opencaselaw.ch

UV.2013.00247

Abschreibung des Verfahrens als durch (aussergerichtlichen) Vergleich erledigt.

Zürich SozVersG · 2013-11-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00247 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiber Volz Verfügung vom

15. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft Steinengraben 41, 4003 Basel Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft Rechtsdienst Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen 1.

Am 1 8. Oktober 2013 erhob X.___ , geboren 1975, Beschwerde ( Urk.

1) gegen den Einspracheentscheid der Schweizerische n National-Versicherungs-Gesellschaft vom 1 9. September 2013 betreffend ein Ereignis vom 5. März 2013 (UVG-Schaden Nr. 11.13.02257-6; Urk.

2) und beantrag t e sinngemäss, es sei die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft zu verpflichten, für die Folgen des Ereignis ses vom 5. März 2013 die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. 2.

Mit Eingabe vom 1 3. November 2013 ( Urk.

6) reichte die Schweizerische Natio nal-Versicherungs-Gesellschaft einen zwischen den Parteien am 4. b eziehungs - weise 7. November 2013 geschlossenen Vergleich ( Urk.

7) ein und beantragte, das vorliegende Verfahren sei gestützt darauf als gegenstandslos abzuschreiben. 3 .

Am 4. beziehungsweise 7. November 2013 schlossen die Parteien den folgenden Vergleich ( Urk. 7 S. 2): „ 1.

Heilungskosten 1. 1

Nationale Suisse kommt für die mit dem Ereignis vom 0 5. M ärz 2013 in Zusam menhang stehenden und angefallenen Heilungskosten bis 19.06.2013 unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - insbesondere ohne Anerkennung eines versicherten Ereignisses - auf. Das heisst, Nationale Suisse vergütet den betroffenen Leistungserbringern den Totalbetrag von CHF 1‘394.05 gemäss den nachfolgend aufgeführten Rechnungen. • Rechnung des S pitals Y.___ vom 08.07.2013 über CHF 248.50 • Rechnung des Spitals Y.___ vom 08.07.2013 über CHF 980.35 • Rechnung des Spitals Y.___ vom 13.08.2013 über CHF 62.15 • Rechnung des Spitals Y.___ vom 08.10.2013 über CHF 103.05 1.2

Der Vers icherte erklärt hiermit, nach Begleichung der vorerwähnten Rechnun gen vollständig und endgültig aus dem UVG-Schaden Nr. 11.13.02257-6 ent schädigt zu sein und verzichtet auf weitere Ansprüche gegenüber Nationale Suisse aus dem genannten Schadenfall . 2.

Abschluss des Beschwerdeverfahrens

Nach Unterzeichnung des vorliegenden Vergleichs wird um Abschreibung des beim Sozialversicherungsgericht Zürich hängigen Verfahrens (UV.2013.00247) ersucht. 3.

Kosten

Jede Partei trägt ihre Kosten selbst.“ 4 .

Gemäss § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Ver bindung mit Art. 241 Abs. 2 der schweizerischen Zivilprozessord nung (ZPO) hat ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Laut Abs. 3 dieser Bestimmung schreibt das Gericht das Verfahren ab. 5 .

Bei den in Art. 241 ZPO erwähnten Vergleichen handelt es sich um dem Gericht zur Homologierung eingereichte Vergleiche, in denen auf das dadurch erledigte R echtsmittel ausdrücklich Bezug genommen wird . Nach der Rechtsprechung können auch aussergerichtliche Vergleiche, die dem Gericht von beiden Parteien zur Kenntnis gebracht werden, eine Abschreibung des Verfahrens bewirken ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_828/2010 vom 28. März 2011 E. 4.1 mit Hin - wei sen) . 6 .

V orliegend haben beide Parteien mit Vergleich vom 4. beziehungsweise 7. November 2013 (Urk. 7 ) eine Sal doklausel vereinbart , wonach sie sich in Be zug auf das Ereignis vom 5. März 2013 (UVG-Schaden Nr. 11.13.02257-6) mit der Erfüllung des Vergleichs per Saldo aller An sprüche gegenseitig als ausei nandergesetzt erklärten. Sodann haben sie vereinbart, das hiesige Gericht um Abschreibung des vorliegenden Verfahrens zu ersuchen. Der Vergleich umfasst den Streitgegenstand daher vollumfänglich und enthält bezüglich der Beendi gung des vorliegenden Verfahrens eine ausdrückliche Regelung. Da dieser Ver gleich auch den Interessen der Parteien angemessen Rechnung trägt und im Einklang mit der Akten- und Rechtslage steht , kann das Verfahren gestützt da rauf als durch Vergleich erledigt abgeschrieben werden. Der Einzelrichter verfügt: 1.

Der Prozess wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Volz