Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1972, war seit dem 1 4. April 2009 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter tätig und damit bei der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er sich am 2 2. Februar 2010 eine Verletzung am rechten Fussgelenk zuzog (Urk. 8/1).
Mit Verfügung vom 2 8. Juni 2013 verneinte die SUVA einen Anspruch auf eine Rente oder Integritätsentschädigung für die Folgen des genannten Ereignisses (Urk. 8/242). Der Versicherte erhob am 28. August 2013 Einsprache (Urk. 8/257). Diese wies die SUVA am 19. Septem ber 2013 ab (Urk. 8/261 = Urk. 2).
Der zuständige Krankenversicherer zog seine gegen die Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 8/245) wieder zurück (Urk. 8/25 5). 1.2
Am 1 4. März 2013 hatte die Arbeitgeberin gemeldet, der Versicherte leide seit Arbeiten mit dem Steinhammer am 9. November 2012 an Schmerzen im rechten Unterarm (Urk. 9/7).
Mit Verfügung vom 1 4. November 2013 lehnte die SUVA eine Kostenüber nah me für die gemeldeten Handgelenk s
- und Schulterbeschwerden ab (Urk. 9/13). Dagegen erhob der Versicherte am 1 6. Dezember 201 3 Einsprache (Urk. 9/ 14), worauf die SUVA am 8. Januar 2014 erneut (ablehnend) verfügte (Urk. 9/15). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. September 2013 (Urk.
2) erhob der Ver sicherte am 2 1. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Mit Gerichtsverfügung vom 1 4. Juli 2014 wurde das Verfahren sistiert (Urk.
12) und - nach Vorliegen des Einspracheentscheids vom 4. August 2014 betreffend Handgelenks- und Vorderarmbeschwerden (Urk.
14) - am 2. Oktober 2014 wie der aufgenommen (Urk. 15).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2015 (Urk.
19) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 8. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung, UVG) . Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein kommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.3
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig keit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabel len löhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 1.4
Die DAP (Dokumentation über Arbeitsplät ze) ist eine Sammlung von Beschrei bun gen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unter schei det sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnitts löh nen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundes amt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Anga ben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforde rungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körper li chen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizi nischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leis tungs prü fung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Inva li deneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hin weisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Aus wahl ermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeits plätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermes sens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheent scheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Ein zelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonfor mität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2). 1.5
Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschrei bun gen konkrete Verweisun gstätigkeiten ermittelt werden,
Abzüge grund sätz lich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder
leis tungs mässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezi fischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumut baren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönli chen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Auf enthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3).
2. 2.1
Der Beschwerdeführer stellte sich beschwerdeweise auf den Standpunkt (Urk. 1), eine gesamthafte Beurteilung der Folgen des Ereignisses vom 2 2. Februar 2010 (Sprunggelenk) und des Ereignisses vom 9. November 2012 (rechte obere Extre mität) sei unerlässlich, weshalb er bezüglich des letztgenannten den Erlass einer Verfügung verlangt habe (S. 4 Ziff. 2).
Bei der kreisärztlichen Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit seien nur die Sprunggelenk sb eschwerden und zu Unrecht nicht auch die Beschwerden an der rechten oberen Extremität berück sichtigt worden (S. 4 Ziff. 3). Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invali deneinkommen sei aus näher dargelegten Gründen unzutreffend (S. 5 Ziff. 4), ebenso das Valideneinkommen (S. 5 f. Ziff. 5). Die Integritätsentschädigung sei nach Berücksichtigung des zweiten Unfalls neu zu beurteilen (S. 6 Ziff. 6). 2. 2
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
19) davon aus, nach dem rechtskräftigem Einspracheentscheid betreffend Schulter- und Hand beschwerden (vgl. Urk.
14) seien ausschliesslich allfällige Leistungen aufgrund der Fussbeschwerden Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (S. 5 Ziff. 7). Ab zu stellen sei auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil (vgl. Urk. 8/206), und das von ihr ermittelte Invalideneinkommen wie auch das Valideneinkommen seien, aus näher dargelegten Gründen, zutreffend, womit ein nicht anspruchs be gründender Invaliditätsgrad von 6 % resultiere (S. 6 f. Ziff. 9).
Gemäss unwi der legter kreisärztlicher Beurteilung bestehe kein unfallkausaler Integritätsscha den (S. 7 f. Ziff. 10). 2.3
Im Einspracheentscheid vom 4. August 2014 (Urk.
14) hielt die Beschwerdegeg nerin
unter anderem fest, d ie gemeldeten Handgelenks- und Schulterbeschwer den stünden - gemäss kreisärztlicher Beurteilung vom 1 4. März 2014 (S. 10 Ziff. 5d) - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausal zusammenhang mit de m Unfall vom 2 2. Februar 2010 (S . 11 Ziff. 5g). Bei den Handgelenks- und Vorderarmb eschwerden handle es sich um eine Berufskrank heit im Sinne von Art. 9
Abs. 1 UVG; die entsprechenden Beschwerden seien jedoch spätestens am 8. Februar 2013 abgeheilt gewesen. Bezüglich der Schul terbe schwer den liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Berufskrank heit vor (S. 13 f. Ziff. 6f).
Dieser Einspracheentscheid ist rechtskräftig. 2.4
Der Einwand des Beschwerde führers, nebst den Sprunggelenksb eschwerden seien auch solche der rechten oberen Extremität beim Zumutbarkeitsprofil und der Integritätseinbusse zu berücksichtigen, ist mit der Rechtskraft des einen dies bezüglichen natürlichen Kausalzusammenhangs verneinenden Einsprache entscheids hinfällig geworden.
Strittig und zu prüfen bleiben somit allfällige Leistungsansprüche aufgrund der Folgen der 2010 er littenen Fussverletzung, namentlich die Höhe der Vergleichs einkommen im Hinblick auf eine allfällige Invalidenrente.
3. 3.1
Betreffend das Valideneinkommen wandte der Beschwerdeführer ein, der von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Betrag von Fr. 63‘760.-- sei unzutreffend. E r habe bereits im Jahr 2009 in weniger als neun Monaten Fr. 47‘634.-- ver dient, was bereits damals einem Jahreslohn von mehr als Fr. 65‘ 000.-- entspro chen habe und aktuell ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 68‘000.-- ergebe (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5). 3.2
Laut Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 1 9. April 2013 er zielte der - seit dem 1 4. April 2009 angestellte (Urk. 8/1 Ziff.
3) - Beschwerde führer im Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 47‘634.-- (Urk. 8/226). 3.3
Die frühere Arbeitgeberin teilte auf Anfrage der Beschwerdegegnerin am 1 5. Mai 2013 mit, ohne Unfallereignis hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2011 einen Grundlohn von Fr. 4‘640.-- pro Monat (x 13), 2012 einen solchen von Fr. 4‘690.-- und 2013 einen solchen von 4‘720.-- erzielt, dies zuzüglich eine r AHV-pflichtige n Mittagessenentschädigung von Fr. 200.-- pro Monat (Urk. 8/ 231 S. 1).
Ausgehend vom genannten Grundlohn von Fr. 4‘720.-- (x 13) und der Zulage von Fr. 200.-- (x 12) resultiert für das Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 63‘760.-- (Fr. 61‘300.-- + Fr. 2‘400.--). 3.4
Das Valideneinkommen bestimmt sich ausgehend von der Annahme, im
Gesund heitsfall wäre die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätig keit an der bisherigen oder damaligen Stelle weiter ausgeübt worden (vorste hend E. 1.2). Dem trägt die Anfrage der Beschwerdegegnerin bei der früheren Arbeitgeberin Rechnung, und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, gemäss denen für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf die von der Arbeitgeberin erteilte Auskunft abzustellen wäre.
Das vom Beschwerdeführer im Jahr 2009 erzielte Einkommen hingegen lässt sich nicht auf das Jahr 2013 hochrechnen. Denn der Beschwerdeführer war damals im Stundenlohn beschäftigt (vgl. Urk. 8/1 Ziff.
12) und wäre es heute im Monatslohn (vgl. Urk. 8/231 S. 1). Besonders ins Gewicht fällt auch, dass sich die Anstellung im Jahr 2009 mit den Monaten April bis Dezember nur über einen Teil des Kalenderjahres erstreckte, was ein lineares Umrechnen des Lohnes verunmöglicht, da in die genannte Zeit zahlreiche in der Baubranche besonders arbeitsintensive Monate fallen.
Somit ist das von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 63‘670.-- eingesetzte Vali den einkommen nicht zu beanstanden. 4. 4.1
Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte in seinem Bericht vom 1 1. Februar 2013 (Urk. 8/206) über seine am 8. Februar 2013 erfolgte Untersuchung folgendes Zumutbarkeitsprofil an: Überwiegend mittelschwere und zusätzlich bis zu 20 % einer täglichen Arbeitszeit umfassende schwere Tätigkeit ganztags, allerdings ohne Einnehmen von hockenden und knienden Positionen und ohne das Tragen von Lasten über 15 kg über unebenes Gelände oder über Leitern und Gerüste (S. 8 Mitte). 4.2
Der Beschwerdeführer machte gegenüber einzelnen der von der Beschwerdegeg nerin dem Invalideneinkommen zugrunde gelegten fünf DAP-Tätigkeiten gel tend, sie entsprächen nicht der Zumutbarkeitsbeurteilung (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4):
- Die Tätigkeit DAP 3623 erfordere unter anderem das Stapeln von vollen Kartonbehältern bis 25 kg . - Gemäss DAP 8391 habe der Betriebsmitarbeiter Punktschweissungen vor zunehmen, welche anschliessend mit dem Hammer zu bearbeiten seien, alles stehend, mithin grobe schwere Arbeit. - Gemäss DAP 389825 habe der Chauffeur den Lieferwagen zu beladen, zu entladen und die Ware bis 25 kg an Kundschaft auszuliefern; hierbei könne Gehen über unebenes Gelände nicht ausgeschlossen werden. 4.3
Die Tätigkeit gemäss DAP 3623 (Urk. 8/221 S. 29 ff.) besteht im Abfüllen von Kartonbehältern mit flüssigen Kleinmengen und dem Stapeln der vollen Behäl ter. Die Hebe- und Tragbelastung umfasst bis 5 kg bis Lendenhöhe „oft“, 5-10 kg bis Lendenhöhe „oft“ sowie 10-25 kg bis Lendenhöhe „manchmal“ (S.
30). Die im Anforderungsprofil genannte Gewichtslimite gilt nicht generell, sondern bezieht sich auf das Hantieren von Lasten über unebenes Gelände, was auf die hier beschriebene Tätigkeit nicht zutrifft (S. 29 unten) . Damit ist nicht ersicht lich, inwiefern sie nicht dem Anforderungsprofil entsprechen sollte.
Die Tätigkeit gemäss DAP 8391 (Urk. 8/221 S. 25 ff.) besteh t im Punktschweis sen an einer Maschine sowie Finish-Arbeiten mit einem Hammer und ist ste hend auszuführen (S. 28). Die Hebe- und Tragbelastung beschränkt sich auf bis 5 kg („manchmal“), das Hantieren mit Gegenständen wird zwischen fein- und grobmotorisch eingestuft (S. 26). Es kann somit keine Rede von einer schweren groben, dem Anforderungsprofil nicht genügenden Arbeit sein.
Die Tätigkeit gemäss DAP 389825 (Urk. 8/221 S. 21 ff.) als Chauffeur besteht im Beladen des Lieferwagens mittels Rolli, der Fahrt zu Kunden oder zur Post und der paketweisen Auslieferung (S. 24). Es findet kein Gehen auf unebenem Gelände statt (S. 22 unten). Damit erweist sich auch diese Tätigkeit als mit dem Anforderungsprofil übereinstimmend. 4.4
Basiert das Invalideneinkommen auf den Lohndaten der ausgewählten DAP-Tätigkeiten, ist kein Abzug analog dem sogenannten Leidensabzug beim Abstel len auf Tabellenlöhn zulässig (vorstehend E. 1.5).
Diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4 am Ende) deshalb nicht gefolgt werden. 4. 5
Somit erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers gegenüber der Bestim mung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin als nicht stichhaltig. Da auch das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Va lidenein kommen nicht zu beanstanden ist (vorstehend E. 3.4), erweist sich die Invalidi tätsbemessung insgesamt als zutreffend.
Es ist mithin der angefochtene Entscheid, mit welchem die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch und einen solche n auf Integritätsentschädigung aufgrund der 2010 erlittenen Fussverletzung verneint hat, zu bestätigen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung, UVG) . Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein kommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig keit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabel len löhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Die DAP (Dokumentation über Arbeitsplät ze) ist eine Sammlung von Beschrei bun gen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unter schei det sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnitts löh nen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundes amt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Anga ben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforde rungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körper li chen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizi nischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leis tungs prü fung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Inva li deneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hin weisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Aus wahl ermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeits plätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermes sens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheent scheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Ein zelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonfor mität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2).
E. 1.5 Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschrei bun gen konkrete Verweisun gstätigkeiten ermittelt werden,
Abzüge grund sätz lich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder
leis tungs mässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezi fischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumut baren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönli chen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Auf enthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3).
2. 2.1
Der Beschwerdeführer stellte sich beschwerdeweise auf den Standpunkt (Urk. 1), eine gesamthafte Beurteilung der Folgen des Ereignisses vom 2 2. Februar 2010 (Sprunggelenk) und des Ereignisses vom 9. November 2012 (rechte obere Extre mität) sei unerlässlich, weshalb er bezüglich des letztgenannten den Erlass einer Verfügung verlangt habe (S. 4 Ziff. 2).
Bei der kreisärztlichen Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit seien nur die Sprunggelenk sb eschwerden und zu Unrecht nicht auch die Beschwerden an der rechten oberen Extremität berück sichtigt worden (S. 4 Ziff. 3). Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invali deneinkommen sei aus näher dargelegten Gründen unzutreffend (S. 5 Ziff. 4), ebenso das Valideneinkommen (S. 5 f. Ziff. 5). Die Integritätsentschädigung sei nach Berücksichtigung des zweiten Unfalls neu zu beurteilen (S. 6 Ziff. 6). 2. 2
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
19) davon aus, nach dem rechtskräftigem Einspracheentscheid betreffend Schulter- und Hand beschwerden (vgl. Urk.
14) seien ausschliesslich allfällige Leistungen aufgrund der Fussbeschwerden Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (S. 5 Ziff. 7). Ab zu stellen sei auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil (vgl. Urk. 8/206), und das von ihr ermittelte Invalideneinkommen wie auch das Valideneinkommen seien, aus näher dargelegten Gründen, zutreffend, womit ein nicht anspruchs be gründender Invaliditätsgrad von 6 % resultiere (S. 6 f. Ziff. 9).
Gemäss unwi der legter kreisärztlicher Beurteilung bestehe kein unfallkausaler Integritätsscha den (S. 7 f. Ziff. 10). 2.3
Im Einspracheentscheid vom 4. August 2014 (Urk.
14) hielt die Beschwerdegeg nerin
unter anderem fest, d ie gemeldeten Handgelenks- und Schulterbeschwer den stünden - gemäss kreisärztlicher Beurteilung vom 1 4. März 2014 (S. 10 Ziff. 5d) - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausal zusammenhang mit de m Unfall vom 2 2. Februar 2010 (S . 11 Ziff. 5g). Bei den Handgelenks- und Vorderarmb eschwerden handle es sich um eine Berufskrank heit im Sinne von Art.
E. 5 ).
E. 9 Abs. 1 UVG; die entsprechenden Beschwerden seien jedoch spätestens am 8. Februar 2013 abgeheilt gewesen. Bezüglich der Schul terbe schwer den liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Berufskrank heit vor (S. 13 f. Ziff. 6f).
Dieser Einspracheentscheid ist rechtskräftig. 2.4
Der Einwand des Beschwerde führers, nebst den Sprunggelenksb eschwerden seien auch solche der rechten oberen Extremität beim Zumutbarkeitsprofil und der Integritätseinbusse zu berücksichtigen, ist mit der Rechtskraft des einen dies bezüglichen natürlichen Kausalzusammenhangs verneinenden Einsprache entscheids hinfällig geworden.
Strittig und zu prüfen bleiben somit allfällige Leistungsansprüche aufgrund der Folgen der 2010 er littenen Fussverletzung, namentlich die Höhe der Vergleichs einkommen im Hinblick auf eine allfällige Invalidenrente.
3. 3.1
Betreffend das Valideneinkommen wandte der Beschwerdeführer ein, der von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Betrag von Fr. 63‘760.-- sei unzutreffend. E r habe bereits im Jahr 2009 in weniger als neun Monaten Fr. 47‘634.-- ver dient, was bereits damals einem Jahreslohn von mehr als Fr. 65‘ 000.-- entspro chen habe und aktuell ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 68‘000.-- ergebe (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5). 3.2
Laut Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 1 9. April 2013 er zielte der - seit dem 1 4. April 2009 angestellte (Urk. 8/1 Ziff.
3) - Beschwerde führer im Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 47‘634.-- (Urk. 8/226). 3.3
Die frühere Arbeitgeberin teilte auf Anfrage der Beschwerdegegnerin am 1 5. Mai 2013 mit, ohne Unfallereignis hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2011 einen Grundlohn von Fr. 4‘640.-- pro Monat (x 13), 2012 einen solchen von Fr. 4‘690.-- und 2013 einen solchen von 4‘720.-- erzielt, dies zuzüglich eine r AHV-pflichtige n Mittagessenentschädigung von Fr. 200.-- pro Monat (Urk. 8/ 231 S. 1).
Ausgehend vom genannten Grundlohn von Fr. 4‘720.-- (x 13) und der Zulage von Fr. 200.-- (x 12) resultiert für das Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 63‘760.-- (Fr. 61‘300.-- + Fr. 2‘400.--). 3.4
Das Valideneinkommen bestimmt sich ausgehend von der Annahme, im
Gesund heitsfall wäre die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätig keit an der bisherigen oder damaligen Stelle weiter ausgeübt worden (vorste hend E. 1.2). Dem trägt die Anfrage der Beschwerdegegnerin bei der früheren Arbeitgeberin Rechnung, und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, gemäss denen für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf die von der Arbeitgeberin erteilte Auskunft abzustellen wäre.
Das vom Beschwerdeführer im Jahr 2009 erzielte Einkommen hingegen lässt sich nicht auf das Jahr 2013 hochrechnen. Denn der Beschwerdeführer war damals im Stundenlohn beschäftigt (vgl. Urk. 8/1 Ziff.
12) und wäre es heute im Monatslohn (vgl. Urk. 8/231 S. 1). Besonders ins Gewicht fällt auch, dass sich die Anstellung im Jahr 2009 mit den Monaten April bis Dezember nur über einen Teil des Kalenderjahres erstreckte, was ein lineares Umrechnen des Lohnes verunmöglicht, da in die genannte Zeit zahlreiche in der Baubranche besonders arbeitsintensive Monate fallen.
Somit ist das von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 63‘670.-- eingesetzte Vali den einkommen nicht zu beanstanden. 4. 4.1
Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte in seinem Bericht vom 1 1. Februar 2013 (Urk. 8/206) über seine am 8. Februar 2013 erfolgte Untersuchung folgendes Zumutbarkeitsprofil an: Überwiegend mittelschwere und zusätzlich bis zu 20 % einer täglichen Arbeitszeit umfassende schwere Tätigkeit ganztags, allerdings ohne Einnehmen von hockenden und knienden Positionen und ohne das Tragen von Lasten über 15 kg über unebenes Gelände oder über Leitern und Gerüste (S. 8 Mitte). 4.2
Der Beschwerdeführer machte gegenüber einzelnen der von der Beschwerdegeg nerin dem Invalideneinkommen zugrunde gelegten fünf DAP-Tätigkeiten gel tend, sie entsprächen nicht der Zumutbarkeitsbeurteilung (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4):
- Die Tätigkeit DAP 3623 erfordere unter anderem das Stapeln von vollen Kartonbehältern bis 25 kg . - Gemäss DAP 8391 habe der Betriebsmitarbeiter Punktschweissungen vor zunehmen, welche anschliessend mit dem Hammer zu bearbeiten seien, alles stehend, mithin grobe schwere Arbeit. - Gemäss DAP 389825 habe der Chauffeur den Lieferwagen zu beladen, zu entladen und die Ware bis 25 kg an Kundschaft auszuliefern; hierbei könne Gehen über unebenes Gelände nicht ausgeschlossen werden. 4.3
Die Tätigkeit gemäss DAP 3623 (Urk. 8/221 S. 29 ff.) besteht im Abfüllen von Kartonbehältern mit flüssigen Kleinmengen und dem Stapeln der vollen Behäl ter. Die Hebe- und Tragbelastung umfasst bis 5 kg bis Lendenhöhe „oft“, 5-10 kg bis Lendenhöhe „oft“ sowie 10-25 kg bis Lendenhöhe „manchmal“ (S.
30). Die im Anforderungsprofil genannte Gewichtslimite gilt nicht generell, sondern bezieht sich auf das Hantieren von Lasten über unebenes Gelände, was auf die hier beschriebene Tätigkeit nicht zutrifft (S. 29 unten) . Damit ist nicht ersicht lich, inwiefern sie nicht dem Anforderungsprofil entsprechen sollte.
Die Tätigkeit gemäss DAP 8391 (Urk. 8/221 S. 25 ff.) besteh t im Punktschweis sen an einer Maschine sowie Finish-Arbeiten mit einem Hammer und ist ste hend auszuführen (S. 28). Die Hebe- und Tragbelastung beschränkt sich auf bis 5 kg („manchmal“), das Hantieren mit Gegenständen wird zwischen fein- und grobmotorisch eingestuft (S. 26). Es kann somit keine Rede von einer schweren groben, dem Anforderungsprofil nicht genügenden Arbeit sein.
Die Tätigkeit gemäss DAP 389825 (Urk. 8/221 S. 21 ff.) als Chauffeur besteht im Beladen des Lieferwagens mittels Rolli, der Fahrt zu Kunden oder zur Post und der paketweisen Auslieferung (S. 24). Es findet kein Gehen auf unebenem Gelände statt (S. 22 unten). Damit erweist sich auch diese Tätigkeit als mit dem Anforderungsprofil übereinstimmend. 4.4
Basiert das Invalideneinkommen auf den Lohndaten der ausgewählten DAP-Tätigkeiten, ist kein Abzug analog dem sogenannten Leidensabzug beim Abstel len auf Tabellenlöhn zulässig (vorstehend E. 1.5).
Diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4 am Ende) deshalb nicht gefolgt werden. 4. 5
Somit erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers gegenüber der Bestim mung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin als nicht stichhaltig. Da auch das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Va lidenein kommen nicht zu beanstanden ist (vorstehend E. 3.4), erweist sich die Invalidi tätsbemessung insgesamt als zutreffend.
Es ist mithin der angefochtene Entscheid, mit welchem die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch und einen solche n auf Integritätsentschädigung aufgrund der 2010 erlittenen Fussverletzung verneint hat, zu bestätigen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00250 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
3. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1972, war seit dem 1 4. April 2009 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter tätig und damit bei der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er sich am 2 2. Februar 2010 eine Verletzung am rechten Fussgelenk zuzog (Urk. 8/1).
Mit Verfügung vom 2 8. Juni 2013 verneinte die SUVA einen Anspruch auf eine Rente oder Integritätsentschädigung für die Folgen des genannten Ereignisses (Urk. 8/242). Der Versicherte erhob am 28. August 2013 Einsprache (Urk. 8/257). Diese wies die SUVA am 19. Septem ber 2013 ab (Urk. 8/261 = Urk. 2).
Der zuständige Krankenversicherer zog seine gegen die Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 8/245) wieder zurück (Urk. 8/25 5). 1.2
Am 1 4. März 2013 hatte die Arbeitgeberin gemeldet, der Versicherte leide seit Arbeiten mit dem Steinhammer am 9. November 2012 an Schmerzen im rechten Unterarm (Urk. 9/7).
Mit Verfügung vom 1 4. November 2013 lehnte die SUVA eine Kostenüber nah me für die gemeldeten Handgelenk s
- und Schulterbeschwerden ab (Urk. 9/13). Dagegen erhob der Versicherte am 1 6. Dezember 201 3 Einsprache (Urk. 9/ 14), worauf die SUVA am 8. Januar 2014 erneut (ablehnend) verfügte (Urk. 9/15). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 9. September 2013 (Urk.
2) erhob der Ver sicherte am 2 1. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Mit Gerichtsverfügung vom 1 4. Juli 2014 wurde das Verfahren sistiert (Urk.
12) und - nach Vorliegen des Einspracheentscheids vom 4. August 2014 betreffend Handgelenks- und Vorderarmbeschwerden (Urk.
14) - am 2. Oktober 2014 wie der aufgenommen (Urk. 15).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2015 (Urk.
19) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 8. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung, UVG) . Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein kommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
1.3
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig keit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabel len löhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohn strukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 1.4
Die DAP (Dokumentation über Arbeitsplät ze) ist eine Sammlung von Beschrei bun gen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unter schei det sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnitts löh nen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundes amt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Anga ben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforde rungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körper li chen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizi nischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leis tungs prü fung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Inva li deneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hin weisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Aus wahl ermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeits plätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im kon kreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Anga ben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern . Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermes sens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheent scheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Ein zelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonfor mität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2). 1.5
Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschrei bun gen konkrete Verweisun gstätigkeiten ermittelt werden,
Abzüge grund sätz lich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder
leis tungs mässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezi fischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumut baren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönli chen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Auf enthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3).
2. 2.1
Der Beschwerdeführer stellte sich beschwerdeweise auf den Standpunkt (Urk. 1), eine gesamthafte Beurteilung der Folgen des Ereignisses vom 2 2. Februar 2010 (Sprunggelenk) und des Ereignisses vom 9. November 2012 (rechte obere Extre mität) sei unerlässlich, weshalb er bezüglich des letztgenannten den Erlass einer Verfügung verlangt habe (S. 4 Ziff. 2).
Bei der kreisärztlichen Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit seien nur die Sprunggelenk sb eschwerden und zu Unrecht nicht auch die Beschwerden an der rechten oberen Extremität berück sichtigt worden (S. 4 Ziff. 3). Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invali deneinkommen sei aus näher dargelegten Gründen unzutreffend (S. 5 Ziff. 4), ebenso das Valideneinkommen (S. 5 f. Ziff. 5). Die Integritätsentschädigung sei nach Berücksichtigung des zweiten Unfalls neu zu beurteilen (S. 6 Ziff. 6). 2. 2
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
19) davon aus, nach dem rechtskräftigem Einspracheentscheid betreffend Schulter- und Hand beschwerden (vgl. Urk.
14) seien ausschliesslich allfällige Leistungen aufgrund der Fussbeschwerden Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (S. 5 Ziff. 7). Ab zu stellen sei auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil (vgl. Urk. 8/206), und das von ihr ermittelte Invalideneinkommen wie auch das Valideneinkommen seien, aus näher dargelegten Gründen, zutreffend, womit ein nicht anspruchs be gründender Invaliditätsgrad von 6 % resultiere (S. 6 f. Ziff. 9).
Gemäss unwi der legter kreisärztlicher Beurteilung bestehe kein unfallkausaler Integritätsscha den (S. 7 f. Ziff. 10). 2.3
Im Einspracheentscheid vom 4. August 2014 (Urk.
14) hielt die Beschwerdegeg nerin
unter anderem fest, d ie gemeldeten Handgelenks- und Schulterbeschwer den stünden - gemäss kreisärztlicher Beurteilung vom 1 4. März 2014 (S. 10 Ziff. 5d) - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in natürlichem Kausal zusammenhang mit de m Unfall vom 2 2. Februar 2010 (S . 11 Ziff. 5g). Bei den Handgelenks- und Vorderarmb eschwerden handle es sich um eine Berufskrank heit im Sinne von Art. 9
Abs. 1 UVG; die entsprechenden Beschwerden seien jedoch spätestens am 8. Februar 2013 abgeheilt gewesen. Bezüglich der Schul terbe schwer den liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Berufskrank heit vor (S. 13 f. Ziff. 6f).
Dieser Einspracheentscheid ist rechtskräftig. 2.4
Der Einwand des Beschwerde führers, nebst den Sprunggelenksb eschwerden seien auch solche der rechten oberen Extremität beim Zumutbarkeitsprofil und der Integritätseinbusse zu berücksichtigen, ist mit der Rechtskraft des einen dies bezüglichen natürlichen Kausalzusammenhangs verneinenden Einsprache entscheids hinfällig geworden.
Strittig und zu prüfen bleiben somit allfällige Leistungsansprüche aufgrund der Folgen der 2010 er littenen Fussverletzung, namentlich die Höhe der Vergleichs einkommen im Hinblick auf eine allfällige Invalidenrente.
3. 3.1
Betreffend das Valideneinkommen wandte der Beschwerdeführer ein, der von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Betrag von Fr. 63‘760.-- sei unzutreffend. E r habe bereits im Jahr 2009 in weniger als neun Monaten Fr. 47‘634.-- ver dient, was bereits damals einem Jahreslohn von mehr als Fr. 65‘ 000.-- entspro chen habe und aktuell ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 68‘000.-- ergebe (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5). 3.2
Laut Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 1 9. April 2013 er zielte der - seit dem 1 4. April 2009 angestellte (Urk. 8/1 Ziff.
3) - Beschwerde führer im Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 47‘634.-- (Urk. 8/226). 3.3
Die frühere Arbeitgeberin teilte auf Anfrage der Beschwerdegegnerin am 1 5. Mai 2013 mit, ohne Unfallereignis hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2011 einen Grundlohn von Fr. 4‘640.-- pro Monat (x 13), 2012 einen solchen von Fr. 4‘690.-- und 2013 einen solchen von 4‘720.-- erzielt, dies zuzüglich eine r AHV-pflichtige n Mittagessenentschädigung von Fr. 200.-- pro Monat (Urk. 8/ 231 S. 1).
Ausgehend vom genannten Grundlohn von Fr. 4‘720.-- (x 13) und der Zulage von Fr. 200.-- (x 12) resultiert für das Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 63‘760.-- (Fr. 61‘300.-- + Fr. 2‘400.--). 3.4
Das Valideneinkommen bestimmt sich ausgehend von der Annahme, im
Gesund heitsfall wäre die vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübte Tätig keit an der bisherigen oder damaligen Stelle weiter ausgeübt worden (vorste hend E. 1.2). Dem trägt die Anfrage der Beschwerdegegnerin bei der früheren Arbeitgeberin Rechnung, und es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, gemäss denen für die Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf die von der Arbeitgeberin erteilte Auskunft abzustellen wäre.
Das vom Beschwerdeführer im Jahr 2009 erzielte Einkommen hingegen lässt sich nicht auf das Jahr 2013 hochrechnen. Denn der Beschwerdeführer war damals im Stundenlohn beschäftigt (vgl. Urk. 8/1 Ziff.
12) und wäre es heute im Monatslohn (vgl. Urk. 8/231 S. 1). Besonders ins Gewicht fällt auch, dass sich die Anstellung im Jahr 2009 mit den Monaten April bis Dezember nur über einen Teil des Kalenderjahres erstreckte, was ein lineares Umrechnen des Lohnes verunmöglicht, da in die genannte Zeit zahlreiche in der Baubranche besonders arbeitsintensive Monate fallen.
Somit ist das von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 63‘670.-- eingesetzte Vali den einkommen nicht zu beanstanden. 4. 4.1
Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte in seinem Bericht vom 1 1. Februar 2013 (Urk. 8/206) über seine am 8. Februar 2013 erfolgte Untersuchung folgendes Zumutbarkeitsprofil an: Überwiegend mittelschwere und zusätzlich bis zu 20 % einer täglichen Arbeitszeit umfassende schwere Tätigkeit ganztags, allerdings ohne Einnehmen von hockenden und knienden Positionen und ohne das Tragen von Lasten über 15 kg über unebenes Gelände oder über Leitern und Gerüste (S. 8 Mitte). 4.2
Der Beschwerdeführer machte gegenüber einzelnen der von der Beschwerdegeg nerin dem Invalideneinkommen zugrunde gelegten fünf DAP-Tätigkeiten gel tend, sie entsprächen nicht der Zumutbarkeitsbeurteilung (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4):
- Die Tätigkeit DAP 3623 erfordere unter anderem das Stapeln von vollen Kartonbehältern bis 25 kg . - Gemäss DAP 8391 habe der Betriebsmitarbeiter Punktschweissungen vor zunehmen, welche anschliessend mit dem Hammer zu bearbeiten seien, alles stehend, mithin grobe schwere Arbeit. - Gemäss DAP 389825 habe der Chauffeur den Lieferwagen zu beladen, zu entladen und die Ware bis 25 kg an Kundschaft auszuliefern; hierbei könne Gehen über unebenes Gelände nicht ausgeschlossen werden. 4.3
Die Tätigkeit gemäss DAP 3623 (Urk. 8/221 S. 29 ff.) besteht im Abfüllen von Kartonbehältern mit flüssigen Kleinmengen und dem Stapeln der vollen Behäl ter. Die Hebe- und Tragbelastung umfasst bis 5 kg bis Lendenhöhe „oft“, 5-10 kg bis Lendenhöhe „oft“ sowie 10-25 kg bis Lendenhöhe „manchmal“ (S.
30). Die im Anforderungsprofil genannte Gewichtslimite gilt nicht generell, sondern bezieht sich auf das Hantieren von Lasten über unebenes Gelände, was auf die hier beschriebene Tätigkeit nicht zutrifft (S. 29 unten) . Damit ist nicht ersicht lich, inwiefern sie nicht dem Anforderungsprofil entsprechen sollte.
Die Tätigkeit gemäss DAP 8391 (Urk. 8/221 S. 25 ff.) besteh t im Punktschweis sen an einer Maschine sowie Finish-Arbeiten mit einem Hammer und ist ste hend auszuführen (S. 28). Die Hebe- und Tragbelastung beschränkt sich auf bis 5 kg („manchmal“), das Hantieren mit Gegenständen wird zwischen fein- und grobmotorisch eingestuft (S. 26). Es kann somit keine Rede von einer schweren groben, dem Anforderungsprofil nicht genügenden Arbeit sein.
Die Tätigkeit gemäss DAP 389825 (Urk. 8/221 S. 21 ff.) als Chauffeur besteht im Beladen des Lieferwagens mittels Rolli, der Fahrt zu Kunden oder zur Post und der paketweisen Auslieferung (S. 24). Es findet kein Gehen auf unebenem Gelände statt (S. 22 unten). Damit erweist sich auch diese Tätigkeit als mit dem Anforderungsprofil übereinstimmend. 4.4
Basiert das Invalideneinkommen auf den Lohndaten der ausgewählten DAP-Tätigkeiten, ist kein Abzug analog dem sogenannten Leidensabzug beim Abstel len auf Tabellenlöhn zulässig (vorstehend E. 1.5).
Diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4 am Ende) deshalb nicht gefolgt werden. 4. 5
Somit erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers gegenüber der Bestim mung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin als nicht stichhaltig. Da auch das von der Beschwerdegegnerin eingesetzte Va lidenein kommen nicht zu beanstanden ist (vorstehend E. 3.4), erweist sich die Invalidi tätsbemessung insgesamt als zutreffend.
Es ist mithin der angefochtene Entscheid, mit welchem die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch und einen solche n auf Integritätsentschädigung aufgrund der 2010 erlittenen Fussverletzung verneint hat, zu bestätigen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher