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UV.2013.00187

Hinterlassenenrente; Bemessung des versicherten Verdienstes; innerhalb eines Jahres vor Unfall bei mehreren Arbeitgebern bezogener Lohn.

Zürich SozVersG · 2014-10-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1950 geborene Y.___ war seit dem 1 3. März 1995 als Geschäfts führer bei der Z.___ AG angestellt und damit bei der Helsana Unfall AG (Helsana) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert ( Urk. 8/1). Am 1 3. Juli 2012 wurde er von Ein brechern in

A.___ angeschossen und erlitt dabei tödliche Verletzungen ( Urk. 8/1 und Urk. 8/3). Die Helsana anerkannte ihre Leistungs pflicht und sprach der Witwe des Verstorbenen, X.___ , mit Verfügung vom 9. November 2012 rückwirkend ab 1. August 2012 eine Hin terlassenenrente basierend auf einem Rentensatz von 40 % in der Höhe von Fr. 2‘937.-- monatlich zu; h ierbei wurde als massgebender versicherter Ver dienst auf den gemäss den Lohnausweisen 2011 und 2012 bei der Z.___ AG erzielten Lohn von Fr. 88‘110.-- abgestellt ( Urk. 8/12). Aufgrund der dage gen erhobene n Einsprache ( Urk. 8/14-16), mit der geltend gemacht wurde, der im Lohnausweis 2011 deklarierte Lohn von Fr. 60‘000.-- sei für die im Zeitraum vom 1. Juli bis am 3 1. Dezember 2011 bei der Z.___ AG geleistete Arbeit ausbezahlt worden , erliess die Helsana am 2 7. Mai 2013 eine Wiederer wä gungsverfügung und ging von einem versicherten Verdienst von Fr. 97‘392.-- aus (monatliche Witwenrente von

Fr. 3‘247.--) . Dabei berücksichtigte sie den am 2 3. November 2012 ( Urk. 8/17) erstmals geltend gemachten, bei der B.___ AG vo n Juli bis Ende Dezember 2011 erzielten Verdienst in der Höhe von Fr. 27‘155. -- (vgl. Urk. 8/18) nicht und führte zur Begründung aus, die betref fende Anstellung habe im Unfallzeitpunkt nicht mehr bestanden und stehe „so mit nicht kausal zum Unfall“ ( Urk. 8/36). Die dagegen von X.___ am 2 4. Juni/2 9. Juli 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 8/43 und Urk. 8/46) wies die Helsana mit Entscheid vom 9. August 2013 ( Urk. 8/48 = Urk.

2) ab. 2 .

Gegen den Einspracheentscheid vom 9. August 2013 ( Urk.

2) erhob X.___ am 2 0. August 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es seien ihr rückwirkend eine UVG-Witwenrente gestützt auf das Vorunfalleinkommen ihres verstorbenen Ehemannes von Fr. 124‘547.-- auszurichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2013 schloss die Helsana auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Am 9. September 2013 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerde antwort zugestellt ( Urk. 9). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 28 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf Hinterlassenenrenten , wenn der Versicherte an den Folgen eines Unfalls stirbt.

D er überlebende Ehegatt e hat Anspruch auf eine Rente oder eine Abfindung ( Art. 29 Abs. 1 UVG) .

Abs. 3 von Art. 29 UVG bestimmt, dass ein Rentenanspruch der Witwe unter anderem dann besteht , wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 4 5. Altersjahr zurückgelegt ha t . Die Hinterlassenenrente für Wit wen beträgt 40 % vom versicherten Verdienst ( Art. 31 Abs. 1 UVG). 1.2

Unbestritten ist, dass Y.___ (am 1 3. Juli 2012) an Unfallfolgen v e r st a rb. Entsprechend hat d ie Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht grundsätzlich anerkannt und den Anspruch der Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1953 auf eine Hinterlassenenrente mit Wirkung ab 1. August 2012 bejaht. Uneinigkeit herrscht unter den Parteien indes darüber , ob bei der Bemessung des versicher ten Verdienstes das bei der B.___ AG vo n

Juli bis

Ende

Dezember 2011 erzielte Einkommen mit zuberücksichtigen ist. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die fehlende Berücksichtigung des bei der B.___ AG erzielten Lohn e s damit, dass es gestützt auf Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zwei Konstellationen gebe , in denen bei der Berechnung des versicherten Verdienstes berücksichtigt werde, dass der Versicherte innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei mehreren Arbe itgebern angestellt gewesen sei. Erstere betreffe den Fall, dass der Versicherungsnehmer im Unfallzeitpunkt gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern angestellt gewesen sei (A). Die zweite bestehe darin, dass d er Versicherungsnehmer im Jahr vor dem Unfall nachfol gend bei mehreren Arbeitgebern angestellt gewesen sei (B) . A uf Y.___ treffe keine dieser beiden Varianten zu, weshalb nur der b ei der Z.___ AG erzielte Lohn zu berücksichtigen sei. Zudem sei das Einkommen bei der B.___ AG nicht aufgrund des Unfallereignisses, sondern wegen der privatrechtli chen Beendigung des Arbeitsverhäl tnisses weggefallen. Daher liege bezüglich des Anstellungsverhältnisses bei der B.___ AG keine unfallbedingte Erwerbs einbusse vor, weshalb das entsprechende Einkommen bei der Bemessung des versicherten Verdienstes nach dem Äquivalenzprinzip nicht beachtet werden könne ( Urk. 2 S. 3 ff.). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Auffassung, wonach nur der Jahreslohn des am Unfalltag noch bestehenden Arbeitsverhältnisses massgebend sei, vom Gesetz weder als Voraussetzung fest gelegt noch dem Sinn nach umschrieben worden sei . Ausserdem entspreche d ie Berücksichtigung der Summe der i m Vorunfalljahr tatsächlich erzielten Löhne dem Äquiva le nzprinzip zwischen den im Vorunfalljahr erzielten Löhne n und den darauf entrichteten Prämien ( Urk. 1 S. 5) . 3. 3 .1

Gemäss Art. 15

Abs. 1 UVG

werden Taggelder und Renten nach dem versicher ten Verdienst bemessen. Der Rentenbemessung wird der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall ( tatsächlich ) bezogene Lohn zugrunde

gelegt (Art. 15 Abs. 2 UVG; BGE 139 V 473 E. 3.1 ; ferner

Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 107 sowie Holzer, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, SZS 2010 S. 202).

Nach Art. 22 Abs. 4 UVV gilt a ls Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn (zur im Rahmen der Botschaft vom 3 0. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung geäusserten Intention des Bun desrates, den bisher auf Verordnungsebene geregelten Grundsatz, wonach der Gesamtlohn für die Bemessung der Taggelder und Renten massgebend sei soll, auf Gesetzesebene zu verankern , BBL 2008 5426 oben zu Art. 15 Abs. 2 UVG; vgl. auch E. 4.3, 4.4 und 7.2.4 vom BGE 139 V 148) , einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandte ile, auf die ein Rentenanspruch besteht (Satz

1) . Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Satz 2) . Bei eine r zum voraus befristeten Beschäf tigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt ( S atz 3; zum Ganzen BGE 136 V 182) .

Im Grundsatz bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem gemäss der Bundes gesetzgebung über die AHV massgebenden Lohn ( vgl. Art. 22 Abs. 2 U VV; Holzer, a.a.O. , S. 208). Als massgebender Lohn gilt nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Grundlohn, Entschädigungen und Zulagen mit Lohncharakter gehören zum massgebenden Lohn, soweit sie nicht Unkosten darstellen ( vgl. Wegleit ung über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 201 3 , Rz . 10 01 und 2001).

3.2

Vor diesem Hintergrund finde t die von der B eschwerdegegnerin im Einsprache entscheid vom 9. August 2013 ( Urk. 2) vertretene Auffassung, wonach der bei der B.___ AG erzielte Lohn nur in den von ihr umschriebenen – vorliegend aber nicht gegebenen – Konstellationen berücksichtigt werden k önnte, in der aufgrund der Delegationsnorm von Art. 15 Abs. 3 UVG erlassenen und insoweit eindeutig formulierten Verordnung (Art.

22 UVV , E. 3.1 hievor )

beziehungs weise in den im Einspracheentscheid zitierten Urteile n des Bundesgerichts 8C_815/2009 vom 4. Mai 2010 (BGE 136 V 182) und U 421/05 vom 2 5. Oktober 2006 ( Urk. 2 S. 3 ) keine Stütze . Ausserdem kommt dem Äquivalenzprinzip lediglich die Bedeutung eines Grundsatzes für die Prämienfestsetzung in dem Sinne zu, dass zwischen den Prämien und den Versicherungsleistungen ein Gleichgewicht bestehen soll ( Art. 92 UVG). Ein Grundsatz, wonach der versi cherte Verdienst im Einzelfall stets dem prämienpflichtigen Verdienst zu ent sprechen hat, lässt sich daraus nicht ableiten (BGE 127 V 165 E. 4a). Sodann ist im Rahmen der Ermittlung des versicherten Verdienstes die von der Beschwer degegnerin angesprochene Thematik der unfallbedingten Erwerbseinbusse be ziehungsweise der Umstand, dass Y.___

sein Anstellungsverhältnis bei der B.___ AG aus unfallfremden Gründen nicht mehr weiter führte , nicht von Bedeutung.

Nach dem Gesagten gelten beide innerhalb eines Jahres vor dem Unfall (vom 13. Juli 2012) effektiv bezogenen Einkommen als Grundlage für die Bemessung der Hinterlassenenrente , also auch der bei der

B.___ AG ( vom Juli bis

Ende Dezember 2011 )

erzielte Verdienst (vgl. Urk. 8/18) in der von der Be schwerdegegnerin zu Recht nicht bestrittenen Höhe von Fr. 27‘155.-- (dessen Hochrechnung auf ein volles Jahr im Übrigen besch werdeweise ausdrücklich nicht verlangt wurde [ Urk. 1 S. 4]). Folglich wird die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin zustehende Witwenrente auf der Grundlage eines (noch unter dem Höchstbetrag liegenden [ Art. 22 Abs. 1 UVV]) versicherten Ver dienstes von Fr. 124‘547.-- ( Fr. 27‘155.-- +

Fr. 97‘392.--) neu berechnen. 4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung ( Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die se wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 9. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Helsana Unfall AG zurückgewiesen wird, damit diese die Rente der Beschwerdeführerin basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 1 24‘547 .-- neu festlege . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Der 1950 geborene Y.___ war seit dem 1 3. März 1995 als Geschäfts führer bei der Z.___ AG angestellt und damit bei der Helsana Unfall AG (Helsana) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert ( Urk. 8/1). Am 1 3. Juli 2012 wurde er von Ein brechern in

A.___ angeschossen und erlitt dabei tödliche Verletzungen ( Urk. 8/1 und Urk. 8/3). Die Helsana anerkannte ihre Leistungs pflicht und sprach der Witwe des Verstorbenen, X.___ , mit Verfügung vom 9. November 2012 rückwirkend ab 1. August 2012 eine Hin terlassenenrente basierend auf einem Rentensatz von 40 % in der Höhe von Fr. 2‘937.-- monatlich zu; h ierbei wurde als massgebender versicherter Ver dienst auf den gemäss den Lohnausweisen 2011 und 2012 bei der Z.___ AG erzielten Lohn von Fr. 88‘110.-- abgestellt ( Urk. 8/12). Aufgrund der dage gen erhobene n Einsprache ( Urk. 8/14-16), mit der geltend gemacht wurde, der im Lohnausweis 2011 deklarierte Lohn von Fr. 60‘000.-- sei für die im Zeitraum vom 1. Juli bis am 3 1. Dezember 2011 bei der Z.___ AG geleistete Arbeit ausbezahlt worden , erliess die Helsana am 2 7. Mai 2013 eine Wiederer wä gungsverfügung und ging von einem versicherten Verdienst von Fr. 97‘392.-- aus (monatliche Witwenrente von

Fr. 3‘247.--) . Dabei berücksichtigte sie den am 2 3. November 2012 ( Urk. 8/17) erstmals geltend gemachten, bei der B.___ AG vo n Juli bis Ende Dezember 2011 erzielten Verdienst in der Höhe von Fr. 27‘155. -- (vgl. Urk. 8/18) nicht und führte zur Begründung aus, die betref fende Anstellung habe im Unfallzeitpunkt nicht mehr bestanden und stehe „so mit nicht kausal zum Unfall“ ( Urk. 8/36). Die dagegen von X.___ am 2 4. Juni/2 9. Juli 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 8/43 und Urk. 8/46) wies die Helsana mit Entscheid vom 9. August 2013 ( Urk. 8/48 = Urk.

2) ab.

E. 1.1 Nach Art. 28 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf Hinterlassenenrenten , wenn der Versicherte an den Folgen eines Unfalls stirbt.

D er überlebende Ehegatt e hat Anspruch auf eine Rente oder eine Abfindung ( Art. 29 Abs. 1 UVG) .

Abs.

E. 1.2 Unbestritten ist, dass Y.___ (am 1 3. Juli 2012) an Unfallfolgen v e r st a rb. Entsprechend hat d ie Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht grundsätzlich anerkannt und den Anspruch der Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1953 auf eine Hinterlassenenrente mit Wirkung ab 1. August 2012 bejaht. Uneinigkeit herrscht unter den Parteien indes darüber , ob bei der Bemessung des versicher ten Verdienstes das bei der B.___ AG vo n

Juli bis

Ende

Dezember 2011 erzielte Einkommen mit zuberücksichtigen ist. 2.

E. 2 .

Gegen den Einspracheentscheid vom 9. August 2013 ( Urk.

2) erhob X.___ am 2 0. August 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es seien ihr rückwirkend eine UVG-Witwenrente gestützt auf das Vorunfalleinkommen ihres verstorbenen Ehemannes von Fr. 124‘547.-- auszurichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2013 schloss die Helsana auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Am 9. September 2013 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerde antwort zugestellt ( Urk. 9).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die fehlende Berücksichtigung des bei der B.___ AG erzielten Lohn e s damit, dass es gestützt auf Art. 22 Abs.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Auffassung, wonach nur der Jahreslohn des am Unfalltag noch bestehenden Arbeitsverhältnisses massgebend sei, vom Gesetz weder als Voraussetzung fest gelegt noch dem Sinn nach umschrieben worden sei . Ausserdem entspreche d ie Berücksichtigung der Summe der i m Vorunfalljahr tatsächlich erzielten Löhne dem Äquiva le nzprinzip zwischen den im Vorunfalljahr erzielten Löhne n und den darauf entrichteten Prämien ( Urk. 1 S. 5) . 3. 3 .1

Gemäss Art. 15

Abs. 1 UVG

werden Taggelder und Renten nach dem versicher ten Verdienst bemessen. Der Rentenbemessung wird der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall ( tatsächlich ) bezogene Lohn zugrunde

gelegt (Art. 15 Abs. 2 UVG; BGE 139 V 473 E. 3.1 ; ferner

Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 107 sowie Holzer, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, SZS 2010 S. 202).

Nach Art. 22 Abs.

E. 3 von Art. 29 UVG bestimmt, dass ein Rentenanspruch der Witwe unter anderem dann besteht , wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 4 5. Altersjahr zurückgelegt ha t . Die Hinterlassenenrente für Wit wen beträgt 40 % vom versicherten Verdienst ( Art. 31 Abs. 1 UVG).

E. 3.2 Vor diesem Hintergrund finde t die von der B eschwerdegegnerin im Einsprache entscheid vom 9. August 2013 ( Urk. 2) vertretene Auffassung, wonach der bei der B.___ AG erzielte Lohn nur in den von ihr umschriebenen – vorliegend aber nicht gegebenen – Konstellationen berücksichtigt werden k önnte, in der aufgrund der Delegationsnorm von Art. 15 Abs. 3 UVG erlassenen und insoweit eindeutig formulierten Verordnung (Art.

22 UVV , E. 3.1 hievor )

beziehungs weise in den im Einspracheentscheid zitierten Urteile n des Bundesgerichts 8C_815/2009 vom 4. Mai 2010 (BGE 136 V 182) und U 421/05 vom 2 5. Oktober 2006 ( Urk. 2 S. 3 ) keine Stütze . Ausserdem kommt dem Äquivalenzprinzip lediglich die Bedeutung eines Grundsatzes für die Prämienfestsetzung in dem Sinne zu, dass zwischen den Prämien und den Versicherungsleistungen ein Gleichgewicht bestehen soll ( Art. 92 UVG). Ein Grundsatz, wonach der versi cherte Verdienst im Einzelfall stets dem prämienpflichtigen Verdienst zu ent sprechen hat, lässt sich daraus nicht ableiten (BGE 127 V 165 E. 4a). Sodann ist im Rahmen der Ermittlung des versicherten Verdienstes die von der Beschwer degegnerin angesprochene Thematik der unfallbedingten Erwerbseinbusse be ziehungsweise der Umstand, dass Y.___

sein Anstellungsverhältnis bei der B.___ AG aus unfallfremden Gründen nicht mehr weiter führte , nicht von Bedeutung.

Nach dem Gesagten gelten beide innerhalb eines Jahres vor dem Unfall (vom 13. Juli 2012) effektiv bezogenen Einkommen als Grundlage für die Bemessung der Hinterlassenenrente , also auch der bei der

B.___ AG ( vom Juli bis

Ende Dezember 2011 )

erzielte Verdienst (vgl. Urk. 8/18) in der von der Be schwerdegegnerin zu Recht nicht bestrittenen Höhe von Fr. 27‘155.-- (dessen Hochrechnung auf ein volles Jahr im Übrigen besch werdeweise ausdrücklich nicht verlangt wurde [ Urk. 1 S. 4]). Folglich wird die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin zustehende Witwenrente auf der Grundlage eines (noch unter dem Höchstbetrag liegenden [ Art. 22 Abs. 1 UVV]) versicherten Ver dienstes von Fr. 124‘547.-- ( Fr. 27‘155.-- +

Fr. 97‘392.--) neu berechnen. 4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung ( Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die se wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 9. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Helsana Unfall AG zurückgewiesen wird, damit diese die Rente der Beschwerdeführerin basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 1 24‘547 .-- neu festlege . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit

E. 4 UVV gilt a ls Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn (zur im Rahmen der Botschaft vom 3 0. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung geäusserten Intention des Bun desrates, den bisher auf Verordnungsebene geregelten Grundsatz, wonach der Gesamtlohn für die Bemessung der Taggelder und Renten massgebend sei soll, auf Gesetzesebene zu verankern , BBL 2008 5426 oben zu Art. 15 Abs. 2 UVG; vgl. auch E. 4.3, 4.4 und 7.2.4 vom BGE 139 V 148) , einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandte ile, auf die ein Rentenanspruch besteht (Satz

1) . Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Satz 2) . Bei eine r zum voraus befristeten Beschäf tigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt ( S atz 3; zum Ganzen BGE 136 V 182) .

Im Grundsatz bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem gemäss der Bundes gesetzgebung über die AHV massgebenden Lohn ( vgl. Art. 22 Abs. 2 U VV; Holzer, a.a.O. , S. 208). Als massgebender Lohn gilt nach Art.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00187 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

9. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli Ott Baumann Grieder

Bugada , Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Versicherungsrecht Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

Der 1950 geborene Y.___ war seit dem 1 3. März 1995 als Geschäfts führer bei der Z.___ AG angestellt und damit bei der Helsana Unfall AG (Helsana) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert ( Urk. 8/1). Am 1 3. Juli 2012 wurde er von Ein brechern in

A.___ angeschossen und erlitt dabei tödliche Verletzungen ( Urk. 8/1 und Urk. 8/3). Die Helsana anerkannte ihre Leistungs pflicht und sprach der Witwe des Verstorbenen, X.___ , mit Verfügung vom 9. November 2012 rückwirkend ab 1. August 2012 eine Hin terlassenenrente basierend auf einem Rentensatz von 40 % in der Höhe von Fr. 2‘937.-- monatlich zu; h ierbei wurde als massgebender versicherter Ver dienst auf den gemäss den Lohnausweisen 2011 und 2012 bei der Z.___ AG erzielten Lohn von Fr. 88‘110.-- abgestellt ( Urk. 8/12). Aufgrund der dage gen erhobene n Einsprache ( Urk. 8/14-16), mit der geltend gemacht wurde, der im Lohnausweis 2011 deklarierte Lohn von Fr. 60‘000.-- sei für die im Zeitraum vom 1. Juli bis am 3 1. Dezember 2011 bei der Z.___ AG geleistete Arbeit ausbezahlt worden , erliess die Helsana am 2 7. Mai 2013 eine Wiederer wä gungsverfügung und ging von einem versicherten Verdienst von Fr. 97‘392.-- aus (monatliche Witwenrente von

Fr. 3‘247.--) . Dabei berücksichtigte sie den am 2 3. November 2012 ( Urk. 8/17) erstmals geltend gemachten, bei der B.___ AG vo n Juli bis Ende Dezember 2011 erzielten Verdienst in der Höhe von Fr. 27‘155. -- (vgl. Urk. 8/18) nicht und führte zur Begründung aus, die betref fende Anstellung habe im Unfallzeitpunkt nicht mehr bestanden und stehe „so mit nicht kausal zum Unfall“ ( Urk. 8/36). Die dagegen von X.___ am 2 4. Juni/2 9. Juli 2013 erhobene Einsprache ( Urk. 8/43 und Urk. 8/46) wies die Helsana mit Entscheid vom 9. August 2013 ( Urk. 8/48 = Urk.

2) ab. 2 .

Gegen den Einspracheentscheid vom 9. August 2013 ( Urk.

2) erhob X.___ am 2 0. August 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es seien ihr rückwirkend eine UVG-Witwenrente gestützt auf das Vorunfalleinkommen ihres verstorbenen Ehemannes von Fr. 124‘547.-- auszurichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2013 schloss die Helsana auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Am 9. September 2013 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerde antwort zugestellt ( Urk. 9). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 28 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf Hinterlassenenrenten , wenn der Versicherte an den Folgen eines Unfalls stirbt.

D er überlebende Ehegatt e hat Anspruch auf eine Rente oder eine Abfindung ( Art. 29 Abs. 1 UVG) .

Abs. 3 von Art. 29 UVG bestimmt, dass ein Rentenanspruch der Witwe unter anderem dann besteht , wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 4 5. Altersjahr zurückgelegt ha t . Die Hinterlassenenrente für Wit wen beträgt 40 % vom versicherten Verdienst ( Art. 31 Abs. 1 UVG). 1.2

Unbestritten ist, dass Y.___ (am 1 3. Juli 2012) an Unfallfolgen v e r st a rb. Entsprechend hat d ie Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht grundsätzlich anerkannt und den Anspruch der Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1953 auf eine Hinterlassenenrente mit Wirkung ab 1. August 2012 bejaht. Uneinigkeit herrscht unter den Parteien indes darüber , ob bei der Bemessung des versicher ten Verdienstes das bei der B.___ AG vo n

Juli bis

Ende

Dezember 2011 erzielte Einkommen mit zuberücksichtigen ist. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die fehlende Berücksichtigung des bei der B.___ AG erzielten Lohn e s damit, dass es gestützt auf Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung ( UVV ) und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zwei Konstellationen gebe , in denen bei der Berechnung des versicherten Verdienstes berücksichtigt werde, dass der Versicherte innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei mehreren Arbe itgebern angestellt gewesen sei. Erstere betreffe den Fall, dass der Versicherungsnehmer im Unfallzeitpunkt gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern angestellt gewesen sei (A). Die zweite bestehe darin, dass d er Versicherungsnehmer im Jahr vor dem Unfall nachfol gend bei mehreren Arbeitgebern angestellt gewesen sei (B) . A uf Y.___ treffe keine dieser beiden Varianten zu, weshalb nur der b ei der Z.___ AG erzielte Lohn zu berücksichtigen sei. Zudem sei das Einkommen bei der B.___ AG nicht aufgrund des Unfallereignisses, sondern wegen der privatrechtli chen Beendigung des Arbeitsverhäl tnisses weggefallen. Daher liege bezüglich des Anstellungsverhältnisses bei der B.___ AG keine unfallbedingte Erwerbs einbusse vor, weshalb das entsprechende Einkommen bei der Bemessung des versicherten Verdienstes nach dem Äquivalenzprinzip nicht beachtet werden könne ( Urk. 2 S. 3 ff.). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Auffassung, wonach nur der Jahreslohn des am Unfalltag noch bestehenden Arbeitsverhältnisses massgebend sei, vom Gesetz weder als Voraussetzung fest gelegt noch dem Sinn nach umschrieben worden sei . Ausserdem entspreche d ie Berücksichtigung der Summe der i m Vorunfalljahr tatsächlich erzielten Löhne dem Äquiva le nzprinzip zwischen den im Vorunfalljahr erzielten Löhne n und den darauf entrichteten Prämien ( Urk. 1 S. 5) . 3. 3 .1

Gemäss Art. 15

Abs. 1 UVG

werden Taggelder und Renten nach dem versicher ten Verdienst bemessen. Der Rentenbemessung wird der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall ( tatsächlich ) bezogene Lohn zugrunde

gelegt (Art. 15 Abs. 2 UVG; BGE 139 V 473 E. 3.1 ; ferner

Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 107 sowie Holzer, Der versicherte Verdienst in der obligatorischen Unfallversicherung, SZS 2010 S. 202).

Nach Art. 22 Abs. 4 UVV gilt a ls Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn (zur im Rahmen der Botschaft vom 3 0. Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung geäusserten Intention des Bun desrates, den bisher auf Verordnungsebene geregelten Grundsatz, wonach der Gesamtlohn für die Bemessung der Taggelder und Renten massgebend sei soll, auf Gesetzesebene zu verankern , BBL 2008 5426 oben zu Art. 15 Abs. 2 UVG; vgl. auch E. 4.3, 4.4 und 7.2.4 vom BGE 139 V 148) , einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandte ile, auf die ein Rentenanspruch besteht (Satz

1) . Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Satz 2) . Bei eine r zum voraus befristeten Beschäf tigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt ( S atz 3; zum Ganzen BGE 136 V 182) .

Im Grundsatz bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem gemäss der Bundes gesetzgebung über die AHV massgebenden Lohn ( vgl. Art. 22 Abs. 2 U VV; Holzer, a.a.O. , S. 208). Als massgebender Lohn gilt nach Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Grundlohn, Entschädigungen und Zulagen mit Lohncharakter gehören zum massgebenden Lohn, soweit sie nicht Unkosten darstellen ( vgl. Wegleit ung über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 201 3 , Rz . 10 01 und 2001).

3.2

Vor diesem Hintergrund finde t die von der B eschwerdegegnerin im Einsprache entscheid vom 9. August 2013 ( Urk. 2) vertretene Auffassung, wonach der bei der B.___ AG erzielte Lohn nur in den von ihr umschriebenen – vorliegend aber nicht gegebenen – Konstellationen berücksichtigt werden k önnte, in der aufgrund der Delegationsnorm von Art. 15 Abs. 3 UVG erlassenen und insoweit eindeutig formulierten Verordnung (Art.

22 UVV , E. 3.1 hievor )

beziehungs weise in den im Einspracheentscheid zitierten Urteile n des Bundesgerichts 8C_815/2009 vom 4. Mai 2010 (BGE 136 V 182) und U 421/05 vom 2 5. Oktober 2006 ( Urk. 2 S. 3 ) keine Stütze . Ausserdem kommt dem Äquivalenzprinzip lediglich die Bedeutung eines Grundsatzes für die Prämienfestsetzung in dem Sinne zu, dass zwischen den Prämien und den Versicherungsleistungen ein Gleichgewicht bestehen soll ( Art. 92 UVG). Ein Grundsatz, wonach der versi cherte Verdienst im Einzelfall stets dem prämienpflichtigen Verdienst zu ent sprechen hat, lässt sich daraus nicht ableiten (BGE 127 V 165 E. 4a). Sodann ist im Rahmen der Ermittlung des versicherten Verdienstes die von der Beschwer degegnerin angesprochene Thematik der unfallbedingten Erwerbseinbusse be ziehungsweise der Umstand, dass Y.___

sein Anstellungsverhältnis bei der B.___ AG aus unfallfremden Gründen nicht mehr weiter führte , nicht von Bedeutung.

Nach dem Gesagten gelten beide innerhalb eines Jahres vor dem Unfall (vom 13. Juli 2012) effektiv bezogenen Einkommen als Grundlage für die Bemessung der Hinterlassenenrente , also auch der bei der

B.___ AG ( vom Juli bis

Ende Dezember 2011 )

erzielte Verdienst (vgl. Urk. 8/18) in der von der Be schwerdegegnerin zu Recht nicht bestrittenen Höhe von Fr. 27‘155.-- (dessen Hochrechnung auf ein volles Jahr im Übrigen besch werdeweise ausdrücklich nicht verlangt wurde [ Urk. 1 S. 4]). Folglich wird die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin zustehende Witwenrente auf der Grundlage eines (noch unter dem Höchstbetrag liegenden [ Art. 22 Abs. 1 UVV]) versicherten Ver dienstes von Fr. 124‘547.-- ( Fr. 27‘155.-- +

Fr. 97‘392.--) neu berechnen. 4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung ( Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die se wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘ 4 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 9. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Helsana Unfall AG zurückgewiesen wird, damit diese die Rente der Beschwerdeführerin basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 1 24‘547 .-- neu festlege . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher