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UV.2013.00191

Monodisziplinäres Gutachten: konsensorientiertes Vorgehen nötig (Anwendungsfall zu BGE 139 V 349)

Zürich SozVersG · 2013-10-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1959, rutschte im Jahr 2004 auf eine r Wanderung a us und zog sich am rechten Knie eine Meniskusläsion zu . Die Basler Versicherung AG anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte während mehreren Wochen Leis tungen ( Urk. 10/8-12 ).

Am 2 7. Juli 2012 stolperte der Versicherte und litt danach unter ventralen Knie schmerzen rechts ( Urk. 10/3.15) . Die Basler Versicherung AG kam für die Heil be handlung auf und richtete Tagg elder aus (Urk. 10/12) . Mit Verfügung vom 1 3. Februar 2013 stellte sie die Leistungen ein ( Urk. 10/5.1). Die dagegen erho be ne Einsprache (Urk. 10/5.3) hiess sie mit Entscheid vom 3 0. April 2013 gut und erklärte sich zu weiteren medizinischen Abklärungen bereit ( Urk. 3/3). 1.2

Mit Schreiben vom 1 6. Juli 2013 teilte die Basler Versicherung AG dem Ver si cher ten mit, sie beabsichtige, ihn durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für or thopädische Chirurgie und Traumatologie, begutachten zu lassen ( Urk. 3/4) . Ei ner Begutachtung mit dem vorgeschlagenen Gutachten widersetzte sich der Versicherte. Er begründete dies unter anderem damit, dass Dr. Y.___ ge mäss FMH-Index über keine überprüfbaren Fachkenntnisse und über keine eigene Praxis verfüge. Im Gegenzug schlug der Versicherte selber drei Ärzte als Gut achter vor ( Urk. 3/5). In ihrer Antwort vom 1 3. August 2013 erklärte die Basler Versicherung AG , dass es sich bei Dr. Y.___ um einen ausgewiesenen Facharzt auf dem Gebiet der orthopädischen Chirurgie und Traumatologie handle. Es werde an ihm als Gutachter festgehalten ( Urk. 3/6). Daraufhin forderte der V ersicherte die Durchführung eines Einigungsverfahrens über die Gutachter aus wahl ( Urk. 3/7). Mit Zwischenverfügung vom 2 2. August 2013 hielt die Basler Ver si cherung AG unter Hinweis, der Versicherte habe keine objektiven Aus schliessungs- und Ablehnungsgründe vorgebracht, an der Begutachtung durch Dr. Y.___ fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 2 7. August 2013 Beschwerde erheben und be antragen, es sei die Basler Versicherung AG anzuweisen, ein Einigungsver fahren über die Auswahl des Gutachters durchzuführen ( Urk. 1). Die Basler Versiche rung AG schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 9). Dazu liess sich der Versicherte mit Eingabe vom 1 6. O ktober 2013 vernehmen ( Urk. 12), wovon der Basler Versicherung AG am 1 7. Oktober 2013 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Mit BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Einho lung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungs stellen (MEDAS) die bisherige Rechtsprechung, wonach der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zukommt (BGE 132 V 93), geändert und festgehalten, dass die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung einer Expertise in die Form einer Zwischenverfügung zu klei den sei , welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über

das Verwal tungsverfahren (VwVG ) entspreche und die beim kantonalen Versi che rungsgericht (bzw. Bundesve rwaltungsgericht) anfechtbar sei (BGE 1 37 V 210 E.

3.4.2.6 und 3.4.2.7 ). Beschwerdewe ise geltend gemacht wer den könn ten ma te rielle Einwendungen ( etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), solche gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispiels weise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder ge gen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompe tenz) . Weiter könn t en for melle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen gel tend gemacht werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Diese zur Invaliden versicherung ergangene Rechtsprech ung findet , soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfall ver sicherung Anwendung (BGE 138 V 318).

Im Bereich der Invalidenversicherung h at die Vergabe von Aufträgen für poly disziplinäre Gutachten fortan nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (BGE 137 V 210 E. 3.1). Ob und gegebenenfalls inwieweit dies für das System der Unfall ver sicherung gilt, hat das Bundesgericht bislang offengelassen (vgl. BGE 138 V 318 E. 6.1.1). In BGE 139 V 349 hat das Bundesgericht festgehalten, bei mono- und bidiszplinäre Begutachtungen entfalle die zufallsbasierte Zuweisung . Bei diesen Begutachtungen sei im Falle zulässiger Einwendungen konsensorientiert vorzu gehen . Zulässig seien Einwendungen, die sich aus dem konkreten Einzel fall er gä ben. Einzelfallunabhängige, allgemein-strukturelle Einwendungen seien nicht zulässig.

Eine Zwischenverfügung habe erst zu ergehen, wenn eine Eini gung ausbleibe

( BGE 139 V 349 E. 5.2.2 ; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3 ). 2. 2.1

Vor Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung fand kein Einigungsversuch über die Auswahl des G utachters statt. S trittig ist, ob ein solcher erforderlich ist. 2.2

Vorliegend geht es um eine monodisziplinäre Begutachtung. Bei deren Anord nung ist , wie ausgeführt, ein konsensorientiertes Vorgehen angezeigt, wenn ein zu lässiger Einwand formeller (fallbezogenes formelles Ablehnungsbegehren) oder materieller (fac hbezogener) Natur im Raum steht . Da s ist hier der Fall. Es wird die Fachkompetenz von Dr. Y.___ in Zweifel gezogen ( Urk. 1 S. 1 und S. 6 , Urk. 3/5). Dabei handelt es sich um einen zulässigen materiellen Einwand, wes halb vor Erlass der Zwischenverfügung ein Einigungsversuch hätte erfolgen müssen. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens geht es einzig um formelle As pekte. Nicht zu prüfen ist daher, ob der Einwand effektiv zutrifft. 2.3

Da kein Einigungsverfahren stattgefunden hat, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Basler Versicherung zurückzuweisen, damit sie nach den neuen Anforderungen verfahre und über die Be gutachtung des Be schwerdeführers neu verfüge. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine

Prozessentschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens festzulegen ( § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht) und mit Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 2. August 2013

aufgehoben und die Sache an die Basler Versicher ung AG zurückgewiesen, damit sie einen Einigungsversuch durchführe und danach über die Anordnung der Be gutachtung neu verfüge. 2 .

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet , dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä di gung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Adelrich Friedli - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1959, rutschte im Jahr 2004 auf eine r Wanderung a us und zog sich am rechten Knie eine Meniskusläsion zu . Die Basler Versicherung AG anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte während mehreren Wochen Leis tungen ( Urk. 10/8-12 ).

Am 2 7. Juli 2012 stolperte der Versicherte und litt danach unter ventralen Knie schmerzen rechts ( Urk. 10/3.15) . Die Basler Versicherung AG kam für die Heil be handlung auf und richtete Tagg elder aus (Urk. 10/12) . Mit Verfügung vom 1 3. Februar 2013 stellte sie die Leistungen ein ( Urk. 10/5.1). Die dagegen erho be ne Einsprache (Urk. 10/5.3) hiess sie mit Entscheid vom 3 0. April 2013 gut und erklärte sich zu weiteren medizinischen Abklärungen bereit ( Urk. 3/3).

E. 1.2 Mit Schreiben vom 1 6. Juli 2013 teilte die Basler Versicherung AG dem Ver si cher ten mit, sie beabsichtige, ihn durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für or thopädische Chirurgie und Traumatologie, begutachten zu lassen ( Urk. 3/4) . Ei ner Begutachtung mit dem vorgeschlagenen Gutachten widersetzte sich der Versicherte. Er begründete dies unter anderem damit, dass Dr. Y.___ ge mäss FMH-Index über keine überprüfbaren Fachkenntnisse und über keine eigene Praxis verfüge. Im Gegenzug schlug der Versicherte selber drei Ärzte als Gut achter vor ( Urk. 3/5). In ihrer Antwort vom 1 3. August 2013 erklärte die Basler Versicherung AG , dass es sich bei Dr. Y.___ um einen ausgewiesenen Facharzt auf dem Gebiet der orthopädischen Chirurgie und Traumatologie handle. Es werde an ihm als Gutachter festgehalten ( Urk. 3/6). Daraufhin forderte der V ersicherte die Durchführung eines Einigungsverfahrens über die Gutachter aus wahl ( Urk. 3/7). Mit Zwischenverfügung vom 2 2. August 2013 hielt die Basler Ver si cherung AG unter Hinweis, der Versicherte habe keine objektiven Aus schliessungs- und Ablehnungsgründe vorgebracht, an der Begutachtung durch Dr. Y.___ fest ( Urk. 2).

E. 2 Dagegen liess der Versicherte am 2 7. August 2013 Beschwerde erheben und be antragen, es sei die Basler Versicherung AG anzuweisen, ein Einigungsver fahren über die Auswahl des Gutachters durchzuführen ( Urk. 1). Die Basler Versiche rung AG schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 9). Dazu liess sich der Versicherte mit Eingabe vom 1 6. O ktober 2013 vernehmen ( Urk. 12), wovon der Basler Versicherung AG am 1 7. Oktober 2013 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Mit BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Einho lung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungs stellen (MEDAS) die bisherige Rechtsprechung, wonach der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zukommt (BGE 132 V 93), geändert und festgehalten, dass die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung einer Expertise in die Form einer Zwischenverfügung zu klei den sei , welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über

das Verwal tungsverfahren (VwVG ) entspreche und die beim kantonalen Versi che rungsgericht (bzw. Bundesve rwaltungsgericht) anfechtbar sei (BGE 1 37 V 210 E.

3.4.2.6 und 3.4.2.7 ). Beschwerdewe ise geltend gemacht wer den könn ten ma te rielle Einwendungen ( etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), solche gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispiels weise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder ge gen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompe tenz) . Weiter könn t en for melle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen gel tend gemacht werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Diese zur Invaliden versicherung ergangene Rechtsprech ung findet , soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfall ver sicherung Anwendung (BGE 138 V 318).

Im Bereich der Invalidenversicherung h at die Vergabe von Aufträgen für poly disziplinäre Gutachten fortan nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (BGE 137 V 210 E. 3.1). Ob und gegebenenfalls inwieweit dies für das System der Unfall ver sicherung gilt, hat das Bundesgericht bislang offengelassen (vgl. BGE 138 V 318 E. 6.1.1). In BGE 139 V 349 hat das Bundesgericht festgehalten, bei mono- und bidiszplinäre Begutachtungen entfalle die zufallsbasierte Zuweisung . Bei diesen Begutachtungen sei im Falle zulässiger Einwendungen konsensorientiert vorzu gehen . Zulässig seien Einwendungen, die sich aus dem konkreten Einzel fall er gä ben. Einzelfallunabhängige, allgemein-strukturelle Einwendungen seien nicht zulässig.

Eine Zwischenverfügung habe erst zu ergehen, wenn eine Eini gung ausbleibe

( BGE 139 V 349 E. 5.2.2 ; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3 ).

E. 2.1 Vor Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung fand kein Einigungsversuch über die Auswahl des G utachters statt. S trittig ist, ob ein solcher erforderlich ist.

E. 2.2 Vorliegend geht es um eine monodisziplinäre Begutachtung. Bei deren Anord nung ist , wie ausgeführt, ein konsensorientiertes Vorgehen angezeigt, wenn ein zu lässiger Einwand formeller (fallbezogenes formelles Ablehnungsbegehren) oder materieller (fac hbezogener) Natur im Raum steht . Da s ist hier der Fall. Es wird die Fachkompetenz von Dr. Y.___ in Zweifel gezogen ( Urk. 1 S. 1 und S.

E. 2.3 Da kein Einigungsverfahren stattgefunden hat, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Basler Versicherung zurückzuweisen, damit sie nach den neuen Anforderungen verfahre und über die Be gutachtung des Be schwerdeführers neu verfüge. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine

Prozessentschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens festzulegen ( § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht) und mit Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 2. August 2013

aufgehoben und die Sache an die Basler Versicher ung AG zurückgewiesen, damit sie einen Einigungsversuch durchführe und danach über die Anordnung der Be gutachtung neu verfüge. 2 .

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet , dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä di gung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Adelrich Friedli - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 6 , Urk. 3/5). Dabei handelt es sich um einen zulässigen materiellen Einwand, wes halb vor Erlass der Zwischenverfügung ein Einigungsversuch hätte erfolgen müssen. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens geht es einzig um formelle As pekte. Nicht zu prüfen ist daher, ob der Einwand effektiv zutrifft.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00191 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

31. Oktober 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich gegen Basler Versicherung AG Unfallversicherung Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1959, rutschte im Jahr 2004 auf eine r Wanderung a us und zog sich am rechten Knie eine Meniskusläsion zu . Die Basler Versicherung AG anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte während mehreren Wochen Leis tungen ( Urk. 10/8-12 ).

Am 2 7. Juli 2012 stolperte der Versicherte und litt danach unter ventralen Knie schmerzen rechts ( Urk. 10/3.15) . Die Basler Versicherung AG kam für die Heil be handlung auf und richtete Tagg elder aus (Urk. 10/12) . Mit Verfügung vom 1 3. Februar 2013 stellte sie die Leistungen ein ( Urk. 10/5.1). Die dagegen erho be ne Einsprache (Urk. 10/5.3) hiess sie mit Entscheid vom 3 0. April 2013 gut und erklärte sich zu weiteren medizinischen Abklärungen bereit ( Urk. 3/3). 1.2

Mit Schreiben vom 1 6. Juli 2013 teilte die Basler Versicherung AG dem Ver si cher ten mit, sie beabsichtige, ihn durch Dr. med. Y.___ , Facharzt für or thopädische Chirurgie und Traumatologie, begutachten zu lassen ( Urk. 3/4) . Ei ner Begutachtung mit dem vorgeschlagenen Gutachten widersetzte sich der Versicherte. Er begründete dies unter anderem damit, dass Dr. Y.___ ge mäss FMH-Index über keine überprüfbaren Fachkenntnisse und über keine eigene Praxis verfüge. Im Gegenzug schlug der Versicherte selber drei Ärzte als Gut achter vor ( Urk. 3/5). In ihrer Antwort vom 1 3. August 2013 erklärte die Basler Versicherung AG , dass es sich bei Dr. Y.___ um einen ausgewiesenen Facharzt auf dem Gebiet der orthopädischen Chirurgie und Traumatologie handle. Es werde an ihm als Gutachter festgehalten ( Urk. 3/6). Daraufhin forderte der V ersicherte die Durchführung eines Einigungsverfahrens über die Gutachter aus wahl ( Urk. 3/7). Mit Zwischenverfügung vom 2 2. August 2013 hielt die Basler Ver si cherung AG unter Hinweis, der Versicherte habe keine objektiven Aus schliessungs- und Ablehnungsgründe vorgebracht, an der Begutachtung durch Dr. Y.___ fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 2 7. August 2013 Beschwerde erheben und be antragen, es sei die Basler Versicherung AG anzuweisen, ein Einigungsver fahren über die Auswahl des Gutachters durchzuführen ( Urk. 1). Die Basler Versiche rung AG schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2013 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 9). Dazu liess sich der Versicherte mit Eingabe vom 1 6. O ktober 2013 vernehmen ( Urk. 12), wovon der Basler Versicherung AG am 1 7. Oktober 2013 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Mit BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Einho lung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungs stellen (MEDAS) die bisherige Rechtsprechung, wonach der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zukommt (BGE 132 V 93), geändert und festgehalten, dass die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung einer Expertise in die Form einer Zwischenverfügung zu klei den sei , welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über

das Verwal tungsverfahren (VwVG ) entspreche und die beim kantonalen Versi che rungsgericht (bzw. Bundesve rwaltungsgericht) anfechtbar sei (BGE 1 37 V 210 E.

3.4.2.6 und 3.4.2.7 ). Beschwerdewe ise geltend gemacht wer den könn ten ma te rielle Einwendungen ( etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), solche gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispiels weise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder ge gen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompe tenz) . Weiter könn t en for melle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen gel tend gemacht werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Diese zur Invaliden versicherung ergangene Rechtsprech ung findet , soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfall ver sicherung Anwendung (BGE 138 V 318).

Im Bereich der Invalidenversicherung h at die Vergabe von Aufträgen für poly disziplinäre Gutachten fortan nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (BGE 137 V 210 E. 3.1). Ob und gegebenenfalls inwieweit dies für das System der Unfall ver sicherung gilt, hat das Bundesgericht bislang offengelassen (vgl. BGE 138 V 318 E. 6.1.1). In BGE 139 V 349 hat das Bundesgericht festgehalten, bei mono- und bidiszplinäre Begutachtungen entfalle die zufallsbasierte Zuweisung . Bei diesen Begutachtungen sei im Falle zulässiger Einwendungen konsensorientiert vorzu gehen . Zulässig seien Einwendungen, die sich aus dem konkreten Einzel fall er gä ben. Einzelfallunabhängige, allgemein-strukturelle Einwendungen seien nicht zulässig.

Eine Zwischenverfügung habe erst zu ergehen, wenn eine Eini gung ausbleibe

( BGE 139 V 349 E. 5.2.2 ; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3 ). 2. 2.1

Vor Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung fand kein Einigungsversuch über die Auswahl des G utachters statt. S trittig ist, ob ein solcher erforderlich ist. 2.2

Vorliegend geht es um eine monodisziplinäre Begutachtung. Bei deren Anord nung ist , wie ausgeführt, ein konsensorientiertes Vorgehen angezeigt, wenn ein zu lässiger Einwand formeller (fallbezogenes formelles Ablehnungsbegehren) oder materieller (fac hbezogener) Natur im Raum steht . Da s ist hier der Fall. Es wird die Fachkompetenz von Dr. Y.___ in Zweifel gezogen ( Urk. 1 S. 1 und S. 6 , Urk. 3/5). Dabei handelt es sich um einen zulässigen materiellen Einwand, wes halb vor Erlass der Zwischenverfügung ein Einigungsversuch hätte erfolgen müssen. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens geht es einzig um formelle As pekte. Nicht zu prüfen ist daher, ob der Einwand effektiv zutrifft. 2.3

Da kein Einigungsverfahren stattgefunden hat, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Basler Versicherung zurückzuweisen, damit sie nach den neuen Anforderungen verfahre und über die Be gutachtung des Be schwerdeführers neu verfüge. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine

Prozessentschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens festzulegen ( § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht) und mit Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 2. August 2013

aufgehoben und die Sache an die Basler Versicher ung AG zurückgewiesen, damit sie einen Einigungsversuch durchführe und danach über die Anordnung der Be gutachtung neu verfüge. 2 .

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet , dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä di gung von Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Rechtsanwalt Adelrich Friedli - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger