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UV.2013.00246

Linksseitige Handbeschwerden; Ermittlung Invalideneinkommen bei diplomierter Pflegefachfrau zu Recht gestützt auf Tabellenlohn für Tätigkeiten auf Anforderungsniveau 3 LSE im Sektor Gesundheitswesen erfolgt; Rentenhöhe nicht zu beanstanden. (BGE 8C_640/2015)

Zürich SozVersG · 2015-07-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1957 geborene X.___ war seit dem

1. Juni 2002

als diplomierte Pflegefachperson beim

Y.___ angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatoris ch versichert (Urk. 12/A1 ). Am 24. De zember 2008 glitt s ie auf nassem Boden aus, stürzte und zog sich dabei eine distale intraartikuläre Radiusfraktur links zu (Urk. 12/A1 S. 2, Urk. 12/M1) . Die AXA anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Er eignis und erbrachte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Mit Verfügung vom 6. September 2012 (Urk. 12/A 122 ) stellte sie die Heilbehandlungsleistungen – un ter Anerkennung des weiteren Anspruchs auf Übernahme der Kosten der unfallbedingt notwendigen Analgetika und einer Handgelenksmanschette – p er sofort und die Taggeldleistungen per 31. Mai 2012 ein, verneinte den Anspruch auf Leistungen im Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden und sprach der Versicherten einerseits mit Wirkung ab 1. Juni 2012 eine auf einem Invaliditätsgrad von 31 % beruhende Rente und andererseits eine Entschä digung für eine Integritätseinbusse von 20 % zu. Der Krankenversicherer von X.___ zog seine

hiegegen

vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 12/A123) am 1. Oktober 2012 wieder zurück (Urk. 12/A127). Die

– aus schliesslich die Rentenhöhe betreffende – Einsprache der Versicherten vom

10. Oktober 2012 (Urk. 12/A128) wies die AXA am 12. September 2013 ab (Urk. 2). 2. 2.1

Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 16. Oktober 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): "1.

Der Einspracheentscheid vom 12. September 2013 und die Verfügung vom 6. September 2012 seien abzuändern und der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus UVG zu zuzusprechen, insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab 1. Juni 2012 auf eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrads von 60 % auszurichten. 2.

Die Verfahrens kosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren eine angemes sene Entschädigung ( zuzügl . MwSt ) zuzusprechen.“

Die AXA schloss am 4. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Beschwer deantwort , Urk. 10). Nachdem die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2014 ihren Verzicht auf eine mündliche Verhandlung (Urk. 1 S. 4) zugunsten einer Instruktionsverhandlung mit persönlicher Befragung hatte mitteilen lassen (Urk. 13), hielten die Parteien replicando (Urk. 17) und duplicando (Urk. 22) an ihren Anträgen fest. Letzteres wurde der Beschwerdeführerin am 17. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24). Am 23. Juni 2015 fand eine

Instruktions v erhandlung

mit persönlicher Befragung der Beschwerdeführerin statt (vgl. Prot. S. 5 ff. ). 2.2

Zwischenzeitlich hat te di e BVK , bei der die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Y.___ berufsvorsorgever sichert war, dieser

aufgrund des unfallbedingten Gesundheitsschadens eine Berufsinvalidenrente zu gesprochen ( Urk. 12/A125 /6 ; vgl. auch Urk. 12/A88, Urk . 12/A44 S. 2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, richtete ihr für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2010 eine halbe und für die Periode vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2012 eine ganze Rente aus ; einen weitergehenden Rentenanspruch verneinte sie unter Hinweis darauf, dass der Invaliditätsgrad ab 1. März 2012 lediglich noch 14 % betrage (vgl. Verfü gung vom 29. Juli 2014, Urk. 23/1). 2.3

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid

(Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts [ATSG]) , so hat sie Anspruch auf eine Invali den rente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort set zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszu standes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die

Zusprache der auf einem Invaliditäts grad von 31

% beruhenden Re nte - unter Hinweis auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, Vertrauensarzt SGV, vom 10. April 2012 (Urk. 12/M61) und d en Bericht von Prof. Dr. med. A.___ , Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rats sowie für Handchirurgie, Teamleiter Handchirurgie B.___ , vom 21. Juni 2012 (Ur

k. 12/M 62 ) - damit, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, vollzeitlich einer den linksseitigen Handbeschwerden Rechnung tragenden administrativen Tätigkeit im Gesundheitswesen gemäss Anforde rungs niveau 3 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur erhebung (LSE) nachzugehen und dabei – unter Berücksichtigung eines leidens bedingten Abzugs von 5 % vom entsprechenden Tabellenlohn - ein 31 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu generieren (Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 10 S. 4 ff. , Urk. 22 S. 2 ff. , Prot. S. 5 ). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Be schwerdegegnerin sei bei der Ermittlung des Inv aliditätsgrad e s von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen. Aufgrund ihrer d ürftigen Computer-

und limitierten Deutschkenntnisse sei sie ausserstande, in einer administrativen Tätigkeit im Gesundheitswesen einen dem Anforderungsniveau 3 der LSE ent sprechenden Lohn zu erzielen (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 17 S. 2 f. ). Richtigerweise sei daher vom Tabellenlohn für Tätigkeiten des Anforderungsniveau s 4 auszuge hen; unter Gewährung eines – aufgrund ihrer faktischen Einhändigkeit als ange messen erscheinenden – leidensbedingten Abzugs von 25 % resultiere so ein Invaliditätsgrad von 60 % und damit ein Rentenanspruch in entsprechender Höhe (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 17 S. 3 ). 3. 3.1

Betreffend den Anspruch auf Integritätsentschädigung ist die Verfügung vom

6. September 2012 (Urk. 12/A122) unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 12/A128) . Strittig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente. 3.2

Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführe rin aufgrund der verbleibenden Folgen der beim Unfall vom 24. Dezember 2008 erlittenen distalen intraartikulären Radiusfraktur links weiterhin in ihrem Leis tungsvermögen eingeschränkt ist (vgl. hiezu insbesondere Urk. 12/M61 f.). Die nach dem fraglichen Ereignis aufgetretene psychische Symptomatik ( Urk. 12/M28) ist gemäss den behandelnden Ärzten noch vor dem Fallabschluss per

31. Mai 2012 (Urk. 12/A122) wieder gänzlich abgeklungen (Urk. 12/M43) beziehungsweise zeitigt jedenfalls keine Arbeitsunfähigkeit (Beilage zu Urk. 12/M65). F ür die Beurteilung des Rentenanspruchs ist sie demnach – wie auch die Beschwerdeführerin anerkannte (Urk. 1 S. 3 ) - nicht von Belang.

Gestützt auf die – am 21. Juni 2012 von Prof. Dr. A.___ bestätigte (Urk. 12/M62 S. 1) – Beurteilung von Dr. Z.___ vom 10. April 2012 (Urk. 12/M61) ist (mit den Parteien [vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 10 S. 4]) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die angestammte Arbeit als diplomierte Pflegfachfrau auf grund der verbleibenden linksseitigen Handbeschwerden nicht mehr auszuüben in der Lage, in einer leidensangepassten Tätigkeit (maximale Belastung der lin ken Hand mit 8 kg, ohne rasch sich wiederholende Bewegungen im linken Hand gelenk, ohne darauf wirkende Schläge oder Vibrationen) indes zu 100 % arbeitsfähig ist. 4. 4 .1

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads ging die Beschwerdegegnerin – ge stützt auf den

– auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten, die Schichtzulagen ein schliessenden – Jahresverdienst im Jahr 2008 (Zeitpunkt des Unfalls) von Fr. 96‘727.35 (vgl. Beilage zu Urk. 12/A63) und unter Berücksichtigung der bis 201 2 (Beginn Rentenanspruch) eingetretenen Nominallohnentwicklung von einem Valideneinkommen von Fr. 101‘852.-- aus (Urk. 2 S. 5 f. ), was von der Beschwerdeführerin als richtig anerkannte wurde (Urk. 1 S. 3 ). ] 4 .2 4.2.1

Bei der Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 69‘930.-- (Urk. 2 S. 9 ) stellte die AXA auf den statistischen Durchschnittslohn (inklusive 13. Mo nats lohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden)

für weib liche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen im Gesundheitswesen auf dem -

Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende n - Anforderungsniveau 3 von Fr. 5‘782. -- pro Monat im Jahr 2010 ab (TA1 Ziff. 86 der LSE 2010) . Unter Berücksichtigung der im nämlichen Jahr betriebsüblichen wö chentlichen Arbeitszeit sowie der bis 201 2 eingetretenen Nominallohnentwicklung gelangte sie zu einem Jahres ein kommen von Fr. 73‘610.-- . Dies ist nicht zu beanstanden. 4.2.2

Dass der Beschwerdeführerin aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen beziehungsweise mangelhafter Deutschkenntnisse lediglich noch einfache und repetitive Tätigkeit en im

Anforderungsniveau 4 der LSE offen stünden (Urk. 1 S. 6 f. , Urk. 17 S. 2 f. ), ist nämlich nicht anzunehmen. So verfügt sie seit 1987 über den Bachelor of Science in Nursing (Beilage 1 zu Urk. 12/A118) und damit über eine Ausbildung, die gleichwertig, wenn nicht gar höher zu werten ist als die Ausbildung zur Pflegefachfrau (Urk. 12/A118) , und kann zudem eine lang jährige Berufserfahrung vorweisen . Ihre EDV-Kenntnisse reichten zumindest aus, um – im Rahmen wiederholter entsprechender Einsätze – die Arbeit als Stationssekretärin im Y.___ zu verrichten (vgl. Urk. 12 / A 7, Urk. 12/A32 S. 2, Urk. 12/ A 59 S. 1) , und genügen nach ihrer eigenen Einschät zung auch, um die im Zusammenhang mit der zusammen mit ihrem Ehemann geplanten ( beziehungsweise zwischenzeitlich möglicherweise realisierten)

Auf nahme einer s elbständigen Tätigkeit im Bereich Pflanzenzucht auf den C.___ anfallenden Büroarbeiten zu erledigen (Urk. 12/A77; vgl. auch Urk. 12/A76). Grund dafür, dass sie nicht weiter auf dem Stationssekretariat des Y.___

beschäftigt wurde, waren im Übrig en nicht unzu reichende Fähigkeiten im Administrativbereich, sondern die Tatsache, dass sie aufgrund ihrer Handbeschwerden nichts tragen und damit etwa bestellte Ware nicht einräumen konnte (Prot. S. 6, Urk. 12/A59 S. 1; vgl. hiezu auch Urk. 12/A10, Urk. 12/A25 S. 4, Urk. 12/A59 S. 3). Aufgrund des Ergebnisses ihrer Befragung anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. Juni 2015, der einge reichten Korrespondenz und ihrer bis zum Unfall ausgeübten

beruflichen Tä tigkeit steht sodann fest, dass die Beschwerdeführerin , deren Muttersprache D.___ ist (Beilage zu Urk. 12/A22 S. 5), gut Deutsch versteht und sich in die ser Sprache – mündlich und schriftlich – auch gut, aber nicht fehlerfrei, auszu drücken vermag (vgl. Prot. S. 5 ff., Urk. 3/5, Urk. 33/1-3) . Zudem verfügt sie über Englisch- und Chinesisch-Kenntnisse (Beilage zu Urk. 12/A22 S. 5).

Es ist davon auszugehen, dass der allgemeine Arbeitsmarkt im Sektor Gesund heitswesen durchaus Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende Tätigkeiten beinhaltet, deren Anforderungen d ie Beschwerdeführerin

– auch unter Berück sichtigung des massgebenden Zumutbarkeitsprofil s (Urk. 12/M61)

– aufgrund ihrer

fachlichen und weiteren Qualifikationen entspricht. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass administrative Tätigkeiten im Gesundheits wesen nicht nur Arzt- oder Spitalsekretariatsarbeiten (Urk. 1 S. 4 f.) , sondern auch

– keine perfekten Deutschkenntnisse voraussetzende - Bürotätigkeiten in der Industrie umfassen , wobei entsprechende Unternehmen nicht s elten inter national

tätig und insofern durchaus daran interessiert sind,

Arbeit skräfte ein zustellen , die

nicht nur

über fundierte Fach- , sondern zudem a uch über Fremd sprachenkenntnisse (gerade in der im Wir tschaftsleben wichtigen Sprache

Englisch und

als Zusatzqualifikation

in Chinesisch )

verfügen . 4.2.3

Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin zwar noch Wohnsitz in der Schweiz hat, sich insgesamt aber während rund der Hälfte des Jahres auf den C.___ aufhält (Prot. S. 5) . Während sie dort zwischenzeitlich eine Weiter bildung im Bereich Pflanzenzucht absolviert hat (Urk. 12/ A 81) , hat sie in der Schweiz - abgesehen von einer Bewerbung auf eine nicht dem von Dr. Z.___

definierten Zu mutbarkeitsprofil entsprechende (Urk. 12/M61) Stelle in einer Arztpraxis (Prot. S. 6) seit 2012 keinerlei Bestr ebungen gezeigt, eine Verweistätigkeit zu finden oder ihre beruflichen Qualifikationen im Hin blick auf eine Verbesserung ihrer Vermittelbarkeit (etwa durch einen Deutsch- oder einen Computerkurs) noch zu verbessern (vgl. hiezu Urk. 12/A88 f.) . Nach eigenem Bekunden ist sie denn auch gar nicht daran interessiert, einer anderen Tätigkeit nachzugehen (vgl. Prot. S. 5 ff.). Dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit (jedenfalls in der Schweiz) nicht verwertet, ist demnach nicht mit fehlenden Qualifikationen, sondern mit mangelnder entsprechender Motivation zu erklä ren. 4.2.4

Anzu fügen ble ibt, dass auch die IV-Stelle in ihrer – unangefochten in Rechts kraft erwachsenen – Verfügung vom 29. Juli 2014 (Urk. 23/1) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin imstande sei, (vollzeitlich) einer

dem Anforde rungsniveau 3 der LSE entsprechenden Verweistätigkeit

im Gesundheitswesen nachzugehen . 4.2.5

Was schliesslich die Höhe des leidensbedingten Abzugs vom – nach dem Gesag ten soweit korrekt ermittelten – Invalideneinkommen anbelangt, trug die AXA d em Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügt (vgl. Beilage zu Urk. 12/A22) u nd im Zeitpunkt des Rentenbeginns 55 Jahre alt war, nur noch Tätigkeiten, bei welchen sie die linke Hand nicht mit Gewichten über 8 kg belasten oder sie darauf wirkende n Schläge n oder Vibrati onen aussetzen und keine Arbeiten mit rasch sich wiederholende n Bewegungen im linken Handgelenk ausführen muss, nachzugehen in der Lage ist, mit der Gewährung eines Abschlags von 5 % jedenfalls in nicht ermessensmissbräuch licher Weise (BGE 137 V 71 E. 5.1) Rechnung (Urk. 2 S. 8). In Anbetracht der weitgehend erhaltenen Funktionsfähigkeit der linken Hand kann von einer – ei nen Abzug von 20 oder gar 25 % rechtfertigenden (vgl. etwa Urteil des Bundes ge richts 9C_418/2008 vom 17. September 2008 E. 3.3.2 mit Hinweisen) – fakti schen Einarmigkeit (Urk. 1 S. 7, Urk. 17 S. 3) keine Rede sein. Das von der AXA ermittelte Invalideneinkommen von rund Fr. 69‘930.-- (Urk. 2 S. 9) ist folglich nicht zu beanstanden. 4 .3

Angesichts der aus den beiden Vergleichseinkommen resultierenden behinde rungsbedingten

Lohneinbusse von rund 31 % erweist sich die Zusprache einer auf einem Invaliditätsgrad in dieser Höhe basierenden Rente (Urk. 2) als rech tens. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Rechtsanwältin Marianne I. Sieger - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die 1957 geborene X.___ war seit dem

1. Juni 2002

als diplomierte Pflegefachperson beim

Y.___ angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatoris ch versichert (Urk. 12/A1 ). Am 24. De zember 2008 glitt s ie auf nassem Boden aus, stürzte und zog sich dabei eine distale intraartikuläre Radiusfraktur links zu (Urk. 12/A1 S. 2, Urk. 12/M1) . Die AXA anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Er eignis und erbrachte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Mit Verfügung vom 6. September 2012 (Urk. 12/A 122 ) stellte sie die Heilbehandlungsleistungen – un ter Anerkennung des weiteren Anspruchs auf Übernahme der Kosten der unfallbedingt notwendigen Analgetika und einer Handgelenksmanschette – p er sofort und die Taggeldleistungen per 31. Mai 2012 ein, verneinte den Anspruch auf Leistungen im Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden und sprach der Versicherten einerseits mit Wirkung ab 1. Juni 2012 eine auf einem Invaliditätsgrad von 31 % beruhende Rente und andererseits eine Entschä digung für eine Integritätseinbusse von 20 % zu. Der Krankenversicherer von X.___ zog seine

hiegegen

vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 12/A123) am 1. Oktober 2012 wieder zurück (Urk. 12/A127). Die

– aus schliesslich die Rentenhöhe betreffende – Einsprache der Versicherten vom

10. Oktober 2012 (Urk. 12/A128) wies die AXA am 12. September 2013 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid

(Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts [ATSG]) , so hat sie Anspruch auf eine Invali den rente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort set zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszu standes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die

Zusprache der auf einem Invaliditäts grad von 31

% beruhenden Re nte - unter Hinweis auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, Vertrauensarzt SGV, vom 10. April 2012 (Urk. 12/M61) und d en Bericht von Prof. Dr. med. A.___ , Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rats sowie für Handchirurgie, Teamleiter Handchirurgie B.___ , vom 21. Juni 2012 (Ur

k. 12/M 62 ) - damit, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, vollzeitlich einer den linksseitigen Handbeschwerden Rechnung tragenden administrativen Tätigkeit im Gesundheitswesen gemäss Anforde rungs niveau 3 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur erhebung (LSE) nachzugehen und dabei – unter Berücksichtigung eines leidens bedingten Abzugs von 5 % vom entsprechenden Tabellenlohn - ein 31 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu generieren (Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 10 S. 4 ff. , Urk. 22 S. 2 ff. , Prot. S. 5 ).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Be schwerdegegnerin sei bei der Ermittlung des Inv aliditätsgrad e s von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen. Aufgrund ihrer d ürftigen Computer-

und limitierten Deutschkenntnisse sei sie ausserstande, in einer administrativen Tätigkeit im Gesundheitswesen einen dem Anforderungsniveau 3 der LSE ent sprechenden Lohn zu erzielen (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 17 S. 2 f. ). Richtigerweise sei daher vom Tabellenlohn für Tätigkeiten des Anforderungsniveau s 4 auszuge hen; unter Gewährung eines – aufgrund ihrer faktischen Einhändigkeit als ange messen erscheinenden – leidensbedingten Abzugs von 25 % resultiere so ein Invaliditätsgrad von 60 % und damit ein Rentenanspruch in entsprechender Höhe (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 17 S. 3 ).

E. 2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Betreffend den Anspruch auf Integritätsentschädigung ist die Verfügung vom

6. September 2012 (Urk. 12/A122) unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 12/A128) . Strittig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente.

E. 3.2 Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführe rin aufgrund der verbleibenden Folgen der beim Unfall vom 24. Dezember 2008 erlittenen distalen intraartikulären Radiusfraktur links weiterhin in ihrem Leis tungsvermögen eingeschränkt ist (vgl. hiezu insbesondere Urk. 12/M61 f.). Die nach dem fraglichen Ereignis aufgetretene psychische Symptomatik ( Urk. 12/M28) ist gemäss den behandelnden Ärzten noch vor dem Fallabschluss per

31. Mai 2012 (Urk. 12/A122) wieder gänzlich abgeklungen (Urk. 12/M43) beziehungsweise zeitigt jedenfalls keine Arbeitsunfähigkeit (Beilage zu Urk. 12/M65). F ür die Beurteilung des Rentenanspruchs ist sie demnach – wie auch die Beschwerdeführerin anerkannte (Urk. 1 S. 3 ) - nicht von Belang.

Gestützt auf die – am 21. Juni 2012 von Prof. Dr. A.___ bestätigte (Urk. 12/M62 S. 1) – Beurteilung von Dr. Z.___ vom 10. April 2012 (Urk. 12/M61) ist (mit den Parteien [vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 10 S. 4]) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die angestammte Arbeit als diplomierte Pflegfachfrau auf grund der verbleibenden linksseitigen Handbeschwerden nicht mehr auszuüben in der Lage, in einer leidensangepassten Tätigkeit (maximale Belastung der lin ken Hand mit 8 kg, ohne rasch sich wiederholende Bewegungen im linken Hand gelenk, ohne darauf wirkende Schläge oder Vibrationen) indes zu 100 % arbeitsfähig ist.

E. 4 .2 4.2.1

Bei der Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 69‘930.-- (Urk. 2 S.

E. 9 ) stellte die AXA auf den statistischen Durchschnittslohn (inklusive 13. Mo nats lohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden)

für weib liche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen im Gesundheitswesen auf dem -

Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende n - Anforderungsniveau 3 von Fr. 5‘782. -- pro Monat im Jahr 2010 ab (TA1 Ziff. 86 der LSE 2010) . Unter Berücksichtigung der im nämlichen Jahr betriebsüblichen wö chentlichen Arbeitszeit sowie der bis 201 2 eingetretenen Nominallohnentwicklung gelangte sie zu einem Jahres ein kommen von Fr. 73‘610.-- . Dies ist nicht zu beanstanden. 4.2.2

Dass der Beschwerdeführerin aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen beziehungsweise mangelhafter Deutschkenntnisse lediglich noch einfache und repetitive Tätigkeit en im

Anforderungsniveau 4 der LSE offen stünden (Urk. 1 S. 6 f. , Urk. 17 S. 2 f. ), ist nämlich nicht anzunehmen. So verfügt sie seit 1987 über den Bachelor of Science in Nursing (Beilage 1 zu Urk. 12/A118) und damit über eine Ausbildung, die gleichwertig, wenn nicht gar höher zu werten ist als die Ausbildung zur Pflegefachfrau (Urk. 12/A118) , und kann zudem eine lang jährige Berufserfahrung vorweisen . Ihre EDV-Kenntnisse reichten zumindest aus, um – im Rahmen wiederholter entsprechender Einsätze – die Arbeit als Stationssekretärin im Y.___ zu verrichten (vgl. Urk. 12 / A 7, Urk. 12/A32 S. 2, Urk. 12/ A 59 S. 1) , und genügen nach ihrer eigenen Einschät zung auch, um die im Zusammenhang mit der zusammen mit ihrem Ehemann geplanten ( beziehungsweise zwischenzeitlich möglicherweise realisierten)

Auf nahme einer s elbständigen Tätigkeit im Bereich Pflanzenzucht auf den C.___ anfallenden Büroarbeiten zu erledigen (Urk. 12/A77; vgl. auch Urk. 12/A76). Grund dafür, dass sie nicht weiter auf dem Stationssekretariat des Y.___

beschäftigt wurde, waren im Übrig en nicht unzu reichende Fähigkeiten im Administrativbereich, sondern die Tatsache, dass sie aufgrund ihrer Handbeschwerden nichts tragen und damit etwa bestellte Ware nicht einräumen konnte (Prot. S. 6, Urk. 12/A59 S. 1; vgl. hiezu auch Urk. 12/A10, Urk. 12/A25 S. 4, Urk. 12/A59 S. 3). Aufgrund des Ergebnisses ihrer Befragung anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. Juni 2015, der einge reichten Korrespondenz und ihrer bis zum Unfall ausgeübten

beruflichen Tä tigkeit steht sodann fest, dass die Beschwerdeführerin , deren Muttersprache D.___ ist (Beilage zu Urk. 12/A22 S. 5), gut Deutsch versteht und sich in die ser Sprache – mündlich und schriftlich – auch gut, aber nicht fehlerfrei, auszu drücken vermag (vgl. Prot. S. 5 ff., Urk. 3/5, Urk. 33/1-3) . Zudem verfügt sie über Englisch- und Chinesisch-Kenntnisse (Beilage zu Urk. 12/A22 S. 5).

Es ist davon auszugehen, dass der allgemeine Arbeitsmarkt im Sektor Gesund heitswesen durchaus Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende Tätigkeiten beinhaltet, deren Anforderungen d ie Beschwerdeführerin

– auch unter Berück sichtigung des massgebenden Zumutbarkeitsprofil s (Urk. 12/M61)

– aufgrund ihrer

fachlichen und weiteren Qualifikationen entspricht. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass administrative Tätigkeiten im Gesundheits wesen nicht nur Arzt- oder Spitalsekretariatsarbeiten (Urk. 1 S. 4 f.) , sondern auch

– keine perfekten Deutschkenntnisse voraussetzende - Bürotätigkeiten in der Industrie umfassen , wobei entsprechende Unternehmen nicht s elten inter national

tätig und insofern durchaus daran interessiert sind,

Arbeit skräfte ein zustellen , die

nicht nur

über fundierte Fach- , sondern zudem a uch über Fremd sprachenkenntnisse (gerade in der im Wir tschaftsleben wichtigen Sprache

Englisch und

als Zusatzqualifikation

in Chinesisch )

verfügen . 4.2.3

Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin zwar noch Wohnsitz in der Schweiz hat, sich insgesamt aber während rund der Hälfte des Jahres auf den C.___ aufhält (Prot. S. 5) . Während sie dort zwischenzeitlich eine Weiter bildung im Bereich Pflanzenzucht absolviert hat (Urk. 12/ A 81) , hat sie in der Schweiz - abgesehen von einer Bewerbung auf eine nicht dem von Dr. Z.___

definierten Zu mutbarkeitsprofil entsprechende (Urk. 12/M61) Stelle in einer Arztpraxis (Prot. S. 6) seit 2012 keinerlei Bestr ebungen gezeigt, eine Verweistätigkeit zu finden oder ihre beruflichen Qualifikationen im Hin blick auf eine Verbesserung ihrer Vermittelbarkeit (etwa durch einen Deutsch- oder einen Computerkurs) noch zu verbessern (vgl. hiezu Urk. 12/A88 f.) . Nach eigenem Bekunden ist sie denn auch gar nicht daran interessiert, einer anderen Tätigkeit nachzugehen (vgl. Prot. S. 5 ff.). Dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit (jedenfalls in der Schweiz) nicht verwertet, ist demnach nicht mit fehlenden Qualifikationen, sondern mit mangelnder entsprechender Motivation zu erklä ren. 4.2.4

Anzu fügen ble ibt, dass auch die IV-Stelle in ihrer – unangefochten in Rechts kraft erwachsenen – Verfügung vom 29. Juli 2014 (Urk. 23/1) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin imstande sei, (vollzeitlich) einer

dem Anforde rungsniveau 3 der LSE entsprechenden Verweistätigkeit

im Gesundheitswesen nachzugehen . 4.2.5

Was schliesslich die Höhe des leidensbedingten Abzugs vom – nach dem Gesag ten soweit korrekt ermittelten – Invalideneinkommen anbelangt, trug die AXA d em Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügt (vgl. Beilage zu Urk. 12/A22) u nd im Zeitpunkt des Rentenbeginns 55 Jahre alt war, nur noch Tätigkeiten, bei welchen sie die linke Hand nicht mit Gewichten über 8 kg belasten oder sie darauf wirkende n Schläge n oder Vibrati onen aussetzen und keine Arbeiten mit rasch sich wiederholende n Bewegungen im linken Handgelenk ausführen muss, nachzugehen in der Lage ist, mit der Gewährung eines Abschlags von 5 % jedenfalls in nicht ermessensmissbräuch licher Weise (BGE 137 V 71 E. 5.1) Rechnung (Urk. 2 S. 8). In Anbetracht der weitgehend erhaltenen Funktionsfähigkeit der linken Hand kann von einer – ei nen Abzug von 20 oder gar 25 % rechtfertigenden (vgl. etwa Urteil des Bundes ge richts 9C_418/2008 vom 17. September 2008 E. 3.3.2 mit Hinweisen) – fakti schen Einarmigkeit (Urk. 1 S. 7, Urk. 17 S. 3) keine Rede sein. Das von der AXA ermittelte Invalideneinkommen von rund Fr. 69‘930.-- (Urk. 2 S. 9) ist folglich nicht zu beanstanden. 4 .3

Angesichts der aus den beiden Vergleichseinkommen resultierenden behinde rungsbedingten

Lohneinbusse von rund 31 % erweist sich die Zusprache einer auf einem Invaliditätsgrad in dieser Höhe basierenden Rente (Urk. 2) als rech tens. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Rechtsanwältin Marianne I. Sieger - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00246 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom

14. Juli 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger Bretschger

Leuch Rechtsanwälte Kuttelgasse 8, Postfach 2158, 8022 Zürich Sachverhalt: 1.

Die 1957 geborene X.___ war seit dem

1. Juni 2002

als diplomierte Pflegefachperson beim

Y.___ angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatoris ch versichert (Urk. 12/A1 ). Am 24. De zember 2008 glitt s ie auf nassem Boden aus, stürzte und zog sich dabei eine distale intraartikuläre Radiusfraktur links zu (Urk. 12/A1 S. 2, Urk. 12/M1) . Die AXA anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit diesem Er eignis und erbrachte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Mit Verfügung vom 6. September 2012 (Urk. 12/A 122 ) stellte sie die Heilbehandlungsleistungen – un ter Anerkennung des weiteren Anspruchs auf Übernahme der Kosten der unfallbedingt notwendigen Analgetika und einer Handgelenksmanschette – p er sofort und die Taggeldleistungen per 31. Mai 2012 ein, verneinte den Anspruch auf Leistungen im Zusammenhang mit den psychischen Beschwerden und sprach der Versicherten einerseits mit Wirkung ab 1. Juni 2012 eine auf einem Invaliditätsgrad von 31 % beruhende Rente und andererseits eine Entschä digung für eine Integritätseinbusse von 20 % zu. Der Krankenversicherer von X.___ zog seine

hiegegen

vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 12/A123) am 1. Oktober 2012 wieder zurück (Urk. 12/A127). Die

– aus schliesslich die Rentenhöhe betreffende – Einsprache der Versicherten vom

10. Oktober 2012 (Urk. 12/A128) wies die AXA am 12. September 2013 ab (Urk. 2). 2. 2.1

Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 16. Oktober 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): "1.

Der Einspracheentscheid vom 12. September 2013 und die Verfügung vom 6. September 2012 seien abzuändern und der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aus UVG zu zuzusprechen, insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab 1. Juni 2012 auf eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrads von 60 % auszurichten. 2.

Die Verfahrens kosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren eine angemes sene Entschädigung ( zuzügl . MwSt ) zuzusprechen.“

Die AXA schloss am 4. Februar 2014 auf Abweisung der Beschwerde ( Beschwer deantwort , Urk. 10). Nachdem die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2014 ihren Verzicht auf eine mündliche Verhandlung (Urk. 1 S. 4) zugunsten einer Instruktionsverhandlung mit persönlicher Befragung hatte mitteilen lassen (Urk. 13), hielten die Parteien replicando (Urk. 17) und duplicando (Urk. 22) an ihren Anträgen fest. Letzteres wurde der Beschwerdeführerin am 17. September 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24). Am 23. Juni 2015 fand eine

Instruktions v erhandlung

mit persönlicher Befragung der Beschwerdeführerin statt (vgl. Prot. S. 5 ff. ). 2.2

Zwischenzeitlich hat te di e BVK , bei der die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Y.___ berufsvorsorgever sichert war, dieser

aufgrund des unfallbedingten Gesundheitsschadens eine Berufsinvalidenrente zu gesprochen ( Urk. 12/A125 /6 ; vgl. auch Urk. 12/A88, Urk . 12/A44 S. 2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, richtete ihr für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2010 eine halbe und für die Periode vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2012 eine ganze Rente aus ; einen weitergehenden Rentenanspruch verneinte sie unter Hinweis darauf, dass der Invaliditätsgrad ab 1. März 2012 lediglich noch 14 % betrage (vgl. Verfü gung vom 29. Juli 2014, Urk. 23/1). 2.3

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid

(Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts [ATSG]) , so hat sie Anspruch auf eine Invali den rente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort set zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszu standes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die

Zusprache der auf einem Invaliditäts grad von 31

% beruhenden Re nte - unter Hinweis auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, Vertrauensarzt SGV, vom 10. April 2012 (Urk. 12/M61) und d en Bericht von Prof. Dr. med. A.___ , Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rats sowie für Handchirurgie, Teamleiter Handchirurgie B.___ , vom 21. Juni 2012 (Ur

k. 12/M 62 ) - damit, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, vollzeitlich einer den linksseitigen Handbeschwerden Rechnung tragenden administrativen Tätigkeit im Gesundheitswesen gemäss Anforde rungs niveau 3 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur erhebung (LSE) nachzugehen und dabei – unter Berücksichtigung eines leidens bedingten Abzugs von 5 % vom entsprechenden Tabellenlohn - ein 31 % unter dem Valideneinkommen liegendes Salär zu generieren (Urk. 2 S. 3 ff., Urk. 10 S. 4 ff. , Urk. 22 S. 2 ff. , Prot. S. 5 ). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Be schwerdegegnerin sei bei der Ermittlung des Inv aliditätsgrad e s von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen. Aufgrund ihrer d ürftigen Computer-

und limitierten Deutschkenntnisse sei sie ausserstande, in einer administrativen Tätigkeit im Gesundheitswesen einen dem Anforderungsniveau 3 der LSE ent sprechenden Lohn zu erzielen (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 17 S. 2 f. ). Richtigerweise sei daher vom Tabellenlohn für Tätigkeiten des Anforderungsniveau s 4 auszuge hen; unter Gewährung eines – aufgrund ihrer faktischen Einhändigkeit als ange messen erscheinenden – leidensbedingten Abzugs von 25 % resultiere so ein Invaliditätsgrad von 60 % und damit ein Rentenanspruch in entsprechender Höhe (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 17 S. 3 ). 3. 3.1

Betreffend den Anspruch auf Integritätsentschädigung ist die Verfügung vom

6. September 2012 (Urk. 12/A122) unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 12/A128) . Strittig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente. 3.2

Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführe rin aufgrund der verbleibenden Folgen der beim Unfall vom 24. Dezember 2008 erlittenen distalen intraartikulären Radiusfraktur links weiterhin in ihrem Leis tungsvermögen eingeschränkt ist (vgl. hiezu insbesondere Urk. 12/M61 f.). Die nach dem fraglichen Ereignis aufgetretene psychische Symptomatik ( Urk. 12/M28) ist gemäss den behandelnden Ärzten noch vor dem Fallabschluss per

31. Mai 2012 (Urk. 12/A122) wieder gänzlich abgeklungen (Urk. 12/M43) beziehungsweise zeitigt jedenfalls keine Arbeitsunfähigkeit (Beilage zu Urk. 12/M65). F ür die Beurteilung des Rentenanspruchs ist sie demnach – wie auch die Beschwerdeführerin anerkannte (Urk. 1 S. 3 ) - nicht von Belang.

Gestützt auf die – am 21. Juni 2012 von Prof. Dr. A.___ bestätigte (Urk. 12/M62 S. 1) – Beurteilung von Dr. Z.___ vom 10. April 2012 (Urk. 12/M61) ist (mit den Parteien [vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 10 S. 4]) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die angestammte Arbeit als diplomierte Pflegfachfrau auf grund der verbleibenden linksseitigen Handbeschwerden nicht mehr auszuüben in der Lage, in einer leidensangepassten Tätigkeit (maximale Belastung der lin ken Hand mit 8 kg, ohne rasch sich wiederholende Bewegungen im linken Hand gelenk, ohne darauf wirkende Schläge oder Vibrationen) indes zu 100 % arbeitsfähig ist. 4. 4 .1

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads ging die Beschwerdegegnerin – ge stützt auf den

– auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten, die Schichtzulagen ein schliessenden – Jahresverdienst im Jahr 2008 (Zeitpunkt des Unfalls) von Fr. 96‘727.35 (vgl. Beilage zu Urk. 12/A63) und unter Berücksichtigung der bis 201 2 (Beginn Rentenanspruch) eingetretenen Nominallohnentwicklung von einem Valideneinkommen von Fr. 101‘852.-- aus (Urk. 2 S. 5 f. ), was von der Beschwerdeführerin als richtig anerkannte wurde (Urk. 1 S. 3 ). ] 4 .2 4.2.1

Bei der Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 69‘930.-- (Urk. 2 S. 9 ) stellte die AXA auf den statistischen Durchschnittslohn (inklusive 13. Mo nats lohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden)

für weib liche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen im Gesundheitswesen auf dem -

Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende n - Anforderungsniveau 3 von Fr. 5‘782. -- pro Monat im Jahr 2010 ab (TA1 Ziff. 86 der LSE 2010) . Unter Berücksichtigung der im nämlichen Jahr betriebsüblichen wö chentlichen Arbeitszeit sowie der bis 201 2 eingetretenen Nominallohnentwicklung gelangte sie zu einem Jahres ein kommen von Fr. 73‘610.-- . Dies ist nicht zu beanstanden. 4.2.2

Dass der Beschwerdeführerin aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen beziehungsweise mangelhafter Deutschkenntnisse lediglich noch einfache und repetitive Tätigkeit en im

Anforderungsniveau 4 der LSE offen stünden (Urk. 1 S. 6 f. , Urk. 17 S. 2 f. ), ist nämlich nicht anzunehmen. So verfügt sie seit 1987 über den Bachelor of Science in Nursing (Beilage 1 zu Urk. 12/A118) und damit über eine Ausbildung, die gleichwertig, wenn nicht gar höher zu werten ist als die Ausbildung zur Pflegefachfrau (Urk. 12/A118) , und kann zudem eine lang jährige Berufserfahrung vorweisen . Ihre EDV-Kenntnisse reichten zumindest aus, um – im Rahmen wiederholter entsprechender Einsätze – die Arbeit als Stationssekretärin im Y.___ zu verrichten (vgl. Urk. 12 / A 7, Urk. 12/A32 S. 2, Urk. 12/ A 59 S. 1) , und genügen nach ihrer eigenen Einschät zung auch, um die im Zusammenhang mit der zusammen mit ihrem Ehemann geplanten ( beziehungsweise zwischenzeitlich möglicherweise realisierten)

Auf nahme einer s elbständigen Tätigkeit im Bereich Pflanzenzucht auf den C.___ anfallenden Büroarbeiten zu erledigen (Urk. 12/A77; vgl. auch Urk. 12/A76). Grund dafür, dass sie nicht weiter auf dem Stationssekretariat des Y.___

beschäftigt wurde, waren im Übrig en nicht unzu reichende Fähigkeiten im Administrativbereich, sondern die Tatsache, dass sie aufgrund ihrer Handbeschwerden nichts tragen und damit etwa bestellte Ware nicht einräumen konnte (Prot. S. 6, Urk. 12/A59 S. 1; vgl. hiezu auch Urk. 12/A10, Urk. 12/A25 S. 4, Urk. 12/A59 S. 3). Aufgrund des Ergebnisses ihrer Befragung anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 23. Juni 2015, der einge reichten Korrespondenz und ihrer bis zum Unfall ausgeübten

beruflichen Tä tigkeit steht sodann fest, dass die Beschwerdeführerin , deren Muttersprache D.___ ist (Beilage zu Urk. 12/A22 S. 5), gut Deutsch versteht und sich in die ser Sprache – mündlich und schriftlich – auch gut, aber nicht fehlerfrei, auszu drücken vermag (vgl. Prot. S. 5 ff., Urk. 3/5, Urk. 33/1-3) . Zudem verfügt sie über Englisch- und Chinesisch-Kenntnisse (Beilage zu Urk. 12/A22 S. 5).

Es ist davon auszugehen, dass der allgemeine Arbeitsmarkt im Sektor Gesund heitswesen durchaus Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende Tätigkeiten beinhaltet, deren Anforderungen d ie Beschwerdeführerin

– auch unter Berück sichtigung des massgebenden Zumutbarkeitsprofil s (Urk. 12/M61)

– aufgrund ihrer

fachlichen und weiteren Qualifikationen entspricht. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass administrative Tätigkeiten im Gesundheits wesen nicht nur Arzt- oder Spitalsekretariatsarbeiten (Urk. 1 S. 4 f.) , sondern auch

– keine perfekten Deutschkenntnisse voraussetzende - Bürotätigkeiten in der Industrie umfassen , wobei entsprechende Unternehmen nicht s elten inter national

tätig und insofern durchaus daran interessiert sind,

Arbeit skräfte ein zustellen , die

nicht nur

über fundierte Fach- , sondern zudem a uch über Fremd sprachenkenntnisse (gerade in der im Wir tschaftsleben wichtigen Sprache

Englisch und

als Zusatzqualifikation

in Chinesisch )

verfügen . 4.2.3

Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin zwar noch Wohnsitz in der Schweiz hat, sich insgesamt aber während rund der Hälfte des Jahres auf den C.___ aufhält (Prot. S. 5) . Während sie dort zwischenzeitlich eine Weiter bildung im Bereich Pflanzenzucht absolviert hat (Urk. 12/ A 81) , hat sie in der Schweiz - abgesehen von einer Bewerbung auf eine nicht dem von Dr. Z.___

definierten Zu mutbarkeitsprofil entsprechende (Urk. 12/M61) Stelle in einer Arztpraxis (Prot. S. 6) seit 2012 keinerlei Bestr ebungen gezeigt, eine Verweistätigkeit zu finden oder ihre beruflichen Qualifikationen im Hin blick auf eine Verbesserung ihrer Vermittelbarkeit (etwa durch einen Deutsch- oder einen Computerkurs) noch zu verbessern (vgl. hiezu Urk. 12/A88 f.) . Nach eigenem Bekunden ist sie denn auch gar nicht daran interessiert, einer anderen Tätigkeit nachzugehen (vgl. Prot. S. 5 ff.). Dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit (jedenfalls in der Schweiz) nicht verwertet, ist demnach nicht mit fehlenden Qualifikationen, sondern mit mangelnder entsprechender Motivation zu erklä ren. 4.2.4

Anzu fügen ble ibt, dass auch die IV-Stelle in ihrer – unangefochten in Rechts kraft erwachsenen – Verfügung vom 29. Juli 2014 (Urk. 23/1) davon ausging, dass die Beschwerdeführerin imstande sei, (vollzeitlich) einer

dem Anforde rungsniveau 3 der LSE entsprechenden Verweistätigkeit

im Gesundheitswesen nachzugehen . 4.2.5

Was schliesslich die Höhe des leidensbedingten Abzugs vom – nach dem Gesag ten soweit korrekt ermittelten – Invalideneinkommen anbelangt, trug die AXA d em Umstand, dass die Beschwerdeführerin, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügt (vgl. Beilage zu Urk. 12/A22) u nd im Zeitpunkt des Rentenbeginns 55 Jahre alt war, nur noch Tätigkeiten, bei welchen sie die linke Hand nicht mit Gewichten über 8 kg belasten oder sie darauf wirkende n Schläge n oder Vibrati onen aussetzen und keine Arbeiten mit rasch sich wiederholende n Bewegungen im linken Handgelenk ausführen muss, nachzugehen in der Lage ist, mit der Gewährung eines Abschlags von 5 % jedenfalls in nicht ermessensmissbräuch licher Weise (BGE 137 V 71 E. 5.1) Rechnung (Urk. 2 S. 8). In Anbetracht der weitgehend erhaltenen Funktionsfähigkeit der linken Hand kann von einer – ei nen Abzug von 20 oder gar 25 % rechtfertigenden (vgl. etwa Urteil des Bundes ge richts 9C_418/2008 vom 17. September 2008 E. 3.3.2 mit Hinweisen) – fakti schen Einarmigkeit (Urk. 1 S. 7, Urk. 17 S. 3) keine Rede sein. Das von der AXA ermittelte Invalideneinkommen von rund Fr. 69‘930.-- (Urk. 2 S. 9) ist folglich nicht zu beanstanden. 4 .3

Angesichts der aus den beiden Vergleichseinkommen resultierenden behinde rungsbedingten

Lohneinbusse von rund 31 % erweist sich die Zusprache einer auf einem Invaliditätsgrad in dieser Höhe basierenden Rente (Urk. 2) als rech tens. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Rechtsanwältin Marianne I. Sieger - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer