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UV.2013.00160

Örtliche Zuständigkeit; Art. 58 Abs. 1 ATSG begründet grundsätzlich keinen Gerichtsstand am Sitz der beschwerdeführenden Krankenversicherung.

Zürich SozVersG · 2013-06-28 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00160

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Ersatzrichterin Condamin Gerichtsschreiber Stocker Beschluss vom

28. Juni 2013 in Sachen Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK Hofwiesenstrasse 370, Postfach, 8050 Zürich Beschwerdeführerin gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Mit Eingabe vom

18. Juni 2013 (Urk. 1) erhob die Genossenschaft KRANKEN KASSE SLKK

beim Sozialversicherungsgericht des Kanton Zürich (vorsorglich) Be schwerde gegen den Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesell schaft AG vom 16. Mai 2013 (Urk. 2) betreffend Einstellung der Leistun gen an die Versicherte X.___ per 31. Dezember 2012 (Unfall vom 27. Januar 2002). 2.

Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kan tons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.

Diese Bestimmung knüpft für die örtliche Zuständigkeit ausschliesslich an den Wohnsitz an und lässt deshalb erkennen, dass der Sitz eines beschwerdebefug ten Versicherungsträgers nicht massgebend ist. Dies gilt jedenfalls dort, wo sich die vom Versicherungsträger erhobene Beschwerde auf das Verhältnis zu einer ver sicherten Person bezieht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2009, N 14 zu Art. 58 ATSG). N ach dem Willen des Gesetzge bers

soll dasjeni ge Gericht örtlich zuständig sein, welches einen besonderen Be zug zur

Beschwerde führenden natürlichen Person hat (Kieser, a.a.O., N 11 f. zu Art.

58 ATSG) . 3.

D ie versicherte Person, X.___, hat ihren Wohnsitz in Y.___, mit hin im Kanton St. Gallen (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 3/1 Beilage S. 1 und Urk. 3/3 S. 1). Demzufolge ist das hiesige Gericht zur Behandlung der Beschwerde nicht zu ständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

In Anwendung von Art. 58 Abs. 3 ATSG sind die Akten des vorliegenden Ver fah rens nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an das zuständig e Ver sicherungsgericht des Kantons St. Gallen zu überweisen. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an das Versicherungsgericht des Kan tons St. Gallen zur Beurteilung der Beschwerde überwiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Genossenschaft KRANKENKASSE SLKK - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Stocker AN/WS/ESversandt