Sachverhalt
1. 1.1
Der 1970 geborene X.___ war als Geschäftsführer der Firma Y.___ GmbH , Z.___ , tätig und in dieser Funktion bei der Basler Ver sicherung AG (nachfolgend: Basler) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert ( Urk. 8/1/2.1). Am 8. August 2007 wurde er von der Kantonspolizei Zürich verhaftet, mit den Händen auf dem Rücken in Handschellen gelegt und in einem Kastenwagen in die Untersu chungshaft gefahren. Während des Transportes verlor er bei einer Unebenheit den Halt und erlitt dabei einen Schlag auf das rechte Handgelenk ( Urk. 8/1/2.1). Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis vom 2 4. Oktober 2007 eine posttraumatische Handgelenkssympto matik rechts mit Verdacht auf beginnende Sudeck-Dystrophie und attestierte dem Versicherten ab 9. August 2007 eine vollständige und ab 1 5. Oktober 2007 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/1/3.2). Die Basler anerkannte grundsätz lich ihre Leistungspflicht. 1.2
Mit Verfügung vom 5. März 2008 ( Urk. 8/2/5.1) stellte sie die Taggeldzahlungen für die Dauer der Untersuchungshaft vom 8. August bis 2 4. September 2007 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2008 fest ( Urk. 8/2/5.4) . Die hie gegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich – soweit es darauf eintrat – unter Aufhebung des Einsprache entscheids vom 8. Oktober 2008 mit der Feststellung gut, dass dem Versicherten auch während der Dauer der Untersuchungshaft ein Anspruch auf Taggeldleis tungen der Unfallversicherung zustehe, soweit die übrigen Anspruchsvorausset zungen erfüllt seien (Urteil vom 1 4. März 2011 [Prozess-Nr. UV.2008.00385]). Mit Urteil vom 2 8. Februar 2012 hob das Bundesgericht diesen Entscheid auf und schützte die Einstellung der Taggeldzahlungen für die gesamte Dauer der Untersuchungshaft (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2011 [ Urk. 8/2/5.27]). 1.3
Am 1 0. August 2009 verfügte die Basler eine Integritätse ntschädigung von Fr. 21‘360.-- auf der Basis einer Integritätseinbusse vo n 20 %
( Urk. 8/2/5.17). 1.4
Am 4. Dezember 2009 hielt die Unfallversicherung auf Ersuchen des Versicher ten hin in Verfügungsform fest, dass der versicherte Verdienst für das Ereignis vom 8. August 2007 Fr. 58‘500.-- betrage ( Urk. 8/2/5.17). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Ent scheid vom 3 1. Mai 2010 ab, ebenso das hiesige Ge richt die in der Folge vom Versicherten gegen den Einspracheentscheid einge reichte Beschwerde (Urteil vom 3 1. Oktober 2011 [Prozess-Nr. UV.2010.00219; Urk. 8/2/5.27]). 1.5
Nachdem der Versicherte in den Zeiträumen vom 1 0. bis 1 9. November 2009 und vom 1 0. Februar bis am 2 5. März 2010 in ihrem Auftrag observiert worden war ( Urk. 8/3/10), stellte die Basler mit Verfügung vom 3 0. Juli 2010 die Tag geldleistungen mit Wirkung per 3 1. Juli 2009 ein ( Urk. 8/2/5.30). Dagegen erhob der Versicherte am 7. September 2010 Einsprache ( Urk. 8/2/5.32). Am 5. Dezember 2011 teilte die Unfallversicherung die Sistierung des Einsprache ver fahrens bis zum Vorliegen des im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu erstellenden MEDAS -Gutachten s mit ( Urk. 8/2/5.38). Die besagte Expertise wurde am 12. November 2012 erstattet ( Urk. 8/2/4.26) . Am 8. Februar 2013 verfügt e die Basler – unter Hinweis auf das Fehlen einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit respektive eines invalidisieren den Gesundheitsschadens – die Abweisung des Renten- und Taggeldanspruchs und die Einstellung der Heilbehandlungsleistungen mit sofortiger Wirkung ( Urk. 8/2/5.40). D er Versicherte erhob dagegen Einsprache ( Urk. 8/2/5.41a und Urk. 8/2/5.45), worauf die Basler die Einspracheverfahren gegen die Verfügun gen vom 3 0. Juli 2010 und 8. Februar 2013 vereinigte und mit Einspracheent scheid vom 14.
August 2013 sowohl die Einstellung der Taggelder mit Wi rkung per 3 1. Juli 2009 und der Heilbehandlung per 8. Februar 2013
als auch die Abweisung des Rentenbegehrens bestätigte ( Urk. 8/2/5.46 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. August 2013 ( Urk.
2) erhob der Versi cherte am 2 0. September 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der an gefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei en nach Einholung eines durch einen CRPS-Spezialisten verfassten Gutachtens die Taggeldleistungen auch über den 3 1. Juli 2009 hinaus zu erbringen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 1 5. Oktober 2013 schloss die Basler auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit V erfügung vom 2 1. Oktober 2013 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 10). In der Folge reichte der Beschwerdefüh rer keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin am 2. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). 3.
Mit Verfügung vom 2 1. August 2013 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers. Die dagegen am 2 0. September 2013 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil des hiesigen Gerichts abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2013.00850). 4.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invali denrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1 .2
Bis zu welchem Zeitpunkt Heilbehandlung durch den Unfallversicherer zu gewäh ren ist, kann Art. 10 UVG nicht entnommen werden. Dieser Zeitpunkt ergibt sich indessen aus Art. 19 UVG des zweiten Kapitels über Beginn und Ende der Invalidenrente, die, sofern die Voraussetzungen für deren Ausrichtung erfüllt sind, den vorübergehenden Leistungen folgt. Danach entsteht der Ren ten anspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet wer den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heil behandlung und die Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz). Nach kon stanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat – sofern allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesund heitszustands erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2013 vom 1 6. April 2013 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen). Der Abschluss des Falls durch den Unfallversicherer bedingt daher nicht, dass eine medizinische Behandlung nicht länger erforder lich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2010 vom 1 5. Dezember 2010 E. 3.3). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Taggelder mit Wirkung per 3 1. Juli 2009 und der Heilbe handlung per 8. Februar 2013 wie auch die Abweisung des Rentenbegehrens unter Hinweis auf das Gutachten des B.___ vom 1 2. November 2012 damit, betreffend das geltend gemachte Unfallereignis habe seit jeher eine uneingeschränkte Ar beitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Informatiker bestanden ( Urk. 2 S. 3 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, das B.___ -Gutachten sei nicht geeignet, etwas zur Sachverhaltsabklärung beizutragen. Die Experten würden die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund von Video-Se quen zen und nicht gestützt auf eine eigene Untersuchung vornehmen. Dass er beim Gehen eine besondere Haltung einnehme, hätten sie nicht näher beachtet. Aus dem Gutachten gehe alsdann hervor, dass die Benutzung der rechten Hand eingeschränkt sei. Das Verhalten der Gutachter habe zudem den Anschein von Befangenheit erweckt ( Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1
Soweit d er Beschwerdeführer verlangt, die wiederholte Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung sowie das widerrechtliche oder trölerische Verhalten der Be schwerdegegnerin sei en vom Gericht zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 2) , geht ein solches Handeln aus den Akten nicht hervor . Zu ergänzen bleibt, dass i m ver waltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfah ren grund sätzlich nur Rechts ver hält nisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen sind , zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gan gen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
In diesem Zusammen hang ist ausserdem nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin die Ein sprache verfahren gegen die Verfügungen vom 3 0. Juli 2010 un d 8. Februar 2013 vereinigte, zumal der Verfügung vom 8. Februar 2013 die Begründung betref fend Ablehnung des Rentenbegehrens und Einstellung der Heilbehand lungs leistungen
– und nicht der Taggeldleistungen – zugrunde lag. 3.2
M it Gerichtsverfügung vom 2 1. Oktober 2013 ( Urk. 10) wurde ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführer erhielt die Möglichkeit , am hiesigen Gericht Einsicht in die vollständigen Prozessakten zu nehmen . Damit ist seinem sinngemäss gestellten Antrag auf Ergänzung seiner Beschwer de schrift und Akteneinsichtnahme ( Urk. 1 S. 2 und S. 5) Genüge getan. 4. 4.1
Nachd em er den Beschwerdeführer am 8. Dezember 2008 untersucht hatte, stellte Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, in seinem Gutacht en vom 1 5. Dezember 2008 ( Urk. 8/2/4.1
3) folgende Diagnosen (S. 16): - Status nach Kontusions-/Distorsionstrauma (Hyperextension) des rechten Handgelenkes mit primärer, partieller Läsion sensibler Radialis -Nerven-Äste ( Axonotmesis Grad III-IV nach Sunderland des Ramus
dorsalis ) - Traumatisch bedingtes komplexes-regionales Schmerzsyndrom Typ II (CRPS II) - Dorsales Handgelenksganglion skapho-lunär rechts und links (Akten diagnose)
Er führte aus, es bestehe ein struktureller Schaden der obe rflächlichen sensiblen Nervenäste des Ramus
superficialis
nervi
radialis aufgrund einer direkten Kon tusion am 8. August 2007, welche charakterisiert sei durch ein typisches Tinel -Hoffmann-Klopfzeichen über den einzelnen Nervenästen und durch unmittelbar posttraumatisch aufgetretene sensible Störungen . Darüber hinaus sei es zu einem ausgeprägten komplex-regionalen Schmerzsyndrom Typ II gekommen, das bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis mit Frühsymptomen in Erschei nung ge tre ten sei (Schwellungen, Überwärmung, Rötung und sensible Störun gen). Diese Zeichen seien nicht üblich für eine Distorsion oder Kontusion, son dern würden weit über das übliche Mass hinausgehen (S. 16). Der Beschwerde führer – so der Gutachter weiter – führe zwei Einzelfirmen. Die Tätigkeit in der einen Unter nehmung beinhalte ausschliesslich handwerkliche Arbeiten. Die andere Firma habe einen gemischten Auftrag mit kleineren Installations- und Applikationsar bei ten , Webdienste n , Softwareinstallationen, Softwareanpassungen und Instruk ti onen vor Ort. Daneben seien unternehmerische und administrative Arbeiten zu erledigen. Bezüglich der Arbeiten i m ersten Betrieb bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für die zweite Firma schätze er aufgrund der vermehrten Büroarbeiten die Arbeitsunfähigkeit auf 30-40 % . Gesamthaft könne höchstens von einer Arbeitsleistung von 50 % ausgegangen werden . Im Übrigen hielt Dr. C.___ fest, die Kraftlimite zum Heben, Tragen und Festhalten mit der rechten Hand re spek tive der rechten Faust betrage sechs bis acht Kilog ramm und sei zudem auf kurzfristige und verein zelte Griffe begrenzt . Greifbewegungen mit der rechten Hand sollten möglichst nicht länger dauernd und repetitiv sein . Ungünstig seien Tätigkei ten bei hängendem Arm, Arbeiten am Bode n oder oberhalb Brust- und Kopfhöhe. Aufgrund der ausge prägten Kälteintoleranz seien Tätigkeiten aussc hliesslich bei üblicher Raumtemperatur zu empfehlen. S itzen de Tätigkeiten seien zu bevorzugen. Ste hen und Gehen sei uneinge schränkt mögli ch. D as Besteigen von Leitern oder steilen Treppen und der belastende Einsatz beider Hände sei en dagegen zu ver meiden . Staub- oder Lärmexpositionen seien zumutbar. Zusammenfassen d führte er an, anzustreben seien einhändige Verrichtungen respektive visuelle und akustische Kontroll tä tigkeiten . Arb eiten am Computer seien geeignet, aber quantitativ eingeschränkt (S. 20 f.). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. Mai 2009 ( Urk. 8/2/4.23) attestierte Dr.
C.___ in einer dem beschriebenen Leistungsprofil entsprechenden Verweistätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit . Bei die rechte Hand belastenden Tätigkeiten sei mit Arbeitspausen zu rechnen, welche durch das Schmerzsyndrom bedingt seien (S. 2). 4.2
In seiner im Auftrag der Beschwerdegegnerin verfassten Stellungnahme vom 1 3. Juni 2010 ( Urk. 8/2/4.24)
nannte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin , nachstehende Diagnosen (S. 27): - CRPS I infolge Handgelenksdistorsion oder - kontusion am 8. August 2007 - Verdacht auf affektive Störung; Differentialdiagnose: Angsterkrankung - Rezidiv-Ganglion rechtes Handgelenk
Der nämliche Arzt berichtete unter Hinweis auf das Observationsmaterial, für die Arbeit als Informatiker beziehungsweise PC-Consultant erscheine ihm der Versicherte an acht bis achteinhalb Stunden am Tag arbeitsfähig, wobei ein erhöhter Pausenbedar f zu beachten sei (S. 29). 4.3
Gestützt auf die Ergebnisse der allgemein-chirurgischen, orthopädischen, neuro logischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen konnten die B.___ -Gutachter (vgl. Expertise vom 1 2. November 2012 [Urk. 8/2/4.26]) keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen stellen (S. 73). Den fol gen den Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S.
73 f.): - Schmerzen und subjektive Sensibilitätsstörung der rechten Hand ohne nachvollziehbares organ-pathologisches Korrelat bei Status nach Ganglion-Resektion 2003 sowie Status nach Bagatelltrauma 2007 - Dorsales Rezidiv-Handgelenksganglion scapho-lunär rechts - Kleines dorsales Handgelenksganglion scapho-lunär links - Episodischer Spannungskopfschmerz - Verdacht auf Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Grün den (ICD-10 F68.0)
Die allgemein-chirurgische Untersuchung habe
– so med. pract . E.___ , Fach ärz tin FMH für Chirurgie –
das Bild eines 42-jährigen übergewichtigen und kar diopulmonal kompensierten Versicherten in unauffälligem Allgemeinzustand ergeben. Der klinische Status sei altersentsprechend normal. Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung seien keine ersichtlich. Auch im Abdominalstatus lasse sich kein pathologischer Befund er heben. Die im Neurostatus angegebene Hypästhesie beziehungsweise Allodynie lasse sich keinem anatomischen Korrelat zuordnen und sei zudem inkonsistent vorhanden. Es würden sich – so die Gutachterin weiter – zahlreiche wider sprüchliche Untersuchungsresultate, vor allem im R ahmen der Bewegungsprü fung der rechten Hand , zeigen. In den Laborunte rsuchungen würden sich Nor malwerte finden. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen dem normalen Gebrauch der rechten Hand in den Videoaufnahmen und der vollständigen Un tätigkeit im Ra hmen der aktuellen Untersuchung . Aus allgemein-chirurgischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 77). Zu sätzlich führte die Ärztin E.___ an, auffallend sei die unterschiedliche Schwel lung und Rötung der rechten Hand bei den einzelnen Untersuchungen gewesen. Bei der Erstuntersuchung am 2 1. Mai 2012 habe weder eine Schwel lung noch eine Rötung festgestellt werden können. Bei de r orthopädischen Untersuchung eineinhalb Stunden später sei eine deutliche Schwellung und beim Hängenlas sen des rechten Armes eine Rötung erkennbar gewesen. Bei den weiteren Unter suchungen habe
– unabhängig von der Tageszeit und der Dauer der Untersu chung – wiederum keine Schwellung b emerkt werden können. Zudem sei die Sensibilitätsstörung bei den einzelnen Gutachtern unterschiedlich angegeben worden (S. 38 f.).
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Chirurgie sowie Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete in seinem ortho pädischen Fachgutachten, die Wirbelsäule sei bei der Betrachtung inspektorisch gerade aufgebaut . Die Muskulatur sei mittelkräftig entwickelt. Die Halswirbel säule sei nach allen Richtungen regelrecht und ohne Einschränkungen frei be weglich. Bei der Betrachtung der oberen Gliedmassen stünden beide Schultern gleich hoch. Die Muskulatur an Unter- und Oberarmen sei seitengleich ausge bildet. Es sei keine Verfärbung der linken Hand bei längerem Hängenlassen der Arme ersichtlich; rechtsseitig komme es insbesondere im Bereich des Handrü ckens zu einer vermehrten Rötung und ödematösen Schwellung. Die Hautfälte lung sei linksseitig unauffällig. Auf der rechten Seite sei sie aufgrund der leich ten ödematösen Schwellung verstrichen. Der Händedruck sei linksseitig kräftig, rechtsseitig um circa die Hälfte eingeschränkt. Im Bereich des rechten Unterar mes seien jedoch die Agonisten und Antagonisten im Sinne einer Gegeninner va tion gleichzeitig angespannt gewesen. Bezüglich der Handfunktion sei ein Faust schluss links regelrecht und kräftig ausführbar gewesen. Auf der rechten Seite habe er nur angedeutet werden können. Dabei sei wiederum eine erhebli che Gegeninn ervation erkennbar gewesen. Spitzgriff und Klemmgriff seien links mit guter Kraft möglich gewesen. Rechts habe ein zusammengeklappte r Win kelmesser nicht kraftvoll festgehalten werden können. Eine entsprechende Wil lensanstrengung sei aber nicht vorhanden gewesen. Die Schulter- und Ellbo gen gelenke seien beidseits seitengleich frei beweglich. Der Beckengürtel und die unteren Gliedmassen seien seitengleich geformt. Der freie Gang auf ebener Erde ohne Schuhwerk sei sicher und hinkfrei (S. 42 ff.).
Bei der orthopädischen Untersuchung – so der Gutachter weiter – würden äus ser s t inkonsistent beschriebene Sensibilitätsstörungen im Ber eich der rechten Hand auffallen . Das gleichzeitig bestehende 5 x 5 x 2 mm grosse scapho-lunäre
Rezidivganglion könne die dargestellten Beschwerden und Funktionseinschrän kungen nicht erklären. Für die weitere Bewertung und Stellungnahme zur Ar beitsfähigkeit seien die Videosequenzen betreffend den Beschwerdeführer ent scheidend, welche im Rahmen einer Observation angefertigt worden seien. E s sei mehrmals erkennbar, dass er seine rechte Hand sowohl im November 2009 als auch im März 2010 in seinem täglichen Leben fast uneingeschränkt und ohne schmerzverzerrende G esichtsmimik einsetze. Einzig die Haltung des rech ten Armes beim Gehen im Sinne einer leichten Abspreizung im Schultergelenk und mit leicht innengedrehter und nach palmar flektierter Hand mit entspannter Haltung der Finger lasse gegebenenfalls darauf schliessen, dass der Beschwer deführer automatisch eine Posi tion einnehme, in der alle Muskeln des rechten Armes entspannt seien. Aus orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit nicht eingeschränkt (S. 77 f.).
Dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, kann entnommen werden , dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Schmerzangabe und dem objektiv nachvollziehbare n
Schmerz verhalten auffallend war . Der Beschwerdeführer bemühe sich zwar , in der Be gut achtungssituation
eine Schmerz- und Schonhaltung zu demonstrieren. Diese sei aber in keiner Weise konsistent und pathophysiologisch plausibel nach vo ll ziehbar. Die vorgetragenen Schmerzen würden nicht einem typischen neuropa thischen Schmerz entsprechen . Es finde sich allenfalls am rechten Handgelenk eine leichte Schwellung sowie eine leichte Gefässrarif i zierung vom Handr ü cken. Darüber hinaus seien keine trophischen Störungen, keine Schweissmotorikstö run g und keine relevante Temperatur differenz an den Hän den ersichtlich . Die angegebene Sensibilitätsstörung der rechten Hand entspre che keinem segmen talen ( radikulären ) oder peri pher- nervalen M uster. Der Beschwerdeführer kö nn e seine Hand n ormal einsetzen . Die Videos equenzen würden zudem klar demonst rieren, dass er
im Alltag die rechte Hand ohne grö sseres Schmerz- und Schon verhalt en einset ze . Aus neurologischer Sicht bestehe daher keine Arbeitsunfä higkeit (S. 78 f).
Bei der neuropsychologische Exploration – so Dr. sc. hum. Dipl. Psych. H.___
- zeig e sich das Bild eines 42-jährigen Versicherten , dessen Testergebnis se als nicht valide angesehen wü rden. Die Zu sammenstellung der Befunde lasse auf ein Aggravationsverhalten schliessen. Daher könn t en die Erge bnisse der Leis tungstests
inhal tlich nicht ausgewertet werden und sie würden wegen man geln der Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern. Unter diesen Umständen best eh e
zudem das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differenzial diagnostisch nicht festgestellt werden könn t en. Daher könne aus neuropsycho l ogischer Sicht keine Einschätzung der Arbeitsfä higkeit vorgenommen werden (S. 79 f.).
Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete in ihrem psychiatrischen Fachgutachten ,
das Untersuchungsgespräch werde vom Beschwerdeführer in einem sehr sachlich dozierenden Ton geführt . Es würden sich Diskrepanzen zwischen dem dargestellten Unrecht sowie den Schmerzen in der rechten Hand und dem emotional unbeteiligten Erzäh lstil des Beschwerdeführers ergeben. Die Diagnose einer anhaltenden s omatoformen
Schmerz störung lasse sich bei fehlendem Leidensdruck nicht stellen . Hinweise auf eine depressive Störung oder eine Angsterkrankung würden sich keine er geben . Gegen eine Persönlichkeitsstörung spreche , dass der Beschwerdeführer
von einer völlig unauffälligen Kindheit berichte, einen sehr guten Kontakt zu den Eltern und der Schwester beschreibe und viele sehr gute Kollegen habe . I m Gespräch werde immer wieder deutlich , wie er sich durch Ärzte, Versicherungen und die Polizei sehr ungerecht behandelt fühl e . Dadurch wären die diagnosti schen Kriterien nach ICD-10 für die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen erfüllt. Es könnte sich daher auch
– so die Gutachterin weiter – um eine eher bewusstseinsnahe Aggrava tion oder Simulation handeln. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht würde sich aber ohnehin kein Einfluss auf die 100%ige Arbeitsfähigkeit ergeben
(S. 80).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialisten zusammen fassend aus, unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht in der zuletzt ausgeübten Er werbstätigkeit als Informatiker und Geschäftsführer
seit jeher zu 100 % ar beitsfähig. Für sämtliche körperlich leichten Tätigkeiten ohne längeres Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm und ohne repetitive Beanspru chung der rechten Hand bestehe ebenfalls seit jeher eine un eingeschränkte Arbeits fähigkeit (S. 81 f.). 5. 5.1
Vorab ist zu prüfen, ob aufgrund des Verhaltens der B.___ - Experten auf deren Voreingenommenheit zu schliessen ist ( Urk. 1 S. 4). 5.2
Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ableh nungsgründe , wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit an zu nehmen, wenn Umstände vorliegen, die in objektiver Weise und nicht bloss aufgrund des subjektiven Empfindens der Partei geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der sach verständigen Person zu erwecken . Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche medizinischen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit der begutachtenden Ärzte ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesge richts 8C_905/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.2). 5.3
Das Expertenverhalten während der Exploration kann objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Ge sundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vorn he rein mehr oder weniger offen verneinen, abschätzige Bemerkungen per sön licher Natur oder unter Umständen die Art und Weise, wie die Untersuchung durch geführt wird und in diesem Zusammenh ang auch die Dauer der Mass nahme . Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begutachtende Per son von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesund heitszustan des schliesst, welche für die zumutbare Arbe itsfähigkeit von Bedeutung sind . Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zwei fel an der Unvor eingenommenheit der sachverständigen Person wecken.
Für die Frage, ob bestimmte Äusserungen oder das Verhalten des Experten oder der Expertin objektiv den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermögen, kann allenfalls auch von Bedeutung sein, ob das Verhältnis zwischen der sach verständigen und der zu explorierenden Person angespannt war, ohne dass An haltspunkte für ein negatives unkooperatives Verhalten seitens d er abzuklä ren den Person bestand. Der Umstand, dass ein insbesondere im therapeutischen Kontext wichtiges Vertrauensverhältnis zwischen begutachtendem Arzt und Pa tient nicht hergestellt werden konnte, lässt jedoch nicht au f Vor ein ge nom men heit schliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_905/2011 vom 6. Juni 2012 E.
4.2). 5.4
Weder im Umstand, dass der neurologische Facharzt von einem fast schon bizarr anmutenden demonstrativen Schonverhalten – und nicht Schmerzver halten ( Urk. 1 S. 4) – spricht ( Urk. 8/2/4.26 S. 57) , noch in der unbelegten Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Gutachter gestützt auf die lediglich einige Tage dauernde Observation auf eine Regelmässigkeit der durch den Versicherten ausgeführten Tätigkeiten ge schlossen hätten
( Urk. 1 S.
4) ,
liegt ein Aspekt vor, der den Anschein der Befangenheit der B.___ -Sachverständigen begründen könnte . Die Vorbringen
– wie auch die Akten –
vermögen insbesondere keine Zweifel an der persönlichen Integrität der MEDAS -Experten wie auch an ihrer pflichtgemässen Ausübung der Gutachtertätigkeit aufkommen zu lassen. Das Gutachten ist in einem sachlichen Ton gehalten, wobei einzig auf das wider sprüchliche und demonstrative Verhalten des Beschwerdeführers hingewiesen wird. Selbst wenn aufgrund der an mehreren Tagen beobachteten Tätigkeiten auf (noch) keine regelmässige Ausübung zu schliessen ist, erweckt dies für sich allein kein Anschein der Befangenheit der B.___ -Experten . 5.5
Entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung ( Urk. 1 S. 5) findet im B.___ -Gutachten eine Auseinandersetzung mit den abweichenden Beurteilungen anderer Ärzte statt ( Urk. 8/2/4.26 S. 48 und S. 57 f.) . So legten die Experten insbesondere dar, dass beziehungsweise inwiefern das von Dr. C.___ diagnosti zierte CRPS II aufgrund des neurographischen B efunds nicht nachvollziehbar sei ( Urk. 8/2/4.26 S. 81 und S. 83). Sie hielten zudem fest, dass die bisherigen me di zinischen Einschätzungen mit den in den Videoaufnahmen dokumentierten Tätigkeiten und Aktivitäten nicht vereinbar gewesen seien ( Urk. 8/2/4.26 S. 82 f.). 5.6
D a s Gutachten des B.___ vom 1 2. November 2012 ist demnach im üblichen Rah men auf seine Beweiseignung
beziehungsweise Beweisw ertigkeit hin zu über prü fen. 6.
6.1
In der von der IV-Stelle eingeholten Expertise gelangten die B.___ -Gutachter
in Kenntnis der relevanten Vorakten , gestützt auf die Ergebnisse ihre r ein lässli chen allgemein-chirurgischen, orthopädischen, neurologischen, neuro psy cholo gi schen und psychiatrischen Untersuchungen und u nter Berücksichti gung der geklagten Beschwerden wie auch der Ergebnisse der Observation, die vor lie gend unbestrittenermassen rechtmässig erfolgt ist (zur Beweissicherung und Observa tion vor Ort vgl. Art. 59 Abs. 5 IVG und Art. 43 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 A TSG; BGE 137 I 327 E. 5.2 ff.) – mit nachvollziehbarer Begrün dung zum Schluss, dass die dargestellten Beschwerden und Funktionseinschrän kun gen nicht durch ein organ-pathologisches Korrelat zu erklären sind (vgl. zum Beweiswert eines Gutachtens E. 1.4 hievor ) . Sie legten einleuchtend dar, dass zwischen den Angaben des Beschwerdeführers über die Auswirkungen des Lei dens im Rahmen der Begutachtung und d en Ergebnissen der Überwachung eine deutliche Diskrepanz besteht. D a das Observationsmaterial
– auch ange sichts der an mehreren Tagen stattgefunden en Überwachung – ein zuverlässiges Bild über die Aktivitäten des Beschwerdeführers abgibt und mittels medizini scher Beurteilung Rückschlüsse auf sein Leistungsvermögen erlaubt, ist g estützt auf das B.___ -Gutachten
jedenfalls klar, dass
spätestens ab dem Zeitpunkt der ersten Überwachung sphase im November 2009 eine vollständige Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit best and . 6.2
Die Einschätzung der B.___ -Gutachter wird durch die Ergebnisse der Überwa chung und die Aktenbeurteilung von Dr. D.___
gestützt. Die Videoaufnahmen zeigen, dass der Beschwerdeführer im Alltag in der Lage war, seine rechte Hand deutlich intensiver zu beanspruchen, als er dies jeweils den behandelnden Ärz ten und Gutachtern erklärte. So konnte die Überwachungsfirma den Beschwer deführer unter anderem dabei beobachten, wie er mit der rechten Hand ohne erkennbare Behinderung
ein Garagentor verschloss, wie er während längerer Ze it sein Mobiltelefon mühelos einhändig bediente, wie er ohne ersichtliche Funktionseinbusse sich mit der rechten Hand auf einer Rolltreppe in einem Bahnhof am rechten Handlauf abstützt e , wie er ohne auffallende Schwierigkei ten einen Billetautomaten der SBB mit der rechten Hand bediente, wie er wäh rend Minuten
einen Regenschirm rechts hielt, wie er
ein handgeschaltetes Auto lenkte und wie er wiederholt ohne bedeutende Einschränkungen in der rechten Hand einen Gegenstand mit sich führte . Die erwähnten Tätigkeiten erledigte er jeweils ohne bedeutende Schonhaltung en oder Anzeichen von Schmerzen ( Urk. 8/3/10), wo hingegen er – im klaren Widerspruch dazu – anlässlich der Begutachtung von k aum auszuhaltenden Schmerzen berichtete ( Urk. 8/2/4.26 S.
35 , vgl. auch Urk. 8/2/4.25 S. 3 f. ). 6.3
Die Vorbringen in der B eschwerde ( Urk. 1 S. 3 f.) rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, der Umstand, dass er als Rechtshänder seine rechte Hand fast genauso einsetze wie seine linke zeige eine rechtsseitige Einschränkung, ist er darauf hinzuweisen, dass für die Beur teilung des Leistungsanspruchs einzig die objektiv bestehende Leistungsfähig keit massgebend ist. Aus diesem Grund ist insofern auch nicht bedeutsam, dass anlässlich der orthopädischen Untersuchung
eine Schwellung wie auch eine Rötung erkennbar war en , zumal bei den weiteren Abklärungen keine Schwel lung bemerkt werden konnte ( Urk. 8/2/4.26 S. 38 f.).
Da auf das effektiv gezeigte Leistungsniveau abzustellen ist, ist ebenso ohne Belang, dass der Beschwerdeführer beim (schnelleren) Gehen mit dem rechten Arm eine beson dere Position einnimmt ( Urk. 8/2/4.26 S. 48). Dies gilt umso mehr, als ihn die Videoaufnahmen wiederholt beim spontanen Greifen respektive Tragen von verschiedenen Gegenständen mit der rechten Hand zeigen, wobei keine Behin derung erkennbar war.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzu weisen, dass Schmerzen das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich nicht aufheben (Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 2 9. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen).
Entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung beruht die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
durch die B.___ -Gutachter auf den Ergebnissen ihrer fun dierten Untersuchungen .
Daran ändert nichts, dass sie ihre Beurteilungen unter Zuhilfenahme der Videoaufnahmen getroffen haben , bringt doch die unmittel bare Wahrnehmung einen anderen Erkenntnisgewinn (vgl. BGE 137 I 327 E. 5.4.1) . So kontrastier t die im Überwachungsfilm gezeigte Ausübung alltägli cher Verrichtungen mit der bislang geschilderten praktisch fehlenden Funk ti ons fähig keit der rechten Hand. Im Rahmen der Begutachtung konnte sodann namentlich beim An- und Auskleiden keine relevante Einschränkung bezüglich Funktions fähigkeit der rechten Hand beobachtet werden (8/2/4.26 S.
51 und S.
79). 6.4
Die Beurteilung von
Dr. C.___ ( Urk. 8/2/4.13 und Urk. 8/2/4.23) v ermag keinen Zweifel an der Einschätzung d er gesundheitlichen Situation des Beschwerde führers durch die B.___ -Gutachter zu wecken , da die
durchgeführte Untersu chung
im Dezember 2008 und damit ohne die Erkenntnisse der Observation verfasst wurde. Zudem ging Erstgenannter bereits damals davon aus, dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten sei ( Urk. 8/2/4.13 S. 19), was im Rahmen der knapp ein Jahr später durchgeführten Überwachung auch bestätigt wurde. Auch d ie Bericht e von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medi zin, vom 1 7. Juli 2010 , 2 3. Februar 2011 und 4. Januar 2012 ( Urk. 8/1/3.19 -20 ), wobei letztere jeweils auf einen unveränderten Gesundheitszustand hinw ei sen, führen zu keinem anderem Ergebnis. Einerseits ist zu beachten, dass sich der betreffende Arzt in Bezug auf die Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in erster Linie auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützt e ( Urk. 8/1/3.19). Andererseits ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tra gen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 325 E. 3b/cc). Zudem wurden die betreffenden Berichte ebenfalls ohne Kenntnis der Observationsunterlagen erstellt.
6.5
Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einholung eines medizini schen Gutachtens neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entschei dende Erkenntnisse liefern könnte (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). Folglich ist darauf zu verzichten. 7.
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer bis am 3 1. Juli 2009 ein Taggeld, das in der Folge durch das von der Invalidenversicherung aufgrund von Umschulungsmassnahmen zugesprochene Taggeld abgelöst wurde
(vgl. Art.
16 Abs. 3 UVG) . Mit Verfügung vom 2 7. Mai 2010 sistierte die IV-Stelle die Taggeldleistungen per sofort ( Urk. 8/2/5.30) und bestätigte die Leistungsein stellung im nachfolgenden Hauptverfahren ( Verfügung vom 21. August 2013 [ Urk. 13 ] ) . A us dem B.___ -Gutachten und den im Rahmen der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse n geht hervor, dass die rechte Hand des Beschwerde führers spätestens seit November 2009 wieder voll einsetzbar war , weshalb die Beschwerdegegnerin richtigerweise einen erneuten, über den 27.
Mai 2010 hin ausgehenden Taggeldanspruch verneint e . Folglich
– und nachdem die Beschwer degegnerin mit der Einstellung der Leistungen keine Rückforderung verknüpfte ( vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1) – ist die Einstellung der Taggelder mit Wirkung per 3 1. Juli 2009 nicht zu beanstanden , was auch für die Einstellung der Heilbehandlung per 8. Februar 2013 gilt . Denn i m massgebenden Zeitpunkt der Einstellung bestand gestützt auf die Expertise des B.___ schon seit mehreren Jahren wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter konnten keine Therapievorschläge zur Verbesserung des Gesundheitszustands des Be schwerdeführers nennen (Urk. 8/2/4.26 S. 82) , und der Hausarzt des Versicher ten hielt die Anordnung therapeutischer Massnahmen – mit Ausnahme einer Behandlung mit traditioneller chinesischer Medizin und der Einnahme von Schmerzmedikamenten – nicht mehr für indiziert ( Urk. 8/1/3.20 S. 3) Vor die sem Hintergrund
und aufgrund der nicht ausreichend gezeigten Behandlungs bereitschaft des Beschwerdeführers konnte die Beschwerdegegnerin zu Recht davon auszugehen, dass von der Fortführung der Heilbehandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten ist. Angesichts der bis am 2 7. Mai 2010 ausbezahlten Tagge lder der Invalidenversicherung und dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die bisherige Tätigkeit zu 100 % zumutbar war, ist auch die Abweisung des Rentenbegehrens nicht zu be anstande n.
Damit erübrigen sich grundsätzlich auch Ausführungen zum Valideneinkommen , wobei darauf hinzuweisen ist, dass mit Entscheid vom 31. Oktober 2011 bereits rechtskräftig darüber entschieden wurde ( Prozess-Nr. UV.2010.00219 [Urk. 8/2/5.27]). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.
8.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Vorab ist anzumerken, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung infolge Kostenlosigkeit des Verfahrens ( Art. 61 lit . a ATSG) ohnehin hinfällig ist . 8.2
Gemäss Art. 61 lit . f ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen Versiche rungsgericht das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wir d der Beschwerde führenden Person ein unent geltlicher Rechtsbeistand bewilligt (vgl. auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfas sung). Nach der Praxis sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unent geltlichen Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint sowie die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49; Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2010 vom 2. August 2010 E. 8.1 mit weiterem Hinweis). 8.3
Soweit der Besch werdeführer die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre ters verlangt, fehlt es an der zur Wahrung seiner Rechte erforderlichen Notwen digkeit. Mit der Beschwerdeschrift vom 2 0. September 2013 hat er gezeigt, dass er in der Lage ist, seine Interessen auf sich allein gestellt zu wahren. Weiteres qualifiziertes Mitwirken am Verfahren, welches eine unentgeltliche Vertretung rechtfertigen würde, war nicht erforderlich. Eine Prüfung der weiteren Voraus setzungen (Bedürftigkeit/Nichtaussichtslosigkeit) für die Gewährung der unent geltlichen Vertretung ist daher grundsätzlich nicht erforderlich. Es bleibt jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer das ihm mit Verfügung vom 2 1. Okto ber 2013 ( Urk.
10) zugestellte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürf tig keit nicht eingereicht hat, weshalb androhungsgemäss ohnehin davon auszugehen wäre, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist daher abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch de s Beschwerdeführer s vom 20. September 2013 um Gewährung der unent geltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage von Urk. 13 - Rechtsanwalt Adelrich Friedli unter Beilage von Urk. 13 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invali denrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1 .2
Bis zu welchem Zeitpunkt Heilbehandlung durch den Unfallversicherer zu gewäh ren ist, kann Art. 10 UVG nicht entnommen werden. Dieser Zeitpunkt ergibt sich indessen aus Art. 19 UVG des zweiten Kapitels über Beginn und Ende der Invalidenrente, die, sofern die Voraussetzungen für deren Ausrichtung erfüllt sind, den vorübergehenden Leistungen folgt. Danach entsteht der Ren ten anspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet wer den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heil behandlung und die Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz). Nach kon stanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat – sofern allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesund heitszustands erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2013 vom 1 6. April 2013 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen). Der Abschluss des Falls durch den Unfallversicherer bedingt daher nicht, dass eine medizinische Behandlung nicht länger erforder lich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2010 vom 1 5. Dezember 2010 E. 3.3).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 5. März 2008 ( Urk. 8/2/5.1) stellte sie die Taggeldzahlungen für die Dauer der Untersuchungshaft vom 8. August bis 2 4. September 2007 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2008 fest ( Urk. 8/2/5.4) . Die hie gegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich – soweit es darauf eintrat – unter Aufhebung des Einsprache entscheids vom 8. Oktober 2008 mit der Feststellung gut, dass dem Versicherten auch während der Dauer der Untersuchungshaft ein Anspruch auf Taggeldleis tungen der Unfallversicherung zustehe, soweit die übrigen Anspruchsvorausset zungen erfüllt seien (Urteil vom 1 4. März 2011 [Prozess-Nr. UV.2008.00385]). Mit Urteil vom 2 8. Februar 2012 hob das Bundesgericht diesen Entscheid auf und schützte die Einstellung der Taggeldzahlungen für die gesamte Dauer der Untersuchungshaft (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2011 [ Urk. 8/2/5.27]).
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.
E. 1.4 Am 4. Dezember 2009 hielt die Unfallversicherung auf Ersuchen des Versicher ten hin in Verfügungsform fest, dass der versicherte Verdienst für das Ereignis vom 8. August 2007 Fr. 58‘500.-- betrage ( Urk. 8/2/5.17). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Ent scheid vom 3 1. Mai 2010 ab, ebenso das hiesige Ge richt die in der Folge vom Versicherten gegen den Einspracheentscheid einge reichte Beschwerde (Urteil vom 3 1. Oktober 2011 [Prozess-Nr. UV.2010.00219; Urk. 8/2/5.27]).
E. 1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. August 2013 ( Urk.
2) erhob der Versi cherte am 2 0. September 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der an gefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei en nach Einholung eines durch einen CRPS-Spezialisten verfassten Gutachtens die Taggeldleistungen auch über den 3 1. Juli 2009 hinaus zu erbringen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 1 5. Oktober 2013 schloss die Basler auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit V erfügung vom 2 1. Oktober 2013 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 10). In der Folge reichte der Beschwerdefüh rer keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin am 2. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Taggelder mit Wirkung per 3 1. Juli 2009 und der Heilbe handlung per 8. Februar 2013 wie auch die Abweisung des Rentenbegehrens unter Hinweis auf das Gutachten des B.___ vom 1 2. November 2012 damit, betreffend das geltend gemachte Unfallereignis habe seit jeher eine uneingeschränkte Ar beitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Informatiker bestanden ( Urk. 2 S. 3 ff.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, das B.___ -Gutachten sei nicht geeignet, etwas zur Sachverhaltsabklärung beizutragen. Die Experten würden die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund von Video-Se quen zen und nicht gestützt auf eine eigene Untersuchung vornehmen. Dass er beim Gehen eine besondere Haltung einnehme, hätten sie nicht näher beachtet. Aus dem Gutachten gehe alsdann hervor, dass die Benutzung der rechten Hand eingeschränkt sei. Das Verhalten der Gutachter habe zudem den Anschein von Befangenheit erweckt ( Urk. 1 S. 3 ff.). 3.
E. 3 Mit Verfügung vom 2 1. August 2013 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers. Die dagegen am 2 0. September 2013 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil des hiesigen Gerichts abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2013.00850).
E. 3.1 Soweit d er Beschwerdeführer verlangt, die wiederholte Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung sowie das widerrechtliche oder trölerische Verhalten der Be schwerdegegnerin sei en vom Gericht zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 2) , geht ein solches Handeln aus den Akten nicht hervor . Zu ergänzen bleibt, dass i m ver waltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfah ren grund sätzlich nur Rechts ver hält nisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen sind , zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gan gen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
In diesem Zusammen hang ist ausserdem nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin die Ein sprache verfahren gegen die Verfügungen vom 3 0. Juli 2010 un d 8. Februar 2013 vereinigte, zumal der Verfügung vom 8. Februar 2013 die Begründung betref fend Ablehnung des Rentenbegehrens und Einstellung der Heilbehand lungs leistungen
– und nicht der Taggeldleistungen – zugrunde lag.
E. 3.2 M it Gerichtsverfügung vom 2 1. Oktober 2013 ( Urk. 10) wurde ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführer erhielt die Möglichkeit , am hiesigen Gericht Einsicht in die vollständigen Prozessakten zu nehmen . Damit ist seinem sinngemäss gestellten Antrag auf Ergänzung seiner Beschwer de schrift und Akteneinsichtnahme ( Urk. 1 S. 2 und S. 5) Genüge getan.
E. 4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 4.1 Nachd em er den Beschwerdeführer am 8. Dezember 2008 untersucht hatte, stellte Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, in seinem Gutacht en vom 1 5. Dezember 2008 ( Urk. 8/2/4.1
3) folgende Diagnosen (S. 16): - Status nach Kontusions-/Distorsionstrauma (Hyperextension) des rechten Handgelenkes mit primärer, partieller Läsion sensibler Radialis -Nerven-Äste ( Axonotmesis Grad III-IV nach Sunderland des Ramus
dorsalis ) - Traumatisch bedingtes komplexes-regionales Schmerzsyndrom Typ II (CRPS II) - Dorsales Handgelenksganglion skapho-lunär rechts und links (Akten diagnose)
Er führte aus, es bestehe ein struktureller Schaden der obe rflächlichen sensiblen Nervenäste des Ramus
superficialis
nervi
radialis aufgrund einer direkten Kon tusion am 8. August 2007, welche charakterisiert sei durch ein typisches Tinel -Hoffmann-Klopfzeichen über den einzelnen Nervenästen und durch unmittelbar posttraumatisch aufgetretene sensible Störungen . Darüber hinaus sei es zu einem ausgeprägten komplex-regionalen Schmerzsyndrom Typ II gekommen, das bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis mit Frühsymptomen in Erschei nung ge tre ten sei (Schwellungen, Überwärmung, Rötung und sensible Störun gen). Diese Zeichen seien nicht üblich für eine Distorsion oder Kontusion, son dern würden weit über das übliche Mass hinausgehen (S. 16). Der Beschwerde führer – so der Gutachter weiter – führe zwei Einzelfirmen. Die Tätigkeit in der einen Unter nehmung beinhalte ausschliesslich handwerkliche Arbeiten. Die andere Firma habe einen gemischten Auftrag mit kleineren Installations- und Applikationsar bei ten , Webdienste n , Softwareinstallationen, Softwareanpassungen und Instruk ti onen vor Ort. Daneben seien unternehmerische und administrative Arbeiten zu erledigen. Bezüglich der Arbeiten i m ersten Betrieb bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für die zweite Firma schätze er aufgrund der vermehrten Büroarbeiten die Arbeitsunfähigkeit auf 30-40 % . Gesamthaft könne höchstens von einer Arbeitsleistung von 50 % ausgegangen werden . Im Übrigen hielt Dr. C.___ fest, die Kraftlimite zum Heben, Tragen und Festhalten mit der rechten Hand re spek tive der rechten Faust betrage sechs bis acht Kilog ramm und sei zudem auf kurzfristige und verein zelte Griffe begrenzt . Greifbewegungen mit der rechten Hand sollten möglichst nicht länger dauernd und repetitiv sein . Ungünstig seien Tätigkei ten bei hängendem Arm, Arbeiten am Bode n oder oberhalb Brust- und Kopfhöhe. Aufgrund der ausge prägten Kälteintoleranz seien Tätigkeiten aussc hliesslich bei üblicher Raumtemperatur zu empfehlen. S itzen de Tätigkeiten seien zu bevorzugen. Ste hen und Gehen sei uneinge schränkt mögli ch. D as Besteigen von Leitern oder steilen Treppen und der belastende Einsatz beider Hände sei en dagegen zu ver meiden . Staub- oder Lärmexpositionen seien zumutbar. Zusammenfassen d führte er an, anzustreben seien einhändige Verrichtungen respektive visuelle und akustische Kontroll tä tigkeiten . Arb eiten am Computer seien geeignet, aber quantitativ eingeschränkt (S. 20 f.). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. Mai 2009 ( Urk. 8/2/4.23) attestierte Dr.
C.___ in einer dem beschriebenen Leistungsprofil entsprechenden Verweistätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit . Bei die rechte Hand belastenden Tätigkeiten sei mit Arbeitspausen zu rechnen, welche durch das Schmerzsyndrom bedingt seien (S. 2).
E. 4.2 In seiner im Auftrag der Beschwerdegegnerin verfassten Stellungnahme vom 1 3. Juni 2010 ( Urk. 8/2/4.24)
nannte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin , nachstehende Diagnosen (S. 27): - CRPS I infolge Handgelenksdistorsion oder - kontusion am 8. August 2007 - Verdacht auf affektive Störung; Differentialdiagnose: Angsterkrankung - Rezidiv-Ganglion rechtes Handgelenk
Der nämliche Arzt berichtete unter Hinweis auf das Observationsmaterial, für die Arbeit als Informatiker beziehungsweise PC-Consultant erscheine ihm der Versicherte an acht bis achteinhalb Stunden am Tag arbeitsfähig, wobei ein erhöhter Pausenbedar f zu beachten sei (S. 29).
E. 4.3 Gestützt auf die Ergebnisse der allgemein-chirurgischen, orthopädischen, neuro logischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen konnten die B.___ -Gutachter (vgl. Expertise vom 1 2. November 2012 [Urk. 8/2/4.26]) keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen stellen (S. 73). Den fol gen den Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S.
73 f.): - Schmerzen und subjektive Sensibilitätsstörung der rechten Hand ohne nachvollziehbares organ-pathologisches Korrelat bei Status nach Ganglion-Resektion 2003 sowie Status nach Bagatelltrauma 2007 - Dorsales Rezidiv-Handgelenksganglion scapho-lunär rechts - Kleines dorsales Handgelenksganglion scapho-lunär links - Episodischer Spannungskopfschmerz - Verdacht auf Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Grün den (ICD-10 F68.0)
Die allgemein-chirurgische Untersuchung habe
– so med. pract . E.___ , Fach ärz tin FMH für Chirurgie –
das Bild eines 42-jährigen übergewichtigen und kar diopulmonal kompensierten Versicherten in unauffälligem Allgemeinzustand ergeben. Der klinische Status sei altersentsprechend normal. Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung seien keine ersichtlich. Auch im Abdominalstatus lasse sich kein pathologischer Befund er heben. Die im Neurostatus angegebene Hypästhesie beziehungsweise Allodynie lasse sich keinem anatomischen Korrelat zuordnen und sei zudem inkonsistent vorhanden. Es würden sich – so die Gutachterin weiter – zahlreiche wider sprüchliche Untersuchungsresultate, vor allem im R ahmen der Bewegungsprü fung der rechten Hand , zeigen. In den Laborunte rsuchungen würden sich Nor malwerte finden. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen dem normalen Gebrauch der rechten Hand in den Videoaufnahmen und der vollständigen Un tätigkeit im Ra hmen der aktuellen Untersuchung . Aus allgemein-chirurgischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 77). Zu sätzlich führte die Ärztin E.___ an, auffallend sei die unterschiedliche Schwel lung und Rötung der rechten Hand bei den einzelnen Untersuchungen gewesen. Bei der Erstuntersuchung am 2 1. Mai 2012 habe weder eine Schwel lung noch eine Rötung festgestellt werden können. Bei de r orthopädischen Untersuchung eineinhalb Stunden später sei eine deutliche Schwellung und beim Hängenlas sen des rechten Armes eine Rötung erkennbar gewesen. Bei den weiteren Unter suchungen habe
– unabhängig von der Tageszeit und der Dauer der Untersu chung – wiederum keine Schwellung b emerkt werden können. Zudem sei die Sensibilitätsstörung bei den einzelnen Gutachtern unterschiedlich angegeben worden (S. 38 f.).
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Chirurgie sowie Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete in seinem ortho pädischen Fachgutachten, die Wirbelsäule sei bei der Betrachtung inspektorisch gerade aufgebaut . Die Muskulatur sei mittelkräftig entwickelt. Die Halswirbel säule sei nach allen Richtungen regelrecht und ohne Einschränkungen frei be weglich. Bei der Betrachtung der oberen Gliedmassen stünden beide Schultern gleich hoch. Die Muskulatur an Unter- und Oberarmen sei seitengleich ausge bildet. Es sei keine Verfärbung der linken Hand bei längerem Hängenlassen der Arme ersichtlich; rechtsseitig komme es insbesondere im Bereich des Handrü ckens zu einer vermehrten Rötung und ödematösen Schwellung. Die Hautfälte lung sei linksseitig unauffällig. Auf der rechten Seite sei sie aufgrund der leich ten ödematösen Schwellung verstrichen. Der Händedruck sei linksseitig kräftig, rechtsseitig um circa die Hälfte eingeschränkt. Im Bereich des rechten Unterar mes seien jedoch die Agonisten und Antagonisten im Sinne einer Gegeninner va tion gleichzeitig angespannt gewesen. Bezüglich der Handfunktion sei ein Faust schluss links regelrecht und kräftig ausführbar gewesen. Auf der rechten Seite habe er nur angedeutet werden können. Dabei sei wiederum eine erhebli che Gegeninn ervation erkennbar gewesen. Spitzgriff und Klemmgriff seien links mit guter Kraft möglich gewesen. Rechts habe ein zusammengeklappte r Win kelmesser nicht kraftvoll festgehalten werden können. Eine entsprechende Wil lensanstrengung sei aber nicht vorhanden gewesen. Die Schulter- und Ellbo gen gelenke seien beidseits seitengleich frei beweglich. Der Beckengürtel und die unteren Gliedmassen seien seitengleich geformt. Der freie Gang auf ebener Erde ohne Schuhwerk sei sicher und hinkfrei (S. 42 ff.).
Bei der orthopädischen Untersuchung – so der Gutachter weiter – würden äus ser s t inkonsistent beschriebene Sensibilitätsstörungen im Ber eich der rechten Hand auffallen . Das gleichzeitig bestehende 5 x 5 x 2 mm grosse scapho-lunäre
Rezidivganglion könne die dargestellten Beschwerden und Funktionseinschrän kungen nicht erklären. Für die weitere Bewertung und Stellungnahme zur Ar beitsfähigkeit seien die Videosequenzen betreffend den Beschwerdeführer ent scheidend, welche im Rahmen einer Observation angefertigt worden seien. E s sei mehrmals erkennbar, dass er seine rechte Hand sowohl im November 2009 als auch im März 2010 in seinem täglichen Leben fast uneingeschränkt und ohne schmerzverzerrende G esichtsmimik einsetze. Einzig die Haltung des rech ten Armes beim Gehen im Sinne einer leichten Abspreizung im Schultergelenk und mit leicht innengedrehter und nach palmar flektierter Hand mit entspannter Haltung der Finger lasse gegebenenfalls darauf schliessen, dass der Beschwer deführer automatisch eine Posi tion einnehme, in der alle Muskeln des rechten Armes entspannt seien. Aus orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit nicht eingeschränkt (S. 77 f.).
Dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, kann entnommen werden , dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Schmerzangabe und dem objektiv nachvollziehbare n
Schmerz verhalten auffallend war . Der Beschwerdeführer bemühe sich zwar , in der Be gut achtungssituation
eine Schmerz- und Schonhaltung zu demonstrieren. Diese sei aber in keiner Weise konsistent und pathophysiologisch plausibel nach vo ll ziehbar. Die vorgetragenen Schmerzen würden nicht einem typischen neuropa thischen Schmerz entsprechen . Es finde sich allenfalls am rechten Handgelenk eine leichte Schwellung sowie eine leichte Gefässrarif i zierung vom Handr ü cken. Darüber hinaus seien keine trophischen Störungen, keine Schweissmotorikstö run g und keine relevante Temperatur differenz an den Hän den ersichtlich . Die angegebene Sensibilitätsstörung der rechten Hand entspre che keinem segmen talen ( radikulären ) oder peri pher- nervalen M uster. Der Beschwerdeführer kö nn e seine Hand n ormal einsetzen . Die Videos equenzen würden zudem klar demonst rieren, dass er
im Alltag die rechte Hand ohne grö sseres Schmerz- und Schon verhalt en einset ze . Aus neurologischer Sicht bestehe daher keine Arbeitsunfä higkeit (S. 78 f).
Bei der neuropsychologische Exploration – so Dr. sc. hum. Dipl. Psych. H.___
- zeig e sich das Bild eines 42-jährigen Versicherten , dessen Testergebnis se als nicht valide angesehen wü rden. Die Zu sammenstellung der Befunde lasse auf ein Aggravationsverhalten schliessen. Daher könn t en die Erge bnisse der Leis tungstests
inhal tlich nicht ausgewertet werden und sie würden wegen man geln der Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern. Unter diesen Umständen best eh e
zudem das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differenzial diagnostisch nicht festgestellt werden könn t en. Daher könne aus neuropsycho l ogischer Sicht keine Einschätzung der Arbeitsfä higkeit vorgenommen werden (S. 79 f.).
Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete in ihrem psychiatrischen Fachgutachten ,
das Untersuchungsgespräch werde vom Beschwerdeführer in einem sehr sachlich dozierenden Ton geführt . Es würden sich Diskrepanzen zwischen dem dargestellten Unrecht sowie den Schmerzen in der rechten Hand und dem emotional unbeteiligten Erzäh lstil des Beschwerdeführers ergeben. Die Diagnose einer anhaltenden s omatoformen
Schmerz störung lasse sich bei fehlendem Leidensdruck nicht stellen . Hinweise auf eine depressive Störung oder eine Angsterkrankung würden sich keine er geben . Gegen eine Persönlichkeitsstörung spreche , dass der Beschwerdeführer
von einer völlig unauffälligen Kindheit berichte, einen sehr guten Kontakt zu den Eltern und der Schwester beschreibe und viele sehr gute Kollegen habe . I m Gespräch werde immer wieder deutlich , wie er sich durch Ärzte, Versicherungen und die Polizei sehr ungerecht behandelt fühl e . Dadurch wären die diagnosti schen Kriterien nach ICD-10 für die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen erfüllt. Es könnte sich daher auch
– so die Gutachterin weiter – um eine eher bewusstseinsnahe Aggrava tion oder Simulation handeln. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht würde sich aber ohnehin kein Einfluss auf die 100%ige Arbeitsfähigkeit ergeben
(S. 80).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialisten zusammen fassend aus, unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht in der zuletzt ausgeübten Er werbstätigkeit als Informatiker und Geschäftsführer
seit jeher zu 100 % ar beitsfähig. Für sämtliche körperlich leichten Tätigkeiten ohne längeres Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm und ohne repetitive Beanspru chung der rechten Hand bestehe ebenfalls seit jeher eine un eingeschränkte Arbeits fähigkeit (S. 81 f.).
E. 5.1 Vorab ist zu prüfen, ob aufgrund des Verhaltens der B.___ - Experten auf deren Voreingenommenheit zu schliessen ist ( Urk. 1 S. 4).
E. 5.2 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ableh nungsgründe , wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit an zu nehmen, wenn Umstände vorliegen, die in objektiver Weise und nicht bloss aufgrund des subjektiven Empfindens der Partei geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der sach verständigen Person zu erwecken . Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche medizinischen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit der begutachtenden Ärzte ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesge richts 8C_905/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.2).
E. 5.3 Das Expertenverhalten während der Exploration kann objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Ge sundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vorn he rein mehr oder weniger offen verneinen, abschätzige Bemerkungen per sön licher Natur oder unter Umständen die Art und Weise, wie die Untersuchung durch geführt wird und in diesem Zusammenh ang auch die Dauer der Mass nahme . Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begutachtende Per son von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesund heitszustan des schliesst, welche für die zumutbare Arbe itsfähigkeit von Bedeutung sind . Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zwei fel an der Unvor eingenommenheit der sachverständigen Person wecken.
Für die Frage, ob bestimmte Äusserungen oder das Verhalten des Experten oder der Expertin objektiv den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermögen, kann allenfalls auch von Bedeutung sein, ob das Verhältnis zwischen der sach verständigen und der zu explorierenden Person angespannt war, ohne dass An haltspunkte für ein negatives unkooperatives Verhalten seitens d er abzuklä ren den Person bestand. Der Umstand, dass ein insbesondere im therapeutischen Kontext wichtiges Vertrauensverhältnis zwischen begutachtendem Arzt und Pa tient nicht hergestellt werden konnte, lässt jedoch nicht au f Vor ein ge nom men heit schliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_905/2011 vom 6. Juni 2012 E.
4.2).
E. 5.4 Weder im Umstand, dass der neurologische Facharzt von einem fast schon bizarr anmutenden demonstrativen Schonverhalten – und nicht Schmerzver halten ( Urk. 1 S. 4) – spricht ( Urk. 8/2/4.26 S. 57) , noch in der unbelegten Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Gutachter gestützt auf die lediglich einige Tage dauernde Observation auf eine Regelmässigkeit der durch den Versicherten ausgeführten Tätigkeiten ge schlossen hätten
( Urk. 1 S.
4) ,
liegt ein Aspekt vor, der den Anschein der Befangenheit der B.___ -Sachverständigen begründen könnte . Die Vorbringen
– wie auch die Akten –
vermögen insbesondere keine Zweifel an der persönlichen Integrität der MEDAS -Experten wie auch an ihrer pflichtgemässen Ausübung der Gutachtertätigkeit aufkommen zu lassen. Das Gutachten ist in einem sachlichen Ton gehalten, wobei einzig auf das wider sprüchliche und demonstrative Verhalten des Beschwerdeführers hingewiesen wird. Selbst wenn aufgrund der an mehreren Tagen beobachteten Tätigkeiten auf (noch) keine regelmässige Ausübung zu schliessen ist, erweckt dies für sich allein kein Anschein der Befangenheit der B.___ -Experten .
E. 5.5 Entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung ( Urk. 1 S. 5) findet im B.___ -Gutachten eine Auseinandersetzung mit den abweichenden Beurteilungen anderer Ärzte statt ( Urk. 8/2/4.26 S. 48 und S. 57 f.) . So legten die Experten insbesondere dar, dass beziehungsweise inwiefern das von Dr. C.___ diagnosti zierte CRPS II aufgrund des neurographischen B efunds nicht nachvollziehbar sei ( Urk. 8/2/4.26 S. 81 und S. 83). Sie hielten zudem fest, dass die bisherigen me di zinischen Einschätzungen mit den in den Videoaufnahmen dokumentierten Tätigkeiten und Aktivitäten nicht vereinbar gewesen seien ( Urk. 8/2/4.26 S. 82 f.).
E. 5.6 D a s Gutachten des B.___ vom 1 2. November 2012 ist demnach im üblichen Rah men auf seine Beweiseignung
beziehungsweise Beweisw ertigkeit hin zu über prü fen.
E. 6.1 In der von der IV-Stelle eingeholten Expertise gelangten die B.___ -Gutachter
in Kenntnis der relevanten Vorakten , gestützt auf die Ergebnisse ihre r ein lässli chen allgemein-chirurgischen, orthopädischen, neurologischen, neuro psy cholo gi schen und psychiatrischen Untersuchungen und u nter Berücksichti gung der geklagten Beschwerden wie auch der Ergebnisse der Observation, die vor lie gend unbestrittenermassen rechtmässig erfolgt ist (zur Beweissicherung und Observa tion vor Ort vgl. Art. 59 Abs. 5 IVG und Art. 43 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 A TSG; BGE 137 I 327 E. 5.2 ff.) – mit nachvollziehbarer Begrün dung zum Schluss, dass die dargestellten Beschwerden und Funktionseinschrän kun gen nicht durch ein organ-pathologisches Korrelat zu erklären sind (vgl. zum Beweiswert eines Gutachtens E. 1.4 hievor ) . Sie legten einleuchtend dar, dass zwischen den Angaben des Beschwerdeführers über die Auswirkungen des Lei dens im Rahmen der Begutachtung und d en Ergebnissen der Überwachung eine deutliche Diskrepanz besteht. D a das Observationsmaterial
– auch ange sichts der an mehreren Tagen stattgefunden en Überwachung – ein zuverlässiges Bild über die Aktivitäten des Beschwerdeführers abgibt und mittels medizini scher Beurteilung Rückschlüsse auf sein Leistungsvermögen erlaubt, ist g estützt auf das B.___ -Gutachten
jedenfalls klar, dass
spätestens ab dem Zeitpunkt der ersten Überwachung sphase im November 2009 eine vollständige Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit best and .
E. 6.2 Die Einschätzung der B.___ -Gutachter wird durch die Ergebnisse der Überwa chung und die Aktenbeurteilung von Dr. D.___
gestützt. Die Videoaufnahmen zeigen, dass der Beschwerdeführer im Alltag in der Lage war, seine rechte Hand deutlich intensiver zu beanspruchen, als er dies jeweils den behandelnden Ärz ten und Gutachtern erklärte. So konnte die Überwachungsfirma den Beschwer deführer unter anderem dabei beobachten, wie er mit der rechten Hand ohne erkennbare Behinderung
ein Garagentor verschloss, wie er während längerer Ze it sein Mobiltelefon mühelos einhändig bediente, wie er ohne ersichtliche Funktionseinbusse sich mit der rechten Hand auf einer Rolltreppe in einem Bahnhof am rechten Handlauf abstützt e , wie er ohne auffallende Schwierigkei ten einen Billetautomaten der SBB mit der rechten Hand bediente, wie er wäh rend Minuten
einen Regenschirm rechts hielt, wie er
ein handgeschaltetes Auto lenkte und wie er wiederholt ohne bedeutende Einschränkungen in der rechten Hand einen Gegenstand mit sich führte . Die erwähnten Tätigkeiten erledigte er jeweils ohne bedeutende Schonhaltung en oder Anzeichen von Schmerzen ( Urk. 8/3/10), wo hingegen er – im klaren Widerspruch dazu – anlässlich der Begutachtung von k aum auszuhaltenden Schmerzen berichtete ( Urk. 8/2/4.26 S.
35 , vgl. auch Urk. 8/2/4.25 S. 3 f. ).
E. 6.3 Die Vorbringen in der B eschwerde ( Urk. 1 S. 3 f.) rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, der Umstand, dass er als Rechtshänder seine rechte Hand fast genauso einsetze wie seine linke zeige eine rechtsseitige Einschränkung, ist er darauf hinzuweisen, dass für die Beur teilung des Leistungsanspruchs einzig die objektiv bestehende Leistungsfähig keit massgebend ist. Aus diesem Grund ist insofern auch nicht bedeutsam, dass anlässlich der orthopädischen Untersuchung
eine Schwellung wie auch eine Rötung erkennbar war en , zumal bei den weiteren Abklärungen keine Schwel lung bemerkt werden konnte ( Urk. 8/2/4.26 S. 38 f.).
Da auf das effektiv gezeigte Leistungsniveau abzustellen ist, ist ebenso ohne Belang, dass der Beschwerdeführer beim (schnelleren) Gehen mit dem rechten Arm eine beson dere Position einnimmt ( Urk. 8/2/4.26 S. 48). Dies gilt umso mehr, als ihn die Videoaufnahmen wiederholt beim spontanen Greifen respektive Tragen von verschiedenen Gegenständen mit der rechten Hand zeigen, wobei keine Behin derung erkennbar war.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzu weisen, dass Schmerzen das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich nicht aufheben (Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 2 9. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen).
Entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung beruht die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
durch die B.___ -Gutachter auf den Ergebnissen ihrer fun dierten Untersuchungen .
Daran ändert nichts, dass sie ihre Beurteilungen unter Zuhilfenahme der Videoaufnahmen getroffen haben , bringt doch die unmittel bare Wahrnehmung einen anderen Erkenntnisgewinn (vgl. BGE 137 I 327 E. 5.4.1) . So kontrastier t die im Überwachungsfilm gezeigte Ausübung alltägli cher Verrichtungen mit der bislang geschilderten praktisch fehlenden Funk ti ons fähig keit der rechten Hand. Im Rahmen der Begutachtung konnte sodann namentlich beim An- und Auskleiden keine relevante Einschränkung bezüglich Funktions fähigkeit der rechten Hand beobachtet werden (8/2/4.26 S.
51 und S.
79).
E. 6.4 Die Beurteilung von
Dr. C.___ ( Urk. 8/2/4.13 und Urk. 8/2/4.23) v ermag keinen Zweifel an der Einschätzung d er gesundheitlichen Situation des Beschwerde führers durch die B.___ -Gutachter zu wecken , da die
durchgeführte Untersu chung
im Dezember 2008 und damit ohne die Erkenntnisse der Observation verfasst wurde. Zudem ging Erstgenannter bereits damals davon aus, dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten sei ( Urk. 8/2/4.13 S. 19), was im Rahmen der knapp ein Jahr später durchgeführten Überwachung auch bestätigt wurde. Auch d ie Bericht e von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medi zin, vom 1 7. Juli 2010 , 2 3. Februar 2011 und 4. Januar 2012 ( Urk. 8/1/3.19 -20 ), wobei letztere jeweils auf einen unveränderten Gesundheitszustand hinw ei sen, führen zu keinem anderem Ergebnis. Einerseits ist zu beachten, dass sich der betreffende Arzt in Bezug auf die Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in erster Linie auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützt e ( Urk. 8/1/3.19). Andererseits ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tra gen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 325 E. 3b/cc). Zudem wurden die betreffenden Berichte ebenfalls ohne Kenntnis der Observationsunterlagen erstellt.
E. 6.5 Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einholung eines medizini schen Gutachtens neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entschei dende Erkenntnisse liefern könnte (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). Folglich ist darauf zu verzichten.
E. 7 Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer bis am 3 1. Juli 2009 ein Taggeld, das in der Folge durch das von der Invalidenversicherung aufgrund von Umschulungsmassnahmen zugesprochene Taggeld abgelöst wurde
(vgl. Art.
16 Abs. 3 UVG) . Mit Verfügung vom 2 7. Mai 2010 sistierte die IV-Stelle die Taggeldleistungen per sofort ( Urk. 8/2/5.30) und bestätigte die Leistungsein stellung im nachfolgenden Hauptverfahren ( Verfügung vom 21. August 2013 [ Urk. 13 ] ) . A us dem B.___ -Gutachten und den im Rahmen der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse n geht hervor, dass die rechte Hand des Beschwerde führers spätestens seit November 2009 wieder voll einsetzbar war , weshalb die Beschwerdegegnerin richtigerweise einen erneuten, über den 27.
Mai 2010 hin ausgehenden Taggeldanspruch verneint e . Folglich
– und nachdem die Beschwer degegnerin mit der Einstellung der Leistungen keine Rückforderung verknüpfte ( vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1) – ist die Einstellung der Taggelder mit Wirkung per 3 1. Juli 2009 nicht zu beanstanden , was auch für die Einstellung der Heilbehandlung per 8. Februar 2013 gilt . Denn i m massgebenden Zeitpunkt der Einstellung bestand gestützt auf die Expertise des B.___ schon seit mehreren Jahren wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter konnten keine Therapievorschläge zur Verbesserung des Gesundheitszustands des Be schwerdeführers nennen (Urk. 8/2/4.26 S. 82) , und der Hausarzt des Versicher ten hielt die Anordnung therapeutischer Massnahmen – mit Ausnahme einer Behandlung mit traditioneller chinesischer Medizin und der Einnahme von Schmerzmedikamenten – nicht mehr für indiziert ( Urk. 8/1/3.20 S. 3) Vor die sem Hintergrund
und aufgrund der nicht ausreichend gezeigten Behandlungs bereitschaft des Beschwerdeführers konnte die Beschwerdegegnerin zu Recht davon auszugehen, dass von der Fortführung der Heilbehandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten ist. Angesichts der bis am 2 7. Mai 2010 ausbezahlten Tagge lder der Invalidenversicherung und dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die bisherige Tätigkeit zu 100 % zumutbar war, ist auch die Abweisung des Rentenbegehrens nicht zu be anstande n.
Damit erübrigen sich grundsätzlich auch Ausführungen zum Valideneinkommen , wobei darauf hinzuweisen ist, dass mit Entscheid vom 31. Oktober 2011 bereits rechtskräftig darüber entschieden wurde ( Prozess-Nr. UV.2010.00219 [Urk. 8/2/5.27]). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 8.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Vorab ist anzumerken, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung infolge Kostenlosigkeit des Verfahrens ( Art. 61 lit . a ATSG) ohnehin hinfällig ist .
E. 8.2 Gemäss Art. 61 lit . f ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen Versiche rungsgericht das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wir d der Beschwerde führenden Person ein unent geltlicher Rechtsbeistand bewilligt (vgl. auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfas sung). Nach der Praxis sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unent geltlichen Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint sowie die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49; Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2010 vom 2. August 2010 E. 8.1 mit weiterem Hinweis).
E. 8.3 Soweit der Besch werdeführer die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre ters verlangt, fehlt es an der zur Wahrung seiner Rechte erforderlichen Notwen digkeit. Mit der Beschwerdeschrift vom 2 0. September 2013 hat er gezeigt, dass er in der Lage ist, seine Interessen auf sich allein gestellt zu wahren. Weiteres qualifiziertes Mitwirken am Verfahren, welches eine unentgeltliche Vertretung rechtfertigen würde, war nicht erforderlich. Eine Prüfung der weiteren Voraus setzungen (Bedürftigkeit/Nichtaussichtslosigkeit) für die Gewährung der unent geltlichen Vertretung ist daher grundsätzlich nicht erforderlich. Es bleibt jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer das ihm mit Verfügung vom 2 1. Okto ber 2013 ( Urk.
10) zugestellte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürf tig keit nicht eingereicht hat, weshalb androhungsgemäss ohnehin davon auszugehen wäre, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist daher abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch de s Beschwerdeführer s vom 20. September 2013 um Gewährung der unent geltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage von Urk.
E. 13 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00226 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
16. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Basler Versicherung AG Unfallversicherung Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1970 geborene X.___ war als Geschäftsführer der Firma Y.___ GmbH , Z.___ , tätig und in dieser Funktion bei der Basler Ver sicherung AG (nachfolgend: Basler) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert ( Urk. 8/1/2.1). Am 8. August 2007 wurde er von der Kantonspolizei Zürich verhaftet, mit den Händen auf dem Rücken in Handschellen gelegt und in einem Kastenwagen in die Untersu chungshaft gefahren. Während des Transportes verlor er bei einer Unebenheit den Halt und erlitt dabei einen Schlag auf das rechte Handgelenk ( Urk. 8/1/2.1). Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis vom 2 4. Oktober 2007 eine posttraumatische Handgelenkssympto matik rechts mit Verdacht auf beginnende Sudeck-Dystrophie und attestierte dem Versicherten ab 9. August 2007 eine vollständige und ab 1 5. Oktober 2007 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/1/3.2). Die Basler anerkannte grundsätz lich ihre Leistungspflicht. 1.2
Mit Verfügung vom 5. März 2008 ( Urk. 8/2/5.1) stellte sie die Taggeldzahlungen für die Dauer der Untersuchungshaft vom 8. August bis 2 4. September 2007 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2008 fest ( Urk. 8/2/5.4) . Die hie gegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich – soweit es darauf eintrat – unter Aufhebung des Einsprache entscheids vom 8. Oktober 2008 mit der Feststellung gut, dass dem Versicherten auch während der Dauer der Untersuchungshaft ein Anspruch auf Taggeldleis tungen der Unfallversicherung zustehe, soweit die übrigen Anspruchsvorausset zungen erfüllt seien (Urteil vom 1 4. März 2011 [Prozess-Nr. UV.2008.00385]). Mit Urteil vom 2 8. Februar 2012 hob das Bundesgericht diesen Entscheid auf und schützte die Einstellung der Taggeldzahlungen für die gesamte Dauer der Untersuchungshaft (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2011 [ Urk. 8/2/5.27]). 1.3
Am 1 0. August 2009 verfügte die Basler eine Integritätse ntschädigung von Fr. 21‘360.-- auf der Basis einer Integritätseinbusse vo n 20 %
( Urk. 8/2/5.17). 1.4
Am 4. Dezember 2009 hielt die Unfallversicherung auf Ersuchen des Versicher ten hin in Verfügungsform fest, dass der versicherte Verdienst für das Ereignis vom 8. August 2007 Fr. 58‘500.-- betrage ( Urk. 8/2/5.17). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Ent scheid vom 3 1. Mai 2010 ab, ebenso das hiesige Ge richt die in der Folge vom Versicherten gegen den Einspracheentscheid einge reichte Beschwerde (Urteil vom 3 1. Oktober 2011 [Prozess-Nr. UV.2010.00219; Urk. 8/2/5.27]). 1.5
Nachdem der Versicherte in den Zeiträumen vom 1 0. bis 1 9. November 2009 und vom 1 0. Februar bis am 2 5. März 2010 in ihrem Auftrag observiert worden war ( Urk. 8/3/10), stellte die Basler mit Verfügung vom 3 0. Juli 2010 die Tag geldleistungen mit Wirkung per 3 1. Juli 2009 ein ( Urk. 8/2/5.30). Dagegen erhob der Versicherte am 7. September 2010 Einsprache ( Urk. 8/2/5.32). Am 5. Dezember 2011 teilte die Unfallversicherung die Sistierung des Einsprache ver fahrens bis zum Vorliegen des im Auftrag der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu erstellenden MEDAS -Gutachten s mit ( Urk. 8/2/5.38). Die besagte Expertise wurde am 12. November 2012 erstattet ( Urk. 8/2/4.26) . Am 8. Februar 2013 verfügt e die Basler – unter Hinweis auf das Fehlen einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit respektive eines invalidisieren den Gesundheitsschadens – die Abweisung des Renten- und Taggeldanspruchs und die Einstellung der Heilbehandlungsleistungen mit sofortiger Wirkung ( Urk. 8/2/5.40). D er Versicherte erhob dagegen Einsprache ( Urk. 8/2/5.41a und Urk. 8/2/5.45), worauf die Basler die Einspracheverfahren gegen die Verfügun gen vom 3 0. Juli 2010 und 8. Februar 2013 vereinigte und mit Einspracheent scheid vom 14.
August 2013 sowohl die Einstellung der Taggelder mit Wi rkung per 3 1. Juli 2009 und der Heilbehandlung per 8. Februar 2013
als auch die Abweisung des Rentenbegehrens bestätigte ( Urk. 8/2/5.46 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. August 2013 ( Urk.
2) erhob der Versi cherte am 2 0. September 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der an gefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei en nach Einholung eines durch einen CRPS-Spezialisten verfassten Gutachtens die Taggeldleistungen auch über den 3 1. Juli 2009 hinaus zu erbringen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeant wort vom 1 5. Oktober 2013 schloss die Basler auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit V erfügung vom 2 1. Oktober 2013 ordnete das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an ( Urk. 10). In der Folge reichte der Beschwerdefüh rer keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin am 2. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). 3.
Mit Verfügung vom 2 1. August 2013 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers. Die dagegen am 2 0. September 2013 erhobene Beschwerde wurde mit heutigem Urteil des hiesigen Gerichts abgewiesen (Prozess-Nr. IV.2013.00850). 4.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invali denrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistun gen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1 .2
Bis zu welchem Zeitpunkt Heilbehandlung durch den Unfallversicherer zu gewäh ren ist, kann Art. 10 UVG nicht entnommen werden. Dieser Zeitpunkt ergibt sich indessen aus Art. 19 UVG des zweiten Kapitels über Beginn und Ende der Invalidenrente, die, sofern die Voraussetzungen für deren Ausrichtung erfüllt sind, den vorübergehenden Leistungen folgt. Danach entsteht der Ren ten anspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet wer den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heil behandlung und die Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz). Nach kon stanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat – sofern allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesund heitszustands erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2013 vom 1 6. April 2013 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen). Der Abschluss des Falls durch den Unfallversicherer bedingt daher nicht, dass eine medizinische Behandlung nicht länger erforder lich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2010 vom 1 5. Dezember 2010 E. 3.3). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereig nis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1. 4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht gemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Taggelder mit Wirkung per 3 1. Juli 2009 und der Heilbe handlung per 8. Februar 2013 wie auch die Abweisung des Rentenbegehrens unter Hinweis auf das Gutachten des B.___ vom 1 2. November 2012 damit, betreffend das geltend gemachte Unfallereignis habe seit jeher eine uneingeschränkte Ar beitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Informatiker bestanden ( Urk. 2 S. 3 ff.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, das B.___ -Gutachten sei nicht geeignet, etwas zur Sachverhaltsabklärung beizutragen. Die Experten würden die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund von Video-Se quen zen und nicht gestützt auf eine eigene Untersuchung vornehmen. Dass er beim Gehen eine besondere Haltung einnehme, hätten sie nicht näher beachtet. Aus dem Gutachten gehe alsdann hervor, dass die Benutzung der rechten Hand eingeschränkt sei. Das Verhalten der Gutachter habe zudem den Anschein von Befangenheit erweckt ( Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1
Soweit d er Beschwerdeführer verlangt, die wiederholte Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung sowie das widerrechtliche oder trölerische Verhalten der Be schwerdegegnerin sei en vom Gericht zu berücksichtigen ( Urk. 1 S. 2) , geht ein solches Handeln aus den Akten nicht hervor . Zu ergänzen bleibt, dass i m ver waltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfah ren grund sätzlich nur Rechts ver hält nisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen sind , zu denen die zustän dige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich - in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer dewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gan gen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
In diesem Zusammen hang ist ausserdem nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin die Ein sprache verfahren gegen die Verfügungen vom 3 0. Juli 2010 un d 8. Februar 2013 vereinigte, zumal der Verfügung vom 8. Februar 2013 die Begründung betref fend Ablehnung des Rentenbegehrens und Einstellung der Heilbehand lungs leistungen
– und nicht der Taggeldleistungen – zugrunde lag. 3.2
M it Gerichtsverfügung vom 2 1. Oktober 2013 ( Urk. 10) wurde ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführer erhielt die Möglichkeit , am hiesigen Gericht Einsicht in die vollständigen Prozessakten zu nehmen . Damit ist seinem sinngemäss gestellten Antrag auf Ergänzung seiner Beschwer de schrift und Akteneinsichtnahme ( Urk. 1 S. 2 und S. 5) Genüge getan. 4. 4.1
Nachd em er den Beschwerdeführer am 8. Dezember 2008 untersucht hatte, stellte Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie und Handchirurgie, in seinem Gutacht en vom 1 5. Dezember 2008 ( Urk. 8/2/4.1
3) folgende Diagnosen (S. 16): - Status nach Kontusions-/Distorsionstrauma (Hyperextension) des rechten Handgelenkes mit primärer, partieller Läsion sensibler Radialis -Nerven-Äste ( Axonotmesis Grad III-IV nach Sunderland des Ramus
dorsalis ) - Traumatisch bedingtes komplexes-regionales Schmerzsyndrom Typ II (CRPS II) - Dorsales Handgelenksganglion skapho-lunär rechts und links (Akten diagnose)
Er führte aus, es bestehe ein struktureller Schaden der obe rflächlichen sensiblen Nervenäste des Ramus
superficialis
nervi
radialis aufgrund einer direkten Kon tusion am 8. August 2007, welche charakterisiert sei durch ein typisches Tinel -Hoffmann-Klopfzeichen über den einzelnen Nervenästen und durch unmittelbar posttraumatisch aufgetretene sensible Störungen . Darüber hinaus sei es zu einem ausgeprägten komplex-regionalen Schmerzsyndrom Typ II gekommen, das bereits unmittelbar nach dem Unfallereignis mit Frühsymptomen in Erschei nung ge tre ten sei (Schwellungen, Überwärmung, Rötung und sensible Störun gen). Diese Zeichen seien nicht üblich für eine Distorsion oder Kontusion, son dern würden weit über das übliche Mass hinausgehen (S. 16). Der Beschwerde führer – so der Gutachter weiter – führe zwei Einzelfirmen. Die Tätigkeit in der einen Unter nehmung beinhalte ausschliesslich handwerkliche Arbeiten. Die andere Firma habe einen gemischten Auftrag mit kleineren Installations- und Applikationsar bei ten , Webdienste n , Softwareinstallationen, Softwareanpassungen und Instruk ti onen vor Ort. Daneben seien unternehmerische und administrative Arbeiten zu erledigen. Bezüglich der Arbeiten i m ersten Betrieb bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für die zweite Firma schätze er aufgrund der vermehrten Büroarbeiten die Arbeitsunfähigkeit auf 30-40 % . Gesamthaft könne höchstens von einer Arbeitsleistung von 50 % ausgegangen werden . Im Übrigen hielt Dr. C.___ fest, die Kraftlimite zum Heben, Tragen und Festhalten mit der rechten Hand re spek tive der rechten Faust betrage sechs bis acht Kilog ramm und sei zudem auf kurzfristige und verein zelte Griffe begrenzt . Greifbewegungen mit der rechten Hand sollten möglichst nicht länger dauernd und repetitiv sein . Ungünstig seien Tätigkei ten bei hängendem Arm, Arbeiten am Bode n oder oberhalb Brust- und Kopfhöhe. Aufgrund der ausge prägten Kälteintoleranz seien Tätigkeiten aussc hliesslich bei üblicher Raumtemperatur zu empfehlen. S itzen de Tätigkeiten seien zu bevorzugen. Ste hen und Gehen sei uneinge schränkt mögli ch. D as Besteigen von Leitern oder steilen Treppen und der belastende Einsatz beider Hände sei en dagegen zu ver meiden . Staub- oder Lärmexpositionen seien zumutbar. Zusammenfassen d führte er an, anzustreben seien einhändige Verrichtungen respektive visuelle und akustische Kontroll tä tigkeiten . Arb eiten am Computer seien geeignet, aber quantitativ eingeschränkt (S. 20 f.). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. Mai 2009 ( Urk. 8/2/4.23) attestierte Dr.
C.___ in einer dem beschriebenen Leistungsprofil entsprechenden Verweistätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit . Bei die rechte Hand belastenden Tätigkeiten sei mit Arbeitspausen zu rechnen, welche durch das Schmerzsyndrom bedingt seien (S. 2). 4.2
In seiner im Auftrag der Beschwerdegegnerin verfassten Stellungnahme vom 1 3. Juni 2010 ( Urk. 8/2/4.24)
nannte Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allge meine Innere Medizin , nachstehende Diagnosen (S. 27): - CRPS I infolge Handgelenksdistorsion oder - kontusion am 8. August 2007 - Verdacht auf affektive Störung; Differentialdiagnose: Angsterkrankung - Rezidiv-Ganglion rechtes Handgelenk
Der nämliche Arzt berichtete unter Hinweis auf das Observationsmaterial, für die Arbeit als Informatiker beziehungsweise PC-Consultant erscheine ihm der Versicherte an acht bis achteinhalb Stunden am Tag arbeitsfähig, wobei ein erhöhter Pausenbedar f zu beachten sei (S. 29). 4.3
Gestützt auf die Ergebnisse der allgemein-chirurgischen, orthopädischen, neuro logischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen konnten die B.___ -Gutachter (vgl. Expertise vom 1 2. November 2012 [Urk. 8/2/4.26]) keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen stellen (S. 73). Den fol gen den Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S.
73 f.): - Schmerzen und subjektive Sensibilitätsstörung der rechten Hand ohne nachvollziehbares organ-pathologisches Korrelat bei Status nach Ganglion-Resektion 2003 sowie Status nach Bagatelltrauma 2007 - Dorsales Rezidiv-Handgelenksganglion scapho-lunär rechts - Kleines dorsales Handgelenksganglion scapho-lunär links - Episodischer Spannungskopfschmerz - Verdacht auf Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Grün den (ICD-10 F68.0)
Die allgemein-chirurgische Untersuchung habe
– so med. pract . E.___ , Fach ärz tin FMH für Chirurgie –
das Bild eines 42-jährigen übergewichtigen und kar diopulmonal kompensierten Versicherten in unauffälligem Allgemeinzustand ergeben. Der klinische Status sei altersentsprechend normal. Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung seien keine ersichtlich. Auch im Abdominalstatus lasse sich kein pathologischer Befund er heben. Die im Neurostatus angegebene Hypästhesie beziehungsweise Allodynie lasse sich keinem anatomischen Korrelat zuordnen und sei zudem inkonsistent vorhanden. Es würden sich – so die Gutachterin weiter – zahlreiche wider sprüchliche Untersuchungsresultate, vor allem im R ahmen der Bewegungsprü fung der rechten Hand , zeigen. In den Laborunte rsuchungen würden sich Nor malwerte finden. Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen dem normalen Gebrauch der rechten Hand in den Videoaufnahmen und der vollständigen Un tätigkeit im Ra hmen der aktuellen Untersuchung . Aus allgemein-chirurgischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 77). Zu sätzlich führte die Ärztin E.___ an, auffallend sei die unterschiedliche Schwel lung und Rötung der rechten Hand bei den einzelnen Untersuchungen gewesen. Bei der Erstuntersuchung am 2 1. Mai 2012 habe weder eine Schwel lung noch eine Rötung festgestellt werden können. Bei de r orthopädischen Untersuchung eineinhalb Stunden später sei eine deutliche Schwellung und beim Hängenlas sen des rechten Armes eine Rötung erkennbar gewesen. Bei den weiteren Unter suchungen habe
– unabhängig von der Tageszeit und der Dauer der Untersu chung – wiederum keine Schwellung b emerkt werden können. Zudem sei die Sensibilitätsstörung bei den einzelnen Gutachtern unterschiedlich angegeben worden (S. 38 f.).
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Chirurgie sowie Orthopädische Chi rurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete in seinem ortho pädischen Fachgutachten, die Wirbelsäule sei bei der Betrachtung inspektorisch gerade aufgebaut . Die Muskulatur sei mittelkräftig entwickelt. Die Halswirbel säule sei nach allen Richtungen regelrecht und ohne Einschränkungen frei be weglich. Bei der Betrachtung der oberen Gliedmassen stünden beide Schultern gleich hoch. Die Muskulatur an Unter- und Oberarmen sei seitengleich ausge bildet. Es sei keine Verfärbung der linken Hand bei längerem Hängenlassen der Arme ersichtlich; rechtsseitig komme es insbesondere im Bereich des Handrü ckens zu einer vermehrten Rötung und ödematösen Schwellung. Die Hautfälte lung sei linksseitig unauffällig. Auf der rechten Seite sei sie aufgrund der leich ten ödematösen Schwellung verstrichen. Der Händedruck sei linksseitig kräftig, rechtsseitig um circa die Hälfte eingeschränkt. Im Bereich des rechten Unterar mes seien jedoch die Agonisten und Antagonisten im Sinne einer Gegeninner va tion gleichzeitig angespannt gewesen. Bezüglich der Handfunktion sei ein Faust schluss links regelrecht und kräftig ausführbar gewesen. Auf der rechten Seite habe er nur angedeutet werden können. Dabei sei wiederum eine erhebli che Gegeninn ervation erkennbar gewesen. Spitzgriff und Klemmgriff seien links mit guter Kraft möglich gewesen. Rechts habe ein zusammengeklappte r Win kelmesser nicht kraftvoll festgehalten werden können. Eine entsprechende Wil lensanstrengung sei aber nicht vorhanden gewesen. Die Schulter- und Ellbo gen gelenke seien beidseits seitengleich frei beweglich. Der Beckengürtel und die unteren Gliedmassen seien seitengleich geformt. Der freie Gang auf ebener Erde ohne Schuhwerk sei sicher und hinkfrei (S. 42 ff.).
Bei der orthopädischen Untersuchung – so der Gutachter weiter – würden äus ser s t inkonsistent beschriebene Sensibilitätsstörungen im Ber eich der rechten Hand auffallen . Das gleichzeitig bestehende 5 x 5 x 2 mm grosse scapho-lunäre
Rezidivganglion könne die dargestellten Beschwerden und Funktionseinschrän kungen nicht erklären. Für die weitere Bewertung und Stellungnahme zur Ar beitsfähigkeit seien die Videosequenzen betreffend den Beschwerdeführer ent scheidend, welche im Rahmen einer Observation angefertigt worden seien. E s sei mehrmals erkennbar, dass er seine rechte Hand sowohl im November 2009 als auch im März 2010 in seinem täglichen Leben fast uneingeschränkt und ohne schmerzverzerrende G esichtsmimik einsetze. Einzig die Haltung des rech ten Armes beim Gehen im Sinne einer leichten Abspreizung im Schultergelenk und mit leicht innengedrehter und nach palmar flektierter Hand mit entspannter Haltung der Finger lasse gegebenenfalls darauf schliessen, dass der Beschwer deführer automatisch eine Posi tion einnehme, in der alle Muskeln des rechten Armes entspannt seien. Aus orthopädischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit nicht eingeschränkt (S. 77 f.).
Dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Neurologie, kann entnommen werden , dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen der subjektiven Schmerzangabe und dem objektiv nachvollziehbare n
Schmerz verhalten auffallend war . Der Beschwerdeführer bemühe sich zwar , in der Be gut achtungssituation
eine Schmerz- und Schonhaltung zu demonstrieren. Diese sei aber in keiner Weise konsistent und pathophysiologisch plausibel nach vo ll ziehbar. Die vorgetragenen Schmerzen würden nicht einem typischen neuropa thischen Schmerz entsprechen . Es finde sich allenfalls am rechten Handgelenk eine leichte Schwellung sowie eine leichte Gefässrarif i zierung vom Handr ü cken. Darüber hinaus seien keine trophischen Störungen, keine Schweissmotorikstö run g und keine relevante Temperatur differenz an den Hän den ersichtlich . Die angegebene Sensibilitätsstörung der rechten Hand entspre che keinem segmen talen ( radikulären ) oder peri pher- nervalen M uster. Der Beschwerdeführer kö nn e seine Hand n ormal einsetzen . Die Videos equenzen würden zudem klar demonst rieren, dass er
im Alltag die rechte Hand ohne grö sseres Schmerz- und Schon verhalt en einset ze . Aus neurologischer Sicht bestehe daher keine Arbeitsunfä higkeit (S. 78 f).
Bei der neuropsychologische Exploration – so Dr. sc. hum. Dipl. Psych. H.___
- zeig e sich das Bild eines 42-jährigen Versicherten , dessen Testergebnis se als nicht valide angesehen wü rden. Die Zu sammenstellung der Befunde lasse auf ein Aggravationsverhalten schliessen. Daher könn t en die Erge bnisse der Leis tungstests
inhal tlich nicht ausgewertet werden und sie würden wegen man geln der Mitarbeit keine verwertbaren neuropsychologischen Befunde liefern. Unter diesen Umständen best eh e
zudem das Risiko, dass tatsächliche und spezifische kognitive Defizite differenzial diagnostisch nicht festgestellt werden könn t en. Daher könne aus neuropsycho l ogischer Sicht keine Einschätzung der Arbeitsfä higkeit vorgenommen werden (S. 79 f.).
Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete in ihrem psychiatrischen Fachgutachten ,
das Untersuchungsgespräch werde vom Beschwerdeführer in einem sehr sachlich dozierenden Ton geführt . Es würden sich Diskrepanzen zwischen dem dargestellten Unrecht sowie den Schmerzen in der rechten Hand und dem emotional unbeteiligten Erzäh lstil des Beschwerdeführers ergeben. Die Diagnose einer anhaltenden s omatoformen
Schmerz störung lasse sich bei fehlendem Leidensdruck nicht stellen . Hinweise auf eine depressive Störung oder eine Angsterkrankung würden sich keine er geben . Gegen eine Persönlichkeitsstörung spreche , dass der Beschwerdeführer
von einer völlig unauffälligen Kindheit berichte, einen sehr guten Kontakt zu den Eltern und der Schwester beschreibe und viele sehr gute Kollegen habe . I m Gespräch werde immer wieder deutlich , wie er sich durch Ärzte, Versicherungen und die Polizei sehr ungerecht behandelt fühl e . Dadurch wären die diagnosti schen Kriterien nach ICD-10 für die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen erfüllt. Es könnte sich daher auch
– so die Gutachterin weiter – um eine eher bewusstseinsnahe Aggrava tion oder Simulation handeln. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht würde sich aber ohnehin kein Einfluss auf die 100%ige Arbeitsfähigkeit ergeben
(S. 80).
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialisten zusammen fassend aus, unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht in der zuletzt ausgeübten Er werbstätigkeit als Informatiker und Geschäftsführer
seit jeher zu 100 % ar beitsfähig. Für sämtliche körperlich leichten Tätigkeiten ohne längeres Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm und ohne repetitive Beanspru chung der rechten Hand bestehe ebenfalls seit jeher eine un eingeschränkte Arbeits fähigkeit (S. 81 f.). 5. 5.1
Vorab ist zu prüfen, ob aufgrund des Verhaltens der B.___ - Experten auf deren Voreingenommenheit zu schliessen ist ( Urk. 1 S. 4). 5.2
Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ableh nungsgründe , wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit an zu nehmen, wenn Umstände vorliegen, die in objektiver Weise und nicht bloss aufgrund des subjektiven Empfindens der Partei geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der sach verständigen Person zu erwecken . Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche medizinischen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit der begutachtenden Ärzte ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesge richts 8C_905/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4.2). 5.3
Das Expertenverhalten während der Exploration kann objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Ge sundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vorn he rein mehr oder weniger offen verneinen, abschätzige Bemerkungen per sön licher Natur oder unter Umständen die Art und Weise, wie die Untersuchung durch geführt wird und in diesem Zusammenh ang auch die Dauer der Mass nahme . Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begutachtende Per son von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesund heitszustan des schliesst, welche für die zumutbare Arbe itsfähigkeit von Bedeutung sind . Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zwei fel an der Unvor eingenommenheit der sachverständigen Person wecken.
Für die Frage, ob bestimmte Äusserungen oder das Verhalten des Experten oder der Expertin objektiv den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermögen, kann allenfalls auch von Bedeutung sein, ob das Verhältnis zwischen der sach verständigen und der zu explorierenden Person angespannt war, ohne dass An haltspunkte für ein negatives unkooperatives Verhalten seitens d er abzuklä ren den Person bestand. Der Umstand, dass ein insbesondere im therapeutischen Kontext wichtiges Vertrauensverhältnis zwischen begutachtendem Arzt und Pa tient nicht hergestellt werden konnte, lässt jedoch nicht au f Vor ein ge nom men heit schliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_905/2011 vom 6. Juni 2012 E.
4.2). 5.4
Weder im Umstand, dass der neurologische Facharzt von einem fast schon bizarr anmutenden demonstrativen Schonverhalten – und nicht Schmerzver halten ( Urk. 1 S. 4) – spricht ( Urk. 8/2/4.26 S. 57) , noch in der unbelegten Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Gutachter gestützt auf die lediglich einige Tage dauernde Observation auf eine Regelmässigkeit der durch den Versicherten ausgeführten Tätigkeiten ge schlossen hätten
( Urk. 1 S.
4) ,
liegt ein Aspekt vor, der den Anschein der Befangenheit der B.___ -Sachverständigen begründen könnte . Die Vorbringen
– wie auch die Akten –
vermögen insbesondere keine Zweifel an der persönlichen Integrität der MEDAS -Experten wie auch an ihrer pflichtgemässen Ausübung der Gutachtertätigkeit aufkommen zu lassen. Das Gutachten ist in einem sachlichen Ton gehalten, wobei einzig auf das wider sprüchliche und demonstrative Verhalten des Beschwerdeführers hingewiesen wird. Selbst wenn aufgrund der an mehreren Tagen beobachteten Tätigkeiten auf (noch) keine regelmässige Ausübung zu schliessen ist, erweckt dies für sich allein kein Anschein der Befangenheit der B.___ -Experten . 5.5
Entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung ( Urk. 1 S. 5) findet im B.___ -Gutachten eine Auseinandersetzung mit den abweichenden Beurteilungen anderer Ärzte statt ( Urk. 8/2/4.26 S. 48 und S. 57 f.) . So legten die Experten insbesondere dar, dass beziehungsweise inwiefern das von Dr. C.___ diagnosti zierte CRPS II aufgrund des neurographischen B efunds nicht nachvollziehbar sei ( Urk. 8/2/4.26 S. 81 und S. 83). Sie hielten zudem fest, dass die bisherigen me di zinischen Einschätzungen mit den in den Videoaufnahmen dokumentierten Tätigkeiten und Aktivitäten nicht vereinbar gewesen seien ( Urk. 8/2/4.26 S. 82 f.). 5.6
D a s Gutachten des B.___ vom 1 2. November 2012 ist demnach im üblichen Rah men auf seine Beweiseignung
beziehungsweise Beweisw ertigkeit hin zu über prü fen. 6.
6.1
In der von der IV-Stelle eingeholten Expertise gelangten die B.___ -Gutachter
in Kenntnis der relevanten Vorakten , gestützt auf die Ergebnisse ihre r ein lässli chen allgemein-chirurgischen, orthopädischen, neurologischen, neuro psy cholo gi schen und psychiatrischen Untersuchungen und u nter Berücksichti gung der geklagten Beschwerden wie auch der Ergebnisse der Observation, die vor lie gend unbestrittenermassen rechtmässig erfolgt ist (zur Beweissicherung und Observa tion vor Ort vgl. Art. 59 Abs. 5 IVG und Art. 43 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 A TSG; BGE 137 I 327 E. 5.2 ff.) – mit nachvollziehbarer Begrün dung zum Schluss, dass die dargestellten Beschwerden und Funktionseinschrän kun gen nicht durch ein organ-pathologisches Korrelat zu erklären sind (vgl. zum Beweiswert eines Gutachtens E. 1.4 hievor ) . Sie legten einleuchtend dar, dass zwischen den Angaben des Beschwerdeführers über die Auswirkungen des Lei dens im Rahmen der Begutachtung und d en Ergebnissen der Überwachung eine deutliche Diskrepanz besteht. D a das Observationsmaterial
– auch ange sichts der an mehreren Tagen stattgefunden en Überwachung – ein zuverlässiges Bild über die Aktivitäten des Beschwerdeführers abgibt und mittels medizini scher Beurteilung Rückschlüsse auf sein Leistungsvermögen erlaubt, ist g estützt auf das B.___ -Gutachten
jedenfalls klar, dass
spätestens ab dem Zeitpunkt der ersten Überwachung sphase im November 2009 eine vollständige Arbeitsfähig keit in der bisherigen Tätigkeit best and . 6.2
Die Einschätzung der B.___ -Gutachter wird durch die Ergebnisse der Überwa chung und die Aktenbeurteilung von Dr. D.___
gestützt. Die Videoaufnahmen zeigen, dass der Beschwerdeführer im Alltag in der Lage war, seine rechte Hand deutlich intensiver zu beanspruchen, als er dies jeweils den behandelnden Ärz ten und Gutachtern erklärte. So konnte die Überwachungsfirma den Beschwer deführer unter anderem dabei beobachten, wie er mit der rechten Hand ohne erkennbare Behinderung
ein Garagentor verschloss, wie er während längerer Ze it sein Mobiltelefon mühelos einhändig bediente, wie er ohne ersichtliche Funktionseinbusse sich mit der rechten Hand auf einer Rolltreppe in einem Bahnhof am rechten Handlauf abstützt e , wie er ohne auffallende Schwierigkei ten einen Billetautomaten der SBB mit der rechten Hand bediente, wie er wäh rend Minuten
einen Regenschirm rechts hielt, wie er
ein handgeschaltetes Auto lenkte und wie er wiederholt ohne bedeutende Einschränkungen in der rechten Hand einen Gegenstand mit sich führte . Die erwähnten Tätigkeiten erledigte er jeweils ohne bedeutende Schonhaltung en oder Anzeichen von Schmerzen ( Urk. 8/3/10), wo hingegen er – im klaren Widerspruch dazu – anlässlich der Begutachtung von k aum auszuhaltenden Schmerzen berichtete ( Urk. 8/2/4.26 S.
35 , vgl. auch Urk. 8/2/4.25 S. 3 f. ). 6.3
Die Vorbringen in der B eschwerde ( Urk. 1 S. 3 f.) rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, der Umstand, dass er als Rechtshänder seine rechte Hand fast genauso einsetze wie seine linke zeige eine rechtsseitige Einschränkung, ist er darauf hinzuweisen, dass für die Beur teilung des Leistungsanspruchs einzig die objektiv bestehende Leistungsfähig keit massgebend ist. Aus diesem Grund ist insofern auch nicht bedeutsam, dass anlässlich der orthopädischen Untersuchung
eine Schwellung wie auch eine Rötung erkennbar war en , zumal bei den weiteren Abklärungen keine Schwel lung bemerkt werden konnte ( Urk. 8/2/4.26 S. 38 f.).
Da auf das effektiv gezeigte Leistungsniveau abzustellen ist, ist ebenso ohne Belang, dass der Beschwerdeführer beim (schnelleren) Gehen mit dem rechten Arm eine beson dere Position einnimmt ( Urk. 8/2/4.26 S. 48). Dies gilt umso mehr, als ihn die Videoaufnahmen wiederholt beim spontanen Greifen respektive Tragen von verschiedenen Gegenständen mit der rechten Hand zeigen, wobei keine Behin derung erkennbar war.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzu weisen, dass Schmerzen das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich nicht aufheben (Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 2 9. August 2007 E. 3.3 mit Hinweisen).
Entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung beruht die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
durch die B.___ -Gutachter auf den Ergebnissen ihrer fun dierten Untersuchungen .
Daran ändert nichts, dass sie ihre Beurteilungen unter Zuhilfenahme der Videoaufnahmen getroffen haben , bringt doch die unmittel bare Wahrnehmung einen anderen Erkenntnisgewinn (vgl. BGE 137 I 327 E. 5.4.1) . So kontrastier t die im Überwachungsfilm gezeigte Ausübung alltägli cher Verrichtungen mit der bislang geschilderten praktisch fehlenden Funk ti ons fähig keit der rechten Hand. Im Rahmen der Begutachtung konnte sodann namentlich beim An- und Auskleiden keine relevante Einschränkung bezüglich Funktions fähigkeit der rechten Hand beobachtet werden (8/2/4.26 S.
51 und S.
79). 6.4
Die Beurteilung von
Dr. C.___ ( Urk. 8/2/4.13 und Urk. 8/2/4.23) v ermag keinen Zweifel an der Einschätzung d er gesundheitlichen Situation des Beschwerde führers durch die B.___ -Gutachter zu wecken , da die
durchgeführte Untersu chung
im Dezember 2008 und damit ohne die Erkenntnisse der Observation verfasst wurde. Zudem ging Erstgenannter bereits damals davon aus, dass von einer weiteren ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten sei ( Urk. 8/2/4.13 S. 19), was im Rahmen der knapp ein Jahr später durchgeführten Überwachung auch bestätigt wurde. Auch d ie Bericht e von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medi zin, vom 1 7. Juli 2010 , 2 3. Februar 2011 und 4. Januar 2012 ( Urk. 8/1/3.19 -20 ), wobei letztere jeweils auf einen unveränderten Gesundheitszustand hinw ei sen, führen zu keinem anderem Ergebnis. Einerseits ist zu beachten, dass sich der betreffende Arzt in Bezug auf die Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in erster Linie auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stützt e ( Urk. 8/1/3.19). Andererseits ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tra gen, dass Hausärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 325 E. 3b/cc). Zudem wurden die betreffenden Berichte ebenfalls ohne Kenntnis der Observationsunterlagen erstellt.
6.5
Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einholung eines medizini schen Gutachtens neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entschei dende Erkenntnisse liefern könnte (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). Folglich ist darauf zu verzichten. 7.
Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer bis am 3 1. Juli 2009 ein Taggeld, das in der Folge durch das von der Invalidenversicherung aufgrund von Umschulungsmassnahmen zugesprochene Taggeld abgelöst wurde
(vgl. Art.
16 Abs. 3 UVG) . Mit Verfügung vom 2 7. Mai 2010 sistierte die IV-Stelle die Taggeldleistungen per sofort ( Urk. 8/2/5.30) und bestätigte die Leistungsein stellung im nachfolgenden Hauptverfahren ( Verfügung vom 21. August 2013 [ Urk. 13 ] ) . A us dem B.___ -Gutachten und den im Rahmen der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse n geht hervor, dass die rechte Hand des Beschwerde führers spätestens seit November 2009 wieder voll einsetzbar war , weshalb die Beschwerdegegnerin richtigerweise einen erneuten, über den 27.
Mai 2010 hin ausgehenden Taggeldanspruch verneint e . Folglich
– und nachdem die Beschwer degegnerin mit der Einstellung der Leistungen keine Rückforderung verknüpfte ( vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1) – ist die Einstellung der Taggelder mit Wirkung per 3 1. Juli 2009 nicht zu beanstanden , was auch für die Einstellung der Heilbehandlung per 8. Februar 2013 gilt . Denn i m massgebenden Zeitpunkt der Einstellung bestand gestützt auf die Expertise des B.___ schon seit mehreren Jahren wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter konnten keine Therapievorschläge zur Verbesserung des Gesundheitszustands des Be schwerdeführers nennen (Urk. 8/2/4.26 S. 82) , und der Hausarzt des Versicher ten hielt die Anordnung therapeutischer Massnahmen – mit Ausnahme einer Behandlung mit traditioneller chinesischer Medizin und der Einnahme von Schmerzmedikamenten – nicht mehr für indiziert ( Urk. 8/1/3.20 S. 3) Vor die sem Hintergrund
und aufgrund der nicht ausreichend gezeigten Behandlungs bereitschaft des Beschwerdeführers konnte die Beschwerdegegnerin zu Recht davon auszugehen, dass von der Fortführung der Heilbehandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten ist. Angesichts der bis am 2 7. Mai 2010 ausbezahlten Tagge lder der Invalidenversicherung und dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die bisherige Tätigkeit zu 100 % zumutbar war, ist auch die Abweisung des Rentenbegehrens nicht zu be anstande n.
Damit erübrigen sich grundsätzlich auch Ausführungen zum Valideneinkommen , wobei darauf hinzuweisen ist, dass mit Entscheid vom 31. Oktober 2011 bereits rechtskräftig darüber entschieden wurde ( Prozess-Nr. UV.2010.00219 [Urk. 8/2/5.27]). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.
8.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Vorab ist anzumerken, dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung infolge Kostenlosigkeit des Verfahrens ( Art. 61 lit . a ATSG) ohnehin hinfällig ist . 8.2
Gemäss Art. 61 lit . f ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen Versiche rungsgericht das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wir d der Beschwerde führenden Person ein unent geltlicher Rechtsbeistand bewilligt (vgl. auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfas sung). Nach der Praxis sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unent geltlichen Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint sowie die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49; Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2010 vom 2. August 2010 E. 8.1 mit weiterem Hinweis). 8.3
Soweit der Besch werdeführer die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre ters verlangt, fehlt es an der zur Wahrung seiner Rechte erforderlichen Notwen digkeit. Mit der Beschwerdeschrift vom 2 0. September 2013 hat er gezeigt, dass er in der Lage ist, seine Interessen auf sich allein gestellt zu wahren. Weiteres qualifiziertes Mitwirken am Verfahren, welches eine unentgeltliche Vertretung rechtfertigen würde, war nicht erforderlich. Eine Prüfung der weiteren Voraus setzungen (Bedürftigkeit/Nichtaussichtslosigkeit) für die Gewährung der unent geltlichen Vertretung ist daher grundsätzlich nicht erforderlich. Es bleibt jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer das ihm mit Verfügung vom 2 1. Okto ber 2013 ( Urk.
10) zugestellte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürf tig keit nicht eingereicht hat, weshalb androhungsgemäss ohnehin davon auszugehen wäre, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist daher abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch de s Beschwerdeführer s vom 20. September 2013 um Gewährung der unent geltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen, und erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage von Urk. 13 - Rechtsanwalt Adelrich Friedli unter Beilage von Urk. 13 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher