Sachverhalt
1.
Der im Jahre 1971 geborene X.___
arbeitete seit dem 1. November 1999 bei der Stadt Y.___ als Klärmeister und war als solcher bei der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versi chert (Urk. 8 /1). Am 2 2. Januar 2012 rutschte die Tochter des Versicherten beim Spielen mit ihrem Vater aus und prallte seitlich gegen dessen linkes Knie (Urk. 8/1). Am 2. Februar 2012 wurde ein MRI des linken Knies erstellt, die fach ärztliche Erstbehandlung fand bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, statt, wel cher ein en Zustand nach direktem von lateral wirkenden Knietrauma links mit Valgisations -Aussenrotations-Mechanismus, eine beginnende medial und femo ro- patellär betonte Gonarthrose Knie links sowie eine Adipositas diagnostizierte (Urk. 8/3). Am 1 9. September 2012 wurde am linken Knie des Versicherten eine Arthroskopie mit Knorpelglättung und Plicaresektion durchgeführt
(Urk. 8/16). Aus kreisärztlicher Sicht wurde diese Operation zunächst nicht als direkte Un fall folge betrachtet (Stellungnahme vom 1. Oktober 2012, Urk. 8/18), was zur form losen Ablehnung der Leistungen betreffend die Operation vom 1 9. September 2012 führte (Urk. 8/21); dieser Entscheid wurde mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2012 bestätigt (Urk. 8/24). Dagegen erhob sowohl der obliga torische Krankenver siche rer als auch der damalige Vertreter des Versicherten Einsprache (Urk. 8/28, Urk. 8/37). Zur weiteren Anspruchsklärung wurde eine orthopädische Beurtei lung
bei PD Dr. med. A.___, Facharzt FMH für orthopädi sche Chirurgie,
Versiche rungs medizin SUVA, eingeholt (Urk. 8/47). Mit Einspracheentscheid vom 3 0. Septem ber 2013 wurde in teilweiser Gutheissung der Einsprachen festge stellt, dass die Versicherungsleistungen per 2 8. Dezember 2012 eingestellt wer den (Urk. 8/48 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2 4. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer auch über den 2 8. Dezember 2012 hinaus die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. Eventuali ter sei en bei einem radiologischen Gerichtsexperten ein MRI zu er stellen sowie ein orthopädisches Gerichtsgutachten einzuholen; subeventualiter sei die Sache da für an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter seien dem Beschwer de führer die Gutachterkosten (Dr. Z.___) in der Höhe von Fr. 250.-- zu er set zen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg ne rin, eventualiter zu Lasten zu Staates (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2013 beantragte die
Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Vertreter des Beschw er de führers mit Schreiben vom 1 1. Dezember 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art.
6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art.
18 Abs.
1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art.
19 Abs.
1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversiche rers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Un fallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali di tät, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der ein getretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.
3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob lie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög l ich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Ar beits unfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psy chische Verände rung en bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass auf die orthopädische Beurteilung von PD Dr. A.___ vom 2 6. September 2013 vollumfänglich abzustellen sei. Die festgestellte Patella bi partita sei an lage bedingt und der Unfall habe hinsichtlich der vorbestehenden Gonarthrose bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt. Weiter sei die Verlet z ung des inneren Seitenbands Grad I bis II spätestens am 2 7. Dezember 2012 ab geheilt gewesen, so dass ab diesem Zeitpunkt mit über wiegender Wahrschein lich keit von einem status quo sine vel ante habe ausge gangen werden können. Bei dieser Sachlage seien keine weiteren Abklärungen nötig, was zur Einstell ung der Versicherungsleistungen per 2 8. Dezember 2012 führe (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vertrat sie die Ansicht, dass sich die Beurteilung durch PD Dr. A.___ als einleuchtend, nachvollziehbar und schlüssig erweise. Dagegen könne auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten nicht abgestellt werden. Der behandelnde Dr. Z.___ stehe in einem Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer, so dass er tendenziell zu dessen Gunsten urteile. Dem Gut achten eines anonymen Erstellers komme von vornherein kein Beweiswert zu. Sie, die Beschwerdegegnerin, habe den Sachverhalt umfassend abgeklärt und das Gutachten Z.___ habe keine neuen Untersuchungsergebnisse zu Tage geführt, weshalb sie die entsprechenden Kosten nicht zu übernehmen habe (Urk.
7). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass in Bezug auf die traumatisierte Patella bipartita der aktuelle Ge sundheitszustand nicht ausreichend abgeklärt worden sei. Für eine aussagekräf tige Beurteilung der Unfallkausalität und der Frage des Erreichens des status quo
sine vel ante müsse eine MRI-Verlaufsuntersuchung durchgeführt und die Er geb nisse mit denjenigen der Untersuchung vom 2. Februar 2012 verglichen werden. Falls die damals beschriebene Stufenbildung der traumatisierten Patella bipartita weiterhin bestehe, gehe diese mit einem unfallbedingten Arthroserisiko einher (Urk. 1). 3. 3.1
Am 2. Februar 2012 wurde ein MRI des linken Knies erstellt. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Radiologie, stellte in seinem Bericht vom 8. Februar 2012 ein en Status nach medialer Patella (S ub-)Luxation fest mit kräftiger Zerrung des Re tinaculum
patellae laterale sowie eine traumatische Mobilisation des nicht fu sio nierten Knochenkerns in der laterosuperioren Patella bei vorbestehender Pa tella bipar tita mit einer kleinen Stufe im patellären Knorpel in diesem Bereich. Weiter liege eine beginnende mediale Gonarthrose, eine gering e bis mässige De genera tion des medialen Meniskus ohne akute Rissbildung und eine beginnende medi albetonte
Femoropatellararthrose vor. Zudem bestehe ein grosse r
Gelenker g uss ohne freie Gelenkkörper (Urk. 8/5). 3.2
In seinem Bericht vom 1 3. Februar 2012 diagnostizierte Dr. Z.___ einen Zustand nac h direktem von lateral wirkendem Knietrauma links mit Valgisati ons-Aussenrotations-Mechanismus (Läsion des medialen Seitenbandes Grad I-II Knie links, Verdacht auf vordere Kreuzbandinsuffizienz Knie links, traumati sier te Patella bipartita Knie links, Gelenkerguss), eine beginnende medial und femoro-patellär betonte Gonarthrose Knie links (MRI-Befund vom 2. Februar 2012) so wie eine Adipositas. Befundmässig habe eine Druckdolenz im anteromedia len un d medialen Gelenkspalt, ein Valgusstressschmerz medial, ein deutliches retropa telläres
Krepitieren beidseits sowie eine Druckdolenz am proximalen Ansatz des medialen Seitenbandes sowie am Patella o berpol festgestellt werden können.
Die geprüfte Flexion/Extension habe 120/0/0° betragen, ohne Hyper extensions schmerz .
In den drei Wochen seit dem Trauma habe sich die Situation langsam wieder gebessert. Limitierend seien aktuell Restbeschwerden bei Drehbewegungen so wie beim Knien . Klinisch bestehe vor allem eine Läsion des medialen Seiten bandes Grad I-II sowie eine Druckdolenz über dem Gelenkspalt. Die MRI-Un tersuchung zeige neben dem vorbestehenden Zustand der Patella bipartita eine mögliche traumatische Mobilisation des separierten Ossifikationszentrums. Zu sätzlich liessen sich degenerative Veränderungen des medialen und femoropa tellären Knorpels sowie des medialen Meniskus nachweisen. Aufgrund des bis herigen Heilungsverlaufs sei ein konservatives Vorgehen angezeigt (Urk. 8/3; vgl. auch Urk. 8/8). 3.3
In seinem Bericht vom 2 1. August 2012 hielt Dr. Z.___ fest, dass aktuell sieben Monate nach dem Trauma weiterhin bewegungs- und belastungsabhän gige mediale Kniegelenks chmerzen bestehen würden. Aufgrund der therapiere sistenten Beschwerden sei die Indikation zur Arthroskopie gegeben (Urk. 8/9).
Am 1 9. September 2012 führte Dr. Z.___ eine Arthroskopie mit Knorpel glättung und Plicaresektion am linken Knie durch. Arthroskopisch habe sich eine medial und femoropatellär betonte Gonarthrose gezeigt mit Knorpelaltera tionen (Urk. 8/16). 3.4
In seinem Bericht vom 9. Oktober 2012 hielt Dr. Z.___ fest, dass drei Wo chen nach der Arthroskopie seit einer Woche vermehrt Belastungsschmerzen be stehen würden. Die Arbeitsfähigkeit betrage weiterhin 0 % (Urk. 8/19).
Aus dem Verlaufsbericht vom 2 9. Oktober 2012 ergibt sich ein im Wesentlichen unveränderter Zustand (Urk. 8/26). 3.5
Dem Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Dezember 2012 ist zu entnehmen, dass befundmässig noch ein Valgusstressschmerz sowie eine Druckdolenz im media len distalen Kollateralband habe festgestellt werden können. Es bestehe weiterhin ein leicht verzögerter aber komplikationsloser Verlauf. Aufgrund der Belas tungs steigerung sei der berufliche Wiedereinstieg per Januar 2013 geplant (Urk. 8/40) . 3.6
In seinem Bericht vom 2 7. Dezember 2012 berichtete Dr. Z.___ über ein er gussfreies, voll bewegliches und reizloses linkes Knie. Es sei zu einer Verbes serung des Beschwerdebildes mit Steigerung der Belastbarkeit gekommen, vor allem durch die mittlerweile erfolg t e Einlagenve rsorgung mit lateraler Erhöh ung. Aufgrund des erfreulichen Verlaufs sei die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % per 1. Januar 2013 geplant (Urk. 8/41).
Aus dem Bericht vom 2 5. Februar 2013 ist weiter ersichtlich, dass mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % per 4. März 2013 gerechnet w u rd e (Urk. 8/42). 3.7
In seiner orthopädischen Beurteilung vom 2 6. September 2013 hielt PD
Dr. A.___
fest, dass die Verletzung des inneren Seitenbandes mit überwiegender Wahr schein lichkeit spätestens am 2 7. Dezember 2012 abgeheilt gewesen sei. Die Di ag nose einer Patella bipartita beschreibe einen anlagebedingten Zustand, wel cher in den meisten Fällen keine Beschwerden verursache und als Zufallsbefund fest gestellt werde. Die im Bericht von Dr. Z.___ beschriebene Druck schmerz haftigkeit am Patella o berpol bestehe in sämtlichen nachfolgenden Be richten nicht mehr. Eine strukturelle Verletzung sei kernspintomographisch und arthros ko pisch nicht nachzuweisen. Die mässig ausgeprägte Degeneration des innen seiti gen Gelenkkompartiments sei als Vorzustand zu werten. Aufgrund des Unfalls sei es ohne strukturelle Verletzung zu einer vorübergehenden Ver schlechterung gekommen. Aufgrund der von Dr. Z.___ am 2 7. Dezember 2012 erhobenen klinischen Befunde sei von da an mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von der Erreichung des Status quo sine vel ante auszugehen (Urk. 8/47 S. 6). 3.8
Dem vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten anonymisierten Bericht vom 1 0. Oktober 2013 ist folgendes Fazit zu entnehmen: Da eine klinische Un ter suchung betreffend die traumatische Mobilisierung mit Stufenbildung des nicht fusionierten Knochenkerns der Patella fehle, sei dieser Bereich nicht ein deutig abgeklärt. Es bleibe unklar, ob die nachgewiesene Stufe im Knorpel fort bestehe und einer vorzeitigen, dann unfallbedingten Arthrosebildung Vorschub leiste (Urk. 3/3).
In seinem Bericht vom 1 6. Oktober 2013 äusserte sich Dr. Z.___ dahinge hend, dass die Frage, ob die damals beschriebene Stufenbildung der traumati sier ten Patella bipartita weiterhin bestehe, mittels einer MRI-Untersuchung ab zuklären sei, da dies mit einem unfall bedingten
Arthroserisiko einher gehe (Urk. 3/4). 4. 4.1
Was die Arthroseproblematik sowie die Verletzung des Seitenbandes betrifft, kann ohne weiteres auf die orthopädische Beurteilung von PD
Dr. A.___ vom 2 6. September 2013 abgestellt werden. Der von Dr. Z.___ dokumentierte Verlauf der Beschwerden zeigt dabei klar, dass insbesondere nach dem operati ven
Eingriff und der Versorgung mit Einlagen eine stetige Verbesserung der Be schwer den erzielt werden konnte. Der mit Bericht vom 2 7. Dezember 2012 fest gehaltene Befund eines reizlosen und voll beweglichen Knies konnte zudem mit Bericht vom 2 5. Februar 2013 bestätigt werden. Entsprechend den Ausfüh rung en von PD
Dr. A.___ kann demnach - was die Aktivierung der Gonarthrose und die Verletzung des Seitenbandes betrifft – spätestens ab dem 2 7. Dezember 2012 von der Erreichung des Status quo sine vel ante ausgegangen werden. Nicht ent schei dend ist dabei, ob die von Dr. Z.___ festgestellten Beschwerden nun eher von eine r Seitenbandläsion bei aktivierter Gonarthrose herrührten (Dr. Z.___) oder ob eher von einer Zerrung des Retinaculum
pa tellae late ral e auszugehen ist (Dr. B.___). Dr. Z.___ bestätigte explizit die Aushei lung der Unfallfolgen von Seiten der medialen Seitenbandläsion per 28. Dezem ber 2012 (Urk. 3/4). 4.2
Was die Mobilisation des nicht fusionierten Knochenkerns im Bereich der Pa tella
bipartita betrifft, ist anzumerken, dass Dr. Z.___ allein
a m 1 3. Februar 2012 über eine Dolenz in diesem Bereich be richtet. Den nachfolgenden Berichten ist diesbezüglich nichts mehr zu entneh men, so dass mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen ist, dass die im MRI beschriebene Stufenbildung im Knorpel
– sofern diese als unfallbe dingt anerkannt würde – aktuell keine Be schwer den mehr verursacht. Dies wird im Grundsatz auch von der beschwer de führenden Partei nicht in Frage gestellt, weisen doch die im Verfahren einge reichten fachärztlichen Berichte allein auf ein unfallbedingtes Arthroserisiko hin (Urk. 3/3 f.). Vor diesem Hintergrund kann aber auf weitere Abklärungen be treffend die Stufenbildung im Knorpel im Be reic h der Patella bipartita, verzich te t werden. Darauf hinzuweisen ist, dass eine Kausalitätsprüfung allein im Hinblick auf eine eingetretene gesund heitliche Störung zu erfolgen hat. Eine solche wäre aber – wenn überhaupt - erst mittel- oder langfristig zu erwarten und im Rah men eines Verfahrens be treffend Spätfolgen fundiert abzuklären. Im jetzigen Zeit punkt kann demgegen über die Leistungspflicht des Unfallversicherers auch ohne Verlaufs-MRI ab schliessend beurteilt werden. 4.3
Zusammenfassend führt dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheent scheids zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gutachtenskosten in der Höhe von Fr. 250.-- (Urk.
1 S.
2) fallen unter den Begriff der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit . g ATSG. Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, zumal die medizinischen Angaben in den vom Beschwerdeführer eingeholten Gutachten in Bezug auf dieses Ver fahren kaum sachdienlich und beachtlich waren (vgl. BGE
115 V 62 E. 5c; SVR 2011 IV Nr. 13 S. 35 E. 2 [Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010]). Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen davon (Kieser, ATSG-Kom men tar, 2. Aufl., Art. 61 lit . g Rz
118) liegen nicht vor.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Haag - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der im Jahre 1971 geborene X.___
arbeitete seit dem 1. November 1999 bei der Stadt Y.___ als Klärmeister und war als solcher bei der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versi chert (Urk. 8 /1). Am
E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art.
6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art.
18 Abs.
1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art.
19 Abs.
1 UVG).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversiche rers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Un fallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali di tät, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der ein getretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.
3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob lie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög l ich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art.
E. 2 Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2 4. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer auch über den 2 8. Dezember 2012 hinaus die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. Eventuali ter sei en bei einem radiologischen Gerichtsexperten ein MRI zu er stellen sowie ein orthopädisches Gerichtsgutachten einzuholen; subeventualiter sei die Sache da für an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter seien dem Beschwer de führer die Gutachterkosten (Dr. Z.___) in der Höhe von Fr. 250.-- zu er set zen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg ne rin, eventualiter zu Lasten zu Staates (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2013 beantragte die
Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass auf die orthopädische Beurteilung von PD Dr. A.___ vom 2 6. September 2013 vollumfänglich abzustellen sei. Die festgestellte Patella bi partita sei an lage bedingt und der Unfall habe hinsichtlich der vorbestehenden Gonarthrose bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt. Weiter sei die Verlet z ung des inneren Seitenbands Grad I bis II spätestens am 2 7. Dezember 2012 ab geheilt gewesen, so dass ab diesem Zeitpunkt mit über wiegender Wahrschein lich keit von einem status quo sine vel ante habe ausge gangen werden können. Bei dieser Sachlage seien keine weiteren Abklärungen nötig, was zur Einstell ung der Versicherungsleistungen per 2 8. Dezember 2012 führe (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vertrat sie die Ansicht, dass sich die Beurteilung durch PD Dr. A.___ als einleuchtend, nachvollziehbar und schlüssig erweise. Dagegen könne auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten nicht abgestellt werden. Der behandelnde Dr. Z.___ stehe in einem Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer, so dass er tendenziell zu dessen Gunsten urteile. Dem Gut achten eines anonymen Erstellers komme von vornherein kein Beweiswert zu. Sie, die Beschwerdegegnerin, habe den Sachverhalt umfassend abgeklärt und das Gutachten Z.___ habe keine neuen Untersuchungsergebnisse zu Tage geführt, weshalb sie die entsprechenden Kosten nicht zu übernehmen habe (Urk.
7).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass in Bezug auf die traumatisierte Patella bipartita der aktuelle Ge sundheitszustand nicht ausreichend abgeklärt worden sei. Für eine aussagekräf tige Beurteilung der Unfallkausalität und der Frage des Erreichens des status quo
sine vel ante müsse eine MRI-Verlaufsuntersuchung durchgeführt und die Er geb nisse mit denjenigen der Untersuchung vom 2. Februar 2012 verglichen werden. Falls die damals beschriebene Stufenbildung der traumatisierten Patella bipartita weiterhin bestehe, gehe diese mit einem unfallbedingten Arthroserisiko einher (Urk. 1). 3. 3.1
Am 2. Februar 2012 wurde ein MRI des linken Knies erstellt. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Radiologie, stellte in seinem Bericht vom 8. Februar 2012 ein en Status nach medialer Patella (S ub-)Luxation fest mit kräftiger Zerrung des Re tinaculum
patellae laterale sowie eine traumatische Mobilisation des nicht fu sio nierten Knochenkerns in der laterosuperioren Patella bei vorbestehender Pa tella bipar tita mit einer kleinen Stufe im patellären Knorpel in diesem Bereich. Weiter liege eine beginnende mediale Gonarthrose, eine gering e bis mässige De genera tion des medialen Meniskus ohne akute Rissbildung und eine beginnende medi albetonte
Femoropatellararthrose vor. Zudem bestehe ein grosse r
Gelenker g uss ohne freie Gelenkkörper (Urk. 8/5). 3.2
In seinem Bericht vom 1 3. Februar 2012 diagnostizierte Dr. Z.___ einen Zustand nac h direktem von lateral wirkendem Knietrauma links mit Valgisati ons-Aussenrotations-Mechanismus (Läsion des medialen Seitenbandes Grad I-II Knie links, Verdacht auf vordere Kreuzbandinsuffizienz Knie links, traumati sier te Patella bipartita Knie links, Gelenkerguss), eine beginnende medial und femoro-patellär betonte Gonarthrose Knie links (MRI-Befund vom 2. Februar 2012) so wie eine Adipositas. Befundmässig habe eine Druckdolenz im anteromedia len un d medialen Gelenkspalt, ein Valgusstressschmerz medial, ein deutliches retropa telläres
Krepitieren beidseits sowie eine Druckdolenz am proximalen Ansatz des medialen Seitenbandes sowie am Patella o berpol festgestellt werden können.
Die geprüfte Flexion/Extension habe 120/0/0° betragen, ohne Hyper extensions schmerz .
In den drei Wochen seit dem Trauma habe sich die Situation langsam wieder gebessert. Limitierend seien aktuell Restbeschwerden bei Drehbewegungen so wie beim Knien . Klinisch bestehe vor allem eine Läsion des medialen Seiten bandes Grad I-II sowie eine Druckdolenz über dem Gelenkspalt. Die MRI-Un tersuchung zeige neben dem vorbestehenden Zustand der Patella bipartita eine mögliche traumatische Mobilisation des separierten Ossifikationszentrums. Zu sätzlich liessen sich degenerative Veränderungen des medialen und femoropa tellären Knorpels sowie des medialen Meniskus nachweisen. Aufgrund des bis herigen Heilungsverlaufs sei ein konservatives Vorgehen angezeigt (Urk. 8/3; vgl. auch Urk. 8/8). 3.3
In seinem Bericht vom 2 1. August 2012 hielt Dr. Z.___ fest, dass aktuell sieben Monate nach dem Trauma weiterhin bewegungs- und belastungsabhän gige mediale Kniegelenks chmerzen bestehen würden. Aufgrund der therapiere sistenten Beschwerden sei die Indikation zur Arthroskopie gegeben (Urk. 8/9).
Am 1 9. September 2012 führte Dr. Z.___ eine Arthroskopie mit Knorpel glättung und Plicaresektion am linken Knie durch. Arthroskopisch habe sich eine medial und femoropatellär betonte Gonarthrose gezeigt mit Knorpelaltera tionen (Urk. 8/16). 3.4
In seinem Bericht vom 9. Oktober 2012 hielt Dr. Z.___ fest, dass drei Wo chen nach der Arthroskopie seit einer Woche vermehrt Belastungsschmerzen be stehen würden. Die Arbeitsfähigkeit betrage weiterhin 0 % (Urk. 8/19).
Aus dem Verlaufsbericht vom 2 9. Oktober 2012 ergibt sich ein im Wesentlichen unveränderter Zustand (Urk. 8/26). 3.5
Dem Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Dezember 2012 ist zu entnehmen, dass befundmässig noch ein Valgusstressschmerz sowie eine Druckdolenz im media len distalen Kollateralband habe festgestellt werden können. Es bestehe weiterhin ein leicht verzögerter aber komplikationsloser Verlauf. Aufgrund der Belas tungs steigerung sei der berufliche Wiedereinstieg per Januar 2013 geplant (Urk. 8/40) . 3.6
In seinem Bericht vom 2 7. Dezember 2012 berichtete Dr. Z.___ über ein er gussfreies, voll bewegliches und reizloses linkes Knie. Es sei zu einer Verbes serung des Beschwerdebildes mit Steigerung der Belastbarkeit gekommen, vor allem durch die mittlerweile erfolg t e Einlagenve rsorgung mit lateraler Erhöh ung. Aufgrund des erfreulichen Verlaufs sei die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % per 1. Januar 2013 geplant (Urk. 8/41).
Aus dem Bericht vom 2 5. Februar 2013 ist weiter ersichtlich, dass mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % per 4. März 2013 gerechnet w u rd e (Urk. 8/42). 3.7
In seiner orthopädischen Beurteilung vom 2 6. September 2013 hielt PD
Dr. A.___
fest, dass die Verletzung des inneren Seitenbandes mit überwiegender Wahr schein lichkeit spätestens am 2 7. Dezember 2012 abgeheilt gewesen sei. Die Di ag nose einer Patella bipartita beschreibe einen anlagebedingten Zustand, wel cher in den meisten Fällen keine Beschwerden verursache und als Zufallsbefund fest gestellt werde. Die im Bericht von Dr. Z.___ beschriebene Druck schmerz haftigkeit am Patella o berpol bestehe in sämtlichen nachfolgenden Be richten nicht mehr. Eine strukturelle Verletzung sei kernspintomographisch und arthros ko pisch nicht nachzuweisen. Die mässig ausgeprägte Degeneration des innen seiti gen Gelenkkompartiments sei als Vorzustand zu werten. Aufgrund des Unfalls sei es ohne strukturelle Verletzung zu einer vorübergehenden Ver schlechterung gekommen. Aufgrund der von Dr. Z.___ am 2 7. Dezember 2012 erhobenen klinischen Befunde sei von da an mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von der Erreichung des Status quo sine vel ante auszugehen (Urk. 8/47 S. 6). 3.8
Dem vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten anonymisierten Bericht vom 1 0. Oktober 2013 ist folgendes Fazit zu entnehmen: Da eine klinische Un ter suchung betreffend die traumatische Mobilisierung mit Stufenbildung des nicht fusionierten Knochenkerns der Patella fehle, sei dieser Bereich nicht ein deutig abgeklärt. Es bleibe unklar, ob die nachgewiesene Stufe im Knorpel fort bestehe und einer vorzeitigen, dann unfallbedingten Arthrosebildung Vorschub leiste (Urk. 3/3).
In seinem Bericht vom 1 6. Oktober 2013 äusserte sich Dr. Z.___ dahinge hend, dass die Frage, ob die damals beschriebene Stufenbildung der traumati sier ten Patella bipartita weiterhin bestehe, mittels einer MRI-Untersuchung ab zuklären sei, da dies mit einem unfall bedingten
Arthroserisiko einher gehe (Urk. 3/4). 4. 4.1
Was die Arthroseproblematik sowie die Verletzung des Seitenbandes betrifft, kann ohne weiteres auf die orthopädische Beurteilung von PD
Dr. A.___ vom 2 6. September 2013 abgestellt werden. Der von Dr. Z.___ dokumentierte Verlauf der Beschwerden zeigt dabei klar, dass insbesondere nach dem operati ven
Eingriff und der Versorgung mit Einlagen eine stetige Verbesserung der Be schwer den erzielt werden konnte. Der mit Bericht vom 2 7. Dezember 2012 fest gehaltene Befund eines reizlosen und voll beweglichen Knies konnte zudem mit Bericht vom 2 5. Februar 2013 bestätigt werden. Entsprechend den Ausfüh rung en von PD
Dr. A.___ kann demnach - was die Aktivierung der Gonarthrose und die Verletzung des Seitenbandes betrifft – spätestens ab dem 2 7. Dezember 2012 von der Erreichung des Status quo sine vel ante ausgegangen werden. Nicht ent schei dend ist dabei, ob die von Dr. Z.___ festgestellten Beschwerden nun eher von eine r Seitenbandläsion bei aktivierter Gonarthrose herrührten (Dr. Z.___) oder ob eher von einer Zerrung des Retinaculum
pa tellae late ral e auszugehen ist (Dr. B.___). Dr. Z.___ bestätigte explizit die Aushei lung der Unfallfolgen von Seiten der medialen Seitenbandläsion per 28. Dezem ber 2012 (Urk. 3/4). 4.2
Was die Mobilisation des nicht fusionierten Knochenkerns im Bereich der Pa tella
bipartita betrifft, ist anzumerken, dass Dr. Z.___ allein
a m 1 3. Februar 2012 über eine Dolenz in diesem Bereich be richtet. Den nachfolgenden Berichten ist diesbezüglich nichts mehr zu entneh men, so dass mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen ist, dass die im MRI beschriebene Stufenbildung im Knorpel
– sofern diese als unfallbe dingt anerkannt würde – aktuell keine Be schwer den mehr verursacht. Dies wird im Grundsatz auch von der beschwer de führenden Partei nicht in Frage gestellt, weisen doch die im Verfahren einge reichten fachärztlichen Berichte allein auf ein unfallbedingtes Arthroserisiko hin (Urk. 3/3 f.). Vor diesem Hintergrund kann aber auf weitere Abklärungen be treffend die Stufenbildung im Knorpel im Be reic h der Patella bipartita, verzich te t werden. Darauf hinzuweisen ist, dass eine Kausalitätsprüfung allein im Hinblick auf eine eingetretene gesund heitliche Störung zu erfolgen hat. Eine solche wäre aber – wenn überhaupt - erst mittel- oder langfristig zu erwarten und im Rah men eines Verfahrens be treffend Spätfolgen fundiert abzuklären. Im jetzigen Zeit punkt kann demgegen über die Leistungspflicht des Unfallversicherers auch ohne Verlaufs-MRI ab schliessend beurteilt werden. 4.3
Zusammenfassend führt dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheent scheids zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gutachtenskosten in der Höhe von Fr. 250.-- (Urk.
1 S.
2) fallen unter den Begriff der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit . g ATSG. Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, zumal die medizinischen Angaben in den vom Beschwerdeführer eingeholten Gutachten in Bezug auf dieses Ver fahren kaum sachdienlich und beachtlich waren (vgl. BGE
115 V 62 E. 5c; SVR 2011 IV Nr. 13 S. 35 E. 2 [Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010]). Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen davon (Kieser, ATSG-Kom men tar, 2. Aufl., Art. 61 lit . g Rz
118) liegen nicht vor.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Haag - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 7 ), was dem Vertreter des Beschw er de führers mit Schreiben vom 1 1. Dezember 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Ar beits unfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psy chische Verände rung en bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00254 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
17. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag Häfliger Haag Häfliger, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 7, Postfach, 6000 Luzern 6 gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der im Jahre 1971 geborene X.___
arbeitete seit dem 1. November 1999 bei der Stadt Y.___ als Klärmeister und war als solcher bei der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versi chert (Urk. 8 /1). Am 2 2. Januar 2012 rutschte die Tochter des Versicherten beim Spielen mit ihrem Vater aus und prallte seitlich gegen dessen linkes Knie (Urk. 8/1). Am 2. Februar 2012 wurde ein MRI des linken Knies erstellt, die fach ärztliche Erstbehandlung fand bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, statt, wel cher ein en Zustand nach direktem von lateral wirkenden Knietrauma links mit Valgisations -Aussenrotations-Mechanismus, eine beginnende medial und femo ro- patellär betonte Gonarthrose Knie links sowie eine Adipositas diagnostizierte (Urk. 8/3). Am 1 9. September 2012 wurde am linken Knie des Versicherten eine Arthroskopie mit Knorpelglättung und Plicaresektion durchgeführt
(Urk. 8/16). Aus kreisärztlicher Sicht wurde diese Operation zunächst nicht als direkte Un fall folge betrachtet (Stellungnahme vom 1. Oktober 2012, Urk. 8/18), was zur form losen Ablehnung der Leistungen betreffend die Operation vom 1 9. September 2012 führte (Urk. 8/21); dieser Entscheid wurde mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2012 bestätigt (Urk. 8/24). Dagegen erhob sowohl der obliga torische Krankenver siche rer als auch der damalige Vertreter des Versicherten Einsprache (Urk. 8/28, Urk. 8/37). Zur weiteren Anspruchsklärung wurde eine orthopädische Beurtei lung
bei PD Dr. med. A.___, Facharzt FMH für orthopädi sche Chirurgie,
Versiche rungs medizin SUVA, eingeholt (Urk. 8/47). Mit Einspracheentscheid vom 3 0. Septem ber 2013 wurde in teilweiser Gutheissung der Einsprachen festge stellt, dass die Versicherungsleistungen per 2 8. Dezember 2012 eingestellt wer den (Urk. 8/48 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 2 4. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer auch über den 2 8. Dezember 2012 hinaus die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. Eventuali ter sei en bei einem radiologischen Gerichtsexperten ein MRI zu er stellen sowie ein orthopädisches Gerichtsgutachten einzuholen; subeventualiter sei die Sache da für an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Weiter seien dem Beschwer de führer die Gutachterkosten (Dr. Z.___) in der Höhe von Fr. 250.-- zu er set zen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg ne rin, eventualiter zu Lasten zu Staates (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2013 beantragte die
Beschwerdegeg nerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Vertreter des Beschw er de führers mit Schreiben vom 1 1. Dezember 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art.
6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art.
18 Abs.
1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art.
19 Abs.
1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversiche rers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Un fallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali di tät, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der ein getretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittel bare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Inte grität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheit liche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.
3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob lie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög l ich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Ar beits unfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psy chische Verände rung en bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass auf die orthopädische Beurteilung von PD Dr. A.___ vom 2 6. September 2013 vollumfänglich abzustellen sei. Die festgestellte Patella bi partita sei an lage bedingt und der Unfall habe hinsichtlich der vorbestehenden Gonarthrose bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung geführt. Weiter sei die Verlet z ung des inneren Seitenbands Grad I bis II spätestens am 2 7. Dezember 2012 ab geheilt gewesen, so dass ab diesem Zeitpunkt mit über wiegender Wahrschein lich keit von einem status quo sine vel ante habe ausge gangen werden können. Bei dieser Sachlage seien keine weiteren Abklärungen nötig, was zur Einstell ung der Versicherungsleistungen per 2 8. Dezember 2012 führe (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vertrat sie die Ansicht, dass sich die Beurteilung durch PD Dr. A.___ als einleuchtend, nachvollziehbar und schlüssig erweise. Dagegen könne auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten nicht abgestellt werden. Der behandelnde Dr. Z.___ stehe in einem Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer, so dass er tendenziell zu dessen Gunsten urteile. Dem Gut achten eines anonymen Erstellers komme von vornherein kein Beweiswert zu. Sie, die Beschwerdegegnerin, habe den Sachverhalt umfassend abgeklärt und das Gutachten Z.___ habe keine neuen Untersuchungsergebnisse zu Tage geführt, weshalb sie die entsprechenden Kosten nicht zu übernehmen habe (Urk.
7). 2.2
Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass in Bezug auf die traumatisierte Patella bipartita der aktuelle Ge sundheitszustand nicht ausreichend abgeklärt worden sei. Für eine aussagekräf tige Beurteilung der Unfallkausalität und der Frage des Erreichens des status quo
sine vel ante müsse eine MRI-Verlaufsuntersuchung durchgeführt und die Er geb nisse mit denjenigen der Untersuchung vom 2. Februar 2012 verglichen werden. Falls die damals beschriebene Stufenbildung der traumatisierten Patella bipartita weiterhin bestehe, gehe diese mit einem unfallbedingten Arthroserisiko einher (Urk. 1). 3. 3.1
Am 2. Februar 2012 wurde ein MRI des linken Knies erstellt. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Radiologie, stellte in seinem Bericht vom 8. Februar 2012 ein en Status nach medialer Patella (S ub-)Luxation fest mit kräftiger Zerrung des Re tinaculum
patellae laterale sowie eine traumatische Mobilisation des nicht fu sio nierten Knochenkerns in der laterosuperioren Patella bei vorbestehender Pa tella bipar tita mit einer kleinen Stufe im patellären Knorpel in diesem Bereich. Weiter liege eine beginnende mediale Gonarthrose, eine gering e bis mässige De genera tion des medialen Meniskus ohne akute Rissbildung und eine beginnende medi albetonte
Femoropatellararthrose vor. Zudem bestehe ein grosse r
Gelenker g uss ohne freie Gelenkkörper (Urk. 8/5). 3.2
In seinem Bericht vom 1 3. Februar 2012 diagnostizierte Dr. Z.___ einen Zustand nac h direktem von lateral wirkendem Knietrauma links mit Valgisati ons-Aussenrotations-Mechanismus (Läsion des medialen Seitenbandes Grad I-II Knie links, Verdacht auf vordere Kreuzbandinsuffizienz Knie links, traumati sier te Patella bipartita Knie links, Gelenkerguss), eine beginnende medial und femoro-patellär betonte Gonarthrose Knie links (MRI-Befund vom 2. Februar 2012) so wie eine Adipositas. Befundmässig habe eine Druckdolenz im anteromedia len un d medialen Gelenkspalt, ein Valgusstressschmerz medial, ein deutliches retropa telläres
Krepitieren beidseits sowie eine Druckdolenz am proximalen Ansatz des medialen Seitenbandes sowie am Patella o berpol festgestellt werden können.
Die geprüfte Flexion/Extension habe 120/0/0° betragen, ohne Hyper extensions schmerz .
In den drei Wochen seit dem Trauma habe sich die Situation langsam wieder gebessert. Limitierend seien aktuell Restbeschwerden bei Drehbewegungen so wie beim Knien . Klinisch bestehe vor allem eine Läsion des medialen Seiten bandes Grad I-II sowie eine Druckdolenz über dem Gelenkspalt. Die MRI-Un tersuchung zeige neben dem vorbestehenden Zustand der Patella bipartita eine mögliche traumatische Mobilisation des separierten Ossifikationszentrums. Zu sätzlich liessen sich degenerative Veränderungen des medialen und femoropa tellären Knorpels sowie des medialen Meniskus nachweisen. Aufgrund des bis herigen Heilungsverlaufs sei ein konservatives Vorgehen angezeigt (Urk. 8/3; vgl. auch Urk. 8/8). 3.3
In seinem Bericht vom 2 1. August 2012 hielt Dr. Z.___ fest, dass aktuell sieben Monate nach dem Trauma weiterhin bewegungs- und belastungsabhän gige mediale Kniegelenks chmerzen bestehen würden. Aufgrund der therapiere sistenten Beschwerden sei die Indikation zur Arthroskopie gegeben (Urk. 8/9).
Am 1 9. September 2012 führte Dr. Z.___ eine Arthroskopie mit Knorpel glättung und Plicaresektion am linken Knie durch. Arthroskopisch habe sich eine medial und femoropatellär betonte Gonarthrose gezeigt mit Knorpelaltera tionen (Urk. 8/16). 3.4
In seinem Bericht vom 9. Oktober 2012 hielt Dr. Z.___ fest, dass drei Wo chen nach der Arthroskopie seit einer Woche vermehrt Belastungsschmerzen be stehen würden. Die Arbeitsfähigkeit betrage weiterhin 0 % (Urk. 8/19).
Aus dem Verlaufsbericht vom 2 9. Oktober 2012 ergibt sich ein im Wesentlichen unveränderter Zustand (Urk. 8/26). 3.5
Dem Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Dezember 2012 ist zu entnehmen, dass befundmässig noch ein Valgusstressschmerz sowie eine Druckdolenz im media len distalen Kollateralband habe festgestellt werden können. Es bestehe weiterhin ein leicht verzögerter aber komplikationsloser Verlauf. Aufgrund der Belas tungs steigerung sei der berufliche Wiedereinstieg per Januar 2013 geplant (Urk. 8/40) . 3.6
In seinem Bericht vom 2 7. Dezember 2012 berichtete Dr. Z.___ über ein er gussfreies, voll bewegliches und reizloses linkes Knie. Es sei zu einer Verbes serung des Beschwerdebildes mit Steigerung der Belastbarkeit gekommen, vor allem durch die mittlerweile erfolg t e Einlagenve rsorgung mit lateraler Erhöh ung. Aufgrund des erfreulichen Verlaufs sei die Wiederaufnahme der Arbeit zu 50 % per 1. Januar 2013 geplant (Urk. 8/41).
Aus dem Bericht vom 2 5. Februar 2013 ist weiter ersichtlich, dass mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % per 4. März 2013 gerechnet w u rd e (Urk. 8/42). 3.7
In seiner orthopädischen Beurteilung vom 2 6. September 2013 hielt PD
Dr. A.___
fest, dass die Verletzung des inneren Seitenbandes mit überwiegender Wahr schein lichkeit spätestens am 2 7. Dezember 2012 abgeheilt gewesen sei. Die Di ag nose einer Patella bipartita beschreibe einen anlagebedingten Zustand, wel cher in den meisten Fällen keine Beschwerden verursache und als Zufallsbefund fest gestellt werde. Die im Bericht von Dr. Z.___ beschriebene Druck schmerz haftigkeit am Patella o berpol bestehe in sämtlichen nachfolgenden Be richten nicht mehr. Eine strukturelle Verletzung sei kernspintomographisch und arthros ko pisch nicht nachzuweisen. Die mässig ausgeprägte Degeneration des innen seiti gen Gelenkkompartiments sei als Vorzustand zu werten. Aufgrund des Unfalls sei es ohne strukturelle Verletzung zu einer vorübergehenden Ver schlechterung gekommen. Aufgrund der von Dr. Z.___ am 2 7. Dezember 2012 erhobenen klinischen Befunde sei von da an mit überwiegender Wahr scheinlichkeit von der Erreichung des Status quo sine vel ante auszugehen (Urk. 8/47 S. 6). 3.8
Dem vom Vertreter des Beschwerdeführers eingereichten anonymisierten Bericht vom 1 0. Oktober 2013 ist folgendes Fazit zu entnehmen: Da eine klinische Un ter suchung betreffend die traumatische Mobilisierung mit Stufenbildung des nicht fusionierten Knochenkerns der Patella fehle, sei dieser Bereich nicht ein deutig abgeklärt. Es bleibe unklar, ob die nachgewiesene Stufe im Knorpel fort bestehe und einer vorzeitigen, dann unfallbedingten Arthrosebildung Vorschub leiste (Urk. 3/3).
In seinem Bericht vom 1 6. Oktober 2013 äusserte sich Dr. Z.___ dahinge hend, dass die Frage, ob die damals beschriebene Stufenbildung der traumati sier ten Patella bipartita weiterhin bestehe, mittels einer MRI-Untersuchung ab zuklären sei, da dies mit einem unfall bedingten
Arthroserisiko einher gehe (Urk. 3/4). 4. 4.1
Was die Arthroseproblematik sowie die Verletzung des Seitenbandes betrifft, kann ohne weiteres auf die orthopädische Beurteilung von PD
Dr. A.___ vom 2 6. September 2013 abgestellt werden. Der von Dr. Z.___ dokumentierte Verlauf der Beschwerden zeigt dabei klar, dass insbesondere nach dem operati ven
Eingriff und der Versorgung mit Einlagen eine stetige Verbesserung der Be schwer den erzielt werden konnte. Der mit Bericht vom 2 7. Dezember 2012 fest gehaltene Befund eines reizlosen und voll beweglichen Knies konnte zudem mit Bericht vom 2 5. Februar 2013 bestätigt werden. Entsprechend den Ausfüh rung en von PD
Dr. A.___ kann demnach - was die Aktivierung der Gonarthrose und die Verletzung des Seitenbandes betrifft – spätestens ab dem 2 7. Dezember 2012 von der Erreichung des Status quo sine vel ante ausgegangen werden. Nicht ent schei dend ist dabei, ob die von Dr. Z.___ festgestellten Beschwerden nun eher von eine r Seitenbandläsion bei aktivierter Gonarthrose herrührten (Dr. Z.___) oder ob eher von einer Zerrung des Retinaculum
pa tellae late ral e auszugehen ist (Dr. B.___). Dr. Z.___ bestätigte explizit die Aushei lung der Unfallfolgen von Seiten der medialen Seitenbandläsion per 28. Dezem ber 2012 (Urk. 3/4). 4.2
Was die Mobilisation des nicht fusionierten Knochenkerns im Bereich der Pa tella
bipartita betrifft, ist anzumerken, dass Dr. Z.___ allein
a m 1 3. Februar 2012 über eine Dolenz in diesem Bereich be richtet. Den nachfolgenden Berichten ist diesbezüglich nichts mehr zu entneh men, so dass mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen ist, dass die im MRI beschriebene Stufenbildung im Knorpel
– sofern diese als unfallbe dingt anerkannt würde – aktuell keine Be schwer den mehr verursacht. Dies wird im Grundsatz auch von der beschwer de führenden Partei nicht in Frage gestellt, weisen doch die im Verfahren einge reichten fachärztlichen Berichte allein auf ein unfallbedingtes Arthroserisiko hin (Urk. 3/3 f.). Vor diesem Hintergrund kann aber auf weitere Abklärungen be treffend die Stufenbildung im Knorpel im Be reic h der Patella bipartita, verzich te t werden. Darauf hinzuweisen ist, dass eine Kausalitätsprüfung allein im Hinblick auf eine eingetretene gesund heitliche Störung zu erfolgen hat. Eine solche wäre aber – wenn überhaupt - erst mittel- oder langfristig zu erwarten und im Rah men eines Verfahrens be treffend Spätfolgen fundiert abzuklären. Im jetzigen Zeit punkt kann demgegen über die Leistungspflicht des Unfallversicherers auch ohne Verlaufs-MRI ab schliessend beurteilt werden. 4.3
Zusammenfassend führt dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheent scheids zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gutachtenskosten in der Höhe von Fr. 250.-- (Urk.
1 S.
2) fallen unter den Begriff der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit . g ATSG. Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, zumal die medizinischen Angaben in den vom Beschwerdeführer eingeholten Gutachten in Bezug auf dieses Ver fahren kaum sachdienlich und beachtlich waren (vgl. BGE
115 V 62 E. 5c; SVR 2011 IV Nr. 13 S. 35 E. 2 [Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010]). Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen davon (Kieser, ATSG-Kom men tar, 2. Aufl., Art. 61 lit . g Rz
118) liegen nicht vor.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Haag - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty