Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1957, war über seine Arbeitgeberin, die Personalver mittlung
Y.___ , bei der Z.___ als Produktionsmitarbeiter tätig. Am 2 6. November 2003 erlitt er mit dem Auto einen Selbstunfall, als er bei einer Kreuzung mit einem grossen Stein kollidierte ( Urk. 7/2). Im A.___ , wo er bis zum 3. Dezember 2003 hospi talisiert war, wurde eine dislozierte Nasenbeinfraktur, eine Impressionsfraktur der Sinus frontalis -Vorderwand beidseits sowie eine Septumfraktur festgestellt ( Urk. 7/5). Die zuständige Sch weizerische Unfallversicherungs anstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld).
In der Folge klagte der Versicherte über frontale Kopfschmerzen, Sehstörungen, Nacken- und Thoraxschmerzen (Urk. 7/8). Eine Computertomographie vom 5. März 2004 des Thorax zeigte Frakturen des Corpus sterni und einer caudalen Rippe (Urk. 7/11). Am 13. Mai 2004 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt. Der SUVA-Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, hielt fest, im Bereich des Sinus frontalis und Sinus maxil l aris bestünden noch Klopfdolenzen und als Folge der Stückfraktur des Corpus sterni klage der Versicherte über belastungs abhängige Beschwerden. Ab 17. Mai 2004 sei ein Arbeitspensum von 50 % zu mutbar. Allerdings bestünden noch Einschränkungen bei Überkopfarbeiten und bei Arbeiten, die mit häufigen Rotationsbewegungen des Oberkörpers einher gingen. Etwa 14 Tage später sei alsdann mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 7/17). Am 2 3. Juni 2004 verfügte die SUVA die Reduktion der Taggelder ab 17. Mai 2004 auf 50 % und schliesslich deren Einstellung ab 1. Juli 2004. Gleichzeitig teilte sie mit, dass die Kosten der noch notwendigen Be handlung weiterhin übernommen würden (Urk. 7/21). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1 7. August 2004 fest ( Urk. 7/30). Die da gegen erhobene Beschwerd e hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3 0. November 2005 insofern gut, als es die Sache zur weiteren Abklärungen bezüglich der Kopf-, Rücken- und Thoraxbeschwerden zurückwies ( Urk. 7/63 ; Prozess UV.2004.00299 ). 1.2
In Nachachtung dieses Urteils holte die SUVA bei der C.___ ein inter disziplinäres ( orthopädisch/ neurologisch es
und neuropsychiatrisch es ) Gut achten vom 2. April 2007 ein ( Urk. 7/97; vgl. auch den Gutachtensauftrag vom 3 1. März 2006, Urk. 7/75). Weiter liess die SUVA den Versicherten durch das A.___ , Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirur gie , begutachten (Gutachten vom 8. November 2007, Urk. 7/111). Da die C.___ trotz mehrmaliger Mahnung Zusatzfragen unbeantwortet liess ( Urk. 7/105, 7/116, 7/117, 7/121), veranlasste die SUVA bei Dr. med. D.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, das Gutachten vom 2. März 2010 und bei Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, das Gutachten vom 3. März 2010 ( Urk. 7/160, 7/161). Letzterer hielt eine zusätzliche neuropsychologische Beur teilung für notwendig. Das e ntsprechende Gutachten vom F.___ erging am 1 4. Juli 2010 ( Urk. 7/174). Gestützt darauf ergänzte Dr. E.___ mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2010 sein Gutachten ( Urk. 7/188). Schliesslich erstattete Dr. med. G.___ , Chefarzt am H.___ , Facharzt für Ch irurgie, das thora xchirurgische Gutacht en vom 2 0. Juni 2012 ( Urk. 7/226 ). Mit Verfügung vom 3 0. Januar 201 3 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass die Voraussetzun gen für den Fallabschluss per 1. August 2004 gegeben seien. Dementsprechend würden keine weiteren Taggelder ausgerichtet. Ein Anspruch auf eine Invali den rente oder Integritätsentschädigung best eh e nicht ( Urk. 7/237). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2 7. Juni 2013 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 3 0. August 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm mit Wirkung ab Unfalltag bis 3 0. Juni 2005 das volle UVG-Taggeld und ab 1. Juli 2005 das UVG-Taggeld auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszurichten. Über die weiteren Leistungen der SUVA sei aufgrund einer anzuordnenden polydisziplinären Begutachtung zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Eingabe vom 2 1. November 2013 liess der Versicherte eine Stellungnahme zur Beschwerde antwort einreichen ( Urk. 10) , welche der SUVA am 2 5. November 2013 ( Urk.
11) zugestellt wurde . In der Folge wurde bei Dr. G.___ eine Ergänzung seines thoraxchirurgischen Gutachtens veranlasst ( Urk. 12), welche am 3. Dezember 2014 erstattet wurde ( Urk. 19, 22). Dazu liess sich der Beschwerdeführer vernehmen ( Urk. 25). Die SUVA verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes bzw. Gutachtens ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA zu Recht ihre Leistungen per 1. August 2004 eingestellt hat. Dabei geht es um die Frage, ob die Kopf-, Rücken- und Thoraxbeschwerden Unfallfolgen darstellen und, gegebenenfalls, ob sie über das Datum der verfügten Leistungseinstellung hinaus zu weiteren Ansprüchen, ins besondere auf Taggeld, führen. Darauf ist nachfolgend im Einzelnen einzuge hen. 3. 3.1
Die SUVA hielt im Einspracheentscheid fest, der Neurologe Dr. E.___ führe im Gutachten vom 3. März 2010 die Kopfschmerzen auf einen Analgetikaüberge brauch zurück. Die von ihm veranlassten neuropsychologischen Abklärungen beim F.___ hätten ein unauffälliges kognitives Leistungsprofil ergeben. Der Be schwerdeführer habe beim Unfall abgesehen von den Gesichtsfrakturen keine relevanten Kopfverletzungen erlitten. Ein Zusammenhang zwischen diesen Frakturen und den Kopfschmerzen sei gemäss dem Gutachten des A.___ , Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, auszu schliessen. Die Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. August 2004 sei unter diesem Aspekt folglich nicht zu beanstanden ( Urk. 2).
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, seit dem Unfall leide er unter ständigen Kopfschmerzen. Das MRI des Gehirns vom 2 5. Juni 2008 zeige eine deutliche Hirnläsion. Dr. E.___ habe denn auch eine stattgehabte traumati sche Hirnverletzung im Rahmen des Unfalls vom 2 6. N ovember 2003 diagnosti ziert ( Urk. 1 S. 9 f.) . Dem
neuropsychologischen Bericht von lic . phil. I.___ vom 4. Dezember 2008 sei zu entnehmen, dass sehr wohl neuropsychologische Defizite bestünden ( Urk. 1 S. 17 f.) . Der SUVA-Arzt Dr. med. J.___ , Fach arzt für Neurologie, habe in der Aktenbeurteilung vom 1 7. Februar 2005 die Kopfschmerzen als posttraumatisch qualifiziert und die Restarbeitsfähigkeit mit 50 % an gegeben. Darauf sei abzustellen ( Urk. 1 S. 12 ). 3.2 3.2.1
Dr. E.___ diagnostizierte im Gutachten vom 3. März 2010 eine traumatische Hirn verletzung als Folge des Unfalls vom 2 6. November 2003 sowie Kopf schmerzen nach Analgeti kaübergebrauch ( Urk. 7/161 S. 21 f. ). Die Annahme einer erlittenen traumatischen Kopfverletzung stützte er auf das MRI vom 2 5. Juni 2008, welches diskrete zerebrale L äsionen zeigte ( Urk. 7/135, vgl. auch Urk. 7/161 S. 27 ). Diesen Befund beurteilte er als posttraumatische Residue n einer Mikroblutung ( Urk. 7/161 S. 20). Da die neuropsychologische Abklärung beim F.___ ein weitgehend unauffälliges kognitives Leistungsprofil ohne Hin weise für fokale hirnorganische Defizite ergeben hatte ( Urk. 7/174 S. 12 unten ), mass Dr. E.___ den im MRI beschriebenen punktförmigen Hämosiderinspuren keine klinische Relevanz zu ( Urk. 7/188). Es bestehen keine Anhaltspunkte, wel che diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen vermöchten. Anderweitige, davon abweichende ärztliche Einschätzungen bestehen nicht. Soweit der Beschwerde führer in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei die Meinung eines erfahrenen Hirntraumatologen einzuholen ( Urk. 1 S. 11), legt er nicht dar, wes halb Dr. E.___ als Neurologe die nötige Fachkompetenz für die Beurteilung die ses Befunds fehlen soll.
Nichts zu seinen Gunsten ab zu leiten vermag der Beschwerdeführer sodann aus der (von ihm veranlassten) Beurteilung der Neuropsychologin lic . phil. I.___ , welche ihm minimale Störungen der sprachlich-auditiven Informationserfas sung bescheinigt. Ihr Schluss, diese seien auf die erlittenen Hirnläsionen zu rück zuführen ( Urk. 7/141 S. 7), ist aus medizinischer Sicht nicht haltbar, wie Dr. E.___ nachvollziehbar darlegte ( Urk. 7/161 S. 20). Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern sich eine allfällige minimal eingeschränkte Auffassungs gabe in einer dem Beschwerdeführer offenstehenden (einfachen und repetitiven) Tätigkeit negativ auswirken soll. Einen Integritätsschaden, welcher von Dr. E.___ explizit verneint wird, postuliert auch sie nicht ( Urk. 7/141, Urk. 7/188).
Gestützt auf das Gutachten des A.___ , Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals und Gesichtschirurgie, ist weiter ausgewiesen, dass die Kopf schmerzen nicht auf die erlittenen Frakturen im Gesicht zurückzuführen sind ( Urk. 7/111), was insoweit unbestritten ist. 3.2.2
Dr. E.___ führte die bestehenden Kopfschmerzen auf einen Analgetikaüberge brauch zurück ( Urk. 7/161 S. 19 ). Damit ist deren Unfallkausalität zu verneinen. Dies gilt jedoch lediglich in Bezug auf den Zeitpunkt der Begutachtung vom 1 2. Januar 2010 (S. 3) , was beide Parteien verkennen. Dr. E.___ ging davon aus, dass die Kopfschmerzen initial posttraumatisch bedingt waren. Die Unfallkausa lität der Kopfschmerzen infolge des Analgetikaübergebrauchs verneinte er bezo gen auf den Zeitpunkt der Begutachtung (S. 18, Urk. 7/188). Soweit der Beschwerdeführer einen Analgetikaüberkonsum bestreitet ( Urk. 1 S. 14), ist darauf hinzuweisen, dass sein Analgetikakonsum bereits früher im Fokus der Ärzte stand. Der behandelnde Neurologe, Dr. med. K.___ , empfahl im Bericht vom 2 8. Oktober 2008 eine zeitlich befristete Behandlung mit Dihydergot -Tab letten und Physiotherapie ( Urk. 7/36). Der SUVA-Arzt Dr. J.___ kommen tierte diesen Behandlungsansatz zustimmend und erklärte dazu, damit würde der Gebrauch von Analgetik a in Grenzen gehalten ( Urk. 7/45 S. 3 ). Letzterer qualifizierte in seiner Aktenbeurteilung vom 1 7. Januar 2005 die Kopfschmer zen als posttraumatisch. Er hielt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer lei densangepassten Tätigkeit ab sofort für möglich. Für nicht geeignet hielt er Arbeiten, die eine starke Beanspruchung der oberen Extremitäten erforderten. Unter der Voraussetzung einer adäquaten Kopfwehbehandlung, wie von Dr. K.___ vorgeschlagen, erwartete er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bei adaptierter Tätigkeit auf mindestens 90 % ( Urk. 7/45 S. 4 ) Die SUVA scheint in dieser Beurteilung einen Widerspruch zum Gutachten von Dr. E.___ zu erkennen ( Urk. 2 S. 6). Dem ist aber nicht so, weil auch Dr. E.___ eine anfängliche Unfall kausalität bejaht. Dass die beiden Ärzte sich bezüglich Typisierung der Kopf schmerzen nicht einig sind, tut vorliegend nichts zur Sache (vgl. dazu Urk. 7/161 S. 7, 18).
Damit ist ab Unfalldatum bis zum 1 7. Januar 2005 von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit a uszugehen, gefolgt von einer 50% igen. 3.2.3
Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. E.___ vom 1 2. Januar 2010 bestand hin sichtlich der Kopfschmerzen keine Unfallkausalität mehr. Ein Wegfall der natürlichen Kausalität und mithin eine Leistungseinstellung per 1. August 2004 lässt sich damit aber nicht begründen. Die SUVA erläutert denn auch nicht näher, weshalb dem so sein soll. Indessen lässt sich der massgebende Zeitpunkt gestützt auf die weiteren Akten bestimmen. Dr. K.___ ging im Bericht vom 2 8. Oktober 2 004 davon aus, dass sich
bei Durchführung der von ihm empfoh lenen Therapie die Kopfschmerzen zu einem grossen Teil zurückbilden würden ( Urk. 7/36). Am 1. Februar 2005 berichtete der Hausarzt Dr. med. L.___ , wel cher die entsprechende Behandlung übernahm , denn auch von einer erheblichen Verbess erung der Symptomatik ( Urk. 7/43 ), bevor danach offenbar wieder eine Verschlechterung eintrat. A nlässlich einer weiteren konsiliarischen Unter suchung vom 1 8. Juli 2005 kam Dr. K.___ dann zum Schluss, dass nunmehr psychi sche Faktoren für das Kopfschmerzgeschehen verantwortlich seien ( Urk. 7/50). Auf das psychische Geschehen nahm Dr. E.___ bei der Qualifizie rung des Kopfschmerzes infolge Medikamentenübergebrauchs mitunter Bezug ( Urk. 7/161 S. 19). Eine Leistungseinstellung aufgrund der dahingefallenen Unfallkausalität der Kopfschmerzen rechtfertigt sich deshalb ab dem 1 8. Juli 2005 , sofern die psychischen Beschwerden nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang zum Unfall stehen (s. hierzu nachfolgend E. 6.2 f.) . Bis zu die sem Zeitpunkt ist von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit von 50 % auszugehen. Die bisherige Tätigkeit in der Produktion fällt nicht darunter, da, soweit ersichtlich, deren Ausübung einen erheblichen Krafteinsatz der Armen erforderte ( Urk. 7/64, 6/72; vgl. auch
Urk. 7/97 S. 15,
Urk. 7/154). 4. 4.1
Was die Beurteilung der Thoraxbeschwerden anbelangt, stützte sich die SUVA auf das Gutachten von Dr. G.___ vom 2 0. Juni 2012 ( Urk. 2). Darin diag nostizierte er eine konsolidierte Fraktur des Corpus st erni nach Unfall vom 2 6. November 200 3. Den Beschwerdeführer erachtete er zum Zeitpunkt der Be gutachtung vom 1 5. Mai 2012 als voll arbeitsfähig. Einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte er ( Urk. 7/226). In seiner ergänzenden Stel lungnahme vom 3. Dezember 2014 präzisierte er, dass nach einer Sternum fraktur körperlich belastende Tätigkeiten erfahrungsgemäss erst nach sechs Mona ten möglich seien. Hauptgrund hiefür sei, dass es unmöglich sei, eine Sternumfraktur ruhig zu stellen, weshalb der Heilungsprozess überaus länger dauere als bei ruhig gestellten Frakturen. Indessen sei nach Ablauf eines Jahres die Ausübung eines körperlich belastenden Berufs meist möglich ( Urk. 19). 4.2
Diese Beurteilung überzeugt und genügt den rechtsprechungsgemäss erforderli chen Voraussetzungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungs grundlage (vgl. dazu E. 1.4 hievor ). Dr. G.___ war bekannt, dass die bishe rige Tätigkeit des Beschwerdeführers einen erheblichen Krafteinsatz der Arme erforderte (vgl. Urk. 12 S. 2). Diesem Umstand trug er Rechnung, indem er sie als körperlich belastend einstufte, was der Beschwerdeführer in seiner Stellung nahme vom 2 4. Februar 2015 zu verkennen scheint ( Urk. 25 S. 2). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus thoraxchirurgischer Sicht ein Jahr nach dem Unfall, also per 2 6. November 2004, wieder voll arbeitsfähig war. Dieser Umstand ist indessen insofern irrelevant, als über diesen Zeitpunkt hinaus aufgrund der Kopfschmerzen noch eine Arbeitsunfähigkeit bestand. 5. 5.1
Hinsichtlich der Rückenschmerzen ist unbestritten, dass d ie degenerativen Verän derungen an der unteren Lendenwirbelsäule nicht unfallbedingt sind ( Urk. 7/97 S. 22 ). Unterschiedliche Ansichten bestehen darüber , ob die mit MRI vom 6. September 2005 ( Urk. 7/52) entdeckte, aber mittlerweile verheilte Deck plattenfraktur LWK2 auf den Unfall vom 2 6. November 2003 zurückzuführen ist.
5.2
Dr. D.___
erklärte im Gutachten vom 2. März 2010 dazu, die LWK2-Fraktur sei erstmals fast zwei Jahre nach dem Unfall beschrieben worden. Deren Zuord nung zu einem bestimmten Ereignis erscheine praktisch unmöglich. Bei entspre chenden Beschwerden wäre während der ersten Monate nach dem Ereignis eine Skelettszintigraphie möglich gewesen. Eine solche sei aber offenbar wegen feh lender Beschwerden nicht erfolgt. Er erachte diese Fraktur höchstens als mög licherweise, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal ( Urk. 7/160 S. 7). Ebenfalls vermochten die Ärzte der C.___ keine klaren Aussa gen zur Ursache der Fraktur zu machen. Sie führten aus, ob die LWK2-Fraktur vor dem Unfall bereits bestanden habe, könne nicht mit letzter Sicherheit be stätigt oder aus geschlossen werden ( Urk. 7/97 S. 22). Indessen bejahten sie eine Unfallkausalität mit der Begründung, aufgrund fehlender Hinweise auf andere traumatische Ereignisse gehe die Fraktur auf den Unfall vom 2 6. November 2003 zurück ( Urk. 7/97 S. 20). Der SUVA ist beizupflichten, dass diese Beurtei lung auf eine Argumentation " post ho c ergo propter hoc" hinausläuft - nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist - , was zum Nachweis des fraglichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss unzureichend ist (vgl. BGE 119 V 341 E. 2b/ bb ; SVR 2008 UV N
r. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3). Damit ist festzuhalten, dass die Deckplattenfraktur LWK2 möglicherweise, aber nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 2 3. November 2003 verursacht wurde. Von weiteren Abklärun gen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdi gung , BGE 137 V 69 E. 5.2, 136 I 236 E. 5.3). Damit entfällt
eine Leistungs pflicht der SUVA in diesem Zusammenhang . 6. 6.1
Durch die Abklärungen der SUVA und die vom hiesigen Gericht eingeholte Ergän zung bei Dr. G.___ erweisen sich Kopf-, Rücken- und Thoraxbe schwer den als genügend abgeklärt. Die vom Beschwerdeführer beantragte polydis zi pli näre Begutachtung kann daher unterbleiben. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die vom ihm geltend gemachten psychischen Beschwerden infolge des Unfalls ( Urk. 1 S. 5, 18 f. ). Eine fachärztliche psychiatri sche Abklärung ist nicht notwendig . Denn selbst bei allfällig gegebene r natürlicher (Teil-)Kausalität bestünde diesbezüglich keine Leistungspflicht der SUVA über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus, weil die Adäquanz auf jeden Fall zu verneinen ist, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt : 6.2
Psychische Beeinträchtigungen gelten nach der Rechtsprechung des Eidgenössi schen Versicherungsgerichts in der Regel nur bei schweren Unfällen als deren adäquate Folge. Banale Unfälle (z.B. geringfügiges Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) oder leichte Unfälle (z.B. gewöhnlicher Sturz oder Aus rutschen) sind hingegen in der Regel nicht geeignet, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Ist ein Unfall als mittelschwer einzustufen, lässt sich die Frage der Adäquanz nicht aufgrund des Unfalls geschehen allein schlüssig zu beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfass bare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien nennt die Rechtsprechung besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Ein drück lichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verlet zungen, insbesondere ihre erfahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwick lungen auszulösen, unge wöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Kompli kationen, Grad und Dauer der physisch bedingten Arbei tsunfähigkeit (BGE 115 V 140 E . 6c/ aa ). 6.3
Der vom Beschwerdeführer erlittene Unfall ist als mittlerer Unfall im eigentli chen Sinn zu qualifizieren . Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher praxisgemäss zu bejahen, wenn mehrere der in die Beurteilung einzube zie henden Kriterien erfüllt wären oder ein einzelnes Kriterium in beson ders ausge prägter Weise gegeben wäre (BGE 115 V 141 E . 6c/ aa ).
Der Unfall vom 2 6. November 2003 ereignete sich weder unter dramatischen Umständen, noch war er besonders eindrücklich. Der Beschwerdeführer erlitt keine schweren Verletzungen und auch keine solche n , die erfahrungsgemäss geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Sodann kann weder von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver schlim merte, noch von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Kompli kationen die Rede sein. Daran ändert nichts, dass die Sternumfraktur erst rund fünf Monate nach dem Unfall entdeckt wurde. Denn eine frühere Diagno sestellung hätte nicht zu einer anderen Behandlung geführt ( Urk. 7/226 S. 2 ). Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung bestand nicht. Die Behandlung der Kopfbeschwerden ist, soweit diese funktionell überlagert sind, vorliegend u nbeachtlich . Auch Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeits unfähigkeit waren nicht vom besonderen Ausmass, da nach dem 1 8. Juli 2005
aus somatischer Sicht
wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand. Hingegen kann das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen als erfüllt betrachtet wer den. Dies jedoch nur geringgradig , denn der Beschwerdeführer vermag laut eigenen Angaben ohne Weiteres 30 bis 60 Minuten in der gleichen Positio n zu verharren ( Urk. 7/161 S. 15 f.). Demnach ist lediglich eines der von der Recht sprechung für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei mittel schweren Unfällen entwickelten Kriterien erfüllt, dies jedoch nur in geringem Ausmass, so da ss die Adäquanz zu verneinen ist. 7.
Zusammenfa ssend ist festzuhalten, dass bis zum 1 7. Januar 2005 von einer vol len Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Danach bestand bis
zum 1 8. Juli 2005
e ine Arbeitsfähigkeit von 50 %
in ein er leidensangepassten Tätigkeit , wobei die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter nicht darunter fällt. Auf dieser Basis ist die SUVA zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Taggelder auszu richten. Zudem hat sie, soweit sie dies nicht bereits getan hat, für die Heilbe handlung bis zum 1 8. Juli 2005 aufzukommen . Ein Anspruch des Beschwerde führers auf eine Invalidenrente oder Integritätsentschädi gung besteht nicht. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 8.
Dr. G.___ wurde von der SUVA lediglich nach der aktuellen Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung gefragt ( Urk. 7/ 218 ). Dementsprechend äusserte er sich im Gutachten vom 2 0. Juni 2012
nur dazu ( Urk. 19). I n
diesem Pro zess stellte sich aber die Frage nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit. Die wei tere Abklärung erwies sich daher als unerlässlic h . Statt diese selbst vorzuneh men, hätte das Gericht die Sache auch a n die SUVA zurückweisen können. Es rechtfertigt sich da her, die Kosten für d a s Ergänzungsg utachten vom 3. Dezember 2014 in der Höhe von Fr. 2‘000.-- ( Urk. 28 ) der SUVA aufzuerlegen (BGE 140 V 70, 139 V 225). 9.
Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführer s ist die SUVA zu ver pflichten, ihm eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt vom 2 7. Juni 2013 aufgehoben , und es wird fest gestellt, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Taggeld und Heilbehandlung im Sinne der Erwägung 7 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Kosten für das Ergänzungsgutachten von Dr. G.___ vom 3. Dezember 2014 von Fr. 2‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzah lungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Rechtsanwalt Reto Bachmann, unter Beilage von Urk. 25 und Urk. 28 - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).
E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes bzw. Gutachtens ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA zu Recht ihre Leistungen per 1. August 2004 eingestellt hat. Dabei geht es um die Frage, ob die Kopf-, Rücken- und Thoraxbeschwerden Unfallfolgen darstellen und, gegebenenfalls, ob sie über das Datum der verfügten Leistungseinstellung hinaus zu weiteren Ansprüchen, ins besondere auf Taggeld, führen. Darauf ist nachfolgend im Einzelnen einzuge hen. 3.
E. 3 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass die Voraussetzun gen für den Fallabschluss per 1. August 2004 gegeben seien. Dementsprechend würden keine weiteren Taggelder ausgerichtet. Ein Anspruch auf eine Invali den rente oder Integritätsentschädigung best eh e nicht ( Urk. 7/237). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2 7. Juni 2013 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 3 0. August 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm mit Wirkung ab Unfalltag bis 3 0. Juni 2005 das volle UVG-Taggeld und ab 1. Juli 2005 das UVG-Taggeld auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszurichten. Über die weiteren Leistungen der SUVA sei aufgrund einer anzuordnenden polydisziplinären Begutachtung zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Eingabe vom 2 1. November 2013 liess der Versicherte eine Stellungnahme zur Beschwerde antwort einreichen ( Urk. 10) , welche der SUVA am 2 5. November 2013 ( Urk.
11) zugestellt wurde . In der Folge wurde bei Dr. G.___ eine Ergänzung seines thoraxchirurgischen Gutachtens veranlasst ( Urk. 12), welche am 3. Dezember 2014 erstattet wurde ( Urk. 19, 22). Dazu liess sich der Beschwerdeführer vernehmen ( Urk. 25). Die SUVA verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die SUVA hielt im Einspracheentscheid fest, der Neurologe Dr. E.___ führe im Gutachten vom 3. März 2010 die Kopfschmerzen auf einen Analgetikaüberge brauch zurück. Die von ihm veranlassten neuropsychologischen Abklärungen beim F.___ hätten ein unauffälliges kognitives Leistungsprofil ergeben. Der Be schwerdeführer habe beim Unfall abgesehen von den Gesichtsfrakturen keine relevanten Kopfverletzungen erlitten. Ein Zusammenhang zwischen diesen Frakturen und den Kopfschmerzen sei gemäss dem Gutachten des A.___ , Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, auszu schliessen. Die Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. August 2004 sei unter diesem Aspekt folglich nicht zu beanstanden ( Urk. 2).
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, seit dem Unfall leide er unter ständigen Kopfschmerzen. Das MRI des Gehirns vom 2 5. Juni 2008 zeige eine deutliche Hirnläsion. Dr. E.___ habe denn auch eine stattgehabte traumati sche Hirnverletzung im Rahmen des Unfalls vom 2 6. N ovember 2003 diagnosti ziert ( Urk. 1 S. 9 f.) . Dem
neuropsychologischen Bericht von lic . phil. I.___ vom 4. Dezember 2008 sei zu entnehmen, dass sehr wohl neuropsychologische Defizite bestünden ( Urk. 1 S. 17 f.) . Der SUVA-Arzt Dr. med. J.___ , Fach arzt für Neurologie, habe in der Aktenbeurteilung vom 1 7. Februar 2005 die Kopfschmerzen als posttraumatisch qualifiziert und die Restarbeitsfähigkeit mit 50 % an gegeben. Darauf sei abzustellen ( Urk. 1 S. 12 ).
E. 3.2.1 Dr. E.___ diagnostizierte im Gutachten vom 3. März 2010 eine traumatische Hirn verletzung als Folge des Unfalls vom 2 6. November 2003 sowie Kopf schmerzen nach Analgeti kaübergebrauch ( Urk. 7/161 S. 21 f. ). Die Annahme einer erlittenen traumatischen Kopfverletzung stützte er auf das MRI vom 2 5. Juni 2008, welches diskrete zerebrale L äsionen zeigte ( Urk. 7/135, vgl. auch Urk. 7/161 S. 27 ). Diesen Befund beurteilte er als posttraumatische Residue n einer Mikroblutung ( Urk. 7/161 S. 20). Da die neuropsychologische Abklärung beim F.___ ein weitgehend unauffälliges kognitives Leistungsprofil ohne Hin weise für fokale hirnorganische Defizite ergeben hatte ( Urk. 7/174 S. 12 unten ), mass Dr. E.___ den im MRI beschriebenen punktförmigen Hämosiderinspuren keine klinische Relevanz zu ( Urk. 7/188). Es bestehen keine Anhaltspunkte, wel che diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen vermöchten. Anderweitige, davon abweichende ärztliche Einschätzungen bestehen nicht. Soweit der Beschwerde führer in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei die Meinung eines erfahrenen Hirntraumatologen einzuholen ( Urk. 1 S. 11), legt er nicht dar, wes halb Dr. E.___ als Neurologe die nötige Fachkompetenz für die Beurteilung die ses Befunds fehlen soll.
Nichts zu seinen Gunsten ab zu leiten vermag der Beschwerdeführer sodann aus der (von ihm veranlassten) Beurteilung der Neuropsychologin lic . phil. I.___ , welche ihm minimale Störungen der sprachlich-auditiven Informationserfas sung bescheinigt. Ihr Schluss, diese seien auf die erlittenen Hirnläsionen zu rück zuführen ( Urk. 7/141 S. 7), ist aus medizinischer Sicht nicht haltbar, wie Dr. E.___ nachvollziehbar darlegte ( Urk. 7/161 S. 20). Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern sich eine allfällige minimal eingeschränkte Auffassungs gabe in einer dem Beschwerdeführer offenstehenden (einfachen und repetitiven) Tätigkeit negativ auswirken soll. Einen Integritätsschaden, welcher von Dr. E.___ explizit verneint wird, postuliert auch sie nicht ( Urk. 7/141, Urk. 7/188).
Gestützt auf das Gutachten des A.___ , Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals und Gesichtschirurgie, ist weiter ausgewiesen, dass die Kopf schmerzen nicht auf die erlittenen Frakturen im Gesicht zurückzuführen sind ( Urk. 7/111), was insoweit unbestritten ist.
E. 3.2.2 Dr. E.___ führte die bestehenden Kopfschmerzen auf einen Analgetikaüberge brauch zurück ( Urk. 7/161 S. 19 ). Damit ist deren Unfallkausalität zu verneinen. Dies gilt jedoch lediglich in Bezug auf den Zeitpunkt der Begutachtung vom 1 2. Januar 2010 (S. 3) , was beide Parteien verkennen. Dr. E.___ ging davon aus, dass die Kopfschmerzen initial posttraumatisch bedingt waren. Die Unfallkausa lität der Kopfschmerzen infolge des Analgetikaübergebrauchs verneinte er bezo gen auf den Zeitpunkt der Begutachtung (S. 18, Urk. 7/188). Soweit der Beschwerdeführer einen Analgetikaüberkonsum bestreitet ( Urk. 1 S. 14), ist darauf hinzuweisen, dass sein Analgetikakonsum bereits früher im Fokus der Ärzte stand. Der behandelnde Neurologe, Dr. med. K.___ , empfahl im Bericht vom 2 8. Oktober 2008 eine zeitlich befristete Behandlung mit Dihydergot -Tab letten und Physiotherapie ( Urk. 7/36). Der SUVA-Arzt Dr. J.___ kommen tierte diesen Behandlungsansatz zustimmend und erklärte dazu, damit würde der Gebrauch von Analgetik a in Grenzen gehalten ( Urk. 7/45 S. 3 ). Letzterer qualifizierte in seiner Aktenbeurteilung vom 1 7. Januar 2005 die Kopfschmer zen als posttraumatisch. Er hielt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer lei densangepassten Tätigkeit ab sofort für möglich. Für nicht geeignet hielt er Arbeiten, die eine starke Beanspruchung der oberen Extremitäten erforderten. Unter der Voraussetzung einer adäquaten Kopfwehbehandlung, wie von Dr. K.___ vorgeschlagen, erwartete er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bei adaptierter Tätigkeit auf mindestens 90 % ( Urk. 7/45 S. 4 ) Die SUVA scheint in dieser Beurteilung einen Widerspruch zum Gutachten von Dr. E.___ zu erkennen ( Urk. 2 S. 6). Dem ist aber nicht so, weil auch Dr. E.___ eine anfängliche Unfall kausalität bejaht. Dass die beiden Ärzte sich bezüglich Typisierung der Kopf schmerzen nicht einig sind, tut vorliegend nichts zur Sache (vgl. dazu Urk. 7/161 S. 7, 18).
Damit ist ab Unfalldatum bis zum 1 7. Januar 2005 von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit a uszugehen, gefolgt von einer 50% igen.
E. 3.2.3 Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. E.___ vom 1 2. Januar 2010 bestand hin sichtlich der Kopfschmerzen keine Unfallkausalität mehr. Ein Wegfall der natürlichen Kausalität und mithin eine Leistungseinstellung per 1. August 2004 lässt sich damit aber nicht begründen. Die SUVA erläutert denn auch nicht näher, weshalb dem so sein soll. Indessen lässt sich der massgebende Zeitpunkt gestützt auf die weiteren Akten bestimmen. Dr. K.___ ging im Bericht vom 2 8. Oktober 2 004 davon aus, dass sich
bei Durchführung der von ihm empfoh lenen Therapie die Kopfschmerzen zu einem grossen Teil zurückbilden würden ( Urk. 7/36). Am 1. Februar 2005 berichtete der Hausarzt Dr. med. L.___ , wel cher die entsprechende Behandlung übernahm , denn auch von einer erheblichen Verbess erung der Symptomatik ( Urk. 7/43 ), bevor danach offenbar wieder eine Verschlechterung eintrat. A nlässlich einer weiteren konsiliarischen Unter suchung vom 1 8. Juli 2005 kam Dr. K.___ dann zum Schluss, dass nunmehr psychi sche Faktoren für das Kopfschmerzgeschehen verantwortlich seien ( Urk. 7/50). Auf das psychische Geschehen nahm Dr. E.___ bei der Qualifizie rung des Kopfschmerzes infolge Medikamentenübergebrauchs mitunter Bezug ( Urk. 7/161 S. 19). Eine Leistungseinstellung aufgrund der dahingefallenen Unfallkausalität der Kopfschmerzen rechtfertigt sich deshalb ab dem 1 8. Juli 2005 , sofern die psychischen Beschwerden nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang zum Unfall stehen (s. hierzu nachfolgend E. 6.2 f.) . Bis zu die sem Zeitpunkt ist von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit von 50 % auszugehen. Die bisherige Tätigkeit in der Produktion fällt nicht darunter, da, soweit ersichtlich, deren Ausübung einen erheblichen Krafteinsatz der Armen erforderte ( Urk. 7/64, 6/72; vgl. auch
Urk. 7/97 S. 15,
Urk. 7/154). 4. 4.1
Was die Beurteilung der Thoraxbeschwerden anbelangt, stützte sich die SUVA auf das Gutachten von Dr. G.___ vom 2 0. Juni 2012 ( Urk. 2). Darin diag nostizierte er eine konsolidierte Fraktur des Corpus st erni nach Unfall vom 2 6. November 200 3. Den Beschwerdeführer erachtete er zum Zeitpunkt der Be gutachtung vom 1 5. Mai 2012 als voll arbeitsfähig. Einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte er ( Urk. 7/226). In seiner ergänzenden Stel lungnahme vom 3. Dezember 2014 präzisierte er, dass nach einer Sternum fraktur körperlich belastende Tätigkeiten erfahrungsgemäss erst nach sechs Mona ten möglich seien. Hauptgrund hiefür sei, dass es unmöglich sei, eine Sternumfraktur ruhig zu stellen, weshalb der Heilungsprozess überaus länger dauere als bei ruhig gestellten Frakturen. Indessen sei nach Ablauf eines Jahres die Ausübung eines körperlich belastenden Berufs meist möglich ( Urk. 19). 4.2
Diese Beurteilung überzeugt und genügt den rechtsprechungsgemäss erforderli chen Voraussetzungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungs grundlage (vgl. dazu E. 1.4 hievor ). Dr. G.___ war bekannt, dass die bishe rige Tätigkeit des Beschwerdeführers einen erheblichen Krafteinsatz der Arme erforderte (vgl. Urk.
E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art.
E. 6.1 Durch die Abklärungen der SUVA und die vom hiesigen Gericht eingeholte Ergän zung bei Dr. G.___ erweisen sich Kopf-, Rücken- und Thoraxbe schwer den als genügend abgeklärt. Die vom Beschwerdeführer beantragte polydis zi pli näre Begutachtung kann daher unterbleiben. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die vom ihm geltend gemachten psychischen Beschwerden infolge des Unfalls ( Urk. 1 S. 5, 18 f. ). Eine fachärztliche psychiatri sche Abklärung ist nicht notwendig . Denn selbst bei allfällig gegebene r natürlicher (Teil-)Kausalität bestünde diesbezüglich keine Leistungspflicht der SUVA über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus, weil die Adäquanz auf jeden Fall zu verneinen ist, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt :
E. 6.2 Psychische Beeinträchtigungen gelten nach der Rechtsprechung des Eidgenössi schen Versicherungsgerichts in der Regel nur bei schweren Unfällen als deren adäquate Folge. Banale Unfälle (z.B. geringfügiges Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) oder leichte Unfälle (z.B. gewöhnlicher Sturz oder Aus rutschen) sind hingegen in der Regel nicht geeignet, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Ist ein Unfall als mittelschwer einzustufen, lässt sich die Frage der Adäquanz nicht aufgrund des Unfalls geschehen allein schlüssig zu beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfass bare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien nennt die Rechtsprechung besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Ein drück lichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verlet zungen, insbesondere ihre erfahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwick lungen auszulösen, unge wöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Kompli kationen, Grad und Dauer der physisch bedingten Arbei tsunfähigkeit (BGE 115 V 140 E . 6c/ aa ).
E. 6.3 Der vom Beschwerdeführer erlittene Unfall ist als mittlerer Unfall im eigentli chen Sinn zu qualifizieren . Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher praxisgemäss zu bejahen, wenn mehrere der in die Beurteilung einzube zie henden Kriterien erfüllt wären oder ein einzelnes Kriterium in beson ders ausge prägter Weise gegeben wäre (BGE 115 V 141 E . 6c/ aa ).
Der Unfall vom 2 6. November 2003 ereignete sich weder unter dramatischen Umständen, noch war er besonders eindrücklich. Der Beschwerdeführer erlitt keine schweren Verletzungen und auch keine solche n , die erfahrungsgemäss geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Sodann kann weder von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver schlim merte, noch von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Kompli kationen die Rede sein. Daran ändert nichts, dass die Sternumfraktur erst rund fünf Monate nach dem Unfall entdeckt wurde. Denn eine frühere Diagno sestellung hätte nicht zu einer anderen Behandlung geführt ( Urk. 7/226 S. 2 ). Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung bestand nicht. Die Behandlung der Kopfbeschwerden ist, soweit diese funktionell überlagert sind, vorliegend u nbeachtlich . Auch Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeits unfähigkeit waren nicht vom besonderen Ausmass, da nach dem 1 8. Juli 2005
aus somatischer Sicht
wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand. Hingegen kann das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen als erfüllt betrachtet wer den. Dies jedoch nur geringgradig , denn der Beschwerdeführer vermag laut eigenen Angaben ohne Weiteres 30 bis 60 Minuten in der gleichen Positio n zu verharren ( Urk. 7/161 S. 15 f.). Demnach ist lediglich eines der von der Recht sprechung für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei mittel schweren Unfällen entwickelten Kriterien erfüllt, dies jedoch nur in geringem Ausmass, so da ss die Adäquanz zu verneinen ist. 7.
Zusammenfa ssend ist festzuhalten, dass bis zum 1 7. Januar 2005 von einer vol len Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Danach bestand bis
zum 1 8. Juli 2005
e ine Arbeitsfähigkeit von 50 %
in ein er leidensangepassten Tätigkeit , wobei die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter nicht darunter fällt. Auf dieser Basis ist die SUVA zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Taggelder auszu richten. Zudem hat sie, soweit sie dies nicht bereits getan hat, für die Heilbe handlung bis zum 1 8. Juli 2005 aufzukommen . Ein Anspruch des Beschwerde führers auf eine Invalidenrente oder Integritätsentschädi gung besteht nicht. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 8.
Dr. G.___ wurde von der SUVA lediglich nach der aktuellen Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung gefragt ( Urk. 7/ 218 ). Dementsprechend äusserte er sich im Gutachten vom 2 0. Juni 2012
nur dazu ( Urk. 19). I n
diesem Pro zess stellte sich aber die Frage nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit. Die wei tere Abklärung erwies sich daher als unerlässlic h . Statt diese selbst vorzuneh men, hätte das Gericht die Sache auch a n die SUVA zurückweisen können. Es rechtfertigt sich da her, die Kosten für d a s Ergänzungsg utachten vom 3. Dezember 2014 in der Höhe von Fr. 2‘000.-- ( Urk. 28 ) der SUVA aufzuerlegen (BGE 140 V 70, 139 V 225). 9.
Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführer s ist die SUVA zu ver pflichten, ihm eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt vom 2 7. Juni 2013 aufgehoben , und es wird fest gestellt, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Taggeld und Heilbehandlung im Sinne der Erwägung 7 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Kosten für das Ergänzungsgutachten von Dr. G.___ vom 3. Dezember 2014 von Fr. 2‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzah lungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Rechtsanwalt Reto Bachmann, unter Beilage von Urk. 25 und Urk. 28 - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 12 S. 2). Diesem Umstand trug er Rechnung, indem er sie als körperlich belastend einstufte, was der Beschwerdeführer in seiner Stellung nahme vom 2 4. Februar 2015 zu verkennen scheint ( Urk. 25 S. 2). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus thoraxchirurgischer Sicht ein Jahr nach dem Unfall, also per 2 6. November 2004, wieder voll arbeitsfähig war. Dieser Umstand ist indessen insofern irrelevant, als über diesen Zeitpunkt hinaus aufgrund der Kopfschmerzen noch eine Arbeitsunfähigkeit bestand. 5. 5.1
Hinsichtlich der Rückenschmerzen ist unbestritten, dass d ie degenerativen Verän derungen an der unteren Lendenwirbelsäule nicht unfallbedingt sind ( Urk. 7/97 S. 22 ). Unterschiedliche Ansichten bestehen darüber , ob die mit MRI vom 6. September 2005 ( Urk. 7/52) entdeckte, aber mittlerweile verheilte Deck plattenfraktur LWK2 auf den Unfall vom 2 6. November 2003 zurückzuführen ist.
5.2
Dr. D.___
erklärte im Gutachten vom 2. März 2010 dazu, die LWK2-Fraktur sei erstmals fast zwei Jahre nach dem Unfall beschrieben worden. Deren Zuord nung zu einem bestimmten Ereignis erscheine praktisch unmöglich. Bei entspre chenden Beschwerden wäre während der ersten Monate nach dem Ereignis eine Skelettszintigraphie möglich gewesen. Eine solche sei aber offenbar wegen feh lender Beschwerden nicht erfolgt. Er erachte diese Fraktur höchstens als mög licherweise, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal ( Urk. 7/160 S. 7). Ebenfalls vermochten die Ärzte der C.___ keine klaren Aussa gen zur Ursache der Fraktur zu machen. Sie führten aus, ob die LWK2-Fraktur vor dem Unfall bereits bestanden habe, könne nicht mit letzter Sicherheit be stätigt oder aus geschlossen werden ( Urk. 7/97 S. 22). Indessen bejahten sie eine Unfallkausalität mit der Begründung, aufgrund fehlender Hinweise auf andere traumatische Ereignisse gehe die Fraktur auf den Unfall vom 2 6. November 2003 zurück ( Urk. 7/97 S. 20). Der SUVA ist beizupflichten, dass diese Beurtei lung auf eine Argumentation " post ho c ergo propter hoc" hinausläuft - nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist - , was zum Nachweis des fraglichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss unzureichend ist (vgl. BGE 119 V 341 E. 2b/ bb ; SVR 2008 UV N
r. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3). Damit ist festzuhalten, dass die Deckplattenfraktur LWK2 möglicherweise, aber nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 2 3. November 2003 verursacht wurde. Von weiteren Abklärun gen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdi gung , BGE 137 V 69 E. 5.2, 136 I 236 E. 5.3). Damit entfällt
eine Leistungs pflicht der SUVA in diesem Zusammenhang . 6.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00193 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
5. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller Huber Keller Wachter Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Ineichen
Lischer
Zemp , Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1957, war über seine Arbeitgeberin, die Personalver mittlung
Y.___ , bei der Z.___ als Produktionsmitarbeiter tätig. Am 2 6. November 2003 erlitt er mit dem Auto einen Selbstunfall, als er bei einer Kreuzung mit einem grossen Stein kollidierte ( Urk. 7/2). Im A.___ , wo er bis zum 3. Dezember 2003 hospi talisiert war, wurde eine dislozierte Nasenbeinfraktur, eine Impressionsfraktur der Sinus frontalis -Vorderwand beidseits sowie eine Septumfraktur festgestellt ( Urk. 7/5). Die zuständige Sch weizerische Unfallversicherungs anstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld).
In der Folge klagte der Versicherte über frontale Kopfschmerzen, Sehstörungen, Nacken- und Thoraxschmerzen (Urk. 7/8). Eine Computertomographie vom 5. März 2004 des Thorax zeigte Frakturen des Corpus sterni und einer caudalen Rippe (Urk. 7/11). Am 13. Mai 2004 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt. Der SUVA-Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Chirurgie, hielt fest, im Bereich des Sinus frontalis und Sinus maxil l aris bestünden noch Klopfdolenzen und als Folge der Stückfraktur des Corpus sterni klage der Versicherte über belastungs abhängige Beschwerden. Ab 17. Mai 2004 sei ein Arbeitspensum von 50 % zu mutbar. Allerdings bestünden noch Einschränkungen bei Überkopfarbeiten und bei Arbeiten, die mit häufigen Rotationsbewegungen des Oberkörpers einher gingen. Etwa 14 Tage später sei alsdann mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 7/17). Am 2 3. Juni 2004 verfügte die SUVA die Reduktion der Taggelder ab 17. Mai 2004 auf 50 % und schliesslich deren Einstellung ab 1. Juli 2004. Gleichzeitig teilte sie mit, dass die Kosten der noch notwendigen Be handlung weiterhin übernommen würden (Urk. 7/21). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1 7. August 2004 fest ( Urk. 7/30). Die da gegen erhobene Beschwerd e hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3 0. November 2005 insofern gut, als es die Sache zur weiteren Abklärungen bezüglich der Kopf-, Rücken- und Thoraxbeschwerden zurückwies ( Urk. 7/63 ; Prozess UV.2004.00299 ). 1.2
In Nachachtung dieses Urteils holte die SUVA bei der C.___ ein inter disziplinäres ( orthopädisch/ neurologisch es
und neuropsychiatrisch es ) Gut achten vom 2. April 2007 ein ( Urk. 7/97; vgl. auch den Gutachtensauftrag vom 3 1. März 2006, Urk. 7/75). Weiter liess die SUVA den Versicherten durch das A.___ , Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirur gie , begutachten (Gutachten vom 8. November 2007, Urk. 7/111). Da die C.___ trotz mehrmaliger Mahnung Zusatzfragen unbeantwortet liess ( Urk. 7/105, 7/116, 7/117, 7/121), veranlasste die SUVA bei Dr. med. D.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, das Gutachten vom 2. März 2010 und bei Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, das Gutachten vom 3. März 2010 ( Urk. 7/160, 7/161). Letzterer hielt eine zusätzliche neuropsychologische Beur teilung für notwendig. Das e ntsprechende Gutachten vom F.___ erging am 1 4. Juli 2010 ( Urk. 7/174). Gestützt darauf ergänzte Dr. E.___ mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2010 sein Gutachten ( Urk. 7/188). Schliesslich erstattete Dr. med. G.___ , Chefarzt am H.___ , Facharzt für Ch irurgie, das thora xchirurgische Gutacht en vom 2 0. Juni 2012 ( Urk. 7/226 ). Mit Verfügung vom 3 0. Januar 201 3 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass die Voraussetzun gen für den Fallabschluss per 1. August 2004 gegeben seien. Dementsprechend würden keine weiteren Taggelder ausgerichtet. Ein Anspruch auf eine Invali den rente oder Integritätsentschädigung best eh e nicht ( Urk. 7/237). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2 7. Juni 2013 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 3 0. August 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm mit Wirkung ab Unfalltag bis 3 0. Juni 2005 das volle UVG-Taggeld und ab 1. Juli 2005 das UVG-Taggeld auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszurichten. Über die weiteren Leistungen der SUVA sei aufgrund einer anzuordnenden polydisziplinären Begutachtung zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Eingabe vom 2 1. November 2013 liess der Versicherte eine Stellungnahme zur Beschwerde antwort einreichen ( Urk. 10) , welche der SUVA am 2 5. November 2013 ( Urk.
11) zugestellt wurde . In der Folge wurde bei Dr. G.___ eine Ergänzung seines thoraxchirurgischen Gutachtens veranlasst ( Urk. 12), welche am 3. Dezember 2014 erstattet wurde ( Urk. 19, 22). Dazu liess sich der Beschwerdeführer vernehmen ( Urk. 25). Die SUVA verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch ent steht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin ( Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natür li chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al lei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes bzw. Gutachtens ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA zu Recht ihre Leistungen per 1. August 2004 eingestellt hat. Dabei geht es um die Frage, ob die Kopf-, Rücken- und Thoraxbeschwerden Unfallfolgen darstellen und, gegebenenfalls, ob sie über das Datum der verfügten Leistungseinstellung hinaus zu weiteren Ansprüchen, ins besondere auf Taggeld, führen. Darauf ist nachfolgend im Einzelnen einzuge hen. 3. 3.1
Die SUVA hielt im Einspracheentscheid fest, der Neurologe Dr. E.___ führe im Gutachten vom 3. März 2010 die Kopfschmerzen auf einen Analgetikaüberge brauch zurück. Die von ihm veranlassten neuropsychologischen Abklärungen beim F.___ hätten ein unauffälliges kognitives Leistungsprofil ergeben. Der Be schwerdeführer habe beim Unfall abgesehen von den Gesichtsfrakturen keine relevanten Kopfverletzungen erlitten. Ein Zusammenhang zwischen diesen Frakturen und den Kopfschmerzen sei gemäss dem Gutachten des A.___ , Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie, auszu schliessen. Die Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. August 2004 sei unter diesem Aspekt folglich nicht zu beanstanden ( Urk. 2).
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, seit dem Unfall leide er unter ständigen Kopfschmerzen. Das MRI des Gehirns vom 2 5. Juni 2008 zeige eine deutliche Hirnläsion. Dr. E.___ habe denn auch eine stattgehabte traumati sche Hirnverletzung im Rahmen des Unfalls vom 2 6. N ovember 2003 diagnosti ziert ( Urk. 1 S. 9 f.) . Dem
neuropsychologischen Bericht von lic . phil. I.___ vom 4. Dezember 2008 sei zu entnehmen, dass sehr wohl neuropsychologische Defizite bestünden ( Urk. 1 S. 17 f.) . Der SUVA-Arzt Dr. med. J.___ , Fach arzt für Neurologie, habe in der Aktenbeurteilung vom 1 7. Februar 2005 die Kopfschmerzen als posttraumatisch qualifiziert und die Restarbeitsfähigkeit mit 50 % an gegeben. Darauf sei abzustellen ( Urk. 1 S. 12 ). 3.2 3.2.1
Dr. E.___ diagnostizierte im Gutachten vom 3. März 2010 eine traumatische Hirn verletzung als Folge des Unfalls vom 2 6. November 2003 sowie Kopf schmerzen nach Analgeti kaübergebrauch ( Urk. 7/161 S. 21 f. ). Die Annahme einer erlittenen traumatischen Kopfverletzung stützte er auf das MRI vom 2 5. Juni 2008, welches diskrete zerebrale L äsionen zeigte ( Urk. 7/135, vgl. auch Urk. 7/161 S. 27 ). Diesen Befund beurteilte er als posttraumatische Residue n einer Mikroblutung ( Urk. 7/161 S. 20). Da die neuropsychologische Abklärung beim F.___ ein weitgehend unauffälliges kognitives Leistungsprofil ohne Hin weise für fokale hirnorganische Defizite ergeben hatte ( Urk. 7/174 S. 12 unten ), mass Dr. E.___ den im MRI beschriebenen punktförmigen Hämosiderinspuren keine klinische Relevanz zu ( Urk. 7/188). Es bestehen keine Anhaltspunkte, wel che diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen vermöchten. Anderweitige, davon abweichende ärztliche Einschätzungen bestehen nicht. Soweit der Beschwerde führer in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei die Meinung eines erfahrenen Hirntraumatologen einzuholen ( Urk. 1 S. 11), legt er nicht dar, wes halb Dr. E.___ als Neurologe die nötige Fachkompetenz für die Beurteilung die ses Befunds fehlen soll.
Nichts zu seinen Gunsten ab zu leiten vermag der Beschwerdeführer sodann aus der (von ihm veranlassten) Beurteilung der Neuropsychologin lic . phil. I.___ , welche ihm minimale Störungen der sprachlich-auditiven Informationserfas sung bescheinigt. Ihr Schluss, diese seien auf die erlittenen Hirnläsionen zu rück zuführen ( Urk. 7/141 S. 7), ist aus medizinischer Sicht nicht haltbar, wie Dr. E.___ nachvollziehbar darlegte ( Urk. 7/161 S. 20). Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern sich eine allfällige minimal eingeschränkte Auffassungs gabe in einer dem Beschwerdeführer offenstehenden (einfachen und repetitiven) Tätigkeit negativ auswirken soll. Einen Integritätsschaden, welcher von Dr. E.___ explizit verneint wird, postuliert auch sie nicht ( Urk. 7/141, Urk. 7/188).
Gestützt auf das Gutachten des A.___ , Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals und Gesichtschirurgie, ist weiter ausgewiesen, dass die Kopf schmerzen nicht auf die erlittenen Frakturen im Gesicht zurückzuführen sind ( Urk. 7/111), was insoweit unbestritten ist. 3.2.2
Dr. E.___ führte die bestehenden Kopfschmerzen auf einen Analgetikaüberge brauch zurück ( Urk. 7/161 S. 19 ). Damit ist deren Unfallkausalität zu verneinen. Dies gilt jedoch lediglich in Bezug auf den Zeitpunkt der Begutachtung vom 1 2. Januar 2010 (S. 3) , was beide Parteien verkennen. Dr. E.___ ging davon aus, dass die Kopfschmerzen initial posttraumatisch bedingt waren. Die Unfallkausa lität der Kopfschmerzen infolge des Analgetikaübergebrauchs verneinte er bezo gen auf den Zeitpunkt der Begutachtung (S. 18, Urk. 7/188). Soweit der Beschwerdeführer einen Analgetikaüberkonsum bestreitet ( Urk. 1 S. 14), ist darauf hinzuweisen, dass sein Analgetikakonsum bereits früher im Fokus der Ärzte stand. Der behandelnde Neurologe, Dr. med. K.___ , empfahl im Bericht vom 2 8. Oktober 2008 eine zeitlich befristete Behandlung mit Dihydergot -Tab letten und Physiotherapie ( Urk. 7/36). Der SUVA-Arzt Dr. J.___ kommen tierte diesen Behandlungsansatz zustimmend und erklärte dazu, damit würde der Gebrauch von Analgetik a in Grenzen gehalten ( Urk. 7/45 S. 3 ). Letzterer qualifizierte in seiner Aktenbeurteilung vom 1 7. Januar 2005 die Kopfschmer zen als posttraumatisch. Er hielt eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer lei densangepassten Tätigkeit ab sofort für möglich. Für nicht geeignet hielt er Arbeiten, die eine starke Beanspruchung der oberen Extremitäten erforderten. Unter der Voraussetzung einer adäquaten Kopfwehbehandlung, wie von Dr. K.___ vorgeschlagen, erwartete er eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit bei adaptierter Tätigkeit auf mindestens 90 % ( Urk. 7/45 S. 4 ) Die SUVA scheint in dieser Beurteilung einen Widerspruch zum Gutachten von Dr. E.___ zu erkennen ( Urk. 2 S. 6). Dem ist aber nicht so, weil auch Dr. E.___ eine anfängliche Unfall kausalität bejaht. Dass die beiden Ärzte sich bezüglich Typisierung der Kopf schmerzen nicht einig sind, tut vorliegend nichts zur Sache (vgl. dazu Urk. 7/161 S. 7, 18).
Damit ist ab Unfalldatum bis zum 1 7. Januar 2005 von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit a uszugehen, gefolgt von einer 50% igen. 3.2.3
Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. E.___ vom 1 2. Januar 2010 bestand hin sichtlich der Kopfschmerzen keine Unfallkausalität mehr. Ein Wegfall der natürlichen Kausalität und mithin eine Leistungseinstellung per 1. August 2004 lässt sich damit aber nicht begründen. Die SUVA erläutert denn auch nicht näher, weshalb dem so sein soll. Indessen lässt sich der massgebende Zeitpunkt gestützt auf die weiteren Akten bestimmen. Dr. K.___ ging im Bericht vom 2 8. Oktober 2 004 davon aus, dass sich
bei Durchführung der von ihm empfoh lenen Therapie die Kopfschmerzen zu einem grossen Teil zurückbilden würden ( Urk. 7/36). Am 1. Februar 2005 berichtete der Hausarzt Dr. med. L.___ , wel cher die entsprechende Behandlung übernahm , denn auch von einer erheblichen Verbess erung der Symptomatik ( Urk. 7/43 ), bevor danach offenbar wieder eine Verschlechterung eintrat. A nlässlich einer weiteren konsiliarischen Unter suchung vom 1 8. Juli 2005 kam Dr. K.___ dann zum Schluss, dass nunmehr psychi sche Faktoren für das Kopfschmerzgeschehen verantwortlich seien ( Urk. 7/50). Auf das psychische Geschehen nahm Dr. E.___ bei der Qualifizie rung des Kopfschmerzes infolge Medikamentenübergebrauchs mitunter Bezug ( Urk. 7/161 S. 19). Eine Leistungseinstellung aufgrund der dahingefallenen Unfallkausalität der Kopfschmerzen rechtfertigt sich deshalb ab dem 1 8. Juli 2005 , sofern die psychischen Beschwerden nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang zum Unfall stehen (s. hierzu nachfolgend E. 6.2 f.) . Bis zu die sem Zeitpunkt ist von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit von 50 % auszugehen. Die bisherige Tätigkeit in der Produktion fällt nicht darunter, da, soweit ersichtlich, deren Ausübung einen erheblichen Krafteinsatz der Armen erforderte ( Urk. 7/64, 6/72; vgl. auch
Urk. 7/97 S. 15,
Urk. 7/154). 4. 4.1
Was die Beurteilung der Thoraxbeschwerden anbelangt, stützte sich die SUVA auf das Gutachten von Dr. G.___ vom 2 0. Juni 2012 ( Urk. 2). Darin diag nostizierte er eine konsolidierte Fraktur des Corpus st erni nach Unfall vom 2 6. November 200 3. Den Beschwerdeführer erachtete er zum Zeitpunkt der Be gutachtung vom 1 5. Mai 2012 als voll arbeitsfähig. Einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte er ( Urk. 7/226). In seiner ergänzenden Stel lungnahme vom 3. Dezember 2014 präzisierte er, dass nach einer Sternum fraktur körperlich belastende Tätigkeiten erfahrungsgemäss erst nach sechs Mona ten möglich seien. Hauptgrund hiefür sei, dass es unmöglich sei, eine Sternumfraktur ruhig zu stellen, weshalb der Heilungsprozess überaus länger dauere als bei ruhig gestellten Frakturen. Indessen sei nach Ablauf eines Jahres die Ausübung eines körperlich belastenden Berufs meist möglich ( Urk. 19). 4.2
Diese Beurteilung überzeugt und genügt den rechtsprechungsgemäss erforderli chen Voraussetzungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungs grundlage (vgl. dazu E. 1.4 hievor ). Dr. G.___ war bekannt, dass die bishe rige Tätigkeit des Beschwerdeführers einen erheblichen Krafteinsatz der Arme erforderte (vgl. Urk. 12 S. 2). Diesem Umstand trug er Rechnung, indem er sie als körperlich belastend einstufte, was der Beschwerdeführer in seiner Stellung nahme vom 2 4. Februar 2015 zu verkennen scheint ( Urk. 25 S. 2). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus thoraxchirurgischer Sicht ein Jahr nach dem Unfall, also per 2 6. November 2004, wieder voll arbeitsfähig war. Dieser Umstand ist indessen insofern irrelevant, als über diesen Zeitpunkt hinaus aufgrund der Kopfschmerzen noch eine Arbeitsunfähigkeit bestand. 5. 5.1
Hinsichtlich der Rückenschmerzen ist unbestritten, dass d ie degenerativen Verän derungen an der unteren Lendenwirbelsäule nicht unfallbedingt sind ( Urk. 7/97 S. 22 ). Unterschiedliche Ansichten bestehen darüber , ob die mit MRI vom 6. September 2005 ( Urk. 7/52) entdeckte, aber mittlerweile verheilte Deck plattenfraktur LWK2 auf den Unfall vom 2 6. November 2003 zurückzuführen ist.
5.2
Dr. D.___
erklärte im Gutachten vom 2. März 2010 dazu, die LWK2-Fraktur sei erstmals fast zwei Jahre nach dem Unfall beschrieben worden. Deren Zuord nung zu einem bestimmten Ereignis erscheine praktisch unmöglich. Bei entspre chenden Beschwerden wäre während der ersten Monate nach dem Ereignis eine Skelettszintigraphie möglich gewesen. Eine solche sei aber offenbar wegen feh lender Beschwerden nicht erfolgt. Er erachte diese Fraktur höchstens als mög licherweise, nicht aber als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal ( Urk. 7/160 S. 7). Ebenfalls vermochten die Ärzte der C.___ keine klaren Aussa gen zur Ursache der Fraktur zu machen. Sie führten aus, ob die LWK2-Fraktur vor dem Unfall bereits bestanden habe, könne nicht mit letzter Sicherheit be stätigt oder aus geschlossen werden ( Urk. 7/97 S. 22). Indessen bejahten sie eine Unfallkausalität mit der Begründung, aufgrund fehlender Hinweise auf andere traumatische Ereignisse gehe die Fraktur auf den Unfall vom 2 6. November 2003 zurück ( Urk. 7/97 S. 20). Der SUVA ist beizupflichten, dass diese Beurtei lung auf eine Argumentation " post ho c ergo propter hoc" hinausläuft - nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist - , was zum Nachweis des fraglichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss unzureichend ist (vgl. BGE 119 V 341 E. 2b/ bb ; SVR 2008 UV N
r. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3). Damit ist festzuhalten, dass die Deckplattenfraktur LWK2 möglicherweise, aber nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 2 3. November 2003 verursacht wurde. Von weiteren Abklärun gen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdi gung , BGE 137 V 69 E. 5.2, 136 I 236 E. 5.3). Damit entfällt
eine Leistungs pflicht der SUVA in diesem Zusammenhang . 6. 6.1
Durch die Abklärungen der SUVA und die vom hiesigen Gericht eingeholte Ergän zung bei Dr. G.___ erweisen sich Kopf-, Rücken- und Thoraxbe schwer den als genügend abgeklärt. Die vom Beschwerdeführer beantragte polydis zi pli näre Begutachtung kann daher unterbleiben. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf die vom ihm geltend gemachten psychischen Beschwerden infolge des Unfalls ( Urk. 1 S. 5, 18 f. ). Eine fachärztliche psychiatri sche Abklärung ist nicht notwendig . Denn selbst bei allfällig gegebene r natürlicher (Teil-)Kausalität bestünde diesbezüglich keine Leistungspflicht der SUVA über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung hinaus, weil die Adäquanz auf jeden Fall zu verneinen ist, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt : 6.2
Psychische Beeinträchtigungen gelten nach der Rechtsprechung des Eidgenössi schen Versicherungsgerichts in der Regel nur bei schweren Unfällen als deren adäquate Folge. Banale Unfälle (z.B. geringfügiges Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses) oder leichte Unfälle (z.B. gewöhnlicher Sturz oder Aus rutschen) sind hingegen in der Regel nicht geeignet, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Ist ein Unfall als mittelschwer einzustufen, lässt sich die Frage der Adäquanz nicht aufgrund des Unfalls geschehen allein schlüssig zu beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfass bare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien nennt die Rechtsprechung besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Ein drück lichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verlet zungen, insbesondere ihre erfahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwick lungen auszulösen, unge wöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Kompli kationen, Grad und Dauer der physisch bedingten Arbei tsunfähigkeit (BGE 115 V 140 E . 6c/ aa ). 6.3
Der vom Beschwerdeführer erlittene Unfall ist als mittlerer Unfall im eigentli chen Sinn zu qualifizieren . Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher praxisgemäss zu bejahen, wenn mehrere der in die Beurteilung einzube zie henden Kriterien erfüllt wären oder ein einzelnes Kriterium in beson ders ausge prägter Weise gegeben wäre (BGE 115 V 141 E . 6c/ aa ).
Der Unfall vom 2 6. November 2003 ereignete sich weder unter dramatischen Umständen, noch war er besonders eindrücklich. Der Beschwerdeführer erlitt keine schweren Verletzungen und auch keine solche n , die erfahrungsgemäss geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Sodann kann weder von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver schlim merte, noch von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Kompli kationen die Rede sein. Daran ändert nichts, dass die Sternumfraktur erst rund fünf Monate nach dem Unfall entdeckt wurde. Denn eine frühere Diagno sestellung hätte nicht zu einer anderen Behandlung geführt ( Urk. 7/226 S. 2 ). Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung bestand nicht. Die Behandlung der Kopfbeschwerden ist, soweit diese funktionell überlagert sind, vorliegend u nbeachtlich . Auch Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeits unfähigkeit waren nicht vom besonderen Ausmass, da nach dem 1 8. Juli 2005
aus somatischer Sicht
wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand. Hingegen kann das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen als erfüllt betrachtet wer den. Dies jedoch nur geringgradig , denn der Beschwerdeführer vermag laut eigenen Angaben ohne Weiteres 30 bis 60 Minuten in der gleichen Positio n zu verharren ( Urk. 7/161 S. 15 f.). Demnach ist lediglich eines der von der Recht sprechung für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei mittel schweren Unfällen entwickelten Kriterien erfüllt, dies jedoch nur in geringem Ausmass, so da ss die Adäquanz zu verneinen ist. 7.
Zusammenfa ssend ist festzuhalten, dass bis zum 1 7. Januar 2005 von einer vol len Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Danach bestand bis
zum 1 8. Juli 2005
e ine Arbeitsfähigkeit von 50 %
in ein er leidensangepassten Tätigkeit , wobei die bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter nicht darunter fällt. Auf dieser Basis ist die SUVA zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Taggelder auszu richten. Zudem hat sie, soweit sie dies nicht bereits getan hat, für die Heilbe handlung bis zum 1 8. Juli 2005 aufzukommen . Ein Anspruch des Beschwerde führers auf eine Invalidenrente oder Integritätsentschädi gung besteht nicht. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 8.
Dr. G.___ wurde von der SUVA lediglich nach der aktuellen Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung gefragt ( Urk. 7/ 218 ). Dementsprechend äusserte er sich im Gutachten vom 2 0. Juni 2012
nur dazu ( Urk. 19). I n
diesem Pro zess stellte sich aber die Frage nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit. Die wei tere Abklärung erwies sich daher als unerlässlic h . Statt diese selbst vorzuneh men, hätte das Gericht die Sache auch a n die SUVA zurückweisen können. Es rechtfertigt sich da her, die Kosten für d a s Ergänzungsg utachten vom 3. Dezember 2014 in der Höhe von Fr. 2‘000.-- ( Urk. 28 ) der SUVA aufzuerlegen (BGE 140 V 70, 139 V 225). 9.
Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführer s ist die SUVA zu ver pflichten, ihm eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweize rischen Unfallversicherungsanstalt vom 2 7. Juni 2013 aufgehoben , und es wird fest gestellt, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Taggeld und Heilbehandlung im Sinne der Erwägung 7 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Kosten für das Ergänzungsgutachten von Dr. G.___ vom 3. Dezember 2014 von Fr. 2‘000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzah lungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 2‘000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Walter Keller - Rechtsanwalt Reto Bachmann, unter Beilage von Urk. 25 und Urk. 28 - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger