Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1959, war Bauarbeiter bei der Y.___ und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) unfallversichert ( Urk. 10/4) Am 1 1. Januar 2006 wurde er von herunterstürzen den Gestein s brocken getroffen und zog sich dabei eine dislozierte Femurschaft fraktur rechts, eine distale Unterarmfraktur rechts sowie eine laterale Malleo larfraktur links zu ( Urk. 10/759). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistun gen (Heilbehandlungen, Taggelder).
Mit
Verfügung vom 3 0. Oktober 2012 sprach die SUVA eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunf ähigkeit von 40 % mit Wirkung ab
1. Oktober 2012 ( Urk. 10/807) und mit weiterer Verfügung vom 1 9. November 2012 eine Integ ritätsentschädigung von Fr. 13‘350.-- entsprechend einer Integritätseinbusse von 12,5 % zu ( Urk. 10/814).
Gegen die rentenzusprechende Verfügung vom 3 0. Oktober 2012 liess der Versi cherte Einsprache erheben. Diese hiess die SUVA mit Entscheid vom 1 8. Juni 2013 gut und sprach dem Versicherten die Invalidenrente ab 1. Oktober 2012 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 48 % zu ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 1 7. Juli 2013 Beschwerde erheben und beantra gen, es sei ihm eine höhere Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessuale r Hinsicht liess er um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2013 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Zu prüfen ist vorliegend einzig die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehen den Invalidenrente.
I m Einspracheentscheid sind die für Ansprüche auf eine Invalidenrente massgeblichen Bestimmungen und Grundsätz e zutreffend darge legt. D arauf wird verwiesen. 2.
Die SUVA führte im Einspracheentscheid gestützt auf die Beurteilung des Kreis arztes Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, aus, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr möglich. In einer leidensan g epassten Tätigkeit bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE , Tabelle TA1 ) ermittelte die SUVA bei einem 80%-Pensum ein Einkom men von Fr. 49‘936.--. Davon nahm sie einen leidensbedingten Abzug von 10 % vor , was ein massgebliches hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 44‘942.-- ergab . Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 86‘850.-- resultierte ein Invaliditätsgrad von 48 % ( Urk. 2). 3. 3.1
Strittig ist einzig die Höhe des Invalideneinkommens. Das Valideneinkommen ist zu Recht unbestritten geblieben (vgl. dazu die Angaben der A.___ vom 1 6. April 2013, Urk. 10/823).
Der Beschwerdeführer macht geltend, im Einspracheentscheid werde von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 80 % ausgegangen. Gemäss der kreisärztlichen Beurteilung seien aber noch 20 % gestützt auf einen erhöhten Pausenbedarf geschuldet. Diese zusätzlichen 20 % seien unberück sichtigt geblieben. Im Weiteren bemängelt er die Höhe des leidensbedingten Abzugs. Seiner Ansicht nach ist dieser auf 25 % festzusetzen ( Urk. 1) . 3.2
Der Kreisarzt h ielt zur Frage der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit Folgendes fest:
„Bei dem Versicherten besteht ab dem Untersuchungstag, 02.05.2012 wieder eine 80%ige Arbeitsfähigke it mit folgendem unfallbedingtem
Zumutbarkeits pr ofil : Leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen (80 % ) ohne repetitives Treppengehen, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne das Gehen oder gar Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne hockende, kniende und kauernde Arbeiten mit einer Gewichtsbelastung von 10 kg auf ebenem Gelände, mit einer Gehstrecke ohne Gewichtsbelastung von selten bis 500 m und repetitiv bis 30 m sind zu 80 % zumutbar. Für die rechte Hand ergeben sich die obengenannten Gewichtseinschränkungen und es müssen häufige Umwendbewegungen unter Last (z.B. Ein- und Ausdrehen schwergängiger Schrauben) vermieden werden. Ausserdem sind abstützende Arbeiten bei dorsal flektiertem Handgelenk nicht zumutbar. Die fehlenden 20 % sind noch einem erhöhten Pausenbedarf geschuldet.“
Aus dieser Beurteilung geht hervor, dass die A rbeitsfähigkeit in leidens angepass ter Tätigkeit 80 % beträgt. Dieses Ergebnis wird bereits im ein leitenden Satz klargestellt. Darauf ist abzustellen.
Eine volle Einsatzfähigkeit für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ist deshalb nicht zumut bar, weil ein erhöhter Pausenbedarf im Umfang von 20 % besteht. Der Beschwerdeführer scheint aus der Verwendung des Wortes „noch“ im letzten Satz der kreisärztlichen Beurteilung abzuleiten, dass ausgehend von der Arbeitsfähigkeit von 80 % zusätzlich ein Abzug von 20 % wegen des erhöhten Pausenbedarfs vorzunehmen wäre.
Dass diese Interpretation aber nicht der Mei nung des Kreisarztes entspricht, ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus dem Gesamtzusammenhang. 3.3
Wird das Invalideneinkommen - wie hier - auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäf ti gungs grad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; Bundesgerichtsurteil 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.1). Die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigt en) Leidensabzuges ist eine Ermessensfrage . Das kanto nale Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich auf Gege benheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.1, 126 V 75 E. 6 i.f . mit Hinweis).
Die SUVA gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 % unter Hinweis auf die leidensbedingte Einschränkung und das reduzierte Arbeitspensum durch den erhöhten Pausenbedarf ( Urk. 2 S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwer deführer in seiner Leistungsfähigkeit zufolge des Gesundheitsschadens auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit beeinträchtigt ist und deshalb möglicherweise ein en geringeren Lohn in Kauf nehmen muss. Dem ist aber bereits durch die Annahme einer um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit infolge erhöhten Pausenbedarfs Rechnung getragen worden. Ein zusätzlicher Abzug wegen der leidensbedingten Einschränkung kann daher, wenn überhaupt, nur noch in geringem Masse erfolgen (Bundesgerichtsurteil 9C_678/2008 vom 2 9. Januar 2009 E. 4.4, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Dezember 2002 U 200/01 E. 4.2.3). Der Beschwerdeführer vermag eine geeig nete Tätigkeit im Rahmen eine s Rendements von 80 % ganztags auszuüben, weshalb ein Abzug wegen Teilzeitbeschäftigung entfällt ( vgl. etwa bereits Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 332/01 vom 5. November 2003 E.
3.2.4 ; vgl. ferner Bundesgerichtsurteil 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3 ). Ebe nfalls zu keinem Abzug führen der Ausländerstatus und das Alter. Der Be schwerdeführer war im Zeitpunkt des Re ntenbeginns 53 Jahre alt und er verfügt über die Niederlassungs bewilligung C ( Urk. 10/138) . Beides fällt hin sichtlich der Lohnhöhe tendenziell positiv ins Gewicht (LSE 2004 Tabellen TA9 und TA12; Bundesgerichtsurteil U 11/07 vom 2 7. Febr uar 2008 E. 8.4). Umge kehrt ver hält es sich hinsichtlich der Dienstjahre. Diesem Aspekt kommt aber nur untergeordnete Bedeutung zu, da im privaten Sektor die Bedeutung der Dienstjahre abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. etwa Bundes gerichtsurteil U 11/07 vom 2 7. Februar 2008 E. 8. 4). Vor diesem Hintergrund ist der von der SUVA gesamt haft gewährte Abzug von 10 %
nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit abzuweisen. Gemäss eigenen Angaben erhält der Beschwerdeführer Rentenleistungen von Fr. 3‘037.-- monatlich . Der im glei chen Haushalt lebende volljährige Sohn leistet monatlich Fr. 1‘379.-- an die Haushaltkosten. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer somit ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘416.-- anzurechnen. Dem stehen an monatlichen Ausla gen der Grundbetrag von Fr. 1‘700.--, Fr. 1‘392.-- für die Wohnungsmiete, Fr. 500.-- für Steuern und Fr. 39.-- für die Billag gegenüber ( Urk. 8/1-3), was Fr. 3‘631.-- macht . Weitere Ausgaben sind nicht ausgewiesen. Damit ist die Bedürftigkeit zu verneinen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. und erkennt:
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1959, war Bauarbeiter bei der Y.___ und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) unfallversichert ( Urk. 10/4) Am 1 1. Januar 2006 wurde er von herunterstürzen den Gestein s brocken getroffen und zog sich dabei eine dislozierte Femurschaft fraktur rechts, eine distale Unterarmfraktur rechts sowie eine laterale Malleo larfraktur links zu ( Urk. 10/759). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistun gen (Heilbehandlungen, Taggelder).
Mit
Verfügung vom 3 0. Oktober 2012 sprach die SUVA eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunf ähigkeit von 40 % mit Wirkung ab
1. Oktober 2012 ( Urk. 10/807) und mit weiterer Verfügung vom 1 9. November 2012 eine Integ ritätsentschädigung von Fr. 13‘350.-- entsprechend einer Integritätseinbusse von 12,5 % zu ( Urk. 10/814).
Gegen die rentenzusprechende Verfügung vom 3 0. Oktober 2012 liess der Versi cherte Einsprache erheben. Diese hiess die SUVA mit Entscheid vom 1 8. Juni 2013 gut und sprach dem Versicherten die Invalidenrente ab 1. Oktober 2012 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 48 % zu ( Urk. 2).
E. 2 Die SUVA führte im Einspracheentscheid gestützt auf die Beurteilung des Kreis arztes Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, aus, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr möglich. In einer leidensan g epassten Tätigkeit bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE , Tabelle TA1 ) ermittelte die SUVA bei einem 80%-Pensum ein Einkom men von Fr. 49‘936.--. Davon nahm sie einen leidensbedingten Abzug von 10 % vor , was ein massgebliches hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 44‘942.-- ergab . Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 86‘850.-- resultierte ein Invaliditätsgrad von 48 % ( Urk. 2).
E. 3.1 Strittig ist einzig die Höhe des Invalideneinkommens. Das Valideneinkommen ist zu Recht unbestritten geblieben (vgl. dazu die Angaben der A.___ vom 1 6. April 2013, Urk. 10/823).
Der Beschwerdeführer macht geltend, im Einspracheentscheid werde von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 80 % ausgegangen. Gemäss der kreisärztlichen Beurteilung seien aber noch 20 % gestützt auf einen erhöhten Pausenbedarf geschuldet. Diese zusätzlichen 20 % seien unberück sichtigt geblieben. Im Weiteren bemängelt er die Höhe des leidensbedingten Abzugs. Seiner Ansicht nach ist dieser auf 25 % festzusetzen ( Urk. 1) .
E. 3.2 Der Kreisarzt h ielt zur Frage der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit Folgendes fest:
„Bei dem Versicherten besteht ab dem Untersuchungstag, 02.05.2012 wieder eine 80%ige Arbeitsfähigke it mit folgendem unfallbedingtem
Zumutbarkeits pr ofil : Leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen (80 % ) ohne repetitives Treppengehen, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne das Gehen oder gar Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne hockende, kniende und kauernde Arbeiten mit einer Gewichtsbelastung von 10 kg auf ebenem Gelände, mit einer Gehstrecke ohne Gewichtsbelastung von selten bis 500 m und repetitiv bis 30 m sind zu 80 % zumutbar. Für die rechte Hand ergeben sich die obengenannten Gewichtseinschränkungen und es müssen häufige Umwendbewegungen unter Last (z.B. Ein- und Ausdrehen schwergängiger Schrauben) vermieden werden. Ausserdem sind abstützende Arbeiten bei dorsal flektiertem Handgelenk nicht zumutbar. Die fehlenden 20 % sind noch einem erhöhten Pausenbedarf geschuldet.“
Aus dieser Beurteilung geht hervor, dass die A rbeitsfähigkeit in leidens angepass ter Tätigkeit 80 % beträgt. Dieses Ergebnis wird bereits im ein leitenden Satz klargestellt. Darauf ist abzustellen.
Eine volle Einsatzfähigkeit für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ist deshalb nicht zumut bar, weil ein erhöhter Pausenbedarf im Umfang von 20 % besteht. Der Beschwerdeführer scheint aus der Verwendung des Wortes „noch“ im letzten Satz der kreisärztlichen Beurteilung abzuleiten, dass ausgehend von der Arbeitsfähigkeit von 80 % zusätzlich ein Abzug von 20 % wegen des erhöhten Pausenbedarfs vorzunehmen wäre.
Dass diese Interpretation aber nicht der Mei nung des Kreisarztes entspricht, ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus dem Gesamtzusammenhang.
E. 3.2.4 ; vgl. ferner Bundesgerichtsurteil 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3 ). Ebe nfalls zu keinem Abzug führen der Ausländerstatus und das Alter. Der Be schwerdeführer war im Zeitpunkt des Re ntenbeginns 53 Jahre alt und er verfügt über die Niederlassungs bewilligung C ( Urk. 10/138) . Beides fällt hin sichtlich der Lohnhöhe tendenziell positiv ins Gewicht (LSE 2004 Tabellen TA9 und TA12; Bundesgerichtsurteil U 11/07 vom 2 7. Febr uar 2008 E. 8.4). Umge kehrt ver hält es sich hinsichtlich der Dienstjahre. Diesem Aspekt kommt aber nur untergeordnete Bedeutung zu, da im privaten Sektor die Bedeutung der Dienstjahre abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. etwa Bundes gerichtsurteil U 11/07 vom 2 7. Februar 2008 E. 8. 4). Vor diesem Hintergrund ist der von der SUVA gesamt haft gewährte Abzug von 10 %
nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 3.3 Wird das Invalideneinkommen - wie hier - auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäf ti gungs grad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; Bundesgerichtsurteil 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.1). Die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigt en) Leidensabzuges ist eine Ermessensfrage . Das kanto nale Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich auf Gege benheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.1, 126 V 75 E. 6 i.f . mit Hinweis).
Die SUVA gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 % unter Hinweis auf die leidensbedingte Einschränkung und das reduzierte Arbeitspensum durch den erhöhten Pausenbedarf ( Urk. 2 S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwer deführer in seiner Leistungsfähigkeit zufolge des Gesundheitsschadens auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit beeinträchtigt ist und deshalb möglicherweise ein en geringeren Lohn in Kauf nehmen muss. Dem ist aber bereits durch die Annahme einer um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit infolge erhöhten Pausenbedarfs Rechnung getragen worden. Ein zusätzlicher Abzug wegen der leidensbedingten Einschränkung kann daher, wenn überhaupt, nur noch in geringem Masse erfolgen (Bundesgerichtsurteil 9C_678/2008 vom 2 9. Januar 2009 E. 4.4, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Dezember 2002 U 200/01 E. 4.2.3). Der Beschwerdeführer vermag eine geeig nete Tätigkeit im Rahmen eine s Rendements von 80 % ganztags auszuüben, weshalb ein Abzug wegen Teilzeitbeschäftigung entfällt ( vgl. etwa bereits Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 332/01 vom 5. November 2003 E.
E. 4 Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit abzuweisen. Gemäss eigenen Angaben erhält der Beschwerdeführer Rentenleistungen von Fr. 3‘037.-- monatlich . Der im glei chen Haushalt lebende volljährige Sohn leistet monatlich Fr. 1‘379.-- an die Haushaltkosten. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer somit ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘416.-- anzurechnen. Dem stehen an monatlichen Ausla gen der Grundbetrag von Fr. 1‘700.--, Fr. 1‘392.-- für die Wohnungsmiete, Fr. 500.-- für Steuern und Fr. 39.-- für die Billag gegenüber ( Urk. 8/1-3), was Fr. 3‘631.-- macht . Weitere Ausgaben sind nicht ausgewiesen. Damit ist die Bedürftigkeit zu verneinen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. und erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00178 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
26. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1959, war Bauarbeiter bei der Y.___ und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA) unfallversichert ( Urk. 10/4) Am 1 1. Januar 2006 wurde er von herunterstürzen den Gestein s brocken getroffen und zog sich dabei eine dislozierte Femurschaft fraktur rechts, eine distale Unterarmfraktur rechts sowie eine laterale Malleo larfraktur links zu ( Urk. 10/759). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistun gen (Heilbehandlungen, Taggelder).
Mit
Verfügung vom 3 0. Oktober 2012 sprach die SUVA eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunf ähigkeit von 40 % mit Wirkung ab
1. Oktober 2012 ( Urk. 10/807) und mit weiterer Verfügung vom 1 9. November 2012 eine Integ ritätsentschädigung von Fr. 13‘350.-- entsprechend einer Integritätseinbusse von 12,5 % zu ( Urk. 10/814).
Gegen die rentenzusprechende Verfügung vom 3 0. Oktober 2012 liess der Versi cherte Einsprache erheben. Diese hiess die SUVA mit Entscheid vom 1 8. Juni 2013 gut und sprach dem Versicherten die Invalidenrente ab 1. Oktober 2012 gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 48 % zu ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 1 7. Juli 2013 Beschwerde erheben und beantra gen, es sei ihm eine höhere Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessuale r Hinsicht liess er um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 3. September 2013 auf Abwei sung der Beschwerde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Zu prüfen ist vorliegend einzig die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehen den Invalidenrente.
I m Einspracheentscheid sind die für Ansprüche auf eine Invalidenrente massgeblichen Bestimmungen und Grundsätz e zutreffend darge legt. D arauf wird verwiesen. 2.
Die SUVA führte im Einspracheentscheid gestützt auf die Beurteilung des Kreis arztes Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, aus, dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr möglich. In einer leidensan g epassten Tätigkeit bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 80 % . Gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE , Tabelle TA1 ) ermittelte die SUVA bei einem 80%-Pensum ein Einkom men von Fr. 49‘936.--. Davon nahm sie einen leidensbedingten Abzug von 10 % vor , was ein massgebliches hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 44‘942.-- ergab . Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 86‘850.-- resultierte ein Invaliditätsgrad von 48 % ( Urk. 2). 3. 3.1
Strittig ist einzig die Höhe des Invalideneinkommens. Das Valideneinkommen ist zu Recht unbestritten geblieben (vgl. dazu die Angaben der A.___ vom 1 6. April 2013, Urk. 10/823).
Der Beschwerdeführer macht geltend, im Einspracheentscheid werde von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 80 % ausgegangen. Gemäss der kreisärztlichen Beurteilung seien aber noch 20 % gestützt auf einen erhöhten Pausenbedarf geschuldet. Diese zusätzlichen 20 % seien unberück sichtigt geblieben. Im Weiteren bemängelt er die Höhe des leidensbedingten Abzugs. Seiner Ansicht nach ist dieser auf 25 % festzusetzen ( Urk. 1) . 3.2
Der Kreisarzt h ielt zur Frage der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit Folgendes fest:
„Bei dem Versicherten besteht ab dem Untersuchungstag, 02.05.2012 wieder eine 80%ige Arbeitsfähigke it mit folgendem unfallbedingtem
Zumutbarkeits pr ofil : Leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen (80 % ) ohne repetitives Treppengehen, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne das Gehen oder gar Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne hockende, kniende und kauernde Arbeiten mit einer Gewichtsbelastung von 10 kg auf ebenem Gelände, mit einer Gehstrecke ohne Gewichtsbelastung von selten bis 500 m und repetitiv bis 30 m sind zu 80 % zumutbar. Für die rechte Hand ergeben sich die obengenannten Gewichtseinschränkungen und es müssen häufige Umwendbewegungen unter Last (z.B. Ein- und Ausdrehen schwergängiger Schrauben) vermieden werden. Ausserdem sind abstützende Arbeiten bei dorsal flektiertem Handgelenk nicht zumutbar. Die fehlenden 20 % sind noch einem erhöhten Pausenbedarf geschuldet.“
Aus dieser Beurteilung geht hervor, dass die A rbeitsfähigkeit in leidens angepass ter Tätigkeit 80 % beträgt. Dieses Ergebnis wird bereits im ein leitenden Satz klargestellt. Darauf ist abzustellen.
Eine volle Einsatzfähigkeit für leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ist deshalb nicht zumut bar, weil ein erhöhter Pausenbedarf im Umfang von 20 % besteht. Der Beschwerdeführer scheint aus der Verwendung des Wortes „noch“ im letzten Satz der kreisärztlichen Beurteilung abzuleiten, dass ausgehend von der Arbeitsfähigkeit von 80 % zusätzlich ein Abzug von 20 % wegen des erhöhten Pausenbedarfs vorzunehmen wäre.
Dass diese Interpretation aber nicht der Mei nung des Kreisarztes entspricht, ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus dem Gesamtzusammenhang. 3.3
Wird das Invalideneinkommen - wie hier - auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäf ti gungs grad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; Bundesgerichtsurteil 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.1). Die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigt en) Leidensabzuges ist eine Ermessensfrage . Das kanto nale Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich auf Gege benheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.1, 126 V 75 E. 6 i.f . mit Hinweis).
Die SUVA gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 % unter Hinweis auf die leidensbedingte Einschränkung und das reduzierte Arbeitspensum durch den erhöhten Pausenbedarf ( Urk. 2 S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwer deführer in seiner Leistungsfähigkeit zufolge des Gesundheitsschadens auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit beeinträchtigt ist und deshalb möglicherweise ein en geringeren Lohn in Kauf nehmen muss. Dem ist aber bereits durch die Annahme einer um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit infolge erhöhten Pausenbedarfs Rechnung getragen worden. Ein zusätzlicher Abzug wegen der leidensbedingten Einschränkung kann daher, wenn überhaupt, nur noch in geringem Masse erfolgen (Bundesgerichtsurteil 9C_678/2008 vom 2 9. Januar 2009 E. 4.4, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Dezember 2002 U 200/01 E. 4.2.3). Der Beschwerdeführer vermag eine geeig nete Tätigkeit im Rahmen eine s Rendements von 80 % ganztags auszuüben, weshalb ein Abzug wegen Teilzeitbeschäftigung entfällt ( vgl. etwa bereits Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 332/01 vom 5. November 2003 E.
3.2.4 ; vgl. ferner Bundesgerichtsurteil 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 und 3.3 ). Ebe nfalls zu keinem Abzug führen der Ausländerstatus und das Alter. Der Be schwerdeführer war im Zeitpunkt des Re ntenbeginns 53 Jahre alt und er verfügt über die Niederlassungs bewilligung C ( Urk. 10/138) . Beides fällt hin sichtlich der Lohnhöhe tendenziell positiv ins Gewicht (LSE 2004 Tabellen TA9 und TA12; Bundesgerichtsurteil U 11/07 vom 2 7. Febr uar 2008 E. 8.4). Umge kehrt ver hält es sich hinsichtlich der Dienstjahre. Diesem Aspekt kommt aber nur untergeordnete Bedeutung zu, da im privaten Sektor die Bedeutung der Dienstjahre abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. etwa Bundes gerichtsurteil U 11/07 vom 2 7. Februar 2008 E. 8. 4). Vor diesem Hintergrund ist der von der SUVA gesamt haft gewährte Abzug von 10 %
nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4.
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist mangels hinreichender Substantiierung der Bedürftigkeit abzuweisen. Gemäss eigenen Angaben erhält der Beschwerdeführer Rentenleistungen von Fr. 3‘037.-- monatlich . Der im glei chen Haushalt lebende volljährige Sohn leistet monatlich Fr. 1‘379.-- an die Haushaltkosten. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer somit ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘416.-- anzurechnen. Dem stehen an monatlichen Ausla gen der Grundbetrag von Fr. 1‘700.--, Fr. 1‘392.-- für die Wohnungsmiete, Fr. 500.-- für Steuern und Fr. 39.-- für die Billag gegenüber ( Urk. 8/1-3), was Fr. 3‘631.-- macht . Weitere Ausgaben sind nicht ausgewiesen. Damit ist die Bedürftigkeit zu verneinen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger