Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1960, arbeitete seit 1 2 . Juli 2010
beim Personalvermitt lungsunternehmen
Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Un fällen versichert ( Urk. 10/1) . Am 2. Dezember 2010 musste er mit seinem „Volvo V40 Kombi“ vor einem Fussgängerstreifen
abbremsen und das nachfolgende Fahrzeug des Modells „C h rysler Voyager “ fuhr auf das Heck seines Autos auf ( Urk. 10/5 S. 4, Urk.
10/10 S. 1,
Urk. 10/11 S. 1,
Urk. 10/20 S. 5, Urk.
10/28 , Urk. 10/43 S. 4 ). Die Erstbehandlung erfolgte vom 2. bis 4. Dezember 2010 im Z.___ , wo ein Auf fahrunfall mit Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion und Verdacht auf Contusio
spinalis mit Kribbelparästhesie C5/C6 beidseits dia gnostiziert wurde ( Urk. 10/7 , Urk. 10/11 S. 1 ) . Die SUVA erbrachte Heil be handlung und Taggeld (Urk. 10/84) .
Sie zog in der Folge das Gutachten des Fahr zeugexpertendienstes der Allianz Suisse vom 22. Dezember 2010 bei (Urk. 10/28)
und veran lasste das ambulante Assessment in der Klinik A.___ vom 1 6. Februar 2011 ( Urk. 10/20). Mit Schreiben vom 8. März 2011 teilte die SUVA
X.___ unter Hinweis auf die Ergebnisse des ambulan ten Assessments mit, dass sie ihre Taggeldleistungen per 1 4. März 201 1 einstelle und ihn ab 1 5. März 201 1 als zu 100 % arbeitsfähig betrachte ( Urk. 10/22). Der Versicherte begab sich am 1 1. März 2011 in das
Schmerzam bulatorium des Z.___ ( Urk. 10/39). Mit Verfügung 8. April 2011 hielt die SUVA an der Einstellung des Taggeldes per 1 4. März 201 1 fest ( Urk. 10/35). Sie nahm die gutachterliche Stellung nahme der B.___ vom 10. Mai 2011 (Urk. 10/43) zu den Akten und gab bei der C.___ die bio me chani sche Kurzbeurteilung (Triage) vom 1 1. Mai 2011 in Auftrag ( Urk. 10/40). Der Kreisarzt der SUVA nahm am 1 3. Mai 2011 Stellung ( Urk. 10/41).
X.___
erhob am 27. Mai 2011 Einsprache gegen die Ver fügung vom 8. April 2011 (Urk. 10/46 S. 1-2 ). Die SUVA zog diese Ver fügung am 27. Juni 2011 zu rück und richtete
– auf Basis einer 50%igen Arbeitsfähigkeit von X.___ ab 1 3. Mai 2011 – wieder Versicherungsleistungen aus (Urk. 10/49).
Vom 2 5. Ja nuar bis 2 0. März 2012 befand sich X.___ in tagesklinischer Be handlung im D.___ (Urk. 10/124 S. 1). Am 1 4. August 2012 fand eine Untersuchung durch den SUVA-Kreisarzt statt (Urk.
10/140). Zur Ab klärung der Schwindelbeschwerden wies die SUVA den Ver sicherten dem Interdis ziplinären Zentrum für Schwindel und Gleichge wichts stör ungen des Z.___ zu , wo er am 1 1. Februar 2013 untersucht wurde ( Urk. 10/163). 1.2
Mit Verfügung vom 5. März 2013 stellte die SUVA ihre Versicherungsleistungen mangels Vorliegen adä quater Unfallfolgen per 3 1. März 2013 ein und verneinte einen Anspruch von X.___ auf Invalidenrente und Integritätsent schä digung (Urk.
10/164). Die Krankenver siche rung von X.___ , d ie avanex Versicherungen AG, erhob am 1 4. März 2013 Einsprache gegen die Verfügung vom 5. März 2013 (Urk. 10/167, mit Ein sprachebegründung vom 2. April 2013, Urk. 10/169) . X.___ erhob am 3. April 2013 eben falls Einsprache ( Urk. 10/171 ) . Mit Eingabe vom 2 2. August 2013 liess er seine Einsprache er gänzend begründen ( Urk. 10/187).
Die SUVA wies die Einsprachen mit Ent scheid vom 18. September 2013 ( Urk.
2) ab. 2.
Dagegen führte X.___ am 22. Oktober 2013 Beschwerde und bean tragte , in Aufhebung des ange fochtenen Ein spracheentscheids sei ihm eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % sowie eine Integritätsent schädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 50 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Ferner stellte er die Verfahrensanträge, dass ihm die vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und ihm eine ent sprechende Nachfrist zur weiteren Begründung anzusetzen sei sowie, dass ein zweiter Schriftenwechsel durchzu führen sei (Urk. 1 S. 2). Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Philip Stolkin zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
Mit V erfügung vom 6. November 2013 wurde keine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 2 2. Oktober 2013 gewährt und der Beschwerde geg nerin Frist zur Einreichung der Beschwerde ant wort sowie ihrer Akten angesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem Ge legenheit gegeben, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu substan tiieren (Urk. 4).
Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Eingabe vom 20. November 2013, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da diese verspätet erhoben worden sei (Urk. 6 S. 2). Mit einer weiteren Eingabe vom 4. Dezember 2013 erklärte die Beschwerdegegnerin, zwischenzeitlich durchgeführte weitere Abklärungen hät ten ergeben, dass der angefochtene Entscheid möglicherweise erst am 23. Sep tember 2013 beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingegangen sei; das Gericht habe von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzei tig erhoben worden sei ( Urk. 8 S. 3) . Soweit auf die Beschwerde vom 22. Oktober 2013 ein zutreten sei, sei sie abzuweisen (Urk. 8 S. 2 ). Gleichzeitig legte sie die Verfahrensak ten auf (Urk. 10/1-191).
Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht mit Eingabe vom 23. Januar 2014 das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit und
einige Belege ein (Urk. 12, Urk. 13/1 und Urk. 13/3-8, Urk. 14).
Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2013 ab gewiesen; gleichzeitig wurden ihm die Doppel der Eingaben der Beschwerde gegnerin vom 20. November 2013 und 4. Dezember 2013 (Beschwerdeantwort) zugestellt (Urk. 15).
Der Beschwerdeführer nahm d azu mit Eingabe vom 7. März 2014 Stellung und ersuchte um Wiedererwägung des Entscheids betreffend unentgeltliche Rechts pflege ( Urk. 19). Er legte ausserdem den Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 5. Januar 2014 ( Urk. 20/3) auf .
A m 1 5. April 2014 wurde auf das Gesuch des Bes chwerdeführers vom 7. März 2014 um Wiedererwägung der Verfügung vom 3 1. Januar 2014 nicht einge tre ten . Im Übrigen wurde n d em Beschwerdeführer die Akten der Ver waltung ( Urk. 10/1-191) zur Einsicht zugestellt ( Urk. 21).
Mit Eingabe vom 3 0. Mai 2014 nahm die Beschwerdegegnerin zum Bericht von Dr. E.___ vom
25. Januar 2014 Stellung ( Urk. 24). Der Beschwerdeführer er hielt eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 25).
M it Eingabe vom 1 7. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ( Urk. 26 , Urk. 27/1-5 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Mit Eingabe vom 2 0. November 2013 brachte die Beschwerdegegnerin vor , dass der angefochtene Einspracheentscheid am 1 7. September 2013 einge schrie ben versandt und am 1 8. September 2013 von einer Mitarbeiterin von Rechts anwalt Stolkin entgegengenommen worden sei. Die Beschwerde vom 2 2. Okto ber 2013 sei daher nach Ablauf der 30 - tägigen Rechtsmittelfrist zur Post ge geben wor den, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne ( Urk. 6
S.
1). In der Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2013 wurde sodann ausgeführt , zwi schen zeitlich hätten weitere Abklärungen ergeben, dass am 1 9. September 2013 ebenfalls eine eingeschriebene Sendung an Rechtsanwalt Stolkin aufge geben worden sei , welche seine Mitarbeiterin am 2 3. September 2013 bei der Post ab geholt habe . Ob der angefochtene Einspracheentscheid nun am 1 7. oder 1 9. Sep tember 2013 versandt worden sei, könne aufgrund der zur Verfügung stehenden Postbelege nicht mehr nachvollzogen werden ( Urk. 8 S. 3). 1.2
Zwar wurde Rechtsanwalt Stolkin bereits am 1 8. September 2013 eine einge schriebene Postsendung de r Beschwerdegegnerin zugestellt ( Urk. 7/1) . A ufgrund der vorliegenden Akten ist allerdings nicht erwiesen, dass er
den angefochtene n
Einspracheentscheid vom 1 8. September 2013 ( Urk. 2) bereits an diesem Tag erhalten hat . Rechtsanwalt Stolkin reichte mit Stellungnahme vom 7. März 2014 das Couvert
zum angefochtenen Einspracheentscheid ein ( Urk. 19 S. 2).
Diese eingeschrieben versandte Postsendung der Beschwerdegegnerin (Urk. 20/1) wurde gemäss Sendungsverfolgung der Post am 2 3. September 2013 zugestellt ( Urk. 20/2). Gegen eine bereits am 17. September 2013 erfolgte Postaufgabe des angefochtenen Entscheides spricht weiter, dass dies er gemäss Vermerk auf der letzte n Seite vom Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin am 18. September 2013 unterzeichnet worden ist (Urk. 2 S. 15 ). Es kann
d emnach als erstellt betrachtet werden, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom 1 8. Septem ber 2013 von Rechtsanwalt Stolkin am 23.
September 2013 entgegengenommen wurde , womit die 30 - tägige Beschwerdefrist ( Art. 60 Abs.
1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]) mit der Post aufgabe der Beschwerdeschrift am 2 2. Oktober 2013 ( Urk. 1 und dazuge höriger Briefumschlag) eingehalten wurde. 2. 2.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 ATSG ) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 2.2
2.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.2.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S.
76). 2.2.3
Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzung der Hals wirbelsäule , Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleu dertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Ver letzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 2. 3
2.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.3.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.3.3
Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebe nen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/ aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kri terien: BGE 117 V 359 E. 6a, letzter Absatz).
Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirn trauma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E. 6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a 2.3.4
Die Beurteilung des adäquaten Kausal zusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl.
BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein träch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S.
544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 3 .
3 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom 2. Dezember 2010 über den 31 . März 2013 hinaus Leistungen zu erbringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom
2. Dezember 2010 stehen. 3 .2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. September 2013 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, aufgrund der Berichte des Z.___ vom 1 3. Dezember 2010, von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 2. April 2013 und Dr. G.___ , Facharzt für Radiologie, vom 1 4. März 2013 sei anzunehmen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des Unfalles vom 2. De zember 2010 keine objektivierbaren, somatischen Unfallfol gen struktureller Art bestünden . In den Berichten des D.___ vom 3 1. Oktober 2011 und 9. Mai 2012 sei beim Beschwerde führer unter anderem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnosti ziert worden. Es bestehe somit ein Beschwerdebild, das über die Definition des typischen Beschwerde bildes eines Schleudertraumas der HWS hinausgehe ( Urk. 2 S. 7). Es sei vor liegend von einem eigenständigen psy chischen Beschwerdebild auszugehen, weshalb der adäquate Kausalzusam men hang gemäss denjenigen Kriterien zu prüfen sei , die bei psychischen Störungen nach Unfällen gelten würden (Urk. 2 S. 8).
Die Adäquanz könne geprüft werden, weil die Heilbehandlung bezüglich der somatischen Un fallfolgen zum Ein s tellungs zeitpunkt abgeschlossen gewesen sei, und die Adäquanz nach der vom Bundes gericht mit BGE 115 V 133 be grün deten Rechtsprechung (sog. Psycho-Praxis), das heisst unter Ausklammerung der subjektive n/psychischen Kom ponenten, zu beurteilen sei ( Urk. 2 S. 13). 3 .3
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass er immer noch an Gruppentherapiesitzungen des D.___ teilnehme. Es stehe noch nicht fest, inwieweit diese Therapieform nicht doch noch zu einer Besserung des Gesundheitsbildes führen könne, die Arbeitsfähigkeit also wieder hergestellt werden könne. Die Adä quanzprüfung sei somit zu früh erfolgt ( Urk. 1 S. 5 , S. 7 ). Bezüglich des Unfal l ereignisses weist er darauf hin, dass dem C.___ -Bericht vom 1 1. Mai 2011 ein „ DeltaV von 16-18km/h“ zu entnehmen sei, er eine HWS-Stauchung und einen entsprechenden Schrecken erlitten habe, als das nachfolgende Fahrzeug von hinten schräg auf das Heck seines Fahrzeugs geprallt sei ( Urk. 1 S. 5). Sämtliche der adäquanzrelevanten Kriterien seien erfüllt ( Urk. 1 S. 6).
Die Beschwerde gegnerin habe die Untersuchungsmaxime verletzt, weil sie keinerlei polydiszip linäre Abklärungen unternommen habe ( Urk. 1 S. 7). Ange sichts des Berichts von Dr. E.___ vom 2 5. Januar 2014, wo von einer con tusio
spinalis ausge gangen werde, müssten zumindest neue Abklärungen durch geführt werden ( Urk. 19 S. 5). Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, die Beschwerde gegnerin habe gegen Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstossen , weil die Adäquanz kriterien einzig bei Menschen mit psychischen Leiden respektive mit einem HWS-Distorsionstrauma ange wendet würden ( Urk. 1 S. 8). 4. 4.1
4.1.1
Die Ärzte des Z.___ stellten im Bericht vom 1 3. Dezember 2010 die Diagnose Auf fahrunfall mit HWS-Distorsion und Verdacht auf Contusio
spinalis mit Kribbelparästhesie C5/C6 beidseits ( Urk. 10/11 S. 1). Während des stationären Aufenthalts (vom 2. bis 4. Dezember 2010) zeigten sich zunächst weiter be ste hende Kribbelparästhesien im Bereich C5/C6 links mehr als rechts, ohne Kraft verlust . Durch die MRI-Untersuchung der HWS konnten keine direkten Traumafolgen nachgewiesen werden, ebenso keine Instabilitätszeichen bei geringer Bandscheibenprotrusion im Bereich C5/C 6. Im Verlauf sei es dann zur Regredienz der Parästhesien C5/C6 gekommen. Bei der Entlassung hätten keine muskulären Ausfälle bestanden. Die Ärzte des Z.___ attestierten dem Beschwer deführer für den Zeitraum von 5. bis 1 7. Dezember 2010 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit ( Urk. 10/11 S. 2). 4. 1. 2
Dem Bericht zu m ambulante n Assessment in der Klinik A.___ vom 16. Februar 2011 sind die Diagnosen Unfall vom 2. Dezember 2010 mit HWS Distorsion Quebec Task Force ( QTF ) II , zervikales Syndrom sowie inter mittierend lumbale Rücken schmerzen zu entnehmen (Urk. 10/20 S. 1 ).
Die Ini tial diag n ose (HWS-Distorsion) QTF III und Verdacht auf contusio
spinali s mit Kribbel parästhesien C5/C6 beidseits (des Z.___ ) k önne nach klinischem Untersuch nicht bestätigt werden ( Urk. 10/20 S. 1).
Dem Beschwerdeführer werde eine in tensi vierte ambu lante Physiotherapie mit Betonung aktiver Bewegungs therapie ink l . Medizi nischer Trainingstherapie ( MTT ) empfohlen. Im Hinblick auf den bisheri gen Ver lauf und die Resultate der ambulanten Assessments sei unter dieser Therapie empfehlung von einer raschen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen (Urk. 10/20 S. 3). 4.1.3
Der Beschwerdeführer
stellte sich am 11. März 2011 im Schmerzambulatorium des Z.___ vor , wo ein cervicospondylog enes und cervic ocephales
Schmerz syn drom und ein Verdacht auf eine de pressive Episode diagnostiziert wurden (Urk. 10/39 S. 4 ). 4.1. 4
SUVA-Krei sarzt
Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation , wies
in seiner Stellungnahme vom 1 3. Mai 2011 darauf hin , dass dem Beschwerdeführer von den behan deln den Ärzte n am Z.___ ab 1 5. März 2011 für leichte Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei ( Urk. 10/41 S. 1). 4.1.5
Mit Schreiben vom 1 1. November 2011 attestierte Dr. I.___ dem Beschwerde führer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seinem Beruf als Elektromonteur. Er führte weiter aus, f ür eine leicht e
wechselbelastende Tätigkeit mit vermehrten Pausen wäre er ab sofort zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 10/68) . 4.1.6
SUVA-Kreisarzt Prof. Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfall chirurgie FMH, hielt im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 14. August 2012 fest , dass sich
bei dieser Untersuchung ein altersentsprechen der Bewegungsumfang des Achsenorgans im Bereich der HWS, Brustwirbelsäule ( BWS ) und Lendenwirbelsäule ( LWS ) gezeigt habe. Neurologische Ausfaller scheinungen der oberen Extremitäten hätten nicht festgestellt werden können. Bei unauffälligem neurologischen Status und Ausschluss struktureller Schäden an der Halswirbelsäule seien keine weiteren diagnostischen Massnahmen erfor derlich. Die therapeutischen Be hand lungen führten – auch nach Angabe des Beschwer deführers –
zu keiner rele vanten Verbesserung. Dies sei auch aus medizinischer Sicht nicht zu erwarten. Der Fall könne terminiert werden ( Urk. 10/140 S. 5). Dem Beschwerdeführer seien leichte bis schwere körperliche Tätigkeiten ganztä g ig ohne relevante qualitative Einschränkungen zumutbar ( Urk. 10/140 S. 6). 4.1. 7
Dem Bericht des D.___ vom 9. Mai 2012 zur tagesklinischen Behandlung des Beschwerdeführers von 2 5. Januar bis 2 0. März 2012 sind die Diagnosen (1) mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), (2) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), (3) cervi c o spon dylogenes und cervi c ocephales Schmerzsyndrom, (4) lumbover tebrales Syndrom sowie (5) leichtes Carpaltunnelsyndrom (CTS) rechtsbetont zu entnehmen ( Urk. 10/124 S. 1). Aufgrund des positiven und negativen Leistungs bildes sowie der neuropsychologischen Einschränkungen sei der Beschwerde führer zu 80 % arbeitsunfähig, aber zu „20 % beschäftigungsfähig in geschützter Umgebung auch für angepasste Tätigkeiten“ ( Urk. 10/124 S. 5). 4 .1. 8
Wegen geklagter Schwindel unklarer Ursache wurde der Beschwerdeführer ausser dem dem Inter disziplinären Zentrum für Schwindel und Gleichgewichts störungen des Z.___ zugewiesen. Dessen Bericht vom 1 1. Februar 201 3 sind die Diagnosen episo discher Schwankschwindel seit dem Auffahrun fall vom 2. Dezember 2010, chro nischer Kopfschmerz vom Spannungstyp seit Dezember 2010 sowie Depression zu entnehmen ( Urk. 10/1 63 S. 1). Klinisch neuro-otolo gisch fänden sich keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine peripher- vestibuläre Unterfunktion oder einen Lagerungsschwindel, wie er posttraumatisch auftreten könne. Differentialdiagnostisch erscheine eine neu rologische Ursache des Schwindels unwahrscheinlich, ein Zusammenhang mit der diagnostizierten De pression wäre hingegen durchaus denkbar. Die Kriterien für einen Migräne kopf schmerz würden nicht erfüllt, aufgrund des drückenden bilateralen Charakters sowie der Ausstrahlung von o ccipital nach frontal sei eher an einen Kopf schmerz vom Spannungstyp und zusätzlich an einen Medi kamenten-induzierten Kopfschmerz bei chronischem
Analgetika gebrauch an ca.
20 Tagen pro Monat zu denken ( Urk. 10/163 S. 3).
Im B ericht vom 2 9. April 2013 wurde sodann ausgeführt, ein Ausfall des rechten Utriculus sei möglich, was einen Teil der ge schilderten Schwindelbeschwerden erklären könnte. Auf grund der Gesamt situation mit Fokus auf Cervi c algien und Cephalgien sowie situationsab hän gigen Schwindelattacken und begleitend depressiver Episode stehe aber die nicht-neurologische Komponente des beklagten Schwindels im Vordergrund ( Urk. 10/176 S. 2 ) . 4.1. 9
Dr. E.___ diagnostizierte im Bericht vom 2 5. Januar 2014 einen Nacken-Schulterschmerz beidseits und vegetative Begleitsymptomatik und Sensibilitäts störung im Bereich der linken Hand seit Unfallereignis mit HWS-Distorsions trauma am 2. Dezember 2010, – als Differentialdiagnose (DD) – eine contusio
spinalis /ein muskuläres Schmerzsyndrom mit muskulärem Thoracic
outlet -Syn drom links, eine intermittierende Kraftminderung der Handmuskulatur rechts sowie einen Verdacht auf ein beginnendes CTS rechts ( Urk. 20/3). 4.2
4.2.1
Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung ab 31. März 2013 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat. 4.2.2
Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses ist festzuhalten, dass ein Versicherer – so fern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewäh ren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder her stellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, zu bestimmen . Dabei muss die durch weitere Heilbehandlungen zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen ) .
Nach der schlüssigen und überzeugenden Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. J.___
vom 14. August 2012 sind keine weiteren diagnostische n noch thera peutische n Massnahmen erforderlich ( Urk. 10/140 S. 5). Auch Dr. F.___
–
welcher ausschliesslich unauffällige neurologische Befunde erheben konnte – hält Therapien bloss zur Erhaltung des aktuellen Zustandes für nötig und unterlässt es, konkrete erfolgsversprechende Massnahmen vorzuschlagen (Urk. 10/17 0 S. 3). Die Ärzte des Z.___
haben im Bericht vom 29. April 2013 bei chronischen Kopf- und Nackenschmerzen einen weiteren medikamen tösen Therapieversuch für drei Monate sowie regelmässig Physiotherapie und Gleich gewichts training
vor geschlagen ( Urk. 10/176 S. 2 ) und Dr.
E.___ empfiehlt nochmals einen rheumatologischen
Behandlung sversuch mit entspre chender medikamen töser analgetischer, gege benenfalls auch muskel relaxative r Therapie und begleitender physio therapeu tischer Behandlung ( Urk. 20/3 S. 3). Hierzu ist zu beme rken, dass solche Behandlung en bereits ohne relevanten Erfolg
stattge funden haben ( insbes.
Urk.
10/20 S. 2
und die diversen Physiothera pie verord nungen sowie Urk. 10/140 S. 5 und Urk. 10/145) .
D er Beschwerdeführer macht geltend , der Fallabschluss sei zu früh erfolgt, weil er
nach wie vor im D.___
behandelt werde (Urk. 1 S.
5, S. 7).
Dem Bericht des D.___
vom 3 1. Oktober 2011 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit 2011 bei der Psychiaterin Dr. K.___ in Behandlung befand ( Urk. 10/73 S. 2). Nach Abschluss der tagesklinischen Behandlung im D.___ vom 2 5. Januar bis 2 0. März 2012, durch welche keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden konnte ( Urk. 10/124 S. 5), war die Weiterbe handlung durch Dr. K.___
und die Weiterführung der Sport- und Gruppen thera pie im D.___ vorgesehen. A l s Ziel wurde die Stabilisierung des Beschwerde führers sowie die Wiederher stellung zu mindest einer Teilarbeitsfähigkeit angegeben ( Urk. 10/124 S. 5). Bereits auf grund dieser An gaben ist fraglich, ob durch eine weitere psychia trische Behand lung eine nam hafte Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erwartet wer den konnte . In der Folge liessen weder
Dr. K.___
noch das D.___ der Beschwerdegegnerin Berichte über die weitere psychia t rische Behandlung des Beschwerdeführers zu kommen . Auch finden sich nach Abschluss der tages klinischen Be handlung
auf dem Unfallschein des Beschwer de führers
keine Atteste der im D.___ tätigen Psy chiater ( Urk. 10/138, Urk. 10/141-142, Urk. 10/151, Urk. 10/154, Urk. 10 /156 ). Unklar ist somit, o b und wie häufig sich der Beschwerde führer nach dem Abschluss der tages klinischen Behandlung im D.___ am 20. März 2012 noch in psy chiatrische Behandlung begeben hatte. So oder anders stellte sich Dr. I.___ in seinem Gesuch um Kostengut sprache für weitere Abklärungsmassnahmen und Therapie n vom 5. Oktober 2012 auf den Stand punkt , dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit seit länge rem nicht möglich sei (Urk. 10/145), was auch eine allfällige Psychotherapie einschliesst. Zwar gab der Beschwerdeführer den Ärzten des Z.___
am 1 1. Feb ruar 2013 an, dass er nun dreimal pro Woche in am bulanter
psychiatrischer Behandlung sei. D iese hielten unter Diagnosen jedoch lediglich fest, dass die Depression des Beschwer deführers aktuell medikamen tös behandel t
werde ( Urk. 10/163 S. 1) .
N ach dem Gesagten ist somit
davon
auszugehen , dass eine namhafte Besserung des Gesundheits zu standes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG auch durch weitere Therapien im D.___ beziehungsweise durch die Psycho therapie bei Dr. K.___ nicht zu erwarten war . Da nach Lage der Akten auch keine Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung pendent sind , ist der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 31. März 2013 nicht zu beanstanden (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2008 vom 27. Novem ber 2008 E. 4.1). Weitere Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen waren somit nicht geschuldet. 4.3
4.3.1
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung.
Bei den bildgebenden Untersuchungen der HWS, der LWS und des Beckens im Z.___ vom 2. und 3. Dezember 2010 fanden sich keine Anhalts punkte für frische trauma tische Läsionen sowie ein regelrechtes Alig nement . Bei der MRI-Untersuchung der HWS vom 3. Dezember 2010 zeigten sich keine akuten Traumafolgen , keine Einengung des Spinalkanals, keine Myelopathie oder Instabilitä tszeichen ( Urk. 10/11 S. 2 , Urk. 10/128 -130 ). Der Beurteilung von Dr. G.___ zur MRI Untersuchung des Schädels und der HWS im L.___ ist als Befund eine Funktionsstörung im Kopfgelenk mit Hypo mobilität bei Kippbewegung und in Rotation, zu entnehmen, wobei Dr. G.___ darauf hin wies, dass der Befund seitensymetrisch sei und sich nicht eindeutig einem Scha den einer bestimmten anatomischen Struktur zuordnen lasse ( Urk. 10/178 S. 2).
Im Bericht des Dr. G.___ vom 1 4. März 2013 sind indes keine Hinweise auf ein unfallbedingtes organisches Substrat zu finden, soweit der diesen Befunde n zugrunde
liegenden Untersuchungsmethode überhaupt ein Beweiswert zuerkannt werden kann (vgl. BGE 13 4 V 231).
Die contusio
spinalis und das muskuläre Schmerzsyndrom mit muskulärem Thoracic
outlet -Syndrom links werden vom Neurologen Dr. E.___ nur als Differentialdiagnosen genannt ( Urk. 20/3 S. 1-2). Auch die Ärzte des Z.___ stellten nur die Verdachts diagnose einer contusio
spinalis ( Urk. 10/11 S. 1). Die bei der MRI-Unter suchung der HWS vom 3. Dezember 2010 erhobene Bandscheiben protrusion auf Höhe HWK 5/6 ohne Kompression des Myelons ist gemäss den Ärzten des Z.___ dege nerativ bedingt ( Urk. 10/ 11 S.
2 , Urk. 10/128 ). Eine richtunggebende Verschlimmerung durch den Unfall vom 2. Dezember 2010 wurde im Z.___ nicht festgestellt, w eshalb – entgegen der An sicht des Beschwerdeführers ( Urk. 19 S.
4) – diesbezüglich wei tere Ab klärungen unterbleiben können. Die Ärzte des Instituts für Anästhesiolo gie des Z.___ führten in ihrem Bericht zur Erst konsul t ation des Beschwerde führers vom 1 1. März 2011 aus, die cervico spon dylogenen und cervi c ocephalen Schmerzen seien möglicherweise auf eine Mit beteiligung der cervic alen Facettengelenke zurückzuführen. Ob dies auch für die beschriebenen Kribbel parästhesien zutreffe, könne nicht beurteilt werden. Ein klinischer Hin weis finde sich auch nicht in der Beurteilung der elektro physiologischen Untersuchung vom 2 3. Februar 2011 ( Urk. 10/39 S. 4). Gemäss Dr. F.___ ist bei unauffälli gen neurologischen Befunden eine relevante Ver letzung am Nervensystem nicht anzunehmen (Urk. 10/170 S. 3). Auch Dr. E.___ erhob keinen neurologi schen Befund ( Urk. 20/3 S. 2).
Aus den aktenkundigen medizinischen Unterlagen und den Berichten der behandelnden Ärzte geht somit hervor, dass den geklagten Beschwerden kein hinreichendes unfallbedingtes organisches Substrat mehr zugrunde
liegt. Schmer zen, Druckdolenzen , klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen, Mus kulaturverhärtungen und Verspannungen ver mögen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4, Urteil U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, Urteil U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie Urteil 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). 4.3.2
Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Ausführungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrunde
liegt, in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfaller eignis stehen (was mit Blick auf die Ergebnisse der biomechanischen Kurz beurteilung des C.___ vom 11. Mai 2011 [Urk. 10/40] und der gut achterlichen Stellungnahme der B.___ vom 10. Mai 2011 [Urk. 10/43 S. 4]
sowie
den Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 14. August 2012 [ Urk. 10/140 ] wohl eher zu verneinen wäre), kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist – anders als bei Gesundheits schädi gungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Sub strat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) – eine besondere Adäquanz prü fung vorzunehmen. Ob diese wie im angefochtenen Einspracheentscheid
( Urk. 2 S. 7-12) nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) oder
– wie vom Beschwerdeführer sinnge mäss vorgebracht ( Urk. 1 S.
5 6) – nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung in BGE 117 V 359 ent wickel ten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen hat, kann offenblei ben, da auch die Beurteilung nach letz terer Praxis – wie im Folgenden zu zei gen ist – zur Ver neinung der Adäquanz führt. 4.3.3
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 1 8. September 2013 qualifizierte die Beschwerdegegnerin den Unfall vom 2. Dezember 2010 als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen ( Urk. 2 S. 9).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beurteilung der Unfallschwere ( SVR 2008 UV Nr. 8 S. 2 7 ) wurde in
diesem Entscheid zutref fend wiedergegeben (Urk. 2 S. 9), worauf ver wiesen werden kann.
Vorlieg end musste der Beschwerdeführer mit seinem „Volvo V40 Kombi“ vor einem Fussgängerstreifen wegen Fussgängern auf der Fahrbahn plötzlich abbremsen. Der nachfolgende Lenker eines „Chrysler Voyager“ fuhr auf das Heck des „Volvos“ auf. Auf grund der Schadenbilder ( Urk. 10/28 S. 9-17 ) und der am Fahrzeug des Be schwerdeführers entstanden en
Reparaturkosten ( Urk. 10/28 S. 23 ) ist zu schliessen, dass beim Unfall vom 2. Dezember 2010 nicht allzu starke Kräfte gewirkt haben.
Aus der biomechanischen Kurzbeurtei lung des C.___ vom 1 1. Mai 2011 geht hervor, dass der „Chrysler“ mit seiner Fahrzeugfront auf das Heck des „Volvo“ prallte, so dass dieser eine Geschwin digkeitsänderung (delta-v) in Vor wärtsrichtung
er fuhr , welche unter halb oder inner halb eines Bereiches von 10 bis 15 km/h gelegen haben dürfte. Die Gutachter des C.___ wiesen allerdings darauf hin, dass ihnen die Schadenbilder des „ Chrysler s “ nicht vor gel egen hätten ( Urk. 10/40 S.
3). Daraus erklärt sich die Abweichung zur gutachterlichen Stellungnahme der B.___ vom 1 0. Mai 2011, welcher die Schadenbilder beider Fahr zeuge zugrunde lagen. Gemäss dieser Stellungnahme hatte die stossbedingte Geschwin digkeitsänderung (delta-v) des „Volvos“ 10 bis 12 km/h betragen ( Urk. 10/43 S. 4).
Da Heckauffahrkollisionen mit vergleichbaren Schadenbildern von der Recht sprechung regelmässig als mittelschwere Unfälle an der Grenze zu den leichten qualifiziert werden ( vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_655/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3 [ Auf fahrkollision vor einem Fuss gän gerstreifen mit einem delta-v von 10 15 km/h]; Urteil 8C_141/2007 vom 28. Juli 2008 E. 5.4.2; Urteil U 419/06 vom 3. Juli 2007 E. 4.3; Urteil U 408/05 vom 26. Januar 2007 E. 9 [Auf fahrunfall auf Autobahn mit einem delta-v von 12-17 km/h]) , erweist sich die im ange fochte nen Entscheid vor genommene Qualifikation des Unfalls vom 2 . Dezember 20 10 als zutreffend.
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 2.3.4) entweder ein ein zelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens vier in gehäufter oder auf fallender Weise gegeben wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2009 vom 2. Oktober 2009 ). 4 .3.4
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass das Kriterium „ärztliche Fehlbehand lung , welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert“ gegeben sei. Nach Lage der Akten wurde dies zu Recht nicht vorgebracht . Der Beschwerdeführ e r führt sinngemäss aus, das Kriterium „besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls“ sei erfüllt, weil der nachfolgende Wagen von hinten schräg auf das Heck des Beschwerdeführers aufgeprallt sei und so einen schweren Schrecken verursacht habe ( Urk. 1 S. 5). Dieses Krite rium ist nach der Rechtsprechung objektiv zu beurteilen und nicht auf grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der ver sicherten Person. Zudem ist zu beachten, dass jedem mindestens mittel schweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 8C_910/2009 vom 1 3. Januar 2010 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Dem nach ist das Kriterium „besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Ein drücklichkeit des Un falls“ vorliegend zu verneinen.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend , die „Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen“ sei gegeben ( Urk. 19 S. 5). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt keine gesicherte Diagnose einer contusio
spinalis vor. Die contusio
spinalis wurde von den Ärzten des Z.___ und von Dr. E.___ nur als Verdachts- be ziehungsweise Differentialdiagnose gestellt (E. 4.1.1, E. 4.1.9) . Eine richtungge bende Ver schlimmerung der dege nerativ bedingten Diskusprotrusion durch den Unfall vom 2. Dezember 2010 wurde von den Ärzten des Z.___ nicht festgehalten (E.
4.3.1) . D ie D iagnose einer HWS- Distorsion allein genügt schliesslich nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung (BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Einzig aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Schmerzen seit dem Unfall bei verschiedenen Ärzten und Institutionen zu lin dern ver suchte, kann noch nicht auf eine spezifische, belastende ärztliche Behandlung geschlossen werden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.4 ). Durch die ärztliche Behandlung müsste eine er heb liche Mehr belastung aussergewöhnlicher Natur resultieren (Urteil des Bun desgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.4) , was vorliegend nicht der Fall ist.
Auch das Kriterium „schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche K omplikationen “ kann nicht bejaht werden. Nach der Recht spre chung des Bundesgerichts bedarf es hierzu besondere r Gründe, welche die Heilung beein trächtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen ebenso wenig, wie der Um stand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht wer den konnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E.
7.6). Adäquanzrelevant können nur diejenigen Beschwerden sein, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen, wobei sich deren Erheb lichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung beur teilt, welche die verunfallte Person in ihrem Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2007 vom 4. August 2008 E. 4.2). Dem Beschwerde führer war es nach dem Unfall nach wie vor möglich, gewisse häus liche und ausserhäusliche Akti vitäten auszuüben ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.5). So berichtet e der Beschwerde führer den Ärzten des Z.___ , dass die Schwankschwindel zu Hause selten auftreten würde n ( Urk. 10/163 S. 1). Zwar klagte der Beschwerde führer darüber, dass die Schwindel beispielsweise durch Auto-, Zug- und Tramfahrten ausgelöst w ü rde n ( Urk. 10/140 S. 3, Urk. 10/163 S. 1) , auf die Fortbe wegung mit diesen Transportmitteln musste er aber nicht vollständig ver zich ten. Das Kriterium „erhebliche Be schwer den“ ist daher nicht erfüllt. Bei der Prüfung des Kriteri ums einer „erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wie se nen Anstrengungen“ ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei einem leichten bis mittelschwe ren Schleudertrauma der HWS ein länger oder gar dau ernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich er scheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher mass gebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu über winden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstren gun gen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitspro zess einzugliedern, was schon der allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schadenminderungspflicht gebietet. Solche Anstrengungen der versicherten Personen können sich insbe son dere in ernsthaften Arbeitsversu chen trotz allfälliger persönlicher Unanneh m lichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medi zi nischen Therapiemass nahmen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgericht 8C_987/2008 vom 31. März 2009 E. 6.7.1).
Nachdem in der Klinik A.___ im Rahmen des ambulanten Assessments festgestellt worden war, dass eine rasche Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sein sollte (Urk. 10/20 S. 3), erkundigte si ch die Beschwerdegegnerin beim Arbeitgeber des Beschwerde führers, ob dieser die Arbeit wieder aufgenommen habe, und erhielt zur Ant wort, der Beschwerde führer sei im Betrieb erschienen und habe mitgeteilt, dass er noch lange nicht arbeiten könne ( Urk. 10/21). Trotz ungekündigtem Arbeits verhältnis und 50%iger Arbeitsfähigkeit ab 15. März 2011 (E. 4.1.4 ) erfolgte keine Arbeitsauf nahme ( Urk. 10/70). Am 1 1. Juli 2011 meldete sich der Beschwerdeführer beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) M.___ von der Stellensuche ab, weil er sich nicht in der Lage fühle, ein 50% Pensum anzutreten ( Urk. 10/55). Das Kriterium „erhebliche Arbeitsun fähigkeit trotz aus gewiesener Anstrengungen“ ist
vorliegend daher
nicht erfüllt . 4.4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die geklagten
Gesund heits beeinträchtigungen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem versi cherten Unfallereignis nicht über den 31. März 2013 hinaus leistungs pflichtig . 5.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Adäquanzkriterien nur bei Men schen mit psychischen Leiden beziehungsweise bei einem HWS-Distorsions trauma zu Anwendung kämen. Dies sei diskriminierend und würde Art. 8 EMRK verletzen ( Urk. 1 S. 8). Das Bundesgericht erkannte, dass das Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung eine genügende gesetzliche Grundlage aufweise und Art. 8 EMRK nicht verletze ( Urteil des Bundesgerichts 8C_754/2011 vom 2 0. April 2012 E. 4 mit weiteren Hinweisen) .
Weiterungen hierzu können mithin unterbleiben . 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7 .
7 .1
Mit Eingabe vom 1 7. Juli 2014 stellte der Beschwerdeführer
erneut ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Recht sbeistands ( Urk. 26 und Urk. 27/1-5) . 7 .2
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in ers ter Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit . f ATSG ). Unab hängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) ( BGE 127 I 202 E. 3a ). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Ver fahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint; laut § 16 Abs. 2 GSVGer wird ihr überdies eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf un entgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos er scheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspru chen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie not wendig sind ( BGE 127 I 202 E. 3b ). Die Pflicht des Staates zur Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unter haltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 19 3 E. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gege ben (ZR 90 Nr. 82 S. 260) .
Der Nachweis der Bedürftigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzu stellen und soweit möglich zu belegen (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 f. E. 4c; Ran dacher , in : Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 16 SVGer ). 7 .3
Mit den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1 7. Juli 2014 allein aufgeleg ten Dokumenten ( Monatsbudget des Beschwerdeführers gemäss
den Sozialen Dienste der Stadt N.___ , Sozialzentrum O.___ [Urk.
27/2], Provisorische Steuerberechnung 2013 mit eingesetztem Einkommen und Vermögen Fr. 0.-- [ Urk. 27/3] , Steuerausweis für P.___ und X.___ für die Steuerbehörde 2012 mit satzbestimmenden Einkommen Fr. 115‘100.-- und Vermögen Fr. 69‘000.-- [Urk. 27/4] und Ver sicherungspolice KVG gültig ab 1. Januar 2014 [Urk. 27/5] )
kann die pro zessuale Bedürftigkeit nicht substantiiert werden . So unterlässt es der Beschwerdeführer, seine aktuellen Vermögensverhältnisse mit Bankauszügen zu belegen und legt auch keine Unterlagen zu seinen Verpflich tungen (Mietzins, weitere Aufwandpositionen) und zu seinen Einnahmen ( Tren nungsurteil zu den von ihm angeblich erhalten en Unterhaltsbeiträgen) auf. Im Übrigen könnte ein unentgeltlicher Rechtsvertreter frühestens ab Gesuchstel lung , das heisst ab 1 7. Juli 2014, be stellt werden. Da in diesem Zeitpunkt bloss noch das Urteil entgegenzu nehmen war, ist auch fraglich, ob die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters noch als notwendig zu betrachten wäre.
Demnach ist sein erneutes Gesuch vom 1 7. Juli 2014 um Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters mangels prozessualer Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre ters vom 17. Juli 2014 wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Mit Eingabe vom 2 0. November 2013 brachte die Beschwerdegegnerin vor , dass der angefochtene Einspracheentscheid am 1 7. September 2013 einge schrie ben versandt und am 1 8. September 2013 von einer Mitarbeiterin von Rechts anwalt Stolkin entgegengenommen worden sei. Die Beschwerde vom 2 2. Okto ber 2013 sei daher nach Ablauf der 30 - tägigen Rechtsmittelfrist zur Post ge geben wor den, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne ( Urk.
E. 1.2 Zwar wurde Rechtsanwalt Stolkin bereits am 1 8. September 2013 eine einge schriebene Postsendung de r Beschwerdegegnerin zugestellt ( Urk. 7/1) . A ufgrund der vorliegenden Akten ist allerdings nicht erwiesen, dass er
den angefochtene n
Einspracheentscheid vom 1 8. September 2013 ( Urk. 2) bereits an diesem Tag erhalten hat . Rechtsanwalt Stolkin reichte mit Stellungnahme vom 7. März 2014 das Couvert
zum angefochtenen Einspracheentscheid ein ( Urk. 19 S. 2).
Diese eingeschrieben versandte Postsendung der Beschwerdegegnerin (Urk. 20/1) wurde gemäss Sendungsverfolgung der Post am 2 3. September 2013 zugestellt ( Urk. 20/2). Gegen eine bereits am 17. September 2013 erfolgte Postaufgabe des angefochtenen Entscheides spricht weiter, dass dies er gemäss Vermerk auf der letzte n Seite vom Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin am 18. September 2013 unterzeichnet worden ist (Urk. 2 S. 15 ). Es kann
d emnach als erstellt betrachtet werden, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom 1 8. Septem ber 2013 von Rechtsanwalt Stolkin am 23.
September 2013 entgegengenommen wurde , womit die 30 - tägige Beschwerdefrist ( Art. 60 Abs.
1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]) mit der Post aufgabe der Beschwerdeschrift am 2 2. Oktober 2013 ( Urk. 1 und dazuge höriger Briefumschlag) eingehalten wurde. 2.
E. 2 Dagegen führte X.___ am 22. Oktober 2013 Beschwerde und bean tragte , in Aufhebung des ange fochtenen Ein spracheentscheids sei ihm eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % sowie eine Integritätsent schädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 50 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Ferner stellte er die Verfahrensanträge, dass ihm die vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und ihm eine ent sprechende Nachfrist zur weiteren Begründung anzusetzen sei sowie, dass ein zweiter Schriftenwechsel durchzu führen sei (Urk. 1 S. 2). Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Philip Stolkin zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
Mit V erfügung vom 6. November 2013 wurde keine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 2 2. Oktober 2013 gewährt und der Beschwerde geg nerin Frist zur Einreichung der Beschwerde ant wort sowie ihrer Akten angesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem Ge legenheit gegeben, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu substan tiieren (Urk. 4).
Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Eingabe vom 20. November 2013, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da diese verspätet erhoben worden sei (Urk. 6 S. 2). Mit einer weiteren Eingabe vom 4. Dezember 2013 erklärte die Beschwerdegegnerin, zwischenzeitlich durchgeführte weitere Abklärungen hät ten ergeben, dass der angefochtene Entscheid möglicherweise erst am 23. Sep tember 2013 beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingegangen sei; das Gericht habe von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzei tig erhoben worden sei ( Urk. 8 S. 3) . Soweit auf die Beschwerde vom 22. Oktober 2013 ein zutreten sei, sei sie abzuweisen (Urk. 8 S. 2 ). Gleichzeitig legte sie die Verfahrensak ten auf (Urk. 10/1-191).
Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht mit Eingabe vom 23. Januar 2014 das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit und
einige Belege ein (Urk. 12, Urk. 13/1 und Urk. 13/3-8, Urk. 14).
Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2013 ab gewiesen; gleichzeitig wurden ihm die Doppel der Eingaben der Beschwerde gegnerin vom 20. November 2013 und 4. Dezember 2013 (Beschwerdeantwort) zugestellt (Urk. 15).
Der Beschwerdeführer nahm d azu mit Eingabe vom 7. März 2014 Stellung und ersuchte um Wiedererwägung des Entscheids betreffend unentgeltliche Rechts pflege ( Urk. 19). Er legte ausserdem den Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 5. Januar 2014 ( Urk. 20/3) auf .
A m 1 5. April 2014 wurde auf das Gesuch des Bes chwerdeführers vom 7. März 2014 um Wiedererwägung der Verfügung vom 3 1. Januar 2014 nicht einge tre ten . Im Übrigen wurde n d em Beschwerdeführer die Akten der Ver waltung ( Urk. 10/1-191) zur Einsicht zugestellt ( Urk. 21).
Mit Eingabe vom 3 0. Mai 2014 nahm die Beschwerdegegnerin zum Bericht von Dr. E.___ vom
25. Januar 2014 Stellung ( Urk. 24). Der Beschwerdeführer er hielt eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 25).
M it Eingabe vom 1 7. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ( Urk. 26 , Urk. 27/1-5 ).
E. 2.1 Nach Art.
E. 2.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 2.2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S.
76).
E. 2.2.3 Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzung der Hals wirbelsäule , Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleu dertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Ver letzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 2. 3
2.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.3.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.3.3
Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebe nen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/ aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kri terien: BGE 117 V 359 E. 6a, letzter Absatz).
Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirn trauma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E. 6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a 2.3.4
Die Beurteilung des adäquaten Kausal zusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl.
BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein träch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S.
544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 3 .
3 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom 2. Dezember 2010 über den 31 . März 2013 hinaus Leistungen zu erbringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom
2. Dezember 2010 stehen. 3 .2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. September 2013 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, aufgrund der Berichte des Z.___ vom 1 3. Dezember 2010, von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 2. April 2013 und Dr. G.___ , Facharzt für Radiologie, vom 1 4. März 2013 sei anzunehmen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des Unfalles vom 2. De zember 2010 keine objektivierbaren, somatischen Unfallfol gen struktureller Art bestünden . In den Berichten des D.___ vom 3 1. Oktober 2011 und 9. Mai 2012 sei beim Beschwerde führer unter anderem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnosti ziert worden. Es bestehe somit ein Beschwerdebild, das über die Definition des typischen Beschwerde bildes eines Schleudertraumas der HWS hinausgehe ( Urk. 2 S. 7). Es sei vor liegend von einem eigenständigen psy chischen Beschwerdebild auszugehen, weshalb der adäquate Kausalzusam men hang gemäss denjenigen Kriterien zu prüfen sei , die bei psychischen Störungen nach Unfällen gelten würden (Urk. 2 S. 8).
Die Adäquanz könne geprüft werden, weil die Heilbehandlung bezüglich der somatischen Un fallfolgen zum Ein s tellungs zeitpunkt abgeschlossen gewesen sei, und die Adäquanz nach der vom Bundes gericht mit BGE 115 V 133 be grün deten Rechtsprechung (sog. Psycho-Praxis), das heisst unter Ausklammerung der subjektive n/psychischen Kom ponenten, zu beurteilen sei ( Urk. 2 S. 13). 3 .3
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass er immer noch an Gruppentherapiesitzungen des D.___ teilnehme. Es stehe noch nicht fest, inwieweit diese Therapieform nicht doch noch zu einer Besserung des Gesundheitsbildes führen könne, die Arbeitsfähigkeit also wieder hergestellt werden könne. Die Adä quanzprüfung sei somit zu früh erfolgt ( Urk. 1 S. 5 , S. 7 ). Bezüglich des Unfal l ereignisses weist er darauf hin, dass dem C.___ -Bericht vom 1 1. Mai 2011 ein „ DeltaV von 16-18km/h“ zu entnehmen sei, er eine HWS-Stauchung und einen entsprechenden Schrecken erlitten habe, als das nachfolgende Fahrzeug von hinten schräg auf das Heck seines Fahrzeugs geprallt sei ( Urk. 1 S. 5). Sämtliche der adäquanzrelevanten Kriterien seien erfüllt ( Urk. 1 S. 6).
Die Beschwerde gegnerin habe die Untersuchungsmaxime verletzt, weil sie keinerlei polydiszip linäre Abklärungen unternommen habe ( Urk. 1 S. 7). Ange sichts des Berichts von Dr. E.___ vom 2 5. Januar 2014, wo von einer con tusio
spinalis ausge gangen werde, müssten zumindest neue Abklärungen durch geführt werden ( Urk. 19 S. 5). Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, die Beschwerde gegnerin habe gegen Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstossen , weil die Adäquanz kriterien einzig bei Menschen mit psychischen Leiden respektive mit einem HWS-Distorsionstrauma ange wendet würden ( Urk. 1 S. 8). 4. 4.1
4.1.1
Die Ärzte des Z.___ stellten im Bericht vom 1 3. Dezember 2010 die Diagnose Auf fahrunfall mit HWS-Distorsion und Verdacht auf Contusio
spinalis mit Kribbelparästhesie C5/C6 beidseits ( Urk. 10/11 S. 1). Während des stationären Aufenthalts (vom 2. bis 4. Dezember 2010) zeigten sich zunächst weiter be ste hende Kribbelparästhesien im Bereich C5/C6 links mehr als rechts, ohne Kraft verlust . Durch die MRI-Untersuchung der HWS konnten keine direkten Traumafolgen nachgewiesen werden, ebenso keine Instabilitätszeichen bei geringer Bandscheibenprotrusion im Bereich C5/C 6. Im Verlauf sei es dann zur Regredienz der Parästhesien C5/C6 gekommen. Bei der Entlassung hätten keine muskulären Ausfälle bestanden. Die Ärzte des Z.___ attestierten dem Beschwer deführer für den Zeitraum von 5. bis 1 7. Dezember 2010 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit ( Urk. 10/11 S. 2). 4. 1. 2
Dem Bericht zu m ambulante n Assessment in der Klinik A.___ vom 16. Februar 2011 sind die Diagnosen Unfall vom 2. Dezember 2010 mit HWS Distorsion Quebec Task Force ( QTF ) II , zervikales Syndrom sowie inter mittierend lumbale Rücken schmerzen zu entnehmen (Urk. 10/20 S. 1 ).
Die Ini tial diag n ose (HWS-Distorsion) QTF III und Verdacht auf contusio
spinali s mit Kribbel parästhesien C5/C6 beidseits (des Z.___ ) k önne nach klinischem Untersuch nicht bestätigt werden ( Urk. 10/20 S. 1).
Dem Beschwerdeführer werde eine in tensi vierte ambu lante Physiotherapie mit Betonung aktiver Bewegungs therapie ink l . Medizi nischer Trainingstherapie ( MTT ) empfohlen. Im Hinblick auf den bisheri gen Ver lauf und die Resultate der ambulanten Assessments sei unter dieser Therapie empfehlung von einer raschen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen (Urk. 10/20 S. 3). 4.1.3
Der Beschwerdeführer
stellte sich am 11. März 2011 im Schmerzambulatorium des Z.___ vor , wo ein cervicospondylog enes und cervic ocephales
Schmerz syn drom und ein Verdacht auf eine de pressive Episode diagnostiziert wurden (Urk. 10/39 S. 4 ). 4.1. 4
SUVA-Krei sarzt
Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation , wies
in seiner Stellungnahme vom 1 3. Mai 2011 darauf hin , dass dem Beschwerdeführer von den behan deln den Ärzte n am Z.___ ab 1 5. März 2011 für leichte Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei ( Urk. 10/41 S. 1). 4.1.5
Mit Schreiben vom 1 1. November 2011 attestierte Dr. I.___ dem Beschwerde führer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seinem Beruf als Elektromonteur. Er führte weiter aus, f ür eine leicht e
wechselbelastende Tätigkeit mit vermehrten Pausen wäre er ab sofort zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 10/68) . 4.1.6
SUVA-Kreisarzt Prof. Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfall chirurgie FMH, hielt im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 14. August 2012 fest , dass sich
bei dieser Untersuchung ein altersentsprechen der Bewegungsumfang des Achsenorgans im Bereich der HWS, Brustwirbelsäule ( BWS ) und Lendenwirbelsäule ( LWS ) gezeigt habe. Neurologische Ausfaller scheinungen der oberen Extremitäten hätten nicht festgestellt werden können. Bei unauffälligem neurologischen Status und Ausschluss struktureller Schäden an der Halswirbelsäule seien keine weiteren diagnostischen Massnahmen erfor derlich. Die therapeutischen Be hand lungen führten – auch nach Angabe des Beschwer deführers –
zu keiner rele vanten Verbesserung. Dies sei auch aus medizinischer Sicht nicht zu erwarten. Der Fall könne terminiert werden ( Urk. 10/140 S. 5). Dem Beschwerdeführer seien leichte bis schwere körperliche Tätigkeiten ganztä g ig ohne relevante qualitative Einschränkungen zumutbar ( Urk. 10/140 S. 6). 4.1. 7
Dem Bericht des D.___ vom 9. Mai 2012 zur tagesklinischen Behandlung des Beschwerdeführers von 2 5. Januar bis 2 0. März 2012 sind die Diagnosen (1) mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), (2) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), (3) cervi c o spon dylogenes und cervi c ocephales Schmerzsyndrom, (4) lumbover tebrales Syndrom sowie (5) leichtes Carpaltunnelsyndrom (CTS) rechtsbetont zu entnehmen ( Urk. 10/124 S. 1). Aufgrund des positiven und negativen Leistungs bildes sowie der neuropsychologischen Einschränkungen sei der Beschwerde führer zu 80 % arbeitsunfähig, aber zu „20 % beschäftigungsfähig in geschützter Umgebung auch für angepasste Tätigkeiten“ ( Urk. 10/124 S. 5). 4 .1. 8
Wegen geklagter Schwindel unklarer Ursache wurde der Beschwerdeführer ausser dem dem Inter disziplinären Zentrum für Schwindel und Gleichgewichts störungen des Z.___ zugewiesen. Dessen Bericht vom 1 1. Februar 201 3 sind die Diagnosen episo discher Schwankschwindel seit dem Auffahrun fall vom 2. Dezember 2010, chro nischer Kopfschmerz vom Spannungstyp seit Dezember 2010 sowie Depression zu entnehmen ( Urk. 10/1 63 S. 1). Klinisch neuro-otolo gisch fänden sich keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine peripher- vestibuläre Unterfunktion oder einen Lagerungsschwindel, wie er posttraumatisch auftreten könne. Differentialdiagnostisch erscheine eine neu rologische Ursache des Schwindels unwahrscheinlich, ein Zusammenhang mit der diagnostizierten De pression wäre hingegen durchaus denkbar. Die Kriterien für einen Migräne kopf schmerz würden nicht erfüllt, aufgrund des drückenden bilateralen Charakters sowie der Ausstrahlung von o ccipital nach frontal sei eher an einen Kopf schmerz vom Spannungstyp und zusätzlich an einen Medi kamenten-induzierten Kopfschmerz bei chronischem
Analgetika gebrauch an ca.
20 Tagen pro Monat zu denken ( Urk. 10/163 S. 3).
Im B ericht vom 2 9. April 2013 wurde sodann ausgeführt, ein Ausfall des rechten Utriculus sei möglich, was einen Teil der ge schilderten Schwindelbeschwerden erklären könnte. Auf grund der Gesamt situation mit Fokus auf Cervi c algien und Cephalgien sowie situationsab hän gigen Schwindelattacken und begleitend depressiver Episode stehe aber die nicht-neurologische Komponente des beklagten Schwindels im Vordergrund ( Urk. 10/176 S. 2 ) . 4.1. 9
Dr. E.___ diagnostizierte im Bericht vom 2 5. Januar 2014 einen Nacken-Schulterschmerz beidseits und vegetative Begleitsymptomatik und Sensibilitäts störung im Bereich der linken Hand seit Unfallereignis mit HWS-Distorsions trauma am 2. Dezember 2010, – als Differentialdiagnose (DD) – eine contusio
spinalis /ein muskuläres Schmerzsyndrom mit muskulärem Thoracic
outlet -Syn drom links, eine intermittierende Kraftminderung der Handmuskulatur rechts sowie einen Verdacht auf ein beginnendes CTS rechts ( Urk. 20/3). 4.2
4.2.1
Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung ab 31. März 2013 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat. 4.2.2
Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses ist festzuhalten, dass ein Versicherer – so fern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewäh ren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder her stellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, zu bestimmen . Dabei muss die durch weitere Heilbehandlungen zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen ) .
Nach der schlüssigen und überzeugenden Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. J.___
vom 14. August 2012 sind keine weiteren diagnostische n noch thera peutische n Massnahmen erforderlich ( Urk. 10/140 S. 5). Auch Dr. F.___
–
welcher ausschliesslich unauffällige neurologische Befunde erheben konnte – hält Therapien bloss zur Erhaltung des aktuellen Zustandes für nötig und unterlässt es, konkrete erfolgsversprechende Massnahmen vorzuschlagen (Urk. 10/17 0 S. 3). Die Ärzte des Z.___
haben im Bericht vom 29. April 2013 bei chronischen Kopf- und Nackenschmerzen einen weiteren medikamen tösen Therapieversuch für drei Monate sowie regelmässig Physiotherapie und Gleich gewichts training
vor geschlagen ( Urk. 10/176 S. 2 ) und Dr.
E.___ empfiehlt nochmals einen rheumatologischen
Behandlung sversuch mit entspre chender medikamen töser analgetischer, gege benenfalls auch muskel relaxative r Therapie und begleitender physio therapeu tischer Behandlung ( Urk. 20/3 S. 3). Hierzu ist zu beme rken, dass solche Behandlung en bereits ohne relevanten Erfolg
stattge funden haben ( insbes.
Urk.
10/20 S. 2
und die diversen Physiothera pie verord nungen sowie Urk. 10/140 S. 5 und Urk. 10/145) .
D er Beschwerdeführer macht geltend , der Fallabschluss sei zu früh erfolgt, weil er
nach wie vor im D.___
behandelt werde (Urk. 1 S.
5, S. 7).
Dem Bericht des D.___
vom 3 1. Oktober 2011 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit 2011 bei der Psychiaterin Dr. K.___ in Behandlung befand ( Urk. 10/73 S. 2). Nach Abschluss der tagesklinischen Behandlung im D.___ vom 2 5. Januar bis 2 0. März 2012, durch welche keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden konnte ( Urk. 10/124 S. 5), war die Weiterbe handlung durch Dr. K.___
und die Weiterführung der Sport- und Gruppen thera pie im D.___ vorgesehen. A l s Ziel wurde die Stabilisierung des Beschwerde führers sowie die Wiederher stellung zu mindest einer Teilarbeitsfähigkeit angegeben ( Urk. 10/124 S. 5). Bereits auf grund dieser An gaben ist fraglich, ob durch eine weitere psychia trische Behand lung eine nam hafte Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erwartet wer den konnte . In der Folge liessen weder
Dr. K.___
noch das D.___ der Beschwerdegegnerin Berichte über die weitere psychia t rische Behandlung des Beschwerdeführers zu kommen . Auch finden sich nach Abschluss der tages klinischen Be handlung
auf dem Unfallschein des Beschwer de führers
keine Atteste der im D.___ tätigen Psy chiater ( Urk. 10/138, Urk. 10/141-142, Urk. 10/151, Urk. 10/154, Urk.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 S.
1). In der Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2013 wurde sodann ausgeführt , zwi schen zeitlich hätten weitere Abklärungen ergeben, dass am 1 9. September 2013 ebenfalls eine eingeschriebene Sendung an Rechtsanwalt Stolkin aufge geben worden sei , welche seine Mitarbeiterin am 2 3. September 2013 bei der Post ab geholt habe . Ob der angefochtene Einspracheentscheid nun am 1 7. oder 1 9. Sep tember 2013 versandt worden sei, könne aufgrund der zur Verfügung stehenden Postbelege nicht mehr nachvollzogen werden ( Urk.
E. 8 S. 3).
E. 10 /156 ). Unklar ist somit, o b und wie häufig sich der Beschwerde führer nach dem Abschluss der tages klinischen Behandlung im D.___ am 20. März 2012 noch in psy chiatrische Behandlung begeben hatte. So oder anders stellte sich Dr. I.___ in seinem Gesuch um Kostengut sprache für weitere Abklärungsmassnahmen und Therapie n vom 5. Oktober 2012 auf den Stand punkt , dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit seit länge rem nicht möglich sei (Urk. 10/145), was auch eine allfällige Psychotherapie einschliesst. Zwar gab der Beschwerdeführer den Ärzten des Z.___
am 1 1. Feb ruar 2013 an, dass er nun dreimal pro Woche in am bulanter
psychiatrischer Behandlung sei. D iese hielten unter Diagnosen jedoch lediglich fest, dass die Depression des Beschwer deführers aktuell medikamen tös behandel t
werde ( Urk. 10/163 S. 1) .
N ach dem Gesagten ist somit
davon
auszugehen , dass eine namhafte Besserung des Gesundheits zu standes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG auch durch weitere Therapien im D.___ beziehungsweise durch die Psycho therapie bei Dr. K.___ nicht zu erwarten war . Da nach Lage der Akten auch keine Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung pendent sind , ist der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 31. März 2013 nicht zu beanstanden (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2008 vom 27. Novem ber 2008 E. 4.1). Weitere Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen waren somit nicht geschuldet. 4.3
4.3.1
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung.
Bei den bildgebenden Untersuchungen der HWS, der LWS und des Beckens im Z.___ vom 2. und 3. Dezember 2010 fanden sich keine Anhalts punkte für frische trauma tische Läsionen sowie ein regelrechtes Alig nement . Bei der MRI-Untersuchung der HWS vom 3. Dezember 2010 zeigten sich keine akuten Traumafolgen , keine Einengung des Spinalkanals, keine Myelopathie oder Instabilitä tszeichen ( Urk. 10/11 S. 2 , Urk. 10/128 -130 ). Der Beurteilung von Dr. G.___ zur MRI Untersuchung des Schädels und der HWS im L.___ ist als Befund eine Funktionsstörung im Kopfgelenk mit Hypo mobilität bei Kippbewegung und in Rotation, zu entnehmen, wobei Dr. G.___ darauf hin wies, dass der Befund seitensymetrisch sei und sich nicht eindeutig einem Scha den einer bestimmten anatomischen Struktur zuordnen lasse ( Urk. 10/178 S. 2).
Im Bericht des Dr. G.___ vom 1 4. März 2013 sind indes keine Hinweise auf ein unfallbedingtes organisches Substrat zu finden, soweit der diesen Befunde n zugrunde
liegenden Untersuchungsmethode überhaupt ein Beweiswert zuerkannt werden kann (vgl. BGE 13 4 V 231).
Die contusio
spinalis und das muskuläre Schmerzsyndrom mit muskulärem Thoracic
outlet -Syndrom links werden vom Neurologen Dr. E.___ nur als Differentialdiagnosen genannt ( Urk. 20/3 S. 1-2). Auch die Ärzte des Z.___ stellten nur die Verdachts diagnose einer contusio
spinalis ( Urk. 10/11 S. 1). Die bei der MRI-Unter suchung der HWS vom 3. Dezember 2010 erhobene Bandscheiben protrusion auf Höhe HWK 5/6 ohne Kompression des Myelons ist gemäss den Ärzten des Z.___ dege nerativ bedingt ( Urk. 10/
E. 11 S.
2 , Urk. 10/128 ). Eine richtunggebende Verschlimmerung durch den Unfall vom 2. Dezember 2010 wurde im Z.___ nicht festgestellt, w eshalb – entgegen der An sicht des Beschwerdeführers ( Urk. 19 S.
4) – diesbezüglich wei tere Ab klärungen unterbleiben können. Die Ärzte des Instituts für Anästhesiolo gie des Z.___ führten in ihrem Bericht zur Erst konsul t ation des Beschwerde führers vom 1 1. März 2011 aus, die cervico spon dylogenen und cervi c ocephalen Schmerzen seien möglicherweise auf eine Mit beteiligung der cervic alen Facettengelenke zurückzuführen. Ob dies auch für die beschriebenen Kribbel parästhesien zutreffe, könne nicht beurteilt werden. Ein klinischer Hin weis finde sich auch nicht in der Beurteilung der elektro physiologischen Untersuchung vom 2 3. Februar 2011 ( Urk. 10/39 S. 4). Gemäss Dr. F.___ ist bei unauffälli gen neurologischen Befunden eine relevante Ver letzung am Nervensystem nicht anzunehmen (Urk. 10/170 S. 3). Auch Dr. E.___ erhob keinen neurologi schen Befund ( Urk. 20/3 S. 2).
Aus den aktenkundigen medizinischen Unterlagen und den Berichten der behandelnden Ärzte geht somit hervor, dass den geklagten Beschwerden kein hinreichendes unfallbedingtes organisches Substrat mehr zugrunde
liegt. Schmer zen, Druckdolenzen , klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen, Mus kulaturverhärtungen und Verspannungen ver mögen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4, Urteil U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, Urteil U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie Urteil 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). 4.3.2
Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Ausführungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrunde
liegt, in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfaller eignis stehen (was mit Blick auf die Ergebnisse der biomechanischen Kurz beurteilung des C.___ vom 11. Mai 2011 [Urk. 10/40] und der gut achterlichen Stellungnahme der B.___ vom 10. Mai 2011 [Urk. 10/43 S. 4]
sowie
den Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 14. August 2012 [ Urk. 10/140 ] wohl eher zu verneinen wäre), kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist – anders als bei Gesundheits schädi gungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Sub strat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) – eine besondere Adäquanz prü fung vorzunehmen. Ob diese wie im angefochtenen Einspracheentscheid
( Urk. 2 S. 7-12) nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) oder
– wie vom Beschwerdeführer sinnge mäss vorgebracht ( Urk. 1 S.
5 6) – nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung in BGE 117 V 359 ent wickel ten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen hat, kann offenblei ben, da auch die Beurteilung nach letz terer Praxis – wie im Folgenden zu zei gen ist – zur Ver neinung der Adäquanz führt. 4.3.3
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 1 8. September 2013 qualifizierte die Beschwerdegegnerin den Unfall vom 2. Dezember 2010 als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen ( Urk. 2 S. 9).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beurteilung der Unfallschwere ( SVR 2008 UV Nr. 8 S. 2 7 ) wurde in
diesem Entscheid zutref fend wiedergegeben (Urk. 2 S. 9), worauf ver wiesen werden kann.
Vorlieg end musste der Beschwerdeführer mit seinem „Volvo V40 Kombi“ vor einem Fussgängerstreifen wegen Fussgängern auf der Fahrbahn plötzlich abbremsen. Der nachfolgende Lenker eines „Chrysler Voyager“ fuhr auf das Heck des „Volvos“ auf. Auf grund der Schadenbilder ( Urk. 10/28 S. 9-17 ) und der am Fahrzeug des Be schwerdeführers entstanden en
Reparaturkosten ( Urk. 10/28 S. 23 ) ist zu schliessen, dass beim Unfall vom 2. Dezember 2010 nicht allzu starke Kräfte gewirkt haben.
Aus der biomechanischen Kurzbeurtei lung des C.___ vom 1 1. Mai 2011 geht hervor, dass der „Chrysler“ mit seiner Fahrzeugfront auf das Heck des „Volvo“ prallte, so dass dieser eine Geschwin digkeitsänderung (delta-v) in Vor wärtsrichtung
er fuhr , welche unter halb oder inner halb eines Bereiches von 10 bis 15 km/h gelegen haben dürfte. Die Gutachter des C.___ wiesen allerdings darauf hin, dass ihnen die Schadenbilder des „ Chrysler s “ nicht vor gel egen hätten ( Urk. 10/40 S.
3). Daraus erklärt sich die Abweichung zur gutachterlichen Stellungnahme der B.___ vom 1 0. Mai 2011, welcher die Schadenbilder beider Fahr zeuge zugrunde lagen. Gemäss dieser Stellungnahme hatte die stossbedingte Geschwin digkeitsänderung (delta-v) des „Volvos“ 10 bis 12 km/h betragen ( Urk. 10/43 S. 4).
Da Heckauffahrkollisionen mit vergleichbaren Schadenbildern von der Recht sprechung regelmässig als mittelschwere Unfälle an der Grenze zu den leichten qualifiziert werden ( vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_655/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3 [ Auf fahrkollision vor einem Fuss gän gerstreifen mit einem delta-v von 10 15 km/h]; Urteil 8C_141/2007 vom 28. Juli 2008 E. 5.4.2; Urteil U 419/06 vom 3. Juli 2007 E. 4.3; Urteil U 408/05 vom 26. Januar 2007 E. 9 [Auf fahrunfall auf Autobahn mit einem delta-v von 12-17 km/h]) , erweist sich die im ange fochte nen Entscheid vor genommene Qualifikation des Unfalls vom 2 . Dezember 20 10 als zutreffend.
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 2.3.4) entweder ein ein zelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens vier in gehäufter oder auf fallender Weise gegeben wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2009 vom 2. Oktober 2009 ). 4 .3.4
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass das Kriterium „ärztliche Fehlbehand lung , welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert“ gegeben sei. Nach Lage der Akten wurde dies zu Recht nicht vorgebracht . Der Beschwerdeführ e r führt sinngemäss aus, das Kriterium „besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls“ sei erfüllt, weil der nachfolgende Wagen von hinten schräg auf das Heck des Beschwerdeführers aufgeprallt sei und so einen schweren Schrecken verursacht habe ( Urk. 1 S. 5). Dieses Krite rium ist nach der Rechtsprechung objektiv zu beurteilen und nicht auf grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der ver sicherten Person. Zudem ist zu beachten, dass jedem mindestens mittel schweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 8C_910/2009 vom 1 3. Januar 2010 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Dem nach ist das Kriterium „besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Ein drücklichkeit des Un falls“ vorliegend zu verneinen.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend , die „Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen“ sei gegeben ( Urk. 19 S. 5). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt keine gesicherte Diagnose einer contusio
spinalis vor. Die contusio
spinalis wurde von den Ärzten des Z.___ und von Dr. E.___ nur als Verdachts- be ziehungsweise Differentialdiagnose gestellt (E. 4.1.1, E. 4.1.9) . Eine richtungge bende Ver schlimmerung der dege nerativ bedingten Diskusprotrusion durch den Unfall vom 2. Dezember 2010 wurde von den Ärzten des Z.___ nicht festgehalten (E.
4.3.1) . D ie D iagnose einer HWS- Distorsion allein genügt schliesslich nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung (BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Einzig aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Schmerzen seit dem Unfall bei verschiedenen Ärzten und Institutionen zu lin dern ver suchte, kann noch nicht auf eine spezifische, belastende ärztliche Behandlung geschlossen werden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.4 ). Durch die ärztliche Behandlung müsste eine er heb liche Mehr belastung aussergewöhnlicher Natur resultieren (Urteil des Bun desgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.4) , was vorliegend nicht der Fall ist.
Auch das Kriterium „schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche K omplikationen “ kann nicht bejaht werden. Nach der Recht spre chung des Bundesgerichts bedarf es hierzu besondere r Gründe, welche die Heilung beein trächtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen ebenso wenig, wie der Um stand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht wer den konnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E.
7.6). Adäquanzrelevant können nur diejenigen Beschwerden sein, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen, wobei sich deren Erheb lichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung beur teilt, welche die verunfallte Person in ihrem Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2007 vom 4. August 2008 E. 4.2). Dem Beschwerde führer war es nach dem Unfall nach wie vor möglich, gewisse häus liche und ausserhäusliche Akti vitäten auszuüben ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.5). So berichtet e der Beschwerde führer den Ärzten des Z.___ , dass die Schwankschwindel zu Hause selten auftreten würde n ( Urk. 10/163 S. 1). Zwar klagte der Beschwerde führer darüber, dass die Schwindel beispielsweise durch Auto-, Zug- und Tramfahrten ausgelöst w ü rde n ( Urk. 10/140 S. 3, Urk. 10/163 S. 1) , auf die Fortbe wegung mit diesen Transportmitteln musste er aber nicht vollständig ver zich ten. Das Kriterium „erhebliche Be schwer den“ ist daher nicht erfüllt. Bei der Prüfung des Kriteri ums einer „erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wie se nen Anstrengungen“ ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei einem leichten bis mittelschwe ren Schleudertrauma der HWS ein länger oder gar dau ernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich er scheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher mass gebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu über winden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstren gun gen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitspro zess einzugliedern, was schon der allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schadenminderungspflicht gebietet. Solche Anstrengungen der versicherten Personen können sich insbe son dere in ernsthaften Arbeitsversu chen trotz allfälliger persönlicher Unanneh m lichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medi zi nischen Therapiemass nahmen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgericht 8C_987/2008 vom 31. März 2009 E. 6.7.1).
Nachdem in der Klinik A.___ im Rahmen des ambulanten Assessments festgestellt worden war, dass eine rasche Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sein sollte (Urk. 10/20 S. 3), erkundigte si ch die Beschwerdegegnerin beim Arbeitgeber des Beschwerde führers, ob dieser die Arbeit wieder aufgenommen habe, und erhielt zur Ant wort, der Beschwerde führer sei im Betrieb erschienen und habe mitgeteilt, dass er noch lange nicht arbeiten könne ( Urk. 10/21). Trotz ungekündigtem Arbeits verhältnis und 50%iger Arbeitsfähigkeit ab 15. März 2011 (E. 4.1.4 ) erfolgte keine Arbeitsauf nahme ( Urk. 10/70). Am 1 1. Juli 2011 meldete sich der Beschwerdeführer beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) M.___ von der Stellensuche ab, weil er sich nicht in der Lage fühle, ein 50% Pensum anzutreten ( Urk. 10/55). Das Kriterium „erhebliche Arbeitsun fähigkeit trotz aus gewiesener Anstrengungen“ ist
vorliegend daher
nicht erfüllt . 4.4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die geklagten
Gesund heits beeinträchtigungen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem versi cherten Unfallereignis nicht über den 31. März 2013 hinaus leistungs pflichtig . 5.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Adäquanzkriterien nur bei Men schen mit psychischen Leiden beziehungsweise bei einem HWS-Distorsions trauma zu Anwendung kämen. Dies sei diskriminierend und würde Art. 8 EMRK verletzen ( Urk. 1 S. 8). Das Bundesgericht erkannte, dass das Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung eine genügende gesetzliche Grundlage aufweise und Art. 8 EMRK nicht verletze ( Urteil des Bundesgerichts 8C_754/2011 vom 2 0. April 2012 E. 4 mit weiteren Hinweisen) .
Weiterungen hierzu können mithin unterbleiben . 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7 .
7 .1
Mit Eingabe vom 1 7. Juli 2014 stellte der Beschwerdeführer
erneut ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Recht sbeistands ( Urk. 26 und Urk. 27/1-5) . 7 .2
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in ers ter Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit . f ATSG ). Unab hängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) ( BGE 127 I 202 E. 3a ). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Ver fahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint; laut § 16 Abs. 2 GSVGer wird ihr überdies eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf un entgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos er scheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspru chen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie not wendig sind ( BGE 127 I 202 E. 3b ). Die Pflicht des Staates zur Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unter haltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 19 3 E. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gege ben (ZR 90 Nr. 82 S. 260) .
Der Nachweis der Bedürftigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzu stellen und soweit möglich zu belegen (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 f. E. 4c; Ran dacher , in : Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 16 SVGer ). 7 .3
Mit den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1 7. Juli 2014 allein aufgeleg ten Dokumenten ( Monatsbudget des Beschwerdeführers gemäss
den Sozialen Dienste der Stadt N.___ , Sozialzentrum O.___ [Urk.
27/2], Provisorische Steuerberechnung 2013 mit eingesetztem Einkommen und Vermögen Fr. 0.-- [ Urk. 27/3] , Steuerausweis für P.___ und X.___ für die Steuerbehörde 2012 mit satzbestimmenden Einkommen Fr. 115‘100.-- und Vermögen Fr. 69‘000.-- [Urk. 27/4] und Ver sicherungspolice KVG gültig ab 1. Januar 2014 [Urk. 27/5] )
kann die pro zessuale Bedürftigkeit nicht substantiiert werden . So unterlässt es der Beschwerdeführer, seine aktuellen Vermögensverhältnisse mit Bankauszügen zu belegen und legt auch keine Unterlagen zu seinen Verpflich tungen (Mietzins, weitere Aufwandpositionen) und zu seinen Einnahmen ( Tren nungsurteil zu den von ihm angeblich erhalten en Unterhaltsbeiträgen) auf. Im Übrigen könnte ein unentgeltlicher Rechtsvertreter frühestens ab Gesuchstel lung , das heisst ab 1 7. Juli 2014, be stellt werden. Da in diesem Zeitpunkt bloss noch das Urteil entgegenzu nehmen war, ist auch fraglich, ob die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters noch als notwendig zu betrachten wäre.
Demnach ist sein erneutes Gesuch vom 1 7. Juli 2014 um Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters mangels prozessualer Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre ters vom 17. Juli 2014 wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00251 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
22. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1960, arbeitete seit 1 2 . Juli 2010
beim Personalvermitt lungsunternehmen
Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Un fällen versichert ( Urk. 10/1) . Am 2. Dezember 2010 musste er mit seinem „Volvo V40 Kombi“ vor einem Fussgängerstreifen
abbremsen und das nachfolgende Fahrzeug des Modells „C h rysler Voyager “ fuhr auf das Heck seines Autos auf ( Urk. 10/5 S. 4, Urk.
10/10 S. 1,
Urk. 10/11 S. 1,
Urk. 10/20 S. 5, Urk.
10/28 , Urk. 10/43 S. 4 ). Die Erstbehandlung erfolgte vom 2. bis 4. Dezember 2010 im Z.___ , wo ein Auf fahrunfall mit Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsion und Verdacht auf Contusio
spinalis mit Kribbelparästhesie C5/C6 beidseits dia gnostiziert wurde ( Urk. 10/7 , Urk. 10/11 S. 1 ) . Die SUVA erbrachte Heil be handlung und Taggeld (Urk. 10/84) .
Sie zog in der Folge das Gutachten des Fahr zeugexpertendienstes der Allianz Suisse vom 22. Dezember 2010 bei (Urk. 10/28)
und veran lasste das ambulante Assessment in der Klinik A.___ vom 1 6. Februar 2011 ( Urk. 10/20). Mit Schreiben vom 8. März 2011 teilte die SUVA
X.___ unter Hinweis auf die Ergebnisse des ambulan ten Assessments mit, dass sie ihre Taggeldleistungen per 1 4. März 201 1 einstelle und ihn ab 1 5. März 201 1 als zu 100 % arbeitsfähig betrachte ( Urk. 10/22). Der Versicherte begab sich am 1 1. März 2011 in das
Schmerzam bulatorium des Z.___ ( Urk. 10/39). Mit Verfügung 8. April 2011 hielt die SUVA an der Einstellung des Taggeldes per 1 4. März 201 1 fest ( Urk. 10/35). Sie nahm die gutachterliche Stellung nahme der B.___ vom 10. Mai 2011 (Urk. 10/43) zu den Akten und gab bei der C.___ die bio me chani sche Kurzbeurteilung (Triage) vom 1 1. Mai 2011 in Auftrag ( Urk. 10/40). Der Kreisarzt der SUVA nahm am 1 3. Mai 2011 Stellung ( Urk. 10/41).
X.___
erhob am 27. Mai 2011 Einsprache gegen die Ver fügung vom 8. April 2011 (Urk. 10/46 S. 1-2 ). Die SUVA zog diese Ver fügung am 27. Juni 2011 zu rück und richtete
– auf Basis einer 50%igen Arbeitsfähigkeit von X.___ ab 1 3. Mai 2011 – wieder Versicherungsleistungen aus (Urk. 10/49).
Vom 2 5. Ja nuar bis 2 0. März 2012 befand sich X.___ in tagesklinischer Be handlung im D.___ (Urk. 10/124 S. 1). Am 1 4. August 2012 fand eine Untersuchung durch den SUVA-Kreisarzt statt (Urk.
10/140). Zur Ab klärung der Schwindelbeschwerden wies die SUVA den Ver sicherten dem Interdis ziplinären Zentrum für Schwindel und Gleichge wichts stör ungen des Z.___ zu , wo er am 1 1. Februar 2013 untersucht wurde ( Urk. 10/163). 1.2
Mit Verfügung vom 5. März 2013 stellte die SUVA ihre Versicherungsleistungen mangels Vorliegen adä quater Unfallfolgen per 3 1. März 2013 ein und verneinte einen Anspruch von X.___ auf Invalidenrente und Integritätsent schä digung (Urk.
10/164). Die Krankenver siche rung von X.___ , d ie avanex Versicherungen AG, erhob am 1 4. März 2013 Einsprache gegen die Verfügung vom 5. März 2013 (Urk. 10/167, mit Ein sprachebegründung vom 2. April 2013, Urk. 10/169) . X.___ erhob am 3. April 2013 eben falls Einsprache ( Urk. 10/171 ) . Mit Eingabe vom 2 2. August 2013 liess er seine Einsprache er gänzend begründen ( Urk. 10/187).
Die SUVA wies die Einsprachen mit Ent scheid vom 18. September 2013 ( Urk.
2) ab. 2.
Dagegen führte X.___ am 22. Oktober 2013 Beschwerde und bean tragte , in Aufhebung des ange fochtenen Ein spracheentscheids sei ihm eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % sowie eine Integritätsent schädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 50 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Ferner stellte er die Verfahrensanträge, dass ihm die vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und ihm eine ent sprechende Nachfrist zur weiteren Begründung anzusetzen sei sowie, dass ein zweiter Schriftenwechsel durchzu führen sei (Urk. 1 S. 2). Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Philip Stolkin zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2).
Mit V erfügung vom 6. November 2013 wurde keine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 2 2. Oktober 2013 gewährt und der Beschwerde geg nerin Frist zur Einreichung der Beschwerde ant wort sowie ihrer Akten angesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde ausserdem Ge legenheit gegeben, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu substan tiieren (Urk. 4).
Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Eingabe vom 20. November 2013, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da diese verspätet erhoben worden sei (Urk. 6 S. 2). Mit einer weiteren Eingabe vom 4. Dezember 2013 erklärte die Beschwerdegegnerin, zwischenzeitlich durchgeführte weitere Abklärungen hät ten ergeben, dass der angefochtene Entscheid möglicherweise erst am 23. Sep tember 2013 beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingegangen sei; das Gericht habe von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzei tig erhoben worden sei ( Urk. 8 S. 3) . Soweit auf die Beschwerde vom 22. Oktober 2013 ein zutreten sei, sei sie abzuweisen (Urk. 8 S. 2 ). Gleichzeitig legte sie die Verfahrensak ten auf (Urk. 10/1-191).
Der Beschwerdeführer reichte dem Gericht mit Eingabe vom 23. Januar 2014 das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit und
einige Belege ein (Urk. 12, Urk. 13/1 und Urk. 13/3-8, Urk. 14).
Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2013 ab gewiesen; gleichzeitig wurden ihm die Doppel der Eingaben der Beschwerde gegnerin vom 20. November 2013 und 4. Dezember 2013 (Beschwerdeantwort) zugestellt (Urk. 15).
Der Beschwerdeführer nahm d azu mit Eingabe vom 7. März 2014 Stellung und ersuchte um Wiedererwägung des Entscheids betreffend unentgeltliche Rechts pflege ( Urk. 19). Er legte ausserdem den Bericht von Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2 5. Januar 2014 ( Urk. 20/3) auf .
A m 1 5. April 2014 wurde auf das Gesuch des Bes chwerdeführers vom 7. März 2014 um Wiedererwägung der Verfügung vom 3 1. Januar 2014 nicht einge tre ten . Im Übrigen wurde n d em Beschwerdeführer die Akten der Ver waltung ( Urk. 10/1-191) zur Einsicht zugestellt ( Urk. 21).
Mit Eingabe vom 3 0. Mai 2014 nahm die Beschwerdegegnerin zum Bericht von Dr. E.___ vom
25. Januar 2014 Stellung ( Urk. 24). Der Beschwerdeführer er hielt eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 25).
M it Eingabe vom 1 7. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ( Urk. 26 , Urk. 27/1-5 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Mit Eingabe vom 2 0. November 2013 brachte die Beschwerdegegnerin vor , dass der angefochtene Einspracheentscheid am 1 7. September 2013 einge schrie ben versandt und am 1 8. September 2013 von einer Mitarbeiterin von Rechts anwalt Stolkin entgegengenommen worden sei. Die Beschwerde vom 2 2. Okto ber 2013 sei daher nach Ablauf der 30 - tägigen Rechtsmittelfrist zur Post ge geben wor den, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne ( Urk. 6
S.
1). In der Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2013 wurde sodann ausgeführt , zwi schen zeitlich hätten weitere Abklärungen ergeben, dass am 1 9. September 2013 ebenfalls eine eingeschriebene Sendung an Rechtsanwalt Stolkin aufge geben worden sei , welche seine Mitarbeiterin am 2 3. September 2013 bei der Post ab geholt habe . Ob der angefochtene Einspracheentscheid nun am 1 7. oder 1 9. Sep tember 2013 versandt worden sei, könne aufgrund der zur Verfügung stehenden Postbelege nicht mehr nachvollzogen werden ( Urk. 8 S. 3). 1.2
Zwar wurde Rechtsanwalt Stolkin bereits am 1 8. September 2013 eine einge schriebene Postsendung de r Beschwerdegegnerin zugestellt ( Urk. 7/1) . A ufgrund der vorliegenden Akten ist allerdings nicht erwiesen, dass er
den angefochtene n
Einspracheentscheid vom 1 8. September 2013 ( Urk. 2) bereits an diesem Tag erhalten hat . Rechtsanwalt Stolkin reichte mit Stellungnahme vom 7. März 2014 das Couvert
zum angefochtenen Einspracheentscheid ein ( Urk. 19 S. 2).
Diese eingeschrieben versandte Postsendung der Beschwerdegegnerin (Urk. 20/1) wurde gemäss Sendungsverfolgung der Post am 2 3. September 2013 zugestellt ( Urk. 20/2). Gegen eine bereits am 17. September 2013 erfolgte Postaufgabe des angefochtenen Entscheides spricht weiter, dass dies er gemäss Vermerk auf der letzte n Seite vom Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin am 18. September 2013 unterzeichnet worden ist (Urk. 2 S. 15 ). Es kann
d emnach als erstellt betrachtet werden, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom 1 8. Septem ber 2013 von Rechtsanwalt Stolkin am 23.
September 2013 entgegengenommen wurde , womit die 30 - tägige Beschwerdefrist ( Art. 60 Abs.
1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]) mit der Post aufgabe der Beschwerdeschrift am 2 2. Oktober 2013 ( Urk. 1 und dazuge höriger Briefumschlag) eingehalten wurde. 2. 2.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % ( Art. 8 ATSG ) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 2.2
2.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2.2.2
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu sammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S.
76). 2.2.3
Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzung der Hals wirbelsäule , Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleu dertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Ver letzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 2. 3
2.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.3.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.3.3
Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zunächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebe nen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/ aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kri terien: BGE 117 V 359 E. 6a, letzter Absatz).
Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirn trauma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E. 6c/ aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb , 123 V 98 E. 2a 2.3.4
Die Beurteilung des adäquaten Kausal zusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtspre chung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl.
BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein träch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S.
544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 3 .
3 .1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom 2. Dezember 2010 über den 31 . März 2013 hinaus Leistungen zu erbringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom
2. Dezember 2010 stehen. 3 .2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. September 2013 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, aufgrund der Berichte des Z.___ vom 1 3. Dezember 2010, von Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 2. April 2013 und Dr. G.___ , Facharzt für Radiologie, vom 1 4. März 2013 sei anzunehmen, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des Unfalles vom 2. De zember 2010 keine objektivierbaren, somatischen Unfallfol gen struktureller Art bestünden . In den Berichten des D.___ vom 3 1. Oktober 2011 und 9. Mai 2012 sei beim Beschwerde führer unter anderem eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnosti ziert worden. Es bestehe somit ein Beschwerdebild, das über die Definition des typischen Beschwerde bildes eines Schleudertraumas der HWS hinausgehe ( Urk. 2 S. 7). Es sei vor liegend von einem eigenständigen psy chischen Beschwerdebild auszugehen, weshalb der adäquate Kausalzusam men hang gemäss denjenigen Kriterien zu prüfen sei , die bei psychischen Störungen nach Unfällen gelten würden (Urk. 2 S. 8).
Die Adäquanz könne geprüft werden, weil die Heilbehandlung bezüglich der somatischen Un fallfolgen zum Ein s tellungs zeitpunkt abgeschlossen gewesen sei, und die Adäquanz nach der vom Bundes gericht mit BGE 115 V 133 be grün deten Rechtsprechung (sog. Psycho-Praxis), das heisst unter Ausklammerung der subjektive n/psychischen Kom ponenten, zu beurteilen sei ( Urk. 2 S. 13). 3 .3
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass er immer noch an Gruppentherapiesitzungen des D.___ teilnehme. Es stehe noch nicht fest, inwieweit diese Therapieform nicht doch noch zu einer Besserung des Gesundheitsbildes führen könne, die Arbeitsfähigkeit also wieder hergestellt werden könne. Die Adä quanzprüfung sei somit zu früh erfolgt ( Urk. 1 S. 5 , S. 7 ). Bezüglich des Unfal l ereignisses weist er darauf hin, dass dem C.___ -Bericht vom 1 1. Mai 2011 ein „ DeltaV von 16-18km/h“ zu entnehmen sei, er eine HWS-Stauchung und einen entsprechenden Schrecken erlitten habe, als das nachfolgende Fahrzeug von hinten schräg auf das Heck seines Fahrzeugs geprallt sei ( Urk. 1 S. 5). Sämtliche der adäquanzrelevanten Kriterien seien erfüllt ( Urk. 1 S. 6).
Die Beschwerde gegnerin habe die Untersuchungsmaxime verletzt, weil sie keinerlei polydiszip linäre Abklärungen unternommen habe ( Urk. 1 S. 7). Ange sichts des Berichts von Dr. E.___ vom 2 5. Januar 2014, wo von einer con tusio
spinalis ausge gangen werde, müssten zumindest neue Abklärungen durch geführt werden ( Urk. 19 S. 5). Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, die Beschwerde gegnerin habe gegen Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstossen , weil die Adäquanz kriterien einzig bei Menschen mit psychischen Leiden respektive mit einem HWS-Distorsionstrauma ange wendet würden ( Urk. 1 S. 8). 4. 4.1
4.1.1
Die Ärzte des Z.___ stellten im Bericht vom 1 3. Dezember 2010 die Diagnose Auf fahrunfall mit HWS-Distorsion und Verdacht auf Contusio
spinalis mit Kribbelparästhesie C5/C6 beidseits ( Urk. 10/11 S. 1). Während des stationären Aufenthalts (vom 2. bis 4. Dezember 2010) zeigten sich zunächst weiter be ste hende Kribbelparästhesien im Bereich C5/C6 links mehr als rechts, ohne Kraft verlust . Durch die MRI-Untersuchung der HWS konnten keine direkten Traumafolgen nachgewiesen werden, ebenso keine Instabilitätszeichen bei geringer Bandscheibenprotrusion im Bereich C5/C 6. Im Verlauf sei es dann zur Regredienz der Parästhesien C5/C6 gekommen. Bei der Entlassung hätten keine muskulären Ausfälle bestanden. Die Ärzte des Z.___ attestierten dem Beschwer deführer für den Zeitraum von 5. bis 1 7. Dezember 2010 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit ( Urk. 10/11 S. 2). 4. 1. 2
Dem Bericht zu m ambulante n Assessment in der Klinik A.___ vom 16. Februar 2011 sind die Diagnosen Unfall vom 2. Dezember 2010 mit HWS Distorsion Quebec Task Force ( QTF ) II , zervikales Syndrom sowie inter mittierend lumbale Rücken schmerzen zu entnehmen (Urk. 10/20 S. 1 ).
Die Ini tial diag n ose (HWS-Distorsion) QTF III und Verdacht auf contusio
spinali s mit Kribbel parästhesien C5/C6 beidseits (des Z.___ ) k önne nach klinischem Untersuch nicht bestätigt werden ( Urk. 10/20 S. 1).
Dem Beschwerdeführer werde eine in tensi vierte ambu lante Physiotherapie mit Betonung aktiver Bewegungs therapie ink l . Medizi nischer Trainingstherapie ( MTT ) empfohlen. Im Hinblick auf den bisheri gen Ver lauf und die Resultate der ambulanten Assessments sei unter dieser Therapie empfehlung von einer raschen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen (Urk. 10/20 S. 3). 4.1.3
Der Beschwerdeführer
stellte sich am 11. März 2011 im Schmerzambulatorium des Z.___ vor , wo ein cervicospondylog enes und cervic ocephales
Schmerz syn drom und ein Verdacht auf eine de pressive Episode diagnostiziert wurden (Urk. 10/39 S. 4 ). 4.1. 4
SUVA-Krei sarzt
Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation , wies
in seiner Stellungnahme vom 1 3. Mai 2011 darauf hin , dass dem Beschwerdeführer von den behan deln den Ärzte n am Z.___ ab 1 5. März 2011 für leichte Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei ( Urk. 10/41 S. 1). 4.1.5
Mit Schreiben vom 1 1. November 2011 attestierte Dr. I.___ dem Beschwerde führer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seinem Beruf als Elektromonteur. Er führte weiter aus, f ür eine leicht e
wechselbelastende Tätigkeit mit vermehrten Pausen wäre er ab sofort zu 50 % arbeitsfähig ( Urk. 10/68) . 4.1.6
SUVA-Kreisarzt Prof. Dr. med. J.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfall chirurgie FMH, hielt im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 14. August 2012 fest , dass sich
bei dieser Untersuchung ein altersentsprechen der Bewegungsumfang des Achsenorgans im Bereich der HWS, Brustwirbelsäule ( BWS ) und Lendenwirbelsäule ( LWS ) gezeigt habe. Neurologische Ausfaller scheinungen der oberen Extremitäten hätten nicht festgestellt werden können. Bei unauffälligem neurologischen Status und Ausschluss struktureller Schäden an der Halswirbelsäule seien keine weiteren diagnostischen Massnahmen erfor derlich. Die therapeutischen Be hand lungen führten – auch nach Angabe des Beschwer deführers –
zu keiner rele vanten Verbesserung. Dies sei auch aus medizinischer Sicht nicht zu erwarten. Der Fall könne terminiert werden ( Urk. 10/140 S. 5). Dem Beschwerdeführer seien leichte bis schwere körperliche Tätigkeiten ganztä g ig ohne relevante qualitative Einschränkungen zumutbar ( Urk. 10/140 S. 6). 4.1. 7
Dem Bericht des D.___ vom 9. Mai 2012 zur tagesklinischen Behandlung des Beschwerdeführers von 2 5. Januar bis 2 0. März 2012 sind die Diagnosen (1) mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), (2) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), (3) cervi c o spon dylogenes und cervi c ocephales Schmerzsyndrom, (4) lumbover tebrales Syndrom sowie (5) leichtes Carpaltunnelsyndrom (CTS) rechtsbetont zu entnehmen ( Urk. 10/124 S. 1). Aufgrund des positiven und negativen Leistungs bildes sowie der neuropsychologischen Einschränkungen sei der Beschwerde führer zu 80 % arbeitsunfähig, aber zu „20 % beschäftigungsfähig in geschützter Umgebung auch für angepasste Tätigkeiten“ ( Urk. 10/124 S. 5). 4 .1. 8
Wegen geklagter Schwindel unklarer Ursache wurde der Beschwerdeführer ausser dem dem Inter disziplinären Zentrum für Schwindel und Gleichgewichts störungen des Z.___ zugewiesen. Dessen Bericht vom 1 1. Februar 201 3 sind die Diagnosen episo discher Schwankschwindel seit dem Auffahrun fall vom 2. Dezember 2010, chro nischer Kopfschmerz vom Spannungstyp seit Dezember 2010 sowie Depression zu entnehmen ( Urk. 10/1 63 S. 1). Klinisch neuro-otolo gisch fänden sich keine Auffälligkeiten, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine peripher- vestibuläre Unterfunktion oder einen Lagerungsschwindel, wie er posttraumatisch auftreten könne. Differentialdiagnostisch erscheine eine neu rologische Ursache des Schwindels unwahrscheinlich, ein Zusammenhang mit der diagnostizierten De pression wäre hingegen durchaus denkbar. Die Kriterien für einen Migräne kopf schmerz würden nicht erfüllt, aufgrund des drückenden bilateralen Charakters sowie der Ausstrahlung von o ccipital nach frontal sei eher an einen Kopf schmerz vom Spannungstyp und zusätzlich an einen Medi kamenten-induzierten Kopfschmerz bei chronischem
Analgetika gebrauch an ca.
20 Tagen pro Monat zu denken ( Urk. 10/163 S. 3).
Im B ericht vom 2 9. April 2013 wurde sodann ausgeführt, ein Ausfall des rechten Utriculus sei möglich, was einen Teil der ge schilderten Schwindelbeschwerden erklären könnte. Auf grund der Gesamt situation mit Fokus auf Cervi c algien und Cephalgien sowie situationsab hän gigen Schwindelattacken und begleitend depressiver Episode stehe aber die nicht-neurologische Komponente des beklagten Schwindels im Vordergrund ( Urk. 10/176 S. 2 ) . 4.1. 9
Dr. E.___ diagnostizierte im Bericht vom 2 5. Januar 2014 einen Nacken-Schulterschmerz beidseits und vegetative Begleitsymptomatik und Sensibilitäts störung im Bereich der linken Hand seit Unfallereignis mit HWS-Distorsions trauma am 2. Dezember 2010, – als Differentialdiagnose (DD) – eine contusio
spinalis /ein muskuläres Schmerzsyndrom mit muskulärem Thoracic
outlet -Syn drom links, eine intermittierende Kraftminderung der Handmuskulatur rechts sowie einen Verdacht auf ein beginnendes CTS rechts ( Urk. 20/3). 4.2
4.2.1
Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin mit der Leistungseinstellung ab 31. März 2013 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat. 4.2.2
Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses ist festzuhalten, dass ein Versicherer – so fern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewäh ren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder her stellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, zu bestimmen . Dabei muss die durch weitere Heilbehandlungen zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen ) .
Nach der schlüssigen und überzeugenden Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. J.___
vom 14. August 2012 sind keine weiteren diagnostische n noch thera peutische n Massnahmen erforderlich ( Urk. 10/140 S. 5). Auch Dr. F.___
–
welcher ausschliesslich unauffällige neurologische Befunde erheben konnte – hält Therapien bloss zur Erhaltung des aktuellen Zustandes für nötig und unterlässt es, konkrete erfolgsversprechende Massnahmen vorzuschlagen (Urk. 10/17 0 S. 3). Die Ärzte des Z.___
haben im Bericht vom 29. April 2013 bei chronischen Kopf- und Nackenschmerzen einen weiteren medikamen tösen Therapieversuch für drei Monate sowie regelmässig Physiotherapie und Gleich gewichts training
vor geschlagen ( Urk. 10/176 S. 2 ) und Dr.
E.___ empfiehlt nochmals einen rheumatologischen
Behandlung sversuch mit entspre chender medikamen töser analgetischer, gege benenfalls auch muskel relaxative r Therapie und begleitender physio therapeu tischer Behandlung ( Urk. 20/3 S. 3). Hierzu ist zu beme rken, dass solche Behandlung en bereits ohne relevanten Erfolg
stattge funden haben ( insbes.
Urk.
10/20 S. 2
und die diversen Physiothera pie verord nungen sowie Urk. 10/140 S. 5 und Urk. 10/145) .
D er Beschwerdeführer macht geltend , der Fallabschluss sei zu früh erfolgt, weil er
nach wie vor im D.___
behandelt werde (Urk. 1 S.
5, S. 7).
Dem Bericht des D.___
vom 3 1. Oktober 2011 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit 2011 bei der Psychiaterin Dr. K.___ in Behandlung befand ( Urk. 10/73 S. 2). Nach Abschluss der tagesklinischen Behandlung im D.___ vom 2 5. Januar bis 2 0. März 2012, durch welche keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erzielt werden konnte ( Urk. 10/124 S. 5), war die Weiterbe handlung durch Dr. K.___
und die Weiterführung der Sport- und Gruppen thera pie im D.___ vorgesehen. A l s Ziel wurde die Stabilisierung des Beschwerde führers sowie die Wiederher stellung zu mindest einer Teilarbeitsfähigkeit angegeben ( Urk. 10/124 S. 5). Bereits auf grund dieser An gaben ist fraglich, ob durch eine weitere psychia trische Behand lung eine nam hafte Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erwartet wer den konnte . In der Folge liessen weder
Dr. K.___
noch das D.___ der Beschwerdegegnerin Berichte über die weitere psychia t rische Behandlung des Beschwerdeführers zu kommen . Auch finden sich nach Abschluss der tages klinischen Be handlung
auf dem Unfallschein des Beschwer de führers
keine Atteste der im D.___ tätigen Psy chiater ( Urk. 10/138, Urk. 10/141-142, Urk. 10/151, Urk. 10/154, Urk. 10 /156 ). Unklar ist somit, o b und wie häufig sich der Beschwerde führer nach dem Abschluss der tages klinischen Behandlung im D.___ am 20. März 2012 noch in psy chiatrische Behandlung begeben hatte. So oder anders stellte sich Dr. I.___ in seinem Gesuch um Kostengut sprache für weitere Abklärungsmassnahmen und Therapie n vom 5. Oktober 2012 auf den Stand punkt , dass eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit seit länge rem nicht möglich sei (Urk. 10/145), was auch eine allfällige Psychotherapie einschliesst. Zwar gab der Beschwerdeführer den Ärzten des Z.___
am 1 1. Feb ruar 2013 an, dass er nun dreimal pro Woche in am bulanter
psychiatrischer Behandlung sei. D iese hielten unter Diagnosen jedoch lediglich fest, dass die Depression des Beschwer deführers aktuell medikamen tös behandel t
werde ( Urk. 10/163 S. 1) .
N ach dem Gesagten ist somit
davon
auszugehen , dass eine namhafte Besserung des Gesundheits zu standes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG auch durch weitere Therapien im D.___ beziehungsweise durch die Psycho therapie bei Dr. K.___ nicht zu erwarten war . Da nach Lage der Akten auch keine Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung pendent sind , ist der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per 31. März 2013 nicht zu beanstanden (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2008 vom 27. Novem ber 2008 E. 4.1). Weitere Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen waren somit nicht geschuldet. 4.3
4.3.1
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung.
Bei den bildgebenden Untersuchungen der HWS, der LWS und des Beckens im Z.___ vom 2. und 3. Dezember 2010 fanden sich keine Anhalts punkte für frische trauma tische Läsionen sowie ein regelrechtes Alig nement . Bei der MRI-Untersuchung der HWS vom 3. Dezember 2010 zeigten sich keine akuten Traumafolgen , keine Einengung des Spinalkanals, keine Myelopathie oder Instabilitä tszeichen ( Urk. 10/11 S. 2 , Urk. 10/128 -130 ). Der Beurteilung von Dr. G.___ zur MRI Untersuchung des Schädels und der HWS im L.___ ist als Befund eine Funktionsstörung im Kopfgelenk mit Hypo mobilität bei Kippbewegung und in Rotation, zu entnehmen, wobei Dr. G.___ darauf hin wies, dass der Befund seitensymetrisch sei und sich nicht eindeutig einem Scha den einer bestimmten anatomischen Struktur zuordnen lasse ( Urk. 10/178 S. 2).
Im Bericht des Dr. G.___ vom 1 4. März 2013 sind indes keine Hinweise auf ein unfallbedingtes organisches Substrat zu finden, soweit der diesen Befunde n zugrunde
liegenden Untersuchungsmethode überhaupt ein Beweiswert zuerkannt werden kann (vgl. BGE 13 4 V 231).
Die contusio
spinalis und das muskuläre Schmerzsyndrom mit muskulärem Thoracic
outlet -Syndrom links werden vom Neurologen Dr. E.___ nur als Differentialdiagnosen genannt ( Urk. 20/3 S. 1-2). Auch die Ärzte des Z.___ stellten nur die Verdachts diagnose einer contusio
spinalis ( Urk. 10/11 S. 1). Die bei der MRI-Unter suchung der HWS vom 3. Dezember 2010 erhobene Bandscheiben protrusion auf Höhe HWK 5/6 ohne Kompression des Myelons ist gemäss den Ärzten des Z.___ dege nerativ bedingt ( Urk. 10/ 11 S.
2 , Urk. 10/128 ). Eine richtunggebende Verschlimmerung durch den Unfall vom 2. Dezember 2010 wurde im Z.___ nicht festgestellt, w eshalb – entgegen der An sicht des Beschwerdeführers ( Urk. 19 S.
4) – diesbezüglich wei tere Ab klärungen unterbleiben können. Die Ärzte des Instituts für Anästhesiolo gie des Z.___ führten in ihrem Bericht zur Erst konsul t ation des Beschwerde führers vom 1 1. März 2011 aus, die cervico spon dylogenen und cervi c ocephalen Schmerzen seien möglicherweise auf eine Mit beteiligung der cervic alen Facettengelenke zurückzuführen. Ob dies auch für die beschriebenen Kribbel parästhesien zutreffe, könne nicht beurteilt werden. Ein klinischer Hin weis finde sich auch nicht in der Beurteilung der elektro physiologischen Untersuchung vom 2 3. Februar 2011 ( Urk. 10/39 S. 4). Gemäss Dr. F.___ ist bei unauffälli gen neurologischen Befunden eine relevante Ver letzung am Nervensystem nicht anzunehmen (Urk. 10/170 S. 3). Auch Dr. E.___ erhob keinen neurologi schen Befund ( Urk. 20/3 S. 2).
Aus den aktenkundigen medizinischen Unterlagen und den Berichten der behandelnden Ärzte geht somit hervor, dass den geklagten Beschwerden kein hinreichendes unfallbedingtes organisches Substrat mehr zugrunde
liegt. Schmer zen, Druckdolenzen , klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen, Mus kulaturverhärtungen und Verspannungen ver mögen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4, Urteil U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, Urteil U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie Urteil 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3). 4.3.2
Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Ausführungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrunde
liegt, in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfaller eignis stehen (was mit Blick auf die Ergebnisse der biomechanischen Kurz beurteilung des C.___ vom 11. Mai 2011 [Urk. 10/40] und der gut achterlichen Stellungnahme der B.___ vom 10. Mai 2011 [Urk. 10/43 S. 4]
sowie
den Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 14. August 2012 [ Urk. 10/140 ] wohl eher zu verneinen wäre), kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist – anders als bei Gesundheits schädi gungen mit einem klaren unfallbedingten organischen Sub strat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hinweisen) – eine besondere Adäquanz prü fung vorzunehmen. Ob diese wie im angefochtenen Einspracheentscheid
( Urk. 2 S. 7-12) nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) oder
– wie vom Beschwerdeführer sinnge mäss vorgebracht ( Urk. 1 S.
5 6) – nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung in BGE 117 V 359 ent wickel ten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen hat, kann offenblei ben, da auch die Beurteilung nach letz terer Praxis – wie im Folgenden zu zei gen ist – zur Ver neinung der Adäquanz führt. 4.3.3
Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 1 8. September 2013 qualifizierte die Beschwerdegegnerin den Unfall vom 2. Dezember 2010 als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen ( Urk. 2 S. 9).
Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beurteilung der Unfallschwere ( SVR 2008 UV Nr. 8 S. 2 7 ) wurde in
diesem Entscheid zutref fend wiedergegeben (Urk. 2 S. 9), worauf ver wiesen werden kann.
Vorlieg end musste der Beschwerdeführer mit seinem „Volvo V40 Kombi“ vor einem Fussgängerstreifen wegen Fussgängern auf der Fahrbahn plötzlich abbremsen. Der nachfolgende Lenker eines „Chrysler Voyager“ fuhr auf das Heck des „Volvos“ auf. Auf grund der Schadenbilder ( Urk. 10/28 S. 9-17 ) und der am Fahrzeug des Be schwerdeführers entstanden en
Reparaturkosten ( Urk. 10/28 S. 23 ) ist zu schliessen, dass beim Unfall vom 2. Dezember 2010 nicht allzu starke Kräfte gewirkt haben.
Aus der biomechanischen Kurzbeurtei lung des C.___ vom 1 1. Mai 2011 geht hervor, dass der „Chrysler“ mit seiner Fahrzeugfront auf das Heck des „Volvo“ prallte, so dass dieser eine Geschwin digkeitsänderung (delta-v) in Vor wärtsrichtung
er fuhr , welche unter halb oder inner halb eines Bereiches von 10 bis 15 km/h gelegen haben dürfte. Die Gutachter des C.___ wiesen allerdings darauf hin, dass ihnen die Schadenbilder des „ Chrysler s “ nicht vor gel egen hätten ( Urk. 10/40 S.
3). Daraus erklärt sich die Abweichung zur gutachterlichen Stellungnahme der B.___ vom 1 0. Mai 2011, welcher die Schadenbilder beider Fahr zeuge zugrunde lagen. Gemäss dieser Stellungnahme hatte die stossbedingte Geschwin digkeitsänderung (delta-v) des „Volvos“ 10 bis 12 km/h betragen ( Urk. 10/43 S. 4).
Da Heckauffahrkollisionen mit vergleichbaren Schadenbildern von der Recht sprechung regelmässig als mittelschwere Unfälle an der Grenze zu den leichten qualifiziert werden ( vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_655/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3 [ Auf fahrkollision vor einem Fuss gän gerstreifen mit einem delta-v von 10 15 km/h]; Urteil 8C_141/2007 vom 28. Juli 2008 E. 5.4.2; Urteil U 419/06 vom 3. Juli 2007 E. 4.3; Urteil U 408/05 vom 26. Januar 2007 E. 9 [Auf fahrunfall auf Autobahn mit einem delta-v von 12-17 km/h]) , erweist sich die im ange fochte nen Entscheid vor genommene Qualifikation des Unfalls vom 2 . Dezember 20 10 als zutreffend.
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E. 2.3.4) entweder ein ein zelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens vier in gehäufter oder auf fallender Weise gegeben wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2009 vom 2. Oktober 2009 ). 4 .3.4
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass das Kriterium „ärztliche Fehlbehand lung , welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert“ gegeben sei. Nach Lage der Akten wurde dies zu Recht nicht vorgebracht . Der Beschwerdeführ e r führt sinngemäss aus, das Kriterium „besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls“ sei erfüllt, weil der nachfolgende Wagen von hinten schräg auf das Heck des Beschwerdeführers aufgeprallt sei und so einen schweren Schrecken verursacht habe ( Urk. 1 S. 5). Dieses Krite rium ist nach der Rechtsprechung objektiv zu beurteilen und nicht auf grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der ver sicherten Person. Zudem ist zu beachten, dass jedem mindestens mittel schweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 8C_910/2009 vom 1 3. Januar 2010 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Dem nach ist das Kriterium „besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Ein drücklichkeit des Un falls“ vorliegend zu verneinen.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend , die „Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen“ sei gegeben ( Urk. 19 S. 5). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt keine gesicherte Diagnose einer contusio
spinalis vor. Die contusio
spinalis wurde von den Ärzten des Z.___ und von Dr. E.___ nur als Verdachts- be ziehungsweise Differentialdiagnose gestellt (E. 4.1.1, E. 4.1.9) . Eine richtungge bende Ver schlimmerung der dege nerativ bedingten Diskusprotrusion durch den Unfall vom 2. Dezember 2010 wurde von den Ärzten des Z.___ nicht festgehalten (E.
4.3.1) . D ie D iagnose einer HWS- Distorsion allein genügt schliesslich nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung (BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Einzig aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Schmerzen seit dem Unfall bei verschiedenen Ärzten und Institutionen zu lin dern ver suchte, kann noch nicht auf eine spezifische, belastende ärztliche Behandlung geschlossen werden ( Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.4 ). Durch die ärztliche Behandlung müsste eine er heb liche Mehr belastung aussergewöhnlicher Natur resultieren (Urteil des Bun desgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.4) , was vorliegend nicht der Fall ist.
Auch das Kriterium „schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche K omplikationen “ kann nicht bejaht werden. Nach der Recht spre chung des Bundesgerichts bedarf es hierzu besondere r Gründe, welche die Heilung beein trächtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen ebenso wenig, wie der Um stand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht wer den konnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 1 6. Mai 2008 E.
7.6). Adäquanzrelevant können nur diejenigen Beschwerden sein, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen, wobei sich deren Erheb lichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung beur teilt, welche die verunfallte Person in ihrem Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2007 vom 4. August 2008 E. 4.2). Dem Beschwerde führer war es nach dem Unfall nach wie vor möglich, gewisse häus liche und ausserhäusliche Akti vitäten auszuüben ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.5). So berichtet e der Beschwerde führer den Ärzten des Z.___ , dass die Schwankschwindel zu Hause selten auftreten würde n ( Urk. 10/163 S. 1). Zwar klagte der Beschwerde führer darüber, dass die Schwindel beispielsweise durch Auto-, Zug- und Tramfahrten ausgelöst w ü rde n ( Urk. 10/140 S. 3, Urk. 10/163 S. 1) , auf die Fortbe wegung mit diesen Transportmitteln musste er aber nicht vollständig ver zich ten. Das Kriterium „erhebliche Be schwer den“ ist daher nicht erfüllt. Bei der Prüfung des Kriteri ums einer „erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wie se nen Anstrengungen“ ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei einem leichten bis mittelschwe ren Schleudertrauma der HWS ein länger oder gar dau ernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich er scheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher mass gebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu über winden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstren gun gen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitspro zess einzugliedern, was schon der allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schadenminderungspflicht gebietet. Solche Anstrengungen der versicherten Personen können sich insbe son dere in ernsthaften Arbeitsversu chen trotz allfälliger persönlicher Unanneh m lichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medi zi nischen Therapiemass nahmen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgericht 8C_987/2008 vom 31. März 2009 E. 6.7.1).
Nachdem in der Klinik A.___ im Rahmen des ambulanten Assessments festgestellt worden war, dass eine rasche Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich sein sollte (Urk. 10/20 S. 3), erkundigte si ch die Beschwerdegegnerin beim Arbeitgeber des Beschwerde führers, ob dieser die Arbeit wieder aufgenommen habe, und erhielt zur Ant wort, der Beschwerde führer sei im Betrieb erschienen und habe mitgeteilt, dass er noch lange nicht arbeiten könne ( Urk. 10/21). Trotz ungekündigtem Arbeits verhältnis und 50%iger Arbeitsfähigkeit ab 15. März 2011 (E. 4.1.4 ) erfolgte keine Arbeitsauf nahme ( Urk. 10/70). Am 1 1. Juli 2011 meldete sich der Beschwerdeführer beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) M.___ von der Stellensuche ab, weil er sich nicht in der Lage fühle, ein 50% Pensum anzutreten ( Urk. 10/55). Das Kriterium „erhebliche Arbeitsun fähigkeit trotz aus gewiesener Anstrengungen“ ist
vorliegend daher
nicht erfüllt . 4.4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die geklagten
Gesund heits beeinträchtigungen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs mit dem versi cherten Unfallereignis nicht über den 31. März 2013 hinaus leistungs pflichtig . 5.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Adäquanzkriterien nur bei Men schen mit psychischen Leiden beziehungsweise bei einem HWS-Distorsions trauma zu Anwendung kämen. Dies sei diskriminierend und würde Art. 8 EMRK verletzen ( Urk. 1 S. 8). Das Bundesgericht erkannte, dass das Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung eine genügende gesetzliche Grundlage aufweise und Art. 8 EMRK nicht verletze ( Urteil des Bundesgerichts 8C_754/2011 vom 2 0. April 2012 E. 4 mit weiteren Hinweisen) .
Weiterungen hierzu können mithin unterbleiben . 6.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 7 .
7 .1
Mit Eingabe vom 1 7. Juli 2014 stellte der Beschwerdeführer
erneut ein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Recht sbeistands ( Urk. 26 und Urk. 27/1-5) . 7 .2
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in ers ter Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit . f ATSG ). Unab hängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) ( BGE 127 I 202 E. 3a ). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Ver fahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint; laut § 16 Abs. 2 GSVGer wird ihr überdies eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf un entgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos er scheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozess- und Anwaltskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspru chen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie not wendig sind ( BGE 127 I 202 E. 3b ). Die Pflicht des Staates zur Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unter haltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 19 3 E. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gege ben (ZR 90 Nr. 82 S. 260) .
Der Nachweis der Bedürftigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzu stellen und soweit möglich zu belegen (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 f. E. 4c; Ran dacher , in : Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 16 SVGer ). 7 .3
Mit den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1 7. Juli 2014 allein aufgeleg ten Dokumenten ( Monatsbudget des Beschwerdeführers gemäss
den Sozialen Dienste der Stadt N.___ , Sozialzentrum O.___ [Urk.
27/2], Provisorische Steuerberechnung 2013 mit eingesetztem Einkommen und Vermögen Fr. 0.-- [ Urk. 27/3] , Steuerausweis für P.___ und X.___ für die Steuerbehörde 2012 mit satzbestimmenden Einkommen Fr. 115‘100.-- und Vermögen Fr. 69‘000.-- [Urk. 27/4] und Ver sicherungspolice KVG gültig ab 1. Januar 2014 [Urk. 27/5] )
kann die pro zessuale Bedürftigkeit nicht substantiiert werden . So unterlässt es der Beschwerdeführer, seine aktuellen Vermögensverhältnisse mit Bankauszügen zu belegen und legt auch keine Unterlagen zu seinen Verpflich tungen (Mietzins, weitere Aufwandpositionen) und zu seinen Einnahmen ( Tren nungsurteil zu den von ihm angeblich erhalten en Unterhaltsbeiträgen) auf. Im Übrigen könnte ein unentgeltlicher Rechtsvertreter frühestens ab Gesuchstel lung , das heisst ab 1 7. Juli 2014, be stellt werden. Da in diesem Zeitpunkt bloss noch das Urteil entgegenzu nehmen war, ist auch fraglich, ob die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters noch als notwendig zu betrachten wäre.
Demnach ist sein erneutes Gesuch vom 1 7. Juli 2014 um Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters mangels prozessualer Bedürftigkeit abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre ters vom 17. Juli 2014 wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher