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UV.2013.00215

Unfallkausalität von Handbeschwerden. Bemessung des versicherten Verdienstes und der Vergleichseinkommen. Berücksichtung von einzelnen Lohnkomponenten. (BGE 8C_770/2015)

Zürich SozVersG · 2015-08-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 19 65 , war seit 1998 als Chauffeur bei der Firma Y.___

tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 10/1) .

Am 11. Dezember 2007

klemmte er seine rechte Hand ein und zog sich ein e Verrenkung („lussazione“) beziehungsweise ein Quetschtrauma zu ( Urk. 13/1-2 , Urk. 13/6 , Urk. 11/157/10 ). Seine Arbeit nahm er am 17. März 2008 wieder auf ( Urk. 13/3 ).

A m 2. Mai 2009 stürzte er auf der Treppe und erlitt am linken Knie eine Kontu sion

( Urk. 11/1 , Urk. 11/7 ) , die a m 17. November 2009 eine

arthroskopische Teilmeniskektomie und eine Microfracturierung des medialen Femurkondylus nach sich zog ( Urk. 11/16 ) . Trotz anhaltenden Beschwerden nahm der Be schwerdeführer seine Arbeit bei im Verlauf unterschiedlich eingeschränkter Ar beitsfähigkeit wieder auf ( Urk. 11/43, Urk. 11/51 , Urk. 11/55, Urk.

11/64 ; vgl. auch Übersicht im Bericht vom 24. August 2010 des Kreisarzt es

Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH fü r orthopädische Chirurgie , Urk. 11/33) .

Am 1. Dezember 2010 rutschte der Versicherte auf Schnee aus und verletzte sich

- wie schon anlässlich eines Sturze s

im Januar 2000 ( Urk. 18/1-4, Urk. 10/117 S. 1)

- an der linken Schulter

( Urk. 10/1, Urk. 10/4/3, Urk.

10/8 ).

Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen dieser Ereig nisse. A m 6. Mai 2011 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/33) und im März 2012 nahm

sie ein e polydisziplinäre Begutachtung in Aussicht ( Urk. 10/86, Urk. 10/88/6).

Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 15. September 2011 ( Urk. 10/49 ) sprach

die

SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom

9. Januar 2012 mit Wirkung ab 1. Januar 2012 auf der Basis eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 85‘619.-- und einer Erwerbsunfähigkeit von 24 %

eine Rente zu und verneinte den A nspruch auf eine Integritätsentschädigung mangels Erheblich keit der Unfallfolgen ( Urk. 10/70 ). Hiegegen erhob X.___

mit Ein gabe n vom 9. Februar

und

30. März 2012 Einsprache (Urk. 10/76 , Urk. 10/88 /

1-2 ) . 1.2

Für die Folgen eine s weiteren Unfalles

vom

15. Februar 2012 (Ausrutschen auf Glatteis; Urk. 12/2) mit Verletzung der rechten Schulter gewährte die SUVA dem mittlerweile arbeitslosen Versicherten (vgl. Urk. 10/131/3 -5 ) die gesetzli chen L eistungen (Urk. 12/4 ). Nachdem der Versicherer gemäss Mitteilung vom

10. April 2012 zunächst

seine Versicherungsdeckung in Frage gestellt hatte (Urk. 10/90 ; vgl. auch Urk. 10/ 94 ) , stellte er mit Schreiben vom 21. Juni 2012

unter Hinweis auf die ausschliesslich krankhafte Natur der noch bestehenden Beschwerden - die Versicherungsleistungen auf den 1. Juni 2012 hin ein (Urk. 12/46).

Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. September 2012 (Urk. 12/73) verfügte die SUVA auf entsprechendes Gesuch des Versicherten ( Urk. 12/55) am

11. Oktober 2012 die Leistungseinstellung , nunmehr per 26. September 2012 ( Urk. 12/74).

Hiegegen erhob X.___

am 1 2. November 2012 Einsprache (Urk. 12/85 ) , welche die SUVA mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 18. Januar 2013 abwies ( Urk. 12/89). 1.3

Am 29. Januar 2013 erfolgte eine arthroskopische Gelenkstabilisierung der lin ken Schulter ( Urk. 10/117 ) , wofür die SUVA auf Rückfallmeldung der Arbeits losenkasse vom 23. April 2013 hin ( Urk. 10/130, Urk. 10/131/9) aufkam und wiederum Taggelder ausrichtete ( Urk. 10/139, Urk. 10/152).

Nach erneuter kreisärztlicher Untersuchung vom 9. Juli 2013 ( Urk. 10/155; vgl. auch Urk. 10/161 ) stellte die SUVA m it Schreiben vom 19. Juli 2013 ihre im Zusammenhang mit dem Rückfall erbrachten Heilungskosten- und Taggeldl eis tungen auf den 31. Juli 2013 -

unter Hinweis auf den bereits verfügten Renten anspruch und das hängige Einspracheverfahren

hin ein (Urk. 10/158 ). 1.4

Die Einsprache des Versicherten vom

9. Februar 2012 ( Urk. 10/76 ; vgl. vorste hend Ziff. 1 ) gegen die Verfügung vom 9. Januar 2012 ( Urk. 10/70)

hiess die SUVA mit Entscheid vom

9. August 2013 teilweise gut und sprach dem Versi cherten

- unter Bestätigung der Rente auf der Basis eines Erwerbsunfähigkeit s grades von 24 % -

für die aus dem Unfall vom 1. Dezember 2010 verbliebene n Beeinträchtigung en

eine Integritätsentschädigung auf der Basis eine r Integri tätseinbusse von 5 % zu; weitergehende Begehren wies sie ab ( Urk . 10/164 = Urk. 2) . 2.

Hie g egen erhob X.___ mit Ein gabe vom 16. September 2013 Be schwerde und beantrag t e, der angefochtene E inspracheentscheid sei aufzuhe ben, es sei eine medizinische Begutachtung durchzuführen

und es seien ihm ab 1. Januar 2012 Taggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % , ab 1. Janua r 201 4 eine Rente von mindestens 42 % bei einem versicherten Verdienst von mindestens Fr. 88‘323.80 sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 % und weitere Heilbehandlungen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom

18. November 2013 ersuchte die SUVA um Abwei sung der Beschwerde , soweit auf sie einzutreten sei ( Urk. 9). Mit Replik vom

18. Februar 2014 ( Urk.

17) und Duplik vom 7. März 2014 ( Urk.

21) hielten d ie Par teien

an ihren Anträgen fest . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, der Beschwerdeführer habe leichte Unfälle im Sinne der Rechtsprechung erlit ten, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen diesen und den psy chischen Störungen des Beschwerdeführers zu verneinen sei (S. 4). Bei der Ren tenbemessung seien einzig die Unfallfolgen am linken Knie und an der linken Schulter, nicht aber die anderen unfallfremden somatischen Beschwerden zu berücksichtigen. Von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei bei Renten beginn (am 1. Januar 2012) keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ge wesen. Gemäss der beweiskräftigen kreisärztlichen Beurteilung sei der Be schwerdeführer in einer - näher umschriebenen - leidensangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig. Ausgehend von den Angaben der Arbeitgeberin betrage der versicherte Jahresverdienst Fr. 85‘619.-- (S. 7). Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 82‘471.-- und dem gestützt auf die Schweize rische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 62‘747.-- resultiere eine Erwerbsunfähigkeit von 24 % (S. 7). Der Integri tätsschaden von 5 % für die an der linken Schulter verbliebene Beeinträchti gung stütze sich auf die entsprechende Beurteilung (vgl. Urk. 10/160

161) durch Kreisarzt Dr. med. A.___ (S. 8). 1.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor ( Urk. 1), es seien nicht bloss die Be schwerden seitens des linken Knies und der linken Schulter entschädigungs pflichtig. Darüber hinaus seien die Beschwerden an der rechten Hand unfall kausal und die nach dem Unfall entstandene Beinfehlstellung sei eine klassische Folge des am 2. Mai 2009 zugezogenen Knorpel- und Meniskusschadens am linken Knie (S. 10 f.). Der gesundheitliche Endzustand gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sei erst am 31. Juli 2013 erreicht worden, da von der Operation vom

29. Januar 2013 noch eine Verbesserung erwartet worden sei. Die Rentenbemessung sei daher verfrüht erfolgt; es seien bis am 31. Juli 2013 respektive - unter Be achtung einer Übergangsfrist von fünf Monaten zur beruflichen Eingliederung - bis am 31. Dezember 2013 Taggelder auszurichten. Die Unfallereignisse seien unter die mittelschweren Unfälle einzuordnen und es seien vier der massgebli chen Adäquanzkriterien erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin bezüglich sei ner psychischen Leiden eine Abklärungs- und Leistungspflicht habe (S. 12 f.). Betreffend den versicherten Verdienst und das Valideneinkommen bemängelte der Beschwerdeführer, dass nicht der gesamte AHV-pflichtige Lohn angerechnet worden sei. Insbesondere seien die Nachtschichtzulage zu tief veranschlagt und nicht alle - im Einzelnen bezeichnete (vgl. dazu nachfolgend E. 6.2.2-3) - Lohn bestandteile berücksichtigt worden. Das Valideneinkommen bei Rentenbeginn im Jahr 2014 betrage Fr. 86‘536.75 beziehungsweise Fr. 87‘670.95, so dass bei einem - unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % ermittelten - In validenein -

kommen von Fr. 50‘203.80 ein Invaliditätsgrad von 43 % resultiere (S. 14 f.). Für die Festsetzung des Integritätsschadens habe eine Begutachtung zu erfolgen, welche auch den Schäden an der rechten Hand und den Genua vara Rechnung zu tragen habe (S. 18). 1 .3

Im Verfahren ( Urk.

9) ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass das Erreichen des medizinischen Endzustandes nicht durch Operationen, welche unfallbedingt nicht mehr indiziert seien, hinausgezögert werden könne (S. 5). Betreffend das Va lideneinkommen verwies sie auf die Angaben der Arbeitgeberin und vertrat die Auffassung, wenn diese den AHV-pflichtigen Lohn nicht richtig ermittle, sei dies in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren zu klären (S. 6). Ferner hielt sie fest, dass die Zumutbarkeitsbeurteilungen des Kreisarztes durch anderslautende Berichte ebenso wenig in Zweifel gezogen würden wie die kreisärztliche Schät zung des Integritätsschadens (S. 7 f.; vgl. auch Urk. 21). 1 .4

Der Beschwerdeführer trug replicando zudem vor, beim Unfall vom 1. Dezember 2010 sei die am 9. Januar 2000 vorgeschädigte linke Schulter retraumatisiert worden mit nunmehr invalidisierender Folge. Als Folge des lang dauernden körperlichen Leidens resultiere eine zusätzliche psychische Belastung mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. An der Beurteilung der Unfallkausalität durch die Kreisärzte bestünden erhebliche Zweifel. Unter Hinweis auf die Untersu chungsmaxime machte er schliesslich geltend, die Beschwerdegegnerin dürfe sich bezüglich des versicherten Verdienstes und des Valideneinkommens nicht blindlings auf die Angaben der Arbeitgeberin verlassen, zumal einzelne Fehler bereits im Einspracheverfahren aufgezeigt worden seien ( Urk. 17). 1 .5

Strittig und zu prüfen ist zunächst, welche Beschwerden natürlich beziehungs weise adäquat kausal auf ein Unfallereignis zurückzuführen sind. 2 . 2 . 1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invaliden rente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). 2 . 2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2 .3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129

V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133

E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352

E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 3. 3.1

Im Rahmen der medizinischen Abklärungen im Zusammenhang mit den Unfallfol gen des Ereignisses vom 2. Mai 2009 hielt Kreisarzt Dr. med. Z.___ nach seiner Untersuchung im Bericht vom 24. August 2010 (Urk. 11/33) fest, bei persistierenden Beschwerden

im l inke n Knie sei am 17. November 2009 (vgl. Urk. 11/16) eine Arthroskopie durchgeführt worden, nach der die Rehabi litation zaghaft verlaufen sei. Erst ab Mitte März 2010 (vgl. S. 1) sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Last wagen chau ffeur erreicht worden , die nicht weiter zu steigern sei (S. 3 unten f. ).

Dr. Z.___ beschrieb ein gut bewegliches und stabiles linkes Knie mit ledig lich einem diskreten Reizzustand in Form einer verdickten Synovialis. Er vermochte das Beschwerdebild nicht befriedigend aufzuschlüsseln und äusserte einen Verdacht auf eine Kondylennekrose. Er veranlasste ein MRI (S. 4), das am 2. September 2010 ( Urk. 11/52) gegenüber der früheren Abklärung (vgl. Urk. 11/13) unveränderte Befunde ergab ( Urk. 11/44). 3. 2

Auf Zuweisung des Hausarztes untersuchte Dr. med. B.___ , Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie, am 13. Oktober 2010 das rechte Handgelenk. Seinem Bericht vom 14. Oktober 2010

ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an gegeben habe , er sei am 2. Mai 2009 von einer Rampe gestürzt und auf das rechte Handgelenk gefallen. In der Folge sei es zu belastungsabhängigen Schmerzen gekommen. Er sprach von einem abklärungsbedürftigen schmerz haften, traumatischen Carpe bossu ( Urk. 11/54/3-4 ; vgl. auch MRI vom

15. Okto ber 2010, Urk. 11/54/5 ).

Hausarzt Dr. med. C.___ ,

Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , sprach am 20. November 2010 in Bezug auf das linke Knie von einer durch Knieinfiltration verbesserten Schmerzsituation bei unver ändertem Befund und hinsichtlich der rechten Hand von Druckschmerz im Daumensattelgelenk bei indolenter Beweglichkeit ( Urk. 11/61). 3.3

A nlässlich einer Besprechung vom 10. Dezember 2010 erwähnte der Beschwerde führer einen

weiteren Sturz am 1. Dezember 2010 mit Verletzung der bereits anlässlich eines früheren Ereignisses geschädigte n (vgl. Urk. 18/1-4) linke n Schulter ( Urk. 11/68 ) und nachfolgender vollständiger Arbeitsunfähigkeit bis Mitte Dezember 2010 ( Urk. 11/71 ; vgl. auch Unfallmeldung vom 15. Dezember 2010, Urk. 10/1 ) .

Am

31. Mai 2011 fand nochmals

eine Untersuchung bei Dr. Z.___ statt ( Urk. 11/117). Er berichtete von einer ungeklärten Gesamtsituation (S. 6) und legte im Besonderen dar , dass (S. 5) : - der Knorpelschaden am linken Knie auf den Unfall vom 2. Mai 2009 zurück gehe , - an der linken Schulter

eine leichte tendinotische Peria r thropat h ie bestehe, - ganz im Hintergrund etwas Beschwerden in der rechten Hand stünden; diese seien bedingt durch ein schmerzhaftes Carpe bossu und e ine

leichte Rhizarthrose , dies unfallfremd ; die Symptomatik sei im Herbst 2010 aufg e treten und mit dem Sturz vom 2. Mai 2009 sei kein Zusammenhang zu se hen; die Symptomatik sei auf degenerativer Basis zu erklären.

Die Beschwerden am rechten ( richtig wohl: linken) Knie seien zu akzeptieren, die sinnvollen Behandlungsoptionen seien ausgeschöpft. E s bestehe eine leicht eingeschränkte Gehfähigkeit. Der Beschwerdeführer sollte idealerweise 10-20 % der Arbeitszeit sitzen , nur manchmal Treppen begehen, selten knie n und kau ern. In u nwegsame m Gelände könne er sich nicht bewegen, nur selten Leitern ersteigen , Tragen von Lasten in der Ebene bis 20 kg, auf Treppen die Hälfte. Betreffend die linke Schulter sei die Weiterbehandlung noch festzulegen. Der Patient wirk e depressiv und steh e

in entspre chender Behandlung. Die Arbeitsfä higkeit aus psychiatrischer Sicht sei bei m behandelnden Psychiater Dr. med. D.___ , Psychiatrie/Psychotherapie FMH, abzuklären (S. 5). 3. 4

Dieser diagnostizierte am 21. Juli 2011 eine Anpassungsstörung (Angst und depressive Reaktion gemischt) und attestierte aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei die Arbeits fähigkeit wesentlich höher zu veranschlagen ( Urk. 11/126). 3.5

Im Bericht vom 15. September 2011 ( Urk. 11/134) über die gleichentags stattge habte Untersuchung diagnostizierte Kreisärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH, eine beginnende mediale Gonarthrose links bei Status nach Me niskusteilresektion und Mikrofrakturierung am Kondylus im November 2011 (richtig: 2009 ; vgl. S. 2 oben und Urk. 11/16 ) nach Treppensturz im Mai 2009 und einen Status nach Teileinriss der Supraspinatussehne links im Dezember 2010. Sie erwähnte eine leichte Verbesserung der Schulterproblematik links und eine Verschlechterung im Bereich des linken Kniegelenks sowie als neuer Rönt genbefund eine varische Beinachse mit beginnender Gonarthrose (S. 10). Neu seien Beschwerden im rechten Kniegelenk und der linken Hand mit Sattelgelenk (S. 11 oben).

Bezüglich der Psyche gehe es gemäss dem Versicherten besser. Der Integritätsschaden erreiche das entschädigungspflichtige Ausmass von 5 % noch nicht (S. 12 oben). Aus medizinischer Sicht könne von einem stationären Zustand bezüglich linker Schulter und linkem Knie ausgegangen werden. Die Wassertherapie sei bis Ende Jahr zu übernehmen, hernach erfolge eine Reevalu ation der Wirkung

(S. 12 Mitte).

Dr. E.___

bezeichnete die Beschwerden im Bereich der linken Schulter und des linken Kniegelenks als unfallkausal. Die Beschwerden im Bereich der rechten Hand wegen des schmerzhaften Carpe bossu und der Rhizarthrose seien hinge gen unfallfremd. Denn e inerseits sei die Symptomatik erst 1 ½ Jahre nach dem Unfall vom Mai 2009 aufgetreten und andererseits sei sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch degenerative Veränderungen zu erklären, ebenso wie die Beschwerden des rechten Kniegelenks aufgrund der bekannten Genu a vara und der beginnende n mediale n Gonarthrose (S. 11 unten), die in keinem kausa len Zusammenhang zum Unfall stünden (S. 12 Mitte) .

Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur mit Bewegen von Lasten bis zu 800 kg sei nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei indes eine leichte bis mitteschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit maximaler Gewichtsbelastung von 15-20 kg , ohne dauernde Arbeiten über Kopf , ohne kniende, kauernde Tä tigkeiten, ohne dauernde Tätigkeit auf Leitern und Gerüsten sowie ständiges Gehen auf unebenem Boden , ganztags zumutbar (S. 11 Mitte).

Gestützt auf diese Aktenlage stellte die Beschwerdegegnerin am 26. September 2011 die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2011 in Aussicht ( Urk. 11/137) und sprach mit Verfügung vom

9. Januar 201 2

ab diesen Zeitpunkt die

Invali d enrente zu (Urk. 11/164 ). 3. 6

D er behandelnde Dr. C.___

wies am 8. November 2011 die Beschwerdegegne rin darauf hin, dass sich in der Beinachsenbestimmung ein vermehrtes Genu var um , links mehr als rechts , zeige .

Ohne weitere Begründung hielt er a bwei chend zur kreisärztlichen Einschätzung

dafür, dass die Beinachsenfehlstellung ursächlich in der medialen Meniskusteilresektion zu sehen und unfallbedingt sei ( Urk. 11/157 /5 ). Auf entsprechende Nachfrage des Beschwerdeführers ( Urk. 3/1) führte er aus , die Kniebeschwerden seien mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 2. Mai 2009 zurückzuführen . Von Seiten der linken Schulter werde weiter abgeklärt und behandel t und in Bezug auf die Hand verwies er auf die Beurteilung durch den Handchirurgen Dr. B.___ . Weiter legte Dr. C.___ dar, dass s einer Ansicht nach eine femorotibiale Arthrose einen Integritätsschaden von 5-15 %

ergebe, aber dass bei AC-Arthrose Tossy 2/3 kein Integritätsscha den bestehe . Nachdem er am 11.

September 2011 in einer Verweistätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit vo n 50 100 % attestiert hatte ( Urk. 11/130), hielt er am

7. Dezember 2011 in Übereinstimmung mit Dr. E.___

eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit bei Ge wichtsbelastung von 15-20 kg (ohne dauernde Überkopfarbeiten, ohne Knien und Kauern, kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, kein ständiges Gehen auf unebenem Boden ) für erreichbar ( Urk. 3/2).

Dr. med. F.___ , Chefarzt Orthopädie/ Handchirurge in der Klinik G.___ , erkannte auf den Röntgenbildern der Hände keine wesentlichen Auffälligkeiten ( Urk. 11/136). Dennoch empfahl er am 7. November 2011 unter Verneinung ei ner Ganglionproblematik, die Restbeschwerden mittels eine r

Operation des Carpe bossu anzugehen ( Urk. 11/148). Ein entsprechender Eingriff ist nicht ak tenkundig.

Dr. med. N.___ , Assistenzarzt Orthopädie, Klinik G.___ , erachtete am 18.

November 2011 die Schulterschmerzen als unklar und nannte eine deutliche AC-Gelenksarthrose. Die Instabilitätszeichen seien sehr unspezifisch, wenn auch mit dem initialen Trauma durchaus vereinbar ( Urk. 11/157/13 unten). 3. 7

In der Einspracheergänzung vom 30. März 2012 wies der Beschwerdeführer auf den weiteren U nfall vom

15. Februar 2012 hin , bei dem er sich an der rechten Schulter verletzt hatte ( Urk. 10/88/1). Dieses Ereignis erledigte die Beschwerde gegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2013 ( Urk. 12/89).

Nach Untersuchung des linken Knies empfahlen die Ärzte der Klinik G.___ am 15. Februar/1. März 2012 ein operatives Vorgehen . Ihrer Ansicht nach dürfte der Eingriff zu einer deutlichen Beschwerdebesserung beitragen, aber ob die Arbeitsfähigkeit auch im Hinblick auf die Nebenerkrankungen wieder her gestellt werde könne, hielten sie für fraglich ( Urk. 11/176, Urk.

11/179).

Am 2 2. Juni 2012 überwiesen die Ärzte des Spitals H.___ den Beschwerde führer zur psychosomatischen Rehabilitation, welche krankheitsbe dingt erforderlich sei ( Urk. 10/101/2-4) , an die Klinik G.___ . Dort absolvierte der Beschwerdeführer v om 29. Juni bis 19. Juli 2012 ein interdis ziplinäres Schmerzprogramm zur Schmerzlinderung und Erhöhung der körperli chen Leistungsfähigkeit ( Urk. 3/5). Im Austrittsbericht vom 25. Juli 2012 wur den im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt (S. 1-2) : - invalidisierende PHS tendopathica beidseits linksbetont - chronische Knieschmerzen links - unklare Dysästhesien linke Gesichtshälfte beziehungsweise passagere un klare Hypästhesie im Gesicht links im April 2012 (Abklärung unauffällig) - Anpassungsstörung sowie depressive Symtomatik - erhöhte antinukleäre Faktoren - Vitiligo - gastroösophagealer Reflux

Die Ärzte der Klinik G.___ hielten fest, es handle sich um ein chronifiziertes, im Rahmen der in der Diagnoseliste aufgeführten Veränderungen erklärbares, se kundär ausgeweitetes Schmerzsyndrom. Die stationäre Therapie habe eine leichte Besserung der körperlichen Belastbarkeit gebracht bei identischen Schmerzen. Sie empfahlen weiterhin ambulante Physiotherapie und ergothera peutische Massnahmen neben der Schmerzmedikation (S. 3). 3. 8

Kreisarzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie FMH, bestätigte im Bericht vom 26. September 2012 (Urk. 11/183) die Einschätzung

der

Dr. E.___ ( vgl. vorstehende E. 3. 5 ) und gab einen unveränderten Befund an. Er führte aus, dass d ie objektivierbaren klini schen Befunde und die bildgebenden Darstellungen die geklagten Beschwerde nur zu einem kleinen Teil erklärten (S. 15 ). Die beidseitige erosive AC-Arthrose hielt er mit grosser Wahrscheinlichkeit für nicht unfallkausal, ebenso wie die Beschwerden an der rechten Hand bei Carpe bossu und Rhizarthrose. Weder be züglich des linken Knies noch der linken Schulter sehe er eine erfolgverspre chende Therapieoption; auf der Basis der definierten Zumutbarkeit könne der Fall abgeschlossen werden (S. 16 f. ). Das Ereignis vom 15. Februar 2012 sei ge eignet gewesen, während einiger Zeit bei vorbestehender degenerativer Patho logie verstärkte Schmerzen zu erklären; bei fehlender unfallkausaler strukturel ler Schädigung seien die angegebenen Beschwer d en aber nicht mehr unfall kausal und der Status quo sine erreicht. Der Beschwerdeführer lehne eine Be einflussung seiner körperlichen Symptome durch die psychiatrische Situation ab und führe diese im Gegenteil auf die körperlichen Beschwerden zurück, was eine Behandlung stark erschwere ( S. 17 f. ). 3.9

Am 18. Dezember 2012 empfahlen die Neurologen der Klinik G.___ bei anhaltender Beschwerdesymptomatik eine Operation der linken Schulter, was auch die Nackenbeschwerde n günstig beeinflussen könnte ( Urk. 10/110). Am 2 9 . Januar 2013 führte Dr. J.___ , Leitender Arzt Orthopädie in der Klinik G.___ , eine arthroskopische AC-Gelenkstabilisierung durch ( Urk. 10/117, Urk. 10/123). 3. 10

Gegenüber der Invalidenversicherung diagnostizierte Dr. D.___ am 7. Mai 2013 ( Urk. 3/6) eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit intermittieren den Panikatta c ken (ICD-10 F32.1/2, F41.0) sowie Elemente einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), bestehend seit September 2011 (S. 1) . Seither sei eine Chronifizierung eingetreten, die zur Hospitalisation vom 3. bis 17. April 2013 in der psychiatrischen Klinik K.___

geführt habe. Er legte die Weiterführung der bisherigen medikamentösen und psychotherapeutischen Be handlung nahe (S. 2).

Dr. D.___ hielt sowohl die angestammte Tätigkeit als Chauffeur wie auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit für ausgeschlossen. 3.1 1

Dr. I.___

noti erte nach der Untersuchung vom 9. Juli 201 3 ( Urk. 10/155 ) , die psychiatrische Problematik mit Arbeitsunfähigkeit sei schon bei früheren Kreis arztuntersuchungen als nicht unfallkausal dokumentiert worden, genauso wie die Handgelenksbeschwerden , namentlich in Bezug auf die im Vordergrund ste henden rechtsseitigen Beschwerden. Die fehlende Unfallkausalität bezüglich der rechten Schulter sei bei der Kreisarztuntersuchung ausführlich begründet wor den und der Beschwerdeführer klage auch nicht über Beschwerden. Bezüglich des linken Kniegelenks sei die Situation unverändert und bei der Untersuchung hätten sich keine neuen Aspekte ergeben (S. 6 oben ).

Zur Beurteilung bleibe die linke Schulter. Obwohl er selbst am 26. September 2012 eine erfolgversprechende Therapieoption verneint habe (vgl. vorstehende E. 3.9) , sei am 29. Januar 2013 eine Stabilisierung des AC-Gelenks mit schwie rigem postoperativem Verlauf und massiven Schmerzen bei psychischer Überla gerung durchgeführt

worden ( vgl. vorstehende E. 3.9; S. 6 unten) . Subjektiv klage der Beschwerdeführer über mehr Beschwerden in der linken Schul t er als vor der Operation. Dr. I.___ erhob radiologisch - wie schon vor der Operation - einen leichten Hochstand der lateralen Clavicula (S. 7) .

Die psychische Kom ponente erkläre wohl grösstenteils das subjektiv schlechte Operationsergebnis bei objektiv zwar nicht perfektem, aber ordentliche m Befund (S. 8).

Auch wenn der Fallabschluss bezüglich der linken Schulter frühestens neun Monate postoperativ durchzuführen sei, sei die Beurteilung der Zumutbarkeit zuverlässig möglich. Das Zumutbarkeitsprofil, das zur Berentung durch die SUVA geführt habe, sei zu bestätigten. Eine leichte bis mittelschwere, wechsel belastende Tätigkeit mit einer seltenen maximalen Gewichtsbelastung von

15-20 kg, jedoch ohne dauernde Überkopfarbeit (die rechte Hand kann über Kopf ohne Einschränkung eingesetzt werden, die linke aber nur selten und mit gerin ger Gewichtsbelastung von 2-3 kg) sei dem Beschwerdeführer vollzeitig zumut bar , wohingegen k niende und kauernde Tätigkeiten sowie dauernde Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten und ständiges Gehen auf unebenem Boden wegen des linken Knies nicht zumutbar seien (S. 6 unten). 3.1 2

Der Einschätzung des

Dr. J.___

vom 11. Juli 2013, der bei klinisch und radiolo gisch stabilem Zustand den Fallabschluss empfohlen und seinerseits eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiert hatte ( Urk. 10/156), pflich tete Dr. I.___ am 24. Juli 2013 bei und schätzte gleichzeitig den Integritäts schaden auf 5 % ( Urk. 10/160-161).

Dr. J.___

hingegen bezifferte den Integritätsschaden in Folge der Periarthrosis humero-scapularis am 23. August 2013 auf 10 % . Gleichzeitig formulierte er folgendes Zumutbarkeitsprofil: Tätigkeit bis Brustniveau mit leichten bis mit telschweren Belastungen bis 6 kg ohne Schlag- und Vibrationsbelastungen und ohne die Notwendigkeit für körperferne Belastungen und Endrotationen; ferner sollte die Möglichkeit für regelmässige Ruhe- und Positionswechsel sowie für regelmässige kurze Ruhepausen gegeben sei n ; Kälte- und Nässe-Exposition sollte ebenfalls vermieden werden. In einer solchen körperlich adaptierten Tä tigkeit sollte von Seiten der Schulter eine zeitlich volle Arbeitsfähigkeit gegeben sein ( Urk. 3/4). 4. 4.1

Die Parteien sind sich einig und nach Lage der medizinischen Akten ist ausgewie sen, dass die anhaltenden Beschwerden im linken Knie und in der lin ken Schulter auf die von der Beschwerdegegnerin versicherten Unfallereignisse vom 2. Mai 2009 und 1. Dezember 2010 zurückzuführen, mithin unfallkausal sind. Streitig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin darüber hinaus

für die Beschwerden an der rechten Hand und die Beinachsenfehlstellung sowie für das psychische Leiden e inzustehen hat . 4.2

E ine Handverletzung wurde

im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2. Mai 2009 in den zeitnahen medizinischen Berichten n icht erwähnt . Es war dort al lein von der Verletzung des linke n Knie s die Rede ( Urk. 11/1 , Urk.

11/6 7, Urk. 11/11-13, Urk. 11/16, Urk. 11/19-20). Auch gegenüber d em Kreisarzt klagte der Beschwerdeführer am 24. August 2010 nicht über

Handb eschwerden (Urk. 11/33 S. 2) .

Die medizinischen Akten dokumentieren erstmals am 14. Oktober 2010 eine entsprechende Symptomatik. Dabei ging Dr. B.___ da von aus, dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2009 von einer Rampe gestürzt und auf dem rechten Handgelenk gelandet sei und seither an belastungsabhän gigen Schmerzen leide (vorstehende E. 3.2), was weder mit der ursprünglichen Unfallschilderung, wo von einem Sturz auf die Knie die Rede war, noch mit dem vom Beschwerdeführe r angegebenen Beschwerdeverlauf, wonach die Handbeschwerden im März 2010 aufgetreten seien (vgl. dazu auch Urk. 11/49/1) , in Einklang steht. Wenn Dr. B.___ das Carpe bossu als trauma tisch beschrieb, kann ihm daher nicht gefolgt werden. Soweit aus dem Bericht vom 19. September 2011 ( Urk. 11/136) von Dr. med. F.___ , Chefarzt Hand chirurgie an der Klinik G.___ , überhaupt auf eine Unfallkausalität der Handgelenkbeschwerden geschlossen werden könnte, kann ihm ebenso wenig beigepflichtet werden, da er wie Dr. B.___ vom selben (falschen) Sachverhalt ausging (S. 1) und im Übrigen im Wesentlichen unauffällige Verhältnisse erhob (S. 2).

Der Beschwerdeführer brachte seine Handbeschwerden in Zusammenhang mit dem Handquetsch t rauma vom 11. Dezember 2007 ( Urk. 1 S. 11 ) . Den entspre chenden Akten ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am

17. März 2008 seine Tätigkeit wieder auf nehmen konnte ( Urk. 13/3) , dass er gemäss Bericht von Dr. O.___ vom 26. Februar 2009 (Dokumenteneingangs datum) deswegen am 5. November 2008 letztmal s beha ndelt wurde ( Urk. 13/6) und Dr. L.___ am 3. April 2009 das Behandlungsende bescheinigte ( Urk. 13/9). Nicht s Gegenteiliges geht aus der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich des Gesprächs vom 15. Oktober 2010 hervor , wonach er seit März 2010 vermehrt Probleme mit der rechten Hand habe und diese seit April behan delt werde (Urk. 11/49/1) . Dem Kreisarztbericht vom 24. August 2010 ist noch gar kein Hinweis auf eine Handsymptomatik zu entnehmen ( Urk. 11/34), wäh rend Dr. Z.___ am 6. Juni 2011 von deren Auftreten im Herbst 2010 sprach ( Urk. 11/117 S. 5).

Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die übereistimmende Beurteilung der Kreisärzte davon aus ging, dass die Beschwerden im Bereich der rechten Hand mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht unfallkausal respektive unfallfremd seien. Denn die Kreis ärzte wiesen zu Recht

auf den Zeitverlauf zwischen dem Unfall und dem Auf treten der Symptomatik frühestens im Frühjahr 2010 hin. Ferner erachteten sie die vom Handspezialisten Dr. B.___ genannten Diagnosen eines Carpe bossu und einer beginnenden Sattelgelenksarthrose eher als degenerativer Art, was als nachvollziehbar scheint. 4.3

Im Weiteren ist die Frage der Unfallkausalität der Beinachsenfehlstellung strit tig.

Dr. E.___ erwähnte im Bericht vom 15. September 2011 ( Urk. 11/134) als neuen bildgebenden Befund eine diskret varische Beinachse (S. 8 oben und S. 10). Die Beschwerden des rechten Kniegelenks seien deswegen und aufgrund der beginnenden medialen Gonarthrose durch die degenerativen Veränderungen ausreichend erklärbar und stünden in keinem Zusammenhang mit dem Sturz im Mai 2009 ( S . 11 f.).

Im Gegensatz dazu erklärte Dr. C.___

- offenbar in Un kenntnis der Vorakten und namentlich der Beurteilung durch Dr. E.___ - die mediale Meniskusteilresektion als ursächlich für das genu varum links, das schlimmer sei als rechts ( Urk. 11/157/5, vgl. auch Urk. 3/1-2 Ziff. 2) , ohne seine abweichende Einschätzung zu begründen. Er legte für den Rechtsanwender auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb bei Annahme einer Unfallkausalität links auch das bis dahin unfallfreie rechte Bein

von der Fehlstellung betroffen und deswegen schmerzhaft sein soll . Auch wenn das linke Bein eine schlimmere Fehlstellung aufweist und eine Unfallkausalität möglich ist, erscheint in Anbe tracht des Leidens an beiden Beinen ein degeneratives Geschehen, wie von den Kreisärzten postuliert, als weit überwiegend wahrscheinlicher. 4.4

Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Unfallkausalität der v om Beschwerdeführer geklagten psychischen Beschwerden verhält. Dabei ist vorweg die Frage der Adäquanz z u beleuchten. Bei deren Verneinung kann offenbleiben, ob den zu nächst angeführten psychiatrischen Diagnosen (Anpassungsstörung, depressive Symptomatik ; vgl. vorstehende E. 3.7 ) überhaupt sozialversicherungsrechtliche Relevanz zuzuschreiben ist.

Für die Prüfung der Adäquanz der psychischen Beschwerden ist an das Unfaller eignis anzuknüpfen und die Unfallschwere ist anhand des augenfällige n Geschehensablauf s mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen

(vorstehende E. 1. 4-5 ) . Aus de n Unfallmeldung en ergibt sich, dass der Be schwerdeführer am 2. Mai 2009 die Treppe hinunterstieg , ausrutschte und aufs Knie fiel ( Urk. 11/1) und dass er am 1. Dezember 2010 auf Schnee ausrutschte und dabei einen schweren , entgegenrollenden Wagen blockieren musste ( Urk. 10/7) . Diese Darstellung en bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentli chen in seiner Beschwerde ( Urk. 1 S. 4 und S. 7 ).

D ie Beschwerdegegnerin qualifizierte diese Unfälle als leicht ( Urk. 2 S. 4 ), was im Lichte der höchstricht er lichen Rechtsprechung, welche einen gewöhnlichen Sturz oder ein Ausrutschen als banales Ereignis

qualifiziert (BGE 115 V 133 E.

6a) , nicht zu beanstanden ist. Daran vermögen die beschwerdeführerischen Vorbringen, wonach es sich um mittelschwere Unfälle handle ( Urk. 1 S. 12), nichts zu ändern, da eine allfällige Vorschädigung nicht bei der Unfallschwere, sondern erst im Rahmen der Adäquanzkriterien (Schwere oder besondere Art der Verletzung) ins Gewicht fallen könnte.

Bei banalen Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne W eiteres verneint werden

(BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a). Ohne aufwendige Abklä rungen im psychischen Bereich darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen invalidi sierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Hier mangelt es de n Unfallereignis sen offensichtlich an der erforderlichen Schwere, welche allge mein geeignet wäre, zu einer psychischen Fehlentwicklung beispielsweise in Form einer reaktiven Depression zu führen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass bei dieser Gruppe von Unfällen wegen der Geringfügigkeit des Unfallereignisses auch der psychische Bereich nur marginal tangiert wird. Treten entgegen jeder Voraussicht dennoch nennenswerte psychische Störungen auf, so sind diese mit Sicherheit auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen wie z.B. die ungünstige konstitutionelle Prädisposition. Unter solchen Umständen ist der Unfall nur eine Schein- oder Gelegenheitsursache für die psychischen Störungen

(BGE 115

V 133 E. 6a).

In Anbetracht der leichten Unfallereignisse erübrigen sich zur Frage der Adä quanz der psychischen Beschwerden weitere Erörterungen. 4.5

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung dem nach zu Recht einzig die Auswirkungen der Restfolgen der Knie- und Schulter verletzung en links

zugrunde gelegt. 4.6

Der Beschwerdeführer be anstandete zwar (nach dem Gesagten zu Unrecht), dass der Unfallversicherer neben den Knie- und Schulterbeschwerden für weitere Gesundheitsschäden einzustehen habe, doch die von der Beschwerdegegnerin

aufgrund der Unfallfolgen festgelegte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer lei densangepassten Tätigkeit stellte er letztlich nicht in Abrede . Dies e Restarbeits fähigkeit stützt sich auf die

nachvollziehbaren Kreisarztberichte und Dr. J.___ bescheinigte seinerseits eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ( Urk. 3/4). Die beantragten ergänzenden Abklärungen versprechen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 162 E. 1d).

Kreisarzt Dr. I.___ und der behandelnde Dr. J.___ (nur mit Blick auf die Schul ter)

hielt en jeweils leicht unterschiedlich umschriebene leichte bis mittel schwere, we chselbelastende, knieschonende Tätigkeit en

für zumutbar ,

wobei Dr. J.___ von einer Gewichtsbelastung von 6 kg und der Kreisarzt von einer solchen von 15 20 kg ausging (vgl. E. 3.11 -12). Die Beurteilung des Dr. J.___ ist indes nicht geeignet, die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung in Zweifel zu ziehen, da sich

Dr. J.___

zunächst Dr. I.___

anschloss (Urk.

10/156 S. 1) und am 23. August 2013 ohne jegliche Begründung ein zurückhaltendere s Pro fil formulierte ( Urk. 3/4). 5.

5.1

Im Folgende n i st zu prüfen, ob der Endzustand am 31. Dezember 2011 oder

- wie der Beschwerdeführer postulierte - erst nach der Genesung von der Schul teroperation vom 29. Januar 2013, mithin am 31. Juli 201 3 erreicht worden war. Zu berücksichtigen sind dabei nur die unfallbedingten Gesundheitsschä den, also die Knie- und Schulterproblematik links (Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 4.4).

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender ge ringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Taggeld und Heilbehandlung sind solange zu gewähren, wie die prognostizierte Verbesserung noch namhaft ist, unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Die namhafte Verbesserung bezieht sich dabei in erster Linie auf die Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3) . Sodann setzt der Abschluss des Falles durch den Unfallversicherer lediglich voraus, dass von weiteren me dizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_59 0 /2008 vom 3. Dezember 2008 E. 4.2).

5.2

Nachdem die IV-Stelle am 6. Mai 2011 den Anspruch auf berufliche Massnah men verneint hatte ( Urk. 10/33), stehen offensichtlich keine laufenden Einglie derungsmassnahmen einer Leistungseinstellung entgegen. Strittig ist hingegen, wie es sich mit der ärztlichen Behandlung verhält.

Kreisarzt Dr. Z.___ ging am 31. Mai 2011 davon aus, dass die sinnvollen Behandlungsoptionen

des

linke n

Knie s ausgeschöpft seien

(E. 3.3). Kreisärztin Dr. E.___

sprach sich am 15. September 2011 für eine Übernahme der einge leiteten Wassertherapie bis Ende 2011 und eine anschliessende Reevaluation der Wirkung a us, erachtete aber bereits im Zeitpunkt der Untersuchung eine Restar beitsfähigkeit für gegeben ( Urk. 11/134 S. 11-12). Dr.

C.___ empfahl am

11. September 2011 weiterhin Muskelaufbauübungen in Eigenregie für die Knie und eine stationäre Rehabilitation (E. 3.6) . In Bezug auf das linke Knie kann daher im Dezember 2011 von einem Endzustand ausgegangen werden. Daran ändert nichts , dass die Ärzte der Klinik G.___ am 15. Februar 2012 zu eine r Ope ration des linken Knies rieten (E. 3.7), welche der Beschwerdeführer jedoch of fenbar nicht wünschte. D enn d ie Ärzte nahmen zwar eine möglich Beschwerde besserung an , eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erachteten sie am 1. März 2012 im Hinblick auf die zahlreichen Nebenerkrankungen indes als frag lich ( Urk. 11/179 S. 2).

Hinsichtlich der linken Schulter führte

Dr. Z.___ am 31. Mai 2011 aus , die Weiterbehandlung sei noch festzulegen (E. 3.3). Dr. E.___ äusserte sich am 15. September 2011 zwar nicht ausdrücklich zur weiteren Behandlungsbedürf tigkeit , sprach indes von einem stationären Zustand; zudem legte sie die Restar beitsfähigkeit und den Integritätsschaden fest (E. 3.5), was darauf schliessen lässt, dass s ie diesbezüglich von der Wassertherapie keine massgebliche Ände rung mehr erwartete.

Dr. C.___ wies am 7. Dezember 2011 auf die in der Klinik G.___ laufende Abklärung und Behandlung hin (Urk. 3/2; vgl. dazu vorstehend E. 3.9 ) . Die Orthopäden der Klinik G.___ berichteten am 16. Dezember 2011 von einer erfolglosen Gelenksinfiltration und laufender Physiotherapie sowie von Abklärungen bezüglich der unfallfremden Schmerzen der Halswirbelsäule (Urk. 10/64-65) , welche hinsichtlich der Schulterschmerzen links keine Klärung brachte n (vgl. Bericht e vom 28. März 2012, Urk. 10/89 S. 3 ; vom 11. April 2012, Urk. 10/95; vom 23. Mai 2012, Urk. 10/99 ). Ebenso wenig wurde am 16. Dezember 2011 e ine Verlaufskontrolle in der Schulterchirurgie als no twendig erachtet ( Urk. 10/64 S. 1). Im Austrittsbericht der Klinik M.___ vom 25. Juli 2012 wurden Physio- und Ergotherapie vorgeschla gen ( Urk. 3/5), was für sich allein

nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E. 5.1) keine ärztliche Behandlung darstellt, die einem Fallabschluss entgegenstehen könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_188/2010 vom 22. November 2010 E. 3.2). Erstmals am 5. Oktober 2012 diskutierten die Orthopäden der Klinik G.___ ein operatives Vorgehen, obwohl nicht garantiert werden konnte, dass der Be schwerdeführer davon profitiere (Urk.

10/106) . Kreisarzt Dr. I.___ zweifelte umgehend die medizinische Indikation der Operation an ( Urk. 10/111), welche am 29. Januar 2013 durchgeführt wurde ( Urk. 10/117).

Da die Frage der namhaften Besserung prognostisch zu beurteilen ist, muss mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Januar 2012 und bis am 5. Oktober 2012 keiner der be fassten Somatiker eine entsprechende Behandlungsm öglichkeit sah oder - wie die Kreisärzte - diese gar ausschlossen. Der Beschwerdegegnerin ist beizu pflichten, dass an dieser prognostischen Beurteilung die Schulteroperation im Januar 2013 nichts zu ändern vermag, da selbst die Ärzte der Klinik G.___

eine Besserung lediglich für möglich hielten.

Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht die vorübergehenden Leistungen auf den 31. Dezember 2011 hin eingestellt. Diesem Vorgehen steht auch das Unfallereignis vom 15. Februar 2012 nicht entgegen , da die Beschwerdegegne rin hiefür Leistungen erbrachte, die sie - noch vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids - folgenlos

wieder einstellte (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2). 6. 6.1

Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Er werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (Valideneinkommen).

In Bezug auf das Invalideneinkommen ist zudem v orwegzuschicken, dass entge gen der Darstellung des Beschwerdeführers der versicherte Verdienst (vgl. dazu die folgende E. 7) nicht einfach dem Valideneinkommen (vgl. dazu die folgende E. 6.2 )

gleichzustellen ist (vgl. Holzer, Der versicherte Verdienst in der obligato rischen Unfallversicherung, in: SZS 2010 S. 105). 6. 2 6.2 .1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 ).

Wie auch in Bezug auf den versicherten Verdienst ist auch bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) nur relevant, was grundsätzlich zum massgeblichen Lohn ge mäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu zählen ist . Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn je des Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und an dere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen ( Urteil des Bun desgerichts 8C_430/2010 vom 28.

September 2010 E. 5.1-2 ; vgl. auch die Weg leitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn [WML]

in der AHV, IV und EO , g ültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2012 ). 6. 2 .2

Gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin ermittelte die Beschwerde gegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 82‘471.-- ( Urk. 2 S. 7 , Urk. 9 S. 6 ). Demgegenüber ging der Beschwerdeführer davon aus, dass verschieden e Lohn bestandteile (Leistungslohn, Danke-Leistung, Leistungshonorierung, Unfallfrei prämie und Halbtaxabonnement , Kinderzulage ) zusätzlich zu berücksichtigen seien ( Urk. 1 S. 15 f.) , weshalb das Valideneinkommen mindestens Fr. 87‘670.95 betrage ( Urk. 17 S. 9) . 6. 2 . 3

Angesichts des Rentenbeginns am 1. Januar 2012 ist zur Bemessung des Validen einkommens massgebend, was der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt verdient hätte (BGE 135 V 58 E. 3.1) . Die ehemalige Arbeitgeberin gab für das Jahr 2011 einen Bruttolohn von Fr. 6‘193.10 monatlich zuzüglich 13.

Monatslohn von Fr. 5‘593.10 , eine jährliche Nachtschichtzulage von Fr.

1‘960.30 und eine Leistungsbelohnung von jährlich Fr. 600.-- an (Urk.

10/52/3). Die ( geschätzte ) Nachtschichtzulage korrigierte die Arbeitgeberin gemäss Schreiben vom 23. August 2013 anhand der in den Vorjahren ausge richteten Zulagen auf Fr. 3‘900.35 ( Urk. 3/7 , vgl. auch Urk. 11/187 ), wovon im Folgenden auszugehen ist. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Bemessung des Einkommens ohne Invalidität Zusatzeinkommen, worunter die Nachtschichtzulage unstreitig zu begreifen sind, einzurechnen, wenn es sich um Entgelt mit Lohncharakter und nicht um Spesenentschädigun gen handelt. Da aber die Invaliditätsschätzung der dauernd oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen muss, bildet Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller Voraussicht nach damit hätte rechnen können. Massgebend ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1), ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner kon kreten erwerblichen Situation und seines tatsächlichen Arbeitseinsatzes vor dem Unfall wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen hätte erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2009 vom 4. Januar 2010 E. 4.3).

Auch der Leistungsbelohnung von Fr. 600.-- kommt Lohncharakter zu, denn sie wurde nach Angaben der Arbeitgeberin jährlich ausbezahlt und wäre wohl auch nach dem ersten Unfallereignis weiterhin ausbezahlt worden ( Urk. 10/52/3 und Urk. 3/9). Demgegenüber sind

sowohl die Unfallfreiprämie als auch die Treue prämie/Gratifikation nicht voraussetzungslos , sondern nur bei unfallfreiem Fahren

bzw. bei entsprechendem Geschäftsverlauf geschuldet und wurde n

- wie der Beschwerdeführer selbst einräumte (vgl. Übersicht in Urk. 1 S .

16) - auch nicht jährlich ausbezahlt (vgl. Urk. 11/172/35-37). Da diese Zusatzeinkommen bloss möglicherweise erzielt worden wäre n und kein Anspruch darauf besteht, sind sie nicht in den massgeblichen Lohn einzuschliessen.

Während die jährliche Kinderzulage von Fr. 3‘960.-- ( Fr. 330.-- x 12) in den versicherten Verdienst einzurechnen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV) , hat sie beim Valideneinkommen

- gleichermassen wie beim Invalideneinkommen - ausser Acht zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2010 vom 2 8. Juni 2010 E. 3.2).

Was das Halbtaxabonnement anbelangt, ist festzuhalten, dass Weg- und Verpfle gungsentschädigungen zum massgebenden Lohn gehören (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV); es sei denn, die Entschädigung für den Arbeitsweg bestehe in der Abgabe eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr bzw. einem Beitrag an ein solches, das auch für Geschäftsreisen verwendet wird; Dauerfahrkarten, welche Arbeit nehmenden von dem Verband öffentlicher Verkehr angeschlossenen Unterneh men abgegeben werden, sowie Generalabonnemente gehören nicht zum mass gebenden Lohn, wenn jemand während einem Jahr an rund 40 Tagen Dienst fahrten unternimmt (WML Rz 3007). Da der Beschwerdeführer Anspruch auf das Abonnement hat ( Urk. 3/10) und nach unbestritten gebliebener Darstellung das Abonnement ausschliesslich privat verwendet e (vgl. Urk. 1 S. 15 f.), gehört die diesbezügliche Zuwendung im Betrag von Fr. 165.-- jährlich zum massgeben den Lohn.

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Löhne von Männern

(von 2171 im Jahr 2011 auf 2188 im Jahr 2012; vgl. Die Volkswirtschaft 3/4 2015 S. 89) resultiert somit im Jahr 2012 ein massgebendes Validenein kommen von Fr. 85‘232.-- ( [ Fr . 6‘193.10 x 12 +

Fr. 5‘593.10 + Fr. 3‘900.35 ]

: 2171 x 2188 + Fr. 60 0.-- + Fr. 165.-- ). 6. 3 6.3 .1

Ist nach Eintritt des Gesundheitsschadens kein tatsächlich erzieltes Erwerbsein kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so kön nen nach der Rechtsprechung für die Festsetzung des Invalideneinkommens entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herange zogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.2 f. , 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationali tät/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemäs sem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug vom sta tistischen Lohn von insgesamt höchstens 25 % , den verschiedenen Merkmalen, die das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu tragen (BGE 126 V 75 E. 5b/aa-cc ).

6. 3 .2

Der Beschwerdeführer machte geltend, das Invalideneinkommen sei - gestützt auf die LSE und nach einem Leidensabzug von 25 % -

auf Fr. 47‘066.05 fest zusetzen ( Urk. 1 S. 18, Urk. 17 S. 7) , wohingegen die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ausgehend von der LSE 2010 und bei einem Abzug von 5 % für das Jahr 2011 ein Invalideneinkommen von Fr. 62‘747.-- er mittelte ( Urk. 2 S. 7) .

Dabei ging sie von der LSE 2010 Tabelle T A 1 , Anforderungsniveau 4, Männer, Sektor Produktion, und dem Monatslohn von Fr. 5‘240.-- aus . Dieses Vorgehen kann jedoch nicht geschützt werden, denn angesichts der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur ist nicht einzusehen, weshalb anstelle des üblichen Durch sch nitts gehalts aller Sektoren von Fr. 4‘901.-- monatlich der Sektor Produktion (und das höhere Einkommen) heranzuziehen sind, was die Beschwerdegegnerin denn auch nicht weiter begründete. Ausgehend von Fr. 4‘901.-- resultiert bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 im Jahr 2012 ( Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88) und bei Anpassung an die Nominallohnentwicklung ( von 2150 im Jahr 2010 auf 2188 im Jahr 2012; vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89) ein Jahreslohn von Fr. 62‘395.15 (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2150 x 2188). 6.3.3

Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale wie etwa Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Natio nalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug vom nach den LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz Ge sundheitsschaden verbleibende Leistungsfähigkeit zufolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwertbar ist

(Urteil des Bundesge richts 9C_268/2014 vom 2 9. Apr il 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

Ob und in welchem Umfang ein Leidensabzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde. Bei der Über prüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungs gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75, Regeste).

Die Beschwerdegegnerin gewährte zunächst ohne Begründung einen Leid ensab zug von 5 % ( Urk. 2 S. 7) und legte in der Vernehmlassung diesbezüglich dar, dass der Beschwerdeführer auf unfallfremde Beeinträchtigungen verweise und den Einschränkungen bereits bei der Zumutbarkeitsbeurteilung Rechnung ge tragen worden sei ( Urk. 9 S. 6). 6.3.4

Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass der Tabellenlohn im Anforde rungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2 013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4) und somit keinen Tabellenlohnabzug rechtfertigt.

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versi cherten Person realistischerweise noch in Frage kommen (vgl. dazu vorstehende E. 4.6) . Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Be rücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezo gen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verwei sungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Ab zug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1

mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat diesem Umstand mit dem Abzug von 5 % Rechnung getragen, was im Rahmen ihres Ermessens liegt.

Die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedri ger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Anforderungsniveau 4 die lange Zugehörigkeit zur Post keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

Weitere massgebliche Kriterien, die zu einem höheren Abzug führen müssten, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht, weshalb es beim Leidensabzug von 5 % sein Bewenden hat und somit das massgebl iche Invalideneinkommen auf Fr. 59‘275.--

( Fr. 62‘395.15 x 95 % ) festzusetzen ist . 6.4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 85‘232.-- (E. 6.2.3 ) sowie einem Invaliden einkommen von Fr. 59‘275.-- (E. 6.3.4 ) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 25‘957.--, was zu einem Invaliditätsgrad von 30 % führt.

Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 7. 7.1

Strittig und zu prüfen bleibt schliesslich die Festsetzung des für die Berechnung der Rente massgebenden versicherten Verdienstes (Art. 15 Abs. 1 UVG).

Nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV gilt als versicherter Verdienst der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall erzielte Lohn (BGE 139 V 28 E. 4.1) . Der Bundesrat hat gestützt auf die Delega tionsnorm von Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UVG in Art. 24 UVV unter dem Titel „Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen" ergänzende Vorschriften er lassen. Doch erfüllt der vorliegende Sachverhalt keine der dort formulierten Voraussetzungen: Die Rente beginnt weniger als fünf Jahre nach dem Unfall ( Abs. 2), der Beschwerdeführer stand nicht in Ausbildung ( Abs.

3) und der wei tere Unfall ereignete sich vor der Rentenfestsetzung ( Abs. 4).

In BGE 123 V 45 hat sich das Bundesgericht einlässlich mit den sich teilweise überschneidenden Tatbeständen der Art. 24 Abs. 2 und 4 UVV auseinanderge setzt und gelangte zum Schluss, dass sich bei der erstmaligen Rentenfestsetzung nach mehreren invalidisierenden Unfällen und einem Rentenbeginn später als fünf Jahre nach dem ersten Unfall der massgebende Jahresverdienst nach Art. 24 Abs. 2 UVV bestimmt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Mit Blick auf die bundesgerichtlichen Erwägungen in BGE 123 V 45 E. 3 erscheint es in Anbe tracht der Unfälle vom 2. Mai 2009 und 1. Dezember 2010 gerechtfertigt, jenen Lohn heranzuziehe n , den der Versicherte ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem (ersten) Unfall erzielte Lohn.

Die Beschwerdegegnerin setzte den versicherten Verdienst verfügungsweise auf Fr. 86‘619.-- fest ( Urk. 10/70). 7.2

Im Anbetracht des Rentenbeginns am 1. Januar 2012 ist der versicherte Ver dienst anhand des Einkommens im Jahr 2011 festzusetzen. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in der vorstehenden E. 6.2 zu verweisen. Das dort für das Jahr 2012 ermittelte Valideneinkommen von Fr. 85‘232.-- ist um die Nominal lohnentwicklung ( 2171 im Jahr 2011, 2188 im Jahr 2012 ; vgl. Die Volkswirt schaft 3/4-2015 S. 89 ) auf Fr. 84‘570.-- zu reduzieren. Da a ls versicherter Ver dienst im Regelfall der nach dem Bundesgesetz über die AHV massgebende Lohn gilt (Art. 22 Abs. 2 UVV), kann bezüglich des Einbezugs der einzelnen Lohnbestandteile

auf die vorstehende E. 6.2 .3 verwiesen werden, welche im Zusammenhang mit dem versicherten Verdienst analog zu gelten hat. Davon ausgenommen sind nach Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV die Kinderzulagen von Fr. 3‘960.-- zusätzlich zu berücksichtigen , so dass der versicherte Verdienst im Jahr 2011 Fr.

88‘530.-- beträgt. Nachdem selbst der Beschwerdeführer für das Jahr 2009 von einem niedrigeren Lohn ausging (vgl. Urk. 1 S. 16), hat es bei diesem versicherten Verdienst sein Bewenden. 7.3

I n Bezug auf den versicherten Verdienst ist die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen. 8. 8.1

Schliesslich bleibt die Höhe der Integritätsentschädigung zu prüfen, welche die Beschwerdegegnerin - unter Berücksichtigung der am 1. Dezember 2010 zuge zogenen Schulterverletzung - auf 5 % fest ( Urk. 2 S. 8 f.). 8.2

Zur Beurteilung des Integritätsschadens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Kreisarzt Dr. I.___ vom 2 4. Juli 2013 ( Urk. 10/160). Dr. I.___ beschrieb unter Bezugnahme auf das Ereignis vom 1. Dezember 2010 die Schulterverletzung und veranschlagte gestützt auf die Tabelle 5 der SUVA (Integritätsschaden bei Arthrosen) den Integritätsschaden auf 5 % . Er wies darauf hin, dass eine mässige AC-Arthrose einem Schaden von 0 % und eine schwere Arthrose einem Schaden von 5-10 % oder eine Arthrodese einem solchen von 5 % entspreche. Er hielt dafür, b ei dokumentiert guter Stabilisie rung und Hochstand der lateralen Clavicula um knapp Schaftbreite k önne nicht von einer

sehr schweren Pathologie im AC-Gelenk ausgegangen werden ; er habe daher 5

% geschätzt , was der Gelenkresektion entspreche.

In der Vernehmlassung hielt die Beschwerdegegnerin fest, bezüglich des Knies bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 9 S. 8). 8. 3

Dr. J.___ schätzte den Integritätsschaden auf 10 % , wobei er sich offenbar auf Tabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitä ten) stützte und von einer mässigen Form der Periarthrosis humero-scapularis ausging ( Urk. 3/4). Dr. C.___ vernein t e in Bezug auf die Schulter einen In tegritätsschaden, bezifferte jedoch den Schaden für die femorotibiale Arthrose (gemäss Tabelle 5) auf 5-15 % ( Urk. 3/2).

In Bezu g auf die Schulterschmerzen ist in den medizinischen Akten teilweise von AC-Gelenksarthrose (etwa Urk. 3/3, Urk 11/157/3) und teilweise von Peri a r throse (etwa Urk. 3/4-5) die Rede .

Wenn der Kreisarzt den Integritätsschaden auf 5 % schätzte, so ist dies sowohl vereinbar mit einer schweren AC-Arthrose nach der Tabelle 5 als auch mit einer leichten bis mässigen Form der Periarth rosis humeroscapularis im Sinne der Tabelle 1 , weshalb die genaue Diagnose letztlich ohne Belang bleibt . Dr. J.___ legte für den Rechtsanwender nicht nachvollziehbar dar, weshalb er - abweichend zum Kreisarzt - den Schaden hö her schätzte. Seine Beurteilung ist auch nicht nachvollziehbar, weil keiner der befassten Ärzte die Arthrose als mässig bezeichnete, aber Dr. Z.___ aus drücklich von einer leichten Periarthropathie sprach (vgl. Urk. 11/117) und Dr. C.___ gar keinen entsprechenden Schaden ausmachte ( Urk. 3/2) . Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der diesbezügliche Integri tätsschaden auf 5 % veranschlagt wurde.

Insoweit Dr. C.___ hinsichtlich der Kniebeschwerden unter Hinweis auf eine femorotibiale Arthrose, aber ohne jegliche Begründung und ohne Bezug zur konkreten Sachlage, den Schaden auf 5 15 % bezifferte (vgl. dazu Tabelle 5), ist festzuhalten, dass diese Diagnose von keiner Seite gestellt wurde. Dr. C.___ und Dr. E.___ erwähnten zwar beide eine Gonarthrose ( Urk. 3/2), aber Dr. E.___ umschrieb diese als beginnend ( Urk. 11/134), weshalb die von der Tabelle 5 verlangte Ausprägung „mässig“ nicht ausgewiesen und damit ein Anspruch auf einen entsprechenden Integritätsschaden nicht erstellt ist. Nichts anderes ergibt sich aus der Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen der unteren Extremitäten) , denn diese fordert bei Knieverletzungen eine Steifig keit, die hier nicht vorliegt, beziehungsweise eine bis 90° eingeschränkte Be weglichkeit. Dr. E.___ gab jedoch eine Beweglichkeit bis 140° an (Urk. 11/134 S. 9) und Dr. I.___ eine solche von wenigstens 110° (Urk. 11/183; vgl. auch Urk. 11/115) , weshalb die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des linken Knies zu Recht keine Integritätsentschädigung zugesprochen hat.

Nach dem Gesagten ist der von der Beschwerdegegnerin auf 5 % veranschlagte Integritätsschaden nicht zu beanstanden.

9.

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen mit der Feststel lung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2012 Anspruch hat auf eine Rente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 30 % und einem versicherten Ver dienst von Fr. 88‘530.--. Die übrigen Beschwerdebegehren sind hingegen abzu weisen. 10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung zu, Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Angesichts des bloss teilweisen Obsiegens ist die Pro zessentschädigung um die Hälfte zu kürzen auf Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der S UVA vom 9. August 2013 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass d er Beschwerde führer ab 1. Januar 2012 Anspruch hat auf eine Rente basierend auf einer Erwerbs einbusse von 30 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 88‘530.-- . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär GräubSonderegger

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 ) gegen die Verfügung vom 9. Januar 2012 ( Urk. 10/70)

hiess die SUVA mit Entscheid vom

9. August 2013 teilweise gut und sprach dem Versi cherten

- unter Bestätigung der Rente auf der Basis eines Erwerbsunfähigkeit s grades von 24 % -

für die aus dem Unfall vom 1. Dezember 2010 verbliebene n Beeinträchtigung en

eine Integritätsentschädigung auf der Basis eine r Integri tätseinbusse von 5 % zu; weitergehende Begehren wies sie ab ( Urk . 10/164 = Urk. 2) .

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, der Beschwerdeführer habe leichte Unfälle im Sinne der Rechtsprechung erlit ten, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen diesen und den psy chischen Störungen des Beschwerdeführers zu verneinen sei (S. 4). Bei der Ren tenbemessung seien einzig die Unfallfolgen am linken Knie und an der linken Schulter, nicht aber die anderen unfallfremden somatischen Beschwerden zu berücksichtigen. Von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei bei Renten beginn (am 1. Januar 2012) keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ge wesen. Gemäss der beweiskräftigen kreisärztlichen Beurteilung sei der Be schwerdeführer in einer - näher umschriebenen - leidensangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig. Ausgehend von den Angaben der Arbeitgeberin betrage der versicherte Jahresverdienst Fr. 85‘619.-- (S. 7). Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 82‘471.-- und dem gestützt auf die Schweize rische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 62‘747.-- resultiere eine Erwerbsunfähigkeit von 24 % (S. 7). Der Integri tätsschaden von 5 % für die an der linken Schulter verbliebene Beeinträchti gung stütze sich auf die entsprechende Beurteilung (vgl. Urk. 10/160

161) durch Kreisarzt Dr. med. A.___ (S. 8).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor ( Urk. 1), es seien nicht bloss die Be schwerden seitens des linken Knies und der linken Schulter entschädigungs pflichtig. Darüber hinaus seien die Beschwerden an der rechten Hand unfall kausal und die nach dem Unfall entstandene Beinfehlstellung sei eine klassische Folge des am 2. Mai 2009 zugezogenen Knorpel- und Meniskusschadens am linken Knie (S. 10 f.). Der gesundheitliche Endzustand gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sei erst am 31. Juli 2013 erreicht worden, da von der Operation vom

29. Januar 2013 noch eine Verbesserung erwartet worden sei. Die Rentenbemessung sei daher verfrüht erfolgt; es seien bis am 31. Juli 2013 respektive - unter Be achtung einer Übergangsfrist von fünf Monaten zur beruflichen Eingliederung - bis am 31. Dezember 2013 Taggelder auszurichten. Die Unfallereignisse seien unter die mittelschweren Unfälle einzuordnen und es seien vier der massgebli chen Adäquanzkriterien erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin bezüglich sei ner psychischen Leiden eine Abklärungs- und Leistungspflicht habe (S. 12 f.). Betreffend den versicherten Verdienst und das Valideneinkommen bemängelte der Beschwerdeführer, dass nicht der gesamte AHV-pflichtige Lohn angerechnet worden sei. Insbesondere seien die Nachtschichtzulage zu tief veranschlagt und nicht alle - im Einzelnen bezeichnete (vgl. dazu nachfolgend E. 6.2.2-3) - Lohn bestandteile berücksichtigt worden. Das Valideneinkommen bei Rentenbeginn im Jahr 2014 betrage Fr. 86‘536.75 beziehungsweise Fr. 87‘670.95, so dass bei einem - unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % ermittelten - In validenein -

kommen von Fr. 50‘203.80 ein Invaliditätsgrad von 43 % resultiere (S. 14 f.). Für die Festsetzung des Integritätsschadens habe eine Begutachtung zu erfolgen, welche auch den Schäden an der rechten Hand und den Genua vara Rechnung zu tragen habe (S. 18). 1 .3

Im Verfahren ( Urk.

9) ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass das Erreichen des medizinischen Endzustandes nicht durch Operationen, welche unfallbedingt nicht mehr indiziert seien, hinausgezögert werden könne (S. 5). Betreffend das Va lideneinkommen verwies sie auf die Angaben der Arbeitgeberin und vertrat die Auffassung, wenn diese den AHV-pflichtigen Lohn nicht richtig ermittle, sei dies in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren zu klären (S. 6). Ferner hielt sie fest, dass die Zumutbarkeitsbeurteilungen des Kreisarztes durch anderslautende Berichte ebenso wenig in Zweifel gezogen würden wie die kreisärztliche Schät zung des Integritätsschadens (S. 7 f.; vgl. auch Urk. 21). 1 .4

Der Beschwerdeführer trug replicando zudem vor, beim Unfall vom 1. Dezember 2010 sei die am 9. Januar 2000 vorgeschädigte linke Schulter retraumatisiert worden mit nunmehr invalidisierender Folge. Als Folge des lang dauernden körperlichen Leidens resultiere eine zusätzliche psychische Belastung mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. An der Beurteilung der Unfallkausalität durch die Kreisärzte bestünden erhebliche Zweifel. Unter Hinweis auf die Untersu chungsmaxime machte er schliesslich geltend, die Beschwerdegegnerin dürfe sich bezüglich des versicherten Verdienstes und des Valideneinkommens nicht blindlings auf die Angaben der Arbeitgeberin verlassen, zumal einzelne Fehler bereits im Einspracheverfahren aufgezeigt worden seien ( Urk. 17). 1 .5

Strittig und zu prüfen ist zunächst, welche Beschwerden natürlich beziehungs weise adäquat kausal auf ein Unfallereignis zurückzuführen sind. 2 . 2 . 1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invaliden rente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). 2 . 2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2 .3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129

V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133

E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352

E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 3. 3.1

Im Rahmen der medizinischen Abklärungen im Zusammenhang mit den Unfallfol gen des Ereignisses vom 2. Mai 2009 hielt Kreisarzt Dr. med. Z.___ nach seiner Untersuchung im Bericht vom 24. August 2010 (Urk. 11/33) fest, bei persistierenden Beschwerden

im l inke n Knie sei am 17. November 2009 (vgl. Urk. 11/16) eine Arthroskopie durchgeführt worden, nach der die Rehabi litation zaghaft verlaufen sei. Erst ab Mitte März 2010 (vgl. S. 1) sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Last wagen chau ffeur erreicht worden , die nicht weiter zu steigern sei (S. 3 unten f. ).

Dr. Z.___ beschrieb ein gut bewegliches und stabiles linkes Knie mit ledig lich einem diskreten Reizzustand in Form einer verdickten Synovialis. Er vermochte das Beschwerdebild nicht befriedigend aufzuschlüsseln und äusserte einen Verdacht auf eine Kondylennekrose. Er veranlasste ein MRI (S. 4), das am 2. September 2010 ( Urk. 11/52) gegenüber der früheren Abklärung (vgl. Urk. 11/13) unveränderte Befunde ergab ( Urk. 11/44). 3. 2

Auf Zuweisung des Hausarztes untersuchte Dr. med. B.___ , Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie, am 13. Oktober 2010 das rechte Handgelenk. Seinem Bericht vom 14. Oktober 2010

ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an gegeben habe , er sei am 2. Mai 2009 von einer Rampe gestürzt und auf das rechte Handgelenk gefallen. In der Folge sei es zu belastungsabhängigen Schmerzen gekommen. Er sprach von einem abklärungsbedürftigen schmerz haften, traumatischen Carpe bossu ( Urk. 11/54/3-4 ; vgl. auch MRI vom

15. Okto ber 2010, Urk. 11/54/5 ).

Hausarzt Dr. med. C.___ ,

Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , sprach am 20. November 2010 in Bezug auf das linke Knie von einer durch Knieinfiltration verbesserten Schmerzsituation bei unver ändertem Befund und hinsichtlich der rechten Hand von Druckschmerz im Daumensattelgelenk bei indolenter Beweglichkeit ( Urk. 11/61). 3.3

A nlässlich einer Besprechung vom 10. Dezember 2010 erwähnte der Beschwerde führer einen

weiteren Sturz am 1. Dezember 2010 mit Verletzung der bereits anlässlich eines früheren Ereignisses geschädigte n (vgl. Urk. 18/1-4) linke n Schulter ( Urk. 11/68 ) und nachfolgender vollständiger Arbeitsunfähigkeit bis Mitte Dezember 2010 ( Urk. 11/71 ; vgl. auch Unfallmeldung vom 15. Dezember 2010, Urk. 10/1 ) .

Am

31. Mai 2011 fand nochmals

eine Untersuchung bei Dr. Z.___ statt ( Urk. 11/117). Er berichtete von einer ungeklärten Gesamtsituation (S. 6) und legte im Besonderen dar , dass (S. 5) : - der Knorpelschaden am linken Knie auf den Unfall vom 2. Mai 2009 zurück gehe , - an der linken Schulter

eine leichte tendinotische Peria r thropat h ie bestehe, - ganz im Hintergrund etwas Beschwerden in der rechten Hand stünden; diese seien bedingt durch ein schmerzhaftes Carpe bossu und e ine

leichte Rhizarthrose , dies unfallfremd ; die Symptomatik sei im Herbst 2010 aufg e treten und mit dem Sturz vom 2. Mai 2009 sei kein Zusammenhang zu se hen; die Symptomatik sei auf degenerativer Basis zu erklären.

Die Beschwerden am rechten ( richtig wohl: linken) Knie seien zu akzeptieren, die sinnvollen Behandlungsoptionen seien ausgeschöpft. E s bestehe eine leicht eingeschränkte Gehfähigkeit. Der Beschwerdeführer sollte idealerweise 10-20 % der Arbeitszeit sitzen , nur manchmal Treppen begehen, selten knie n und kau ern. In u nwegsame m Gelände könne er sich nicht bewegen, nur selten Leitern ersteigen , Tragen von Lasten in der Ebene bis 20 kg, auf Treppen die Hälfte. Betreffend die linke Schulter sei die Weiterbehandlung noch festzulegen. Der Patient wirk e depressiv und steh e

in entspre chender Behandlung. Die Arbeitsfä higkeit aus psychiatrischer Sicht sei bei m behandelnden Psychiater Dr. med. D.___ , Psychiatrie/Psychotherapie FMH, abzuklären (S. 5). 3.

E. 1.3 Am 29. Januar 2013 erfolgte eine arthroskopische Gelenkstabilisierung der lin ken Schulter ( Urk. 10/117 ) , wofür die SUVA auf Rückfallmeldung der Arbeits losenkasse vom 23. April 2013 hin ( Urk. 10/130, Urk. 10/131/9) aufkam und wiederum Taggelder ausrichtete ( Urk. 10/139, Urk. 10/152).

Nach erneuter kreisärztlicher Untersuchung vom 9. Juli 2013 ( Urk. 10/155; vgl. auch Urk. 10/161 ) stellte die SUVA m it Schreiben vom 19. Juli 2013 ihre im Zusammenhang mit dem Rückfall erbrachten Heilungskosten- und Taggeldl eis tungen auf den 31. Juli 2013 -

unter Hinweis auf den bereits verfügten Renten anspruch und das hängige Einspracheverfahren

hin ein (Urk. 10/158 ).

E. 1.4 Die Einsprache des Versicherten vom

9. Februar 2012 ( Urk. 10/76 ; vgl. vorste hend Ziff.

E. 2 Hie g egen erhob X.___ mit Ein gabe vom 16. September 2013 Be schwerde und beantrag t e, der angefochtene E inspracheentscheid sei aufzuhe ben, es sei eine medizinische Begutachtung durchzuführen

und es seien ihm ab 1. Januar 2012 Taggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % , ab 1. Janua r 201

E. 4 Dieser diagnostizierte am 21. Juli 2011 eine Anpassungsstörung (Angst und depressive Reaktion gemischt) und attestierte aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei die Arbeits fähigkeit wesentlich höher zu veranschlagen ( Urk. 11/126). 3.5

Im Bericht vom 15. September 2011 ( Urk. 11/134) über die gleichentags stattge habte Untersuchung diagnostizierte Kreisärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH, eine beginnende mediale Gonarthrose links bei Status nach Me niskusteilresektion und Mikrofrakturierung am Kondylus im November 2011 (richtig: 2009 ; vgl. S. 2 oben und Urk. 11/16 ) nach Treppensturz im Mai 2009 und einen Status nach Teileinriss der Supraspinatussehne links im Dezember 2010. Sie erwähnte eine leichte Verbesserung der Schulterproblematik links und eine Verschlechterung im Bereich des linken Kniegelenks sowie als neuer Rönt genbefund eine varische Beinachse mit beginnender Gonarthrose (S. 10). Neu seien Beschwerden im rechten Kniegelenk und der linken Hand mit Sattelgelenk (S. 11 oben).

Bezüglich der Psyche gehe es gemäss dem Versicherten besser. Der Integritätsschaden erreiche das entschädigungspflichtige Ausmass von 5 % noch nicht (S. 12 oben). Aus medizinischer Sicht könne von einem stationären Zustand bezüglich linker Schulter und linkem Knie ausgegangen werden. Die Wassertherapie sei bis Ende Jahr zu übernehmen, hernach erfolge eine Reevalu ation der Wirkung

(S. 12 Mitte).

Dr. E.___

bezeichnete die Beschwerden im Bereich der linken Schulter und des linken Kniegelenks als unfallkausal. Die Beschwerden im Bereich der rechten Hand wegen des schmerzhaften Carpe bossu und der Rhizarthrose seien hinge gen unfallfremd. Denn e inerseits sei die Symptomatik erst 1 ½ Jahre nach dem Unfall vom Mai 2009 aufgetreten und andererseits sei sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch degenerative Veränderungen zu erklären, ebenso wie die Beschwerden des rechten Kniegelenks aufgrund der bekannten Genu a vara und der beginnende n mediale n Gonarthrose (S. 11 unten), die in keinem kausa len Zusammenhang zum Unfall stünden (S. 12 Mitte) .

Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur mit Bewegen von Lasten bis zu 800 kg sei nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei indes eine leichte bis mitteschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit maximaler Gewichtsbelastung von 15-20 kg , ohne dauernde Arbeiten über Kopf , ohne kniende, kauernde Tä tigkeiten, ohne dauernde Tätigkeit auf Leitern und Gerüsten sowie ständiges Gehen auf unebenem Boden , ganztags zumutbar (S. 11 Mitte).

Gestützt auf diese Aktenlage stellte die Beschwerdegegnerin am 26. September 2011 die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2011 in Aussicht ( Urk. 11/137) und sprach mit Verfügung vom

E. 4.1 Die Parteien sind sich einig und nach Lage der medizinischen Akten ist ausgewie sen, dass die anhaltenden Beschwerden im linken Knie und in der lin ken Schulter auf die von der Beschwerdegegnerin versicherten Unfallereignisse vom 2. Mai 2009 und 1. Dezember 2010 zurückzuführen, mithin unfallkausal sind. Streitig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin darüber hinaus

für die Beschwerden an der rechten Hand und die Beinachsenfehlstellung sowie für das psychische Leiden e inzustehen hat .

E. 4.2 E ine Handverletzung wurde

im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2. Mai 2009 in den zeitnahen medizinischen Berichten n icht erwähnt . Es war dort al lein von der Verletzung des linke n Knie s die Rede ( Urk. 11/1 , Urk.

11/6 7, Urk. 11/11-13, Urk. 11/16, Urk. 11/19-20). Auch gegenüber d em Kreisarzt klagte der Beschwerdeführer am 24. August 2010 nicht über

Handb eschwerden (Urk. 11/33 S. 2) .

Die medizinischen Akten dokumentieren erstmals am 14. Oktober 2010 eine entsprechende Symptomatik. Dabei ging Dr. B.___ da von aus, dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2009 von einer Rampe gestürzt und auf dem rechten Handgelenk gelandet sei und seither an belastungsabhän gigen Schmerzen leide (vorstehende E. 3.2), was weder mit der ursprünglichen Unfallschilderung, wo von einem Sturz auf die Knie die Rede war, noch mit dem vom Beschwerdeführe r angegebenen Beschwerdeverlauf, wonach die Handbeschwerden im März 2010 aufgetreten seien (vgl. dazu auch Urk. 11/49/1) , in Einklang steht. Wenn Dr. B.___ das Carpe bossu als trauma tisch beschrieb, kann ihm daher nicht gefolgt werden. Soweit aus dem Bericht vom 19. September 2011 ( Urk. 11/136) von Dr. med. F.___ , Chefarzt Hand chirurgie an der Klinik G.___ , überhaupt auf eine Unfallkausalität der Handgelenkbeschwerden geschlossen werden könnte, kann ihm ebenso wenig beigepflichtet werden, da er wie Dr. B.___ vom selben (falschen) Sachverhalt ausging (S. 1) und im Übrigen im Wesentlichen unauffällige Verhältnisse erhob (S. 2).

Der Beschwerdeführer brachte seine Handbeschwerden in Zusammenhang mit dem Handquetsch t rauma vom 11. Dezember 2007 ( Urk. 1 S. 11 ) . Den entspre chenden Akten ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am

17. März 2008 seine Tätigkeit wieder auf nehmen konnte ( Urk. 13/3) , dass er gemäss Bericht von Dr. O.___ vom 26. Februar 2009 (Dokumenteneingangs datum) deswegen am 5. November 2008 letztmal s beha ndelt wurde ( Urk. 13/6) und Dr. L.___ am 3. April 2009 das Behandlungsende bescheinigte ( Urk. 13/9). Nicht s Gegenteiliges geht aus der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich des Gesprächs vom 15. Oktober 2010 hervor , wonach er seit März 2010 vermehrt Probleme mit der rechten Hand habe und diese seit April behan delt werde (Urk. 11/49/1) . Dem Kreisarztbericht vom 24. August 2010 ist noch gar kein Hinweis auf eine Handsymptomatik zu entnehmen ( Urk. 11/34), wäh rend Dr. Z.___ am 6. Juni 2011 von deren Auftreten im Herbst 2010 sprach ( Urk. 11/117 S. 5).

Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die übereistimmende Beurteilung der Kreisärzte davon aus ging, dass die Beschwerden im Bereich der rechten Hand mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht unfallkausal respektive unfallfremd seien. Denn die Kreis ärzte wiesen zu Recht

auf den Zeitverlauf zwischen dem Unfall und dem Auf treten der Symptomatik frühestens im Frühjahr 2010 hin. Ferner erachteten sie die vom Handspezialisten Dr. B.___ genannten Diagnosen eines Carpe bossu und einer beginnenden Sattelgelenksarthrose eher als degenerativer Art, was als nachvollziehbar scheint.

E. 4.3 Im Weiteren ist die Frage der Unfallkausalität der Beinachsenfehlstellung strit tig.

Dr. E.___ erwähnte im Bericht vom 15. September 2011 ( Urk. 11/134) als neuen bildgebenden Befund eine diskret varische Beinachse (S. 8 oben und S. 10). Die Beschwerden des rechten Kniegelenks seien deswegen und aufgrund der beginnenden medialen Gonarthrose durch die degenerativen Veränderungen ausreichend erklärbar und stünden in keinem Zusammenhang mit dem Sturz im Mai 2009 ( S . 11 f.).

Im Gegensatz dazu erklärte Dr. C.___

- offenbar in Un kenntnis der Vorakten und namentlich der Beurteilung durch Dr. E.___ - die mediale Meniskusteilresektion als ursächlich für das genu varum links, das schlimmer sei als rechts ( Urk. 11/157/5, vgl. auch Urk. 3/1-2 Ziff. 2) , ohne seine abweichende Einschätzung zu begründen. Er legte für den Rechtsanwender auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb bei Annahme einer Unfallkausalität links auch das bis dahin unfallfreie rechte Bein

von der Fehlstellung betroffen und deswegen schmerzhaft sein soll . Auch wenn das linke Bein eine schlimmere Fehlstellung aufweist und eine Unfallkausalität möglich ist, erscheint in Anbe tracht des Leidens an beiden Beinen ein degeneratives Geschehen, wie von den Kreisärzten postuliert, als weit überwiegend wahrscheinlicher.

E. 4.4 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Unfallkausalität der v om Beschwerdeführer geklagten psychischen Beschwerden verhält. Dabei ist vorweg die Frage der Adäquanz z u beleuchten. Bei deren Verneinung kann offenbleiben, ob den zu nächst angeführten psychiatrischen Diagnosen (Anpassungsstörung, depressive Symptomatik ; vgl. vorstehende E. 3.7 ) überhaupt sozialversicherungsrechtliche Relevanz zuzuschreiben ist.

Für die Prüfung der Adäquanz der psychischen Beschwerden ist an das Unfaller eignis anzuknüpfen und die Unfallschwere ist anhand des augenfällige n Geschehensablauf s mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen

(vorstehende E. 1. 4-5 ) . Aus de n Unfallmeldung en ergibt sich, dass der Be schwerdeführer am 2. Mai 2009 die Treppe hinunterstieg , ausrutschte und aufs Knie fiel ( Urk. 11/1) und dass er am 1. Dezember 2010 auf Schnee ausrutschte und dabei einen schweren , entgegenrollenden Wagen blockieren musste ( Urk. 10/7) . Diese Darstellung en bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentli chen in seiner Beschwerde ( Urk. 1 S. 4 und S. 7 ).

D ie Beschwerdegegnerin qualifizierte diese Unfälle als leicht ( Urk. 2 S. 4 ), was im Lichte der höchstricht er lichen Rechtsprechung, welche einen gewöhnlichen Sturz oder ein Ausrutschen als banales Ereignis

qualifiziert (BGE 115 V 133 E.

6a) , nicht zu beanstanden ist. Daran vermögen die beschwerdeführerischen Vorbringen, wonach es sich um mittelschwere Unfälle handle ( Urk. 1 S. 12), nichts zu ändern, da eine allfällige Vorschädigung nicht bei der Unfallschwere, sondern erst im Rahmen der Adäquanzkriterien (Schwere oder besondere Art der Verletzung) ins Gewicht fallen könnte.

Bei banalen Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne W eiteres verneint werden

(BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a). Ohne aufwendige Abklä rungen im psychischen Bereich darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen invalidi sierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Hier mangelt es de n Unfallereignis sen offensichtlich an der erforderlichen Schwere, welche allge mein geeignet wäre, zu einer psychischen Fehlentwicklung beispielsweise in Form einer reaktiven Depression zu führen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass bei dieser Gruppe von Unfällen wegen der Geringfügigkeit des Unfallereignisses auch der psychische Bereich nur marginal tangiert wird. Treten entgegen jeder Voraussicht dennoch nennenswerte psychische Störungen auf, so sind diese mit Sicherheit auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen wie z.B. die ungünstige konstitutionelle Prädisposition. Unter solchen Umständen ist der Unfall nur eine Schein- oder Gelegenheitsursache für die psychischen Störungen

(BGE 115

V 133 E. 6a).

In Anbetracht der leichten Unfallereignisse erübrigen sich zur Frage der Adä quanz der psychischen Beschwerden weitere Erörterungen.

E. 4.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung dem nach zu Recht einzig die Auswirkungen der Restfolgen der Knie- und Schulter verletzung en links

zugrunde gelegt.

E. 4.6 Der Beschwerdeführer be anstandete zwar (nach dem Gesagten zu Unrecht), dass der Unfallversicherer neben den Knie- und Schulterbeschwerden für weitere Gesundheitsschäden einzustehen habe, doch die von der Beschwerdegegnerin

aufgrund der Unfallfolgen festgelegte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer lei densangepassten Tätigkeit stellte er letztlich nicht in Abrede . Dies e Restarbeits fähigkeit stützt sich auf die

nachvollziehbaren Kreisarztberichte und Dr. J.___ bescheinigte seinerseits eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ( Urk. 3/4). Die beantragten ergänzenden Abklärungen versprechen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 162 E. 1d).

Kreisarzt Dr. I.___ und der behandelnde Dr. J.___ (nur mit Blick auf die Schul ter)

hielt en jeweils leicht unterschiedlich umschriebene leichte bis mittel schwere, we chselbelastende, knieschonende Tätigkeit en

für zumutbar ,

wobei Dr. J.___ von einer Gewichtsbelastung von 6 kg und der Kreisarzt von einer solchen von 15 20 kg ausging (vgl. E. 3.11 -12). Die Beurteilung des Dr. J.___ ist indes nicht geeignet, die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung in Zweifel zu ziehen, da sich

Dr. J.___

zunächst Dr. I.___

anschloss (Urk.

10/156 S. 1) und am 23. August 2013 ohne jegliche Begründung ein zurückhaltendere s Pro fil formulierte ( Urk. 3/4). 5.

5.1

Im Folgende n i st zu prüfen, ob der Endzustand am 31. Dezember 2011 oder

- wie der Beschwerdeführer postulierte - erst nach der Genesung von der Schul teroperation vom 29. Januar 2013, mithin am 31. Juli 201 3 erreicht worden war. Zu berücksichtigen sind dabei nur die unfallbedingten Gesundheitsschä den, also die Knie- und Schulterproblematik links (Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 4.4).

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

E. 9 . Januar 2013 führte Dr. J.___ , Leitender Arzt Orthopädie in der Klinik G.___ , eine arthroskopische AC-Gelenkstabilisierung durch ( Urk. 10/117, Urk. 10/123). 3.

E. 10 Abs.

1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender ge ringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Taggeld und Heilbehandlung sind solange zu gewähren, wie die prognostizierte Verbesserung noch namhaft ist, unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Die namhafte Verbesserung bezieht sich dabei in erster Linie auf die Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3) . Sodann setzt der Abschluss des Falles durch den Unfallversicherer lediglich voraus, dass von weiteren me dizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_59 0 /2008 vom 3. Dezember 2008 E. 4.2).

5.2

Nachdem die IV-Stelle am 6. Mai 2011 den Anspruch auf berufliche Massnah men verneint hatte ( Urk. 10/33), stehen offensichtlich keine laufenden Einglie derungsmassnahmen einer Leistungseinstellung entgegen. Strittig ist hingegen, wie es sich mit der ärztlichen Behandlung verhält.

Kreisarzt Dr. Z.___ ging am 31. Mai 2011 davon aus, dass die sinnvollen Behandlungsoptionen

des

linke n

Knie s ausgeschöpft seien

(E. 3.3). Kreisärztin Dr. E.___

sprach sich am 15. September 2011 für eine Übernahme der einge leiteten Wassertherapie bis Ende 2011 und eine anschliessende Reevaluation der Wirkung a us, erachtete aber bereits im Zeitpunkt der Untersuchung eine Restar beitsfähigkeit für gegeben ( Urk. 11/134 S. 11-12). Dr.

C.___ empfahl am

E. 11 September 2011 weiterhin Muskelaufbauübungen in Eigenregie für die Knie und eine stationäre Rehabilitation (E. 3.6) . In Bezug auf das linke Knie kann daher im Dezember 2011 von einem Endzustand ausgegangen werden. Daran ändert nichts , dass die Ärzte der Klinik G.___ am 15. Februar 2012 zu eine r Ope ration des linken Knies rieten (E. 3.7), welche der Beschwerdeführer jedoch of fenbar nicht wünschte. D enn d ie Ärzte nahmen zwar eine möglich Beschwerde besserung an , eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erachteten sie am 1. März 2012 im Hinblick auf die zahlreichen Nebenerkrankungen indes als frag lich ( Urk. 11/179 S. 2).

Hinsichtlich der linken Schulter führte

Dr. Z.___ am 31. Mai 2011 aus , die Weiterbehandlung sei noch festzulegen (E. 3.3). Dr. E.___ äusserte sich am 15. September 2011 zwar nicht ausdrücklich zur weiteren Behandlungsbedürf tigkeit , sprach indes von einem stationären Zustand; zudem legte sie die Restar beitsfähigkeit und den Integritätsschaden fest (E. 3.5), was darauf schliessen lässt, dass s ie diesbezüglich von der Wassertherapie keine massgebliche Ände rung mehr erwartete.

Dr. C.___ wies am 7. Dezember 2011 auf die in der Klinik G.___ laufende Abklärung und Behandlung hin (Urk. 3/2; vgl. dazu vorstehend E. 3.9 ) . Die Orthopäden der Klinik G.___ berichteten am 16. Dezember 2011 von einer erfolglosen Gelenksinfiltration und laufender Physiotherapie sowie von Abklärungen bezüglich der unfallfremden Schmerzen der Halswirbelsäule (Urk. 10/64-65) , welche hinsichtlich der Schulterschmerzen links keine Klärung brachte n (vgl. Bericht e vom 28. März 2012, Urk. 10/89 S. 3 ; vom 11. April 2012, Urk. 10/95; vom 23. Mai 2012, Urk. 10/99 ). Ebenso wenig wurde am 16. Dezember 2011 e ine Verlaufskontrolle in der Schulterchirurgie als no twendig erachtet ( Urk. 10/64 S. 1). Im Austrittsbericht der Klinik M.___ vom 25. Juli 2012 wurden Physio- und Ergotherapie vorgeschla gen ( Urk. 3/5), was für sich allein

nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E. 5.1) keine ärztliche Behandlung darstellt, die einem Fallabschluss entgegenstehen könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_188/2010 vom 22. November 2010 E. 3.2). Erstmals am 5. Oktober 2012 diskutierten die Orthopäden der Klinik G.___ ein operatives Vorgehen, obwohl nicht garantiert werden konnte, dass der Be schwerdeführer davon profitiere (Urk.

10/106) . Kreisarzt Dr. I.___ zweifelte umgehend die medizinische Indikation der Operation an ( Urk. 10/111), welche am 29. Januar 2013 durchgeführt wurde ( Urk. 10/117).

Da die Frage der namhaften Besserung prognostisch zu beurteilen ist, muss mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Januar 2012 und bis am 5. Oktober 2012 keiner der be fassten Somatiker eine entsprechende Behandlungsm öglichkeit sah oder - wie die Kreisärzte - diese gar ausschlossen. Der Beschwerdegegnerin ist beizu pflichten, dass an dieser prognostischen Beurteilung die Schulteroperation im Januar 2013 nichts zu ändern vermag, da selbst die Ärzte der Klinik G.___

eine Besserung lediglich für möglich hielten.

Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht die vorübergehenden Leistungen auf den 31. Dezember 2011 hin eingestellt. Diesem Vorgehen steht auch das Unfallereignis vom 15. Februar 2012 nicht entgegen , da die Beschwerdegegne rin hiefür Leistungen erbrachte, die sie - noch vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids - folgenlos

wieder einstellte (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2). 6. 6.1

Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Er werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (Valideneinkommen).

In Bezug auf das Invalideneinkommen ist zudem v orwegzuschicken, dass entge gen der Darstellung des Beschwerdeführers der versicherte Verdienst (vgl. dazu die folgende E. 7) nicht einfach dem Valideneinkommen (vgl. dazu die folgende E. 6.2 )

gleichzustellen ist (vgl. Holzer, Der versicherte Verdienst in der obligato rischen Unfallversicherung, in: SZS 2010 S. 105). 6. 2 6.2 .1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 ).

Wie auch in Bezug auf den versicherten Verdienst ist auch bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) nur relevant, was grundsätzlich zum massgeblichen Lohn ge mäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu zählen ist . Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn je des Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und an dere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen ( Urteil des Bun desgerichts 8C_430/2010 vom 28.

September 2010 E. 5.1-2 ; vgl. auch die Weg leitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn [WML]

in der AHV, IV und EO , g ültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2012 ). 6. 2 .2

Gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin ermittelte die Beschwerde gegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 82‘471.-- ( Urk. 2 S. 7 , Urk. 9 S. 6 ). Demgegenüber ging der Beschwerdeführer davon aus, dass verschieden e Lohn bestandteile (Leistungslohn, Danke-Leistung, Leistungshonorierung, Unfallfrei prämie und Halbtaxabonnement , Kinderzulage ) zusätzlich zu berücksichtigen seien ( Urk. 1 S. 15 f.) , weshalb das Valideneinkommen mindestens Fr. 87‘670.95 betrage ( Urk. 17 S. 9) . 6. 2 . 3

Angesichts des Rentenbeginns am 1. Januar 2012 ist zur Bemessung des Validen einkommens massgebend, was der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt verdient hätte (BGE 135 V 58 E. 3.1) . Die ehemalige Arbeitgeberin gab für das Jahr 2011 einen Bruttolohn von Fr. 6‘193.10 monatlich zuzüglich 13.

Monatslohn von Fr. 5‘593.10 , eine jährliche Nachtschichtzulage von Fr.

1‘960.30 und eine Leistungsbelohnung von jährlich Fr. 600.-- an (Urk.

10/52/3). Die ( geschätzte ) Nachtschichtzulage korrigierte die Arbeitgeberin gemäss Schreiben vom 23. August 2013 anhand der in den Vorjahren ausge richteten Zulagen auf Fr. 3‘900.35 ( Urk. 3/7 , vgl. auch Urk. 11/187 ), wovon im Folgenden auszugehen ist. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Bemessung des Einkommens ohne Invalidität Zusatzeinkommen, worunter die Nachtschichtzulage unstreitig zu begreifen sind, einzurechnen, wenn es sich um Entgelt mit Lohncharakter und nicht um Spesenentschädigun gen handelt. Da aber die Invaliditätsschätzung der dauernd oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen muss, bildet Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller Voraussicht nach damit hätte rechnen können. Massgebend ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1), ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner kon kreten erwerblichen Situation und seines tatsächlichen Arbeitseinsatzes vor dem Unfall wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen hätte erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2009 vom 4. Januar 2010 E. 4.3).

Auch der Leistungsbelohnung von Fr. 600.-- kommt Lohncharakter zu, denn sie wurde nach Angaben der Arbeitgeberin jährlich ausbezahlt und wäre wohl auch nach dem ersten Unfallereignis weiterhin ausbezahlt worden ( Urk. 10/52/3 und Urk. 3/9). Demgegenüber sind

sowohl die Unfallfreiprämie als auch die Treue prämie/Gratifikation nicht voraussetzungslos , sondern nur bei unfallfreiem Fahren

bzw. bei entsprechendem Geschäftsverlauf geschuldet und wurde n

- wie der Beschwerdeführer selbst einräumte (vgl. Übersicht in Urk. 1 S .

16) - auch nicht jährlich ausbezahlt (vgl. Urk. 11/172/35-37). Da diese Zusatzeinkommen bloss möglicherweise erzielt worden wäre n und kein Anspruch darauf besteht, sind sie nicht in den massgeblichen Lohn einzuschliessen.

Während die jährliche Kinderzulage von Fr. 3‘960.-- ( Fr. 330.-- x 12) in den versicherten Verdienst einzurechnen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV) , hat sie beim Valideneinkommen

- gleichermassen wie beim Invalideneinkommen - ausser Acht zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2010 vom 2 8. Juni 2010 E. 3.2).

Was das Halbtaxabonnement anbelangt, ist festzuhalten, dass Weg- und Verpfle gungsentschädigungen zum massgebenden Lohn gehören (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV); es sei denn, die Entschädigung für den Arbeitsweg bestehe in der Abgabe eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr bzw. einem Beitrag an ein solches, das auch für Geschäftsreisen verwendet wird; Dauerfahrkarten, welche Arbeit nehmenden von dem Verband öffentlicher Verkehr angeschlossenen Unterneh men abgegeben werden, sowie Generalabonnemente gehören nicht zum mass gebenden Lohn, wenn jemand während einem Jahr an rund 40 Tagen Dienst fahrten unternimmt (WML Rz 3007). Da der Beschwerdeführer Anspruch auf das Abonnement hat ( Urk. 3/10) und nach unbestritten gebliebener Darstellung das Abonnement ausschliesslich privat verwendet e (vgl. Urk. 1 S. 15 f.), gehört die diesbezügliche Zuwendung im Betrag von Fr. 165.-- jährlich zum massgeben den Lohn.

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Löhne von Männern

(von 2171 im Jahr 2011 auf 2188 im Jahr 2012; vgl. Die Volkswirtschaft 3/4 2015 S. 89) resultiert somit im Jahr 2012 ein massgebendes Validenein kommen von Fr. 85‘232.-- ( [ Fr . 6‘193.10 x 12 +

Fr. 5‘593.10 + Fr. 3‘900.35 ]

: 2171 x 2188 + Fr. 60 0.-- + Fr. 165.-- ). 6. 3 6.3 .1

Ist nach Eintritt des Gesundheitsschadens kein tatsächlich erzieltes Erwerbsein kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so kön nen nach der Rechtsprechung für die Festsetzung des Invalideneinkommens entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herange zogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.2 f. , 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationali tät/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemäs sem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug vom sta tistischen Lohn von insgesamt höchstens 25 % , den verschiedenen Merkmalen, die das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu tragen (BGE 126 V 75 E. 5b/aa-cc ).

6. 3 .2

Der Beschwerdeführer machte geltend, das Invalideneinkommen sei - gestützt auf die LSE und nach einem Leidensabzug von 25 % -

auf Fr. 47‘066.05 fest zusetzen ( Urk. 1 S. 18, Urk. 17 S. 7) , wohingegen die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ausgehend von der LSE 2010 und bei einem Abzug von 5 % für das Jahr 2011 ein Invalideneinkommen von Fr. 62‘747.-- er mittelte ( Urk. 2 S. 7) .

Dabei ging sie von der LSE 2010 Tabelle T A 1 , Anforderungsniveau 4, Männer, Sektor Produktion, und dem Monatslohn von Fr. 5‘240.-- aus . Dieses Vorgehen kann jedoch nicht geschützt werden, denn angesichts der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur ist nicht einzusehen, weshalb anstelle des üblichen Durch sch nitts gehalts aller Sektoren von Fr. 4‘901.-- monatlich der Sektor Produktion (und das höhere Einkommen) heranzuziehen sind, was die Beschwerdegegnerin denn auch nicht weiter begründete. Ausgehend von Fr. 4‘901.-- resultiert bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 im Jahr 2012 ( Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88) und bei Anpassung an die Nominallohnentwicklung ( von 2150 im Jahr 2010 auf 2188 im Jahr 2012; vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89) ein Jahreslohn von Fr. 62‘395.15 (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2150 x 2188). 6.3.3

Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale wie etwa Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Natio nalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug vom nach den LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz Ge sundheitsschaden verbleibende Leistungsfähigkeit zufolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwertbar ist

(Urteil des Bundesge richts 9C_268/2014 vom 2 9. Apr il 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

Ob und in welchem Umfang ein Leidensabzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde. Bei der Über prüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungs gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75, Regeste).

Die Beschwerdegegnerin gewährte zunächst ohne Begründung einen Leid ensab zug von 5 % ( Urk. 2 S. 7) und legte in der Vernehmlassung diesbezüglich dar, dass der Beschwerdeführer auf unfallfremde Beeinträchtigungen verweise und den Einschränkungen bereits bei der Zumutbarkeitsbeurteilung Rechnung ge tragen worden sei ( Urk. 9 S. 6). 6.3.4

Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass der Tabellenlohn im Anforde rungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2

E. 013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4) und somit keinen Tabellenlohnabzug rechtfertigt.

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versi cherten Person realistischerweise noch in Frage kommen (vgl. dazu vorstehende E. 4.6) . Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Be rücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezo gen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verwei sungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Ab zug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1

mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat diesem Umstand mit dem Abzug von 5 % Rechnung getragen, was im Rahmen ihres Ermessens liegt.

Die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedri ger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Anforderungsniveau 4 die lange Zugehörigkeit zur Post keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

Weitere massgebliche Kriterien, die zu einem höheren Abzug führen müssten, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht, weshalb es beim Leidensabzug von 5 % sein Bewenden hat und somit das massgebl iche Invalideneinkommen auf Fr. 59‘275.--

( Fr. 62‘395.15 x 95 % ) festzusetzen ist . 6.4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 85‘232.-- (E. 6.2.3 ) sowie einem Invaliden einkommen von Fr. 59‘275.-- (E. 6.3.4 ) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 25‘957.--, was zu einem Invaliditätsgrad von 30 % führt.

Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 7. 7.1

Strittig und zu prüfen bleibt schliesslich die Festsetzung des für die Berechnung der Rente massgebenden versicherten Verdienstes (Art. 15 Abs. 1 UVG).

Nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV gilt als versicherter Verdienst der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall erzielte Lohn (BGE 139 V 28 E. 4.1) . Der Bundesrat hat gestützt auf die Delega tionsnorm von Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UVG in Art. 24 UVV unter dem Titel „Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen" ergänzende Vorschriften er lassen. Doch erfüllt der vorliegende Sachverhalt keine der dort formulierten Voraussetzungen: Die Rente beginnt weniger als fünf Jahre nach dem Unfall ( Abs. 2), der Beschwerdeführer stand nicht in Ausbildung ( Abs.

3) und der wei tere Unfall ereignete sich vor der Rentenfestsetzung ( Abs. 4).

In BGE 123 V 45 hat sich das Bundesgericht einlässlich mit den sich teilweise überschneidenden Tatbeständen der Art. 24 Abs. 2 und 4 UVV auseinanderge setzt und gelangte zum Schluss, dass sich bei der erstmaligen Rentenfestsetzung nach mehreren invalidisierenden Unfällen und einem Rentenbeginn später als fünf Jahre nach dem ersten Unfall der massgebende Jahresverdienst nach Art. 24 Abs. 2 UVV bestimmt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Mit Blick auf die bundesgerichtlichen Erwägungen in BGE 123 V 45 E. 3 erscheint es in Anbe tracht der Unfälle vom 2. Mai 2009 und 1. Dezember 2010 gerechtfertigt, jenen Lohn heranzuziehe n , den der Versicherte ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem (ersten) Unfall erzielte Lohn.

Die Beschwerdegegnerin setzte den versicherten Verdienst verfügungsweise auf Fr. 86‘619.-- fest ( Urk. 10/70). 7.2

Im Anbetracht des Rentenbeginns am 1. Januar 2012 ist der versicherte Ver dienst anhand des Einkommens im Jahr 2011 festzusetzen. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in der vorstehenden E. 6.2 zu verweisen. Das dort für das Jahr 2012 ermittelte Valideneinkommen von Fr. 85‘232.-- ist um die Nominal lohnentwicklung ( 2171 im Jahr 2011, 2188 im Jahr 2012 ; vgl. Die Volkswirt schaft 3/4-2015 S. 89 ) auf Fr. 84‘570.-- zu reduzieren. Da a ls versicherter Ver dienst im Regelfall der nach dem Bundesgesetz über die AHV massgebende Lohn gilt (Art. 22 Abs. 2 UVV), kann bezüglich des Einbezugs der einzelnen Lohnbestandteile

auf die vorstehende E. 6.2 .3 verwiesen werden, welche im Zusammenhang mit dem versicherten Verdienst analog zu gelten hat. Davon ausgenommen sind nach Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV die Kinderzulagen von Fr. 3‘960.-- zusätzlich zu berücksichtigen , so dass der versicherte Verdienst im Jahr 2011 Fr.

88‘530.-- beträgt. Nachdem selbst der Beschwerdeführer für das Jahr 2009 von einem niedrigeren Lohn ausging (vgl. Urk. 1 S. 16), hat es bei diesem versicherten Verdienst sein Bewenden. 7.3

I n Bezug auf den versicherten Verdienst ist die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen. 8. 8.1

Schliesslich bleibt die Höhe der Integritätsentschädigung zu prüfen, welche die Beschwerdegegnerin - unter Berücksichtigung der am 1. Dezember 2010 zuge zogenen Schulterverletzung - auf 5 % fest ( Urk. 2 S. 8 f.). 8.2

Zur Beurteilung des Integritätsschadens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Kreisarzt Dr. I.___ vom 2 4. Juli 2013 ( Urk. 10/160). Dr. I.___ beschrieb unter Bezugnahme auf das Ereignis vom 1. Dezember 2010 die Schulterverletzung und veranschlagte gestützt auf die Tabelle 5 der SUVA (Integritätsschaden bei Arthrosen) den Integritätsschaden auf 5 % . Er wies darauf hin, dass eine mässige AC-Arthrose einem Schaden von 0 % und eine schwere Arthrose einem Schaden von 5-10 % oder eine Arthrodese einem solchen von 5 % entspreche. Er hielt dafür, b ei dokumentiert guter Stabilisie rung und Hochstand der lateralen Clavicula um knapp Schaftbreite k önne nicht von einer

sehr schweren Pathologie im AC-Gelenk ausgegangen werden ; er habe daher 5

% geschätzt , was der Gelenkresektion entspreche.

In der Vernehmlassung hielt die Beschwerdegegnerin fest, bezüglich des Knies bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 9 S. 8). 8. 3

Dr. J.___ schätzte den Integritätsschaden auf 10 % , wobei er sich offenbar auf Tabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitä ten) stützte und von einer mässigen Form der Periarthrosis humero-scapularis ausging ( Urk. 3/4). Dr. C.___ vernein t e in Bezug auf die Schulter einen In tegritätsschaden, bezifferte jedoch den Schaden für die femorotibiale Arthrose (gemäss Tabelle 5) auf 5-15 % ( Urk. 3/2).

In Bezu g auf die Schulterschmerzen ist in den medizinischen Akten teilweise von AC-Gelenksarthrose (etwa Urk. 3/3, Urk 11/157/3) und teilweise von Peri a r throse (etwa Urk. 3/4-5) die Rede .

Wenn der Kreisarzt den Integritätsschaden auf 5 % schätzte, so ist dies sowohl vereinbar mit einer schweren AC-Arthrose nach der Tabelle 5 als auch mit einer leichten bis mässigen Form der Periarth rosis humeroscapularis im Sinne der Tabelle 1 , weshalb die genaue Diagnose letztlich ohne Belang bleibt . Dr. J.___ legte für den Rechtsanwender nicht nachvollziehbar dar, weshalb er - abweichend zum Kreisarzt - den Schaden hö her schätzte. Seine Beurteilung ist auch nicht nachvollziehbar, weil keiner der befassten Ärzte die Arthrose als mässig bezeichnete, aber Dr. Z.___ aus drücklich von einer leichten Periarthropathie sprach (vgl. Urk. 11/117) und Dr. C.___ gar keinen entsprechenden Schaden ausmachte ( Urk. 3/2) . Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der diesbezügliche Integri tätsschaden auf 5 % veranschlagt wurde.

Insoweit Dr. C.___ hinsichtlich der Kniebeschwerden unter Hinweis auf eine femorotibiale Arthrose, aber ohne jegliche Begründung und ohne Bezug zur konkreten Sachlage, den Schaden auf 5 15 % bezifferte (vgl. dazu Tabelle 5), ist festzuhalten, dass diese Diagnose von keiner Seite gestellt wurde. Dr. C.___ und Dr. E.___ erwähnten zwar beide eine Gonarthrose ( Urk. 3/2), aber Dr. E.___ umschrieb diese als beginnend ( Urk. 11/134), weshalb die von der Tabelle 5 verlangte Ausprägung „mässig“ nicht ausgewiesen und damit ein Anspruch auf einen entsprechenden Integritätsschaden nicht erstellt ist. Nichts anderes ergibt sich aus der Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen der unteren Extremitäten) , denn diese fordert bei Knieverletzungen eine Steifig keit, die hier nicht vorliegt, beziehungsweise eine bis 90° eingeschränkte Be weglichkeit. Dr. E.___ gab jedoch eine Beweglichkeit bis 140° an (Urk. 11/134 S. 9) und Dr. I.___ eine solche von wenigstens 110° (Urk. 11/183; vgl. auch Urk. 11/115) , weshalb die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des linken Knies zu Recht keine Integritätsentschädigung zugesprochen hat.

Nach dem Gesagten ist der von der Beschwerdegegnerin auf 5 % veranschlagte Integritätsschaden nicht zu beanstanden.

9.

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen mit der Feststel lung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2012 Anspruch hat auf eine Rente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 30 % und einem versicherten Ver dienst von Fr. 88‘530.--. Die übrigen Beschwerdebegehren sind hingegen abzu weisen. 10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung zu, Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Angesichts des bloss teilweisen Obsiegens ist die Pro zessentschädigung um die Hälfte zu kürzen auf Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der S UVA vom 9. August 2013 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass d er Beschwerde führer ab 1. Januar 2012 Anspruch hat auf eine Rente basierend auf einer Erwerbs einbusse von 30 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 88‘530.-- . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00215 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtssekretär Sonderegger Urteil vom

31. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Schraner & Partner Rechtsanwälte Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 19 65 , war seit 1998 als Chauffeur bei der Firma Y.___

tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert ( Urk. 10/1) .

Am 11. Dezember 2007

klemmte er seine rechte Hand ein und zog sich ein e Verrenkung („lussazione“) beziehungsweise ein Quetschtrauma zu ( Urk. 13/1-2 , Urk. 13/6 , Urk. 11/157/10 ). Seine Arbeit nahm er am 17. März 2008 wieder auf ( Urk. 13/3 ).

A m 2. Mai 2009 stürzte er auf der Treppe und erlitt am linken Knie eine Kontu sion

( Urk. 11/1 , Urk. 11/7 ) , die a m 17. November 2009 eine

arthroskopische Teilmeniskektomie und eine Microfracturierung des medialen Femurkondylus nach sich zog ( Urk. 11/16 ) . Trotz anhaltenden Beschwerden nahm der Be schwerdeführer seine Arbeit bei im Verlauf unterschiedlich eingeschränkter Ar beitsfähigkeit wieder auf ( Urk. 11/43, Urk. 11/51 , Urk. 11/55, Urk.

11/64 ; vgl. auch Übersicht im Bericht vom 24. August 2010 des Kreisarzt es

Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH fü r orthopädische Chirurgie , Urk. 11/33) .

Am 1. Dezember 2010 rutschte der Versicherte auf Schnee aus und verletzte sich

- wie schon anlässlich eines Sturze s

im Januar 2000 ( Urk. 18/1-4, Urk. 10/117 S. 1)

- an der linken Schulter

( Urk. 10/1, Urk. 10/4/3, Urk.

10/8 ).

Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen dieser Ereig nisse. A m 6. Mai 2011 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/33) und im März 2012 nahm

sie ein e polydisziplinäre Begutachtung in Aussicht ( Urk. 10/86, Urk. 10/88/6).

Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 15. September 2011 ( Urk. 10/49 ) sprach

die

SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom

9. Januar 2012 mit Wirkung ab 1. Januar 2012 auf der Basis eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 85‘619.-- und einer Erwerbsunfähigkeit von 24 %

eine Rente zu und verneinte den A nspruch auf eine Integritätsentschädigung mangels Erheblich keit der Unfallfolgen ( Urk. 10/70 ). Hiegegen erhob X.___

mit Ein gabe n vom 9. Februar

und

30. März 2012 Einsprache (Urk. 10/76 , Urk. 10/88 /

1-2 ) . 1.2

Für die Folgen eine s weiteren Unfalles

vom

15. Februar 2012 (Ausrutschen auf Glatteis; Urk. 12/2) mit Verletzung der rechten Schulter gewährte die SUVA dem mittlerweile arbeitslosen Versicherten (vgl. Urk. 10/131/3 -5 ) die gesetzli chen L eistungen (Urk. 12/4 ). Nachdem der Versicherer gemäss Mitteilung vom

10. April 2012 zunächst

seine Versicherungsdeckung in Frage gestellt hatte (Urk. 10/90 ; vgl. auch Urk. 10/ 94 ) , stellte er mit Schreiben vom 21. Juni 2012

unter Hinweis auf die ausschliesslich krankhafte Natur der noch bestehenden Beschwerden - die Versicherungsleistungen auf den 1. Juni 2012 hin ein (Urk. 12/46).

Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. September 2012 (Urk. 12/73) verfügte die SUVA auf entsprechendes Gesuch des Versicherten ( Urk. 12/55) am

11. Oktober 2012 die Leistungseinstellung , nunmehr per 26. September 2012 ( Urk. 12/74).

Hiegegen erhob X.___

am 1 2. November 2012 Einsprache (Urk. 12/85 ) , welche die SUVA mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 18. Januar 2013 abwies ( Urk. 12/89). 1.3

Am 29. Januar 2013 erfolgte eine arthroskopische Gelenkstabilisierung der lin ken Schulter ( Urk. 10/117 ) , wofür die SUVA auf Rückfallmeldung der Arbeits losenkasse vom 23. April 2013 hin ( Urk. 10/130, Urk. 10/131/9) aufkam und wiederum Taggelder ausrichtete ( Urk. 10/139, Urk. 10/152).

Nach erneuter kreisärztlicher Untersuchung vom 9. Juli 2013 ( Urk. 10/155; vgl. auch Urk. 10/161 ) stellte die SUVA m it Schreiben vom 19. Juli 2013 ihre im Zusammenhang mit dem Rückfall erbrachten Heilungskosten- und Taggeldl eis tungen auf den 31. Juli 2013 -

unter Hinweis auf den bereits verfügten Renten anspruch und das hängige Einspracheverfahren

hin ein (Urk. 10/158 ). 1.4

Die Einsprache des Versicherten vom

9. Februar 2012 ( Urk. 10/76 ; vgl. vorste hend Ziff. 1 ) gegen die Verfügung vom 9. Januar 2012 ( Urk. 10/70)

hiess die SUVA mit Entscheid vom

9. August 2013 teilweise gut und sprach dem Versi cherten

- unter Bestätigung der Rente auf der Basis eines Erwerbsunfähigkeit s grades von 24 % -

für die aus dem Unfall vom 1. Dezember 2010 verbliebene n Beeinträchtigung en

eine Integritätsentschädigung auf der Basis eine r Integri tätseinbusse von 5 % zu; weitergehende Begehren wies sie ab ( Urk . 10/164 = Urk. 2) . 2.

Hie g egen erhob X.___ mit Ein gabe vom 16. September 2013 Be schwerde und beantrag t e, der angefochtene E inspracheentscheid sei aufzuhe ben, es sei eine medizinische Begutachtung durchzuführen

und es seien ihm ab 1. Januar 2012 Taggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % , ab 1. Janua r 201 4 eine Rente von mindestens 42 % bei einem versicherten Verdienst von mindestens Fr. 88‘323.80 sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 % und weitere Heilbehandlungen zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom

18. November 2013 ersuchte die SUVA um Abwei sung der Beschwerde , soweit auf sie einzutreten sei ( Urk. 9). Mit Replik vom

18. Februar 2014 ( Urk.

17) und Duplik vom 7. März 2014 ( Urk.

21) hielten d ie Par teien

an ihren Anträgen fest . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) davon aus, der Beschwerdeführer habe leichte Unfälle im Sinne der Rechtsprechung erlit ten, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen diesen und den psy chischen Störungen des Beschwerdeführers zu verneinen sei (S. 4). Bei der Ren tenbemessung seien einzig die Unfallfolgen am linken Knie und an der linken Schulter, nicht aber die anderen unfallfremden somatischen Beschwerden zu berücksichtigen. Von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei bei Renten beginn (am 1. Januar 2012) keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ge wesen. Gemäss der beweiskräftigen kreisärztlichen Beurteilung sei der Be schwerdeführer in einer - näher umschriebenen - leidensangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig. Ausgehend von den Angaben der Arbeitgeberin betrage der versicherte Jahresverdienst Fr. 85‘619.-- (S. 7). Aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 82‘471.-- und dem gestützt auf die Schweize rische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 62‘747.-- resultiere eine Erwerbsunfähigkeit von 24 % (S. 7). Der Integri tätsschaden von 5 % für die an der linken Schulter verbliebene Beeinträchti gung stütze sich auf die entsprechende Beurteilung (vgl. Urk. 10/160

161) durch Kreisarzt Dr. med. A.___ (S. 8). 1.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor ( Urk. 1), es seien nicht bloss die Be schwerden seitens des linken Knies und der linken Schulter entschädigungs pflichtig. Darüber hinaus seien die Beschwerden an der rechten Hand unfall kausal und die nach dem Unfall entstandene Beinfehlstellung sei eine klassische Folge des am 2. Mai 2009 zugezogenen Knorpel- und Meniskusschadens am linken Knie (S. 10 f.). Der gesundheitliche Endzustand gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sei erst am 31. Juli 2013 erreicht worden, da von der Operation vom

29. Januar 2013 noch eine Verbesserung erwartet worden sei. Die Rentenbemessung sei daher verfrüht erfolgt; es seien bis am 31. Juli 2013 respektive - unter Be achtung einer Übergangsfrist von fünf Monaten zur beruflichen Eingliederung - bis am 31. Dezember 2013 Taggelder auszurichten. Die Unfallereignisse seien unter die mittelschweren Unfälle einzuordnen und es seien vier der massgebli chen Adäquanzkriterien erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin bezüglich sei ner psychischen Leiden eine Abklärungs- und Leistungspflicht habe (S. 12 f.). Betreffend den versicherten Verdienst und das Valideneinkommen bemängelte der Beschwerdeführer, dass nicht der gesamte AHV-pflichtige Lohn angerechnet worden sei. Insbesondere seien die Nachtschichtzulage zu tief veranschlagt und nicht alle - im Einzelnen bezeichnete (vgl. dazu nachfolgend E. 6.2.2-3) - Lohn bestandteile berücksichtigt worden. Das Valideneinkommen bei Rentenbeginn im Jahr 2014 betrage Fr. 86‘536.75 beziehungsweise Fr. 87‘670.95, so dass bei einem - unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % ermittelten - In validenein -

kommen von Fr. 50‘203.80 ein Invaliditätsgrad von 43 % resultiere (S. 14 f.). Für die Festsetzung des Integritätsschadens habe eine Begutachtung zu erfolgen, welche auch den Schäden an der rechten Hand und den Genua vara Rechnung zu tragen habe (S. 18). 1 .3

Im Verfahren ( Urk.

9) ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass das Erreichen des medizinischen Endzustandes nicht durch Operationen, welche unfallbedingt nicht mehr indiziert seien, hinausgezögert werden könne (S. 5). Betreffend das Va lideneinkommen verwies sie auf die Angaben der Arbeitgeberin und vertrat die Auffassung, wenn diese den AHV-pflichtigen Lohn nicht richtig ermittle, sei dies in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren zu klären (S. 6). Ferner hielt sie fest, dass die Zumutbarkeitsbeurteilungen des Kreisarztes durch anderslautende Berichte ebenso wenig in Zweifel gezogen würden wie die kreisärztliche Schät zung des Integritätsschadens (S. 7 f.; vgl. auch Urk. 21). 1 .4

Der Beschwerdeführer trug replicando zudem vor, beim Unfall vom 1. Dezember 2010 sei die am 9. Januar 2000 vorgeschädigte linke Schulter retraumatisiert worden mit nunmehr invalidisierender Folge. Als Folge des lang dauernden körperlichen Leidens resultiere eine zusätzliche psychische Belastung mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. An der Beurteilung der Unfallkausalität durch die Kreisärzte bestünden erhebliche Zweifel. Unter Hinweis auf die Untersu chungsmaxime machte er schliesslich geltend, die Beschwerdegegnerin dürfe sich bezüglich des versicherten Verdienstes und des Valideneinkommens nicht blindlings auf die Angaben der Arbeitgeberin verlassen, zumal einzelne Fehler bereits im Einspracheverfahren aufgezeigt worden seien ( Urk. 17). 1 .5

Strittig und zu prüfen ist zunächst, welche Beschwerden natürlich beziehungs weise adäquat kausal auf ein Unfallereignis zurückzuführen sind. 2 . 2 . 1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts, ATSG) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invaliden rente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). 2 . 2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2 .3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129

V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133

E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352

E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 3. 3.1

Im Rahmen der medizinischen Abklärungen im Zusammenhang mit den Unfallfol gen des Ereignisses vom 2. Mai 2009 hielt Kreisarzt Dr. med. Z.___ nach seiner Untersuchung im Bericht vom 24. August 2010 (Urk. 11/33) fest, bei persistierenden Beschwerden

im l inke n Knie sei am 17. November 2009 (vgl. Urk. 11/16) eine Arthroskopie durchgeführt worden, nach der die Rehabi litation zaghaft verlaufen sei. Erst ab Mitte März 2010 (vgl. S. 1) sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als Last wagen chau ffeur erreicht worden , die nicht weiter zu steigern sei (S. 3 unten f. ).

Dr. Z.___ beschrieb ein gut bewegliches und stabiles linkes Knie mit ledig lich einem diskreten Reizzustand in Form einer verdickten Synovialis. Er vermochte das Beschwerdebild nicht befriedigend aufzuschlüsseln und äusserte einen Verdacht auf eine Kondylennekrose. Er veranlasste ein MRI (S. 4), das am 2. September 2010 ( Urk. 11/52) gegenüber der früheren Abklärung (vgl. Urk. 11/13) unveränderte Befunde ergab ( Urk. 11/44). 3. 2

Auf Zuweisung des Hausarztes untersuchte Dr. med. B.___ , Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie, am 13. Oktober 2010 das rechte Handgelenk. Seinem Bericht vom 14. Oktober 2010

ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an gegeben habe , er sei am 2. Mai 2009 von einer Rampe gestürzt und auf das rechte Handgelenk gefallen. In der Folge sei es zu belastungsabhängigen Schmerzen gekommen. Er sprach von einem abklärungsbedürftigen schmerz haften, traumatischen Carpe bossu ( Urk. 11/54/3-4 ; vgl. auch MRI vom

15. Okto ber 2010, Urk. 11/54/5 ).

Hausarzt Dr. med. C.___ ,

Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , sprach am 20. November 2010 in Bezug auf das linke Knie von einer durch Knieinfiltration verbesserten Schmerzsituation bei unver ändertem Befund und hinsichtlich der rechten Hand von Druckschmerz im Daumensattelgelenk bei indolenter Beweglichkeit ( Urk. 11/61). 3.3

A nlässlich einer Besprechung vom 10. Dezember 2010 erwähnte der Beschwerde führer einen

weiteren Sturz am 1. Dezember 2010 mit Verletzung der bereits anlässlich eines früheren Ereignisses geschädigte n (vgl. Urk. 18/1-4) linke n Schulter ( Urk. 11/68 ) und nachfolgender vollständiger Arbeitsunfähigkeit bis Mitte Dezember 2010 ( Urk. 11/71 ; vgl. auch Unfallmeldung vom 15. Dezember 2010, Urk. 10/1 ) .

Am

31. Mai 2011 fand nochmals

eine Untersuchung bei Dr. Z.___ statt ( Urk. 11/117). Er berichtete von einer ungeklärten Gesamtsituation (S. 6) und legte im Besonderen dar , dass (S. 5) : - der Knorpelschaden am linken Knie auf den Unfall vom 2. Mai 2009 zurück gehe , - an der linken Schulter

eine leichte tendinotische Peria r thropat h ie bestehe, - ganz im Hintergrund etwas Beschwerden in der rechten Hand stünden; diese seien bedingt durch ein schmerzhaftes Carpe bossu und e ine

leichte Rhizarthrose , dies unfallfremd ; die Symptomatik sei im Herbst 2010 aufg e treten und mit dem Sturz vom 2. Mai 2009 sei kein Zusammenhang zu se hen; die Symptomatik sei auf degenerativer Basis zu erklären.

Die Beschwerden am rechten ( richtig wohl: linken) Knie seien zu akzeptieren, die sinnvollen Behandlungsoptionen seien ausgeschöpft. E s bestehe eine leicht eingeschränkte Gehfähigkeit. Der Beschwerdeführer sollte idealerweise 10-20 % der Arbeitszeit sitzen , nur manchmal Treppen begehen, selten knie n und kau ern. In u nwegsame m Gelände könne er sich nicht bewegen, nur selten Leitern ersteigen , Tragen von Lasten in der Ebene bis 20 kg, auf Treppen die Hälfte. Betreffend die linke Schulter sei die Weiterbehandlung noch festzulegen. Der Patient wirk e depressiv und steh e

in entspre chender Behandlung. Die Arbeitsfä higkeit aus psychiatrischer Sicht sei bei m behandelnden Psychiater Dr. med. D.___ , Psychiatrie/Psychotherapie FMH, abzuklären (S. 5). 3. 4

Dieser diagnostizierte am 21. Juli 2011 eine Anpassungsstörung (Angst und depressive Reaktion gemischt) und attestierte aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei die Arbeits fähigkeit wesentlich höher zu veranschlagen ( Urk. 11/126). 3.5

Im Bericht vom 15. September 2011 ( Urk. 11/134) über die gleichentags stattge habte Untersuchung diagnostizierte Kreisärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin für Chirurgie FMH, eine beginnende mediale Gonarthrose links bei Status nach Me niskusteilresektion und Mikrofrakturierung am Kondylus im November 2011 (richtig: 2009 ; vgl. S. 2 oben und Urk. 11/16 ) nach Treppensturz im Mai 2009 und einen Status nach Teileinriss der Supraspinatussehne links im Dezember 2010. Sie erwähnte eine leichte Verbesserung der Schulterproblematik links und eine Verschlechterung im Bereich des linken Kniegelenks sowie als neuer Rönt genbefund eine varische Beinachse mit beginnender Gonarthrose (S. 10). Neu seien Beschwerden im rechten Kniegelenk und der linken Hand mit Sattelgelenk (S. 11 oben).

Bezüglich der Psyche gehe es gemäss dem Versicherten besser. Der Integritätsschaden erreiche das entschädigungspflichtige Ausmass von 5 % noch nicht (S. 12 oben). Aus medizinischer Sicht könne von einem stationären Zustand bezüglich linker Schulter und linkem Knie ausgegangen werden. Die Wassertherapie sei bis Ende Jahr zu übernehmen, hernach erfolge eine Reevalu ation der Wirkung

(S. 12 Mitte).

Dr. E.___

bezeichnete die Beschwerden im Bereich der linken Schulter und des linken Kniegelenks als unfallkausal. Die Beschwerden im Bereich der rechten Hand wegen des schmerzhaften Carpe bossu und der Rhizarthrose seien hinge gen unfallfremd. Denn e inerseits sei die Symptomatik erst 1 ½ Jahre nach dem Unfall vom Mai 2009 aufgetreten und andererseits sei sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch degenerative Veränderungen zu erklären, ebenso wie die Beschwerden des rechten Kniegelenks aufgrund der bekannten Genu a vara und der beginnende n mediale n Gonarthrose (S. 11 unten), die in keinem kausa len Zusammenhang zum Unfall stünden (S. 12 Mitte) .

Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur mit Bewegen von Lasten bis zu 800 kg sei nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei indes eine leichte bis mitteschwere, wechselbelastende Tätigkeit mit maximaler Gewichtsbelastung von 15-20 kg , ohne dauernde Arbeiten über Kopf , ohne kniende, kauernde Tä tigkeiten, ohne dauernde Tätigkeit auf Leitern und Gerüsten sowie ständiges Gehen auf unebenem Boden , ganztags zumutbar (S. 11 Mitte).

Gestützt auf diese Aktenlage stellte die Beschwerdegegnerin am 26. September 2011 die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2011 in Aussicht ( Urk. 11/137) und sprach mit Verfügung vom

9. Januar 201 2

ab diesen Zeitpunkt die

Invali d enrente zu (Urk. 11/164 ). 3. 6

D er behandelnde Dr. C.___

wies am 8. November 2011 die Beschwerdegegne rin darauf hin, dass sich in der Beinachsenbestimmung ein vermehrtes Genu var um , links mehr als rechts , zeige .

Ohne weitere Begründung hielt er a bwei chend zur kreisärztlichen Einschätzung

dafür, dass die Beinachsenfehlstellung ursächlich in der medialen Meniskusteilresektion zu sehen und unfallbedingt sei ( Urk. 11/157 /5 ). Auf entsprechende Nachfrage des Beschwerdeführers ( Urk. 3/1) führte er aus , die Kniebeschwerden seien mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 2. Mai 2009 zurückzuführen . Von Seiten der linken Schulter werde weiter abgeklärt und behandel t und in Bezug auf die Hand verwies er auf die Beurteilung durch den Handchirurgen Dr. B.___ . Weiter legte Dr. C.___ dar, dass s einer Ansicht nach eine femorotibiale Arthrose einen Integritätsschaden von 5-15 %

ergebe, aber dass bei AC-Arthrose Tossy 2/3 kein Integritätsscha den bestehe . Nachdem er am 11.

September 2011 in einer Verweistätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit vo n 50 100 % attestiert hatte ( Urk. 11/130), hielt er am

7. Dezember 2011 in Übereinstimmung mit Dr. E.___

eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit bei Ge wichtsbelastung von 15-20 kg (ohne dauernde Überkopfarbeiten, ohne Knien und Kauern, kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, kein ständiges Gehen auf unebenem Boden ) für erreichbar ( Urk. 3/2).

Dr. med. F.___ , Chefarzt Orthopädie/ Handchirurge in der Klinik G.___ , erkannte auf den Röntgenbildern der Hände keine wesentlichen Auffälligkeiten ( Urk. 11/136). Dennoch empfahl er am 7. November 2011 unter Verneinung ei ner Ganglionproblematik, die Restbeschwerden mittels eine r

Operation des Carpe bossu anzugehen ( Urk. 11/148). Ein entsprechender Eingriff ist nicht ak tenkundig.

Dr. med. N.___ , Assistenzarzt Orthopädie, Klinik G.___ , erachtete am 18.

November 2011 die Schulterschmerzen als unklar und nannte eine deutliche AC-Gelenksarthrose. Die Instabilitätszeichen seien sehr unspezifisch, wenn auch mit dem initialen Trauma durchaus vereinbar ( Urk. 11/157/13 unten). 3. 7

In der Einspracheergänzung vom 30. März 2012 wies der Beschwerdeführer auf den weiteren U nfall vom

15. Februar 2012 hin , bei dem er sich an der rechten Schulter verletzt hatte ( Urk. 10/88/1). Dieses Ereignis erledigte die Beschwerde gegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2013 ( Urk. 12/89).

Nach Untersuchung des linken Knies empfahlen die Ärzte der Klinik G.___ am 15. Februar/1. März 2012 ein operatives Vorgehen . Ihrer Ansicht nach dürfte der Eingriff zu einer deutlichen Beschwerdebesserung beitragen, aber ob die Arbeitsfähigkeit auch im Hinblick auf die Nebenerkrankungen wieder her gestellt werde könne, hielten sie für fraglich ( Urk. 11/176, Urk.

11/179).

Am 2 2. Juni 2012 überwiesen die Ärzte des Spitals H.___ den Beschwerde führer zur psychosomatischen Rehabilitation, welche krankheitsbe dingt erforderlich sei ( Urk. 10/101/2-4) , an die Klinik G.___ . Dort absolvierte der Beschwerdeführer v om 29. Juni bis 19. Juli 2012 ein interdis ziplinäres Schmerzprogramm zur Schmerzlinderung und Erhöhung der körperli chen Leistungsfähigkeit ( Urk. 3/5). Im Austrittsbericht vom 25. Juli 2012 wur den im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt (S. 1-2) : - invalidisierende PHS tendopathica beidseits linksbetont - chronische Knieschmerzen links - unklare Dysästhesien linke Gesichtshälfte beziehungsweise passagere un klare Hypästhesie im Gesicht links im April 2012 (Abklärung unauffällig) - Anpassungsstörung sowie depressive Symtomatik - erhöhte antinukleäre Faktoren - Vitiligo - gastroösophagealer Reflux

Die Ärzte der Klinik G.___ hielten fest, es handle sich um ein chronifiziertes, im Rahmen der in der Diagnoseliste aufgeführten Veränderungen erklärbares, se kundär ausgeweitetes Schmerzsyndrom. Die stationäre Therapie habe eine leichte Besserung der körperlichen Belastbarkeit gebracht bei identischen Schmerzen. Sie empfahlen weiterhin ambulante Physiotherapie und ergothera peutische Massnahmen neben der Schmerzmedikation (S. 3). 3. 8

Kreisarzt Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie FMH, bestätigte im Bericht vom 26. September 2012 (Urk. 11/183) die Einschätzung

der

Dr. E.___ ( vgl. vorstehende E. 3. 5 ) und gab einen unveränderten Befund an. Er führte aus, dass d ie objektivierbaren klini schen Befunde und die bildgebenden Darstellungen die geklagten Beschwerde nur zu einem kleinen Teil erklärten (S. 15 ). Die beidseitige erosive AC-Arthrose hielt er mit grosser Wahrscheinlichkeit für nicht unfallkausal, ebenso wie die Beschwerden an der rechten Hand bei Carpe bossu und Rhizarthrose. Weder be züglich des linken Knies noch der linken Schulter sehe er eine erfolgverspre chende Therapieoption; auf der Basis der definierten Zumutbarkeit könne der Fall abgeschlossen werden (S. 16 f. ). Das Ereignis vom 15. Februar 2012 sei ge eignet gewesen, während einiger Zeit bei vorbestehender degenerativer Patho logie verstärkte Schmerzen zu erklären; bei fehlender unfallkausaler strukturel ler Schädigung seien die angegebenen Beschwer d en aber nicht mehr unfall kausal und der Status quo sine erreicht. Der Beschwerdeführer lehne eine Be einflussung seiner körperlichen Symptome durch die psychiatrische Situation ab und führe diese im Gegenteil auf die körperlichen Beschwerden zurück, was eine Behandlung stark erschwere ( S. 17 f. ). 3.9

Am 18. Dezember 2012 empfahlen die Neurologen der Klinik G.___ bei anhaltender Beschwerdesymptomatik eine Operation der linken Schulter, was auch die Nackenbeschwerde n günstig beeinflussen könnte ( Urk. 10/110). Am 2 9 . Januar 2013 führte Dr. J.___ , Leitender Arzt Orthopädie in der Klinik G.___ , eine arthroskopische AC-Gelenkstabilisierung durch ( Urk. 10/117, Urk. 10/123). 3. 10

Gegenüber der Invalidenversicherung diagnostizierte Dr. D.___ am 7. Mai 2013 ( Urk. 3/6) eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit intermittieren den Panikatta c ken (ICD-10 F32.1/2, F41.0) sowie Elemente einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1), bestehend seit September 2011 (S. 1) . Seither sei eine Chronifizierung eingetreten, die zur Hospitalisation vom 3. bis 17. April 2013 in der psychiatrischen Klinik K.___

geführt habe. Er legte die Weiterführung der bisherigen medikamentösen und psychotherapeutischen Be handlung nahe (S. 2).

Dr. D.___ hielt sowohl die angestammte Tätigkeit als Chauffeur wie auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit für ausgeschlossen. 3.1 1

Dr. I.___

noti erte nach der Untersuchung vom 9. Juli 201 3 ( Urk. 10/155 ) , die psychiatrische Problematik mit Arbeitsunfähigkeit sei schon bei früheren Kreis arztuntersuchungen als nicht unfallkausal dokumentiert worden, genauso wie die Handgelenksbeschwerden , namentlich in Bezug auf die im Vordergrund ste henden rechtsseitigen Beschwerden. Die fehlende Unfallkausalität bezüglich der rechten Schulter sei bei der Kreisarztuntersuchung ausführlich begründet wor den und der Beschwerdeführer klage auch nicht über Beschwerden. Bezüglich des linken Kniegelenks sei die Situation unverändert und bei der Untersuchung hätten sich keine neuen Aspekte ergeben (S. 6 oben ).

Zur Beurteilung bleibe die linke Schulter. Obwohl er selbst am 26. September 2012 eine erfolgversprechende Therapieoption verneint habe (vgl. vorstehende E. 3.9) , sei am 29. Januar 2013 eine Stabilisierung des AC-Gelenks mit schwie rigem postoperativem Verlauf und massiven Schmerzen bei psychischer Überla gerung durchgeführt

worden ( vgl. vorstehende E. 3.9; S. 6 unten) . Subjektiv klage der Beschwerdeführer über mehr Beschwerden in der linken Schul t er als vor der Operation. Dr. I.___ erhob radiologisch - wie schon vor der Operation - einen leichten Hochstand der lateralen Clavicula (S. 7) .

Die psychische Kom ponente erkläre wohl grösstenteils das subjektiv schlechte Operationsergebnis bei objektiv zwar nicht perfektem, aber ordentliche m Befund (S. 8).

Auch wenn der Fallabschluss bezüglich der linken Schulter frühestens neun Monate postoperativ durchzuführen sei, sei die Beurteilung der Zumutbarkeit zuverlässig möglich. Das Zumutbarkeitsprofil, das zur Berentung durch die SUVA geführt habe, sei zu bestätigten. Eine leichte bis mittelschwere, wechsel belastende Tätigkeit mit einer seltenen maximalen Gewichtsbelastung von

15-20 kg, jedoch ohne dauernde Überkopfarbeit (die rechte Hand kann über Kopf ohne Einschränkung eingesetzt werden, die linke aber nur selten und mit gerin ger Gewichtsbelastung von 2-3 kg) sei dem Beschwerdeführer vollzeitig zumut bar , wohingegen k niende und kauernde Tätigkeiten sowie dauernde Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten und ständiges Gehen auf unebenem Boden wegen des linken Knies nicht zumutbar seien (S. 6 unten). 3.1 2

Der Einschätzung des

Dr. J.___

vom 11. Juli 2013, der bei klinisch und radiolo gisch stabilem Zustand den Fallabschluss empfohlen und seinerseits eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiert hatte ( Urk. 10/156), pflich tete Dr. I.___ am 24. Juli 2013 bei und schätzte gleichzeitig den Integritäts schaden auf 5 % ( Urk. 10/160-161).

Dr. J.___

hingegen bezifferte den Integritätsschaden in Folge der Periarthrosis humero-scapularis am 23. August 2013 auf 10 % . Gleichzeitig formulierte er folgendes Zumutbarkeitsprofil: Tätigkeit bis Brustniveau mit leichten bis mit telschweren Belastungen bis 6 kg ohne Schlag- und Vibrationsbelastungen und ohne die Notwendigkeit für körperferne Belastungen und Endrotationen; ferner sollte die Möglichkeit für regelmässige Ruhe- und Positionswechsel sowie für regelmässige kurze Ruhepausen gegeben sei n ; Kälte- und Nässe-Exposition sollte ebenfalls vermieden werden. In einer solchen körperlich adaptierten Tä tigkeit sollte von Seiten der Schulter eine zeitlich volle Arbeitsfähigkeit gegeben sein ( Urk. 3/4). 4. 4.1

Die Parteien sind sich einig und nach Lage der medizinischen Akten ist ausgewie sen, dass die anhaltenden Beschwerden im linken Knie und in der lin ken Schulter auf die von der Beschwerdegegnerin versicherten Unfallereignisse vom 2. Mai 2009 und 1. Dezember 2010 zurückzuführen, mithin unfallkausal sind. Streitig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin darüber hinaus

für die Beschwerden an der rechten Hand und die Beinachsenfehlstellung sowie für das psychische Leiden e inzustehen hat . 4.2

E ine Handverletzung wurde

im Zusammenhang mit dem Unfall vom 2. Mai 2009 in den zeitnahen medizinischen Berichten n icht erwähnt . Es war dort al lein von der Verletzung des linke n Knie s die Rede ( Urk. 11/1 , Urk.

11/6 7, Urk. 11/11-13, Urk. 11/16, Urk. 11/19-20). Auch gegenüber d em Kreisarzt klagte der Beschwerdeführer am 24. August 2010 nicht über

Handb eschwerden (Urk. 11/33 S. 2) .

Die medizinischen Akten dokumentieren erstmals am 14. Oktober 2010 eine entsprechende Symptomatik. Dabei ging Dr. B.___ da von aus, dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2009 von einer Rampe gestürzt und auf dem rechten Handgelenk gelandet sei und seither an belastungsabhän gigen Schmerzen leide (vorstehende E. 3.2), was weder mit der ursprünglichen Unfallschilderung, wo von einem Sturz auf die Knie die Rede war, noch mit dem vom Beschwerdeführe r angegebenen Beschwerdeverlauf, wonach die Handbeschwerden im März 2010 aufgetreten seien (vgl. dazu auch Urk. 11/49/1) , in Einklang steht. Wenn Dr. B.___ das Carpe bossu als trauma tisch beschrieb, kann ihm daher nicht gefolgt werden. Soweit aus dem Bericht vom 19. September 2011 ( Urk. 11/136) von Dr. med. F.___ , Chefarzt Hand chirurgie an der Klinik G.___ , überhaupt auf eine Unfallkausalität der Handgelenkbeschwerden geschlossen werden könnte, kann ihm ebenso wenig beigepflichtet werden, da er wie Dr. B.___ vom selben (falschen) Sachverhalt ausging (S. 1) und im Übrigen im Wesentlichen unauffällige Verhältnisse erhob (S. 2).

Der Beschwerdeführer brachte seine Handbeschwerden in Zusammenhang mit dem Handquetsch t rauma vom 11. Dezember 2007 ( Urk. 1 S. 11 ) . Den entspre chenden Akten ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am

17. März 2008 seine Tätigkeit wieder auf nehmen konnte ( Urk. 13/3) , dass er gemäss Bericht von Dr. O.___ vom 26. Februar 2009 (Dokumenteneingangs datum) deswegen am 5. November 2008 letztmal s beha ndelt wurde ( Urk. 13/6) und Dr. L.___ am 3. April 2009 das Behandlungsende bescheinigte ( Urk. 13/9). Nicht s Gegenteiliges geht aus der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich des Gesprächs vom 15. Oktober 2010 hervor , wonach er seit März 2010 vermehrt Probleme mit der rechten Hand habe und diese seit April behan delt werde (Urk. 11/49/1) . Dem Kreisarztbericht vom 24. August 2010 ist noch gar kein Hinweis auf eine Handsymptomatik zu entnehmen ( Urk. 11/34), wäh rend Dr. Z.___ am 6. Juni 2011 von deren Auftreten im Herbst 2010 sprach ( Urk. 11/117 S. 5).

Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die übereistimmende Beurteilung der Kreisärzte davon aus ging, dass die Beschwerden im Bereich der rechten Hand mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht unfallkausal respektive unfallfremd seien. Denn die Kreis ärzte wiesen zu Recht

auf den Zeitverlauf zwischen dem Unfall und dem Auf treten der Symptomatik frühestens im Frühjahr 2010 hin. Ferner erachteten sie die vom Handspezialisten Dr. B.___ genannten Diagnosen eines Carpe bossu und einer beginnenden Sattelgelenksarthrose eher als degenerativer Art, was als nachvollziehbar scheint. 4.3

Im Weiteren ist die Frage der Unfallkausalität der Beinachsenfehlstellung strit tig.

Dr. E.___ erwähnte im Bericht vom 15. September 2011 ( Urk. 11/134) als neuen bildgebenden Befund eine diskret varische Beinachse (S. 8 oben und S. 10). Die Beschwerden des rechten Kniegelenks seien deswegen und aufgrund der beginnenden medialen Gonarthrose durch die degenerativen Veränderungen ausreichend erklärbar und stünden in keinem Zusammenhang mit dem Sturz im Mai 2009 ( S . 11 f.).

Im Gegensatz dazu erklärte Dr. C.___

- offenbar in Un kenntnis der Vorakten und namentlich der Beurteilung durch Dr. E.___ - die mediale Meniskusteilresektion als ursächlich für das genu varum links, das schlimmer sei als rechts ( Urk. 11/157/5, vgl. auch Urk. 3/1-2 Ziff. 2) , ohne seine abweichende Einschätzung zu begründen. Er legte für den Rechtsanwender auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb bei Annahme einer Unfallkausalität links auch das bis dahin unfallfreie rechte Bein

von der Fehlstellung betroffen und deswegen schmerzhaft sein soll . Auch wenn das linke Bein eine schlimmere Fehlstellung aufweist und eine Unfallkausalität möglich ist, erscheint in Anbe tracht des Leidens an beiden Beinen ein degeneratives Geschehen, wie von den Kreisärzten postuliert, als weit überwiegend wahrscheinlicher. 4.4

Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Unfallkausalität der v om Beschwerdeführer geklagten psychischen Beschwerden verhält. Dabei ist vorweg die Frage der Adäquanz z u beleuchten. Bei deren Verneinung kann offenbleiben, ob den zu nächst angeführten psychiatrischen Diagnosen (Anpassungsstörung, depressive Symptomatik ; vgl. vorstehende E. 3.7 ) überhaupt sozialversicherungsrechtliche Relevanz zuzuschreiben ist.

Für die Prüfung der Adäquanz der psychischen Beschwerden ist an das Unfaller eignis anzuknüpfen und die Unfallschwere ist anhand des augenfällige n Geschehensablauf s mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen

(vorstehende E. 1. 4-5 ) . Aus de n Unfallmeldung en ergibt sich, dass der Be schwerdeführer am 2. Mai 2009 die Treppe hinunterstieg , ausrutschte und aufs Knie fiel ( Urk. 11/1) und dass er am 1. Dezember 2010 auf Schnee ausrutschte und dabei einen schweren , entgegenrollenden Wagen blockieren musste ( Urk. 10/7) . Diese Darstellung en bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentli chen in seiner Beschwerde ( Urk. 1 S. 4 und S. 7 ).

D ie Beschwerdegegnerin qualifizierte diese Unfälle als leicht ( Urk. 2 S. 4 ), was im Lichte der höchstricht er lichen Rechtsprechung, welche einen gewöhnlichen Sturz oder ein Ausrutschen als banales Ereignis

qualifiziert (BGE 115 V 133 E.

6a) , nicht zu beanstanden ist. Daran vermögen die beschwerdeführerischen Vorbringen, wonach es sich um mittelschwere Unfälle handle ( Urk. 1 S. 12), nichts zu ändern, da eine allfällige Vorschädigung nicht bei der Unfallschwere, sondern erst im Rahmen der Adäquanzkriterien (Schwere oder besondere Art der Verletzung) ins Gewicht fallen könnte.

Bei banalen Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne W eiteres verneint werden

(BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a). Ohne aufwendige Abklä rungen im psychischen Bereich darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen invalidi sierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Hier mangelt es de n Unfallereignis sen offensichtlich an der erforderlichen Schwere, welche allge mein geeignet wäre, zu einer psychischen Fehlentwicklung beispielsweise in Form einer reaktiven Depression zu führen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass bei dieser Gruppe von Unfällen wegen der Geringfügigkeit des Unfallereignisses auch der psychische Bereich nur marginal tangiert wird. Treten entgegen jeder Voraussicht dennoch nennenswerte psychische Störungen auf, so sind diese mit Sicherheit auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen wie z.B. die ungünstige konstitutionelle Prädisposition. Unter solchen Umständen ist der Unfall nur eine Schein- oder Gelegenheitsursache für die psychischen Störungen

(BGE 115

V 133 E. 6a).

In Anbetracht der leichten Unfallereignisse erübrigen sich zur Frage der Adä quanz der psychischen Beschwerden weitere Erörterungen. 4.5

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin der Invaliditätsbemessung dem nach zu Recht einzig die Auswirkungen der Restfolgen der Knie- und Schulter verletzung en links

zugrunde gelegt. 4.6

Der Beschwerdeführer be anstandete zwar (nach dem Gesagten zu Unrecht), dass der Unfallversicherer neben den Knie- und Schulterbeschwerden für weitere Gesundheitsschäden einzustehen habe, doch die von der Beschwerdegegnerin

aufgrund der Unfallfolgen festgelegte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer lei densangepassten Tätigkeit stellte er letztlich nicht in Abrede . Dies e Restarbeits fähigkeit stützt sich auf die

nachvollziehbaren Kreisarztberichte und Dr. J.___ bescheinigte seinerseits eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ( Urk. 3/4). Die beantragten ergänzenden Abklärungen versprechen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 162 E. 1d).

Kreisarzt Dr. I.___ und der behandelnde Dr. J.___ (nur mit Blick auf die Schul ter)

hielt en jeweils leicht unterschiedlich umschriebene leichte bis mittel schwere, we chselbelastende, knieschonende Tätigkeit en

für zumutbar ,

wobei Dr. J.___ von einer Gewichtsbelastung von 6 kg und der Kreisarzt von einer solchen von 15 20 kg ausging (vgl. E. 3.11 -12). Die Beurteilung des Dr. J.___ ist indes nicht geeignet, die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung in Zweifel zu ziehen, da sich

Dr. J.___

zunächst Dr. I.___

anschloss (Urk.

10/156 S. 1) und am 23. August 2013 ohne jegliche Begründung ein zurückhaltendere s Pro fil formulierte ( Urk. 3/4). 5.

5.1

Im Folgende n i st zu prüfen, ob der Endzustand am 31. Dezember 2011 oder

- wie der Beschwerdeführer postulierte - erst nach der Genesung von der Schul teroperation vom 29. Januar 2013, mithin am 31. Juli 201 3 erreicht worden war. Zu berücksichtigen sind dabei nur die unfallbedingten Gesundheitsschä den, also die Knie- und Schulterproblematik links (Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 4.4).

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invaliden rente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortset zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Be griffes „ namhaft" in Art.

19 Abs.

1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.

10 Abs.

1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender ge ringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durch führung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versi cherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.

Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE

134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Taggeld und Heilbehandlung sind solange zu gewähren, wie die prognostizierte Verbesserung noch namhaft ist, unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Die namhafte Verbesserung bezieht sich dabei in erster Linie auf die Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3) . Sodann setzt der Abschluss des Falles durch den Unfallversicherer lediglich voraus, dass von weiteren me dizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_59 0 /2008 vom 3. Dezember 2008 E. 4.2).

5.2

Nachdem die IV-Stelle am 6. Mai 2011 den Anspruch auf berufliche Massnah men verneint hatte ( Urk. 10/33), stehen offensichtlich keine laufenden Einglie derungsmassnahmen einer Leistungseinstellung entgegen. Strittig ist hingegen, wie es sich mit der ärztlichen Behandlung verhält.

Kreisarzt Dr. Z.___ ging am 31. Mai 2011 davon aus, dass die sinnvollen Behandlungsoptionen

des

linke n

Knie s ausgeschöpft seien

(E. 3.3). Kreisärztin Dr. E.___

sprach sich am 15. September 2011 für eine Übernahme der einge leiteten Wassertherapie bis Ende 2011 und eine anschliessende Reevaluation der Wirkung a us, erachtete aber bereits im Zeitpunkt der Untersuchung eine Restar beitsfähigkeit für gegeben ( Urk. 11/134 S. 11-12). Dr.

C.___ empfahl am

11. September 2011 weiterhin Muskelaufbauübungen in Eigenregie für die Knie und eine stationäre Rehabilitation (E. 3.6) . In Bezug auf das linke Knie kann daher im Dezember 2011 von einem Endzustand ausgegangen werden. Daran ändert nichts , dass die Ärzte der Klinik G.___ am 15. Februar 2012 zu eine r Ope ration des linken Knies rieten (E. 3.7), welche der Beschwerdeführer jedoch of fenbar nicht wünschte. D enn d ie Ärzte nahmen zwar eine möglich Beschwerde besserung an , eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erachteten sie am 1. März 2012 im Hinblick auf die zahlreichen Nebenerkrankungen indes als frag lich ( Urk. 11/179 S. 2).

Hinsichtlich der linken Schulter führte

Dr. Z.___ am 31. Mai 2011 aus , die Weiterbehandlung sei noch festzulegen (E. 3.3). Dr. E.___ äusserte sich am 15. September 2011 zwar nicht ausdrücklich zur weiteren Behandlungsbedürf tigkeit , sprach indes von einem stationären Zustand; zudem legte sie die Restar beitsfähigkeit und den Integritätsschaden fest (E. 3.5), was darauf schliessen lässt, dass s ie diesbezüglich von der Wassertherapie keine massgebliche Ände rung mehr erwartete.

Dr. C.___ wies am 7. Dezember 2011 auf die in der Klinik G.___ laufende Abklärung und Behandlung hin (Urk. 3/2; vgl. dazu vorstehend E. 3.9 ) . Die Orthopäden der Klinik G.___ berichteten am 16. Dezember 2011 von einer erfolglosen Gelenksinfiltration und laufender Physiotherapie sowie von Abklärungen bezüglich der unfallfremden Schmerzen der Halswirbelsäule (Urk. 10/64-65) , welche hinsichtlich der Schulterschmerzen links keine Klärung brachte n (vgl. Bericht e vom 28. März 2012, Urk. 10/89 S. 3 ; vom 11. April 2012, Urk. 10/95; vom 23. Mai 2012, Urk. 10/99 ). Ebenso wenig wurde am 16. Dezember 2011 e ine Verlaufskontrolle in der Schulterchirurgie als no twendig erachtet ( Urk. 10/64 S. 1). Im Austrittsbericht der Klinik M.___ vom 25. Juli 2012 wurden Physio- und Ergotherapie vorgeschla gen ( Urk. 3/5), was für sich allein

nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E. 5.1) keine ärztliche Behandlung darstellt, die einem Fallabschluss entgegenstehen könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_188/2010 vom 22. November 2010 E. 3.2). Erstmals am 5. Oktober 2012 diskutierten die Orthopäden der Klinik G.___ ein operatives Vorgehen, obwohl nicht garantiert werden konnte, dass der Be schwerdeführer davon profitiere (Urk.

10/106) . Kreisarzt Dr. I.___ zweifelte umgehend die medizinische Indikation der Operation an ( Urk. 10/111), welche am 29. Januar 2013 durchgeführt wurde ( Urk. 10/117).

Da die Frage der namhaften Besserung prognostisch zu beurteilen ist, muss mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Januar 2012 und bis am 5. Oktober 2012 keiner der be fassten Somatiker eine entsprechende Behandlungsm öglichkeit sah oder - wie die Kreisärzte - diese gar ausschlossen. Der Beschwerdegegnerin ist beizu pflichten, dass an dieser prognostischen Beurteilung die Schulteroperation im Januar 2013 nichts zu ändern vermag, da selbst die Ärzte der Klinik G.___

eine Besserung lediglich für möglich hielten.

Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht die vorübergehenden Leistungen auf den 31. Dezember 2011 hin eingestellt. Diesem Vorgehen steht auch das Unfallereignis vom 15. Februar 2012 nicht entgegen , da die Beschwerdegegne rin hiefür Leistungen erbrachte, die sie - noch vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids - folgenlos

wieder einstellte (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2). 6. 6.1

Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Er werbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (Valideneinkommen).

In Bezug auf das Invalideneinkommen ist zudem v orwegzuschicken, dass entge gen der Darstellung des Beschwerdeführers der versicherte Verdienst (vgl. dazu die folgende E. 7) nicht einfach dem Valideneinkommen (vgl. dazu die folgende E. 6.2 )

gleichzustellen ist (vgl. Holzer, Der versicherte Verdienst in der obligato rischen Unfallversicherung, in: SZS 2010 S. 105). 6. 2 6.2 .1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 ).

Wie auch in Bezug auf den versicherten Verdienst ist auch bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) nur relevant, was grundsätzlich zum massgeblichen Lohn ge mäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu zählen ist . Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn je des Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und an dere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen ( Urteil des Bun desgerichts 8C_430/2010 vom 28.

September 2010 E. 5.1-2 ; vgl. auch die Weg leitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn [WML]

in der AHV, IV und EO , g ültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar 2012 ). 6. 2 .2

Gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin ermittelte die Beschwerde gegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 82‘471.-- ( Urk. 2 S. 7 , Urk. 9 S. 6 ). Demgegenüber ging der Beschwerdeführer davon aus, dass verschieden e Lohn bestandteile (Leistungslohn, Danke-Leistung, Leistungshonorierung, Unfallfrei prämie und Halbtaxabonnement , Kinderzulage ) zusätzlich zu berücksichtigen seien ( Urk. 1 S. 15 f.) , weshalb das Valideneinkommen mindestens Fr. 87‘670.95 betrage ( Urk. 17 S. 9) . 6. 2 . 3

Angesichts des Rentenbeginns am 1. Januar 2012 ist zur Bemessung des Validen einkommens massgebend, was der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt verdient hätte (BGE 135 V 58 E. 3.1) . Die ehemalige Arbeitgeberin gab für das Jahr 2011 einen Bruttolohn von Fr. 6‘193.10 monatlich zuzüglich 13.

Monatslohn von Fr. 5‘593.10 , eine jährliche Nachtschichtzulage von Fr.

1‘960.30 und eine Leistungsbelohnung von jährlich Fr. 600.-- an (Urk.

10/52/3). Die ( geschätzte ) Nachtschichtzulage korrigierte die Arbeitgeberin gemäss Schreiben vom 23. August 2013 anhand der in den Vorjahren ausge richteten Zulagen auf Fr. 3‘900.35 ( Urk. 3/7 , vgl. auch Urk. 11/187 ), wovon im Folgenden auszugehen ist. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Bemessung des Einkommens ohne Invalidität Zusatzeinkommen, worunter die Nachtschichtzulage unstreitig zu begreifen sind, einzurechnen, wenn es sich um Entgelt mit Lohncharakter und nicht um Spesenentschädigun gen handelt. Da aber die Invaliditätsschätzung der dauernd oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen muss, bildet Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller Voraussicht nach damit hätte rechnen können. Massgebend ist nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1), ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner kon kreten erwerblichen Situation und seines tatsächlichen Arbeitseinsatzes vor dem Unfall wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen hätte erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2009 vom 4. Januar 2010 E. 4.3).

Auch der Leistungsbelohnung von Fr. 600.-- kommt Lohncharakter zu, denn sie wurde nach Angaben der Arbeitgeberin jährlich ausbezahlt und wäre wohl auch nach dem ersten Unfallereignis weiterhin ausbezahlt worden ( Urk. 10/52/3 und Urk. 3/9). Demgegenüber sind

sowohl die Unfallfreiprämie als auch die Treue prämie/Gratifikation nicht voraussetzungslos , sondern nur bei unfallfreiem Fahren

bzw. bei entsprechendem Geschäftsverlauf geschuldet und wurde n

- wie der Beschwerdeführer selbst einräumte (vgl. Übersicht in Urk. 1 S .

16) - auch nicht jährlich ausbezahlt (vgl. Urk. 11/172/35-37). Da diese Zusatzeinkommen bloss möglicherweise erzielt worden wäre n und kein Anspruch darauf besteht, sind sie nicht in den massgeblichen Lohn einzuschliessen.

Während die jährliche Kinderzulage von Fr. 3‘960.-- ( Fr. 330.-- x 12) in den versicherten Verdienst einzurechnen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV) , hat sie beim Valideneinkommen

- gleichermassen wie beim Invalideneinkommen - ausser Acht zu bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2010 vom 2 8. Juni 2010 E. 3.2).

Was das Halbtaxabonnement anbelangt, ist festzuhalten, dass Weg- und Verpfle gungsentschädigungen zum massgebenden Lohn gehören (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV); es sei denn, die Entschädigung für den Arbeitsweg bestehe in der Abgabe eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr bzw. einem Beitrag an ein solches, das auch für Geschäftsreisen verwendet wird; Dauerfahrkarten, welche Arbeit nehmenden von dem Verband öffentlicher Verkehr angeschlossenen Unterneh men abgegeben werden, sowie Generalabonnemente gehören nicht zum mass gebenden Lohn, wenn jemand während einem Jahr an rund 40 Tagen Dienst fahrten unternimmt (WML Rz 3007). Da der Beschwerdeführer Anspruch auf das Abonnement hat ( Urk. 3/10) und nach unbestritten gebliebener Darstellung das Abonnement ausschliesslich privat verwendet e (vgl. Urk. 1 S. 15 f.), gehört die diesbezügliche Zuwendung im Betrag von Fr. 165.-- jährlich zum massgeben den Lohn.

Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Löhne von Männern

(von 2171 im Jahr 2011 auf 2188 im Jahr 2012; vgl. Die Volkswirtschaft 3/4 2015 S. 89) resultiert somit im Jahr 2012 ein massgebendes Validenein kommen von Fr. 85‘232.-- ( [ Fr . 6‘193.10 x 12 +

Fr. 5‘593.10 + Fr. 3‘900.35 ]

: 2171 x 2188 + Fr. 60 0.-- + Fr. 165.-- ). 6. 3 6.3 .1

Ist nach Eintritt des Gesundheitsschadens kein tatsächlich erzieltes Erwerbsein kommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so kön nen nach der Rechtsprechung für die Festsetzung des Invalideneinkommens entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herange zogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.2 f. , 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationali tät/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemäs sem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug vom sta tistischen Lohn von insgesamt höchstens 25 % , den verschiedenen Merkmalen, die das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu tragen (BGE 126 V 75 E. 5b/aa-cc ).

6. 3 .2

Der Beschwerdeführer machte geltend, das Invalideneinkommen sei - gestützt auf die LSE und nach einem Leidensabzug von 25 % -

auf Fr. 47‘066.05 fest zusetzen ( Urk. 1 S. 18, Urk. 17 S. 7) , wohingegen die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ausgehend von der LSE 2010 und bei einem Abzug von 5 % für das Jahr 2011 ein Invalideneinkommen von Fr. 62‘747.-- er mittelte ( Urk. 2 S. 7) .

Dabei ging sie von der LSE 2010 Tabelle T A 1 , Anforderungsniveau 4, Männer, Sektor Produktion, und dem Monatslohn von Fr. 5‘240.-- aus . Dieses Vorgehen kann jedoch nicht geschützt werden, denn angesichts der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur ist nicht einzusehen, weshalb anstelle des üblichen Durch sch nitts gehalts aller Sektoren von Fr. 4‘901.-- monatlich der Sektor Produktion (und das höhere Einkommen) heranzuziehen sind, was die Beschwerdegegnerin denn auch nicht weiter begründete. Ausgehend von Fr. 4‘901.-- resultiert bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 im Jahr 2012 ( Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88) und bei Anpassung an die Nominallohnentwicklung ( von 2150 im Jahr 2010 auf 2188 im Jahr 2012; vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 89) ein Jahreslohn von Fr. 62‘395.15 (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2150 x 2188). 6.3.3

Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale wie etwa Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Natio nalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug vom nach den LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz Ge sundheitsschaden verbleibende Leistungsfähigkeit zufolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwertbar ist

(Urteil des Bundesge richts 9C_268/2014 vom 2 9. Apr il 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).

Ob und in welchem Umfang ein Leidensabzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde. Bei der Über prüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungs gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75, Regeste).

Die Beschwerdegegnerin gewährte zunächst ohne Begründung einen Leid ensab zug von 5 % ( Urk. 2 S. 7) und legte in der Vernehmlassung diesbezüglich dar, dass der Beschwerdeführer auf unfallfremde Beeinträchtigungen verweise und den Einschränkungen bereits bei der Zumutbarkeitsbeurteilung Rechnung ge tragen worden sei ( Urk. 9 S. 6). 6.3.4

Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass der Tabellenlohn im Anforde rungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2 013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4) und somit keinen Tabellenlohnabzug rechtfertigt.

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versi cherten Person realistischerweise noch in Frage kommen (vgl. dazu vorstehende E. 4.6) . Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausge glichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E. 4b) - unter Be rücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezo gen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verwei sungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Ab zug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1

mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat diesem Umstand mit dem Abzug von 5 % Rechnung getragen, was im Rahmen ihres Ermessens liegt.

Die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedri ger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Anforderungsniveau 4 die lange Zugehörigkeit zur Post keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

Weitere massgebliche Kriterien, die zu einem höheren Abzug führen müssten, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht, weshalb es beim Leidensabzug von 5 % sein Bewenden hat und somit das massgebl iche Invalideneinkommen auf Fr. 59‘275.--

( Fr. 62‘395.15 x 95 % ) festzusetzen ist . 6.4

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 85‘232.-- (E. 6.2.3 ) sowie einem Invaliden einkommen von Fr. 59‘275.-- (E. 6.3.4 ) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 25‘957.--, was zu einem Invaliditätsgrad von 30 % führt.

Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 7. 7.1

Strittig und zu prüfen bleibt schliesslich die Festsetzung des für die Berechnung der Rente massgebenden versicherten Verdienstes (Art. 15 Abs. 1 UVG).

Nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 Satz 1 UVV gilt als versicherter Verdienst der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall erzielte Lohn (BGE 139 V 28 E. 4.1) . Der Bundesrat hat gestützt auf die Delega tionsnorm von Art. 15 Abs. 3 Satz 3 UVG in Art. 24 UVV unter dem Titel „Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen" ergänzende Vorschriften er lassen. Doch erfüllt der vorliegende Sachverhalt keine der dort formulierten Voraussetzungen: Die Rente beginnt weniger als fünf Jahre nach dem Unfall ( Abs. 2), der Beschwerdeführer stand nicht in Ausbildung ( Abs.

3) und der wei tere Unfall ereignete sich vor der Rentenfestsetzung ( Abs. 4).

In BGE 123 V 45 hat sich das Bundesgericht einlässlich mit den sich teilweise überschneidenden Tatbeständen der Art. 24 Abs. 2 und 4 UVV auseinanderge setzt und gelangte zum Schluss, dass sich bei der erstmaligen Rentenfestsetzung nach mehreren invalidisierenden Unfällen und einem Rentenbeginn später als fünf Jahre nach dem ersten Unfall der massgebende Jahresverdienst nach Art. 24 Abs. 2 UVV bestimmt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Mit Blick auf die bundesgerichtlichen Erwägungen in BGE 123 V 45 E. 3 erscheint es in Anbe tracht der Unfälle vom 2. Mai 2009 und 1. Dezember 2010 gerechtfertigt, jenen Lohn heranzuziehe n , den der Versicherte ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem (ersten) Unfall erzielte Lohn.

Die Beschwerdegegnerin setzte den versicherten Verdienst verfügungsweise auf Fr. 86‘619.-- fest ( Urk. 10/70). 7.2

Im Anbetracht des Rentenbeginns am 1. Januar 2012 ist der versicherte Ver dienst anhand des Einkommens im Jahr 2011 festzusetzen. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in der vorstehenden E. 6.2 zu verweisen. Das dort für das Jahr 2012 ermittelte Valideneinkommen von Fr. 85‘232.-- ist um die Nominal lohnentwicklung ( 2171 im Jahr 2011, 2188 im Jahr 2012 ; vgl. Die Volkswirt schaft 3/4-2015 S. 89 ) auf Fr. 84‘570.-- zu reduzieren. Da a ls versicherter Ver dienst im Regelfall der nach dem Bundesgesetz über die AHV massgebende Lohn gilt (Art. 22 Abs. 2 UVV), kann bezüglich des Einbezugs der einzelnen Lohnbestandteile

auf die vorstehende E. 6.2 .3 verwiesen werden, welche im Zusammenhang mit dem versicherten Verdienst analog zu gelten hat. Davon ausgenommen sind nach Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV die Kinderzulagen von Fr. 3‘960.-- zusätzlich zu berücksichtigen , so dass der versicherte Verdienst im Jahr 2011 Fr.

88‘530.-- beträgt. Nachdem selbst der Beschwerdeführer für das Jahr 2009 von einem niedrigeren Lohn ausging (vgl. Urk. 1 S. 16), hat es bei diesem versicherten Verdienst sein Bewenden. 7.3

I n Bezug auf den versicherten Verdienst ist die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen. 8. 8.1

Schliesslich bleibt die Höhe der Integritätsentschädigung zu prüfen, welche die Beschwerdegegnerin - unter Berücksichtigung der am 1. Dezember 2010 zuge zogenen Schulterverletzung - auf 5 % fest ( Urk. 2 S. 8 f.). 8.2

Zur Beurteilung des Integritätsschadens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Kreisarzt Dr. I.___ vom 2 4. Juli 2013 ( Urk. 10/160). Dr. I.___ beschrieb unter Bezugnahme auf das Ereignis vom 1. Dezember 2010 die Schulterverletzung und veranschlagte gestützt auf die Tabelle 5 der SUVA (Integritätsschaden bei Arthrosen) den Integritätsschaden auf 5 % . Er wies darauf hin, dass eine mässige AC-Arthrose einem Schaden von 0 % und eine schwere Arthrose einem Schaden von 5-10 % oder eine Arthrodese einem solchen von 5 % entspreche. Er hielt dafür, b ei dokumentiert guter Stabilisie rung und Hochstand der lateralen Clavicula um knapp Schaftbreite k önne nicht von einer

sehr schweren Pathologie im AC-Gelenk ausgegangen werden ; er habe daher 5

% geschätzt , was der Gelenkresektion entspreche.

In der Vernehmlassung hielt die Beschwerdegegnerin fest, bezüglich des Knies bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 9 S. 8). 8. 3

Dr. J.___ schätzte den Integritätsschaden auf 10 % , wobei er sich offenbar auf Tabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitä ten) stützte und von einer mässigen Form der Periarthrosis humero-scapularis ausging ( Urk. 3/4). Dr. C.___ vernein t e in Bezug auf die Schulter einen In tegritätsschaden, bezifferte jedoch den Schaden für die femorotibiale Arthrose (gemäss Tabelle 5) auf 5-15 % ( Urk. 3/2).

In Bezu g auf die Schulterschmerzen ist in den medizinischen Akten teilweise von AC-Gelenksarthrose (etwa Urk. 3/3, Urk 11/157/3) und teilweise von Peri a r throse (etwa Urk. 3/4-5) die Rede .

Wenn der Kreisarzt den Integritätsschaden auf 5 % schätzte, so ist dies sowohl vereinbar mit einer schweren AC-Arthrose nach der Tabelle 5 als auch mit einer leichten bis mässigen Form der Periarth rosis humeroscapularis im Sinne der Tabelle 1 , weshalb die genaue Diagnose letztlich ohne Belang bleibt . Dr. J.___ legte für den Rechtsanwender nicht nachvollziehbar dar, weshalb er - abweichend zum Kreisarzt - den Schaden hö her schätzte. Seine Beurteilung ist auch nicht nachvollziehbar, weil keiner der befassten Ärzte die Arthrose als mässig bezeichnete, aber Dr. Z.___ aus drücklich von einer leichten Periarthropathie sprach (vgl. Urk. 11/117) und Dr. C.___ gar keinen entsprechenden Schaden ausmachte ( Urk. 3/2) . Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der diesbezügliche Integri tätsschaden auf 5 % veranschlagt wurde.

Insoweit Dr. C.___ hinsichtlich der Kniebeschwerden unter Hinweis auf eine femorotibiale Arthrose, aber ohne jegliche Begründung und ohne Bezug zur konkreten Sachlage, den Schaden auf 5 15 % bezifferte (vgl. dazu Tabelle 5), ist festzuhalten, dass diese Diagnose von keiner Seite gestellt wurde. Dr. C.___ und Dr. E.___ erwähnten zwar beide eine Gonarthrose ( Urk. 3/2), aber Dr. E.___ umschrieb diese als beginnend ( Urk. 11/134), weshalb die von der Tabelle 5 verlangte Ausprägung „mässig“ nicht ausgewiesen und damit ein Anspruch auf einen entsprechenden Integritätsschaden nicht erstellt ist. Nichts anderes ergibt sich aus der Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen der unteren Extremitäten) , denn diese fordert bei Knieverletzungen eine Steifig keit, die hier nicht vorliegt, beziehungsweise eine bis 90° eingeschränkte Be weglichkeit. Dr. E.___ gab jedoch eine Beweglichkeit bis 140° an (Urk. 11/134 S. 9) und Dr. I.___ eine solche von wenigstens 110° (Urk. 11/183; vgl. auch Urk. 11/115) , weshalb die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des linken Knies zu Recht keine Integritätsentschädigung zugesprochen hat.

Nach dem Gesagten ist der von der Beschwerdegegnerin auf 5 % veranschlagte Integritätsschaden nicht zu beanstanden.

9.

Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen mit der Feststel lung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2012 Anspruch hat auf eine Rente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 30 % und einem versicherten Ver dienst von Fr. 88‘530.--. Die übrigen Beschwerdebegehren sind hingegen abzu weisen. 10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung zu, Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Angesichts des bloss teilweisen Obsiegens ist die Pro zessentschädigung um die Hälfte zu kürzen auf Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der S UVA vom 9. August 2013 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass d er Beschwerde führer ab 1. Januar 2012 Anspruch hat auf eine Rente basierend auf einer Erwerbs einbusse von 30 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 88‘530.-- . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtssekretär GräubSonderegger