opencaselaw.ch

UV.2013.00268

HWS-Schleudertrauma mit fortgesetzten, zervikalen Beschwerden und Aufmerksamkeitsstörungen. Adäquanz für den Rentenanspruch verneint trotz verbliebener unfallbedingter leichter Gleichgewichtsstörungen, welche zur Zusprache einer Integritätsentschädigung führte.

Zürich SozVersG · 2015-01-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ arbeitet seit Januar 1993 bei der Y.___ AG als Mit glied der Geschäftsleitung in der Administration und ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankhei ten versichert (Urk. 7/2, Urk. 7/23 S. 3). Am 3. August 2010 erlitt sie als Bei fahrerin auf der Autob ahn einen Auffahrunfall: Ein vorausfahrender Personen wagen verlor durch die geöffnete Heckklappe geladene Kissen, weswegen das vom Ehemann der Versicherten gesteuerte Auto leicht ins Schleudern geriet

und nach eingeleiteter Vollbremsung

das hinter ihne n f ahrende Auto mangels Abstand es

in das Heck ihres Personenwagens fuhr (Urk. 7/27). D ie biomechani sche Kurzbeurteilung (Triage) vom 3. Dezember 2012 ergab auf der Beifahrer position eine Geschwindigkeitsänderung (Delta- v) zwischen 14 und 17 km/h (Urk. 7/150). X.___ begab sich gleichentags zu Dr. med. Z.___, Fachärztin Allgemeine Medizin FMH, welche sie zur Kontrolle ins Spital A.___ überwies, wo nach Vornahme von Röntgenbildern eine Halswirbelsäulen-Dis torsion Grad II sowie eine Schädelkontusion und leichte Hautabschürfungen am Knie festgestellt wurden (Urk. 7/1, Urk. 7/12 und Urk. 7/13). Die SUVA gewährte Heilbehandlung in Form von Schmerzmitteln und Physiotherapie, zuletzt einen Beitrag an die K raniosakraltherapie, und richtete Taggelder aus. Bis zum 1 4. September 2010 war die Versicherte vollzeitlich, danach ab 1 5. September 2010 zu 70 %, ab 5. Januar 2011 zu 50 %

und seit 1. Mai 2012 zu 30 % a rbeitsunfähig (Urk. 7/19, Urk. 7/65, Urk. 7/87, Urk. 7/121). Am 2 6. November 2010 fand ein ambulantes Assessment in der Klinik B.___ statt (Bericht vom 2 9. November 2010, Urk. 7/52). Ferner wurde die Versicherte am 8. Februar 2011 im Institut für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung des C.___

neuropsy chologisch untersucht (Urk. 7/76) und fand am 1 9. April 2011 eine neurologi sche Abklärung bei Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, statt (Urk. 7/81), welcher seinerseits ein e Magne tresonanz (MR)-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) veranlasste (Urk. 7 /82). Wegen persistierender diffuser Schwindelepiso den führte Dr. med. E.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeits medizin FMH, von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA am 2 7. Januar 2012 eine Untersuchung durch. Aufgrund dieser neurootologischen Untersuchung kam er zum Schluss, dass drei bis vier objektivierbare patho -diagnostische Sys tembefunde nachzuweisen seien, was zusammen mit den subjektiven Schwin delbeschwerden einer leichten Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems entspreche und einen unfallbedingten, entschädigungspflichtigen Integritäts schaden von 10 % ergäbe (Bericht vom 23. Februar 2012, Urk. 7/114). Entspre chend sprach die SUVA X.___ mit Verfügung vom 1 9. April 2012 eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 7/121). Am 3 0. Januar 2013 bzw. 1 9. Februar 2013 nahmen die Kreisärzte Dr. med. F.___ (Urk. 7/154) und Dr. med. G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, (Urk. 7/160) nach Aktenvorlage zum Fallabschluss Stellung. Sie schlossen eine erhebliche Verbesserung der organisch nicht zuord en baren Beschwerden durch weitere Therapien aus. Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2013 stellte die SUVA daher die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 2 8. Februar 2013 ein und ver neinte nach Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhang s

den Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Urk. 7/162). Mit Einsp rache vom 1 3. April 2013 (Urk. 7/173), ergänzt am 3 0. September 2013 unter Beilage des neuropsy chologischen Untersuchungsberichts der C.___ vom 1 6. August 2013 (Urk. 7/186), liess X.___ eine Rente basierend auf einer mindestens 20%igen Erwerbsunfähigkeit beantragen . Dies wies die SUVA mit Entscheid vom 9. Oktober 2013 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 1 1. November 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 3. August 2010 und der heute nach wie vor bestehenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen und demgemäss sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. März 2013 eine Invalidenrente auszurichten auf der Basis einer Erwerbsein b uss e von mindestens 20 % (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 8. Januar 2014 wies das Gericht das prozessuale Begehren um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ab und stellte der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zu (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der verbleiben den Folgen des Unfalls vom 3. August 2010 eine Erwerbsunfähigkeit erlitt und Anspruch auf eine Rente hat. Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (Ziffer 2.a), zum Zeitpunkt der Einstellun g vorüberge hender Leistungen (Ziffer 6 .

a) sowie die von der Rechtsprechung entwickelte Adäquanzprüfung bei Vorliegen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule (Ziffer 7.a). Hierauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden. 2.

2.1

Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Beschleu nigungstrauma hielt Dr. Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben ihre n Kopf an der Sonnenblende vorne angestossen habe und sofort Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Schwindel und Übelkeit (ohne Erbrechen) sowie eine Sehstörung aufgetreten seien. O b jektiv stellte Dr. Z.___ eine GCS-Score von 15 Punkten, Schürfungen beider Knie und Druckschmerzen am Nacken bei normalen neurologischen Befunden fest (Urk. 7/12). Die im Spital A.___ angefertigten Röntgenbilder der HWS und des Thorax ergaben keinen Nachweis einer Fraktur oder eines Hämatoms . Die HWS wurde als druckindolent, mit paravertebralem Muskelhartspann sowie Druck dolenz, rechts mehr als links, bei schmerzbedingt eingeschränkter Rechtsdre hung (65 °), ansonsten freie r Beweglichkeit beschrieben (Urk. 7/ 13). Am 1 0. November 20 1 0 berichtete Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, über eine Schmerzausbreitung in Füsse, Ohren, Augen und Nacken schmerzen in den rechten Unterkiefer und die Arme (Urk. 7/44), und in der Klinik B.___ wurde n anlässlich des a mbulanten Assessments vom 2 9. November 2010 schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der HWS, vor allem Rotation beidseits, Schulter-Nacken-Schmerzen beidseits, intermittierend Kopfschmerzen okzipital, diffuse Schwindelepisoden, Durchschlafstörungen, Tagesmüdigkeit, subjektive Störun g von Konzentration und intermi ttierend Kribbelparästhesien beider Hände als aktuelle Probleme gena nnt (Urk. 7/52). Die dortigen Fachpersonen empfahlen eine intensivierte ambulante Physiotherapie mit medizinischem Muskelaufbautraining und weiteren aktivierenden Mass nahmen. Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung im Institut für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung des C.___

vom 8. Februar 2011 zeigte sich bei durchschnittli chem Leistungsvermögen eine deutliche Instabilität von Aufmerksamkeitsleis tungen, aber keine Einschränkungen, welche auf klinisch relevante Beeinträch tigungen höherer Hirnfunktionen hinweisen würden. Die Abklärungspersonen erachteten die subjektiven Beschwerden vor dem Hintergrund dieser Ergebnisse als gut nachvollziehbar und sahen die Fehlleistungen im Alltag im Rahmen der Instabilität der Aufmerksamkeitsleistungen für erklärbar und überwiegend wahrscheinli ch in Zusammenhang mit den akuten Schmerzen und der gestei gerten affektiven Labilität. Die affektiven Symptome, die Verhaltensbeobach tungen und die anamnestischen Angaben (BDI-Wert: 27) würde n aktuell für das Vorliegen klini sch relevanter depressiver Sympt ome sprechen, weshalb sie eine fachärztliche Abklärung und Therapie empfahlen (Urk. 7/76). Dr. D.___ kam in seiner neurologischen Beurteilung vom 1 0. Mai 2011 zum Schluss, dass ein chronifiziertes

Zervikalsyndrom nach Heckaufprall vorliege. Aufgrund der Parästhesien an den Armen und initial auch an den unteren Extremitäten habe eine Halsmarkreizung nicht ausgeschlossen werden können, weshalb er ein MRI der HWS veranl asst habe, das keine Halsmark kompression zeige. Für eine aktenkundige Commo tio cerebri (diag nostiziert einzig von Dr. Z.___; vgl. Urk. 7/ 11) best ehe kein Anhalt, hingegen sei da s MR des Neu r okraniums, das als normal beschrieben werde, seines Erachtens schon etwas auffällig, indem die Sulci ausserordentlich breit seien, sicher vorbestehend. Man erkenne einige Hyperintensitäten, eine vorbestehende Entmarkung sei aufgrund der Verteilung wenig wahrscheinlich und aufgrund der diesbezüglich blanden Vorgeschichte und bei normalen VEP praktisch ausgeschlossen. Die Hirnstromkurve sei in Ordnung mit Zeichen von Vigilanzschwankungen . Er finde somit keine organi sche Abnormität. Die kürzlich begonnen e

Kraniosakraltherapie, von welcher die Beschwerdeführerin angetan sei, könne er unterstütze n . Die jetzigen Beschwer den würden vor allem am Morgen auftreten und seien tagsüber nicht mehr vor handen, so dass eine nächtliche Muskelrelaxierung zu diskutieren sei (Urk. 7/82). Gestützt auf diese Aktenlage kam Kreisarzt Dr. med. I.___, Fach arzt FMH für Chirurgie, am 1 6. Mai 2011 zum Schluss, dass keine bildgebenden traumatisch bedingten strukturellen Läsionen vorliegen würden, aufgrund des Berichts von Dr. D.___ noch ein Hartspann der Para vertebralmuskulatur mit eingeschränkter Rotation des Kopfes nach rechts vorliege. Als T herapie sei

allenfalls eine nächtliche Muskelrelaxierung zu diskutieren, bei der Kra niosakraltherapie handle es sich um eine Methode aus der Alternativmedizin (Urk. 7/84). In der Folge lehnte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer (in der C.___ empfohlenen) Psychotherapie ab (vgl. Urk. 7/93, Urk. 7/136). Gemäss Zwischenberichte n der behandelnden Hausärzte Dr. H.___ bzw. Dr. J.___ vom 2 6. Juli 2011 (Urk. 7/93), 1 6. August 2011 (Urk. 7/97), 1 9. Januar 2012 (Urk. 7/109, 2 8. August 2012 (Urk. 7/134) und 1 6. Oktober 2012 (Urk. 7/143) verblieben d ie Nackenbeschwerden, Kopfschmerzen, der Schwindel, die Konzentrationsschwäche sowie Vergesslichkeit unverändert trotz fortgesetzter Kraniosakraltherapie

(vgl. auch Urk. 7/94, Urk. 7/101, Urk. 7/136). Seit 1. Mai 2012 arbeitet die Beschwerdeführerin an vier ganzen Tagen bei attestierter Arbeitsunfähigkeit von 30 % (Urk. 7/136-137). 2.2

Wegen der gekl agten Schwindelepisoden nahm Dr. E.___ am 2 7. Januar 2012 eine neuro o tologische Untersuchung vor. Diese ergab in den rotatorischen Prü fungen in reproduzierbarer Weise, wahrscheinlich im Rahmen eines zervikoge nen Schwindels, eine mittelschwere Dysbalance . Nach

Dr. E.___ steht diese mit Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis von August 201 0. D amit könnten, so Dr. E.___, die leichten subjektiven Schwindel beschwerden, welche die Versicherte vornehmlich am Morgen wahrnehme, aus ORL-ärztlicher Sicht zwangslos erklärt werden (Urk. 7/114). Die bisherige Tätig keit in der Personal- und Finanzabteilung könne der Beschwerdeführer in voll zugemutet werden. Allerdings sei es d e nkbar, dass sie bei grösseren körperli chen oder geistigen Anstrengungen vermehrt Schwindel wahrnehme, so dass sie dann stündlich zusätzliche Pausen von zirka 10 Minuten einlegen müsse. Sie dürfe und solle ihr Gleichgewichtsfunktionssystem durchaus im Sinne einer Stabilisierung der Kompensationsvorgänge belasten. Weitergehende diagnosti sche oder therapeutische Konsequenzen würde n sich aktuell nicht ergeben. 2.3

Die neuste neuropsychologische Untersuchung

der C.___

vom 1 7. Juli 2013 (Urk. 7/186) ergab – wie schon die Voruntersuchung – ein durchschnittliches kognitives Leistungsvermögen. Im Vordergrund der Befunde stand eine Instabi lität von Aufmerksamkeitsleistungen, vornehmlich in der akustischen Merkfä higkeit und der vis uell- semantischen Diskriminationsfähigkeit, unklarer Ätiolo gie. Im Vergleich zur letzten Untersuchung liessen sich Verschlechterungen ver einzelt im verbalen Lern en von singulären Bezeichnungen, in der akustischen Merk- und Differenzierungsfähigkeit sowie beim auditiven Encodieren komple xer Textinformation feststellen. Weiter zeigten sich vereinzelt langsamere Reaktionszeiten als in der Voruntersuchung. Die leichten Veränderungen seien keinem spezifischen Ausfallmuster zuzuschreiben und seien am ehesten mit fluktuierenden Aufmerksamkeitsleistungen und der affektiven Symptomatik zu erklären. In Betracht zu ziehen seien auch alterskorrelierte Veränderungen, die sich bei knappen kognitiven Ressourcen in Minderleistungen abbilden könnten. Die übrigen Leistungen blieben mehrheitlich stabil. Die subjektiven Beschwer den seien vor dem Hintergrund dieser Ergebnisse nachvollziehbar und überwie gend wahrscheinlich im Zusammenhang mit den akuten Schmerzen zu sehen. Die affektiven Symptome, die Verhaltensbeobachtung und die anamnestischen Angaben (BDI-Wert 22) würden aktuell für das Vorliegen klinisch relevanter depressiver Symptome sprechen, weshalb sie eine fachärztliche Schmerzbe handlung und Therapie nachdrücklich empfehlen würden. 3. 3.1

Aufgrund dieser medizinischen Aktenlage ist zweifellos davon auszugehen, dass von weiteren wissenschaftlich anerkannten Heilbehandlungen keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, was auch nicht strittig ist, weshalb die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistun gen zu Recht per 2 8. Februar 2013 einstellte. 3.2

Entgegen de m Vorbringen der Beschwerdeführerin konnten keine organischen, objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen festgestellt werden. Dr. E.___

fand bei sei nen Prüfungen jedoch objektiv reproduzierbare Befunde für eine leichte Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems, das er als wahrscheinlich unfallkausal ansah. Er verneinte jedoch eine dadurch resultierende Arbeitsunfähigkeit. Soweit die Beschwerdeführerin deswegen bei erhöhter körperlicher oder geisti ger Anstrengung allenfalls vermehrt Pausen einschalten muss, so ist es ihr zuzumuten, dies zu kompensieren. Somit kann aus der als unfallkausal aner kannten leichten Gleichgewichtsfunktionsstörung auch keine Erwerbsunfähig keit resultieren.

Die neuropsychologischen Ausfallmuster sind ätiologisch unklar und wurden von den untersuchenden Fachleuten am ehesten mit fluktuierenden Aufmerk samkeitsleistungen und der affektiven, depressiven Symptomatik erklärt. In Betracht zogen sie auch alterskorrelierte Veränderungen. Die Instabilität der Aufmerksamkeitsleistungen sahen s ie überwiegend wahrscheinlich in Zusam menhang mit den akuten Schmerzen. Eine organische Verletzung konnte durch die neuropsychologische Abklärung nicht objektiv nachgewiesen werden.

Demzufolge ist nicht zu beanstan den, dass die Beschwerdegegnerin eine Adä quanzprüfung nach den in der Rechtsprechung bei HWS-Schleudertraumata entwickelten Kriterien vornahm. 3.3

Unbestritt en ermassen ist das Unfallereignis vom 3. August 2010 als mittelschwe rer Unfall einzustufen, wobei – wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen – offenbleiben kann, ob es als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen oder als mittelschwerer Unfall im engeren Sinne

zu qualifizieren ist. Im letzteren Fall müssten für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs entweder mehrere – mindestens drei - Kriterien in gehäufter Weise oder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f. mit Hinweis).

Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 ff.) sind die Verlet zungen (Hautschürfungen, muskuläre, schmerzbedingte Bewegungsein schränkungen), die sie sich beim Auffahrunfall zuzog, weder schwer noch von besonderer Art. Dies gilt auch für den von ihr angeführte n, wah rscheinlich zer vikogen bedingte n leichte n Schwindel . Nach dem Unfall fanden lediglich ärztli che Abklärungen und Verlaufskontrollen statt sowie passive manuelle Thera pien, denen praxisgemäss nicht die Qualität fortgesetzt spezifischer, belastender ärztlicher Behandlung zukommt (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2. 3. S. 128). Die in Aussicht genommene stationäre Schmerztherapie stellt ebenfalls kein en erhebli che n Eingriff dar, weshalb dieses Kriterium zu verneinen ist . Schliesslich sind auch die Kriterien der erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeits unfähigkeit zu verneinen. Die Beschwerdeführerin klagt über schubweise auf tretende Kopfschmerzen, wobei es auch Tage ohne Kopfschmerzen gebe, und von den übrigen Beschwerden abhängige Dauerschmerzen im Nacken/Schulterbereich, zeitweise morgendliches Auftreten von Schwindelbe schwerden, Lähmungserscheinungen in beiden Armen (ca. zweimal die Woche) sowie über vorübergehende Sehschwäche. Sie nimmt bei Bedarf, das ist zwei bis dreimal die Woche, ein Schmerzmittel ein (Urk. 7/136) . Damit ist das Kriterium der erheblichen Beschwerden nicht gegeben, jedenfalls nicht in besonders aus geprägter Weise. Ferner ist die Beschwerdeführerin seit 1 5. September 2010 wiederum (teil)arbeitsfähig geschrieben und arbeitet effektiv seit 1. Mai 2013 zu 70 % . Damit ist auch das Kriterium des Grades und Ausmasses der Arbeitsunfä higkeit jedenfalls nicht erfüllt . Im Ü brigen kann auf die umfassende Beurteilung der Adäquanzkriterien im Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2013 (Urk. 2 S. 10 f.) sowie in der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2014 (Urk. 6 S. 6 ff.) ver wiesen werden, der das Gericht nichts hinzuzufügen hat. 4.

Zusammenfassend fehlt es bei den allenfalls zum Unfall noch natürlich kausa len Beschwerden der Beschwerdeführerin an der Adäquanz bzw. ist der unfall bedingte leichte zervikogene Schwindel ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, so dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Rente zu Recht ver neinte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ arbeitet seit Januar 1993 bei der Y.___ AG als Mit glied der Geschäftsleitung in der Administration und ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankhei ten versichert (Urk. 7/2, Urk. 7/23 S. 3). Am 3. August 2010 erlitt sie als Bei fahrerin auf der Autob ahn einen Auffahrunfall: Ein vorausfahrender Personen wagen verlor durch die geöffnete Heckklappe geladene Kissen, weswegen das vom Ehemann der Versicherten gesteuerte Auto leicht ins Schleudern geriet

und nach eingeleiteter Vollbremsung

das hinter ihne n f ahrende Auto mangels Abstand es

in das Heck ihres Personenwagens fuhr (Urk. 7/27). D ie biomechani sche Kurzbeurteilung (Triage) vom 3. Dezember 2012 ergab auf der Beifahrer position eine Geschwindigkeitsänderung (Delta- v) zwischen 14 und 17 km/h (Urk. 7/150). X.___ begab sich gleichentags zu Dr. med. Z.___, Fachärztin Allgemeine Medizin FMH, welche sie zur Kontrolle ins Spital A.___ überwies, wo nach Vornahme von Röntgenbildern eine Halswirbelsäulen-Dis torsion Grad II sowie eine Schädelkontusion und leichte Hautabschürfungen am Knie festgestellt wurden (Urk. 7/1, Urk. 7/12 und Urk. 7/13). Die SUVA gewährte Heilbehandlung in Form von Schmerzmitteln und Physiotherapie, zuletzt einen Beitrag an die K raniosakraltherapie, und richtete Taggelder aus. Bis zum 1 4. September 2010 war die Versicherte vollzeitlich, danach ab 1 5. September 2010 zu 70 %, ab 5. Januar 2011 zu 50 %

und seit 1. Mai 2012 zu 30 % a rbeitsunfähig (Urk. 7/19, Urk. 7/65, Urk. 7/87, Urk. 7/121). Am 2 6. November 2010 fand ein ambulantes Assessment in der Klinik B.___ statt (Bericht vom 2 9. November 2010, Urk. 7/52). Ferner wurde die Versicherte am 8. Februar 2011 im Institut für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung des C.___

neuropsy chologisch untersucht (Urk. 7/76) und fand am 1 9. April 2011 eine neurologi sche Abklärung bei Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, statt (Urk. 7/81), welcher seinerseits ein e Magne tresonanz (MR)-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) veranlasste (Urk. 7 /82). Wegen persistierender diffuser Schwindelepiso den führte Dr. med. E.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeits medizin FMH, von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA am 2 7. Januar 2012 eine Untersuchung durch. Aufgrund dieser neurootologischen Untersuchung kam er zum Schluss, dass drei bis vier objektivierbare patho -diagnostische Sys tembefunde nachzuweisen seien, was zusammen mit den subjektiven Schwin delbeschwerden einer leichten Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems entspreche und einen unfallbedingten, entschädigungspflichtigen Integritäts schaden von 10 % ergäbe (Bericht vom 23. Februar 2012, Urk. 7/114). Entspre chend sprach die SUVA X.___ mit Verfügung vom 1 9. April 2012 eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 7/121). Am 3 0. Januar 2013 bzw. 1 9. Februar 2013 nahmen die Kreisärzte Dr. med. F.___ (Urk. 7/154) und Dr. med. G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, (Urk. 7/160) nach Aktenvorlage zum Fallabschluss Stellung. Sie schlossen eine erhebliche Verbesserung der organisch nicht zuord en baren Beschwerden durch weitere Therapien aus. Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2013 stellte die SUVA daher die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 2 8. Februar 2013 ein und ver neinte nach Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhang s

den Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Urk. 7/162). Mit Einsp rache vom 1 3. April 2013 (Urk. 7/173), ergänzt am 3 0. September 2013 unter Beilage des neuropsy chologischen Untersuchungsberichts der C.___ vom 1 6. August 2013 (Urk. 7/186), liess X.___ eine Rente basierend auf einer mindestens 20%igen Erwerbsunfähigkeit beantragen . Dies wies die SUVA mit Entscheid vom 9. Oktober 2013 ab (Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 1 1. November 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 3. August 2010 und der heute nach wie vor bestehenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen und demgemäss sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. März 2013 eine Invalidenrente auszurichten auf der Basis einer Erwerbsein b uss e von mindestens 20 % (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 8. Januar 2014 wies das Gericht das prozessuale Begehren um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ab und stellte der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zu (Urk. 8).

E. 2.1 Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Beschleu nigungstrauma hielt Dr. Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben ihre n Kopf an der Sonnenblende vorne angestossen habe und sofort Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Schwindel und Übelkeit (ohne Erbrechen) sowie eine Sehstörung aufgetreten seien. O b jektiv stellte Dr. Z.___ eine GCS-Score von 15 Punkten, Schürfungen beider Knie und Druckschmerzen am Nacken bei normalen neurologischen Befunden fest (Urk. 7/12). Die im Spital A.___ angefertigten Röntgenbilder der HWS und des Thorax ergaben keinen Nachweis einer Fraktur oder eines Hämatoms . Die HWS wurde als druckindolent, mit paravertebralem Muskelhartspann sowie Druck dolenz, rechts mehr als links, bei schmerzbedingt eingeschränkter Rechtsdre hung (65 °), ansonsten freie r Beweglichkeit beschrieben (Urk. 7/ 13). Am 1 0. November 20 1 0 berichtete Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, über eine Schmerzausbreitung in Füsse, Ohren, Augen und Nacken schmerzen in den rechten Unterkiefer und die Arme (Urk. 7/44), und in der Klinik B.___ wurde n anlässlich des a mbulanten Assessments vom 2 9. November 2010 schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der HWS, vor allem Rotation beidseits, Schulter-Nacken-Schmerzen beidseits, intermittierend Kopfschmerzen okzipital, diffuse Schwindelepisoden, Durchschlafstörungen, Tagesmüdigkeit, subjektive Störun g von Konzentration und intermi ttierend Kribbelparästhesien beider Hände als aktuelle Probleme gena nnt (Urk. 7/52). Die dortigen Fachpersonen empfahlen eine intensivierte ambulante Physiotherapie mit medizinischem Muskelaufbautraining und weiteren aktivierenden Mass nahmen. Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung im Institut für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung des C.___

vom 8. Februar 2011 zeigte sich bei durchschnittli chem Leistungsvermögen eine deutliche Instabilität von Aufmerksamkeitsleis tungen, aber keine Einschränkungen, welche auf klinisch relevante Beeinträch tigungen höherer Hirnfunktionen hinweisen würden. Die Abklärungspersonen erachteten die subjektiven Beschwerden vor dem Hintergrund dieser Ergebnisse als gut nachvollziehbar und sahen die Fehlleistungen im Alltag im Rahmen der Instabilität der Aufmerksamkeitsleistungen für erklärbar und überwiegend wahrscheinli ch in Zusammenhang mit den akuten Schmerzen und der gestei gerten affektiven Labilität. Die affektiven Symptome, die Verhaltensbeobach tungen und die anamnestischen Angaben (BDI-Wert: 27) würde n aktuell für das Vorliegen klini sch relevanter depressiver Sympt ome sprechen, weshalb sie eine fachärztliche Abklärung und Therapie empfahlen (Urk. 7/76). Dr. D.___ kam in seiner neurologischen Beurteilung vom 1 0. Mai 2011 zum Schluss, dass ein chronifiziertes

Zervikalsyndrom nach Heckaufprall vorliege. Aufgrund der Parästhesien an den Armen und initial auch an den unteren Extremitäten habe eine Halsmarkreizung nicht ausgeschlossen werden können, weshalb er ein MRI der HWS veranl asst habe, das keine Halsmark kompression zeige. Für eine aktenkundige Commo tio cerebri (diag nostiziert einzig von Dr. Z.___; vgl. Urk. 7/ 11) best ehe kein Anhalt, hingegen sei da s MR des Neu r okraniums, das als normal beschrieben werde, seines Erachtens schon etwas auffällig, indem die Sulci ausserordentlich breit seien, sicher vorbestehend. Man erkenne einige Hyperintensitäten, eine vorbestehende Entmarkung sei aufgrund der Verteilung wenig wahrscheinlich und aufgrund der diesbezüglich blanden Vorgeschichte und bei normalen VEP praktisch ausgeschlossen. Die Hirnstromkurve sei in Ordnung mit Zeichen von Vigilanzschwankungen . Er finde somit keine organi sche Abnormität. Die kürzlich begonnen e

Kraniosakraltherapie, von welcher die Beschwerdeführerin angetan sei, könne er unterstütze n . Die jetzigen Beschwer den würden vor allem am Morgen auftreten und seien tagsüber nicht mehr vor handen, so dass eine nächtliche Muskelrelaxierung zu diskutieren sei (Urk. 7/82). Gestützt auf diese Aktenlage kam Kreisarzt Dr. med. I.___, Fach arzt FMH für Chirurgie, am 1 6. Mai 2011 zum Schluss, dass keine bildgebenden traumatisch bedingten strukturellen Läsionen vorliegen würden, aufgrund des Berichts von Dr. D.___ noch ein Hartspann der Para vertebralmuskulatur mit eingeschränkter Rotation des Kopfes nach rechts vorliege. Als T herapie sei

allenfalls eine nächtliche Muskelrelaxierung zu diskutieren, bei der Kra niosakraltherapie handle es sich um eine Methode aus der Alternativmedizin (Urk. 7/84). In der Folge lehnte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer (in der C.___ empfohlenen) Psychotherapie ab (vgl. Urk. 7/93, Urk. 7/136). Gemäss Zwischenberichte n der behandelnden Hausärzte Dr. H.___ bzw. Dr. J.___ vom 2 6. Juli 2011 (Urk. 7/93), 1 6. August 2011 (Urk. 7/97), 1 9. Januar 2012 (Urk. 7/109, 2 8. August 2012 (Urk. 7/134) und 1 6. Oktober 2012 (Urk. 7/143) verblieben d ie Nackenbeschwerden, Kopfschmerzen, der Schwindel, die Konzentrationsschwäche sowie Vergesslichkeit unverändert trotz fortgesetzter Kraniosakraltherapie

(vgl. auch Urk. 7/94, Urk. 7/101, Urk. 7/136). Seit 1. Mai 2012 arbeitet die Beschwerdeführerin an vier ganzen Tagen bei attestierter Arbeitsunfähigkeit von 30 % (Urk. 7/136-137).

E. 2.2 Wegen der gekl agten Schwindelepisoden nahm Dr. E.___ am 2 7. Januar 2012 eine neuro o tologische Untersuchung vor. Diese ergab in den rotatorischen Prü fungen in reproduzierbarer Weise, wahrscheinlich im Rahmen eines zervikoge nen Schwindels, eine mittelschwere Dysbalance . Nach

Dr. E.___ steht diese mit Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis von August 201 0. D amit könnten, so Dr. E.___, die leichten subjektiven Schwindel beschwerden, welche die Versicherte vornehmlich am Morgen wahrnehme, aus ORL-ärztlicher Sicht zwangslos erklärt werden (Urk. 7/114). Die bisherige Tätig keit in der Personal- und Finanzabteilung könne der Beschwerdeführer in voll zugemutet werden. Allerdings sei es d e nkbar, dass sie bei grösseren körperli chen oder geistigen Anstrengungen vermehrt Schwindel wahrnehme, so dass sie dann stündlich zusätzliche Pausen von zirka 10 Minuten einlegen müsse. Sie dürfe und solle ihr Gleichgewichtsfunktionssystem durchaus im Sinne einer Stabilisierung der Kompensationsvorgänge belasten. Weitergehende diagnosti sche oder therapeutische Konsequenzen würde n sich aktuell nicht ergeben.

E. 2.3 Die neuste neuropsychologische Untersuchung

der C.___

vom 1 7. Juli 2013 (Urk. 7/186) ergab – wie schon die Voruntersuchung – ein durchschnittliches kognitives Leistungsvermögen. Im Vordergrund der Befunde stand eine Instabi lität von Aufmerksamkeitsleistungen, vornehmlich in der akustischen Merkfä higkeit und der vis uell- semantischen Diskriminationsfähigkeit, unklarer Ätiolo gie. Im Vergleich zur letzten Untersuchung liessen sich Verschlechterungen ver einzelt im verbalen Lern en von singulären Bezeichnungen, in der akustischen Merk- und Differenzierungsfähigkeit sowie beim auditiven Encodieren komple xer Textinformation feststellen. Weiter zeigten sich vereinzelt langsamere Reaktionszeiten als in der Voruntersuchung. Die leichten Veränderungen seien keinem spezifischen Ausfallmuster zuzuschreiben und seien am ehesten mit fluktuierenden Aufmerksamkeitsleistungen und der affektiven Symptomatik zu erklären. In Betracht zu ziehen seien auch alterskorrelierte Veränderungen, die sich bei knappen kognitiven Ressourcen in Minderleistungen abbilden könnten. Die übrigen Leistungen blieben mehrheitlich stabil. Die subjektiven Beschwer den seien vor dem Hintergrund dieser Ergebnisse nachvollziehbar und überwie gend wahrscheinlich im Zusammenhang mit den akuten Schmerzen zu sehen. Die affektiven Symptome, die Verhaltensbeobachtung und die anamnestischen Angaben (BDI-Wert 22) würden aktuell für das Vorliegen klinisch relevanter depressiver Symptome sprechen, weshalb sie eine fachärztliche Schmerzbe handlung und Therapie nachdrücklich empfehlen würden. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der verbleiben den Folgen des Unfalls vom 3. August 2010 eine Erwerbsunfähigkeit erlitt und Anspruch auf eine Rente hat. Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (Ziffer 2.a), zum Zeitpunkt der Einstellun g vorüberge hender Leistungen (Ziffer

E. 3.1 Aufgrund dieser medizinischen Aktenlage ist zweifellos davon auszugehen, dass von weiteren wissenschaftlich anerkannten Heilbehandlungen keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, was auch nicht strittig ist, weshalb die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistun gen zu Recht per 2 8. Februar 2013 einstellte.

E. 3.2 Entgegen de m Vorbringen der Beschwerdeführerin konnten keine organischen, objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen festgestellt werden. Dr. E.___

fand bei sei nen Prüfungen jedoch objektiv reproduzierbare Befunde für eine leichte Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems, das er als wahrscheinlich unfallkausal ansah. Er verneinte jedoch eine dadurch resultierende Arbeitsunfähigkeit. Soweit die Beschwerdeführerin deswegen bei erhöhter körperlicher oder geisti ger Anstrengung allenfalls vermehrt Pausen einschalten muss, so ist es ihr zuzumuten, dies zu kompensieren. Somit kann aus der als unfallkausal aner kannten leichten Gleichgewichtsfunktionsstörung auch keine Erwerbsunfähig keit resultieren.

Die neuropsychologischen Ausfallmuster sind ätiologisch unklar und wurden von den untersuchenden Fachleuten am ehesten mit fluktuierenden Aufmerk samkeitsleistungen und der affektiven, depressiven Symptomatik erklärt. In Betracht zogen sie auch alterskorrelierte Veränderungen. Die Instabilität der Aufmerksamkeitsleistungen sahen s ie überwiegend wahrscheinlich in Zusam menhang mit den akuten Schmerzen. Eine organische Verletzung konnte durch die neuropsychologische Abklärung nicht objektiv nachgewiesen werden.

Demzufolge ist nicht zu beanstan den, dass die Beschwerdegegnerin eine Adä quanzprüfung nach den in der Rechtsprechung bei HWS-Schleudertraumata entwickelten Kriterien vornahm.

E. 3.3 Unbestritt en ermassen ist das Unfallereignis vom 3. August 2010 als mittelschwe rer Unfall einzustufen, wobei – wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen – offenbleiben kann, ob es als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen oder als mittelschwerer Unfall im engeren Sinne

zu qualifizieren ist. Im letzteren Fall müssten für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs entweder mehrere – mindestens drei - Kriterien in gehäufter Weise oder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f. mit Hinweis).

Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 ff.) sind die Verlet zungen (Hautschürfungen, muskuläre, schmerzbedingte Bewegungsein schränkungen), die sie sich beim Auffahrunfall zuzog, weder schwer noch von besonderer Art. Dies gilt auch für den von ihr angeführte n, wah rscheinlich zer vikogen bedingte n leichte n Schwindel . Nach dem Unfall fanden lediglich ärztli che Abklärungen und Verlaufskontrollen statt sowie passive manuelle Thera pien, denen praxisgemäss nicht die Qualität fortgesetzt spezifischer, belastender ärztlicher Behandlung zukommt (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2. 3. S. 128). Die in Aussicht genommene stationäre Schmerztherapie stellt ebenfalls kein en erhebli che n Eingriff dar, weshalb dieses Kriterium zu verneinen ist . Schliesslich sind auch die Kriterien der erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeits unfähigkeit zu verneinen. Die Beschwerdeführerin klagt über schubweise auf tretende Kopfschmerzen, wobei es auch Tage ohne Kopfschmerzen gebe, und von den übrigen Beschwerden abhängige Dauerschmerzen im Nacken/Schulterbereich, zeitweise morgendliches Auftreten von Schwindelbe schwerden, Lähmungserscheinungen in beiden Armen (ca. zweimal die Woche) sowie über vorübergehende Sehschwäche. Sie nimmt bei Bedarf, das ist zwei bis dreimal die Woche, ein Schmerzmittel ein (Urk. 7/136) . Damit ist das Kriterium der erheblichen Beschwerden nicht gegeben, jedenfalls nicht in besonders aus geprägter Weise. Ferner ist die Beschwerdeführerin seit 1 5. September 2010 wiederum (teil)arbeitsfähig geschrieben und arbeitet effektiv seit 1. Mai 2013 zu 70 % . Damit ist auch das Kriterium des Grades und Ausmasses der Arbeitsunfä higkeit jedenfalls nicht erfüllt . Im Ü brigen kann auf die umfassende Beurteilung der Adäquanzkriterien im Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2013 (Urk. 2 S.

E. 6 .

a) sowie die von der Rechtsprechung entwickelte Adäquanzprüfung bei Vorliegen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule (Ziffer 7.a). Hierauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden. 2.

E. 10 f.) sowie in der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2014 (Urk. 6 S. 6 ff.) ver wiesen werden, der das Gericht nichts hinzuzufügen hat. 4.

Zusammenfassend fehlt es bei den allenfalls zum Unfall noch natürlich kausa len Beschwerden der Beschwerdeführerin an der Adäquanz bzw. ist der unfall bedingte leichte zervikogene Schwindel ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, so dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Rente zu Recht ver neinte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00268 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom

15. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ arbeitet seit Januar 1993 bei der Y.___ AG als Mit glied der Geschäftsleitung in der Administration und ist bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankhei ten versichert (Urk. 7/2, Urk. 7/23 S. 3). Am 3. August 2010 erlitt sie als Bei fahrerin auf der Autob ahn einen Auffahrunfall: Ein vorausfahrender Personen wagen verlor durch die geöffnete Heckklappe geladene Kissen, weswegen das vom Ehemann der Versicherten gesteuerte Auto leicht ins Schleudern geriet

und nach eingeleiteter Vollbremsung

das hinter ihne n f ahrende Auto mangels Abstand es

in das Heck ihres Personenwagens fuhr (Urk. 7/27). D ie biomechani sche Kurzbeurteilung (Triage) vom 3. Dezember 2012 ergab auf der Beifahrer position eine Geschwindigkeitsänderung (Delta- v) zwischen 14 und 17 km/h (Urk. 7/150). X.___ begab sich gleichentags zu Dr. med. Z.___, Fachärztin Allgemeine Medizin FMH, welche sie zur Kontrolle ins Spital A.___ überwies, wo nach Vornahme von Röntgenbildern eine Halswirbelsäulen-Dis torsion Grad II sowie eine Schädelkontusion und leichte Hautabschürfungen am Knie festgestellt wurden (Urk. 7/1, Urk. 7/12 und Urk. 7/13). Die SUVA gewährte Heilbehandlung in Form von Schmerzmitteln und Physiotherapie, zuletzt einen Beitrag an die K raniosakraltherapie, und richtete Taggelder aus. Bis zum 1 4. September 2010 war die Versicherte vollzeitlich, danach ab 1 5. September 2010 zu 70 %, ab 5. Januar 2011 zu 50 %

und seit 1. Mai 2012 zu 30 % a rbeitsunfähig (Urk. 7/19, Urk. 7/65, Urk. 7/87, Urk. 7/121). Am 2 6. November 2010 fand ein ambulantes Assessment in der Klinik B.___ statt (Bericht vom 2 9. November 2010, Urk. 7/52). Ferner wurde die Versicherte am 8. Februar 2011 im Institut für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung des C.___

neuropsy chologisch untersucht (Urk. 7/76) und fand am 1 9. April 2011 eine neurologi sche Abklärung bei Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, statt (Urk. 7/81), welcher seinerseits ein e Magne tresonanz (MR)-Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) veranlasste (Urk. 7 /82). Wegen persistierender diffuser Schwindelepiso den führte Dr. med. E.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeits medizin FMH, von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA am 2 7. Januar 2012 eine Untersuchung durch. Aufgrund dieser neurootologischen Untersuchung kam er zum Schluss, dass drei bis vier objektivierbare patho -diagnostische Sys tembefunde nachzuweisen seien, was zusammen mit den subjektiven Schwin delbeschwerden einer leichten Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems entspreche und einen unfallbedingten, entschädigungspflichtigen Integritäts schaden von 10 % ergäbe (Bericht vom 23. Februar 2012, Urk. 7/114). Entspre chend sprach die SUVA X.___ mit Verfügung vom 1 9. April 2012 eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 7/121). Am 3 0. Januar 2013 bzw. 1 9. Februar 2013 nahmen die Kreisärzte Dr. med. F.___ (Urk. 7/154) und Dr. med. G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, (Urk. 7/160) nach Aktenvorlage zum Fallabschluss Stellung. Sie schlossen eine erhebliche Verbesserung der organisch nicht zuord en baren Beschwerden durch weitere Therapien aus. Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2013 stellte die SUVA daher die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 2 8. Februar 2013 ein und ver neinte nach Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhang s

den Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Urk. 7/162). Mit Einsp rache vom 1 3. April 2013 (Urk. 7/173), ergänzt am 3 0. September 2013 unter Beilage des neuropsy chologischen Untersuchungsberichts der C.___ vom 1 6. August 2013 (Urk. 7/186), liess X.___ eine Rente basierend auf einer mindestens 20%igen Erwerbsunfähigkeit beantragen . Dies wies die SUVA mit Entscheid vom 9. Oktober 2013 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 1 1. November 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 3. August 2010 und der heute nach wie vor bestehenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen und demgemäss sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. März 2013 eine Invalidenrente auszurichten auf der Basis einer Erwerbsein b uss e von mindestens 20 % (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 8. Januar 2014 wies das Gericht das prozessuale Begehren um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ab und stellte der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zu (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der verbleiben den Folgen des Unfalls vom 3. August 2010 eine Erwerbsunfähigkeit erlitt und Anspruch auf eine Rente hat. Die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der Streitsache sind im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen zum natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (Ziffer 2.a), zum Zeitpunkt der Einstellun g vorüberge hender Leistungen (Ziffer 6 .

a) sowie die von der Rechtsprechung entwickelte Adäquanzprüfung bei Vorliegen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule (Ziffer 7.a). Hierauf kann, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden. 2.

2.1

Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Beschleu nigungstrauma hielt Dr. Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben ihre n Kopf an der Sonnenblende vorne angestossen habe und sofort Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Schwindel und Übelkeit (ohne Erbrechen) sowie eine Sehstörung aufgetreten seien. O b jektiv stellte Dr. Z.___ eine GCS-Score von 15 Punkten, Schürfungen beider Knie und Druckschmerzen am Nacken bei normalen neurologischen Befunden fest (Urk. 7/12). Die im Spital A.___ angefertigten Röntgenbilder der HWS und des Thorax ergaben keinen Nachweis einer Fraktur oder eines Hämatoms . Die HWS wurde als druckindolent, mit paravertebralem Muskelhartspann sowie Druck dolenz, rechts mehr als links, bei schmerzbedingt eingeschränkter Rechtsdre hung (65 °), ansonsten freie r Beweglichkeit beschrieben (Urk. 7/ 13). Am 1 0. November 20 1 0 berichtete Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, über eine Schmerzausbreitung in Füsse, Ohren, Augen und Nacken schmerzen in den rechten Unterkiefer und die Arme (Urk. 7/44), und in der Klinik B.___ wurde n anlässlich des a mbulanten Assessments vom 2 9. November 2010 schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der HWS, vor allem Rotation beidseits, Schulter-Nacken-Schmerzen beidseits, intermittierend Kopfschmerzen okzipital, diffuse Schwindelepisoden, Durchschlafstörungen, Tagesmüdigkeit, subjektive Störun g von Konzentration und intermi ttierend Kribbelparästhesien beider Hände als aktuelle Probleme gena nnt (Urk. 7/52). Die dortigen Fachpersonen empfahlen eine intensivierte ambulante Physiotherapie mit medizinischem Muskelaufbautraining und weiteren aktivierenden Mass nahmen. Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung im Institut für Neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung des C.___

vom 8. Februar 2011 zeigte sich bei durchschnittli chem Leistungsvermögen eine deutliche Instabilität von Aufmerksamkeitsleis tungen, aber keine Einschränkungen, welche auf klinisch relevante Beeinträch tigungen höherer Hirnfunktionen hinweisen würden. Die Abklärungspersonen erachteten die subjektiven Beschwerden vor dem Hintergrund dieser Ergebnisse als gut nachvollziehbar und sahen die Fehlleistungen im Alltag im Rahmen der Instabilität der Aufmerksamkeitsleistungen für erklärbar und überwiegend wahrscheinli ch in Zusammenhang mit den akuten Schmerzen und der gestei gerten affektiven Labilität. Die affektiven Symptome, die Verhaltensbeobach tungen und die anamnestischen Angaben (BDI-Wert: 27) würde n aktuell für das Vorliegen klini sch relevanter depressiver Sympt ome sprechen, weshalb sie eine fachärztliche Abklärung und Therapie empfahlen (Urk. 7/76). Dr. D.___ kam in seiner neurologischen Beurteilung vom 1 0. Mai 2011 zum Schluss, dass ein chronifiziertes

Zervikalsyndrom nach Heckaufprall vorliege. Aufgrund der Parästhesien an den Armen und initial auch an den unteren Extremitäten habe eine Halsmarkreizung nicht ausgeschlossen werden können, weshalb er ein MRI der HWS veranl asst habe, das keine Halsmark kompression zeige. Für eine aktenkundige Commo tio cerebri (diag nostiziert einzig von Dr. Z.___; vgl. Urk. 7/ 11) best ehe kein Anhalt, hingegen sei da s MR des Neu r okraniums, das als normal beschrieben werde, seines Erachtens schon etwas auffällig, indem die Sulci ausserordentlich breit seien, sicher vorbestehend. Man erkenne einige Hyperintensitäten, eine vorbestehende Entmarkung sei aufgrund der Verteilung wenig wahrscheinlich und aufgrund der diesbezüglich blanden Vorgeschichte und bei normalen VEP praktisch ausgeschlossen. Die Hirnstromkurve sei in Ordnung mit Zeichen von Vigilanzschwankungen . Er finde somit keine organi sche Abnormität. Die kürzlich begonnen e

Kraniosakraltherapie, von welcher die Beschwerdeführerin angetan sei, könne er unterstütze n . Die jetzigen Beschwer den würden vor allem am Morgen auftreten und seien tagsüber nicht mehr vor handen, so dass eine nächtliche Muskelrelaxierung zu diskutieren sei (Urk. 7/82). Gestützt auf diese Aktenlage kam Kreisarzt Dr. med. I.___, Fach arzt FMH für Chirurgie, am 1 6. Mai 2011 zum Schluss, dass keine bildgebenden traumatisch bedingten strukturellen Läsionen vorliegen würden, aufgrund des Berichts von Dr. D.___ noch ein Hartspann der Para vertebralmuskulatur mit eingeschränkter Rotation des Kopfes nach rechts vorliege. Als T herapie sei

allenfalls eine nächtliche Muskelrelaxierung zu diskutieren, bei der Kra niosakraltherapie handle es sich um eine Methode aus der Alternativmedizin (Urk. 7/84). In der Folge lehnte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer (in der C.___ empfohlenen) Psychotherapie ab (vgl. Urk. 7/93, Urk. 7/136). Gemäss Zwischenberichte n der behandelnden Hausärzte Dr. H.___ bzw. Dr. J.___ vom 2 6. Juli 2011 (Urk. 7/93), 1 6. August 2011 (Urk. 7/97), 1 9. Januar 2012 (Urk. 7/109, 2 8. August 2012 (Urk. 7/134) und 1 6. Oktober 2012 (Urk. 7/143) verblieben d ie Nackenbeschwerden, Kopfschmerzen, der Schwindel, die Konzentrationsschwäche sowie Vergesslichkeit unverändert trotz fortgesetzter Kraniosakraltherapie

(vgl. auch Urk. 7/94, Urk. 7/101, Urk. 7/136). Seit 1. Mai 2012 arbeitet die Beschwerdeführerin an vier ganzen Tagen bei attestierter Arbeitsunfähigkeit von 30 % (Urk. 7/136-137). 2.2

Wegen der gekl agten Schwindelepisoden nahm Dr. E.___ am 2 7. Januar 2012 eine neuro o tologische Untersuchung vor. Diese ergab in den rotatorischen Prü fungen in reproduzierbarer Weise, wahrscheinlich im Rahmen eines zervikoge nen Schwindels, eine mittelschwere Dysbalance . Nach

Dr. E.___ steht diese mit Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis von August 201 0. D amit könnten, so Dr. E.___, die leichten subjektiven Schwindel beschwerden, welche die Versicherte vornehmlich am Morgen wahrnehme, aus ORL-ärztlicher Sicht zwangslos erklärt werden (Urk. 7/114). Die bisherige Tätig keit in der Personal- und Finanzabteilung könne der Beschwerdeführer in voll zugemutet werden. Allerdings sei es d e nkbar, dass sie bei grösseren körperli chen oder geistigen Anstrengungen vermehrt Schwindel wahrnehme, so dass sie dann stündlich zusätzliche Pausen von zirka 10 Minuten einlegen müsse. Sie dürfe und solle ihr Gleichgewichtsfunktionssystem durchaus im Sinne einer Stabilisierung der Kompensationsvorgänge belasten. Weitergehende diagnosti sche oder therapeutische Konsequenzen würde n sich aktuell nicht ergeben. 2.3

Die neuste neuropsychologische Untersuchung

der C.___

vom 1 7. Juli 2013 (Urk. 7/186) ergab – wie schon die Voruntersuchung – ein durchschnittliches kognitives Leistungsvermögen. Im Vordergrund der Befunde stand eine Instabi lität von Aufmerksamkeitsleistungen, vornehmlich in der akustischen Merkfä higkeit und der vis uell- semantischen Diskriminationsfähigkeit, unklarer Ätiolo gie. Im Vergleich zur letzten Untersuchung liessen sich Verschlechterungen ver einzelt im verbalen Lern en von singulären Bezeichnungen, in der akustischen Merk- und Differenzierungsfähigkeit sowie beim auditiven Encodieren komple xer Textinformation feststellen. Weiter zeigten sich vereinzelt langsamere Reaktionszeiten als in der Voruntersuchung. Die leichten Veränderungen seien keinem spezifischen Ausfallmuster zuzuschreiben und seien am ehesten mit fluktuierenden Aufmerksamkeitsleistungen und der affektiven Symptomatik zu erklären. In Betracht zu ziehen seien auch alterskorrelierte Veränderungen, die sich bei knappen kognitiven Ressourcen in Minderleistungen abbilden könnten. Die übrigen Leistungen blieben mehrheitlich stabil. Die subjektiven Beschwer den seien vor dem Hintergrund dieser Ergebnisse nachvollziehbar und überwie gend wahrscheinlich im Zusammenhang mit den akuten Schmerzen zu sehen. Die affektiven Symptome, die Verhaltensbeobachtung und die anamnestischen Angaben (BDI-Wert 22) würden aktuell für das Vorliegen klinisch relevanter depressiver Symptome sprechen, weshalb sie eine fachärztliche Schmerzbe handlung und Therapie nachdrücklich empfehlen würden. 3. 3.1

Aufgrund dieser medizinischen Aktenlage ist zweifellos davon auszugehen, dass von weiteren wissenschaftlich anerkannten Heilbehandlungen keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, was auch nicht strittig ist, weshalb die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistun gen zu Recht per 2 8. Februar 2013 einstellte. 3.2

Entgegen de m Vorbringen der Beschwerdeführerin konnten keine organischen, objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen festgestellt werden. Dr. E.___

fand bei sei nen Prüfungen jedoch objektiv reproduzierbare Befunde für eine leichte Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems, das er als wahrscheinlich unfallkausal ansah. Er verneinte jedoch eine dadurch resultierende Arbeitsunfähigkeit. Soweit die Beschwerdeführerin deswegen bei erhöhter körperlicher oder geisti ger Anstrengung allenfalls vermehrt Pausen einschalten muss, so ist es ihr zuzumuten, dies zu kompensieren. Somit kann aus der als unfallkausal aner kannten leichten Gleichgewichtsfunktionsstörung auch keine Erwerbsunfähig keit resultieren.

Die neuropsychologischen Ausfallmuster sind ätiologisch unklar und wurden von den untersuchenden Fachleuten am ehesten mit fluktuierenden Aufmerk samkeitsleistungen und der affektiven, depressiven Symptomatik erklärt. In Betracht zogen sie auch alterskorrelierte Veränderungen. Die Instabilität der Aufmerksamkeitsleistungen sahen s ie überwiegend wahrscheinlich in Zusam menhang mit den akuten Schmerzen. Eine organische Verletzung konnte durch die neuropsychologische Abklärung nicht objektiv nachgewiesen werden.

Demzufolge ist nicht zu beanstan den, dass die Beschwerdegegnerin eine Adä quanzprüfung nach den in der Rechtsprechung bei HWS-Schleudertraumata entwickelten Kriterien vornahm. 3.3

Unbestritt en ermassen ist das Unfallereignis vom 3. August 2010 als mittelschwe rer Unfall einzustufen, wobei – wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen – offenbleiben kann, ob es als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen oder als mittelschwerer Unfall im engeren Sinne

zu qualifizieren ist. Im letzteren Fall müssten für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs entweder mehrere – mindestens drei - Kriterien in gehäufter Weise oder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f. mit Hinweis).

Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 ff.) sind die Verlet zungen (Hautschürfungen, muskuläre, schmerzbedingte Bewegungsein schränkungen), die sie sich beim Auffahrunfall zuzog, weder schwer noch von besonderer Art. Dies gilt auch für den von ihr angeführte n, wah rscheinlich zer vikogen bedingte n leichte n Schwindel . Nach dem Unfall fanden lediglich ärztli che Abklärungen und Verlaufskontrollen statt sowie passive manuelle Thera pien, denen praxisgemäss nicht die Qualität fortgesetzt spezifischer, belastender ärztlicher Behandlung zukommt (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2. 3. S. 128). Die in Aussicht genommene stationäre Schmerztherapie stellt ebenfalls kein en erhebli che n Eingriff dar, weshalb dieses Kriterium zu verneinen ist . Schliesslich sind auch die Kriterien der erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeits unfähigkeit zu verneinen. Die Beschwerdeführerin klagt über schubweise auf tretende Kopfschmerzen, wobei es auch Tage ohne Kopfschmerzen gebe, und von den übrigen Beschwerden abhängige Dauerschmerzen im Nacken/Schulterbereich, zeitweise morgendliches Auftreten von Schwindelbe schwerden, Lähmungserscheinungen in beiden Armen (ca. zweimal die Woche) sowie über vorübergehende Sehschwäche. Sie nimmt bei Bedarf, das ist zwei bis dreimal die Woche, ein Schmerzmittel ein (Urk. 7/136) . Damit ist das Kriterium der erheblichen Beschwerden nicht gegeben, jedenfalls nicht in besonders aus geprägter Weise. Ferner ist die Beschwerdeführerin seit 1 5. September 2010 wiederum (teil)arbeitsfähig geschrieben und arbeitet effektiv seit 1. Mai 2013 zu 70 % . Damit ist auch das Kriterium des Grades und Ausmasses der Arbeitsunfä higkeit jedenfalls nicht erfüllt . Im Ü brigen kann auf die umfassende Beurteilung der Adäquanzkriterien im Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2013 (Urk. 2 S. 10 f.) sowie in der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2014 (Urk. 6 S. 6 ff.) ver wiesen werden, der das Gericht nichts hinzuzufügen hat. 4.

Zusammenfassend fehlt es bei den allenfalls zum Unfall noch natürlich kausa len Beschwerden der Beschwerdeführerin an der Adäquanz bzw. ist der unfall bedingte leichte zervikogene Schwindel ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, so dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Rente zu Recht ver neinte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli