Sachverhalt
1. 1.1
Der 1980 geborene X.___ war seit dem 27. Juni 2011 als Gipser bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (SUVA) versichert (Urk. 7/1).
Am 12. Juli 2011 stürzte er bei der Arbeit von einem Dreitritt gegen eine Wand und dann zu Boden (Urk. 7/1). Der tags drauf konsultierte Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostiz i erte eine Kont usion der linken Schulter (Urk. 7/8). Die SUVA erbrachte in der Folge Tag geld- und Heilbehandlungsleistungen (Urk. 7/3) . Nach dem Abschluss der Be handlung am
20. Juli 2011 wurde dem Versicherten ab dem 25. Juli 2011 wie der eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 7/8). 1.2
Am 17. Juni 2013 meldete der Versicherte der SUVA einen – eine Verletzung am F inger betreffenden - Rückfall zum Unfall vom 12. Juli 2011 (Urk. 7/9; vgl. auch Urk. 7/18). Wegen einer posttraumatischen Bewegungseinschränkung des Mittelgelenks des linken Kleinfingers unterzog er sich am 1. Juli 2013 einem operativen Eingriff (beugeseitige Arthrolyse mit Resektion eines Knochenfrag mentes; Urk. 7/22 S. 2 f f .) . Nach entsprechenden Abklärungen lehnte die SUVA ihre erneute Leitungspflicht
– unter Hinweis darauf, dass die Fingerbeschwerden in keinem rechtsgenüglichen Zusammenhang zum Ereign i s vom 12. Juli 2011 stünden - mit Schreiben vom 12. August 2013 (Urk. 7/33) beziehungsweis e Verfügung vom 19. August 2013 (Urk. 7/35) ab. Auf Einsprache des Versicher ten (Urk. 7/38, Urk. 7/41) hin hielt sie am 30. September 2013 an der Leistungs verweigerung fest (Urk. 2). Am 24. Oktober 2013 trat sie auf das Wiedererwä gungsgesuch des Versicherten vom 21. Oktober 2013 (Urk. 7/48) nicht ein (Urk. 7/49). 2.
Gegen den Einspracheentscheid
vom 30. September 2013 (Urk. 2) erhob X.___ am 25. Oktober 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die SUVA sei zu verpflichten, im Zusammenhang mit den als Rückfall zum Unfall vom 12. Juli 2011 gemeldeten Fingerbeschwerden die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Die SUVA schloss am 19. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 25. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetre tene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art.
11 der Verordnung über die Unfallversicherung
[ UVV ]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver änderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen kön nen (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.3
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Be schwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheits schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). 2. 2.1
Die SUVA verneinte ihre erneute Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Juli 2011 - unter Hinweis auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparats, vom
3. September 2013 (Urk. 7/ 40) - mit der Be gründung, die als Rückfall gemeldeten linksseitige n Fingerbeschwerden stünden in keinem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum im Juli 2011 erlittenen Sturz (Urk. 2 S. 5 ff., Urk. 6 S. 2 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe sich am 12. Juli 2011 auch am linken Finger verletzt. Er habe gespürt, dass et was gebrochen oder gerissen sei. Der am nächsten Tag konsultierte Arzt habe ihm indes lediglich einen Spray zur Behandlung der Schwellung am Finger (und nicht wegen der Schulterschmerzen) abgegeben und gemeint, di e Verletzung werde so wieder ab heilen (Urk. 1). 3. 3.1 3.1.1
Der am Tag nach dem Unfall vom 12. Juli 2011 konsultier t e Dr. Z.___ diagnosti zierte am 9. August 2011 eine Kontusion der linken Schulter. Der Be schwerdeführer sei am 12. Juli 2011 auf der falschen Leiterseite hinuntergestie gen und habe dabei die linke Schulter an einer Wand angeschlagen. Es bestehe eine Schwellung im Bereich des AC-Gelenks; ein Standschmerz der Clavicula und der Spina scapulae links sei nicht vorhanden . Die radiologische Untersu chung habe keinen Hinweis auf eine ossäre Läsion gegeben. Es sei eine Analge sie verordnet worden. Vom 1 3. bis 24. Juli 2011 habe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bestanden; am 25. Juli 2011 habe der Beschwerdeführer die Arbeit wieder aufgenommen. Die Behandlung sei am 20. Juli 2011 abgeschlossen wor den (Urk. 7/8). 3.1.2
In der Krankengeschichte (Urk. 7/39 S. 2) hielt Dr. Z.___ am 13. Juli 2011 fest, der Beschwerdeführer habe am 12. Juli 2011 auf einer dreitrittigen Leiter etwa 1 m über Boden Gipsarbeiten ausgeführt. Er habe, als er
auf der falschen Seite die Leiter hinab gestiegen sei, die li nke Schulter an der W and angeschla gen und sich eine Kontusion des linken Oberarms zugezogen. Die Untersuchung der linken Schulter habe eine Schwellung im Bereich des AC-Gelenks ergeben. Zur Behandlung sei ein Taumalix Spray abgegeben worden. 3.1.3
Am 20. Juli 2011 hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer, der eine Kontu sion des linken Oberarms erlitten habe, könne nicht auf der linken Seite liegen und keine Liegestützen machen. Er wolle keine Schmerzmittel. Objektiv bestehe eine leichte Schwellung im AC-Gelenk links (vgl. Krankengeschichte, Urk. 7/39 S. 2) . 3.2 3.2.1
Am 21. März 2013 konsultierte der Beschwerdeführer wegen eines am 19. März 2013 erlittenen Sturzes, bei dem er mit dem linken Arm beziehungsweise Ober arm auf einer Betonkante aufgeschlagen war, erneut Dr. Z.___ . Dieser diag nostizierte eine Kontu sion des linken Oberarms. Der Beschwerdeführer habe überdies angegeben, sei t dem Unfall vom 12. Juli 2011 an Beschwerden im
Di gitus V der linken Hand zu leiden. Das PIP-Gelenk sei aufgetrieben und die Haut in diesem Bereich trocken und spröd e; die Flexion sei nicht mehr komplett möglich, und der Finger sei immer kalt (vgl. Krankengeschichte, Urk. 7/39 S. 2). 3.2.2
Dr. med. B.___, Leiter Handchirurgie, Stadtspital C.___, Klinik für Allge mein-, Hand- und Unfallchirurgie, diagnostizierte am 13. Juni 2013 eine posttraumatische Bewegungseinschränkung des Kleinfinger-Mittelgelenks links bei Status nach Luxation im Juli 201 1. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich im Juli 2011 bei einem Leitersturz eine Mittelgelenkluxation am Kleinfin ger der linken Hand zugezogen zu haben. Radiologisch zeige sich eine regel rechte Artikulation im linken Kleinfingermittelgelenk mit posttraumatischen de generativen Veränderungen sowie beugeseitig einem ossären Fragment. Retro spektiv könne festgehalten werden, dass es im Rahmen der Mittelgelenkluxation im Jahr 2011 zu einem ossären Ausriss der palmaren Platte gekommen sei (Urk. 7/16 S. 2). 3.2.3
Im Austrittsbericht vom 1. Juli 2013 hielten die Ärzte des Stadtspitals C.___ fest, der Beschwerdeführer habe sich vor zirka zwei Jahren bei einem zirka 1 m tiefen Sturz am Digitus V links verletzt. Nach dem Trauma sei die Flexion des Fingers nicht mehr möglich gewesen; dies habe sich seither nur we nig gebessert. Damals habe lediglich eine Kontusion festgestellt werden können (Urk. 7/22 S. 2). 3.2.4
Auf entsprechende Anfrage der SUVA an Dr. Z.___ hin hielt Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, Praxiskollege des Angefragten, am 25. Juli 2013 fest, gemäss dem Eintrag in der Krankengeschichte habe der Beschwerde führer am 13. Juli 2011 keine Fingerbeschwerden erwähnt. Solche habe er erst am 21. März 2013 geltend gemacht. Wegen Beschwerden am Finger habe zuvor nie eine Behandlung stattgefunden (Urk. 7/29 S. 2-3) . 3.2.5
Am 5. August 2013 gab Dr. Z.___ gegenüber einer Mitarbeiterin der SUVA telefonisch an, er habe sich nichts notiert wegen des Fingers. Medizinisch sei es aber eigentlich plausibel, dass der Beschwerdeführer, der einen seriösen Ein druck mache, sich die Läsion beim Unfall vom 12. Juli 2011 zugezogen habe. Damals habe wahrscheinlich die Verletzung der Schulter im Vordergrund ge standen, weshalb der Finger gar nicht beachtet worden sei (Urk. 7/31). 3.2.6
Gestützt auf die Akten gelangte der Kreisarzt Dr. A.___ am 3. September 2013 zum Schluss, dass die diagnostizierte Fingerverletzung zwar sehr wahrscheinlich Folge eines Traumas sei. Dass der Unf all vom 1 2 . Juli 201 1 ursächlich sei für die fragliche Läsion, erscheine indes als unwahrscheinlich, habe die
Behandlung damals doch nach nur einer Woche abgeschlossen werden können und der Be schwerdeführer nach dem Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit bereits zwei Wochen nach dem Unfall als Gipser wieder manuell schwere Arbeiten ver richtet (Urk. 7/40). 3.2.7
In seinem nach Kenntnisnahme des Einspracheentscheids vom 30. September 2013 (Urk. 2) verfassten Schreiben vom 8. Oktober 2013 (Urk. 7/46) gab Dr. Z.___ an, zwar sei in der Krankengeschichte betreffend die Konsultation vom 13. Juli 2011 nur eine Verletzung der Schulter dokumentiert worden. Wie der Beschwerdefü hrer später angegeben habe, sei es beim fraglichen Unfall in des auch zu einer Läsion des fünften Fingers gekommen, dieser sei damals aber keine Bedeutung beigemessen worden. Der operative Eingriff vom 1. Juli 2013 sei daher vor dem Hintergrund eines Rückfalls einer Verletzung, die primär als unwesentlich und selbstheilend beurteilt worden sei, daraufhin aber zu Folge schäden geführt habe, zu sehen . Der Beschwerdeführer habe nach eigenen An gaben keinen anderen Unfall erlitten, der die Mittelgelenksluxation mit ossärem Ausriss erklären könnte. 4. 4.1
Dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 12. Juli 2011 nebst der schon bald wieder abgeheilten linksseitigen Schulterläsion (Urk. 7/8) auch eine Verletzung des linken Kleinfingers erlitt, erscheint nach Lage der Akten zwar als möglich. Von einem überwiegend wahrscheinlichen natürliche n Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Ereignis und der erst knapp zwei Jahre später am 21. März 2013
erstmals ärztlich dokumentierten Fingerverletzung
(Urk. 7/39 S. 2) ist
indes m angels entsprechender Anhaltspunkte in den echtzeitlichen me dizinischen Berichten und angesichts der vollzeitlichen Wiederaufnahme der – manuell schweren – Tätigkeit als Gipser schon zwei Wochen nach dem Unfall (Urk. 7/8) nicht auszugehen. Daran vermag der Umstand, dass die Ärzte die
Fin gerverletzung für posttraumatischer Natur hielten (Urk. 7/16 S. 2, Urk. 7/22 S. 2, Urk. 7/40), nichts zu ändern (unzulässiger „ p ost hoc ergo propter hoc “-Schluss, bei dem eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verur sacht erachtet wird, weil sie n ach diesem aufgetreten ist; vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_ 454/2014
vom 2. September 2014 E. 6.4 mit Hinweisen).
Auch aufgrund der aktenkundigen Abgabe eines Kältesprays durch Dr. Z.___ anlässlich der Konsultation vom 13. Juli 2011 ist eine beim Unfall vom 12. Juli 2011 erlittene Fingerverletzung nicht dargetan (Urk. 1), geht doch sowohl aus dem damal s verfassten Bericht als auch aus den späteren Ausführungen des ge nannten Arztes hervor, dass der Spray der Behandlung der Schulterverletzung diente (Urk. 7/8, Urk. 7/39 S. 2, Urk. 7/31, Urk. 7/46). 4.2
Nach dem Gesagten hat die SUVA es zu Recht abgelehnt, erneut Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1 2 . Juli 2011 zu erbringen. Die Be schwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - CSS Kranken-Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetre tene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art.
11 der Verordnung über die Unfallversicherung
[ UVV ]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver änderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen kön nen (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
E. 1.3 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Be schwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheits schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid
vom 30. September 2013 (Urk. 2) erhob X.___ am 25. Oktober 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die SUVA sei zu verpflichten, im Zusammenhang mit den als Rückfall zum Unfall vom 12. Juli 2011 gemeldeten Fingerbeschwerden die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Die SUVA schloss am 19. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 25. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die SUVA verneinte ihre erneute Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Juli 2011 - unter Hinweis auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparats, vom
3. September 2013 (Urk. 7/ 40) - mit der Be gründung, die als Rückfall gemeldeten linksseitige n Fingerbeschwerden stünden in keinem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum im Juli 2011 erlittenen Sturz (Urk. 2 S. 5 ff., Urk. 6 S. 2 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe sich am 12. Juli 2011 auch am linken Finger verletzt. Er habe gespürt, dass et was gebrochen oder gerissen sei. Der am nächsten Tag konsultierte Arzt habe ihm indes lediglich einen Spray zur Behandlung der Schwellung am Finger (und nicht wegen der Schulterschmerzen) abgegeben und gemeint, di e Verletzung werde so wieder ab heilen (Urk. 1).
E. 3.1.1 Der am Tag nach dem Unfall vom 12. Juli 2011 konsultier t e Dr. Z.___ diagnosti zierte am 9. August 2011 eine Kontusion der linken Schulter. Der Be schwerdeführer sei am 12. Juli 2011 auf der falschen Leiterseite hinuntergestie gen und habe dabei die linke Schulter an einer Wand angeschlagen. Es bestehe eine Schwellung im Bereich des AC-Gelenks; ein Standschmerz der Clavicula und der Spina scapulae links sei nicht vorhanden . Die radiologische Untersu chung habe keinen Hinweis auf eine ossäre Läsion gegeben. Es sei eine Analge sie verordnet worden. Vom 1 3. bis 24. Juli 2011 habe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bestanden; am 25. Juli 2011 habe der Beschwerdeführer die Arbeit wieder aufgenommen. Die Behandlung sei am 20. Juli 2011 abgeschlossen wor den (Urk. 7/8).
E. 3.1.2 In der Krankengeschichte (Urk. 7/39 S. 2) hielt Dr. Z.___ am 13. Juli 2011 fest, der Beschwerdeführer habe am 12. Juli 2011 auf einer dreitrittigen Leiter etwa 1 m über Boden Gipsarbeiten ausgeführt. Er habe, als er
auf der falschen Seite die Leiter hinab gestiegen sei, die li nke Schulter an der W and angeschla gen und sich eine Kontusion des linken Oberarms zugezogen. Die Untersuchung der linken Schulter habe eine Schwellung im Bereich des AC-Gelenks ergeben. Zur Behandlung sei ein Taumalix Spray abgegeben worden.
E. 3.1.3 Am 20. Juli 2011 hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer, der eine Kontu sion des linken Oberarms erlitten habe, könne nicht auf der linken Seite liegen und keine Liegestützen machen. Er wolle keine Schmerzmittel. Objektiv bestehe eine leichte Schwellung im AC-Gelenk links (vgl. Krankengeschichte, Urk. 7/39 S. 2) .
E. 3.2.1 Am 21. März 2013 konsultierte der Beschwerdeführer wegen eines am 19. März 2013 erlittenen Sturzes, bei dem er mit dem linken Arm beziehungsweise Ober arm auf einer Betonkante aufgeschlagen war, erneut Dr. Z.___ . Dieser diag nostizierte eine Kontu sion des linken Oberarms. Der Beschwerdeführer habe überdies angegeben, sei t dem Unfall vom 12. Juli 2011 an Beschwerden im
Di gitus V der linken Hand zu leiden. Das PIP-Gelenk sei aufgetrieben und die Haut in diesem Bereich trocken und spröd e; die Flexion sei nicht mehr komplett möglich, und der Finger sei immer kalt (vgl. Krankengeschichte, Urk. 7/39 S. 2).
E. 3.2.2 Dr. med. B.___, Leiter Handchirurgie, Stadtspital C.___, Klinik für Allge mein-, Hand- und Unfallchirurgie, diagnostizierte am 13. Juni 2013 eine posttraumatische Bewegungseinschränkung des Kleinfinger-Mittelgelenks links bei Status nach Luxation im Juli 201 1. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich im Juli 2011 bei einem Leitersturz eine Mittelgelenkluxation am Kleinfin ger der linken Hand zugezogen zu haben. Radiologisch zeige sich eine regel rechte Artikulation im linken Kleinfingermittelgelenk mit posttraumatischen de generativen Veränderungen sowie beugeseitig einem ossären Fragment. Retro spektiv könne festgehalten werden, dass es im Rahmen der Mittelgelenkluxation im Jahr 2011 zu einem ossären Ausriss der palmaren Platte gekommen sei (Urk. 7/16 S. 2).
E. 3.2.3 Im Austrittsbericht vom 1. Juli 2013 hielten die Ärzte des Stadtspitals C.___ fest, der Beschwerdeführer habe sich vor zirka zwei Jahren bei einem zirka 1 m tiefen Sturz am Digitus V links verletzt. Nach dem Trauma sei die Flexion des Fingers nicht mehr möglich gewesen; dies habe sich seither nur we nig gebessert. Damals habe lediglich eine Kontusion festgestellt werden können (Urk. 7/22 S. 2).
E. 3.2.4 Auf entsprechende Anfrage der SUVA an Dr. Z.___ hin hielt Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, Praxiskollege des Angefragten, am 25. Juli 2013 fest, gemäss dem Eintrag in der Krankengeschichte habe der Beschwerde führer am 13. Juli 2011 keine Fingerbeschwerden erwähnt. Solche habe er erst am 21. März 2013 geltend gemacht. Wegen Beschwerden am Finger habe zuvor nie eine Behandlung stattgefunden (Urk. 7/29 S. 2-3) .
E. 3.2.5 Am 5. August 2013 gab Dr. Z.___ gegenüber einer Mitarbeiterin der SUVA telefonisch an, er habe sich nichts notiert wegen des Fingers. Medizinisch sei es aber eigentlich plausibel, dass der Beschwerdeführer, der einen seriösen Ein druck mache, sich die Läsion beim Unfall vom 12. Juli 2011 zugezogen habe. Damals habe wahrscheinlich die Verletzung der Schulter im Vordergrund ge standen, weshalb der Finger gar nicht beachtet worden sei (Urk. 7/31).
E. 3.2.6 Gestützt auf die Akten gelangte der Kreisarzt Dr. A.___ am 3. September 2013 zum Schluss, dass die diagnostizierte Fingerverletzung zwar sehr wahrscheinlich Folge eines Traumas sei. Dass der Unf all vom 1 2 . Juli 201 1 ursächlich sei für die fragliche Läsion, erscheine indes als unwahrscheinlich, habe die
Behandlung damals doch nach nur einer Woche abgeschlossen werden können und der Be schwerdeführer nach dem Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit bereits zwei Wochen nach dem Unfall als Gipser wieder manuell schwere Arbeiten ver richtet (Urk. 7/40).
E. 3.2.7 In seinem nach Kenntnisnahme des Einspracheentscheids vom 30. September 2013 (Urk. 2) verfassten Schreiben vom 8. Oktober 2013 (Urk. 7/46) gab Dr. Z.___ an, zwar sei in der Krankengeschichte betreffend die Konsultation vom 13. Juli 2011 nur eine Verletzung der Schulter dokumentiert worden. Wie der Beschwerdefü hrer später angegeben habe, sei es beim fraglichen Unfall in des auch zu einer Läsion des fünften Fingers gekommen, dieser sei damals aber keine Bedeutung beigemessen worden. Der operative Eingriff vom 1. Juli 2013 sei daher vor dem Hintergrund eines Rückfalls einer Verletzung, die primär als unwesentlich und selbstheilend beurteilt worden sei, daraufhin aber zu Folge schäden geführt habe, zu sehen . Der Beschwerdeführer habe nach eigenen An gaben keinen anderen Unfall erlitten, der die Mittelgelenksluxation mit ossärem Ausriss erklären könnte.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
E. 4.1 Dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 12. Juli 2011 nebst der schon bald wieder abgeheilten linksseitigen Schulterläsion (Urk. 7/8) auch eine Verletzung des linken Kleinfingers erlitt, erscheint nach Lage der Akten zwar als möglich. Von einem überwiegend wahrscheinlichen natürliche n Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Ereignis und der erst knapp zwei Jahre später am 21. März 2013
erstmals ärztlich dokumentierten Fingerverletzung
(Urk. 7/39 S. 2) ist
indes m angels entsprechender Anhaltspunkte in den echtzeitlichen me dizinischen Berichten und angesichts der vollzeitlichen Wiederaufnahme der – manuell schweren – Tätigkeit als Gipser schon zwei Wochen nach dem Unfall (Urk. 7/8) nicht auszugehen. Daran vermag der Umstand, dass die Ärzte die
Fin gerverletzung für posttraumatischer Natur hielten (Urk. 7/16 S. 2, Urk. 7/22 S. 2, Urk. 7/40), nichts zu ändern (unzulässiger „ p ost hoc ergo propter hoc “-Schluss, bei dem eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verur sacht erachtet wird, weil sie n ach diesem aufgetreten ist; vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_ 454/2014
vom 2. September 2014 E. 6.4 mit Hinweisen).
Auch aufgrund der aktenkundigen Abgabe eines Kältesprays durch Dr. Z.___ anlässlich der Konsultation vom 13. Juli 2011 ist eine beim Unfall vom 12. Juli 2011 erlittene Fingerverletzung nicht dargetan (Urk. 1), geht doch sowohl aus dem damal s verfassten Bericht als auch aus den späteren Ausführungen des ge nannten Arztes hervor, dass der Spray der Behandlung der Schulterverletzung diente (Urk. 7/8, Urk. 7/39 S. 2, Urk. 7/31, Urk. 7/46).
E. 4.2 Nach dem Gesagten hat die SUVA es zu Recht abgelehnt, erneut Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1 2 . Juli 2011 zu erbringen. Die Be schwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - CSS Kranken-Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00256 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
30. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1980 geborene X.___ war seit dem 27. Juni 2011 als Gipser bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (SUVA) versichert (Urk. 7/1).
Am 12. Juli 2011 stürzte er bei der Arbeit von einem Dreitritt gegen eine Wand und dann zu Boden (Urk. 7/1). Der tags drauf konsultierte Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostiz i erte eine Kont usion der linken Schulter (Urk. 7/8). Die SUVA erbrachte in der Folge Tag geld- und Heilbehandlungsleistungen (Urk. 7/3) . Nach dem Abschluss der Be handlung am
20. Juli 2011 wurde dem Versicherten ab dem 25. Juli 2011 wie der eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 7/8). 1.2
Am 17. Juni 2013 meldete der Versicherte der SUVA einen – eine Verletzung am F inger betreffenden - Rückfall zum Unfall vom 12. Juli 2011 (Urk. 7/9; vgl. auch Urk. 7/18). Wegen einer posttraumatischen Bewegungseinschränkung des Mittelgelenks des linken Kleinfingers unterzog er sich am 1. Juli 2013 einem operativen Eingriff (beugeseitige Arthrolyse mit Resektion eines Knochenfrag mentes; Urk. 7/22 S. 2 f f .) . Nach entsprechenden Abklärungen lehnte die SUVA ihre erneute Leitungspflicht
– unter Hinweis darauf, dass die Fingerbeschwerden in keinem rechtsgenüglichen Zusammenhang zum Ereign i s vom 12. Juli 2011 stünden - mit Schreiben vom 12. August 2013 (Urk. 7/33) beziehungsweis e Verfügung vom 19. August 2013 (Urk. 7/35) ab. Auf Einsprache des Versicher ten (Urk. 7/38, Urk. 7/41) hin hielt sie am 30. September 2013 an der Leistungs verweigerung fest (Urk. 2). Am 24. Oktober 2013 trat sie auf das Wiedererwä gungsgesuch des Versicherten vom 21. Oktober 2013 (Urk. 7/48) nicht ein (Urk. 7/49). 2.
Gegen den Einspracheentscheid
vom 30. September 2013 (Urk. 2) erhob X.___ am 25. Oktober 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die SUVA sei zu verpflichten, im Zusammenhang mit den als Rückfall zum Unfall vom 12. Juli 2011 gemeldeten Fingerbeschwerden die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Die SUVA schloss am 19. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 25. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfaller eignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürli cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetre tene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.2
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art.
11 der Verordnung über die Unfallversicherung
[ UVV ]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver änderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen kön nen (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 1.3
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver sicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Be schwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheits schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). 2. 2.1
Die SUVA verneinte ihre erneute Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. Juli 2011 - unter Hinweis auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparats, vom
3. September 2013 (Urk. 7/ 40) - mit der Be gründung, die als Rückfall gemeldeten linksseitige n Fingerbeschwerden stünden in keinem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum im Juli 2011 erlittenen Sturz (Urk. 2 S. 5 ff., Urk. 6 S. 2 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe sich am 12. Juli 2011 auch am linken Finger verletzt. Er habe gespürt, dass et was gebrochen oder gerissen sei. Der am nächsten Tag konsultierte Arzt habe ihm indes lediglich einen Spray zur Behandlung der Schwellung am Finger (und nicht wegen der Schulterschmerzen) abgegeben und gemeint, di e Verletzung werde so wieder ab heilen (Urk. 1). 3. 3.1 3.1.1
Der am Tag nach dem Unfall vom 12. Juli 2011 konsultier t e Dr. Z.___ diagnosti zierte am 9. August 2011 eine Kontusion der linken Schulter. Der Be schwerdeführer sei am 12. Juli 2011 auf der falschen Leiterseite hinuntergestie gen und habe dabei die linke Schulter an einer Wand angeschlagen. Es bestehe eine Schwellung im Bereich des AC-Gelenks; ein Standschmerz der Clavicula und der Spina scapulae links sei nicht vorhanden . Die radiologische Untersu chung habe keinen Hinweis auf eine ossäre Läsion gegeben. Es sei eine Analge sie verordnet worden. Vom 1 3. bis 24. Juli 2011 habe eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bestanden; am 25. Juli 2011 habe der Beschwerdeführer die Arbeit wieder aufgenommen. Die Behandlung sei am 20. Juli 2011 abgeschlossen wor den (Urk. 7/8). 3.1.2
In der Krankengeschichte (Urk. 7/39 S. 2) hielt Dr. Z.___ am 13. Juli 2011 fest, der Beschwerdeführer habe am 12. Juli 2011 auf einer dreitrittigen Leiter etwa 1 m über Boden Gipsarbeiten ausgeführt. Er habe, als er
auf der falschen Seite die Leiter hinab gestiegen sei, die li nke Schulter an der W and angeschla gen und sich eine Kontusion des linken Oberarms zugezogen. Die Untersuchung der linken Schulter habe eine Schwellung im Bereich des AC-Gelenks ergeben. Zur Behandlung sei ein Taumalix Spray abgegeben worden. 3.1.3
Am 20. Juli 2011 hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer, der eine Kontu sion des linken Oberarms erlitten habe, könne nicht auf der linken Seite liegen und keine Liegestützen machen. Er wolle keine Schmerzmittel. Objektiv bestehe eine leichte Schwellung im AC-Gelenk links (vgl. Krankengeschichte, Urk. 7/39 S. 2) . 3.2 3.2.1
Am 21. März 2013 konsultierte der Beschwerdeführer wegen eines am 19. März 2013 erlittenen Sturzes, bei dem er mit dem linken Arm beziehungsweise Ober arm auf einer Betonkante aufgeschlagen war, erneut Dr. Z.___ . Dieser diag nostizierte eine Kontu sion des linken Oberarms. Der Beschwerdeführer habe überdies angegeben, sei t dem Unfall vom 12. Juli 2011 an Beschwerden im
Di gitus V der linken Hand zu leiden. Das PIP-Gelenk sei aufgetrieben und die Haut in diesem Bereich trocken und spröd e; die Flexion sei nicht mehr komplett möglich, und der Finger sei immer kalt (vgl. Krankengeschichte, Urk. 7/39 S. 2). 3.2.2
Dr. med. B.___, Leiter Handchirurgie, Stadtspital C.___, Klinik für Allge mein-, Hand- und Unfallchirurgie, diagnostizierte am 13. Juni 2013 eine posttraumatische Bewegungseinschränkung des Kleinfinger-Mittelgelenks links bei Status nach Luxation im Juli 201 1. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich im Juli 2011 bei einem Leitersturz eine Mittelgelenkluxation am Kleinfin ger der linken Hand zugezogen zu haben. Radiologisch zeige sich eine regel rechte Artikulation im linken Kleinfingermittelgelenk mit posttraumatischen de generativen Veränderungen sowie beugeseitig einem ossären Fragment. Retro spektiv könne festgehalten werden, dass es im Rahmen der Mittelgelenkluxation im Jahr 2011 zu einem ossären Ausriss der palmaren Platte gekommen sei (Urk. 7/16 S. 2). 3.2.3
Im Austrittsbericht vom 1. Juli 2013 hielten die Ärzte des Stadtspitals C.___ fest, der Beschwerdeführer habe sich vor zirka zwei Jahren bei einem zirka 1 m tiefen Sturz am Digitus V links verletzt. Nach dem Trauma sei die Flexion des Fingers nicht mehr möglich gewesen; dies habe sich seither nur we nig gebessert. Damals habe lediglich eine Kontusion festgestellt werden können (Urk. 7/22 S. 2). 3.2.4
Auf entsprechende Anfrage der SUVA an Dr. Z.___ hin hielt Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, Praxiskollege des Angefragten, am 25. Juli 2013 fest, gemäss dem Eintrag in der Krankengeschichte habe der Beschwerde führer am 13. Juli 2011 keine Fingerbeschwerden erwähnt. Solche habe er erst am 21. März 2013 geltend gemacht. Wegen Beschwerden am Finger habe zuvor nie eine Behandlung stattgefunden (Urk. 7/29 S. 2-3) . 3.2.5
Am 5. August 2013 gab Dr. Z.___ gegenüber einer Mitarbeiterin der SUVA telefonisch an, er habe sich nichts notiert wegen des Fingers. Medizinisch sei es aber eigentlich plausibel, dass der Beschwerdeführer, der einen seriösen Ein druck mache, sich die Läsion beim Unfall vom 12. Juli 2011 zugezogen habe. Damals habe wahrscheinlich die Verletzung der Schulter im Vordergrund ge standen, weshalb der Finger gar nicht beachtet worden sei (Urk. 7/31). 3.2.6
Gestützt auf die Akten gelangte der Kreisarzt Dr. A.___ am 3. September 2013 zum Schluss, dass die diagnostizierte Fingerverletzung zwar sehr wahrscheinlich Folge eines Traumas sei. Dass der Unf all vom 1 2 . Juli 201 1 ursächlich sei für die fragliche Läsion, erscheine indes als unwahrscheinlich, habe die
Behandlung damals doch nach nur einer Woche abgeschlossen werden können und der Be schwerdeführer nach dem Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit bereits zwei Wochen nach dem Unfall als Gipser wieder manuell schwere Arbeiten ver richtet (Urk. 7/40). 3.2.7
In seinem nach Kenntnisnahme des Einspracheentscheids vom 30. September 2013 (Urk. 2) verfassten Schreiben vom 8. Oktober 2013 (Urk. 7/46) gab Dr. Z.___ an, zwar sei in der Krankengeschichte betreffend die Konsultation vom 13. Juli 2011 nur eine Verletzung der Schulter dokumentiert worden. Wie der Beschwerdefü hrer später angegeben habe, sei es beim fraglichen Unfall in des auch zu einer Läsion des fünften Fingers gekommen, dieser sei damals aber keine Bedeutung beigemessen worden. Der operative Eingriff vom 1. Juli 2013 sei daher vor dem Hintergrund eines Rückfalls einer Verletzung, die primär als unwesentlich und selbstheilend beurteilt worden sei, daraufhin aber zu Folge schäden geführt habe, zu sehen . Der Beschwerdeführer habe nach eigenen An gaben keinen anderen Unfall erlitten, der die Mittelgelenksluxation mit ossärem Ausriss erklären könnte. 4. 4.1
Dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 12. Juli 2011 nebst der schon bald wieder abgeheilten linksseitigen Schulterläsion (Urk. 7/8) auch eine Verletzung des linken Kleinfingers erlitt, erscheint nach Lage der Akten zwar als möglich. Von einem überwiegend wahrscheinlichen natürliche n Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen Ereignis und der erst knapp zwei Jahre später am 21. März 2013
erstmals ärztlich dokumentierten Fingerverletzung
(Urk. 7/39 S. 2) ist
indes m angels entsprechender Anhaltspunkte in den echtzeitlichen me dizinischen Berichten und angesichts der vollzeitlichen Wiederaufnahme der – manuell schweren – Tätigkeit als Gipser schon zwei Wochen nach dem Unfall (Urk. 7/8) nicht auszugehen. Daran vermag der Umstand, dass die Ärzte die
Fin gerverletzung für posttraumatischer Natur hielten (Urk. 7/16 S. 2, Urk. 7/22 S. 2, Urk. 7/40), nichts zu ändern (unzulässiger „ p ost hoc ergo propter hoc “-Schluss, bei dem eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verur sacht erachtet wird, weil sie n ach diesem aufgetreten ist; vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_ 454/2014
vom 2. September 2014 E. 6.4 mit Hinweisen).
Auch aufgrund der aktenkundigen Abgabe eines Kältesprays durch Dr. Z.___ anlässlich der Konsultation vom 13. Juli 2011 ist eine beim Unfall vom 12. Juli 2011 erlittene Fingerverletzung nicht dargetan (Urk. 1), geht doch sowohl aus dem damal s verfassten Bericht als auch aus den späteren Ausführungen des ge nannten Arztes hervor, dass der Spray der Behandlung der Schulterverletzung diente (Urk. 7/8, Urk. 7/39 S. 2, Urk. 7/31, Urk. 7/46). 4.2
Nach dem Gesagten hat die SUVA es zu Recht abgelehnt, erneut Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1 2 . Juli 2011 zu erbringen. Die Be schwerde ist daher abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - CSS Kranken-Versicherung AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer