Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1957, ist Kadermitarbeiter bei der Y.___ GmbH und über diese bei der AXA Versicherungen AG
unfallversi chert ( Urk. 10/5). Am 18. Oktober 2011 erlitt er einen Selbstunfall, als er mit dem Fahrrad mit erheblicher Geschwindigkeit gegen ein Verkehrsschild prallte ( Urk. 10/5, 10/M1). Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ diag nostizierten eine Rissquetschwunde der Augenbraue rechts, Schürfwunden an Oberlippe und Kinn, eine Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) , eine Schürf wunde am Knie links und eine Kontusion des Fuss es links ( Dig . I; Urk. 10/M1).
Ab dem 24. Oktober 2011 konnte X.___ die Arbeit wieder auf neh men ( Urk. 10/5). Für die Heilbehandlung kam die AXA auf.
Mit Schreiben vom 17. September 201 2 teilte sie X.___ mit, die noch bestehenden Beschwerden seien nicht mehr auf den Unfall vom 18. Okto ber 2011 zurückzuführen, weshalb die Versicherungsleistungen per sofort ein gestellt würden ( Urk. 10/25). In diesem Sinne verfügte sie am 21. November 2012 ( Urk. 10/36). Die dag egen erhobene Einsprache ( Urk. 10/45) wies s i e mit Entscheid vom 20. August 2013 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 17. September 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die AXA zu verpflichten, ihm weiterhin Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei ein unabhängiges Gutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 2). Die AXA schloss in der Beschwerd eantwort vom 13. Januar 2014 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 9 S. 2). Mit Replik vom 19. Mai 2014 hielt X.___ an seinen Anträgen fest ( Urk. 18 S. 2). Mit Eingabe vom 10. Septem ber 2014 reichte er ein MRI des lumbalen Wirbelsäulenbereich s aus dem Jahr 2003 ein ( Urk. 24 , 25). Die AXA hielt in der Duplik vom 25. September 2014 ebenfalls an ihren Anträgen fest ( Urk. 28). Am 6. Oktober 2014 nahm sie Stel lung zum eingereichten MRI ( Urk. 30-32 ). Zu dieser Stellungnahme liess sich X.___ am 29. Oktober 2014 vernehmen ( Urk. 33). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungs leistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2 1.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Stö rung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E . 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs ans pruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E . 1b, je mit Hinwei sen). 1.2.2
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfall ver si cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglich keit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungs begrün dender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicher ten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 E . 4b; vgl. auch R KUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E . 3b). Der Unfallversicherer muss jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfall be dingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeu tung verloren haben, also dahingefallen sind. Ebensowenig geht es darum, vom Unfallversi cherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheits schaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei vol ler Gesund heit sei ( Bundes gerichts urteil 8C_369/2008 vom 1
1. August 2008 E . 2.2.4). 1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise b egründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E . 1c). Auch den Berich ten und Gutachten versicherungs inter ner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu. Soll jedoch ein Versicherungs fall ausschliesslich gestützt auf versicherungsinterne Beurteilungen entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: be stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 125 V 351 E. b/ ee , 122 V 162 Erw . 1d ). 2. 2.1
Zunächst ist auf die in der Beschwerde erhobenen formellen Einwände einzuge hen. 2.2
Die AXA stützte sich im Einspracheentscheid massgeblich auf die Einschätzung ihres beratenden Arztes,
Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie. Dessen Stel lungnah me vom 13. August 2013 hatte sie im Rahmen des Einspracheverfah rens eingeholt. Der Beschwerdeführer wirft der A XA vor, ihre im „ Verfügungs verfahren “ getätigten medizinischen Abklärungen seien ungenügend gewesen. Die zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärun gen habe sie in das Einspracheverfahren verschoben, was unzulä ssig sei. Über dies habe er zur versicherungsinternen Stellungnahme von Dr. A.___ nicht vorgängig Stellung nehmen können ( Urk. 1 S. 7).
Vor Erlass ihres Schreibens vom 17. September 2011 respektive der Verfügung vom 21. November 2011 holte die AXA bei den behandelnden Ärzten die erfor derlichen Auskünfte ein. Zudem liess sie Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheuma tologie und Innere Medizin, von ihrem medizinischen Die nst zur Sache Stellung nehmen ( Urk. 10/M1-15 ). Damit kam sie ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG) hinreichend nach.
Das Einspracheverfahren dient der verfügenden Stelle dazu, den von ihr gefällten Entscheid erneut zu überprüfen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2009, 2. Auflage, Art. 52 Rz 16). Dass die AXA in diesem Rahmen die Akten zusätzlich Dr. A.___ unterbreitete, entspricht daher dem Sinn dies es Verfahrens und ist nicht zu beanstanden. Da es sich bei dessen Bericht um eine versicherungsin terne Stellungnahme handelt, welche lediglich die bereits erfolgte Einschätzung bestätigt, war die AXA auch nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer Gelegen heit zur vorgängigen Stellungnahme einzuräumen (BGE 135 V 465 E. 4.2). Auch wenn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, gälte diese als geheilt, konnte doch der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren umfassend Stellung nehmen und rechtfertigte sich angesichts der eindeutigen Aktenlage keine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin. 2.3
Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht ( Urk. 1 S. 8 und 16). Diese Rüge erweist sich ebenfalls als unbegründet. Denn ü ber die Tragweite des Einsprachee ntscheides lä sst sich hinreichend klar ein Bild machen. Es werden die Überlegungen genan nt, von denen sich die AXA leiten liess. Dass die Beschwerdegegnerin sich nicht ausdrücklich mit jeder tat beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzte, ist ihr nicht vorzuwer fen, da sie sich über die für den Entscheid wesentliche n Gesichtspunkte ausliess ( BGE 126 V 75 5 b/ dd ). Die Möglichkeit zur sachbezoge nen Anfech tung der Leistungseinstellung war folglich gewahrt, wie die Be schwerdeeingabe denn auch hinlänglich dokumentiert. 3 . 3.1
Materiell ist zu prüfen, ob die AXA zu Recht ihre Leistungen per 17. September 20 1 2 eingestellt hat. 3.2
Zwischen den Parteien ist strittig, ob die über den Zeitpunkt der Leistungseinstel lung hinaus geklagten Beschwerden im Bereich der Halswirbel säule und der Brustwirbelsäule (BWS) sowie die
Hypästhesien an beiden Klein fingern auf den Unfall vom 18. Oktober 2011 zurückzuführen sind . Unbestritten ist, dass die daneben bestehenden Beschwerden im Bereich der Lendenwirbel säule (LWS) degenerativ bedingt sind. 4. 4.1
Der Unfall vom 18. Oktober 2011 bewirkte keine organische n Schäd en an der Halswirbelsäule ( Urk. 10/M1, 10/M7, 10/M10 ). Dr. A.___ führte deshalb die zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch vorhandenen Beschwerden in diesem Bereich auf degenerative Veränderungen zurück ( Urk. 10/M16). Zu die sem Schluss gelangte auch der behandelnde Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädie ( Bericht vom
5. April 2012 , Urk. 10/M6). Davon abweichende ärztli che Beurteilungen bestehen nicht (vgl. auch Urk. 10/M9, 10/M13, 10/M14) . Eine Unfallkausalität bezüglich der Beschwerden an der Halswirbelsäule zum Zeit punkt der Leistungseinstellung ist damit ohne Weiteres zu verneinen. Damit korrespondiert auch die Aussage des Beschwerdeführers im Schreiben vom
27. September 20 12, wonach nun der Zustand der Halswirbelsäule gleich wie vor dem Unfall sei ( Urk. 3/20 = Urk. 10/27 ). 4.2
Intermi ttierend leidet der Beschwerdeführer an Missempfindungen an den bei den Kleinfingern. Gemäss Beurteilung von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, handelt es sich dabei um eine leichte Ulnaris -Reizsymptomatik ohne Hinweise auf eine zervikoradikuläre Problematik (Bericht vom
2
9. Mai 2012, Urk. 10/M11). Die beratenden Ärzte der AXA , Dr. A.___ und Dr. B.___ , beu rteilten diese Druckneuropathie als unfallfremd ( Urk. 10/M13, 10/M16 ). Da von ging offenbar auch Dr. D.___ aus, da sie diese Diagnose, anders als das von ihr ebenfalls diagnostizierte thorakolumbale Schmerzsyndrom, nicht in den Zusammenhang mit dem Unfall v om 18. Oktober 2011 brachte ( Urk. 10/M11). Wiederum bestehen keine ärztliche n Einschätzungen, die eine Unfallkausalität behaupten. Selbst wenn dem so wäre, wäre dies versicherungs rechtlich irrelevant. Eine Arbeits un fähigkeit besteht nicht, weshalb sich die Frage nach Taggeldern nicht stellt. Als Behandlung empfiehlt Dr. D.___
einzig das Vermeiden einer Druckeinwi rkung ( Urk. 10/M11). Eine
( kostenauslö sende ) Heilbehandlung ist damit nicht verbunden . 5. 5.1
Kontrovers zwischen den Parteien ist sodann die Frage nach der Unfallkausali tät der Beschwerden an der Brustwirbelsäule. Ein MRI der Brustwirbelsäule vom 2. April 2012 zeigte Deckplattenfrakturen der Wirbel BWK 10 und 11. Der Radio loge Prof. Dr. med. E.___ erklärte dazu , es handle sich um alte Einbrüche. Frische Frakturen nach dem Velosturz fänden sich nicht . Er erwähnte degenera tive Veränderungen an der BWS ( Urk. 10/M7). Ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 26. April 2012 bestätigte den genannten Befund auf der Höhe BWK 10 und 11. Der Radiologe Prof. Dr. med. F.___ sprach von einem posttraumati schen Befund, ohne sich über den Zeitpunkt der Traumat isierung zu äussern ( Urk. 10/M12 ). Demgegenüber kam Dr. B.___ zum Schluss, dass sich dieser Be fund ohne Weiteres mit dem ausgeprägten thorakolumbalen Morbus Scheuer mann erklären lasse. Jedenfalls sei eine Wirbelfraktur durch den Unfall vom
18. Oktober 2011 auszuschliessen, da unmittelbar danach keine Druckdolenz im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule bestanden habe ( Urk. 10/M9, 10/M13, 10/M14). 5.2
Dr. A.___
teilte, nachdem ihm das MRI vom 26. April 2012 zur Beurteilung vorgelegt worden war, die Ansicht, dass es sich bei den Deckplatteneinbrüchen BWK 10 und 11 um posttraumatische Fr akturen handle ( Urk. 10/M16) . Nach Einsichtnahme in die Bilder des Klinikums G.___ vom 24. März 2003 ( Urk. 25) erklärte er , anhand der Röntgenbild er sei es nicht möglich, den Zeit punkt der Entstehung der Frakturen zu bes timmen. Gegen eine Fraktur anläss lich des Unfalls vom 18. O ktober 2011 spreche , dass auf der Höhe BWK 10 bis 12 knöcherne Spangenbildungen bestünden . Diese seien mit praktischer Sicher heit vor bestehend und hätten sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach ei ner Traumatisierung entwickeln können . Zudem seien zum Unfallzeitpunkt ex plizit Schmerzen im thorokalen und lumbalen Wirbelsäulenbereich verneint wo rden. Hätten Deckplattenfrakturen vorgelegen, wären diese äussert schmerz haft gewesen ( Urk. 31). 5.3
Demgegenüber erklärte Dr. C.___ , er könne sich der Meinung, w onach die Frakturen bereits vor dem Unfall vom 18. Oktober 2011 bestanden hätten , nicht anschliessen. Die auf dem MRI vom 26. Ap ril 2012 sichtbaren Frakturen wü rden durchaus Zeichen aufweisen, welche typisch seien für eine nicht ganz frische, aber auch nicht alte Fraktur. Anamnestisch bestünden beim Beschwerdeführer zudem keine gröberen Unfälle mit Schmerzen am thor a kalen Übergang ( Urk. 3/23 = Urk. 10/45 Beilage 1 ).
Die konsolidierten Kompressionsfrakturen BWK 10 und 11 würden die bandförmigen Schmerzen in diesem Bereich hin länglich erklären
( Urk. 10/M6 ). 6. 6.1
Die Rettungss anitäter, welche den Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Un fall in das Spital Z.___ verbrachten, notierten auf dem von ihnen auszu füllenden Befunderhebungsblatt Beschwerden am Kopf und an der Halswirbel säule , nicht aber an der Brust- und Lendenwirbelsäule ( Urk. 10/M15). Die erst behandelnden Ärzte des Spitals hielten am Unfalltag ebenfalls eine Druckdolenz der Halswirbelsäule fest. Die Brust- und Lendenwirbelsäule beschrieben sie als druckindolent ( Urk. 10/M1). 6.2
Aufgrund dieser beiden unabhängig voneinander erfolgten Bestandesaufnah men ist davon auszugehen, dass unmittelbar nach dem Unfall keine Schmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule bestanden. Daran ändern auch der Bericht der Osteopathin
H.___ vom 6. September 2013 und der Bericht des Physiotherapeuten I.___
vom 11. September 2013 nichts, d ie ausführten , anlässlich ihrer Untersuchung vo m 28. Oktober 2011 respektive vom
6. Dezem ber 2012 habe der Beschwerdeführer eine Druckdolenz im Bereich BWK 10 bis 12 angegeben ( Urk. 10/M17-18). 6.3
Da nach dem Unfall vom 18. November 2013 keine Dolenz im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule bestand, ist gestützt auf die Beurteilungen von Dr. A.___ und Dr. B.___ auszuschliessen, dass die Deckplattenfraktur en BWK 10 und 11 durch den Velosturz verursacht worden war en . Ob Dr. C.___ die fehlenden Schmerzen in diesem Bereich bekannt war en , ist fraglich, da er sich zu diesem Punkt überhaupt nicht äussert .
Massgebend ist einzig, dass die Deckplattenfraktur en BWK 10 und 11 nicht auf den Unfall vom 18. Oktober 2011 zurückzuführen sind . Vor diesem Hintergrund sind auch die Röntgenbilder der Brustwirbelsäule aus dem Jahr 1999 bezie hungsweise das MRI vom 24 . März 2003 der lumbalen Wirbelsäule vorliegend ohne Belang. Aus diesen Bildern ist gemäss de n ärztlichen Einschätzungen nicht zu ersehen, ob zum Zeitpunkt ihrer Erstellung die Deckplattenfraktur en auf der Höhe BW K 10 und 11 bereits bestanden hatte n ( Urk. 3/29, Urk. 10/M16, Urk. 31). Selbst wenn dies zu verneinen wäre, vermöchte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten , da die Bilder zeitlich zu weit zurück liegen, als dass daraus in Bezug auf den Unfall vom 18. Oktober 2011 Rück schlüsse gezogen werden könnten. 7. 7.1
Doch auch bei Bejahung der Unfallkausalität erwiese sich die Einstellung der Leistungen als rechtmässig. Eine noch zu erwartende Verbesserung des Gesund heitszustandes reicht nicht aus, um auf den Fallabschluss zu verzichten. Taggeld und Heilbehandlung sind so lange zu gewähren, wie die prognostizierte Ver besserung noch namhaft ist, unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Die namhafte Verbesserung bezieht sich hierbei in erster Linie auf die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 115 E. 4.3). Ist eine versicherte Person wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, so wird der Fall in der Regel abzuschliessen sein, selbst wenn die Befindlichkeit der versicherten Person durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessert werden könnte (Bundesgerichtsurteile 8C_743/2009 vom 25. Februar 2010 E. 6.1.2 und
8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2). 7.2
Da der Beschwerdeführer seit dem 24. Oktober 2011 in der angestammten Tätig keit wieder voll arbeitsfähig ist ( Urk. 10/M5) , ist der Fallabschluss per 17. Sep tember 2012 nicht zu beanstanden . Therapeutisch wurde noch eine Stärkung der Muskulatur empfohlen ( Urk. 10/M 6). Der Beschwerdeführer nahm daraufhin denn auch ein Fitnesstraining auf (vgl. Urk. 10/21 ). Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine ärztliche Behandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG, welche ein Hinausschieben des Fallabschlusses mit Prüfung der Rentenfrage begründen könnte (Bundesgerichtsurteil 8C_188/2010 vom 2 2. November 2010 E. 3.2). Gleich verhält es sich mit den klassischen Massagen, welche der Beschwerde führer
zum Zeitpunkt der Leistungs einstellung überdies zur Linderung der Be schwerden in Anspruch nahm ( Urk. 19/3 ).
Ein Anspruch auf eine UVG-Invalidenrente besteht angesichts der fehlenden Erwerbseinbusse unbestrittenermassen nicht. Bereits aus diesem Grunde ent fällt auch die Übernahme von Heilbehan dlungskosten nach Massagebe von
Art. 21 UVG, welche Bestimmungen unter gewissen Vorauss e tzungen die Gewährung von Heilbehandlung nach Festsetzung einer Rente vorsieht (Bundesgerichtsurteil 8C_191/2011 vom 1 6. September 2011 E. 5.3).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Kick - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1957, ist Kadermitarbeiter bei der Y.___ GmbH und über diese bei der AXA Versicherungen AG
unfallversi chert ( Urk. 10/5). Am 18. Oktober 2011 erlitt er einen Selbstunfall, als er mit dem Fahrrad mit erheblicher Geschwindigkeit gegen ein Verkehrsschild prallte ( Urk. 10/5, 10/M1). Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ diag nostizierten eine Rissquetschwunde der Augenbraue rechts, Schürfwunden an Oberlippe und Kinn, eine Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) , eine Schürf wunde am Knie links und eine Kontusion des Fuss es links ( Dig . I; Urk. 10/M1).
Ab dem 24. Oktober 2011 konnte X.___ die Arbeit wieder auf neh men ( Urk. 10/5). Für die Heilbehandlung kam die AXA auf.
Mit Schreiben vom 17. September 201
E. 1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungs leistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
E. 1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise b egründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E . 1c). Auch den Berich ten und Gutachten versicherungs inter ner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu. Soll jedoch ein Versicherungs fall ausschliesslich gestützt auf versicherungsinterne Beurteilungen entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: be stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 125 V 351 E. b/ ee , 122 V 162 Erw . 1d ).
E. 1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Stö rung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E . 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs ans pruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E . 1b, je mit Hinwei sen).
E. 1.2.2 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfall ver si cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglich keit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungs begrün dender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicher ten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 E . 4b; vgl. auch R KUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E . 3b). Der Unfallversicherer muss jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfall be dingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeu tung verloren haben, also dahingefallen sind. Ebensowenig geht es darum, vom Unfallversi cherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheits schaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei vol ler Gesund heit sei ( Bundes gerichts urteil 8C_369/2008 vom 1
1. August 2008 E . 2.2.4).
E. 2 Dagegen liess X.___ am 17. September 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die AXA zu verpflichten, ihm weiterhin Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei ein unabhängiges Gutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 2). Die AXA schloss in der Beschwerd eantwort vom 13. Januar 2014 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 9 S. 2). Mit Replik vom 19. Mai 2014 hielt X.___ an seinen Anträgen fest ( Urk. 18 S. 2). Mit Eingabe vom 10. Septem ber 2014 reichte er ein MRI des lumbalen Wirbelsäulenbereich s aus dem Jahr 2003 ein ( Urk. 24 , 25). Die AXA hielt in der Duplik vom 25. September 2014 ebenfalls an ihren Anträgen fest ( Urk. 28). Am 6. Oktober 2014 nahm sie Stel lung zum eingereichten MRI ( Urk. 30-32 ). Zu dieser Stellungnahme liess sich X.___ am 29. Oktober 2014 vernehmen ( Urk. 33). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Zunächst ist auf die in der Beschwerde erhobenen formellen Einwände einzuge hen.
E. 2.2 Die AXA stützte sich im Einspracheentscheid massgeblich auf die Einschätzung ihres beratenden Arztes,
Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie. Dessen Stel lungnah me vom 13. August 2013 hatte sie im Rahmen des Einspracheverfah rens eingeholt. Der Beschwerdeführer wirft der A XA vor, ihre im „ Verfügungs verfahren “ getätigten medizinischen Abklärungen seien ungenügend gewesen. Die zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärun gen habe sie in das Einspracheverfahren verschoben, was unzulä ssig sei. Über dies habe er zur versicherungsinternen Stellungnahme von Dr. A.___ nicht vorgängig Stellung nehmen können ( Urk. 1 S. 7).
Vor Erlass ihres Schreibens vom 17. September 2011 respektive der Verfügung vom 21. November 2011 holte die AXA bei den behandelnden Ärzten die erfor derlichen Auskünfte ein. Zudem liess sie Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheuma tologie und Innere Medizin, von ihrem medizinischen Die nst zur Sache Stellung nehmen ( Urk. 10/M1-15 ). Damit kam sie ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG) hinreichend nach.
Das Einspracheverfahren dient der verfügenden Stelle dazu, den von ihr gefällten Entscheid erneut zu überprüfen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2009, 2. Auflage, Art. 52 Rz 16). Dass die AXA in diesem Rahmen die Akten zusätzlich Dr. A.___ unterbreitete, entspricht daher dem Sinn dies es Verfahrens und ist nicht zu beanstanden. Da es sich bei dessen Bericht um eine versicherungsin terne Stellungnahme handelt, welche lediglich die bereits erfolgte Einschätzung bestätigt, war die AXA auch nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer Gelegen heit zur vorgängigen Stellungnahme einzuräumen (BGE 135 V 465 E. 4.2). Auch wenn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, gälte diese als geheilt, konnte doch der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren umfassend Stellung nehmen und rechtfertigte sich angesichts der eindeutigen Aktenlage keine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin.
E. 2.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht ( Urk. 1 S. 8 und 16). Diese Rüge erweist sich ebenfalls als unbegründet. Denn ü ber die Tragweite des Einsprachee ntscheides lä sst sich hinreichend klar ein Bild machen. Es werden die Überlegungen genan nt, von denen sich die AXA leiten liess. Dass die Beschwerdegegnerin sich nicht ausdrücklich mit jeder tat beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzte, ist ihr nicht vorzuwer fen, da sie sich über die für den Entscheid wesentliche n Gesichtspunkte ausliess ( BGE 126 V 75 5 b/ dd ). Die Möglichkeit zur sachbezoge nen Anfech tung der Leistungseinstellung war folglich gewahrt, wie die Be schwerdeeingabe denn auch hinlänglich dokumentiert.
E. 3 .
E. 3.1 Materiell ist zu prüfen, ob die AXA zu Recht ihre Leistungen per 17. September 20 1 2 eingestellt hat.
E. 3.2 Zwischen den Parteien ist strittig, ob die über den Zeitpunkt der Leistungseinstel lung hinaus geklagten Beschwerden im Bereich der Halswirbel säule und der Brustwirbelsäule (BWS) sowie die
Hypästhesien an beiden Klein fingern auf den Unfall vom 18. Oktober 2011 zurückzuführen sind . Unbestritten ist, dass die daneben bestehenden Beschwerden im Bereich der Lendenwirbel säule (LWS) degenerativ bedingt sind.
E. 4.1 Der Unfall vom 18. Oktober 2011 bewirkte keine organische n Schäd en an der Halswirbelsäule ( Urk. 10/M1, 10/M7, 10/M10 ). Dr. A.___ führte deshalb die zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch vorhandenen Beschwerden in diesem Bereich auf degenerative Veränderungen zurück ( Urk. 10/M16). Zu die sem Schluss gelangte auch der behandelnde Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädie ( Bericht vom
E. 4.2 Intermi ttierend leidet der Beschwerdeführer an Missempfindungen an den bei den Kleinfingern. Gemäss Beurteilung von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, handelt es sich dabei um eine leichte Ulnaris -Reizsymptomatik ohne Hinweise auf eine zervikoradikuläre Problematik (Bericht vom
2
E. 5 April 2012 , Urk. 10/M6). Davon abweichende ärztli che Beurteilungen bestehen nicht (vgl. auch Urk. 10/M9, 10/M13, 10/M14) . Eine Unfallkausalität bezüglich der Beschwerden an der Halswirbelsäule zum Zeit punkt der Leistungseinstellung ist damit ohne Weiteres zu verneinen. Damit korrespondiert auch die Aussage des Beschwerdeführers im Schreiben vom
27. September 20 12, wonach nun der Zustand der Halswirbelsäule gleich wie vor dem Unfall sei ( Urk. 3/20 = Urk. 10/27 ).
E. 5.1 Kontrovers zwischen den Parteien ist sodann die Frage nach der Unfallkausali tät der Beschwerden an der Brustwirbelsäule. Ein MRI der Brustwirbelsäule vom 2. April 2012 zeigte Deckplattenfrakturen der Wirbel BWK 10 und 11. Der Radio loge Prof. Dr. med. E.___ erklärte dazu , es handle sich um alte Einbrüche. Frische Frakturen nach dem Velosturz fänden sich nicht . Er erwähnte degenera tive Veränderungen an der BWS ( Urk. 10/M7). Ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 26. April 2012 bestätigte den genannten Befund auf der Höhe BWK 10 und 11. Der Radiologe Prof. Dr. med. F.___ sprach von einem posttraumati schen Befund, ohne sich über den Zeitpunkt der Traumat isierung zu äussern ( Urk. 10/M12 ). Demgegenüber kam Dr. B.___ zum Schluss, dass sich dieser Be fund ohne Weiteres mit dem ausgeprägten thorakolumbalen Morbus Scheuer mann erklären lasse. Jedenfalls sei eine Wirbelfraktur durch den Unfall vom
18. Oktober 2011 auszuschliessen, da unmittelbar danach keine Druckdolenz im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule bestanden habe ( Urk. 10/M9, 10/M13, 10/M14).
E. 5.2 Dr. A.___
teilte, nachdem ihm das MRI vom 26. April 2012 zur Beurteilung vorgelegt worden war, die Ansicht, dass es sich bei den Deckplatteneinbrüchen BWK 10 und 11 um posttraumatische Fr akturen handle ( Urk. 10/M16) . Nach Einsichtnahme in die Bilder des Klinikums G.___ vom 24. März 2003 ( Urk. 25) erklärte er , anhand der Röntgenbild er sei es nicht möglich, den Zeit punkt der Entstehung der Frakturen zu bes timmen. Gegen eine Fraktur anläss lich des Unfalls vom 18. O ktober 2011 spreche , dass auf der Höhe BWK 10 bis 12 knöcherne Spangenbildungen bestünden . Diese seien mit praktischer Sicher heit vor bestehend und hätten sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach ei ner Traumatisierung entwickeln können . Zudem seien zum Unfallzeitpunkt ex plizit Schmerzen im thorokalen und lumbalen Wirbelsäulenbereich verneint wo rden. Hätten Deckplattenfrakturen vorgelegen, wären diese äussert schmerz haft gewesen ( Urk. 31).
E. 5.3 Demgegenüber erklärte Dr. C.___ , er könne sich der Meinung, w onach die Frakturen bereits vor dem Unfall vom 18. Oktober 2011 bestanden hätten , nicht anschliessen. Die auf dem MRI vom 26. Ap ril 2012 sichtbaren Frakturen wü rden durchaus Zeichen aufweisen, welche typisch seien für eine nicht ganz frische, aber auch nicht alte Fraktur. Anamnestisch bestünden beim Beschwerdeführer zudem keine gröberen Unfälle mit Schmerzen am thor a kalen Übergang ( Urk. 3/23 = Urk. 10/45 Beilage 1 ).
Die konsolidierten Kompressionsfrakturen BWK 10 und 11 würden die bandförmigen Schmerzen in diesem Bereich hin länglich erklären
( Urk. 10/M6 ). 6. 6.1
Die Rettungss anitäter, welche den Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Un fall in das Spital Z.___ verbrachten, notierten auf dem von ihnen auszu füllenden Befunderhebungsblatt Beschwerden am Kopf und an der Halswirbel säule , nicht aber an der Brust- und Lendenwirbelsäule ( Urk. 10/M15). Die erst behandelnden Ärzte des Spitals hielten am Unfalltag ebenfalls eine Druckdolenz der Halswirbelsäule fest. Die Brust- und Lendenwirbelsäule beschrieben sie als druckindolent ( Urk. 10/M1). 6.2
Aufgrund dieser beiden unabhängig voneinander erfolgten Bestandesaufnah men ist davon auszugehen, dass unmittelbar nach dem Unfall keine Schmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule bestanden. Daran ändern auch der Bericht der Osteopathin
H.___ vom 6. September 2013 und der Bericht des Physiotherapeuten I.___
vom 11. September 2013 nichts, d ie ausführten , anlässlich ihrer Untersuchung vo m 28. Oktober 2011 respektive vom
6. Dezem ber 2012 habe der Beschwerdeführer eine Druckdolenz im Bereich BWK 10 bis 12 angegeben ( Urk. 10/M17-18). 6.3
Da nach dem Unfall vom 18. November 2013 keine Dolenz im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule bestand, ist gestützt auf die Beurteilungen von Dr. A.___ und Dr. B.___ auszuschliessen, dass die Deckplattenfraktur en BWK 10 und
E. 9 Mai 2012, Urk. 10/M11). Die beratenden Ärzte der AXA , Dr. A.___ und Dr. B.___ , beu rteilten diese Druckneuropathie als unfallfremd ( Urk. 10/M13, 10/M16 ). Da von ging offenbar auch Dr. D.___ aus, da sie diese Diagnose, anders als das von ihr ebenfalls diagnostizierte thorakolumbale Schmerzsyndrom, nicht in den Zusammenhang mit dem Unfall v om 18. Oktober 2011 brachte ( Urk. 10/M11). Wiederum bestehen keine ärztliche n Einschätzungen, die eine Unfallkausalität behaupten. Selbst wenn dem so wäre, wäre dies versicherungs rechtlich irrelevant. Eine Arbeits un fähigkeit besteht nicht, weshalb sich die Frage nach Taggeldern nicht stellt. Als Behandlung empfiehlt Dr. D.___
einzig das Vermeiden einer Druckeinwi rkung ( Urk. 10/M11). Eine
( kostenauslö sende ) Heilbehandlung ist damit nicht verbunden . 5.
E. 11 bereits bestanden hatte n ( Urk. 3/29, Urk. 10/M16, Urk. 31). Selbst wenn dies zu verneinen wäre, vermöchte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten , da die Bilder zeitlich zu weit zurück liegen, als dass daraus in Bezug auf den Unfall vom 18. Oktober 2011 Rück schlüsse gezogen werden könnten. 7. 7.1
Doch auch bei Bejahung der Unfallkausalität erwiese sich die Einstellung der Leistungen als rechtmässig. Eine noch zu erwartende Verbesserung des Gesund heitszustandes reicht nicht aus, um auf den Fallabschluss zu verzichten. Taggeld und Heilbehandlung sind so lange zu gewähren, wie die prognostizierte Ver besserung noch namhaft ist, unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Die namhafte Verbesserung bezieht sich hierbei in erster Linie auf die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 115 E. 4.3). Ist eine versicherte Person wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, so wird der Fall in der Regel abzuschliessen sein, selbst wenn die Befindlichkeit der versicherten Person durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessert werden könnte (Bundesgerichtsurteile 8C_743/2009 vom 25. Februar 2010 E. 6.1.2 und
8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2). 7.2
Da der Beschwerdeführer seit dem 24. Oktober 2011 in der angestammten Tätig keit wieder voll arbeitsfähig ist ( Urk. 10/M5) , ist der Fallabschluss per 17. Sep tember 2012 nicht zu beanstanden . Therapeutisch wurde noch eine Stärkung der Muskulatur empfohlen ( Urk. 10/M 6). Der Beschwerdeführer nahm daraufhin denn auch ein Fitnesstraining auf (vgl. Urk. 10/21 ). Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine ärztliche Behandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG, welche ein Hinausschieben des Fallabschlusses mit Prüfung der Rentenfrage begründen könnte (Bundesgerichtsurteil 8C_188/2010 vom 2 2. November 2010 E. 3.2). Gleich verhält es sich mit den klassischen Massagen, welche der Beschwerde führer
zum Zeitpunkt der Leistungs einstellung überdies zur Linderung der Be schwerden in Anspruch nahm ( Urk. 19/3 ).
Ein Anspruch auf eine UVG-Invalidenrente besteht angesichts der fehlenden Erwerbseinbusse unbestrittenermassen nicht. Bereits aus diesem Grunde ent fällt auch die Übernahme von Heilbehan dlungskosten nach Massagebe von
Art. 21 UVG, welche Bestimmungen unter gewissen Vorauss e tzungen die Gewährung von Heilbehandlung nach Festsetzung einer Rente vorsieht (Bundesgerichtsurteil 8C_191/2011 vom 1 6. September 2011 E. 5.3).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Kick - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00224 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
29. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Kick DTK Rechtsanwälte AG Bahnhofplatz 9, 8001 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1957, ist Kadermitarbeiter bei der Y.___ GmbH und über diese bei der AXA Versicherungen AG
unfallversi chert ( Urk. 10/5). Am 18. Oktober 2011 erlitt er einen Selbstunfall, als er mit dem Fahrrad mit erheblicher Geschwindigkeit gegen ein Verkehrsschild prallte ( Urk. 10/5, 10/M1). Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ diag nostizierten eine Rissquetschwunde der Augenbraue rechts, Schürfwunden an Oberlippe und Kinn, eine Kontusion der Halswirbelsäule (HWS) , eine Schürf wunde am Knie links und eine Kontusion des Fuss es links ( Dig . I; Urk. 10/M1).
Ab dem 24. Oktober 2011 konnte X.___ die Arbeit wieder auf neh men ( Urk. 10/5). Für die Heilbehandlung kam die AXA auf.
Mit Schreiben vom 17. September 201 2 teilte sie X.___ mit, die noch bestehenden Beschwerden seien nicht mehr auf den Unfall vom 18. Okto ber 2011 zurückzuführen, weshalb die Versicherungsleistungen per sofort ein gestellt würden ( Urk. 10/25). In diesem Sinne verfügte sie am 21. November 2012 ( Urk. 10/36). Die dag egen erhobene Einsprache ( Urk. 10/45) wies s i e mit Entscheid vom 20. August 2013 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 17. September 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die AXA zu verpflichten, ihm weiterhin Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei ein unabhängiges Gutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 2). Die AXA schloss in der Beschwerd eantwort vom 13. Januar 2014 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 9 S. 2). Mit Replik vom 19. Mai 2014 hielt X.___ an seinen Anträgen fest ( Urk. 18 S. 2). Mit Eingabe vom 10. Septem ber 2014 reichte er ein MRI des lumbalen Wirbelsäulenbereich s aus dem Jahr 2003 ein ( Urk. 24 , 25). Die AXA hielt in der Duplik vom 25. September 2014 ebenfalls an ihren Anträgen fest ( Urk. 28). Am 6. Oktober 2014 nahm sie Stel lung zum eingereichten MRI ( Urk. 30-32 ). Zu dieser Stellungnahme liess sich X.___ am 29. Oktober 2014 vernehmen ( Urk. 33). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungs leistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. 1.2 1.2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Stö rung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E . 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs ans pruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E . 1b, je mit Hinwei sen). 1.2.2
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfall ver si cherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheits schadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglich keit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungs begrün dender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicher ten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 76 E . 4b; vgl. auch R KUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E . 3b). Der Unfallversicherer muss jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfall be dingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeu tung verloren haben, also dahingefallen sind. Ebensowenig geht es darum, vom Unfallversi cherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheits schaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei vol ler Gesund heit sei ( Bundes gerichts urteil 8C_369/2008 vom 1
1. August 2008 E . 2.2.4). 1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise b egründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E . 1c). Auch den Berich ten und Gutachten versicherungs inter ner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu. Soll jedoch ein Versicherungs fall ausschliesslich gestützt auf versicherungsinterne Beurteilungen entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen: be stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 125 V 351 E. b/ ee , 122 V 162 Erw . 1d ). 2. 2.1
Zunächst ist auf die in der Beschwerde erhobenen formellen Einwände einzuge hen. 2.2
Die AXA stützte sich im Einspracheentscheid massgeblich auf die Einschätzung ihres beratenden Arztes,
Dr. med. A.___ , Facharzt für Chirurgie. Dessen Stel lungnah me vom 13. August 2013 hatte sie im Rahmen des Einspracheverfah rens eingeholt. Der Beschwerdeführer wirft der A XA vor, ihre im „ Verfügungs verfahren “ getätigten medizinischen Abklärungen seien ungenügend gewesen. Die zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärun gen habe sie in das Einspracheverfahren verschoben, was unzulä ssig sei. Über dies habe er zur versicherungsinternen Stellungnahme von Dr. A.___ nicht vorgängig Stellung nehmen können ( Urk. 1 S. 7).
Vor Erlass ihres Schreibens vom 17. September 2011 respektive der Verfügung vom 21. November 2011 holte die AXA bei den behandelnden Ärzten die erfor derlichen Auskünfte ein. Zudem liess sie Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheuma tologie und Innere Medizin, von ihrem medizinischen Die nst zur Sache Stellung nehmen ( Urk. 10/M1-15 ). Damit kam sie ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG) hinreichend nach.
Das Einspracheverfahren dient der verfügenden Stelle dazu, den von ihr gefällten Entscheid erneut zu überprüfen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2009, 2. Auflage, Art. 52 Rz 16). Dass die AXA in diesem Rahmen die Akten zusätzlich Dr. A.___ unterbreitete, entspricht daher dem Sinn dies es Verfahrens und ist nicht zu beanstanden. Da es sich bei dessen Bericht um eine versicherungsin terne Stellungnahme handelt, welche lediglich die bereits erfolgte Einschätzung bestätigt, war die AXA auch nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer Gelegen heit zur vorgängigen Stellungnahme einzuräumen (BGE 135 V 465 E. 4.2). Auch wenn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, gälte diese als geheilt, konnte doch der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren umfassend Stellung nehmen und rechtfertigte sich angesichts der eindeutigen Aktenlage keine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin. 2.3
Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht ( Urk. 1 S. 8 und 16). Diese Rüge erweist sich ebenfalls als unbegründet. Denn ü ber die Tragweite des Einsprachee ntscheides lä sst sich hinreichend klar ein Bild machen. Es werden die Überlegungen genan nt, von denen sich die AXA leiten liess. Dass die Beschwerdegegnerin sich nicht ausdrücklich mit jeder tat beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzte, ist ihr nicht vorzuwer fen, da sie sich über die für den Entscheid wesentliche n Gesichtspunkte ausliess ( BGE 126 V 75 5 b/ dd ). Die Möglichkeit zur sachbezoge nen Anfech tung der Leistungseinstellung war folglich gewahrt, wie die Be schwerdeeingabe denn auch hinlänglich dokumentiert. 3 . 3.1
Materiell ist zu prüfen, ob die AXA zu Recht ihre Leistungen per 17. September 20 1 2 eingestellt hat. 3.2
Zwischen den Parteien ist strittig, ob die über den Zeitpunkt der Leistungseinstel lung hinaus geklagten Beschwerden im Bereich der Halswirbel säule und der Brustwirbelsäule (BWS) sowie die
Hypästhesien an beiden Klein fingern auf den Unfall vom 18. Oktober 2011 zurückzuführen sind . Unbestritten ist, dass die daneben bestehenden Beschwerden im Bereich der Lendenwirbel säule (LWS) degenerativ bedingt sind. 4. 4.1
Der Unfall vom 18. Oktober 2011 bewirkte keine organische n Schäd en an der Halswirbelsäule ( Urk. 10/M1, 10/M7, 10/M10 ). Dr. A.___ führte deshalb die zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch vorhandenen Beschwerden in diesem Bereich auf degenerative Veränderungen zurück ( Urk. 10/M16). Zu die sem Schluss gelangte auch der behandelnde Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädie ( Bericht vom
5. April 2012 , Urk. 10/M6). Davon abweichende ärztli che Beurteilungen bestehen nicht (vgl. auch Urk. 10/M9, 10/M13, 10/M14) . Eine Unfallkausalität bezüglich der Beschwerden an der Halswirbelsäule zum Zeit punkt der Leistungseinstellung ist damit ohne Weiteres zu verneinen. Damit korrespondiert auch die Aussage des Beschwerdeführers im Schreiben vom
27. September 20 12, wonach nun der Zustand der Halswirbelsäule gleich wie vor dem Unfall sei ( Urk. 3/20 = Urk. 10/27 ). 4.2
Intermi ttierend leidet der Beschwerdeführer an Missempfindungen an den bei den Kleinfingern. Gemäss Beurteilung von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Neurologie, handelt es sich dabei um eine leichte Ulnaris -Reizsymptomatik ohne Hinweise auf eine zervikoradikuläre Problematik (Bericht vom
2
9. Mai 2012, Urk. 10/M11). Die beratenden Ärzte der AXA , Dr. A.___ und Dr. B.___ , beu rteilten diese Druckneuropathie als unfallfremd ( Urk. 10/M13, 10/M16 ). Da von ging offenbar auch Dr. D.___ aus, da sie diese Diagnose, anders als das von ihr ebenfalls diagnostizierte thorakolumbale Schmerzsyndrom, nicht in den Zusammenhang mit dem Unfall v om 18. Oktober 2011 brachte ( Urk. 10/M11). Wiederum bestehen keine ärztliche n Einschätzungen, die eine Unfallkausalität behaupten. Selbst wenn dem so wäre, wäre dies versicherungs rechtlich irrelevant. Eine Arbeits un fähigkeit besteht nicht, weshalb sich die Frage nach Taggeldern nicht stellt. Als Behandlung empfiehlt Dr. D.___
einzig das Vermeiden einer Druckeinwi rkung ( Urk. 10/M11). Eine
( kostenauslö sende ) Heilbehandlung ist damit nicht verbunden . 5. 5.1
Kontrovers zwischen den Parteien ist sodann die Frage nach der Unfallkausali tät der Beschwerden an der Brustwirbelsäule. Ein MRI der Brustwirbelsäule vom 2. April 2012 zeigte Deckplattenfrakturen der Wirbel BWK 10 und 11. Der Radio loge Prof. Dr. med. E.___ erklärte dazu , es handle sich um alte Einbrüche. Frische Frakturen nach dem Velosturz fänden sich nicht . Er erwähnte degenera tive Veränderungen an der BWS ( Urk. 10/M7). Ein MRI der Lendenwirbelsäule vom 26. April 2012 bestätigte den genannten Befund auf der Höhe BWK 10 und 11. Der Radiologe Prof. Dr. med. F.___ sprach von einem posttraumati schen Befund, ohne sich über den Zeitpunkt der Traumat isierung zu äussern ( Urk. 10/M12 ). Demgegenüber kam Dr. B.___ zum Schluss, dass sich dieser Be fund ohne Weiteres mit dem ausgeprägten thorakolumbalen Morbus Scheuer mann erklären lasse. Jedenfalls sei eine Wirbelfraktur durch den Unfall vom
18. Oktober 2011 auszuschliessen, da unmittelbar danach keine Druckdolenz im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule bestanden habe ( Urk. 10/M9, 10/M13, 10/M14). 5.2
Dr. A.___
teilte, nachdem ihm das MRI vom 26. April 2012 zur Beurteilung vorgelegt worden war, die Ansicht, dass es sich bei den Deckplatteneinbrüchen BWK 10 und 11 um posttraumatische Fr akturen handle ( Urk. 10/M16) . Nach Einsichtnahme in die Bilder des Klinikums G.___ vom 24. März 2003 ( Urk. 25) erklärte er , anhand der Röntgenbild er sei es nicht möglich, den Zeit punkt der Entstehung der Frakturen zu bes timmen. Gegen eine Fraktur anläss lich des Unfalls vom 18. O ktober 2011 spreche , dass auf der Höhe BWK 10 bis 12 knöcherne Spangenbildungen bestünden . Diese seien mit praktischer Sicher heit vor bestehend und hätten sich nicht innerhalb von sechs Monaten nach ei ner Traumatisierung entwickeln können . Zudem seien zum Unfallzeitpunkt ex plizit Schmerzen im thorokalen und lumbalen Wirbelsäulenbereich verneint wo rden. Hätten Deckplattenfrakturen vorgelegen, wären diese äussert schmerz haft gewesen ( Urk. 31). 5.3
Demgegenüber erklärte Dr. C.___ , er könne sich der Meinung, w onach die Frakturen bereits vor dem Unfall vom 18. Oktober 2011 bestanden hätten , nicht anschliessen. Die auf dem MRI vom 26. Ap ril 2012 sichtbaren Frakturen wü rden durchaus Zeichen aufweisen, welche typisch seien für eine nicht ganz frische, aber auch nicht alte Fraktur. Anamnestisch bestünden beim Beschwerdeführer zudem keine gröberen Unfälle mit Schmerzen am thor a kalen Übergang ( Urk. 3/23 = Urk. 10/45 Beilage 1 ).
Die konsolidierten Kompressionsfrakturen BWK 10 und 11 würden die bandförmigen Schmerzen in diesem Bereich hin länglich erklären
( Urk. 10/M6 ). 6. 6.1
Die Rettungss anitäter, welche den Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Un fall in das Spital Z.___ verbrachten, notierten auf dem von ihnen auszu füllenden Befunderhebungsblatt Beschwerden am Kopf und an der Halswirbel säule , nicht aber an der Brust- und Lendenwirbelsäule ( Urk. 10/M15). Die erst behandelnden Ärzte des Spitals hielten am Unfalltag ebenfalls eine Druckdolenz der Halswirbelsäule fest. Die Brust- und Lendenwirbelsäule beschrieben sie als druckindolent ( Urk. 10/M1). 6.2
Aufgrund dieser beiden unabhängig voneinander erfolgten Bestandesaufnah men ist davon auszugehen, dass unmittelbar nach dem Unfall keine Schmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule bestanden. Daran ändern auch der Bericht der Osteopathin
H.___ vom 6. September 2013 und der Bericht des Physiotherapeuten I.___
vom 11. September 2013 nichts, d ie ausführten , anlässlich ihrer Untersuchung vo m 28. Oktober 2011 respektive vom
6. Dezem ber 2012 habe der Beschwerdeführer eine Druckdolenz im Bereich BWK 10 bis 12 angegeben ( Urk. 10/M17-18). 6.3
Da nach dem Unfall vom 18. November 2013 keine Dolenz im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule bestand, ist gestützt auf die Beurteilungen von Dr. A.___ und Dr. B.___ auszuschliessen, dass die Deckplattenfraktur en BWK 10 und 11 durch den Velosturz verursacht worden war en . Ob Dr. C.___ die fehlenden Schmerzen in diesem Bereich bekannt war en , ist fraglich, da er sich zu diesem Punkt überhaupt nicht äussert .
Massgebend ist einzig, dass die Deckplattenfraktur en BWK 10 und 11 nicht auf den Unfall vom 18. Oktober 2011 zurückzuführen sind . Vor diesem Hintergrund sind auch die Röntgenbilder der Brustwirbelsäule aus dem Jahr 1999 bezie hungsweise das MRI vom 24 . März 2003 der lumbalen Wirbelsäule vorliegend ohne Belang. Aus diesen Bildern ist gemäss de n ärztlichen Einschätzungen nicht zu ersehen, ob zum Zeitpunkt ihrer Erstellung die Deckplattenfraktur en auf der Höhe BW K 10 und 11 bereits bestanden hatte n ( Urk. 3/29, Urk. 10/M16, Urk. 31). Selbst wenn dies zu verneinen wäre, vermöchte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten , da die Bilder zeitlich zu weit zurück liegen, als dass daraus in Bezug auf den Unfall vom 18. Oktober 2011 Rück schlüsse gezogen werden könnten. 7. 7.1
Doch auch bei Bejahung der Unfallkausalität erwiese sich die Einstellung der Leistungen als rechtmässig. Eine noch zu erwartende Verbesserung des Gesund heitszustandes reicht nicht aus, um auf den Fallabschluss zu verzichten. Taggeld und Heilbehandlung sind so lange zu gewähren, wie die prognostizierte Ver besserung noch namhaft ist, unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Die namhafte Verbesserung bezieht sich hierbei in erster Linie auf die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 115 E. 4.3). Ist eine versicherte Person wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, so wird der Fall in der Regel abzuschliessen sein, selbst wenn die Befindlichkeit der versicherten Person durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessert werden könnte (Bundesgerichtsurteile 8C_743/2009 vom 25. Februar 2010 E. 6.1.2 und
8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2). 7.2
Da der Beschwerdeführer seit dem 24. Oktober 2011 in der angestammten Tätig keit wieder voll arbeitsfähig ist ( Urk. 10/M5) , ist der Fallabschluss per 17. Sep tember 2012 nicht zu beanstanden . Therapeutisch wurde noch eine Stärkung der Muskulatur empfohlen ( Urk. 10/M 6). Der Beschwerdeführer nahm daraufhin denn auch ein Fitnesstraining auf (vgl. Urk. 10/21 ). Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine ärztliche Behandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG, welche ein Hinausschieben des Fallabschlusses mit Prüfung der Rentenfrage begründen könnte (Bundesgerichtsurteil 8C_188/2010 vom 2 2. November 2010 E. 3.2). Gleich verhält es sich mit den klassischen Massagen, welche der Beschwerde führer
zum Zeitpunkt der Leistungs einstellung überdies zur Linderung der Be schwerden in Anspruch nahm ( Urk. 19/3 ).
Ein Anspruch auf eine UVG-Invalidenrente besteht angesichts der fehlenden Erwerbseinbusse unbestrittenermassen nicht. Bereits aus diesem Grunde ent fällt auch die Übernahme von Heilbehan dlungskosten nach Massagebe von
Art. 21 UVG, welche Bestimmungen unter gewissen Vorauss e tzungen die Gewährung von Heilbehandlung nach Festsetzung einer Rente vorsieht (Bundesgerichtsurteil 8C_191/2011 vom 1 6. September 2011 E. 5.3).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Kick - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger