opencaselaw.ch

UV.2013.00173

Nichtberufsunfall; mehrere Arbeitgeber; Einkommensvergleich; Valideneinkommen bei Teilzeiterwerbstätigkeit; keine Parallelisierung der Vergleichseinkommen;

Zürich SozVersG · 2015-03-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1966 geborene X.___ arbeitete mit einem Beschäftigungsgrad von 50-60 %

als Verkäuferin in der Bäckerei- Konditorei

Y.___

( Urk. 12/I/2.1, Urk. 12/I/4.43 S. 18 )

und war bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) gegen Unfälle versichert, als sie am 19. März 2008 stürzte und dabei eine Fraktur des dominanten rechten Handgelenks und Arms erlitt. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine stark dislozierte, distale, intraarti kuläre Radiusfraktur Typ Smith rechts mit Abriss des Processus

styloideus

ulnae ( Urk. 12/ I/3.1 ).

1.2

Trotz zweier Operationen am 19 . März 2008 ( Urk. 12/I/3.1)

und am

21. März 2011 ( Urk. 12/I/3.46) bestanden weiterhin Beschwerden. Deshalb holte die Basler, welche aufgrund des Unfalls bis anhin Taggelder ausgerichtet und die Kosten der Hei lbehandlung übernommen hatte , das interdisziplinäre medizini sche Gutachten des Z.___ vom

27. März 2012 ein ( Urk. 12/I/4.43 ). Gestützt darauf verfügte die Basler am

20. August 2012 die Einstellung der Übernahme der Heilungskosten per

31. Dezem ber 2012, die Zusprechung einer Int e gritätsentschädigung von Fr. 15 % sowie die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente, da kein rentenbe - gründender Invaliditätsgrad von mindestens 10 % bestehe . Überdies hielt sie fest, die Tag geldleistungen

hätten per 31. März 2012 ein gestellt werden müssen, sie

ver zichte

aber auf eine Rückforderung der zu Unrecht

erbrachten Taggeld - l eistun gen ( Urk. 12/II/5.18 ). Die von der Versicherten da gegen

erhobene Einsprache ( Urk. 12/II/5.20) wurde von der Basler mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2013 abgewiesen ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann , mit Eingabe vom 8. Juli 2013 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Septem ber 2013 beantragte die Basler die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 14, Urk. 19).

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraus - sicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun - fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfall - bedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Valideneinkommen ; Art. 16 ATSG). 2.

2.1

U nbestritten ermassen

( Urk. 1 S. 6, Urk. 9 S. 9, Urk. 14 S. 3, Urk. 19 S. 4 f.) ist aufgrund des Gutachten s

des Z.___ vom 27. März 2012 erstellt, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer auf das Unfallereignis vom

19. März 2008 zurückgehenden Handgelenksbeschwerden in einer leidensange passten , sitzenden oder stehenden

bimanuellen

Tätigkeit unter Berücksichtigung einer Hebe- und Haltelimite für die rechte Hand von 5 kg zu 100 % arbeitsfähig ist . Die Gutachter nannten als mögliche Arbeitsfelder beispielhaft Überwa chungs -, Kontroll- und leichte Bürotätigkeiten ( Urk. 12/I/4.43 S. 42 f. und 55) . Strittig ist die Höhe des Invaliditätsgrades beziehungsweise dessen Berechnung mittels Einkommensvergleich. 2.2

Die Basler begründet die Verneinung eines Rentenanspruchs damit, die Invalidi tätsbemessung mittels Einkommensvergleich führe zu einem rentenausschlies senden Invaliditätsgrad von 6,25 %. Die Beschwerdeführerin habe die Lehre als Bäcker-Konditor-Verkäuferin gemacht und mit einer Ausnahme seit dem Lehr abschluss 1985 bei verschiedenen Arbeitgebern immer im erlernten Beruf gear beitet. Gemäss den Lohnangaben ihres letzten Arbeitgebers hätte sie ohne die unfallbedingten Beeinträchtigungen im Jahr 2012 in einem Vollzeitpensum ein Jahreseinkommen von Fr. 49‘263.20 verdient. Dieses Einkommen sei als Valideneinkommen

einzusetzen. Die zusätzliche Tätigkeit als Hausabwartin in der eigenen Liegenschaft sei bei der Basler nicht versichert und deshalb für die Festsetzung des Valideneinkommens unerheblich.

Eine Parallelisierung der Ver gleichseinkommen

wegen unterdurchschnittlichem Valideneinkommen habe nicht zu erfolgen, da eine solche gemäss BGE 135 V 297 nur bei Unfreiwillig keit des Min derverdienstes vorzunehmen sei . Zudem sei der Verdienst der Beschwerdeführerin deutlich höher gewesen als der Mindestlohn gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Schweizerische Bäcker-Konditoren- und Confiseurgewerbe .

Gemäss dem Z.___ -Gutachten sei es ihr trotz der unfallbe dingten Einschränkungen möglich, in einer leidensangepassten, bimanuellen Tätigkeit unter Berücksichtigung eines Hebe- und Tragelimits von 5 kg vollzeit lich zu arbeiten. Da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst für funktionell Einarmige, welche nur noch leichte Arbeiten verrichten könnten, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestünden, könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwer deführerin ein breiter Fächer von zumutbaren beruflichen Tätigkeiten offen stehe. Die Invalidenversicherung sei gestützt auf die Tabellenlöhne der Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008) für das Jahr 2009 von einem von der Beschwerdeführerin als Invalide hypothetisch erzielbaren Einkommen von Fr. 52‘572.45 ausgegangen. Darauf könne abgestellt werden. Hochgerechnet auf das Jahr 2012 und unter Berücksichtigung eines ermessensweise festgesetzten leidensbedingten Abzugs von 15 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 46‘177.50. Zu beachten sei auch, dass das Bundesgericht bei Versicherten, welche ihre dominante Hand nur noch als unbelastete Zudienhand hätten ein setzen können, einen Abzug von 20 % als angemessen bezeichnet habe, wobei die Einschränkung der rechten Hand im vorliegenden Fall weniger stark sei. Der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen führte so zu einem

Invalidi tätsgrad von 6,25 % ( Urk. 2, Urk. 9, Urk. 19) . 2.3

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt , bei einer korrekten Bemessung von Validen- und Invalideneinkommen resultiere ein die rentenrelevante Schwelle von 10 % erreichender Invaliditätsgrad. Wegen der anhaltenden Beschwerden in der rechten Hand könne sie im bisherigen Beruf als Bäckereiverkäuferin nicht mehr arbeiten. In der bisherigen Tätigkeit würde sie gemäss den Angaben der Basler als Gesunde einen Stundenlo hn von Fr. 20.70 zuzüglich 8.33 % Feriengeld sowie 8.33 % Gratifikation erzielen können, was in einem Vollzeitpensum und hochgerechnet auf ein Jahr einem Valideneinkommen von Fr. 50‘229.-- entspreche. Die

Basler übersehe , dass sie vor ihrem Unfall nicht nur in der Bäckerei gearbeitet habe, sondern zusätzlich zu 20 % als Hausabwartin mit einem Stundenlohn von Fr. 33.--

erwerbstätig gewesen sei. Werde das so in einem 20 %-Pensum e rzielbare Einkommen dem Verdienst, den sie bei einem Pensum von 80 % als Verkäuferin in der Bäckerei erzielt habe , hinzuaddiert, resultiere ein Valideneinkommen vo n Fr. 52‘874.40.-- .

Bei der Bemessung des Invalideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne sei zu beachten, dass sie bereits als Gesunde im Vergleich mit den Tabellenlöh nen ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt habe. Der durchschnittliche jährliche Lohn für Frauen im Sektor 3 (richtig wohl: für Tätigkeiten mit dem Anforderungsniveau 3) gemäss der LSE 2010, TA1, belaufe sich unter Berück sichtigung der Lohnentwicklung bis zum Jahr 2012 (von 1 % bis 2011 und 1,2 % bis 2012) auf jährlich Fr. 63‘804.80. Die Differenz zum Valideneinkommen betrage deutlich mehr als 5 % . Wenn sie schon als Gesunde im Vergleich zu Hilfsarbeiten so wenig verdient habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit ihrer Behinderung in einer Hilfsarbeit gleichviel oder mehr verdie nen könne als vorher. Zudem spiele die Schulbildung auch bei Hilfsarbeiten eine Rolle . D eshalb müsse eine Parallelisierung vorgenomm en werden. Das Spektrum der ihr mit ihrer Behinderung noch möglichen Hilfsarbeiten sei aus serordentlich klein, gerade im Bereich der Hilfsarbeiten gebe es kaum Stellen, die nicht auch ein gewisses Mass an körperlichem Einsatz und Einsatz beider Hände verlangten. Ferner sei die Behauptung der Balser falsch, dass das Bundesgericht einen Leidensabzug von 20 % nur dann zulasse, wenn die domi nante Hand nur noch als unbelastete Zudienhand eingesetzt werden könne . Gesamthaft betrachtet sei aufgrund der zu erwartenden massiven Lohneinbusse ein leidensbedingter Abzug vom Tabel lenlohn von 20 % gerechtfertigt . Unter Berücksichtigung sämtlicher Fakt oren resultiere auf jeden Fall ein

Invaliditäts grad von mehr als 10 % .

Die Invalidenversicherung habe den Invaliditätsgrad aufgrund umfassender Abklärungen un d ohne unfallfremde Faktoren miteinzu beziehen

berechn et . Deshalb sei die Balser gemäss BGE 126 V 288 an die Inva liditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, zumal auch sonst kein Grund bestehe , davon abzuweichen ( Urk. 1 , Urk. 14 ). 3. 3.1 3.1.1

Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst zu prüfen, ob nebst ihrer Arbeit als Verkäuferin in der Bäckerei auch die vor dem Unfall aus geübte Tätigkeit als Hausabwartin während etwa vier Stunden pro Woche ( vgl. den Bericht der IV-Stelle über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit im Haushalt vom 8. Januar 2010 [ Urk. 12/III/ 1/6, Urk. 12 /III/16/2 ])

– und nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, mit einem Beschäftigungs pensum von 20 % - bei der Invaliditätsbemessung mit

zu

berücksichtigen ist. 3.1.2

In Art. 28 UVV wird – gestützt auf die entsprechende Delegation in Art. 18 Abs. 2 UVG - die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen geregelt. Gemäss Art. 28 Abs. 2 UVV ist der Invaliditätsgrad bei Versicherten, die gleich zeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, der Invaliditäts grad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tä tigkeiten zu bestimmen (Satz 1) . Übt der Versicherte neben der unselbständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinde rung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt (Satz 2) .

Mit der in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV getroffenen Regelung soll verhindert werden, dass die Unfallversicherer für Tätigkeiten Leistungen zu erbringen haben, für welche keine Prämien entrichtet wurden (Urteil des Bundesgerichts U 232/06 vom

6. März 2007, E. 3.3.3).

Obligatorisch unfallversichert sind die in der Schweiz beschäftigte n Arbeitneh mer (Art. 1a Abs. 1 UVG). Arbeitnehmer im Sinne der genannten Norm ist, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHV) ausübt (Art. 1 UVV). Gemäss Art. 13 UVV i.V.m . Art. 6 Abs. 1 , Art.

7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 UVG sind teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitge ber mindestens 8 Stunden beträgt, auch gegen Nichtberufsunfälle ver sichert. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Mindestmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsun fälle. 3.1.3

Die Beschwerdeführerin arbeitete am Unfalltag nicht bei der Bäckerei

und stürzte auf dem Dorfplatz ( Urk. 12/I/2.1 ) , so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie auch nicht in Ausübung ihrer Hauswarttätigkeit verunfallte . Beim Unfall vom 1 9. März 2008 handelt es sich mithin weder um einen Berufsunfall noch um einen Arbeitswegunfall im Sinne von Art. 13 UVV , sondern um einen Nichtberufsunfall. Da sie in der Tätigkeit als Hauswartin weniger als 8 Stunden wöchentlich arbeitete, und Anhaltspunkte für eine abweichende vertragliche Regelung fehlen , ist aufgrund der Regelung in Art. 13 UVV e contrario

davon auszugehen, dass diesbezüglich für Nichtberufsunfälle k eine Unfallversiche rungsd eckung bestand .

Weil die Hauswarttätigkeit gegen den Nichtberufsunfall vom 1 9. März 2008 nicht nach UVG versichert war , ist sie

– entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin - bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht zu berü cksichtigen . 3.2 3.2.1

Bei der Ermittlung des ohne Invalidität von der versicherten Person erzielbaren Einkommens ( Valideneinkommen ) ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde.

Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Das Valideneinkommen muss unabhängig davon bestimmt werden, ob die versi cherte Person vor dem Unfall eine Teilzeit- oder eine Vollze iterwerbstätigkeit ausgeübt hat . Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist zu ermitteln, welches die Verdienstmöglichkeiten eines Versicherten bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft sind unabhängig davon, ob er diese vor dem Unfall vollständig oder nur tei lweise erwerblich verwertet hat . Zu beachten ist sodann, dass die obligatorische Unfallversicherung im Gegensatz zur Invalidenversicherung, die auch Nichterwerbstätigen Versicherungsschutz bietet, grundsätzlich an die Aus übung einer Erwerbstätigkeit geknüpft ist. Deshalb wird – im Unterschied zur Invalidenversicherung – bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nach UVG die Behinderung in nicht nach dem Gesetz versicherten oder nicht entlöhnten Tätigkeiten nicht berücksichtigt

(Urteil e des Bundesgerichts 8C_648/2009 vom 2 4. März 2010, E. 3.1, 8C_664/2007, 8C_713/2007 vom 1 4. April 2008, E. 7.2. 3 und 7.2. 4 mit Hinweisen , sowie U 473/06 vom 2. November 2007 , E. 3.2 ).

3.2.2

Die Basler ging zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens

vom Lohn aus, den die Beschwerdeführerin als Gesunde bei ihrer ehemaligen Arbeit geberin, der Bäckerei-Konditorei Y.___ , im Jahr 2012 verdienen könnte. Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin hätte sie im Jahr 2012 bei einer Normalarbeits zeit von 42,5 Stunden einen Stundenlohn von Fr. 20.70 zuzüglich Ferienent schädigung von 8,33 % und Gratifikation von ebenfalls 8,33 % verdient ( Urk. 2 S. 3, Urk. 12/II/5.6), was unbestritten ist ( Urk. 1 S. 6). Hochgerechnet auf 48 Arbeitswochen resultiert so für das Jahr 2012 ein Valideneinkommen von Fr. 49‘263.2 0. Davon ist auszugehen. Auf

den von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift geltend gemachte n höhere n Betrag von Fr. 50‘229 .-- ( Urk. 1 S. 7) kann dagegen nicht abgestellt werden. Die Einkommensdifferenz erklärt sich dadurch, dass die Beschwerdeführerin die Ferienentschädigung von 8,33 % bei ihrer Berechnung zwar mitberücksichtigt e , bei der Hochrechnung des Stundenlohns auf ein Jahr aber von 52 Arbeitswochen im Jahr

– also einem Arbeitsjahr ohne die gesetzlichen Ferien - ausging ( Urk. 1 S. 6 f.) . Dies ist nicht zulässig. 3.3 3.3.1

B ei einer versicherten Person, welche in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeübt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil invaliditätsfremde persönliche Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbil dung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts bemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommen begnügen wollte. Praxisgemäss wird diese so genannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch Abstellen auf statistische Werte oder aber auf Seiten des trotz Invalidität reali sierbaren Verdienstes durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen. Grundüberlegung davon ist, dass nicht anzunehmen ist, dass eine solche Person mit gesundheitlicher Beeinträchtigung einen durch schnittlichen Lohn erreichen könnte ( Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2009 vom 2 4. März 2010, E. 3.1 mit Hinweisen) . 3.3.2

Die Beschwerdeführerin

e rzielte , wie die Basler zu Recht unter Hinweis auf das Lohnregulativ für Verkaufspersonal zum Gesamtarbeitsvertrag für das Schweizerische Bäcker-Konditoren und Confiseurgewerbe ( Urk.

10) geltend macht, keinen für die Branche deutlich unterdurchschnittlichen Lohn .

Ferner kann nur eine Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens aus zwingenden invaliditätsfremden Gründen zu einer Parallelisierung führen. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine versicherte Person, die vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus freien Stücken in einem Beruf tätig und unterdurch schnittlich bezahlt sei, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Paralleli sierung der Vergleichseinkommen geltend machen könne. Denn die Versiche rung decke nur jene Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigun gen verursacht seien , nicht aber Einbussen, die auf andere Gründe zurückzu führen seien. Nutze die versicherte Person im Gesundheitsfall ihr wirtschaftli ches Potenzial nicht voll aus, so sei dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfä higkeit auch nicht versichert (BGE 135 V 58, E. 3.1 und 3.4.1 ; Rudolf Ursprung/Dorothea Riedi

Hunold , Einkommens- und Vermögensverzicht, ins besondere im Sozialrecht, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Fest schrift für Erwin Murer zum 6 5. Geburtstag, 2010, S. 945 ff.) . D ie Beschwerde führerin

hat die Berufsausbildung zur Bäcker -Kondito r-Verkäuferin

absolviert und die meiste Zeit auf ihrem Beruf gearbeitet ( Urk. 12/ I/4.43 S. 17, Urk. 12/III/1/6) .

Damit kann davon ausgegangen werden, dass sie sich

aus freien Stücken für diesen Beruf entschieden hat. Deshalb ist es unerheblich, ob ihr Lohn im Vergleich zum Durchschnittslohn für Hilfsarbeiten gemäss LSE relativ tief war, und es besteht - entgegen ihrer Ansicht - kein Anlass, eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen. 3.4

3.4.1

Für die Festsetzung des trotz unfallbedingter Behinderung realisierbaren Ver dienstes (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen vorhan den, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhe bung

(LSE-Tabellenlöhne) herangezogen werden. Praxisgemäss ( BGE 126 V 75

E. 5 S. 78 ff.) können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufent haltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten, so genannten Leidensabzug von dem nach LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz Gesundheitsschaden verbliebene Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnitt lichem erwerblichem Erfolg verwertet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2009 vom 2 4. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). 3.4.2

In einer leidensangepassten bimanuellen Tätigkeit unter Berücksichtigung einer Hebe- und Haltelimite für die rechte Hand von 5 kg ist die Beschwerdeführerin trotz ihrer unfallbedingten Einschränkungen zu 100 % arbeitsfähig (vorstehend E. 2.1) . Es rechtfertigt sich, zu r Ermittlung des in einer solchen Tätigkeit hypo thetisch im Jahr 2012 erzielbaren

Invalideneinkommens gleich vorzugehen wie die IV-Stelle , und vom Tabellenlohn für Hilfsarbeiten gemäss der LSE 2010 aus zugehen ( Urk. 12/III/61/2). Die Tabellenlöhne der LSE 2008, welche die Basler ihrer Invaliditätsbemessung zugrunde legte ( Urk. 2 S. 4), sind dagegen ange sichts des möglichen Rentenbeginns im Jahr 2012

veraltet.

Der Tabelle TA 1 der LSE 2010 ist für einfache und repetitive Tätigkeiten ( Anfor derungsniveau

4) ein standardisierter Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für Frauen von Fr. 4'225.-- zu entnehmen. Hochgerechnet auf die im Jahr 2012 geltende betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015 , Tabelle B9.2) und angepasst an die Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerisc her Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2 . 10 ], Total; 2011: 101.0; 2012 : 102. 0 ), resultiert ein jährl iches Bruttoeinkommen von Fr. 53 ' 911.8 5.

Der von der Basler vorgenommene leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn von 15 % liegt angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin nur in der domi nanten rechten Hand behindert ist und ihr trotz ihrer dortigen Beeinträchtigun gen weiterhin bimanuelle Tätigkeiten mit einem Hebe- und Haltelimit von 5 kg zumutbar sind, mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang .

Der Beschwerdeführerin steht entgegen ihrer Behauptung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage (vgl. vorstehend E. 1) trotz Beeinträchtigung

der Funktion ihrer rechten Hand ein genügend grosses Spektrum an zumutbaren Hilfsarbeiten zur Verfügung. Ihr Einwand, es sei zur Bemessung des behinderungsbedingten Abzugs vom Tabellenlohn auf die rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle vom 9. Novemb er 2012 abzustellen, zielt ins L eere. Aus der Verfügung ( Urk. 12/III/65/8 f.) ergibt sich nämlich in Verbindung mit der internen Notiz der IV-Stelle vom 1 1. Juli 2012 über die Bemessung der Vergleichseinkommen, dass sie bei m Einkommensvergleich für die Zeit ab dem 2 1. Januar 2012 einen leidensbedingten Abzug von lediglich 10 % berücksichtigte ( Urk. 12/III/61/2). Zudem besteht, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, nach aktuel ler bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Bindungswirkung der Invalidi tätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversiche rungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549

E. 6, 119 V 468 E. 2b).

Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % vom gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2010 ermittelten Jahreseinkommen von Fr. 53‘911.85 resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 45‘825.05. 3.5

Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 49‘263.20 und des Invali deneinkommens von Fr. 45‘825.05 ergibt bei einem invaliditätsbedingten Minderverdienst von Fr. 3‘438.15 einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 7 % . Da damit die relevante Schwelle von 10 %

(vorstehend E. 1) nicht erreicht wird, erfolgte die Verneinung eines Rentenanspruchs mit dem angefochtenen Ein spracheentscheid zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Karin Hoffmann - Rechtsanwalt Oskar Müller - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Die 1966 geborene X.___ arbeitete mit einem Beschäftigungsgrad von 50-60 %

als Verkäuferin in der Bäckerei- Konditorei

Y.___

( Urk. 12/I/2.1, Urk. 12/I/4.43 S. 18 )

und war bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) gegen Unfälle versichert, als sie am 19. März 2008 stürzte und dabei eine Fraktur des dominanten rechten Handgelenks und Arms erlitt. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine stark dislozierte, distale, intraarti kuläre Radiusfraktur Typ Smith rechts mit Abriss des Processus

styloideus

ulnae ( Urk. 12/ I/3.1 ).

E. 1.2 Trotz zweier Operationen am 19 . März 2008 ( Urk. 12/I/3.1)

und am

21. März 2011 ( Urk. 12/I/3.46) bestanden weiterhin Beschwerden. Deshalb holte die Basler, welche aufgrund des Unfalls bis anhin Taggelder ausgerichtet und die Kosten der Hei lbehandlung übernommen hatte , das interdisziplinäre medizini sche Gutachten des Z.___ vom

27. März 2012 ein ( Urk. 12/I/4.43 ). Gestützt darauf verfügte die Basler am

20. August 2012 die Einstellung der Übernahme der Heilungskosten per

31. Dezem ber 2012, die Zusprechung einer Int e gritätsentschädigung von Fr. 15 % sowie die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente, da kein rentenbe - gründender Invaliditätsgrad von mindestens 10 % bestehe . Überdies hielt sie fest, die Tag geldleistungen

hätten per 31. März 2012 ein gestellt werden müssen, sie

ver zichte

aber auf eine Rückforderung der zu Unrecht

erbrachten Taggeld - l eistun gen ( Urk. 12/II/5.18 ). Die von der Versicherten da gegen

erhobene Einsprache ( Urk. 12/II/5.20) wurde von der Basler mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2013 abgewiesen ( Urk. 2).

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann , mit Eingabe vom 8. Juli 2013 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Septem ber 2013 beantragte die Basler die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 14, Urk. 19).

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraus - sicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun - fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfall - bedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Valideneinkommen ; Art. 16 ATSG).

E. 2.1 U nbestritten ermassen

( Urk. 1 S. 6, Urk. 9 S. 9, Urk. 14 S. 3, Urk. 19 S. 4 f.) ist aufgrund des Gutachten s

des Z.___ vom 27. März 2012 erstellt, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer auf das Unfallereignis vom

19. März 2008 zurückgehenden Handgelenksbeschwerden in einer leidensange passten , sitzenden oder stehenden

bimanuellen

Tätigkeit unter Berücksichtigung einer Hebe- und Haltelimite für die rechte Hand von 5 kg zu 100 % arbeitsfähig ist . Die Gutachter nannten als mögliche Arbeitsfelder beispielhaft Überwa chungs -, Kontroll- und leichte Bürotätigkeiten ( Urk. 12/I/4.43 S. 42 f. und 55) . Strittig ist die Höhe des Invaliditätsgrades beziehungsweise dessen Berechnung mittels Einkommensvergleich.

E. 2.2 Die Basler begründet die Verneinung eines Rentenanspruchs damit, die Invalidi tätsbemessung mittels Einkommensvergleich führe zu einem rentenausschlies senden Invaliditätsgrad von 6,25 %. Die Beschwerdeführerin habe die Lehre als Bäcker-Konditor-Verkäuferin gemacht und mit einer Ausnahme seit dem Lehr abschluss 1985 bei verschiedenen Arbeitgebern immer im erlernten Beruf gear beitet. Gemäss den Lohnangaben ihres letzten Arbeitgebers hätte sie ohne die unfallbedingten Beeinträchtigungen im Jahr 2012 in einem Vollzeitpensum ein Jahreseinkommen von Fr. 49‘263.20 verdient. Dieses Einkommen sei als Valideneinkommen

einzusetzen. Die zusätzliche Tätigkeit als Hausabwartin in der eigenen Liegenschaft sei bei der Basler nicht versichert und deshalb für die Festsetzung des Valideneinkommens unerheblich.

Eine Parallelisierung der Ver gleichseinkommen

wegen unterdurchschnittlichem Valideneinkommen habe nicht zu erfolgen, da eine solche gemäss BGE 135 V 297 nur bei Unfreiwillig keit des Min derverdienstes vorzunehmen sei . Zudem sei der Verdienst der Beschwerdeführerin deutlich höher gewesen als der Mindestlohn gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Schweizerische Bäcker-Konditoren- und Confiseurgewerbe .

Gemäss dem Z.___ -Gutachten sei es ihr trotz der unfallbe dingten Einschränkungen möglich, in einer leidensangepassten, bimanuellen Tätigkeit unter Berücksichtigung eines Hebe- und Tragelimits von 5 kg vollzeit lich zu arbeiten. Da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst für funktionell Einarmige, welche nur noch leichte Arbeiten verrichten könnten, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestünden, könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwer deführerin ein breiter Fächer von zumutbaren beruflichen Tätigkeiten offen stehe. Die Invalidenversicherung sei gestützt auf die Tabellenlöhne der Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008) für das Jahr 2009 von einem von der Beschwerdeführerin als Invalide hypothetisch erzielbaren Einkommen von Fr. 52‘572.45 ausgegangen. Darauf könne abgestellt werden. Hochgerechnet auf das Jahr 2012 und unter Berücksichtigung eines ermessensweise festgesetzten leidensbedingten Abzugs von 15 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 46‘177.50. Zu beachten sei auch, dass das Bundesgericht bei Versicherten, welche ihre dominante Hand nur noch als unbelastete Zudienhand hätten ein setzen können, einen Abzug von 20 % als angemessen bezeichnet habe, wobei die Einschränkung der rechten Hand im vorliegenden Fall weniger stark sei. Der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen führte so zu einem

Invalidi tätsgrad von 6,25 % ( Urk. 2, Urk. 9, Urk. 19) .

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt , bei einer korrekten Bemessung von Validen- und Invalideneinkommen resultiere ein die rentenrelevante Schwelle von 10 % erreichender Invaliditätsgrad. Wegen der anhaltenden Beschwerden in der rechten Hand könne sie im bisherigen Beruf als Bäckereiverkäuferin nicht mehr arbeiten. In der bisherigen Tätigkeit würde sie gemäss den Angaben der Basler als Gesunde einen Stundenlo hn von Fr. 20.70 zuzüglich 8.33 % Feriengeld sowie 8.33 % Gratifikation erzielen können, was in einem Vollzeitpensum und hochgerechnet auf ein Jahr einem Valideneinkommen von Fr. 50‘229.-- entspreche. Die

Basler übersehe , dass sie vor ihrem Unfall nicht nur in der Bäckerei gearbeitet habe, sondern zusätzlich zu 20 % als Hausabwartin mit einem Stundenlohn von Fr. 33.--

erwerbstätig gewesen sei. Werde das so in einem 20 %-Pensum e rzielbare Einkommen dem Verdienst, den sie bei einem Pensum von 80 % als Verkäuferin in der Bäckerei erzielt habe , hinzuaddiert, resultiere ein Valideneinkommen vo n Fr. 52‘874.40.-- .

Bei der Bemessung des Invalideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne sei zu beachten, dass sie bereits als Gesunde im Vergleich mit den Tabellenlöh nen ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt habe. Der durchschnittliche jährliche Lohn für Frauen im Sektor 3 (richtig wohl: für Tätigkeiten mit dem Anforderungsniveau 3) gemäss der LSE 2010, TA1, belaufe sich unter Berück sichtigung der Lohnentwicklung bis zum Jahr 2012 (von 1 % bis 2011 und 1,2 % bis 2012) auf jährlich Fr. 63‘804.80. Die Differenz zum Valideneinkommen betrage deutlich mehr als 5 % . Wenn sie schon als Gesunde im Vergleich zu Hilfsarbeiten so wenig verdient habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit ihrer Behinderung in einer Hilfsarbeit gleichviel oder mehr verdie nen könne als vorher. Zudem spiele die Schulbildung auch bei Hilfsarbeiten eine Rolle . D eshalb müsse eine Parallelisierung vorgenomm en werden. Das Spektrum der ihr mit ihrer Behinderung noch möglichen Hilfsarbeiten sei aus serordentlich klein, gerade im Bereich der Hilfsarbeiten gebe es kaum Stellen, die nicht auch ein gewisses Mass an körperlichem Einsatz und Einsatz beider Hände verlangten. Ferner sei die Behauptung der Balser falsch, dass das Bundesgericht einen Leidensabzug von 20 % nur dann zulasse, wenn die domi nante Hand nur noch als unbelastete Zudienhand eingesetzt werden könne . Gesamthaft betrachtet sei aufgrund der zu erwartenden massiven Lohneinbusse ein leidensbedingter Abzug vom Tabel lenlohn von 20 % gerechtfertigt . Unter Berücksichtigung sämtlicher Fakt oren resultiere auf jeden Fall ein

Invaliditäts grad von mehr als 10 % .

Die Invalidenversicherung habe den Invaliditätsgrad aufgrund umfassender Abklärungen un d ohne unfallfremde Faktoren miteinzu beziehen

berechn et . Deshalb sei die Balser gemäss BGE 126 V 288 an die Inva liditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, zumal auch sonst kein Grund bestehe , davon abzuweichen ( Urk. 1 , Urk. 14 ).

E. 3.1 und 3.4.1 ; Rudolf Ursprung/Dorothea Riedi

Hunold , Einkommens- und Vermögensverzicht, ins besondere im Sozialrecht, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Fest schrift für Erwin Murer zum 6 5. Geburtstag, 2010, S. 945 ff.) . D ie Beschwerde führerin

hat die Berufsausbildung zur Bäcker -Kondito r-Verkäuferin

absolviert und die meiste Zeit auf ihrem Beruf gearbeitet ( Urk. 12/ I/4.43 S. 17, Urk. 12/III/1/6) .

Damit kann davon ausgegangen werden, dass sie sich

aus freien Stücken für diesen Beruf entschieden hat. Deshalb ist es unerheblich, ob ihr Lohn im Vergleich zum Durchschnittslohn für Hilfsarbeiten gemäss LSE relativ tief war, und es besteht - entgegen ihrer Ansicht - kein Anlass, eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen.

E. 3.1.1 Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst zu prüfen, ob nebst ihrer Arbeit als Verkäuferin in der Bäckerei auch die vor dem Unfall aus geübte Tätigkeit als Hausabwartin während etwa vier Stunden pro Woche ( vgl. den Bericht der IV-Stelle über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit im Haushalt vom 8. Januar 2010 [ Urk. 12/III/ 1/6, Urk. 12 /III/16/2 ])

– und nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, mit einem Beschäftigungs pensum von 20 % - bei der Invaliditätsbemessung mit

zu

berücksichtigen ist.

E. 3.1.2 In Art. 28 UVV wird – gestützt auf die entsprechende Delegation in Art. 18 Abs. 2 UVG - die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen geregelt. Gemäss Art. 28 Abs. 2 UVV ist der Invaliditätsgrad bei Versicherten, die gleich zeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, der Invaliditäts grad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tä tigkeiten zu bestimmen (Satz 1) . Übt der Versicherte neben der unselbständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinde rung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt (Satz 2) .

Mit der in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV getroffenen Regelung soll verhindert werden, dass die Unfallversicherer für Tätigkeiten Leistungen zu erbringen haben, für welche keine Prämien entrichtet wurden (Urteil des Bundesgerichts U 232/06 vom

E. 3.1.3 Die Beschwerdeführerin arbeitete am Unfalltag nicht bei der Bäckerei

und stürzte auf dem Dorfplatz ( Urk. 12/I/2.1 ) , so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie auch nicht in Ausübung ihrer Hauswarttätigkeit verunfallte . Beim Unfall vom 1 9. März 2008 handelt es sich mithin weder um einen Berufsunfall noch um einen Arbeitswegunfall im Sinne von Art. 13 UVV , sondern um einen Nichtberufsunfall. Da sie in der Tätigkeit als Hauswartin weniger als 8 Stunden wöchentlich arbeitete, und Anhaltspunkte für eine abweichende vertragliche Regelung fehlen , ist aufgrund der Regelung in Art. 13 UVV e contrario

davon auszugehen, dass diesbezüglich für Nichtberufsunfälle k eine Unfallversiche rungsd eckung bestand .

Weil die Hauswarttätigkeit gegen den Nichtberufsunfall vom 1 9. März 2008 nicht nach UVG versichert war , ist sie

– entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin - bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht zu berü cksichtigen .

E. 3.2.1 Bei der Ermittlung des ohne Invalidität von der versicherten Person erzielbaren Einkommens ( Valideneinkommen ) ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde.

Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Das Valideneinkommen muss unabhängig davon bestimmt werden, ob die versi cherte Person vor dem Unfall eine Teilzeit- oder eine Vollze iterwerbstätigkeit ausgeübt hat . Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist zu ermitteln, welches die Verdienstmöglichkeiten eines Versicherten bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft sind unabhängig davon, ob er diese vor dem Unfall vollständig oder nur tei lweise erwerblich verwertet hat . Zu beachten ist sodann, dass die obligatorische Unfallversicherung im Gegensatz zur Invalidenversicherung, die auch Nichterwerbstätigen Versicherungsschutz bietet, grundsätzlich an die Aus übung einer Erwerbstätigkeit geknüpft ist. Deshalb wird – im Unterschied zur Invalidenversicherung – bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nach UVG die Behinderung in nicht nach dem Gesetz versicherten oder nicht entlöhnten Tätigkeiten nicht berücksichtigt

(Urteil e des Bundesgerichts 8C_648/2009 vom 2 4. März 2010, E. 3.1, 8C_664/2007, 8C_713/2007 vom 1 4. April 2008, E. 7.2. 3 und 7.2. 4 mit Hinweisen , sowie U 473/06 vom 2. November 2007 , E. 3.2 ).

E. 3.2.2 Die Basler ging zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens

vom Lohn aus, den die Beschwerdeführerin als Gesunde bei ihrer ehemaligen Arbeit geberin, der Bäckerei-Konditorei Y.___ , im Jahr 2012 verdienen könnte. Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin hätte sie im Jahr 2012 bei einer Normalarbeits zeit von 42,5 Stunden einen Stundenlohn von Fr. 20.70 zuzüglich Ferienent schädigung von 8,33 % und Gratifikation von ebenfalls 8,33 % verdient ( Urk. 2 S. 3, Urk. 12/II/5.6), was unbestritten ist ( Urk. 1 S. 6). Hochgerechnet auf 48 Arbeitswochen resultiert so für das Jahr 2012 ein Valideneinkommen von Fr. 49‘263.2 0. Davon ist auszugehen. Auf

den von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift geltend gemachte n höhere n Betrag von Fr. 50‘229 .-- ( Urk. 1 S. 7) kann dagegen nicht abgestellt werden. Die Einkommensdifferenz erklärt sich dadurch, dass die Beschwerdeführerin die Ferienentschädigung von 8,33 % bei ihrer Berechnung zwar mitberücksichtigt e , bei der Hochrechnung des Stundenlohns auf ein Jahr aber von 52 Arbeitswochen im Jahr

– also einem Arbeitsjahr ohne die gesetzlichen Ferien - ausging ( Urk. 1 S. 6 f.) . Dies ist nicht zulässig.

E. 3.3.1 B ei einer versicherten Person, welche in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeübt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil invaliditätsfremde persönliche Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbil dung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts bemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommen begnügen wollte. Praxisgemäss wird diese so genannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch Abstellen auf statistische Werte oder aber auf Seiten des trotz Invalidität reali sierbaren Verdienstes durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen. Grundüberlegung davon ist, dass nicht anzunehmen ist, dass eine solche Person mit gesundheitlicher Beeinträchtigung einen durch schnittlichen Lohn erreichen könnte ( Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2009 vom 2 4. März 2010, E. 3.1 mit Hinweisen) .

E. 3.3.2 Die Beschwerdeführerin

e rzielte , wie die Basler zu Recht unter Hinweis auf das Lohnregulativ für Verkaufspersonal zum Gesamtarbeitsvertrag für das Schweizerische Bäcker-Konditoren und Confiseurgewerbe ( Urk.

10) geltend macht, keinen für die Branche deutlich unterdurchschnittlichen Lohn .

Ferner kann nur eine Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens aus zwingenden invaliditätsfremden Gründen zu einer Parallelisierung führen. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine versicherte Person, die vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus freien Stücken in einem Beruf tätig und unterdurch schnittlich bezahlt sei, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Paralleli sierung der Vergleichseinkommen geltend machen könne. Denn die Versiche rung decke nur jene Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigun gen verursacht seien , nicht aber Einbussen, die auf andere Gründe zurückzu führen seien. Nutze die versicherte Person im Gesundheitsfall ihr wirtschaftli ches Potenzial nicht voll aus, so sei dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfä higkeit auch nicht versichert (BGE 135 V 58, E.

E. 3.4.1 Für die Festsetzung des trotz unfallbedingter Behinderung realisierbaren Ver dienstes (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen vorhan den, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhe bung

(LSE-Tabellenlöhne) herangezogen werden. Praxisgemäss ( BGE 126 V 75

E. 5 S. 78 ff.) können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufent haltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten, so genannten Leidensabzug von dem nach LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz Gesundheitsschaden verbliebene Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnitt lichem erwerblichem Erfolg verwertet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2009 vom 2 4. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 3.4.2 In einer leidensangepassten bimanuellen Tätigkeit unter Berücksichtigung einer Hebe- und Haltelimite für die rechte Hand von 5 kg ist die Beschwerdeführerin trotz ihrer unfallbedingten Einschränkungen zu 100 % arbeitsfähig (vorstehend E. 2.1) . Es rechtfertigt sich, zu r Ermittlung des in einer solchen Tätigkeit hypo thetisch im Jahr 2012 erzielbaren

Invalideneinkommens gleich vorzugehen wie die IV-Stelle , und vom Tabellenlohn für Hilfsarbeiten gemäss der LSE 2010 aus zugehen ( Urk. 12/III/61/2). Die Tabellenlöhne der LSE 2008, welche die Basler ihrer Invaliditätsbemessung zugrunde legte ( Urk. 2 S. 4), sind dagegen ange sichts des möglichen Rentenbeginns im Jahr 2012

veraltet.

Der Tabelle TA 1 der LSE 2010 ist für einfache und repetitive Tätigkeiten ( Anfor derungsniveau

4) ein standardisierter Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für Frauen von Fr. 4'225.-- zu entnehmen. Hochgerechnet auf die im Jahr 2012 geltende betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015 , Tabelle B9.2) und angepasst an die Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerisc her Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2 .

E. 3.5 Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 49‘263.20 und des Invali deneinkommens von Fr. 45‘825.05 ergibt bei einem invaliditätsbedingten Minderverdienst von Fr. 3‘438.15 einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 7 % . Da damit die relevante Schwelle von 10 %

(vorstehend E. 1) nicht erreicht wird, erfolgte die Verneinung eines Rentenanspruchs mit dem angefochtenen Ein spracheentscheid zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Karin Hoffmann - Rechtsanwalt Oskar Müller - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

E. 6 März 2007, E. 3.3.3).

Obligatorisch unfallversichert sind die in der Schweiz beschäftigte n Arbeitneh mer (Art. 1a Abs. 1 UVG). Arbeitnehmer im Sinne der genannten Norm ist, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHV) ausübt (Art. 1 UVV). Gemäss Art. 13 UVV i.V.m . Art. 6 Abs. 1 , Art.

E. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 UVG sind teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitge ber mindestens 8 Stunden beträgt, auch gegen Nichtberufsunfälle ver sichert. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Mindestmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsun fälle.

E. 10 ], Total; 2011: 101.0; 2012 : 102. 0 ), resultiert ein jährl iches Bruttoeinkommen von Fr. 53 ' 911.8 5.

Der von der Basler vorgenommene leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn von 15 % liegt angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin nur in der domi nanten rechten Hand behindert ist und ihr trotz ihrer dortigen Beeinträchtigun gen weiterhin bimanuelle Tätigkeiten mit einem Hebe- und Haltelimit von 5 kg zumutbar sind, mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang .

Der Beschwerdeführerin steht entgegen ihrer Behauptung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage (vgl. vorstehend E. 1) trotz Beeinträchtigung

der Funktion ihrer rechten Hand ein genügend grosses Spektrum an zumutbaren Hilfsarbeiten zur Verfügung. Ihr Einwand, es sei zur Bemessung des behinderungsbedingten Abzugs vom Tabellenlohn auf die rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle vom 9. Novemb er 2012 abzustellen, zielt ins L eere. Aus der Verfügung ( Urk. 12/III/65/8 f.) ergibt sich nämlich in Verbindung mit der internen Notiz der IV-Stelle vom 1 1. Juli 2012 über die Bemessung der Vergleichseinkommen, dass sie bei m Einkommensvergleich für die Zeit ab dem 2 1. Januar 2012 einen leidensbedingten Abzug von lediglich 10 % berücksichtigte ( Urk. 12/III/61/2). Zudem besteht, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, nach aktuel ler bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Bindungswirkung der Invalidi tätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversiche rungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549

E. 6, 119 V 468 E. 2b).

Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % vom gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2010 ermittelten Jahreseinkommen von Fr. 53‘911.85 resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 45‘825.05.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00173 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil

vom

28. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann Mainaustrasse 45, 8008 Zürich gegen Basler Versicherung AG Unfallversicherung Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller Badenerstrasse 141, Postfach, 8026 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1966 geborene X.___ arbeitete mit einem Beschäftigungsgrad von 50-60 %

als Verkäuferin in der Bäckerei- Konditorei

Y.___

( Urk. 12/I/2.1, Urk. 12/I/4.43 S. 18 )

und war bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) gegen Unfälle versichert, als sie am 19. März 2008 stürzte und dabei eine Fraktur des dominanten rechten Handgelenks und Arms erlitt. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine stark dislozierte, distale, intraarti kuläre Radiusfraktur Typ Smith rechts mit Abriss des Processus

styloideus

ulnae ( Urk. 12/ I/3.1 ).

1.2

Trotz zweier Operationen am 19 . März 2008 ( Urk. 12/I/3.1)

und am

21. März 2011 ( Urk. 12/I/3.46) bestanden weiterhin Beschwerden. Deshalb holte die Basler, welche aufgrund des Unfalls bis anhin Taggelder ausgerichtet und die Kosten der Hei lbehandlung übernommen hatte , das interdisziplinäre medizini sche Gutachten des Z.___ vom

27. März 2012 ein ( Urk. 12/I/4.43 ). Gestützt darauf verfügte die Basler am

20. August 2012 die Einstellung der Übernahme der Heilungskosten per

31. Dezem ber 2012, die Zusprechung einer Int e gritätsentschädigung von Fr. 15 % sowie die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente, da kein rentenbe - gründender Invaliditätsgrad von mindestens 10 % bestehe . Überdies hielt sie fest, die Tag geldleistungen

hätten per 31. März 2012 ein gestellt werden müssen, sie

ver zichte

aber auf eine Rückforderung der zu Unrecht

erbrachten Taggeld - l eistun gen ( Urk. 12/II/5.18 ). Die von der Versicherten da gegen

erhobene Einsprache ( Urk. 12/II/5.20) wurde von der Basler mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2013 abgewiesen ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann , mit Eingabe vom 8. Juli 2013 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine Rente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Septem ber 2013 beantragte die Basler die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 14, Urk. 19).

Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten ist, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Invalidität ist die voraus - sicht lich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsun - fähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfall - bedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Valideneinkommen ; Art. 16 ATSG). 2.

2.1

U nbestritten ermassen

( Urk. 1 S. 6, Urk. 9 S. 9, Urk. 14 S. 3, Urk. 19 S. 4 f.) ist aufgrund des Gutachten s

des Z.___ vom 27. März 2012 erstellt, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer auf das Unfallereignis vom

19. März 2008 zurückgehenden Handgelenksbeschwerden in einer leidensange passten , sitzenden oder stehenden

bimanuellen

Tätigkeit unter Berücksichtigung einer Hebe- und Haltelimite für die rechte Hand von 5 kg zu 100 % arbeitsfähig ist . Die Gutachter nannten als mögliche Arbeitsfelder beispielhaft Überwa chungs -, Kontroll- und leichte Bürotätigkeiten ( Urk. 12/I/4.43 S. 42 f. und 55) . Strittig ist die Höhe des Invaliditätsgrades beziehungsweise dessen Berechnung mittels Einkommensvergleich. 2.2

Die Basler begründet die Verneinung eines Rentenanspruchs damit, die Invalidi tätsbemessung mittels Einkommensvergleich führe zu einem rentenausschlies senden Invaliditätsgrad von 6,25 %. Die Beschwerdeführerin habe die Lehre als Bäcker-Konditor-Verkäuferin gemacht und mit einer Ausnahme seit dem Lehr abschluss 1985 bei verschiedenen Arbeitgebern immer im erlernten Beruf gear beitet. Gemäss den Lohnangaben ihres letzten Arbeitgebers hätte sie ohne die unfallbedingten Beeinträchtigungen im Jahr 2012 in einem Vollzeitpensum ein Jahreseinkommen von Fr. 49‘263.20 verdient. Dieses Einkommen sei als Valideneinkommen

einzusetzen. Die zusätzliche Tätigkeit als Hausabwartin in der eigenen Liegenschaft sei bei der Basler nicht versichert und deshalb für die Festsetzung des Valideneinkommens unerheblich.

Eine Parallelisierung der Ver gleichseinkommen

wegen unterdurchschnittlichem Valideneinkommen habe nicht zu erfolgen, da eine solche gemäss BGE 135 V 297 nur bei Unfreiwillig keit des Min derverdienstes vorzunehmen sei . Zudem sei der Verdienst der Beschwerdeführerin deutlich höher gewesen als der Mindestlohn gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Schweizerische Bäcker-Konditoren- und Confiseurgewerbe .

Gemäss dem Z.___ -Gutachten sei es ihr trotz der unfallbe dingten Einschränkungen möglich, in einer leidensangepassten, bimanuellen Tätigkeit unter Berücksichtigung eines Hebe- und Tragelimits von 5 kg vollzeit lich zu arbeiten. Da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst für funktionell Einarmige, welche nur noch leichte Arbeiten verrichten könnten, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestünden, könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwer deführerin ein breiter Fächer von zumutbaren beruflichen Tätigkeiten offen stehe. Die Invalidenversicherung sei gestützt auf die Tabellenlöhne der Schwei zerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008) für das Jahr 2009 von einem von der Beschwerdeführerin als Invalide hypothetisch erzielbaren Einkommen von Fr. 52‘572.45 ausgegangen. Darauf könne abgestellt werden. Hochgerechnet auf das Jahr 2012 und unter Berücksichtigung eines ermessensweise festgesetzten leidensbedingten Abzugs von 15 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 46‘177.50. Zu beachten sei auch, dass das Bundesgericht bei Versicherten, welche ihre dominante Hand nur noch als unbelastete Zudienhand hätten ein setzen können, einen Abzug von 20 % als angemessen bezeichnet habe, wobei die Einschränkung der rechten Hand im vorliegenden Fall weniger stark sei. Der Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen führte so zu einem

Invalidi tätsgrad von 6,25 % ( Urk. 2, Urk. 9, Urk. 19) . 2.3

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt , bei einer korrekten Bemessung von Validen- und Invalideneinkommen resultiere ein die rentenrelevante Schwelle von 10 % erreichender Invaliditätsgrad. Wegen der anhaltenden Beschwerden in der rechten Hand könne sie im bisherigen Beruf als Bäckereiverkäuferin nicht mehr arbeiten. In der bisherigen Tätigkeit würde sie gemäss den Angaben der Basler als Gesunde einen Stundenlo hn von Fr. 20.70 zuzüglich 8.33 % Feriengeld sowie 8.33 % Gratifikation erzielen können, was in einem Vollzeitpensum und hochgerechnet auf ein Jahr einem Valideneinkommen von Fr. 50‘229.-- entspreche. Die

Basler übersehe , dass sie vor ihrem Unfall nicht nur in der Bäckerei gearbeitet habe, sondern zusätzlich zu 20 % als Hausabwartin mit einem Stundenlohn von Fr. 33.--

erwerbstätig gewesen sei. Werde das so in einem 20 %-Pensum e rzielbare Einkommen dem Verdienst, den sie bei einem Pensum von 80 % als Verkäuferin in der Bäckerei erzielt habe , hinzuaddiert, resultiere ein Valideneinkommen vo n Fr. 52‘874.40.-- .

Bei der Bemessung des Invalideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne sei zu beachten, dass sie bereits als Gesunde im Vergleich mit den Tabellenlöh nen ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt habe. Der durchschnittliche jährliche Lohn für Frauen im Sektor 3 (richtig wohl: für Tätigkeiten mit dem Anforderungsniveau 3) gemäss der LSE 2010, TA1, belaufe sich unter Berück sichtigung der Lohnentwicklung bis zum Jahr 2012 (von 1 % bis 2011 und 1,2 % bis 2012) auf jährlich Fr. 63‘804.80. Die Differenz zum Valideneinkommen betrage deutlich mehr als 5 % . Wenn sie schon als Gesunde im Vergleich zu Hilfsarbeiten so wenig verdient habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit ihrer Behinderung in einer Hilfsarbeit gleichviel oder mehr verdie nen könne als vorher. Zudem spiele die Schulbildung auch bei Hilfsarbeiten eine Rolle . D eshalb müsse eine Parallelisierung vorgenomm en werden. Das Spektrum der ihr mit ihrer Behinderung noch möglichen Hilfsarbeiten sei aus serordentlich klein, gerade im Bereich der Hilfsarbeiten gebe es kaum Stellen, die nicht auch ein gewisses Mass an körperlichem Einsatz und Einsatz beider Hände verlangten. Ferner sei die Behauptung der Balser falsch, dass das Bundesgericht einen Leidensabzug von 20 % nur dann zulasse, wenn die domi nante Hand nur noch als unbelastete Zudienhand eingesetzt werden könne . Gesamthaft betrachtet sei aufgrund der zu erwartenden massiven Lohneinbusse ein leidensbedingter Abzug vom Tabel lenlohn von 20 % gerechtfertigt . Unter Berücksichtigung sämtlicher Fakt oren resultiere auf jeden Fall ein

Invaliditäts grad von mehr als 10 % .

Die Invalidenversicherung habe den Invaliditätsgrad aufgrund umfassender Abklärungen un d ohne unfallfremde Faktoren miteinzu beziehen

berechn et . Deshalb sei die Balser gemäss BGE 126 V 288 an die Inva liditätsbemessung der IV-Stelle gebunden, zumal auch sonst kein Grund bestehe , davon abzuweichen ( Urk. 1 , Urk. 14 ). 3. 3.1 3.1.1

Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst zu prüfen, ob nebst ihrer Arbeit als Verkäuferin in der Bäckerei auch die vor dem Unfall aus geübte Tätigkeit als Hausabwartin während etwa vier Stunden pro Woche ( vgl. den Bericht der IV-Stelle über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit im Haushalt vom 8. Januar 2010 [ Urk. 12/III/ 1/6, Urk. 12 /III/16/2 ])

– und nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, mit einem Beschäftigungs pensum von 20 % - bei der Invaliditätsbemessung mit

zu

berücksichtigen ist. 3.1.2

In Art. 28 UVV wird – gestützt auf die entsprechende Delegation in Art. 18 Abs. 2 UVG - die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen geregelt. Gemäss Art. 28 Abs. 2 UVV ist der Invaliditätsgrad bei Versicherten, die gleich zeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, der Invaliditäts grad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tä tigkeiten zu bestimmen (Satz 1) . Übt der Versicherte neben der unselbständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinde rung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt (Satz 2) .

Mit der in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV getroffenen Regelung soll verhindert werden, dass die Unfallversicherer für Tätigkeiten Leistungen zu erbringen haben, für welche keine Prämien entrichtet wurden (Urteil des Bundesgerichts U 232/06 vom

6. März 2007, E. 3.3.3).

Obligatorisch unfallversichert sind die in der Schweiz beschäftigte n Arbeitneh mer (Art. 1a Abs. 1 UVG). Arbeitnehmer im Sinne der genannten Norm ist, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHV) ausübt (Art. 1 UVV). Gemäss Art. 13 UVV i.V.m . Art. 6 Abs. 1 , Art.

7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 UVG sind teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitge ber mindestens 8 Stunden beträgt, auch gegen Nichtberufsunfälle ver sichert. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Mindestmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsun fälle. 3.1.3

Die Beschwerdeführerin arbeitete am Unfalltag nicht bei der Bäckerei

und stürzte auf dem Dorfplatz ( Urk. 12/I/2.1 ) , so dass davon ausgegangen werden kann, dass sie auch nicht in Ausübung ihrer Hauswarttätigkeit verunfallte . Beim Unfall vom 1 9. März 2008 handelt es sich mithin weder um einen Berufsunfall noch um einen Arbeitswegunfall im Sinne von Art. 13 UVV , sondern um einen Nichtberufsunfall. Da sie in der Tätigkeit als Hauswartin weniger als 8 Stunden wöchentlich arbeitete, und Anhaltspunkte für eine abweichende vertragliche Regelung fehlen , ist aufgrund der Regelung in Art. 13 UVV e contrario

davon auszugehen, dass diesbezüglich für Nichtberufsunfälle k eine Unfallversiche rungsd eckung bestand .

Weil die Hauswarttätigkeit gegen den Nichtberufsunfall vom 1 9. März 2008 nicht nach UVG versichert war , ist sie

– entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin - bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht zu berü cksichtigen . 3.2 3.2.1

Bei der Ermittlung des ohne Invalidität von der versicherten Person erzielbaren Einkommens ( Valideneinkommen ) ist entscheidend, was sie im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde.

Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Das Valideneinkommen muss unabhängig davon bestimmt werden, ob die versi cherte Person vor dem Unfall eine Teilzeit- oder eine Vollze iterwerbstätigkeit ausgeübt hat . Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist zu ermitteln, welches die Verdienstmöglichkeiten eines Versicherten bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft sind unabhängig davon, ob er diese vor dem Unfall vollständig oder nur tei lweise erwerblich verwertet hat . Zu beachten ist sodann, dass die obligatorische Unfallversicherung im Gegensatz zur Invalidenversicherung, die auch Nichterwerbstätigen Versicherungsschutz bietet, grundsätzlich an die Aus übung einer Erwerbstätigkeit geknüpft ist. Deshalb wird – im Unterschied zur Invalidenversicherung – bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nach UVG die Behinderung in nicht nach dem Gesetz versicherten oder nicht entlöhnten Tätigkeiten nicht berücksichtigt

(Urteil e des Bundesgerichts 8C_648/2009 vom 2 4. März 2010, E. 3.1, 8C_664/2007, 8C_713/2007 vom 1 4. April 2008, E. 7.2. 3 und 7.2. 4 mit Hinweisen , sowie U 473/06 vom 2. November 2007 , E. 3.2 ).

3.2.2

Die Basler ging zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens

vom Lohn aus, den die Beschwerdeführerin als Gesunde bei ihrer ehemaligen Arbeit geberin, der Bäckerei-Konditorei Y.___ , im Jahr 2012 verdienen könnte. Gemäss den Angaben der Arbeitgeberin hätte sie im Jahr 2012 bei einer Normalarbeits zeit von 42,5 Stunden einen Stundenlohn von Fr. 20.70 zuzüglich Ferienent schädigung von 8,33 % und Gratifikation von ebenfalls 8,33 % verdient ( Urk. 2 S. 3, Urk. 12/II/5.6), was unbestritten ist ( Urk. 1 S. 6). Hochgerechnet auf 48 Arbeitswochen resultiert so für das Jahr 2012 ein Valideneinkommen von Fr. 49‘263.2 0. Davon ist auszugehen. Auf

den von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift geltend gemachte n höhere n Betrag von Fr. 50‘229 .-- ( Urk. 1 S. 7) kann dagegen nicht abgestellt werden. Die Einkommensdifferenz erklärt sich dadurch, dass die Beschwerdeführerin die Ferienentschädigung von 8,33 % bei ihrer Berechnung zwar mitberücksichtigt e , bei der Hochrechnung des Stundenlohns auf ein Jahr aber von 52 Arbeitswochen im Jahr

– also einem Arbeitsjahr ohne die gesetzlichen Ferien - ausging ( Urk. 1 S. 6 f.) . Dies ist nicht zulässig. 3.3 3.3.1

B ei einer versicherten Person, welche in derjenigen Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeübt hat, einen deutlich unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil invaliditätsfremde persönliche Eigenschaften (namentlich fehlende Ausbil dung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status) die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts bemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Ein kommen begnügen wollte. Praxisgemäss wird diese so genannte Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch Abstellen auf statistische Werte oder aber auf Seiten des trotz Invalidität reali sierbaren Verdienstes durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen. Grundüberlegung davon ist, dass nicht anzunehmen ist, dass eine solche Person mit gesundheitlicher Beeinträchtigung einen durch schnittlichen Lohn erreichen könnte ( Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2009 vom 2 4. März 2010, E. 3.1 mit Hinweisen) . 3.3.2

Die Beschwerdeführerin

e rzielte , wie die Basler zu Recht unter Hinweis auf das Lohnregulativ für Verkaufspersonal zum Gesamtarbeitsvertrag für das Schweizerische Bäcker-Konditoren und Confiseurgewerbe ( Urk.

10) geltend macht, keinen für die Branche deutlich unterdurchschnittlichen Lohn .

Ferner kann nur eine Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens aus zwingenden invaliditätsfremden Gründen zu einer Parallelisierung führen. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass eine versicherte Person, die vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus freien Stücken in einem Beruf tätig und unterdurch schnittlich bezahlt sei, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Paralleli sierung der Vergleichseinkommen geltend machen könne. Denn die Versiche rung decke nur jene Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigun gen verursacht seien , nicht aber Einbussen, die auf andere Gründe zurückzu führen seien. Nutze die versicherte Person im Gesundheitsfall ihr wirtschaftli ches Potenzial nicht voll aus, so sei dieser nicht verwertete Teil der Erwerbsfä higkeit auch nicht versichert (BGE 135 V 58, E. 3.1 und 3.4.1 ; Rudolf Ursprung/Dorothea Riedi

Hunold , Einkommens- und Vermögensverzicht, ins besondere im Sozialrecht, in: Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Fest schrift für Erwin Murer zum 6 5. Geburtstag, 2010, S. 945 ff.) . D ie Beschwerde führerin

hat die Berufsausbildung zur Bäcker -Kondito r-Verkäuferin

absolviert und die meiste Zeit auf ihrem Beruf gearbeitet ( Urk. 12/ I/4.43 S. 17, Urk. 12/III/1/6) .

Damit kann davon ausgegangen werden, dass sie sich

aus freien Stücken für diesen Beruf entschieden hat. Deshalb ist es unerheblich, ob ihr Lohn im Vergleich zum Durchschnittslohn für Hilfsarbeiten gemäss LSE relativ tief war, und es besteht - entgegen ihrer Ansicht - kein Anlass, eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen. 3.4

3.4.1

Für die Festsetzung des trotz unfallbedingter Behinderung realisierbaren Ver dienstes (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen vorhan den, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhe bung

(LSE-Tabellenlöhne) herangezogen werden. Praxisgemäss ( BGE 126 V 75

E. 5 S. 78 ff.) können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufent haltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf höchstens 25 % begrenzten, so genannten Leidensabzug von dem nach LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz Gesundheitsschaden verbliebene Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnitt lichem erwerblichem Erfolg verwertet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2009 vom 2 4. März 2010, E. 3.2 mit Hinweisen). 3.4.2

In einer leidensangepassten bimanuellen Tätigkeit unter Berücksichtigung einer Hebe- und Haltelimite für die rechte Hand von 5 kg ist die Beschwerdeführerin trotz ihrer unfallbedingten Einschränkungen zu 100 % arbeitsfähig (vorstehend E. 2.1) . Es rechtfertigt sich, zu r Ermittlung des in einer solchen Tätigkeit hypo thetisch im Jahr 2012 erzielbaren

Invalideneinkommens gleich vorzugehen wie die IV-Stelle , und vom Tabellenlohn für Hilfsarbeiten gemäss der LSE 2010 aus zugehen ( Urk. 12/III/61/2). Die Tabellenlöhne der LSE 2008, welche die Basler ihrer Invaliditätsbemessung zugrunde legte ( Urk. 2 S. 4), sind dagegen ange sichts des möglichen Rentenbeginns im Jahr 2012

veraltet.

Der Tabelle TA 1 der LSE 2010 ist für einfache und repetitive Tätigkeiten ( Anfor derungsniveau

4) ein standardisierter Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für Frauen von Fr. 4'225.-- zu entnehmen. Hochgerechnet auf die im Jahr 2012 geltende betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015 , Tabelle B9.2) und angepasst an die Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerisc her Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1.2 . 10 ], Total; 2011: 101.0; 2012 : 102. 0 ), resultiert ein jährl iches Bruttoeinkommen von Fr. 53 ' 911.8 5.

Der von der Basler vorgenommene leidensbedingte Abzug vom Tabellenlohn von 15 % liegt angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin nur in der domi nanten rechten Hand behindert ist und ihr trotz ihrer dortigen Beeinträchtigun gen weiterhin bimanuelle Tätigkeiten mit einem Hebe- und Haltelimit von 5 kg zumutbar sind, mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang .

Der Beschwerdeführerin steht entgegen ihrer Behauptung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage (vgl. vorstehend E. 1) trotz Beeinträchtigung

der Funktion ihrer rechten Hand ein genügend grosses Spektrum an zumutbaren Hilfsarbeiten zur Verfügung. Ihr Einwand, es sei zur Bemessung des behinderungsbedingten Abzugs vom Tabellenlohn auf die rechtskräftige Verfügung der IV-Stelle vom 9. Novemb er 2012 abzustellen, zielt ins L eere. Aus der Verfügung ( Urk. 12/III/65/8 f.) ergibt sich nämlich in Verbindung mit der internen Notiz der IV-Stelle vom 1 1. Juli 2012 über die Bemessung der Vergleichseinkommen, dass sie bei m Einkommensvergleich für die Zeit ab dem 2 1. Januar 2012 einen leidensbedingten Abzug von lediglich 10 % berücksichtigte ( Urk. 12/III/61/2). Zudem besteht, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, nach aktuel ler bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Bindungswirkung der Invalidi tätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversiche rungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549

E. 6, 119 V 468 E. 2b).

Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % vom gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2010 ermittelten Jahreseinkommen von Fr. 53‘911.85 resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 45‘825.05. 3.5

Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 49‘263.20 und des Invali deneinkommens von Fr. 45‘825.05 ergibt bei einem invaliditätsbedingten Minderverdienst von Fr. 3‘438.15 einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 7 % . Da damit die relevante Schwelle von 10 %

(vorstehend E. 1) nicht erreicht wird, erfolgte die Verneinung eines Rentenanspruchs mit dem angefochtenen Ein spracheentscheid zu Recht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Karin Hoffmann - Rechtsanwalt Oskar Müller - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt