Sachverhalt
1.
Der 1973 geborene X.___ war seit dem 1. Dezember 2004 als Chauffeur und Zügelmann bei der Y.___ GmbH angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (Urk. 9/1). Am 7. März 2008 verspürte er beim Heben eines Schrankes einen Schmerz i m Ringfinger der rechten Hand (Urk. 9/1, Urk. 9/8, Urk. 9/15 S. 1). Die am 10. März 2008 notfallmässig konsultierten Ärzte des Spitals Z.___ stellten differentialdiagnostisch eine Partialruptur der Beugesehne Digitus IV rechts fest und attestierten dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/ 8, Urk. 9/10, Urk. 9/14) . Die a ufgrund per sistierender Beschwerden
veranlasste MRI-Untersuchung der rechten Hand vom 11. August 2008 ergab eine ältere Fraktur des Hamulus
ossis
hamati mit mini maler ulnarseitiger Dislokation und Pseudarthrosenbildung sowie eine mögliche Affektion des Nervus
ulnaris in der Loge de Guyon (Urk. 9/ 45) . In der Folge wurden am 28. August 2008 im Rahmen eines operativen Eingriffs eine Dekom pression des Nervus
ulnaris in der Loge de Guyon, eine Hamulus - Exzision sowie eine A1-Ringbandspaltung Digitus IV rechts vorgenommen (Urk. 9/ 41, Urk. 9/46).
Weil die Beschwerden nach der Operation weiterhin a nhielten, veranlasste die SUVA (vgl. Urk. 9/71 S. 3) am 6. Mai 20 09 eine neurologische Abklärung, wel che ein Complex Regional Pain Syn d rom (CRPS) ergab
(Urk. 9/81). Am 7. und 12. Mai sowie am 4. Juni 2009 wurde jeweils
eine Ganglion Stellatum -Blockade rechts durchgeführt (vgl. Operationsbericht e, Urk. 9/8 2 f. und Urk. 9/95). Nach dem auch die Implantation eines Neurostimulationsgeräts am 21. August 2009 (Anhang zu Urk. 9/110) und die stationäre Behandlung in der Klinik A.___ vom 23. September bis 18. November 2009 (Urk. 9/130) keine nachhaltige Besserung gebracht hatten, wurde der Versicherte
– nach weiteren medizini schen Abklärungen - am 22. März 2011 von Dr. med .
B.___, Fachärz tin FMH für Neurologie, und Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Versi cherungsmedizin der SUVA, untersucht (vgl. Beurteilung vom
3. Mai 2011, Urk. 9/224). Nach einer beruflichen Abklärung vom 5. bis 30. März 2012 (Urk. 9/260) erfolgte v om 16. April bis 29. Juni 2012 ein Arbeitstraining in der Klinik A.___ (Urk. 9/ 284); gleichzeitig besuchte der Versicherte an zwei Abenden pro Woche einen Deutschkurs (vgl. Urk. 9/272 S. 1) . Daraufhin stellte
die SUVA, die am 26. September 2012 erneut eine interdisziplinäre chirurgisch-neurologische Beurteilung (Urk. 9/292) ihrer Versicherungsmediziner Dr. C.___ und Dr. D.___ (ehemals B.___; im Folgenden: Dr. D.___) eingeholt hatte, dem Versicherten mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 (Urk. 9/ 296) die Einstel lung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 31. Dezember 2012 in Aussicht, wobei sie für ergotherapeutische und medikamentöse Massnahmen
auch nach Festsetzung der Invalidenrente noch aufkommen werde . Am 10. Oktober 2012 verfügte sie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % (Urk. 9/ 297).
Nachdem die Bemühungen de s im Mai 2012 von der SUVA beauftragten Berufs berat ers (Urk. 9/268 ff.), den Versicherten wieder einzugliedern, erfolglos verlaufen waren (vgl. Urk. 9/306, Urk. 9/308 f., Urk. 9/312, Urk. 9/329) und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons E.___, IV-Stelle, d ies em mit Vor bescheid vom 29. Januar 2013 (Urk. 9/313) mitgeteilt hatte, sie werde die beruf lichen Massnahme n nun abschliessen (vgl. auch Verfügung vom 11. März 2013, Urk. 9/331), sprach die SUVA ihm mit Verfügung vom
8. März 2013 (Urk. 9/ 327) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 33 % beruhende Rente zu. In teilweiser Gutheissung der hiegegen vom Versi cherten erhobene n Einsprache (Urk. 9/ 336) erhöhte sie
den der Rente zugrunde gelegten Invaliditätsgrad am 18. Juli 2013 auf 35 % (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 16. September 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): "1.
Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2013 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente gestützt auf einen 53 % übersteigenden Invaliditätsgrad zuzusprechen; 2.
Eventualiter sei die Sache zur erneuten Ermittlung des Invalideneinkom mens und zur erneuten Festsetzung des Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; 3.
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; 4.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu Lasten der Beschwerdegeg nerin .“
Die SUVA schloss am
21. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 8). Replicando (Urk. 11) und duplicando (Urk. 14) hiel ten die Parteien an ihren Anträgen fest; letzteres wurde dem Beschwerde führer am 15. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die SUVA hat, nachdem sie das Ereignis vom
7. März 2008 ursprünglich nicht als Unfall und die dabei erlittene Verletzung nicht als unfallähnliche Körper schä digung qualifiziert hatte (vgl. Schreiben vom 1. Oktober 2008, Urk. 9/22), ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Vorfall respektive für die daraus res ultierende Fingerläsion mit Schreiben vom
1. Oktober 2008
an er kannt und – bis zum Fallabschluss per
31. Dezember 2012 (vgl. Urk. 9/327)
–
Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen erbracht. Ihre am
10. Oktober 2012 erlassene Verfügung betreffend Integritätsentschädigung (Urk. 9/297) ist zwi schen zeitlich unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Strittig und zu prüfen ist vorliegend demnach ausschliesslich die Höhe des Rentenanspruchs. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invali denrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2. 2.1
Die SUVA begründete die Zusprache einer auf einem Invaliditätsgrad von 3 5 % beruhenden Rente - unter Hinweis insbesondere auf die Beurteilung ihrer Versi cherungsmediziner Dr. C.___ und Dr. D.___
vom
3. Mai 2011 (Urk. 9/224) und vom 26. September 2012 (Urk. 9/ 292) - damit, dass der Beschwerdeführer
in der Lage sei, ganztags einer sehr leichten Tätigkeit, bei der er ausschliesslich den linken Arm einsetzen müsse und zusätzliche Pausen von insgesamt anderthalb Stunden pro Tag machen könne, nachzugehen und damit
- unter Berücksichti gung eines leidensbedingten Abzugs vom Inva lideneinkommen in der Höhe von 25 % - in der Lage sei, ein rund 35 % unter dem Validenlohn liegendes Ein kommen zu erzielen (Urk. 2 S. 9 ff., Urk. 8 S. 5 ff .). 2.2
Der Beschwerdeführer s tellte sich demgegenüber – unter Hinweis auf den Bericht der Klinik A.___ vom 12. Juli 2012 (Urk. 9/284) und die Beur teilung von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, Facharzt für Interventionelle Schmerztherapie und Dosisintensives Röntgen,
G.___, vom 27. Juni 2012 (Urk. 9/281) - auf den Stand punkt, eine Verweistätigkeit sei ihm höchstens noch während 24,5 Stunden pro Woche (mit zusätzlichen Pausen, deren zeitlicher Umfang noch von den Versiche rungsmedizinern festzulegen sei) zumutbar (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 11 S. 2 ff.). Demnach habe er Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 53 % beruhende Rente (Urk. 1 S. 8). 3. 3.1
Betreffend die rechtsseitige Handverletzung beziehungsweise deren Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Dezember 2012 geht aus den medizinischen und weiteren Akten im Wesentlichen Folgen des hervor:
Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 23. September bis 18. November 2009 stationär in der Klinik A.___ hatte behandeln lassen, stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom 23. November 2009 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/130 S. 1): - Unfall vom 7. März 2008: Beim Hochheben eines vollen Schrankes deutli cher Schmerz im rechten Ringfinger (nicht Mittelfinger, wie in der Unfallmeldung angegeb en); eine Woche davor Sturz auf die ausge streckte rechte Hand auf Glatteis, keine Arztkonsultation . Initialdiagnose: Überlastungssymptomatik der Beugesehnen des IV. St r ahls der rechten Hand; Diagnosen
im Verlauf : Fraktur Hamulus
ossis
hamati mit Entwicklung einer Pseudarthrose, Ulnaris - Kompressi onssyndrom in der Loge de Guyon, Ringbandpathologie am Dig itus IV rechts - 28. August 2008 : Dekompression N ervus
ulnaris in der Log e de Guyon, Hamulus -Exzision, A1 -Ringbandspaltung Dig itus IV rechts - im weiteren Verlauf CRPS der rechten Hand - zwischen 27. April 2009 und 4. Juni 2009 mehrere Stellatum -Blocka den rechts - 21. August 2009 : Implantation eines Neurostimulators - CRPS der rechten Hand, unter Neurostimulator in Ruhe schmerzfrei, je doch massive Schmerzen
bereits bei geringer Bewegung und Belas tung - l eichte schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) und der rechten Schulter infolge des
Neurostimulators - Restbeschwerden Knie rechts nach Verletzung medialer Strukturen 2004, konservativ behandelt - V erdacht auf Muskelhernie Musculus
vastus
medialis rechts
Aktuell bestünden folgende Probleme : - Infolge des Neurostimulators kein Gefühl in der gesamten rechten Hand - Liv idität, Temperaturv eränderungen (v or allem Unterkühlung) und Hyper sudation Hand rechts, anamnestisch
auch verlangsamtes Nagel wachstum - Schmerzbedingt stark eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit und ein geschränkte Fingerbeweglichkeit
rechts - Kraftdefizit Hand rechts - Schonhaltung der rechten H and, die Hand wird nicht eingesetzt - Schmerzen im Bereich der Narben von der Implantation des Neurostimula tors, insbesondere im Bereich
der oberen Brustwirbelsäule (BWS), mit schmerzbedingter Bewegungseinschränkung der rechten Schulter und
der H WS - Bisherige Arbeit als Zügel mann nicht mehr möglich
Die bisherige – körperlich schwere, den Einsatz beider Hände erfordernde - Tätig keit als Umzugsmann sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit lasse sich erst nach Durch führung weiterer therapeutischer Massnahmen beurteilen; aktuell sei die rechte Hand nicht belastbar (S. 2). 3.2
Die Ärzte des H.___, Zentrum für Schmerzmedizin, stellten am 15. Dezember 2010 folgende Diagnosen (Urk. 9/202 S. 1): - CRPS Typ I rechte Hand bei Status nach Trauma am 7. März 2008; ICD 10 M89.0 - Status nach Operation bei Verdacht auf Loge de Guyon Syndrom und Fraktur des Hamulus
ossis
hamati mit Entwicklung einer Pseudarthrose; ICD-10 Z76.9 - Neurostimulator-Implantation am 21. August 2009; ICD-10 Z76.9 - Knieschmerz rechts nach Kontusion (31. Dezember 20 0
4) ohne nähere Zu ordnung; ICD-10 M79.15 - Meralgia
paraesthetica rechts bei Status nach multiplen Operationen im Bereich der Leiste rechts; ICD-10 G57.1 - Umschriebener Schmerz obere BWS bei Retroversion beider Arme nach SCS-Implantation, am ehesten myofaszieller Genese; ICD-10 M79.18 - Schmerz Steissbeinregion links i m Sinne Druckgefühl im Verlauf der SCS Elektrode nach SCS-Implantation; ICD-10 M79.18 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren; ICD-10 F45.41
Es seien sämtliche Diagnosekriterien eines CRPS erfüllt (S. 1 f.) . Der Beschwer deführer habe angegeben, die rechte Hand nicht mehr einsetzen zu können und sämtliche täglichen Verrichtungen mit der linken Hand durchzuführen (S. 2). 3.3
Gestützt auf die Ergebnisse ihrer neurologischen sowie chirurgischen Untersu chung vom 22. März 2011 stellten die SUVA-Versicherungs mediziner Dr. D.___ und Dr. C.___ in ihrer Beurteilung vom 3. Mai 2011 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/224 S. 19): - Chronifiziertes Schmerzsyndrom der rechten, dominanten Hand im Rah men eines CRPS I bei schwerer, schmerzbedingter Funktionsstörung der Hand mit weitgehend kontrakter Beugehaltung der Langfinger, einge schränkter Beweglichkeit des Handgelenks und fehlender Kraft nach - definitiver Implantation eines Neurostimulators am 21. August 2009 - wiederholten Ganglion Stellatum -Blockaden - operativer Dekompression des Nervus
ulnaris in der Loge de Guyon, Hamulus -Exzision sowie Spaltung des Ringbandes A1 am rechten Ringfinger infolge Ulnariskompressions -Syndrom s in der Loge de Guyon, Delayed
union / Pseudarthrose des Hamulus
ossis
hamati sowie einer Ringbandpathologie am rechten Ringfinger - einschiessenden Schmerzen im rechten Ringfinger bei m Hochheben eines Schrankes am
7. März 2008 - anamnestisch angegebener Kontusion der rechten Hand Mitte Februar 2008 mit mutmasslicher Fraktur des Hamulus
ossis
hamati
Als unfallfremder Befund habe am Untersuchungstag zudem ein erhöhter arteriel ler Blutdruckwert mit grenzwertig erhöhtem Kreatinin bestanden (S. 19). Der Endzustand sei erreicht. Es sei von einer bleibenden funktionellen Einar migkeit rechts auszugehen (S. 27). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer lei densangepassten Tätigkeit fielen aufgrund der Unfallfolgen nur Arbeiten in Be tracht, welche sich ausschliesslich mit der linken, adominanten Hand verrichten liessen. Dazu gehörten beispielsweise Kontroll- und Überwachungstätigkeiten mit Bedienen eines Schaltpults oder einer Tastatur, bei der keine Gewichte über 5 kg gehoben werden müssten (da eine vermehrte Belastung der li nken Hand zu einer Schmerzverstärkung in der rechten Hand führen könne); auch das einar mige Lenken eines dementsprechend angepassten Personenwa g ens sei dem Beschwerdeführer möglich. Eine Verweistätigkeit sei diesem an sich ganztags zumutbar; im Falle einer Tätigkeit, die das einhändige Bedienen einer PC-Tas tatur beinhalte, sei indes eine Verlangsamung beziehungsweise eine verminderte Tagesleistung einzukalkulieren (S. 26). 3.4
Vom 5. bis 30. März 2012 fand eine berufliche Abklärung in der Klinik A.___ statt. Dabei zeigte der Beschwerdeführer
– bei funktioneller Einarmig keit - ein im Vergleich zu anderen Probanden ohne motorische Einschränkung verlangsamtes Arbeitstempo. Die Qualität seiner Arbeiten im Werkstattbereich wurde indes als durchwegs gut bis sehr gut bewerte t; aufgrund seines prakti sche n Vorstellungsvermögen s, seine r gute n Fingergeschicklichkeit (links) und der praktische n Umsetzung der ihm übertragenen Aufgaben
habe der Beschwer deführer gute Resultate erzielt . E r sei ein klarer „Eingliederungsfall“, bedürfe aufgrund der offenkundigen Einschränkungen (Einhändigkeit, Fehlen eines Lehrabschlusses, mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache) indes der kompetenten Unterstützung dabei (Urk. 9/260 S. 2). 3.5
Die im Rahmen eines im Frühjahr 2012 unternommenen zweiwöchigen Arbeits versuchs ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsbereich erwies sich aufgrund zu starker physischer Belastungen beziehungsweise teilweise den Einsatz beider Arme erfordernder Arbeiten als ungünstig (Urk. 9/264 f. und Urk. 9/267). 3.6
Die Ärzte des Spitals I.___, Schmerz- und Komplementärmedizin, stellten am 12. Juni 2012 folgende Diagnosen (Urk. 9/278): - Schweres CRPS I Hand rechts mit/bei - Status nach Trauma im März 2008 - Status nach Operation bei Verdacht auf Loge de Guyon Syndrom und Fraktur des Hamulus
ossis
hamati im August 2008 - Status nach Neurostimulator -I mplantation im August 2009 - funktionelle r
Einhändigkeit
Der Beschwerdeführer absolviere derzeit ein Arbeitstraining in der Klinik A.___; dabei verrichte er Reinigungsarbeiten, montiere elektronische Teile und sei auch in anderen Bereichen tätig. Er sei einerseits froh, wieder etwas machen zu können, klage aber andererseit s auch über eine - durch das ver mehr te, teilweise auch anstrengende Arbeiten mit der linken Hand bezie hungs weise dem linken Arm ausgelöste - Schmerzverstärkung im rechten Arm. 3.7
Dr. F.___ stellt e am 27. Juni 2012 nachstehende
– schmerzrelevante - Diag nosen (Urk. 9/281 S. 1): - CRPS I der rechten Hand: - Status nach Trauma (März 2008) und Operation (August 2008) - Status nach Neurostimulator-Implantation (August 2009) - Funktionelle Einhändigkeit
Der Beschwerdeführer absolviere seit fast vier Monaten einen Arbeitsversuch; dabei arbeite er täglich sechs Stunden nur mit einer Hand. Nach einem Einsatz als Fensterreiniger übe er derzeit eine Tätigkeit an der Werkbank aus. Dies habe sich ungünstig auf die Schmerzsituation an der rechten Hand ausgewirkt, was vi elleicht damit zu erklären sei, dass es nicht möglich sei, mit der linken Hand Kraft anzuwenden und dabei die (kranke) rechte Hand gleichzeitig völlig ent spannt zu lassen . Unter der momentanen Arbeitsbelastung sei es daher zu einer erheblichen Zunahme der Beschwerden gekommen. Die Erkrankung der rechten Hand nehme einen ungünstigen Verlauf und könne sich allenfalls noch auf den ganzen rechten Arm ausdehnen. Zu beachten sei, dass generell alles, was Schmerzen oder Schwellungen verstärke, kontraindiziert sei. Es s e i verständlich, dass die Belastungsgrenze im Rahmen des Arbeitsversuchs ausgelotet werden müsse. Das bisherige Belastungsausmass sei indes zu hoch gewesen. Allenfalls sei eine Tätigkeit als Überwacher automatischer Vorgänge an einer Maschine eher geeignet (S. 2). 3.8
Gemäss Bericht der Klinik A.___ vom 12. Juli 2012 betreffend das Arbeits training vom 16. April bis 29. Juni 2012 arbeitete der Beschwerdeführer – bei Normarbeitszeiten von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 16.30 Uhr (Montag bis Donnerstag; freitags nur am Vormittag) –
am Montag und Mittwoch jeweils bis zirka 15.15 Uhr (Schmerzzunahme am Nachmittag) und am Dienstag und Don nerstag bis 12 Uhr, wobei er an diesen beiden Tagen am Abend noch einen Deutschkurs besuchte. Obwohl er meist leichte Arbeiten ausgeführt habe, habe stets – am Nachmittag verstärkt – eine Schmerzausstrahlung in die rechte Hand bestanden. Schmerzbedingt habe er drei Tage gefehlt (Urk. 9/284 S. 1). Gemäss dem Beschwerdeführer seien die Schmerzen immer vorhanden, also auch dann, wenn er nichts tue. Seine Freude an der Arbeit sei aber grösser; deshalb spüre er manchmal seine Grenzen nicht. Vorläufig sei in einer leidensangepassten Tätig keit von einer Arbeitsfähigkeit im Ausmass des während des Arbeitsversuchs geleisteten Pensums auszugehen. Eine endgültige Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sei erst nach einem Arbeitsversuch in der freien Wirtschaft möglich. Betreffend die Wahl einer konkreten Verweistätigkeit sei zu beachten, dass der Kraftauf wand der linken Hand die Beschwerden in der rechten Hand beeinflusse; je weniger Kraft der Beschwerdeführer mit der linken Hand anwende, desto w eni ger Schmerzen entstünden in der rechten Hand (S. 2). 3.9
Nach Kenntnisnahme der seit ihrer Beurteilung vom 3. Mai 2011 (Urk. 9/224) ergangenen Akten hielten die SUVA-Versicherungsmediziner Dr. C.___ und Dr. D.___ am 26. September 2012 fest, die funktionelle Einarmigkeit habe sich im Rahmen des zwischenzeitlich absolvierten Arbeitstrainings bestätigt. Zudem habe sich gezeigt, dass bei schwächerer Kra f t anwendung mit der linken Hand
in entsprechend em Umfang auch
weniger Schmerzen in der rechten Hand entstün den . Das am 3. Mai 2011 definierte Zumutbarkeitsprofil sei daher insofern zu ergänzen, als der Beschwerdeführer aufgrund der persistierenden Schmerzen respektive der Schmerzzunahme bei anhaltendem Einsatz der linken Hand beziehungsweise des linken Arms bei vollzeitlich zumutbarer Arbeitstätigkeit zu sätzlich einer längeren Pause von einer Stunde und zweier kürzerer Pausen von je 15 Minuten täglich bed ürfe (Urk. 9/292 S. 1). 3.10
Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 16. März 2013 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/345): - Schweres CRPS I Hand rechts bei Status nach Operation der Hand im August 2008 wegen Logensyndrom und Fraktur Os hamatum - Funktionelle Einhändigkeit - Epicondylitis
humeri
radialis links
Die bisherige Tätigkeit als Zügelmann und Chauffeur sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten, einarmigen Kontroll tätigkeit sei lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, entwickle der Beschwerdeführer doch bereits jetzt - wegen einer Überlastung der linken Hand – einen Tennisellbogen. Derartige Sehnenentzündungen am Ellbogen trä ten häufig bei Personen auf, die repetitive Bewegungen machen müssten. Dass der Beschwerdeführer, der trotz dreimonatiger Suche mit Unterstützung einer hierauf spezialisierten Firma keine Stelle gefunden habe, nun - im Wissen da rum, dass er keine Arbeit finden werde - in einer Verweistätigkeit für arbeits fähig erklärt werde, sei nicht nachvollziehbar. 4. 4.1
Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines CRPS I der rechten Hand
funktionell e in händig und in der an gestammten Tätigkeit als Zügelmann und Chauffeur zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. insbesondere Urk. 9/130 S. 1 f., Urk. 9/224 S. 19 und S. 26 f., Urk. 9/260 S. 1 f., Urk. 9/292 S. 1, Urk. 9/345) . 4.2
Aus den medizinischen und weiteren Berichten geht sodann einhellig hervor, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende Dezem ber 2012 eine leidensangepasste Tätigkeit grundsätzlich wieder zumutbar war. Hinsichtlich des Ausmass es der Restarbeitsfähigkeit und de s Anforderungs profil s einer geeigneten
Verweistät igkeit gelangten die SUVA-Versiche rungs mediziner Dr. C.___ und Dr. D.___ einerseits aufgrund der Ergeb nisse ihrer fun dierten neurologischen und chirurgischen Untersuchung vom 22. März 2011 und ander er seits gestützt auf die Akten
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, vollzeitlich einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit nachzu gehen, dabei indes zusätzliche Pausen von insgesamt andert halb Stunden pro Tag benötige (vgl. Beurteilungen vom 3. Mai 2011 [Urk. 9/224 S. 26] und vom 26. September 2012 [Urk. 9/292 S. 1]) . Dass ihm eine behinde rungsangepasste Tätigkeit lediglich noch im Teilzeitpensum zumutbar ist (Urk. 1), ist aufgrund der zitierten ärztlichen Beurteilungen
und der im Laufe der Zeit effektiv gezeigten Leistun gsfähigkeit nicht anzunehmen. So steht auf grund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer (ausschliesslich) insofern in seinem Leistungs vermögen beeinträchtigt ist, als er einerseits die rechte Hand bei der Arbeit nicht einsetzen kann und andererseits die linke Hand nur leicht belasten darf, ansonsten es zu einer Schmerzverstärkung in der rechten Hand kommt (Urk. 9/278, Urk. 9/28 0 f., Urk. 9/284, Urk. 9/292 S. 1; vgl. hiezu auch Schluss bericht des Berufsberaters vom 11. März 2013 [Urk. 9/329]). Diesen Einschrän kungen trugen die SUVA-Versicherungsmediziner Dr. C.___ und Dr. D.___ mit dem von ihnen definierten Anforderungsprofil der Verweistätig keit und der Anerkennung d es Bedarf s dreie r zusätzlich er Pausen pro Tag (zweimal eine halbe und einmal eine ganze Stunde), während derer der Beschwerdeführer beide Hände entspannen kann (Urk. 9/ 224 S. 26, Urk. 9/ 292 S. 1), vollumfäng lich Rechnung. Zwar war dieser während des Arbeitstrainings nur in reduzier tem Pen sum tätig und litt dennoch unter verstärkten Schmerzen in der rechten Hand (Urk. 9/278, Urk. 9/281 S. 2, Urk. 9/284 S. 1) . Dies ist für die Beurteilung de r
Rest arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit indes insofern nicht von Belang, als er im Rahmen des Arbeitstrainings
und - ver suchs
durch wegs
– ohne zusätzliche Pausen - Tätigkeiten ausübte, die mit einer
wesentli chen höheren Belastung der linken Hand einhergingen als es die ihm noch zumut bare Verweistätigkeit erfordert, und dass gewisse ihm übertra gene Arbei ten auch Verrichtungen beinhalteten, die sich einhändig gar nicht ausführen lassen (vgl. Urk. 9/264 f., Urk. 9/267, Urk. 9/278, Urk. 9/281, Urk. 9/284). Hin zuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass das redu zierte Pensum während des Arbeitstrainings nicht zuletzt mit dem gleichzeitig an zwei Aben den pro Woche absolvierten (das Leistungsvermögen ebenfalls beanspruchen den) Deutschkurs zu erklären ist, aufgrund dessen dem Beschwer deführer zwei freie Nachmittage pro Woche zur Vorbereitung gewährt wurden (Urk. 9/272, Urk. 9/274, Urk. 9/279, Urk. 9/299). Festzuhalten ist zudem, dass auch Dr. F.___, auf dessen Beurteilung vom 27. Juni 2012 (Urk. 9/281) sich der Beschwerdeführer explizit beruft (Urk. 1 S. 6), davon ausging, dass diesem eine geeignetere Tätigkeit (etwa die Überwachung automatischer Vorgänge an einer Maschine) als die im Rahmen des Arbeitsversuchs und -trainings ausgeübte n
belastenden Arbeiten durchaus zumutbar sei. D ie SUVA ging demnach zu Recht von einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit in einer lei densangepassten Tätigkeit mit zusätzlichem Pausenbedarf aus (Urk. 2). 4.3 4.3.1
Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging die Beschwerdegegnerin
– ge stützt auf den von der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 ange gebenen Jahresverdienst von Fr. 52‘650.-- (13 x Fr. 4‘050.--; Urk.
9/252) und unter Berücksichtigung der bis 201 3 (Beginn Rentenanspruch) eingetretenen Nominallohnentwicklung von einem Valideneinkommen von Fr. 53‘071.20 aus (Urk. 2 S. 10), was zu Recht nicht beanstandet wurde (Urk. 1 S. 8) . 4. 3 .2
Bei der Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 34‘434.75 (Urk. 2 S. 1 1) stellte die SUVA
auf den statistischen Durchschnittslohn für
einfache und repe titive Tätigkeiten gemäss Anforderungsniveau 4 im Sektor Dienstleistungen (Urk. 1 S. 4) von Fr. 4‘536.-- im Jahr 2010 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden a b . Unter Berücksichtigung der im Jahr 2013 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit vom 41,7 Stunden, der bis 2013 eingetretenen Nomi nallohnentwicklung (1,0 % im Jahr 2011 sowie je 0,8 % in den Jahren 2012 und 2013) und der durch die zusätzlichen Pausen von insgesamt anderthalb Stunden pro Arbeitstag bedingten 18%igen Lohneinbusse
gelangte sie zu einem Jahreseinkommen von Fr. 47‘751.4 5. Dieses setzte sie aufgrund der Tatsache, dass das Valideneinkommen 8,85 % unter dem tätigkeitsüblichen jährlichen Durch schnittslohn liegt, um 3,85 % herab (zur Parallelis ierung der Vergleichs einkommen
vgl. BGE 135 V 297 mit Hinweisen) . Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch Tätigkeiten, welche sich ausschliesslich mit der lin ken, adominanten Hand verrichten lassen und kein Heben beziehungsweise Tra gen von Gewichten über 5 kg erfordert, nachzugehen in der Lage ist, trug die SUVA
schliesslich mit der Gewährung des maximal möglichen leidensbedingten Abzugs von 25 % vom hypothetisch noch erzielbaren Lohn Rechnung . 4.4
Angesichts der aus den beiden Vergleichseinkommen resultierenden behinde rungsbedingten
Lohneinbusse von rund 35 % ist die Zusprache einer auf einem Invaliditätsgrad in dieser Höhe basierenden Rente (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. 5.1
Da die Voraussetzungen (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115)
erfüllt sind (Urk. 3), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltli che Rechtsverbeiständung zu bewilligen, und es ist ihm in der Person von Rechtsanwalt Reto Caflisch, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestel len. 5.2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorar note vom 5. Mai 2015 (Urk. 16) einen Aufwand von 14,70 Stunden
sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 16.-- geltend. Der verrechnete Zeitaufwand er scheint angemessen. Unter Berücksichtigung eines (bis 31. Dezember 2014) praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-
- sowie der Barauslagen von Fr. 16.-- (je zuzüglich Mehr wertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einem Betrag von Fr. 3‘192.50 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 16. September 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Reto Caflisch, Zürich, gewährt, u nd erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Reto Caflisch, Zürich, wird mit Fr. 3‘192.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Caflisch - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der 1973 geborene X.___ war seit dem 1. Dezember 2004 als Chauffeur und Zügelmann bei der Y.___ GmbH angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (Urk. 9/1). Am 7. März 2008 verspürte er beim Heben eines Schrankes einen Schmerz i m Ringfinger der rechten Hand (Urk. 9/1, Urk. 9/8, Urk. 9/15 S. 1). Die am 10. März 2008 notfallmässig konsultierten Ärzte des Spitals Z.___ stellten differentialdiagnostisch eine Partialruptur der Beugesehne Digitus IV rechts fest und attestierten dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/ 8, Urk. 9/10, Urk. 9/14) . Die a ufgrund per sistierender Beschwerden
veranlasste MRI-Untersuchung der rechten Hand vom 11. August 2008 ergab eine ältere Fraktur des Hamulus
ossis
hamati mit mini maler ulnarseitiger Dislokation und Pseudarthrosenbildung sowie eine mögliche Affektion des Nervus
ulnaris in der Loge de Guyon (Urk. 9/ 45) . In der Folge wurden am 28. August 2008 im Rahmen eines operativen Eingriffs eine Dekom pression des Nervus
ulnaris in der Loge de Guyon, eine Hamulus - Exzision sowie eine A1-Ringbandspaltung Digitus IV rechts vorgenommen (Urk. 9/ 41, Urk. 9/46).
Weil die Beschwerden nach der Operation weiterhin a nhielten, veranlasste die SUVA (vgl. Urk. 9/71 S. 3) am 6. Mai 20 09 eine neurologische Abklärung, wel che ein Complex Regional Pain Syn d rom (CRPS) ergab
(Urk. 9/81). Am 7. und 12. Mai sowie am 4. Juni 2009 wurde jeweils
eine Ganglion Stellatum -Blockade rechts durchgeführt (vgl. Operationsbericht e, Urk. 9/8 2 f. und Urk. 9/95). Nach dem auch die Implantation eines Neurostimulationsgeräts am 21. August 2009 (Anhang zu Urk. 9/110) und die stationäre Behandlung in der Klinik A.___ vom 23. September bis 18. November 2009 (Urk. 9/130) keine nachhaltige Besserung gebracht hatten, wurde der Versicherte
– nach weiteren medizini schen Abklärungen - am 22. März 2011 von Dr. med .
B.___, Fachärz tin FMH für Neurologie, und Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Versi cherungsmedizin der SUVA, untersucht (vgl. Beurteilung vom
3. Mai 2011, Urk. 9/224). Nach einer beruflichen Abklärung vom 5. bis 30. März 2012 (Urk. 9/260) erfolgte v om 16. April bis 29. Juni 2012 ein Arbeitstraining in der Klinik A.___ (Urk. 9/ 284); gleichzeitig besuchte der Versicherte an zwei Abenden pro Woche einen Deutschkurs (vgl. Urk. 9/272 S. 1) . Daraufhin stellte
die SUVA, die am 26. September 2012 erneut eine interdisziplinäre chirurgisch-neurologische Beurteilung (Urk. 9/292) ihrer Versicherungsmediziner Dr. C.___ und Dr. D.___ (ehemals B.___; im Folgenden: Dr. D.___) eingeholt hatte, dem Versicherten mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 (Urk. 9/ 296) die Einstel lung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 31. Dezember 2012 in Aussicht, wobei sie für ergotherapeutische und medikamentöse Massnahmen
auch nach Festsetzung der Invalidenrente noch aufkommen werde . Am 10. Oktober 2012 verfügte sie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % (Urk. 9/ 297).
Nachdem die Bemühungen de s im Mai 2012 von der SUVA beauftragten Berufs berat ers (Urk. 9/268 ff.), den Versicherten wieder einzugliedern, erfolglos verlaufen waren (vgl. Urk. 9/306, Urk. 9/308 f., Urk. 9/312, Urk. 9/329) und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons E.___, IV-Stelle, d ies em mit Vor bescheid vom 29. Januar 2013 (Urk. 9/313) mitgeteilt hatte, sie werde die beruf lichen Massnahme n nun abschliessen (vgl. auch Verfügung vom 11. März 2013, Urk. 9/331), sprach die SUVA ihm mit Verfügung vom
8. März 2013 (Urk. 9/ 327) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 33 % beruhende Rente zu. In teilweiser Gutheissung der hiegegen vom Versi cherten erhobene n Einsprache (Urk. 9/ 336) erhöhte sie
den der Rente zugrunde gelegten Invaliditätsgrad am 18. Juli 2013 auf 35 % (Urk. 2).
E. 1.1 Die SUVA hat, nachdem sie das Ereignis vom
7. März 2008 ursprünglich nicht als Unfall und die dabei erlittene Verletzung nicht als unfallähnliche Körper schä digung qualifiziert hatte (vgl. Schreiben vom 1. Oktober 2008, Urk. 9/22), ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Vorfall respektive für die daraus res ultierende Fingerläsion mit Schreiben vom
1. Oktober 2008
an er kannt und – bis zum Fallabschluss per
31. Dezember 2012 (vgl. Urk. 9/327)
–
Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen erbracht. Ihre am
10. Oktober 2012 erlassene Verfügung betreffend Integritätsentschädigung (Urk. 9/297) ist zwi schen zeitlich unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Strittig und zu prüfen ist vorliegend demnach ausschliesslich die Höhe des Rentenanspruchs.
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invali denrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 2 Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 16. September 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): "1.
Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2013 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente gestützt auf einen 53 % übersteigenden Invaliditätsgrad zuzusprechen; 2.
Eventualiter sei die Sache zur erneuten Ermittlung des Invalideneinkom mens und zur erneuten Festsetzung des Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; 3.
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; 4.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu Lasten der Beschwerdegeg nerin .“
Die SUVA schloss am
21. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 8). Replicando (Urk. 11) und duplicando (Urk. 14) hiel ten die Parteien an ihren Anträgen fest; letzteres wurde dem Beschwerde führer am 15. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die SUVA begründete die Zusprache einer auf einem Invaliditätsgrad von 3
E. 2.2 Der Beschwerdeführer s tellte sich demgegenüber – unter Hinweis auf den Bericht der Klinik A.___ vom 12. Juli 2012 (Urk. 9/284) und die Beur teilung von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, Facharzt für Interventionelle Schmerztherapie und Dosisintensives Röntgen,
G.___, vom 27. Juni 2012 (Urk. 9/281) - auf den Stand punkt, eine Verweistätigkeit sei ihm höchstens noch während 24,5 Stunden pro Woche (mit zusätzlichen Pausen, deren zeitlicher Umfang noch von den Versiche rungsmedizinern festzulegen sei) zumutbar (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 11 S. 2 ff.). Demnach habe er Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 53 % beruhende Rente (Urk. 1 S. 8). 3. 3.1
Betreffend die rechtsseitige Handverletzung beziehungsweise deren Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Dezember 2012 geht aus den medizinischen und weiteren Akten im Wesentlichen Folgen des hervor:
Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 23. September bis 18. November 2009 stationär in der Klinik A.___ hatte behandeln lassen, stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom 23. November 2009 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/130 S. 1): - Unfall vom 7. März 2008: Beim Hochheben eines vollen Schrankes deutli cher Schmerz im rechten Ringfinger (nicht Mittelfinger, wie in der Unfallmeldung angegeb en); eine Woche davor Sturz auf die ausge streckte rechte Hand auf Glatteis, keine Arztkonsultation . Initialdiagnose: Überlastungssymptomatik der Beugesehnen des IV. St r ahls der rechten Hand; Diagnosen
im Verlauf : Fraktur Hamulus
ossis
hamati mit Entwicklung einer Pseudarthrose, Ulnaris - Kompressi onssyndrom in der Loge de Guyon, Ringbandpathologie am Dig itus IV rechts - 28. August 2008 : Dekompression N ervus
ulnaris in der Log e de Guyon, Hamulus -Exzision, A1 -Ringbandspaltung Dig itus IV rechts - im weiteren Verlauf CRPS der rechten Hand - zwischen 27. April 2009 und 4. Juni 2009 mehrere Stellatum -Blocka den rechts - 21. August 2009 : Implantation eines Neurostimulators - CRPS der rechten Hand, unter Neurostimulator in Ruhe schmerzfrei, je doch massive Schmerzen
bereits bei geringer Bewegung und Belas tung - l eichte schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) und der rechten Schulter infolge des
Neurostimulators - Restbeschwerden Knie rechts nach Verletzung medialer Strukturen 2004, konservativ behandelt - V erdacht auf Muskelhernie Musculus
vastus
medialis rechts
Aktuell bestünden folgende Probleme : - Infolge des Neurostimulators kein Gefühl in der gesamten rechten Hand - Liv idität, Temperaturv eränderungen (v or allem Unterkühlung) und Hyper sudation Hand rechts, anamnestisch
auch verlangsamtes Nagel wachstum - Schmerzbedingt stark eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit und ein geschränkte Fingerbeweglichkeit
rechts - Kraftdefizit Hand rechts - Schonhaltung der rechten H and, die Hand wird nicht eingesetzt - Schmerzen im Bereich der Narben von der Implantation des Neurostimula tors, insbesondere im Bereich
der oberen Brustwirbelsäule (BWS), mit schmerzbedingter Bewegungseinschränkung der rechten Schulter und
der H WS - Bisherige Arbeit als Zügel mann nicht mehr möglich
Die bisherige – körperlich schwere, den Einsatz beider Hände erfordernde - Tätig keit als Umzugsmann sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit lasse sich erst nach Durch führung weiterer therapeutischer Massnahmen beurteilen; aktuell sei die rechte Hand nicht belastbar (S. 2). 3.2
Die Ärzte des H.___, Zentrum für Schmerzmedizin, stellten am 15. Dezember 2010 folgende Diagnosen (Urk. 9/202 S. 1): - CRPS Typ I rechte Hand bei Status nach Trauma am 7. März 2008; ICD
E. 5 % beruhenden Rente - unter Hinweis insbesondere auf die Beurteilung ihrer Versi cherungsmediziner Dr. C.___ und Dr. D.___
vom
3. Mai 2011 (Urk. 9/224) und vom 26. September 2012 (Urk. 9/ 292) - damit, dass der Beschwerdeführer
in der Lage sei, ganztags einer sehr leichten Tätigkeit, bei der er ausschliesslich den linken Arm einsetzen müsse und zusätzliche Pausen von insgesamt anderthalb Stunden pro Tag machen könne, nachzugehen und damit
- unter Berücksichti gung eines leidensbedingten Abzugs vom Inva lideneinkommen in der Höhe von 25 % - in der Lage sei, ein rund 35 % unter dem Validenlohn liegendes Ein kommen zu erzielen (Urk. 2 S. 9 ff., Urk.
E. 5.1 Da die Voraussetzungen (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115)
erfüllt sind (Urk. 3), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltli che Rechtsverbeiständung zu bewilligen, und es ist ihm in der Person von Rechtsanwalt Reto Caflisch, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestel len.
E. 5.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorar note vom 5. Mai 2015 (Urk. 16) einen Aufwand von 14,70 Stunden
sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 16.-- geltend. Der verrechnete Zeitaufwand er scheint angemessen. Unter Berücksichtigung eines (bis 31. Dezember 2014) praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-
- sowie der Barauslagen von Fr. 16.-- (je zuzüglich Mehr wertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einem Betrag von Fr. 3‘192.50 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 16. September 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Reto Caflisch, Zürich, gewährt, u nd erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Reto Caflisch, Zürich, wird mit Fr. 3‘192.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Caflisch - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
E. 8 S. 5 ff .).
E. 10 M89.0 - Status nach Operation bei Verdacht auf Loge de Guyon Syndrom und Fraktur des Hamulus
ossis
hamati mit Entwicklung einer Pseudarthrose; ICD-10 Z76.9 - Neurostimulator-Implantation am 21. August 2009; ICD-10 Z76.9 - Knieschmerz rechts nach Kontusion (31. Dezember 20 0
4) ohne nähere Zu ordnung; ICD-10 M79.15 - Meralgia
paraesthetica rechts bei Status nach multiplen Operationen im Bereich der Leiste rechts; ICD-10 G57.1 - Umschriebener Schmerz obere BWS bei Retroversion beider Arme nach SCS-Implantation, am ehesten myofaszieller Genese; ICD-10 M79.18 - Schmerz Steissbeinregion links i m Sinne Druckgefühl im Verlauf der SCS Elektrode nach SCS-Implantation; ICD-10 M79.18 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren; ICD-10 F45.41
Es seien sämtliche Diagnosekriterien eines CRPS erfüllt (S. 1 f.) . Der Beschwer deführer habe angegeben, die rechte Hand nicht mehr einsetzen zu können und sämtliche täglichen Verrichtungen mit der linken Hand durchzuführen (S. 2). 3.3
Gestützt auf die Ergebnisse ihrer neurologischen sowie chirurgischen Untersu chung vom 22. März 2011 stellten die SUVA-Versicherungs mediziner Dr. D.___ und Dr. C.___ in ihrer Beurteilung vom 3. Mai 2011 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/224 S. 19): - Chronifiziertes Schmerzsyndrom der rechten, dominanten Hand im Rah men eines CRPS I bei schwerer, schmerzbedingter Funktionsstörung der Hand mit weitgehend kontrakter Beugehaltung der Langfinger, einge schränkter Beweglichkeit des Handgelenks und fehlender Kraft nach - definitiver Implantation eines Neurostimulators am 21. August 2009 - wiederholten Ganglion Stellatum -Blockaden - operativer Dekompression des Nervus
ulnaris in der Loge de Guyon, Hamulus -Exzision sowie Spaltung des Ringbandes A1 am rechten Ringfinger infolge Ulnariskompressions -Syndrom s in der Loge de Guyon, Delayed
union / Pseudarthrose des Hamulus
ossis
hamati sowie einer Ringbandpathologie am rechten Ringfinger - einschiessenden Schmerzen im rechten Ringfinger bei m Hochheben eines Schrankes am
7. März 2008 - anamnestisch angegebener Kontusion der rechten Hand Mitte Februar 2008 mit mutmasslicher Fraktur des Hamulus
ossis
hamati
Als unfallfremder Befund habe am Untersuchungstag zudem ein erhöhter arteriel ler Blutdruckwert mit grenzwertig erhöhtem Kreatinin bestanden (S. 19). Der Endzustand sei erreicht. Es sei von einer bleibenden funktionellen Einar migkeit rechts auszugehen (S. 27). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer lei densangepassten Tätigkeit fielen aufgrund der Unfallfolgen nur Arbeiten in Be tracht, welche sich ausschliesslich mit der linken, adominanten Hand verrichten liessen. Dazu gehörten beispielsweise Kontroll- und Überwachungstätigkeiten mit Bedienen eines Schaltpults oder einer Tastatur, bei der keine Gewichte über 5 kg gehoben werden müssten (da eine vermehrte Belastung der li nken Hand zu einer Schmerzverstärkung in der rechten Hand führen könne); auch das einar mige Lenken eines dementsprechend angepassten Personenwa g ens sei dem Beschwerdeführer möglich. Eine Verweistätigkeit sei diesem an sich ganztags zumutbar; im Falle einer Tätigkeit, die das einhändige Bedienen einer PC-Tas tatur beinhalte, sei indes eine Verlangsamung beziehungsweise eine verminderte Tagesleistung einzukalkulieren (S. 26). 3.4
Vom 5. bis 30. März 2012 fand eine berufliche Abklärung in der Klinik A.___ statt. Dabei zeigte der Beschwerdeführer
– bei funktioneller Einarmig keit - ein im Vergleich zu anderen Probanden ohne motorische Einschränkung verlangsamtes Arbeitstempo. Die Qualität seiner Arbeiten im Werkstattbereich wurde indes als durchwegs gut bis sehr gut bewerte t; aufgrund seines prakti sche n Vorstellungsvermögen s, seine r gute n Fingergeschicklichkeit (links) und der praktische n Umsetzung der ihm übertragenen Aufgaben
habe der Beschwer deführer gute Resultate erzielt . E r sei ein klarer „Eingliederungsfall“, bedürfe aufgrund der offenkundigen Einschränkungen (Einhändigkeit, Fehlen eines Lehrabschlusses, mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache) indes der kompetenten Unterstützung dabei (Urk. 9/260 S. 2). 3.5
Die im Rahmen eines im Frühjahr 2012 unternommenen zweiwöchigen Arbeits versuchs ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsbereich erwies sich aufgrund zu starker physischer Belastungen beziehungsweise teilweise den Einsatz beider Arme erfordernder Arbeiten als ungünstig (Urk. 9/264 f. und Urk. 9/267). 3.6
Die Ärzte des Spitals I.___, Schmerz- und Komplementärmedizin, stellten am 12. Juni 2012 folgende Diagnosen (Urk. 9/278): - Schweres CRPS I Hand rechts mit/bei - Status nach Trauma im März 2008 - Status nach Operation bei Verdacht auf Loge de Guyon Syndrom und Fraktur des Hamulus
ossis
hamati im August 2008 - Status nach Neurostimulator -I mplantation im August 2009 - funktionelle r
Einhändigkeit
Der Beschwerdeführer absolviere derzeit ein Arbeitstraining in der Klinik A.___; dabei verrichte er Reinigungsarbeiten, montiere elektronische Teile und sei auch in anderen Bereichen tätig. Er sei einerseits froh, wieder etwas machen zu können, klage aber andererseit s auch über eine - durch das ver mehr te, teilweise auch anstrengende Arbeiten mit der linken Hand bezie hungs weise dem linken Arm ausgelöste - Schmerzverstärkung im rechten Arm. 3.7
Dr. F.___ stellt e am 27. Juni 2012 nachstehende
– schmerzrelevante - Diag nosen (Urk. 9/281 S. 1): - CRPS I der rechten Hand: - Status nach Trauma (März 2008) und Operation (August 2008) - Status nach Neurostimulator-Implantation (August 2009) - Funktionelle Einhändigkeit
Der Beschwerdeführer absolviere seit fast vier Monaten einen Arbeitsversuch; dabei arbeite er täglich sechs Stunden nur mit einer Hand. Nach einem Einsatz als Fensterreiniger übe er derzeit eine Tätigkeit an der Werkbank aus. Dies habe sich ungünstig auf die Schmerzsituation an der rechten Hand ausgewirkt, was vi elleicht damit zu erklären sei, dass es nicht möglich sei, mit der linken Hand Kraft anzuwenden und dabei die (kranke) rechte Hand gleichzeitig völlig ent spannt zu lassen . Unter der momentanen Arbeitsbelastung sei es daher zu einer erheblichen Zunahme der Beschwerden gekommen. Die Erkrankung der rechten Hand nehme einen ungünstigen Verlauf und könne sich allenfalls noch auf den ganzen rechten Arm ausdehnen. Zu beachten sei, dass generell alles, was Schmerzen oder Schwellungen verstärke, kontraindiziert sei. Es s e i verständlich, dass die Belastungsgrenze im Rahmen des Arbeitsversuchs ausgelotet werden müsse. Das bisherige Belastungsausmass sei indes zu hoch gewesen. Allenfalls sei eine Tätigkeit als Überwacher automatischer Vorgänge an einer Maschine eher geeignet (S. 2). 3.8
Gemäss Bericht der Klinik A.___ vom 12. Juli 2012 betreffend das Arbeits training vom 16. April bis 29. Juni 2012 arbeitete der Beschwerdeführer – bei Normarbeitszeiten von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 16.30 Uhr (Montag bis Donnerstag; freitags nur am Vormittag) –
am Montag und Mittwoch jeweils bis zirka 15.15 Uhr (Schmerzzunahme am Nachmittag) und am Dienstag und Don nerstag bis 12 Uhr, wobei er an diesen beiden Tagen am Abend noch einen Deutschkurs besuchte. Obwohl er meist leichte Arbeiten ausgeführt habe, habe stets – am Nachmittag verstärkt – eine Schmerzausstrahlung in die rechte Hand bestanden. Schmerzbedingt habe er drei Tage gefehlt (Urk. 9/284 S. 1). Gemäss dem Beschwerdeführer seien die Schmerzen immer vorhanden, also auch dann, wenn er nichts tue. Seine Freude an der Arbeit sei aber grösser; deshalb spüre er manchmal seine Grenzen nicht. Vorläufig sei in einer leidensangepassten Tätig keit von einer Arbeitsfähigkeit im Ausmass des während des Arbeitsversuchs geleisteten Pensums auszugehen. Eine endgültige Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sei erst nach einem Arbeitsversuch in der freien Wirtschaft möglich. Betreffend die Wahl einer konkreten Verweistätigkeit sei zu beachten, dass der Kraftauf wand der linken Hand die Beschwerden in der rechten Hand beeinflusse; je weniger Kraft der Beschwerdeführer mit der linken Hand anwende, desto w eni ger Schmerzen entstünden in der rechten Hand (S. 2). 3.9
Nach Kenntnisnahme der seit ihrer Beurteilung vom 3. Mai 2011 (Urk. 9/224) ergangenen Akten hielten die SUVA-Versicherungsmediziner Dr. C.___ und Dr. D.___ am 26. September 2012 fest, die funktionelle Einarmigkeit habe sich im Rahmen des zwischenzeitlich absolvierten Arbeitstrainings bestätigt. Zudem habe sich gezeigt, dass bei schwächerer Kra f t anwendung mit der linken Hand
in entsprechend em Umfang auch
weniger Schmerzen in der rechten Hand entstün den . Das am 3. Mai 2011 definierte Zumutbarkeitsprofil sei daher insofern zu ergänzen, als der Beschwerdeführer aufgrund der persistierenden Schmerzen respektive der Schmerzzunahme bei anhaltendem Einsatz der linken Hand beziehungsweise des linken Arms bei vollzeitlich zumutbarer Arbeitstätigkeit zu sätzlich einer längeren Pause von einer Stunde und zweier kürzerer Pausen von je 15 Minuten täglich bed ürfe (Urk. 9/292 S. 1). 3.10
Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 16. März 2013 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/345): - Schweres CRPS I Hand rechts bei Status nach Operation der Hand im August 2008 wegen Logensyndrom und Fraktur Os hamatum - Funktionelle Einhändigkeit - Epicondylitis
humeri
radialis links
Die bisherige Tätigkeit als Zügelmann und Chauffeur sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten, einarmigen Kontroll tätigkeit sei lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, entwickle der Beschwerdeführer doch bereits jetzt - wegen einer Überlastung der linken Hand – einen Tennisellbogen. Derartige Sehnenentzündungen am Ellbogen trä ten häufig bei Personen auf, die repetitive Bewegungen machen müssten. Dass der Beschwerdeführer, der trotz dreimonatiger Suche mit Unterstützung einer hierauf spezialisierten Firma keine Stelle gefunden habe, nun - im Wissen da rum, dass er keine Arbeit finden werde - in einer Verweistätigkeit für arbeits fähig erklärt werde, sei nicht nachvollziehbar. 4. 4.1
Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines CRPS I der rechten Hand
funktionell e in händig und in der an gestammten Tätigkeit als Zügelmann und Chauffeur zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. insbesondere Urk. 9/130 S. 1 f., Urk. 9/224 S. 19 und S. 26 f., Urk. 9/260 S. 1 f., Urk. 9/292 S. 1, Urk. 9/345) . 4.2
Aus den medizinischen und weiteren Berichten geht sodann einhellig hervor, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende Dezem ber 2012 eine leidensangepasste Tätigkeit grundsätzlich wieder zumutbar war. Hinsichtlich des Ausmass es der Restarbeitsfähigkeit und de s Anforderungs profil s einer geeigneten
Verweistät igkeit gelangten die SUVA-Versiche rungs mediziner Dr. C.___ und Dr. D.___ einerseits aufgrund der Ergeb nisse ihrer fun dierten neurologischen und chirurgischen Untersuchung vom 22. März 2011 und ander er seits gestützt auf die Akten
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, vollzeitlich einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit nachzu gehen, dabei indes zusätzliche Pausen von insgesamt andert halb Stunden pro Tag benötige (vgl. Beurteilungen vom 3. Mai 2011 [Urk. 9/224 S. 26] und vom 26. September 2012 [Urk. 9/292 S. 1]) . Dass ihm eine behinde rungsangepasste Tätigkeit lediglich noch im Teilzeitpensum zumutbar ist (Urk. 1), ist aufgrund der zitierten ärztlichen Beurteilungen
und der im Laufe der Zeit effektiv gezeigten Leistun gsfähigkeit nicht anzunehmen. So steht auf grund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer (ausschliesslich) insofern in seinem Leistungs vermögen beeinträchtigt ist, als er einerseits die rechte Hand bei der Arbeit nicht einsetzen kann und andererseits die linke Hand nur leicht belasten darf, ansonsten es zu einer Schmerzverstärkung in der rechten Hand kommt (Urk. 9/278, Urk. 9/28 0 f., Urk. 9/284, Urk. 9/292 S. 1; vgl. hiezu auch Schluss bericht des Berufsberaters vom 11. März 2013 [Urk. 9/329]). Diesen Einschrän kungen trugen die SUVA-Versicherungsmediziner Dr. C.___ und Dr. D.___ mit dem von ihnen definierten Anforderungsprofil der Verweistätig keit und der Anerkennung d es Bedarf s dreie r zusätzlich er Pausen pro Tag (zweimal eine halbe und einmal eine ganze Stunde), während derer der Beschwerdeführer beide Hände entspannen kann (Urk. 9/ 224 S. 26, Urk. 9/ 292 S. 1), vollumfäng lich Rechnung. Zwar war dieser während des Arbeitstrainings nur in reduzier tem Pen sum tätig und litt dennoch unter verstärkten Schmerzen in der rechten Hand (Urk. 9/278, Urk. 9/281 S. 2, Urk. 9/284 S. 1) . Dies ist für die Beurteilung de r
Rest arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit indes insofern nicht von Belang, als er im Rahmen des Arbeitstrainings
und - ver suchs
durch wegs
– ohne zusätzliche Pausen - Tätigkeiten ausübte, die mit einer
wesentli chen höheren Belastung der linken Hand einhergingen als es die ihm noch zumut bare Verweistätigkeit erfordert, und dass gewisse ihm übertra gene Arbei ten auch Verrichtungen beinhalteten, die sich einhändig gar nicht ausführen lassen (vgl. Urk. 9/264 f., Urk. 9/267, Urk. 9/278, Urk. 9/281, Urk. 9/284). Hin zuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass das redu zierte Pensum während des Arbeitstrainings nicht zuletzt mit dem gleichzeitig an zwei Aben den pro Woche absolvierten (das Leistungsvermögen ebenfalls beanspruchen den) Deutschkurs zu erklären ist, aufgrund dessen dem Beschwer deführer zwei freie Nachmittage pro Woche zur Vorbereitung gewährt wurden (Urk. 9/272, Urk. 9/274, Urk. 9/279, Urk. 9/299). Festzuhalten ist zudem, dass auch Dr. F.___, auf dessen Beurteilung vom 27. Juni 2012 (Urk. 9/281) sich der Beschwerdeführer explizit beruft (Urk. 1 S. 6), davon ausging, dass diesem eine geeignetere Tätigkeit (etwa die Überwachung automatischer Vorgänge an einer Maschine) als die im Rahmen des Arbeitsversuchs und -trainings ausgeübte n
belastenden Arbeiten durchaus zumutbar sei. D ie SUVA ging demnach zu Recht von einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit in einer lei densangepassten Tätigkeit mit zusätzlichem Pausenbedarf aus (Urk. 2). 4.3 4.3.1
Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging die Beschwerdegegnerin
– ge stützt auf den von der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 ange gebenen Jahresverdienst von Fr. 52‘650.-- (13 x Fr. 4‘050.--; Urk.
9/252) und unter Berücksichtigung der bis 201 3 (Beginn Rentenanspruch) eingetretenen Nominallohnentwicklung von einem Valideneinkommen von Fr. 53‘071.20 aus (Urk. 2 S. 10), was zu Recht nicht beanstandet wurde (Urk. 1 S. 8) . 4. 3 .2
Bei der Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 34‘434.75 (Urk. 2 S. 1 1) stellte die SUVA
auf den statistischen Durchschnittslohn für
einfache und repe titive Tätigkeiten gemäss Anforderungsniveau 4 im Sektor Dienstleistungen (Urk. 1 S. 4) von Fr. 4‘536.-- im Jahr 2010 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden a b . Unter Berücksichtigung der im Jahr 2013 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit vom 41,7 Stunden, der bis 2013 eingetretenen Nomi nallohnentwicklung (1,0 % im Jahr 2011 sowie je 0,8 % in den Jahren 2012 und 2013) und der durch die zusätzlichen Pausen von insgesamt anderthalb Stunden pro Arbeitstag bedingten 18%igen Lohneinbusse
gelangte sie zu einem Jahreseinkommen von Fr. 47‘751.4 5. Dieses setzte sie aufgrund der Tatsache, dass das Valideneinkommen 8,85 % unter dem tätigkeitsüblichen jährlichen Durch schnittslohn liegt, um 3,85 % herab (zur Parallelis ierung der Vergleichs einkommen
vgl. BGE 135 V 297 mit Hinweisen) . Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch Tätigkeiten, welche sich ausschliesslich mit der lin ken, adominanten Hand verrichten lassen und kein Heben beziehungsweise Tra gen von Gewichten über 5 kg erfordert, nachzugehen in der Lage ist, trug die SUVA
schliesslich mit der Gewährung des maximal möglichen leidensbedingten Abzugs von 25 % vom hypothetisch noch erzielbaren Lohn Rechnung . 4.4
Angesichts der aus den beiden Vergleichseinkommen resultierenden behinde rungsbedingten
Lohneinbusse von rund 35 % ist die Zusprache einer auf einem Invaliditätsgrad in dieser Höhe basierenden Rente (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00211 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
15. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1973 geborene X.___ war seit dem 1. Dezember 2004 als Chauffeur und Zügelmann bei der Y.___ GmbH angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch versichert (Urk. 9/1). Am 7. März 2008 verspürte er beim Heben eines Schrankes einen Schmerz i m Ringfinger der rechten Hand (Urk. 9/1, Urk. 9/8, Urk. 9/15 S. 1). Die am 10. März 2008 notfallmässig konsultierten Ärzte des Spitals Z.___ stellten differentialdiagnostisch eine Partialruptur der Beugesehne Digitus IV rechts fest und attestierten dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/ 8, Urk. 9/10, Urk. 9/14) . Die a ufgrund per sistierender Beschwerden
veranlasste MRI-Untersuchung der rechten Hand vom 11. August 2008 ergab eine ältere Fraktur des Hamulus
ossis
hamati mit mini maler ulnarseitiger Dislokation und Pseudarthrosenbildung sowie eine mögliche Affektion des Nervus
ulnaris in der Loge de Guyon (Urk. 9/ 45) . In der Folge wurden am 28. August 2008 im Rahmen eines operativen Eingriffs eine Dekom pression des Nervus
ulnaris in der Loge de Guyon, eine Hamulus - Exzision sowie eine A1-Ringbandspaltung Digitus IV rechts vorgenommen (Urk. 9/ 41, Urk. 9/46).
Weil die Beschwerden nach der Operation weiterhin a nhielten, veranlasste die SUVA (vgl. Urk. 9/71 S. 3) am 6. Mai 20 09 eine neurologische Abklärung, wel che ein Complex Regional Pain Syn d rom (CRPS) ergab
(Urk. 9/81). Am 7. und 12. Mai sowie am 4. Juni 2009 wurde jeweils
eine Ganglion Stellatum -Blockade rechts durchgeführt (vgl. Operationsbericht e, Urk. 9/8 2 f. und Urk. 9/95). Nach dem auch die Implantation eines Neurostimulationsgeräts am 21. August 2009 (Anhang zu Urk. 9/110) und die stationäre Behandlung in der Klinik A.___ vom 23. September bis 18. November 2009 (Urk. 9/130) keine nachhaltige Besserung gebracht hatten, wurde der Versicherte
– nach weiteren medizini schen Abklärungen - am 22. März 2011 von Dr. med .
B.___, Fachärz tin FMH für Neurologie, und Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Versi cherungsmedizin der SUVA, untersucht (vgl. Beurteilung vom
3. Mai 2011, Urk. 9/224). Nach einer beruflichen Abklärung vom 5. bis 30. März 2012 (Urk. 9/260) erfolgte v om 16. April bis 29. Juni 2012 ein Arbeitstraining in der Klinik A.___ (Urk. 9/ 284); gleichzeitig besuchte der Versicherte an zwei Abenden pro Woche einen Deutschkurs (vgl. Urk. 9/272 S. 1) . Daraufhin stellte
die SUVA, die am 26. September 2012 erneut eine interdisziplinäre chirurgisch-neurologische Beurteilung (Urk. 9/292) ihrer Versicherungsmediziner Dr. C.___ und Dr. D.___ (ehemals B.___; im Folgenden: Dr. D.___) eingeholt hatte, dem Versicherten mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 (Urk. 9/ 296) die Einstel lung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 31. Dezember 2012 in Aussicht, wobei sie für ergotherapeutische und medikamentöse Massnahmen
auch nach Festsetzung der Invalidenrente noch aufkommen werde . Am 10. Oktober 2012 verfügte sie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % (Urk. 9/ 297).
Nachdem die Bemühungen de s im Mai 2012 von der SUVA beauftragten Berufs berat ers (Urk. 9/268 ff.), den Versicherten wieder einzugliedern, erfolglos verlaufen waren (vgl. Urk. 9/306, Urk. 9/308 f., Urk. 9/312, Urk. 9/329) und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons E.___, IV-Stelle, d ies em mit Vor bescheid vom 29. Januar 2013 (Urk. 9/313) mitgeteilt hatte, sie werde die beruf lichen Massnahme n nun abschliessen (vgl. auch Verfügung vom 11. März 2013, Urk. 9/331), sprach die SUVA ihm mit Verfügung vom
8. März 2013 (Urk. 9/ 327) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine auf einem Invaliditätsgrad von 33 % beruhende Rente zu. In teilweiser Gutheissung der hiegegen vom Versi cherten erhobene n Einsprache (Urk. 9/ 336) erhöhte sie
den der Rente zugrunde gelegten Invaliditätsgrad am 18. Juli 2013 auf 35 % (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 16. September 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): "1.
Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2013 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente gestützt auf einen 53 % übersteigenden Invaliditätsgrad zuzusprechen; 2.
Eventualiter sei die Sache zur erneuten Ermittlung des Invalideneinkom mens und zur erneuten Festsetzung des Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; 3.
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; 4.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu Lasten der Beschwerdegeg nerin .“
Die SUVA schloss am
21. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 8). Replicando (Urk. 11) und duplicando (Urk. 14) hiel ten die Parteien an ihren Anträgen fest; letzteres wurde dem Beschwerde führer am 15. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die SUVA hat, nachdem sie das Ereignis vom
7. März 2008 ursprünglich nicht als Unfall und die dabei erlittene Verletzung nicht als unfallähnliche Körper schä digung qualifiziert hatte (vgl. Schreiben vom 1. Oktober 2008, Urk. 9/22), ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Vorfall respektive für die daraus res ultierende Fingerläsion mit Schreiben vom
1. Oktober 2008
an er kannt und – bis zum Fallabschluss per
31. Dezember 2012 (vgl. Urk. 9/327)
–
Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen erbracht. Ihre am
10. Oktober 2012 erlassene Verfügung betreffend Integritätsentschädigung (Urk. 9/297) ist zwi schen zeitlich unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Strittig und zu prüfen ist vorliegend demnach ausschliesslich die Höhe des Rentenanspruchs. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ ATSG ]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invali denrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2. 2.1
Die SUVA begründete die Zusprache einer auf einem Invaliditätsgrad von 3 5 % beruhenden Rente - unter Hinweis insbesondere auf die Beurteilung ihrer Versi cherungsmediziner Dr. C.___ und Dr. D.___
vom
3. Mai 2011 (Urk. 9/224) und vom 26. September 2012 (Urk. 9/ 292) - damit, dass der Beschwerdeführer
in der Lage sei, ganztags einer sehr leichten Tätigkeit, bei der er ausschliesslich den linken Arm einsetzen müsse und zusätzliche Pausen von insgesamt anderthalb Stunden pro Tag machen könne, nachzugehen und damit
- unter Berücksichti gung eines leidensbedingten Abzugs vom Inva lideneinkommen in der Höhe von 25 % - in der Lage sei, ein rund 35 % unter dem Validenlohn liegendes Ein kommen zu erzielen (Urk. 2 S. 9 ff., Urk. 8 S. 5 ff .). 2.2
Der Beschwerdeführer s tellte sich demgegenüber – unter Hinweis auf den Bericht der Klinik A.___ vom 12. Juli 2012 (Urk. 9/284) und die Beur teilung von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, Facharzt für Interventionelle Schmerztherapie und Dosisintensives Röntgen,
G.___, vom 27. Juni 2012 (Urk. 9/281) - auf den Stand punkt, eine Verweistätigkeit sei ihm höchstens noch während 24,5 Stunden pro Woche (mit zusätzlichen Pausen, deren zeitlicher Umfang noch von den Versiche rungsmedizinern festzulegen sei) zumutbar (Urk. 1 S. 7 f., Urk. 11 S. 2 ff.). Demnach habe er Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 53 % beruhende Rente (Urk. 1 S. 8). 3. 3.1
Betreffend die rechtsseitige Handverletzung beziehungsweise deren Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Dezember 2012 geht aus den medizinischen und weiteren Akten im Wesentlichen Folgen des hervor:
Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 23. September bis 18. November 2009 stationär in der Klinik A.___ hatte behandeln lassen, stellten die Ärzte im Austrittsbericht vom 23. November 2009 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/130 S. 1): - Unfall vom 7. März 2008: Beim Hochheben eines vollen Schrankes deutli cher Schmerz im rechten Ringfinger (nicht Mittelfinger, wie in der Unfallmeldung angegeb en); eine Woche davor Sturz auf die ausge streckte rechte Hand auf Glatteis, keine Arztkonsultation . Initialdiagnose: Überlastungssymptomatik der Beugesehnen des IV. St r ahls der rechten Hand; Diagnosen
im Verlauf : Fraktur Hamulus
ossis
hamati mit Entwicklung einer Pseudarthrose, Ulnaris - Kompressi onssyndrom in der Loge de Guyon, Ringbandpathologie am Dig itus IV rechts - 28. August 2008 : Dekompression N ervus
ulnaris in der Log e de Guyon, Hamulus -Exzision, A1 -Ringbandspaltung Dig itus IV rechts - im weiteren Verlauf CRPS der rechten Hand - zwischen 27. April 2009 und 4. Juni 2009 mehrere Stellatum -Blocka den rechts - 21. August 2009 : Implantation eines Neurostimulators - CRPS der rechten Hand, unter Neurostimulator in Ruhe schmerzfrei, je doch massive Schmerzen
bereits bei geringer Bewegung und Belas tung - l eichte schmerzhafte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) und der rechten Schulter infolge des
Neurostimulators - Restbeschwerden Knie rechts nach Verletzung medialer Strukturen 2004, konservativ behandelt - V erdacht auf Muskelhernie Musculus
vastus
medialis rechts
Aktuell bestünden folgende Probleme : - Infolge des Neurostimulators kein Gefühl in der gesamten rechten Hand - Liv idität, Temperaturv eränderungen (v or allem Unterkühlung) und Hyper sudation Hand rechts, anamnestisch
auch verlangsamtes Nagel wachstum - Schmerzbedingt stark eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit und ein geschränkte Fingerbeweglichkeit
rechts - Kraftdefizit Hand rechts - Schonhaltung der rechten H and, die Hand wird nicht eingesetzt - Schmerzen im Bereich der Narben von der Implantation des Neurostimula tors, insbesondere im Bereich
der oberen Brustwirbelsäule (BWS), mit schmerzbedingter Bewegungseinschränkung der rechten Schulter und
der H WS - Bisherige Arbeit als Zügel mann nicht mehr möglich
Die bisherige – körperlich schwere, den Einsatz beider Hände erfordernde - Tätig keit als Umzugsmann sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit lasse sich erst nach Durch führung weiterer therapeutischer Massnahmen beurteilen; aktuell sei die rechte Hand nicht belastbar (S. 2). 3.2
Die Ärzte des H.___, Zentrum für Schmerzmedizin, stellten am 15. Dezember 2010 folgende Diagnosen (Urk. 9/202 S. 1): - CRPS Typ I rechte Hand bei Status nach Trauma am 7. März 2008; ICD 10 M89.0 - Status nach Operation bei Verdacht auf Loge de Guyon Syndrom und Fraktur des Hamulus
ossis
hamati mit Entwicklung einer Pseudarthrose; ICD-10 Z76.9 - Neurostimulator-Implantation am 21. August 2009; ICD-10 Z76.9 - Knieschmerz rechts nach Kontusion (31. Dezember 20 0
4) ohne nähere Zu ordnung; ICD-10 M79.15 - Meralgia
paraesthetica rechts bei Status nach multiplen Operationen im Bereich der Leiste rechts; ICD-10 G57.1 - Umschriebener Schmerz obere BWS bei Retroversion beider Arme nach SCS-Implantation, am ehesten myofaszieller Genese; ICD-10 M79.18 - Schmerz Steissbeinregion links i m Sinne Druckgefühl im Verlauf der SCS Elektrode nach SCS-Implantation; ICD-10 M79.18 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren; ICD-10 F45.41
Es seien sämtliche Diagnosekriterien eines CRPS erfüllt (S. 1 f.) . Der Beschwer deführer habe angegeben, die rechte Hand nicht mehr einsetzen zu können und sämtliche täglichen Verrichtungen mit der linken Hand durchzuführen (S. 2). 3.3
Gestützt auf die Ergebnisse ihrer neurologischen sowie chirurgischen Untersu chung vom 22. März 2011 stellten die SUVA-Versicherungs mediziner Dr. D.___ und Dr. C.___ in ihrer Beurteilung vom 3. Mai 2011 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/224 S. 19): - Chronifiziertes Schmerzsyndrom der rechten, dominanten Hand im Rah men eines CRPS I bei schwerer, schmerzbedingter Funktionsstörung der Hand mit weitgehend kontrakter Beugehaltung der Langfinger, einge schränkter Beweglichkeit des Handgelenks und fehlender Kraft nach - definitiver Implantation eines Neurostimulators am 21. August 2009 - wiederholten Ganglion Stellatum -Blockaden - operativer Dekompression des Nervus
ulnaris in der Loge de Guyon, Hamulus -Exzision sowie Spaltung des Ringbandes A1 am rechten Ringfinger infolge Ulnariskompressions -Syndrom s in der Loge de Guyon, Delayed
union / Pseudarthrose des Hamulus
ossis
hamati sowie einer Ringbandpathologie am rechten Ringfinger - einschiessenden Schmerzen im rechten Ringfinger bei m Hochheben eines Schrankes am
7. März 2008 - anamnestisch angegebener Kontusion der rechten Hand Mitte Februar 2008 mit mutmasslicher Fraktur des Hamulus
ossis
hamati
Als unfallfremder Befund habe am Untersuchungstag zudem ein erhöhter arteriel ler Blutdruckwert mit grenzwertig erhöhtem Kreatinin bestanden (S. 19). Der Endzustand sei erreicht. Es sei von einer bleibenden funktionellen Einar migkeit rechts auszugehen (S. 27). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer lei densangepassten Tätigkeit fielen aufgrund der Unfallfolgen nur Arbeiten in Be tracht, welche sich ausschliesslich mit der linken, adominanten Hand verrichten liessen. Dazu gehörten beispielsweise Kontroll- und Überwachungstätigkeiten mit Bedienen eines Schaltpults oder einer Tastatur, bei der keine Gewichte über 5 kg gehoben werden müssten (da eine vermehrte Belastung der li nken Hand zu einer Schmerzverstärkung in der rechten Hand führen könne); auch das einar mige Lenken eines dementsprechend angepassten Personenwa g ens sei dem Beschwerdeführer möglich. Eine Verweistätigkeit sei diesem an sich ganztags zumutbar; im Falle einer Tätigkeit, die das einhändige Bedienen einer PC-Tas tatur beinhalte, sei indes eine Verlangsamung beziehungsweise eine verminderte Tagesleistung einzukalkulieren (S. 26). 3.4
Vom 5. bis 30. März 2012 fand eine berufliche Abklärung in der Klinik A.___ statt. Dabei zeigte der Beschwerdeführer
– bei funktioneller Einarmig keit - ein im Vergleich zu anderen Probanden ohne motorische Einschränkung verlangsamtes Arbeitstempo. Die Qualität seiner Arbeiten im Werkstattbereich wurde indes als durchwegs gut bis sehr gut bewerte t; aufgrund seines prakti sche n Vorstellungsvermögen s, seine r gute n Fingergeschicklichkeit (links) und der praktische n Umsetzung der ihm übertragenen Aufgaben
habe der Beschwer deführer gute Resultate erzielt . E r sei ein klarer „Eingliederungsfall“, bedürfe aufgrund der offenkundigen Einschränkungen (Einhändigkeit, Fehlen eines Lehrabschlusses, mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache) indes der kompetenten Unterstützung dabei (Urk. 9/260 S. 2). 3.5
Die im Rahmen eines im Frühjahr 2012 unternommenen zweiwöchigen Arbeits versuchs ausgeübte Tätigkeit im Reinigungsbereich erwies sich aufgrund zu starker physischer Belastungen beziehungsweise teilweise den Einsatz beider Arme erfordernder Arbeiten als ungünstig (Urk. 9/264 f. und Urk. 9/267). 3.6
Die Ärzte des Spitals I.___, Schmerz- und Komplementärmedizin, stellten am 12. Juni 2012 folgende Diagnosen (Urk. 9/278): - Schweres CRPS I Hand rechts mit/bei - Status nach Trauma im März 2008 - Status nach Operation bei Verdacht auf Loge de Guyon Syndrom und Fraktur des Hamulus
ossis
hamati im August 2008 - Status nach Neurostimulator -I mplantation im August 2009 - funktionelle r
Einhändigkeit
Der Beschwerdeführer absolviere derzeit ein Arbeitstraining in der Klinik A.___; dabei verrichte er Reinigungsarbeiten, montiere elektronische Teile und sei auch in anderen Bereichen tätig. Er sei einerseits froh, wieder etwas machen zu können, klage aber andererseit s auch über eine - durch das ver mehr te, teilweise auch anstrengende Arbeiten mit der linken Hand bezie hungs weise dem linken Arm ausgelöste - Schmerzverstärkung im rechten Arm. 3.7
Dr. F.___ stellt e am 27. Juni 2012 nachstehende
– schmerzrelevante - Diag nosen (Urk. 9/281 S. 1): - CRPS I der rechten Hand: - Status nach Trauma (März 2008) und Operation (August 2008) - Status nach Neurostimulator-Implantation (August 2009) - Funktionelle Einhändigkeit
Der Beschwerdeführer absolviere seit fast vier Monaten einen Arbeitsversuch; dabei arbeite er täglich sechs Stunden nur mit einer Hand. Nach einem Einsatz als Fensterreiniger übe er derzeit eine Tätigkeit an der Werkbank aus. Dies habe sich ungünstig auf die Schmerzsituation an der rechten Hand ausgewirkt, was vi elleicht damit zu erklären sei, dass es nicht möglich sei, mit der linken Hand Kraft anzuwenden und dabei die (kranke) rechte Hand gleichzeitig völlig ent spannt zu lassen . Unter der momentanen Arbeitsbelastung sei es daher zu einer erheblichen Zunahme der Beschwerden gekommen. Die Erkrankung der rechten Hand nehme einen ungünstigen Verlauf und könne sich allenfalls noch auf den ganzen rechten Arm ausdehnen. Zu beachten sei, dass generell alles, was Schmerzen oder Schwellungen verstärke, kontraindiziert sei. Es s e i verständlich, dass die Belastungsgrenze im Rahmen des Arbeitsversuchs ausgelotet werden müsse. Das bisherige Belastungsausmass sei indes zu hoch gewesen. Allenfalls sei eine Tätigkeit als Überwacher automatischer Vorgänge an einer Maschine eher geeignet (S. 2). 3.8
Gemäss Bericht der Klinik A.___ vom 12. Juli 2012 betreffend das Arbeits training vom 16. April bis 29. Juni 2012 arbeitete der Beschwerdeführer – bei Normarbeitszeiten von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 16.30 Uhr (Montag bis Donnerstag; freitags nur am Vormittag) –
am Montag und Mittwoch jeweils bis zirka 15.15 Uhr (Schmerzzunahme am Nachmittag) und am Dienstag und Don nerstag bis 12 Uhr, wobei er an diesen beiden Tagen am Abend noch einen Deutschkurs besuchte. Obwohl er meist leichte Arbeiten ausgeführt habe, habe stets – am Nachmittag verstärkt – eine Schmerzausstrahlung in die rechte Hand bestanden. Schmerzbedingt habe er drei Tage gefehlt (Urk. 9/284 S. 1). Gemäss dem Beschwerdeführer seien die Schmerzen immer vorhanden, also auch dann, wenn er nichts tue. Seine Freude an der Arbeit sei aber grösser; deshalb spüre er manchmal seine Grenzen nicht. Vorläufig sei in einer leidensangepassten Tätig keit von einer Arbeitsfähigkeit im Ausmass des während des Arbeitsversuchs geleisteten Pensums auszugehen. Eine endgültige Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sei erst nach einem Arbeitsversuch in der freien Wirtschaft möglich. Betreffend die Wahl einer konkreten Verweistätigkeit sei zu beachten, dass der Kraftauf wand der linken Hand die Beschwerden in der rechten Hand beeinflusse; je weniger Kraft der Beschwerdeführer mit der linken Hand anwende, desto w eni ger Schmerzen entstünden in der rechten Hand (S. 2). 3.9
Nach Kenntnisnahme der seit ihrer Beurteilung vom 3. Mai 2011 (Urk. 9/224) ergangenen Akten hielten die SUVA-Versicherungsmediziner Dr. C.___ und Dr. D.___ am 26. September 2012 fest, die funktionelle Einarmigkeit habe sich im Rahmen des zwischenzeitlich absolvierten Arbeitstrainings bestätigt. Zudem habe sich gezeigt, dass bei schwächerer Kra f t anwendung mit der linken Hand
in entsprechend em Umfang auch
weniger Schmerzen in der rechten Hand entstün den . Das am 3. Mai 2011 definierte Zumutbarkeitsprofil sei daher insofern zu ergänzen, als der Beschwerdeführer aufgrund der persistierenden Schmerzen respektive der Schmerzzunahme bei anhaltendem Einsatz der linken Hand beziehungsweise des linken Arms bei vollzeitlich zumutbarer Arbeitstätigkeit zu sätzlich einer längeren Pause von einer Stunde und zweier kürzerer Pausen von je 15 Minuten täglich bed ürfe (Urk. 9/292 S. 1). 3.10
Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 16. März 2013 nachstehende Diagnosen (Urk. 9/345): - Schweres CRPS I Hand rechts bei Status nach Operation der Hand im August 2008 wegen Logensyndrom und Fraktur Os hamatum - Funktionelle Einhändigkeit - Epicondylitis
humeri
radialis links
Die bisherige Tätigkeit als Zügelmann und Chauffeur sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten, einarmigen Kontroll tätigkeit sei lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, entwickle der Beschwerdeführer doch bereits jetzt - wegen einer Überlastung der linken Hand – einen Tennisellbogen. Derartige Sehnenentzündungen am Ellbogen trä ten häufig bei Personen auf, die repetitive Bewegungen machen müssten. Dass der Beschwerdeführer, der trotz dreimonatiger Suche mit Unterstützung einer hierauf spezialisierten Firma keine Stelle gefunden habe, nun - im Wissen da rum, dass er keine Arbeit finden werde - in einer Verweistätigkeit für arbeits fähig erklärt werde, sei nicht nachvollziehbar. 4. 4.1
Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines CRPS I der rechten Hand
funktionell e in händig und in der an gestammten Tätigkeit als Zügelmann und Chauffeur zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. insbesondere Urk. 9/130 S. 1 f., Urk. 9/224 S. 19 und S. 26 f., Urk. 9/260 S. 1 f., Urk. 9/292 S. 1, Urk. 9/345) . 4.2
Aus den medizinischen und weiteren Berichten geht sodann einhellig hervor, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Fallabschlusses per Ende Dezem ber 2012 eine leidensangepasste Tätigkeit grundsätzlich wieder zumutbar war. Hinsichtlich des Ausmass es der Restarbeitsfähigkeit und de s Anforderungs profil s einer geeigneten
Verweistät igkeit gelangten die SUVA-Versiche rungs mediziner Dr. C.___ und Dr. D.___ einerseits aufgrund der Ergeb nisse ihrer fun dierten neurologischen und chirurgischen Untersuchung vom 22. März 2011 und ander er seits gestützt auf die Akten
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, vollzeitlich einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit nachzu gehen, dabei indes zusätzliche Pausen von insgesamt andert halb Stunden pro Tag benötige (vgl. Beurteilungen vom 3. Mai 2011 [Urk. 9/224 S. 26] und vom 26. September 2012 [Urk. 9/292 S. 1]) . Dass ihm eine behinde rungsangepasste Tätigkeit lediglich noch im Teilzeitpensum zumutbar ist (Urk. 1), ist aufgrund der zitierten ärztlichen Beurteilungen
und der im Laufe der Zeit effektiv gezeigten Leistun gsfähigkeit nicht anzunehmen. So steht auf grund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer (ausschliesslich) insofern in seinem Leistungs vermögen beeinträchtigt ist, als er einerseits die rechte Hand bei der Arbeit nicht einsetzen kann und andererseits die linke Hand nur leicht belasten darf, ansonsten es zu einer Schmerzverstärkung in der rechten Hand kommt (Urk. 9/278, Urk. 9/28 0 f., Urk. 9/284, Urk. 9/292 S. 1; vgl. hiezu auch Schluss bericht des Berufsberaters vom 11. März 2013 [Urk. 9/329]). Diesen Einschrän kungen trugen die SUVA-Versicherungsmediziner Dr. C.___ und Dr. D.___ mit dem von ihnen definierten Anforderungsprofil der Verweistätig keit und der Anerkennung d es Bedarf s dreie r zusätzlich er Pausen pro Tag (zweimal eine halbe und einmal eine ganze Stunde), während derer der Beschwerdeführer beide Hände entspannen kann (Urk. 9/ 224 S. 26, Urk. 9/ 292 S. 1), vollumfäng lich Rechnung. Zwar war dieser während des Arbeitstrainings nur in reduzier tem Pen sum tätig und litt dennoch unter verstärkten Schmerzen in der rechten Hand (Urk. 9/278, Urk. 9/281 S. 2, Urk. 9/284 S. 1) . Dies ist für die Beurteilung de r
Rest arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit indes insofern nicht von Belang, als er im Rahmen des Arbeitstrainings
und - ver suchs
durch wegs
– ohne zusätzliche Pausen - Tätigkeiten ausübte, die mit einer
wesentli chen höheren Belastung der linken Hand einhergingen als es die ihm noch zumut bare Verweistätigkeit erfordert, und dass gewisse ihm übertra gene Arbei ten auch Verrichtungen beinhalteten, die sich einhändig gar nicht ausführen lassen (vgl. Urk. 9/264 f., Urk. 9/267, Urk. 9/278, Urk. 9/281, Urk. 9/284). Hin zuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass das redu zierte Pensum während des Arbeitstrainings nicht zuletzt mit dem gleichzeitig an zwei Aben den pro Woche absolvierten (das Leistungsvermögen ebenfalls beanspruchen den) Deutschkurs zu erklären ist, aufgrund dessen dem Beschwer deführer zwei freie Nachmittage pro Woche zur Vorbereitung gewährt wurden (Urk. 9/272, Urk. 9/274, Urk. 9/279, Urk. 9/299). Festzuhalten ist zudem, dass auch Dr. F.___, auf dessen Beurteilung vom 27. Juni 2012 (Urk. 9/281) sich der Beschwerdeführer explizit beruft (Urk. 1 S. 6), davon ausging, dass diesem eine geeignetere Tätigkeit (etwa die Überwachung automatischer Vorgänge an einer Maschine) als die im Rahmen des Arbeitsversuchs und -trainings ausgeübte n
belastenden Arbeiten durchaus zumutbar sei. D ie SUVA ging demnach zu Recht von einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit in einer lei densangepassten Tätigkeit mit zusätzlichem Pausenbedarf aus (Urk. 2). 4.3 4.3.1
Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ging die Beschwerdegegnerin
– ge stützt auf den von der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 ange gebenen Jahresverdienst von Fr. 52‘650.-- (13 x Fr. 4‘050.--; Urk.
9/252) und unter Berücksichtigung der bis 201 3 (Beginn Rentenanspruch) eingetretenen Nominallohnentwicklung von einem Valideneinkommen von Fr. 53‘071.20 aus (Urk. 2 S. 10), was zu Recht nicht beanstandet wurde (Urk. 1 S. 8) . 4. 3 .2
Bei der Berechnung des Invalideneinkommens von Fr. 34‘434.75 (Urk. 2 S. 1 1) stellte die SUVA
auf den statistischen Durchschnittslohn für
einfache und repe titive Tätigkeiten gemäss Anforderungsniveau 4 im Sektor Dienstleistungen (Urk. 1 S. 4) von Fr. 4‘536.-- im Jahr 2010 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden a b . Unter Berücksichtigung der im Jahr 2013 betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit vom 41,7 Stunden, der bis 2013 eingetretenen Nomi nallohnentwicklung (1,0 % im Jahr 2011 sowie je 0,8 % in den Jahren 2012 und 2013) und der durch die zusätzlichen Pausen von insgesamt anderthalb Stunden pro Arbeitstag bedingten 18%igen Lohneinbusse
gelangte sie zu einem Jahreseinkommen von Fr. 47‘751.4 5. Dieses setzte sie aufgrund der Tatsache, dass das Valideneinkommen 8,85 % unter dem tätigkeitsüblichen jährlichen Durch schnittslohn liegt, um 3,85 % herab (zur Parallelis ierung der Vergleichs einkommen
vgl. BGE 135 V 297 mit Hinweisen) . Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch Tätigkeiten, welche sich ausschliesslich mit der lin ken, adominanten Hand verrichten lassen und kein Heben beziehungsweise Tra gen von Gewichten über 5 kg erfordert, nachzugehen in der Lage ist, trug die SUVA
schliesslich mit der Gewährung des maximal möglichen leidensbedingten Abzugs von 25 % vom hypothetisch noch erzielbaren Lohn Rechnung . 4.4
Angesichts der aus den beiden Vergleichseinkommen resultierenden behinde rungsbedingten
Lohneinbusse von rund 35 % ist die Zusprache einer auf einem Invaliditätsgrad in dieser Höhe basierenden Rente (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. 5.1
Da die Voraussetzungen (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115)
erfüllt sind (Urk. 3), ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltli che Rechtsverbeiständung zu bewilligen, und es ist ihm in der Person von Rechtsanwalt Reto Caflisch, Zürich, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestel len. 5.2
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte mit Honorar note vom 5. Mai 2015 (Urk. 16) einen Aufwand von 14,70 Stunden
sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 16.-- geltend. Der verrechnete Zeitaufwand er scheint angemessen. Unter Berücksichtigung eines (bis 31. Dezember 2014) praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-
- sowie der Barauslagen von Fr. 16.-- (je zuzüglich Mehr wertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einem Betrag von Fr. 3‘192.50 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 16. September 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Reto Caflisch, Zürich, gewährt, u nd erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Reto Caflisch, Zürich, wird mit Fr. 3‘192.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Caflisch - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer