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UV.2013.00260

Kürzung der Geldleistungen; Herbeiführung des Versicherungsfalls bei vorsätzlicher Ausführung eines Vergehens; Fahren unter Drogeneinfluss.

Zürich SozVersG · 2014-09-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1993, war ab 2. August 2008 als Lehrling bei der Y.___ in Z.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsun fällen versichert, als er am 28. Juni 2012 auf seinem Motorrad mit einem Auto kollidierte und sich dabei am linken Knie verletzte (Urk. 12/2).

Die medizinische Erstversorgung fand im Spital A.___ statt; es wurde eine drittgrad ig offene Kniegelenksverletzung mit distaler intraartikulärer Femurfraktur , ossärem laterale m Seitenbandausriss, mehrfragmentaler Patella fraktur und einer Faszienspaltung diagnostiziert (Urk. 12/3). In der Folge er brachte die SUVA Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. 1.2

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B.___ vom 14. November 2012 (Urk. 12/103) wurde der Versicherte wegen Führens eines

Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss im Sinne von Art. 31 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelver or dnung (VRV) sowie wegen weiterer Verkehrsdelikte ( Nichtanpassen der Ge schwindigkeit an die Strassenverhältnisse, ungenügendes Rechtsfahren und mangelnde Aufmerksamkeit) und wegen Widerhandlung gegen Art. 19a des Bundesgesetz es über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe ( BetmG ) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, bedingt aufgeschoben bei ei ner Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1‘000. . Dieser St rafbefehl erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 12/107) . 1.3

Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 (Urk. 12/107) kürzte die SUVA gestützt auf Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) ihre Geldleistungen um 30 % mit der Begründung, dass beim Versicherten zum Un fallzeitpunkt ein Tetrahydrocannab inol -Wert (THC-Wert) von 3.0 µ g /l vor lag . Die mit Eingabe vom 9. September 2013 erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 12/125) wies die SUVA mit Entscheid vom 26. September 2013 (Urk. 2 = Urk. 12/132) ab. 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.

Der Einsprache-Entscheid vom 26. September 2013 und die Verfü gung vom 4. Juli 2013 seien aufzuheben und dem Be schwerdeführer seien ungekürzte Geldleistungen der Unfallversi cherung, insbesondere ungekürzte Taggelder und ungekürzte Verpflegungskostenbeiträge, zu gewähren. 2.

Eventualiter seien die Geldleistungen der Unfallversicherung um 10 % zu kürzen. 3.

Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge währen und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als sein unent geltlicher Vertreter einzusetzen. 4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2014 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde.

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Hat die versicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG kein Anspruch auf Versi cherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten. Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) können der versicherten Person, die den Versi cherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat, die Geldleistungen vorüber gehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert wer den. Nach Art. 21 Abs. 2 ATSG werden Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben. In Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG werden gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn die versicherte Person den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei ihrem Tode Hinterlas senenrenten zustehen würden. Ebenso in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG können der versicherten Per son die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden, wenn sie den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbre chens oder Vergehens herbeigeführt hat. Hat die versicherte Person im Zeit punkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen beim Tode der versicherten Person Hinterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt. Stirbt die versicherte Person an den Unfallfolgen, so können die Geldleistungen für die Hinterlassenen in Abweichung von Art. 21 Abs. 2 ATSG ebenfalls höchstens um die Hälfte gekürzt werden (Art. 37 Abs. 3 UVG). 1.2

Für die Kürzung einer Geldleistung infolge eines Verbrechens oder Vergehens ( Art. 21 Abs. 1 ATSG beziehungsweise Art. 37 Abs. 3 UVG) ist es notwendig, dass zw ischen dem Unfall und der straf baren Handlung ein Kausalzusammen hang besteht. Dabei wird im Gegensatz zu Art. 37 Abs. 2 UVG kein schuldhaftes Verhalten vorausgesetzt. Auch muss der Unfall nicht durch die strafbare Hand lung selbst herbeigeführt worden sein, sondern es genügt, wenn sich der Unfall anläs slich der Ausübung eines Verbre chens oder Vergehens ereignet. Der Ge fahrenbereich, welcher von Art. 37 Abs. 3 UVG (beziehungsweise Art. 21 Abs. 1 ATSG) erfasst wird, ist umfassender als die strafbare Handlung und schliesst auch sämtliche unmittelbar damit zusammenhängende n Geschehensabläufe mit ein, so etwa die Flucht nach Verzicht oder Abbruch de s deliktischen Verhaltens. Mass gebend ist demnach ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Verbre chen oder Vergehen. Das (Mit-)Verschulden eines Dritten hebt den Kausalzusammenhang nicht auf, sofern das Verhalten des Versicherten eine unter mehreren adäquaten Ursachen ist ( Urteil des damaligen Eidgenössi sc hen Versicherungsgerichts U 186/01 vom 20. Februar 2002 E. 4a mit Hinweisen ). 1.3

Ob der Versicherte die Invalidität bei Ausübung eines Verbrechens oder Verge hens herbeigeführt hat, beurteilt sich danach, ob sein Verhalten ein Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Art. 10 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) dar stellt (vgl. dazu BGE 129 V 354 E. 2.2 , allerdings mit dem Hinweis auf die inzwischen revidierte Bestimmung von Art. 9 StGB ), wonach es sich bei Verbrechen um Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind , und bei Vergehen um Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind , handelt (Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht ist weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung d es Verschuldens an die Fest stel lung und Würdigung des Strafgerichts gebunde

n. Es weicht jedoch von den ein schlägigen tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht aber unerheblich sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2010 vom 1 0. Juni 2011 E. 7.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Rumo-Jungo , Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2012, S. 203 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. September 2013 (Urk. 2) die Kürzung der Geldleistungen an den Be schwerdeführer um 30 % damit, dass der Beschwerdeführer anlässlich des erlit tenen Unfalls vom 28. Juni 2012 fahrunfähig gewesen sei. Er hätte deshalb kein Fahrzeug führen dürfen. Es sei ein THC-Wert von 3.0 µ g /l nachgewiesen wor den, weshalb er wegen eines Vergehens, nämlich des Führens eines Motorfahr zeuges unter Drogeneinfluss, verurteilt worden sei (Art. 91 Abs. 2 SVG). Dro genkonsum schränke nicht nur das Reaktionsvermögen ein, es setze auch das Konzentrationsvermögen herab. Kritische Situationen würden nicht richtig ein geschätzt; das eigene Fahrvermögen werde überschätzt. So könne nicht erstau nen, dass der Beschwerdeführer in unangepasster Fahrweise bis beziehungs weise über die Mittellinie der Fahrbahn gefahren und so mit dem entgegen kommenden Fahrzeug, dessen Lenker ebenfalls ungenügend rechts gefahren sei, kollidiert sei. Ohne Drogeneinfluss hätte der Beschwerdeführer die Kollision problemlos vermeiden können. Somit sei von einem adäquat-kausalen Zusam menhang zwischen der drogenbedingten Fahrunfähigkeit und dem Schadener eignis auszugehen. Eine Kürzung um 30 % sei vorliegend angemessen, da sich der Unfall bei Ausübung eines Vergehens ereignet habe.

Im vorliegenden Prozess liess die Beschwerdegegnerin daran festhalten und be treffend Angemessenheit der Kürzung ergänzen, dass diese auch in einem Quer vergleich mit anderen Kürzungsfällen korrekt erscheint. Praxisgemäss schwankten die Kürzungen bereits bei reinen Verkehrsregelverletzungen im Bereich von 10 % bis 20 %. Angesichts dessen, dass vorliegend aber immerhin eine Fahrt unter Drogeneinfluss zu beurteilen sei, sei eine Kürzung um 30 % angemessen (Urk. 11). 2.2

Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass die 30%ige Kürzung der Geldleistungen angesichts seines geringen Verschuldens zu hoch sei. Er habe rund 24 Stunden vor dem Unfall letztmals Cannabis konsu miert. Während die nachteiligen Wirkungen von THC auf die Fahrfähigkeit nach mässigem Konsum bereits nach drei bis sechs Stunden nachliessen, sinke der THC-Spiegel im Blut erst nach ungefähr sechs Tagen auf den Grenzwert von 1.5 µg/l ab. THC könne bei einem Gewohnheitskonsumenten noch rund fünf Tage lang im Blut nachgewiesen werden, obwohl keinerlei Wirkung und damit auch keine Beeinträchtigung der t atsächlichen Fahrunfähigkeit mehr bestehe. Es lägen - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin - keine Beweise vor, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufzuzeigen vermö cht en, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Drogenkonsums, der rund 24 Stunden vor dem Unfall stattgefunden habe, in seiner Fahrfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Zwischen dem Fahren unter D ro geneinfluss und dem Unfall bestehe somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Kausalzusammenhang, weshalb die ihm geschuldeten Geldleistungen nicht nach Art. 37 Abs. 3 UVG gekürzt werden könnten (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen zur Kürzung der Geldleistun gen gemäss Art. 21 Abs. 1 ATSG beziehungsweise Art. 37 Abs. 3 UVG erfüllt sind und gegebenenfalls ob eine Kürzung um 30 % angemessen erscheint. 3. 3.1

Dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B.___ vom 14. November 2012 (Urk. 12/103), mit welchem der Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss im Sinne von Art. 31 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 der VRV sowie wegen weiterer Verkehrsde likte (ungenügendes Rechtsfahren und mangelnde Aufmerksamkeit) und wegen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG bestraft wurde,

liegt folgender Sachver halt zugrunde (S. 2 f f .): Zur vorgenannten Zeit [28. Juni 2012, 18.52 Uhr] fuhr der Beschul digte mit seinem Motorrad unter Drogeneinfluss auf der C.___ in D.___ . Dabei passte der Beschuldigte seine Geschwindigkeit nicht den Strassenverhältnissen an und kam in der Kurve auf die Ge genfahrbahn bzw. nahe an die Mittellinie. Als der Beschuldigte zur Baustelle auf der C.___ gelangte, übersah er aufgrund mangeln der Aufmerksamkeit den ihm entgegenkommenden PW-Lenker […]. Da der Beschuldigte zudem ungenügend rechts fuhr, kam es zur Kol lision zwischen den beiden Fahrzeugen. Dabei stürzte der Beschul digte zu Boden. […] Anlässlich des Verkehrsunfalls vom 28.06.2012 in D.___ wurde dem Beschuldigten eine Urin- sowie Blutprobe abgenommen. Dabei konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte sein Motorrad unter Betäubungsmitteleinfluss (Cannabis) gelenkt hatte. Bezüglich seines Konsums gab der Beschuldigte an, am 27.06.2012 ein bis zwei Joints konsumiert zu haben. Der Beschuldigte konsumiert zudem ca. drei bis vier Mal wöchentlich Cannabis. Von wem und wo er das Cannabis kauft, dazu wollte der Beschuldigte sich nicht äussern.

Nicht nachvollziehbar ist die in der Beschwerdeschrift geübte Kritik an der staats anwaltschaftlichen Sachverhaltsermittlung (vgl. Urk. 1 S. 5), zumal der Beschwerdeführer den Sachverhalt im Strafverfahren anerkannt und auf eine gerichtliche Überprüfung der Vorwürfe verzichtet hat. 3.2

Soweit der Beschwerdeführer bestreiten liess, dass zwischen seinem Cannabis-Konsum un d dem Unfall vom 28. Juni 2012 ein adäquat-kausaler Zusammen hang bestehe, ist dies nicht nachvollziehbar. Zwar ist es zutreffend, dass eine Kürzung von Versicherungsleistungen nur dann gerechtfertigt ist, wenn zwi schen dem Verschulden und dem Unfallereignis oder seinen Folgen ein adä quater Kausalzusammenhang besteht ( Rumo-Jungo , a.a.O., S. 210 mit Hinwei sen). Ein solcher Kausalzusammenhang ist vorliegend aber offensichtlich gege ben. Zwar lässt sich im Nachhinein nicht mehr empirisch exakt feststellen, in wieweit das Reaktionsvermögen des Beschwerdeführers durch den Drogenein fluss vermindert beziehungsweise seine Risikobereitschaft dadurch erhöht wor den war, aufgrund des im Strafbefehl festgestellten Sachverhalts ist jedoch er stellt, dass zum einen ein erheblicher THC-Wert gemessen wurde und zum an deren die Fahrweise des Beschwerdeführers als risikoreich und verkehrsregel widrig zu bezeichnen ist. Das fügt sich ins Bild, das die polizeiliche Einver nahme der Auskunftsperson E.___

Folgendes erg ab (Urk. 12/35/9-10): Ich ahnte bereits, dass etwas passieren wird. Ich sah den Motorrad lenker schon von Weitem kommen. Ich denke, ich sah ih n bereits in der oberen Kurve. I ch dachte mir da schon, dass das Motorrad schnell unterwegs ist. Ich schaue an dieser Stelle immer in Richtung F.___ , da ich einmal einen ähnlichen Vorfall hatte. Der unfallbetei ligte PW befand sich vor mir und bereits wieder auf der rechten Spur, als es zum Unfall kam. Ich würde sagen, das Motorrad befand sich auf der Gegenfahrbahn. Es trug ihn aus der Kurve. Der PW fuhr langsam, wir kamen ja soeben aus der Baustelle. Das Motorrad war meiner Meinung nach schnell unterwegs, ich würde schätzen mit 70 80 km/h. Weiter sah ich, dass das Motorrad in der oberen Kurve einen PW überholte. […] Mir fiel auf, dass der Motorradlenker kurze Hosen trug. Ich glaube, dass der Unfall auf Grund der Geschwindig keit des Motorrades passiert ist.

Aufgrund dieser Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die riskante und enthemmte Fahrweise auf den Drogenkon sum des Beschw erdeführers zurückzuführen ist, mithin ein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum, dem (riskanten und verkehrsre gelwidrigen ) Fahren unter Drogeneinfluss und dem erlittenen Unfall vom 28. Juni 2012 besteht. Dieser Kausalzusammenhang wird dadu rch, dass auch der Unfallgegner des Beschwerdeführers strafrechtlich ins Recht gefasst wurde (unter anderem ebenfalls wegen ungenügenden Rechtsfahrens), nicht unterbro chen (vgl. dazu oben E. 1.2 a.E .).

Demzufolge hat der Besch werdeführer den Unfall im Sinne von Art. 21 Abs. 1 ATSG und Art. 37 Abs. 3 UVG anlässlich der Ausübung eines Vergehens her beigeführt (vgl. oben E. 1.1 und 1.2). 3.3

Art. 21 Abs. 1 ATSG beziehungsweise Art. 37 Abs. 3 UVG räumt kein Entschlies sungsermessen in dem Sinn ein, dass der Unfallversicherer frei dar über entscheiden könnte, ob eine Kürzung zu verfügen ist oder nicht. Die Kann-Vorschrift erlaubt indessen, Ausnahmefällen Rechnung zu tragen, so beispiels weise, wenn der bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeige führte Unfall nur mit einem geringen oder überhaupt keinem Verschulden des Versicherten in Zusammenhang steht, oder wenn die strafbare Handlung in Notwehr oder Notstand ausgeübt worden ist ( Rumo-Jungo , a.a.O., S. 214 mit Hinweis).

Im vorliegenden Fall ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht von einem geringen oder gar keinem Verschulden auszugehen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass d er Beschwerdeführer, der - wohl wissend - ein Motorrad unter Drogeneinfluss lenkte, sich nicht etwa passiv und vorsichtig verhielt, sondern eine riskante und verkehrsregelwidrige Fahrweise an den Tag legte. Dass er damit sich und andere erheblich gefährdete, bedarf - angesichts des vorliegenden Sachverhalts - keiner weiteren Ausführungen. Das Verschul den des Beschwerdeführers wiegt nicht mehr leicht.

Somit besteht kein Grund, von einer Kürzung abzusehen. Die Beschwerdegegne rin kürzte die Geldleistungen zu Recht. 4. 4.1

Die Kürzungen erfolgen nach Massgabe des Verschuldens. Es handelt sich dabei naturgemäss um Ermessensentscheide. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; das Gericht muss sich bei der Korrektur eines Ermessensentscheids auf Gege benheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen ( Rumo-Jungo , a.a.O., S. 211 f. mit Hinweisen). 4.2

Angesichts eines praxisgemässen Kürzungsminimums von 10 % (vgl. Rumo-Jungo , a.a.O., S. 212) und dem Umstand, dass das Verschulden des Beschwer deführers - wie ausgeführt - nicht mehr leicht wiegt, ist nicht ersichtlich, in wiefern die Beschwerdegegnerin mit der Anordnung einer 30%igen Kürzung der Geldleistungen ihren Ermessensspielraum überschritten haben könnte.

Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1

Da vorliegend beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltl ichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind, ist in Bewilligung des Gesuches vom

30. Oktober 2013 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt

Hübscher als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Der Beschwerdefüh rer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 5.2

Mit Honorarnote vom 21. August 2014 (Urk. 16) machte Rechtsanwalt Hübscher einen Aufwand von 8 Stunden zum gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200. pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie Barauslagen von Fr. 92. (zuzüglich Mehrwertsteuer), mithin insgesamt Fr. 1‘827.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Das erscheint angemessen. Der un entgeltliche Rechts vertreterin des Beschwerdeführers ist demzufolge mit Fr. 1‘827.35 aus der Ge richtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:

I n B ewilligung des Gesuches vom 30. Oktober 2013 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Hübscher als unentgeltliche r Rechtsbeist and für das vorlie gende Ver fahren bestellt , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andreas Hübscher, Bremgarten AG, wird mit Fr. 1‘827.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Hübscher - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Hat die versicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG kein Anspruch auf Versi cherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten. Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) können der versicherten Person, die den Versi cherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat, die Geldleistungen vorüber gehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert wer den. Nach Art. 21 Abs. 2 ATSG werden Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben. In Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG werden gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn die versicherte Person den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei ihrem Tode Hinterlas senenrenten zustehen würden. Ebenso in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG können der versicherten Per son die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden, wenn sie den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbre chens oder Vergehens herbeigeführt hat. Hat die versicherte Person im Zeit punkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen beim Tode der versicherten Person Hinterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt. Stirbt die versicherte Person an den Unfallfolgen, so können die Geldleistungen für die Hinterlassenen in Abweichung von Art. 21 Abs. 2 ATSG ebenfalls höchstens um die Hälfte gekürzt werden (Art. 37 Abs. 3 UVG).

E. 1.2 Für die Kürzung einer Geldleistung infolge eines Verbrechens oder Vergehens ( Art. 21 Abs. 1 ATSG beziehungsweise Art. 37 Abs. 3 UVG) ist es notwendig, dass zw ischen dem Unfall und der straf baren Handlung ein Kausalzusammen hang besteht. Dabei wird im Gegensatz zu Art. 37 Abs. 2 UVG kein schuldhaftes Verhalten vorausgesetzt. Auch muss der Unfall nicht durch die strafbare Hand lung selbst herbeigeführt worden sein, sondern es genügt, wenn sich der Unfall anläs slich der Ausübung eines Verbre chens oder Vergehens ereignet. Der Ge fahrenbereich, welcher von Art. 37 Abs. 3 UVG (beziehungsweise Art. 21 Abs. 1 ATSG) erfasst wird, ist umfassender als die strafbare Handlung und schliesst auch sämtliche unmittelbar damit zusammenhängende n Geschehensabläufe mit ein, so etwa die Flucht nach Verzicht oder Abbruch de s deliktischen Verhaltens. Mass gebend ist demnach ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Verbre chen oder Vergehen. Das (Mit-)Verschulden eines Dritten hebt den Kausalzusammenhang nicht auf, sofern das Verhalten des Versicherten eine unter mehreren adäquaten Ursachen ist ( Urteil des damaligen Eidgenössi sc hen Versicherungsgerichts U 186/01 vom 20. Februar 2002 E. 4a mit Hinweisen ).

E. 1.3 Ob der Versicherte die Invalidität bei Ausübung eines Verbrechens oder Verge hens herbeigeführt hat, beurteilt sich danach, ob sein Verhalten ein Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Art. 10 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) dar stellt (vgl. dazu BGE 129 V 354 E. 2.2 , allerdings mit dem Hinweis auf die inzwischen revidierte Bestimmung von Art. 9 StGB ), wonach es sich bei Verbrechen um Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind , und bei Vergehen um Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind , handelt (Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht ist weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung d es Verschuldens an die Fest stel lung und Würdigung des Strafgerichts gebunde

n. Es weicht jedoch von den ein schlägigen tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht aber unerheblich sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2010 vom 1 0. Juni 2011 E. 7.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Rumo-Jungo , Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2012, S. 203 mit Hinweisen). 2.

E. 1.5 µg/l ab. THC könne bei einem Gewohnheitskonsumenten noch rund fünf Tage lang im Blut nachgewiesen werden, obwohl keinerlei Wirkung und damit auch keine Beeinträchtigung der t atsächlichen Fahrunfähigkeit mehr bestehe. Es lägen - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin - keine Beweise vor, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufzuzeigen vermö cht en, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Drogenkonsums, der rund 24 Stunden vor dem Unfall stattgefunden habe, in seiner Fahrfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Zwischen dem Fahren unter D ro geneinfluss und dem Unfall bestehe somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Kausalzusammenhang, weshalb die ihm geschuldeten Geldleistungen nicht nach Art. 37 Abs. 3 UVG gekürzt werden könnten (Urk. 1).

E. 2 Eventualiter seien die Geldleistungen der Unfallversicherung um 10 % zu kürzen.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. September 2013 (Urk. 2) die Kürzung der Geldleistungen an den Be schwerdeführer um 30 % damit, dass der Beschwerdeführer anlässlich des erlit tenen Unfalls vom 28. Juni 2012 fahrunfähig gewesen sei. Er hätte deshalb kein Fahrzeug führen dürfen. Es sei ein THC-Wert von 3.0 µ g /l nachgewiesen wor den, weshalb er wegen eines Vergehens, nämlich des Führens eines Motorfahr zeuges unter Drogeneinfluss, verurteilt worden sei (Art. 91 Abs. 2 SVG). Dro genkonsum schränke nicht nur das Reaktionsvermögen ein, es setze auch das Konzentrationsvermögen herab. Kritische Situationen würden nicht richtig ein geschätzt; das eigene Fahrvermögen werde überschätzt. So könne nicht erstau nen, dass der Beschwerdeführer in unangepasster Fahrweise bis beziehungs weise über die Mittellinie der Fahrbahn gefahren und so mit dem entgegen kommenden Fahrzeug, dessen Lenker ebenfalls ungenügend rechts gefahren sei, kollidiert sei. Ohne Drogeneinfluss hätte der Beschwerdeführer die Kollision problemlos vermeiden können. Somit sei von einem adäquat-kausalen Zusam menhang zwischen der drogenbedingten Fahrunfähigkeit und dem Schadener eignis auszugehen. Eine Kürzung um 30 % sei vorliegend angemessen, da sich der Unfall bei Ausübung eines Vergehens ereignet habe.

Im vorliegenden Prozess liess die Beschwerdegegnerin daran festhalten und be treffend Angemessenheit der Kürzung ergänzen, dass diese auch in einem Quer vergleich mit anderen Kürzungsfällen korrekt erscheint. Praxisgemäss schwankten die Kürzungen bereits bei reinen Verkehrsregelverletzungen im Bereich von 10 % bis 20 %. Angesichts dessen, dass vorliegend aber immerhin eine Fahrt unter Drogeneinfluss zu beurteilen sei, sei eine Kürzung um 30 % angemessen (Urk. 11).

E. 2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass die 30%ige Kürzung der Geldleistungen angesichts seines geringen Verschuldens zu hoch sei. Er habe rund 24 Stunden vor dem Unfall letztmals Cannabis konsu miert. Während die nachteiligen Wirkungen von THC auf die Fahrfähigkeit nach mässigem Konsum bereits nach drei bis sechs Stunden nachliessen, sinke der THC-Spiegel im Blut erst nach ungefähr sechs Tagen auf den Grenzwert von

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen zur Kürzung der Geldleistun gen gemäss Art. 21 Abs. 1 ATSG beziehungsweise Art. 37 Abs. 3 UVG erfüllt sind und gegebenenfalls ob eine Kürzung um 30 % angemessen erscheint. 3.

E. 3 Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge währen und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als sein unent geltlicher Vertreter einzusetzen.

E. 3.1 Dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B.___ vom 14. November 2012 (Urk. 12/103), mit welchem der Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss im Sinne von Art. 31 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 der VRV sowie wegen weiterer Verkehrsde likte (ungenügendes Rechtsfahren und mangelnde Aufmerksamkeit) und wegen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG bestraft wurde,

liegt folgender Sachver halt zugrunde (S. 2 f f .): Zur vorgenannten Zeit [28. Juni 2012, 18.52 Uhr] fuhr der Beschul digte mit seinem Motorrad unter Drogeneinfluss auf der C.___ in D.___ . Dabei passte der Beschuldigte seine Geschwindigkeit nicht den Strassenverhältnissen an und kam in der Kurve auf die Ge genfahrbahn bzw. nahe an die Mittellinie. Als der Beschuldigte zur Baustelle auf der C.___ gelangte, übersah er aufgrund mangeln der Aufmerksamkeit den ihm entgegenkommenden PW-Lenker […]. Da der Beschuldigte zudem ungenügend rechts fuhr, kam es zur Kol lision zwischen den beiden Fahrzeugen. Dabei stürzte der Beschul digte zu Boden. […] Anlässlich des Verkehrsunfalls vom 28.06.2012 in D.___ wurde dem Beschuldigten eine Urin- sowie Blutprobe abgenommen. Dabei konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte sein Motorrad unter Betäubungsmitteleinfluss (Cannabis) gelenkt hatte. Bezüglich seines Konsums gab der Beschuldigte an, am 27.06.2012 ein bis zwei Joints konsumiert zu haben. Der Beschuldigte konsumiert zudem ca. drei bis vier Mal wöchentlich Cannabis. Von wem und wo er das Cannabis kauft, dazu wollte der Beschuldigte sich nicht äussern.

Nicht nachvollziehbar ist die in der Beschwerdeschrift geübte Kritik an der staats anwaltschaftlichen Sachverhaltsermittlung (vgl. Urk. 1 S. 5), zumal der Beschwerdeführer den Sachverhalt im Strafverfahren anerkannt und auf eine gerichtliche Überprüfung der Vorwürfe verzichtet hat.

E. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer bestreiten liess, dass zwischen seinem Cannabis-Konsum un d dem Unfall vom 28. Juni 2012 ein adäquat-kausaler Zusammen hang bestehe, ist dies nicht nachvollziehbar. Zwar ist es zutreffend, dass eine Kürzung von Versicherungsleistungen nur dann gerechtfertigt ist, wenn zwi schen dem Verschulden und dem Unfallereignis oder seinen Folgen ein adä quater Kausalzusammenhang besteht ( Rumo-Jungo , a.a.O., S. 210 mit Hinwei sen). Ein solcher Kausalzusammenhang ist vorliegend aber offensichtlich gege ben. Zwar lässt sich im Nachhinein nicht mehr empirisch exakt feststellen, in wieweit das Reaktionsvermögen des Beschwerdeführers durch den Drogenein fluss vermindert beziehungsweise seine Risikobereitschaft dadurch erhöht wor den war, aufgrund des im Strafbefehl festgestellten Sachverhalts ist jedoch er stellt, dass zum einen ein erheblicher THC-Wert gemessen wurde und zum an deren die Fahrweise des Beschwerdeführers als risikoreich und verkehrsregel widrig zu bezeichnen ist. Das fügt sich ins Bild, das die polizeiliche Einver nahme der Auskunftsperson E.___

Folgendes erg ab (Urk. 12/35/9-10): Ich ahnte bereits, dass etwas passieren wird. Ich sah den Motorrad lenker schon von Weitem kommen. Ich denke, ich sah ih n bereits in der oberen Kurve. I ch dachte mir da schon, dass das Motorrad schnell unterwegs ist. Ich schaue an dieser Stelle immer in Richtung F.___ , da ich einmal einen ähnlichen Vorfall hatte. Der unfallbetei ligte PW befand sich vor mir und bereits wieder auf der rechten Spur, als es zum Unfall kam. Ich würde sagen, das Motorrad befand sich auf der Gegenfahrbahn. Es trug ihn aus der Kurve. Der PW fuhr langsam, wir kamen ja soeben aus der Baustelle. Das Motorrad war meiner Meinung nach schnell unterwegs, ich würde schätzen mit 70 80 km/h. Weiter sah ich, dass das Motorrad in der oberen Kurve einen PW überholte. […] Mir fiel auf, dass der Motorradlenker kurze Hosen trug. Ich glaube, dass der Unfall auf Grund der Geschwindig keit des Motorrades passiert ist.

Aufgrund dieser Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die riskante und enthemmte Fahrweise auf den Drogenkon sum des Beschw erdeführers zurückzuführen ist, mithin ein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum, dem (riskanten und verkehrsre gelwidrigen ) Fahren unter Drogeneinfluss und dem erlittenen Unfall vom 28. Juni 2012 besteht. Dieser Kausalzusammenhang wird dadu rch, dass auch der Unfallgegner des Beschwerdeführers strafrechtlich ins Recht gefasst wurde (unter anderem ebenfalls wegen ungenügenden Rechtsfahrens), nicht unterbro chen (vgl. dazu oben E. 1.2 a.E .).

Demzufolge hat der Besch werdeführer den Unfall im Sinne von Art. 21 Abs. 1 ATSG und Art. 37 Abs. 3 UVG anlässlich der Ausübung eines Vergehens her beigeführt (vgl. oben E. 1.1 und 1.2).

E. 3.3 Art. 21 Abs. 1 ATSG beziehungsweise Art. 37 Abs. 3 UVG räumt kein Entschlies sungsermessen in dem Sinn ein, dass der Unfallversicherer frei dar über entscheiden könnte, ob eine Kürzung zu verfügen ist oder nicht. Die Kann-Vorschrift erlaubt indessen, Ausnahmefällen Rechnung zu tragen, so beispiels weise, wenn der bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeige führte Unfall nur mit einem geringen oder überhaupt keinem Verschulden des Versicherten in Zusammenhang steht, oder wenn die strafbare Handlung in Notwehr oder Notstand ausgeübt worden ist ( Rumo-Jungo , a.a.O., S. 214 mit Hinweis).

Im vorliegenden Fall ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht von einem geringen oder gar keinem Verschulden auszugehen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass d er Beschwerdeführer, der - wohl wissend - ein Motorrad unter Drogeneinfluss lenkte, sich nicht etwa passiv und vorsichtig verhielt, sondern eine riskante und verkehrsregelwidrige Fahrweise an den Tag legte. Dass er damit sich und andere erheblich gefährdete, bedarf - angesichts des vorliegenden Sachverhalts - keiner weiteren Ausführungen. Das Verschul den des Beschwerdeführers wiegt nicht mehr leicht.

Somit besteht kein Grund, von einer Kürzung abzusehen. Die Beschwerdegegne rin kürzte die Geldleistungen zu Recht.

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2014 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde.

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Die Kürzungen erfolgen nach Massgabe des Verschuldens. Es handelt sich dabei naturgemäss um Ermessensentscheide. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; das Gericht muss sich bei der Korrektur eines Ermessensentscheids auf Gege benheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen ( Rumo-Jungo , a.a.O., S. 211 f. mit Hinweisen).

E. 4.2 Angesichts eines praxisgemässen Kürzungsminimums von 10 % (vgl. Rumo-Jungo , a.a.O., S. 212) und dem Umstand, dass das Verschulden des Beschwer deführers - wie ausgeführt - nicht mehr leicht wiegt, ist nicht ersichtlich, in wiefern die Beschwerdegegnerin mit der Anordnung einer 30%igen Kürzung der Geldleistungen ihren Ermessensspielraum überschritten haben könnte.

Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

E. 5.1 Da vorliegend beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltl ichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind, ist in Bewilligung des Gesuches vom

30. Oktober 2013 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt

Hübscher als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Der Beschwerdefüh rer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

E. 5.2 Mit Honorarnote vom 21. August 2014 (Urk. 16) machte Rechtsanwalt Hübscher einen Aufwand von 8 Stunden zum gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200. pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie Barauslagen von Fr. 92. (zuzüglich Mehrwertsteuer), mithin insgesamt Fr. 1‘827.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Das erscheint angemessen. Der un entgeltliche Rechts vertreterin des Beschwerdeführers ist demzufolge mit Fr. 1‘827.35 aus der Ge richtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:

I n B ewilligung des Gesuches vom 30. Oktober 2013 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Hübscher als unentgeltliche r Rechtsbeist and für das vorlie gende Ver fahren bestellt , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andreas Hübscher, Bremgarten AG, wird mit Fr. 1‘827.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Hübscher - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00260 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom

8. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher chkp . CONRAD HÖCHLI UND PARTNER, Rechtsanwälte Notariat Sonnengut 4, 5620 Bremgarten AG gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1993, war ab 2. August 2008 als Lehrling bei der Y.___ in Z.___ angestellt und bei der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsun fällen versichert, als er am 28. Juni 2012 auf seinem Motorrad mit einem Auto kollidierte und sich dabei am linken Knie verletzte (Urk. 12/2).

Die medizinische Erstversorgung fand im Spital A.___ statt; es wurde eine drittgrad ig offene Kniegelenksverletzung mit distaler intraartikulärer Femurfraktur , ossärem laterale m Seitenbandausriss, mehrfragmentaler Patella fraktur und einer Faszienspaltung diagnostiziert (Urk. 12/3). In der Folge er brachte die SUVA Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. 1.2

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B.___ vom 14. November 2012 (Urk. 12/103) wurde der Versicherte wegen Führens eines

Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss im Sinne von Art. 31 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelver or dnung (VRV) sowie wegen weiterer Verkehrsdelikte ( Nichtanpassen der Ge schwindigkeit an die Strassenverhältnisse, ungenügendes Rechtsfahren und mangelnde Aufmerksamkeit) und wegen Widerhandlung gegen Art. 19a des Bundesgesetz es über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe ( BetmG ) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt, bedingt aufgeschoben bei ei ner Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1‘000. . Dieser St rafbefehl erwuchs in Rechtskraft (vgl. Urk. 12/107) . 1.3

Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 (Urk. 12/107) kürzte die SUVA gestützt auf Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) ihre Geldleistungen um 30 % mit der Begründung, dass beim Versicherten zum Un fallzeitpunkt ein Tetrahydrocannab inol -Wert (THC-Wert) von 3.0 µ g /l vor lag . Die mit Eingabe vom 9. September 2013 erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 12/125) wies die SUVA mit Entscheid vom 26. September 2013 (Urk. 2 = Urk. 12/132) ab. 2.

Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.

Der Einsprache-Entscheid vom 26. September 2013 und die Verfü gung vom 4. Juli 2013 seien aufzuheben und dem Be schwerdeführer seien ungekürzte Geldleistungen der Unfallversi cherung, insbesondere ungekürzte Taggelder und ungekürzte Verpflegungskostenbeiträge, zu gewähren. 2.

Eventualiter seien die Geldleistungen der Unfallversicherung um 10 % zu kürzen. 3.

Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge währen und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei als sein unent geltlicher Vertreter einzusetzen. 4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2014 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde.

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Hat die versicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG kein Anspruch auf Versi cherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten. Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi alversicherungsrechts (ATSG) können der versicherten Person, die den Versi cherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat, die Geldleistungen vorüber gehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert wer den. Nach Art. 21 Abs. 2 ATSG werden Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben. In Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG werden gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn die versicherte Person den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei ihrem Tode Hinterlas senenrenten zustehen würden. Ebenso in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG können der versicherten Per son die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden, wenn sie den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbre chens oder Vergehens herbeigeführt hat. Hat die versicherte Person im Zeit punkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen beim Tode der versicherten Person Hinterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt. Stirbt die versicherte Person an den Unfallfolgen, so können die Geldleistungen für die Hinterlassenen in Abweichung von Art. 21 Abs. 2 ATSG ebenfalls höchstens um die Hälfte gekürzt werden (Art. 37 Abs. 3 UVG). 1.2

Für die Kürzung einer Geldleistung infolge eines Verbrechens oder Vergehens ( Art. 21 Abs. 1 ATSG beziehungsweise Art. 37 Abs. 3 UVG) ist es notwendig, dass zw ischen dem Unfall und der straf baren Handlung ein Kausalzusammen hang besteht. Dabei wird im Gegensatz zu Art. 37 Abs. 2 UVG kein schuldhaftes Verhalten vorausgesetzt. Auch muss der Unfall nicht durch die strafbare Hand lung selbst herbeigeführt worden sein, sondern es genügt, wenn sich der Unfall anläs slich der Ausübung eines Verbre chens oder Vergehens ereignet. Der Ge fahrenbereich, welcher von Art. 37 Abs. 3 UVG (beziehungsweise Art. 21 Abs. 1 ATSG) erfasst wird, ist umfassender als die strafbare Handlung und schliesst auch sämtliche unmittelbar damit zusammenhängende n Geschehensabläufe mit ein, so etwa die Flucht nach Verzicht oder Abbruch de s deliktischen Verhaltens. Mass gebend ist demnach ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Verbre chen oder Vergehen. Das (Mit-)Verschulden eines Dritten hebt den Kausalzusammenhang nicht auf, sofern das Verhalten des Versicherten eine unter mehreren adäquaten Ursachen ist ( Urteil des damaligen Eidgenössi sc hen Versicherungsgerichts U 186/01 vom 20. Februar 2002 E. 4a mit Hinweisen ). 1.3

Ob der Versicherte die Invalidität bei Ausübung eines Verbrechens oder Verge hens herbeigeführt hat, beurteilt sich danach, ob sein Verhalten ein Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Art. 10 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) dar stellt (vgl. dazu BGE 129 V 354 E. 2.2 , allerdings mit dem Hinweis auf die inzwischen revidierte Bestimmung von Art. 9 StGB ), wonach es sich bei Verbrechen um Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind , und bei Vergehen um Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind , handelt (Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht ist weder hinsichtlich der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung d es Verschuldens an die Fest stel lung und Würdigung des Strafgerichts gebunde

n. Es weicht jedoch von den ein schlägigen tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht aber unerheblich sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2010 vom 1 0. Juni 2011 E. 7.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Rumo-Jungo , Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2012, S. 203 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. September 2013 (Urk. 2) die Kürzung der Geldleistungen an den Be schwerdeführer um 30 % damit, dass der Beschwerdeführer anlässlich des erlit tenen Unfalls vom 28. Juni 2012 fahrunfähig gewesen sei. Er hätte deshalb kein Fahrzeug führen dürfen. Es sei ein THC-Wert von 3.0 µ g /l nachgewiesen wor den, weshalb er wegen eines Vergehens, nämlich des Führens eines Motorfahr zeuges unter Drogeneinfluss, verurteilt worden sei (Art. 91 Abs. 2 SVG). Dro genkonsum schränke nicht nur das Reaktionsvermögen ein, es setze auch das Konzentrationsvermögen herab. Kritische Situationen würden nicht richtig ein geschätzt; das eigene Fahrvermögen werde überschätzt. So könne nicht erstau nen, dass der Beschwerdeführer in unangepasster Fahrweise bis beziehungs weise über die Mittellinie der Fahrbahn gefahren und so mit dem entgegen kommenden Fahrzeug, dessen Lenker ebenfalls ungenügend rechts gefahren sei, kollidiert sei. Ohne Drogeneinfluss hätte der Beschwerdeführer die Kollision problemlos vermeiden können. Somit sei von einem adäquat-kausalen Zusam menhang zwischen der drogenbedingten Fahrunfähigkeit und dem Schadener eignis auszugehen. Eine Kürzung um 30 % sei vorliegend angemessen, da sich der Unfall bei Ausübung eines Vergehens ereignet habe.

Im vorliegenden Prozess liess die Beschwerdegegnerin daran festhalten und be treffend Angemessenheit der Kürzung ergänzen, dass diese auch in einem Quer vergleich mit anderen Kürzungsfällen korrekt erscheint. Praxisgemäss schwankten die Kürzungen bereits bei reinen Verkehrsregelverletzungen im Bereich von 10 % bis 20 %. Angesichts dessen, dass vorliegend aber immerhin eine Fahrt unter Drogeneinfluss zu beurteilen sei, sei eine Kürzung um 30 % angemessen (Urk. 11). 2.2

Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass die 30%ige Kürzung der Geldleistungen angesichts seines geringen Verschuldens zu hoch sei. Er habe rund 24 Stunden vor dem Unfall letztmals Cannabis konsu miert. Während die nachteiligen Wirkungen von THC auf die Fahrfähigkeit nach mässigem Konsum bereits nach drei bis sechs Stunden nachliessen, sinke der THC-Spiegel im Blut erst nach ungefähr sechs Tagen auf den Grenzwert von 1.5 µg/l ab. THC könne bei einem Gewohnheitskonsumenten noch rund fünf Tage lang im Blut nachgewiesen werden, obwohl keinerlei Wirkung und damit auch keine Beeinträchtigung der t atsächlichen Fahrunfähigkeit mehr bestehe. Es lägen - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin - keine Beweise vor, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufzuzeigen vermö cht en, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Drogenkonsums, der rund 24 Stunden vor dem Unfall stattgefunden habe, in seiner Fahrfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Zwischen dem Fahren unter D ro geneinfluss und dem Unfall bestehe somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Kausalzusammenhang, weshalb die ihm geschuldeten Geldleistungen nicht nach Art. 37 Abs. 3 UVG gekürzt werden könnten (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen zur Kürzung der Geldleistun gen gemäss Art. 21 Abs. 1 ATSG beziehungsweise Art. 37 Abs. 3 UVG erfüllt sind und gegebenenfalls ob eine Kürzung um 30 % angemessen erscheint. 3. 3.1

Dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft B.___ vom 14. November 2012 (Urk. 12/103), mit welchem der Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss im Sinne von Art. 31 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 der VRV sowie wegen weiterer Verkehrsde likte (ungenügendes Rechtsfahren und mangelnde Aufmerksamkeit) und wegen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG bestraft wurde,

liegt folgender Sachver halt zugrunde (S. 2 f f .): Zur vorgenannten Zeit [28. Juni 2012, 18.52 Uhr] fuhr der Beschul digte mit seinem Motorrad unter Drogeneinfluss auf der C.___ in D.___ . Dabei passte der Beschuldigte seine Geschwindigkeit nicht den Strassenverhältnissen an und kam in der Kurve auf die Ge genfahrbahn bzw. nahe an die Mittellinie. Als der Beschuldigte zur Baustelle auf der C.___ gelangte, übersah er aufgrund mangeln der Aufmerksamkeit den ihm entgegenkommenden PW-Lenker […]. Da der Beschuldigte zudem ungenügend rechts fuhr, kam es zur Kol lision zwischen den beiden Fahrzeugen. Dabei stürzte der Beschul digte zu Boden. […] Anlässlich des Verkehrsunfalls vom 28.06.2012 in D.___ wurde dem Beschuldigten eine Urin- sowie Blutprobe abgenommen. Dabei konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte sein Motorrad unter Betäubungsmitteleinfluss (Cannabis) gelenkt hatte. Bezüglich seines Konsums gab der Beschuldigte an, am 27.06.2012 ein bis zwei Joints konsumiert zu haben. Der Beschuldigte konsumiert zudem ca. drei bis vier Mal wöchentlich Cannabis. Von wem und wo er das Cannabis kauft, dazu wollte der Beschuldigte sich nicht äussern.

Nicht nachvollziehbar ist die in der Beschwerdeschrift geübte Kritik an der staats anwaltschaftlichen Sachverhaltsermittlung (vgl. Urk. 1 S. 5), zumal der Beschwerdeführer den Sachverhalt im Strafverfahren anerkannt und auf eine gerichtliche Überprüfung der Vorwürfe verzichtet hat. 3.2

Soweit der Beschwerdeführer bestreiten liess, dass zwischen seinem Cannabis-Konsum un d dem Unfall vom 28. Juni 2012 ein adäquat-kausaler Zusammen hang bestehe, ist dies nicht nachvollziehbar. Zwar ist es zutreffend, dass eine Kürzung von Versicherungsleistungen nur dann gerechtfertigt ist, wenn zwi schen dem Verschulden und dem Unfallereignis oder seinen Folgen ein adä quater Kausalzusammenhang besteht ( Rumo-Jungo , a.a.O., S. 210 mit Hinwei sen). Ein solcher Kausalzusammenhang ist vorliegend aber offensichtlich gege ben. Zwar lässt sich im Nachhinein nicht mehr empirisch exakt feststellen, in wieweit das Reaktionsvermögen des Beschwerdeführers durch den Drogenein fluss vermindert beziehungsweise seine Risikobereitschaft dadurch erhöht wor den war, aufgrund des im Strafbefehl festgestellten Sachverhalts ist jedoch er stellt, dass zum einen ein erheblicher THC-Wert gemessen wurde und zum an deren die Fahrweise des Beschwerdeführers als risikoreich und verkehrsregel widrig zu bezeichnen ist. Das fügt sich ins Bild, das die polizeiliche Einver nahme der Auskunftsperson E.___

Folgendes erg ab (Urk. 12/35/9-10): Ich ahnte bereits, dass etwas passieren wird. Ich sah den Motorrad lenker schon von Weitem kommen. Ich denke, ich sah ih n bereits in der oberen Kurve. I ch dachte mir da schon, dass das Motorrad schnell unterwegs ist. Ich schaue an dieser Stelle immer in Richtung F.___ , da ich einmal einen ähnlichen Vorfall hatte. Der unfallbetei ligte PW befand sich vor mir und bereits wieder auf der rechten Spur, als es zum Unfall kam. Ich würde sagen, das Motorrad befand sich auf der Gegenfahrbahn. Es trug ihn aus der Kurve. Der PW fuhr langsam, wir kamen ja soeben aus der Baustelle. Das Motorrad war meiner Meinung nach schnell unterwegs, ich würde schätzen mit 70 80 km/h. Weiter sah ich, dass das Motorrad in der oberen Kurve einen PW überholte. […] Mir fiel auf, dass der Motorradlenker kurze Hosen trug. Ich glaube, dass der Unfall auf Grund der Geschwindig keit des Motorrades passiert ist.

Aufgrund dieser Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die riskante und enthemmte Fahrweise auf den Drogenkon sum des Beschw erdeführers zurückzuführen ist, mithin ein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum, dem (riskanten und verkehrsre gelwidrigen ) Fahren unter Drogeneinfluss und dem erlittenen Unfall vom 28. Juni 2012 besteht. Dieser Kausalzusammenhang wird dadu rch, dass auch der Unfallgegner des Beschwerdeführers strafrechtlich ins Recht gefasst wurde (unter anderem ebenfalls wegen ungenügenden Rechtsfahrens), nicht unterbro chen (vgl. dazu oben E. 1.2 a.E .).

Demzufolge hat der Besch werdeführer den Unfall im Sinne von Art. 21 Abs. 1 ATSG und Art. 37 Abs. 3 UVG anlässlich der Ausübung eines Vergehens her beigeführt (vgl. oben E. 1.1 und 1.2). 3.3

Art. 21 Abs. 1 ATSG beziehungsweise Art. 37 Abs. 3 UVG räumt kein Entschlies sungsermessen in dem Sinn ein, dass der Unfallversicherer frei dar über entscheiden könnte, ob eine Kürzung zu verfügen ist oder nicht. Die Kann-Vorschrift erlaubt indessen, Ausnahmefällen Rechnung zu tragen, so beispiels weise, wenn der bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeige führte Unfall nur mit einem geringen oder überhaupt keinem Verschulden des Versicherten in Zusammenhang steht, oder wenn die strafbare Handlung in Notwehr oder Notstand ausgeübt worden ist ( Rumo-Jungo , a.a.O., S. 214 mit Hinweis).

Im vorliegenden Fall ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht von einem geringen oder gar keinem Verschulden auszugehen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass d er Beschwerdeführer, der - wohl wissend - ein Motorrad unter Drogeneinfluss lenkte, sich nicht etwa passiv und vorsichtig verhielt, sondern eine riskante und verkehrsregelwidrige Fahrweise an den Tag legte. Dass er damit sich und andere erheblich gefährdete, bedarf - angesichts des vorliegenden Sachverhalts - keiner weiteren Ausführungen. Das Verschul den des Beschwerdeführers wiegt nicht mehr leicht.

Somit besteht kein Grund, von einer Kürzung abzusehen. Die Beschwerdegegne rin kürzte die Geldleistungen zu Recht. 4. 4.1

Die Kürzungen erfolgen nach Massgabe des Verschuldens. Es handelt sich dabei naturgemäss um Ermessensentscheide. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; das Gericht muss sich bei der Korrektur eines Ermessensentscheids auf Gege benheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen ( Rumo-Jungo , a.a.O., S. 211 f. mit Hinweisen). 4.2

Angesichts eines praxisgemässen Kürzungsminimums von 10 % (vgl. Rumo-Jungo , a.a.O., S. 212) und dem Umstand, dass das Verschulden des Beschwer deführers - wie ausgeführt - nicht mehr leicht wiegt, ist nicht ersichtlich, in wiefern die Beschwerdegegnerin mit der Anordnung einer 30%igen Kürzung der Geldleistungen ihren Ermessensspielraum überschritten haben könnte.

Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1

Da vorliegend beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltl ichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind, ist in Bewilligung des Gesuches vom

30. Oktober 2013 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt

Hübscher als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Der Beschwerdefüh rer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 5.2

Mit Honorarnote vom 21. August 2014 (Urk. 16) machte Rechtsanwalt Hübscher einen Aufwand von 8 Stunden zum gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200. pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie Barauslagen von Fr. 92. (zuzüglich Mehrwertsteuer), mithin insgesamt Fr. 1‘827.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Das erscheint angemessen. Der un entgeltliche Rechts vertreterin des Beschwerdeführers ist demzufolge mit Fr. 1‘827.35 aus der Ge richtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:

I n B ewilligung des Gesuches vom 30. Oktober 2013 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Hübscher als unentgeltliche r Rechtsbeist and für das vorlie gende Ver fahren bestellt , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andreas Hübscher, Bremgarten AG, wird mit Fr. 1‘827.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Andreas Hübscher - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker