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UV.2013.00270

Kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen geltend gemachten Schulterbeschwerden und Unfallereignis.

Zürich SozVersG · 2014-08-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1959 geborene X.___ war als Taxichauffeur bei dem Unternehmen Y.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 30. Oktober 2012 in einen Auffahrunfall verwickelt wurde (Schaden meldung vom

2. November 2012, Urk . 10/1; Polizeirapport vom 31. Oktober 2012, Urk. 10/27.3) . Tags darauf konsultierte der Versicherte aufgrund von Be schwerden in der rechten Schulter

sein en Hausarzt Dr . med. Z.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie (Urk. 10/6), welcher eine MR-Arth r o graphie der rechten Schulter v eranlasste . Der untersuchende Radiologe stellte eine kleine Partialruptur der Fussplatte der Supraspinatussehne

sowie eine Ein engung des Subakromialraumes fest und äusserte ausserdem den Verdacht auf eine SLAP-Läsion (Bericht des O.___ vom 6. November 2012, Urk. 10/26) . Nach Beizug eines Berichts der Universitätskli nik A.___, wo der Versicherte im Mai 2013 in der Schulter-/Ell bogen sprech stunde ambul ant untersucht worden war (Urk. 10/36) sowie der Einholung einer biomechanischen Kurzbeurteilu ng (Urk. 10/39) verneinte die SUVA mit Verfü gung vom 1. Juli 2013 (Urk. 10/40) einen Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und de m Ereignis vom 30. Oktober 2012, woran sie nach

ärztlicher Beurteilung durch Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 8. Oktober 2013 (Urk. 10/55) mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2013 (Urk. 2 /1) festhielt. 2.

Dagegen erhob X.___

am 13. November 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Ausrich tung der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine medizinische Begutachtung zu veranlassen (Urk. 1 S. 2).

Nach Beurteilung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Versi cherungsmedizin SUVA, vom 29. Januar 2014 (Urk. 9) schloss die Beschwerde gegnerin mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2014 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-65) auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 11. März 2014 (Urk. 13) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Ei ngabe vom 1 . April 2014 (Urk. 16) teilte die Beschwerde gegnerin mit, dass sie an ihren Ausführungen festhalte, was dem Beschwerde führer am

4. April 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 1 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2/1) dafür, es bestehe kein Anlass, die schlüssige Einschätzung von Dr. B.___, wonach der Un fall nicht geeignet gewesen sei, die Schulterbeschwerden zu verursachen, in Frage zu stellen. Einzig Dr. Z.___ habe die Kausalität abweichend beurteilt . Seine Feststellung zum Unfallhergang,

wonach der Beschwerdeführer beim Un fallereignis mit der rechten Schulter nach vorne geschleudert worden sei, über zeuge jedoch bereits deshalb nicht, da D r. Z.___ bei der Erstuntersuchung des Beschwerdeführers selber keine Prellmarken wie Hämatome und Ä hnliches an der rechten Schulter festgestellt respektive dokumentiert habe. Ein Anprall der rechten Schulter an harte Strukturen des Fahrzeuginnenraums, wie dies aus biomechanischer Sicht für eine Schulterläsion erforderlich sei, habe nicht statt gefunden . Im Übrigen reiche es nicht aus, lediglich geltend zu machen, dass erst seit dem Unfall Beschwerden bestünden . Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwer d en und dem Unfall sei somit nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit aus gewiesen

(Urk. 2/1 S. 8) .

Unter Bezugnahme auf den vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde ein gereichte n

Bericht von Dr.

C.___

von der Universitätsklinik A.___

vom 31. Oktober 2013, in dem dafürgehalten worden war, hinsichtlich der SLAP-Läsion könne von einer traumatischen Ursache aus gegang en werden, hielt die Beschwerdegegnerin fest, Dr. C.___ habe einzig die Verdachtsdiagnose eine r SLAP-Läsion gestellt und überdies auf die geringe Spezifität und Sensitivität der e ntsprechenden Tests hingewiesen.

D ie Diagnose sei somit völlig spekulativ . Selbst wenn jedoch eine solche Läsion als ausgewiesen

erachtet würde, wäre sie nicht unfallkausal.

E ntgegen der Ansicht von Dr. C.___ lasse weder die Traum a analyse noch die Untersuchung im Mai 2013 einen solchen Schluss zu (Urk. 8 S. 3-4). 1.2

In der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer geltend, die Schulte rb e schwerden seien nach dem Unfall entstanden, anlässlich welchem er mit voller Wucht gegen die Fahrerlehne zurückk a tapultiert worden sei. Die entstandene n Verletzung en sei en umso nachvollziehbarer, als sein Fahrzeug von hinten rechts angefahren worden sei, was zu einer Drehbewegung und zu entsprechender Verstärkung der Anschlagshärte auf der rechten Seite geführt habe. D ie Schul terverletzung könnte allenfalls ein e degenerative Teilgenese haben, sei jedoch

zweifelsohne durch den fraglichen Unfall zum Ausbruch gebracht worden (Urk. 1 S. 2-3) . Dr. C.___ habe die traumatische Ursache der SLAP-Läsion in sei nem Bericht vom 31. Oktober 2013 bestätigt. Hin sichtlich der Partialruptur der Supraspinatus sehne stelle sich sodann die Frage, ob diese unabhängig vom Unfall entstanden respektive wie weit die vorbestehende Problematik durch den wuchtigen Auffahrunfall verschlimmert worden sei (Urk. 1 S. 4-5) . D ie Be schwerdegegnerin habe sich mit Blick auf die se Sachlage zu Unrecht nicht mit Art. 36 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (U VG) und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (U VV) auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 2 und 6).

Ergänzend hielt der Beschwerdeführer in der Replik fest, es sei nicht nachvoll ziehbar, weshalb er sich bei der kräftigen Auffahrkollision mit einem derartigen Aufschlag auf die Rückenlehne die Partialruptur sowie die SLAP-Läsion nicht habe zufügen können,

umso weniger, wenn

von bereits bestehenden Degenera tionen ausgegangen werde (Urk. 13 S. 3) . Er sei entgegen der Ansicht der Be schwerdegegnerin auf harte Strukturen aufgeschlagen . Insofern sei man auch bei der biomechanischen Kurzbeurteilung offensichtlich von einem fal schen Sachverhalt aus gegangen (Urk. 13 S. 4) . 2.

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 3. 3.1

In der MR-Arthographie vom 6. November 2012 fand sich gemäss Bericht des O.___

(Urk. 10/26) an der rechten Schulter eine bursaseitige kleine Partialruptur der Fussplatte der Supraspinatussehne, jedoch ohne Nachweis eines transmuralen Risses der Rotatorenmanschette. Zudem be stehe der Verdacht auf eine SLAP-Läsion mit Verlauf in den Bizepsanker. Im Weiteren liege eine Einengung des Subakromialraumes auf knapp 8 mm infolge einer leicht- bis mittelgradigen Arthrose des AC-Gelenks und eine r Akromion morphologie Typ II nach Bigliani vor. Schliesslich finde sich wenig Flüssigkeit in der Bursa subdeltoidea . 3.2

Zum Unfallgeschehen b efragt, gab der Beschwerdeführer am 29. April 2013 ge genüber der Beschwerdegegnerin an (Urk. 10/25), auf der Rückfahrt zu seinem Standplatz sei ihm von hinten ein anderes Fahrzeug aufgefahren, als er vor einem Lichtsignal gewartet habe. Er habe sich irgendwie im Auto abgestützt, als es gekracht habe. Was genau passiert sei, könne er nicht sagen. Auf dem Un fallplatz habe er keine Beschwerden gehabt. Er könne sich auch nicht erinnern, seinen Kopf oder seinen Körper irgendwie angeschlagen zu haben. Erst in der Nacht darauf seien rechtsseitig Schulterschmerzen aufgetreten . Er müsse sich wohl irgendwie doch mit dem rechten Arm a bgestützt haben, so dass der Arm beim Unfall verletzt worden sei. Mit seiner rechten Schulter habe er noch nie Probleme gehabt. Er sei deswegen auch nie in Behandlung gewesen. 3.3

Die Fachleute der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU) hielten in ihrer bio mechanischen Kurzbeurteilung vom 5. Juni 2013 (Urk. 10/39) zum Unfallher gang fest, zuerst sei ein Auto auf die rechte Heckpartie des Autos des Beschwer deführers geprallt, wobei die dadurch bewirkte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers unterhalb oder innerhalb eines Bereiches von 10 - 15 km/h gelegen haben dürfte. Im weiteren Verlauf sei der Beschwerde führer frontal mit dem Heck eines weiteren Autos kollidiert, wobei dieser fron tale Anprall zu einer Verlangsamung des Tempos des Beschwerdeführers geführt habe (Urk. 10/39.3). Die Fachleute kamen zum Schluss, dass unter Berücksichti gung der in der technischen Bewertung ermittelten Fahrzeugbelastung die gel tend gemachten Schulterbeschwerden ohne Anprall an harte Strukturen des Fahrzeuginnenraums aus biomechanischer Sicht nicht erklärt werden könnten (Urk. 10/39. 4). 3.4

Die Ärzte der Universitätsklinik A.___, wo der Beschwerdeführer am 27. Mai 2013 in der Schulter-/Ellbogensprechstunde gewesen war, diagnostizierten eine SLAP-Läsion mit einer Bizepstendinopathie sowie eine Partialruptur im Bereich des Footprint der Supraspinatussehne (Bericht vom 5. Juni 2013, Urk. 10/36). 3. 5

Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 (Urk. 10/46.3) hielt Dr. Z.___ dafür, die beim Beschwerdeführer bestehenden Schulterschmerzen seien durch den Unfall entstanden. Sein Taxi sei von der Seite hinten angefahren worden, sodass er mit der rechten Schulter nach vorne geschleudert worden sei. Vor dem Ereignis habe der Beschwerdeführer keine Schulterläsionen gehabt (Urk. 10/46.3). 3. 6

Kreisarzt Dr. B.___ hielt in Beurteilung der Aktenlage am 8. Oktober 2013 (Urk. 10/55)

fest, bei der bursaseitigen kleinen Partialruptur handle es sich um einen degenerativen Schaden aufgrund der Einengung des Subakromialraumes bei Akromio n morphologie Typ II nach Bigliani. Auch bei der leicht- bis mittel gradigen Arthrose des AC-Gelenkes handle es sich um einen Vorzustand, da sich eine solche nicht innerhalb von sieben Tagen etabliere (Urk. 10/55.3). Ausserdem erklärte er, d er Unfallmechanismus sei nicht geeignet gewesen, eine kleine Partialruptur an der Supraspinatussehne zu verursachen (Urk. 10/55.5). A ufgrund d er von den Ärzten der Universitätsklinik A.___ sowie der Radiolo gen des O.___ gestellten Diagnosen sei sodann davon auszugehen,

dass höchstens e ine SLAP-Läsion Typ II vorliege . In der wissenschaftlichen Literatur zu SLAP-Läsionen sei festgehalten worden, dass bei der Heckkollision

– abgesehen einer besonderen Unfallausgangssituation oder einer von der Regel abweichenden Insassenbewegung – k eine wesentliche bio mechanische Belastung auf die rechte Schulter eines angeschnallten F ahrers einwir ke; weder ein Anstossmechanismus im Fahrzeug noch ein Gurten-beding ter direkter Unfallm echanismus sei zu erwarten (Urk. 10/55.4) . Vorliegend sei

der Unfallmechanismus nicht geeignet gewesen, eine SL AP-Läsion Typ II zu verursachen, was auch durch die Fachspezialisten der AGU bestätigt worden sei (Urk. 10/55.5). 3.7

Auf Er suchen des Beschwerdeführers, zur Kausalität Stellung zu nehmen (Urk. 3/6), hielt

Dr. C.___ von der Universitätsklinik A.___

am 31. Oktober 2013 dafür (Urk. 3/7), es bestehe weiterhin der Verdacht auf eine Läsion am Bizepssehnenanker (SLAP-Läsion) sowie

auf eine Partialruptur der Supraspi na tussehne. Aufgrund der Kontrastmittelanreicherung im Bereich der SLAP-Läsion sowie dem Verlauf der Ruptur gemäss MRT vom 6. November 2012 könne von einer traumatischen Ursache ausgegangen werden. Auch die Traum a anam nese sowie die klinische Untersuchung vom Mai 2013 würden diesen Verdacht unterstützen, obwohl man sich der geringen Spezifität und Sensitivität der entsprechenden Tests bewusst sei. Die Tendinopathie, respektive die fragliche Parti alruptur der Supraspinatussehne sei wahrscheinlich älterer Genese und so mit wahrscheinlich degenerativ bedingt, da im Bereich des Footprints gemäss MRT vom 6. November 2012 bereits Zysten sichtbar seien, welche unter ande rem bei degenerativ bedingten Veränderungen typisch seien. 3.8

Stellungnehmend zu den Ausführungen von Dr. C.___ hins ichtlich der SLAP-Läsion (E. 3.7) hielt Versicherungsmediziner Dr. D.___ in seiner chirurgischen Beurteilung vom 29. Januar 2014 (Urk. 9) fest, das Unfallereignis sei nicht ge eignet gewesen se i, eine Verletzung am Labrum glenoidale zu verursachen. Es sei nicht überzeugend, a us dem MRT

vom 6. November 2012 schliessen zu wollen, dass die Ursache die ser Veränderung ein Trauma sei . Das inkriminierte Ereignis habe zum Zeitpunkt der Untersuchung sieben Tage zurückgelegen. Hätte tatsächlich eine Gewalteinwirkung auf das Schultergelenk stattgefunden, welche das Labrum glenoidale abgerissen hätte, so wären sieben Tage danach weitere Traumafolgen wie Knochenmarködem im Glenoid und/oder Oberarm kopf, Weichteilödeme in den angrenzenden Geweben oder ein Erguss innerhalb des Schultergelenks erkennbar gewesen . Alle diese Hinweise auf eine lokale Gewalteinwirkung fehlten allerdings gänzlich. Wenn Dr. C.___ seine Kausalitäts beurteilung sodann auf die Traumaanamnese und die Untersuchung vom Mai 2013 stütze, sei dies nicht stichhaltig. Einerseits habe die damalige untersu chende Assistenzärztin von den tatsächlichen biomechanisch wirkenden Kräften keine Kenntnisse gehabt – ihr Untersuchungsbericht und der Bericht der AGU Zürich würden beide das Datum vom 6. Mai 2013 tragen -, andererseits seien die Angaben des Beschwerdeführers deutlich von dem abgewichen, was tatsäch lich passiert sei. Das Unfallereignis habe zum Untersuchungszeitpunkt im Mai 2013 sodann mehr als ein halbes Jahr zurückgelegen. Es sei nach dieser Zeit nicht möglich, durch eine klinische Untersuchung e in Trauma als Ursache der pathologischen Befunde zu plausibilisieren. Allfällige vorhandene Hinweise auf eine Gewalteinwirkung wie Prellmarken, Schürfungen, Blutergüsse, Gurtmarken oder ähnliches seien nach dieser Zeit verschwunden und aus einem positiven Yergason-, Speed- oder O’Brien-Test zu schliessen, es müsse ein Trau ma erfolgt sein, sei unhaltbar. Zusammenfassend hielt Dr. D.___ fest, es sei ausgeschlossen, dass das diskutierte Trauma, so wie es in den Unterlagen dokumentiert und in seiner Biomechanik unbestritten sei, eine SLAP-Läsion am Schultergelenk ver ursachen könne (Urk. 9 S. 3-4). 4. 4.1

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers drängt sich ein Abweichen von den Einschätzungen der Dres. B.___ und D.___, wonach die Beschwerden un fall fremd seien (E. 3.6, E. 3.8), nicht auf. Gemäss biomechanischer Beurteilung sind die geltend gemachten Schulterbeschwerden ohne Anprall an harte Struk turen des Fahrzeuginnenraums nicht erklärbar (E. 3.3). Aus den Akten ergeben sich aber keinerlei Hinweise, dass ein solcher Anprall stattgefunden hätte. Der Beschwerdeführer konnte sich nicht erinnern, den Körper irgendwie angeschla gen zu haben (E. 3.2) und Dr. Z.___ hatte anlässlich der Untersuchung am Tag nach dem Unfall auch keine rlei Prellmarken oder Ä hnliches festgestellt res pektive festgehalten (Urk. 10/6). Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerde verfahren vor bringt, die Beschwerdegegnerin als auch die Fachleute der AGU seien von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, da es aufgrund des Rück pralls an die Fahrerlehne zu einem solchen Anpr all an harte Strukturen ge komme n sei (E. 1.2), kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ver kennt, dass sowohl die Fachleute der AGU als auch Dr. B.___

festhielten, dass es zu einem Rückprall gekommen sei (Urk. 10/39.3, Urk. 10/55.4)

und sie ihre Beurteilung en unter Zugrundelegung d ieses Bewegungsablaufes abgaben .

Dass die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage den natürlichen Kausalzusammen hang verneinte, ist daher nicht zu beanstanden, müsste ein solcher doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (E. 2).

Die Einschätzung von Dr. C.___, wonach davon auszugehen sei, dass die SLAP-Läsion eine traumatische Ursache habe (E. 3.7), vermag daran nichts zu ändern . Dr. C.___ verwies zur Begründung seiner Einschätzung in pauschaler Weise auf die Traumaanamnese, die klinische Untersuchung an der Universitätsklink A.___ im Mai 2013 sowie die MRT -Untersuchung vom 6. November 201 2. Dr. D.___ legte hierzu in nachvollziehbarer Weise dar, dass gerade die MRT -Befunde

aufgrund von fehlenden Traumahinweisen (wie Knochenmark ödeme, Weichteilödeme oder einem Erguss) keinen solchen Schluss zuliessen, dass sodann aufgrund eine r mehr als ein em halben Jahr nach dem Trauma stattfindende n klinische n Untersuchung keine Rückschlüsse mehr auf die Ursa che der Läsionen gezogen werden könnte n, und dass auch aufgrund des anläss lich dieser Untersuchung im Mai 2013 erhobene n Unfallhergang es

nicht auf eine traumatische Ursache geschlossen werden könne, da damals die biome chanische Kurzbeurteilung noch gar nicht vorgelegen habe (E. 3.8).

A uch aus dem Hinweis von Dr. Z.___, dass vor dem Unfall vom 30. Oktober 2012 keine Schulter beschwerden bestanden hätten (E. 3.5), lässt sich sodann nicht ableiten, dass allfällige Schulterläsionen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall verursacht worden wären. G emäss der Rechtsprechung vermag die Maxime „post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie n ach diesem aufgetreten ist, für die Annahme eines Kausalzusammenhangs nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E.

2b/bb). 4.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte somit zu Recht einen natürlichen Kausalzu sammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall vom 30. Oktober 2012, da ein solcher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit ausgewiesen ist. 4.3

Fehlt es wie dargelegt am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall ereignis und den geltend gemachten Beschwerden, so fällt auch ein Leis tungsanspruch gestützt auf Art. 36 UVG und 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht

(vgl. E. 1.2) . 5.

Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin damit einen Leistungsanspruch verneint, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der 1959 geborene X.___ war als Taxichauffeur bei dem Unternehmen Y.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 30. Oktober 2012 in einen Auffahrunfall verwickelt wurde (Schaden meldung vom

2. November 2012, Urk . 10/1; Polizeirapport vom 31. Oktober 2012, Urk. 10/27.3) . Tags darauf konsultierte der Versicherte aufgrund von Be schwerden in der rechten Schulter

sein en Hausarzt Dr . med. Z.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie (Urk. 10/6), welcher eine MR-Arth r o graphie der rechten Schulter v eranlasste . Der untersuchende Radiologe stellte eine kleine Partialruptur der Fussplatte der Supraspinatussehne

sowie eine Ein engung des Subakromialraumes fest und äusserte ausserdem den Verdacht auf eine SLAP-Läsion (Bericht des O.___ vom 6. November 2012, Urk. 10/26) . Nach Beizug eines Berichts der Universitätskli nik A.___, wo der Versicherte im Mai 2013 in der Schulter-/Ell bogen sprech stunde ambul ant untersucht worden war (Urk. 10/36) sowie der Einholung einer biomechanischen Kurzbeurteilu ng (Urk. 10/39) verneinte die SUVA mit Verfü gung vom 1. Juli 2013 (Urk. 10/40) einen Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und de m Ereignis vom 30. Oktober 2012, woran sie nach

ärztlicher Beurteilung durch Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 8. Oktober 2013 (Urk. 10/55) mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2013 (Urk. 2 /1) festhielt.

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2/1) dafür, es bestehe kein Anlass, die schlüssige Einschätzung von Dr. B.___, wonach der Un fall nicht geeignet gewesen sei, die Schulterbeschwerden zu verursachen, in Frage zu stellen. Einzig Dr. Z.___ habe die Kausalität abweichend beurteilt . Seine Feststellung zum Unfallhergang,

wonach der Beschwerdeführer beim Un fallereignis mit der rechten Schulter nach vorne geschleudert worden sei, über zeuge jedoch bereits deshalb nicht, da D r. Z.___ bei der Erstuntersuchung des Beschwerdeführers selber keine Prellmarken wie Hämatome und Ä hnliches an der rechten Schulter festgestellt respektive dokumentiert habe. Ein Anprall der rechten Schulter an harte Strukturen des Fahrzeuginnenraums, wie dies aus biomechanischer Sicht für eine Schulterläsion erforderlich sei, habe nicht statt gefunden . Im Übrigen reiche es nicht aus, lediglich geltend zu machen, dass erst seit dem Unfall Beschwerden bestünden . Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwer d en und dem Unfall sei somit nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit aus gewiesen

(Urk. 2/1 S. 8) .

Unter Bezugnahme auf den vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde ein gereichte n

Bericht von Dr.

C.___

von der Universitätsklinik A.___

vom 31. Oktober 2013, in dem dafürgehalten worden war, hinsichtlich der SLAP-Läsion könne von einer traumatischen Ursache aus gegang en werden, hielt die Beschwerdegegnerin fest, Dr. C.___ habe einzig die Verdachtsdiagnose eine r SLAP-Läsion gestellt und überdies auf die geringe Spezifität und Sensitivität der e ntsprechenden Tests hingewiesen.

D ie Diagnose sei somit völlig spekulativ . Selbst wenn jedoch eine solche Läsion als ausgewiesen

erachtet würde, wäre sie nicht unfallkausal.

E ntgegen der Ansicht von Dr. C.___ lasse weder die Traum a analyse noch die Untersuchung im Mai 2013 einen solchen Schluss zu (Urk. 8 S. 3-4).

E. 1.2 In der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer geltend, die Schulte rb e schwerden seien nach dem Unfall entstanden, anlässlich welchem er mit voller Wucht gegen die Fahrerlehne zurückk a tapultiert worden sei. Die entstandene n Verletzung en sei en umso nachvollziehbarer, als sein Fahrzeug von hinten rechts angefahren worden sei, was zu einer Drehbewegung und zu entsprechender Verstärkung der Anschlagshärte auf der rechten Seite geführt habe. D ie Schul terverletzung könnte allenfalls ein e degenerative Teilgenese haben, sei jedoch

zweifelsohne durch den fraglichen Unfall zum Ausbruch gebracht worden (Urk. 1 S. 2-3) . Dr. C.___ habe die traumatische Ursache der SLAP-Läsion in sei nem Bericht vom 31. Oktober 2013 bestätigt. Hin sichtlich der Partialruptur der Supraspinatus sehne stelle sich sodann die Frage, ob diese unabhängig vom Unfall entstanden respektive wie weit die vorbestehende Problematik durch den wuchtigen Auffahrunfall verschlimmert worden sei (Urk. 1 S. 4-5) . D ie Be schwerdegegnerin habe sich mit Blick auf die se Sachlage zu Unrecht nicht mit Art. 36 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (U VG) und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (U VV) auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 2 und 6).

Ergänzend hielt der Beschwerdeführer in der Replik fest, es sei nicht nachvoll ziehbar, weshalb er sich bei der kräftigen Auffahrkollision mit einem derartigen Aufschlag auf die Rückenlehne die Partialruptur sowie die SLAP-Läsion nicht habe zufügen können,

umso weniger, wenn

von bereits bestehenden Degenera tionen ausgegangen werde (Urk. 13 S. 3) . Er sei entgegen der Ansicht der Be schwerdegegnerin auf harte Strukturen aufgeschlagen . Insofern sei man auch bei der biomechanischen Kurzbeurteilung offensichtlich von einem fal schen Sachverhalt aus gegangen (Urk. 13 S. 4) . 2.

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 3. 3.1

In der MR-Arthographie vom 6. November 2012 fand sich gemäss Bericht des O.___

(Urk. 10/26) an der rechten Schulter eine bursaseitige kleine Partialruptur der Fussplatte der Supraspinatussehne, jedoch ohne Nachweis eines transmuralen Risses der Rotatorenmanschette. Zudem be stehe der Verdacht auf eine SLAP-Läsion mit Verlauf in den Bizepsanker. Im Weiteren liege eine Einengung des Subakromialraumes auf knapp 8 mm infolge einer leicht- bis mittelgradigen Arthrose des AC-Gelenks und eine r Akromion morphologie Typ II nach Bigliani vor. Schliesslich finde sich wenig Flüssigkeit in der Bursa subdeltoidea . 3.2

Zum Unfallgeschehen b efragt, gab der Beschwerdeführer am 29. April 2013 ge genüber der Beschwerdegegnerin an (Urk. 10/25), auf der Rückfahrt zu seinem Standplatz sei ihm von hinten ein anderes Fahrzeug aufgefahren, als er vor einem Lichtsignal gewartet habe. Er habe sich irgendwie im Auto abgestützt, als es gekracht habe. Was genau passiert sei, könne er nicht sagen. Auf dem Un fallplatz habe er keine Beschwerden gehabt. Er könne sich auch nicht erinnern, seinen Kopf oder seinen Körper irgendwie angeschlagen zu haben. Erst in der Nacht darauf seien rechtsseitig Schulterschmerzen aufgetreten . Er müsse sich wohl irgendwie doch mit dem rechten Arm a bgestützt haben, so dass der Arm beim Unfall verletzt worden sei. Mit seiner rechten Schulter habe er noch nie Probleme gehabt. Er sei deswegen auch nie in Behandlung gewesen. 3.3

Die Fachleute der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU) hielten in ihrer bio mechanischen Kurzbeurteilung vom 5. Juni 2013 (Urk. 10/39) zum Unfallher gang fest, zuerst sei ein Auto auf die rechte Heckpartie des Autos des Beschwer deführers geprallt, wobei die dadurch bewirkte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers unterhalb oder innerhalb eines Bereiches von 10 - 15 km/h gelegen haben dürfte. Im weiteren Verlauf sei der Beschwerde führer frontal mit dem Heck eines weiteren Autos kollidiert, wobei dieser fron tale Anprall zu einer Verlangsamung des Tempos des Beschwerdeführers geführt habe (Urk. 10/39.3). Die Fachleute kamen zum Schluss, dass unter Berücksichti gung der in der technischen Bewertung ermittelten Fahrzeugbelastung die gel tend gemachten Schulterbeschwerden ohne Anprall an harte Strukturen des Fahrzeuginnenraums aus biomechanischer Sicht nicht erklärt werden könnten (Urk. 10/39. 4). 3.4

Die Ärzte der Universitätsklinik A.___, wo der Beschwerdeführer am 27. Mai 2013 in der Schulter-/Ellbogensprechstunde gewesen war, diagnostizierten eine SLAP-Läsion mit einer Bizepstendinopathie sowie eine Partialruptur im Bereich des Footprint der Supraspinatussehne (Bericht vom 5. Juni 2013, Urk. 10/36). 3. 5

Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 (Urk. 10/46.3) hielt Dr. Z.___ dafür, die beim Beschwerdeführer bestehenden Schulterschmerzen seien durch den Unfall entstanden. Sein Taxi sei von der Seite hinten angefahren worden, sodass er mit der rechten Schulter nach vorne geschleudert worden sei. Vor dem Ereignis habe der Beschwerdeführer keine Schulterläsionen gehabt (Urk. 10/46.3). 3. 6

Kreisarzt Dr. B.___ hielt in Beurteilung der Aktenlage am 8. Oktober 2013 (Urk. 10/55)

fest, bei der bursaseitigen kleinen Partialruptur handle es sich um einen degenerativen Schaden aufgrund der Einengung des Subakromialraumes bei Akromio n morphologie Typ II nach Bigliani. Auch bei der leicht- bis mittel gradigen Arthrose des AC-Gelenkes handle es sich um einen Vorzustand, da sich eine solche nicht innerhalb von sieben Tagen etabliere (Urk. 10/55.3). Ausserdem erklärte er, d er Unfallmechanismus sei nicht geeignet gewesen, eine kleine Partialruptur an der Supraspinatussehne zu verursachen (Urk. 10/55.5). A ufgrund d er von den Ärzten der Universitätsklinik A.___ sowie der Radiolo gen des O.___ gestellten Diagnosen sei sodann davon auszugehen,

dass höchstens e ine SLAP-Läsion Typ II vorliege . In der wissenschaftlichen Literatur zu SLAP-Läsionen sei festgehalten worden, dass bei der Heckkollision

– abgesehen einer besonderen Unfallausgangssituation oder einer von der Regel abweichenden Insassenbewegung – k eine wesentliche bio mechanische Belastung auf die rechte Schulter eines angeschnallten F ahrers einwir ke; weder ein Anstossmechanismus im Fahrzeug noch ein Gurten-beding ter direkter Unfallm echanismus sei zu erwarten (Urk. 10/55.4) . Vorliegend sei

der Unfallmechanismus nicht geeignet gewesen, eine SL AP-Läsion Typ II zu verursachen, was auch durch die Fachspezialisten der AGU bestätigt worden sei (Urk. 10/55.5). 3.7

Auf Er suchen des Beschwerdeführers, zur Kausalität Stellung zu nehmen (Urk. 3/6), hielt

Dr. C.___ von der Universitätsklinik A.___

am 31. Oktober 2013 dafür (Urk. 3/7), es bestehe weiterhin der Verdacht auf eine Läsion am Bizepssehnenanker (SLAP-Läsion) sowie

auf eine Partialruptur der Supraspi na tussehne. Aufgrund der Kontrastmittelanreicherung im Bereich der SLAP-Läsion sowie dem Verlauf der Ruptur gemäss MRT vom 6. November 2012 könne von einer traumatischen Ursache ausgegangen werden. Auch die Traum a anam nese sowie die klinische Untersuchung vom Mai 2013 würden diesen Verdacht unterstützen, obwohl man sich der geringen Spezifität und Sensitivität der entsprechenden Tests bewusst sei. Die Tendinopathie, respektive die fragliche Parti alruptur der Supraspinatussehne sei wahrscheinlich älterer Genese und so mit wahrscheinlich degenerativ bedingt, da im Bereich des Footprints gemäss MRT vom 6. November 2012 bereits Zysten sichtbar seien, welche unter ande rem bei degenerativ bedingten Veränderungen typisch seien. 3.8

Stellungnehmend zu den Ausführungen von Dr. C.___ hins ichtlich der SLAP-Läsion (E. 3.7) hielt Versicherungsmediziner Dr. D.___ in seiner chirurgischen Beurteilung vom 29. Januar 2014 (Urk. 9) fest, das Unfallereignis sei nicht ge eignet gewesen se i, eine Verletzung am Labrum glenoidale zu verursachen. Es sei nicht überzeugend, a us dem MRT

vom 6. November 2012 schliessen zu wollen, dass die Ursache die ser Veränderung ein Trauma sei . Das inkriminierte Ereignis habe zum Zeitpunkt der Untersuchung sieben Tage zurückgelegen. Hätte tatsächlich eine Gewalteinwirkung auf das Schultergelenk stattgefunden, welche das Labrum glenoidale abgerissen hätte, so wären sieben Tage danach weitere Traumafolgen wie Knochenmarködem im Glenoid und/oder Oberarm kopf, Weichteilödeme in den angrenzenden Geweben oder ein Erguss innerhalb des Schultergelenks erkennbar gewesen . Alle diese Hinweise auf eine lokale Gewalteinwirkung fehlten allerdings gänzlich. Wenn Dr. C.___ seine Kausalitäts beurteilung sodann auf die Traumaanamnese und die Untersuchung vom Mai 2013 stütze, sei dies nicht stichhaltig. Einerseits habe die damalige untersu chende Assistenzärztin von den tatsächlichen biomechanisch wirkenden Kräften keine Kenntnisse gehabt – ihr Untersuchungsbericht und der Bericht der AGU Zürich würden beide das Datum vom 6. Mai 2013 tragen -, andererseits seien die Angaben des Beschwerdeführers deutlich von dem abgewichen, was tatsäch lich passiert sei. Das Unfallereignis habe zum Untersuchungszeitpunkt im Mai 2013 sodann mehr als ein halbes Jahr zurückgelegen. Es sei nach dieser Zeit nicht möglich, durch eine klinische Untersuchung e in Trauma als Ursache der pathologischen Befunde zu plausibilisieren. Allfällige vorhandene Hinweise auf eine Gewalteinwirkung wie Prellmarken, Schürfungen, Blutergüsse, Gurtmarken oder ähnliches seien nach dieser Zeit verschwunden und aus einem positiven Yergason-, Speed- oder O’Brien-Test zu schliessen, es müsse ein Trau ma erfolgt sein, sei unhaltbar. Zusammenfassend hielt Dr. D.___ fest, es sei ausgeschlossen, dass das diskutierte Trauma, so wie es in den Unterlagen dokumentiert und in seiner Biomechanik unbestritten sei, eine SLAP-Läsion am Schultergelenk ver ursachen könne (Urk. 9 S. 3-4). 4. 4.1

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers drängt sich ein Abweichen von den Einschätzungen der Dres. B.___ und D.___, wonach die Beschwerden un fall fremd seien (E. 3.6, E. 3.8), nicht auf. Gemäss biomechanischer Beurteilung sind die geltend gemachten Schulterbeschwerden ohne Anprall an harte Struk turen des Fahrzeuginnenraums nicht erklärbar (E. 3.3). Aus den Akten ergeben sich aber keinerlei Hinweise, dass ein solcher Anprall stattgefunden hätte. Der Beschwerdeführer konnte sich nicht erinnern, den Körper irgendwie angeschla gen zu haben (E. 3.2) und Dr. Z.___ hatte anlässlich der Untersuchung am Tag nach dem Unfall auch keine rlei Prellmarken oder Ä hnliches festgestellt res pektive festgehalten (Urk. 10/6). Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerde verfahren vor bringt, die Beschwerdegegnerin als auch die Fachleute der AGU seien von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, da es aufgrund des Rück pralls an die Fahrerlehne zu einem solchen Anpr all an harte Strukturen ge komme n sei (E. 1.2), kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ver kennt, dass sowohl die Fachleute der AGU als auch Dr. B.___

festhielten, dass es zu einem Rückprall gekommen sei (Urk. 10/39.3, Urk. 10/55.4)

und sie ihre Beurteilung en unter Zugrundelegung d ieses Bewegungsablaufes abgaben .

Dass die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage den natürlichen Kausalzusammen hang verneinte, ist daher nicht zu beanstanden, müsste ein solcher doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (E. 2).

Die Einschätzung von Dr. C.___, wonach davon auszugehen sei, dass die SLAP-Läsion eine traumatische Ursache habe (E. 3.7), vermag daran nichts zu ändern . Dr. C.___ verwies zur Begründung seiner Einschätzung in pauschaler Weise auf die Traumaanamnese, die klinische Untersuchung an der Universitätsklink A.___ im Mai 2013 sowie die MRT -Untersuchung vom 6. November 201 2. Dr. D.___ legte hierzu in nachvollziehbarer Weise dar, dass gerade die MRT -Befunde

aufgrund von fehlenden Traumahinweisen (wie Knochenmark ödeme, Weichteilödeme oder einem Erguss) keinen solchen Schluss zuliessen, dass sodann aufgrund eine r mehr als ein em halben Jahr nach dem Trauma stattfindende n klinische n Untersuchung keine Rückschlüsse mehr auf die Ursa che der Läsionen gezogen werden könnte n, und dass auch aufgrund des anläss lich dieser Untersuchung im Mai 2013 erhobene n Unfallhergang es

nicht auf eine traumatische Ursache geschlossen werden könne, da damals die biome chanische Kurzbeurteilung noch gar nicht vorgelegen habe (E. 3.8).

A uch aus dem Hinweis von Dr. Z.___, dass vor dem Unfall vom 30. Oktober 2012 keine Schulter beschwerden bestanden hätten (E. 3.5), lässt sich sodann nicht ableiten, dass allfällige Schulterläsionen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall verursacht worden wären. G emäss der Rechtsprechung vermag die Maxime „post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie n ach diesem aufgetreten ist, für die Annahme eines Kausalzusammenhangs nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E.

2b/bb). 4.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte somit zu Recht einen natürlichen Kausalzu sammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall vom 30. Oktober 2012, da ein solcher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit ausgewiesen ist. 4.3

Fehlt es wie dargelegt am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall ereignis und den geltend gemachten Beschwerden, so fällt auch ein Leis tungsanspruch gestützt auf Art. 36 UVG und 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht

(vgl. E. 1.2) . 5.

Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin damit einen Leistungsanspruch verneint, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

E. 2 Dagegen erhob X.___

am 13. November 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Ausrich tung der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine medizinische Begutachtung zu veranlassen (Urk. 1 S. 2).

Nach Beurteilung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Versi cherungsmedizin SUVA, vom 29. Januar 2014 (Urk. 9) schloss die Beschwerde gegnerin mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2014 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-65) auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 11. März 2014 (Urk. 13) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Ei ngabe vom 1 . April 2014 (Urk. 16) teilte die Beschwerde gegnerin mit, dass sie an ihren Ausführungen festhalte, was dem Beschwerde führer am

4. April 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 1

E. 7 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00270 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil

vom

14. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1959 geborene X.___ war als Taxichauffeur bei dem Unternehmen Y.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 30. Oktober 2012 in einen Auffahrunfall verwickelt wurde (Schaden meldung vom

2. November 2012, Urk . 10/1; Polizeirapport vom 31. Oktober 2012, Urk. 10/27.3) . Tags darauf konsultierte der Versicherte aufgrund von Be schwerden in der rechten Schulter

sein en Hausarzt Dr . med. Z.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie (Urk. 10/6), welcher eine MR-Arth r o graphie der rechten Schulter v eranlasste . Der untersuchende Radiologe stellte eine kleine Partialruptur der Fussplatte der Supraspinatussehne

sowie eine Ein engung des Subakromialraumes fest und äusserte ausserdem den Verdacht auf eine SLAP-Läsion (Bericht des O.___ vom 6. November 2012, Urk. 10/26) . Nach Beizug eines Berichts der Universitätskli nik A.___, wo der Versicherte im Mai 2013 in der Schulter-/Ell bogen sprech stunde ambul ant untersucht worden war (Urk. 10/36) sowie der Einholung einer biomechanischen Kurzbeurteilu ng (Urk. 10/39) verneinte die SUVA mit Verfü gung vom 1. Juli 2013 (Urk. 10/40) einen Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und de m Ereignis vom 30. Oktober 2012, woran sie nach

ärztlicher Beurteilung durch Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 8. Oktober 2013 (Urk. 10/55) mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2013 (Urk. 2 /1) festhielt. 2.

Dagegen erhob X.___

am 13. November 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Ausrich tung der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine medizinische Begutachtung zu veranlassen (Urk. 1 S. 2).

Nach Beurteilung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Versi cherungsmedizin SUVA, vom 29. Januar 2014 (Urk. 9) schloss die Beschwerde gegnerin mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2014 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-65) auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 11. März 2014 (Urk. 13) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Ei ngabe vom 1 . April 2014 (Urk. 16) teilte die Beschwerde gegnerin mit, dass sie an ihren Ausführungen festhalte, was dem Beschwerde führer am

4. April 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 1 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2/1) dafür, es bestehe kein Anlass, die schlüssige Einschätzung von Dr. B.___, wonach der Un fall nicht geeignet gewesen sei, die Schulterbeschwerden zu verursachen, in Frage zu stellen. Einzig Dr. Z.___ habe die Kausalität abweichend beurteilt . Seine Feststellung zum Unfallhergang,

wonach der Beschwerdeführer beim Un fallereignis mit der rechten Schulter nach vorne geschleudert worden sei, über zeuge jedoch bereits deshalb nicht, da D r. Z.___ bei der Erstuntersuchung des Beschwerdeführers selber keine Prellmarken wie Hämatome und Ä hnliches an der rechten Schulter festgestellt respektive dokumentiert habe. Ein Anprall der rechten Schulter an harte Strukturen des Fahrzeuginnenraums, wie dies aus biomechanischer Sicht für eine Schulterläsion erforderlich sei, habe nicht statt gefunden . Im Übrigen reiche es nicht aus, lediglich geltend zu machen, dass erst seit dem Unfall Beschwerden bestünden . Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwer d en und dem Unfall sei somit nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit aus gewiesen

(Urk. 2/1 S. 8) .

Unter Bezugnahme auf den vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde ein gereichte n

Bericht von Dr.

C.___

von der Universitätsklinik A.___

vom 31. Oktober 2013, in dem dafürgehalten worden war, hinsichtlich der SLAP-Läsion könne von einer traumatischen Ursache aus gegang en werden, hielt die Beschwerdegegnerin fest, Dr. C.___ habe einzig die Verdachtsdiagnose eine r SLAP-Läsion gestellt und überdies auf die geringe Spezifität und Sensitivität der e ntsprechenden Tests hingewiesen.

D ie Diagnose sei somit völlig spekulativ . Selbst wenn jedoch eine solche Läsion als ausgewiesen

erachtet würde, wäre sie nicht unfallkausal.

E ntgegen der Ansicht von Dr. C.___ lasse weder die Traum a analyse noch die Untersuchung im Mai 2013 einen solchen Schluss zu (Urk. 8 S. 3-4). 1.2

In der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer geltend, die Schulte rb e schwerden seien nach dem Unfall entstanden, anlässlich welchem er mit voller Wucht gegen die Fahrerlehne zurückk a tapultiert worden sei. Die entstandene n Verletzung en sei en umso nachvollziehbarer, als sein Fahrzeug von hinten rechts angefahren worden sei, was zu einer Drehbewegung und zu entsprechender Verstärkung der Anschlagshärte auf der rechten Seite geführt habe. D ie Schul terverletzung könnte allenfalls ein e degenerative Teilgenese haben, sei jedoch

zweifelsohne durch den fraglichen Unfall zum Ausbruch gebracht worden (Urk. 1 S. 2-3) . Dr. C.___ habe die traumatische Ursache der SLAP-Läsion in sei nem Bericht vom 31. Oktober 2013 bestätigt. Hin sichtlich der Partialruptur der Supraspinatus sehne stelle sich sodann die Frage, ob diese unabhängig vom Unfall entstanden respektive wie weit die vorbestehende Problematik durch den wuchtigen Auffahrunfall verschlimmert worden sei (Urk. 1 S. 4-5) . D ie Be schwerdegegnerin habe sich mit Blick auf die se Sachlage zu Unrecht nicht mit Art. 36 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (U VG) und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (U VV) auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 2 und 6).

Ergänzend hielt der Beschwerdeführer in der Replik fest, es sei nicht nachvoll ziehbar, weshalb er sich bei der kräftigen Auffahrkollision mit einem derartigen Aufschlag auf die Rückenlehne die Partialruptur sowie die SLAP-Läsion nicht habe zufügen können,

umso weniger, wenn

von bereits bestehenden Degenera tionen ausgegangen werde (Urk. 13 S. 3) . Er sei entgegen der Ansicht der Be schwerdegegnerin auf harte Strukturen aufgeschlagen . Insofern sei man auch bei der biomechanischen Kurzbeurteilung offensichtlich von einem fal schen Sachverhalt aus gegangen (Urk. 13 S. 4) . 2.

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 3. 3.1

In der MR-Arthographie vom 6. November 2012 fand sich gemäss Bericht des O.___

(Urk. 10/26) an der rechten Schulter eine bursaseitige kleine Partialruptur der Fussplatte der Supraspinatussehne, jedoch ohne Nachweis eines transmuralen Risses der Rotatorenmanschette. Zudem be stehe der Verdacht auf eine SLAP-Läsion mit Verlauf in den Bizepsanker. Im Weiteren liege eine Einengung des Subakromialraumes auf knapp 8 mm infolge einer leicht- bis mittelgradigen Arthrose des AC-Gelenks und eine r Akromion morphologie Typ II nach Bigliani vor. Schliesslich finde sich wenig Flüssigkeit in der Bursa subdeltoidea . 3.2

Zum Unfallgeschehen b efragt, gab der Beschwerdeführer am 29. April 2013 ge genüber der Beschwerdegegnerin an (Urk. 10/25), auf der Rückfahrt zu seinem Standplatz sei ihm von hinten ein anderes Fahrzeug aufgefahren, als er vor einem Lichtsignal gewartet habe. Er habe sich irgendwie im Auto abgestützt, als es gekracht habe. Was genau passiert sei, könne er nicht sagen. Auf dem Un fallplatz habe er keine Beschwerden gehabt. Er könne sich auch nicht erinnern, seinen Kopf oder seinen Körper irgendwie angeschlagen zu haben. Erst in der Nacht darauf seien rechtsseitig Schulterschmerzen aufgetreten . Er müsse sich wohl irgendwie doch mit dem rechten Arm a bgestützt haben, so dass der Arm beim Unfall verletzt worden sei. Mit seiner rechten Schulter habe er noch nie Probleme gehabt. Er sei deswegen auch nie in Behandlung gewesen. 3.3

Die Fachleute der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU) hielten in ihrer bio mechanischen Kurzbeurteilung vom 5. Juni 2013 (Urk. 10/39) zum Unfallher gang fest, zuerst sei ein Auto auf die rechte Heckpartie des Autos des Beschwer deführers geprallt, wobei die dadurch bewirkte Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers unterhalb oder innerhalb eines Bereiches von 10 - 15 km/h gelegen haben dürfte. Im weiteren Verlauf sei der Beschwerde führer frontal mit dem Heck eines weiteren Autos kollidiert, wobei dieser fron tale Anprall zu einer Verlangsamung des Tempos des Beschwerdeführers geführt habe (Urk. 10/39.3). Die Fachleute kamen zum Schluss, dass unter Berücksichti gung der in der technischen Bewertung ermittelten Fahrzeugbelastung die gel tend gemachten Schulterbeschwerden ohne Anprall an harte Strukturen des Fahrzeuginnenraums aus biomechanischer Sicht nicht erklärt werden könnten (Urk. 10/39. 4). 3.4

Die Ärzte der Universitätsklinik A.___, wo der Beschwerdeführer am 27. Mai 2013 in der Schulter-/Ellbogensprechstunde gewesen war, diagnostizierten eine SLAP-Läsion mit einer Bizepstendinopathie sowie eine Partialruptur im Bereich des Footprint der Supraspinatussehne (Bericht vom 5. Juni 2013, Urk. 10/36). 3. 5

Mit Schreiben vom 1. Juli 2013 (Urk. 10/46.3) hielt Dr. Z.___ dafür, die beim Beschwerdeführer bestehenden Schulterschmerzen seien durch den Unfall entstanden. Sein Taxi sei von der Seite hinten angefahren worden, sodass er mit der rechten Schulter nach vorne geschleudert worden sei. Vor dem Ereignis habe der Beschwerdeführer keine Schulterläsionen gehabt (Urk. 10/46.3). 3. 6

Kreisarzt Dr. B.___ hielt in Beurteilung der Aktenlage am 8. Oktober 2013 (Urk. 10/55)

fest, bei der bursaseitigen kleinen Partialruptur handle es sich um einen degenerativen Schaden aufgrund der Einengung des Subakromialraumes bei Akromio n morphologie Typ II nach Bigliani. Auch bei der leicht- bis mittel gradigen Arthrose des AC-Gelenkes handle es sich um einen Vorzustand, da sich eine solche nicht innerhalb von sieben Tagen etabliere (Urk. 10/55.3). Ausserdem erklärte er, d er Unfallmechanismus sei nicht geeignet gewesen, eine kleine Partialruptur an der Supraspinatussehne zu verursachen (Urk. 10/55.5). A ufgrund d er von den Ärzten der Universitätsklinik A.___ sowie der Radiolo gen des O.___ gestellten Diagnosen sei sodann davon auszugehen,

dass höchstens e ine SLAP-Läsion Typ II vorliege . In der wissenschaftlichen Literatur zu SLAP-Läsionen sei festgehalten worden, dass bei der Heckkollision

– abgesehen einer besonderen Unfallausgangssituation oder einer von der Regel abweichenden Insassenbewegung – k eine wesentliche bio mechanische Belastung auf die rechte Schulter eines angeschnallten F ahrers einwir ke; weder ein Anstossmechanismus im Fahrzeug noch ein Gurten-beding ter direkter Unfallm echanismus sei zu erwarten (Urk. 10/55.4) . Vorliegend sei

der Unfallmechanismus nicht geeignet gewesen, eine SL AP-Läsion Typ II zu verursachen, was auch durch die Fachspezialisten der AGU bestätigt worden sei (Urk. 10/55.5). 3.7

Auf Er suchen des Beschwerdeführers, zur Kausalität Stellung zu nehmen (Urk. 3/6), hielt

Dr. C.___ von der Universitätsklinik A.___

am 31. Oktober 2013 dafür (Urk. 3/7), es bestehe weiterhin der Verdacht auf eine Läsion am Bizepssehnenanker (SLAP-Läsion) sowie

auf eine Partialruptur der Supraspi na tussehne. Aufgrund der Kontrastmittelanreicherung im Bereich der SLAP-Läsion sowie dem Verlauf der Ruptur gemäss MRT vom 6. November 2012 könne von einer traumatischen Ursache ausgegangen werden. Auch die Traum a anam nese sowie die klinische Untersuchung vom Mai 2013 würden diesen Verdacht unterstützen, obwohl man sich der geringen Spezifität und Sensitivität der entsprechenden Tests bewusst sei. Die Tendinopathie, respektive die fragliche Parti alruptur der Supraspinatussehne sei wahrscheinlich älterer Genese und so mit wahrscheinlich degenerativ bedingt, da im Bereich des Footprints gemäss MRT vom 6. November 2012 bereits Zysten sichtbar seien, welche unter ande rem bei degenerativ bedingten Veränderungen typisch seien. 3.8

Stellungnehmend zu den Ausführungen von Dr. C.___ hins ichtlich der SLAP-Läsion (E. 3.7) hielt Versicherungsmediziner Dr. D.___ in seiner chirurgischen Beurteilung vom 29. Januar 2014 (Urk. 9) fest, das Unfallereignis sei nicht ge eignet gewesen se i, eine Verletzung am Labrum glenoidale zu verursachen. Es sei nicht überzeugend, a us dem MRT

vom 6. November 2012 schliessen zu wollen, dass die Ursache die ser Veränderung ein Trauma sei . Das inkriminierte Ereignis habe zum Zeitpunkt der Untersuchung sieben Tage zurückgelegen. Hätte tatsächlich eine Gewalteinwirkung auf das Schultergelenk stattgefunden, welche das Labrum glenoidale abgerissen hätte, so wären sieben Tage danach weitere Traumafolgen wie Knochenmarködem im Glenoid und/oder Oberarm kopf, Weichteilödeme in den angrenzenden Geweben oder ein Erguss innerhalb des Schultergelenks erkennbar gewesen . Alle diese Hinweise auf eine lokale Gewalteinwirkung fehlten allerdings gänzlich. Wenn Dr. C.___ seine Kausalitäts beurteilung sodann auf die Traumaanamnese und die Untersuchung vom Mai 2013 stütze, sei dies nicht stichhaltig. Einerseits habe die damalige untersu chende Assistenzärztin von den tatsächlichen biomechanisch wirkenden Kräften keine Kenntnisse gehabt – ihr Untersuchungsbericht und der Bericht der AGU Zürich würden beide das Datum vom 6. Mai 2013 tragen -, andererseits seien die Angaben des Beschwerdeführers deutlich von dem abgewichen, was tatsäch lich passiert sei. Das Unfallereignis habe zum Untersuchungszeitpunkt im Mai 2013 sodann mehr als ein halbes Jahr zurückgelegen. Es sei nach dieser Zeit nicht möglich, durch eine klinische Untersuchung e in Trauma als Ursache der pathologischen Befunde zu plausibilisieren. Allfällige vorhandene Hinweise auf eine Gewalteinwirkung wie Prellmarken, Schürfungen, Blutergüsse, Gurtmarken oder ähnliches seien nach dieser Zeit verschwunden und aus einem positiven Yergason-, Speed- oder O’Brien-Test zu schliessen, es müsse ein Trau ma erfolgt sein, sei unhaltbar. Zusammenfassend hielt Dr. D.___ fest, es sei ausgeschlossen, dass das diskutierte Trauma, so wie es in den Unterlagen dokumentiert und in seiner Biomechanik unbestritten sei, eine SLAP-Läsion am Schultergelenk ver ursachen könne (Urk. 9 S. 3-4). 4. 4.1

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers drängt sich ein Abweichen von den Einschätzungen der Dres. B.___ und D.___, wonach die Beschwerden un fall fremd seien (E. 3.6, E. 3.8), nicht auf. Gemäss biomechanischer Beurteilung sind die geltend gemachten Schulterbeschwerden ohne Anprall an harte Struk turen des Fahrzeuginnenraums nicht erklärbar (E. 3.3). Aus den Akten ergeben sich aber keinerlei Hinweise, dass ein solcher Anprall stattgefunden hätte. Der Beschwerdeführer konnte sich nicht erinnern, den Körper irgendwie angeschla gen zu haben (E. 3.2) und Dr. Z.___ hatte anlässlich der Untersuchung am Tag nach dem Unfall auch keine rlei Prellmarken oder Ä hnliches festgestellt res pektive festgehalten (Urk. 10/6). Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerde verfahren vor bringt, die Beschwerdegegnerin als auch die Fachleute der AGU seien von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, da es aufgrund des Rück pralls an die Fahrerlehne zu einem solchen Anpr all an harte Strukturen ge komme n sei (E. 1.2), kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ver kennt, dass sowohl die Fachleute der AGU als auch Dr. B.___

festhielten, dass es zu einem Rückprall gekommen sei (Urk. 10/39.3, Urk. 10/55.4)

und sie ihre Beurteilung en unter Zugrundelegung d ieses Bewegungsablaufes abgaben .

Dass die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage den natürlichen Kausalzusammen hang verneinte, ist daher nicht zu beanstanden, müsste ein solcher doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (E. 2).

Die Einschätzung von Dr. C.___, wonach davon auszugehen sei, dass die SLAP-Läsion eine traumatische Ursache habe (E. 3.7), vermag daran nichts zu ändern . Dr. C.___ verwies zur Begründung seiner Einschätzung in pauschaler Weise auf die Traumaanamnese, die klinische Untersuchung an der Universitätsklink A.___ im Mai 2013 sowie die MRT -Untersuchung vom 6. November 201 2. Dr. D.___ legte hierzu in nachvollziehbarer Weise dar, dass gerade die MRT -Befunde

aufgrund von fehlenden Traumahinweisen (wie Knochenmark ödeme, Weichteilödeme oder einem Erguss) keinen solchen Schluss zuliessen, dass sodann aufgrund eine r mehr als ein em halben Jahr nach dem Trauma stattfindende n klinische n Untersuchung keine Rückschlüsse mehr auf die Ursa che der Läsionen gezogen werden könnte n, und dass auch aufgrund des anläss lich dieser Untersuchung im Mai 2013 erhobene n Unfallhergang es

nicht auf eine traumatische Ursache geschlossen werden könne, da damals die biome chanische Kurzbeurteilung noch gar nicht vorgelegen habe (E. 3.8).

A uch aus dem Hinweis von Dr. Z.___, dass vor dem Unfall vom 30. Oktober 2012 keine Schulter beschwerden bestanden hätten (E. 3.5), lässt sich sodann nicht ableiten, dass allfällige Schulterläsionen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall verursacht worden wären. G emäss der Rechtsprechung vermag die Maxime „post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie n ach diesem aufgetreten ist, für die Annahme eines Kausalzusammenhangs nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E.

2b/bb). 4.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte somit zu Recht einen natürlichen Kausalzu sammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall vom 30. Oktober 2012, da ein solcher nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit ausgewiesen ist. 4.3

Fehlt es wie dargelegt am natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall ereignis und den geltend gemachten Beschwerden, so fällt auch ein Leis tungsanspruch gestützt auf Art. 36 UVG und 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht

(vgl. E. 1.2) . 5.

Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin damit einen Leistungsanspruch verneint, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler