Sachverhalt
1.
Der 1971 geborene X.___ war seit April 1989 als Maurer beziehungs weise ab 1. Juli 2011 als Bauvorarbeiter bei der Firma Y.___ an gestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert ( Urk. 1 S. 3 und Urk. 10/2). Am 28. Juni 2012 fuhr ihm, als er mit seinem Fahrzeug vor einem Lichtsignal stand, ein nachfolgendes Auto ins Heck. Die ihn in der Unfallnacht erstbehandelnde Ärztin diagnostizierte ein Distorsi onstrauma der Halswirbelsäule ( Urk. 10/12/2). In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 3. April 2013 stellte sie diese – unter Hinweis auf das Fehlen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden – per 30. April 2013 ein ( Urk. 10/111). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Mai 2013 ( Urk. 10/119) wies sie mit Entscheid vom 13. Mai 2013 ab ( Urk. 10/122 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Mai 2013 ( Urk.
2) erhob der Versi cherte am 1 2. Juni 2013 Beschwerde und beantrag t e, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung
hinaus auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 18. Oktober 2013 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwer deführer am 29. Oktober 2013 zugestellt ( Urk. 11). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie in folge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129
V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre weitere Leistungspflicht damit, dass den geklagten Unfallfolgen kein unfallbedingtes organisch hinreichend nachweis bares Substrat zugrunde liege. Dem neurologischen Konsiliarbericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 4. Februar 2013 könne ent nommen werden, dass nach medizinischem Kenntnisstand eine leichte HWS-Distorsion – wie sie beim Beschwerdeführer vorliege – in der Regel innerhalb von drei Monaten folgenlos ausgeheilt sei. Folglich bestehe zwischen den Be schwerden und dem Unfall kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr. Zudem ergebe auch die Prüfung der Adäquanzkriterien, dass keines als erfüllt betrach tet werden könne. Die Leistungseinstellung sei deshalb zu Recht erfolgt ( Urk. 2 S. 6 ff. und Urk. 9). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Behandlung der Unfallfolgen noch andauere. Es sei bisher nicht gelungen, sei nen Gesundheitszustand so zu verbessern, dass er seine Arbeit w ieder hätte auf nehmen können. Zudem sei geplant, durch eine interventionelle A us schlussdi agnostik die Ursache der spondylogenen und der zervikospondylogenen Be schwerden zu ermitteln. Er leide seit dem Unfall zudem unter Schwindelbe schwerden , deren Auslöser nicht bekannt sei. Die vorliegenden medizinischen Akten würden deshalb für die Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin nicht ausreichen ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1
Die Erstbehandlung fand in der Unfallnacht durch Dr. med. A.___ , Assiste nzärz tin am Spital B.___ , statt. Sie diagnostizierte ein HWS-Distorsionstrauma und führte aus, die HWS sei frei beweglich mit wenig Druckdolenz über der nuchalen Muskulatur. Es bestehe weder ein Stauchungsschmerz noch eine Klopfdolenz über der HWS (Bericht vom 3 0. Juni 2012 [Urk.
10/12/2]). 3.2
Dem von Dr. A.___ am 2 6. Juli 2012 ausgefüllten Dokumentationsfragebogen für Erstkonsultationen nach kranio-cervicalem Beschleunigungstrauma kann ent nommen werden, dass die Bewegung der HWS eingeschränkt und mit Schmer zen verbunden war. Der Beschwerdeführer habe 30 Minuten nach dem Unfall zeitpunkt unte r Nackenschmerzen gelitten ( Urk. 10/12/3-5). 3.3
Das im Spital C.___ erstellte CT der HWS vom 2 6. September 2012 zeigte weder einen Nachweis für frische
ossäre Läsionen noch
– soweit computerto mographisch fassbar – für eine signifikante Diskusprotrusion (Urk. 10/43). 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte am 20. Oktober 2012 ein therapieresistentes HWS-Beschleunigungstrauma bei Au toauffahrunfall am 2 8. Juni 2012 mit zusätzlic hem Lumbovertebralsyndrom (LVS) und depressiver Entwicklung im Verlauf. Er berichtete, der Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers in Italien lebe (soziale Isolation) , beeinflusse den Heilungsverlauf ungünstig. Die psychische Komponente stehe im Vorder grund ( Urk. 10/62). 3.5
Dr. Z.___ stellte am 4. Februar 2013 die Diagnose eine r Heckauffahrkollision am 2 8. Juni 2012 mit leichter HWS-Distorsion , neurologisch folgenlos ausgeheilt . Er führte aus, der Beschwerdeführer sei bei der aktuellen Untersuchung neuro logisch unauffällig gewesen. Die zusatztechnischen Befunde (Elektroenzephalo graphie [EEG] in Bezug auf die Kopfschmerzen, Dopplersonographie der hirn versorgenden Gefässe im Hinblick auf eine stattgehabte Gefässdissektion und Elektromyographie [EMG] bezüglich einer zervikalen Wurzelläsion) seien nicht pathologisch gewesen. Bei der passiven Prüfung sei – entgegen der ausgespro chenen Selbstlimitierung bei der aktiven Bewegungsprüfung der HWS – keine relevante Bewegungseinschränkung nachweisbar gewesen. Stand und Gang seien unbeobachtet sicher gewesen. Bei der klinischen Untersuchung habe der Versicherte hingegen teilweise ein demonstrativ unsicheres Gebaren gezeigt. Zehen- und Hackenstand sowie erschwerte Gangarten (Strich- und Blindstrich gang ) seien durchführbar gewesen. Der Beschwerdeführer klage über anhaltende Kopf-, Nacken-, Schulter- und Kreuzschmerzen, Schlafstörungen, unsystemati schen Schwindel und Tinnitusbeschwerden , ohne dass objektivierbare neurolo gische Befunde hätten erhoben werden können. Zusammenfassend hielt Dr. Z.___ fest, da lediglich eine leichte HWS-Distorsion nachvollziehbar sei, die nach medizinischem Kenntnisstand in der Regel innerhalb von drei Monaten folgenlos ausheile, seien die heutigen Beschwerden aus neurologischer Sicht nicht mehr als unfallkausal zu beurteilen. Ausserdem gehe auch der Hausarzt eher von unfallfremden psychosozialen Faktoren als Ursache der Beschwer dechronifizierung aus ( Urk. 10/88 S. 4 ff.). 3.6
Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie, hielt in ihrer kreisärztlichen Verlaufsbeurteilung vom 1 8. Februar 2013 fest, es würden keine nachweisbaren strukturellen Veränderungen vorliegen, die auf den Unfall vom 2 8. Juni 2012 zurückzuführen seien. Die leichte HWS-Distorsion sei aus neurologischer Sicht folgenlos ausgeheilt. Die vom Hausarzt festgestellte depressive Entwicklung und Selbstlimitierung sowie das erhobene chronifizierte Schmerzsyndrom seien auf grund der vorliegenden unauffälligen objektiven Befunde ohne Nachweis einer strukturellen Verletzung aus somatischer Sicht nicht nachvollziehbar. Da keine strukturelle Verletzung vorliege und eine leichte Prellung respektive Zerrung innerhalb von ein paar Tagen beziehungsweise Wochen folgenlos abheile, sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu erwarten ( Urk. 10/95). 3.7
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Anästhesiologie /
I nterventionelle Schmerztherapie , Klinik G.___ , berichtete am 2 8. Februar 2013, kon ventionelle nichtinvasive Methoden der Diagnostik inklusive Bildgebung wür den sehr häufig ein Distorsionstrauma nicht erkennen. Einzig die interventio nelle
infiltrative Diagnostik ermögliche es, ein Distorsionstrauma der Facetten gelenke auszuschliessen beziehungsweise nachzuweisen. Aufgrund der Tatsache, dass die bislang durchgeführten physiotherapeutische n Massnahmen keinen an haltenden Effekt zeigen würden, habe er dem Beschwerdeführer geraten, die interventionelle Ausschlussdiagnostik eines zervikospondylogenen Schmerzes voranzutreiben. Dieser habe starke Bedenken geäussert und sei der Hoffnung, dass die wärmere Jahreszeit eine Besserung bringe ( Urk. 10/102). 3.8
Nachdem der nämliche Arzt am 2 4. April 2013 eine Intervention durchgeführt hatte, erhob er als Befu nd einen lumbosakralen Schmerz. Zur Sicherung der Di agnose sei die Wiederholung des Eingriffes erforderlich ( Urk. 10/119 /3-4 ). Die ser ergab einen gesicherten spondylogenen Schmerz. Dr. F.___ erachtete deshalb die Indikati on für eine thermische Radiofre quenzläsion der medialen Äste der dorsalen Wurzeln als gegeben (Bericht über den Bestätigungstest vom 6. Mai 2013 [ Urk. 3/4]). 4.
Die am 1 2. November 2012 von der Gutachterstelle G.___ erstattete biomechanische Kur z beurteilung ergab für das Fahrzeug des Beschwerdef ührers in Bezug auf die Heckkolli sion eine Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) inner- oder oberhalb des Bereichs von 10 – 15 km/h. Die Gutachter führten hiezu aus, aufgrund der technischen Bewertung und der medizinischen Unterlagen ergebe sich aus bio mechanischer Sicht, dass die anschliessend an das Unfallereignis beim Be schwerdeführer festgestellten, von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall – biomechanisch rele vante Besonderheiten seien vorliegend weder bezüglich der Kollisionsumstände noch der persönlichen Anamnese aktenkundig – eher erklärbar seien ( Urk. 10/67). 5. 5.1
Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses ist festzuhalten, dass ein Versicherer – so fern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewäh ren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Ob damit zu rechnen ist, dass mittels weiterer therapeutischer Massnahmen noch eine namhafte Besserung der gesundheitlichen Situation im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erzielt werden kann, bestimmt sich namentlich nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei muss die durch weitere Heilbehandlungen zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 5.2
Nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per 3 0. April 2013 vornahm.
D ie bislang durchgeführte Physiotherapie wird
als ef fektlos beschrieben ( Urk. 10/102 S. 4 ; vgl. auch Urk. 10/62 ), was seitens des Beschwerdeführers bestätigt wird ( Urk. 10/88 S. 3). In Übereinstimmung damit berichtete Dr. D.___ von chronifizierten Schmerzen ( Urk. 10/92 und Urk. 10/98). Eine Verbesserung de r funktionellen Leistungs fähigkeit ist auch nicht aufgrund der von Dr. F.___ empfohlenen
– (noch) nicht validierten (vgl. Urteil des da maligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 34/05 vom 2 0. Juli 2005
E. 4.2.2) – interventionellen
infiltrativen Diagnostik respektive thermischen Ra diofrequenzläsion
belegt . Diese dienen einzig der Schmerzreduktion (Urk.
3/4 und Urk. 10/102 S. 3 f. ) , wobei Schmerzen das Leistungsvermögen grundsätz lich nicht aufheben (Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 29. August 2007
E. 3.3 mit Hinweis). Unter diesen Umständen ist eine ins Gewicht fallende Besse rung des Gesundheitszustands nicht mehr zu erwarten . Anzufügen bleibt, dass für die Leistungseinstellung nicht entscheidend ist, dass die Beschwerden (voll ständig) abgeklungen sind (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1). 6.
Aus den zitierten Arztberichten geht übereinstimmend hervor, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden keinem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind. Im CT der HWS vom 2 6. September 2012 war kein Nachweis von frischen ossären Läsionen zu ersehen ( Urk. 10/43). Die von Dr. Z.___ durchgeführten neurologischen Untersuchungen ( Urk. 10/88 S. 4) bestätigen sodann die f ehlende Objektivierbarkeit der b eklagten Beschwer den. Be treffend die von Dr. F.___ durchgeführte interventionelle Diagnostik ist unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festzuhalten, dass derzeit keine neuen Untersuchungsmethoden ersichtlich sind, welche in wis senschaftlich anerkannter Weise den bislang nicht möglichen Nachweis von or ganischen Störungen im Bereich von HWS (bei Unfall mit Schleudertrauma res pektive äquivalenter Verletzung) oder Schädel-Hirn gestatten ( BGE 134 V 109 E. 7.2). Selbst wenn dadurch Läsionen der Facettengelenke (vgl. Urk. 10/102
S. 3) nachgewiesen wären, bliebe im Übrigen sowohl deren Unfallkausalität als auch deren Ursächlichkeit für die noch vorhandene Symptomatik unklar.
Ein organisches Substrat der geklagten gesundheitlichen Störungen im Sinne einer bildgebend oder sonst wie nachweisbaren strukturellen Veränderung ist mithin klar auszuschliessen. 7 . 7 .1
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte ge sundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
Bezüglich der Bejahung einer HWS-Distorsion ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere festzuhalten, dass das Auftreten der meisten der dem " bunten Beschwerdebild " zugerechneten Symptome bereits innert der massgebenden Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nicht erforderlich ist. Es genügt, wenn sich in diesem Zeitraum Beschwerden in der Hals- respek tive Nackenregion oder an der HWS manifestieren ( Urteil e des Bundesgerichts
U 336/06 vom 3 0. Juli 2007 E. 5.1 und 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E. 6.1.1) . 7 .2
Von den behandelnden und untersuchenden Ärzten wird einhellig ein Schleuder trauma der Halswirbelsäule diagnostiziert. Ob ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild vorliegt, ist aufgrund der vorliegenden Akten hinge gen nicht völlig klar. Auf den Beizug ergänzender medizinischer Unterlagen (vgl. Urk. 1 S. 5) kann indes dann verzichtet werden , falls zu Gunsten des Be schwerdeführers davon ausgegangen wird, dass sich di e zum typischen Be schwerdebild
eines HWS-Schleudertraumas gehör enden Symptome entwickelt haben und ferner die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach einer P rüfung der für Schleudertraumen der HWS (BGE 117 V 359 und BGE 134 V 109) gel tenden Regeln zu verneinen ist. Diesfalls bräuchte – trotz gewisser Anzeichen für zumindest eine Teilursächlichkeit des Unfalls für die geklagten Beschwerden – auch nicht abschliessend geprüft zu werden, ob der natürliche Kausalzusam menhang gegeben ist. Hierzu ergibt sich Folgendes: 7.3
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Be einträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig da von, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be urteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und ei ner psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117
V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 7.4 7.4 .1
Bei der Adäquanzprüfung ist die Schwere des Unfalls aufgrund des augenfälli gen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (BGE 134 V 109 E. 10.1). Beim Unfall vom 2 8. Juni 2012 fuhr ein nachfolgen des Auto auf das Heck des vor einer Ampel stehenden, vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagens auf. Beim Auto des Beschwerdeführers lag eine kol lisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) innerhalb oder oberhalb ei nes Bereichs von 10 – 15 km/h vor (Urk. 10/12/2 und Urk. 10/67). Unter diesen Umständen und aufgrund der fotomässig belegten Schäden am Unfallauto des Beschwerdeführers ( Urk. 10/32 S. 14 f.) ist – entsprechend der Praxis in ver gleichbaren Fällen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_252/2 007 vom 1 6. Mai 2008 E. 6.2,
8C_163/2009 vom 25.
März 2009 E. 3.2 , 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 5.1 und 8C_714/2009 vom 1 4. April 2010 E. 6.2 ) – von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen auszugehen. Die Adäquanz wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mindestens vier der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5). 7.4.2
Die Kollision hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war sie von besonderer Eindrücklichkeit. 7.4.3
Ebenfalls zu verneinen ist das Vorliegen einer schweren oder besonders gearte ten Verletzung (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.2). 7.4.4
Zu prüfen ist weiter das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztli chen Behandlung bis zum Fallabschluss am 3 0. April 201 3. Dieses Krite rium bedingt, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztli che Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskon trollen und Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medika mentöse Behandlungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3). Einzig aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Schmerzen seit dem Unfall bei verschiedenen Ärzten und Institutionen – so auch in der Klinik G.___
– zu lindern versuchte, kann noch nicht auf eine spezifische, belastende ärztliche Behandlung geschlossen werden . Praxisgemäss werden an dieses Kriterium deutlich höhere Anforderungen gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2009 vom 1 3. Januar 2010 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).
Aus der zur Behandlung der Beschwerden verordneten Physiotherapie
– die gemäss den An gaben des Beschwerdeführers
Dr. Z.___ gegenüber zwischenzeitlich beendet worden ist ( Urk. 10/88 S. 3) – und der Analgesie resultiert ebenfalls noch keine erhebliche Belastung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesge richts U 41/06 vom 2. Februar 2007 E. 10.4.2), zumal eine Behandlungsbedürf tigkeit (in Form medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der HWS respektive äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem Beschwerdebild durchaus üblich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2007 vom 2 3. April 2008 E. 5.2 .3 ).
Der Beschwerdefüh rer wurde nach dem Unfallereignis zudem nie in stationärem Rahmen behan delt . 7.4.5
Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallab schluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Le bensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.4).
Der Beschwerdeführer leid et hauptsächlich an Kopf-, Nacken , Schulter - und Rückenschmerzen, Schwindel , Schlafstörungen und einer depres siven Problematik (Urk. 10/37 S. 3, 10/62, 10/66, 10/69 , 10/88 S. 3 , 10/98 und 10/102 S. 1 ) . Er kann seinen Lebensalltag selber bestreiten und ist in der Lage, Auto zu fahren und wiederholt ins Ausland zu reisen
( Urk. 10/19, 10/37, 10/59, 10/82 und 10/109). Die Beschwerden übersteigen das bei HWS-Distorsionen üb liche Mass somit jedenfalls nicht derart, dass das Kriterium „erhebliche Be schwerden“ in besonders ausgeprägter Weise bejaht werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2010 vom 3 0. August 2010 E. 5.3.2 mit weiterem Hin weis). 7.4.6
Mangel s entsprechender Anhaltspunkte in den Akten kann nicht von einer ärztli chen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, gesprochen werden. 7.4.7
Ohne Weiteres zu verneinen ist sodann das Kriterium des schwierigen Heilungs verlaufs und der erheblichen Komplikationen. Hiefür bedürfte es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt h aben . Dass Beschwerden trotz der durchgeführten Behandlungen persistieren, genügt ebenso wenig (Urteil des Bundesgerichts 8C_1015/2008 vom 6. April 2009 E. 5.4.3) wie der Umstand, dass die versicherte Person unter verschiedenartigen Symptomen leidet, die sich im Rahmen umfassender medizinischer Untersuchungen keinem organisch nachweisbaren Substrat zuordnen lassen, handelt es sich dabei doch gerade um ein für eine Schleudertrauma-Verletzung charakteristisches Phänomen (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b). 7.4.8
Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewie sener Anstrengungen anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Stand punkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähig keit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als sol che, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unter nimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung schnellst möglich wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstren gungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Ar beitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Thera piemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alterna tive, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen ( BGE 134 V 109
E. 10.2.7 mit Hinweisen).
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer – soweit akten kundig – lediglich einen einzigen Arbeitsversuch und keine weiteren berufli chen Anstrengungen zur Wiedereingliederung unternommen hat ( Urk. 10/19) und sein Hausarzt
– der aus medizinischer Sicht den engsten Kontakt zum Ver sicherten hat – von einer Selbstlimitierung berichtete ( Urk. 10/92) , kann das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengun gen nicht bejaht werden. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu erwäh nen , dass Schmerzen an sich noch keine relevante Einschränkung der Arbeits fähigkeit bedingen (Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 2 9. August 2007
E. 3.3 mit Hinweisen)
und keine unfallbedingten, medizinischen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer das Kriterium als besonders ausgeprägt erscheint, zumal neurologische Ausfälle von den involvierten Ärzten negiert werden ( Urk. 10/88 und Urk. 10/98). 7.5
Von den sieben relevanten Kriterien ist demnach höchstens eines in nicht beson ders ausgeprägter Weise erfüllt. Das genügt beim gegebenen Schweregrad des Unfalls nicht für die Bejahung der Adäquanz. An diesem Ergebnis
ändern auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts und im Hinblick auf die Frage der natürlichen Unfallkausalität drängen sich auch unter Berück sichtigung von BGE 134 V 109 E. 9.4 (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2008 vom 3 1. März 2009 E. 3) keine ergänzenden Abklärungen auf (vgl. Urk. 1 S. 9) . Unter diesen Umständen erweisen sich auch der
Bei zug sämt licher von Dr. Z.___ für die Beschwerdegegnerin in den letzten zwölf Monaten verfassten Berichte
(Urk. 1 S. 6)
sowie Weiterungen in Bezug auf die Schwin delbeschwerden ( Urk. 1 S. 8) als nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdi gung ; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). Zu ergänzen bleibt, dass
– wie vorliegend – auch reine Aktengutachten beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli che Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin tergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 1 8. Juni 2014
E. 5.1.1). 8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer ab 1. Mai 2013 weiterhin beklagten Gesundheitsstörungen in keinem überwiegend wahrschein lichen Kausalzusammenhang zum Verkehrsunfall vom 2 8. Juni 2012 stehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 3 0. April 2013 einstellte, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 S. 3 und Urk. 10/2). Am 28. Juni 2012 fuhr ihm, als er mit seinem Fahrzeug vor einem Lichtsignal stand, ein nachfolgendes Auto ins Heck. Die ihn in der Unfallnacht erstbehandelnde Ärztin diagnostizierte ein Distorsi onstrauma der Halswirbelsäule ( Urk. 10/12/2). In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 3. April 2013 stellte sie diese – unter Hinweis auf das Fehlen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden – per 30. April 2013 ein ( Urk. 10/111). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Mai 2013 ( Urk. 10/119) wies sie mit Entscheid vom 13. Mai 2013 ab ( Urk. 10/122 = Urk. 2).
E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie in folge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ).
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129
V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Mai 2013 ( Urk.
2) erhob der Versi cherte am 1 2. Juni 2013 Beschwerde und beantrag t e, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung
hinaus auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 18. Oktober 2013 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwer deführer am 29. Oktober 2013 zugestellt ( Urk. 11).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre weitere Leistungspflicht damit, dass den geklagten Unfallfolgen kein unfallbedingtes organisch hinreichend nachweis bares Substrat zugrunde liege. Dem neurologischen Konsiliarbericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 4. Februar 2013 könne ent nommen werden, dass nach medizinischem Kenntnisstand eine leichte HWS-Distorsion – wie sie beim Beschwerdeführer vorliege – in der Regel innerhalb von drei Monaten folgenlos ausgeheilt sei. Folglich bestehe zwischen den Be schwerden und dem Unfall kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr. Zudem ergebe auch die Prüfung der Adäquanzkriterien, dass keines als erfüllt betrach tet werden könne. Die Leistungseinstellung sei deshalb zu Recht erfolgt ( Urk. 2 S. 6 ff. und Urk. 9).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Behandlung der Unfallfolgen noch andauere. Es sei bisher nicht gelungen, sei nen Gesundheitszustand so zu verbessern, dass er seine Arbeit w ieder hätte auf nehmen können. Zudem sei geplant, durch eine interventionelle A us schlussdi agnostik die Ursache der spondylogenen und der zervikospondylogenen Be schwerden zu ermitteln. Er leide seit dem Unfall zudem unter Schwindelbe schwerden , deren Auslöser nicht bekannt sei. Die vorliegenden medizinischen Akten würden deshalb für die Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin nicht ausreichen ( Urk. 1 S. 4 ff.).
E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Erstbehandlung fand in der Unfallnacht durch Dr. med. A.___ , Assiste nzärz tin am Spital B.___ , statt. Sie diagnostizierte ein HWS-Distorsionstrauma und führte aus, die HWS sei frei beweglich mit wenig Druckdolenz über der nuchalen Muskulatur. Es bestehe weder ein Stauchungsschmerz noch eine Klopfdolenz über der HWS (Bericht vom 3 0. Juni 2012 [Urk.
10/12/2]).
E. 3.2 Dem von Dr. A.___ am 2 6. Juli 2012 ausgefüllten Dokumentationsfragebogen für Erstkonsultationen nach kranio-cervicalem Beschleunigungstrauma kann ent nommen werden, dass die Bewegung der HWS eingeschränkt und mit Schmer zen verbunden war. Der Beschwerdeführer habe 30 Minuten nach dem Unfall zeitpunkt unte r Nackenschmerzen gelitten ( Urk. 10/12/3-5).
E. 3.3 Das im Spital C.___ erstellte CT der HWS vom 2 6. September 2012 zeigte weder einen Nachweis für frische
ossäre Läsionen noch
– soweit computerto mographisch fassbar – für eine signifikante Diskusprotrusion (Urk. 10/43).
E. 3.4 Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte am 20. Oktober 2012 ein therapieresistentes HWS-Beschleunigungstrauma bei Au toauffahrunfall am 2 8. Juni 2012 mit zusätzlic hem Lumbovertebralsyndrom (LVS) und depressiver Entwicklung im Verlauf. Er berichtete, der Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers in Italien lebe (soziale Isolation) , beeinflusse den Heilungsverlauf ungünstig. Die psychische Komponente stehe im Vorder grund ( Urk. 10/62).
E. 3.5 Dr. Z.___ stellte am 4. Februar 2013 die Diagnose eine r Heckauffahrkollision am 2 8. Juni 2012 mit leichter HWS-Distorsion , neurologisch folgenlos ausgeheilt . Er führte aus, der Beschwerdeführer sei bei der aktuellen Untersuchung neuro logisch unauffällig gewesen. Die zusatztechnischen Befunde (Elektroenzephalo graphie [EEG] in Bezug auf die Kopfschmerzen, Dopplersonographie der hirn versorgenden Gefässe im Hinblick auf eine stattgehabte Gefässdissektion und Elektromyographie [EMG] bezüglich einer zervikalen Wurzelläsion) seien nicht pathologisch gewesen. Bei der passiven Prüfung sei – entgegen der ausgespro chenen Selbstlimitierung bei der aktiven Bewegungsprüfung der HWS – keine relevante Bewegungseinschränkung nachweisbar gewesen. Stand und Gang seien unbeobachtet sicher gewesen. Bei der klinischen Untersuchung habe der Versicherte hingegen teilweise ein demonstrativ unsicheres Gebaren gezeigt. Zehen- und Hackenstand sowie erschwerte Gangarten (Strich- und Blindstrich gang ) seien durchführbar gewesen. Der Beschwerdeführer klage über anhaltende Kopf-, Nacken-, Schulter- und Kreuzschmerzen, Schlafstörungen, unsystemati schen Schwindel und Tinnitusbeschwerden , ohne dass objektivierbare neurolo gische Befunde hätten erhoben werden können. Zusammenfassend hielt Dr. Z.___ fest, da lediglich eine leichte HWS-Distorsion nachvollziehbar sei, die nach medizinischem Kenntnisstand in der Regel innerhalb von drei Monaten folgenlos ausheile, seien die heutigen Beschwerden aus neurologischer Sicht nicht mehr als unfallkausal zu beurteilen. Ausserdem gehe auch der Hausarzt eher von unfallfremden psychosozialen Faktoren als Ursache der Beschwer dechronifizierung aus ( Urk. 10/88 S. 4 ff.).
E. 3.6 Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie, hielt in ihrer kreisärztlichen Verlaufsbeurteilung vom 1 8. Februar 2013 fest, es würden keine nachweisbaren strukturellen Veränderungen vorliegen, die auf den Unfall vom 2 8. Juni 2012 zurückzuführen seien. Die leichte HWS-Distorsion sei aus neurologischer Sicht folgenlos ausgeheilt. Die vom Hausarzt festgestellte depressive Entwicklung und Selbstlimitierung sowie das erhobene chronifizierte Schmerzsyndrom seien auf grund der vorliegenden unauffälligen objektiven Befunde ohne Nachweis einer strukturellen Verletzung aus somatischer Sicht nicht nachvollziehbar. Da keine strukturelle Verletzung vorliege und eine leichte Prellung respektive Zerrung innerhalb von ein paar Tagen beziehungsweise Wochen folgenlos abheile, sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu erwarten ( Urk. 10/95).
E. 3.7 Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Anästhesiologie /
I nterventionelle Schmerztherapie , Klinik G.___ , berichtete am 2 8. Februar 2013, kon ventionelle nichtinvasive Methoden der Diagnostik inklusive Bildgebung wür den sehr häufig ein Distorsionstrauma nicht erkennen. Einzig die interventio nelle
infiltrative Diagnostik ermögliche es, ein Distorsionstrauma der Facetten gelenke auszuschliessen beziehungsweise nachzuweisen. Aufgrund der Tatsache, dass die bislang durchgeführten physiotherapeutische n Massnahmen keinen an haltenden Effekt zeigen würden, habe er dem Beschwerdeführer geraten, die interventionelle Ausschlussdiagnostik eines zervikospondylogenen Schmerzes voranzutreiben. Dieser habe starke Bedenken geäussert und sei der Hoffnung, dass die wärmere Jahreszeit eine Besserung bringe ( Urk. 10/102).
E. 3.8 Nachdem der nämliche Arzt am 2 4. April 2013 eine Intervention durchgeführt hatte, erhob er als Befu nd einen lumbosakralen Schmerz. Zur Sicherung der Di agnose sei die Wiederholung des Eingriffes erforderlich ( Urk. 10/119 /3-4 ). Die ser ergab einen gesicherten spondylogenen Schmerz. Dr. F.___ erachtete deshalb die Indikati on für eine thermische Radiofre quenzläsion der medialen Äste der dorsalen Wurzeln als gegeben (Bericht über den Bestätigungstest vom 6. Mai 2013 [ Urk. 3/4]).
E. 4 Die am 1 2. November 2012 von der Gutachterstelle G.___ erstattete biomechanische Kur z beurteilung ergab für das Fahrzeug des Beschwerdef ührers in Bezug auf die Heckkolli sion eine Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) inner- oder oberhalb des Bereichs von 10 – 15 km/h. Die Gutachter führten hiezu aus, aufgrund der technischen Bewertung und der medizinischen Unterlagen ergebe sich aus bio mechanischer Sicht, dass die anschliessend an das Unfallereignis beim Be schwerdeführer festgestellten, von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall – biomechanisch rele vante Besonderheiten seien vorliegend weder bezüglich der Kollisionsumstände noch der persönlichen Anamnese aktenkundig – eher erklärbar seien ( Urk. 10/67).
E. 5.1 Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses ist festzuhalten, dass ein Versicherer – so fern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewäh ren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Ob damit zu rechnen ist, dass mittels weiterer therapeutischer Massnahmen noch eine namhafte Besserung der gesundheitlichen Situation im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erzielt werden kann, bestimmt sich namentlich nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei muss die durch weitere Heilbehandlungen zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.2 Nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per 3 0. April 2013 vornahm.
D ie bislang durchgeführte Physiotherapie wird
als ef fektlos beschrieben ( Urk. 10/102 S. 4 ; vgl. auch Urk. 10/62 ), was seitens des Beschwerdeführers bestätigt wird ( Urk. 10/88 S. 3). In Übereinstimmung damit berichtete Dr. D.___ von chronifizierten Schmerzen ( Urk. 10/92 und Urk. 10/98). Eine Verbesserung de r funktionellen Leistungs fähigkeit ist auch nicht aufgrund der von Dr. F.___ empfohlenen
– (noch) nicht validierten (vgl. Urteil des da maligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 34/05 vom 2 0. Juli 2005
E. 4.2.2) – interventionellen
infiltrativen Diagnostik respektive thermischen Ra diofrequenzläsion
belegt . Diese dienen einzig der Schmerzreduktion (Urk.
3/4 und Urk. 10/102 S. 3 f. ) , wobei Schmerzen das Leistungsvermögen grundsätz lich nicht aufheben (Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 29. August 2007
E. 3.3 mit Hinweis). Unter diesen Umständen ist eine ins Gewicht fallende Besse rung des Gesundheitszustands nicht mehr zu erwarten . Anzufügen bleibt, dass für die Leistungseinstellung nicht entscheidend ist, dass die Beschwerden (voll ständig) abgeklungen sind (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1).
E. 6 Aus den zitierten Arztberichten geht übereinstimmend hervor, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden keinem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind. Im CT der HWS vom 2 6. September 2012 war kein Nachweis von frischen ossären Läsionen zu ersehen ( Urk. 10/43). Die von Dr. Z.___ durchgeführten neurologischen Untersuchungen ( Urk. 10/88 S. 4) bestätigen sodann die f ehlende Objektivierbarkeit der b eklagten Beschwer den. Be treffend die von Dr. F.___ durchgeführte interventionelle Diagnostik ist unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festzuhalten, dass derzeit keine neuen Untersuchungsmethoden ersichtlich sind, welche in wis senschaftlich anerkannter Weise den bislang nicht möglichen Nachweis von or ganischen Störungen im Bereich von HWS (bei Unfall mit Schleudertrauma res pektive äquivalenter Verletzung) oder Schädel-Hirn gestatten ( BGE 134 V 109 E. 7.2). Selbst wenn dadurch Läsionen der Facettengelenke (vgl. Urk. 10/102
S. 3) nachgewiesen wären, bliebe im Übrigen sowohl deren Unfallkausalität als auch deren Ursächlichkeit für die noch vorhandene Symptomatik unklar.
Ein organisches Substrat der geklagten gesundheitlichen Störungen im Sinne einer bildgebend oder sonst wie nachweisbaren strukturellen Veränderung ist mithin klar auszuschliessen.
E. 007 vom 1 6. Mai 2008 E. 6.2,
8C_163/2009 vom 25.
März 2009 E. 3.2 , 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 5.1 und 8C_714/2009 vom 1 4. April 2010 E. 6.2 ) – von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen auszugehen. Die Adäquanz wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mindestens vier der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5).
E. 7 .2
Von den behandelnden und untersuchenden Ärzten wird einhellig ein Schleuder trauma der Halswirbelsäule diagnostiziert. Ob ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild vorliegt, ist aufgrund der vorliegenden Akten hinge gen nicht völlig klar. Auf den Beizug ergänzender medizinischer Unterlagen (vgl. Urk. 1 S. 5) kann indes dann verzichtet werden , falls zu Gunsten des Be schwerdeführers davon ausgegangen wird, dass sich di e zum typischen Be schwerdebild
eines HWS-Schleudertraumas gehör enden Symptome entwickelt haben und ferner die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach einer P rüfung der für Schleudertraumen der HWS (BGE 117 V 359 und BGE 134 V 109) gel tenden Regeln zu verneinen ist. Diesfalls bräuchte – trotz gewisser Anzeichen für zumindest eine Teilursächlichkeit des Unfalls für die geklagten Beschwerden – auch nicht abschliessend geprüft zu werden, ob der natürliche Kausalzusam menhang gegeben ist. Hierzu ergibt sich Folgendes:
E. 7.3 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Be einträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig da von, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be urteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und ei ner psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117
V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a).
E. 7.4 .1
Bei der Adäquanzprüfung ist die Schwere des Unfalls aufgrund des augenfälli gen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (BGE 134 V 109 E. 10.1). Beim Unfall vom 2 8. Juni 2012 fuhr ein nachfolgen des Auto auf das Heck des vor einer Ampel stehenden, vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagens auf. Beim Auto des Beschwerdeführers lag eine kol lisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) innerhalb oder oberhalb ei nes Bereichs von 10 – 15 km/h vor (Urk. 10/12/2 und Urk. 10/67). Unter diesen Umständen und aufgrund der fotomässig belegten Schäden am Unfallauto des Beschwerdeführers ( Urk. 10/32 S. 14 f.) ist – entsprechend der Praxis in ver gleichbaren Fällen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_252/2
E. 7.4.2 Die Kollision hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war sie von besonderer Eindrücklichkeit.
E. 7.4.3 Ebenfalls zu verneinen ist das Vorliegen einer schweren oder besonders gearte ten Verletzung (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.2).
E. 7.4.4 Zu prüfen ist weiter das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztli chen Behandlung bis zum Fallabschluss am 3 0. April 201 3. Dieses Krite rium bedingt, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztli che Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskon trollen und Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medika mentöse Behandlungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3). Einzig aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Schmerzen seit dem Unfall bei verschiedenen Ärzten und Institutionen – so auch in der Klinik G.___
– zu lindern versuchte, kann noch nicht auf eine spezifische, belastende ärztliche Behandlung geschlossen werden . Praxisgemäss werden an dieses Kriterium deutlich höhere Anforderungen gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2009 vom 1 3. Januar 2010 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).
Aus der zur Behandlung der Beschwerden verordneten Physiotherapie
– die gemäss den An gaben des Beschwerdeführers
Dr. Z.___ gegenüber zwischenzeitlich beendet worden ist ( Urk. 10/88 S. 3) – und der Analgesie resultiert ebenfalls noch keine erhebliche Belastung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesge richts U 41/06 vom 2. Februar 2007 E. 10.4.2), zumal eine Behandlungsbedürf tigkeit (in Form medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der HWS respektive äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem Beschwerdebild durchaus üblich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2007 vom 2 3. April 2008 E. 5.2 .3 ).
Der Beschwerdefüh rer wurde nach dem Unfallereignis zudem nie in stationärem Rahmen behan delt .
E. 7.4.5 Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallab schluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Le bensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.4).
Der Beschwerdeführer leid et hauptsächlich an Kopf-, Nacken , Schulter - und Rückenschmerzen, Schwindel , Schlafstörungen und einer depres siven Problematik (Urk. 10/37 S. 3, 10/62, 10/66, 10/69 , 10/88 S. 3 , 10/98 und 10/102 S. 1 ) . Er kann seinen Lebensalltag selber bestreiten und ist in der Lage, Auto zu fahren und wiederholt ins Ausland zu reisen
( Urk. 10/19, 10/37, 10/59, 10/82 und 10/109). Die Beschwerden übersteigen das bei HWS-Distorsionen üb liche Mass somit jedenfalls nicht derart, dass das Kriterium „erhebliche Be schwerden“ in besonders ausgeprägter Weise bejaht werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2010 vom 3 0. August 2010 E. 5.3.2 mit weiterem Hin weis).
E. 7.4.6 Mangel s entsprechender Anhaltspunkte in den Akten kann nicht von einer ärztli chen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, gesprochen werden.
E. 7.4.7 Ohne Weiteres zu verneinen ist sodann das Kriterium des schwierigen Heilungs verlaufs und der erheblichen Komplikationen. Hiefür bedürfte es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt h aben . Dass Beschwerden trotz der durchgeführten Behandlungen persistieren, genügt ebenso wenig (Urteil des Bundesgerichts 8C_1015/2008 vom 6. April 2009 E. 5.4.3) wie der Umstand, dass die versicherte Person unter verschiedenartigen Symptomen leidet, die sich im Rahmen umfassender medizinischer Untersuchungen keinem organisch nachweisbaren Substrat zuordnen lassen, handelt es sich dabei doch gerade um ein für eine Schleudertrauma-Verletzung charakteristisches Phänomen (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b).
E. 7.4.8 Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewie sener Anstrengungen anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Stand punkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähig keit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als sol che, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unter nimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung schnellst möglich wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstren gungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Ar beitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Thera piemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alterna tive, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen ( BGE 134 V 109
E. 10.2.7 mit Hinweisen).
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer – soweit akten kundig – lediglich einen einzigen Arbeitsversuch und keine weiteren berufli chen Anstrengungen zur Wiedereingliederung unternommen hat ( Urk. 10/19) und sein Hausarzt
– der aus medizinischer Sicht den engsten Kontakt zum Ver sicherten hat – von einer Selbstlimitierung berichtete ( Urk. 10/92) , kann das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengun gen nicht bejaht werden. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu erwäh nen , dass Schmerzen an sich noch keine relevante Einschränkung der Arbeits fähigkeit bedingen (Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 2 9. August 2007
E. 3.3 mit Hinweisen)
und keine unfallbedingten, medizinischen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer das Kriterium als besonders ausgeprägt erscheint, zumal neurologische Ausfälle von den involvierten Ärzten negiert werden ( Urk. 10/88 und Urk. 10/98).
E. 7.5 Von den sieben relevanten Kriterien ist demnach höchstens eines in nicht beson ders ausgeprägter Weise erfüllt. Das genügt beim gegebenen Schweregrad des Unfalls nicht für die Bejahung der Adäquanz. An diesem Ergebnis
ändern auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts und im Hinblick auf die Frage der natürlichen Unfallkausalität drängen sich auch unter Berück sichtigung von BGE 134 V 109 E. 9.4 (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2008 vom 3 1. März 2009 E. 3) keine ergänzenden Abklärungen auf (vgl. Urk. 1 S. 9) . Unter diesen Umständen erweisen sich auch der
Bei zug sämt licher von Dr. Z.___ für die Beschwerdegegnerin in den letzten zwölf Monaten verfassten Berichte
(Urk. 1 S. 6)
sowie Weiterungen in Bezug auf die Schwin delbeschwerden ( Urk. 1 S. 8) als nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdi gung ; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). Zu ergänzen bleibt, dass
– wie vorliegend – auch reine Aktengutachten beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli che Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin tergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 1 8. Juni 2014
E. 5.1.1).
E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer ab 1. Mai 2013 weiterhin beklagten Gesundheitsstörungen in keinem überwiegend wahrschein lichen Kausalzusammenhang zum Verkehrsunfall vom 2 8. Juni 2012 stehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 3 0. April 2013 einstellte, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00158 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom
19. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1971 geborene X.___ war seit April 1989 als Maurer beziehungs weise ab 1. Juli 2011 als Bauvorarbeiter bei der Firma Y.___ an gestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert ( Urk. 1 S. 3 und Urk. 10/2). Am 28. Juni 2012 fuhr ihm, als er mit seinem Fahrzeug vor einem Lichtsignal stand, ein nachfolgendes Auto ins Heck. Die ihn in der Unfallnacht erstbehandelnde Ärztin diagnostizierte ein Distorsi onstrauma der Halswirbelsäule ( Urk. 10/12/2). In der Folge erbrachte die SUVA die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 3. April 2013 stellte sie diese – unter Hinweis auf das Fehlen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden – per 30. April 2013 ein ( Urk. 10/111). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Mai 2013 ( Urk. 10/119) wies sie mit Entscheid vom 13. Mai 2013 ab ( Urk. 10/122 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Mai 2013 ( Urk.
2) erhob der Versi cherte am 1 2. Juni 2013 Beschwerde und beantrag t e, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung
hinaus auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 18. Oktober 2013 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwer deführer am 29. Oktober 2013 zugestellt ( Urk. 11). 3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie in folge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129
V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre weitere Leistungspflicht damit, dass den geklagten Unfallfolgen kein unfallbedingtes organisch hinreichend nachweis bares Substrat zugrunde liege. Dem neurologischen Konsiliarbericht von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 4. Februar 2013 könne ent nommen werden, dass nach medizinischem Kenntnisstand eine leichte HWS-Distorsion – wie sie beim Beschwerdeführer vorliege – in der Regel innerhalb von drei Monaten folgenlos ausgeheilt sei. Folglich bestehe zwischen den Be schwerden und dem Unfall kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr. Zudem ergebe auch die Prüfung der Adäquanzkriterien, dass keines als erfüllt betrach tet werden könne. Die Leistungseinstellung sei deshalb zu Recht erfolgt ( Urk. 2 S. 6 ff. und Urk. 9). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Behandlung der Unfallfolgen noch andauere. Es sei bisher nicht gelungen, sei nen Gesundheitszustand so zu verbessern, dass er seine Arbeit w ieder hätte auf nehmen können. Zudem sei geplant, durch eine interventionelle A us schlussdi agnostik die Ursache der spondylogenen und der zervikospondylogenen Be schwerden zu ermitteln. Er leide seit dem Unfall zudem unter Schwindelbe schwerden , deren Auslöser nicht bekannt sei. Die vorliegenden medizinischen Akten würden deshalb für die Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin nicht ausreichen ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1
Die Erstbehandlung fand in der Unfallnacht durch Dr. med. A.___ , Assiste nzärz tin am Spital B.___ , statt. Sie diagnostizierte ein HWS-Distorsionstrauma und führte aus, die HWS sei frei beweglich mit wenig Druckdolenz über der nuchalen Muskulatur. Es bestehe weder ein Stauchungsschmerz noch eine Klopfdolenz über der HWS (Bericht vom 3 0. Juni 2012 [Urk.
10/12/2]). 3.2
Dem von Dr. A.___ am 2 6. Juli 2012 ausgefüllten Dokumentationsfragebogen für Erstkonsultationen nach kranio-cervicalem Beschleunigungstrauma kann ent nommen werden, dass die Bewegung der HWS eingeschränkt und mit Schmer zen verbunden war. Der Beschwerdeführer habe 30 Minuten nach dem Unfall zeitpunkt unte r Nackenschmerzen gelitten ( Urk. 10/12/3-5). 3.3
Das im Spital C.___ erstellte CT der HWS vom 2 6. September 2012 zeigte weder einen Nachweis für frische
ossäre Läsionen noch
– soweit computerto mographisch fassbar – für eine signifikante Diskusprotrusion (Urk. 10/43). 3.4
Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, diagnostizierte am 20. Oktober 2012 ein therapieresistentes HWS-Beschleunigungstrauma bei Au toauffahrunfall am 2 8. Juni 2012 mit zusätzlic hem Lumbovertebralsyndrom (LVS) und depressiver Entwicklung im Verlauf. Er berichtete, der Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers in Italien lebe (soziale Isolation) , beeinflusse den Heilungsverlauf ungünstig. Die psychische Komponente stehe im Vorder grund ( Urk. 10/62). 3.5
Dr. Z.___ stellte am 4. Februar 2013 die Diagnose eine r Heckauffahrkollision am 2 8. Juni 2012 mit leichter HWS-Distorsion , neurologisch folgenlos ausgeheilt . Er führte aus, der Beschwerdeführer sei bei der aktuellen Untersuchung neuro logisch unauffällig gewesen. Die zusatztechnischen Befunde (Elektroenzephalo graphie [EEG] in Bezug auf die Kopfschmerzen, Dopplersonographie der hirn versorgenden Gefässe im Hinblick auf eine stattgehabte Gefässdissektion und Elektromyographie [EMG] bezüglich einer zervikalen Wurzelläsion) seien nicht pathologisch gewesen. Bei der passiven Prüfung sei – entgegen der ausgespro chenen Selbstlimitierung bei der aktiven Bewegungsprüfung der HWS – keine relevante Bewegungseinschränkung nachweisbar gewesen. Stand und Gang seien unbeobachtet sicher gewesen. Bei der klinischen Untersuchung habe der Versicherte hingegen teilweise ein demonstrativ unsicheres Gebaren gezeigt. Zehen- und Hackenstand sowie erschwerte Gangarten (Strich- und Blindstrich gang ) seien durchführbar gewesen. Der Beschwerdeführer klage über anhaltende Kopf-, Nacken-, Schulter- und Kreuzschmerzen, Schlafstörungen, unsystemati schen Schwindel und Tinnitusbeschwerden , ohne dass objektivierbare neurolo gische Befunde hätten erhoben werden können. Zusammenfassend hielt Dr. Z.___ fest, da lediglich eine leichte HWS-Distorsion nachvollziehbar sei, die nach medizinischem Kenntnisstand in der Regel innerhalb von drei Monaten folgenlos ausheile, seien die heutigen Beschwerden aus neurologischer Sicht nicht mehr als unfallkausal zu beurteilen. Ausserdem gehe auch der Hausarzt eher von unfallfremden psychosozialen Faktoren als Ursache der Beschwer dechronifizierung aus ( Urk. 10/88 S. 4 ff.). 3.6
Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Chirurgie, hielt in ihrer kreisärztlichen Verlaufsbeurteilung vom 1 8. Februar 2013 fest, es würden keine nachweisbaren strukturellen Veränderungen vorliegen, die auf den Unfall vom 2 8. Juni 2012 zurückzuführen seien. Die leichte HWS-Distorsion sei aus neurologischer Sicht folgenlos ausgeheilt. Die vom Hausarzt festgestellte depressive Entwicklung und Selbstlimitierung sowie das erhobene chronifizierte Schmerzsyndrom seien auf grund der vorliegenden unauffälligen objektiven Befunde ohne Nachweis einer strukturellen Verletzung aus somatischer Sicht nicht nachvollziehbar. Da keine strukturelle Verletzung vorliege und eine leichte Prellung respektive Zerrung innerhalb von ein paar Tagen beziehungsweise Wochen folgenlos abheile, sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu erwarten ( Urk. 10/95). 3.7
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Anästhesiologie /
I nterventionelle Schmerztherapie , Klinik G.___ , berichtete am 2 8. Februar 2013, kon ventionelle nichtinvasive Methoden der Diagnostik inklusive Bildgebung wür den sehr häufig ein Distorsionstrauma nicht erkennen. Einzig die interventio nelle
infiltrative Diagnostik ermögliche es, ein Distorsionstrauma der Facetten gelenke auszuschliessen beziehungsweise nachzuweisen. Aufgrund der Tatsache, dass die bislang durchgeführten physiotherapeutische n Massnahmen keinen an haltenden Effekt zeigen würden, habe er dem Beschwerdeführer geraten, die interventionelle Ausschlussdiagnostik eines zervikospondylogenen Schmerzes voranzutreiben. Dieser habe starke Bedenken geäussert und sei der Hoffnung, dass die wärmere Jahreszeit eine Besserung bringe ( Urk. 10/102). 3.8
Nachdem der nämliche Arzt am 2 4. April 2013 eine Intervention durchgeführt hatte, erhob er als Befu nd einen lumbosakralen Schmerz. Zur Sicherung der Di agnose sei die Wiederholung des Eingriffes erforderlich ( Urk. 10/119 /3-4 ). Die ser ergab einen gesicherten spondylogenen Schmerz. Dr. F.___ erachtete deshalb die Indikati on für eine thermische Radiofre quenzläsion der medialen Äste der dorsalen Wurzeln als gegeben (Bericht über den Bestätigungstest vom 6. Mai 2013 [ Urk. 3/4]). 4.
Die am 1 2. November 2012 von der Gutachterstelle G.___ erstattete biomechanische Kur z beurteilung ergab für das Fahrzeug des Beschwerdef ührers in Bezug auf die Heckkolli sion eine Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) inner- oder oberhalb des Bereichs von 10 – 15 km/h. Die Gutachter führten hiezu aus, aufgrund der technischen Bewertung und der medizinischen Unterlagen ergebe sich aus bio mechanischer Sicht, dass die anschliessend an das Unfallereignis beim Be schwerdeführer festgestellten, von der HWS ausgehenden Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall – biomechanisch rele vante Besonderheiten seien vorliegend weder bezüglich der Kollisionsumstände noch der persönlichen Anamnese aktenkundig – eher erklärbar seien ( Urk. 10/67). 5. 5.1
Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses ist festzuhalten, dass ein Versicherer – so fern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abge schlossen sind – die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur so lange zu gewäh ren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Ob damit zu rechnen ist, dass mittels weiterer therapeutischer Massnahmen noch eine namhafte Besserung der gesundheitlichen Situation im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erzielt werden kann, bestimmt sich namentlich nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Dabei muss die durch weitere Heilbehandlungen zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 5.2
Nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per 3 0. April 2013 vornahm.
D ie bislang durchgeführte Physiotherapie wird
als ef fektlos beschrieben ( Urk. 10/102 S. 4 ; vgl. auch Urk. 10/62 ), was seitens des Beschwerdeführers bestätigt wird ( Urk. 10/88 S. 3). In Übereinstimmung damit berichtete Dr. D.___ von chronifizierten Schmerzen ( Urk. 10/92 und Urk. 10/98). Eine Verbesserung de r funktionellen Leistungs fähigkeit ist auch nicht aufgrund der von Dr. F.___ empfohlenen
– (noch) nicht validierten (vgl. Urteil des da maligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 34/05 vom 2 0. Juli 2005
E. 4.2.2) – interventionellen
infiltrativen Diagnostik respektive thermischen Ra diofrequenzläsion
belegt . Diese dienen einzig der Schmerzreduktion (Urk.
3/4 und Urk. 10/102 S. 3 f. ) , wobei Schmerzen das Leistungsvermögen grundsätz lich nicht aufheben (Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 29. August 2007
E. 3.3 mit Hinweis). Unter diesen Umständen ist eine ins Gewicht fallende Besse rung des Gesundheitszustands nicht mehr zu erwarten . Anzufügen bleibt, dass für die Leistungseinstellung nicht entscheidend ist, dass die Beschwerden (voll ständig) abgeklungen sind (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1). 6.
Aus den zitierten Arztberichten geht übereinstimmend hervor, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden keinem organisch nachweisbaren unfallbedingten Substrat zuzuordnen sind. Im CT der HWS vom 2 6. September 2012 war kein Nachweis von frischen ossären Läsionen zu ersehen ( Urk. 10/43). Die von Dr. Z.___ durchgeführten neurologischen Untersuchungen ( Urk. 10/88 S. 4) bestätigen sodann die f ehlende Objektivierbarkeit der b eklagten Beschwer den. Be treffend die von Dr. F.___ durchgeführte interventionelle Diagnostik ist unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festzuhalten, dass derzeit keine neuen Untersuchungsmethoden ersichtlich sind, welche in wis senschaftlich anerkannter Weise den bislang nicht möglichen Nachweis von or ganischen Störungen im Bereich von HWS (bei Unfall mit Schleudertrauma res pektive äquivalenter Verletzung) oder Schädel-Hirn gestatten ( BGE 134 V 109 E. 7.2). Selbst wenn dadurch Läsionen der Facettengelenke (vgl. Urk. 10/102
S. 3) nachgewiesen wären, bliebe im Übrigen sowohl deren Unfallkausalität als auch deren Ursächlichkeit für die noch vorhandene Symptomatik unklar.
Ein organisches Substrat der geklagten gesundheitlichen Störungen im Sinne einer bildgebend oder sonst wie nachweisbaren strukturellen Veränderung ist mithin klar auszuschliessen. 7 . 7 .1
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte ge sundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
Bezüglich der Bejahung einer HWS-Distorsion ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere festzuhalten, dass das Auftreten der meisten der dem " bunten Beschwerdebild " zugerechneten Symptome bereits innert der massgebenden Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nicht erforderlich ist. Es genügt, wenn sich in diesem Zeitraum Beschwerden in der Hals- respek tive Nackenregion oder an der HWS manifestieren ( Urteil e des Bundesgerichts
U 336/06 vom 3 0. Juli 2007 E. 5.1 und 8C_498/2011 vom 3. Mai 2012 E. 6.1.1) . 7 .2
Von den behandelnden und untersuchenden Ärzten wird einhellig ein Schleuder trauma der Halswirbelsäule diagnostiziert. Ob ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild vorliegt, ist aufgrund der vorliegenden Akten hinge gen nicht völlig klar. Auf den Beizug ergänzender medizinischer Unterlagen (vgl. Urk. 1 S. 5) kann indes dann verzichtet werden , falls zu Gunsten des Be schwerdeführers davon ausgegangen wird, dass sich di e zum typischen Be schwerdebild
eines HWS-Schleudertraumas gehör enden Symptome entwickelt haben und ferner die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach einer P rüfung der für Schleudertraumen der HWS (BGE 117 V 359 und BGE 134 V 109) gel tenden Regeln zu verneinen ist. Diesfalls bräuchte – trotz gewisser Anzeichen für zumindest eine Teilursächlichkeit des Unfalls für die geklagten Beschwerden – auch nicht abschliessend geprüft zu werden, ob der natürliche Kausalzusam menhang gegeben ist. Hierzu ergibt sich Folgendes: 7.3
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Be einträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig da von, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun desgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be urteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und ei ner psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117
V 359 E. 5d/ aa und 367 E. 6a). 7.4 7.4 .1
Bei der Adäquanzprüfung ist die Schwere des Unfalls aufgrund des augenfälli gen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (BGE 134 V 109 E. 10.1). Beim Unfall vom 2 8. Juni 2012 fuhr ein nachfolgen des Auto auf das Heck des vor einer Ampel stehenden, vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagens auf. Beim Auto des Beschwerdeführers lag eine kol lisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) innerhalb oder oberhalb ei nes Bereichs von 10 – 15 km/h vor (Urk. 10/12/2 und Urk. 10/67). Unter diesen Umständen und aufgrund der fotomässig belegten Schäden am Unfallauto des Beschwerdeführers ( Urk. 10/32 S. 14 f.) ist – entsprechend der Praxis in ver gleichbaren Fällen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_252/2 007 vom 1 6. Mai 2008 E. 6.2,
8C_163/2009 vom 25.
März 2009 E. 3.2 , 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 5.1 und 8C_714/2009 vom 1 4. April 2010 E. 6.2 ) – von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen auszugehen. Die Adäquanz wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mindestens vier der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5). 7.4.2
Die Kollision hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war sie von besonderer Eindrücklichkeit. 7.4.3
Ebenfalls zu verneinen ist das Vorliegen einer schweren oder besonders gearte ten Verletzung (vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.2). 7.4.4
Zu prüfen ist weiter das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztli chen Behandlung bis zum Fallabschluss am 3 0. April 201 3. Dieses Krite rium bedingt, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztli che Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskon trollen und Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medika mentöse Behandlungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.3). Einzig aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine Schmerzen seit dem Unfall bei verschiedenen Ärzten und Institutionen – so auch in der Klinik G.___
– zu lindern versuchte, kann noch nicht auf eine spezifische, belastende ärztliche Behandlung geschlossen werden . Praxisgemäss werden an dieses Kriterium deutlich höhere Anforderungen gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2009 vom 1 3. Januar 2010 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).
Aus der zur Behandlung der Beschwerden verordneten Physiotherapie
– die gemäss den An gaben des Beschwerdeführers
Dr. Z.___ gegenüber zwischenzeitlich beendet worden ist ( Urk. 10/88 S. 3) – und der Analgesie resultiert ebenfalls noch keine erhebliche Belastung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesge richts U 41/06 vom 2. Februar 2007 E. 10.4.2), zumal eine Behandlungsbedürf tigkeit (in Form medikamentöser Schmerz- und Physiotherapie) während zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma der HWS respektive äquivalenten Verletzungen mit ähnlichem Beschwerdebild durchaus üblich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2007 vom 2 3. April 2008 E. 5.2 .3 ).
Der Beschwerdefüh rer wurde nach dem Unfallereignis zudem nie in stationärem Rahmen behan delt . 7.4.5
Adäquanzrelevant können nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallab schluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Le bensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2013 vom 11. September 2013 E. 8.4).
Der Beschwerdeführer leid et hauptsächlich an Kopf-, Nacken , Schulter - und Rückenschmerzen, Schwindel , Schlafstörungen und einer depres siven Problematik (Urk. 10/37 S. 3, 10/62, 10/66, 10/69 , 10/88 S. 3 , 10/98 und 10/102 S. 1 ) . Er kann seinen Lebensalltag selber bestreiten und ist in der Lage, Auto zu fahren und wiederholt ins Ausland zu reisen
( Urk. 10/19, 10/37, 10/59, 10/82 und 10/109). Die Beschwerden übersteigen das bei HWS-Distorsionen üb liche Mass somit jedenfalls nicht derart, dass das Kriterium „erhebliche Be schwerden“ in besonders ausgeprägter Weise bejaht werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_580/2010 vom 3 0. August 2010 E. 5.3.2 mit weiterem Hin weis). 7.4.6
Mangel s entsprechender Anhaltspunkte in den Akten kann nicht von einer ärztli chen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, gesprochen werden. 7.4.7
Ohne Weiteres zu verneinen ist sodann das Kriterium des schwierigen Heilungs verlaufs und der erheblichen Komplikationen. Hiefür bedürfte es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt h aben . Dass Beschwerden trotz der durchgeführten Behandlungen persistieren, genügt ebenso wenig (Urteil des Bundesgerichts 8C_1015/2008 vom 6. April 2009 E. 5.4.3) wie der Umstand, dass die versicherte Person unter verschiedenartigen Symptomen leidet, die sich im Rahmen umfassender medizinischer Untersuchungen keinem organisch nachweisbaren Substrat zuordnen lassen, handelt es sich dabei doch gerade um ein für eine Schleudertrauma-Verletzung charakteristisches Phänomen (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b). 7.4.8
Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewie sener Anstrengungen anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Stand punkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähig keit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als sol che, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unter nimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung schnellst möglich wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstren gungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften Ar beitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von medizinischen Thera piemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen um alterna tive, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen ( BGE 134 V 109
E. 10.2.7 mit Hinweisen).
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer – soweit akten kundig – lediglich einen einzigen Arbeitsversuch und keine weiteren berufli chen Anstrengungen zur Wiedereingliederung unternommen hat ( Urk. 10/19) und sein Hausarzt
– der aus medizinischer Sicht den engsten Kontakt zum Ver sicherten hat – von einer Selbstlimitierung berichtete ( Urk. 10/92) , kann das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengun gen nicht bejaht werden. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu erwäh nen , dass Schmerzen an sich noch keine relevante Einschränkung der Arbeits fähigkeit bedingen (Urteil des Bundesgerichts I 994/06 vom 2 9. August 2007
E. 3.3 mit Hinweisen)
und keine unfallbedingten, medizinischen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer das Kriterium als besonders ausgeprägt erscheint, zumal neurologische Ausfälle von den involvierten Ärzten negiert werden ( Urk. 10/88 und Urk. 10/98). 7.5
Von den sieben relevanten Kriterien ist demnach höchstens eines in nicht beson ders ausgeprägter Weise erfüllt. Das genügt beim gegebenen Schweregrad des Unfalls nicht für die Bejahung der Adäquanz. An diesem Ergebnis
ändern auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts und im Hinblick auf die Frage der natürlichen Unfallkausalität drängen sich auch unter Berück sichtigung von BGE 134 V 109 E. 9.4 (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2008 vom 3 1. März 2009 E. 3) keine ergänzenden Abklärungen auf (vgl. Urk. 1 S. 9) . Unter diesen Umständen erweisen sich auch der
Bei zug sämt licher von Dr. Z.___ für die Beschwerdegegnerin in den letzten zwölf Monaten verfassten Berichte
(Urk. 1 S. 6)
sowie Weiterungen in Bezug auf die Schwin delbeschwerden ( Urk. 1 S. 8) als nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdi gung ; BGE 122 V 157 E. 1d mit weiteren Hinweisen). Zu ergänzen bleibt, dass
– wie vorliegend – auch reine Aktengutachten beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli che Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hin tergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2014 vom 1 8. Juni 2014
E. 5.1.1). 8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer ab 1. Mai 2013 weiterhin beklagten Gesundheitsstörungen in keinem überwiegend wahrschein lichen Kausalzusammenhang zum Verkehrsunfall vom 2 8. Juni 2012 stehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 3 0. April 2013 einstellte, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher