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UV.2013.00231

Vorliegen eines Rückfalls bzw. von Spätefolgen verneint. Keine Veränderung ausgewiesen.

Zürich SozVersG · 2014-11-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1969, arbeitete seit Septem ber 2000 als Bauar bei ter be i der Firma Y.___ (Urk. 9/3/2) . Daneben übte er als Reinigungs mit arbei ter bei der Firma Z.___ eine Nebenbeschäftigung a us (Urk. 9/3/1) . Durch beide Arbeitgeber war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan stalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 9. Oktober 2003 stürzte er aus einer Höhe von fünf Metern von einer Leiter auf den Betonboden. Dabei er litt er beidseits Cal caneus -Frakturen sowie eine Kon tusion der Brust- und Len denw irbelsäule (Urk. 9/ 5). Die SUVA erbrachte zunächst die gesetzlichen Leis tungen (Taggeld, Heilbehandlung).

Mit Verfü gung 2 7. Oktober 2004 stellte sie diese per 3 0. September 2004 ein. Zur B egründung führte sie aus, es lä gen keine behandlungsbedürftigen Unfallfolg en mehr vor. Die jetzt noch vor handenen Beschwerden seien psychischer Natur, die jedoch nicht adäquate Folge des Un falls vom 9. O ktober 2003 bildeten (Urk. 9/75). Daran hielt sie mit Einsprache entscheid fest (Urk. 9/104). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zü rich am 28. April 2006 ab (Urk. 9/112; Prozess UV.2005.00288), welcher Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 1 3. März 2007 geschützt wurde (Urk. 9/117). 1.2

Mit Schreiben vom 3 1. Oktober 2011 wandte sich X.___ unt er Hinweis auf ein Gutachten der Begutachtungsstelle A.___, vom 8. März 2011 an die SUVA und ersuchte bezugnehmend auf den Unfall vom 9. Oktober 2003 und die Zusprache einer Invalidenrente durch die Invalidenversicherung um Ausrichtung von Versicherungsleistungen (Urk. 9/127). Mit Verfügung vom 2 2. April 2013 verneinte die SUVA eine (wei tere) Leistungspflicht (Urk. 9/140). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. September 2013 fest (Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 liess X.___ Beschwerde erhe ben und beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S.

2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), wovon dem Be schwer deführer am 18. Dezember 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) wer d en - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursa chen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht wer den kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfal l mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weite ren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er scheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern ein er vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Ar beitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spr icht man, wenn ein scheinbar ge heil tes Leiden im Verlaufe längerer Zeit orga nische oder auch psychische Ver än de rungen bewirkt, die zu einem anders gear teten Krankheitsbild führen kön nen (BGE 118 V 296 E .

2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schlies sen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leis tungspflich t der Unfall versicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut

geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versich er ten Unfall er littenen Gesundheits schädigung ein natürlicher und adä quater Kausal zusam me n hang besteht (BGE 118 V 296 E .

2c in fine). Sodann kann die Mel dung eines Rückfalles oder von Spätfolgen nicht dazu führen, dass eine neue Überprüfung der bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses bestehenden Leiden bezüglich der Unfallkausalität oder deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähig kei t erfolgt (Urteil des damaligen Eidgenössischen V ersicherungs gerichts U 109/01 vom 2 4. Juni 2002 E. 4c). 2.

Der Beschwerdeführer macht Spätfolgen beziehungsweise ein en Rückfall zum Un fall vom 9. Oktober 2003 g eltend. A ls er aus fünf Meter Höhe auf den Beton bo den gestürzt sei, habe er unter anderem

undislozierte

Calcaneus -Frakturen beid seits erlitten. Mit kreisärztlicher Beurteilung vom 2 6. Mai 2004 sei er als voll arbeitsfähig in den bisherigen Tätigkeiten als Bau- und Reinigungsmitar beiter be urteilt worden. Gemäss dem A.___ -Gutachten vom 8. März 2011 sei die Wie deraufnahme der bisherigen Tätigkeit im Baugewerbe dauerhaft ausge schlossen. Es sei festgestellt worden, dass infolge der am 9. Oktober 2003 erlit tenen bilate ralen Calceneusfrakturen eine deutliche Minderbelastung beim Ste hen und Gehe n bestehe. Demnach

lägen nunmehr Spätfolgen beziehungsweise ein Rückfall vor. Aufgrund der reduzierten Arbeitsfähigkeit bestehe ein Anspruch auf Versiche rungsleistungen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass die im A.___ -Gutachten attestierte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit nicht auf die

Calcaneusfr akturen, sondern die

unfall fremden Rückenbeschwerden zurückzuführen sei . Hinsichtlich der (verheilten) Calcaneusfrakturen ergäben sich im Gutachten keine Hinweise auf eine Ver schlechterung. Es liege somit kein Rückfall vor. Folglich bestehe keine Leis tungs pflicht ihrerseits (Urk. 2, 6). 3. 3.1

Das Sozialversicherung sgericht des Kantons Zürich hielt im Urteil vom 2 8. April 2006 fest, die Calcaneusfrakturen seien vollständig verheilt. Gemäss überein stim mender ärztlicher Ei nschätzung wirkten sie sich nicht weiter auf die Ar beits fähigkeit aus, was insoweit unbestritten sei (E.

3.3). G estützt auf die medi zini schen Unterlagen sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen keine organischen Unfallrestfolgen mehr ausge wiesen gewesen seien (E.

3.4; Urk. 9/112). Diese Ansicht teilte das Bundesge richt in seinem Urteil vom 1 3. März 200 7. Es führte bestätigend aus, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine organisch en Unfallfolgen mehr vor handen gewe sen seien (E. 3.1). Da die geklagten Beschwerden auf keinen soma tischen Befund zurückzuführen seien (die Frakturen der Fersenbeine seien un bestrittenermassen vollständig verheilt), sei mit der Vorinstanz davon auszuge hen, dass die ange ge benen Störungen Ausdruck eines Schmerzsyndroms seien (E. 3.2; Urk. 9/117). 3.2

Im von der Invalidenversicherung veranlassten

A.___ -Gutachten vom 8. März 2011 wurden folgende Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an gegeben: ein chronisches und allenfalls pseudora dikuläre s

zervikovertebrales

Schmerz syndrom

(bei Status nach Spon dylodese C6/7 am 5. Dezember 2008), ein

chronisches lumbovert ebragenes Schmerzsyndrom (bei Status nach Dekom press i on L 5/S1 am 2 4. April 2008 und Spondylodese L5/S1 im September 2009), ein

rumpf muskuläres Globaldefizit in Folge einer schmerzbedingten langfristigen Schonung und Dekonditionierung sowie ein Status nach konservativ behandel ten nicht dislozierten Fersenbein trümmerfrakturen beidsei ts (Unfall vom 9. Oktober 2003) . Dazu führten die Gut a chter aus, der U nf all vom 9. Oktober 2003 habe eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit bewirkt . Im weiteren Verlauf seien unter anderem Hals- und Len denwirbelsäulenoperationen erforderlich gewesen. Als Folge der inzwischen knöchern konsolidierten Calcaneusfrakturen bestehe eine deutliche Minderbe lastung beim Stehen und Gehen und d er Versicherte sei dauerhaft auf die Ver wendung von orthopädischen Massschuhen (Arthrodesen schuhen) angewiesen. Nach der zuletzt im April 2008 durchgeführten lumbalen Dekompression L5/S1 und der nachfolgenden Spondylodese L5/S1 im Septem be r 2009 sei rückbli ckend davon auszugehen, dass der postoperative Befund spä tes tens am 3 0. Juni 2010 stabilisi ert gewesen sei. S eit 1. Juli 2010 bestehe daher in leidensange passter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Die Wiederauf nahme

der Auf nahme der bisherigen Tätigkeit als Allrounder auf Baustellen sei seit 2008 dau erhaft ausgeschlossen (Urk. 9/ 128 S. 18, 20 und 22). 3.3

Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___ kam in Beurteilung des A.___ -Gutach tens zum Schluss, dass bezüglich der Fersenbeine keine wesentliche Verände rung beziehungsweise kein Rückfall auszumachen sei. Die attestierte Arbeits un fähigkeit von 30 % sei auf die unfallfremde Rückenproblematik zurückzu führen (Urk. 9/133). 4. 4.1

In den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2 8. April 2006 und des Bundesgerichts vom 1 3. März 2007 wurde gestützt auf die

übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen davon ausgegangen, dass im Zeit punkt der Leistungseinstellung per 3 0. November 2004 die Calc a neusfrak turen

voll ständig verheilt waren und sie sich nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkten. Im A.___ -Gutachten wird dem Beschwerdeführer nun eine deutli che Min derbelastung beim Stehen und Gehen als Folge der Calc a neusfrakturen atte stiert, was eine Arbeitsfähigkeit auf dem Bau offensichtlich ausschliesst. Anhalts punkte für eine Verschlechterung hinsichtlich der Fersenbeine finden sich indessen nicht und werden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan.

Im Zeit punkt der Leistungseinstellung waren die Frakturen verheilt. Eine neuerliche Frak tur oder neue Beschwerden im Bereich der Fersenbeine sind seither nicht aufgetreten. Damit sind Spätfolgen beziehungsweise ein Rückfall auszuschlies sen .

Zur Ursache der von ihnen attestierten Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter äus sern sich die A.___ -Gutachter nicht klar. Eine Arbeitsunfähigkeit wird ab 2008 attestiert. In jenem Jahr trat eine erhebliche Verschlechterung der Rückenprob le matik ein und machte diverse Operationen notwendig. Aus dieser zeitlichen Fest legung ist zu schliessen, d ass nach Einschätzung der A.___ -Gutachter die Ar beitsunfähigkeit primär durch die Rückenproblematik ausgelöst wurde. So weit die Gutachter überdies aber der Meinung sind, der Unfall vom 9. Oktober 2003 habe zu einer Minderbelastung beim Gehen und Stehen und zu eine r Ein schrän kung d er Arbeitsfähigkeit geführt, handelt es sich offensichtlich um eine

vor liegend unbeachtliche -

unterschiedli che Beurteilung eines im Wesentli chen un verändert gebliebenen Gesundheitszustandes . 4.2

Ve rschlechtert haben sich, wie bereits erwähnt, die Rückenprobleme des Be sc hwer deführers . I m April 2008 musste er sich einer Dekompressionsoperation L5/S1 und im September 2008 einer Spond ylodese L5/S1 unterziehen . Überdies wurde am 5. Dezember 2008 eine Spondylodese der Halswirbelsäule C6/7 durch geführt. Das Wirbelsäulenleiden ist jedoch unfallfremd, weshalb die SUVA für dessen Folgen nicht einzustehen hat, was unbestritten ist. 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Spätfolgen der Calceneusfrakturen be ziehungsweise ein Rückfall zu verneinen ist. Eine Verschlechterung ist hinsicht lich der Rückenproblematik eingetreten, die aber unfallfremd ist.

Damit besteht k eine (neuerliche) Leistungspflic ht der SUVA. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) wer d en - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursa chen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht wer den kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfal l mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weite ren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er scheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.4 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern ein er vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Ar beitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spr icht man, wenn ein scheinbar ge heil tes Leiden im Verlaufe längerer Zeit orga nische oder auch psychische Ver än de rungen bewirkt, die zu einem anders gear teten Krankheitsbild führen kön nen (BGE 118 V 296 E .

2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schlies sen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leis tungspflich t der Unfall versicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut

geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versich er ten Unfall er littenen Gesundheits schädigung ein natürlicher und adä quater Kausal zusam me n hang besteht (BGE 118 V 296 E .

2c in fine). Sodann kann die Mel dung eines Rückfalles oder von Spätfolgen nicht dazu führen, dass eine neue Überprüfung der bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses bestehenden Leiden bezüglich der Unfallkausalität oder deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähig kei t erfolgt (Urteil des damaligen Eidgenössischen V ersicherungs gerichts U 109/01 vom 2 4. Juni 2002 E. 4c). 2.

Der Beschwerdeführer macht Spätfolgen beziehungsweise ein en Rückfall zum Un fall vom 9. Oktober 2003 g eltend. A ls er aus fünf Meter Höhe auf den Beton bo den gestürzt sei, habe er unter anderem

undislozierte

Calcaneus -Frakturen beid seits erlitten. Mit kreisärztlicher Beurteilung vom 2 6. Mai 2004 sei er als voll arbeitsfähig in den bisherigen Tätigkeiten als Bau- und Reinigungsmitar beiter be urteilt worden. Gemäss dem A.___ -Gutachten vom 8. März 2011 sei die Wie deraufnahme der bisherigen Tätigkeit im Baugewerbe dauerhaft ausge schlossen. Es sei festgestellt worden, dass infolge der am 9. Oktober 2003 erlit tenen bilate ralen Calceneusfrakturen eine deutliche Minderbelastung beim Ste hen und Gehe n bestehe. Demnach

lägen nunmehr Spätfolgen beziehungsweise ein Rückfall vor. Aufgrund der reduzierten Arbeitsfähigkeit bestehe ein Anspruch auf Versiche rungsleistungen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass die im A.___ -Gutachten attestierte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit nicht auf die

Calcaneusfr akturen, sondern die

unfall fremden Rückenbeschwerden zurückzuführen sei . Hinsichtlich der (verheilten) Calcaneusfrakturen ergäben sich im Gutachten keine Hinweise auf eine Ver schlechterung. Es liege somit kein Rückfall vor. Folglich bestehe keine Leis tungs pflicht ihrerseits (Urk. 2, 6). 3. 3.1

Das Sozialversicherung sgericht des Kantons Zürich hielt im Urteil vom 2 8. April 2006 fest, die Calcaneusfrakturen seien vollständig verheilt. Gemäss überein stim mender ärztlicher Ei nschätzung wirkten sie sich nicht weiter auf die Ar beits fähigkeit aus, was insoweit unbestritten sei (E.

3.3). G estützt auf die medi zini schen Unterlagen sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen keine organischen Unfallrestfolgen mehr ausge wiesen gewesen seien (E.

3.4; Urk. 9/112). Diese Ansicht teilte das Bundesge richt in seinem Urteil vom 1 3. März 200 7. Es führte bestätigend aus, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine organisch en Unfallfolgen mehr vor handen gewe sen seien (E. 3.1). Da die geklagten Beschwerden auf keinen soma tischen Befund zurückzuführen seien (die Frakturen der Fersenbeine seien un bestrittenermassen vollständig verheilt), sei mit der Vorinstanz davon auszuge hen, dass die ange ge benen Störungen Ausdruck eines Schmerzsyndroms seien (E. 3.2; Urk. 9/117). 3.2

Im von der Invalidenversicherung veranlassten

A.___ -Gutachten vom 8. März 2011 wurden folgende Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an gegeben: ein chronisches und allenfalls pseudora dikuläre s

zervikovertebrales

Schmerz syndrom

(bei Status nach Spon dylodese C6/7 am 5. Dezember 2008), ein

chronisches lumbovert ebragenes Schmerzsyndrom (bei Status nach Dekom press i on L 5/S1 am 2 4. April 2008 und Spondylodese L5/S1 im September 2009), ein

rumpf muskuläres Globaldefizit in Folge einer schmerzbedingten langfristigen Schonung und Dekonditionierung sowie ein Status nach konservativ behandel ten nicht dislozierten Fersenbein trümmerfrakturen beidsei ts (Unfall vom 9. Oktober 2003) . Dazu führten die Gut a chter aus, der U nf all vom 9. Oktober 2003 habe eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit bewirkt . Im weiteren Verlauf seien unter anderem Hals- und Len denwirbelsäulenoperationen erforderlich gewesen. Als Folge der inzwischen knöchern konsolidierten Calcaneusfrakturen bestehe eine deutliche Minderbe lastung beim Stehen und Gehen und d er Versicherte sei dauerhaft auf die Ver wendung von orthopädischen Massschuhen (Arthrodesen schuhen) angewiesen. Nach der zuletzt im April 2008 durchgeführten lumbalen Dekompression L5/S1 und der nachfolgenden Spondylodese L5/S1 im Septem be r 2009 sei rückbli ckend davon auszugehen, dass der postoperative Befund spä tes tens am 3 0. Juni 2010 stabilisi ert gewesen sei. S eit 1. Juli 2010 bestehe daher in leidensange passter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Die Wiederauf nahme

der Auf nahme der bisherigen Tätigkeit als Allrounder auf Baustellen sei seit 2008 dau erhaft ausgeschlossen (Urk. 9/ 128 S. 18, 20 und 22). 3.3

Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___ kam in Beurteilung des A.___ -Gutach tens zum Schluss, dass bezüglich der Fersenbeine keine wesentliche Verände rung beziehungsweise kein Rückfall auszumachen sei. Die attestierte Arbeits un fähigkeit von 30 % sei auf die unfallfremde Rückenproblematik zurückzu führen (Urk. 9/133). 4. 4.1

In den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2 8. April 2006 und des Bundesgerichts vom 1 3. März 2007 wurde gestützt auf die

übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen davon ausgegangen, dass im Zeit punkt der Leistungseinstellung per 3 0. November 2004 die Calc a neusfrak turen

voll ständig verheilt waren und sie sich nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkten. Im A.___ -Gutachten wird dem Beschwerdeführer nun eine deutli che Min derbelastung beim Stehen und Gehen als Folge der Calc a neusfrakturen atte stiert, was eine Arbeitsfähigkeit auf dem Bau offensichtlich ausschliesst. Anhalts punkte für eine Verschlechterung hinsichtlich der Fersenbeine finden sich indessen nicht und werden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan.

Im Zeit punkt der Leistungseinstellung waren die Frakturen verheilt. Eine neuerliche Frak tur oder neue Beschwerden im Bereich der Fersenbeine sind seither nicht aufgetreten. Damit sind Spätfolgen beziehungsweise ein Rückfall auszuschlies sen .

Zur Ursache der von ihnen attestierten Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter äus sern sich die A.___ -Gutachter nicht klar. Eine Arbeitsunfähigkeit wird ab 2008 attestiert. In jenem Jahr trat eine erhebliche Verschlechterung der Rückenprob le matik ein und machte diverse Operationen notwendig. Aus dieser zeitlichen Fest legung ist zu schliessen, d ass nach Einschätzung der A.___ -Gutachter die Ar beitsunfähigkeit primär durch die Rückenproblematik ausgelöst wurde. So weit die Gutachter überdies aber der Meinung sind, der Unfall vom 9. Oktober 2003 habe zu einer Minderbelastung beim Gehen und Stehen und zu eine r Ein schrän kung d er Arbeitsfähigkeit geführt, handelt es sich offensichtlich um eine

vor liegend unbeachtliche -

unterschiedli che Beurteilung eines im Wesentli chen un verändert gebliebenen Gesundheitszustandes . 4.2

Ve rschlechtert haben sich, wie bereits erwähnt, die Rückenprobleme des Be sc hwer deführers . I m April 2008 musste er sich einer Dekompressionsoperation L5/S1 und im September 2008 einer Spond ylodese L5/S1 unterziehen . Überdies wurde am 5. Dezember 2008 eine Spondylodese der Halswirbelsäule C6/7 durch geführt. Das Wirbelsäulenleiden ist jedoch unfallfremd, weshalb die SUVA für dessen Folgen nicht einzustehen hat, was unbestritten ist. 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Spätfolgen der Calceneusfrakturen be ziehungsweise ein Rückfall zu verneinen ist. Eine Verschlechterung ist hinsicht lich der Rückenproblematik eingetreten, die aber unfallfremd ist.

Damit besteht k eine (neuerliche) Leistungspflic ht der SUVA. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 5 ). Die SUVA erbrachte zunächst die gesetzlichen Leis tungen (Taggeld, Heilbehandlung).

Mit Verfü gung 2 7. Oktober 2004 stellte sie diese per 3 0. September 2004 ein. Zur B egründung führte sie aus, es lä gen keine behandlungsbedürftigen Unfallfolg en mehr vor. Die jetzt noch vor handenen Beschwerden seien psychischer Natur, die jedoch nicht adäquate Folge des Un falls vom 9. O ktober 2003 bildeten (Urk. 9/75). Daran hielt sie mit Einsprache entscheid fest (Urk. 9/104). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zü rich am 28. April 2006 ab (Urk. 9/112; Prozess UV.2005.00288), welcher Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 1 3. März 2007 geschützt wurde (Urk. 9/117).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00231 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil

vom

21. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Egli

Mattmann

Hehli, Rechtsanwälte Notare Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1969, arbeitete seit Septem ber 2000 als Bauar bei ter be i der Firma Y.___ (Urk. 9/3/2) . Daneben übte er als Reinigungs mit arbei ter bei der Firma Z.___ eine Nebenbeschäftigung a us (Urk. 9/3/1) . Durch beide Arbeitgeber war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan stalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 9. Oktober 2003 stürzte er aus einer Höhe von fünf Metern von einer Leiter auf den Betonboden. Dabei er litt er beidseits Cal caneus -Frakturen sowie eine Kon tusion der Brust- und Len denw irbelsäule (Urk. 9/ 5). Die SUVA erbrachte zunächst die gesetzlichen Leis tungen (Taggeld, Heilbehandlung).

Mit Verfü gung 2 7. Oktober 2004 stellte sie diese per 3 0. September 2004 ein. Zur B egründung führte sie aus, es lä gen keine behandlungsbedürftigen Unfallfolg en mehr vor. Die jetzt noch vor handenen Beschwerden seien psychischer Natur, die jedoch nicht adäquate Folge des Un falls vom 9. O ktober 2003 bildeten (Urk. 9/75). Daran hielt sie mit Einsprache entscheid fest (Urk. 9/104). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zü rich am 28. April 2006 ab (Urk. 9/112; Prozess UV.2005.00288), welcher Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 1 3. März 2007 geschützt wurde (Urk. 9/117). 1.2

Mit Schreiben vom 3 1. Oktober 2011 wandte sich X.___ unt er Hinweis auf ein Gutachten der Begutachtungsstelle A.___, vom 8. März 2011 an die SUVA und ersuchte bezugnehmend auf den Unfall vom 9. Oktober 2003 und die Zusprache einer Invalidenrente durch die Invalidenversicherung um Ausrichtung von Versicherungsleistungen (Urk. 9/127). Mit Verfügung vom 2 2. April 2013 verneinte die SUVA eine (wei tere) Leistungspflicht (Urk. 9/140). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. September 2013 fest (Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 liess X.___ Beschwerde erhe ben und beantragen, die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S.

2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), wovon dem Be schwer deführer am 18. Dezember 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) wer d en - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursa chen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht wer den kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfal l mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weite ren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er scheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern ein er vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Ar beitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spr icht man, wenn ein scheinbar ge heil tes Leiden im Verlaufe längerer Zeit orga nische oder auch psychische Ver än de rungen bewirkt, die zu einem anders gear teten Krankheitsbild führen kön nen (BGE 118 V 296 E .

2c mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schlies sen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leis tungspflich t der Unfall versicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut

geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versich er ten Unfall er littenen Gesundheits schädigung ein natürlicher und adä quater Kausal zusam me n hang besteht (BGE 118 V 296 E .

2c in fine). Sodann kann die Mel dung eines Rückfalles oder von Spätfolgen nicht dazu führen, dass eine neue Überprüfung der bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses bestehenden Leiden bezüglich der Unfallkausalität oder deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähig kei t erfolgt (Urteil des damaligen Eidgenössischen V ersicherungs gerichts U 109/01 vom 2 4. Juni 2002 E. 4c). 2.

Der Beschwerdeführer macht Spätfolgen beziehungsweise ein en Rückfall zum Un fall vom 9. Oktober 2003 g eltend. A ls er aus fünf Meter Höhe auf den Beton bo den gestürzt sei, habe er unter anderem

undislozierte

Calcaneus -Frakturen beid seits erlitten. Mit kreisärztlicher Beurteilung vom 2 6. Mai 2004 sei er als voll arbeitsfähig in den bisherigen Tätigkeiten als Bau- und Reinigungsmitar beiter be urteilt worden. Gemäss dem A.___ -Gutachten vom 8. März 2011 sei die Wie deraufnahme der bisherigen Tätigkeit im Baugewerbe dauerhaft ausge schlossen. Es sei festgestellt worden, dass infolge der am 9. Oktober 2003 erlit tenen bilate ralen Calceneusfrakturen eine deutliche Minderbelastung beim Ste hen und Gehe n bestehe. Demnach

lägen nunmehr Spätfolgen beziehungsweise ein Rückfall vor. Aufgrund der reduzierten Arbeitsfähigkeit bestehe ein Anspruch auf Versiche rungsleistungen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dass die im A.___ -Gutachten attestierte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit nicht auf die

Calcaneusfr akturen, sondern die

unfall fremden Rückenbeschwerden zurückzuführen sei . Hinsichtlich der (verheilten) Calcaneusfrakturen ergäben sich im Gutachten keine Hinweise auf eine Ver schlechterung. Es liege somit kein Rückfall vor. Folglich bestehe keine Leis tungs pflicht ihrerseits (Urk. 2, 6). 3. 3.1

Das Sozialversicherung sgericht des Kantons Zürich hielt im Urteil vom 2 8. April 2006 fest, die Calcaneusfrakturen seien vollständig verheilt. Gemäss überein stim mender ärztlicher Ei nschätzung wirkten sie sich nicht weiter auf die Ar beits fähigkeit aus, was insoweit unbestritten sei (E.

3.3). G estützt auf die medi zini schen Unterlagen sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen keine organischen Unfallrestfolgen mehr ausge wiesen gewesen seien (E.

3.4; Urk. 9/112). Diese Ansicht teilte das Bundesge richt in seinem Urteil vom 1 3. März 200 7. Es führte bestätigend aus, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine organisch en Unfallfolgen mehr vor handen gewe sen seien (E. 3.1). Da die geklagten Beschwerden auf keinen soma tischen Befund zurückzuführen seien (die Frakturen der Fersenbeine seien un bestrittenermassen vollständig verheilt), sei mit der Vorinstanz davon auszuge hen, dass die ange ge benen Störungen Ausdruck eines Schmerzsyndroms seien (E. 3.2; Urk. 9/117). 3.2

Im von der Invalidenversicherung veranlassten

A.___ -Gutachten vom 8. März 2011 wurden folgende Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit an gegeben: ein chronisches und allenfalls pseudora dikuläre s

zervikovertebrales

Schmerz syndrom

(bei Status nach Spon dylodese C6/7 am 5. Dezember 2008), ein

chronisches lumbovert ebragenes Schmerzsyndrom (bei Status nach Dekom press i on L 5/S1 am 2 4. April 2008 und Spondylodese L5/S1 im September 2009), ein

rumpf muskuläres Globaldefizit in Folge einer schmerzbedingten langfristigen Schonung und Dekonditionierung sowie ein Status nach konservativ behandel ten nicht dislozierten Fersenbein trümmerfrakturen beidsei ts (Unfall vom 9. Oktober 2003) . Dazu führten die Gut a chter aus, der U nf all vom 9. Oktober 2003 habe eine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit bewirkt . Im weiteren Verlauf seien unter anderem Hals- und Len denwirbelsäulenoperationen erforderlich gewesen. Als Folge der inzwischen knöchern konsolidierten Calcaneusfrakturen bestehe eine deutliche Minderbe lastung beim Stehen und Gehen und d er Versicherte sei dauerhaft auf die Ver wendung von orthopädischen Massschuhen (Arthrodesen schuhen) angewiesen. Nach der zuletzt im April 2008 durchgeführten lumbalen Dekompression L5/S1 und der nachfolgenden Spondylodese L5/S1 im Septem be r 2009 sei rückbli ckend davon auszugehen, dass der postoperative Befund spä tes tens am 3 0. Juni 2010 stabilisi ert gewesen sei. S eit 1. Juli 2010 bestehe daher in leidensange passter Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % . Die Wiederauf nahme

der Auf nahme der bisherigen Tätigkeit als Allrounder auf Baustellen sei seit 2008 dau erhaft ausgeschlossen (Urk. 9/ 128 S. 18, 20 und 22). 3.3

Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___ kam in Beurteilung des A.___ -Gutach tens zum Schluss, dass bezüglich der Fersenbeine keine wesentliche Verände rung beziehungsweise kein Rückfall auszumachen sei. Die attestierte Arbeits un fähigkeit von 30 % sei auf die unfallfremde Rückenproblematik zurückzu führen (Urk. 9/133). 4. 4.1

In den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2 8. April 2006 und des Bundesgerichts vom 1 3. März 2007 wurde gestützt auf die

übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen davon ausgegangen, dass im Zeit punkt der Leistungseinstellung per 3 0. November 2004 die Calc a neusfrak turen

voll ständig verheilt waren und sie sich nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkten. Im A.___ -Gutachten wird dem Beschwerdeführer nun eine deutli che Min derbelastung beim Stehen und Gehen als Folge der Calc a neusfrakturen atte stiert, was eine Arbeitsfähigkeit auf dem Bau offensichtlich ausschliesst. Anhalts punkte für eine Verschlechterung hinsichtlich der Fersenbeine finden sich indessen nicht und werden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan.

Im Zeit punkt der Leistungseinstellung waren die Frakturen verheilt. Eine neuerliche Frak tur oder neue Beschwerden im Bereich der Fersenbeine sind seither nicht aufgetreten. Damit sind Spätfolgen beziehungsweise ein Rückfall auszuschlies sen .

Zur Ursache der von ihnen attestierten Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter äus sern sich die A.___ -Gutachter nicht klar. Eine Arbeitsunfähigkeit wird ab 2008 attestiert. In jenem Jahr trat eine erhebliche Verschlechterung der Rückenprob le matik ein und machte diverse Operationen notwendig. Aus dieser zeitlichen Fest legung ist zu schliessen, d ass nach Einschätzung der A.___ -Gutachter die Ar beitsunfähigkeit primär durch die Rückenproblematik ausgelöst wurde. So weit die Gutachter überdies aber der Meinung sind, der Unfall vom 9. Oktober 2003 habe zu einer Minderbelastung beim Gehen und Stehen und zu eine r Ein schrän kung d er Arbeitsfähigkeit geführt, handelt es sich offensichtlich um eine

vor liegend unbeachtliche -

unterschiedli che Beurteilung eines im Wesentli chen un verändert gebliebenen Gesundheitszustandes . 4.2

Ve rschlechtert haben sich, wie bereits erwähnt, die Rückenprobleme des Be sc hwer deführers . I m April 2008 musste er sich einer Dekompressionsoperation L5/S1 und im September 2008 einer Spond ylodese L5/S1 unterziehen . Überdies wurde am 5. Dezember 2008 eine Spondylodese der Halswirbelsäule C6/7 durch geführt. Das Wirbelsäulenleiden ist jedoch unfallfremd, weshalb die SUVA für dessen Folgen nicht einzustehen hat, was unbestritten ist. 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Spätfolgen der Calceneusfrakturen be ziehungsweise ein Rückfall zu verneinen ist. Eine Verschlechterung ist hinsicht lich der Rückenproblematik eingetreten, die aber unfallfremd ist.

Damit besteht k eine (neuerliche) Leistungspflic ht der SUVA. Dies führt zur Abweisung der Be schwerde .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger