Sachverhalt
1.
Die im Jahre 1971
geborene X.___ war seit dem 21. Juni 2005 bei der Y.___ tätig und als solche bei der G ENERALI
Allgemeine Versicherungen
AG ( Generali ) obligatorisch gegen die Fol gen von Betriebs- und Nichtbe triebsunfällen versichert. Am 24. Februar 2012
knickte
der Versicherte n
in Z.___
bei m
Aufstehen beziehungsweise Gehen das rechte Knie nach innen weg. Die Erstbehandlung erfolgte am nächsten Tag noch vor Ort bei Dr. med. A.___ ( Urk. 7/20c, Urk. 7/1); ein MRI des rechten Knies wurde am B.___ am 2 8. Februar 2012 erstellt ( Urk. 7/2). Am 1. März 2012 fand eine Untersuchung in der C.___ statt, wobei die verant wort li chen Fachärzte ein Distorsionstrauma mit einer Ruptur des vorderen Kreuzban des, einer medialen Meniskusläsion sowie einer beginnenden medialen Arthrose diagnostizierten ( Urk. 7/2). Nach zunächst konservativem Therapiean satz wurde am 1 8. Juni 2012 ein operatives Vorgehen ins Auge gefasst ( Urk. 7/9). In der Folge wurde die Versicherte schwanger und die Kniebeschwer den gingen deut lich zurück, so dass sich die Fachärzte gegen eine Operation entschieden (Be richt vom 3 1. Juli 2012, Urk. 7/10). Nachdem die Generali an fänglich Leistung en erbracht hatte , stellte sie diese mit Verfügung vom 6. März 2013 ein ( Urk. 7/12). Mit Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2013 hielt sie – nach er folgter Einsprache der Versicherten ( Urk. 7/17) – hieran fest (Urk. 7/19 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 14 . Juni 2013 Be schwerde und beantragte die vollständige Kostenübernahme für sämtliche Leistungen durch die Beschwerde gegnerin
(Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Juli 2013 beantragte die Be schwerde gegnerin
die A bweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was der Beschwerde führerin am 23. Juli 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). De r Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.3
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen , die den Fol gen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall ver sicherung ( UVV ) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleich gestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweize risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hinge gen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, wo run ter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger - eben unfallähnlicher - Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1 ; 123 V 43 E.
2b).
Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspoten zial , sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hin zutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebens verrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E.
5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.
3.3.1, 129 V 466 E.
4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor , wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiolo gisch nor malen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbe son dere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E.
2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.
3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körper lage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse un kontro l lier bar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).
Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Un fallversi cherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgren zung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letzte ren zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusammen hangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Ge schehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzu stand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfall ähn li ches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder mani fest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis h UVV abschlies send er wähn ten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigs tens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnli che
Körper schä digung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S. 45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. auf BGE 116 V 155 E.
6c, 117 V 360 E.
4a, 114 V 301 E.
3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S.
373 E.
4b).
Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Ab liegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen ein schiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Per son be schriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial inne wohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sport lichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E.
2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E.
4.2.1, 4.2.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass sich die Beschwerdeführerin beim Joggen im Dezember 2011 sowie beim Aufstehen von einem Stuhl am 2 4. Februar 2012 am rechten Knie verletzt habe. Bei beiden Ereignissen fehle es jeweils an einem ungewöhnlichen äusse ren
Faktor, so dass kein Unfall im versicherungsrechtlichen Sinne vorliege. So werde beim Joggen kein Ausgleiten, ein Sturz oder ein Anstossen geltend ge macht, was den Rahmen des Alltäglichen übersteigen würde. Auch beim Auf stehen vom Stuhl handle es sich um eine normale Köperbewegung, welche nicht von einem aussergewöhnlichen Umstand gestört worden sei. Unbestritten sei, dass die Be schwerdeführerin eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten habe (Bandläsion, Meniskusriss) . Bei beiden Sachverhalten sei je doch das Vor liegen eines gesteigerten Gefährdungspotentials zu verneinen , so dass auch die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht falle ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihr
am 2 4. Februar 2012 beim Aufstehen respektive Anlaufen mit seitlicher Dre hun g von über 90° mit hohen Schuhen auf einem Pflastersteinweg das Knie nach innen geknickt sei, was in der Folge zu massiven Beschwerden geführt habe. Das leichte Knie- und Fussverdrehen beim Joggen im Dezember 2011 habe sie lediglich auf Hinweis der Beschwerdegegnerin angegeben. Sie habe zu diesem Zeit punkt keine Instabilität des Kniegelenkes und keine massiven Schmerzen wie am 2 4. Februar 2012 verspürt ( Urk. 1). 3. 3.1
Die für den Bericht der C.___ vom 2. März 2012 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes, eine media le Meniskusläsion sowie eine beginnende mediale Arthrose am rechten Knie. Sie führ ten aus, d ie Beschwerdeführerin habe seit zwei bis drei Monaten ein In sta bi litätsgefühl beim Treppenlaufen oder auch bei Belastung verspürt, begleitet von einem ein schiessenden Schmerz medial. Dann sei es in Z.___ zu dem be schrie benen Ein knicken im Sinne eines Valgusstresstraumas gekommen mit deut lichem Instabi litätsgefühl sowie massiven Schmerzen und Schwellung ( Urk. 7/2) . 3.2
Am 1 6. Mai 2012 gab die Beschwerdeführerin an, beim Joggen im Dezember 2011 die ersten Symptome verspürt zu haben. Sie habe sich mehrmals den Fuss beziehungsweise das Knie verdreht , eventuell sei das Kreuzband bereits ange rissen gewesen ( Urk. 7/7). 3.3
Die für den Bericht der C.___ vom 2 0. März 2013 verantwortlichen Fach ärzte hielten fest, dass die Ruptur eines vorderen Kreuzbandes bei einer Patientin in diesem Alter de facto ein Unfallereignis dar stelle . Die Kräfte , die nötig seien, um ein Kreuzband ruptieren zu lassen, würden bei gleichförmigen Be wegungen ohne einen speziellen Distorsionsmechanismus nicht erreicht wer den. Sowohl die Beschreibung des Unfallhergangs als auch die Beurteilung des MRI würden für einen unmittelbaren kausalen Zusammenhang sprechen. Die Er wähnung, dass das Kreuzband allenfalls schon im Dezember 2011 angerissen worden sei, stelle eine Laienvermutung dar, welche nicht als fachlich qualifiziert angesehen werden könne; eine Instabilität könne auch aufgrund muskulärer Genese entstehen ( Urk. 7/16). 4. 4.1
Was den Sachverhalt im Dezember 2011 betrifft, ist den Angaben der Be schwer deführerin kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass ein ungewöhnli cher äusserer Faktor zu einer Knie- oder Fussverletzung geführt hat. Ein Unfall ge schehen im Sinne des Gesetzes ist demzufolge von vornherein zu verneinen. Was die Frage nach einem unfallähnlichen Ereignis betrifft, ist anzumerken, dass die Fachärzte der C.___ die erlittene Kreuzbandruptur sowie den Menis kusriss eindeutig auf das Ereignis vom 2 4. Februar 2012 zurückfüh ren. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin bereits vor diesem Datum eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten hat, so dass auch die Annahme eines un fallähnlichen Ge schehens ausser Betracht fällt. 4.2
4.2.1
Was den Sachverhalt vom 2 4. Februar 2012 betrifft, wird ebenfalls nicht be hauptet, dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor für das Einknicken des Knies verantwortlich war. Ein Unfallgeschehen im Sinne von Art. 4 ATSG ist demnach auch diesbezüglich zu verneinen. 4.2.2
Unbestritten und durch die medizinischen Akten belegt ist vorliegend, dass die Be schwerdeführerin eine Kreuzbandruptur sowie eine Meniskusläsion erlitten hat, was einem Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entspricht. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer
un fallähnlichen Körperschädigung gegeben sind . Dabei ist zu beachten, dass die schä digende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen kann , aller dings nur in jenen Fällen, in denen ein gesteigertes Gefährdungspotential zu be jahen ist. Ein solches ist etwa bei den alltäglichen Lebensverrichtungen zu ver neinen, so dass etwa blosses Aufstehen und Weggehen nicht zu einer Leis tungs pflic ht des Unfallversicherers führt .
Das Bundesgericht äusserte sich bereits mehrfach zu diesem Themenkreis und hielt etwa fest, dass die schädi gende äussere Einwirkung in einer körpereigenen Bewegung bestehen könne , wie dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke (BGE 116 V 148 E.
2c mit Hin weisen) oder einem Fehlschlag beim Fussballspiel (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 E . 3), im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg (BGE 116 V 149 E . 4), im Umlagern eines Heizkörpers von über 5 m Länge und einem Ge wicht von über 100 kg von einem Wagen auf einen Ar beits bock (nicht publi zierte E .
3b von BGE 123 V 43), im Bruch eines Rückenwirbels zufolge Kon traktionen bei einem epileptischen Anfall (SVR 1998 UV Nr.
22 S.
81), im Ver schieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S.
267), in einem Sprung von einer Verpackungskiste (RKUV 2001 Nr. U 435 S.
332), im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, wo rauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte (Urteil U 127/00 vom 2 7. Juni 2001 ), im Stolpern, einer unkoordi nier ten
Ausweichbe wegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an ei nem Anhängerwagen (Urteil U 158/00 vom 2 7. Juni 2001 ), im Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie (Urteil U 92/00 vom 2 7. Juni 2001 ), in einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen (Urteil U 266/00 vom 2 1. Septembe r 2001 ), im Er leiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussball trai ning s (Ur teil U 20/00 v om 1 0. Dezember 2001) und in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie (Ur teil U 5/02 vom 2 1. Oktober 2002 ). Hingegen hat das Gericht den äusse ren schädigenden Faktor bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kontinu ier li cher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte (Urteil U 198/0 0 vom 3 0. August 2001 ), und bei wiederholten Anstrengungen wie bei Ar beiten mit Hammer oder Bohrer (erwäh nt in der nicht publizierten E .
3b von BGE 123 V 43) verneint; ebenso verneint hat das Gericht den äusseren Faktor beim Auftreten von Schmerzen "nachts bei Drehbewegungen und nach länge rem Gehen" (Urteil U 458/00 vom 2 4. Oktober 2001; BGE 129 V 466 E.
4.1). Wei ter hat das Bundesgericht den äusseren schädigenden Faktor verneint bei einem Knacken im Knie beim in die Hocke gehen ohne unkontrollierte Bewe gung (Urteil 8C_186/2008 vom 4. November 2008 E. 3.3 mit weiteren Hinwei sen ).
Darüber hinaus hat das hiesige Gericht das Vorliegen einer unfallähnlichen Kör perschädigung in den folgenden Fällen verneint: leichtes Verdrehen des Knies beim Treppensteigen, Urteil UV. 20 12.00261 vom 9. April 2013 ; Drehung des Knies unter Belastung bei Patiententransfer, Urteil UV.20 1 1.00070 vom 13. Juli 2012 ; Aufstehen von einem Stuhl, Urteil UV.2007.00332 vom 25. November 2008 ; Verdrehen des Knies mit anhaltendem stechendem Schmerz,
Urteil UV.2006.00213 vom 11. Mai 2007 ; Absitzen bei beengten Platzverhältnissen mit
Abdrehung des Knies, Urteil UV.2004.00234 vom 14. Februar 2006 .
Die Kasuistik zeigt, dass ein gesteigertes Gefährdungspotential etwa bei sportli chen Aktivitäten mit ausserplanmässigem Bewegungsablauf angenommen wird oder immer dann, wenn eine plötzliche, brüske, ruckartige oder unkontrollierte Be wegung durchgeführt wurde. Ein solches Geschehen wird von der Beschwer de führerin aber zu keinem Zeitpunkt behauptet; auszugehen ist vielmehr von einem planmässigen Aufstehen und Weggehen. Ein S olches ist aber auch mit hohen Schuhen auf Pflastersteinen – wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Be schwerde geltend macht – den alltäglichen Lebensverrichtungen zuzurech nen. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Kör per schä digung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu verneinen. 4.2.3
Was die Frage der Einstellung der Leistungen betrifft, kann entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6 S. 5) auf BGE 130 V 380 E. 2.3.1 verwiesen werden. Da keine Rückforderung der bisher erbrachten Leistungen im Raum steht, ist für die Einstellung derselben kein Rückkommenstitel erforder lich . 4.2.4
Zusammenfassend führt dies mangels Unfalls und mangels Vorliegens einer unfallähnlichen Körperschädigung dazu, das s die Beschwerdegegnerin nicht l eistungspflichtig ist, und demnach in Bestätigung des angefochtenen Ein spracheent scheids zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die im Jahre 1971
geborene X.___ war seit dem 21. Juni 2005 bei der Y.___ tätig und als solche bei der G ENERALI
Allgemeine Versicherungen
AG ( Generali ) obligatorisch gegen die Fol gen von Betriebs- und Nichtbe triebsunfällen versichert. Am 24. Februar 2012
knickte
der Versicherte n
in Z.___
bei m
Aufstehen beziehungsweise Gehen das rechte Knie nach innen weg. Die Erstbehandlung erfolgte am nächsten Tag noch vor Ort bei Dr. med. A.___ ( Urk. 7/20c, Urk. 7/1); ein MRI des rechten Knies wurde am B.___ am 2 8. Februar 2012 erstellt ( Urk. 7/2). Am 1. März 2012 fand eine Untersuchung in der C.___ statt, wobei die verant wort li chen Fachärzte ein Distorsionstrauma mit einer Ruptur des vorderen Kreuzban des, einer medialen Meniskusläsion sowie einer beginnenden medialen Arthrose diagnostizierten ( Urk. 7/2). Nach zunächst konservativem Therapiean satz wurde am 1 8. Juni 2012 ein operatives Vorgehen ins Auge gefasst ( Urk. 7/9). In der Folge wurde die Versicherte schwanger und die Kniebeschwer den gingen deut lich zurück, so dass sich die Fachärzte gegen eine Operation entschieden (Be richt vom 3 1. Juli 2012, Urk. 7/10). Nachdem die Generali an fänglich Leistung en erbracht hatte , stellte sie diese mit Verfügung vom 6. März 2013 ein ( Urk. 7/12). Mit Einspracheentscheid vom
E. 1.1 Gemäss Art.
E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat.
E. 1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen , die den Fol gen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall ver sicherung ( UVV ) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleich gestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweize risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 14 . Juni 2013 Be schwerde und beantragte die vollständige Kostenübernahme für sämtliche Leistungen durch die Beschwerde gegnerin
(Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Juli 2013 beantragte die Be schwerde gegnerin
die A bweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was der Beschwerde führerin am 23. Juli 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass sich die Beschwerdeführerin beim Joggen im Dezember 2011 sowie beim Aufstehen von einem Stuhl am 2 4. Februar 2012 am rechten Knie verletzt habe. Bei beiden Ereignissen fehle es jeweils an einem ungewöhnlichen äusse ren
Faktor, so dass kein Unfall im versicherungsrechtlichen Sinne vorliege. So werde beim Joggen kein Ausgleiten, ein Sturz oder ein Anstossen geltend ge macht, was den Rahmen des Alltäglichen übersteigen würde. Auch beim Auf stehen vom Stuhl handle es sich um eine normale Köperbewegung, welche nicht von einem aussergewöhnlichen Umstand gestört worden sei. Unbestritten sei, dass die Be schwerdeführerin eine Körperschädigung im Sinne von Art.
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihr
am 2 4. Februar 2012 beim Aufstehen respektive Anlaufen mit seitlicher Dre hun g von über 90° mit hohen Schuhen auf einem Pflastersteinweg das Knie nach innen geknickt sei, was in der Folge zu massiven Beschwerden geführt habe. Das leichte Knie- und Fussverdrehen beim Joggen im Dezember 2011 habe sie lediglich auf Hinweis der Beschwerdegegnerin angegeben. Sie habe zu diesem Zeit punkt keine Instabilität des Kniegelenkes und keine massiven Schmerzen wie am 2 4. Februar 2012 verspürt ( Urk. 1). 3. 3.1
Die für den Bericht der C.___ vom 2. März 2012 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes, eine media le Meniskusläsion sowie eine beginnende mediale Arthrose am rechten Knie. Sie führ ten aus, d ie Beschwerdeführerin habe seit zwei bis drei Monaten ein In sta bi litätsgefühl beim Treppenlaufen oder auch bei Belastung verspürt, begleitet von einem ein schiessenden Schmerz medial. Dann sei es in Z.___ zu dem be schrie benen Ein knicken im Sinne eines Valgusstresstraumas gekommen mit deut lichem Instabi litätsgefühl sowie massiven Schmerzen und Schwellung ( Urk. 7/2) . 3.2
Am 1 6. Mai 2012 gab die Beschwerdeführerin an, beim Joggen im Dezember 2011 die ersten Symptome verspürt zu haben. Sie habe sich mehrmals den Fuss beziehungsweise das Knie verdreht , eventuell sei das Kreuzband bereits ange rissen gewesen ( Urk. 7/7). 3.3
Die für den Bericht der C.___ vom 2 0. März 2013 verantwortlichen Fach ärzte hielten fest, dass die Ruptur eines vorderen Kreuzbandes bei einer Patientin in diesem Alter de facto ein Unfallereignis dar stelle . Die Kräfte , die nötig seien, um ein Kreuzband ruptieren zu lassen, würden bei gleichförmigen Be wegungen ohne einen speziellen Distorsionsmechanismus nicht erreicht wer den. Sowohl die Beschreibung des Unfallhergangs als auch die Beurteilung des MRI würden für einen unmittelbaren kausalen Zusammenhang sprechen. Die Er wähnung, dass das Kreuzband allenfalls schon im Dezember 2011 angerissen worden sei, stelle eine Laienvermutung dar, welche nicht als fachlich qualifiziert angesehen werden könne; eine Instabilität könne auch aufgrund muskulärer Genese entstehen ( Urk. 7/16). 4. 4.1
Was den Sachverhalt im Dezember 2011 betrifft, ist den Angaben der Be schwer deführerin kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass ein ungewöhnli cher äusserer Faktor zu einer Knie- oder Fussverletzung geführt hat. Ein Unfall ge schehen im Sinne des Gesetzes ist demzufolge von vornherein zu verneinen. Was die Frage nach einem unfallähnlichen Ereignis betrifft, ist anzumerken, dass die Fachärzte der C.___ die erlittene Kreuzbandruptur sowie den Menis kusriss eindeutig auf das Ereignis vom 2 4. Februar 2012 zurückfüh ren. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin bereits vor diesem Datum eine Verletzung im Sinne von Art.
E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). De r Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3).
E. 9 Abs. 2 UVV entspricht. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer
un fallähnlichen Körperschädigung gegeben sind . Dabei ist zu beachten, dass die schä digende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen kann , aller dings nur in jenen Fällen, in denen ein gesteigertes Gefährdungspotential zu be jahen ist. Ein solches ist etwa bei den alltäglichen Lebensverrichtungen zu ver neinen, so dass etwa blosses Aufstehen und Weggehen nicht zu einer Leis tungs pflic ht des Unfallversicherers führt .
Das Bundesgericht äusserte sich bereits mehrfach zu diesem Themenkreis und hielt etwa fest, dass die schädi gende äussere Einwirkung in einer körpereigenen Bewegung bestehen könne , wie dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke (BGE 116 V 148 E.
2c mit Hin weisen) oder einem Fehlschlag beim Fussballspiel (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 E . 3), im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg (BGE 116 V 149 E . 4), im Umlagern eines Heizkörpers von über 5 m Länge und einem Ge wicht von über 100 kg von einem Wagen auf einen Ar beits bock (nicht publi zierte E .
3b von BGE 123 V 43), im Bruch eines Rückenwirbels zufolge Kon traktionen bei einem epileptischen Anfall (SVR 1998 UV Nr.
22 S.
81), im Ver schieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S.
267), in einem Sprung von einer Verpackungskiste (RKUV 2001 Nr. U 435 S.
332), im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, wo rauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte (Urteil U 127/00 vom 2 7. Juni 2001 ), im Stolpern, einer unkoordi nier ten
Ausweichbe wegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an ei nem Anhängerwagen (Urteil U 158/00 vom 2 7. Juni 2001 ), im Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie (Urteil U 92/00 vom 2 7. Juni 2001 ), in einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen (Urteil U 266/00 vom 2 1. Septembe r 2001 ), im Er leiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussball trai ning s (Ur teil U 20/00 v om 1 0. Dezember 2001) und in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie (Ur teil U 5/02 vom 2 1. Oktober 2002 ). Hingegen hat das Gericht den äusse ren schädigenden Faktor bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kontinu ier li cher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte (Urteil U 198/0 0 vom 3 0. August 2001 ), und bei wiederholten Anstrengungen wie bei Ar beiten mit Hammer oder Bohrer (erwäh nt in der nicht publizierten E .
3b von BGE 123 V 43) verneint; ebenso verneint hat das Gericht den äusseren Faktor beim Auftreten von Schmerzen "nachts bei Drehbewegungen und nach länge rem Gehen" (Urteil U 458/00 vom 2 4. Oktober 2001; BGE 129 V 466 E.
4.1). Wei ter hat das Bundesgericht den äusseren schädigenden Faktor verneint bei einem Knacken im Knie beim in die Hocke gehen ohne unkontrollierte Bewe gung (Urteil 8C_186/2008 vom 4. November 2008 E. 3.3 mit weiteren Hinwei sen ).
Darüber hinaus hat das hiesige Gericht das Vorliegen einer unfallähnlichen Kör perschädigung in den folgenden Fällen verneint: leichtes Verdrehen des Knies beim Treppensteigen, Urteil UV. 20 12.00261 vom 9. April 2013 ; Drehung des Knies unter Belastung bei Patiententransfer, Urteil UV.20 1 1.00070 vom 13. Juli 2012 ; Aufstehen von einem Stuhl, Urteil UV.2007.00332 vom 25. November 2008 ; Verdrehen des Knies mit anhaltendem stechendem Schmerz,
Urteil UV.2006.00213 vom 11. Mai 2007 ; Absitzen bei beengten Platzverhältnissen mit
Abdrehung des Knies, Urteil UV.2004.00234 vom 14. Februar 2006 .
Die Kasuistik zeigt, dass ein gesteigertes Gefährdungspotential etwa bei sportli chen Aktivitäten mit ausserplanmässigem Bewegungsablauf angenommen wird oder immer dann, wenn eine plötzliche, brüske, ruckartige oder unkontrollierte Be wegung durchgeführt wurde. Ein solches Geschehen wird von der Beschwer de führerin aber zu keinem Zeitpunkt behauptet; auszugehen ist vielmehr von einem planmässigen Aufstehen und Weggehen. Ein S olches ist aber auch mit hohen Schuhen auf Pflastersteinen – wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Be schwerde geltend macht – den alltäglichen Lebensverrichtungen zuzurech nen. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Kör per schä digung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu verneinen. 4.2.3
Was die Frage der Einstellung der Leistungen betrifft, kann entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6 S. 5) auf BGE 130 V 380 E. 2.3.1 verwiesen werden. Da keine Rückforderung der bisher erbrachten Leistungen im Raum steht, ist für die Einstellung derselben kein Rückkommenstitel erforder lich . 4.2.4
Zusammenfassend führt dies mangels Unfalls und mangels Vorliegens einer unfallähnlichen Körperschädigung dazu, das s die Beschwerdegegnerin nicht l eistungspflichtig ist, und demnach in Bestätigung des angefochtenen Ein spracheent scheids zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00159 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
29. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen GENERALI Allgemeine Versicherungen AG Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die im Jahre 1971
geborene X.___ war seit dem 21. Juni 2005 bei der Y.___ tätig und als solche bei der G ENERALI
Allgemeine Versicherungen
AG ( Generali ) obligatorisch gegen die Fol gen von Betriebs- und Nichtbe triebsunfällen versichert. Am 24. Februar 2012
knickte
der Versicherte n
in Z.___
bei m
Aufstehen beziehungsweise Gehen das rechte Knie nach innen weg. Die Erstbehandlung erfolgte am nächsten Tag noch vor Ort bei Dr. med. A.___ ( Urk. 7/20c, Urk. 7/1); ein MRI des rechten Knies wurde am B.___ am 2 8. Februar 2012 erstellt ( Urk. 7/2). Am 1. März 2012 fand eine Untersuchung in der C.___ statt, wobei die verant wort li chen Fachärzte ein Distorsionstrauma mit einer Ruptur des vorderen Kreuzban des, einer medialen Meniskusläsion sowie einer beginnenden medialen Arthrose diagnostizierten ( Urk. 7/2). Nach zunächst konservativem Therapiean satz wurde am 1 8. Juni 2012 ein operatives Vorgehen ins Auge gefasst ( Urk. 7/9). In der Folge wurde die Versicherte schwanger und die Kniebeschwer den gingen deut lich zurück, so dass sich die Fachärzte gegen eine Operation entschieden (Be richt vom 3 1. Juli 2012, Urk. 7/10). Nachdem die Generali an fänglich Leistung en erbracht hatte , stellte sie diese mit Verfügung vom 6. März 2013 ein ( Urk. 7/12). Mit Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2013 hielt sie – nach er folgter Einsprache der Versicherten ( Urk. 7/17) – hieran fest (Urk. 7/19 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 14 . Juni 2013 Be schwerde und beantragte die vollständige Kostenübernahme für sämtliche Leistungen durch die Beschwerde gegnerin
(Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Juli 2013 beantragte die Be schwerde gegnerin
die A bweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), was der Beschwerde führerin am 23. Juli 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). De r Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungsrechts ( ATSG ) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.3
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen , die den Fol gen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall ver sicherung ( UVV ) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, so fern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzu führen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleich gestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweize risches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hinge gen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, wo run ter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger - eben unfallähnlicher - Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1 ; 123 V 43 E.
2b).
Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspoten zial , sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hin zutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebens verrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E.
5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.
3.3.1, 129 V 466 E.
4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor , wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiolo gisch nor malen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbe son dere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E.
2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E.
3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körper lage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse un kontro l lier bar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).
Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Un fallversi cherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgren zung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letzte ren zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürli chen Kau sal zusammen hangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Ge schehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzu stand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfall ähn li ches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder mani fest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit . a bis h UVV abschlies send er wähn ten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigs tens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnli che
Körper schä digung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S. 45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. auf BGE 116 V 155 E.
6c, 117 V 360 E.
4a, 114 V 301 E.
3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S.
373 E.
4b).
Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Ab liegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen ein schiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Per son be schriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial inne wohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sport lichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E.
2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E.
4.2.1, 4.2.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass sich die Beschwerdeführerin beim Joggen im Dezember 2011 sowie beim Aufstehen von einem Stuhl am 2 4. Februar 2012 am rechten Knie verletzt habe. Bei beiden Ereignissen fehle es jeweils an einem ungewöhnlichen äusse ren
Faktor, so dass kein Unfall im versicherungsrechtlichen Sinne vorliege. So werde beim Joggen kein Ausgleiten, ein Sturz oder ein Anstossen geltend ge macht, was den Rahmen des Alltäglichen übersteigen würde. Auch beim Auf stehen vom Stuhl handle es sich um eine normale Köperbewegung, welche nicht von einem aussergewöhnlichen Umstand gestört worden sei. Unbestritten sei, dass die Be schwerdeführerin eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten habe (Bandläsion, Meniskusriss) . Bei beiden Sachverhalten sei je doch das Vor liegen eines gesteigerten Gefährdungspotentials zu verneinen , so dass auch die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht falle ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihr
am 2 4. Februar 2012 beim Aufstehen respektive Anlaufen mit seitlicher Dre hun g von über 90° mit hohen Schuhen auf einem Pflastersteinweg das Knie nach innen geknickt sei, was in der Folge zu massiven Beschwerden geführt habe. Das leichte Knie- und Fussverdrehen beim Joggen im Dezember 2011 habe sie lediglich auf Hinweis der Beschwerdegegnerin angegeben. Sie habe zu diesem Zeit punkt keine Instabilität des Kniegelenkes und keine massiven Schmerzen wie am 2 4. Februar 2012 verspürt ( Urk. 1). 3. 3.1
Die für den Bericht der C.___ vom 2. März 2012 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes, eine media le Meniskusläsion sowie eine beginnende mediale Arthrose am rechten Knie. Sie führ ten aus, d ie Beschwerdeführerin habe seit zwei bis drei Monaten ein In sta bi litätsgefühl beim Treppenlaufen oder auch bei Belastung verspürt, begleitet von einem ein schiessenden Schmerz medial. Dann sei es in Z.___ zu dem be schrie benen Ein knicken im Sinne eines Valgusstresstraumas gekommen mit deut lichem Instabi litätsgefühl sowie massiven Schmerzen und Schwellung ( Urk. 7/2) . 3.2
Am 1 6. Mai 2012 gab die Beschwerdeführerin an, beim Joggen im Dezember 2011 die ersten Symptome verspürt zu haben. Sie habe sich mehrmals den Fuss beziehungsweise das Knie verdreht , eventuell sei das Kreuzband bereits ange rissen gewesen ( Urk. 7/7). 3.3
Die für den Bericht der C.___ vom 2 0. März 2013 verantwortlichen Fach ärzte hielten fest, dass die Ruptur eines vorderen Kreuzbandes bei einer Patientin in diesem Alter de facto ein Unfallereignis dar stelle . Die Kräfte , die nötig seien, um ein Kreuzband ruptieren zu lassen, würden bei gleichförmigen Be wegungen ohne einen speziellen Distorsionsmechanismus nicht erreicht wer den. Sowohl die Beschreibung des Unfallhergangs als auch die Beurteilung des MRI würden für einen unmittelbaren kausalen Zusammenhang sprechen. Die Er wähnung, dass das Kreuzband allenfalls schon im Dezember 2011 angerissen worden sei, stelle eine Laienvermutung dar, welche nicht als fachlich qualifiziert angesehen werden könne; eine Instabilität könne auch aufgrund muskulärer Genese entstehen ( Urk. 7/16). 4. 4.1
Was den Sachverhalt im Dezember 2011 betrifft, ist den Angaben der Be schwer deführerin kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass ein ungewöhnli cher äusserer Faktor zu einer Knie- oder Fussverletzung geführt hat. Ein Unfall ge schehen im Sinne des Gesetzes ist demzufolge von vornherein zu verneinen. Was die Frage nach einem unfallähnlichen Ereignis betrifft, ist anzumerken, dass die Fachärzte der C.___ die erlittene Kreuzbandruptur sowie den Menis kusriss eindeutig auf das Ereignis vom 2 4. Februar 2012 zurückfüh ren. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin bereits vor diesem Datum eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten hat, so dass auch die Annahme eines un fallähnlichen Ge schehens ausser Betracht fällt. 4.2
4.2.1
Was den Sachverhalt vom 2 4. Februar 2012 betrifft, wird ebenfalls nicht be hauptet, dass ein ungewöhnlicher äusserer Faktor für das Einknicken des Knies verantwortlich war. Ein Unfallgeschehen im Sinne von Art. 4 ATSG ist demnach auch diesbezüglich zu verneinen. 4.2.2
Unbestritten und durch die medizinischen Akten belegt ist vorliegend, dass die Be schwerdeführerin eine Kreuzbandruptur sowie eine Meniskusläsion erlitten hat, was einem Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entspricht. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer
un fallähnlichen Körperschädigung gegeben sind . Dabei ist zu beachten, dass die schä digende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen kann , aller dings nur in jenen Fällen, in denen ein gesteigertes Gefährdungspotential zu be jahen ist. Ein solches ist etwa bei den alltäglichen Lebensverrichtungen zu ver neinen, so dass etwa blosses Aufstehen und Weggehen nicht zu einer Leis tungs pflic ht des Unfallversicherers führt .
Das Bundesgericht äusserte sich bereits mehrfach zu diesem Themenkreis und hielt etwa fest, dass die schädi gende äussere Einwirkung in einer körpereigenen Bewegung bestehen könne , wie dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke (BGE 116 V 148 E.
2c mit Hin weisen) oder einem Fehlschlag beim Fussballspiel (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 E . 3), im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg (BGE 116 V 149 E . 4), im Umlagern eines Heizkörpers von über 5 m Länge und einem Ge wicht von über 100 kg von einem Wagen auf einen Ar beits bock (nicht publi zierte E .
3b von BGE 123 V 43), im Bruch eines Rückenwirbels zufolge Kon traktionen bei einem epileptischen Anfall (SVR 1998 UV Nr.
22 S.
81), im Ver schieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S.
267), in einem Sprung von einer Verpackungskiste (RKUV 2001 Nr. U 435 S.
332), im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, wo rauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte (Urteil U 127/00 vom 2 7. Juni 2001 ), im Stolpern, einer unkoordi nier ten
Ausweichbe wegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an ei nem Anhängerwagen (Urteil U 158/00 vom 2 7. Juni 2001 ), im Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie (Urteil U 92/00 vom 2 7. Juni 2001 ), in einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen (Urteil U 266/00 vom 2 1. Septembe r 2001 ), im Er leiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussball trai ning s (Ur teil U 20/00 v om 1 0. Dezember 2001) und in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie (Ur teil U 5/02 vom 2 1. Oktober 2002 ). Hingegen hat das Gericht den äusse ren schädigenden Faktor bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kontinu ier li cher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte (Urteil U 198/0 0 vom 3 0. August 2001 ), und bei wiederholten Anstrengungen wie bei Ar beiten mit Hammer oder Bohrer (erwäh nt in der nicht publizierten E .
3b von BGE 123 V 43) verneint; ebenso verneint hat das Gericht den äusseren Faktor beim Auftreten von Schmerzen "nachts bei Drehbewegungen und nach länge rem Gehen" (Urteil U 458/00 vom 2 4. Oktober 2001; BGE 129 V 466 E.
4.1). Wei ter hat das Bundesgericht den äusseren schädigenden Faktor verneint bei einem Knacken im Knie beim in die Hocke gehen ohne unkontrollierte Bewe gung (Urteil 8C_186/2008 vom 4. November 2008 E. 3.3 mit weiteren Hinwei sen ).
Darüber hinaus hat das hiesige Gericht das Vorliegen einer unfallähnlichen Kör perschädigung in den folgenden Fällen verneint: leichtes Verdrehen des Knies beim Treppensteigen, Urteil UV. 20 12.00261 vom 9. April 2013 ; Drehung des Knies unter Belastung bei Patiententransfer, Urteil UV.20 1 1.00070 vom 13. Juli 2012 ; Aufstehen von einem Stuhl, Urteil UV.2007.00332 vom 25. November 2008 ; Verdrehen des Knies mit anhaltendem stechendem Schmerz,
Urteil UV.2006.00213 vom 11. Mai 2007 ; Absitzen bei beengten Platzverhältnissen mit
Abdrehung des Knies, Urteil UV.2004.00234 vom 14. Februar 2006 .
Die Kasuistik zeigt, dass ein gesteigertes Gefährdungspotential etwa bei sportli chen Aktivitäten mit ausserplanmässigem Bewegungsablauf angenommen wird oder immer dann, wenn eine plötzliche, brüske, ruckartige oder unkontrollierte Be wegung durchgeführt wurde. Ein solches Geschehen wird von der Beschwer de führerin aber zu keinem Zeitpunkt behauptet; auszugehen ist vielmehr von einem planmässigen Aufstehen und Weggehen. Ein S olches ist aber auch mit hohen Schuhen auf Pflastersteinen – wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Be schwerde geltend macht – den alltäglichen Lebensverrichtungen zuzurech nen. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Kör per schä digung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu verneinen. 4.2.3
Was die Frage der Einstellung der Leistungen betrifft, kann entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ( Urk. 6 S. 5) auf BGE 130 V 380 E. 2.3.1 verwiesen werden. Da keine Rückforderung der bisher erbrachten Leistungen im Raum steht, ist für die Einstellung derselben kein Rückkommenstitel erforder lich . 4.2.4
Zusammenfassend führt dies mangels Unfalls und mangels Vorliegens einer unfallähnlichen Körperschädigung dazu, das s die Beschwerdegegnerin nicht l eistungspflichtig ist, und demnach in Bestätigung des angefochtenen Ein spracheent scheids zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - GENERALI Allgemeine Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty