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UV.2013.00208

PTBS nach Raubüberfall auf Tankstelle, keine entscheidende Bedeutung der somatischen Folgen, Prüfung der Adäquanz nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung), Abweisung der Beschwerde unter Berücksichtigung der Kasuistik. (BGE 8C_44/2015) (hängig)

Zürich SozVersG · 2014-11-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der im Jahre 1972 geborene X.___

arbeitete zu 100 % als Hauswart für die Z.___ Aktiengesellschaft, A.___ , und zu 40 % bei B.___ GmbH als Tankstellenverkäufer und war als solcher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obliga torisch gegen Unfälle versichert (Urk. 10/1 , Urk. 10/8 ). Am 1 6. Dezember 2008 wurde er in der Tankstelle Opfer eines bewaffneten Raubüberfalles durch zwei maskierte Täter. Der Versicherte

wurde dabei mit einer Pistole bedroht u nd es wurde ihm mit der Faust und der Pistole gegen den Kopf geschlagen ( Urk. 10/13 S. 5). Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnosti zi erte in seinem Bericht vom 2 4. Dezember 2008 eine Kontusion des Schädels und des linken Oberschenkels sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (Erstbehandlung am 1 7. Dezember 2008; Urk. 10/4 /2 ). Auf grund des durch den Überfall erlittenen psychischen Schock s

trat der Versi cherte am 1 9. Februar 2009 eine psychotherapeutische Behandlung an ( Urk. 10/24) . Nach dem Überfall konnte der Versicherte seine

Tätigkeit an der Tankstelle, wie auch diejenige als Hausabwart nicht wieder aufnehmen; die Kündigungen der Arbeitsverhältnisse erfolgten in den Jahren 2009 ( Urk. 10/49) und 2010 ( vgl. Urk. 10/124 S. 9 ).

Mit Verfügung vom 8. April 2013 teilte die SUVA mit, sie werde die Leistungen (Heilkosten, Taggelder) per 3 0. Juni 2013 mangels adäquater Kausalität einstel len ( Urk. 10/176). Daran hielt die SUVA, nach erfolgter Einsprache des Vertre ters des Versicherten ( Urk. 10/178 S. 1 ; vgl. auch Urk. 10/184 ), mit Einsprache entscheid vom 1 4. August 2013 fest ( Urk. 10/191 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1 2. September 2013 Beschwerde und beantragte, es seien die eingestellten Versicherungsleistungen vollumfänglich zu erbringen. Weiter sei en dem Beschwerdeführer eine IV-Rente aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie eine Integritätsent schädigung auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2013 beantragte die

Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2 7. November 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 11). Mit Schreiben vom 1 6. Mai 2014 reichte dieser das von der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eingeholte

Gutachten des Universitätsspitals D.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 9. April 2014 ein ( Urk. 12 f.), welches dem Vertreter der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 1. Mai 2014 zugestellt wurde ( Urk. 14); die entsprechende Stellungnahme datiert vom 2 8. Mai 2014 ( Urk. 16). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt laut Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.2

Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, ver bunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer über raschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. Das frühere Eidgenössi sche Versicherungsgericht, heute Bundesgericht, hat diese Rechtsprechung wiederholt bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine „ weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei relati vierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff, betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereig nisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderun gen zu stellen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2013 vom 9. Oktober 2013 E.

3.1 mit weiteren Hinweisen ). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusamm enhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht i m Rahmen der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.4

Die weiter vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzung en und den nachfolgend aufgetre tenen psychischen Störungen beurteilt sich nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung). Diese Rechtspre chung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen

anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beige messen werden kann.

An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und so genannten Schreckereignissen werden - im Hinblick auf ihre schwere Kontrollierbarkeit - hohe Anforderungen gestellt. Nach der Rechtsprechung be steht die übliche und einigermassen typische Re aktion auf solche Ereignisse er fahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innerhalb einiger Wochen oder Monate überwunden wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2007 vom 28. März 2008 E. 2.4 un d 2.5 mit weiteren Hinweisen ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass sich der adäquate Kausalzusammenhang vorliegend nach der allgemeinen Adäquanzformel beurteile, da die somatischen Beein trächtigungen von untergeordneter Bedeutung seien. Ein Vergleich der Ereig nisse vom 1 6. Dezember 2008 mit der Kasuistik des Bundesgerichts zeige dabei, dass eine Adäquanz in ähnlich gelagerten Fällen st ets verneint worden sei. Bei diesem Ausgang könne auf eine abschliessende Klärung der Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben sei, verzichtet werden ( Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 9 und Urk. 16 ). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant noch immer an sehr starken psychischen Beschwer den leide, welche in adäquatem und natürlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 6. Dezember 2008 stünden . Dabei sei zu berücksichtigen, dass die somatischen Beschwerden nicht nach wenigen Monaten abgeklungen seien, vielmehr die Behandlung noch immer anhalte. Der Beschwerdeführer leide zudem seit dem Unfall an starken Kopfschmerzen, Gleichgewichts störungen und Vergesslichkeit, so dass weitere Abklärungen angezeigt seien ( Urk. 1).

Die Gutachter des D.___ (vgl. Urk.

13) seien zum Schluss gekommen, die psychi sch en Beschwerden seien natürlich k ausal zum Unfall und bewirkten eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 12). 3. 3.1

Gemäss Polizeirapport erfolgte der Überfall vom 1 6. Dezember 2008 durch zwei maskierte und bewaffnete Täter. Diese seien durch die unverschlossene Hinter ei ngangs tür ins Tankstellengebäude gelangt, wobei der eine die an der Kasse 1 stehende Verkäuferin mit vorgehaltener Waffe bedroht und das Notengeld aus der Kasse genommen habe. Anschliessend habe er diese am Handgelenk nach hinten ins Büro gezogen. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer den Überfall bemerkt und die Türe zum Büro geschlossen. Der Täter habe sie wieder geöffnet und den Beschwerdeführer ebenfalls mit der Pistole bedroht und ihn aufgefordert , mit ins Büro zu kommen, wo er ihn mit Faustschlägen sowie mit Schlägen mit der Pistole zu Boden geschlagen habe . Die Täter hätten aus dem unverschlossenen Tresor die Kassenschublade entnommen und aus der Kasse 2 weitere Wertsachen entnommen, bevor sie das Gebäude auf dem gleichen Weg wieder verlassen hätten ( Urk. 10/13 S. 5 f.). 3.2

Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 4. Dezember 2008 eine Kontusion des Schädels und des linken Oberschenkels sowie eine posttraumati sche Belastungsstörung (Erstbehandlung am 1 7. Dezember 2008). Befundmässig habe eine Schwellung und Dolenz der linken Augenbraue links sowie des Schä dels oc cipital sowie des linken Oberschenkels festgestellt werden können. Als therapeutische Massnahmen nannte er analgetische Medikation, Sedativa sowie psychologische Betreuung ( Urk. 10/4 /2 ). 3.3

In seinem Bericht vom 5. März 2009 hielt Dr. C.___ fest, dass die somati schen Folgen des Unfalls abgeheilt seien, der Beschwerdeführer aber weiterhin an massiven psychischen Beschwerden leide. Die psychotherapeutische Behandlung erfolge derzeit durch das Medizinische Zentrum E.___ ( Urk. 10/22). 3.4

Allein aufgrund des von Dr. C.___

erhobenen Erstb efundes ergibt sich, dass die erlitten en somatischen Beschwerden eher von untergeordneter Bedeu tung gewesen sein mussten. In therapeutischer Hinsicht war allein eine analge tische Medikation angezeigt, zudem trat der Beschwerdeführer die Arbeit am nächsten Tag noch einmal an, musste dann aber von Dr. C.___

k rank geschrieben werden ( Urk. 10/124 S. 9) . Vor diesem Hintergrund erscheint die Abheilung der somatischen Beschwerden per März 2009 , wie dies Dr. C.___ in seinem Bericht vom 5. März 2009 festhält, nachvollziehbar und schlüssig . Hinweise dafür, dass die somatischen Verletzungen wesentlich schlimmer gewesen sein sollen, wie dies vom Vertreter des Be schwerdeführers geltend gemacht wird, können den Akten nicht entnommen werden. So klagte der Beschwerdeführer etwa anlässlich der Begutachtung im

F.___ ( F.___ -Gutachten vom 2 7. September 2011) allein über psychische Folgen des Unfalles ( Urk. 10/124/12) . Auch im Rahmen des D.___ Gutachtens vom 2 9. April 2014 klagte der Beschwerdeführer nicht über direkte Folgebeschwerden der erlittenen Schläge ( Urk. 13 S . 60). So werden unter dem Titel „aktuelle Beschwerden“ die folgenden Probleme genannt: Angst und Unruhe, Schlaflosigkeit und Albträume, Interesselosigkeit und sozialer Rückzug, Schuld- und Insuffizienzgefühle, Aggression, körperliche Erkrankung en (Diabe tes, hoher Blutdruck) und Konzentrations- und Gedächtnisstörungen ( Urk. 13 S. 60 f.). Diese Auflistung zeigt weiter, dass die vom Vertreter des Beschwerde führers überdies geltend gemachten Kopfschmerzen und Gleich gewichts störun gen nicht geklagt werden und damit nicht von fallrelevanter Qualität sein kön nen ; ü berdies wären sie eher im Rahmen der psychischen Erkrankung beziehungsweise des zwischenzeitlich behandelten von keiner Seite als unfall kausal bezeichneten Diabetes (vgl.

Urk. 10/124/11) zu sehen denn als eine Folge der erlittenen Schläge gegen den Kopf. Hinsichtlich der Kon zentrations störun gen

hielten die Gutachter des D.___ fest, dass sie aus psycho pathologischer Sicht die Konzentration als deutlich beeinträchtigt erachten würden ( Urk. 13 S. 65). Hinweise für ein hirnorganisches Geschehen sind den Akten aber nicht zu ent nehmen und schon allein aufgrund der Schwere der erlittenen somatischen Verletzungen nicht zu erwarten.

So hielt denn auch Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 2 3. Dezember 2009 die Durch führung eines Schädel-MRI für nicht erforderlich ( Urk. 10/51). Die Beschwerde gegnerin hat in diesem Zusam menhang zu Recht auf weitere Abklärungen verzichtet (vgl. Urk. 9 S. 6).

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall an erheblichen psy chischen Beschwerden leidet. So diagnostizierten die Fachärzte des D.___ in ihrem Gutachten vom 2 9. April 2014 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung nach Raubüberfall am 1 6. Dezember 2008 (ICD-10 F43.1) sowie eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/F32.2 ; Urk. 13 S. 73 ). Insgesamt kann da mit festgehalten werden, dass bei dem erlittenen Schreckereignis die psychische Stresssituation im Vor dergrund gestanden hat, während den erlittenen somatischen Beschwerden keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann . Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den adäquaten Kausalzusammenhang nach der allgemei nen F ormel (ge wöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahru ng) zu überprüfen, ist demnach nicht zu beanstanden. 4.

Die geschilderte Überfallsituation

(E. 3.1) ist vergleichbar mit den von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Fällen von Ereignissen , welche nach Mei nung des Bundesgerichts nicht geeignet waren , langjährige, psychische Störun gen mit andauernder Arbeitsunfähigkeit auszulösen (Urk. 2 S. 5). Weiter wurde die Adäquanz auch bei einem Überfall in einem Spielsalon durch drei maskierte Männer verneint, wobei einer mit den Fäusten auf das Opfer einschlug, ein anderer dieses mit einer Pistole bedrohte und die Versicherte sich nebst Schwellungen im Gesicht eine Rissquetschwunde über dem linken Auge zuzog, welche genäht werden musste (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 2/05 vom 4. August 2005). Auch im Falle einer Versicherten, welche um 3.40

Uhr als erste bei der Arbeit erschien und von drei schwarz gekleideten und ver mummten Einbrechern überrascht wurde, wurde der adäquate Kausalzusam menhang verneint. Die Täter befahlen dabei der Versicherten sich auf den Boden zu legen, wo sie an Armen und Beinen gefesselt in einer Toilette ein ge sperrt wurde und sich am Hinterkopf ein Hämatom zuzog (Urteil des Bundesge richts 8C_522/2007 vom 1. September 2008 ).

Die genannte Kasuistik zeigt, dass das Bundesgericht selbst bei noch etwas grös serer Gewaltanwendung die Adäquanz verneint hat . Weiter ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen nicht leichtfertig eingestellt, son dern vielmehr über mehr als vier Jahre aus ge richtet hat. Bei diesem Ausgang kann aber offen bleiben, ob zwischen den verbleibenden Beschwerden sowie dem Unfallgeschehen vom 1 6. Dezember 2008 ein natürlicher Kausalzusam menhang gegeben ist.

Zusammenfassend führt dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheent scheids zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der im Jahre 1972 geborene X.___

arbeitete zu 100 % als Hauswart für die Z.___ Aktiengesellschaft, A.___ , und zu 40 % bei B.___ GmbH als Tankstellenverkäufer und war als solcher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obliga torisch gegen Unfälle versichert (Urk. 10/1 , Urk. 10/8 ). Am 1 6. Dezember 2008 wurde er in der Tankstelle Opfer eines bewaffneten Raubüberfalles durch zwei maskierte Täter. Der Versicherte

wurde dabei mit einer Pistole bedroht u nd es wurde ihm mit der Faust und der Pistole gegen den Kopf geschlagen ( Urk. 10/13 S. 5). Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnosti zi erte in seinem Bericht vom 2 4. Dezember 2008 eine Kontusion des Schädels und des linken Oberschenkels sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (Erstbehandlung am 1 7. Dezember 2008; Urk. 10/4 /2 ). Auf grund des durch den Überfall erlittenen psychischen Schock s

trat der Versi cherte am 1 9. Februar 2009 eine psychotherapeutische Behandlung an ( Urk. 10/24) . Nach dem Überfall konnte der Versicherte seine

Tätigkeit an der Tankstelle, wie auch diejenige als Hausabwart nicht wieder aufnehmen; die Kündigungen der Arbeitsverhältnisse erfolgten in den Jahren 2009 ( Urk. 10/49) und 2010 ( vgl. Urk. 10/124 S. 9 ).

Mit Verfügung vom 8. April 2013 teilte die SUVA mit, sie werde die Leistungen (Heilkosten, Taggelder) per 3 0. Juni 2013 mangels adäquater Kausalität einstel len ( Urk. 10/176). Daran hielt die SUVA, nach erfolgter Einsprache des Vertre ters des Versicherten ( Urk. 10/178 S. 1 ; vgl. auch Urk. 10/184 ), mit Einsprache entscheid vom 1 4. August 2013 fest ( Urk. 10/191 = Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt laut Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 1.2 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, ver bunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer über raschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. Das frühere Eidgenössi sche Versicherungsgericht, heute Bundesgericht, hat diese Rechtsprechung wiederholt bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine „ weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei relati vierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff, betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereig nisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderun gen zu stellen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2013 vom 9. Oktober 2013 E.

3.1 mit weiteren Hinweisen ).

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusamm enhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht i m Rahmen der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.4 Die weiter vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzung en und den nachfolgend aufgetre tenen psychischen Störungen beurteilt sich nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung). Diese Rechtspre chung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen

anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beige messen werden kann.

An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und so genannten Schreckereignissen werden - im Hinblick auf ihre schwere Kontrollierbarkeit - hohe Anforderungen gestellt. Nach der Rechtsprechung be steht die übliche und einigermassen typische Re aktion auf solche Ereignisse er fahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innerhalb einiger Wochen oder Monate überwunden wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2007 vom 28. März 2008 E. 2.4 un d 2.5 mit weiteren Hinweisen ).

E. 2 ; vgl. auch Urk. 9 und Urk. 16 ).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass sich der adäquate Kausalzusammenhang vorliegend nach der allgemeinen Adäquanzformel beurteile, da die somatischen Beein trächtigungen von untergeordneter Bedeutung seien. Ein Vergleich der Ereig nisse vom 1 6. Dezember 2008 mit der Kasuistik des Bundesgerichts zeige dabei, dass eine Adäquanz in ähnlich gelagerten Fällen st ets verneint worden sei. Bei diesem Ausgang könne auf eine abschliessende Klärung der Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben sei, verzichtet werden ( Urk.

E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant noch immer an sehr starken psychischen Beschwer den leide, welche in adäquatem und natürlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 6. Dezember 2008 stünden . Dabei sei zu berücksichtigen, dass die somatischen Beschwerden nicht nach wenigen Monaten abgeklungen seien, vielmehr die Behandlung noch immer anhalte. Der Beschwerdeführer leide zudem seit dem Unfall an starken Kopfschmerzen, Gleichgewichts störungen und Vergesslichkeit, so dass weitere Abklärungen angezeigt seien ( Urk. 1).

Die Gutachter des D.___ (vgl. Urk.

13) seien zum Schluss gekommen, die psychi sch en Beschwerden seien natürlich k ausal zum Unfall und bewirkten eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 12).

E. 3.1 Gemäss Polizeirapport erfolgte der Überfall vom 1 6. Dezember 2008 durch zwei maskierte und bewaffnete Täter. Diese seien durch die unverschlossene Hinter ei ngangs tür ins Tankstellengebäude gelangt, wobei der eine die an der Kasse 1 stehende Verkäuferin mit vorgehaltener Waffe bedroht und das Notengeld aus der Kasse genommen habe. Anschliessend habe er diese am Handgelenk nach hinten ins Büro gezogen. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer den Überfall bemerkt und die Türe zum Büro geschlossen. Der Täter habe sie wieder geöffnet und den Beschwerdeführer ebenfalls mit der Pistole bedroht und ihn aufgefordert , mit ins Büro zu kommen, wo er ihn mit Faustschlägen sowie mit Schlägen mit der Pistole zu Boden geschlagen habe . Die Täter hätten aus dem unverschlossenen Tresor die Kassenschublade entnommen und aus der Kasse 2 weitere Wertsachen entnommen, bevor sie das Gebäude auf dem gleichen Weg wieder verlassen hätten ( Urk. 10/13 S. 5 f.).

E. 3.2 Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 4. Dezember 2008 eine Kontusion des Schädels und des linken Oberschenkels sowie eine posttraumati sche Belastungsstörung (Erstbehandlung am 1 7. Dezember 2008). Befundmässig habe eine Schwellung und Dolenz der linken Augenbraue links sowie des Schä dels oc cipital sowie des linken Oberschenkels festgestellt werden können. Als therapeutische Massnahmen nannte er analgetische Medikation, Sedativa sowie psychologische Betreuung ( Urk. 10/4 /2 ).

E. 3.3 In seinem Bericht vom 5. März 2009 hielt Dr. C.___ fest, dass die somati schen Folgen des Unfalls abgeheilt seien, der Beschwerdeführer aber weiterhin an massiven psychischen Beschwerden leide. Die psychotherapeutische Behandlung erfolge derzeit durch das Medizinische Zentrum E.___ ( Urk. 10/22).

E. 3.4 Allein aufgrund des von Dr. C.___

erhobenen Erstb efundes ergibt sich, dass die erlitten en somatischen Beschwerden eher von untergeordneter Bedeu tung gewesen sein mussten. In therapeutischer Hinsicht war allein eine analge tische Medikation angezeigt, zudem trat der Beschwerdeführer die Arbeit am nächsten Tag noch einmal an, musste dann aber von Dr. C.___

k rank geschrieben werden ( Urk. 10/124 S. 9) . Vor diesem Hintergrund erscheint die Abheilung der somatischen Beschwerden per März 2009 , wie dies Dr. C.___ in seinem Bericht vom 5. März 2009 festhält, nachvollziehbar und schlüssig . Hinweise dafür, dass die somatischen Verletzungen wesentlich schlimmer gewesen sein sollen, wie dies vom Vertreter des Be schwerdeführers geltend gemacht wird, können den Akten nicht entnommen werden. So klagte der Beschwerdeführer etwa anlässlich der Begutachtung im

F.___ ( F.___ -Gutachten vom 2 7. September 2011) allein über psychische Folgen des Unfalles ( Urk. 10/124/12) . Auch im Rahmen des D.___ Gutachtens vom 2 9. April 2014 klagte der Beschwerdeführer nicht über direkte Folgebeschwerden der erlittenen Schläge ( Urk. 13 S . 60). So werden unter dem Titel „aktuelle Beschwerden“ die folgenden Probleme genannt: Angst und Unruhe, Schlaflosigkeit und Albträume, Interesselosigkeit und sozialer Rückzug, Schuld- und Insuffizienzgefühle, Aggression, körperliche Erkrankung en (Diabe tes, hoher Blutdruck) und Konzentrations- und Gedächtnisstörungen ( Urk. 13 S. 60 f.). Diese Auflistung zeigt weiter, dass die vom Vertreter des Beschwerde führers überdies geltend gemachten Kopfschmerzen und Gleich gewichts störun gen nicht geklagt werden und damit nicht von fallrelevanter Qualität sein kön nen ; ü berdies wären sie eher im Rahmen der psychischen Erkrankung beziehungsweise des zwischenzeitlich behandelten von keiner Seite als unfall kausal bezeichneten Diabetes (vgl.

Urk. 10/124/11) zu sehen denn als eine Folge der erlittenen Schläge gegen den Kopf. Hinsichtlich der Kon zentrations störun gen

hielten die Gutachter des D.___ fest, dass sie aus psycho pathologischer Sicht die Konzentration als deutlich beeinträchtigt erachten würden ( Urk. 13 S. 65). Hinweise für ein hirnorganisches Geschehen sind den Akten aber nicht zu ent nehmen und schon allein aufgrund der Schwere der erlittenen somatischen Verletzungen nicht zu erwarten.

So hielt denn auch Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 2 3. Dezember 2009 die Durch führung eines Schädel-MRI für nicht erforderlich ( Urk. 10/51). Die Beschwerde gegnerin hat in diesem Zusam menhang zu Recht auf weitere Abklärungen verzichtet (vgl. Urk. 9 S. 6).

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall an erheblichen psy chischen Beschwerden leidet. So diagnostizierten die Fachärzte des D.___ in ihrem Gutachten vom 2 9. April 2014 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung nach Raubüberfall am 1 6. Dezember 2008 (ICD-10 F43.1) sowie eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/F32.2 ; Urk. 13 S. 73 ). Insgesamt kann da mit festgehalten werden, dass bei dem erlittenen Schreckereignis die psychische Stresssituation im Vor dergrund gestanden hat, während den erlittenen somatischen Beschwerden keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann . Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den adäquaten Kausalzusammenhang nach der allgemei nen F ormel (ge wöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahru ng) zu überprüfen, ist demnach nicht zu beanstanden.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00208 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

10. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ Beratungsstelle für Ausländer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer

Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.

Der im Jahre 1972 geborene X.___

arbeitete zu 100 % als Hauswart für die Z.___ Aktiengesellschaft, A.___ , und zu 40 % bei B.___ GmbH als Tankstellenverkäufer und war als solcher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obliga torisch gegen Unfälle versichert (Urk. 10/1 , Urk. 10/8 ). Am 1 6. Dezember 2008 wurde er in der Tankstelle Opfer eines bewaffneten Raubüberfalles durch zwei maskierte Täter. Der Versicherte

wurde dabei mit einer Pistole bedroht u nd es wurde ihm mit der Faust und der Pistole gegen den Kopf geschlagen ( Urk. 10/13 S. 5). Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnosti zi erte in seinem Bericht vom 2 4. Dezember 2008 eine Kontusion des Schädels und des linken Oberschenkels sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (Erstbehandlung am 1 7. Dezember 2008; Urk. 10/4 /2 ). Auf grund des durch den Überfall erlittenen psychischen Schock s

trat der Versi cherte am 1 9. Februar 2009 eine psychotherapeutische Behandlung an ( Urk. 10/24) . Nach dem Überfall konnte der Versicherte seine

Tätigkeit an der Tankstelle, wie auch diejenige als Hausabwart nicht wieder aufnehmen; die Kündigungen der Arbeitsverhältnisse erfolgten in den Jahren 2009 ( Urk. 10/49) und 2010 ( vgl. Urk. 10/124 S. 9 ).

Mit Verfügung vom 8. April 2013 teilte die SUVA mit, sie werde die Leistungen (Heilkosten, Taggelder) per 3 0. Juni 2013 mangels adäquater Kausalität einstel len ( Urk. 10/176). Daran hielt die SUVA, nach erfolgter Einsprache des Vertre ters des Versicherten ( Urk. 10/178 S. 1 ; vgl. auch Urk. 10/184 ), mit Einsprache entscheid vom 1 4. August 2013 fest ( Urk. 10/191 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 1 2. September 2013 Beschwerde und beantragte, es seien die eingestellten Versicherungsleistungen vollumfänglich zu erbringen. Weiter sei en dem Beschwerdeführer eine IV-Rente aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie eine Integritätsent schädigung auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. November 2013 beantragte die

Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was dem Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2 7. November 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 11). Mit Schreiben vom 1 6. Mai 2014 reichte dieser das von der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eingeholte

Gutachten des Universitätsspitals D.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 9. April 2014 ein ( Urk. 12 f.), welches dem Vertreter der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 1. Mai 2014 zugestellt wurde ( Urk. 14); die entsprechende Stellungnahme datiert vom 2 8. Mai 2014 ( Urk. 16). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) wer den die Leistungen der Unfallversicherung bei Berufsunfällen, Nichtberufsun fällen und Berufskrankheiten gewährt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall gilt laut Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.2

Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Körper (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfallversicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, ver bunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer über raschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. Das frühere Eidgenössi sche Versicherungsgericht, heute Bundesgericht, hat diese Rechtsprechung wiederholt bestätigt und dahingehend präzisiert, dass auch bei Schreckereignissen nicht nur die Reaktion eines (psychisch) gesunden Menschen als Vergleichsgrösse dienen kann, sondern in diesem Zusammenhang ebenfalls auf eine „ weite Bandbreite" von Versicherten abzustellen ist. Zugleich hat es dabei relati vierend, unter Bezugnahme auf den massgeblichen Unfallbegriff, betont, dass sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit definitionsgemäss nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber bezieht, weshalb nicht von Belang sein könne, wenn der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereig nisses sowie den entsprechenden psychischen Schock sind strenge Anforderun gen zu stellen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_376/2013 vom 9. Oktober 2013 E.

3.1 mit weiteren Hinweisen ). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusamm enhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 337 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht i m Rahmen der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.4

Die weiter vorausgesetzte Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen einem Schreckereignis ohne körperliche Verletzung en und den nachfolgend aufgetre tenen psychischen Störungen beurteilt sich nach der allgemeinen Formel (gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung). Diese Rechtspre chung trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Schreckereignissen

anders als im Rahmen üblicher Unfälle - die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beige messen werden kann.

An den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und so genannten Schreckereignissen werden - im Hinblick auf ihre schwere Kontrollierbarkeit - hohe Anforderungen gestellt. Nach der Rechtsprechung be steht die übliche und einigermassen typische Re aktion auf solche Ereignisse er fahrungsgemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innerhalb einiger Wochen oder Monate überwunden wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2007 vom 28. März 2008 E. 2.4 un d 2.5 mit weiteren Hinweisen ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass sich der adäquate Kausalzusammenhang vorliegend nach der allgemeinen Adäquanzformel beurteile, da die somatischen Beein trächtigungen von untergeordneter Bedeutung seien. Ein Vergleich der Ereig nisse vom 1 6. Dezember 2008 mit der Kasuistik des Bundesgerichts zeige dabei, dass eine Adäquanz in ähnlich gelagerten Fällen st ets verneint worden sei. Bei diesem Ausgang könne auf eine abschliessende Klärung der Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben sei, verzichtet werden ( Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 9 und Urk. 16 ). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sein Mandant noch immer an sehr starken psychischen Beschwer den leide, welche in adäquatem und natürlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 6. Dezember 2008 stünden . Dabei sei zu berücksichtigen, dass die somatischen Beschwerden nicht nach wenigen Monaten abgeklungen seien, vielmehr die Behandlung noch immer anhalte. Der Beschwerdeführer leide zudem seit dem Unfall an starken Kopfschmerzen, Gleichgewichts störungen und Vergesslichkeit, so dass weitere Abklärungen angezeigt seien ( Urk. 1).

Die Gutachter des D.___ (vgl. Urk.

13) seien zum Schluss gekommen, die psychi sch en Beschwerden seien natürlich k ausal zum Unfall und bewirkten eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 12). 3. 3.1

Gemäss Polizeirapport erfolgte der Überfall vom 1 6. Dezember 2008 durch zwei maskierte und bewaffnete Täter. Diese seien durch die unverschlossene Hinter ei ngangs tür ins Tankstellengebäude gelangt, wobei der eine die an der Kasse 1 stehende Verkäuferin mit vorgehaltener Waffe bedroht und das Notengeld aus der Kasse genommen habe. Anschliessend habe er diese am Handgelenk nach hinten ins Büro gezogen. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer den Überfall bemerkt und die Türe zum Büro geschlossen. Der Täter habe sie wieder geöffnet und den Beschwerdeführer ebenfalls mit der Pistole bedroht und ihn aufgefordert , mit ins Büro zu kommen, wo er ihn mit Faustschlägen sowie mit Schlägen mit der Pistole zu Boden geschlagen habe . Die Täter hätten aus dem unverschlossenen Tresor die Kassenschublade entnommen und aus der Kasse 2 weitere Wertsachen entnommen, bevor sie das Gebäude auf dem gleichen Weg wieder verlassen hätten ( Urk. 10/13 S. 5 f.). 3.2

Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 4. Dezember 2008 eine Kontusion des Schädels und des linken Oberschenkels sowie eine posttraumati sche Belastungsstörung (Erstbehandlung am 1 7. Dezember 2008). Befundmässig habe eine Schwellung und Dolenz der linken Augenbraue links sowie des Schä dels oc cipital sowie des linken Oberschenkels festgestellt werden können. Als therapeutische Massnahmen nannte er analgetische Medikation, Sedativa sowie psychologische Betreuung ( Urk. 10/4 /2 ). 3.3

In seinem Bericht vom 5. März 2009 hielt Dr. C.___ fest, dass die somati schen Folgen des Unfalls abgeheilt seien, der Beschwerdeführer aber weiterhin an massiven psychischen Beschwerden leide. Die psychotherapeutische Behandlung erfolge derzeit durch das Medizinische Zentrum E.___ ( Urk. 10/22). 3.4

Allein aufgrund des von Dr. C.___

erhobenen Erstb efundes ergibt sich, dass die erlitten en somatischen Beschwerden eher von untergeordneter Bedeu tung gewesen sein mussten. In therapeutischer Hinsicht war allein eine analge tische Medikation angezeigt, zudem trat der Beschwerdeführer die Arbeit am nächsten Tag noch einmal an, musste dann aber von Dr. C.___

k rank geschrieben werden ( Urk. 10/124 S. 9) . Vor diesem Hintergrund erscheint die Abheilung der somatischen Beschwerden per März 2009 , wie dies Dr. C.___ in seinem Bericht vom 5. März 2009 festhält, nachvollziehbar und schlüssig . Hinweise dafür, dass die somatischen Verletzungen wesentlich schlimmer gewesen sein sollen, wie dies vom Vertreter des Be schwerdeführers geltend gemacht wird, können den Akten nicht entnommen werden. So klagte der Beschwerdeführer etwa anlässlich der Begutachtung im

F.___ ( F.___ -Gutachten vom 2 7. September 2011) allein über psychische Folgen des Unfalles ( Urk. 10/124/12) . Auch im Rahmen des D.___ Gutachtens vom 2 9. April 2014 klagte der Beschwerdeführer nicht über direkte Folgebeschwerden der erlittenen Schläge ( Urk. 13 S . 60). So werden unter dem Titel „aktuelle Beschwerden“ die folgenden Probleme genannt: Angst und Unruhe, Schlaflosigkeit und Albträume, Interesselosigkeit und sozialer Rückzug, Schuld- und Insuffizienzgefühle, Aggression, körperliche Erkrankung en (Diabe tes, hoher Blutdruck) und Konzentrations- und Gedächtnisstörungen ( Urk. 13 S. 60 f.). Diese Auflistung zeigt weiter, dass die vom Vertreter des Beschwerde führers überdies geltend gemachten Kopfschmerzen und Gleich gewichts störun gen nicht geklagt werden und damit nicht von fallrelevanter Qualität sein kön nen ; ü berdies wären sie eher im Rahmen der psychischen Erkrankung beziehungsweise des zwischenzeitlich behandelten von keiner Seite als unfall kausal bezeichneten Diabetes (vgl.

Urk. 10/124/11) zu sehen denn als eine Folge der erlittenen Schläge gegen den Kopf. Hinsichtlich der Kon zentrations störun gen

hielten die Gutachter des D.___ fest, dass sie aus psycho pathologischer Sicht die Konzentration als deutlich beeinträchtigt erachten würden ( Urk. 13 S. 65). Hinweise für ein hirnorganisches Geschehen sind den Akten aber nicht zu ent nehmen und schon allein aufgrund der Schwere der erlittenen somatischen Verletzungen nicht zu erwarten.

So hielt denn auch Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 2 3. Dezember 2009 die Durch führung eines Schädel-MRI für nicht erforderlich ( Urk. 10/51). Die Beschwerde gegnerin hat in diesem Zusam menhang zu Recht auf weitere Abklärungen verzichtet (vgl. Urk. 9 S. 6).

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall an erheblichen psy chischen Beschwerden leidet. So diagnostizierten die Fachärzte des D.___ in ihrem Gutachten vom 2 9. April 2014 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung nach Raubüberfall am 1 6. Dezember 2008 (ICD-10 F43.1) sowie eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/F32.2 ; Urk. 13 S. 73 ). Insgesamt kann da mit festgehalten werden, dass bei dem erlittenen Schreckereignis die psychische Stresssituation im Vor dergrund gestanden hat, während den erlittenen somatischen Beschwerden keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann . Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den adäquaten Kausalzusammenhang nach der allgemei nen F ormel (ge wöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahru ng) zu überprüfen, ist demnach nicht zu beanstanden. 4.

Die geschilderte Überfallsituation

(E. 3.1) ist vergleichbar mit den von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Fällen von Ereignissen , welche nach Mei nung des Bundesgerichts nicht geeignet waren , langjährige, psychische Störun gen mit andauernder Arbeitsunfähigkeit auszulösen (Urk. 2 S. 5). Weiter wurde die Adäquanz auch bei einem Überfall in einem Spielsalon durch drei maskierte Männer verneint, wobei einer mit den Fäusten auf das Opfer einschlug, ein anderer dieses mit einer Pistole bedrohte und die Versicherte sich nebst Schwellungen im Gesicht eine Rissquetschwunde über dem linken Auge zuzog, welche genäht werden musste (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 2/05 vom 4. August 2005). Auch im Falle einer Versicherten, welche um 3.40

Uhr als erste bei der Arbeit erschien und von drei schwarz gekleideten und ver mummten Einbrechern überrascht wurde, wurde der adäquate Kausalzusam menhang verneint. Die Täter befahlen dabei der Versicherten sich auf den Boden zu legen, wo sie an Armen und Beinen gefesselt in einer Toilette ein ge sperrt wurde und sich am Hinterkopf ein Hämatom zuzog (Urteil des Bundesge richts 8C_522/2007 vom 1. September 2008 ).

Die genannte Kasuistik zeigt, dass das Bundesgericht selbst bei noch etwas grös serer Gewaltanwendung die Adäquanz verneint hat . Weiter ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen nicht leichtfertig eingestellt, son dern vielmehr über mehr als vier Jahre aus ge richtet hat. Bei diesem Ausgang kann aber offen bleiben, ob zwischen den verbleibenden Beschwerden sowie dem Unfallgeschehen vom 1 6. Dezember 2008 ein natürlicher Kausalzusam menhang gegeben ist.

Zusammenfassend führt dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheent scheids zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty