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UV.2013.00170

Bemessung des Invaliditätsgrades; Haupt- und Nebenerwerb; Integritätsentschädigung.

Zürich SozVersG · 2014-08-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1973, war ab 11. Juni 2009 als Reinigungsangestellte (mit einem Pensum von 100 %) bei der Z.___ GmbH in A.___ (heute: B.___ ) und daneben bereits ab 2. März 2009 ebenfalls als Reinigungsmitarbeiterin bei der C.___ AG in D.___ (mit einem Pensum von 11 Wochenstunden) angestellt (Urk. 8/1 und 8/3). Infolge der bei den

Anstellungen war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA ) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am

31. Juli 2009 beim Putzen von einer Leiter fiel und sich dabei am linken Knie ver letzte (Urk. 8/1).

Die medizinische Erstversorgung fand bei med. pract . E.___ , Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, statt; er stellte die Verdachtsdiagnose einer Knie gelenksbinnenläsion nach Kniedistorsion links ( Urk. 8/4). Am 7. September 2009 wurde eine MRI-Untersuchung des linken Knies durchgeführt (Urk. 8/9 /6 ). Dr.

med.

F.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, empfahl am 11. September 2009, die konservative Therapie weiterzuführen (Urk. 8/9 /5 ). In der Folge wurde die Ver sicherte in der Klinik G.___ betreut (Urk. 8/9 /3-4 ). Dr. med. H.___ , Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie, operierte die Versicherte am 3. Feb ru ar 2010 (Arthroskopie und vordere Kreuzbandplastik; Urk. 8/18). Am 26. Augus t 2010 fand eine weitere Operation statt (Urk. 8/32 /2-3 ). Am 2 . März 2011 wurde die Versicherte von Kreisarzt Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Chirur gie, untersucht (Urk. 8/49). Am 28. September 2011 musste sich die Ver sicherte einem weiteren operativen Eingriff am linken Knie unterziehen, der von PD

Dr. med. J.___ von der K.___ ausgeführt wurde („ Knie arthroskopie links, Debridement , Auffüllen des tibialen Bohrkanales mit ipsi la teralem Beckenkammzylinder, Entfernung der tibialen Schraube“; Urk. 8/74 /3-4 ). Am 24. Februar 2012 nahm Dr. J.___ eine Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes vor (Urk. 8/105). Vom 8. August bis 12. September 2012 war die Versicherte in der Klinik L.___ hospitalisiert ( Urk. 8/154). Kreisarzt Dr. I.___ erklärte am 3. Oktober 2012, dass keine Integritätsent schä digung geschuldet sei (Urk. 8/156). 1.2

Am 9. Oktober 2012 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass gemäss den Ein schätzungen der Klinik L.___ von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Zustandes mehr zu erwarten sei, weshalb die Heil kosten- und Taggeldleistungen per 30. November 2012 eingestellt würden (Urk. 8/158).

Mit Verfügung vom

12. März 2013 (Urk. 8/179) verneinte die SUVA die An sprü che der Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsent schädi gung

mit der Begründung , dass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 2,01 % vorliege beziehungsweise kein erheblicher Integritätsschaden gegeben sei. Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. April 2013 (Urk. 8/184) wies die SUVA mit Entscheid vom 13. Juni 2013 (Urk. 2 = Urk. 8/197) ab. 2.

Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 5. Juli 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die SUVA zu verpflichten, der Versicherten eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen sowie weiterhin für die Behandlungskosten aufzukommen. Die SUVA schloss in ihrer Beschwer deantwort vom 25. Juli 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 30. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde. In der Folge äusserte sich die Beschwerdeführerin verschiedentlich und legte weitere Arztbe richte auf (Urk. 10 und Urk. 12-15), wovon die Beschwerdegegnerin in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11 und Urk. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ). 1.2

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG ). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit be i ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er werbseinkommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts grad aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass

die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst ge nau er mittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Ein kommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag lichen Erwerbs einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so ge wonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schät zung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festle gung von Annäherungswerten be stehen. Vielmehr kann auch eine Gegen über stellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hy po the tische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu be werten, während das In valideneinkommen auf einen entsprechend klei neren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so ge nan n ter Prozentvergleich; BGE 128 V 29 E.

1, 114 V 310 E.

3a mit Hin weisen; AHI 2000 S.

309 E.

1a mit Hinweisen). 1.3 1.3.1

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde er hebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität er leidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens ab ge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Un fall ver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die kör perliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augen fällig oder stark beeinträchtigt wird. Ge mäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der

Integri tätsentschädigung die Richtli nien des Anhanges 3. Fallen mehrere körper liche oder geistige Integritätsschä den aus einem oder mehreren Unfällen zu sammen, so wird die Integri tätsent schädigung nach der gesamten Beeinträch ti gung fest gesetzt (Abs. 3). 1.3.2

Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integri tätsschadens . Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi nischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens

hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 1.3.3

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem an gegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschä den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs.

2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, ge ben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchs unfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teil weiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weni ger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundes rät lichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster ) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala an ge gebene Prozentsatz des Integri tätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie je doch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Ver sicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV verein bar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusamm enhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.

3.1, 406 E.

4.3.1, 123 V 45 E.

2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.5. 1.5.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E.

2.2, 125 V 456 E.

5a). 1.5.2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5.3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge s undheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Ge sunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S.

288 E. 3b; BGE 115 V 133 E.

7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorge nom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E.

6; vgl. auch BGE 134 V 109 E.

6.1, 120 V 352 E.

5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr.

10 E. 2).

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/ aa , 115 V 133 E.

6; SVR 1999 UV Nr.

10 E.

2; RKUV 2005 Nr.

U

549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S.

91).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samt wür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre

er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E.

6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be ur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr.

U 335 S.

207 ff.; 1999 Nr.

U 330 S.

122 ff.; SVR 1996 UV Nr.

58). An der seits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Han delt

es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sam men mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen , die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E.

6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E.

5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S.

544 ff., Nr. U 449 S.

53 ff., 1998 Nr. U 307 S.

448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr.

10 E.

2). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E.

1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk.

2) die Einstellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per Ende November 2012 im Wesentlichen gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik L.___ vom 20. September 201 2. Die Klinikärzte hätten festgestellt, dass die Be schwerdeproblematik durch therapeutische Massnahmen nicht mehr ver bessert werden könne. Weitere physiotherapeutische Behandlungen hätten somit höchs tens noch einen stabilisierenden Einfluss auf den Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin. Der medizinische Endzustand sei erreicht gewesen, weshalb die

Einstellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen zu Recht erfolgt sei. Den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte die Beschwerdegegnerin mit dem Ar gument, dass hinsichtlich des Haupterwerbs der Beschwerdeführerin ein Inva liditätsgrad von 1,1 % und in Bezug auf den Nebenerwerb ein Invalidi tätsgrad von 3,88 % vorliege. Da sowohl in Bezug auf den Haupterwerb als auch auf den Nebenerwerb keine Invalidität im Erheblichkeitsgrad von mindes tens 10 % gegeben sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Be schwerde füh rerin habe auch keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädi gung ; Kreis arzt Dr. I.___ habe keine Integritätseinbusse erkannt (vgl. auch Urk. 7). 2.2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen, dass sie weiterhin an den Folgen des Unfalls vom 31. Juli 2009 leide. Die Beschwer de geg nerin könne die enorme Differenz zwischen den Einschätzungen der SUVA-Ärzte und denjenigen der behandelnden Ärzte nicht erklären. Der Ent scheid der Beschwerdegegnerin sei nicht nachvollziehbar und könne sich nicht auf über zeugende medizinische Grundlagen stützen. Die Beschwerdeführerin habe ange sichts der Gesundheitsbeeinträchtigungen im linken Knie Anspruch auf eine Invalidenrente von 20 oder 30 %. Hinzu kämen die Beschwerden an der Len den wirbelsäule ; vor dem Unfall habe sie nie derartige Beschwerden ge habt. Inso weit sei die Frage der Unfallbedingtheit nicht abgeklärt worden. Die durch geführten Operationen hätten zu keiner Besserung geführt; im Gegenteil hätten sie ihr physisch und psychisch geschadet. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von mindestens 25 % zustehe; das hätten die behandelnden Ärzte mündlich verlauten lassen (Urk.

1; vgl. auch Urk.

10 und 12). 2.3

Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die vor über gehenden Versicherungsleistungen (insbesondere Heilbehandlungsleistungen) zu Recht per Ende November 2012 einstellte, weil ab diesem Zeitpunkt von einer weiteren Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war (Erreichen des sogenannten medizinischen Endzustan des). Weiter ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali den rente und eine Integritätsentschädigung hat. Diesbezüglich stellt sich zum einen die Frage der Unfallkausalität der einzeln en Gesundheitsbeeinträchtigungen (und ob dadurch ein Integritätsschaden verursacht wurde) ; zum anderen ist die Be mes sung des I nvaliditätsgrades zu überprüfen. 3.

Nachfolgend werden aus den umfangreichen medizinischen Akten nur diejeni ge n Berichte auszugsweise wiedergegeben, die Aufschluss über die streitent schei den den Punkte geben können: 3.1

Teamleiter- Stv . PD

Dr. med. J.___ und Assistenzarzt Prakt. med.

pract .

M.___ von der K.___ führten in ihrem Bericht vom 19. September 2012 (Urk . 8/153/2-3) aus, dass noch ein hinkendes Gangbild bestehe. Zehen spitzen , Fersen- und Einbeinstand seien möglich. Sie hielten fest: „ Inspek to risch

reizlos, kein Erguss, keine Schwellung. Flexion/Extension 135-0-5°. Druckdol enz medial und lateral des Kniegelenkes, unspezifisch sowie distal der Oberschenkel medial und proximaler Unterschenkel medial. Seitenbänder stabil, Lachmann mit gutem Anschlag. Schubladentest ebenfalls mit gutem Anschlag, Meniscus zeichen ne gativ.“ 3.2

Assistenzarzt Dr. med. N.___ und Oberarzt med. pract . O.___ , Facharzt für Physi kalische Medizin und Rehabilitation , von der Klinik L.___ stellten in ihrem Bericht vom 20. September 2012 (Urk. 8/154) folgende Diagnosen (S. 1) : A.

Unfall vom 31.07.2009: Sturz von Leiter -

07.09.2009 MRI Knie links: Ruptur vorderes Kreuz- mediales Seitenband -

03.02.2010 VKB-Rekonstruktion (BTB) -

26.08.2010 Arthroskopische

Ganglionresektion -

28.09.2011 Kniearthroskopie links, Auffüllen des tibialen

Bohr kanales mit ipsilateralem Beckenkammzylinder, Entfer nung tibiale Schraube -

24.02.2012 Arthroskopisch -assistierte vordere Kreuzbandre konstruktion Knie links -

10.09.2012 MRI Knie links: Vd . a. Impingement in der Pars in termedia bei St. n. vorderer Kreuzband-Plastik. Leichte Chondropathie und leichtgradige

mukoide Degeneration des lateralen Meniskus B.

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen -

09.09.2010 MRI LWS: Mediane Protrusion L2/3, zirkuläre Aus weitung mit kleinem medianem Prolaps L4/5, keine radikuläre Kompression, keine Foraminalstenosen -

10.09.2012 MRI LWS: Leichtgradige , linksbetonte bilaterale Fa cettengelenksarthrose LWK 4/ 5. Breitbasige zirkuläre Protrusion LWK 4/5 mit Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 re zessal

bds . Breitbasige zirkuläre Protrusion LWK 4/5 mit klei nem Prolaps medial ohne Neurokompression C.

Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0)

Akzentuierte Persönlichkeitszüge (perfektionistisch, zwanghaft) (ICD-10: Z73.1)

Bei Austritt aus der Klinik seien folgende Probleme vorhanden gewesen: belas tungsabhängige Knieschmerzen links bei eher laxen Bandverhältnissen an bei den Knien, ausgeprägte Parästhesie im Kniegelenk links, belastungsverstärkte Schmerzen im LWS-Bereich und Kraftverminderung im gesamten linken Bein. Es sei aber eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Diese sei teil weise auf die psychische Störung zurückzuführen. Das Ausmass der de mon strierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren patho logischen Befunden der klinische Untersuchung und der bildgebenden Abklä rung sowie den gestellten Diagnosen nur ungenügend erklären. Die fest gestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminde rung .

Unter dem Untertitel „Zumutbarkeit für die berufliche Tätigkeit als Reinigungs mitarbeiterin “ wurde Folgendes festgehalten (S. 2): Arbeitszeit: Ganztags. Spezielle Einschränkungen (Knie links): Gewichtslimit Heben und Tragen von 15 kg, wechselbelastend, keine repetitive Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern und Hocken, kein wiederholtes Treppen- und Leitersteigen. Rücken (unfallfremd): keine längerdauernde Einnahme von Zwangs haltungen des Rückens, z.B. längerdauernd vorgeneigt.

Die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten wurde folgendermassen um schrieben (S. 3): (Mindestens) leichte Arbeit Spezielle Einschränkungen (Knie links): w echselbelastend, kein Ge hen in unebenem Gelände, keine repetitive Einnahme von Zwangs haltungen wie Knien, Kauern und Hocken, kein wiederholtes Trep pen- und Leitersteigen. Rücken (unfallfremd): keine längerdauernde Einnahme von Zwangs haltungen des Rückens, z.B. längerdauernd vorgeneigt.

Weiter hielten Dr. N.___ und med. pract . O.___ fest, dass während der Hospi talisation der Beschwerdeführerin in der Klinik L.___ die Beschwer de problematik durch therapeutische Massnahmen nicht habe verbessert werden können. Auch durch weitere medizinische Massnahmen sei keine Besserung zu erwarten; man empfehle die Prüfung der Frage des Fallabschlusses (S. 4). 3.3

Kreisarzt Dr. I.___ verneinte am 3. Oktober 2012 die ihm gestellte Frage, ob eine Integritätsentschädigung geschuldet sei. Er verwies auf den Bericht der K.___ vom 14. August 2012 (richtig wohl : 19. September 2012 [Urk. 8/153/2; vgl. oben E.

3.1]). Eine weitere Begründung ist der Mei nungs äusse rung von Dr. I.___ nicht zu entnehmen (Urk. 8/156). 3.4

PD Dr. J.___ und Assistenzärztin Dr. med. P.___ von der K.___ äusserten sich in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2012 (Urk. 8/163) da hingehend, dass weiterhin ein subjektives Instabilitätsgefühl und Schmerzen an terior sowie retropatellär bestünden. Radiologisch zeige sich ein intaktes Trans plantat ohne weitere Anhaltspunkte für eine Pathologie. Insgesamt bestehe eine leicht vermehrte Laxität . Die physiotherapeutischen Massnahmen zur Kräf ti gung der Kniemantelmuskulatur links sollten weitergeführt werden. Aus knie chirurgischer Sicht bestehe keine Möglichkeit mehr

zur Verbesserung. 3.5

Am 9. Januar 2013 stellte die Beschwerdegegnerin Kreisarzt Dr. I.___ die Frage , ob der Beschwerdeführerin rein unfallbedingt auch eine zusätzliche - das Zumut barkeitsprofil berücksichtigende - Nebenbeschäftigung im Ausmass von elf Wochenstunden (wie vor dem Unfall) zumutbar wäre. Kreisarzt Dr. I.___ ent ge gnete darauf, dass diese Frage überflüssig sei und nicht medizinischer Art.

Die Umsetzung des Belastungsprofils habe administrativ zu erfolgen. Ohne fest ge legte zeitliche Einschränkung könne man unbeschränkt im Rahmen der fest ge legten Belastungen arbeiten. Allerdings dürfe ein gewisses Mass nicht über schritten werden, da sonst die Erholungszeit fehle (Urk. 8/173). 3.6

PD Dr. J.___ und Assistenzärztin med. prac t . Q.___ von der K.___ führten in ihrem Bericht vom 13. November 2013 (Urk. 13) aus, dass

die Beschwerdeführerin über gleichbleibende Beschwerden in Form einer chron i schen Schmerzproblematik sowie einer Instabilitätsproblematik klage. Sie gebe an, sich bei jedem Schritt konzentrieren zu müssen, da ihr linkes Kniege lenk sowohl in sagittaler als auch koronarer Ebene instabil erscheine. Bei der klini schen Untersuchung zeige sich eine verlängerte AP-Translation; jedoch sei der Anschlag hart. Dies lasse auf die Integrität des vorderen Kreuzbandes schliessen. Das MRI, das letztes Jahr angefertigt worden sei, habe weiterhin ein intaktes Transplantat sowie eine minime Femoropatellararthrose gezeigt. Auf chirurgi schem Wege gebe es kein Verbesserungspotential. Durch Muskelaufbau könne die Beschwerdeführerin die subjektive Instabilität verbessern. Aufgrund der Knie gelenksproblematik sei es ihr nicht mehr möglich, als Raumpflegerin zu arbei ten. Es sei ihr aber durchaus wieder möglich, Tätigkeiten, die das Knie nicht belasten würden, auszuführen: Dabei kämen vor allem sitzende Tätigkei ten in Be tracht. 3.7

Dr. med. univ. R.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2013 (Urk. 15) eine rezidi vie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1). Dieses Krankheitsbild sei für sich in der Regel gut behandelbar. Als ungünstige Komorbidität komme jedoch die Knieproblematik hinzu, welche die depressive Symptomatik aufrechterhalte . Weiter wirkten sich die psychoso zialen Umstände (Verlust der Arbeitsstelle, schwierige finanzielle Situation und Migrationshintergrund) negativ aus. Die Beschwerdeführerin sei in einer andau ernden psychischen Belastungssituation . Die Prognose bezüglich Wiedererlan gung der Arbeitsfähigkeit müsse in Anbetracht der erwähnten Chronifizie rungs faktoren als eher ungünstig bezeichnet werden. 4. 4.1

Aus den wiedergegebenen Arztberichten ist ersichtlich, dass bei der Beschwer d e führerin nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, die zum Teil auf den Unfall vom 31. Juli 2009 zurückzuführen sind. Die medi zini schen Akten zeichnen im Wesentlichen ein einheitliches und übereinstim men des Bild. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Kausalitätsbeurteilungen , son dern insbesondere auch hinsichtlich der Frage, ob der medizinische Endzustand er reicht worden ist. 4.2

Gestützt auf die Berichte von Dr. N.___ , med. pract

O.___ , PD Dr. J.___ , Dr. P.___ und med. pract . Q.___ (Urk. 8/154, 8/163 und 13; vgl. oben E. 3.2, 3. 4 und 3.6) ist erstellt, dass am linken Knie der Beschwerdeführerin, an dem sie sich beim Unfall vom 31. Juli 2009 verletzte, der medizinische Endzustand ein ge treten ist. Sowohl die behandelnden Ärzte des K.___ als auch die Ärzte der Klinik L.___ vertraten die Ansicht, dass durch weitere me dizinische Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erreichen sei. Gegenteilige medizinische Meinungsäusserungen liegen nich t vor.

Demgemäss war der sogenannte medizinische Endzustand am linken Knie er reicht, weshalb die Beschwerdegegnerin die Taggeld- und Heilbehandlungs leis tunge n zu Recht per Ende November 2012 eingestellt hat. Die Beschwerde er weist sich insoweit als unbegründet. 4.3

Aus dem Bericht von Dr. N.___ und med. pract . O.___ vom 20. September 2012 (Urk. 8/154; vgl. auch E. 3.2 ) geht deutlich hervor, dass die festgestellten Wirbelsäulenveränderungen (mediane Protrusion L2/3 sowie leichtgradige , links betonte bilaterale Facettengelenksart h rose LWK 4/5) nicht unfallbedingt hervor gerufen wurden, sondern degenerativ bedingt sind (S.

2) . Auch insoweit beste hen keine abweichenden Kausalitätseinschätzungen. Da der Bericht von Dr. N.___ und med. pract . O.___ sämtliche in E. 1.6 wiedergegebene Anforde rungen der höchstrichterlichen Praxis an Arztberichte erfüllt, kann darauf ab gestellt werden. Hinsichtlich der festgestellten degenerativen Wirbelsäulenver änderungen fällt somit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ausser Be tracht. 4.4 4.4.1

Dr. R.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2013 (Urk. 15) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F33.1); bereits in der Klinik L.___ (Urk. 8/154) war eine Di agnose aus dem depressiven Formenkreis gestellt worden (leichte bis mittel gra dige depressive Episode [ICD-10 F32.0]). Dr. R.___ stellte aber einen kau sa len Zusammenhang zwischen der diagnostizierten psychischen Beeinträchti gung und dem Unfall vom 31. Juli 2009 her. Sie vertrat die Ansicht, dass die un fallbedingten Kniebeschwerden die depressive Symptomatik aufrechter h ie lte n .

Vorliegend muss der Frage, ob zwischen der psychischen Gesundheitsbe ein träch tigung und dem Unfallereignis vom 31. Juli 2009 tatsächlich ein natür licher Kausalzusammenhang besteht, nicht weiter nachgegangen werden, da auf jeden Fall zwischen erlittenem Unfall und psy chischen Beschwerden kein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist: 4.4.2

Am 31. Juli 2009 verletzte sich die Beschwerdeführerin am linken Knie, als sie beim Putzen einer Lampe von einer Leiter fiel (Urk. 8/1). Demzufolge ist von ei nem Unfall im mittleren Bereich auszugehen, und zwar - ohne den Unfall zu bagatellisieren - um einen mittelschweren Unfall an der Grenze zu den leichten. Bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ist zur Be jahung der Adäquanz erforderlich, dass mindestens vier praxisgemässe Kri terien erfüllt sind oder eines in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist (vgl. etwa Bun desge richtsurteile 8C_131/2010 vom 8. April 2010 E. 4 .1 sowie 8C_816/2011 vom 26. Januar 2012, je mit Hinweisen).

Der Unfall vom 31. Juli 2009 war weder besonders dramatisch noch eindrück lich. Es handelte sich um einen alltäglichen Arbeitsunfall. Die erlittenen Verlet zungen waren weder schwer noch von besonderer Art. Die Dauer der ärztlichen Behandlung war nicht ungewöhnlich lange. Anzeichen für eine ärztliche Fehl behandlung sind nicht ersichtlich. Dagegen sind die Kriterien „körperliche Dau erschmerzen “ sowie „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähig keit“ (bis zu einem gewissen Grad) als erfüllt anzusehen. Offen bleiben kann, ob – an gesichts der wiederholten Operationen - bereits von einem schwierigen Heil ver lauf und erheblichen Komplikationen gesprochen werden kann. Selbst wenn dies

der Fall wäre, wären vorliegend nur drei Adäquanzkriterien erfüllt (keines je doch in besonders ausgeprägter Weise), was - wie dargelegt - nicht ausreicht, um die Adäquanz zu begründen.

Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der bei der Beschwerde führerin vorliegenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung nicht leis tungs pflichtig ist. 4.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin ausschliesslich in Bezug auf die unfallbedingte Verletzung am linken Knie der Beschwerdeführerin besteht und dass insoweit der medizinische End zustand per Ende November 2012 erreicht war, weshalb die Beschwerde gegnerin die Taggeld- und Heilbe h an dlungsleistungen zu Recht zum genannten Zeit punk t einstellte und die Ansprüche auf eine Invalidenrente und eine Integritäts ent schädigung prüfte. 5. 5.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Juni 2013 (Urk. 2) berechnete die Beschwerdegegnerin die ihres Erachtens vorliegenden Invaliditätsgrade ge trennt hinsichtlich des Haupterwerbs und des Nebenerwerbs. In Bezug auf den Haupterwerb ging sie von einem Invaliditätsgrad von 1,14 % aus (Urk. 2 S. 10); im Nebenerwerb kam sie auf einen Invaliditätsgrad von 3,88 % (Urk. 2 S. 11). Dabei ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass es der Beschwerdeführerin nach wie vor zumutbar sei, neben einer Haupttätigkeit (100 %) weiterhin auch eine Nebentätigkeit (Pensum von 26 %) auszuüben. 5.2 5.2.1

Die Berechnung des Invaliditätsgrades wurde im angefochtenen Entscheid nicht rechtskonform durchgeführt. Anstatt zwei Invaliditätsgrade bezüglich des Haupt-

und des Nebenerwerbs zu berechnen, hätte die Beschwerdegegnerin das Vali den ei nkommen durch die Addition sämtliche r Erwerbseinkommen, für wel che eine AHV-Beitragspflicht besteht (mithin den Haupt- und Nebenerwerb), bestimmen müssen (vgl. dazu Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 13 zu Art. 16 ATSG ; ferner etwa Bundesgerichtsurteil 8C_922/2012 vom 26. Februar 2013 E.

5.2) . Anschliessend hätte sie gestützt auf ein aussage kräftiges Zumutbar keitsprofil ein (einziges) Invalideneinkommen ermitteln und schliesslich - wie üblich - anhand der beiden Einkommenswerte die Einkom menseinbusse be ziehungs weise den In validitätsgrad berechnen müssen (vgl. hierzu auch Rumo-Jungo / Holzer, Rechtsprechung über die Unfallvericherung , S. 127). 5.2.2

Angesichts der herrschenden Aktenlage kann diese Berechnung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden. Es fehlt ein aussagekräftiges be ziehungsweise klares Zumutbarkeitsprofil. Das von Dr. N.___ und med. pract . O.___ in ihrem Bericht vom 20. September 2012 (Urk. 8/154; vgl. oben E. 3.2) aufgestellte Profil ist zwar vordergründig einleuchtend und nachvollziehbar; den Besonderheiten, die der vorliegende Fall aufweist, wird es aber nicht ge recht. Dr. N.___ und med. pract . O.___ waren der Ansicht, dass die Beschwer de füh rerin (bei Beachtung der genannten Einschränkungen) auch weiterhin ganztags als Reinigungsmitarbeiter in arbeiten könne. Es kann offen bleiben, ob dies ange sichts der gestellten Diagnosen und der festgehaltenen Einschränkun gen, nach voll ziehbar ist. In Bezug auf die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit wurde keine zeitliche Beschränkung genannt. Es ist daraus wohl zu schliessen, dass eine solche ebenfalls ganztags ausgeübt werden könnte. Ob der Be schwer deführerin aber weiterhin auch noch eine (erhebliche) Nebenbeschäfti gung (Pensum von 26 %) zumutbar ist, wovon die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres ausging, ist dem Bericht von Dr. N.___ und med. pract . O.___ nicht zu ent nehmen.

Der Beschwerdegegnerin war diese Inkonsistenz in den Akten aufgefallen, wes halb sie diesbezüglich Kreisarzt Dr. I.___ zu Rate zog (vgl. Urk. 8/173). Kreis arzt Dr. I.___ vertrat jedoch die - unzutreffende - Auffassung, dass die Frage der zeitlichen Begrenzung einer zumutbaren Arbeitstätigkeit nicht medizinischer Natur sei. Seines Erachtens gebe es keine zeitliche Begrenzung für eine zumut bare Arbeitstätigkeit. Diese Auffassung ist unhaltbar; sie widerspricht ständiger Praxis der Verwaltungs- und der Gerichtsbehörden. Die medizinischen Experten haben sich insbesondere auch darüber auszusprechen, in welchem zeitlichen Rahmen eine an sich zumutbare Tätigkeit ausgeübt werden kann. Falls Dr. I.___ davon ausgegangen sein soll te , dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zeitlich unbeschränkt – auch über ein Pensum von 100 % hinaus – zu mutbar ist, findet dies in den Akten mangels entsprechenden Äusserungen der Fachärzte keine Stütze.

Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid im Renten punkt nicht rechtskonform ist, weshalb er insoweit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Ab klärungen veranlasse und hernach neu verfüge. Angesichts der Umstände er scheint es angezeigt, dass Zumutbarkeitsprofil von einer - bisher noch nicht in vol vierten - verwaltungsunabhängigen Fachperson erstellen zulassen. 6. 6.1

Auch hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Inte gritätsentschädigung hat, erweist sich die Sache als nicht spruchreif. Als einzige medizinische Fachperson hat sich zum Vorliegen beziehungsweise Nichtvorlie gen

einer relevanten Integritätseinbusse Kreisarzt Dr. I.___ geäussert. Dr. I.___ be antwortete die ihm gestellte Frage, ob in diesem Fall eine Integri tätsent schä di gung geschuldet sei, kurz und ohne Begründung mit „nein“ ( Urk. 8/156). Er ver wies integral auf den Bericht der K.___ vom 14. August 2012 (richtig wohl: 19. September 2012). Im genannten Bericht (Urk. 8/153/2-3; vgl. E. 3.1) wird allerdings das Thema Integritätsein busse nicht behandelt.

Im Rahmen des vorliegenden Prozesses versuchte die Beschwerdegegnerin zu begründen, weshalb ihres Erachtens ein Anspruch auf eine Integritätsentschädi gung zu verneinen sei (vgl. Urk. 7 S. 4). Diese Ausführungen sind zwar bis zu einem gewissen Grade einleuchtend, können aber in einem justizförmigen Ver fahren eine medizinische Beurteilung durch einen Facharzt nicht erset zen. Es bleibt festzuhalten, dass in den medizinischen Akten - abgesehen von der unbe gründeten und deshalb ungenügenden - Meinungsäusserung von Dr. I.___ keine ärztliche Beurteilung der fraglichen Integritätseinbusse vor handen ist. 6.2

Aus dem Gesagten folgt, dass die Sache auch betreffend Integritätsentschädi gung ungenügend abgeklärt worden ist. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demzufolge auch insoweit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen. Angesichts der Umstände erscheint es auch diesbezüglich angezeigt, die Schätzung des Integritätsschadens durch eine verwaltungsunab hängige Fachperson vornehmen zu lassen. 7.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat

die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als Obsiegen gilt auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (BGE 110 V 57 E. 3a).

Unter Berücksichtigung , dass die Beschwerdeführerin vorliegend nur betreffend Invalidenrente und Integritätsentschädigung als obsiegend zu betrachten ist und hinsichtlich ihres Antrages, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weiter hin die Behandlungskosten zu tragen, unterliegt, ist die ihr zuzusprechende Pro zessentschädigung

angemessen zu kürzen. Weiter ist zu beachten, dass die un aufgefordert eingereichten Eingaben der Beschwerdeführerin nicht notwendig waren, weshalb dafür keine Entschädigung zu leisten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2013, soweit damit die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung verneint wurden, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und hernach neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ).

E. 1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG ). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit be i ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er werbseinkommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts grad aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass

die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst ge nau er mittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Ein kommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag lichen Erwerbs einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so ge wonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schät zung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festle gung von Annäherungswerten be stehen. Vielmehr kann auch eine Gegen über stellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hy po the tische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu be werten, während das In valideneinkommen auf einen entsprechend klei neren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so ge nan n ter Prozentvergleich; BGE 128 V 29 E.

1, 114 V 310 E.

3a mit Hin weisen; AHI 2000 S.

309 E.

1a mit Hinweisen).

E. 1.3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde er hebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität er leidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens ab ge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Un fall ver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die kör perliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augen fällig oder stark beeinträchtigt wird. Ge mäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der

Integri tätsentschädigung die Richtli nien des Anhanges 3. Fallen mehrere körper liche oder geistige Integritätsschä den aus einem oder mehreren Unfällen zu sammen, so wird die Integri tätsent schädigung nach der gesamten Beeinträch ti gung fest gesetzt (Abs. 3).

E. 1.3.2 Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integri tätsschadens . Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi nischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens

hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).

E. 1.3.3 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem an gegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschä den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs.

2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, ge ben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchs unfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teil weiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weni ger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundes rät lichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster ) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala an ge gebene Prozentsatz des Integri tätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie je doch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Ver sicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV verein bar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusamm enhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.

3.1, 406 E.

4.3.1, 123 V 45 E.

2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.5.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E.

2.2, 125 V 456 E.

5a).

E. 1.5.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.5.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge s undheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Ge sunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S.

288 E. 3b; BGE 115 V 133 E.

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E.

1c). 2.

E. 2 Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 5. Juli 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die SUVA zu verpflichten, der Versicherten eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen sowie weiterhin für die Behandlungskosten aufzukommen. Die SUVA schloss in ihrer Beschwer deantwort vom 25. Juli 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 30. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde. In der Folge äusserte sich die Beschwerdeführerin verschiedentlich und legte weitere Arztbe richte auf (Urk. 10 und Urk. 12-15), wovon die Beschwerdegegnerin in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11 und Urk. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk.

2) die Einstellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per Ende November 2012 im Wesentlichen gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik L.___ vom 20. September 201 2. Die Klinikärzte hätten festgestellt, dass die Be schwerdeproblematik durch therapeutische Massnahmen nicht mehr ver bessert werden könne. Weitere physiotherapeutische Behandlungen hätten somit höchs tens noch einen stabilisierenden Einfluss auf den Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin. Der medizinische Endzustand sei erreicht gewesen, weshalb die

Einstellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen zu Recht erfolgt sei. Den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte die Beschwerdegegnerin mit dem Ar gument, dass hinsichtlich des Haupterwerbs der Beschwerdeführerin ein Inva liditätsgrad von 1,1 % und in Bezug auf den Nebenerwerb ein Invalidi tätsgrad von 3,88 % vorliege. Da sowohl in Bezug auf den Haupterwerb als auch auf den Nebenerwerb keine Invalidität im Erheblichkeitsgrad von mindes tens 10 % gegeben sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Be schwerde füh rerin habe auch keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädi gung ; Kreis arzt Dr. I.___ habe keine Integritätseinbusse erkannt (vgl. auch Urk. 7).

E. 2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen, dass sie weiterhin an den Folgen des Unfalls vom 31. Juli 2009 leide. Die Beschwer de geg nerin könne die enorme Differenz zwischen den Einschätzungen der SUVA-Ärzte und denjenigen der behandelnden Ärzte nicht erklären. Der Ent scheid der Beschwerdegegnerin sei nicht nachvollziehbar und könne sich nicht auf über zeugende medizinische Grundlagen stützen. Die Beschwerdeführerin habe ange sichts der Gesundheitsbeeinträchtigungen im linken Knie Anspruch auf eine Invalidenrente von 20 oder 30 %. Hinzu kämen die Beschwerden an der Len den wirbelsäule ; vor dem Unfall habe sie nie derartige Beschwerden ge habt. Inso weit sei die Frage der Unfallbedingtheit nicht abgeklärt worden. Die durch geführten Operationen hätten zu keiner Besserung geführt; im Gegenteil hätten sie ihr physisch und psychisch geschadet. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von mindestens 25 % zustehe; das hätten die behandelnden Ärzte mündlich verlauten lassen (Urk.

1; vgl. auch Urk.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die vor über gehenden Versicherungsleistungen (insbesondere Heilbehandlungsleistungen) zu Recht per Ende November 2012 einstellte, weil ab diesem Zeitpunkt von einer weiteren Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war (Erreichen des sogenannten medizinischen Endzustan des). Weiter ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali den rente und eine Integritätsentschädigung hat. Diesbezüglich stellt sich zum einen die Frage der Unfallkausalität der einzeln en Gesundheitsbeeinträchtigungen (und ob dadurch ein Integritätsschaden verursacht wurde) ; zum anderen ist die Be mes sung des I nvaliditätsgrades zu überprüfen. 3.

Nachfolgend werden aus den umfangreichen medizinischen Akten nur diejeni ge n Berichte auszugsweise wiedergegeben, die Aufschluss über die streitent schei den den Punkte geben können: 3.1

Teamleiter- Stv . PD

Dr. med. J.___ und Assistenzarzt Prakt. med.

pract .

M.___ von der K.___ führten in ihrem Bericht vom 19. September 2012 (Urk . 8/153/2-3) aus, dass noch ein hinkendes Gangbild bestehe. Zehen spitzen , Fersen- und Einbeinstand seien möglich. Sie hielten fest: „ Inspek to risch

reizlos, kein Erguss, keine Schwellung. Flexion/Extension 135-0-5°. Druckdol enz medial und lateral des Kniegelenkes, unspezifisch sowie distal der Oberschenkel medial und proximaler Unterschenkel medial. Seitenbänder stabil, Lachmann mit gutem Anschlag. Schubladentest ebenfalls mit gutem Anschlag, Meniscus zeichen ne gativ.“ 3.2

Assistenzarzt Dr. med. N.___ und Oberarzt med. pract . O.___ , Facharzt für Physi kalische Medizin und Rehabilitation , von der Klinik L.___ stellten in ihrem Bericht vom 20. September 2012 (Urk. 8/154) folgende Diagnosen (S. 1) : A.

Unfall vom 31.07.2009: Sturz von Leiter -

07.09.2009 MRI Knie links: Ruptur vorderes Kreuz- mediales Seitenband -

03.02.2010 VKB-Rekonstruktion (BTB) -

26.08.2010 Arthroskopische

Ganglionresektion -

28.09.2011 Kniearthroskopie links, Auffüllen des tibialen

Bohr kanales mit ipsilateralem Beckenkammzylinder, Entfer nung tibiale Schraube -

24.02.2012 Arthroskopisch -assistierte vordere Kreuzbandre konstruktion Knie links -

10.09.2012 MRI Knie links: Vd . a. Impingement in der Pars in termedia bei St. n. vorderer Kreuzband-Plastik. Leichte Chondropathie und leichtgradige

mukoide Degeneration des lateralen Meniskus B.

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen -

09.09.2010 MRI LWS: Mediane Protrusion L2/3, zirkuläre Aus weitung mit kleinem medianem Prolaps L4/5, keine radikuläre Kompression, keine Foraminalstenosen -

10.09.2012 MRI LWS: Leichtgradige , linksbetonte bilaterale Fa cettengelenksarthrose LWK 4/ 5. Breitbasige zirkuläre Protrusion LWK 4/5 mit Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 re zessal

bds . Breitbasige zirkuläre Protrusion LWK 4/5 mit klei nem Prolaps medial ohne Neurokompression C.

Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0)

Akzentuierte Persönlichkeitszüge (perfektionistisch, zwanghaft) (ICD-10: Z73.1)

Bei Austritt aus der Klinik seien folgende Probleme vorhanden gewesen: belas tungsabhängige Knieschmerzen links bei eher laxen Bandverhältnissen an bei den Knien, ausgeprägte Parästhesie im Kniegelenk links, belastungsverstärkte Schmerzen im LWS-Bereich und Kraftverminderung im gesamten linken Bein. Es sei aber eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Diese sei teil weise auf die psychische Störung zurückzuführen. Das Ausmass der de mon strierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren patho logischen Befunden der klinische Untersuchung und der bildgebenden Abklä rung sowie den gestellten Diagnosen nur ungenügend erklären. Die fest gestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminde rung .

Unter dem Untertitel „Zumutbarkeit für die berufliche Tätigkeit als Reinigungs mitarbeiterin “ wurde Folgendes festgehalten (S. 2): Arbeitszeit: Ganztags. Spezielle Einschränkungen (Knie links): Gewichtslimit Heben und Tragen von 15 kg, wechselbelastend, keine repetitive Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern und Hocken, kein wiederholtes Treppen- und Leitersteigen. Rücken (unfallfremd): keine längerdauernde Einnahme von Zwangs haltungen des Rückens, z.B. längerdauernd vorgeneigt.

Die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten wurde folgendermassen um schrieben (S. 3): (Mindestens) leichte Arbeit Spezielle Einschränkungen (Knie links): w echselbelastend, kein Ge hen in unebenem Gelände, keine repetitive Einnahme von Zwangs haltungen wie Knien, Kauern und Hocken, kein wiederholtes Trep pen- und Leitersteigen. Rücken (unfallfremd): keine längerdauernde Einnahme von Zwangs haltungen des Rückens, z.B. längerdauernd vorgeneigt.

Weiter hielten Dr. N.___ und med. pract . O.___ fest, dass während der Hospi talisation der Beschwerdeführerin in der Klinik L.___ die Beschwer de problematik durch therapeutische Massnahmen nicht habe verbessert werden können. Auch durch weitere medizinische Massnahmen sei keine Besserung zu erwarten; man empfehle die Prüfung der Frage des Fallabschlusses (S. 4). 3.3

Kreisarzt Dr. I.___ verneinte am 3. Oktober 2012 die ihm gestellte Frage, ob eine Integritätsentschädigung geschuldet sei. Er verwies auf den Bericht der K.___ vom 14. August 2012 (richtig wohl : 19. September 2012 [Urk. 8/153/2; vgl. oben E.

3.1]). Eine weitere Begründung ist der Mei nungs äusse rung von Dr. I.___ nicht zu entnehmen (Urk. 8/156). 3.4

PD Dr. J.___ und Assistenzärztin Dr. med. P.___ von der K.___ äusserten sich in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2012 (Urk. 8/163) da hingehend, dass weiterhin ein subjektives Instabilitätsgefühl und Schmerzen an terior sowie retropatellär bestünden. Radiologisch zeige sich ein intaktes Trans plantat ohne weitere Anhaltspunkte für eine Pathologie. Insgesamt bestehe eine leicht vermehrte Laxität . Die physiotherapeutischen Massnahmen zur Kräf ti gung der Kniemantelmuskulatur links sollten weitergeführt werden. Aus knie chirurgischer Sicht bestehe keine Möglichkeit mehr

zur Verbesserung. 3.5

Am 9. Januar 2013 stellte die Beschwerdegegnerin Kreisarzt Dr. I.___ die Frage , ob der Beschwerdeführerin rein unfallbedingt auch eine zusätzliche - das Zumut barkeitsprofil berücksichtigende - Nebenbeschäftigung im Ausmass von elf Wochenstunden (wie vor dem Unfall) zumutbar wäre. Kreisarzt Dr. I.___ ent ge gnete darauf, dass diese Frage überflüssig sei und nicht medizinischer Art.

Die Umsetzung des Belastungsprofils habe administrativ zu erfolgen. Ohne fest ge legte zeitliche Einschränkung könne man unbeschränkt im Rahmen der fest ge legten Belastungen arbeiten. Allerdings dürfe ein gewisses Mass nicht über schritten werden, da sonst die Erholungszeit fehle (Urk. 8/173). 3.6

PD Dr. J.___ und Assistenzärztin med. prac t . Q.___ von der K.___ führten in ihrem Bericht vom 13. November 2013 (Urk. 13) aus, dass

die Beschwerdeführerin über gleichbleibende Beschwerden in Form einer chron i schen Schmerzproblematik sowie einer Instabilitätsproblematik klage. Sie gebe an, sich bei jedem Schritt konzentrieren zu müssen, da ihr linkes Kniege lenk sowohl in sagittaler als auch koronarer Ebene instabil erscheine. Bei der klini schen Untersuchung zeige sich eine verlängerte AP-Translation; jedoch sei der Anschlag hart. Dies lasse auf die Integrität des vorderen Kreuzbandes schliessen. Das MRI, das letztes Jahr angefertigt worden sei, habe weiterhin ein intaktes Transplantat sowie eine minime Femoropatellararthrose gezeigt. Auf chirurgi schem Wege gebe es kein Verbesserungspotential. Durch Muskelaufbau könne die Beschwerdeführerin die subjektive Instabilität verbessern. Aufgrund der Knie gelenksproblematik sei es ihr nicht mehr möglich, als Raumpflegerin zu arbei ten. Es sei ihr aber durchaus wieder möglich, Tätigkeiten, die das Knie nicht belasten würden, auszuführen: Dabei kämen vor allem sitzende Tätigkei ten in Be tracht. 3.7

Dr. med. univ. R.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2013 (Urk. 15) eine rezidi vie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1). Dieses Krankheitsbild sei für sich in der Regel gut behandelbar. Als ungünstige Komorbidität komme jedoch die Knieproblematik hinzu, welche die depressive Symptomatik aufrechterhalte . Weiter wirkten sich die psychoso zialen Umstände (Verlust der Arbeitsstelle, schwierige finanzielle Situation und Migrationshintergrund) negativ aus. Die Beschwerdeführerin sei in einer andau ernden psychischen Belastungssituation . Die Prognose bezüglich Wiedererlan gung der Arbeitsfähigkeit müsse in Anbetracht der erwähnten Chronifizie rungs faktoren als eher ungünstig bezeichnet werden. 4. 4.1

Aus den wiedergegebenen Arztberichten ist ersichtlich, dass bei der Beschwer d e führerin nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, die zum Teil auf den Unfall vom 31. Juli 2009 zurückzuführen sind. Die medi zini schen Akten zeichnen im Wesentlichen ein einheitliches und übereinstim men des Bild. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Kausalitätsbeurteilungen , son dern insbesondere auch hinsichtlich der Frage, ob der medizinische Endzustand er reicht worden ist. 4.2

Gestützt auf die Berichte von Dr. N.___ , med. pract

O.___ , PD Dr. J.___ , Dr. P.___ und med. pract . Q.___ (Urk. 8/154, 8/163 und 13; vgl. oben E. 3.2, 3. 4 und 3.6) ist erstellt, dass am linken Knie der Beschwerdeführerin, an dem sie sich beim Unfall vom 31. Juli 2009 verletzte, der medizinische Endzustand ein ge treten ist. Sowohl die behandelnden Ärzte des K.___ als auch die Ärzte der Klinik L.___ vertraten die Ansicht, dass durch weitere me dizinische Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erreichen sei. Gegenteilige medizinische Meinungsäusserungen liegen nich t vor.

Demgemäss war der sogenannte medizinische Endzustand am linken Knie er reicht, weshalb die Beschwerdegegnerin die Taggeld- und Heilbehandlungs leis tunge n zu Recht per Ende November 2012 eingestellt hat. Die Beschwerde er weist sich insoweit als unbegründet. 4.3

Aus dem Bericht von Dr. N.___ und med. pract . O.___ vom 20. September 2012 (Urk. 8/154; vgl. auch E. 3.2 ) geht deutlich hervor, dass die festgestellten Wirbelsäulenveränderungen (mediane Protrusion L2/3 sowie leichtgradige , links betonte bilaterale Facettengelenksart h rose LWK 4/5) nicht unfallbedingt hervor gerufen wurden, sondern degenerativ bedingt sind (S.

2) . Auch insoweit beste hen keine abweichenden Kausalitätseinschätzungen. Da der Bericht von Dr. N.___ und med. pract . O.___ sämtliche in E. 1.6 wiedergegebene Anforde rungen der höchstrichterlichen Praxis an Arztberichte erfüllt, kann darauf ab gestellt werden. Hinsichtlich der festgestellten degenerativen Wirbelsäulenver änderungen fällt somit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ausser Be tracht. 4.4 4.4.1

Dr. R.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2013 (Urk. 15) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F33.1); bereits in der Klinik L.___ (Urk. 8/154) war eine Di agnose aus dem depressiven Formenkreis gestellt worden (leichte bis mittel gra dige depressive Episode [ICD-10 F32.0]). Dr. R.___ stellte aber einen kau sa len Zusammenhang zwischen der diagnostizierten psychischen Beeinträchti gung und dem Unfall vom 31. Juli 2009 her. Sie vertrat die Ansicht, dass die un fallbedingten Kniebeschwerden die depressive Symptomatik aufrechter h ie lte n .

Vorliegend muss der Frage, ob zwischen der psychischen Gesundheitsbe ein träch tigung und dem Unfallereignis vom 31. Juli 2009 tatsächlich ein natür licher Kausalzusammenhang besteht, nicht weiter nachgegangen werden, da auf jeden Fall zwischen erlittenem Unfall und psy chischen Beschwerden kein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist: 4.4.2

Am 31. Juli 2009 verletzte sich die Beschwerdeführerin am linken Knie, als sie beim Putzen einer Lampe von einer Leiter fiel (Urk. 8/1). Demzufolge ist von ei nem Unfall im mittleren Bereich auszugehen, und zwar - ohne den Unfall zu bagatellisieren - um einen mittelschweren Unfall an der Grenze zu den leichten. Bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ist zur Be jahung der Adäquanz erforderlich, dass mindestens vier praxisgemässe Kri terien erfüllt sind oder eines in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist (vgl. etwa Bun desge richtsurteile 8C_131/2010 vom 8. April 2010 E. 4 .1 sowie 8C_816/2011 vom 26. Januar 2012, je mit Hinweisen).

Der Unfall vom 31. Juli 2009 war weder besonders dramatisch noch eindrück lich. Es handelte sich um einen alltäglichen Arbeitsunfall. Die erlittenen Verlet zungen waren weder schwer noch von besonderer Art. Die Dauer der ärztlichen Behandlung war nicht ungewöhnlich lange. Anzeichen für eine ärztliche Fehl behandlung sind nicht ersichtlich. Dagegen sind die Kriterien „körperliche Dau erschmerzen “ sowie „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähig keit“ (bis zu einem gewissen Grad) als erfüllt anzusehen. Offen bleiben kann, ob – an gesichts der wiederholten Operationen - bereits von einem schwierigen Heil ver lauf und erheblichen Komplikationen gesprochen werden kann. Selbst wenn dies

der Fall wäre, wären vorliegend nur drei Adäquanzkriterien erfüllt (keines je doch in besonders ausgeprägter Weise), was - wie dargelegt - nicht ausreicht, um die Adäquanz zu begründen.

Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der bei der Beschwerde führerin vorliegenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung nicht leis tungs pflichtig ist. 4.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin ausschliesslich in Bezug auf die unfallbedingte Verletzung am linken Knie der Beschwerdeführerin besteht und dass insoweit der medizinische End zustand per Ende November 2012 erreicht war, weshalb die Beschwerde gegnerin die Taggeld- und Heilbe h an dlungsleistungen zu Recht zum genannten Zeit punk t einstellte und die Ansprüche auf eine Invalidenrente und eine Integritäts ent schädigung prüfte. 5. 5.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Juni 2013 (Urk. 2) berechnete die Beschwerdegegnerin die ihres Erachtens vorliegenden Invaliditätsgrade ge trennt hinsichtlich des Haupterwerbs und des Nebenerwerbs. In Bezug auf den Haupterwerb ging sie von einem Invaliditätsgrad von 1,14 % aus (Urk. 2 S. 10); im Nebenerwerb kam sie auf einen Invaliditätsgrad von 3,88 % (Urk. 2 S. 11). Dabei ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass es der Beschwerdeführerin nach wie vor zumutbar sei, neben einer Haupttätigkeit (100 %) weiterhin auch eine Nebentätigkeit (Pensum von 26 %) auszuüben. 5.2 5.2.1

Die Berechnung des Invaliditätsgrades wurde im angefochtenen Entscheid nicht rechtskonform durchgeführt. Anstatt zwei Invaliditätsgrade bezüglich des Haupt-

und des Nebenerwerbs zu berechnen, hätte die Beschwerdegegnerin das Vali den ei nkommen durch die Addition sämtliche r Erwerbseinkommen, für wel che eine AHV-Beitragspflicht besteht (mithin den Haupt- und Nebenerwerb), bestimmen müssen (vgl. dazu Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 13 zu Art. 16 ATSG ; ferner etwa Bundesgerichtsurteil 8C_922/2012 vom 26. Februar 2013 E.

5.2) . Anschliessend hätte sie gestützt auf ein aussage kräftiges Zumutbar keitsprofil ein (einziges) Invalideneinkommen ermitteln und schliesslich - wie üblich - anhand der beiden Einkommenswerte die Einkom menseinbusse be ziehungs weise den In validitätsgrad berechnen müssen (vgl. hierzu auch Rumo-Jungo / Holzer, Rechtsprechung über die Unfallvericherung , S. 127). 5.2.2

Angesichts der herrschenden Aktenlage kann diese Berechnung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden. Es fehlt ein aussagekräftiges be ziehungsweise klares Zumutbarkeitsprofil. Das von Dr. N.___ und med. pract . O.___ in ihrem Bericht vom 20. September 2012 (Urk. 8/154; vgl. oben E. 3.2) aufgestellte Profil ist zwar vordergründig einleuchtend und nachvollziehbar; den Besonderheiten, die der vorliegende Fall aufweist, wird es aber nicht ge recht. Dr. N.___ und med. pract . O.___ waren der Ansicht, dass die Beschwer de füh rerin (bei Beachtung der genannten Einschränkungen) auch weiterhin ganztags als Reinigungsmitarbeiter in arbeiten könne. Es kann offen bleiben, ob dies ange sichts der gestellten Diagnosen und der festgehaltenen Einschränkun gen, nach voll ziehbar ist. In Bezug auf die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit wurde keine zeitliche Beschränkung genannt. Es ist daraus wohl zu schliessen, dass eine solche ebenfalls ganztags ausgeübt werden könnte. Ob der Be schwer deführerin aber weiterhin auch noch eine (erhebliche) Nebenbeschäfti gung (Pensum von 26 %) zumutbar ist, wovon die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres ausging, ist dem Bericht von Dr. N.___ und med. pract . O.___ nicht zu ent nehmen.

Der Beschwerdegegnerin war diese Inkonsistenz in den Akten aufgefallen, wes halb sie diesbezüglich Kreisarzt Dr. I.___ zu Rate zog (vgl. Urk. 8/173). Kreis arzt Dr. I.___ vertrat jedoch die - unzutreffende - Auffassung, dass die Frage der zeitlichen Begrenzung einer zumutbaren Arbeitstätigkeit nicht medizinischer Natur sei. Seines Erachtens gebe es keine zeitliche Begrenzung für eine zumut bare Arbeitstätigkeit. Diese Auffassung ist unhaltbar; sie widerspricht ständiger Praxis der Verwaltungs- und der Gerichtsbehörden. Die medizinischen Experten haben sich insbesondere auch darüber auszusprechen, in welchem zeitlichen Rahmen eine an sich zumutbare Tätigkeit ausgeübt werden kann. Falls Dr. I.___ davon ausgegangen sein soll te , dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zeitlich unbeschränkt – auch über ein Pensum von 100 % hinaus – zu mutbar ist, findet dies in den Akten mangels entsprechenden Äusserungen der Fachärzte keine Stütze.

Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid im Renten punkt nicht rechtskonform ist, weshalb er insoweit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Ab klärungen veranlasse und hernach neu verfüge. Angesichts der Umstände er scheint es angezeigt, dass Zumutbarkeitsprofil von einer - bisher noch nicht in vol vierten - verwaltungsunabhängigen Fachperson erstellen zulassen. 6. 6.1

Auch hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Inte gritätsentschädigung hat, erweist sich die Sache als nicht spruchreif. Als einzige medizinische Fachperson hat sich zum Vorliegen beziehungsweise Nichtvorlie gen

einer relevanten Integritätseinbusse Kreisarzt Dr. I.___ geäussert. Dr. I.___ be antwortete die ihm gestellte Frage, ob in diesem Fall eine Integri tätsent schä di gung geschuldet sei, kurz und ohne Begründung mit „nein“ ( Urk. 8/156). Er ver wies integral auf den Bericht der K.___ vom 14. August 2012 (richtig wohl: 19. September 2012). Im genannten Bericht (Urk. 8/153/2-3; vgl. E. 3.1) wird allerdings das Thema Integritätsein busse nicht behandelt.

Im Rahmen des vorliegenden Prozesses versuchte die Beschwerdegegnerin zu begründen, weshalb ihres Erachtens ein Anspruch auf eine Integritätsentschädi gung zu verneinen sei (vgl. Urk. 7 S. 4). Diese Ausführungen sind zwar bis zu einem gewissen Grade einleuchtend, können aber in einem justizförmigen Ver fahren eine medizinische Beurteilung durch einen Facharzt nicht erset zen. Es bleibt festzuhalten, dass in den medizinischen Akten - abgesehen von der unbe gründeten und deshalb ungenügenden - Meinungsäusserung von Dr. I.___ keine ärztliche Beurteilung der fraglichen Integritätseinbusse vor handen ist. 6.2

Aus dem Gesagten folgt, dass die Sache auch betreffend Integritätsentschädi gung ungenügend abgeklärt worden ist. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demzufolge auch insoweit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen. Angesichts der Umstände erscheint es auch diesbezüglich angezeigt, die Schätzung des Integritätsschadens durch eine verwaltungsunab hängige Fachperson vornehmen zu lassen. 7.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat

die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als Obsiegen gilt auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (BGE 110 V 57 E. 3a).

Unter Berücksichtigung , dass die Beschwerdeführerin vorliegend nur betreffend Invalidenrente und Integritätsentschädigung als obsiegend zu betrachten ist und hinsichtlich ihres Antrages, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weiter hin die Behandlungskosten zu tragen, unterliegt, ist die ihr zuzusprechende Pro zessentschädigung

angemessen zu kürzen. Weiter ist zu beachten, dass die un aufgefordert eingereichten Eingaben der Beschwerdeführerin nicht notwendig waren, weshalb dafür keine Entschädigung zu leisten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2013, soweit damit die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung verneint wurden, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und hernach neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker

E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorge nom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E.

6; vgl. auch BGE 134 V 109 E.

6.1, 120 V 352 E.

5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr.

E. 10 und 12).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00170 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom

12. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1973, war ab 11. Juni 2009 als Reinigungsangestellte (mit einem Pensum von 100 %) bei der Z.___ GmbH in A.___ (heute: B.___ ) und daneben bereits ab 2. März 2009 ebenfalls als Reinigungsmitarbeiterin bei der C.___ AG in D.___ (mit einem Pensum von 11 Wochenstunden) angestellt (Urk. 8/1 und 8/3). Infolge der bei den

Anstellungen war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA ) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am

31. Juli 2009 beim Putzen von einer Leiter fiel und sich dabei am linken Knie ver letzte (Urk. 8/1).

Die medizinische Erstversorgung fand bei med. pract . E.___ , Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, statt; er stellte die Verdachtsdiagnose einer Knie gelenksbinnenläsion nach Kniedistorsion links ( Urk. 8/4). Am 7. September 2009 wurde eine MRI-Untersuchung des linken Knies durchgeführt (Urk. 8/9 /6 ). Dr.

med.

F.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, empfahl am 11. September 2009, die konservative Therapie weiterzuführen (Urk. 8/9 /5 ). In der Folge wurde die Ver sicherte in der Klinik G.___ betreut (Urk. 8/9 /3-4 ). Dr. med. H.___ , Fach arzt FMH für Orthopädische Chirurgie, operierte die Versicherte am 3. Feb ru ar 2010 (Arthroskopie und vordere Kreuzbandplastik; Urk. 8/18). Am 26. Augus t 2010 fand eine weitere Operation statt (Urk. 8/32 /2-3 ). Am 2 . März 2011 wurde die Versicherte von Kreisarzt Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Chirur gie, untersucht (Urk. 8/49). Am 28. September 2011 musste sich die Ver sicherte einem weiteren operativen Eingriff am linken Knie unterziehen, der von PD

Dr. med. J.___ von der K.___ ausgeführt wurde („ Knie arthroskopie links, Debridement , Auffüllen des tibialen Bohrkanales mit ipsi la teralem Beckenkammzylinder, Entfernung der tibialen Schraube“; Urk. 8/74 /3-4 ). Am 24. Februar 2012 nahm Dr. J.___ eine Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes vor (Urk. 8/105). Vom 8. August bis 12. September 2012 war die Versicherte in der Klinik L.___ hospitalisiert ( Urk. 8/154). Kreisarzt Dr. I.___ erklärte am 3. Oktober 2012, dass keine Integritätsent schä digung geschuldet sei (Urk. 8/156). 1.2

Am 9. Oktober 2012 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass gemäss den Ein schätzungen der Klinik L.___ von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Zustandes mehr zu erwarten sei, weshalb die Heil kosten- und Taggeldleistungen per 30. November 2012 eingestellt würden (Urk. 8/158).

Mit Verfügung vom

12. März 2013 (Urk. 8/179) verneinte die SUVA die An sprü che der Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsent schädi gung

mit der Begründung , dass ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 2,01 % vorliege beziehungsweise kein erheblicher Integritätsschaden gegeben sei. Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. April 2013 (Urk. 8/184) wies die SUVA mit Entscheid vom 13. Juni 2013 (Urk. 2 = Urk. 8/197) ab. 2.

Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 5. Juli 2013 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei die SUVA zu verpflichten, der Versicherten eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zuzusprechen sowie weiterhin für die Behandlungskosten aufzukommen. Die SUVA schloss in ihrer Beschwer deantwort vom 25. Juli 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 30. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde. In der Folge äusserte sich die Beschwerdeführerin verschiedentlich und legte weitere Arztbe richte auf (Urk. 10 und Urk. 12-15), wovon die Beschwerdegegnerin in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11 und Urk. 16).

Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario ). 1.2

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid ( Art. 8 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts , ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG ). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit be i ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er werbseinkommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditäts grad aufgrund eines Einkom mensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versi cherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kommen , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass

die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst ge nau er mittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Ein kommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die frag lichen Erwerbs einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so ge wonnenen Annä herungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schät zung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festle gung von Annäherungswerten be stehen. Vielmehr kann auch eine Gegen über stellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hy po the tische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu be werten, während das In valideneinkommen auf einen entsprechend klei neren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (so ge nan n ter Prozentvergleich; BGE 128 V 29 E.

1, 114 V 310 E.

3a mit Hin weisen; AHI 2000 S.

309 E.

1a mit Hinweisen). 1.3 1.3.1

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde er hebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität er leidet. Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens ab ge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Un fall ver sicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die kör perliche oder geistige Integrität, unabhän gig von der Erwerbsfähigkeit, augen fällig oder stark beeinträchtigt wird. Ge mäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der

Integri tätsentschädigung die Richtli nien des Anhanges 3. Fallen mehrere körper liche oder geistige Integritätsschä den aus einem oder mehreren Unfällen zu sammen, so wird die Integri tätsent schädigung nach der gesamten Beeinträch ti gung fest gesetzt (Abs. 3). 1.3.2

Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integri tätsschadens . Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integri täts schaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat rechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nach teil indivi duell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizi nischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsscha dens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritäts schaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integri tätsschadens

hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medi zinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körper lichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.). 1.3.3

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem an gegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschä den wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs.

2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, ge ben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchs unfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teil weiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritäts schaden weni ger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundes rät lichen Skala weitere Bemes sungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster ) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala an ge gebene Prozentsatz des Integri tätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie je doch lediglich Richtwerte enthal ten, mit denen die Gleichbehandlung aller Ver sicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV verein bar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusamm enhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türli chen Kau salzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die al leinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige Integrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.

3.1, 406 E.

4.3.1, 123 V 45 E.

2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang be steht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Be schwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Be weis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.5. 1.5.1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E.

2.2, 125 V 456 E.

5a). 1.5.2

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5.3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge s undheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Ge sunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S.

288 E. 3b; BGE 115 V 133 E.

7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorge nom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E.

6; vgl. auch BGE 134 V 109 E.

6.1, 120 V 352 E.

5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr.

10 E. 2).

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/ aa , 115 V 133 E.

6; SVR 1999 UV Nr.

10 E.

2; RKUV 2005 Nr.

U

549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S.

91).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samt wür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre

er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E.

6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be ur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr.

U 335 S.

207 ff.; 1999 Nr.

U 330 S.

122 ff.; SVR 1996 UV Nr.

58). An der seits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Krite rien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Han delt

es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sam men mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen , die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E.

6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E.

5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S.

544 ff., Nr. U 449 S.

53 ff., 1998 Nr. U 307 S.

448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr.

10 E.

2). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E.

1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk.

2) die Einstellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per Ende November 2012 im Wesentlichen gestützt auf den Austrittsbericht der Klinik L.___ vom 20. September 201 2. Die Klinikärzte hätten festgestellt, dass die Be schwerdeproblematik durch therapeutische Massnahmen nicht mehr ver bessert werden könne. Weitere physiotherapeutische Behandlungen hätten somit höchs tens noch einen stabilisierenden Einfluss auf den Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin. Der medizinische Endzustand sei erreicht gewesen, weshalb die

Einstellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen zu Recht erfolgt sei. Den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte die Beschwerdegegnerin mit dem Ar gument, dass hinsichtlich des Haupterwerbs der Beschwerdeführerin ein Inva liditätsgrad von 1,1 % und in Bezug auf den Nebenerwerb ein Invalidi tätsgrad von 3,88 % vorliege. Da sowohl in Bezug auf den Haupterwerb als auch auf den Nebenerwerb keine Invalidität im Erheblichkeitsgrad von mindes tens 10 % gegeben sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Be schwerde füh rerin habe auch keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädi gung ; Kreis arzt Dr. I.___ habe keine Integritätseinbusse erkannt (vgl. auch Urk. 7). 2.2

Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen, dass sie weiterhin an den Folgen des Unfalls vom 31. Juli 2009 leide. Die Beschwer de geg nerin könne die enorme Differenz zwischen den Einschätzungen der SUVA-Ärzte und denjenigen der behandelnden Ärzte nicht erklären. Der Ent scheid der Beschwerdegegnerin sei nicht nachvollziehbar und könne sich nicht auf über zeugende medizinische Grundlagen stützen. Die Beschwerdeführerin habe ange sichts der Gesundheitsbeeinträchtigungen im linken Knie Anspruch auf eine Invalidenrente von 20 oder 30 %. Hinzu kämen die Beschwerden an der Len den wirbelsäule ; vor dem Unfall habe sie nie derartige Beschwerden ge habt. Inso weit sei die Frage der Unfallbedingtheit nicht abgeklärt worden. Die durch geführten Operationen hätten zu keiner Besserung geführt; im Gegenteil hätten sie ihr physisch und psychisch geschadet. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von mindestens 25 % zustehe; das hätten die behandelnden Ärzte mündlich verlauten lassen (Urk.

1; vgl. auch Urk.

10 und 12). 2.3

Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die vor über gehenden Versicherungsleistungen (insbesondere Heilbehandlungsleistungen) zu Recht per Ende November 2012 einstellte, weil ab diesem Zeitpunkt von einer weiteren Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war (Erreichen des sogenannten medizinischen Endzustan des). Weiter ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invali den rente und eine Integritätsentschädigung hat. Diesbezüglich stellt sich zum einen die Frage der Unfallkausalität der einzeln en Gesundheitsbeeinträchtigungen (und ob dadurch ein Integritätsschaden verursacht wurde) ; zum anderen ist die Be mes sung des I nvaliditätsgrades zu überprüfen. 3.

Nachfolgend werden aus den umfangreichen medizinischen Akten nur diejeni ge n Berichte auszugsweise wiedergegeben, die Aufschluss über die streitent schei den den Punkte geben können: 3.1

Teamleiter- Stv . PD

Dr. med. J.___ und Assistenzarzt Prakt. med.

pract .

M.___ von der K.___ führten in ihrem Bericht vom 19. September 2012 (Urk . 8/153/2-3) aus, dass noch ein hinkendes Gangbild bestehe. Zehen spitzen , Fersen- und Einbeinstand seien möglich. Sie hielten fest: „ Inspek to risch

reizlos, kein Erguss, keine Schwellung. Flexion/Extension 135-0-5°. Druckdol enz medial und lateral des Kniegelenkes, unspezifisch sowie distal der Oberschenkel medial und proximaler Unterschenkel medial. Seitenbänder stabil, Lachmann mit gutem Anschlag. Schubladentest ebenfalls mit gutem Anschlag, Meniscus zeichen ne gativ.“ 3.2

Assistenzarzt Dr. med. N.___ und Oberarzt med. pract . O.___ , Facharzt für Physi kalische Medizin und Rehabilitation , von der Klinik L.___ stellten in ihrem Bericht vom 20. September 2012 (Urk. 8/154) folgende Diagnosen (S. 1) : A.

Unfall vom 31.07.2009: Sturz von Leiter -

07.09.2009 MRI Knie links: Ruptur vorderes Kreuz- mediales Seitenband -

03.02.2010 VKB-Rekonstruktion (BTB) -

26.08.2010 Arthroskopische

Ganglionresektion -

28.09.2011 Kniearthroskopie links, Auffüllen des tibialen

Bohr kanales mit ipsilateralem Beckenkammzylinder, Entfer nung tibiale Schraube -

24.02.2012 Arthroskopisch -assistierte vordere Kreuzbandre konstruktion Knie links -

10.09.2012 MRI Knie links: Vd . a. Impingement in der Pars in termedia bei St. n. vorderer Kreuzband-Plastik. Leichte Chondropathie und leichtgradige

mukoide Degeneration des lateralen Meniskus B.

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen -

09.09.2010 MRI LWS: Mediane Protrusion L2/3, zirkuläre Aus weitung mit kleinem medianem Prolaps L4/5, keine radikuläre Kompression, keine Foraminalstenosen -

10.09.2012 MRI LWS: Leichtgradige , linksbetonte bilaterale Fa cettengelenksarthrose LWK 4/ 5. Breitbasige zirkuläre Protrusion LWK 4/5 mit Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 re zessal

bds . Breitbasige zirkuläre Protrusion LWK 4/5 mit klei nem Prolaps medial ohne Neurokompression C.

Leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0)

Akzentuierte Persönlichkeitszüge (perfektionistisch, zwanghaft) (ICD-10: Z73.1)

Bei Austritt aus der Klinik seien folgende Probleme vorhanden gewesen: belas tungsabhängige Knieschmerzen links bei eher laxen Bandverhältnissen an bei den Knien, ausgeprägte Parästhesie im Kniegelenk links, belastungsverstärkte Schmerzen im LWS-Bereich und Kraftverminderung im gesamten linken Bein. Es sei aber eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden. Diese sei teil weise auf die psychische Störung zurückzuführen. Das Ausmass der de mon strierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren patho logischen Befunden der klinische Untersuchung und der bildgebenden Abklä rung sowie den gestellten Diagnosen nur ungenügend erklären. Die fest gestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrelevante Leistungsminde rung .

Unter dem Untertitel „Zumutbarkeit für die berufliche Tätigkeit als Reinigungs mitarbeiterin “ wurde Folgendes festgehalten (S. 2): Arbeitszeit: Ganztags. Spezielle Einschränkungen (Knie links): Gewichtslimit Heben und Tragen von 15 kg, wechselbelastend, keine repetitive Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern und Hocken, kein wiederholtes Treppen- und Leitersteigen. Rücken (unfallfremd): keine längerdauernde Einnahme von Zwangs haltungen des Rückens, z.B. längerdauernd vorgeneigt.

Die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten wurde folgendermassen um schrieben (S. 3): (Mindestens) leichte Arbeit Spezielle Einschränkungen (Knie links): w echselbelastend, kein Ge hen in unebenem Gelände, keine repetitive Einnahme von Zwangs haltungen wie Knien, Kauern und Hocken, kein wiederholtes Trep pen- und Leitersteigen. Rücken (unfallfremd): keine längerdauernde Einnahme von Zwangs haltungen des Rückens, z.B. längerdauernd vorgeneigt.

Weiter hielten Dr. N.___ und med. pract . O.___ fest, dass während der Hospi talisation der Beschwerdeführerin in der Klinik L.___ die Beschwer de problematik durch therapeutische Massnahmen nicht habe verbessert werden können. Auch durch weitere medizinische Massnahmen sei keine Besserung zu erwarten; man empfehle die Prüfung der Frage des Fallabschlusses (S. 4). 3.3

Kreisarzt Dr. I.___ verneinte am 3. Oktober 2012 die ihm gestellte Frage, ob eine Integritätsentschädigung geschuldet sei. Er verwies auf den Bericht der K.___ vom 14. August 2012 (richtig wohl : 19. September 2012 [Urk. 8/153/2; vgl. oben E.

3.1]). Eine weitere Begründung ist der Mei nungs äusse rung von Dr. I.___ nicht zu entnehmen (Urk. 8/156). 3.4

PD Dr. J.___ und Assistenzärztin Dr. med. P.___ von der K.___ äusserten sich in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2012 (Urk. 8/163) da hingehend, dass weiterhin ein subjektives Instabilitätsgefühl und Schmerzen an terior sowie retropatellär bestünden. Radiologisch zeige sich ein intaktes Trans plantat ohne weitere Anhaltspunkte für eine Pathologie. Insgesamt bestehe eine leicht vermehrte Laxität . Die physiotherapeutischen Massnahmen zur Kräf ti gung der Kniemantelmuskulatur links sollten weitergeführt werden. Aus knie chirurgischer Sicht bestehe keine Möglichkeit mehr

zur Verbesserung. 3.5

Am 9. Januar 2013 stellte die Beschwerdegegnerin Kreisarzt Dr. I.___ die Frage , ob der Beschwerdeführerin rein unfallbedingt auch eine zusätzliche - das Zumut barkeitsprofil berücksichtigende - Nebenbeschäftigung im Ausmass von elf Wochenstunden (wie vor dem Unfall) zumutbar wäre. Kreisarzt Dr. I.___ ent ge gnete darauf, dass diese Frage überflüssig sei und nicht medizinischer Art.

Die Umsetzung des Belastungsprofils habe administrativ zu erfolgen. Ohne fest ge legte zeitliche Einschränkung könne man unbeschränkt im Rahmen der fest ge legten Belastungen arbeiten. Allerdings dürfe ein gewisses Mass nicht über schritten werden, da sonst die Erholungszeit fehle (Urk. 8/173). 3.6

PD Dr. J.___ und Assistenzärztin med. prac t . Q.___ von der K.___ führten in ihrem Bericht vom 13. November 2013 (Urk. 13) aus, dass

die Beschwerdeführerin über gleichbleibende Beschwerden in Form einer chron i schen Schmerzproblematik sowie einer Instabilitätsproblematik klage. Sie gebe an, sich bei jedem Schritt konzentrieren zu müssen, da ihr linkes Kniege lenk sowohl in sagittaler als auch koronarer Ebene instabil erscheine. Bei der klini schen Untersuchung zeige sich eine verlängerte AP-Translation; jedoch sei der Anschlag hart. Dies lasse auf die Integrität des vorderen Kreuzbandes schliessen. Das MRI, das letztes Jahr angefertigt worden sei, habe weiterhin ein intaktes Transplantat sowie eine minime Femoropatellararthrose gezeigt. Auf chirurgi schem Wege gebe es kein Verbesserungspotential. Durch Muskelaufbau könne die Beschwerdeführerin die subjektive Instabilität verbessern. Aufgrund der Knie gelenksproblematik sei es ihr nicht mehr möglich, als Raumpflegerin zu arbei ten. Es sei ihr aber durchaus wieder möglich, Tätigkeiten, die das Knie nicht belasten würden, auszuführen: Dabei kämen vor allem sitzende Tätigkei ten in Be tracht. 3.7

Dr. med. univ. R.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2013 (Urk. 15) eine rezidi vie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1). Dieses Krankheitsbild sei für sich in der Regel gut behandelbar. Als ungünstige Komorbidität komme jedoch die Knieproblematik hinzu, welche die depressive Symptomatik aufrechterhalte . Weiter wirkten sich die psychoso zialen Umstände (Verlust der Arbeitsstelle, schwierige finanzielle Situation und Migrationshintergrund) negativ aus. Die Beschwerdeführerin sei in einer andau ernden psychischen Belastungssituation . Die Prognose bezüglich Wiedererlan gung der Arbeitsfähigkeit müsse in Anbetracht der erwähnten Chronifizie rungs faktoren als eher ungünstig bezeichnet werden. 4. 4.1

Aus den wiedergegebenen Arztberichten ist ersichtlich, dass bei der Beschwer d e führerin nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, die zum Teil auf den Unfall vom 31. Juli 2009 zurückzuführen sind. Die medi zini schen Akten zeichnen im Wesentlichen ein einheitliches und übereinstim men des Bild. Dies gilt nicht nur in Bezug auf die Kausalitätsbeurteilungen , son dern insbesondere auch hinsichtlich der Frage, ob der medizinische Endzustand er reicht worden ist. 4.2

Gestützt auf die Berichte von Dr. N.___ , med. pract

O.___ , PD Dr. J.___ , Dr. P.___ und med. pract . Q.___ (Urk. 8/154, 8/163 und 13; vgl. oben E. 3.2, 3. 4 und 3.6) ist erstellt, dass am linken Knie der Beschwerdeführerin, an dem sie sich beim Unfall vom 31. Juli 2009 verletzte, der medizinische Endzustand ein ge treten ist. Sowohl die behandelnden Ärzte des K.___ als auch die Ärzte der Klinik L.___ vertraten die Ansicht, dass durch weitere me dizinische Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erreichen sei. Gegenteilige medizinische Meinungsäusserungen liegen nich t vor.

Demgemäss war der sogenannte medizinische Endzustand am linken Knie er reicht, weshalb die Beschwerdegegnerin die Taggeld- und Heilbehandlungs leis tunge n zu Recht per Ende November 2012 eingestellt hat. Die Beschwerde er weist sich insoweit als unbegründet. 4.3

Aus dem Bericht von Dr. N.___ und med. pract . O.___ vom 20. September 2012 (Urk. 8/154; vgl. auch E. 3.2 ) geht deutlich hervor, dass die festgestellten Wirbelsäulenveränderungen (mediane Protrusion L2/3 sowie leichtgradige , links betonte bilaterale Facettengelenksart h rose LWK 4/5) nicht unfallbedingt hervor gerufen wurden, sondern degenerativ bedingt sind (S.

2) . Auch insoweit beste hen keine abweichenden Kausalitätseinschätzungen. Da der Bericht von Dr. N.___ und med. pract . O.___ sämtliche in E. 1.6 wiedergegebene Anforde rungen der höchstrichterlichen Praxis an Arztberichte erfüllt, kann darauf ab gestellt werden. Hinsichtlich der festgestellten degenerativen Wirbelsäulenver änderungen fällt somit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ausser Be tracht. 4.4 4.4.1

Dr. R.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2013 (Urk. 15) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F33.1); bereits in der Klinik L.___ (Urk. 8/154) war eine Di agnose aus dem depressiven Formenkreis gestellt worden (leichte bis mittel gra dige depressive Episode [ICD-10 F32.0]). Dr. R.___ stellte aber einen kau sa len Zusammenhang zwischen der diagnostizierten psychischen Beeinträchti gung und dem Unfall vom 31. Juli 2009 her. Sie vertrat die Ansicht, dass die un fallbedingten Kniebeschwerden die depressive Symptomatik aufrechter h ie lte n .

Vorliegend muss der Frage, ob zwischen der psychischen Gesundheitsbe ein träch tigung und dem Unfallereignis vom 31. Juli 2009 tatsächlich ein natür licher Kausalzusammenhang besteht, nicht weiter nachgegangen werden, da auf jeden Fall zwischen erlittenem Unfall und psy chischen Beschwerden kein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist: 4.4.2

Am 31. Juli 2009 verletzte sich die Beschwerdeführerin am linken Knie, als sie beim Putzen einer Lampe von einer Leiter fiel (Urk. 8/1). Demzufolge ist von ei nem Unfall im mittleren Bereich auszugehen, und zwar - ohne den Unfall zu bagatellisieren - um einen mittelschweren Unfall an der Grenze zu den leichten. Bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen ist zur Be jahung der Adäquanz erforderlich, dass mindestens vier praxisgemässe Kri terien erfüllt sind oder eines in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist (vgl. etwa Bun desge richtsurteile 8C_131/2010 vom 8. April 2010 E. 4 .1 sowie 8C_816/2011 vom 26. Januar 2012, je mit Hinweisen).

Der Unfall vom 31. Juli 2009 war weder besonders dramatisch noch eindrück lich. Es handelte sich um einen alltäglichen Arbeitsunfall. Die erlittenen Verlet zungen waren weder schwer noch von besonderer Art. Die Dauer der ärztlichen Behandlung war nicht ungewöhnlich lange. Anzeichen für eine ärztliche Fehl behandlung sind nicht ersichtlich. Dagegen sind die Kriterien „körperliche Dau erschmerzen “ sowie „Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähig keit“ (bis zu einem gewissen Grad) als erfüllt anzusehen. Offen bleiben kann, ob – an gesichts der wiederholten Operationen - bereits von einem schwierigen Heil ver lauf und erheblichen Komplikationen gesprochen werden kann. Selbst wenn dies

der Fall wäre, wären vorliegend nur drei Adäquanzkriterien erfüllt (keines je doch in besonders ausgeprägter Weise), was - wie dargelegt - nicht ausreicht, um die Adäquanz zu begründen.

Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der bei der Beschwerde führerin vorliegenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung nicht leis tungs pflichtig ist. 4.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin ausschliesslich in Bezug auf die unfallbedingte Verletzung am linken Knie der Beschwerdeführerin besteht und dass insoweit der medizinische End zustand per Ende November 2012 erreicht war, weshalb die Beschwerde gegnerin die Taggeld- und Heilbe h an dlungsleistungen zu Recht zum genannten Zeit punk t einstellte und die Ansprüche auf eine Invalidenrente und eine Integritäts ent schädigung prüfte. 5. 5.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 13. Juni 2013 (Urk. 2) berechnete die Beschwerdegegnerin die ihres Erachtens vorliegenden Invaliditätsgrade ge trennt hinsichtlich des Haupterwerbs und des Nebenerwerbs. In Bezug auf den Haupterwerb ging sie von einem Invaliditätsgrad von 1,14 % aus (Urk. 2 S. 10); im Nebenerwerb kam sie auf einen Invaliditätsgrad von 3,88 % (Urk. 2 S. 11). Dabei ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass es der Beschwerdeführerin nach wie vor zumutbar sei, neben einer Haupttätigkeit (100 %) weiterhin auch eine Nebentätigkeit (Pensum von 26 %) auszuüben. 5.2 5.2.1

Die Berechnung des Invaliditätsgrades wurde im angefochtenen Entscheid nicht rechtskonform durchgeführt. Anstatt zwei Invaliditätsgrade bezüglich des Haupt-

und des Nebenerwerbs zu berechnen, hätte die Beschwerdegegnerin das Vali den ei nkommen durch die Addition sämtliche r Erwerbseinkommen, für wel che eine AHV-Beitragspflicht besteht (mithin den Haupt- und Nebenerwerb), bestimmen müssen (vgl. dazu Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, N 13 zu Art. 16 ATSG ; ferner etwa Bundesgerichtsurteil 8C_922/2012 vom 26. Februar 2013 E.

5.2) . Anschliessend hätte sie gestützt auf ein aussage kräftiges Zumutbar keitsprofil ein (einziges) Invalideneinkommen ermitteln und schliesslich - wie üblich - anhand der beiden Einkommenswerte die Einkom menseinbusse be ziehungs weise den In validitätsgrad berechnen müssen (vgl. hierzu auch Rumo-Jungo / Holzer, Rechtsprechung über die Unfallvericherung , S. 127). 5.2.2

Angesichts der herrschenden Aktenlage kann diese Berechnung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden. Es fehlt ein aussagekräftiges be ziehungsweise klares Zumutbarkeitsprofil. Das von Dr. N.___ und med. pract . O.___ in ihrem Bericht vom 20. September 2012 (Urk. 8/154; vgl. oben E. 3.2) aufgestellte Profil ist zwar vordergründig einleuchtend und nachvollziehbar; den Besonderheiten, die der vorliegende Fall aufweist, wird es aber nicht ge recht. Dr. N.___ und med. pract . O.___ waren der Ansicht, dass die Beschwer de füh rerin (bei Beachtung der genannten Einschränkungen) auch weiterhin ganztags als Reinigungsmitarbeiter in arbeiten könne. Es kann offen bleiben, ob dies ange sichts der gestellten Diagnosen und der festgehaltenen Einschränkun gen, nach voll ziehbar ist. In Bezug auf die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit wurde keine zeitliche Beschränkung genannt. Es ist daraus wohl zu schliessen, dass eine solche ebenfalls ganztags ausgeübt werden könnte. Ob der Be schwer deführerin aber weiterhin auch noch eine (erhebliche) Nebenbeschäfti gung (Pensum von 26 %) zumutbar ist, wovon die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres ausging, ist dem Bericht von Dr. N.___ und med. pract . O.___ nicht zu ent nehmen.

Der Beschwerdegegnerin war diese Inkonsistenz in den Akten aufgefallen, wes halb sie diesbezüglich Kreisarzt Dr. I.___ zu Rate zog (vgl. Urk. 8/173). Kreis arzt Dr. I.___ vertrat jedoch die - unzutreffende - Auffassung, dass die Frage der zeitlichen Begrenzung einer zumutbaren Arbeitstätigkeit nicht medizinischer Natur sei. Seines Erachtens gebe es keine zeitliche Begrenzung für eine zumut bare Arbeitstätigkeit. Diese Auffassung ist unhaltbar; sie widerspricht ständiger Praxis der Verwaltungs- und der Gerichtsbehörden. Die medizinischen Experten haben sich insbesondere auch darüber auszusprechen, in welchem zeitlichen Rahmen eine an sich zumutbare Tätigkeit ausgeübt werden kann. Falls Dr. I.___ davon ausgegangen sein soll te , dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zeitlich unbeschränkt – auch über ein Pensum von 100 % hinaus – zu mutbar ist, findet dies in den Akten mangels entsprechenden Äusserungen der Fachärzte keine Stütze.

Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid im Renten punkt nicht rechtskonform ist, weshalb er insoweit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die erforderlichen Ab klärungen veranlasse und hernach neu verfüge. Angesichts der Umstände er scheint es angezeigt, dass Zumutbarkeitsprofil von einer - bisher noch nicht in vol vierten - verwaltungsunabhängigen Fachperson erstellen zulassen. 6. 6.1

Auch hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Inte gritätsentschädigung hat, erweist sich die Sache als nicht spruchreif. Als einzige medizinische Fachperson hat sich zum Vorliegen beziehungsweise Nichtvorlie gen

einer relevanten Integritätseinbusse Kreisarzt Dr. I.___ geäussert. Dr. I.___ be antwortete die ihm gestellte Frage, ob in diesem Fall eine Integri tätsent schä di gung geschuldet sei, kurz und ohne Begründung mit „nein“ ( Urk. 8/156). Er ver wies integral auf den Bericht der K.___ vom 14. August 2012 (richtig wohl: 19. September 2012). Im genannten Bericht (Urk. 8/153/2-3; vgl. E. 3.1) wird allerdings das Thema Integritätsein busse nicht behandelt.

Im Rahmen des vorliegenden Prozesses versuchte die Beschwerdegegnerin zu begründen, weshalb ihres Erachtens ein Anspruch auf eine Integritätsentschädi gung zu verneinen sei (vgl. Urk. 7 S. 4). Diese Ausführungen sind zwar bis zu einem gewissen Grade einleuchtend, können aber in einem justizförmigen Ver fahren eine medizinische Beurteilung durch einen Facharzt nicht erset zen. Es bleibt festzuhalten, dass in den medizinischen Akten - abgesehen von der unbe gründeten und deshalb ungenügenden - Meinungsäusserung von Dr. I.___ keine ärztliche Beurteilung der fraglichen Integritätseinbusse vor handen ist. 6.2

Aus dem Gesagten folgt, dass die Sache auch betreffend Integritätsentschädi gung ungenügend abgeklärt worden ist. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demzufolge auch insoweit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen. Angesichts der Umstände erscheint es auch diesbezüglich angezeigt, die Schätzung des Integritätsschadens durch eine verwaltungsunab hängige Fachperson vornehmen zu lassen. 7.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat

die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als Obsiegen gilt auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (BGE 110 V 57 E. 3a).

Unter Berücksichtigung , dass die Beschwerdeführerin vorliegend nur betreffend Invalidenrente und Integritätsentschädigung als obsiegend zu betrachten ist und hinsichtlich ihres Antrages, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, weiter hin die Behandlungskosten zu tragen, unterliegt, ist die ihr zuzusprechende Pro zessentschädigung

angemessen zu kürzen. Weiter ist zu beachten, dass die un aufgefordert eingereichten Eingaben der Beschwerdeführerin nicht notwendig waren, weshalb dafür keine Entschädigung zu leisten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2013, soweit damit die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung verneint wurden, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und hernach neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker