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Um stände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- re spektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1). 4.3.3
Mit Verfügung vom 2 5. Juli 2012 qualifizierte die Beschwerdegegnerin den Un fall vom 1 1. Januar 2008 als leichten Unfall ( Urk. 14/5.1 S. 3).
In der „ Schaden meldung UVG“ der damaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 1 5. Januar 2008 wurde zum Unfallhergang angegeben, dass der Beschwer de führer sich bei der Arbeit beim Gehen
den Fuss übertreten habe und gestürzt sei. Hinsichtlich beteiligte r Gegenstände (z. B. Maschinen, Fahrzeuge) wurde n keine Angaben gemacht ( Urk. 14/2.3).
I m Austrittsbericht der Spital
B.___ AG vom 22. Januar 2008 wurde unter Anamnese festgeha lten , dass der Beschwer de führer von einem ca. 12 Tonnen schweren Gabelstapler am linken Fuss überrollt worden sei (Urk.
14/3.5). Bei der Befragung durch den Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2008 führte der Beschwerdeführer aus, dass er am Unfalltag wäh rend der Arbeit neben einem Gabelstapler gestanden habe. Als der Fahrer mit dem Gabelstapler habe wegfahren wollen, habe das Rad des Gabelstaplers seinen Rücken und seinen linken Fuss
gestreift. Beim Versuch, dem Stapler auszuweichen, sei er zu Fall gekommen. Der Beschwer deführer bringt im vorliegenden Verfahren nunmehr vor, dass sein linker Fuss von einem ca. 12 Tonnen schweren Ga bel stapler überrollt worden sei. Der Gabelstapler habe ihn auch noch am Rücken touchiert ( Urk. 1 S. 4). Selbst wenn von einem Unfallhergang gemäss dem Vor bringen des Beschwerdeführers aus gegangen würde , wäre aufgrund des Ge schehensablaufs und der Kräfte die beim Unfall vom 11. Januar 2008 gewirkt haben, höchstens von einem Unfall im mittleren Bereich und dort nicht an der Grenze zu den schweren Unfällen aus zugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2008 vom 2 0. Februar 2009 E.
6.2).
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 1. 5 .4 ) entweder ein ein zelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens drei in gehäufter oder auf fallender Weise gegeben wären (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_ 935 /20 09 vom 29 . März
E. 5 ). Danach reiste
er nach D.___ , wo am 24.
Februar 2008 die Osteosynthesemate rial entfernung durchgeführt wurde (Urk.
14/2.2 1 , Urk. 14/2.28 S. 2 , Urk. 14/3.4 , Urk. 14/3.8 ) . Nach seiner Rückkehr in die Schweiz fand die Behandlung in der Sport k lini k
C.___ statt ( Urk. 14/3.
E. 5.1 In erwerblicher Hinsicht macht d er Beschwerdeführer geltend, dass auf die Ver hältnisse des polnischen Arbeitsmarktes abzustellen sei ( Urk. 1 S. 13 ) . Mit BGE
119 V 273 E. 4b – auf welchen sich auch der Beschwerdeführer bezieht
( Urk. 1 S. 13)
– erwog das B undesgericht, es genüge – da der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein theoretischer Begriff sei – zu prüfen, in welcher Erwerbs tätig keit die restliche Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumut barerweise ver wertet werden könne oder könnte. Es ist in diesem Zusammen hang be deutungs los, ob die versicherte Person im Ausland wohn t
e. Im Übrigen müssen sich die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichsein kommen einer im Ausland wohnende n versicherten Person auf den g leichen Arbeitsmarkt be ziehen, weil es die Unterschiede in den Lohn niveaus und den Lebens haltungs kosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in Frage stehen den Einkommen vorzunehmen.
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist vorliegend sowohl hinsich t lich des Validen- als auch bezüglich des Invalideneinkommen s auf lohn s tatistische Werte abzustellen, eine exakte Ermittlung der beiden V ergleichseinkommen kann jedoch unterbleiben (E. 5.4 nachstehend), weshalb auch keine konkreten
lohnstatistische n Anga ben zum pol nischen Arbeitsmarkt beigezogen werden müssen .
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das
Valideneinkommen
gestützt auf die vom Beschwerdeführer bei der Y.___ AG er zielten Einkommen als Zirkusmitarbei ter beziehungsweis e Chauffeur und Mechaniker in einem Zirkus (Urk. 2 S. 4).
Für das Valideneinkommen ist entscheiden d , was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es em pi rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heits schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1). Das Arbeitsverhältnis zwischen der Y.___ AG und dem Beschwerde führer dauerte vom 2 7. August 2007 bis 2 6. Juni 2008 ( Urk. 14/2.9 S. 1). Der Beschwerdeführer war erstmalig für die Y.___ AG als Zirkusmitarbeiter tätig. Das s die Y.___ AG den Beschwer de führer im Gesundheitsfall danach wieder als Zirkusmitarbeiter eingestellt hätte, ist nur möglich, aufgrund der Akten jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Gemäss seinen Angaben erler nte er beim Zementkom b inat den Beruf des Mechanikers für Maschinen und Industriegeräte. Es folgte n Tätigkeit en von rund eineinhalb Jahren als Schlosser in einem Baukombinat sowie im Schalter dienst für das Hauptpostamt in L.___ . Da nach war er ab Mitte 1987 für ein Bauunternehmen in L.___
als Schlosser, Automechaniker, Fahrer und LKW -Fahrer tätig. Nachdem dieses Bau unternehmen Ende des Jahres 1992 geschlos sen wurde, arbeite er für ver schiedene Unternehmen als LKW -Fahrer , Lagerist und schliesslich von August 2004 bis Juni 2006 als Nachtportier (Urk.
14/2.112 S. 1-3).
Der Beschwerde führer führt aus, dass er sich im Jahr 2006 wegen der Arbeits losigkeit in D.___ Arbeit im Ausland habe suchen müssen ( Urk. 14/2.112 S. 2, S. 3). Er arbeitete von Juli 2006 bis Dezember 2006 als Bauarbeiter in M.___ sowie vom 10. Januar bis 3 0. April 2007 als Land wirtschaftsarbeiter in N.___ (Urk. 14/2.112 S. 1, S. 2).
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er 14 Jahre lang als Fahrer von Kleinwagen bis Fahrzeugen von bis zu 24 Ton nen tätig gewesen sei ( Urk. 14/2.11 2 S. 3).
Aufgrund der Erwerbsbiographie des Be schwerdeführers ist es überwiegend wahr scheinlich, dass er im Gesundheitsfall als Chauffeur tätig wäre.
E. 5.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass ihm gemäss dem Gutachten der Rehaklinik F.___ vom 8. Juni 2011 aus schliess lich noch „rein sitzende Tätigkeiten“ zumutbar seien ( Urk. 1 S. 16), vielmehr hat der Gutachter Dr. G.___ festgehalten, dass der Beschwerdeführer angepasste, vor wiegend sitzende Tätigkeiten ohne aussergewöhnliche Pausen oder Ähnliches ganztags ausüben könne ( Urk. 14/4.27 S. 15). Dem Vorbringen des Beschwerde führers, das Invalideneinkommen sei mit Fr. 0.-- einzusetzen, weil auf dem Arbeitsmarkt keine rein sitzende Tätigkeiten existieren würden ( Urk. 1 S. 15-16), kann mithin nicht gefolgt werden. G emäss den Ärzten der Rehaklinik F.___ wäre dem Beschwerdeführer das Lastwagenfahren mit einem automa tischen Getriebe (ohne Kuppeln) zumutbar. Das Sichern der Materialien über eine Leiter jedoch nicht mehr ( Urk. 14/4.26 S. 5).
Dr. G.___ hielt am 4. November 2011 fest, dass dem Beschwerdeführer die reine Tätigkeit als Chauffeur mit einem Last wagen/Personenwagen mit Automatikgetriebe sowie ohne Be
- und Entladen ganztags zumutbar sei ( Urk. 14/4.34 S. 1).
Zu den Aufgaben des Beschwerde führers als LWK-Fahrer gehörte bislang auch die Vorbereitung des Fahrzeuges für den Transport und die Prüfung des technischen Zustandes des LWK, die Be aufsichtigung und Überprüfung der Ladung und Sicherung der selben für den Transport und das Ankuppeln des LKW-Anhängers (Urk.
14/2.112 S. 2 und S.
3). Das Besteigen des LWKs über eine Leiter zur Sicherung der Ware oder zur Prüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs ist dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik F.___ nicht mehr zumutbar. Diesem Umstand ist mit einem leidensbedingten Abzug von 5 %
Rechnung zu tragen. Mit Verfügung vom 2 5. Juli 2012 gewährte die Beschwerdegegnerin wegen der körperlichen Einschränkungen sowie Nationalität (Sprachprobleme) und Aufenthaltskategorie des Beschwerde führers beim Invalideneinkommen ein en Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt 10
% ( Urk. 14/5.1 S. 5). Auf grund der obigen Ausführungen (E. 5.1) hat indes kein Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel Nationalität/Aufenthaltskategorie zu erfolgen. Schliesslich kann dem Be schwerdeführer nicht gefolgt werden, welcher einen leidensbedingten Abzug von 15 % für angemessen hält, denn seine Auffassung, wonach ihm lediglich noch „sitzende wechselbelastende Tätigkeiten“ zumutbar seien ( Urk. 1 S. 14) , findet im ortho pädischen Gutachten der Rehaklinik F.___ vom 8. Juni 2011 (Urk. 14/4.27) , dem Bericht der Rehaklinik F.___ zur EFL vom 6. Juni 2011 ( Urk. 14/4.26) und in der Stellungnahme von Dr. G.___ vom 4. November 2011 ( Urk. 14/4.34) keine Stütze . Anhaltspunkte für einen höheren Abzug oder weitere Abzüge vom Tabellenlohn bestehen nicht. Der leidensbedingte Abzug ist demnach auf 5 % festzusetzen.
E. 5.4 Nachdem Validen- und Invalideneinkommen ausgehend von demselben Tabel lenlohn zu ermitteln sind, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Es ist ein Pro zentvergleich vorzunehmen (100 x 0.95 [leidensbedingter Abzug von 5 % ]), bei welchem ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 5 % resultiert. 6.
6.1
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Inte gri tätsentschädigung als eine solche bei einer Integritätseinbusse von 15 % hat. 6.2
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integri tätsschadens . Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi nischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Um ständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Beurteilung des Integritäts schadens in erster Linie Aufgabe des Mediziners. Er hat insbesondere den Befund zu erheben sowie dessen Dauerhaftigkeit und Schwere zu beurteilen. Dabei hat er auch den Quervergleich mit anderen in der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) , Anhang 3, oder den SUVA-Tabellen aufgeführten Inte gritätsschäden vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts U 344/01 vom 11.
September 2002 E. 6 mit Hinweisen ). 6.3
Im orthopädischen Gutachten der Rehaklinik F.___ vom 8. Juni 2011 schätzte Dr. G.___ die Integritätseinbusse unter Hinweis auf die Tabelle 2 –
In tegritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten – und die Tabelle 5 – Integritätsschaden bei Arthrosen – der Schweizerischen Unfallver si cherungsanstalt (SUVA) auf 10 bis 20 % (Urk. 14/4.27 S. 15). Es besteht Über einstimmung mit der Einschätzung des behandelnden Orthopäden Dr. J.___ , welcher den Integritätsschaden in seinem ärztlichen Be richt vom 1 9. März 2009 unter Hinweis auf die Tabelle 2 der SUVA ebenfalls auf 10 bis 20 % schätzte ( Urk. 14/3.10 S. 4). Die Vorbringen des Beschwer deführers ( Urk. 1 S. 17), ver mögen die Beurteilung von Dr. G.___
nicht in Frage zu stellen . Auf seine nach vollziehbare Beurteilung des Integritätsschadens ist daher abzustellen . Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist es nicht zu beanstanden, dass die Be schwerde gegnerin auf den Mittelwert, mithin 15 % , abgestellt hat. 7 .
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom
29. Oktober 2013 ( Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8. 8 .1
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Advokat Daniel Tschopp ( Urk. 1 S. 2). 8 .2
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung ) wird in ers ter Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit . f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) (BGE 127 I 202 E. 3a). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Ver fahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf un ent geltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos er scheint. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzu kom men, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grund be darfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Die Pflicht des Staates zur Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unter haltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu be rück sichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finan zierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des pro zessualen Armenrechts gege ben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
Der Nachweis der Bedürftigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzu stellen und soweit möglich zu belegen (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 f. E. 4c; Randacher , in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 16 G SVGer ). 8 .3
Mit Verfügung vom 1 2. Juli 2012 ( Urk. 14/5.1) wurde dem Beschwerdeführer
eine I ntegritätsentschädigung im Umfang von
Fr. 18‘900.-- zugesprochen ( Urk. 14/5.1 S. 6 ), welche im vorliegenden Verfahren unbestritten blieb.
Unter Be rücksich ti gung dieser Integritätsentschädigung ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2011 vom 3 1. Mai 2011 E. 3.3.1) ist der Be schwerdeführer in der Lage , für die Kosten seiner Rechtsvertretung im vor liegenden Verfahren aufzukom men . Soweit sich das Gesuch nicht ohnehin als gegen standslos erweist – Be schwerdeverfahren im Bereich der obliga to rischen Unfallversiche rung sind kos tenlos (Art. 61 lit . a ATSG) –, ist es daher mangels prozessualer Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 8. November 2013 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Advokat Daniel Tschopp wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Daniel Tschopp - Rechtsanwalt Oskar Müller - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 7 -3.6 ) . Nach Ende seines Arbeits vertrages mit der
Y.___ AG per 2 6. Juni 2008 kehrte der Versicherte na ch D.___ zurück ( Urk. 14/2.31), begab sich aber für die Untersuchung vom 4.
August 2008 wie der in die Sport k lini k
C.___ ( Urk. 14/3.6). Nach dieser Untersuchung wurde dem Versicherte n eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 26.
Juni bis 3 0. September 2008 attestiert und festgehalten, dass die Beurteilung danach durch den be han delnden Arzt in D.___ erfolgen solle ( Urk. 14/3.6).
Die Bas l er erbrachte
weiter Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen und erhielt vom Ver sicherten Arbeitsunfähigkeitsatteste se ines polnischen Arztes (Urk.
14/2.39, Urk.
14/2.43 , Urk. 14/2.45 ). Sie holte den ärztlichen Bericht der Sport klinik
C.___ vom 1 9. März 2009 ( Urk. 14/3.10 ) ein . Hernach unt erbreitete sie dem Versicherten einen Vergleich svorschlag , gemäss welchem sie ihm n och bis zum 31.
Mai 2009 Heilbehandlungs- und Tag geldleistungen sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 25‘200. -- entsprechend einer Integritätsein busse von 20 %
ausgerichtet hätte ( Urk. 14/2.60 ).
X.___ lehnte den Ver gleichsvorschlag am 17.
Juni 2009 ab ( Urk. 14/2.64 ). Die Basler kam weiterhin für die Heilbehand lungskosten auf und leistete Taggelder ( Urk. 14/6).
Sie liess bei m Versicherten zu Hause in D.___ Abklärungen durchführen (Urk.
14/2.103 ,
Urk. 14/2.112 , Urk.
14/2.116 ) und seine Psychiaterin E.___ Fragen beantworten ( Urk. 14/2.171) . Ferner gab sie bei der Reha klinik F.___ das orthopädische Gutachten vom 8. Juni 2011 ( Urk. 14/4.27) in Auftrag. Am 4. November 2011 beantwortete Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemein- und Unfallmedizin, Oberarzt Orthopädische und Handchirurgische Reha bilita tion an der Rehaklinik F.___ , Zusatzfragen der Basler ( Urk. 14/4.34 ) .
Mit Verfügung vom 2 5. Juli 2
E. 012 stellte die Basler – mit Ausnahme de r Kosten für orthopädische Einlagen nach Mass, Schmerzmittel zur Zustandserhaltung sowie d er Aufwendungen für vier Arztkonsultationen jährlich zur Verordnung der Medikation und Kontrolle derselben – die Heilbehandlungs leistungen per sofort ein und hielt fest, dass der Endzustand bereits am 1 8. März 2009 ( Ver laufskontrolle in der Sport klinik
C.___ ) erreicht gewesen sei, weshalb über den 31.
März 2009 hinaus grundsätzlich keine weiteren Taggelder mehr geschuldet gewesen seien . Sie verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten und sprach diesem ge stützt auf die Beurteilung der Rehaklinik F.___ vom
8. Juni 2011 bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschä digung von Fr.
18‘900.-- zu ( Urk. 14/5.1 S. 6 ). Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. September 2012 Ein sprache ( Urk. 14/5.2 ), welche die Basler m it Entscheid vom 2 9. Oktober 2013 ab wies ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 8. November 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 9. Oktober 2013 sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, weitere Abklärungen im Sinne der Ausführungen in der Beschwerdeschrift vorzunehmen und danach neu über die Anspr ü che (Invalidenrente) des Beschwerdeführers zu verfügen. Es sei dem Be schwerdeführer in jedem Fall eine Integritätsentschädigung bei einer Integritäts einbusse
von 20 % zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Advokat Daniel Tschopp ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. März 2014 beantragte die Be schwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 14]) und reichte mit Eingabe vom 1. April 2014 weitere Unterlagen ( Urk. 18/1-2) nach ( Urk. 17) . Dem Beschwerdeführer wurden je ein Doppel der Beschwerdeantwort und der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2014 samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 19). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Er werbseinkommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1. 3
Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 1. 4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem ein getretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusam menhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusam menhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Inte grität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 5 1. 5 .1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhn lichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich ge eignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Ein tritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er scheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 5 .2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 5 .3
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan ge nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versi cherungs mässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu ver langen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfaller eignis anzu knüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 5 .4
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S.
448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.
2). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 20 08
wurde dem Beschwerdeführer von den Dres . H.___ und J.___
vom 1 2. Januar bis 3. Juni 2008 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert . Dr. J.___
schrieb
ihn vom 4. bis 2 5. Juni 2008 zu 70 % , vom 2 6. Juni bis 3 0. September 2008 zu 50 %
und vom 1 7. März bis 3 1. Mai 2009 zu 40 %
arbeitsunfähig
(Urk.
14 / 6 ). Gemäss ärztlichem Bericht von Dr. J.___ vom 1 9. März 2009 war dem Beschwerdeführer eine leidensan gepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ( Urk. 14/3.10 S. 2). Dies genügt nicht , um das Kriterium „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit“ zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009 vom 2 6. Juni 2009 E. 4.6). Damit kann offen bleiben, ob das Kriterium „körperliche Dauerschmerzen“ erfüllt ist, ist es doch nicht in besonders ausgeprägter Art und Weise gegeben, da dem Beschwerdeführer ge wisse häusliche und ausserhäusliche Tätigkeiten nach wie vor mögl ich waren beziehungsweise sind ( vgl. Urk. 14/4.27 S.
6) . 4.3.5
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die geklagten psychischen Beschwerden mangels adäquate n Kausalzusammenhang s mit dem versicherten Unfallereignis nicht leistungspflichtig. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00275 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil
vom
27. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Advokat Daniel Tschopp Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel gegen Basler Versicherung AG Unfallversicherung Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller Badenerstrasse 141, Postfach, 8026 Zürich Sachverhalt: 1.
Der polnische Staatsangehörige X.___ , geboren 1966, wurde von der Y.___ AG für die Zeit vom 2 7. August 2007 bis 2 6. Juni 2008 als Zirkusarbeiter angestellt ( Urk. 14/2.2-3 , Urk. 14/2.9 ). In dieser Eigenschaft war er bei de r Bas ler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) gegen die Folgen von Unfällen versi chert ( Urk. 14/2.2-3) . Am 1 1. Januar 2008
streifte ein Gabelstapler während der Arbeit den Rücken u nd linken Fuss des Versicherten, welcher b ei der Ausweich bewegung
stürzte
(Urk.
14/2.2-3 , Urk. 14/2.28 , Urk. 14/3.1 ).
Er begab sich am folgenden Tag zu Dr. Z.___ , Arzt für Allgemeine Medizin FMH, Lenk , welcher eine Fraktur des Metatarsaleköpfchens II und III sowie eine dislozierte Frak tur des Os Meta tarsaleschafts III des linken Fusses diagnostizierte und den Ver sicherten an die C hiru rgie A.___ , Spital B.___ AG , überwies
(Urk.
14/ 3.1 ), wo er am 19.
Januar 2008 operiert wurde ( Urk. 14/3.2). Die Basler erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
Der Versicherte war noch bis zum 2 2. Januar 2008 in der Spital B.___ AG hospitalisiert ( Urk. 14/3. 5 ). Danach reiste
er nach D.___ , wo am 24.
Februar 2008 die Osteosynthesemate rial entfernung durchgeführt wurde (Urk.
14/2.2 1 , Urk. 14/2.28 S. 2 , Urk. 14/3.4 , Urk. 14/3.8 ) . Nach seiner Rückkehr in die Schweiz fand die Behandlung in der Sport k lini k
C.___ statt ( Urk. 14/3. 7 -3.6 ) . Nach Ende seines Arbeits vertrages mit der
Y.___ AG per 2 6. Juni 2008 kehrte der Versicherte na ch D.___ zurück ( Urk. 14/2.31), begab sich aber für die Untersuchung vom 4.
August 2008 wie der in die Sport k lini k
C.___ ( Urk. 14/3.6). Nach dieser Untersuchung wurde dem Versicherte n eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vom 26.
Juni bis 3 0. September 2008 attestiert und festgehalten, dass die Beurteilung danach durch den be han delnden Arzt in D.___ erfolgen solle ( Urk. 14/3.6).
Die Bas l er erbrachte
weiter Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen und erhielt vom Ver sicherten Arbeitsunfähigkeitsatteste se ines polnischen Arztes (Urk.
14/2.39, Urk.
14/2.43 , Urk. 14/2.45 ). Sie holte den ärztlichen Bericht der Sport klinik
C.___ vom 1 9. März 2009 ( Urk. 14/3.10 ) ein . Hernach unt erbreitete sie dem Versicherten einen Vergleich svorschlag , gemäss welchem sie ihm n och bis zum 31.
Mai 2009 Heilbehandlungs- und Tag geldleistungen sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 25‘200. -- entsprechend einer Integritätsein busse von 20 %
ausgerichtet hätte ( Urk. 14/2.60 ).
X.___ lehnte den Ver gleichsvorschlag am 17.
Juni 2009 ab ( Urk. 14/2.64 ). Die Basler kam weiterhin für die Heilbehand lungskosten auf und leistete Taggelder ( Urk. 14/6).
Sie liess bei m Versicherten zu Hause in D.___ Abklärungen durchführen (Urk.
14/2.103 ,
Urk. 14/2.112 , Urk.
14/2.116 ) und seine Psychiaterin E.___ Fragen beantworten ( Urk. 14/2.171) . Ferner gab sie bei der Reha klinik F.___ das orthopädische Gutachten vom 8. Juni 2011 ( Urk. 14/4.27) in Auftrag. Am 4. November 2011 beantwortete Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemein- und Unfallmedizin, Oberarzt Orthopädische und Handchirurgische Reha bilita tion an der Rehaklinik F.___ , Zusatzfragen der Basler ( Urk. 14/4.34 ) .
Mit Verfügung vom 2 5. Juli 2 012 stellte die Basler – mit Ausnahme de r Kosten für orthopädische Einlagen nach Mass, Schmerzmittel zur Zustandserhaltung sowie d er Aufwendungen für vier Arztkonsultationen jährlich zur Verordnung der Medikation und Kontrolle derselben – die Heilbehandlungs leistungen per sofort ein und hielt fest, dass der Endzustand bereits am 1 8. März 2009 ( Ver laufskontrolle in der Sport klinik
C.___ ) erreicht gewesen sei, weshalb über den 31.
März 2009 hinaus grundsätzlich keine weiteren Taggelder mehr geschuldet gewesen seien . Sie verneinte einen Rentenanspruch des Versicherten und sprach diesem ge stützt auf die Beurteilung der Rehaklinik F.___ vom
8. Juni 2011 bei einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschä digung von Fr.
18‘900.-- zu ( Urk. 14/5.1 S. 6 ). Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. September 2012 Ein sprache ( Urk. 14/5.2 ), welche die Basler m it Entscheid vom 2 9. Oktober 2013 ab wies ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 8. November 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 9. Oktober 2013 sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, weitere Abklärungen im Sinne der Ausführungen in der Beschwerdeschrift vorzunehmen und danach neu über die Anspr ü che (Invalidenrente) des Beschwerdeführers zu verfügen. Es sei dem Be schwerdeführer in jedem Fall eine Integritätsentschädigung bei einer Integritäts einbusse
von 20 % zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Advokat Daniel Tschopp ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. März 2014 beantragte die Be schwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 14]) und reichte mit Eingabe vom 1. April 2014 weitere Unterlagen ( Urk. 18/1-2) nach ( Urk. 17) . Dem Beschwerdeführer wurden je ein Doppel der Beschwerdeantwort und der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2014 samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 19). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die ver sicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ATSG]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und all fällige Eingliederungsmass nah men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leistun gen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2
Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Er werbseinkommen , das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1. 3
Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). 1. 4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem ein getretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausal zusam menhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusam menhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Inte grität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 5 1. 5 .1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhn lichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich ge eignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Ein tritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er scheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 5 .2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtser hebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1. 5 .3
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesund heitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergan ge nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versi cherungs mässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu ver langen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfaller eignis anzu knüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1. 5 .4
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genü gen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, wel cher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbe zogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit begünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S.
448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.
2). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be rück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Un falls vom 1 1. Januar 2008
ab dem 1. April 2009 eine Invalidenrente zu erbrin gen hat sowie die Hö he der Integritätsentschädigung . 2.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 9. Oktober 2013 führte die Be schwerdegegnerin im Wesentlichen aus,
gemäss den medizinischen Ab klärun gen bestehe aus orthopä discher Sicht in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren, vorwie gend sitzenden Tätigkeit – ohne Ersteigen von Leitern, ohne wiederholtes Trep pensteigen oder länger andauernde Arbeiten in der Hocke und im Knien sowie ohne länger dauerndes Gehen auf unebenen Terrain – eine vollzeitige Einsatzfähigkeit ( Urk. 2 S. 6). H insichtlich des Valideneinkom mes sei auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Mitarbeiter beziehungsweise Chauffeur und Mechanik er in einem Zirkus abzustellen. Der vom Beschwer de füh rer zuletzt bezogene Lohn liege im Normbereich und könne daher nicht als branchenunüblich tief bezeichnet werden ( Urk. 2 S. 5). Das Invaliden ein k om men sei entsprechend dem Vali deneinkommen aufgrund des Schweize rischen Arbeitsmarkt es festzustellen (Urk. 2 S. 6). Beim Einkommensvergleich resultiere kein Invaliditätsgrad von min destens 10 % , welcher einen Rentenanspruch begründen könnte ( Urk. 2 S.
7). Gestützt auf die Beurteilung im Gutachten der Reha klinik F.___ vom 8. Juni 2011 betrage der Integritätsschaden 15 % (Urk.
2 S.
7). 2.3
Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber im Wesentlichen vor bringen , dass die Be urteilung von Dr. G.___ , wonach er in einer angepassten Tätigkeit zu 100 %
a rbeitsfähig
sei, nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig sei ( Urk. 1 S. 11-12). Es sei ein ergänzendes Gutachten über die Auswirkungen der konsistent vorge tragen en und adäquat kausal auf das Unfallereignis vom 1 2. (richtig: 11.) Januar 2008 zurückzuführenden Schmerzen auf die Leistungsfähigkeit im Rahmen einer Arbeitstätigkeit einzuholen ( Urk. 1 S. 12).
In erwerblicher Hinsicht habe d ie Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf den schweizerischen Arbeitsmarkt abge stellt. Der Arbeitsvertrag mit der Y.___ AG wie auch die Aufenthaltsbe willigung des Beschwerdeführers seien bis längstens 2 6. Juni 2008 befristet gewesen. Er halte sich wieder in D.___ bei seiner Familie auf, wo er auch seinen Lebensmittelpunkt habe ( Urk. 1 S. 13) . Es sei auf den polnischen Arbeitsmarkt abzustellen ( Urk. 1 S. 14). 3. 3. 1
Gemäss Zuweisungsschreiben der Praxis von Dr. Z.___ an die Spital B.___ AG vom 1 2. Januar 2008 bestand an diesem Tag eine stark e Schwellung und ein Häma tom des gesamten linken Vorfusses sowie der M alleoli des Beschwerde führers . Die Sensibilität war intakt. Beim Röntgen des oberen Sprunggelenks
(OSG) und des Vorfusses zeigte n sich eine Fraktur des Metatarsaleköpfchens II und III sowie eine dislozierte Fraktur des Os Metatarsaleschafts III des linken Fusses
(Urk. 14/3.1). 3.2
Nach der Hospitalisation
vom 12. bis 22. Januar 2008 in der Spital B.___ AG mit operativer Versorgung der Frakturen am 1 9. Januar 2008 konnte der Beschwer deführer in gutem und schmer z freiem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden. Dr. med. H.___ , Chirurgie FMH, stellvertretender Chefarz t Chirurgie, und med. prakt. I.___ , Assistenzärztin Chirurgie, attestierten dem Beschwer de führer im Austrittsbericht vom 2 2. Januar 2008 eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit vom 12. Januar bis 1 6. März 2008 ( Urk. 14/3.5). Am 15. März 2008 schrieb Dr. H.___ , dass der Beschwerdeführer aktuell keine Ruheschmerzen, jedoch Schmerzen bei Belastung und insbesondere bei der
Abrollbe we gung des Fusses habe. Bei Fersenbelastung habe er praktisch keine Schmerzen ( Urk. 14/3.4 S. 1 ). 3.3
Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 2 5. März 2008 diag nos tizierte Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, Sport klinik
C.___ , auch eine diskrete Algodystrophie sowie eine grösstenteils entlastungsbedingte Demineralisation des Knochens ( Urk. 14/3.7). Am 1 4. April 2008 stellte er insgesamt weniger Schwellung und weniger vegetative Reaktion am linken Fuss und eine Abduktionsneigung auf Höhe des Lisfranc -Gelenks mit Druckdolenz fest. Diese Abduktionsneigung bestand gemäss Dr. J.___ auch noch bei den Folgeuntersuchungen vom 3. Juni und 4. August 200 8. Am 3. Juni 2008 war der Fuss auf Höhe des Lisfranc -Gelenks auch noch druck do lent . Die Schwellung war noch vorhanden , aber regredient . Am 4. August 2008 bestand eine diskrete Schwellung, noch etwas Druckdolenz vor allem medial. Das OSG und das untere Sprunggelenk (USG) waren frei beweglich indolent ( Urk. 14/3.6). 3.4
K.___ , Facharzt für orthopädische Unfall chirurgie, hielt am 4. November 2008 fest, dass die Verdünnung der Knochen struktur der Fusswur zel und des Mittelfusses weiter anhalten würden. Es be stünden anhaltende Schmerzen beim Gehen in der Sprunggelenksgegend und der Fusswurzel. Das Röntgenbild zeige eine schrittweise Verbesserung der Knochenstruktur ( Urk. 14/3.8). 3.5
In seinem ärztlichen Bericht vom 1 9. März 2009 diagnostizierte Dr. J.___ eine posttraumatische Arthrose im Lisfranc -G elenk, vor allem medial Fuss links nach Überrolltrauma am 1 1. Januar 2008 ( Urk. 14/3.10 S. 2) . Es werde sich höchst wahrscheinlich keine nennenswerte Verbesserung des jetzigen Zustandes zeigen, eher eine Verschlechterung mit Schmerzzunahme ( Urk. 14/3.10 S. 3). Der Be schwerdeführer sei als Zirkusmita r beiter, vor allem als Lastwagen chauffeur und Mechaniker, maximal zu 60 % arbeitsfähig. In einer anderen, den Unfall folgen angepassten und zumutbaren Tätigkeit, vorwiegend sitzend und wechsel seitig, sei
er zu ca. 100 % arbeitsfähig ( Urk. 14/3.10 S. 2). Das Tragen von Lasten über 10 bis 15 kg sei ungünstig, ebenso das längere Stehen oder Gehen. Eine rein fahrerische Tätigkeit, ohne Neben tätigkeiten, wäre denkbar ( Urk. 14/3.10 S. 3). Als Folge des Unfalles vom 1 1. Januar 2008 stehe dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätsein busse von 10 bis 20 % zu ( Urk. 14/3.10 S. 4). 3. 6
3.6.1
Im orthopädischen Gutachten der Rehaklinik F.___ vom 8. Juni 2011 führte Dr. G.___
die Diagnosen Überrolltrauma Fuss/ Vorfuss vom 1 2. Januar 2008 mit subcapitaler Fraktur Me tatarsale II, mehrfragmentärer Fraktur Metatarsale III sowie undis lozierter Frak tur des Os cuboids und Os cuneiforme I und II (ICD-10: S92.7) auf (Urk. 14/4.27 S. 10). 3.6.2
Dr. G.___
hielt
weiter fest, dass es im Verlauf nach dem Unfall zu einer pas sage ren, diskreten Algodystrophie gekommen sei, welche inzwischen vollkom men remittiert sei ( Urk. 14/4.27 S. 10).
Bei der Untersuchung hätten sich vor all em radiologisch erhebliche post trau matische Arthrosen im Mittel fussbereich bei klinisch nur geringgradiger Funktionseinschränkung im OSG gezeigt , was die Schmerzen durchaus erklären könne, jedoch vielleicht nicht in dem Aus mass, wie vom Be schwerdeführer beschrieben
(Urk.
14/4.27 S. 11). 3.6.3
Die berufliche Tätigkeit als Mechaniker, Chauffeur und Allrounder sei dem Be schwerdeführer spätestens ab dem Begutachtungsdatum nicht mehr zumutbar, weil die Anforderungen bei dieser sehr schweren und vorwiegend im Gehen und Stehen, mit häufige m Ersteigen von Leitern und länger dauernden Tätigkeiten in der Hocke und im Knien au s ge übten Arbeit zu hoch seien ( Urk. 14/4.27 S.
12). Die langen Geh- und Stehbelastungen als Zirkusarbeiter könne der Beschwer de führer nicht mehr erbringen ( Urk. 14/4.27 S. 14).
Eine leichte bis mittelschwere Arbeit sei dem Beschwerdeführer ganztags zumut bar ( Urk. 14/4.27 S. 12) .
Ihm seien sämtliche sitzende Tätigkeiten unein geschränkt , d as Heben und Tragen von Lasten über 15 kg jedoch nicht mehr zumutbar ( Urk. 14/4.27 S. 15).
Dr. G.___ legte die zu berück sich tigenden spezi ellen Einschränkungen wie folgt fest: Wechselbelastend, ohne Ersteigen von Leitern, ohne wiederholtes Treppensteigen, ohne länger dauernde Tätig keiten in der Hocke und im Knien, ohne Tätigkeiten an sturzexponierten Stellen wie zum Beispiel auf ungesicher ten Baugerüsten oder Dächern, ohne län ger dauerndes Gehen auf unebenem Boden ( Urk. 14/4.27 S. 13). 3.6.4
Dr. G.___ schätzte den Integritätsschaden auf 10 bis 20 % (Urk. 14/4.27 S. 15). 3. 7
Am 4. November 2011 führte Dr. G.___ in Beantwortung der Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin aus, dass dem Beschwerdeführer die reine Tätigkeit als Chauffeur mit einem Lastwagen/Personenwagen mit Automatikgetriebe sowie ohne Be
- und Entladen ganztags zumutbar wäre ( Urk. 14/4.34 S. 1 ). Der Be schwerdeführer habe während der Untersuchung einige Inkonsistenzen ge zeigt, so dass selbst bei radiologisch erheblichen posttraumatischen Arthrosen einige Zweifel an der derart stark empfundenen Intensität der Schmerzen be stünden. Dass Schmerzen vorhanden sein könnten , werde nicht bestritten, nicht jedoch in dem Ausmass, wie vom Beschwerdeführer beschrieben, vor allem auch nicht, dass die Schmerzen in Ruhe fast genauso stark seien wie bei Belastung. Auch die Schmerzmedikation könne als eher gering bezeichnet werden, so dass bei noch stärkeren Schmerzen durchaus noch eine weitere Schmerzmittelreserve bleiben würde. Es sei aktuell nicht davon auszugehen, dass die belastungsab hängigen Schmerzen im Rahmen einer leichten Tätigkeit zu einer Leistungs min derung führen würden . Er halte an der im Gutachten vom 8. Juni 2011 festge stellten Zumutbarkeit für angepasste Tätigkeiten fest ( Urk. 14/4.34 S. 2). 4. 4.1
Zu prüfen ist der Anspruch auf Rente. In seinem ärztlichen Bericht vom 19. März 2009 führte Dr. J.___ aus, dass sich bezüglich der Unfallfolgen keine Verbesserung des Zustandes zeigen werde ( Urk. 14/3.10 S. 3).
Dr. G.___ hat sich im orthopädischen Gutachten vom 8. Juni 2011 dieser Ein schätzung ange schlossen (Urk.
14/ 4 . 2 7 S. 12).
Gestützt darauf ist davon aus zu gehen, dass der Endzustand bezüglich der Beschwerden im linken Fuss spätestens am 1 8 . März 2009 (Untersuchung durch Dr. J.___ ) erreicht war, von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mithin keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes mehr zu erwarten war. Dies blieb un bestritten. 4.2
Das orthopädische Gutachten der Rehaklinik F.___ vom 8. Juni 2011 (Urk. 14/4.27) ist bezüglich der Frage der somatischen Folgen des Unfalles vom 1 1. Januar 2008 umfassend. Dr. G.___ erstellte dieses Gutachten in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 14/4.27 S. 1 bis 4) und er nahm insbesondere zum ärzt li chen Bericht von Dr. J.___ vom 1 9. März 2009 Stellung (vgl. Urk. 14/4.27 S.
12). Er untersuchte den Beschwerdeführer a m 2 7. April 2011, wobei er diesen auch zu seinen Beschwerden befragte (vgl. Urk. 14/4.27 S. 5 bis 7) , und v eran lasste die Röntgenuntersuchung en
vom selben Tag (vgl. 14/4.27 S. 9). Im Rah men der Untersuchung durch die Rehaklinik F.___ wurde vom 2 8. bis 2 9. April 2011 eine Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) durchgeführt ( Urk. 14/4.26).
Gegen die Beurteilung von Dr. G.___ wendet der Beschwerdeführer im Wesent lichen ein, dass er auch in Ruhe unter „durchgehend brennenden Schmerzen im linken Fuss“ leide. Trotzdem habe Dr. G.___ keine Leistungseinschränkung in einer angepassten Tätigkeit festhalten ( Urk. 1 S. 11).
D ie Ärzte der Rehaklinik F.___
seien nach erfolgter EFL zum Schluss gelangt , dass das Schmerzver halten des Beschwerdeführers adäquat und sowohl sein Leistungsverhalten als auch die Konsistenz gut gewesen seien. Unter diesen Umständen sei die nach trägliche Behauptung von Dr. G.___ , wonach das Schmerzverhalten inkon sistent gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Die offensichtlich bestehen den Ruheschmer zen seien im Rahmen der Beurteilung der Arbeits- und Leistungs fähigkeit zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 12). Aus dem Bericht der Rehaklinik F.___ zur EFL vom 6. Juni 2011 ( Urk. 14/4.26) kann der Beschwerdeführer indes nicht s zu sei nen Gunsten ableiten , denn die Beurteilung der Arbeitsfähig keit in einer ange passten Tätigkeit und das unter dem Titel „Schlussfolgerungen und Empfehlun gen“ zur EFL formulierte Belastungsprofil der Rehaklinik F.___ ( Urk. 14/4.26 S. 3) stimmen mit den jenigen von Dr. G.___ überein ( Urk. 14/4.27 S. 12-13).
Fer ner besteht kein Widerspruch zwischen dem Gutachten von Dr. G.___ vom
8. Juni 2011 ( Urk. 14/4.27) und seiner S tellungnahme vom 4. No vember 2011 ( Urk. 14/4.34). Im Gutachten vom 8. Juni 2011 führte Dr. G.___
zu den vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen aus, es erscheine medizinisch nicht ganz nachvollziehbar, dass Schmerzen in Ruhe fast genauso stark angege ben würden wie bei Belastungen. Der Beschwerdeführer habe während der zwei stündigen Anamnese keinerlei Zeichen von Schmerzen in sitzender Position ge zeig t . Sämtliche Gangarten inklusive Fussspitzengang seien letztlich auch gut möglich gewesen. Auch der Tagesab lauf zeige keine wesent lichen, schmerz be dingten Einschränkungen ( Urk. 14/4.27 S. 11). Der Gutachter
Dr. G.___ hat die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden berücksichtigt ( Urk. 14/4.27 S. 7) . Dass er diesen aus ärztlicher Sicht keine weiteren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit zuge schrieben hat, vermag zu überzeugen .
Mit seiner Stel lungnahme vom 4. November 2011 (Urk. 14/4.34) hat er im Wesentlichen auf diese Ausführun gen in seinem Gutachten verwiesen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh rers kann nicht von einer „ nachträgliche n Behauptung “ von Dr. G.___ , wonach das Schmerzverhalten inkonsistent gewesen sei (Urk. 1 S. 12) , gesprochen wer den. Das orthopädische Gutachten der Rehaklinik F.___ vom
8. Juni 2011 (Urk. 14/4.27) ist schlüssig und überzeugend, weshalb darauf ab gestellt werden kann.
Gestützt auf dieses Gutachten ist mithin davon ausgehen, dass unter Be rück sichtigung der somatischen Unfallfolgen dem Beschwerdeführer eine leidensan gepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist (Urk. 14/4.27 S. 12-13). Damit erübri gen sich weitere Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt. 4.3 4.3.1
Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass er seit dem Unfall unter Angst störungen leide. Wegen seines stetig sich verschlechternden psychischen Ge sundheitszustandes habe er sich in psychiatrische Behandlung begeben müssen (Urk. 1 S. 8). D ie Beschwerdegegnerin liess die behandelnde Psychotherapeutin E.___ Fragen beantworten ( Urk. 14/2.170). Als Diagnose führte sie Angs t s törungen au f ( Urk. 14/2.171 S. 2). Sie vernein t e allerdings eine Arbeitsunfähig keit des Be schwerdeführers aufgrund der psychischen Probleme ( Urk. 14/2.171 S. 4). Ob die geklagten psychischen Beschwerden in einem natür lichen Kausal zusam menhang zum versicherten Unfallereignis stehen , kann vor liegend offen bleiben, da der adäquate Kausalzusammenhang zu ver neinen ist, wie die nach folgenden Erwägungen zeigen. 4.3.2
Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Un fall er eignis . Die Bestimmung des Schweregrades eines Unfallereignisses er folgt aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei ent wickeln den Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise anzu wenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitum stände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adä quanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Krite rium bildenden – Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Be gleitum stände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Um stände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- re spektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1). 4.3.3
Mit Verfügung vom 2 5. Juli 2012 qualifizierte die Beschwerdegegnerin den Un fall vom 1 1. Januar 2008 als leichten Unfall ( Urk. 14/5.1 S. 3).
In der „ Schaden meldung UVG“ der damaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 1 5. Januar 2008 wurde zum Unfallhergang angegeben, dass der Beschwer de führer sich bei der Arbeit beim Gehen
den Fuss übertreten habe und gestürzt sei. Hinsichtlich beteiligte r Gegenstände (z. B. Maschinen, Fahrzeuge) wurde n keine Angaben gemacht ( Urk. 14/2.3).
I m Austrittsbericht der Spital
B.___ AG vom 22. Januar 2008 wurde unter Anamnese festgeha lten , dass der Beschwer de führer von einem ca. 12 Tonnen schweren Gabelstapler am linken Fuss überrollt worden sei (Urk.
14/3.5). Bei der Befragung durch den Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2008 führte der Beschwerdeführer aus, dass er am Unfalltag wäh rend der Arbeit neben einem Gabelstapler gestanden habe. Als der Fahrer mit dem Gabelstapler habe wegfahren wollen, habe das Rad des Gabelstaplers seinen Rücken und seinen linken Fuss
gestreift. Beim Versuch, dem Stapler auszuweichen, sei er zu Fall gekommen. Der Beschwer deführer bringt im vorliegenden Verfahren nunmehr vor, dass sein linker Fuss von einem ca. 12 Tonnen schweren Ga bel stapler überrollt worden sei. Der Gabelstapler habe ihn auch noch am Rücken touchiert ( Urk. 1 S. 4). Selbst wenn von einem Unfallhergang gemäss dem Vor bringen des Beschwerdeführers aus gegangen würde , wäre aufgrund des Ge schehensablaufs und der Kräfte die beim Unfall vom 11. Januar 2008 gewirkt haben, höchstens von einem Unfall im mittleren Bereich und dort nicht an der Grenze zu den schweren Unfällen aus zugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2008 vom 2 0. Februar 2009 E.
6.2).
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 1. 5 .4 ) entweder ein ein zelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens drei in gehäufter oder auf fallender Weise gegeben wären (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_ 935 /20 09 vom 29 . März 20 10 E. 4 . 1. 3 mit Hinweis, 8C_390/2011 vom 1 0. August 2011 E. 5.2 mit Hinweisen ). 4.3.4
Bei der Prüfung dieser Kriterien kann eine „ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert“ hat, ohne weiteres verneint werden. Bezüglich des Kriterium s der „besonders dramatische n Be gleit umstände oder besondere n Eindrücklichkeit des Unfalls“ ist zu berücksichtigen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedem mindestens mittel schweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (Urteil des Bundes gerichts 8C_39/2008 vom 2 0. November 2008 E. 5.2). Dieses Kriterium kann vorliegend nicht bejaht werden. Ebenso wenig erfüllt ist das Kriterium der „Schwere oder besondere n Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen“ (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_ 432 /20 09 vom 2. November 20 09 E. 5.3 ). Das Kriterium „schwieriger Hei lungsverlauf und erheblich e Komplikationen“ ist ebenfalls nicht gegeben, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere auf die im Schreiben von Dr.
H.___ vom 1 5. März 2008 ( Urk. 14/3.4) und in den Berichten zu den Unter su chungen durch
Dr. J.___ vom 2 5. März bis 4. August 2008 ( Urk. 14/3.6-3.7) beschrie bene stetige Verbesserung nach der Operation vom 1 9. Januar 2008 hinzuwei sen ist. Gleiches gilt für das Kriterium „ungewöhnlich lange Dauer der ärzt l i chen Behandlung“. Die stattgehabte Physiotherapie ( vgl. Urk. 1 4 / 3.6 ) und Schmerzmedikation (vgl. Urk. 14 / 4.27 S. 7 ) sowie medizinischen Kontroll unter suchungen (vgl. Urk. 14 / 3 .4 ,
Urk. 14/3.6- 3.8 ) vermögen das Kriterium noch nicht zu erfüllen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E. 5.4). Nach dem Unfall vom 1 1. Januar 20 08
wurde dem Beschwerdeführer von den Dres . H.___ und J.___
vom 1 2. Januar bis 3. Juni 2008 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert . Dr. J.___
schrieb
ihn vom 4. bis 2 5. Juni 2008 zu 70 % , vom 2 6. Juni bis 3 0. September 2008 zu 50 %
und vom 1 7. März bis 3 1. Mai 2009 zu 40 %
arbeitsunfähig
(Urk.
14 / 6 ). Gemäss ärztlichem Bericht von Dr. J.___ vom 1 9. März 2009 war dem Beschwerdeführer eine leidensan gepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ( Urk. 14/3.10 S. 2). Dies genügt nicht , um das Kriterium „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit“ zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_116/2009 vom 2 6. Juni 2009 E. 4.6). Damit kann offen bleiben, ob das Kriterium „körperliche Dauerschmerzen“ erfüllt ist, ist es doch nicht in besonders ausgeprägter Art und Weise gegeben, da dem Beschwerdeführer ge wisse häusliche und ausserhäusliche Tätigkeiten nach wie vor mögl ich waren beziehungsweise sind ( vgl. Urk. 14/4.27 S.
6) . 4.3.5
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die geklagten psychischen Beschwerden mangels adäquate n Kausalzusammenhang s mit dem versicherten Unfallereignis nicht leistungspflichtig. 5. 5.1
In erwerblicher Hinsicht macht d er Beschwerdeführer geltend, dass auf die Ver hältnisse des polnischen Arbeitsmarktes abzustellen sei ( Urk. 1 S. 13 ) . Mit BGE
119 V 273 E. 4b – auf welchen sich auch der Beschwerdeführer bezieht
( Urk. 1 S. 13)
– erwog das B undesgericht, es genüge – da der ausgeglichene Arbeitsmarkt ein theoretischer Begriff sei – zu prüfen, in welcher Erwerbs tätig keit die restliche Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumut barerweise ver wertet werden könne oder könnte. Es ist in diesem Zusammen hang be deutungs los, ob die versicherte Person im Ausland wohn t
e. Im Übrigen müssen sich die für die Invaliditätsbemessung massgebenden Vergleichsein kommen einer im Ausland wohnende n versicherten Person auf den g leichen Arbeitsmarkt be ziehen, weil es die Unterschiede in den Lohn niveaus und den Lebens haltungs kosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen objektiven Vergleich der in Frage stehen den Einkommen vorzunehmen.
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist vorliegend sowohl hinsich t lich des Validen- als auch bezüglich des Invalideneinkommen s auf lohn s tatistische Werte abzustellen, eine exakte Ermittlung der beiden V ergleichseinkommen kann jedoch unterbleiben (E. 5.4 nachstehend), weshalb auch keine konkreten
lohnstatistische n Anga ben zum pol nischen Arbeitsmarkt beigezogen werden müssen . 5.2
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das
Valideneinkommen
gestützt auf die vom Beschwerdeführer bei der Y.___ AG er zielten Einkommen als Zirkusmitarbei ter beziehungsweis e Chauffeur und Mechaniker in einem Zirkus (Urk. 2 S. 4).
Für das Valideneinkommen ist entscheiden d , was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es em pi rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund heits schaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1). Das Arbeitsverhältnis zwischen der Y.___ AG und dem Beschwerde führer dauerte vom 2 7. August 2007 bis 2 6. Juni 2008 ( Urk. 14/2.9 S. 1). Der Beschwerdeführer war erstmalig für die Y.___ AG als Zirkusmitarbeiter tätig. Das s die Y.___ AG den Beschwer de führer im Gesundheitsfall danach wieder als Zirkusmitarbeiter eingestellt hätte, ist nur möglich, aufgrund der Akten jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich. Gemäss seinen Angaben erler nte er beim Zementkom b inat den Beruf des Mechanikers für Maschinen und Industriegeräte. Es folgte n Tätigkeit en von rund eineinhalb Jahren als Schlosser in einem Baukombinat sowie im Schalter dienst für das Hauptpostamt in L.___ . Da nach war er ab Mitte 1987 für ein Bauunternehmen in L.___
als Schlosser, Automechaniker, Fahrer und LKW -Fahrer tätig. Nachdem dieses Bau unternehmen Ende des Jahres 1992 geschlos sen wurde, arbeite er für ver schiedene Unternehmen als LKW -Fahrer , Lagerist und schliesslich von August 2004 bis Juni 2006 als Nachtportier (Urk.
14/2.112 S. 1-3).
Der Beschwerde führer führt aus, dass er sich im Jahr 2006 wegen der Arbeits losigkeit in D.___ Arbeit im Ausland habe suchen müssen ( Urk. 14/2.112 S. 2, S. 3). Er arbeitete von Juli 2006 bis Dezember 2006 als Bauarbeiter in M.___ sowie vom 10. Januar bis 3 0. April 2007 als Land wirtschaftsarbeiter in N.___ (Urk. 14/2.112 S. 1, S. 2).
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er 14 Jahre lang als Fahrer von Kleinwagen bis Fahrzeugen von bis zu 24 Ton nen tätig gewesen sei ( Urk. 14/2.11 2 S. 3).
Aufgrund der Erwerbsbiographie des Be schwerdeführers ist es überwiegend wahr scheinlich, dass er im Gesundheitsfall als Chauffeur tätig wäre. 5.3
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trifft es nicht zu, dass ihm gemäss dem Gutachten der Rehaklinik F.___ vom 8. Juni 2011 aus schliess lich noch „rein sitzende Tätigkeiten“ zumutbar seien ( Urk. 1 S. 16), vielmehr hat der Gutachter Dr. G.___ festgehalten, dass der Beschwerdeführer angepasste, vor wiegend sitzende Tätigkeiten ohne aussergewöhnliche Pausen oder Ähnliches ganztags ausüben könne ( Urk. 14/4.27 S. 15). Dem Vorbringen des Beschwerde führers, das Invalideneinkommen sei mit Fr. 0.-- einzusetzen, weil auf dem Arbeitsmarkt keine rein sitzende Tätigkeiten existieren würden ( Urk. 1 S. 15-16), kann mithin nicht gefolgt werden. G emäss den Ärzten der Rehaklinik F.___ wäre dem Beschwerdeführer das Lastwagenfahren mit einem automa tischen Getriebe (ohne Kuppeln) zumutbar. Das Sichern der Materialien über eine Leiter jedoch nicht mehr ( Urk. 14/4.26 S. 5).
Dr. G.___ hielt am 4. November 2011 fest, dass dem Beschwerdeführer die reine Tätigkeit als Chauffeur mit einem Last wagen/Personenwagen mit Automatikgetriebe sowie ohne Be
- und Entladen ganztags zumutbar sei ( Urk. 14/4.34 S. 1).
Zu den Aufgaben des Beschwerde führers als LWK-Fahrer gehörte bislang auch die Vorbereitung des Fahrzeuges für den Transport und die Prüfung des technischen Zustandes des LWK, die Be aufsichtigung und Überprüfung der Ladung und Sicherung der selben für den Transport und das Ankuppeln des LKW-Anhängers (Urk.
14/2.112 S. 2 und S.
3). Das Besteigen des LWKs über eine Leiter zur Sicherung der Ware oder zur Prüfung des technischen Zustandes des Fahrzeugs ist dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik F.___ nicht mehr zumutbar. Diesem Umstand ist mit einem leidensbedingten Abzug von 5 %
Rechnung zu tragen. Mit Verfügung vom 2 5. Juli 2012 gewährte die Beschwerdegegnerin wegen der körperlichen Einschränkungen sowie Nationalität (Sprachprobleme) und Aufenthaltskategorie des Beschwerde führers beim Invalideneinkommen ein en Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt 10
% ( Urk. 14/5.1 S. 5). Auf grund der obigen Ausführungen (E. 5.1) hat indes kein Abzug vom Tabellenlohn unter dem Titel Nationalität/Aufenthaltskategorie zu erfolgen. Schliesslich kann dem Be schwerdeführer nicht gefolgt werden, welcher einen leidensbedingten Abzug von 15 % für angemessen hält, denn seine Auffassung, wonach ihm lediglich noch „sitzende wechselbelastende Tätigkeiten“ zumutbar seien ( Urk. 1 S. 14) , findet im ortho pädischen Gutachten der Rehaklinik F.___ vom 8. Juni 2011 (Urk. 14/4.27) , dem Bericht der Rehaklinik F.___ zur EFL vom 6. Juni 2011 ( Urk. 14/4.26) und in der Stellungnahme von Dr. G.___ vom 4. November 2011 ( Urk. 14/4.34) keine Stütze . Anhaltspunkte für einen höheren Abzug oder weitere Abzüge vom Tabellenlohn bestehen nicht. Der leidensbedingte Abzug ist demnach auf 5 % festzusetzen.
5.4
Nachdem Validen- und Invalideneinkommen ausgehend von demselben Tabel lenlohn zu ermitteln sind, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Es ist ein Pro zentvergleich vorzunehmen (100 x 0.95 [leidensbedingter Abzug von 5 % ]), bei welchem ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 5 % resultiert. 6.
6.1
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Inte gri tätsentschädigung als eine solche bei einer Integritätseinbusse von 15 % hat. 6.2
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integri tätsschadens . Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi nischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Um ständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Beurteilung des Integritäts schadens in erster Linie Aufgabe des Mediziners. Er hat insbesondere den Befund zu erheben sowie dessen Dauerhaftigkeit und Schwere zu beurteilen. Dabei hat er auch den Quervergleich mit anderen in der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) , Anhang 3, oder den SUVA-Tabellen aufgeführten Inte gritätsschäden vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts U 344/01 vom 11.
September 2002 E. 6 mit Hinweisen ). 6.3
Im orthopädischen Gutachten der Rehaklinik F.___ vom 8. Juni 2011 schätzte Dr. G.___ die Integritätseinbusse unter Hinweis auf die Tabelle 2 –
In tegritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten – und die Tabelle 5 – Integritätsschaden bei Arthrosen – der Schweizerischen Unfallver si cherungsanstalt (SUVA) auf 10 bis 20 % (Urk. 14/4.27 S. 15). Es besteht Über einstimmung mit der Einschätzung des behandelnden Orthopäden Dr. J.___ , welcher den Integritätsschaden in seinem ärztlichen Be richt vom 1 9. März 2009 unter Hinweis auf die Tabelle 2 der SUVA ebenfalls auf 10 bis 20 % schätzte ( Urk. 14/3.10 S. 4). Die Vorbringen des Beschwer deführers ( Urk. 1 S. 17), ver mögen die Beurteilung von Dr. G.___
nicht in Frage zu stellen . Auf seine nach vollziehbare Beurteilung des Integritätsschadens ist daher abzustellen . Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist es nicht zu beanstanden, dass die Be schwerde gegnerin auf den Mittelwert, mithin 15 % , abgestellt hat. 7 .
Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom
29. Oktober 2013 ( Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8. 8 .1
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Advokat Daniel Tschopp ( Urk. 1 S. 2). 8 .2
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung ) wird in ers ter Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit . f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) (BGE 127 I 202 E. 3a). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Ver fahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf un ent geltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos er scheint. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzu kom men, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grund be darfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Die Pflicht des Staates zur Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unter haltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu be rück sichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finan zierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des pro zessualen Armenrechts gege ben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).
Der Nachweis der Bedürftigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzu stellen und soweit möglich zu belegen (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 f. E. 4c; Randacher , in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 16 G SVGer ). 8 .3
Mit Verfügung vom 1 2. Juli 2012 ( Urk. 14/5.1) wurde dem Beschwerdeführer
eine I ntegritätsentschädigung im Umfang von
Fr. 18‘900.-- zugesprochen ( Urk. 14/5.1 S. 6 ), welche im vorliegenden Verfahren unbestritten blieb.
Unter Be rücksich ti gung dieser Integritätsentschädigung ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2011 vom 3 1. Mai 2011 E. 3.3.1) ist der Be schwerdeführer in der Lage , für die Kosten seiner Rechtsvertretung im vor liegenden Verfahren aufzukom men . Soweit sich das Gesuch nicht ohnehin als gegen standslos erweist – Be schwerdeverfahren im Bereich der obliga to rischen Unfallversiche rung sind kos tenlos (Art. 61 lit . a ATSG) –, ist es daher mangels prozessualer Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 8. November 2013 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Advokat Daniel Tschopp wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Daniel Tschopp - Rechtsanwalt Oskar Müller - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher