Sachverhalt
1.
Der im Jahre 1965 geborene X.___ war seit dem 2 1. April 1981 bei der Firma Y.___ angestellt und damit obligatorisch bei der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt ( SUVA ) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 1 1. September 1982 verlor der Versicherte beim Montieren eines Dachgesims es das Gleichgewicht und zog sich beim Sturz verschiedene Verletzungen zu
( axiliäre Luxationsfraktur mit Fragmentabspren gung am Tuberculum
majus rechts ; weiter eine Commotio cerebri sowie Kontu sionsmarken an Stirn, Thorax, Becken und Ellbogen ) . Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Ab dem 1 3. Dezember 1982 war der Versi cherte wieder voll arbeitsfähig und die Behandlung konnte im März 1983 ab geschlossen werden. Am 1 2. Januar 1985 wurde eine traumatische Periarthritis der rechten Schulter diagnostiziert und die SUVA erbrachte für diesen Rückfall die gesetzlichen Leistungen . Aufgrund von b ei Arbeitsbelastung auftretenden Schulterschmerzen rechts wurde am 2 0. Juni 2001 erneut ein Rückfall zum ursprünglichen Unfallgeschehen gemeldet, wobei diagnostisch von einem sub acromialen
Impingementsyndrom nach schulterstabilisierendem Eingriff und Claviculafraktur ausgegangen wurde; die SUVA anerkannte auch in diesem Fall ihre Leistungspflicht .
Aufgrund einer am 1 5. Juni 2002 diagnostizierten Ruptur der Rotatorenman schette rechts wurde am 1 0. Januar 2003 ein operativer Eingriff notwendig (Arthroskopie der rechten Schulter mit Revision der Rotatorenmanschette sowie subacromialer
Defiléeerweiterung ; Urk. 2 S. 2) . Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, hielt im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Mai 2003 fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Zimmermann nicht mehr arbeitsfähig und eine Umschulung zu prüfen sei ( Urk. 8/3). In der Folge liess sich der Versicherte im Rahmen von beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung im Bad A.___ zum Badeange stellten umschulen und konnte im Anschluss seine Tätigkeit bei der Gemeinde A.___ fortsetzen ( Abschlussverfügung vom 1 3. April 2006; Urk. 8/14). Mit Verfügung vom 2 3. Juni 2006 sprach die SUVA dem Versicherten, ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % , ab dem 1. April 2006 eine Invaliden rente zu ( Urk. 8/20).
Am 1 8. Dezember 2006 war der Versicherte noch immer bei der Gemeinde A.___ angestellt und damit obligatorisch bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er mit dem Velo auf vereis ter Strasse stürzte und sich eine Reruptur der Rotatorenmanschette recht s zuzog ( Urk. 9/8, Urk. 9/10 ). Die operative Sanierung erfolgte am 2 4. April 2007 (Arth ros kopie Schulter rechts, Débridement , Mobilisation Rotatorenmanschette , dosier te Reacromioplastik , AC-Resektion und Rotatorenmanschetten -Rekon struktion Schulter rechts, Urk. 9/13). In der Folge wurde die Bademeistertätig keit als nicht mehr zumutbar beurteilt und es wurden weitere berufliche Abklä rungen in die Wege geleitet ( Urk. 9/27). Nachdem der Versicherte im Rahmen von beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung das Bürofach- und Handel s diplom VSH erworben und die Lehrgänge Liegenschaftenverwaltung und Immobilien-Basiskompetenz besucht hatte, brach er die Umschulung zum Immobilienbewirtschafter aus gesundheitlichen Gründen ab (Verfügung
der Invalidenversicherung vom 1 1. Oktober 2010, Urk. 9/55). Am 1. November 2010 konnte der Versicherte bei der Firma B.___ eine befristete
Sachb ear beiterstelle im Bereich Wohnliegensch aften antreten ( Urk. 9/52), ab dem 1. Juli 2011 war er in gleicher Funktion bei d er
Firma C.___ u nbefristet abgestellt ( Urk. 9/64/2 ). Per
1. Januar 2012 konnte der Versicherte bei der Firma C.___ eine unbefristete Stelle als Sachbearbeiter Vermietung antreten ( Urk. 9/64 /4 ). Mit Verfügung vom 1 4. Februar 2012 bestätigte die SUVA den bisherigen Invaliditä tsgrad von 13 % und verneinte d e n Anspruch
auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 9/70). Per 1. April 2012 konnte der Ver sicherte eine Tätigkeit als Mitarbeiter im Baubüro bei der Firma C.___ antreten ( Urk. 9/83 /2 ). Nachdem die SUVA am 1 0. Dezember 2012 davon Kenntnis erlangt hatt e, hob sie die Invalidenrente mit Verfügung vom 4. April 2013 revisionsweise rückwirkend ab 1. April 2012 auf und forderte die Renten zahlungen für die Zeit bis 3 1. Dezember 2012 zurück ( Urk. 9/91). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. August 2013 fest ( Urk. 9/94 = Urk. 2 /1 ). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 9. September 2013 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, es sei auf die Anpassung der Rentenleistung per 1. April 2012 und auf die Rück forder ung zu verzichten bzw. es sei ihm die Rück er stattung zu erlassen ( Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. November 2013 beantragte der Vertreter der Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 7. November 2013 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG). In validität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbe dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 1.2 1.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 1.2.2
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen berufli chen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksich tigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U
110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E.
4.2 mit Hinweisen). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. August 2013 damit, dass hinsichtlich des Invalideneinkommens ab 1. April 2012 vom tatsächlich erzielten Jahreseinkommen von Fr. 78‘000.-- ausgegangen werden könne. Das Valideneinkommen sei anhand der per 2006 gemachten Angaben zu ermitteln, was unter Berücksichtigung der seither ein getretenen Nominallohnentwicklung per 2012 zu einem Jahreseinkommen von Fr. 83‘025. -- und damit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 6 % führe. Bezüglich der Lohnverhältnisse ab 1. April 2012 sei von einer Ver letzung der Meldepflicht auszugehen, was zur Rückforderung der für die Zeit vom 1. April bis 3 1. Dezember 2012 erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 6‘160.50 führe (Urk. 2 /1 ). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er sich zu 100 % sicher sei, dem zuständigen Sachbearbeiter die Lohnerhöhung telefonisch mitgeteilt zu haben. Aufgrund der erlittenen Unfälle sei er nicht mehr in der Lage , als Polier fü r die Firma Y.___ zu arbeiten; zudem bestünden massive Einschränkungen in berufli cher wie auch in privater Hinsicht. Weiter habe die Einschätzung der Lohnverhältnisse bei seinem ehemaligen Arbeitgeber nichts mit seinem verwandtschaftlichen Verhältnis zu Herrn D.___ , Inhaber de r
Firma Y.___ , zu tun ( Urk. 1). 3. 3.1
Zeitliche Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfü gung vom 2 3. Juni 2006, mit welcher die SUVA dem Beschwerdeführer ausge hend von einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % ab dem 1. Apr il 2006 eine Invali denrente zusprach ( Urk. 8/20). In erwerblicher Hinsicht wurde b ezüglich des
Valideneinkommen s dannzumal , gestützt auf die Angaben der Firma Y.___ ( Urk. 8/15), von einem hypothetischen monatlichen Einkommen von Fr. 5‘890.-- ausgegangen, was unter Berücksichtigung des 13.
Monatslohnes zu einem massgebenden Jahresverdienst von Fr. 76‘570.-- führte. Das Invaliden ein kommen bemass sich anhand de s Verdienstes als Bademeister für die Gemein de A.___ und betrug Fr. 66‘424.--, was zu der genannten Erwerbs einbusse von 13 % führte ( Urk. 8/17). Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob bzw. inwieweit sich die Verhältnisse seither wesentlich verändert haben. 3.2
Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit für die Firma C.___ seit dem 1. April 2012 ein jährliches Einkommen von Fr. 78‘000.-- erzielen kann, wohingegen der Lohn anspruch für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. März 2012 Fr. 65‘000. -- ( pro Jahr )
betragen hat ( Urk. 9/64, Urk. 9/83). Entsprechend dem Vorgehen der Beschwer degegnerin kann vorliegend bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf das effektiv erzielte Einkommen abgestellt werden, da von einem stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen ist, der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; ( vgl. etwa auch Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 3.3
Was die Bestimmungen des
Valideneinkommen s
angeht, zeigt sich folgender Verlauf: Der Beschwerdeführer konnte zuletzt im Juni 2002 ein Einkommen in seiner angestammten Tätigkeit als Zimmermann erzielen. In der Unfallmeldung vom 8. Juli 2002 wurde dieses mit Fr. 5‘599.40 x 13 beziffert, per 2003 sei auf grund der Angaben von Herrn D.___ von einem solchen von Fr. 5‘669.40 x 13 auszugehen ( Urk. 8/6). Per 2006 gab der ehemalige Arbeitgeber des Beschwer deführer s das massgebende Einkommen mit Fr. 5‘890.-- x 13 an (Urk. 8/15). Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2011 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 7 %
be ziehungsweise einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 80‘325.-- ab ( Urk. 9/61). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft ( Urk. 9/62). Mit Schreiben vom 1 1. April 2013 führte Herr D.___ aus, dass ein vergleichbarer Mitarbeiter per 2012 als Grundlohn ein Einkommen von Fr. 8‘400.-- habe erzielen können ( Urk. 8/33 S.
4).
Die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers betreffend Lohnentwicklung in den Jahren 2002 bis 2006 entsprechen in etwa der in dieser Zeit eingetretenen Nominallohnentwicklung und können ohne weiteres nach vollzogen werden. Auch im Rahmen des Verfahrens der Invalidenversicherung wurde auf ein vergleichbares, der Nominallohnentwicklung angepasstes Ein kommen abgestellt, was vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurde. Demgegenüber können die zuletzt gemachten Angaben bezüglich
Lohnent wicklung
in den Jahre n 2007 bis 2013 nicht nachvollzogen werden. Bereits per 2007 hätte demnach ein vergleichb arer Mitarbeiter ein monatliches
Grundein kommen von Fr. 7‘400.-- erzielen können ( Urk. 8/33), was verglichen mit den Angaben per 2006 ( Fr. 5‘890.--) einem nicht zu erklärenden Gehaltsanstieg gleichkommt. Ein beruflicher Aufstieg ist dabei rechtsprechungsgemäss nur bei
entsprechenden konkreten Anhaltspunkten zu berücksichtigen. Der geltend gemachte Gehaltssprung wird vorliegend aber in keiner Weise begründet. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang weiter , dass die entsprechende Gehaltsliste erst mit Schreiben vom 1 1. April 2013 eingebracht wurde. Praxis ge mäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts aber in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund ist das hypothetische
Valideneinkommen des Beschwerdeführer weiterhin anhand der per 2006 gemachten Angaben zu er mitteln, wobei die seither eingetretene Nominallohnentwicklung zu berücksich tigen ist.
Auszugehen ist dem n ach bezogen auf das Jahr 2006 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘ 890.-- x 13 , was per 2012 einem jährlichen Einkommen von Fr. 83‘185.30 entspricht (Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Männer, Stand 2006 : 2014, Stand 2012: 2188; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Er werbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) und per 1. April 2012 zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 6 % führt ([ Fr. 83‘185.30 - Fr. 78‘000.--] x 100 / Fr. 83‘185.30 = 6.23). 4. 4.1
Rückwirkend wird eine Rente unter anderem herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat bzw. der ihm zumutbaren Melde pflicht nicht nachgekommen ist. Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten ( vgl. etwa Bundes gerichts urteil 8C 301/2011 vom 3 0. Juni 2011 E. 3.5, 4.1 und 4.2 mit Hinweis). 4.2
Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungs grund satz beherrscht ( Art. 61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb lichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. B GE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungsla st begriffsnotwendig aus. Im So zialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der
Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus fällt, die aus dem unbe wie sen gebliebenen Sachverhalt Re chte ablei ten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S.
264). 4.3
Hinsichtlich der Rückforderung der in der Zeit vom 1. April bis 3 1. Dezember 2012 ausgerichteten Rentenleistungen ist festzuhalten , dass der Beschwerdefüh rer für die behauptete mündliche Meldung der neuen Lohnverhältnisse keinerlei Belege beibringt bzw. seine Behauptung nicht weiter substantiiert . In diesem Zusammenhang ist anzumerken , dass ein Versicherter selbst bei einem schriftli chen Vo rgehen mit Standard-Postversand und einem Fehler der Post für die Beweislosigkeit einzustehen hätte, da nur er es in der Hand hat , dieses Beweis risiko zu vermeiden, sei es durch Aufgabe einer eingeschriebenen Postsendung, sei es mittels rechtzeitiger Nachfrage. Die vorliegenden Akten zeigen , dass die Beschwerdegegnerin erst Mitte Dezember 2012 vom neuen Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers pe r 1. April 2012 erfahren hat ; der Beschwerdeführer hat die Folge n der Beweislosigkeit zu tragen . Unbestritten ist , dass die besagte erhebli che Lohnerhöhung eine wesentliche Änderung in den für die Leistung massge benden Verhältnisse n im Sinne von Art. 31 ATSG darstellt, so dass entspre chend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin von einer Verletzung der Meldepflicht und damit von einem unrechtmässigen Leistungsbezug in der Zeit vom 1. April bis 3 1. Dezember 2012 auszugehen ist (vgl. dazu auch Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz . 12 zu Art. 25).
Zusammenfassend führt dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheent scheids zur Abweisung der Beschwerde. Über die Erlassfrage wurde nicht ent schieden; sie ist mangels eines Anfechtungsobjekts nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu prüfen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten w ird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der im Jahre 1965 geborene X.___ war seit dem 2 1. April 1981 bei der Firma Y.___ angestellt und damit obligatorisch bei der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt ( SUVA ) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 1 1. September 1982 verlor der Versicherte beim Montieren eines Dachgesims es das Gleichgewicht und zog sich beim Sturz verschiedene Verletzungen zu
( axiliäre Luxationsfraktur mit Fragmentabspren gung am Tuberculum
majus rechts ; weiter eine Commotio cerebri sowie Kontu sionsmarken an Stirn, Thorax, Becken und Ellbogen ) . Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Ab dem 1 3. Dezember 1982 war der Versi cherte wieder voll arbeitsfähig und die Behandlung konnte im März 1983 ab geschlossen werden. Am 1 2. Januar 1985 wurde eine traumatische Periarthritis der rechten Schulter diagnostiziert und die SUVA erbrachte für diesen Rückfall die gesetzlichen Leistungen . Aufgrund von b ei Arbeitsbelastung auftretenden Schulterschmerzen rechts wurde am 2 0. Juni 2001 erneut ein Rückfall zum ursprünglichen Unfallgeschehen gemeldet, wobei diagnostisch von einem sub acromialen
Impingementsyndrom nach schulterstabilisierendem Eingriff und Claviculafraktur ausgegangen wurde; die SUVA anerkannte auch in diesem Fall ihre Leistungspflicht .
Aufgrund einer am 1 5. Juni 2002 diagnostizierten Ruptur der Rotatorenman schette rechts wurde am 1 0. Januar 2003 ein operativer Eingriff notwendig (Arthroskopie der rechten Schulter mit Revision der Rotatorenmanschette sowie subacromialer
Defiléeerweiterung ; Urk.
E. 1.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG). In validität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbe dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
E. 1.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
E. 1.2.2 Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen berufli chen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksich tigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U
110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E.
4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 9. September 2013 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, es sei auf die Anpassung der Rentenleistung per 1. April 2012 und auf die Rück forder ung zu verzichten bzw. es sei ihm die Rück er stattung zu erlassen ( Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. November 2013 beantragte der Vertreter der Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 7. November 2013 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. August 2013 damit, dass hinsichtlich des Invalideneinkommens ab 1. April 2012 vom tatsächlich erzielten Jahreseinkommen von Fr. 78‘000.-- ausgegangen werden könne. Das Valideneinkommen sei anhand der per 2006 gemachten Angaben zu ermitteln, was unter Berücksichtigung der seither ein getretenen Nominallohnentwicklung per 2012 zu einem Jahreseinkommen von Fr. 83‘025. -- und damit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 6 % führe. Bezüglich der Lohnverhältnisse ab 1. April 2012 sei von einer Ver letzung der Meldepflicht auszugehen, was zur Rückforderung der für die Zeit vom 1. April bis 3 1. Dezember 2012 erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 6‘160.50 führe (Urk. 2 /1 ).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er sich zu 100 % sicher sei, dem zuständigen Sachbearbeiter die Lohnerhöhung telefonisch mitgeteilt zu haben. Aufgrund der erlittenen Unfälle sei er nicht mehr in der Lage , als Polier fü r die Firma Y.___ zu arbeiten; zudem bestünden massive Einschränkungen in berufli cher wie auch in privater Hinsicht. Weiter habe die Einschätzung der Lohnverhältnisse bei seinem ehemaligen Arbeitgeber nichts mit seinem verwandtschaftlichen Verhältnis zu Herrn D.___ , Inhaber de r
Firma Y.___ , zu tun ( Urk. 1).
E. 3.1 Zeitliche Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfü gung vom 2 3. Juni 2006, mit welcher die SUVA dem Beschwerdeführer ausge hend von einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % ab dem 1. Apr il 2006 eine Invali denrente zusprach ( Urk. 8/20). In erwerblicher Hinsicht wurde b ezüglich des
Valideneinkommen s dannzumal , gestützt auf die Angaben der Firma Y.___ ( Urk. 8/15), von einem hypothetischen monatlichen Einkommen von Fr. 5‘890.-- ausgegangen, was unter Berücksichtigung des 13.
Monatslohnes zu einem massgebenden Jahresverdienst von Fr. 76‘570.-- führte. Das Invaliden ein kommen bemass sich anhand de s Verdienstes als Bademeister für die Gemein de A.___ und betrug Fr. 66‘424.--, was zu der genannten Erwerbs einbusse von 13 % führte ( Urk. 8/17). Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob bzw. inwieweit sich die Verhältnisse seither wesentlich verändert haben.
E. 3.2 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit für die Firma C.___ seit dem 1. April 2012 ein jährliches Einkommen von Fr. 78‘000.-- erzielen kann, wohingegen der Lohn anspruch für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. März 2012 Fr. 65‘000. -- ( pro Jahr )
betragen hat ( Urk. 9/64, Urk. 9/83). Entsprechend dem Vorgehen der Beschwer degegnerin kann vorliegend bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf das effektiv erzielte Einkommen abgestellt werden, da von einem stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen ist, der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; ( vgl. etwa auch Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
E. 3.3 Was die Bestimmungen des
Valideneinkommen s
angeht, zeigt sich folgender Verlauf: Der Beschwerdeführer konnte zuletzt im Juni 2002 ein Einkommen in seiner angestammten Tätigkeit als Zimmermann erzielen. In der Unfallmeldung vom 8. Juli 2002 wurde dieses mit Fr. 5‘599.40 x 13 beziffert, per 2003 sei auf grund der Angaben von Herrn D.___ von einem solchen von Fr. 5‘669.40 x 13 auszugehen ( Urk. 8/6). Per 2006 gab der ehemalige Arbeitgeber des Beschwer deführer s das massgebende Einkommen mit Fr. 5‘890.-- x 13 an (Urk. 8/15). Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2011 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 7 %
be ziehungsweise einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 80‘325.-- ab ( Urk. 9/61). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft ( Urk. 9/62). Mit Schreiben vom 1 1. April 2013 führte Herr D.___ aus, dass ein vergleichbarer Mitarbeiter per 2012 als Grundlohn ein Einkommen von Fr. 8‘400.-- habe erzielen können ( Urk. 8/33 S.
4).
Die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers betreffend Lohnentwicklung in den Jahren 2002 bis 2006 entsprechen in etwa der in dieser Zeit eingetretenen Nominallohnentwicklung und können ohne weiteres nach vollzogen werden. Auch im Rahmen des Verfahrens der Invalidenversicherung wurde auf ein vergleichbares, der Nominallohnentwicklung angepasstes Ein kommen abgestellt, was vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurde. Demgegenüber können die zuletzt gemachten Angaben bezüglich
Lohnent wicklung
in den Jahre n 2007 bis 2013 nicht nachvollzogen werden. Bereits per 2007 hätte demnach ein vergleichb arer Mitarbeiter ein monatliches
Grundein kommen von Fr. 7‘400.-- erzielen können ( Urk. 8/33), was verglichen mit den Angaben per 2006 ( Fr. 5‘890.--) einem nicht zu erklärenden Gehaltsanstieg gleichkommt. Ein beruflicher Aufstieg ist dabei rechtsprechungsgemäss nur bei
entsprechenden konkreten Anhaltspunkten zu berücksichtigen. Der geltend gemachte Gehaltssprung wird vorliegend aber in keiner Weise begründet. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang weiter , dass die entsprechende Gehaltsliste erst mit Schreiben vom 1 1. April 2013 eingebracht wurde. Praxis ge mäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts aber in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund ist das hypothetische
Valideneinkommen des Beschwerdeführer weiterhin anhand der per 2006 gemachten Angaben zu er mitteln, wobei die seither eingetretene Nominallohnentwicklung zu berücksich tigen ist.
Auszugehen ist dem n ach bezogen auf das Jahr 2006 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘ 890.-- x 13 , was per 2012 einem jährlichen Einkommen von Fr. 83‘185.30 entspricht (Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Männer, Stand 2006 : 2014, Stand 2012: 2188; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Er werbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) und per 1. April 2012 zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 6 % führt ([ Fr. 83‘185.30 - Fr. 78‘000.--] x 100 / Fr. 83‘185.30 = 6.23).
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 4.1 Rückwirkend wird eine Rente unter anderem herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat bzw. der ihm zumutbaren Melde pflicht nicht nachgekommen ist. Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten ( vgl. etwa Bundes gerichts urteil 8C 301/2011 vom 3 0. Juni 2011 E. 3.5, 4.1 und 4.2 mit Hinweis).
E. 4.2 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungs grund satz beherrscht ( Art. 61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb lichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. B GE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungsla st begriffsnotwendig aus. Im So zialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der
Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus fällt, die aus dem unbe wie sen gebliebenen Sachverhalt Re chte ablei ten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S.
264).
E. 4.3 Hinsichtlich der Rückforderung der in der Zeit vom 1. April bis 3 1. Dezember 2012 ausgerichteten Rentenleistungen ist festzuhalten , dass der Beschwerdefüh rer für die behauptete mündliche Meldung der neuen Lohnverhältnisse keinerlei Belege beibringt bzw. seine Behauptung nicht weiter substantiiert . In diesem Zusammenhang ist anzumerken , dass ein Versicherter selbst bei einem schriftli chen Vo rgehen mit Standard-Postversand und einem Fehler der Post für die Beweislosigkeit einzustehen hätte, da nur er es in der Hand hat , dieses Beweis risiko zu vermeiden, sei es durch Aufgabe einer eingeschriebenen Postsendung, sei es mittels rechtzeitiger Nachfrage. Die vorliegenden Akten zeigen , dass die Beschwerdegegnerin erst Mitte Dezember 2012 vom neuen Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers pe r 1. April 2012 erfahren hat ; der Beschwerdeführer hat die Folge n der Beweislosigkeit zu tragen . Unbestritten ist , dass die besagte erhebli che Lohnerhöhung eine wesentliche Änderung in den für die Leistung massge benden Verhältnisse n im Sinne von Art. 31 ATSG darstellt, so dass entspre chend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin von einer Verletzung der Meldepflicht und damit von einem unrechtmässigen Leistungsbezug in der Zeit vom 1. April bis 3 1. Dezember 2012 auszugehen ist (vgl. dazu auch Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz . 12 zu Art. 25).
Zusammenfassend führt dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheent scheids zur Abweisung der Beschwerde. Über die Erlassfrage wurde nicht ent schieden; sie ist mangels eines Anfechtungsobjekts nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu prüfen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten w ird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00200 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
4. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der im Jahre 1965 geborene X.___ war seit dem 2 1. April 1981 bei der Firma Y.___ angestellt und damit obligatorisch bei der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt ( SUVA ) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 1 1. September 1982 verlor der Versicherte beim Montieren eines Dachgesims es das Gleichgewicht und zog sich beim Sturz verschiedene Verletzungen zu
( axiliäre Luxationsfraktur mit Fragmentabspren gung am Tuberculum
majus rechts ; weiter eine Commotio cerebri sowie Kontu sionsmarken an Stirn, Thorax, Becken und Ellbogen ) . Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Ab dem 1 3. Dezember 1982 war der Versi cherte wieder voll arbeitsfähig und die Behandlung konnte im März 1983 ab geschlossen werden. Am 1 2. Januar 1985 wurde eine traumatische Periarthritis der rechten Schulter diagnostiziert und die SUVA erbrachte für diesen Rückfall die gesetzlichen Leistungen . Aufgrund von b ei Arbeitsbelastung auftretenden Schulterschmerzen rechts wurde am 2 0. Juni 2001 erneut ein Rückfall zum ursprünglichen Unfallgeschehen gemeldet, wobei diagnostisch von einem sub acromialen
Impingementsyndrom nach schulterstabilisierendem Eingriff und Claviculafraktur ausgegangen wurde; die SUVA anerkannte auch in diesem Fall ihre Leistungspflicht .
Aufgrund einer am 1 5. Juni 2002 diagnostizierten Ruptur der Rotatorenman schette rechts wurde am 1 0. Januar 2003 ein operativer Eingriff notwendig (Arthroskopie der rechten Schulter mit Revision der Rotatorenmanschette sowie subacromialer
Defiléeerweiterung ; Urk. 2 S. 2) . Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, hielt im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Mai 2003 fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Zimmermann nicht mehr arbeitsfähig und eine Umschulung zu prüfen sei ( Urk. 8/3). In der Folge liess sich der Versicherte im Rahmen von beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung im Bad A.___ zum Badeange stellten umschulen und konnte im Anschluss seine Tätigkeit bei der Gemeinde A.___ fortsetzen ( Abschlussverfügung vom 1 3. April 2006; Urk. 8/14). Mit Verfügung vom 2 3. Juni 2006 sprach die SUVA dem Versicherten, ausgehend von einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % , ab dem 1. April 2006 eine Invaliden rente zu ( Urk. 8/20).
Am 1 8. Dezember 2006 war der Versicherte noch immer bei der Gemeinde A.___ angestellt und damit obligatorisch bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er mit dem Velo auf vereis ter Strasse stürzte und sich eine Reruptur der Rotatorenmanschette recht s zuzog ( Urk. 9/8, Urk. 9/10 ). Die operative Sanierung erfolgte am 2 4. April 2007 (Arth ros kopie Schulter rechts, Débridement , Mobilisation Rotatorenmanschette , dosier te Reacromioplastik , AC-Resektion und Rotatorenmanschetten -Rekon struktion Schulter rechts, Urk. 9/13). In der Folge wurde die Bademeistertätig keit als nicht mehr zumutbar beurteilt und es wurden weitere berufliche Abklä rungen in die Wege geleitet ( Urk. 9/27). Nachdem der Versicherte im Rahmen von beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung das Bürofach- und Handel s diplom VSH erworben und die Lehrgänge Liegenschaftenverwaltung und Immobilien-Basiskompetenz besucht hatte, brach er die Umschulung zum Immobilienbewirtschafter aus gesundheitlichen Gründen ab (Verfügung
der Invalidenversicherung vom 1 1. Oktober 2010, Urk. 9/55). Am 1. November 2010 konnte der Versicherte bei der Firma B.___ eine befristete
Sachb ear beiterstelle im Bereich Wohnliegensch aften antreten ( Urk. 9/52), ab dem 1. Juli 2011 war er in gleicher Funktion bei d er
Firma C.___ u nbefristet abgestellt ( Urk. 9/64/2 ). Per
1. Januar 2012 konnte der Versicherte bei der Firma C.___ eine unbefristete Stelle als Sachbearbeiter Vermietung antreten ( Urk. 9/64 /4 ). Mit Verfügung vom 1 4. Februar 2012 bestätigte die SUVA den bisherigen Invaliditä tsgrad von 13 % und verneinte d e n Anspruch
auf eine Integritätsentschädigung ( Urk. 9/70). Per 1. April 2012 konnte der Ver sicherte eine Tätigkeit als Mitarbeiter im Baubüro bei der Firma C.___ antreten ( Urk. 9/83 /2 ). Nachdem die SUVA am 1 0. Dezember 2012 davon Kenntnis erlangt hatt e, hob sie die Invalidenrente mit Verfügung vom 4. April 2013 revisionsweise rückwirkend ab 1. April 2012 auf und forderte die Renten zahlungen für die Zeit bis 3 1. Dezember 2012 zurück ( Urk. 9/91). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. August 2013 fest ( Urk. 9/94 = Urk. 2 /1 ). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 9. September 2013 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, es sei auf die Anpassung der Rentenleistung per 1. April 2012 und auf die Rück forder ung zu verzichten bzw. es sei ihm die Rück er stattung zu erlassen ( Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. November 2013 beantragte der Vertreter der Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 7. November 2013 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG). In validität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbe dingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnah men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 1.2 1.2.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Vali den ein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 1.2.2
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen berufli chen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksich tigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U
110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E.
4.2 mit Hinweisen). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. August 2013 damit, dass hinsichtlich des Invalideneinkommens ab 1. April 2012 vom tatsächlich erzielten Jahreseinkommen von Fr. 78‘000.-- ausgegangen werden könne. Das Valideneinkommen sei anhand der per 2006 gemachten Angaben zu ermitteln, was unter Berücksichtigung der seither ein getretenen Nominallohnentwicklung per 2012 zu einem Jahreseinkommen von Fr. 83‘025. -- und damit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 6 % führe. Bezüglich der Lohnverhältnisse ab 1. April 2012 sei von einer Ver letzung der Meldepflicht auszugehen, was zur Rückforderung der für die Zeit vom 1. April bis 3 1. Dezember 2012 erbrachten Leistungen in der Höhe von Fr. 6‘160.50 führe (Urk. 2 /1 ). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er sich zu 100 % sicher sei, dem zuständigen Sachbearbeiter die Lohnerhöhung telefonisch mitgeteilt zu haben. Aufgrund der erlittenen Unfälle sei er nicht mehr in der Lage , als Polier fü r die Firma Y.___ zu arbeiten; zudem bestünden massive Einschränkungen in berufli cher wie auch in privater Hinsicht. Weiter habe die Einschätzung der Lohnverhältnisse bei seinem ehemaligen Arbeitgeber nichts mit seinem verwandtschaftlichen Verhältnis zu Herrn D.___ , Inhaber de r
Firma Y.___ , zu tun ( Urk. 1). 3. 3.1
Zeitliche Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfü gung vom 2 3. Juni 2006, mit welcher die SUVA dem Beschwerdeführer ausge hend von einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % ab dem 1. Apr il 2006 eine Invali denrente zusprach ( Urk. 8/20). In erwerblicher Hinsicht wurde b ezüglich des
Valideneinkommen s dannzumal , gestützt auf die Angaben der Firma Y.___ ( Urk. 8/15), von einem hypothetischen monatlichen Einkommen von Fr. 5‘890.-- ausgegangen, was unter Berücksichtigung des 13.
Monatslohnes zu einem massgebenden Jahresverdienst von Fr. 76‘570.-- führte. Das Invaliden ein kommen bemass sich anhand de s Verdienstes als Bademeister für die Gemein de A.___ und betrug Fr. 66‘424.--, was zu der genannten Erwerbs einbusse von 13 % führte ( Urk. 8/17). Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob bzw. inwieweit sich die Verhältnisse seither wesentlich verändert haben. 3.2
Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit für die Firma C.___ seit dem 1. April 2012 ein jährliches Einkommen von Fr. 78‘000.-- erzielen kann, wohingegen der Lohn anspruch für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. März 2012 Fr. 65‘000. -- ( pro Jahr )
betragen hat ( Urk. 9/64, Urk. 9/83). Entsprechend dem Vorgehen der Beschwer degegnerin kann vorliegend bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf das effektiv erzielte Einkommen abgestellt werden, da von einem stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen ist, der Beschwerdeführer die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; ( vgl. etwa auch Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 3.3
Was die Bestimmungen des
Valideneinkommen s
angeht, zeigt sich folgender Verlauf: Der Beschwerdeführer konnte zuletzt im Juni 2002 ein Einkommen in seiner angestammten Tätigkeit als Zimmermann erzielen. In der Unfallmeldung vom 8. Juli 2002 wurde dieses mit Fr. 5‘599.40 x 13 beziffert, per 2003 sei auf grund der Angaben von Herrn D.___ von einem solchen von Fr. 5‘669.40 x 13 auszugehen ( Urk. 8/6). Per 2006 gab der ehemalige Arbeitgeber des Beschwer deführer s das massgebende Einkommen mit Fr. 5‘890.-- x 13 an (Urk. 8/15). Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2011 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 7 %
be ziehungsweise einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 80‘325.-- ab ( Urk. 9/61). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft ( Urk. 9/62). Mit Schreiben vom 1 1. April 2013 führte Herr D.___ aus, dass ein vergleichbarer Mitarbeiter per 2012 als Grundlohn ein Einkommen von Fr. 8‘400.-- habe erzielen können ( Urk. 8/33 S.
4).
Die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers betreffend Lohnentwicklung in den Jahren 2002 bis 2006 entsprechen in etwa der in dieser Zeit eingetretenen Nominallohnentwicklung und können ohne weiteres nach vollzogen werden. Auch im Rahmen des Verfahrens der Invalidenversicherung wurde auf ein vergleichbares, der Nominallohnentwicklung angepasstes Ein kommen abgestellt, was vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurde. Demgegenüber können die zuletzt gemachten Angaben bezüglich
Lohnent wicklung
in den Jahre n 2007 bis 2013 nicht nachvollzogen werden. Bereits per 2007 hätte demnach ein vergleichb arer Mitarbeiter ein monatliches
Grundein kommen von Fr. 7‘400.-- erzielen können ( Urk. 8/33), was verglichen mit den Angaben per 2006 ( Fr. 5‘890.--) einem nicht zu erklärenden Gehaltsanstieg gleichkommt. Ein beruflicher Aufstieg ist dabei rechtsprechungsgemäss nur bei
entsprechenden konkreten Anhaltspunkten zu berücksichtigen. Der geltend gemachte Gehaltssprung wird vorliegend aber in keiner Weise begründet. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang weiter , dass die entsprechende Gehaltsliste erst mit Schreiben vom 1 1. April 2013 eingebracht wurde. Praxis ge mäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts aber in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund ist das hypothetische
Valideneinkommen des Beschwerdeführer weiterhin anhand der per 2006 gemachten Angaben zu er mitteln, wobei die seither eingetretene Nominallohnentwicklung zu berücksich tigen ist.
Auszugehen ist dem n ach bezogen auf das Jahr 2006 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘ 890.-- x 13 , was per 2012 einem jährlichen Einkommen von Fr. 83‘185.30 entspricht (Schweizerischer Lohnindex insgesamt (1939 = 100), Männer, Stand 2006 : 2014, Stand 2012: 2188; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Er werbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) und per 1. April 2012 zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 6 % führt ([ Fr. 83‘185.30 - Fr. 78‘000.--] x 100 / Fr. 83‘185.30 = 6.23). 4. 4.1
Rückwirkend wird eine Rente unter anderem herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat bzw. der ihm zumutbaren Melde pflicht nicht nachgekommen ist. Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten ( vgl. etwa Bundes gerichts urteil 8C 301/2011 vom 3 0. Juni 2011 E. 3.5, 4.1 und 4.2 mit Hinweis). 4.2
Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungs grund satz beherrscht ( Art. 61 lit . c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb lichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes sen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. B GE 130 I 180 E. 3.2 S. 183).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungsla st begriffsnotwendig aus. Im So zialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der
Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus fällt, die aus dem unbe wie sen gebliebenen Sachverhalt Re chte ablei ten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S.
264). 4.3
Hinsichtlich der Rückforderung der in der Zeit vom 1. April bis 3 1. Dezember 2012 ausgerichteten Rentenleistungen ist festzuhalten , dass der Beschwerdefüh rer für die behauptete mündliche Meldung der neuen Lohnverhältnisse keinerlei Belege beibringt bzw. seine Behauptung nicht weiter substantiiert . In diesem Zusammenhang ist anzumerken , dass ein Versicherter selbst bei einem schriftli chen Vo rgehen mit Standard-Postversand und einem Fehler der Post für die Beweislosigkeit einzustehen hätte, da nur er es in der Hand hat , dieses Beweis risiko zu vermeiden, sei es durch Aufgabe einer eingeschriebenen Postsendung, sei es mittels rechtzeitiger Nachfrage. Die vorliegenden Akten zeigen , dass die Beschwerdegegnerin erst Mitte Dezember 2012 vom neuen Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers pe r 1. April 2012 erfahren hat ; der Beschwerdeführer hat die Folge n der Beweislosigkeit zu tragen . Unbestritten ist , dass die besagte erhebli che Lohnerhöhung eine wesentliche Änderung in den für die Leistung massge benden Verhältnisse n im Sinne von Art. 31 ATSG darstellt, so dass entspre chend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin von einer Verletzung der Meldepflicht und damit von einem unrechtmässigen Leistungsbezug in der Zeit vom 1. April bis 3 1. Dezember 2012 auszugehen ist (vgl. dazu auch Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz . 12 zu Art. 25).
Zusammenfassend führt dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheent scheids zur Abweisung der Beschwerde. Über die Erlassfrage wurde nicht ent schieden; sie ist mangels eines Anfechtungsobjekts nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu prüfen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten w ird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty