Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1956, war seit dem 1. Juni 2001 als Krankenpflegerin beim privaten Alters- und Pflegeheim A.___ (ab 13. Februar 2006: B.___ ), C.___ (nachfolgend: Altersheim A.___ ), tätig (Urk. 20/10, Urk. 20/A21-22) und über dieses bei der Solida Versicherungen AG, Zürich (nachfolgend: Solida ), ge mäss dem Bundes gesetz über die Unfall ver siche rung (UVG) gegen Unfälle, unfallähn liche
Körper schä digun gen und Berufs krank heiten versichert, als das Altersheim A.___ das Arbeitsverhältnis mir der Ver sicherten am 19. Oktober 2004 fristlos kündigte (Urk. 20/A2 3 ). Nachdem die Versicherte am 9. Oktober 2009 beim Arbeitsgericht D.___ das Altersheim A.___ zur Bezahlung von Fr. 29'686.35 eingeklagt hatte, schlossen dieses und die Beschwerdeführerin einen Vergleich, wonach die Versicherte ihre Klage auf Fr. 15'000.-- netto reduziere und das Altersheim A.___ die Klage in diesem Umfang anerkenne, worauf das Arbeitsgericht das Verfahren mit Entscheid vom 23. November 2009 als durch Vergleich erledigt abschrieb (Geschäft Nr. AN090874; Urk. 20/18/2-4 ). 1.2
Am 22. Januar 2005, um 19 Uhr, erlitt die Versicherte in der Republik der E.___ eine Schussverletzung (Urk. 10/1 = Urk. 20/12/4 ) , musste deshalb medizinisch behandelt werden und war infolgedessen während einer gewissen Zeit arbeitsunfähig (Urk. 20 /A40). Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 (Urk. 20 /26) verneinte die Solida einen Anspruch der Versicherten auf Versi cherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 22. Januar 2005. Die von der Versicherten am 12. Juli 2010 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 20 /28) wies die Solida mit Entscheid vom 6. September 2010 (Urk. 20 /33) ab.
In Gutheissung der von der Versicherten am 7. Oktober 2010 dagegen erhobe nen Beschwerde erkannte das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Januar 2012 (Prozess Nr. UV.2010.00307 ; Urk. 10/25/3-16), dass die Versicherte gegenüber der Solida
Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 2
2. Januar 2005 habe , unter der Voraussetzung, dass nicht die Schweize rische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als Unfallversicherer der Arbeitslosen versicherung für dieses Unfallereig n is ausschliesslich zuständig sei und Versi cherungsleistungen für dessen Folgen ausrichte. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3
Am 25. Oktober 2004 meldete sich die Versicherte bei den Organen der Arbeits lo senversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab diesem Zeit punkt an (Urk. 20 /A69) und war als Arbeitslose bei der SUVA gemäss dem UVG obligatorisch gegen (Nichtberufs-) Unfälle versichert. Am 3. November 2004 ( Urk. 20 / A
33) machte die Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslo sen ent schädigung für den Monat Oktober 2004 geltend . Am 15. November 2004 meldete die Versicherte den Organen der Arbeitslosen versicherung, dass sie in der Zeit ab 28. November 2004 in den Ferien abwesend sein werde (Urk. 20 /2). Mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2004 ( Urk. 20/A28) stellte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich die Versicherte ab 2 0. Oktober 2004 für die Dauer von vierzig Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsbe rechtigung ein. Mit Taggeldabrechnung vom 1 7. Dezember 2004 ( Urk. 20/A49) teilte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich der Versicherten mit, dass sie bei einer kontrollierte n Arbeitslosigkeit vom 2 5. bis 3 0. Oktober 2004 und bei einer Wartezeit von fünf Tagen im Oktober 2004 keinen Anspruch auf entschädi gungsberechtigte Taggelder habe. Am 2 5. Januar 2005 liess die Versicherte dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum F.___ (RAV) mitteilen, dass sie am 2 1. (richtig: 22.) Januar 2005 einen Unfall erlitten habe und sich in Spitalpflege befinde (Urk. 10/8/38). Am 1. April 2005 machte die Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung für die Monate Januar und Februar 2005 geltend ( Urk. 20/A36-37 ) und teilte der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit, dass sie ab 2 2. Januar 2005 arbeits unfähig gewesen sei, worauf die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich der Versicherten für die Monate Januar und Februar 2005 Arbeitslosenentschädigung ausrichtete (Urk. 2 0 / A 50-51, Urk. 13/3-4 ). Mit Schreiben vom 2 2. April 2005 teilte das RAV der Versicherten mit, dass sie an diesem Datum von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden sei ( Urk. 20/5). 1.4
Mit Schreiben vom 2 0. April 2005 ( Urk. 10/2) teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie für den Unfall vom 2 2. Januar 2005 bei ihr nicht versichert sei. Daran hielt sie am 1 6. September 2008 ( Urk. 10/9) und am 2 9. September 2008 (Urk. 10/11) fest. Mit Verfügung vom 2 8. September 2009 ( Urk. 10/13) verneinte die SUVA einen Leistungsanspruch der Versicherten für die Folgen des Unfalls vom 2 2. Januar 2005, da sie gemäss den Angaben der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich letztmals am 2 9. April 2005 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt habe , und daher zum Unfallzeitpunkt vom 2 2. Januar 2005 nicht mehr versichert gewesen sei. Dagegen erhob die Versicherte am 2 9. Oktober 2009 ( Urk. 10/14, Urk. 10/16) und die Solida am 1 1. März 2012 ( Urk. 10/25/1-2, Urk. 10/38) Einsprache. Während die SUVA die Legitimation der Solida zur Einsprache am 2 7. März 2012 vorerst verneinte ( Urk. 10/27) , trat sie am 3. Mai 2012 auf die Einsprache der Solida ein ( Urk. 10/40) und wies mit Entscheid vom 6. August 2013 ( Urk. 10/41 = Urk.
2) die Einsprachen der Versicherten und der Solida ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2013 ( Urk.
2) erhob die Solida am 1 6. September 2013 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte, di eser sei aufzuhe ben und es sei
die SUVA zu verpflichten, der Versicherten die gesetzlichen Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung für den Unfall vom 2 2. Januar 2005 auszurichten (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2013 (Urk. 9 ) beantragte die SUVA die Ab weisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3 1. Januar 2014 ( Urk.
11) wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen und es wurden die Akten der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in Sachen der Beigeladenen ( Urk. 13/1-4) beigezogen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 ( Urk.
18) wurden die von der Beschwerdeführerin im Verfahren Nr. UV.2010.00307 beim hiesigen Gericht eingereicht en Akten ( Urk. 20/1-33 und Urk. 20/A/1-70) beigezogen. Dazu nahmen die Beschwerdegegnerin am 2 9. Juli 2014 ( Urk.
24) und die Beschwer deführerin am 1 4. Oktober 2014 ( Urk.
28) Stellung. Kopien der Eingaben vom 2 9. Juli und 1 4. Oktober 2014 wurden am 1 5. Oktober 2014 der jeweiligen Gegenpartei sowie der Beigeladenen zugestellt ( Urk. 29). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Zu den Sachurteilsvoraussetzungen gehört die Frage der Beschwerde berechti gung ( Beschwerdel egitimation). Diese Frage ist vorweg zu prüfen. 1.2
Die Legitimation zur Anfechtung einer Verfügung beziehungsweise eines Ein spracheentscheids durch Beschwerde an das kantonale Gericht richtet sich nach Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG). Gemäss dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Für das Einspracheverfahren nach Art. 52 ATSG gelten inhaltlich dieselben Legiti mationsvoraussetzungen (BGE 132 V 74 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2007 vom 2 7. August 2008 E. 5.1). 1.3
Erlässt ein Versicherer eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines ande ren Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person ( Art. 49 Abs. 4 ATSG). Der Begriff des Berührtseins nach dieser Norm stimmt wiederum mit demjenigen des schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 59 ATSG überein ( BGE 133 II 249 E. 1.3.1 und E. 3; BGE 130 V 560 E. 3.2; Urteil des Bundesge richts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2).
Bei der Beurteilung der Legitima tionsvoraussetzungen von Art. 59 ATSG (und Art. 49 Abs. 4 ATSG) wird von der Rechtsprechung danach unterschieden, ob das Rechtsmittel gegen eine den Verfügungsadressaten begünstigende Verfü gung gerichtet ist (Drittbeschwerde „contra Adressat") oder ob es zu dessen Gunsten erhoben werden soll ( Drittbe schwerde „pro Adressat"; BGE 134 V 153 E. 5.1, 131 V 298 E. 4). 1.4
Für den Bereich der Unfallversicherung hat d as Bundesgericht in dem erwähn ten Entscheid 8C_606/2007 vom 2 7. August 2008 die Beschwerde legitimation eines Unfallversicherers gegen eine leistungs verneinde
Verfügung eines anderen Unfallv ersicherers bejaht. Das Bundesgericht bejahte ein selbstständiges Rechts schutzinteresse
des Unfallversicherers, da dieser damit rechnen musste , fortan für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen hinsichtlich der noch beste hen den gesundheitlichen Beschwerden von der versicherten Person in Anspruch genommen zu werden. Aus diesem Grunde war der durch die leis tungs ablehnende Verfügung berührte Unfallversicherer zur Anfechtung „pro Adressat" befugt. 1.5
Demgegenüber wurde die Beschwerdelegitimation eines Unfallversicherers , der nicht mit einer einseitig angeordneten Leistungseinstellung, sondern mit einem zwischen der versicherten Person und dem anderen Unfallversicherer
geschlos senen Vergleich konfrontiert war , verneint (Urteil des Bundesgerichts 8C_921/2012 vom 1 2. März 2013; vgl. auch Art 78a UVG, wonach bei geld werten Streitigkeiten zwischen Versicherern das Bundesamt für Gesundheit eine Verfügung zu erlassen hat ) . 1.6
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 31. Januar 2012 (Prozess Nr. UV.2010.00307 ; Urk. 10/25/3-16) erkannte das hiesige Gericht, dass die Beigeladene gegenüber der Beschwerdeführerin Anspruch auf Versicherungs leistun gen für die Folgen des Unfalls vom 2
2. Januar 20 05 hat , unter der Voraus setzung, dass nicht die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer der Arbeitslo sen versicherung für dieses Unfallereig n is ausschliesslich zuständig ist und Ver sicherungsleistungen für dessen Folgen ausrichte t . Da die Beschwerde führerin auf Grund des Urteils des vom 31. Januar 2012 (Prozess Nr. UV.2010.00307 ; Urk. 10/25/3-16) damit rechnen musste, von der Beigeladenen in Anspruch genommen zu werden, ist sie durch den leistungsverneinenden Einspracheent scheid der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2013 ( Urk.
2) direkt berührt, weshalb an einem Rechtsschutzinteresse nicht zu zweifeln ist. Die Beschwerde führerin war daher befugt, gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2013 ( Urk.
2) „pro Adressat“ Beschwerde zu erheben. 2. 2.1
Arbeitslose Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen, sind bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert ( Art. 2 Satz 1 der Verordnung über die Unfallversich erung von arbeitslosen Personen, UVAL). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 2 Satz 2 UVAL die Art. 6 bis 8 UVAL, welche abweichende Regelungen bei Erzielung eines Zwischenverdienstes (Art.
6 UVAL) und bei Teilarbeitslosigkeit ( Art. 8 UVAL; Art. 7 UVAL wurde auf Ende 1999 ausser Kraft gesetzt) enthalten. Die Versicherung beginnt nach Art. 3 Abs. 1 UVAL mit dem Tag, an welchem die arbeitslose Person erstmals die Anspruchs voraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG bezieht (vgl. BGE 127 V 458 E. 2 S. 460). Soweit die UVAL keine spezielle Regelung enthält, richtet sich die Unfallversicherung der arbeits losen Personen nach den Vorschriften des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; Art. 1 UVAL).
Die Versicherung endet gemäss Art. 3 Abs. 2 UVAL mit dem 3 0. Tag nach dem Tag, an dem die arbeitslose Person letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt hat oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen hat . Nach der Rechtsprechung (BGE 113 V 127) dauert die U nfallversi cherung fort, wenn die v ersicherte Person bei Ablauf der Frist von 30
Tagen gemäss Art. 3 Abs. 2 UVAL die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslo sen entschädigung erfüllt, aber gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG in der Anspruchs berechtigung eingestellt ist. 2.2
Nach der Rechtsprechung ist es der Unfallversicherung im Rahmen der Abklä rung der Versicherungsdeckung gemäss Art. 2 UVAL
nicht gestattet, eine eigene Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG vor zu nehmen, wenn die zuständigen Behörden der Arbeitslosenversicherung den Anspruch auf Arbeits losenentschädigung in nachvollziehbarer Weise bejaht haben (SVR 2011 UV Nr. 2 S. 5 = Urteil des Bundesgerichts 8C_1010/2009 vom 2. Juni 2010 E.
6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_78/2014 vom 1 8. Juli 2014 E. 3.3.1) . 2.3
Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung , wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist ( lit . a); einen anre chenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( lit . b); in der Schweiz wohnt ( lit . c); die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht ( lit . d); die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist ( lit . e); vermitt lungsfähig ist ( lit . f) und die Kontrollvorschriften erfüllt ( lit . g). 2.4
Art. 29 Abs. 1 AVIG bestimmt, dass die Arbeitslosenkasse Arbeitslosenent schädi gung auszahlt, wenn sie begründete Zweifel hat, ob die versicherte Person für die Zeit ihres Arbeitsausfalls gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche (im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG) hat oder ob sie erfüllt werden. 3. 3.1
V oraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist unter ande rem die Erfüllung der Kontrollvorschriften ( Art. 8 Abs. 1 lit . g in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 AVIG). 3.2
Auf Grund der Akten steht sodann fest, dass die Beigeladene am 1. April 2005 Leistungsansprüche für die Monate Januar und Februar 2005 geltend machte ( Urk. 20/A36-37 ), und dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich der Versi cherten mit Taggeldabrechnungen vom 2 0. April 2005 ( Urk. 20/A50-51) für 6 kontrollierte Tage im Januar 2005 und für 14 kontrollierte Tage im Monate Februar 2005 Arbeitslosenentschädigung ausrichtete. 3.3
Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob es sich bei den der Beigeladenen mit den Taggeldabrechnungen vom 2 0. April 2005 ( Urk. 20/A50-51) für die Monate Januar und Februar 2005 ausgerichteten Entschädigungen um ein Taggeld bei vorübergehender fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG oder um eine Arbeitslosentschädigung bei Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag im Sinne von Ar. 29 AVIG handelte. Für Letzteres spricht der Umstand, dass der Beigeladenen mit Beschluss des Arbeitsgerichts D.___ vom 2 3. November 2009 ( Urk. 20/18/2-4) vergleichsweise eine Entschädigung aus Arbeitsvertrag durch ihre frühere Arbeitgeberin, dem Altersheim A.___ , zuge sprochen wurde. Diese Frage kann vorliegend indes offen bleiben, wie im Folgenden zu zeigen ist. 4. 4.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem Vermittlungs fä higkeit voraus ( Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG). Diese ist gegeben, wenn die ver sicherte Person bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen ( Art. 15 Abs. 1 AVIG). Nach der Rechtsprechung stellt die kurzfristige Verfügbarkeit einen wesentlichen Bestandteil der Vermittlungsfähigkeit dar (Urteil des Bun des gerichts 8C_1010/2009 vom 2. Juni 2010 E. 6.2; vgl. Art. 22 Abs. 4 AVIV). Im vorliegenden Fall zog die Reise der Beigeladenen nach den E.___ zweifellos eine Erschwernis in Bezug auf das Erfordernis, von einem Tag auf den anderen eine Beschäftigung oder eine arbeitsmarktliche Massnahme antre ten zu können, nach sich. Sodann gilt es zu beachten, dass die Beigeladene zum Zeitpunkt der Abreise nach den E.___
am 28. November 2004 (vgl. Urk. 20/2) noch keinen Anspruch auf kontrollfreie Tage im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 AVIV hatte, weshalb fraglich ist, ob der angetretene Auslandsaufenthalt geeignet ist, die gesetzliche Schaden minderungs pflicht zu verletzen. Eine Pflichtverletzung führt in aller Regel indes nicht bereits zur Verneinung der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AVIG. Während die Arbeitslosigkeit im rechtlichen Sinn erst eintritt, wenn sich die versicherte Person beim Arbeitsamt des Wohnortes zur Arbeits vermittlung gemeldet hat und demgemäss eine verspätete Anmeldung zum Anspruchsverlust für die vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit liegenden Tage führt (BGE 124 V 215 E. 2), zieht die Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften ohne entschuldbaren Grund nach der Meldung beim Arbeitsamt lediglich (aber immerhin) eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich ( Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG). Erst wiederholte Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den in Art. 30 Abs. 1 AVIG geregelten Einstellungstatbeständen können zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit und damit zum Verlust der Anspruchs berechtigung führen. 4.2
Vorliegend hat die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich nach der Anmeldung der Beigeladenen zum Leistungsbezug am 25. Oktober 2004 (Urk. 20/A69) eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vom 2 5. Oktober 2004 bis 2 4. Oktober 2006) eröffnet. Damit steht fest, dass sie ab 2 5. Oktober 2004 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AVIG als erfüllt erach tete. Die Arbeitslosenkasse verfügte zwar mit Verfügung vom 16.
Dezember 2004 ( Urk. 20/A28) eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG zufolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 40 Tage ab 2 0. Oktober 2004, stellte aber die Vermittlungsfähigkeit - und damit die Anspruchsberechtigung an sich - nicht in Frage. Diese Einschätzung ist mit Blick auf die erwähnten arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Bejahen die zuständi gen Behörden der Arbeitslosenversicherung den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung in nachvollziehbarer Weise, wie dies vorliegend geschehen ist, besteht, wie bereits erwähnt (vorstehende E. 2.2 ) für die Unfallversicherung kein Raum, im Rahmen der Abklärung der Versicherungsdeckung gemäss Art. 2 UVAL eine eigene Prüfung der Anspruchs voraussetzungen nach Art. 8 AVIG vorzunehmen. 4.3
An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand, dass die Beigeladene für die Monate November und Dezember 2004 keine Leistungsansprüche geltend machte , nichts . Zwar ist auf Grund der Akten davon auszugehen, dass Entschä digungsansprüche der Beigeladenen mangels Geltendmachung innerhalb der dreimonatigen Frist von Art. 20 Abs. 3 AVIG verwirkten. Dies ändert indes nichts daran, dass die zuständigen Organe der Arbeitslosenversicherung die Anspruchsvoraussetzungen und den grundsätzlichen Leistungsanspruch der Beigeladenen während dies er Zeit nicht in Frage stellten, was nicht als offen sichtlich unrichtig erscheint . Denn bei der Geltendmachung des Entschädi gungs anspruchs für jede Kontrollperiode im Sinne von Art. 20 AVIG handelt es sich nicht um eine der in Art. 8 Abs. 1 lit . a bis g AVIG abschliessend auf gezählten Anspruchsvoraussetzungen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Unfallversicherung auch nach der Abreise der Beigeladenen nach den E.___
fortdauerte. 4.4
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich stellte die Beigeladene mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2004 ( Urk. 20/A28) gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG für die Dauer von vierzig Tagen ab 2 0. Oktober 2004 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. Da die Einstellungstage nach der Rechtsprechung ( BGE 114 V 350 E. 2c) frühestens ab dem Zeitpunkt bestan den werden können , in dem die versicherte Person die Kontrollvorschriften erstmals erfül lt e , und erst nach der bestandenen Wartezeit getilgt werden kön nen ( Art. 45 Abs. 2 AVIV ; vgl. Taggeldabrechnung vom 17.
Dezember 2004; Urk. 20/A49, Urk. 13/2), ist davon auszugehen, dass die 40
Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit während der Zeit vom 1. November bis 9. Dezember 2004 getilgt wurden. Der Unfallversicherungsschutz der Beigelade nen blieb indes auch w ährend der vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung gewahrt, weil die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG weiterhin erfüllt waren (BGE 113 V 127 E. 2b). Die Fortdauer des Versicherungsschutzes während der Einstellungsdauer rechtfertigt sich gemäss Rechtsprechung unter anderem deshalb, weil die versicherte Person wegen der oft rückwirkend verhängten Einstellung nicht die Möglichkeit hätte, eine indi viduelle Versicherung abzuschliessen (BGE 113 V 127 E. 2b). 5.
5.1
Nach Gesagtem steht fest, dass die Organe der Arbeitslosenversicherung die Anspruchs voraussetzungen im Sinne von Art. 8 AVIG zum Zeitpunkt des Unfalls der Beigeladenen vom 2 2. Januar 2005 bejahten und der Beigeladenen in den Monaten Januar und Februar 2005 Arbeitslosen entschädigung ausrich teten. Da diese Beurteilung durch die Organe der Arbeitslosen versicherung nicht als offensichtlich unrichtig gelten kann, steht fest, dass die Beigeladene gemäss Art. 2 UVAL bei der Beschwerdeführerin obligatorisch gegen die Folgen des Unfalls vom 2 2. Januar 2005 versichert ist .
5.2
Demzufolge besteht für d ie Folgen des Unfall s vom 2 2. Januar 2005 insofern eine Doppelversicherung , als die Beigeladene einerseits gemäss Art. 2 und Art. 3 UVAL durch die Beschwerdegegnerin und andererseits nach Art. 3 Abs. 2 UVG durch die Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts UV.2010.00307 vom 31. Januar 2012; Urk. 10/25/3-16) versichert ist. 5.3
Nach der Rechtsprechung (BGE 127 V 458) ist im Fall einer Doppelversicherung, bei welcher die versicherte Person nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäss Art. 3 Abs. 1 UVAL, aber vor Ende der Nachdeckungsfrist nach Art. 3 Abs. 2 UVG verunfallt, ausschliesslich die SUVA als Unfallversicherer der Arbeitslosen versicherung zur Ausrichtung der Versicherungsleistungen zustän dig und das Unfalltaggeld bemisst sich nach Art. 5 Abs. 1 UVAL. Denn die Nachdeckung bezweckt die Verhinderung von Versicherungslücken für Perso nen, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht sofort eine neue Stelle antreten, und welche ohne eine Nachdeckung über keinen Versicherungs schutz für Nichtberufsunfälle verfügen. Sobald indes wiederum ein solcher Schutz vor handen ist, ist die neue Versicherung zuständig, selbst wenn der Unfall in die Nachdeckungsfrist fällt, da diese damit nicht mehr notwendig ist (BGE 127 V 458 E. 2b/ ee ). 5.4
Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin ausschliesslich zur Ausrichtung der Ver sicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls der Beigeladenen vom 22.
Januar 2005 zuständig.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In An wen du ng dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG Versiche rern so wie
von Sonderfällen abgesehen den Krankenkassen keine Partei entschä digungen zugesprochen, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grund sätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der berufli chen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).
Der obsiegenden Beschwerdeführerin sowie der Beigeladenen, welche sich nicht hat vernehmen lassen, sind keine Prozessentschädigung en zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt vom 6. August 2013 aufgehoben und es wird festgestellt , dass die Beigeladene gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 2 2. Januar 2005 hat, und dass die Beschwerdegegnerin ausschliesslich zur Ausrichtung der Versicherungs leis tungen für die Folgen dieses Unfalls zuständig ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Martin Bürkle - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Zu den Sachurteilsvoraussetzungen gehört die Frage der Beschwerde berechti gung ( Beschwerdel egitimation). Diese Frage ist vorweg zu prüfen.
E. 1.2 Die Legitimation zur Anfechtung einer Verfügung beziehungsweise eines Ein spracheentscheids durch Beschwerde an das kantonale Gericht richtet sich nach Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG). Gemäss dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Für das Einspracheverfahren nach Art. 52 ATSG gelten inhaltlich dieselben Legiti mationsvoraussetzungen (BGE 132 V 74 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2007 vom 2 7. August 2008 E. 5.1).
E. 1.3 Erlässt ein Versicherer eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines ande ren Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person ( Art. 49 Abs.
E. 1.4 Für den Bereich der Unfallversicherung hat d as Bundesgericht in dem erwähn ten Entscheid 8C_606/2007 vom 2 7. August 2008 die Beschwerde legitimation eines Unfallversicherers gegen eine leistungs verneinde
Verfügung eines anderen Unfallv ersicherers bejaht. Das Bundesgericht bejahte ein selbstständiges Rechts schutzinteresse
des Unfallversicherers, da dieser damit rechnen musste , fortan für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen hinsichtlich der noch beste hen den gesundheitlichen Beschwerden von der versicherten Person in Anspruch genommen zu werden. Aus diesem Grunde war der durch die leis tungs ablehnende Verfügung berührte Unfallversicherer zur Anfechtung „pro Adressat" befugt.
E. 1.5 Demgegenüber wurde die Beschwerdelegitimation eines Unfallversicherers , der nicht mit einer einseitig angeordneten Leistungseinstellung, sondern mit einem zwischen der versicherten Person und dem anderen Unfallversicherer
geschlos senen Vergleich konfrontiert war , verneint (Urteil des Bundesgerichts 8C_921/2012 vom 1 2. März 2013; vgl. auch Art 78a UVG, wonach bei geld werten Streitigkeiten zwischen Versicherern das Bundesamt für Gesundheit eine Verfügung zu erlassen hat ) .
E. 1.6 Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 31. Januar 2012 (Prozess Nr. UV.2010.00307 ; Urk. 10/25/3-16) erkannte das hiesige Gericht, dass die Beigeladene gegenüber der Beschwerdeführerin Anspruch auf Versicherungs leistun gen für die Folgen des Unfalls vom 2
2. Januar 20
E. 3 ). Nachdem die Versicherte am 9. Oktober 2009 beim Arbeitsgericht D.___ das Altersheim A.___ zur Bezahlung von Fr. 29'686.35 eingeklagt hatte, schlossen dieses und die Beschwerdeführerin einen Vergleich, wonach die Versicherte ihre Klage auf Fr. 15'000.-- netto reduziere und das Altersheim A.___ die Klage in diesem Umfang anerkenne, worauf das Arbeitsgericht das Verfahren mit Entscheid vom 23. November 2009 als durch Vergleich erledigt abschrieb (Geschäft Nr. AN090874; Urk. 20/18/2-4 ).
E. 3.1 V oraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist unter ande rem die Erfüllung der Kontrollvorschriften ( Art. 8 Abs. 1 lit . g in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 AVIG).
E. 3.2 Auf Grund der Akten steht sodann fest, dass die Beigeladene am 1. April 2005 Leistungsansprüche für die Monate Januar und Februar 2005 geltend machte ( Urk. 20/A36-37 ), und dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich der Versi cherten mit Taggeldabrechnungen vom 2 0. April 2005 ( Urk. 20/A50-51) für 6 kontrollierte Tage im Januar 2005 und für 14 kontrollierte Tage im Monate Februar 2005 Arbeitslosenentschädigung ausrichtete.
E. 3.3 Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob es sich bei den der Beigeladenen mit den Taggeldabrechnungen vom 2 0. April 2005 ( Urk. 20/A50-51) für die Monate Januar und Februar 2005 ausgerichteten Entschädigungen um ein Taggeld bei vorübergehender fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG oder um eine Arbeitslosentschädigung bei Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag im Sinne von Ar. 29 AVIG handelte. Für Letzteres spricht der Umstand, dass der Beigeladenen mit Beschluss des Arbeitsgerichts D.___ vom 2 3. November 2009 ( Urk. 20/18/2-4) vergleichsweise eine Entschädigung aus Arbeitsvertrag durch ihre frühere Arbeitgeberin, dem Altersheim A.___ , zuge sprochen wurde. Diese Frage kann vorliegend indes offen bleiben, wie im Folgenden zu zeigen ist. 4.
E. 4 ATSG). Der Begriff des Berührtseins nach dieser Norm stimmt wiederum mit demjenigen des schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 59 ATSG überein ( BGE 133 II 249 E. 1.3.1 und E. 3; BGE 130 V 560 E. 3.2; Urteil des Bundesge richts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2).
Bei der Beurteilung der Legitima tionsvoraussetzungen von Art. 59 ATSG (und Art. 49 Abs. 4 ATSG) wird von der Rechtsprechung danach unterschieden, ob das Rechtsmittel gegen eine den Verfügungsadressaten begünstigende Verfü gung gerichtet ist (Drittbeschwerde „contra Adressat") oder ob es zu dessen Gunsten erhoben werden soll ( Drittbe schwerde „pro Adressat"; BGE 134 V 153 E. 5.1, 131 V 298 E. 4).
E. 4.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem Vermittlungs fä higkeit voraus ( Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG). Diese ist gegeben, wenn die ver sicherte Person bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen ( Art.
E. 4.2 Vorliegend hat die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich nach der Anmeldung der Beigeladenen zum Leistungsbezug am 25. Oktober 2004 (Urk. 20/A69) eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vom 2 5. Oktober 2004 bis 2 4. Oktober 2006) eröffnet. Damit steht fest, dass sie ab 2 5. Oktober 2004 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AVIG als erfüllt erach tete. Die Arbeitslosenkasse verfügte zwar mit Verfügung vom 16.
Dezember 2004 ( Urk. 20/A28) eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG zufolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 40 Tage ab 2 0. Oktober 2004, stellte aber die Vermittlungsfähigkeit - und damit die Anspruchsberechtigung an sich - nicht in Frage. Diese Einschätzung ist mit Blick auf die erwähnten arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Bejahen die zuständi gen Behörden der Arbeitslosenversicherung den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung in nachvollziehbarer Weise, wie dies vorliegend geschehen ist, besteht, wie bereits erwähnt (vorstehende E. 2.2 ) für die Unfallversicherung kein Raum, im Rahmen der Abklärung der Versicherungsdeckung gemäss Art. 2 UVAL eine eigene Prüfung der Anspruchs voraussetzungen nach Art. 8 AVIG vorzunehmen.
E. 4.3 An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand, dass die Beigeladene für die Monate November und Dezember 2004 keine Leistungsansprüche geltend machte , nichts . Zwar ist auf Grund der Akten davon auszugehen, dass Entschä digungsansprüche der Beigeladenen mangels Geltendmachung innerhalb der dreimonatigen Frist von Art.
E. 4.4 Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich stellte die Beigeladene mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2004 ( Urk. 20/A28) gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG für die Dauer von vierzig Tagen ab 2 0. Oktober 2004 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. Da die Einstellungstage nach der Rechtsprechung ( BGE 114 V 350 E. 2c) frühestens ab dem Zeitpunkt bestan den werden können , in dem die versicherte Person die Kontrollvorschriften erstmals erfül lt e , und erst nach der bestandenen Wartezeit getilgt werden kön nen ( Art. 45 Abs. 2 AVIV ; vgl. Taggeldabrechnung vom 17.
Dezember 2004; Urk. 20/A49, Urk. 13/2), ist davon auszugehen, dass die 40
Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit während der Zeit vom 1. November bis 9. Dezember 2004 getilgt wurden. Der Unfallversicherungsschutz der Beigelade nen blieb indes auch w ährend der vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung gewahrt, weil die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG weiterhin erfüllt waren (BGE 113 V 127 E. 2b). Die Fortdauer des Versicherungsschutzes während der Einstellungsdauer rechtfertigt sich gemäss Rechtsprechung unter anderem deshalb, weil die versicherte Person wegen der oft rückwirkend verhängten Einstellung nicht die Möglichkeit hätte, eine indi viduelle Versicherung abzuschliessen (BGE 113 V 127 E. 2b). 5.
5.1
Nach Gesagtem steht fest, dass die Organe der Arbeitslosenversicherung die Anspruchs voraussetzungen im Sinne von Art. 8 AVIG zum Zeitpunkt des Unfalls der Beigeladenen vom 2 2. Januar 2005 bejahten und der Beigeladenen in den Monaten Januar und Februar 2005 Arbeitslosen entschädigung ausrich teten. Da diese Beurteilung durch die Organe der Arbeitslosen versicherung nicht als offensichtlich unrichtig gelten kann, steht fest, dass die Beigeladene gemäss Art. 2 UVAL bei der Beschwerdeführerin obligatorisch gegen die Folgen des Unfalls vom 2 2. Januar 2005 versichert ist .
5.2
Demzufolge besteht für d ie Folgen des Unfall s vom 2 2. Januar 2005 insofern eine Doppelversicherung , als die Beigeladene einerseits gemäss Art. 2 und Art. 3 UVAL durch die Beschwerdegegnerin und andererseits nach Art. 3 Abs. 2 UVG durch die Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts UV.2010.00307 vom 31. Januar 2012; Urk. 10/25/3-16) versichert ist. 5.3
Nach der Rechtsprechung (BGE 127 V 458) ist im Fall einer Doppelversicherung, bei welcher die versicherte Person nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäss Art. 3 Abs. 1 UVAL, aber vor Ende der Nachdeckungsfrist nach Art. 3 Abs. 2 UVG verunfallt, ausschliesslich die SUVA als Unfallversicherer der Arbeitslosen versicherung zur Ausrichtung der Versicherungsleistungen zustän dig und das Unfalltaggeld bemisst sich nach Art. 5 Abs. 1 UVAL. Denn die Nachdeckung bezweckt die Verhinderung von Versicherungslücken für Perso nen, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht sofort eine neue Stelle antreten, und welche ohne eine Nachdeckung über keinen Versicherungs schutz für Nichtberufsunfälle verfügen. Sobald indes wiederum ein solcher Schutz vor handen ist, ist die neue Versicherung zuständig, selbst wenn der Unfall in die Nachdeckungsfrist fällt, da diese damit nicht mehr notwendig ist (BGE 127 V 458 E. 2b/ ee ). 5.4
Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin ausschliesslich zur Ausrichtung der Ver sicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls der Beigeladenen vom 22.
Januar 2005 zuständig.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In An wen du ng dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG Versiche rern so wie
von Sonderfällen abgesehen den Krankenkassen keine Partei entschä digungen zugesprochen, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grund sätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der berufli chen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).
Der obsiegenden Beschwerdeführerin sowie der Beigeladenen, welche sich nicht hat vernehmen lassen, sind keine Prozessentschädigung en zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt vom 6. August 2013 aufgehoben und es wird festgestellt , dass die Beigeladene gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 2 2. Januar 2005 hat, und dass die Beschwerdegegnerin ausschliesslich zur Ausrichtung der Versicherungs leis tungen für die Folgen dieses Unfalls zuständig ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Martin Bürkle - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
E. 05 hat , unter der Voraus setzung, dass nicht die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer der Arbeitslo sen versicherung für dieses Unfallereig n is ausschliesslich zuständig ist und Ver sicherungsleistungen für dessen Folgen ausrichte t . Da die Beschwerde führerin auf Grund des Urteils des vom 31. Januar 2012 (Prozess Nr. UV.2010.00307 ; Urk. 10/25/3-16) damit rechnen musste, von der Beigeladenen in Anspruch genommen zu werden, ist sie durch den leistungsverneinenden Einspracheent scheid der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2013 ( Urk.
2) direkt berührt, weshalb an einem Rechtsschutzinteresse nicht zu zweifeln ist. Die Beschwerde führerin war daher befugt, gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2013 ( Urk.
2) „pro Adressat“ Beschwerde zu erheben. 2. 2.1
Arbeitslose Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art.
E. 8 Abs. 1 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung , wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist ( lit . a); einen anre chenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( lit . b); in der Schweiz wohnt ( lit . c); die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht ( lit . d); die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist ( lit . e); vermitt lungsfähig ist ( lit . f) und die Kontrollvorschriften erfüllt ( lit . g). 2.4
Art. 29 Abs. 1 AVIG bestimmt, dass die Arbeitslosenkasse Arbeitslosenent schädi gung auszahlt, wenn sie begründete Zweifel hat, ob die versicherte Person für die Zeit ihres Arbeitsausfalls gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche (im Sinne von Art.
E. 11 Abs. 3 AVIG) hat oder ob sie erfüllt werden. 3.
E. 15 Abs. 1 AVIG). Nach der Rechtsprechung stellt die kurzfristige Verfügbarkeit einen wesentlichen Bestandteil der Vermittlungsfähigkeit dar (Urteil des Bun des gerichts 8C_1010/2009 vom 2. Juni 2010 E. 6.2; vgl. Art. 22 Abs. 4 AVIV). Im vorliegenden Fall zog die Reise der Beigeladenen nach den E.___ zweifellos eine Erschwernis in Bezug auf das Erfordernis, von einem Tag auf den anderen eine Beschäftigung oder eine arbeitsmarktliche Massnahme antre ten zu können, nach sich. Sodann gilt es zu beachten, dass die Beigeladene zum Zeitpunkt der Abreise nach den E.___
am 28. November 2004 (vgl. Urk. 20/2) noch keinen Anspruch auf kontrollfreie Tage im Sinne von Art.
E. 17 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 AVIV hatte, weshalb fraglich ist, ob der angetretene Auslandsaufenthalt geeignet ist, die gesetzliche Schaden minderungs pflicht zu verletzen. Eine Pflichtverletzung führt in aller Regel indes nicht bereits zur Verneinung der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AVIG. Während die Arbeitslosigkeit im rechtlichen Sinn erst eintritt, wenn sich die versicherte Person beim Arbeitsamt des Wohnortes zur Arbeits vermittlung gemeldet hat und demgemäss eine verspätete Anmeldung zum Anspruchsverlust für die vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit liegenden Tage führt (BGE 124 V 215 E. 2), zieht die Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften ohne entschuldbaren Grund nach der Meldung beim Arbeitsamt lediglich (aber immerhin) eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich ( Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG). Erst wiederholte Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den in Art. 30 Abs. 1 AVIG geregelten Einstellungstatbeständen können zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit und damit zum Verlust der Anspruchs berechtigung führen.
E. 20 AVIG handelt es sich nicht um eine der in Art. 8 Abs. 1 lit . a bis g AVIG abschliessend auf gezählten Anspruchsvoraussetzungen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Unfallversicherung auch nach der Abreise der Beigeladenen nach den E.___
fortdauerte.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00218 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
12. November 2014 in Sachen Solida Versicherungen AG Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle Raggenbass Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 9, 8580 Amriswil gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Egli
Mattmann
Hehli , Rechtsanwälte Notare Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladene vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1956, war seit dem 1. Juni 2001 als Krankenpflegerin beim privaten Alters- und Pflegeheim A.___ (ab 13. Februar 2006: B.___ ), C.___ (nachfolgend: Altersheim A.___ ), tätig (Urk. 20/10, Urk. 20/A21-22) und über dieses bei der Solida Versicherungen AG, Zürich (nachfolgend: Solida ), ge mäss dem Bundes gesetz über die Unfall ver siche rung (UVG) gegen Unfälle, unfallähn liche
Körper schä digun gen und Berufs krank heiten versichert, als das Altersheim A.___ das Arbeitsverhältnis mir der Ver sicherten am 19. Oktober 2004 fristlos kündigte (Urk. 20/A2 3 ). Nachdem die Versicherte am 9. Oktober 2009 beim Arbeitsgericht D.___ das Altersheim A.___ zur Bezahlung von Fr. 29'686.35 eingeklagt hatte, schlossen dieses und die Beschwerdeführerin einen Vergleich, wonach die Versicherte ihre Klage auf Fr. 15'000.-- netto reduziere und das Altersheim A.___ die Klage in diesem Umfang anerkenne, worauf das Arbeitsgericht das Verfahren mit Entscheid vom 23. November 2009 als durch Vergleich erledigt abschrieb (Geschäft Nr. AN090874; Urk. 20/18/2-4 ). 1.2
Am 22. Januar 2005, um 19 Uhr, erlitt die Versicherte in der Republik der E.___ eine Schussverletzung (Urk. 10/1 = Urk. 20/12/4 ) , musste deshalb medizinisch behandelt werden und war infolgedessen während einer gewissen Zeit arbeitsunfähig (Urk. 20 /A40). Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 (Urk. 20 /26) verneinte die Solida einen Anspruch der Versicherten auf Versi cherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 22. Januar 2005. Die von der Versicherten am 12. Juli 2010 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 20 /28) wies die Solida mit Entscheid vom 6. September 2010 (Urk. 20 /33) ab.
In Gutheissung der von der Versicherten am 7. Oktober 2010 dagegen erhobe nen Beschwerde erkannte das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Januar 2012 (Prozess Nr. UV.2010.00307 ; Urk. 10/25/3-16), dass die Versicherte gegenüber der Solida
Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 2
2. Januar 2005 habe , unter der Voraussetzung, dass nicht die Schweize rische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als Unfallversicherer der Arbeitslosen versicherung für dieses Unfallereig n is ausschliesslich zuständig sei und Versi cherungsleistungen für dessen Folgen ausrichte. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3
Am 25. Oktober 2004 meldete sich die Versicherte bei den Organen der Arbeits lo senversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab diesem Zeit punkt an (Urk. 20 /A69) und war als Arbeitslose bei der SUVA gemäss dem UVG obligatorisch gegen (Nichtberufs-) Unfälle versichert. Am 3. November 2004 ( Urk. 20 / A
33) machte die Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslo sen ent schädigung für den Monat Oktober 2004 geltend . Am 15. November 2004 meldete die Versicherte den Organen der Arbeitslosen versicherung, dass sie in der Zeit ab 28. November 2004 in den Ferien abwesend sein werde (Urk. 20 /2). Mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2004 ( Urk. 20/A28) stellte die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich die Versicherte ab 2 0. Oktober 2004 für die Dauer von vierzig Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsbe rechtigung ein. Mit Taggeldabrechnung vom 1 7. Dezember 2004 ( Urk. 20/A49) teilte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich der Versicherten mit, dass sie bei einer kontrollierte n Arbeitslosigkeit vom 2 5. bis 3 0. Oktober 2004 und bei einer Wartezeit von fünf Tagen im Oktober 2004 keinen Anspruch auf entschädi gungsberechtigte Taggelder habe. Am 2 5. Januar 2005 liess die Versicherte dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum F.___ (RAV) mitteilen, dass sie am 2 1. (richtig: 22.) Januar 2005 einen Unfall erlitten habe und sich in Spitalpflege befinde (Urk. 10/8/38). Am 1. April 2005 machte die Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung für die Monate Januar und Februar 2005 geltend ( Urk. 20/A36-37 ) und teilte der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit, dass sie ab 2 2. Januar 2005 arbeits unfähig gewesen sei, worauf die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich der Versicherten für die Monate Januar und Februar 2005 Arbeitslosenentschädigung ausrichtete (Urk. 2 0 / A 50-51, Urk. 13/3-4 ). Mit Schreiben vom 2 2. April 2005 teilte das RAV der Versicherten mit, dass sie an diesem Datum von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden sei ( Urk. 20/5). 1.4
Mit Schreiben vom 2 0. April 2005 ( Urk. 10/2) teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie für den Unfall vom 2 2. Januar 2005 bei ihr nicht versichert sei. Daran hielt sie am 1 6. September 2008 ( Urk. 10/9) und am 2 9. September 2008 (Urk. 10/11) fest. Mit Verfügung vom 2 8. September 2009 ( Urk. 10/13) verneinte die SUVA einen Leistungsanspruch der Versicherten für die Folgen des Unfalls vom 2 2. Januar 2005, da sie gemäss den Angaben der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich letztmals am 2 9. April 2005 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt habe , und daher zum Unfallzeitpunkt vom 2 2. Januar 2005 nicht mehr versichert gewesen sei. Dagegen erhob die Versicherte am 2 9. Oktober 2009 ( Urk. 10/14, Urk. 10/16) und die Solida am 1 1. März 2012 ( Urk. 10/25/1-2, Urk. 10/38) Einsprache. Während die SUVA die Legitimation der Solida zur Einsprache am 2 7. März 2012 vorerst verneinte ( Urk. 10/27) , trat sie am 3. Mai 2012 auf die Einsprache der Solida ein ( Urk. 10/40) und wies mit Entscheid vom 6. August 2013 ( Urk. 10/41 = Urk.
2) die Einsprachen der Versicherten und der Solida ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2013 ( Urk.
2) erhob die Solida am 1 6. September 2013 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte, di eser sei aufzuhe ben und es sei
die SUVA zu verpflichten, der Versicherten die gesetzlichen Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung für den Unfall vom 2 2. Januar 2005 auszurichten (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2013 (Urk. 9 ) beantragte die SUVA die Ab weisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 3 1. Januar 2014 ( Urk.
11) wurde die Versicherte zum Prozess beigeladen und es wurden die Akten der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in Sachen der Beigeladenen ( Urk. 13/1-4) beigezogen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2014 ( Urk.
18) wurden die von der Beschwerdeführerin im Verfahren Nr. UV.2010.00307 beim hiesigen Gericht eingereicht en Akten ( Urk. 20/1-33 und Urk. 20/A/1-70) beigezogen. Dazu nahmen die Beschwerdegegnerin am 2 9. Juli 2014 ( Urk.
24) und die Beschwer deführerin am 1 4. Oktober 2014 ( Urk.
28) Stellung. Kopien der Eingaben vom 2 9. Juli und 1 4. Oktober 2014 wurden am 1 5. Oktober 2014 der jeweiligen Gegenpartei sowie der Beigeladenen zugestellt ( Urk. 29). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Zu den Sachurteilsvoraussetzungen gehört die Frage der Beschwerde berechti gung ( Beschwerdel egitimation). Diese Frage ist vorweg zu prüfen. 1.2
Die Legitimation zur Anfechtung einer Verfügung beziehungsweise eines Ein spracheentscheids durch Beschwerde an das kantonale Gericht richtet sich nach Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG). Gemäss dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Für das Einspracheverfahren nach Art. 52 ATSG gelten inhaltlich dieselben Legiti mationsvoraussetzungen (BGE 132 V 74 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2007 vom 2 7. August 2008 E. 5.1). 1.3
Erlässt ein Versicherer eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines ande ren Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person ( Art. 49 Abs. 4 ATSG). Der Begriff des Berührtseins nach dieser Norm stimmt wiederum mit demjenigen des schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 59 ATSG überein ( BGE 133 II 249 E. 1.3.1 und E. 3; BGE 130 V 560 E. 3.2; Urteil des Bundesge richts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2).
Bei der Beurteilung der Legitima tionsvoraussetzungen von Art. 59 ATSG (und Art. 49 Abs. 4 ATSG) wird von der Rechtsprechung danach unterschieden, ob das Rechtsmittel gegen eine den Verfügungsadressaten begünstigende Verfü gung gerichtet ist (Drittbeschwerde „contra Adressat") oder ob es zu dessen Gunsten erhoben werden soll ( Drittbe schwerde „pro Adressat"; BGE 134 V 153 E. 5.1, 131 V 298 E. 4). 1.4
Für den Bereich der Unfallversicherung hat d as Bundesgericht in dem erwähn ten Entscheid 8C_606/2007 vom 2 7. August 2008 die Beschwerde legitimation eines Unfallversicherers gegen eine leistungs verneinde
Verfügung eines anderen Unfallv ersicherers bejaht. Das Bundesgericht bejahte ein selbstständiges Rechts schutzinteresse
des Unfallversicherers, da dieser damit rechnen musste , fortan für die Ausrichtung von Versicherungsleistungen hinsichtlich der noch beste hen den gesundheitlichen Beschwerden von der versicherten Person in Anspruch genommen zu werden. Aus diesem Grunde war der durch die leis tungs ablehnende Verfügung berührte Unfallversicherer zur Anfechtung „pro Adressat" befugt. 1.5
Demgegenüber wurde die Beschwerdelegitimation eines Unfallversicherers , der nicht mit einer einseitig angeordneten Leistungseinstellung, sondern mit einem zwischen der versicherten Person und dem anderen Unfallversicherer
geschlos senen Vergleich konfrontiert war , verneint (Urteil des Bundesgerichts 8C_921/2012 vom 1 2. März 2013; vgl. auch Art 78a UVG, wonach bei geld werten Streitigkeiten zwischen Versicherern das Bundesamt für Gesundheit eine Verfügung zu erlassen hat ) . 1.6
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 31. Januar 2012 (Prozess Nr. UV.2010.00307 ; Urk. 10/25/3-16) erkannte das hiesige Gericht, dass die Beigeladene gegenüber der Beschwerdeführerin Anspruch auf Versicherungs leistun gen für die Folgen des Unfalls vom 2
2. Januar 20 05 hat , unter der Voraus setzung, dass nicht die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer der Arbeitslo sen versicherung für dieses Unfallereig n is ausschliesslich zuständig ist und Ver sicherungsleistungen für dessen Folgen ausrichte t . Da die Beschwerde führerin auf Grund des Urteils des vom 31. Januar 2012 (Prozess Nr. UV.2010.00307 ; Urk. 10/25/3-16) damit rechnen musste, von der Beigeladenen in Anspruch genommen zu werden, ist sie durch den leistungsverneinenden Einspracheent scheid der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2013 ( Urk.
2) direkt berührt, weshalb an einem Rechtsschutzinteresse nicht zu zweifeln ist. Die Beschwerde führerin war daher befugt, gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2013 ( Urk.
2) „pro Adressat“ Beschwerde zu erheben. 2. 2.1
Arbeitslose Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen, sind bei der SUVA obligatorisch gegen Unfälle versichert ( Art. 2 Satz 1 der Verordnung über die Unfallversich erung von arbeitslosen Personen, UVAL). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 2 Satz 2 UVAL die Art. 6 bis 8 UVAL, welche abweichende Regelungen bei Erzielung eines Zwischenverdienstes (Art.
6 UVAL) und bei Teilarbeitslosigkeit ( Art. 8 UVAL; Art. 7 UVAL wurde auf Ende 1999 ausser Kraft gesetzt) enthalten. Die Versicherung beginnt nach Art. 3 Abs. 1 UVAL mit dem Tag, an welchem die arbeitslose Person erstmals die Anspruchs voraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG bezieht (vgl. BGE 127 V 458 E. 2 S. 460). Soweit die UVAL keine spezielle Regelung enthält, richtet sich die Unfallversicherung der arbeits losen Personen nach den Vorschriften des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; Art. 1 UVAL).
Die Versicherung endet gemäss Art. 3 Abs. 2 UVAL mit dem 3 0. Tag nach dem Tag, an dem die arbeitslose Person letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 AVIG erfüllt hat oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG bezogen hat . Nach der Rechtsprechung (BGE 113 V 127) dauert die U nfallversi cherung fort, wenn die v ersicherte Person bei Ablauf der Frist von 30
Tagen gemäss Art. 3 Abs. 2 UVAL die Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslo sen entschädigung erfüllt, aber gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG in der Anspruchs berechtigung eingestellt ist. 2.2
Nach der Rechtsprechung ist es der Unfallversicherung im Rahmen der Abklä rung der Versicherungsdeckung gemäss Art. 2 UVAL
nicht gestattet, eine eigene Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG vor zu nehmen, wenn die zuständigen Behörden der Arbeitslosenversicherung den Anspruch auf Arbeits losenentschädigung in nachvollziehbarer Weise bejaht haben (SVR 2011 UV Nr. 2 S. 5 = Urteil des Bundesgerichts 8C_1010/2009 vom 2. Juni 2010 E.
6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_78/2014 vom 1 8. Juli 2014 E. 3.3.1) . 2.3
Gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung , wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist ( lit . a); einen anre chenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( lit . b); in der Schweiz wohnt ( lit . c); die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht ( lit . d); die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist ( lit . e); vermitt lungsfähig ist ( lit . f) und die Kontrollvorschriften erfüllt ( lit . g). 2.4
Art. 29 Abs. 1 AVIG bestimmt, dass die Arbeitslosenkasse Arbeitslosenent schädi gung auszahlt, wenn sie begründete Zweifel hat, ob die versicherte Person für die Zeit ihres Arbeitsausfalls gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche (im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG) hat oder ob sie erfüllt werden. 3. 3.1
V oraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist unter ande rem die Erfüllung der Kontrollvorschriften ( Art. 8 Abs. 1 lit . g in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 AVIG). 3.2
Auf Grund der Akten steht sodann fest, dass die Beigeladene am 1. April 2005 Leistungsansprüche für die Monate Januar und Februar 2005 geltend machte ( Urk. 20/A36-37 ), und dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich der Versi cherten mit Taggeldabrechnungen vom 2 0. April 2005 ( Urk. 20/A50-51) für 6 kontrollierte Tage im Januar 2005 und für 14 kontrollierte Tage im Monate Februar 2005 Arbeitslosenentschädigung ausrichtete. 3.3
Den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob es sich bei den der Beigeladenen mit den Taggeldabrechnungen vom 2 0. April 2005 ( Urk. 20/A50-51) für die Monate Januar und Februar 2005 ausgerichteten Entschädigungen um ein Taggeld bei vorübergehender fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG oder um eine Arbeitslosentschädigung bei Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag im Sinne von Ar. 29 AVIG handelte. Für Letzteres spricht der Umstand, dass der Beigeladenen mit Beschluss des Arbeitsgerichts D.___ vom 2 3. November 2009 ( Urk. 20/18/2-4) vergleichsweise eine Entschädigung aus Arbeitsvertrag durch ihre frühere Arbeitgeberin, dem Altersheim A.___ , zuge sprochen wurde. Diese Frage kann vorliegend indes offen bleiben, wie im Folgenden zu zeigen ist. 4. 4.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem Vermittlungs fä higkeit voraus ( Art. 8 Abs. 1 lit . f AVIG). Diese ist gegeben, wenn die ver sicherte Person bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen ( Art. 15 Abs. 1 AVIG). Nach der Rechtsprechung stellt die kurzfristige Verfügbarkeit einen wesentlichen Bestandteil der Vermittlungsfähigkeit dar (Urteil des Bun des gerichts 8C_1010/2009 vom 2. Juni 2010 E. 6.2; vgl. Art. 22 Abs. 4 AVIV). Im vorliegenden Fall zog die Reise der Beigeladenen nach den E.___ zweifellos eine Erschwernis in Bezug auf das Erfordernis, von einem Tag auf den anderen eine Beschäftigung oder eine arbeitsmarktliche Massnahme antre ten zu können, nach sich. Sodann gilt es zu beachten, dass die Beigeladene zum Zeitpunkt der Abreise nach den E.___
am 28. November 2004 (vgl. Urk. 20/2) noch keinen Anspruch auf kontrollfreie Tage im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 AVIV hatte, weshalb fraglich ist, ob der angetretene Auslandsaufenthalt geeignet ist, die gesetzliche Schaden minderungs pflicht zu verletzen. Eine Pflichtverletzung führt in aller Regel indes nicht bereits zur Verneinung der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AVIG. Während die Arbeitslosigkeit im rechtlichen Sinn erst eintritt, wenn sich die versicherte Person beim Arbeitsamt des Wohnortes zur Arbeits vermittlung gemeldet hat und demgemäss eine verspätete Anmeldung zum Anspruchsverlust für die vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit liegenden Tage führt (BGE 124 V 215 E. 2), zieht die Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften ohne entschuldbaren Grund nach der Meldung beim Arbeitsamt lediglich (aber immerhin) eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich ( Art. 30 Abs. 1 lit . d AVIG). Erst wiederholte Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit den in Art. 30 Abs. 1 AVIG geregelten Einstellungstatbeständen können zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit und damit zum Verlust der Anspruchs berechtigung führen. 4.2
Vorliegend hat die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich nach der Anmeldung der Beigeladenen zum Leistungsbezug am 25. Oktober 2004 (Urk. 20/A69) eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vom 2 5. Oktober 2004 bis 2 4. Oktober 2006) eröffnet. Damit steht fest, dass sie ab 2 5. Oktober 2004 sämtliche Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AVIG als erfüllt erach tete. Die Arbeitslosenkasse verfügte zwar mit Verfügung vom 16.
Dezember 2004 ( Urk. 20/A28) eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG zufolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 40 Tage ab 2 0. Oktober 2004, stellte aber die Vermittlungsfähigkeit - und damit die Anspruchsberechtigung an sich - nicht in Frage. Diese Einschätzung ist mit Blick auf die erwähnten arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Bejahen die zuständi gen Behörden der Arbeitslosenversicherung den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung in nachvollziehbarer Weise, wie dies vorliegend geschehen ist, besteht, wie bereits erwähnt (vorstehende E. 2.2 ) für die Unfallversicherung kein Raum, im Rahmen der Abklärung der Versicherungsdeckung gemäss Art. 2 UVAL eine eigene Prüfung der Anspruchs voraussetzungen nach Art. 8 AVIG vorzunehmen. 4.3
An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand, dass die Beigeladene für die Monate November und Dezember 2004 keine Leistungsansprüche geltend machte , nichts . Zwar ist auf Grund der Akten davon auszugehen, dass Entschä digungsansprüche der Beigeladenen mangels Geltendmachung innerhalb der dreimonatigen Frist von Art. 20 Abs. 3 AVIG verwirkten. Dies ändert indes nichts daran, dass die zuständigen Organe der Arbeitslosenversicherung die Anspruchsvoraussetzungen und den grundsätzlichen Leistungsanspruch der Beigeladenen während dies er Zeit nicht in Frage stellten, was nicht als offen sichtlich unrichtig erscheint . Denn bei der Geltendmachung des Entschädi gungs anspruchs für jede Kontrollperiode im Sinne von Art. 20 AVIG handelt es sich nicht um eine der in Art. 8 Abs. 1 lit . a bis g AVIG abschliessend auf gezählten Anspruchsvoraussetzungen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Unfallversicherung auch nach der Abreise der Beigeladenen nach den E.___
fortdauerte. 4.4
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich stellte die Beigeladene mit Verfügung vom 1 6. Dezember 2004 ( Urk. 20/A28) gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG für die Dauer von vierzig Tagen ab 2 0. Oktober 2004 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. Da die Einstellungstage nach der Rechtsprechung ( BGE 114 V 350 E. 2c) frühestens ab dem Zeitpunkt bestan den werden können , in dem die versicherte Person die Kontrollvorschriften erstmals erfül lt e , und erst nach der bestandenen Wartezeit getilgt werden kön nen ( Art. 45 Abs. 2 AVIV ; vgl. Taggeldabrechnung vom 17.
Dezember 2004; Urk. 20/A49, Urk. 13/2), ist davon auszugehen, dass die 40
Einstelltage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit während der Zeit vom 1. November bis 9. Dezember 2004 getilgt wurden. Der Unfallversicherungsschutz der Beigelade nen blieb indes auch w ährend der vorübergehenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung gewahrt, weil die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG weiterhin erfüllt waren (BGE 113 V 127 E. 2b). Die Fortdauer des Versicherungsschutzes während der Einstellungsdauer rechtfertigt sich gemäss Rechtsprechung unter anderem deshalb, weil die versicherte Person wegen der oft rückwirkend verhängten Einstellung nicht die Möglichkeit hätte, eine indi viduelle Versicherung abzuschliessen (BGE 113 V 127 E. 2b). 5.
5.1
Nach Gesagtem steht fest, dass die Organe der Arbeitslosenversicherung die Anspruchs voraussetzungen im Sinne von Art. 8 AVIG zum Zeitpunkt des Unfalls der Beigeladenen vom 2 2. Januar 2005 bejahten und der Beigeladenen in den Monaten Januar und Februar 2005 Arbeitslosen entschädigung ausrich teten. Da diese Beurteilung durch die Organe der Arbeitslosen versicherung nicht als offensichtlich unrichtig gelten kann, steht fest, dass die Beigeladene gemäss Art. 2 UVAL bei der Beschwerdeführerin obligatorisch gegen die Folgen des Unfalls vom 2 2. Januar 2005 versichert ist .
5.2
Demzufolge besteht für d ie Folgen des Unfall s vom 2 2. Januar 2005 insofern eine Doppelversicherung , als die Beigeladene einerseits gemäss Art. 2 und Art. 3 UVAL durch die Beschwerdegegnerin und andererseits nach Art. 3 Abs. 2 UVG durch die Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts UV.2010.00307 vom 31. Januar 2012; Urk. 10/25/3-16) versichert ist. 5.3
Nach der Rechtsprechung (BGE 127 V 458) ist im Fall einer Doppelversicherung, bei welcher die versicherte Person nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäss Art. 3 Abs. 1 UVAL, aber vor Ende der Nachdeckungsfrist nach Art. 3 Abs. 2 UVG verunfallt, ausschliesslich die SUVA als Unfallversicherer der Arbeitslosen versicherung zur Ausrichtung der Versicherungsleistungen zustän dig und das Unfalltaggeld bemisst sich nach Art. 5 Abs. 1 UVAL. Denn die Nachdeckung bezweckt die Verhinderung von Versicherungslücken für Perso nen, die nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht sofort eine neue Stelle antreten, und welche ohne eine Nachdeckung über keinen Versicherungs schutz für Nichtberufsunfälle verfügen. Sobald indes wiederum ein solcher Schutz vor handen ist, ist die neue Versicherung zuständig, selbst wenn der Unfall in die Nachdeckungsfrist fällt, da diese damit nicht mehr notwendig ist (BGE 127 V 458 E. 2b/ ee ). 5.4
Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin ausschliesslich zur Ausrichtung der Ver sicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls der Beigeladenen vom 22.
Januar 2005 zuständig.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.
Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In An wen du ng dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG Versiche rern so wie
von Sonderfällen abgesehen den Krankenkassen keine Partei entschä digungen zugesprochen, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grund sätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der berufli chen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).
Der obsiegenden Beschwerdeführerin sowie der Beigeladenen, welche sich nicht hat vernehmen lassen, sind keine Prozessentschädigung en zuzusprechen . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt vom 6. August 2013 aufgehoben und es wird festgestellt , dass die Beigeladene gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 2 2. Januar 2005 hat, und dass die Beschwerdegegnerin ausschliesslich zur Ausrichtung der Versicherungs leis tungen für die Folgen dieses Unfalls zuständig ist. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Martin Bürkle - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz