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UV.2013.00225

Adäquanzprüfung anhand der Schleudertraumapraxis bei degenerativen Veränderungen C5/6, Befunde des Schädel-MRI als nicht unfallbedingt beurteilt. (BGE 8C_117/2015)

Zürich SozVersG · 2014-12-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

D ie im Jahre 1972 geborene X.___

war seit dem 20. März 199 5 mit einem Pensum von 25 % bei der Y.___ im Front Office ange stellt und als solche bei der Schweizerischen Unfallver sicherungsanstalt (SUVA) obliga torisch gegen die Folgen von Bet riebs- und Nichtbe triebsunfällen versi c hert. Bei einem Autounfall in Z.___

am 27. Juli 20 11 verletzte sie sich an der Halswirbelsäule ( HWS; Urk. 10/1). Die Erstbehandlung fand gleichentags im A.___ in B.___ statt, wobei die behandelnden Ärzte von einem zervikalen Trauma ohne strukturelle Veränderungen ausgingen ( Urk. 10/32). Im Rahmen der Abklärungen wurde am 1 8. Oktober 2011 an der Klinik C.___ ein ambulantes Assessment durchgeführt ( Urk. 10/43). Ein MRI des Schä dels sowie der HWS wurde am 1 8. November 2011 erstellt ( Urk. 10/48), eine entsprechende Verlaufsuntersuchung erfolgte am 1 5. Mai 2012 ( Urk. 10/109). Eine neurologische Beurteilung durch Dr. med. D.___ , F acharzt FMH für Neurologie (SUVA , Versicherungsmedizin), erfolgte am 2 1. Februar 2013 ( Urk. 10/112).

Mit Verfügung vom 2 1. März 2013 schloss die SUVA den Fall ab und stellte die Leistungen per 3 1. März 2013 ein ( Urk. 10/119). Dagegen erhoben die damalige Vertreterin der Versicherten wie auch ihr obligatorischer Krankenversicherer Einsprache ( Urk. 10/130,

Urk. 10/135,

Urk. 10/148). Mit Einspracheentscheid vom 2. September 2013 h ielt die SUVA an der verfügten Leistungseinstellung fest (Urk. 10/ 149 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 2 0. September 2013 Beschwer de und beantragte, es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggeld und Heilungskosten, auch nach dem 3 1. März 2013 aus zu richten. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In pro zessualer Hin sicht sei der

Beschwerde die aufschiebende Wir kung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2 f.).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Dezember 2013 beantragte der Vertreter der Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Mit Replik vom 8. Januar 2014 und Duplik vom 2 0. Januar 2014 hielten die Parteien an den bereits gestellten Anträgen fest ( Urk. 14, Urk. 18).

Mit Verfügung vom 2 6. März 2014 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen ;

w eiter wurde ihr die Duplik vom 2 0. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitli chen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsaus fälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Recht spre chung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfol gen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein träch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S.

544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass zuverlässige objektivierbare Befunde einer relevanten Kopf- bezie hungs weise Hirnverletzung fehlen würden. Bei einem Vorzustand mit dege nerativen Veränderungen der unter en HWS-Segmente könne aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde im Verlauf höchstens von einer vorübergehenden Verschlimmerung ausgegangen werden. Zwischen den geklag ten, nicht durch organische Unfallfolgen nachweisbaren Beschwerden, und dem Unfall vom 2 7. Juli 2011 bestehe mit überwiegender Wahrscheinlich keit kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr. Darüber hinaus sei auch das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs gestützt auf die Kriterien prüfung der Schleudertraumapraxis zu verneinen ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass durch die MRI-Untersuchungen vom 1 8. November 2011 sowie 1 5. Mai 2012 insbesondere eine Mikroblutung in einer frontalen Hirnwindung rechts sowie kleinfleckige Gliosen hätten festgestellt werden können und sich ein entsprechendes kognitives Ausfallmuster zeige. Die genannten Bef unde würden von Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Radiologie und Neuroradiolo gie , und Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Radiologie und Neuroradiologie, als mit einem entsprechend schweren Trauma mit diffusen axionalen Verlet zungen vereinbar beurteilt. Entgegen der Beurteilung von Dr. D.___ könne dabei das Unfallgeschehen nicht auf eine simple Heckkollision reduziert werden, das Auto sei an drei Seiten sowie am Dach beschädigt gewesen. Bei dieser Sachlage könne auf die Abhandlung der Adäquanzkriterien verzichtet werden; weiter sei der natürliche Kausalzusammenhang aufgrund der mittels MRI nach gewiesenen traumatischen Hirnverletzung en per se gegeben .

Weiter stellte die Beschwerdeführerin in Abrede, dass der Endzustand erreicht sei ( Urk. 1). 2.3

Dagegen vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffassung ( Urk. 9), beim Unfallereignis handle es sich um einen alltäglichen Selbstunfall und nicht um einen erheblichen oder schweren Unfall im Sinne der Rechtsprechung, auch wenn der Wagen der Beschwerdeführerin dabei einen Totalschaden erlitten habe (S. 3 f. und S. 5). Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden gehörten zum typischen Beschwerdebild nach einer HWS-Distorsion, seien indes nicht objektivierbar (S. 5). Hinweise auf unfallbedingte ossäre Läsionen fehlten ebenso wie zuverlässige objektivierbare Befunde einer relevanten Kopf- bezie hungs weise Hirnverletzung und klare neurologische Befunde (S. 6). Es könne auch nicht auf die Beurteilung der Neuropsychologin Prof. Dr. phil. G.___ abgestellt werden. Ausser dem Kopfanprall an der Kopfstütze seien keine weiteren Kopfanpralle ausgewiesen (S. 7). Mithin habe die Beschwerdeführerin kein schweres Schädel-Hirntrauma erlitten (S. 8; vgl. auch Urk. 18). 2.4

Die Beschwerdeführerin führte sodann aus, dass sie bildgebend ausgewiesen eine Hirnverletzung, Mikroblutungen sowie eine HWS-Verletzung erlitten habe. Deswegen sei sie von Juli 2011 bis März 2013 und auch weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei missachtet worden, dass im MRI zweimal eine Hirn verletzung nachgewiesen worden sei. Zudem werde die Frage nicht beurteilt, ob die vorgeschädigte HWS richtungsgebend verschlimmert worden sei. Schliess lich sei auch den neuropsychologischen Erkenntnissen Beweiswert beizumessen ( Urk. 14 S. 5). 3. 3 .1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistu ngen der obligatorischen Unfall versicherung betreffend de n Unfall v om 27. Juli 2011 für die Zeit nach dem 31. März 2013 . Die Beschwerdegegnerin hielt diesbezüglich unter anderem fest, dass es an einem adäquaten Kausalzusammenhang mangle .

Da die adäquate Kausalität als rechtliche Eingr enzung der sich aus dem natürli chen Kausalzusammenhang ergebenden Haftun g des Unfallversicherers bei or ganisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt - da sich hier die adäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken (BGE 134 V 109 E. 2 .1 ) - ist zunächst zu prüfen, ob im konkreten Fall solche Unfallfol gen vorliegen oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Unfallfolgen erst dann als organisch objektiv ausgewiesen gelten, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und d ie angewen deten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerk annt sind (Ur teil des Bundesgerichts 8C_16/2014 vom 3. November 2014 E. 4 .1).

Konkret ist dabei insbesondere zu prüfen, ob die bildgebend festgestellte Mikro blutung in einer frontalen Hirnwindung rechts sowie die kleinfleckigen Gliosen auf den Unfall vom 2 7. Juli 2011 zurückzuführen sind. 3 .2

Dr. E.___ hielt in ihrem MRI-Befund vom 1 8. November 2011 insbesondere fest, dass sich auf den Bildern des Schädels multiple unspezifische kleinfleckige Gliosen in der subcorticalen und periventrikulären weissen Substanz frontal betont beidseits zeigen würden, wahrscheinlich mikroangiopat hischen V erän derungen entsprechend. Weiter sei eine Kavität mit randständigen Hämosiderin ablagerungen im Caput

nuclei

caudati rechts mit einer einhergehenden Erwei terung des Frontalhornes des rechten lateralen Ventrikels zu sehen. Diese Läsion entspreche – nach Rücksprache mit der Patientin – einer intraparenchymalen Blutung in der Kindheit. Weiter sei ein punktförmiger Subzeptilitätsartefakt im Gyrus

frontalis inferior pars orbitalis rechts im Sinne einer Hämosiderin -Abla gerung erkennbar. Diese Läsion befinde sich in einer kortikalen/subkortikalen Position, somit entspreche sie einer Kontusions- oder „diffuse axonal

injury “-Mikroblutung . Die entsprechenden Befunde dürften durch das Trauma erklärt werden ( Urk. 10/52). 3.3

Prof. Dr. phil. G.___ , Neuropsychologin, sowie Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, hielten in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2011 fest, dass die Beschwerdeführerin mit zwei Jahren eine Meningitis und Hirnblutun g erlit ten habe. In der S chule sei sie als Ambidexterin aufgefallen und habe immer Mühe in der räumlichen Orientierung gehabt. In der Oberstufe sei eine leis tungsmässige Rückstufung von der Sekundar- in die Realstufe erfolgt. Nach einer zweijährigen Lehre als Büroassistentin sei die Beschwerdeführer in bis zum Unfall zu 25 % bei der Y.___ angestellt gewesen.

Im Vordergrund der neuropsychologischen Befunde stün den Schwierigkeiten in der Verarbeitung nichtverbaler Informationen mit vermindertem Lernen und Ge dächtnis mit räumlichen Fehlern . Im Weiteren zeige sich eine eingeschränkte kognitive Frontalhirnleistung mit verminderter Umstellfähigkeit und Konzept entwicklung , herabgesetzter geteilter Aufmerksamkeit sowie Verhaltensauffäl ligkeiten mit affektiver Labilität und Tendenz zur Dissimulation. Diese Befunde seien hinweisend auf eine rechtshämisphärisch betonte Dysfunktion fronto -temporaler Areale. Entsprechend der Anamnese sei ein Teil dieser neuropsy chologischen Symptome vorbestehend und gut vereinbar mit den Folgen der im Schädel-MRI nachgewiesenen, frühkindlich erlittenen Blutung im Nucleus cau datus rechts, zusätzlich aggraviert durch die neuroradiologisch nachgewiesene unfallbedingte Läsion im Gyrus

frontalis inferior rechts ( Urk. 10/54). 3.4

Der Radiologe Dr. F.___

kommentierte das am 1 5. Mai 2012 erstellte Ver laufs-MRI dahingehend, dass im V ergleich mit dem cranialen MRI von vor sie ben Monaten ein gleichbleibendes Ausmass der multiplen kleinfleckigen Gliosen des präfrontalen Frontallappens sowie der Mikrohämorrhagie recht s im lateralen orbitalen Gyrus gegeben sei. Abhängig von der Schwere des Traumas seien diese B e funde mit diffus axionalen Verletzungen vereinbar. Differenzialdiag nostisch würden unspezifische postinflammatorische

Gliosen

und keine akuten oder subakuten Läsionen vorliegen ( Urk. 10/109). 3.5

In ihrem Verlaufsbericht vom 7. Juni 2012 hielten Prof. G.___ und Dr. H.___

fest, dass sich aktuell eine verminderte geteilte Aufmerksamkeit, eine Lern schwäche (betonter für die Verarbeitung von nicht-sprachlichen als von sprach lichen Informationen), eine verminderte sprachliche Konzeptentwicklung sowie ein leicht verzögertes konzeptuelles Le rnen und Umstellen zeige. Vergl ichen mit der letzten Untersuchung vom 5. Dezember 2011 zeige sich ein unverändertes kognitives Ausfallsmuster, das lokalisatorisch einer rechtsbetonten fronto -tem poralen Dysfunktion entspreche und mit dem MRI-Befund vereinbar sei. Die Lernschwäche und das verminderte sprachliche Konzeptdenken seien zum Teil vorbestehend (frühkindliche zerebrale Dysfunktion nach Hirnblutung) und durch das Unfallereignis wahrscheinlich agg raviert worden. Aufgrund der kog nitiven Dysfunktionen sei die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor reduziert. Psychologisch wäre ein zeitlich beschränkter Arbeitsversuch sinn voll, aber wohl kontraproduktiv; sie würden für die Planung eines beruflichen Wiedereinstiegs ein Coaching oder Case-Management empfehlen ( Urk. 10/78). 3.6

Dr. D.___ führte in seiner neurologischen Aktenb eurteilung vom 2 1. Februar 2013 aus, dass er sich der Einschätzung von Dr. E.___ nur eingeschränkt an schliessen könne. Der Subzeptibilitätsartefakt im rechten Gyrus

frontalis inferior entspreche morphologisch eher einem angeschnittenen Gefäss als einer einzel nen Mikrob lutung im Hirnparenchym. Eine di ffuse axonale Verletzung könne ge stützt auf diesen kranialen Befund s icher nicht diagnostiz iert werden. Feh lende äussere Verletzungszeichen am Kopf und das Fehlen klinischer Zeichen einer Hirnfunktionsstörung zeitnah zum Unfall würden gegen eine traumatische Hirnverletzung sprechen.

Zusammenfassend hätten bei der Beschwerdeführerin im Anschluss an den Unfall vom 2 7. Juli 2011 weder klinisch noch radiologisch objektivierbare Befunde erhoben werden können, welche mit dem versicherungsmedizinisch notwendi gen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurück geführt werden könn t en. Die klinischen Z eichen würden für eine leichte HWS-Distorsion ohne residuelle objektivierbare Läsion sprechen. Bei einem Vorzustand mit degenerativen Veränderungen der unteren Segmente der HWS könne höchstens von einer vorübergehenden Verschlimmerung der Beschwer den ausgegangen werden. Der Heilverlauf der unfallbedingten Beschwerden sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeschlossen. Per 4. Juni 2012 sei von der Erreichung des status quo sine auszugehen ( Urk. 10/112). 3.7

Die vorliegende n Einschätzung en der MRI-Befunde zeigen kein einheitliches Bild. Während Dr. E.___ die Läsion in kortikaler/subkortikaler Position noch ohne weiteres als unfallbedingt beurteilte, wies Dr. F.___ diesbezüglich – wie danach auch Dr. D.___

- auf einen Zusammenhang mit der Schwere des Auf pralls hin, was ohne weiteres nachvollziehbar ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die relevante Beschleunigung durch die Heckkollision mit einer Mauer erfolgt ist (zum Unfallhergang vgl. Urk. 10/6/1 und Urk. 10/ 7/1).

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt am 2. August 2011 im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation en nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma

fest , dass die Beschwerdeführerin den Sicherheitsgurt getragen habe , die Kop fstützte korrekt eingestellt gewesen und der A irbag nicht ausgelöst worden sei . Beim Unfall sei es zu einem Anprall an der Kopfstütze gekommen, wobei die Beschwerdeführerin auf die Kollision bei aufrechter Sitz position gefasst gewesen sei ; w eiter sei weder von einer Bewusstlosigkeit noch von einer Gedächtnislücke auszugehen (Glasgow – Koma – Skala [GC S] 15) . Sofort nach dem Unfall sei es zu Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel gekommen, nach sechs Stunden seien Konzentrationsstörungen und ein Taub heitsgefühl der rechten Hand Finger I, II und III aufgetreten. Aktuell klage die Beschwerdeführerin über diffuse Kopfschmerzen sowie muskuläre Verspannun gen sowie über ein Kribbeln in der Hand. Der Romberg-Versuch sei schwankend gewesen, der Unterberger Tretversuch pathologisch nach links. Diagnostisch sei von einem HWS-Distorsionstrauma Grad II a uszugehen. Therapeutisch seien Analgetika angezeigt ( Urk. 10/6 ; vgl. auch Dokumentationsbogen von Dr. med. J.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, vom 1 7. August 2011, Urk. 10/7 ). Dem Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug aus eigener Kraft durch die Fahrertüre verlassen habe , auf di e Strasse hochgeklettert sei , die Telefon nummer der örtlichen Polizei in Erfahrung gebracht habe und diese habe avi sieren können ( Urk. 10/31).

In Anbetracht des Unfallhergangs, des Verhaltens der Beschwerdeführerin direkt im Anschluss daran , den zeitnah erhobenen Befunden und mangels Anhalts punkten auf eine stattgehabte Kopf v erletzung erscheint es –

entsprechend den Ausführungen von Dr. D.___ - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Mikroblutung in einer frontalen Hirnwindung rechts sowie die kleinfleckigen Gliosen unfallbedingt sind. Festzuhalten ist , dass jeder MRI-Befund interpreta tionsbedürftig

ist und auch Dr. E.___ und Dr. F.___ keineswe gs zu den gleichen Ergebnissen gekommen sind. So hielt Dr. E.___ die kleinfleckigen Glio sen in ihrer Beurteilung für mikroangiopathische Veränderungen, während Dr. F.___

- je nach Stärke des Aufpralls - eine unfallbedingte Ursache für mög lich hielt. Anzumerken ist dabei, dass allein die Möglichkeit eines Zusam menhangs in beweisrechtlicher Hinsicht nicht ausreichend ist , zumal auch von einer Hirnläsion in der Kindheit die Rede ist . Insbesondere unter Berücksichti gung der Unfallschwere erscheinen aber d ie Ausführungen von Dr. D.___

schlüssig und nachvollziehbar, so dass auf seine Einschätzung abzustellen ist. Kranial kann demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von orga nisch objektiv ausgewiesenen U nfallfolgen ausgegangen werden.

Was die im Rahmen der MRI-Untersuchung vom 1 8. November 2011 festgestell ten

– als wahrscheinlich traumatisch taxierten - Befunde an der HWS betrifft (kleine Flüssigkeitsansammlung am inferioren Rand und im Gelenkspalt des Facettengelenkes C6/7 rechts, diffuse flaue T2 w Hyperintensität im Bereich des Ligamentum interspinalis auf Höhe C5/6), ist darauf hinzuweisen, dass diese im Verlauf nicht mehr fes tgestellt werden konnten. Bereits im Rahmen der ersten Untersuchung als nicht traumatisch konnte überdies eine ausgeprägte Uncover tebralarthrose und Spondylophytenbildung auf Höhe C5/6 recessal und intrafo raminal mit einer möglichen Affektion der Radix C6 rechts diagnostiziert werden ( Urk. 10/52, Urk. 10/109).

Insgesamt kann aufgrund der vo rliegenden medizinischen Akten als erstellt gelten, dass den von der Beschwerdeführer in gekl agten Beschwerden kein unfallbe dingtes organisches Substrat im Sinne einer bildgebend oder sonst klar nach weisbaren strukturellen Veränderung mehr zugrunde li egt. Hinsichtlich den weiterhin nachweisbaren Veränderungen an der Wirbelsäule auf Höhe C5/6 ist festzuhalten, dass diese degenerativer Natur und damit nicht unfallbedingt sind, was auch für die bildgebend festgestellte Mikroblutung in einer frontalen Hirn windung rechts sowie die kleinfleckigen Gliosen gilt. Sodann las sen auch kli nische Befunde wie Verhärtun gen und Verspannungen der Musku latur, eine Druckdolenz im Nacken oder eine Einschränkung der HWS-Beweg lichkeit rechtsprechungsgemäss nicht auf ein kl ar fassbares unfallbedingtes or ganisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes schliessen (vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 8C_945/2008 vom 8. April 2009). Hinsichtlich der

– etwa im Rah men des Arbeitsversuches im Januar 2013 - geltend ge machten Kopfschmerzen und Aufmerksamkeitsstörungen ist schliesslich anzumer ken, dass es sich hier um organisch nicht o bjektiv ausgewiesene Befindlich keitsstörungen handelt, welche nicht einem organischen Substrat zugeordnet werden konnten.

Bei diesem Ergebnis kann aber - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - auf eine abschliessende Beurteilung der natürlichen Kausalität verzichtet wer den. 4. 4.1

Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der adäquaten Kausalität der organisch nicht nachweisbaren Unfallfolgen verhält. Entsprechend dem Vorgehen der Be schwerdegegnerin ist dabei das Vorliegen eines „bunten Beschwerdebildes“ auf grund der Einschätzung von Dr. I.___ in seinem Bericht vom 2. August 2011 ( Urk. 10/6) ohne weiteres zu bejahen. Die Kriterienprüfung hat demnach nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis

zu erfolgen , welche bei Schleuder traumen der Halswirbelsäule (HWS) und analog bei äquivalenten Ver letzungs mechanismen sowie Schädel-Hi rntraumen zur Anwendung gelangt.

Dabei kann praxisgemäss auf eine Differen zierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet werden , weil es hier nicht entscheidend ist, ob Be schwer den eher als organischer und/oder psychischer Natur beu rteilt werden (BGE 117 V 359 E. 6a). 4.2

Hinsichtlich des Zeitpunkts der Adäquanzprüfung ist zu fragen, wann der Unfall versicherer den Fall (unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalid enrente und eine Integritätsent schädigung ) abzuschliessen hat. Dies hat gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG in dem Zeitpunkt zu geschehen, in welchem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versi cherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Das Bundesgericht stellt klar, dass der Fallabschluss nicht mit der Begründung, der adäquate Kausalzusam menhang könne noch nicht geprüft werden, über diesen Zeitpunkt hinausge zögert werden darf (BGE 134 V 109 E. 3 4).

Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin die Leistungen

mit Verfügung vom 2 1. März 2013 per 31. März 2013 ein (Urk. 10/119 ). Zur Behandlung de r soma tischen Beschwerden wurde

neben der analgetischen Medikation erstmals am 1 7. August 2011 Physiotherapie verordnet ( Urk. 10/8). Dr. J.___

ging in sei nem Bericht vom 2 1. Dezember 2012 von einem unveränderten protrahierten Verlauf aus. Als gegenwärtige Behandlung erwähnte er regelmässige Kontrollen und Physiotherapie ( Urk. 10/100). Bei diesem Verlauf sowie den gegenwärtigen Massnahmen kann entsprechend den Ausführungen von Dr. D.___ ( Urk. 10/112/8)

keine namhafte Besse rung des Gesundheitszustands m ehr er war tet werden; der Zeitpunkt de r Adäquanzprüfung ist somit nicht zu bean standen. 5 . 5 .1

Die Unfallschwere ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht relevant sind die Kriterien, welche bei der Prüfung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden; dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verl etzungen, welche sich die versi cherte Person zuzog, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallz eitpunkt oder Verletzungs- respektiv gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zog (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]; Urteil des Bundesge richts 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.1). 5.2

Die Beschwerdeführerin berichtete am 2 9. August 2011 zum Unfallhergang, sie sei bei Regen in einer Rechtskurve auf Aquaplaning geraten (Urk. 10/9/1). Dr. I.___ und Dr. J.___ erzählte sie zudem, das Auto sei zehn Meter eine Böschung hinuntergerutscht und mit dem Heck voraus in eine Steinmauer geprallt ( Urk. 10/6/1, Urk. 10/7/1; vgl. auch Schadenmeldung Urk. 10/1), was unbestritten blieb. Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen der Adäquanz prüfung von einem (im eigenen Sinn) mittelschweren Unfall aus, was aufgrund der beispielhafte n Zusammenstellung im Urteil des Bundesgerichts 8C_595/2009 vom 1 7. November 2009 E.

7 .1

nicht zu beanstanden ist.

Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausge prägter Weise oder aber drei Kriterien erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5). 5 .3 5 .3.1

Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts U 56/07 vom 25. Januar 2008 E. 6.1). Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E. 5.2). D as Bun desgericht bejahte dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Auto bahn, bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kolli sionen mit der Tun nel wand , bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattel schlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob, wobei die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sie auf merksam zu machen, oder bei einem in der 29. Woche schwangeren Unfallopfer (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).

Im konkreten Fall kann weder von besonders dramatischen Begleitumständen noch von einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfal ls gesprochen werden, da kein mit den genannten Präjudizien vergleichbares Unfallgeschehen vorliegt. Zu betonen ist dabei, dass für die Beurteilung dieses Kriter iums ein objektiver Massstab an zusetzen ist und das subjektive Empfinden beziehungsweise Angst gefühl der Beschwerdeführerin nicht massgebend ist. 5 .3.2

Für die Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung genügt die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) für sich allein nicht. Es bedarf dazu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welc he das Beschwerdebild beeinflus sen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen beste hen. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f. mit Hinweisen).

Dr. I.___ führte in seinem Bericht vom 2. August 2011 aus, dass weder von einer Bewusstlosigkeit noch von einer Gedächtnislücke auszugehen sei. Diag nostisch liege eine HWS-Distorsion Grad I I vor, wobei therapeutisch Analgetika angezeigt seien. Aus den Akten ist überdies ersichtlich, dass die Beschwerde führerin das Fahrzeug selbständig verlassen und die Polizei verständigen konnte. D araus ergibt sich , dass die erlittenen Verletzungen weder objektiv schwer noch von besonderer Art waren. Die medizinischen Unter lagen zeigen dabei, dass die Be schwerdeführer in an den typischen Beschwerden eines HWS-Distorsionstraumas im übli chen Rahmen leidet, was rechtsprechungsgemäs s für die Bejahung dieses Kriteriums nicht genügt. Auch durch den Umstand, dass die HWS durch degenerative Veränderungen vorgeschädigt war, wird dieses Kriterium nicht erfüllt. Denn einer Verletzung der besonderen Art setzt diesfalls voraus, dass die versicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall mindestens teilweise arbeitsun fähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2007 vom 1 4. August 2008 E. 5.3). Davon kann hier nicht die Rede sein. 5 .3.3

Weiter musste sich die Beschwerdeführer in nach dem Unfall keinen fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlungen bis zum Fallabsch luss unter ziehen. Die Behandlung bestand in erster Linie in der Einnahme von Schmerz mitteln sowie der Durchführung von passiven Therapien (Physiotherapie, Kra nio sakraltherapie , Fango , Kinesiologie ; Urk. 10/31 S. 3, Urk. 10/39, Urk. 10/43 S. 2 , Urk. 10/48, Urk. 10/53, Urk. 10/60, Urk. 10/73, Urk. 10/100). Ferner die nte ein Teil der bis zum Fallabschluss vorgenommenen med izinischen Unter su chun gen der Abklärung, so dass sich i nsgesamt aus den medizinischen Akten keine fortges etzten belastenden Behandlungen ergeben. 5 .3.4

Adäquanzrelevant können sodann in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwer den sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die Versicherte durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.4).

Die Beschwerdeführerin beklagte sich gegenüber Prof. G.___ und Dr. H.___ über anhaltende Nackenbeschwerden und Kopfschmerzen ( Urk. 10/54/1), welche zwar nicht als unerheblich zu betrachten sind, aber wodurch dieses Kriterium nicht als in besonders auffallender Weise erfüllt ist . Denn die Beschwerdeführerin gab selber an, dass sich die Situation durch Ruhepausen beeinflussen lasse. Weiter konnte sie bereits im September 2011 wieder für kurze Strecken Auto fahren ( Urk. 10/31 S. 3 f.). 5 .3.5

Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert hat, finden sich in den Akten keine Hinweise; auch die Beschwerdeschrift enthält diesbezüglich keine anderslautenden Angaben. 5 .3.6

In Bezug auf die Kriterien des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen ist festzuhalten, dass von der ärztlichen Behandlung und den geltend gemachten Beschwerden nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder auf erhebliche Komplikationen geschlossen werden darf. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträ chtigt haben (Urteil des Bundes gerichts 8C_915/2008 vom 11. Septemb er 2009 E. 5.5). Solche besonde ren Gründe sind den vorliegenden medizinischen Akten nicht zu entnehmen. 5 .3.7

Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wiesener An strengungen anbelangt, ist festzuhalten, dass d abei insbesondere ernsthafte Ar beitsversuche sowie der persönliche Einsatz im Rahmen von medi zinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen sind. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse a rbeitsun fähig ist und solche An strengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen.

Bereits d em Beric ht der Klinik C.___ vom 21 . Oktober 2011 ist zu ent nehmen, dass der Anteil der aktiven Bewegungstherapie zu gering war . Eine stationäre Rehabilitation komme für die Beschwerdeführerin als alleinerzie hende Mutter zweier Kinder nach eigener Aussage nicht in Frage. Nach einer Phase intensiver ambulanter Therapie spreche nichts gegen einen baldigen Arbeitsversuch ( Urk. 10/43). Den Akten zu dabei zu entnehmen, dass sich die Behandlung vorwiegend auf passive Massnahmen konzentrierte und ein Arbeits versuch im Januar 2013 nach dem zweiten Tag abgebrochen werden musste (vgl. vorstehend E. 5.3.3, Urk. 10/104). Sofern aufgrund der von der Beschwerdeführerin geleisteten häuslichen Arbeit als alleinerziehende Mutter überhaupt von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, belegen die Akten keine genügenden Bemühungen zur Wiedereinglied erung in den ange stammten Beruf. 5 .4

Insgesamt ist höchstens eines der erforderlichen Kriterien erfüllt, aber nicht in ausgeprägter Weise , so dass die Beschwerde gegnerin ihre Leistungen mangels Erfüllung der Adäquanz zu Recht eingestellt hat.

Dem Unfall vom 2 7. Juli 2011 kommt damit keine rechtlich m assgebende Bedeutung für die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden mehr zu, so dass sich auch weitere Ausführungen bezüglich Rente und In tegritätsent schä di gung erübrigen.

Zusammenfassend führt dies zur A bweisung der Beschwerde . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 D ie im Jahre 1972 geborene X.___

war seit dem 20. März 199

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitli chen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsaus fälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Recht spre chung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfol gen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein träch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S.

544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass zuverlässige objektivierbare Befunde einer relevanten Kopf- bezie hungs weise Hirnverletzung fehlen würden. Bei einem Vorzustand mit dege nerativen Veränderungen der unter en HWS-Segmente könne aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde im Verlauf höchstens von einer vorübergehenden Verschlimmerung ausgegangen werden. Zwischen den geklag ten, nicht durch organische Unfallfolgen nachweisbaren Beschwerden, und dem Unfall vom 2 7. Juli 2011 bestehe mit überwiegender Wahrscheinlich keit kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr. Darüber hinaus sei auch das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs gestützt auf die Kriterien prüfung der Schleudertraumapraxis zu verneinen ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass durch die MRI-Untersuchungen vom 1 8. November 2011 sowie 1 5. Mai 2012 insbesondere eine Mikroblutung in einer frontalen Hirnwindung rechts sowie kleinfleckige Gliosen hätten festgestellt werden können und sich ein entsprechendes kognitives Ausfallmuster zeige. Die genannten Bef unde würden von Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Radiologie und Neuroradiolo gie , und Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Radiologie und Neuroradiologie, als mit einem entsprechend schweren Trauma mit diffusen axionalen Verlet zungen vereinbar beurteilt. Entgegen der Beurteilung von Dr. D.___ könne dabei das Unfallgeschehen nicht auf eine simple Heckkollision reduziert werden, das Auto sei an drei Seiten sowie am Dach beschädigt gewesen. Bei dieser Sachlage könne auf die Abhandlung der Adäquanzkriterien verzichtet werden; weiter sei der natürliche Kausalzusammenhang aufgrund der mittels MRI nach gewiesenen traumatischen Hirnverletzung en per se gegeben .

Weiter stellte die Beschwerdeführerin in Abrede, dass der Endzustand erreicht sei ( Urk. 1). 2.3

Dagegen vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffassung ( Urk. 9), beim Unfallereignis handle es sich um einen alltäglichen Selbstunfall und nicht um einen erheblichen oder schweren Unfall im Sinne der Rechtsprechung, auch wenn der Wagen der Beschwerdeführerin dabei einen Totalschaden erlitten habe (S. 3 f. und S. 5). Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden gehörten zum typischen Beschwerdebild nach einer HWS-Distorsion, seien indes nicht objektivierbar (S. 5). Hinweise auf unfallbedingte ossäre Läsionen fehlten ebenso wie zuverlässige objektivierbare Befunde einer relevanten Kopf- bezie hungs weise Hirnverletzung und klare neurologische Befunde (S. 6). Es könne auch nicht auf die Beurteilung der Neuropsychologin Prof. Dr. phil. G.___ abgestellt werden. Ausser dem Kopfanprall an der Kopfstütze seien keine weiteren Kopfanpralle ausgewiesen (S. 7). Mithin habe die Beschwerdeführerin kein schweres Schädel-Hirntrauma erlitten (S. 8; vgl. auch Urk. 18). 2.4

Die Beschwerdeführerin führte sodann aus, dass sie bildgebend ausgewiesen eine Hirnverletzung, Mikroblutungen sowie eine HWS-Verletzung erlitten habe. Deswegen sei sie von Juli 2011 bis März 2013 und auch weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei missachtet worden, dass im MRI zweimal eine Hirn verletzung nachgewiesen worden sei. Zudem werde die Frage nicht beurteilt, ob die vorgeschädigte HWS richtungsgebend verschlimmert worden sei. Schliess lich sei auch den neuropsychologischen Erkenntnissen Beweiswert beizumessen ( Urk. 14 S. 5). 3. 3 .1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistu ngen der obligatorischen Unfall versicherung betreffend de n Unfall v om 27. Juli 2011 für die Zeit nach dem 31. März 2013 . Die Beschwerdegegnerin hielt diesbezüglich unter anderem fest, dass es an einem adäquaten Kausalzusammenhang mangle .

Da die adäquate Kausalität als rechtliche Eingr enzung der sich aus dem natürli chen Kausalzusammenhang ergebenden Haftun g des Unfallversicherers bei or ganisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt - da sich hier die adäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken (BGE 134 V 109 E. 2 .1 ) - ist zunächst zu prüfen, ob im konkreten Fall solche Unfallfol gen vorliegen oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Unfallfolgen erst dann als organisch objektiv ausgewiesen gelten, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und d ie angewen deten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerk annt sind (Ur teil des Bundesgerichts 8C_16/2014 vom 3. November 2014 E. 4 .1).

Konkret ist dabei insbesondere zu prüfen, ob die bildgebend festgestellte Mikro blutung in einer frontalen Hirnwindung rechts sowie die kleinfleckigen Gliosen auf den Unfall vom 2 7. Juli 2011 zurückzuführen sind. 3 .2

Dr. E.___ hielt in ihrem MRI-Befund vom 1 8. November 2011 insbesondere fest, dass sich auf den Bildern des Schädels multiple unspezifische kleinfleckige Gliosen in der subcorticalen und periventrikulären weissen Substanz frontal betont beidseits zeigen würden, wahrscheinlich mikroangiopat hischen V erän derungen entsprechend. Weiter sei eine Kavität mit randständigen Hämosiderin ablagerungen im Caput

nuclei

caudati rechts mit einer einhergehenden Erwei terung des Frontalhornes des rechten lateralen Ventrikels zu sehen. Diese Läsion entspreche – nach Rücksprache mit der Patientin – einer intraparenchymalen Blutung in der Kindheit. Weiter sei ein punktförmiger Subzeptilitätsartefakt im Gyrus

frontalis inferior pars orbitalis rechts im Sinne einer Hämosiderin -Abla gerung erkennbar. Diese Läsion befinde sich in einer kortikalen/subkortikalen Position, somit entspreche sie einer Kontusions- oder „diffuse axonal

injury “-Mikroblutung . Die entsprechenden Befunde dürften durch das Trauma erklärt werden ( Urk. 10/52). 3.3

Prof. Dr. phil. G.___ , Neuropsychologin, sowie Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, hielten in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2011 fest, dass die Beschwerdeführerin mit zwei Jahren eine Meningitis und Hirnblutun g erlit ten habe. In der S chule sei sie als Ambidexterin aufgefallen und habe immer Mühe in der räumlichen Orientierung gehabt. In der Oberstufe sei eine leis tungsmässige Rückstufung von der Sekundar- in die Realstufe erfolgt. Nach einer zweijährigen Lehre als Büroassistentin sei die Beschwerdeführer in bis zum Unfall zu 25 % bei der Y.___ angestellt gewesen.

Im Vordergrund der neuropsychologischen Befunde stün den Schwierigkeiten in der Verarbeitung nichtverbaler Informationen mit vermindertem Lernen und Ge dächtnis mit räumlichen Fehlern . Im Weiteren zeige sich eine eingeschränkte kognitive Frontalhirnleistung mit verminderter Umstellfähigkeit und Konzept entwicklung , herabgesetzter geteilter Aufmerksamkeit sowie Verhaltensauffäl ligkeiten mit affektiver Labilität und Tendenz zur Dissimulation. Diese Befunde seien hinweisend auf eine rechtshämisphärisch betonte Dysfunktion fronto -temporaler Areale. Entsprechend der Anamnese sei ein Teil dieser neuropsy chologischen Symptome vorbestehend und gut vereinbar mit den Folgen der im Schädel-MRI nachgewiesenen, frühkindlich erlittenen Blutung im Nucleus cau datus rechts, zusätzlich aggraviert durch die neuroradiologisch nachgewiesene unfallbedingte Läsion im Gyrus

frontalis inferior rechts ( Urk. 10/54). 3.4

Der Radiologe Dr. F.___

kommentierte das am 1 5. Mai 2012 erstellte Ver laufs-MRI dahingehend, dass im V ergleich mit dem cranialen MRI von vor sie ben Monaten ein gleichbleibendes Ausmass der multiplen kleinfleckigen Gliosen des präfrontalen Frontallappens sowie der Mikrohämorrhagie recht s im lateralen orbitalen Gyrus gegeben sei. Abhängig von der Schwere des Traumas seien diese B e funde mit diffus axionalen Verletzungen vereinbar. Differenzialdiag nostisch würden unspezifische postinflammatorische

Gliosen

und keine akuten oder subakuten Läsionen vorliegen ( Urk. 10/109). 3.5

In ihrem Verlaufsbericht vom 7. Juni 2012 hielten Prof. G.___ und Dr. H.___

fest, dass sich aktuell eine verminderte geteilte Aufmerksamkeit, eine Lern schwäche (betonter für die Verarbeitung von nicht-sprachlichen als von sprach lichen Informationen), eine verminderte sprachliche Konzeptentwicklung sowie ein leicht verzögertes konzeptuelles Le rnen und Umstellen zeige. Vergl ichen mit der letzten Untersuchung vom 5. Dezember 2011 zeige sich ein unverändertes kognitives Ausfallsmuster, das lokalisatorisch einer rechtsbetonten fronto -tem poralen Dysfunktion entspreche und mit dem MRI-Befund vereinbar sei. Die Lernschwäche und das verminderte sprachliche Konzeptdenken seien zum Teil vorbestehend (frühkindliche zerebrale Dysfunktion nach Hirnblutung) und durch das Unfallereignis wahrscheinlich agg raviert worden. Aufgrund der kog nitiven Dysfunktionen sei die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor reduziert. Psychologisch wäre ein zeitlich beschränkter Arbeitsversuch sinn voll, aber wohl kontraproduktiv; sie würden für die Planung eines beruflichen Wiedereinstiegs ein Coaching oder Case-Management empfehlen ( Urk. 10/78). 3.6

Dr. D.___ führte in seiner neurologischen Aktenb eurteilung vom 2 1. Februar 2013 aus, dass er sich der Einschätzung von Dr. E.___ nur eingeschränkt an schliessen könne. Der Subzeptibilitätsartefakt im rechten Gyrus

frontalis inferior entspreche morphologisch eher einem angeschnittenen Gefäss als einer einzel nen Mikrob lutung im Hirnparenchym. Eine di ffuse axonale Verletzung könne ge stützt auf diesen kranialen Befund s icher nicht diagnostiz iert werden. Feh lende äussere Verletzungszeichen am Kopf und das Fehlen klinischer Zeichen einer Hirnfunktionsstörung zeitnah zum Unfall würden gegen eine traumatische Hirnverletzung sprechen.

Zusammenfassend hätten bei der Beschwerdeführerin im Anschluss an den Unfall vom 2 7. Juli 2011 weder klinisch noch radiologisch objektivierbare Befunde erhoben werden können, welche mit dem versicherungsmedizinisch notwendi gen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurück geführt werden könn t en. Die klinischen Z eichen würden für eine leichte HWS-Distorsion ohne residuelle objektivierbare Läsion sprechen. Bei einem Vorzustand mit degenerativen Veränderungen der unteren Segmente der HWS könne höchstens von einer vorübergehenden Verschlimmerung der Beschwer den ausgegangen werden. Der Heilverlauf der unfallbedingten Beschwerden sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeschlossen. Per 4. Juni 2012 sei von der Erreichung des status quo sine auszugehen ( Urk. 10/112). 3.7

Die vorliegende n Einschätzung en der MRI-Befunde zeigen kein einheitliches Bild. Während Dr. E.___ die Läsion in kortikaler/subkortikaler Position noch ohne weiteres als unfallbedingt beurteilte, wies Dr. F.___ diesbezüglich – wie danach auch Dr. D.___

- auf einen Zusammenhang mit der Schwere des Auf pralls hin, was ohne weiteres nachvollziehbar ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die relevante Beschleunigung durch die Heckkollision mit einer Mauer erfolgt ist (zum Unfallhergang vgl. Urk. 10/6/1 und Urk. 10/ 7/1).

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt am 2. August 2011 im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation en nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma

fest , dass die Beschwerdeführerin den Sicherheitsgurt getragen habe , die Kop fstützte korrekt eingestellt gewesen und der A irbag nicht ausgelöst worden sei . Beim Unfall sei es zu einem Anprall an der Kopfstütze gekommen, wobei die Beschwerdeführerin auf die Kollision bei aufrechter Sitz position gefasst gewesen sei ; w eiter sei weder von einer Bewusstlosigkeit noch von einer Gedächtnislücke auszugehen (Glasgow – Koma – Skala [GC S] 15) . Sofort nach dem Unfall sei es zu Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel gekommen, nach sechs Stunden seien Konzentrationsstörungen und ein Taub heitsgefühl der rechten Hand Finger I, II und III aufgetreten. Aktuell klage die Beschwerdeführerin über diffuse Kopfschmerzen sowie muskuläre Verspannun gen sowie über ein Kribbeln in der Hand. Der Romberg-Versuch sei schwankend gewesen, der Unterberger Tretversuch pathologisch nach links. Diagnostisch sei von einem HWS-Distorsionstrauma Grad II a uszugehen. Therapeutisch seien Analgetika angezeigt ( Urk. 10/6 ; vgl. auch Dokumentationsbogen von Dr. med. J.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, vom 1 7. August 2011, Urk. 10/7 ). Dem Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug aus eigener Kraft durch die Fahrertüre verlassen habe , auf di e Strasse hochgeklettert sei , die Telefon nummer der örtlichen Polizei in Erfahrung gebracht habe und diese habe avi sieren können ( Urk. 10/31).

In Anbetracht des Unfallhergangs, des Verhaltens der Beschwerdeführerin direkt im Anschluss daran , den zeitnah erhobenen Befunden und mangels Anhalts punkten auf eine stattgehabte Kopf v erletzung erscheint es –

entsprechend den Ausführungen von Dr. D.___ - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Mikroblutung in einer frontalen Hirnwindung rechts sowie die kleinfleckigen Gliosen unfallbedingt sind. Festzuhalten ist , dass jeder MRI-Befund interpreta tionsbedürftig

ist und auch Dr. E.___ und Dr. F.___ keineswe gs zu den gleichen Ergebnissen gekommen sind. So hielt Dr. E.___ die kleinfleckigen Glio sen in ihrer Beurteilung für mikroangiopathische Veränderungen, während Dr. F.___

- je nach Stärke des Aufpralls - eine unfallbedingte Ursache für mög lich hielt. Anzumerken ist dabei, dass allein die Möglichkeit eines Zusam menhangs in beweisrechtlicher Hinsicht nicht ausreichend ist , zumal auch von einer Hirnläsion in der Kindheit die Rede ist . Insbesondere unter Berücksichti gung der Unfallschwere erscheinen aber d ie Ausführungen von Dr. D.___

schlüssig und nachvollziehbar, so dass auf seine Einschätzung abzustellen ist. Kranial kann demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von orga nisch objektiv ausgewiesenen U nfallfolgen ausgegangen werden.

Was die im Rahmen der MRI-Untersuchung vom 1 8. November 2011 festgestell ten

– als wahrscheinlich traumatisch taxierten - Befunde an der HWS betrifft (kleine Flüssigkeitsansammlung am inferioren Rand und im Gelenkspalt des Facettengelenkes C6/7 rechts, diffuse flaue T2 w Hyperintensität im Bereich des Ligamentum interspinalis auf Höhe C5/6), ist darauf hinzuweisen, dass diese im Verlauf nicht mehr fes tgestellt werden konnten. Bereits im Rahmen der ersten Untersuchung als nicht traumatisch konnte überdies eine ausgeprägte Uncover tebralarthrose und Spondylophytenbildung auf Höhe C5/6 recessal und intrafo raminal mit einer möglichen Affektion der Radix C6 rechts diagnostiziert werden ( Urk. 10/52, Urk. 10/109).

Insgesamt kann aufgrund der vo rliegenden medizinischen Akten als erstellt gelten, dass den von der Beschwerdeführer in gekl agten Beschwerden kein unfallbe dingtes organisches Substrat im Sinne einer bildgebend oder sonst klar nach weisbaren strukturellen Veränderung mehr zugrunde li egt. Hinsichtlich den weiterhin nachweisbaren Veränderungen an der Wirbelsäule auf Höhe C5/6 ist festzuhalten, dass diese degenerativer Natur und damit nicht unfallbedingt sind, was auch für die bildgebend festgestellte Mikroblutung in einer frontalen Hirn windung rechts sowie die kleinfleckigen Gliosen gilt. Sodann las sen auch kli nische Befunde wie Verhärtun gen und Verspannungen der Musku latur, eine Druckdolenz im Nacken oder eine Einschränkung der HWS-Beweg lichkeit rechtsprechungsgemäss nicht auf ein kl ar fassbares unfallbedingtes or ganisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes schliessen (vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 8C_945/2008 vom 8. April 2009). Hinsichtlich der

– etwa im Rah men des Arbeitsversuches im Januar 2013 - geltend ge machten Kopfschmerzen und Aufmerksamkeitsstörungen ist schliesslich anzumer ken, dass es sich hier um organisch nicht o bjektiv ausgewiesene Befindlich keitsstörungen handelt, welche nicht einem organischen Substrat zugeordnet werden konnten.

Bei diesem Ergebnis kann aber - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - auf eine abschliessende Beurteilung der natürlichen Kausalität verzichtet wer den. 4. 4.1

Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der adäquaten Kausalität der organisch nicht nachweisbaren Unfallfolgen verhält. Entsprechend dem Vorgehen der Be schwerdegegnerin ist dabei das Vorliegen eines „bunten Beschwerdebildes“ auf grund der Einschätzung von Dr. I.___ in seinem Bericht vom 2. August 2011 ( Urk. 10/6) ohne weiteres zu bejahen. Die Kriterienprüfung hat demnach nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis

zu erfolgen , welche bei Schleuder traumen der Halswirbelsäule (HWS) und analog bei äquivalenten Ver letzungs mechanismen sowie Schädel-Hi rntraumen zur Anwendung gelangt.

Dabei kann praxisgemäss auf eine Differen zierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet werden , weil es hier nicht entscheidend ist, ob Be schwer den eher als organischer und/oder psychischer Natur beu rteilt werden (BGE 117 V 359 E. 6a). 4.2

Hinsichtlich des Zeitpunkts der Adäquanzprüfung ist zu fragen, wann der Unfall versicherer den Fall (unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalid enrente und eine Integritätsent schädigung ) abzuschliessen hat. Dies hat gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG in dem Zeitpunkt zu geschehen, in welchem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versi cherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Das Bundesgericht stellt klar, dass der Fallabschluss nicht mit der Begründung, der adäquate Kausalzusam menhang könne noch nicht geprüft werden, über diesen Zeitpunkt hinausge zögert werden darf (BGE 134 V 109 E. 3 4).

Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin die Leistungen

mit Verfügung vom 2 1. März 2013 per 31. März 2013 ein (Urk. 10/119 ). Zur Behandlung de r soma tischen Beschwerden wurde

neben der analgetischen Medikation erstmals am 1 7. August 2011 Physiotherapie verordnet ( Urk. 10/8). Dr. J.___

ging in sei nem Bericht vom 2 1. Dezember 2012 von einem unveränderten protrahierten Verlauf aus. Als gegenwärtige Behandlung erwähnte er regelmässige Kontrollen und Physiotherapie ( Urk. 10/100). Bei diesem Verlauf sowie den gegenwärtigen Massnahmen kann entsprechend den Ausführungen von Dr. D.___ ( Urk. 10/112/8)

keine namhafte Besse rung des Gesundheitszustands m ehr er war tet werden; der Zeitpunkt de r Adäquanzprüfung ist somit nicht zu bean standen.

E. 5 .1

Die Unfallschwere ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht relevant sind die Kriterien, welche bei der Prüfung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden; dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verl etzungen, welche sich die versi cherte Person zuzog, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallz eitpunkt oder Verletzungs- respektiv gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zog (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]; Urteil des Bundesge richts 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.1).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin berichtete am 2 9. August 2011 zum Unfallhergang, sie sei bei Regen in einer Rechtskurve auf Aquaplaning geraten (Urk. 10/9/1). Dr. I.___ und Dr. J.___ erzählte sie zudem, das Auto sei zehn Meter eine Böschung hinuntergerutscht und mit dem Heck voraus in eine Steinmauer geprallt ( Urk. 10/6/1, Urk. 10/7/1; vgl. auch Schadenmeldung Urk. 10/1), was unbestritten blieb. Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen der Adäquanz prüfung von einem (im eigenen Sinn) mittelschweren Unfall aus, was aufgrund der beispielhafte n Zusammenstellung im Urteil des Bundesgerichts 8C_595/2009 vom 1 7. November 2009 E.

E. 7 .1

nicht zu beanstanden ist.

Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausge prägter Weise oder aber drei Kriterien erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5). 5 .3 5 .3.1

Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts U 56/07 vom 25. Januar 2008 E. 6.1). Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E. 5.2). D as Bun desgericht bejahte dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Auto bahn, bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kolli sionen mit der Tun nel wand , bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattel schlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob, wobei die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sie auf merksam zu machen, oder bei einem in der 29. Woche schwangeren Unfallopfer (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).

Im konkreten Fall kann weder von besonders dramatischen Begleitumständen noch von einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfal ls gesprochen werden, da kein mit den genannten Präjudizien vergleichbares Unfallgeschehen vorliegt. Zu betonen ist dabei, dass für die Beurteilung dieses Kriter iums ein objektiver Massstab an zusetzen ist und das subjektive Empfinden beziehungsweise Angst gefühl der Beschwerdeführerin nicht massgebend ist. 5 .3.2

Für die Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung genügt die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) für sich allein nicht. Es bedarf dazu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welc he das Beschwerdebild beeinflus sen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen beste hen. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f. mit Hinweisen).

Dr. I.___ führte in seinem Bericht vom 2. August 2011 aus, dass weder von einer Bewusstlosigkeit noch von einer Gedächtnislücke auszugehen sei. Diag nostisch liege eine HWS-Distorsion Grad I I vor, wobei therapeutisch Analgetika angezeigt seien. Aus den Akten ist überdies ersichtlich, dass die Beschwerde führerin das Fahrzeug selbständig verlassen und die Polizei verständigen konnte. D araus ergibt sich , dass die erlittenen Verletzungen weder objektiv schwer noch von besonderer Art waren. Die medizinischen Unter lagen zeigen dabei, dass die Be schwerdeführer in an den typischen Beschwerden eines HWS-Distorsionstraumas im übli chen Rahmen leidet, was rechtsprechungsgemäs s für die Bejahung dieses Kriteriums nicht genügt. Auch durch den Umstand, dass die HWS durch degenerative Veränderungen vorgeschädigt war, wird dieses Kriterium nicht erfüllt. Denn einer Verletzung der besonderen Art setzt diesfalls voraus, dass die versicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall mindestens teilweise arbeitsun fähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2007 vom 1 4. August 2008 E. 5.3). Davon kann hier nicht die Rede sein. 5 .3.3

Weiter musste sich die Beschwerdeführer in nach dem Unfall keinen fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlungen bis zum Fallabsch luss unter ziehen. Die Behandlung bestand in erster Linie in der Einnahme von Schmerz mitteln sowie der Durchführung von passiven Therapien (Physiotherapie, Kra nio sakraltherapie , Fango , Kinesiologie ; Urk. 10/31 S. 3, Urk. 10/39, Urk. 10/43 S. 2 , Urk. 10/48, Urk. 10/53, Urk. 10/60, Urk. 10/73, Urk. 10/100). Ferner die nte ein Teil der bis zum Fallabschluss vorgenommenen med izinischen Unter su chun gen der Abklärung, so dass sich i nsgesamt aus den medizinischen Akten keine fortges etzten belastenden Behandlungen ergeben. 5 .3.4

Adäquanzrelevant können sodann in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwer den sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die Versicherte durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.4).

Die Beschwerdeführerin beklagte sich gegenüber Prof. G.___ und Dr. H.___ über anhaltende Nackenbeschwerden und Kopfschmerzen ( Urk. 10/54/1), welche zwar nicht als unerheblich zu betrachten sind, aber wodurch dieses Kriterium nicht als in besonders auffallender Weise erfüllt ist . Denn die Beschwerdeführerin gab selber an, dass sich die Situation durch Ruhepausen beeinflussen lasse. Weiter konnte sie bereits im September 2011 wieder für kurze Strecken Auto fahren ( Urk. 10/31 S. 3 f.). 5 .3.5

Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert hat, finden sich in den Akten keine Hinweise; auch die Beschwerdeschrift enthält diesbezüglich keine anderslautenden Angaben. 5 .3.6

In Bezug auf die Kriterien des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen ist festzuhalten, dass von der ärztlichen Behandlung und den geltend gemachten Beschwerden nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder auf erhebliche Komplikationen geschlossen werden darf. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträ chtigt haben (Urteil des Bundes gerichts 8C_915/2008 vom 11. Septemb er 2009 E. 5.5). Solche besonde ren Gründe sind den vorliegenden medizinischen Akten nicht zu entnehmen. 5 .3.7

Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wiesener An strengungen anbelangt, ist festzuhalten, dass d abei insbesondere ernsthafte Ar beitsversuche sowie der persönliche Einsatz im Rahmen von medi zinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen sind. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse a rbeitsun fähig ist und solche An strengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen.

Bereits d em Beric ht der Klinik C.___ vom 21 . Oktober 2011 ist zu ent nehmen, dass der Anteil der aktiven Bewegungstherapie zu gering war . Eine stationäre Rehabilitation komme für die Beschwerdeführerin als alleinerzie hende Mutter zweier Kinder nach eigener Aussage nicht in Frage. Nach einer Phase intensiver ambulanter Therapie spreche nichts gegen einen baldigen Arbeitsversuch ( Urk. 10/43). Den Akten zu dabei zu entnehmen, dass sich die Behandlung vorwiegend auf passive Massnahmen konzentrierte und ein Arbeits versuch im Januar 2013 nach dem zweiten Tag abgebrochen werden musste (vgl. vorstehend E. 5.3.3, Urk. 10/104). Sofern aufgrund der von der Beschwerdeführerin geleisteten häuslichen Arbeit als alleinerziehende Mutter überhaupt von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, belegen die Akten keine genügenden Bemühungen zur Wiedereinglied erung in den ange stammten Beruf. 5 .4

Insgesamt ist höchstens eines der erforderlichen Kriterien erfüllt, aber nicht in ausgeprägter Weise , so dass die Beschwerde gegnerin ihre Leistungen mangels Erfüllung der Adäquanz zu Recht eingestellt hat.

Dem Unfall vom 2 7. Juli 2011 kommt damit keine rechtlich m assgebende Bedeutung für die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden mehr zu, so dass sich auch weitere Ausführungen bezüglich Rente und In tegritätsent schä di gung erübrigen.

Zusammenfassend führt dies zur A bweisung der Beschwerde . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00225 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

24. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer

Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.

D ie im Jahre 1972 geborene X.___

war seit dem 20. März 199 5 mit einem Pensum von 25 % bei der Y.___ im Front Office ange stellt und als solche bei der Schweizerischen Unfallver sicherungsanstalt (SUVA) obliga torisch gegen die Folgen von Bet riebs- und Nichtbe triebsunfällen versi c hert. Bei einem Autounfall in Z.___

am 27. Juli 20 11 verletzte sie sich an der Halswirbelsäule ( HWS; Urk. 10/1). Die Erstbehandlung fand gleichentags im A.___ in B.___ statt, wobei die behandelnden Ärzte von einem zervikalen Trauma ohne strukturelle Veränderungen ausgingen ( Urk. 10/32). Im Rahmen der Abklärungen wurde am 1 8. Oktober 2011 an der Klinik C.___ ein ambulantes Assessment durchgeführt ( Urk. 10/43). Ein MRI des Schä dels sowie der HWS wurde am 1 8. November 2011 erstellt ( Urk. 10/48), eine entsprechende Verlaufsuntersuchung erfolgte am 1 5. Mai 2012 ( Urk. 10/109). Eine neurologische Beurteilung durch Dr. med. D.___ , F acharzt FMH für Neurologie (SUVA , Versicherungsmedizin), erfolgte am 2 1. Februar 2013 ( Urk. 10/112).

Mit Verfügung vom 2 1. März 2013 schloss die SUVA den Fall ab und stellte die Leistungen per 3 1. März 2013 ein ( Urk. 10/119). Dagegen erhoben die damalige Vertreterin der Versicherten wie auch ihr obligatorischer Krankenversicherer Einsprache ( Urk. 10/130,

Urk. 10/135,

Urk. 10/148). Mit Einspracheentscheid vom 2. September 2013 h ielt die SUVA an der verfügten Leistungseinstellung fest (Urk. 10/ 149 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 2 0. September 2013 Beschwer de und beantragte, es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggeld und Heilungskosten, auch nach dem 3 1. März 2013 aus zu richten. Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In pro zessualer Hin sicht sei der

Beschwerde die aufschiebende Wir kung zu gewähren ( Urk. 1 S. 2 f.).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Dezember 2013 beantragte der Vertreter der Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Mit Replik vom 8. Januar 2014 und Duplik vom 2 0. Januar 2014 hielten die Parteien an den bereits gestellten Anträgen fest ( Urk. 14, Urk. 18).

Mit Verfügung vom 2 6. März 2014 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen ;

w eiter wurde ihr die Duplik vom 2 0. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

so weit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitli chen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsaus fälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Recht spre chung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfol gen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein träch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S.

544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass zuverlässige objektivierbare Befunde einer relevanten Kopf- bezie hungs weise Hirnverletzung fehlen würden. Bei einem Vorzustand mit dege nerativen Veränderungen der unter en HWS-Segmente könne aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde im Verlauf höchstens von einer vorübergehenden Verschlimmerung ausgegangen werden. Zwischen den geklag ten, nicht durch organische Unfallfolgen nachweisbaren Beschwerden, und dem Unfall vom 2 7. Juli 2011 bestehe mit überwiegender Wahrscheinlich keit kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr. Darüber hinaus sei auch das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs gestützt auf die Kriterien prüfung der Schleudertraumapraxis zu verneinen ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass durch die MRI-Untersuchungen vom 1 8. November 2011 sowie 1 5. Mai 2012 insbesondere eine Mikroblutung in einer frontalen Hirnwindung rechts sowie kleinfleckige Gliosen hätten festgestellt werden können und sich ein entsprechendes kognitives Ausfallmuster zeige. Die genannten Bef unde würden von Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Radiologie und Neuroradiolo gie , und Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Radiologie und Neuroradiologie, als mit einem entsprechend schweren Trauma mit diffusen axionalen Verlet zungen vereinbar beurteilt. Entgegen der Beurteilung von Dr. D.___ könne dabei das Unfallgeschehen nicht auf eine simple Heckkollision reduziert werden, das Auto sei an drei Seiten sowie am Dach beschädigt gewesen. Bei dieser Sachlage könne auf die Abhandlung der Adäquanzkriterien verzichtet werden; weiter sei der natürliche Kausalzusammenhang aufgrund der mittels MRI nach gewiesenen traumatischen Hirnverletzung en per se gegeben .

Weiter stellte die Beschwerdeführerin in Abrede, dass der Endzustand erreicht sei ( Urk. 1). 2.3

Dagegen vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffassung ( Urk. 9), beim Unfallereignis handle es sich um einen alltäglichen Selbstunfall und nicht um einen erheblichen oder schweren Unfall im Sinne der Rechtsprechung, auch wenn der Wagen der Beschwerdeführerin dabei einen Totalschaden erlitten habe (S. 3 f. und S. 5). Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden gehörten zum typischen Beschwerdebild nach einer HWS-Distorsion, seien indes nicht objektivierbar (S. 5). Hinweise auf unfallbedingte ossäre Läsionen fehlten ebenso wie zuverlässige objektivierbare Befunde einer relevanten Kopf- bezie hungs weise Hirnverletzung und klare neurologische Befunde (S. 6). Es könne auch nicht auf die Beurteilung der Neuropsychologin Prof. Dr. phil. G.___ abgestellt werden. Ausser dem Kopfanprall an der Kopfstütze seien keine weiteren Kopfanpralle ausgewiesen (S. 7). Mithin habe die Beschwerdeführerin kein schweres Schädel-Hirntrauma erlitten (S. 8; vgl. auch Urk. 18). 2.4

Die Beschwerdeführerin führte sodann aus, dass sie bildgebend ausgewiesen eine Hirnverletzung, Mikroblutungen sowie eine HWS-Verletzung erlitten habe. Deswegen sei sie von Juli 2011 bis März 2013 und auch weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei missachtet worden, dass im MRI zweimal eine Hirn verletzung nachgewiesen worden sei. Zudem werde die Frage nicht beurteilt, ob die vorgeschädigte HWS richtungsgebend verschlimmert worden sei. Schliess lich sei auch den neuropsychologischen Erkenntnissen Beweiswert beizumessen ( Urk. 14 S. 5). 3. 3 .1

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistu ngen der obligatorischen Unfall versicherung betreffend de n Unfall v om 27. Juli 2011 für die Zeit nach dem 31. März 2013 . Die Beschwerdegegnerin hielt diesbezüglich unter anderem fest, dass es an einem adäquaten Kausalzusammenhang mangle .

Da die adäquate Kausalität als rechtliche Eingr enzung der sich aus dem natürli chen Kausalzusammenhang ergebenden Haftun g des Unfallversicherers bei or ganisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt - da sich hier die adäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken (BGE 134 V 109 E. 2 .1 ) - ist zunächst zu prüfen, ob im konkreten Fall solche Unfallfol gen vorliegen oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Unfallfolgen erst dann als organisch objektiv ausgewiesen gelten, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und d ie angewen deten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerk annt sind (Ur teil des Bundesgerichts 8C_16/2014 vom 3. November 2014 E. 4 .1).

Konkret ist dabei insbesondere zu prüfen, ob die bildgebend festgestellte Mikro blutung in einer frontalen Hirnwindung rechts sowie die kleinfleckigen Gliosen auf den Unfall vom 2 7. Juli 2011 zurückzuführen sind. 3 .2

Dr. E.___ hielt in ihrem MRI-Befund vom 1 8. November 2011 insbesondere fest, dass sich auf den Bildern des Schädels multiple unspezifische kleinfleckige Gliosen in der subcorticalen und periventrikulären weissen Substanz frontal betont beidseits zeigen würden, wahrscheinlich mikroangiopat hischen V erän derungen entsprechend. Weiter sei eine Kavität mit randständigen Hämosiderin ablagerungen im Caput

nuclei

caudati rechts mit einer einhergehenden Erwei terung des Frontalhornes des rechten lateralen Ventrikels zu sehen. Diese Läsion entspreche – nach Rücksprache mit der Patientin – einer intraparenchymalen Blutung in der Kindheit. Weiter sei ein punktförmiger Subzeptilitätsartefakt im Gyrus

frontalis inferior pars orbitalis rechts im Sinne einer Hämosiderin -Abla gerung erkennbar. Diese Läsion befinde sich in einer kortikalen/subkortikalen Position, somit entspreche sie einer Kontusions- oder „diffuse axonal

injury “-Mikroblutung . Die entsprechenden Befunde dürften durch das Trauma erklärt werden ( Urk. 10/52). 3.3

Prof. Dr. phil. G.___ , Neuropsychologin, sowie Dr. med. H.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, hielten in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2011 fest, dass die Beschwerdeführerin mit zwei Jahren eine Meningitis und Hirnblutun g erlit ten habe. In der S chule sei sie als Ambidexterin aufgefallen und habe immer Mühe in der räumlichen Orientierung gehabt. In der Oberstufe sei eine leis tungsmässige Rückstufung von der Sekundar- in die Realstufe erfolgt. Nach einer zweijährigen Lehre als Büroassistentin sei die Beschwerdeführer in bis zum Unfall zu 25 % bei der Y.___ angestellt gewesen.

Im Vordergrund der neuropsychologischen Befunde stün den Schwierigkeiten in der Verarbeitung nichtverbaler Informationen mit vermindertem Lernen und Ge dächtnis mit räumlichen Fehlern . Im Weiteren zeige sich eine eingeschränkte kognitive Frontalhirnleistung mit verminderter Umstellfähigkeit und Konzept entwicklung , herabgesetzter geteilter Aufmerksamkeit sowie Verhaltensauffäl ligkeiten mit affektiver Labilität und Tendenz zur Dissimulation. Diese Befunde seien hinweisend auf eine rechtshämisphärisch betonte Dysfunktion fronto -temporaler Areale. Entsprechend der Anamnese sei ein Teil dieser neuropsy chologischen Symptome vorbestehend und gut vereinbar mit den Folgen der im Schädel-MRI nachgewiesenen, frühkindlich erlittenen Blutung im Nucleus cau datus rechts, zusätzlich aggraviert durch die neuroradiologisch nachgewiesene unfallbedingte Läsion im Gyrus

frontalis inferior rechts ( Urk. 10/54). 3.4

Der Radiologe Dr. F.___

kommentierte das am 1 5. Mai 2012 erstellte Ver laufs-MRI dahingehend, dass im V ergleich mit dem cranialen MRI von vor sie ben Monaten ein gleichbleibendes Ausmass der multiplen kleinfleckigen Gliosen des präfrontalen Frontallappens sowie der Mikrohämorrhagie recht s im lateralen orbitalen Gyrus gegeben sei. Abhängig von der Schwere des Traumas seien diese B e funde mit diffus axionalen Verletzungen vereinbar. Differenzialdiag nostisch würden unspezifische postinflammatorische

Gliosen

und keine akuten oder subakuten Läsionen vorliegen ( Urk. 10/109). 3.5

In ihrem Verlaufsbericht vom 7. Juni 2012 hielten Prof. G.___ und Dr. H.___

fest, dass sich aktuell eine verminderte geteilte Aufmerksamkeit, eine Lern schwäche (betonter für die Verarbeitung von nicht-sprachlichen als von sprach lichen Informationen), eine verminderte sprachliche Konzeptentwicklung sowie ein leicht verzögertes konzeptuelles Le rnen und Umstellen zeige. Vergl ichen mit der letzten Untersuchung vom 5. Dezember 2011 zeige sich ein unverändertes kognitives Ausfallsmuster, das lokalisatorisch einer rechtsbetonten fronto -tem poralen Dysfunktion entspreche und mit dem MRI-Befund vereinbar sei. Die Lernschwäche und das verminderte sprachliche Konzeptdenken seien zum Teil vorbestehend (frühkindliche zerebrale Dysfunktion nach Hirnblutung) und durch das Unfallereignis wahrscheinlich agg raviert worden. Aufgrund der kog nitiven Dysfunktionen sei die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor reduziert. Psychologisch wäre ein zeitlich beschränkter Arbeitsversuch sinn voll, aber wohl kontraproduktiv; sie würden für die Planung eines beruflichen Wiedereinstiegs ein Coaching oder Case-Management empfehlen ( Urk. 10/78). 3.6

Dr. D.___ führte in seiner neurologischen Aktenb eurteilung vom 2 1. Februar 2013 aus, dass er sich der Einschätzung von Dr. E.___ nur eingeschränkt an schliessen könne. Der Subzeptibilitätsartefakt im rechten Gyrus

frontalis inferior entspreche morphologisch eher einem angeschnittenen Gefäss als einer einzel nen Mikrob lutung im Hirnparenchym. Eine di ffuse axonale Verletzung könne ge stützt auf diesen kranialen Befund s icher nicht diagnostiz iert werden. Feh lende äussere Verletzungszeichen am Kopf und das Fehlen klinischer Zeichen einer Hirnfunktionsstörung zeitnah zum Unfall würden gegen eine traumatische Hirnverletzung sprechen.

Zusammenfassend hätten bei der Beschwerdeführerin im Anschluss an den Unfall vom 2 7. Juli 2011 weder klinisch noch radiologisch objektivierbare Befunde erhoben werden können, welche mit dem versicherungsmedizinisch notwendi gen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurück geführt werden könn t en. Die klinischen Z eichen würden für eine leichte HWS-Distorsion ohne residuelle objektivierbare Läsion sprechen. Bei einem Vorzustand mit degenerativen Veränderungen der unteren Segmente der HWS könne höchstens von einer vorübergehenden Verschlimmerung der Beschwer den ausgegangen werden. Der Heilverlauf der unfallbedingten Beschwerden sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeschlossen. Per 4. Juni 2012 sei von der Erreichung des status quo sine auszugehen ( Urk. 10/112). 3.7

Die vorliegende n Einschätzung en der MRI-Befunde zeigen kein einheitliches Bild. Während Dr. E.___ die Läsion in kortikaler/subkortikaler Position noch ohne weiteres als unfallbedingt beurteilte, wies Dr. F.___ diesbezüglich – wie danach auch Dr. D.___

- auf einen Zusammenhang mit der Schwere des Auf pralls hin, was ohne weiteres nachvollziehbar ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die relevante Beschleunigung durch die Heckkollision mit einer Mauer erfolgt ist (zum Unfallhergang vgl. Urk. 10/6/1 und Urk. 10/ 7/1).

Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, hielt am 2. August 2011 im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation en nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma

fest , dass die Beschwerdeführerin den Sicherheitsgurt getragen habe , die Kop fstützte korrekt eingestellt gewesen und der A irbag nicht ausgelöst worden sei . Beim Unfall sei es zu einem Anprall an der Kopfstütze gekommen, wobei die Beschwerdeführerin auf die Kollision bei aufrechter Sitz position gefasst gewesen sei ; w eiter sei weder von einer Bewusstlosigkeit noch von einer Gedächtnislücke auszugehen (Glasgow – Koma – Skala [GC S] 15) . Sofort nach dem Unfall sei es zu Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel gekommen, nach sechs Stunden seien Konzentrationsstörungen und ein Taub heitsgefühl der rechten Hand Finger I, II und III aufgetreten. Aktuell klage die Beschwerdeführerin über diffuse Kopfschmerzen sowie muskuläre Verspannun gen sowie über ein Kribbeln in der Hand. Der Romberg-Versuch sei schwankend gewesen, der Unterberger Tretversuch pathologisch nach links. Diagnostisch sei von einem HWS-Distorsionstrauma Grad II a uszugehen. Therapeutisch seien Analgetika angezeigt ( Urk. 10/6 ; vgl. auch Dokumentationsbogen von Dr. med. J.___ , Facharzt Allgemeine Innere Medizin, vom 1 7. August 2011, Urk. 10/7 ). Dem Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug aus eigener Kraft durch die Fahrertüre verlassen habe , auf di e Strasse hochgeklettert sei , die Telefon nummer der örtlichen Polizei in Erfahrung gebracht habe und diese habe avi sieren können ( Urk. 10/31).

In Anbetracht des Unfallhergangs, des Verhaltens der Beschwerdeführerin direkt im Anschluss daran , den zeitnah erhobenen Befunden und mangels Anhalts punkten auf eine stattgehabte Kopf v erletzung erscheint es –

entsprechend den Ausführungen von Dr. D.___ - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Mikroblutung in einer frontalen Hirnwindung rechts sowie die kleinfleckigen Gliosen unfallbedingt sind. Festzuhalten ist , dass jeder MRI-Befund interpreta tionsbedürftig

ist und auch Dr. E.___ und Dr. F.___ keineswe gs zu den gleichen Ergebnissen gekommen sind. So hielt Dr. E.___ die kleinfleckigen Glio sen in ihrer Beurteilung für mikroangiopathische Veränderungen, während Dr. F.___

- je nach Stärke des Aufpralls - eine unfallbedingte Ursache für mög lich hielt. Anzumerken ist dabei, dass allein die Möglichkeit eines Zusam menhangs in beweisrechtlicher Hinsicht nicht ausreichend ist , zumal auch von einer Hirnläsion in der Kindheit die Rede ist . Insbesondere unter Berücksichti gung der Unfallschwere erscheinen aber d ie Ausführungen von Dr. D.___

schlüssig und nachvollziehbar, so dass auf seine Einschätzung abzustellen ist. Kranial kann demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von orga nisch objektiv ausgewiesenen U nfallfolgen ausgegangen werden.

Was die im Rahmen der MRI-Untersuchung vom 1 8. November 2011 festgestell ten

– als wahrscheinlich traumatisch taxierten - Befunde an der HWS betrifft (kleine Flüssigkeitsansammlung am inferioren Rand und im Gelenkspalt des Facettengelenkes C6/7 rechts, diffuse flaue T2 w Hyperintensität im Bereich des Ligamentum interspinalis auf Höhe C5/6), ist darauf hinzuweisen, dass diese im Verlauf nicht mehr fes tgestellt werden konnten. Bereits im Rahmen der ersten Untersuchung als nicht traumatisch konnte überdies eine ausgeprägte Uncover tebralarthrose und Spondylophytenbildung auf Höhe C5/6 recessal und intrafo raminal mit einer möglichen Affektion der Radix C6 rechts diagnostiziert werden ( Urk. 10/52, Urk. 10/109).

Insgesamt kann aufgrund der vo rliegenden medizinischen Akten als erstellt gelten, dass den von der Beschwerdeführer in gekl agten Beschwerden kein unfallbe dingtes organisches Substrat im Sinne einer bildgebend oder sonst klar nach weisbaren strukturellen Veränderung mehr zugrunde li egt. Hinsichtlich den weiterhin nachweisbaren Veränderungen an der Wirbelsäule auf Höhe C5/6 ist festzuhalten, dass diese degenerativer Natur und damit nicht unfallbedingt sind, was auch für die bildgebend festgestellte Mikroblutung in einer frontalen Hirn windung rechts sowie die kleinfleckigen Gliosen gilt. Sodann las sen auch kli nische Befunde wie Verhärtun gen und Verspannungen der Musku latur, eine Druckdolenz im Nacken oder eine Einschränkung der HWS-Beweg lichkeit rechtsprechungsgemäss nicht auf ein kl ar fassbares unfallbedingtes or ganisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes schliessen (vgl. etwa Urteil des Bun desgerichts 8C_945/2008 vom 8. April 2009). Hinsichtlich der

– etwa im Rah men des Arbeitsversuches im Januar 2013 - geltend ge machten Kopfschmerzen und Aufmerksamkeitsstörungen ist schliesslich anzumer ken, dass es sich hier um organisch nicht o bjektiv ausgewiesene Befindlich keitsstörungen handelt, welche nicht einem organischen Substrat zugeordnet werden konnten.

Bei diesem Ergebnis kann aber - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - auf eine abschliessende Beurteilung der natürlichen Kausalität verzichtet wer den. 4. 4.1

Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der adäquaten Kausalität der organisch nicht nachweisbaren Unfallfolgen verhält. Entsprechend dem Vorgehen der Be schwerdegegnerin ist dabei das Vorliegen eines „bunten Beschwerdebildes“ auf grund der Einschätzung von Dr. I.___ in seinem Bericht vom 2. August 2011 ( Urk. 10/6) ohne weiteres zu bejahen. Die Kriterienprüfung hat demnach nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis

zu erfolgen , welche bei Schleuder traumen der Halswirbelsäule (HWS) und analog bei äquivalenten Ver letzungs mechanismen sowie Schädel-Hi rntraumen zur Anwendung gelangt.

Dabei kann praxisgemäss auf eine Differen zierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet werden , weil es hier nicht entscheidend ist, ob Be schwer den eher als organischer und/oder psychischer Natur beu rteilt werden (BGE 117 V 359 E. 6a). 4.2

Hinsichtlich des Zeitpunkts der Adäquanzprüfung ist zu fragen, wann der Unfall versicherer den Fall (unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalid enrente und eine Integritätsent schädigung ) abzuschliessen hat. Dies hat gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG in dem Zeitpunkt zu geschehen, in welchem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versi cherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Das Bundesgericht stellt klar, dass der Fallabschluss nicht mit der Begründung, der adäquate Kausalzusam menhang könne noch nicht geprüft werden, über diesen Zeitpunkt hinausge zögert werden darf (BGE 134 V 109 E. 3 4).

Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin die Leistungen

mit Verfügung vom 2 1. März 2013 per 31. März 2013 ein (Urk. 10/119 ). Zur Behandlung de r soma tischen Beschwerden wurde

neben der analgetischen Medikation erstmals am 1 7. August 2011 Physiotherapie verordnet ( Urk. 10/8). Dr. J.___

ging in sei nem Bericht vom 2 1. Dezember 2012 von einem unveränderten protrahierten Verlauf aus. Als gegenwärtige Behandlung erwähnte er regelmässige Kontrollen und Physiotherapie ( Urk. 10/100). Bei diesem Verlauf sowie den gegenwärtigen Massnahmen kann entsprechend den Ausführungen von Dr. D.___ ( Urk. 10/112/8)

keine namhafte Besse rung des Gesundheitszustands m ehr er war tet werden; der Zeitpunkt de r Adäquanzprüfung ist somit nicht zu bean standen. 5 . 5 .1

Die Unfallschwere ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht relevant sind die Kriterien, welche bei der Prüfung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden; dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verl etzungen, welche sich die versi cherte Person zuzog, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallz eitpunkt oder Verletzungs- respektiv gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zog (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]; Urteil des Bundesge richts 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.1). 5.2

Die Beschwerdeführerin berichtete am 2 9. August 2011 zum Unfallhergang, sie sei bei Regen in einer Rechtskurve auf Aquaplaning geraten (Urk. 10/9/1). Dr. I.___ und Dr. J.___ erzählte sie zudem, das Auto sei zehn Meter eine Böschung hinuntergerutscht und mit dem Heck voraus in eine Steinmauer geprallt ( Urk. 10/6/1, Urk. 10/7/1; vgl. auch Schadenmeldung Urk. 10/1), was unbestritten blieb. Die Beschwerdegegnerin ging im Rahmen der Adäquanz prüfung von einem (im eigenen Sinn) mittelschweren Unfall aus, was aufgrund der beispielhafte n Zusammenstellung im Urteil des Bundesgerichts 8C_595/2009 vom 1 7. November 2009 E.

7 .1

nicht zu beanstanden ist.

Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausge prägter Weise oder aber drei Kriterien erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5). 5 .3 5 .3.1

Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts U 56/07 vom 25. Januar 2008 E. 6.1). Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E. 5.2). D as Bun desgericht bejahte dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Auto bahn, bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kolli sionen mit der Tun nel wand , bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattel schlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob, wobei die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sie auf merksam zu machen, oder bei einem in der 29. Woche schwangeren Unfallopfer (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).

Im konkreten Fall kann weder von besonders dramatischen Begleitumständen noch von einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfal ls gesprochen werden, da kein mit den genannten Präjudizien vergleichbares Unfallgeschehen vorliegt. Zu betonen ist dabei, dass für die Beurteilung dieses Kriter iums ein objektiver Massstab an zusetzen ist und das subjektive Empfinden beziehungsweise Angst gefühl der Beschwerdeführerin nicht massgebend ist. 5 .3.2

Für die Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung genügt die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) für sich allein nicht. Es bedarf dazu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welc he das Beschwerdebild beeinflus sen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen beste hen. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f. mit Hinweisen).

Dr. I.___ führte in seinem Bericht vom 2. August 2011 aus, dass weder von einer Bewusstlosigkeit noch von einer Gedächtnislücke auszugehen sei. Diag nostisch liege eine HWS-Distorsion Grad I I vor, wobei therapeutisch Analgetika angezeigt seien. Aus den Akten ist überdies ersichtlich, dass die Beschwerde führerin das Fahrzeug selbständig verlassen und die Polizei verständigen konnte. D araus ergibt sich , dass die erlittenen Verletzungen weder objektiv schwer noch von besonderer Art waren. Die medizinischen Unter lagen zeigen dabei, dass die Be schwerdeführer in an den typischen Beschwerden eines HWS-Distorsionstraumas im übli chen Rahmen leidet, was rechtsprechungsgemäs s für die Bejahung dieses Kriteriums nicht genügt. Auch durch den Umstand, dass die HWS durch degenerative Veränderungen vorgeschädigt war, wird dieses Kriterium nicht erfüllt. Denn einer Verletzung der besonderen Art setzt diesfalls voraus, dass die versicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall mindestens teilweise arbeitsun fähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2007 vom 1 4. August 2008 E. 5.3). Davon kann hier nicht die Rede sein. 5 .3.3

Weiter musste sich die Beschwerdeführer in nach dem Unfall keinen fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlungen bis zum Fallabsch luss unter ziehen. Die Behandlung bestand in erster Linie in der Einnahme von Schmerz mitteln sowie der Durchführung von passiven Therapien (Physiotherapie, Kra nio sakraltherapie , Fango , Kinesiologie ; Urk. 10/31 S. 3, Urk. 10/39, Urk. 10/43 S. 2 , Urk. 10/48, Urk. 10/53, Urk. 10/60, Urk. 10/73, Urk. 10/100). Ferner die nte ein Teil der bis zum Fallabschluss vorgenommenen med izinischen Unter su chun gen der Abklärung, so dass sich i nsgesamt aus den medizinischen Akten keine fortges etzten belastenden Behandlungen ergeben. 5 .3.4

Adäquanzrelevant können sodann in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwer den sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die Versicherte durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.4).

Die Beschwerdeführerin beklagte sich gegenüber Prof. G.___ und Dr. H.___ über anhaltende Nackenbeschwerden und Kopfschmerzen ( Urk. 10/54/1), welche zwar nicht als unerheblich zu betrachten sind, aber wodurch dieses Kriterium nicht als in besonders auffallender Weise erfüllt ist . Denn die Beschwerdeführerin gab selber an, dass sich die Situation durch Ruhepausen beeinflussen lasse. Weiter konnte sie bereits im September 2011 wieder für kurze Strecken Auto fahren ( Urk. 10/31 S. 3 f.). 5 .3.5

Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlim mert hat, finden sich in den Akten keine Hinweise; auch die Beschwerdeschrift enthält diesbezüglich keine anderslautenden Angaben. 5 .3.6

In Bezug auf die Kriterien des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen ist festzuhalten, dass von der ärztlichen Behandlung und den geltend gemachten Beschwerden nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder auf erhebliche Komplikationen geschlossen werden darf. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträ chtigt haben (Urteil des Bundes gerichts 8C_915/2008 vom 11. Septemb er 2009 E. 5.5). Solche besonde ren Gründe sind den vorliegenden medizinischen Akten nicht zu entnehmen. 5 .3.7

Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausge wiesener An strengungen anbelangt, ist festzuhalten, dass d abei insbesondere ernsthafte Ar beitsversuche sowie der persönliche Einsatz im Rahmen von medi zinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen sind. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse a rbeitsun fähig ist und solche An strengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen.

Bereits d em Beric ht der Klinik C.___ vom 21 . Oktober 2011 ist zu ent nehmen, dass der Anteil der aktiven Bewegungstherapie zu gering war . Eine stationäre Rehabilitation komme für die Beschwerdeführerin als alleinerzie hende Mutter zweier Kinder nach eigener Aussage nicht in Frage. Nach einer Phase intensiver ambulanter Therapie spreche nichts gegen einen baldigen Arbeitsversuch ( Urk. 10/43). Den Akten zu dabei zu entnehmen, dass sich die Behandlung vorwiegend auf passive Massnahmen konzentrierte und ein Arbeits versuch im Januar 2013 nach dem zweiten Tag abgebrochen werden musste (vgl. vorstehend E. 5.3.3, Urk. 10/104). Sofern aufgrund der von der Beschwerdeführerin geleisteten häuslichen Arbeit als alleinerziehende Mutter überhaupt von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, belegen die Akten keine genügenden Bemühungen zur Wiedereinglied erung in den ange stammten Beruf. 5 .4

Insgesamt ist höchstens eines der erforderlichen Kriterien erfüllt, aber nicht in ausgeprägter Weise , so dass die Beschwerde gegnerin ihre Leistungen mangels Erfüllung der Adäquanz zu Recht eingestellt hat.

Dem Unfall vom 2 7. Juli 2011 kommt damit keine rechtlich m assgebende Bedeutung für die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden mehr zu, so dass sich auch weitere Ausführungen bezüglich Rente und In tegritätsent schä di gung erübrigen.

Zusammenfassend führt dies zur A bweisung der Beschwerde . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty