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UV.2013.00259

Kausalitätsprüfung, Kniebeschwerden nach Ausrutschen auf Glatteis, Qualifikation der festgestellten Meniskusverletzung als rein degenerativ.

Zürich SozVersG · 2015-06-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der im Jahre 1950 geborene X.___ war seit dem

24. Januar 2011 als Zimmer mann bei der Firma Y.___ angestellt und als solcher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatori sch gegen Be triebs- und Nichtbe triebsunfälle versichert. Mit Schadenmeldung vom 11. März 2013 gab er an, sich am 8. Februar 2013 auf dem Bau mehrmals das Bein an ei nem Balken angeschlagen zu haben ( Urk. 7/5). Für die Folgen dieses Unfalles richtete die SUVA ab dem 11. Februar 2013 die gesetzlichen Leistungen aus ( Urk. 7/2, Urk. 7/50). Am 26. März 2013 wurde ein MRI des linken Kni e s erstellt, wobei eine ausgepräg te Meniskopathie des medialen Meniskus mit einem kom plexen Riss des Hinterhorns festgestellt werden konnte ( Urk. 7/28). Der erstbe han delnde Arzt, Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allg e meinmedizin (D), führte diesbezüglich in seinem Bericht vom 20. April 2013 aus, dass sich der Versi cherte bei einem Sturz auf Glatteis eine mediale Meniskusläsion am linken Knie zugezogen habe (Urk. 7/9, Urk. 7/29 ) und eine operative Behandlung geplant sei ( Urk. 7/9). Am 2 2. April 2013 wurde planmässig eine Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie medial am linken Knie durchge führt ( Urk. 7/18). Aufgrund einer chronischen Bursitis präpatellaris am linken Knie wurde am 10. Juni 2013 ein weiterer operativer Eingriff nötig ( Urk. 7/34). Mit Verfügung vom 11 . Juli 2013 stellte die SUVA die bisher erbrachten Versicherungsleistungen mangels Kausalität per 2 2. April 2013 ein (Urk. 7/41) und hielt d aran unter Hinweis auf die ärztliche Beurteilung vom 17. Juli 2 013 mit Einspracheentscheid vom

27. September 2013 fest (Urk. 7/57 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 31. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, es seien die im Zusammenhang mit der Meniskusverletzung stehenden gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) zu erbringen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2013 beantragte die Beschwerdegegne rin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwer deführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129

V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Unfallchirurgie, ausnahmslos von einer dege nerativen Genese der Kniebeschwerden auszugehen sei. Soweit der Beschwer deführer ein Anschlagen des Knies an einem Holzbalken geltend mache, sei der Unfallmechanismus nicht geeignet, eine traumatische Meniskusläsion auszulö sen. Die mediale Meniskusläsion links sei damit nicht auf den Unfall vom

8. Februar 2013 zurückzuführen, was zur Leistungseinstellung per 2 2. April 2013 führe ( Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 6 ). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. B.___ , stellvertretender Chef arzt a m Spital C.___ , nicht von einem ausnahmslos degenerativ veränder ten Meniskus ausgegangen werden könne. Zudem sei die Leistungsablehnung rückwirkend erfolgt, was unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auf grund der (allg e mein) zugesicherten Leistungserbringung nicht angehe. Auch unter diesem Aspekt müsste zumindest die Operation vom 2 2. April 2013 von der Beschwerdegegnerin bezahlt werden ( Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Radiologie und Kinderradiologie, beurteilte das MRI vom 26. März 2013 dahingehend, dass eine ausge prägte Menisk usläsion des medialen Meniskus mi t komplexem Riss des Hinterhorn s zu sehen sei. Auch die Pars intermedia sei degenerativ verändert, wobei sich kein weiterer Riss ab grenzen lasse. Der laterale Meniskus sei degenerativ verändert, Risse würden sich nicht finden. Weiter bestehe eine diskrete retropatellare Chondropathie so wie eine kleine Baker-Zyste ( Urk. 7/28). 3.2

Prof. A.___ führte in seiner kreisä rztlichen Stellungnahme vom 17. Juli 2013 aus, dass das Anschlagen an einem Balken nicht geeignet sei, eine traumatische Me niskusläsion auszulösen. Ausgehend von einem Sturz auf Glatteis wären im zeitlich kurz darauf folgenden MRI Zeichen von direkter oder indirekter Gewalt einwirkung zweifelsfrei zu erwarten gewesen. So wäre zum Beispiel ein Bone

bruise oder eine Zerrung von Bandst rukturen als Begleitverletzung einer trau matischen Meniskusläsion unbedingt zu fordern. Diese seien im MRI vom

26. März 2013 nicht belegt worden. Die im MRI dokumentierten Schäden seien da her ausnahmslos degenerativer Genese ( Urk. 7/43). 3.3

In seinem Schreiben vom 14. Oktober 2013 hielt Dr. B.___ fest, dass die Beurtei lung des SUVA-Kreisarztes aus medizinischer Sicht sicherlich nachvollziehbar sei und aufgrund des MRIs und auch des intraoperativen Befundes davon aus gegangen werden müsse, dass die Meniskusläsion zumindest vorbestehend zum Trauma vom 8. Februar 2013 degenerativ verändert gewesen sei. Möglicher weise sei es durch das Trauma zu einem klinisch manifesten Riss gekommen. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Beschwerden und dem Trauma sei er allerdings nicht sicher, ob tatsächlich von einem ausnahmslos de generativ veränderten Meniskus ausgegangen werden könne. Weiter erachte er es nicht als wahrscheinlich, dass die präpatelläre Bursitis auf das Sturzereignis zurückgeführt werden könne (Urk. 3). 3.4

3.4.1

Unbestritten und durch die medizinischen Akten belegt ist, dass die präpatelläre Bursitis nicht auf den Unfall vom 8. Februar 2013 zurückzuführen ist. Zu prü fen bleibt dabei allein, ob zwischen dem Unfallereignis und dem Meniskusscha den ein natürlicher Kausalzusammenhang bejaht werden kann.

Bezüglich der Ausführungen von Dr. B.___ ist anzumerken, dass die blosse Möglich keit eines traumatisch bedingten Risses für die Begründung eines Leis tungsanspruches nicht

genügt . Weiter kann ein Kausalzusammenhang auch nicht allein mit der Tatsache, dass die Beschwerden nach dem Unfall auf getre ten sind, begründet werden, wie dies die Beschwerdegegnerin zutreffend aus führt ( Urk. 6 S. 4 , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_898/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen ). Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom

14. Oktober 2013 kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Gleiches gilt für die Beurteilung des MRI durch Prof. A.___ . Selbst wenn man davon ausginge, dass aufgrund der mehrwöchigen Latenz zwischen dem Unfallereignis und der bildgebenden Untersuchung eine Begleitverletzung ab geheilt wäre, ändert e dies nichts an der Tatsache, dass gestützt auf das MRI keine traumatische Sekundärverletzung nachgewiesen werden kann. Die Folgen der Beweislosigkeit in diesem Bereich hätte dabei praxisgemäss der Beschwerde führer zu tragen. Insgesamt ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer ausnahmslos degenerativen Genese des Meniskusschadens auszuge hen, wie dies Prof. A.___ in seinem Bericht vom 17. Juli 2013 ausführt.

Da entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführer s von einem Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG auszugehen ist, erübrigen sich Ausführungen zu einer unfallähnlichen Körperschädigung. Anzumerken ist, dass auch in die sem Bereich eine Leistungspflicht bei ausnahmslos degenerative m Geschehen entfällt. 3.4.2

Bezüglich der rückwirkenden Leistungseinstellung kann der Beschwerdegegne rin aufgrund des zeitlichen Ablaufes kein Vorwurf gemacht werden. Die Scha denmeldung datiert vom 1 1. März 2013, das entsprechende Arztzeugnis wurde am 1 2. April 2013 angefordert und datiert vom 2 0. April 2013 ( Urk. 7/5, Urk. 7/8, Urk. 7/9). In diesem Arztzeugnis weist Dr. Z.___ bereits auf die für den 2 2. April 2013 geplante Operation hin, welche in der Folge planmässig durchgeführt wurde ( Urk. 7/18). Das Gesuch um Kostengutsprache datiert vom 2 3. April 2013 ( Urk. 7/13). Bei diesem zeitlichen Ablauf erscheint eine ab schliessende Leistungsprüfung vor dem 2 2. April 2013 nicht realistisch. Zudem wurde erst nach erfolgter Operation um Kostengutsprache gebeten, so dass auch in dieser Hinsicht nicht von einer Leistungszusicherung gesprochen werden kann.

Zusammenfassend ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden, was in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Gabathuler - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der im Jahre 1950 geborene X.___ war seit dem

24. Januar 2011 als Zimmer mann bei der Firma Y.___ angestellt und als solcher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatori sch gegen Be triebs- und Nichtbe triebsunfälle versichert. Mit Schadenmeldung vom 11. März 2013 gab er an, sich am 8. Februar 2013 auf dem Bau mehrmals das Bein an ei nem Balken angeschlagen zu haben ( Urk. 7/5). Für die Folgen dieses Unfalles richtete die SUVA ab dem 11. Februar 2013 die gesetzlichen Leistungen aus ( Urk. 7/2, Urk. 7/50). Am 26. März 2013 wurde ein MRI des linken Kni e s erstellt, wobei eine ausgepräg te Meniskopathie des medialen Meniskus mit einem kom plexen Riss des Hinterhorns festgestellt werden konnte ( Urk. 7/28). Der erstbe han delnde Arzt, Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allg e meinmedizin (D), führte diesbezüglich in seinem Bericht vom 20. April 2013 aus, dass sich der Versi cherte bei einem Sturz auf Glatteis eine mediale Meniskusläsion am linken Knie zugezogen habe (Urk. 7/9, Urk. 7/29 ) und eine operative Behandlung geplant sei ( Urk. 7/9). Am 2 2. April 2013 wurde planmässig eine Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie medial am linken Knie durchge führt ( Urk. 7/18). Aufgrund einer chronischen Bursitis präpatellaris am linken Knie wurde am 10. Juni 2013 ein weiterer operativer Eingriff nötig ( Urk. 7/34). Mit Verfügung vom 11 . Juli 2013 stellte die SUVA die bisher erbrachten Versicherungsleistungen mangels Kausalität per

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129

V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 2 ; vgl. auch Urk. 6 ).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Unfallchirurgie, ausnahmslos von einer dege nerativen Genese der Kniebeschwerden auszugehen sei. Soweit der Beschwer deführer ein Anschlagen des Knies an einem Holzbalken geltend mache, sei der Unfallmechanismus nicht geeignet, eine traumatische Meniskusläsion auszulö sen. Die mediale Meniskusläsion links sei damit nicht auf den Unfall vom

8. Februar 2013 zurückzuführen, was zur Leistungseinstellung per 2 2. April 2013 führe ( Urk.

E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. B.___ , stellvertretender Chef arzt a m Spital C.___ , nicht von einem ausnahmslos degenerativ veränder ten Meniskus ausgegangen werden könne. Zudem sei die Leistungsablehnung rückwirkend erfolgt, was unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auf grund der (allg e mein) zugesicherten Leistungserbringung nicht angehe. Auch unter diesem Aspekt müsste zumindest die Operation vom 2 2. April 2013 von der Beschwerdegegnerin bezahlt werden ( Urk. 1).

E. 3.1 Dr. med. D.___ , Fachärztin für Radiologie und Kinderradiologie, beurteilte das MRI vom 26. März 2013 dahingehend, dass eine ausge prägte Menisk usläsion des medialen Meniskus mi t komplexem Riss des Hinterhorn s zu sehen sei. Auch die Pars intermedia sei degenerativ verändert, wobei sich kein weiterer Riss ab grenzen lasse. Der laterale Meniskus sei degenerativ verändert, Risse würden sich nicht finden. Weiter bestehe eine diskrete retropatellare Chondropathie so wie eine kleine Baker-Zyste ( Urk. 7/28).

E. 3.2 Prof. A.___ führte in seiner kreisä rztlichen Stellungnahme vom 17. Juli 2013 aus, dass das Anschlagen an einem Balken nicht geeignet sei, eine traumatische Me niskusläsion auszulösen. Ausgehend von einem Sturz auf Glatteis wären im zeitlich kurz darauf folgenden MRI Zeichen von direkter oder indirekter Gewalt einwirkung zweifelsfrei zu erwarten gewesen. So wäre zum Beispiel ein Bone

bruise oder eine Zerrung von Bandst rukturen als Begleitverletzung einer trau matischen Meniskusläsion unbedingt zu fordern. Diese seien im MRI vom

26. März 2013 nicht belegt worden. Die im MRI dokumentierten Schäden seien da her ausnahmslos degenerativer Genese ( Urk. 7/43).

E. 3.3 In seinem Schreiben vom 14. Oktober 2013 hielt Dr. B.___ fest, dass die Beurtei lung des SUVA-Kreisarztes aus medizinischer Sicht sicherlich nachvollziehbar sei und aufgrund des MRIs und auch des intraoperativen Befundes davon aus gegangen werden müsse, dass die Meniskusläsion zumindest vorbestehend zum Trauma vom 8. Februar 2013 degenerativ verändert gewesen sei. Möglicher weise sei es durch das Trauma zu einem klinisch manifesten Riss gekommen. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Beschwerden und dem Trauma sei er allerdings nicht sicher, ob tatsächlich von einem ausnahmslos de generativ veränderten Meniskus ausgegangen werden könne. Weiter erachte er es nicht als wahrscheinlich, dass die präpatelläre Bursitis auf das Sturzereignis zurückgeführt werden könne (Urk. 3).

E. 3.4.1 Unbestritten und durch die medizinischen Akten belegt ist, dass die präpatelläre Bursitis nicht auf den Unfall vom 8. Februar 2013 zurückzuführen ist. Zu prü fen bleibt dabei allein, ob zwischen dem Unfallereignis und dem Meniskusscha den ein natürlicher Kausalzusammenhang bejaht werden kann.

Bezüglich der Ausführungen von Dr. B.___ ist anzumerken, dass die blosse Möglich keit eines traumatisch bedingten Risses für die Begründung eines Leis tungsanspruches nicht

genügt . Weiter kann ein Kausalzusammenhang auch nicht allein mit der Tatsache, dass die Beschwerden nach dem Unfall auf getre ten sind, begründet werden, wie dies die Beschwerdegegnerin zutreffend aus führt ( Urk.

E. 3.4.2 Bezüglich der rückwirkenden Leistungseinstellung kann der Beschwerdegegne rin aufgrund des zeitlichen Ablaufes kein Vorwurf gemacht werden. Die Scha denmeldung datiert vom 1 1. März 2013, das entsprechende Arztzeugnis wurde am 1 2. April 2013 angefordert und datiert vom 2 0. April 2013 ( Urk. 7/5, Urk. 7/8, Urk. 7/9). In diesem Arztzeugnis weist Dr. Z.___ bereits auf die für den 2 2. April 2013 geplante Operation hin, welche in der Folge planmässig durchgeführt wurde ( Urk. 7/18). Das Gesuch um Kostengutsprache datiert vom 2 3. April 2013 ( Urk. 7/13). Bei diesem zeitlichen Ablauf erscheint eine ab schliessende Leistungsprüfung vor dem 2 2. April 2013 nicht realistisch. Zudem wurde erst nach erfolgter Operation um Kostengutsprache gebeten, so dass auch in dieser Hinsicht nicht von einer Leistungszusicherung gesprochen werden kann.

Zusammenfassend ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden, was in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Gabathuler - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 6 S. 4 , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_898/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen ). Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom

14. Oktober 2013 kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Gleiches gilt für die Beurteilung des MRI durch Prof. A.___ . Selbst wenn man davon ausginge, dass aufgrund der mehrwöchigen Latenz zwischen dem Unfallereignis und der bildgebenden Untersuchung eine Begleitverletzung ab geheilt wäre, ändert e dies nichts an der Tatsache, dass gestützt auf das MRI keine traumatische Sekundärverletzung nachgewiesen werden kann. Die Folgen der Beweislosigkeit in diesem Bereich hätte dabei praxisgemäss der Beschwerde führer zu tragen. Insgesamt ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer ausnahmslos degenerativen Genese des Meniskusschadens auszuge hen, wie dies Prof. A.___ in seinem Bericht vom 17. Juli 2013 ausführt.

Da entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführer s von einem Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG auszugehen ist, erübrigen sich Ausführungen zu einer unfallähnlichen Körperschädigung. Anzumerken ist, dass auch in die sem Bereich eine Leistungspflicht bei ausnahmslos degenerative m Geschehen entfällt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00259 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

26. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.

Der im Jahre 1950 geborene X.___ war seit dem

24. Januar 2011 als Zimmer mann bei der Firma Y.___ angestellt und als solcher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatori sch gegen Be triebs- und Nichtbe triebsunfälle versichert. Mit Schadenmeldung vom 11. März 2013 gab er an, sich am 8. Februar 2013 auf dem Bau mehrmals das Bein an ei nem Balken angeschlagen zu haben ( Urk. 7/5). Für die Folgen dieses Unfalles richtete die SUVA ab dem 11. Februar 2013 die gesetzlichen Leistungen aus ( Urk. 7/2, Urk. 7/50). Am 26. März 2013 wurde ein MRI des linken Kni e s erstellt, wobei eine ausgepräg te Meniskopathie des medialen Meniskus mit einem kom plexen Riss des Hinterhorns festgestellt werden konnte ( Urk. 7/28). Der erstbe han delnde Arzt, Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allg e meinmedizin (D), führte diesbezüglich in seinem Bericht vom 20. April 2013 aus, dass sich der Versi cherte bei einem Sturz auf Glatteis eine mediale Meniskusläsion am linken Knie zugezogen habe (Urk. 7/9, Urk. 7/29 ) und eine operative Behandlung geplant sei ( Urk. 7/9). Am 2 2. April 2013 wurde planmässig eine Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie medial am linken Knie durchge führt ( Urk. 7/18). Aufgrund einer chronischen Bursitis präpatellaris am linken Knie wurde am 10. Juni 2013 ein weiterer operativer Eingriff nötig ( Urk. 7/34). Mit Verfügung vom 11 . Juli 2013 stellte die SUVA die bisher erbrachten Versicherungsleistungen mangels Kausalität per 2 2. April 2013 ein (Urk. 7/41) und hielt d aran unter Hinweis auf die ärztliche Beurteilung vom 17. Juli 2 013 mit Einspracheentscheid vom

27. September 2013 fest (Urk. 7/57 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 31. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, es seien die im Zusammenhang mit der Meniskusverletzung stehenden gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) zu erbringen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2013 beantragte die Beschwerdegegne rin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwer deführer mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129

V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Unfallchirurgie, ausnahmslos von einer dege nerativen Genese der Kniebeschwerden auszugehen sei. Soweit der Beschwer deführer ein Anschlagen des Knies an einem Holzbalken geltend mache, sei der Unfallmechanismus nicht geeignet, eine traumatische Meniskusläsion auszulö sen. Die mediale Meniskusläsion links sei damit nicht auf den Unfall vom

8. Februar 2013 zurückzuführen, was zur Leistungseinstellung per 2 2. April 2013 führe ( Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 6 ). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. B.___ , stellvertretender Chef arzt a m Spital C.___ , nicht von einem ausnahmslos degenerativ veränder ten Meniskus ausgegangen werden könne. Zudem sei die Leistungsablehnung rückwirkend erfolgt, was unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auf grund der (allg e mein) zugesicherten Leistungserbringung nicht angehe. Auch unter diesem Aspekt müsste zumindest die Operation vom 2 2. April 2013 von der Beschwerdegegnerin bezahlt werden ( Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med. D.___ , Fachärztin für Radiologie und Kinderradiologie, beurteilte das MRI vom 26. März 2013 dahingehend, dass eine ausge prägte Menisk usläsion des medialen Meniskus mi t komplexem Riss des Hinterhorn s zu sehen sei. Auch die Pars intermedia sei degenerativ verändert, wobei sich kein weiterer Riss ab grenzen lasse. Der laterale Meniskus sei degenerativ verändert, Risse würden sich nicht finden. Weiter bestehe eine diskrete retropatellare Chondropathie so wie eine kleine Baker-Zyste ( Urk. 7/28). 3.2

Prof. A.___ führte in seiner kreisä rztlichen Stellungnahme vom 17. Juli 2013 aus, dass das Anschlagen an einem Balken nicht geeignet sei, eine traumatische Me niskusläsion auszulösen. Ausgehend von einem Sturz auf Glatteis wären im zeitlich kurz darauf folgenden MRI Zeichen von direkter oder indirekter Gewalt einwirkung zweifelsfrei zu erwarten gewesen. So wäre zum Beispiel ein Bone

bruise oder eine Zerrung von Bandst rukturen als Begleitverletzung einer trau matischen Meniskusläsion unbedingt zu fordern. Diese seien im MRI vom

26. März 2013 nicht belegt worden. Die im MRI dokumentierten Schäden seien da her ausnahmslos degenerativer Genese ( Urk. 7/43). 3.3

In seinem Schreiben vom 14. Oktober 2013 hielt Dr. B.___ fest, dass die Beurtei lung des SUVA-Kreisarztes aus medizinischer Sicht sicherlich nachvollziehbar sei und aufgrund des MRIs und auch des intraoperativen Befundes davon aus gegangen werden müsse, dass die Meniskusläsion zumindest vorbestehend zum Trauma vom 8. Februar 2013 degenerativ verändert gewesen sei. Möglicher weise sei es durch das Trauma zu einem klinisch manifesten Riss gekommen. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Beschwerden und dem Trauma sei er allerdings nicht sicher, ob tatsächlich von einem ausnahmslos de generativ veränderten Meniskus ausgegangen werden könne. Weiter erachte er es nicht als wahrscheinlich, dass die präpatelläre Bursitis auf das Sturzereignis zurückgeführt werden könne (Urk. 3). 3.4

3.4.1

Unbestritten und durch die medizinischen Akten belegt ist, dass die präpatelläre Bursitis nicht auf den Unfall vom 8. Februar 2013 zurückzuführen ist. Zu prü fen bleibt dabei allein, ob zwischen dem Unfallereignis und dem Meniskusscha den ein natürlicher Kausalzusammenhang bejaht werden kann.

Bezüglich der Ausführungen von Dr. B.___ ist anzumerken, dass die blosse Möglich keit eines traumatisch bedingten Risses für die Begründung eines Leis tungsanspruches nicht

genügt . Weiter kann ein Kausalzusammenhang auch nicht allein mit der Tatsache, dass die Beschwerden nach dem Unfall auf getre ten sind, begründet werden, wie dies die Beschwerdegegnerin zutreffend aus führt ( Urk. 6 S. 4 , vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_898/2014 vom 24. März 2015 E. 3.2.3 mit weiteren Hinweisen ). Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom

14. Oktober 2013 kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Gleiches gilt für die Beurteilung des MRI durch Prof. A.___ . Selbst wenn man davon ausginge, dass aufgrund der mehrwöchigen Latenz zwischen dem Unfallereignis und der bildgebenden Untersuchung eine Begleitverletzung ab geheilt wäre, ändert e dies nichts an der Tatsache, dass gestützt auf das MRI keine traumatische Sekundärverletzung nachgewiesen werden kann. Die Folgen der Beweislosigkeit in diesem Bereich hätte dabei praxisgemäss der Beschwerde führer zu tragen. Insgesamt ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer ausnahmslos degenerativen Genese des Meniskusschadens auszuge hen, wie dies Prof. A.___ in seinem Bericht vom 17. Juli 2013 ausführt.

Da entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführer s von einem Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG auszugehen ist, erübrigen sich Ausführungen zu einer unfallähnlichen Körperschädigung. Anzumerken ist, dass auch in die sem Bereich eine Leistungspflicht bei ausnahmslos degenerative m Geschehen entfällt. 3.4.2

Bezüglich der rückwirkenden Leistungseinstellung kann der Beschwerdegegne rin aufgrund des zeitlichen Ablaufes kein Vorwurf gemacht werden. Die Scha denmeldung datiert vom 1 1. März 2013, das entsprechende Arztzeugnis wurde am 1 2. April 2013 angefordert und datiert vom 2 0. April 2013 ( Urk. 7/5, Urk. 7/8, Urk. 7/9). In diesem Arztzeugnis weist Dr. Z.___ bereits auf die für den 2 2. April 2013 geplante Operation hin, welche in der Folge planmässig durchgeführt wurde ( Urk. 7/18). Das Gesuch um Kostengutsprache datiert vom 2 3. April 2013 ( Urk. 7/13). Bei diesem zeitlichen Ablauf erscheint eine ab schliessende Leistungsprüfung vor dem 2 2. April 2013 nicht realistisch. Zudem wurde erst nach erfolgter Operation um Kostengutsprache gebeten, so dass auch in dieser Hinsicht nicht von einer Leistungszusicherung gesprochen werden kann.

Zusammenfassend ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden, was in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Gabathuler - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty