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UV.2013.00209

Diskushernie weder durch Unfall verursacht noch ausgelöst.

Zürich SozVersG · 2014-08-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1978 geborene X.___ war als Zeichnerin tätig und in dieser Eigen schaft bei der AXA Versicherungen AG (AXA) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als sie am 10. Februar 2012 zuhause auf der Treppe ausrutschte (Scha denmeldung vom 21. Februar 2012, Urk. 10/A1). Am 21. Februar 2012 kon sultierte die Versicherte ihre Hausärztin, Dr. med. Z.___, Praktische Ärztin FMH, welche eine Sakrumprellung diagnostizierte und Physiotherapie und Aku punk tur verordnete (Urk. 10/M1, Urk. 10/M5).

Eine Arbeitsunfähigkeit bestand keine (Urk. 10/A1). Dr. Z.___

schloss die Behandlung am 18. April 2012 ab (Urk. 10/M5). Am 11. Mai 2012 trat die Versicherte b ei starken Schmerzen im Be re ich der Lendenwirbelsäule in den Spital A.___ ein, wo sie bei ei ner diag n ostizierten Diskushernie am 18. Mai 2012 operiert wurde und bis am 23. Mai 2012 stationär hospitalisiert war (Urk. 10/M3). Bei gutem postoperati vem Ver lauf (Urk. 10/M3, Urk. 10/M6) war die Versicherte a b dem 18. Juni 2012 wieder vollständig arbeitsfähig (Urk. 10/A4). Mit Schreiben vom 12. November 2012 (Urk. 10/A12) teilte die AXA der Versicherten mit, mangels Unfallkausalität bestehe nach Abschluss der Behandlung vom 18. April 2012 kein Anspr uch auf Leistungen der Unfallversicherung mehr . Die Versicherte, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, erklärte sich damit nicht einverstanden (Urk. 10/A13) und reichte e ine ärztliche Beurteilung des beratenden Vertrauens arztes der Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Dr. med. B.___, Fach arzt für Chirurgie, zu den Akten (Urk. 10/A18, Urk. 10/M11) . Nach Stellung nah me durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Medizinischer Dienst der AXA (Urk. 10/M15), ver neinte die AXA m it Verfügung vom 15. April 2013 (Urk. 10/A19) wie angekün digt den

Kausalzusammenhang . Die hiergegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 10/A20, unter Beilage eines weitere n Berichtes von Dr. B.___ [ Urk. 10/M16 ]) wies die AXA am 16. Juli 2013 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 12. September 2013 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Ausrich tung de r gesetzlichen Leistungen. Im

Weiteren ersuchte sie um Auf erlegung der Kosten der

bei Dr. B.___

eingeholte n Gutachten auf die Beschwer degegnerin beziehungsweise um Berücksichtigung dieser Kosten bei der Be messung der Par teientschädigung (Urk.

1 S.

2). Nach ärztlicher Beurteilung durch Dr. med. D.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaer kran kungen FMH, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/M17), schloss die Beschwerdegegnerin m it Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2014 (Urk. 9) auf

Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 9. Januar 2014 (Urk. 13) an ihren Anträgen fest. Mit Ein gabe vom 13. Februar 2014 (Urk. 16) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte, was der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2014 mit geteilt wurde (Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Beurteilungen der Dres . C.___ und D.___

erwog, die fragliche

Diskushernie nproblematik sei nicht traumatisch bedingt und die Leistungseinstellung ab

18. April 2012

rech tens (Urk. 2, Urk. 9), brac hte die Be schwerdeführerin unter Verweis auf die Berichte von Dr. B.___ vor, der Ein schätzung der Beschwerdegegnerin könne nicht gefolgt werden (Urk. 1, Urk. 13). 2.

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natür licher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kau salzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Hausärztin Dr. Z.___, welche die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 10. Februar 2012 (A usrutschen auf der Treppe) erstmals am 21. Februar 2012 konsulti ert hatte, notierte in ihrem Bericht vom 12. Juni 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/M5), es habe ein Druck über dem Kreuzbein be standen. Sie habe bei ei ner diagnostizierten Sakrumprellung

Physiotherapie und Akupunktur veranlasst und

d ie Behandlung am 18. April 2012 abgeschlossen. 3.2

Aus den Akten ergibt sich im Weiteren, dass Dr. med. E.___, Allge meine Medizin FMH, die Versicherte am 16. März 2012 in Vertretung vo n Dr. Z.___ einmalig gesehen und anlässlich dieser Konsultation ein

lumboradiku läres Syn drom rechts diagnostiziert hatte (Bericht vom

19. November 2012, Urk. 10/M10) . Auf Verlangen der Beschwerdeführerin hatte Dr. E.___

damals eine Bestä ti gung für eine Therapie bei einem Vitalpraktiker ausgestellt. 3.3

Am 11. Mai 2012 trat die Beschwerdeführerin mit starken Schmerzen im Be reich der Lendenwirbelsäule über den Notfall in den Spital A.___ ein (Urk. 10/M3). In einer am selben Tag gemachten Computertomographie der Len denwirbelsäule

zeigte sich ein massiver Bands cheibenprolaps im Segment L5/S1 (Urk.

10/M 2). In der

anschliessend im Spital A.___ durchgeführten MRI -Un tersuchung vom 15. Mai 2012 war sodann eine deutliche Wurzelkom pression

sichtbar (Urk. 10/M3). Daraufhin erfolgte am 18 . Mai 2012 die opera tive Dekom pression der Nervenwurze l L5/S 1. Im Operationsbericht wurde ver merkt, unter der

Nervenwurzel sei ein grosser Sequester zum Vorschein ge kommen, ebenso habe sich ein altes Hämatom im Rahmen der Extrusion b efun den (Urk. 10/M7). Die Ärzte des Spitals A.___

berichteten, p ostoperativ habe die Beschwerde führerin sofort eine deutliche Schmerzbesserung empfun den. Bei sehr guter post ope rativer Entwicklung habe sie am 23. Mai 2012 nach Hause entlassen werden können. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde bis am

30. Mai 2012 attestiert (Urk. 10/M3) . 3. 4

Dr. B.___ hielt in seiner ärztlichen Beurteilung der Aktenlage vom 7. Feb ruar 2013 (Urk. 10/M11) dafür, e s stelle sich die Frage, ob die initial festgestellte Sa krum kontusion diagnostisch korrekt gewesen sei. Immerhin habe Dr. E.___ be reits gut einen Monat nach dem Ereignis klinisch eine lumboradikuläre Symp tomatik rechts diagnostiziert. Mit zu berücksichtigen sei auch, dass intra ope ra tiv nicht nur ein grosser Sequester, sondern auch ein altes Hämatom im Rahmen der Extrusion zu sehen gewesen sei. Degenerativ bedingte Bandschei benvorfälle gingen nicht mit einem Hämatom einher. Vorliegend müsse auf grund des intra operativ nachgewiesenen Hämatoms von einer unfallbedingten Diskushernie aus gegangen werden. Dr. B.___

bezeichnete zwar den vorliegen de n Verlauf als nicht klassisch und hielt fest, b ei einer unfallbedingten Dis kushernie wäre zu er warten gewesen, dass eine entsprechende klinische Symp tomatik im Sinne eines neuralgiformen Reizsyndroms sofort aufgetreten wäre, was jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Aufgrund des komprimierend einwirkenden unfall be dingten Hämatoms sei es vorerst jedoch nicht zur initia len Symptomatik des Bandscheibenvorfalls L5/S1 gekommen. Aufgrund der Gefügelockerung und der Resorption des Hämatoms sei die verzögerte Ent wicklung erklärbar. Die Tatsache, dass der operierende Arzt ein altes Hämatom beschrieben habe, spreche ein deu tig für eine traumatische Genese und gegen eine degenerativ beding te Entsteh ung der Diskushernie (Urk. 10/M11 S. 3-4) . 3.5

Dr. C.___ nahm am 27. März 2013 eingehend zur Kausalität der Diskus hernie mit dem Ereignis vom 10. Februar 2012 Stellung (Urk. 10/M15). Er hielt fest, die Einschätzung von Dr. B.___, wonach durch ein komprimierend ein wirkendes, unfallbedingtes Hä matom die initiale Sy mptomatik gelindert worden sei,

sei nicht nachvoll ziehbar . Ein zusätzlich auftreten des Hämatom bei einem Bandscheibenvorfall würde wegen des Volumeneffekts durch Druck auf die Nerven strukturen

eher zu einem rascheren Auftreten eine lumboradikulären

Schmerz problematik führen (Urk. 10/M15 S. 2). Aufgrund der Aktenlage sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die Diskushernie nicht durch den Unfall ver ursacht worden sei. Eine durch einen Unfall verursachte D is kushernie bewirke ein sofortige s

lumboradikuläres Schmerzsyndrom . Da bei der Beschwerde füh rerin noch weitere degenerative Veränderungen der Lendenwir belsäule

bestün den

– im MRI seien nebst der Diskushernie auch Diskusprotrusi onen bei L2/3 bis L4/5 sichtbar gewesen – sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass bereits vor dem Unfallereignis ein degenerati ves Bandschei ben leiden vorgelegen habe. Degenerativ veränderte Bandscheiben kämen bei einem grossen Teil der Bevölkerung ohne Symptome vor. Unge wöhnliche Be wegungen oder ein ungewohntes Lastenheben etc. würden häufig als Auslöser von plötzlich auftretenden Beschwerden angegeben. Dabei trete die lumbo radi kuläre Schmerzsymptomatik typischerweise jeweils sofort nach dem Aus löser auf und nicht erst nach Tagen oder gar Wochen. Dr. C.___ hielt daher abschliessend dafür, dass es ungewöhnlich wäre, wenn das Sturzereignis vom

10. Februar 2012 erst anlässlich der Konsultation vom 16. März 2012 bei Dr. E.___ zu einer erstmaligen akuten lumboradikulären Schmerzsymptomatik geführt hätte. Es sei insgesamt wahrscheinlicher, dass bei der Beschwerdeführe rin vor dem Ereignis eine degenerative Diskusherniensymptomatik vorgelegen habe und es entweder spontan oder durch einen anderen Auslöser am 16. März 2012 zu einem lumboradikulären Schmerzschub gekommen sei, als dass dieser Schmerzschub mit einer einmonatigen Latenz auf das Sturzereignis vom 10. Februar 2012 zurückzuführen sei (Urk. 10/M15 S. 3). 3.6

Dr. B.___ nahm am 30. April 2013 erneut zur Kausalität Stellung (Urk. 10/M16). Er hielt fest, unfallbedingte Diskushernien träten extrem selten auf . Hierzu müssten ein b iomechanisch adäquates Ereignis und eine sofortige radikuläre Schmerzsymptomatik vorliegen, die zu einer sofortigen ärztlichen Konsultation führ t e n . Diese Kausalkette liege nicht vor (Urk. 10/M16 S. 2) . Ausschlaggebend für seine Beurteilung vom 7. Februar 2012 (E. 3.4) sei gewesen, dass der Ope ra teur an der Austrittsstelle des Bandscheibenvorfalls ein altes Hämatom gefun den habe. E in Hämat om müsse sich zuerst entwickeln und

dessen Ausbildung könne im Rahmen einer Sickerblutung längere Zeit dauern. Das Hämatom könne bei einer unfallvorbestehenden asymptomatischen Diskushernie sozusagen als zu nehmender Tampon wirken, der aber erst ab einer bestimmten Grösse zur radi kulären Kompression führen könne,

jedoch nicht dazu führen müsse . Ins be son dere führe das Hämatom nicht zu einer radikulären Kompression, wenn es ext raforaminal liege, wie dies vorliegend der Fall gewesen sei . Nach der reak tiven Phagozytose komme es aufgrund der damit verbundenen Dekompression zur Gefügelockerung und zum definitiven Austritt der vorbestehenden Diskus hernie (Urk. 10/M16 S. 2) .

D urch den Aufprall am 10. Februar 2012 sei es zu einer Schädigung des lumbalen Bewegungssegments gekommen, wobei dieser Scha den langsam zu einem Hämatom geführt habe. Nach dessen weitgehender Pha gozytose und der damit verbundenen Dekompression sei die vorbestehende Diskushernie ausgelöst worden. Auszugehen sei deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer unfallbedingten Aktivierung der vorbestehenden asymptomatischen Diskushernie (Urk. 10/M16 S. 2-3). 3.7

Dr. D.___ hielt in Beurteilung der Aktenlage am

31. Oktober 2013 fest (Urk. 10/M17), es seien zweifelsfrei vorbestehende degenerative Veränderungen, insbesondere im Segment L5/S1, aber auch in den darüber liegenden Segmenten im Sinne von Osteochondrosen, Spondylarthrosen, Diskusprotrusionen und ei ne r erheblichen, rechtskonvexen lumbo -thorakalen Skoliose nachgewiesen. Bei der Be schwerdeführerin seien un mittelbar nach dem Sturz keine für eine Dis kushernie

typischen Ausstrahlungsschmerzen aufgetreten und eine Arbeitsun fähigkeit sei nicht festgestellt worden . Ausser dem sprächen die Umstände des Er eignisses gegen die für eine traumatische Diskushernie geforderte besondere Schwere. Dies zeige, dass der Vorzustand die hauptsächliche und eigentliche Ur sache der später festgestellten Diskushernie L5/S1 sei (Urk. 10/M17 S. 2-3) . Hin sichtlich des gefundenen Hämatoms hielt Dr. D.___

dafür, die Formulierung im Operationsbericht lasse keine andere In terpretation zu, als dass das Diskus mate rial ein älteres Hämatom enthalten habe. Die Blutung sei mit anderen Worten in den Diskus hinein erfolgt; es handle sich also nicht um ein separates Hämatom im Spinalkanal, welches neben der Extrusion entfernt worden sei. Dies bedeute aber, dass es vor dem Massen prolaps zu einer Blutung in die degenerativ vorge schädigte

Bandscheibe hinein gekommen sei . Die Blutungsquelle müsse ausser halb der Bandscheibe gelegen haben, da die Bandscheibe selber a vaskulär sei. Da die Strukturveränderungen der Bandscheibe L5/S1 nicht durch das Trauma habe ver ursacht werden können

und das Hämatom nicht primär aus der Bandscheibe stammen könne, müsse der Bandscheibenvorfall demnach in erster Linie durch den Vorzustand verursacht worden sein und das zuvor eingesickerte Hämatom nach aussen getragen ha ben . Die Chronologie des Verlaufes weise darauf hin, dass der das Hämatom enthaltende Vorfall sich nach dem 10. Februar 2012 er eignet habe, nämlich frü hestens, als Dr. E.___

Mitte März 2012 die Ausstrah lungssymptomatik in das rechte Bein festgestellt habe. Die von Dr. B.___ ge äusserte These der Tampon-Wirkung des Hämatoms überzeuge nicht. Davon aus gehe nd, dass es sich um eine venöse Blutung handle, sei es nicht vorstellbar, wie der geringe Venen druck dem massiven Druck einer extrudierenden Band schei be hätte wiederste hen können. Zudem fliesse Blut überall dahin, wo ein Weg offen sei, sei es im Spinalkanal nach oben oder nach unten. Der Druck eines droh en den Bandschei benvorfalls hätte das Hämatom jederzeit verdrängen können, ohne davon auf gehalten zu werden (Urk. 10/M17 S.

3) . Dr. D.___

kam zum Schluss, dass es bei erheblichem Vorzustand, i nadäquatem Trauma, fehlender sofortiger Ausstrahlungssymptomatik sowie fehlender eindeutiger Brückensymptomatik

nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen sei, dass die Diskushernie durch den Unfall verursacht oder symptomatisch ge worden sei. D as Hämatom sei zwar überwiegend wahrscheinlich eine Folge des Sturzes, allerdings spiele dieses Hämatom bezüglich der Ursache des Bandschei ben vorfalls keine Rolle (Urk. 10/M17 S. 4) . 4. 4.1

Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallver sicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schä di gung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (ver tebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortig er Arbeits un fähigkeit auftreten (Urteil e des Bundesgerichts 8C_151/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4; U 441/04 vom 13. Juni 2005, E. 1 und 3.1). 4.2

Sowohl Dr. C.___, Dr. D.___ als auch Dr. B.___ gingen übereinstimmend davon aus, dass das Unfallgeschehen vorliegend nicht geeignet gewesen war, die Bandscheibe zu verletzen (E.

3.5, E.

3.6, E.

3.7), was angesichts des von der Be schwerdeführerin umschriebenen Un fallereignisses (Ausrutschen auf der Treppe; Urk.

10/A1) zu keinerlei Bemerkungen Anlass gibt.

Während Dr. B.___ jedoch der Ansicht war, es sei durch den Sturz im Februar 2012 zu einer Aktivierung einer

vorbestehen den asymptomatischen Diskushernie gekommen (E. 3.6), kamen Dr. D.___ und C.___

zum Schluss, die

lumboradikuläre n

Schmerzen sei en nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Stur zereignis zu rückzuführen (E. 3.5, E. 3.7) . Gemäss vorliegenden Arztberichten traten bei der Beschwerdeführerin

- diese hatte ihre Hausärztin, welche lediglich Kontusionen im Kreuzbereich feststellte (E. 3.1), erst elf Tage nach dem Sturz aufgesucht - erstmals am 16. März 2012 radikuläre

Sc hmerzen auf (E. 3.2); eine Hospitalisation

erfolgte am 11. Mai 2012 (E. 3.3).

Dr. B.___

er klärte sich das späte Auftreten dieser Beschwerden dadurch, das s

durch den Sturz ausserhalb der Bandscheibe langsam ein Hämatom entstand en sei und es erst bei der

reaktiven Phagozytose aufgrund der damit verbundenen Dekom pression zur Gefügelocke rung und zum definitiven Austritt der vorbestehenden Diskushernie

gekommen sei (E.

3.6) . Dr. D.___

setzte sich eingehend mit diesen

Ausführungen

auseinan der und legte schlüssig dar, weshalb diese nicht nach vollziehbar seien (E. 3.7), worauf verwiesen werden kann . Mit Blick auf diese Aktenlage so wie angesichts dessen, dass die Beschwerden erst mehr als einen Monat nach dem Sturz auf tra ten, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wer den, dass der Bandscheibenvorfall

durch den Unfall verursacht beziehungsweise

aktiviert wurde, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht spätes tens ab dem 18. April 2014 verneint hat.

Fehlte es nicht bloss dem Unfallereignis vom 10. Februar 2012 an der beson de ren Schwere, sondern sind auch weder ein sofortiges Auftreten entsprechender Symptome noch eine Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfallereignis (E.

4.1) akten kundig, so vermochten auch weitere, über die von der Beschwerdegegnerin ge tä tigte ärztliche Abklärungen hinaus zu keinem anderen Resultat zu führen, wes halb diese Kosten nicht von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 45 Abs. 1 ATSG). 5 .

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2013 erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die 1978 geborene X.___ war als Zeichnerin tätig und in dieser Eigen schaft bei der AXA Versicherungen AG (AXA) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als sie am 10. Februar 2012 zuhause auf der Treppe ausrutschte (Scha denmeldung vom 21. Februar 2012, Urk. 10/A1). Am 21. Februar 2012 kon sultierte die Versicherte ihre Hausärztin, Dr. med. Z.___, Praktische Ärztin FMH, welche eine Sakrumprellung diagnostizierte und Physiotherapie und Aku punk tur verordnete (Urk. 10/M1, Urk. 10/M5).

Eine Arbeitsunfähigkeit bestand keine (Urk. 10/A1). Dr. Z.___

schloss die Behandlung am 18. April 2012 ab (Urk. 10/M5). Am 11. Mai 2012 trat die Versicherte b ei starken Schmerzen im Be re ich der Lendenwirbelsäule in den Spital A.___ ein, wo sie bei ei ner diag n ostizierten Diskushernie am 18. Mai 2012 operiert wurde und bis am 23. Mai 2012 stationär hospitalisiert war (Urk. 10/M3). Bei gutem postoperati vem Ver lauf (Urk. 10/M3, Urk. 10/M6) war die Versicherte a b dem 18. Juni 2012 wieder vollständig arbeitsfähig (Urk. 10/A4). Mit Schreiben vom 12. November 2012 (Urk. 10/A12) teilte die AXA der Versicherten mit, mangels Unfallkausalität bestehe nach Abschluss der Behandlung vom 18. April 2012 kein Anspr uch auf Leistungen der Unfallversicherung mehr . Die Versicherte, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, erklärte sich damit nicht einverstanden (Urk. 10/A13) und reichte e ine ärztliche Beurteilung des beratenden Vertrauens arztes der Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Dr. med. B.___, Fach arzt für Chirurgie, zu den Akten (Urk. 10/A18, Urk. 10/M11) . Nach Stellung nah me durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Medizinischer Dienst der AXA (Urk. 10/M15), ver neinte die AXA m it Verfügung vom 15. April 2013 (Urk. 10/A19) wie angekün digt den

Kausalzusammenhang . Die hiergegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 10/A20, unter Beilage eines weitere n Berichtes von Dr. B.___ [ Urk. 10/M16 ]) wies die AXA am 16. Juli 2013 ab (Urk. 2).

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 12. September 2013 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Ausrich tung de r gesetzlichen Leistungen. Im

Weiteren ersuchte sie um Auf erlegung der Kosten der

bei Dr. B.___

eingeholte n Gutachten auf die Beschwer degegnerin beziehungsweise um Berücksichtigung dieser Kosten bei der Be messung der Par teientschädigung (Urk.

1 S.

2). Nach ärztlicher Beurteilung durch Dr. med. D.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaer kran kungen FMH, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/M17), schloss die Beschwerdegegnerin m it Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2014 (Urk. 9) auf

Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 9. Januar 2014 (Urk. 13) an ihren Anträgen fest. Mit Ein gabe vom 13. Februar 2014 (Urk. 16) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte, was der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2014 mit geteilt wurde (Urk. 17).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Beurteilungen der Dres . C.___ und D.___

erwog, die fragliche

Diskushernie nproblematik sei nicht traumatisch bedingt und die Leistungseinstellung ab

18. April 2012

rech tens (Urk. 2, Urk. 9), brac hte die Be schwerdeführerin unter Verweis auf die Berichte von Dr. B.___ vor, der Ein schätzung der Beschwerdegegnerin könne nicht gefolgt werden (Urk. 1, Urk. 13). 2.

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natür licher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kau salzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 3.1 Die Hausärztin Dr. Z.___, welche die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 10. Februar 2012 (A usrutschen auf der Treppe) erstmals am 21. Februar 2012 konsulti ert hatte, notierte in ihrem Bericht vom 12. Juni 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/M5), es habe ein Druck über dem Kreuzbein be standen. Sie habe bei ei ner diagnostizierten Sakrumprellung

Physiotherapie und Akupunktur veranlasst und

d ie Behandlung am 18. April 2012 abgeschlossen.

E. 3.2 Aus den Akten ergibt sich im Weiteren, dass Dr. med. E.___, Allge meine Medizin FMH, die Versicherte am 16. März 2012 in Vertretung vo n Dr. Z.___ einmalig gesehen und anlässlich dieser Konsultation ein

lumboradiku läres Syn drom rechts diagnostiziert hatte (Bericht vom

19. November 2012, Urk. 10/M10) . Auf Verlangen der Beschwerdeführerin hatte Dr. E.___

damals eine Bestä ti gung für eine Therapie bei einem Vitalpraktiker ausgestellt.

E. 3.3 Am 11. Mai 2012 trat die Beschwerdeführerin mit starken Schmerzen im Be reich der Lendenwirbelsäule über den Notfall in den Spital A.___ ein (Urk. 10/M3). In einer am selben Tag gemachten Computertomographie der Len denwirbelsäule

zeigte sich ein massiver Bands cheibenprolaps im Segment L5/S1 (Urk.

10/M 2). In der

anschliessend im Spital A.___ durchgeführten MRI -Un tersuchung vom 15. Mai 2012 war sodann eine deutliche Wurzelkom pression

sichtbar (Urk. 10/M3). Daraufhin erfolgte am 18 . Mai 2012 die opera tive Dekom pression der Nervenwurze l L5/S 1. Im Operationsbericht wurde ver merkt, unter der

Nervenwurzel sei ein grosser Sequester zum Vorschein ge kommen, ebenso habe sich ein altes Hämatom im Rahmen der Extrusion b efun den (Urk. 10/M7). Die Ärzte des Spitals A.___

berichteten, p ostoperativ habe die Beschwerde führerin sofort eine deutliche Schmerzbesserung empfun den. Bei sehr guter post ope rativer Entwicklung habe sie am 23. Mai 2012 nach Hause entlassen werden können. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde bis am

30. Mai 2012 attestiert (Urk. 10/M3) .

E. 3.5 Dr. C.___ nahm am 27. März 2013 eingehend zur Kausalität der Diskus hernie mit dem Ereignis vom 10. Februar 2012 Stellung (Urk. 10/M15). Er hielt fest, die Einschätzung von Dr. B.___, wonach durch ein komprimierend ein wirkendes, unfallbedingtes Hä matom die initiale Sy mptomatik gelindert worden sei,

sei nicht nachvoll ziehbar . Ein zusätzlich auftreten des Hämatom bei einem Bandscheibenvorfall würde wegen des Volumeneffekts durch Druck auf die Nerven strukturen

eher zu einem rascheren Auftreten eine lumboradikulären

Schmerz problematik führen (Urk. 10/M15 S. 2). Aufgrund der Aktenlage sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die Diskushernie nicht durch den Unfall ver ursacht worden sei. Eine durch einen Unfall verursachte D is kushernie bewirke ein sofortige s

lumboradikuläres Schmerzsyndrom . Da bei der Beschwerde füh rerin noch weitere degenerative Veränderungen der Lendenwir belsäule

bestün den

– im MRI seien nebst der Diskushernie auch Diskusprotrusi onen bei L2/3 bis L4/5 sichtbar gewesen – sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass bereits vor dem Unfallereignis ein degenerati ves Bandschei ben leiden vorgelegen habe. Degenerativ veränderte Bandscheiben kämen bei einem grossen Teil der Bevölkerung ohne Symptome vor. Unge wöhnliche Be wegungen oder ein ungewohntes Lastenheben etc. würden häufig als Auslöser von plötzlich auftretenden Beschwerden angegeben. Dabei trete die lumbo radi kuläre Schmerzsymptomatik typischerweise jeweils sofort nach dem Aus löser auf und nicht erst nach Tagen oder gar Wochen. Dr. C.___ hielt daher abschliessend dafür, dass es ungewöhnlich wäre, wenn das Sturzereignis vom

10. Februar 2012 erst anlässlich der Konsultation vom 16. März 2012 bei Dr. E.___ zu einer erstmaligen akuten lumboradikulären Schmerzsymptomatik geführt hätte. Es sei insgesamt wahrscheinlicher, dass bei der Beschwerdeführe rin vor dem Ereignis eine degenerative Diskusherniensymptomatik vorgelegen habe und es entweder spontan oder durch einen anderen Auslöser am 16. März 2012 zu einem lumboradikulären Schmerzschub gekommen sei, als dass dieser Schmerzschub mit einer einmonatigen Latenz auf das Sturzereignis vom 10. Februar 2012 zurückzuführen sei (Urk. 10/M15 S. 3).

E. 3.6 Dr. B.___ nahm am 30. April 2013 erneut zur Kausalität Stellung (Urk. 10/M16). Er hielt fest, unfallbedingte Diskushernien träten extrem selten auf . Hierzu müssten ein b iomechanisch adäquates Ereignis und eine sofortige radikuläre Schmerzsymptomatik vorliegen, die zu einer sofortigen ärztlichen Konsultation führ t e n . Diese Kausalkette liege nicht vor (Urk. 10/M16 S. 2) . Ausschlaggebend für seine Beurteilung vom 7. Februar 2012 (E. 3.4) sei gewesen, dass der Ope ra teur an der Austrittsstelle des Bandscheibenvorfalls ein altes Hämatom gefun den habe. E in Hämat om müsse sich zuerst entwickeln und

dessen Ausbildung könne im Rahmen einer Sickerblutung längere Zeit dauern. Das Hämatom könne bei einer unfallvorbestehenden asymptomatischen Diskushernie sozusagen als zu nehmender Tampon wirken, der aber erst ab einer bestimmten Grösse zur radi kulären Kompression führen könne,

jedoch nicht dazu führen müsse . Ins be son dere führe das Hämatom nicht zu einer radikulären Kompression, wenn es ext raforaminal liege, wie dies vorliegend der Fall gewesen sei . Nach der reak tiven Phagozytose komme es aufgrund der damit verbundenen Dekompression zur Gefügelockerung und zum definitiven Austritt der vorbestehenden Diskus hernie (Urk. 10/M16 S. 2) .

D urch den Aufprall am 10. Februar 2012 sei es zu einer Schädigung des lumbalen Bewegungssegments gekommen, wobei dieser Scha den langsam zu einem Hämatom geführt habe. Nach dessen weitgehender Pha gozytose und der damit verbundenen Dekompression sei die vorbestehende Diskushernie ausgelöst worden. Auszugehen sei deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer unfallbedingten Aktivierung der vorbestehenden asymptomatischen Diskushernie (Urk. 10/M16 S. 2-3).

E. 3.7 Dr. D.___ hielt in Beurteilung der Aktenlage am

31. Oktober 2013 fest (Urk. 10/M17), es seien zweifelsfrei vorbestehende degenerative Veränderungen, insbesondere im Segment L5/S1, aber auch in den darüber liegenden Segmenten im Sinne von Osteochondrosen, Spondylarthrosen, Diskusprotrusionen und ei ne r erheblichen, rechtskonvexen lumbo -thorakalen Skoliose nachgewiesen. Bei der Be schwerdeführerin seien un mittelbar nach dem Sturz keine für eine Dis kushernie

typischen Ausstrahlungsschmerzen aufgetreten und eine Arbeitsun fähigkeit sei nicht festgestellt worden . Ausser dem sprächen die Umstände des Er eignisses gegen die für eine traumatische Diskushernie geforderte besondere Schwere. Dies zeige, dass der Vorzustand die hauptsächliche und eigentliche Ur sache der später festgestellten Diskushernie L5/S1 sei (Urk. 10/M17 S. 2-3) . Hin sichtlich des gefundenen Hämatoms hielt Dr. D.___

dafür, die Formulierung im Operationsbericht lasse keine andere In terpretation zu, als dass das Diskus mate rial ein älteres Hämatom enthalten habe. Die Blutung sei mit anderen Worten in den Diskus hinein erfolgt; es handle sich also nicht um ein separates Hämatom im Spinalkanal, welches neben der Extrusion entfernt worden sei. Dies bedeute aber, dass es vor dem Massen prolaps zu einer Blutung in die degenerativ vorge schädigte

Bandscheibe hinein gekommen sei . Die Blutungsquelle müsse ausser halb der Bandscheibe gelegen haben, da die Bandscheibe selber a vaskulär sei. Da die Strukturveränderungen der Bandscheibe L5/S1 nicht durch das Trauma habe ver ursacht werden können

und das Hämatom nicht primär aus der Bandscheibe stammen könne, müsse der Bandscheibenvorfall demnach in erster Linie durch den Vorzustand verursacht worden sein und das zuvor eingesickerte Hämatom nach aussen getragen ha ben . Die Chronologie des Verlaufes weise darauf hin, dass der das Hämatom enthaltende Vorfall sich nach dem 10. Februar 2012 er eignet habe, nämlich frü hestens, als Dr. E.___

Mitte März 2012 die Ausstrah lungssymptomatik in das rechte Bein festgestellt habe. Die von Dr. B.___ ge äusserte These der Tampon-Wirkung des Hämatoms überzeuge nicht. Davon aus gehe nd, dass es sich um eine venöse Blutung handle, sei es nicht vorstellbar, wie der geringe Venen druck dem massiven Druck einer extrudierenden Band schei be hätte wiederste hen können. Zudem fliesse Blut überall dahin, wo ein Weg offen sei, sei es im Spinalkanal nach oben oder nach unten. Der Druck eines droh en den Bandschei benvorfalls hätte das Hämatom jederzeit verdrängen können, ohne davon auf gehalten zu werden (Urk. 10/M17 S.

3) . Dr. D.___

kam zum Schluss, dass es bei erheblichem Vorzustand, i nadäquatem Trauma, fehlender sofortiger Ausstrahlungssymptomatik sowie fehlender eindeutiger Brückensymptomatik

nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen sei, dass die Diskushernie durch den Unfall verursacht oder symptomatisch ge worden sei. D as Hämatom sei zwar überwiegend wahrscheinlich eine Folge des Sturzes, allerdings spiele dieses Hämatom bezüglich der Ursache des Bandschei ben vorfalls keine Rolle (Urk. 10/M17 S. 4) .

E. 4 Dr. B.___ hielt in seiner ärztlichen Beurteilung der Aktenlage vom 7. Feb ruar 2013 (Urk. 10/M11) dafür, e s stelle sich die Frage, ob die initial festgestellte Sa krum kontusion diagnostisch korrekt gewesen sei. Immerhin habe Dr. E.___ be reits gut einen Monat nach dem Ereignis klinisch eine lumboradikuläre Symp tomatik rechts diagnostiziert. Mit zu berücksichtigen sei auch, dass intra ope ra tiv nicht nur ein grosser Sequester, sondern auch ein altes Hämatom im Rahmen der Extrusion zu sehen gewesen sei. Degenerativ bedingte Bandschei benvorfälle gingen nicht mit einem Hämatom einher. Vorliegend müsse auf grund des intra operativ nachgewiesenen Hämatoms von einer unfallbedingten Diskushernie aus gegangen werden. Dr. B.___

bezeichnete zwar den vorliegen de n Verlauf als nicht klassisch und hielt fest, b ei einer unfallbedingten Dis kushernie wäre zu er warten gewesen, dass eine entsprechende klinische Symp tomatik im Sinne eines neuralgiformen Reizsyndroms sofort aufgetreten wäre, was jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Aufgrund des komprimierend einwirkenden unfall be dingten Hämatoms sei es vorerst jedoch nicht zur initia len Symptomatik des Bandscheibenvorfalls L5/S1 gekommen. Aufgrund der Gefügelockerung und der Resorption des Hämatoms sei die verzögerte Ent wicklung erklärbar. Die Tatsache, dass der operierende Arzt ein altes Hämatom beschrieben habe, spreche ein deu tig für eine traumatische Genese und gegen eine degenerativ beding te Entsteh ung der Diskushernie (Urk. 10/M11 S. 3-4) .

E. 4.1 Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallver sicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schä di gung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (ver tebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortig er Arbeits un fähigkeit auftreten (Urteil e des Bundesgerichts 8C_151/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4; U 441/04 vom 13. Juni 2005, E. 1 und 3.1).

E. 4.2 Sowohl Dr. C.___, Dr. D.___ als auch Dr. B.___ gingen übereinstimmend davon aus, dass das Unfallgeschehen vorliegend nicht geeignet gewesen war, die Bandscheibe zu verletzen (E.

3.5, E.

3.6, E.

3.7), was angesichts des von der Be schwerdeführerin umschriebenen Un fallereignisses (Ausrutschen auf der Treppe; Urk.

10/A1) zu keinerlei Bemerkungen Anlass gibt.

Während Dr. B.___ jedoch der Ansicht war, es sei durch den Sturz im Februar 2012 zu einer Aktivierung einer

vorbestehen den asymptomatischen Diskushernie gekommen (E. 3.6), kamen Dr. D.___ und C.___

zum Schluss, die

lumboradikuläre n

Schmerzen sei en nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Stur zereignis zu rückzuführen (E. 3.5, E. 3.7) . Gemäss vorliegenden Arztberichten traten bei der Beschwerdeführerin

- diese hatte ihre Hausärztin, welche lediglich Kontusionen im Kreuzbereich feststellte (E. 3.1), erst elf Tage nach dem Sturz aufgesucht - erstmals am 16. März 2012 radikuläre

Sc hmerzen auf (E. 3.2); eine Hospitalisation

erfolgte am 11. Mai 2012 (E. 3.3).

Dr. B.___

er klärte sich das späte Auftreten dieser Beschwerden dadurch, das s

durch den Sturz ausserhalb der Bandscheibe langsam ein Hämatom entstand en sei und es erst bei der

reaktiven Phagozytose aufgrund der damit verbundenen Dekom pression zur Gefügelocke rung und zum definitiven Austritt der vorbestehenden Diskushernie

gekommen sei (E.

3.6) . Dr. D.___

setzte sich eingehend mit diesen

Ausführungen

auseinan der und legte schlüssig dar, weshalb diese nicht nach vollziehbar seien (E. 3.7), worauf verwiesen werden kann . Mit Blick auf diese Aktenlage so wie angesichts dessen, dass die Beschwerden erst mehr als einen Monat nach dem Sturz auf tra ten, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wer den, dass der Bandscheibenvorfall

durch den Unfall verursacht beziehungsweise

aktiviert wurde, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht spätes tens ab dem 18. April 2014 verneint hat.

Fehlte es nicht bloss dem Unfallereignis vom 10. Februar 2012 an der beson de ren Schwere, sondern sind auch weder ein sofortiges Auftreten entsprechender Symptome noch eine Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfallereignis (E.

4.1) akten kundig, so vermochten auch weitere, über die von der Beschwerdegegnerin ge tä tigte ärztliche Abklärungen hinaus zu keinem anderen Resultat zu führen, wes halb diese Kosten nicht von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 45 Abs. 1 ATSG).

E. 5 .

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2013 erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00209 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom

27. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Dire ktion Bern, lic . iur . Y.___ Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1978 geborene X.___ war als Zeichnerin tätig und in dieser Eigen schaft bei der AXA Versicherungen AG (AXA) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als sie am 10. Februar 2012 zuhause auf der Treppe ausrutschte (Scha denmeldung vom 21. Februar 2012, Urk. 10/A1). Am 21. Februar 2012 kon sultierte die Versicherte ihre Hausärztin, Dr. med. Z.___, Praktische Ärztin FMH, welche eine Sakrumprellung diagnostizierte und Physiotherapie und Aku punk tur verordnete (Urk. 10/M1, Urk. 10/M5).

Eine Arbeitsunfähigkeit bestand keine (Urk. 10/A1). Dr. Z.___

schloss die Behandlung am 18. April 2012 ab (Urk. 10/M5). Am 11. Mai 2012 trat die Versicherte b ei starken Schmerzen im Be re ich der Lendenwirbelsäule in den Spital A.___ ein, wo sie bei ei ner diag n ostizierten Diskushernie am 18. Mai 2012 operiert wurde und bis am 23. Mai 2012 stationär hospitalisiert war (Urk. 10/M3). Bei gutem postoperati vem Ver lauf (Urk. 10/M3, Urk. 10/M6) war die Versicherte a b dem 18. Juni 2012 wieder vollständig arbeitsfähig (Urk. 10/A4). Mit Schreiben vom 12. November 2012 (Urk. 10/A12) teilte die AXA der Versicherten mit, mangels Unfallkausalität bestehe nach Abschluss der Behandlung vom 18. April 2012 kein Anspr uch auf Leistungen der Unfallversicherung mehr . Die Versicherte, vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, erklärte sich damit nicht einverstanden (Urk. 10/A13) und reichte e ine ärztliche Beurteilung des beratenden Vertrauens arztes der Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Dr. med. B.___, Fach arzt für Chirurgie, zu den Akten (Urk. 10/A18, Urk. 10/M11) . Nach Stellung nah me durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Medizinischer Dienst der AXA (Urk. 10/M15), ver neinte die AXA m it Verfügung vom 15. April 2013 (Urk. 10/A19) wie angekün digt den

Kausalzusammenhang . Die hiergegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 10/A20, unter Beilage eines weitere n Berichtes von Dr. B.___ [ Urk. 10/M16 ]) wies die AXA am 16. Juli 2013 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 12. September 2013 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Ausrich tung de r gesetzlichen Leistungen. Im

Weiteren ersuchte sie um Auf erlegung der Kosten der

bei Dr. B.___

eingeholte n Gutachten auf die Beschwer degegnerin beziehungsweise um Berücksichtigung dieser Kosten bei der Be messung der Par teientschädigung (Urk.

1 S.

2). Nach ärztlicher Beurteilung durch Dr. med. D.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez. Rheumaer kran kungen FMH, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/M17), schloss die Beschwerdegegnerin m it Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2014 (Urk. 9) auf

Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 9. Januar 2014 (Urk. 13) an ihren Anträgen fest. Mit Ein gabe vom 13. Februar 2014 (Urk. 16) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte, was der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2014 mit geteilt wurde (Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Beurteilungen der Dres . C.___ und D.___

erwog, die fragliche

Diskushernie nproblematik sei nicht traumatisch bedingt und die Leistungseinstellung ab

18. April 2012

rech tens (Urk. 2, Urk. 9), brac hte die Be schwerdeführerin unter Verweis auf die Berichte von Dr. B.___ vor, der Ein schätzung der Beschwerdegegnerin könne nicht gefolgt werden (Urk. 1, Urk. 13). 2.

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natür licher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kau salzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bezie hungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereig nis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Hausärztin Dr. Z.___, welche die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 10. Februar 2012 (A usrutschen auf der Treppe) erstmals am 21. Februar 2012 konsulti ert hatte, notierte in ihrem Bericht vom 12. Juni 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/M5), es habe ein Druck über dem Kreuzbein be standen. Sie habe bei ei ner diagnostizierten Sakrumprellung

Physiotherapie und Akupunktur veranlasst und

d ie Behandlung am 18. April 2012 abgeschlossen. 3.2

Aus den Akten ergibt sich im Weiteren, dass Dr. med. E.___, Allge meine Medizin FMH, die Versicherte am 16. März 2012 in Vertretung vo n Dr. Z.___ einmalig gesehen und anlässlich dieser Konsultation ein

lumboradiku läres Syn drom rechts diagnostiziert hatte (Bericht vom

19. November 2012, Urk. 10/M10) . Auf Verlangen der Beschwerdeführerin hatte Dr. E.___

damals eine Bestä ti gung für eine Therapie bei einem Vitalpraktiker ausgestellt. 3.3

Am 11. Mai 2012 trat die Beschwerdeführerin mit starken Schmerzen im Be reich der Lendenwirbelsäule über den Notfall in den Spital A.___ ein (Urk. 10/M3). In einer am selben Tag gemachten Computertomographie der Len denwirbelsäule

zeigte sich ein massiver Bands cheibenprolaps im Segment L5/S1 (Urk.

10/M 2). In der

anschliessend im Spital A.___ durchgeführten MRI -Un tersuchung vom 15. Mai 2012 war sodann eine deutliche Wurzelkom pression

sichtbar (Urk. 10/M3). Daraufhin erfolgte am 18 . Mai 2012 die opera tive Dekom pression der Nervenwurze l L5/S 1. Im Operationsbericht wurde ver merkt, unter der

Nervenwurzel sei ein grosser Sequester zum Vorschein ge kommen, ebenso habe sich ein altes Hämatom im Rahmen der Extrusion b efun den (Urk. 10/M7). Die Ärzte des Spitals A.___

berichteten, p ostoperativ habe die Beschwerde führerin sofort eine deutliche Schmerzbesserung empfun den. Bei sehr guter post ope rativer Entwicklung habe sie am 23. Mai 2012 nach Hause entlassen werden können. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde bis am

30. Mai 2012 attestiert (Urk. 10/M3) . 3. 4

Dr. B.___ hielt in seiner ärztlichen Beurteilung der Aktenlage vom 7. Feb ruar 2013 (Urk. 10/M11) dafür, e s stelle sich die Frage, ob die initial festgestellte Sa krum kontusion diagnostisch korrekt gewesen sei. Immerhin habe Dr. E.___ be reits gut einen Monat nach dem Ereignis klinisch eine lumboradikuläre Symp tomatik rechts diagnostiziert. Mit zu berücksichtigen sei auch, dass intra ope ra tiv nicht nur ein grosser Sequester, sondern auch ein altes Hämatom im Rahmen der Extrusion zu sehen gewesen sei. Degenerativ bedingte Bandschei benvorfälle gingen nicht mit einem Hämatom einher. Vorliegend müsse auf grund des intra operativ nachgewiesenen Hämatoms von einer unfallbedingten Diskushernie aus gegangen werden. Dr. B.___

bezeichnete zwar den vorliegen de n Verlauf als nicht klassisch und hielt fest, b ei einer unfallbedingten Dis kushernie wäre zu er warten gewesen, dass eine entsprechende klinische Symp tomatik im Sinne eines neuralgiformen Reizsyndroms sofort aufgetreten wäre, was jedoch vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Aufgrund des komprimierend einwirkenden unfall be dingten Hämatoms sei es vorerst jedoch nicht zur initia len Symptomatik des Bandscheibenvorfalls L5/S1 gekommen. Aufgrund der Gefügelockerung und der Resorption des Hämatoms sei die verzögerte Ent wicklung erklärbar. Die Tatsache, dass der operierende Arzt ein altes Hämatom beschrieben habe, spreche ein deu tig für eine traumatische Genese und gegen eine degenerativ beding te Entsteh ung der Diskushernie (Urk. 10/M11 S. 3-4) . 3.5

Dr. C.___ nahm am 27. März 2013 eingehend zur Kausalität der Diskus hernie mit dem Ereignis vom 10. Februar 2012 Stellung (Urk. 10/M15). Er hielt fest, die Einschätzung von Dr. B.___, wonach durch ein komprimierend ein wirkendes, unfallbedingtes Hä matom die initiale Sy mptomatik gelindert worden sei,

sei nicht nachvoll ziehbar . Ein zusätzlich auftreten des Hämatom bei einem Bandscheibenvorfall würde wegen des Volumeneffekts durch Druck auf die Nerven strukturen

eher zu einem rascheren Auftreten eine lumboradikulären

Schmerz problematik führen (Urk. 10/M15 S. 2). Aufgrund der Aktenlage sei es überwiegend wahrscheinlich, dass die Diskushernie nicht durch den Unfall ver ursacht worden sei. Eine durch einen Unfall verursachte D is kushernie bewirke ein sofortige s

lumboradikuläres Schmerzsyndrom . Da bei der Beschwerde füh rerin noch weitere degenerative Veränderungen der Lendenwir belsäule

bestün den

– im MRI seien nebst der Diskushernie auch Diskusprotrusi onen bei L2/3 bis L4/5 sichtbar gewesen – sei mit überwiegender Wahrschein lichkeit davon auszugehen, dass bereits vor dem Unfallereignis ein degenerati ves Bandschei ben leiden vorgelegen habe. Degenerativ veränderte Bandscheiben kämen bei einem grossen Teil der Bevölkerung ohne Symptome vor. Unge wöhnliche Be wegungen oder ein ungewohntes Lastenheben etc. würden häufig als Auslöser von plötzlich auftretenden Beschwerden angegeben. Dabei trete die lumbo radi kuläre Schmerzsymptomatik typischerweise jeweils sofort nach dem Aus löser auf und nicht erst nach Tagen oder gar Wochen. Dr. C.___ hielt daher abschliessend dafür, dass es ungewöhnlich wäre, wenn das Sturzereignis vom

10. Februar 2012 erst anlässlich der Konsultation vom 16. März 2012 bei Dr. E.___ zu einer erstmaligen akuten lumboradikulären Schmerzsymptomatik geführt hätte. Es sei insgesamt wahrscheinlicher, dass bei der Beschwerdeführe rin vor dem Ereignis eine degenerative Diskusherniensymptomatik vorgelegen habe und es entweder spontan oder durch einen anderen Auslöser am 16. März 2012 zu einem lumboradikulären Schmerzschub gekommen sei, als dass dieser Schmerzschub mit einer einmonatigen Latenz auf das Sturzereignis vom 10. Februar 2012 zurückzuführen sei (Urk. 10/M15 S. 3). 3.6

Dr. B.___ nahm am 30. April 2013 erneut zur Kausalität Stellung (Urk. 10/M16). Er hielt fest, unfallbedingte Diskushernien träten extrem selten auf . Hierzu müssten ein b iomechanisch adäquates Ereignis und eine sofortige radikuläre Schmerzsymptomatik vorliegen, die zu einer sofortigen ärztlichen Konsultation führ t e n . Diese Kausalkette liege nicht vor (Urk. 10/M16 S. 2) . Ausschlaggebend für seine Beurteilung vom 7. Februar 2012 (E. 3.4) sei gewesen, dass der Ope ra teur an der Austrittsstelle des Bandscheibenvorfalls ein altes Hämatom gefun den habe. E in Hämat om müsse sich zuerst entwickeln und

dessen Ausbildung könne im Rahmen einer Sickerblutung längere Zeit dauern. Das Hämatom könne bei einer unfallvorbestehenden asymptomatischen Diskushernie sozusagen als zu nehmender Tampon wirken, der aber erst ab einer bestimmten Grösse zur radi kulären Kompression führen könne,

jedoch nicht dazu führen müsse . Ins be son dere führe das Hämatom nicht zu einer radikulären Kompression, wenn es ext raforaminal liege, wie dies vorliegend der Fall gewesen sei . Nach der reak tiven Phagozytose komme es aufgrund der damit verbundenen Dekompression zur Gefügelockerung und zum definitiven Austritt der vorbestehenden Diskus hernie (Urk. 10/M16 S. 2) .

D urch den Aufprall am 10. Februar 2012 sei es zu einer Schädigung des lumbalen Bewegungssegments gekommen, wobei dieser Scha den langsam zu einem Hämatom geführt habe. Nach dessen weitgehender Pha gozytose und der damit verbundenen Dekompression sei die vorbestehende Diskushernie ausgelöst worden. Auszugehen sei deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer unfallbedingten Aktivierung der vorbestehenden asymptomatischen Diskushernie (Urk. 10/M16 S. 2-3). 3.7

Dr. D.___ hielt in Beurteilung der Aktenlage am

31. Oktober 2013 fest (Urk. 10/M17), es seien zweifelsfrei vorbestehende degenerative Veränderungen, insbesondere im Segment L5/S1, aber auch in den darüber liegenden Segmenten im Sinne von Osteochondrosen, Spondylarthrosen, Diskusprotrusionen und ei ne r erheblichen, rechtskonvexen lumbo -thorakalen Skoliose nachgewiesen. Bei der Be schwerdeführerin seien un mittelbar nach dem Sturz keine für eine Dis kushernie

typischen Ausstrahlungsschmerzen aufgetreten und eine Arbeitsun fähigkeit sei nicht festgestellt worden . Ausser dem sprächen die Umstände des Er eignisses gegen die für eine traumatische Diskushernie geforderte besondere Schwere. Dies zeige, dass der Vorzustand die hauptsächliche und eigentliche Ur sache der später festgestellten Diskushernie L5/S1 sei (Urk. 10/M17 S. 2-3) . Hin sichtlich des gefundenen Hämatoms hielt Dr. D.___

dafür, die Formulierung im Operationsbericht lasse keine andere In terpretation zu, als dass das Diskus mate rial ein älteres Hämatom enthalten habe. Die Blutung sei mit anderen Worten in den Diskus hinein erfolgt; es handle sich also nicht um ein separates Hämatom im Spinalkanal, welches neben der Extrusion entfernt worden sei. Dies bedeute aber, dass es vor dem Massen prolaps zu einer Blutung in die degenerativ vorge schädigte

Bandscheibe hinein gekommen sei . Die Blutungsquelle müsse ausser halb der Bandscheibe gelegen haben, da die Bandscheibe selber a vaskulär sei. Da die Strukturveränderungen der Bandscheibe L5/S1 nicht durch das Trauma habe ver ursacht werden können

und das Hämatom nicht primär aus der Bandscheibe stammen könne, müsse der Bandscheibenvorfall demnach in erster Linie durch den Vorzustand verursacht worden sein und das zuvor eingesickerte Hämatom nach aussen getragen ha ben . Die Chronologie des Verlaufes weise darauf hin, dass der das Hämatom enthaltende Vorfall sich nach dem 10. Februar 2012 er eignet habe, nämlich frü hestens, als Dr. E.___

Mitte März 2012 die Ausstrah lungssymptomatik in das rechte Bein festgestellt habe. Die von Dr. B.___ ge äusserte These der Tampon-Wirkung des Hämatoms überzeuge nicht. Davon aus gehe nd, dass es sich um eine venöse Blutung handle, sei es nicht vorstellbar, wie der geringe Venen druck dem massiven Druck einer extrudierenden Band schei be hätte wiederste hen können. Zudem fliesse Blut überall dahin, wo ein Weg offen sei, sei es im Spinalkanal nach oben oder nach unten. Der Druck eines droh en den Bandschei benvorfalls hätte das Hämatom jederzeit verdrängen können, ohne davon auf gehalten zu werden (Urk. 10/M17 S.

3) . Dr. D.___

kam zum Schluss, dass es bei erheblichem Vorzustand, i nadäquatem Trauma, fehlender sofortiger Ausstrahlungssymptomatik sowie fehlender eindeutiger Brückensymptomatik

nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen sei, dass die Diskushernie durch den Unfall verursacht oder symptomatisch ge worden sei. D as Hämatom sei zwar überwiegend wahrscheinlich eine Folge des Sturzes, allerdings spiele dieses Hämatom bezüglich der Ursache des Bandschei ben vorfalls keine Rolle (Urk. 10/M17 S. 4) . 4. 4.1

Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallver sicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schä di gung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (ver tebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortig er Arbeits un fähigkeit auftreten (Urteil e des Bundesgerichts 8C_151/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4; U 441/04 vom 13. Juni 2005, E. 1 und 3.1). 4.2

Sowohl Dr. C.___, Dr. D.___ als auch Dr. B.___ gingen übereinstimmend davon aus, dass das Unfallgeschehen vorliegend nicht geeignet gewesen war, die Bandscheibe zu verletzen (E.

3.5, E.

3.6, E.

3.7), was angesichts des von der Be schwerdeführerin umschriebenen Un fallereignisses (Ausrutschen auf der Treppe; Urk.

10/A1) zu keinerlei Bemerkungen Anlass gibt.

Während Dr. B.___ jedoch der Ansicht war, es sei durch den Sturz im Februar 2012 zu einer Aktivierung einer

vorbestehen den asymptomatischen Diskushernie gekommen (E. 3.6), kamen Dr. D.___ und C.___

zum Schluss, die

lumboradikuläre n

Schmerzen sei en nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Stur zereignis zu rückzuführen (E. 3.5, E. 3.7) . Gemäss vorliegenden Arztberichten traten bei der Beschwerdeführerin

- diese hatte ihre Hausärztin, welche lediglich Kontusionen im Kreuzbereich feststellte (E. 3.1), erst elf Tage nach dem Sturz aufgesucht - erstmals am 16. März 2012 radikuläre

Sc hmerzen auf (E. 3.2); eine Hospitalisation

erfolgte am 11. Mai 2012 (E. 3.3).

Dr. B.___

er klärte sich das späte Auftreten dieser Beschwerden dadurch, das s

durch den Sturz ausserhalb der Bandscheibe langsam ein Hämatom entstand en sei und es erst bei der

reaktiven Phagozytose aufgrund der damit verbundenen Dekom pression zur Gefügelocke rung und zum definitiven Austritt der vorbestehenden Diskushernie

gekommen sei (E.

3.6) . Dr. D.___

setzte sich eingehend mit diesen

Ausführungen

auseinan der und legte schlüssig dar, weshalb diese nicht nach vollziehbar seien (E. 3.7), worauf verwiesen werden kann . Mit Blick auf diese Aktenlage so wie angesichts dessen, dass die Beschwerden erst mehr als einen Monat nach dem Sturz auf tra ten, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wer den, dass der Bandscheibenvorfall

durch den Unfall verursacht beziehungsweise

aktiviert wurde, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht spätes tens ab dem 18. April 2014 verneint hat.

Fehlte es nicht bloss dem Unfallereignis vom 10. Februar 2012 an der beson de ren Schwere, sondern sind auch weder ein sofortiges Auftreten entsprechender Symptome noch eine Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfallereignis (E.

4.1) akten kundig, so vermochten auch weitere, über die von der Beschwerdegegnerin ge tä tigte ärztliche Abklärungen hinaus zu keinem anderen Resultat zu führen, wes halb diese Kosten nicht von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 45 Abs. 1 ATSG). 5 .

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2013 erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler