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UV.2013.00152

Banaler Auffahrunfall (Delta-v 2 bis 5 km/h); Taggeldanspruch aufgrund des Unfalls zu Recht verneint; keine Entschädigung für das Einspracheverfahren

Zürich SozVersG · 2014-09-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1977, arbeitete seit 1. Juni 2008 (letzter effektiver Ar beitstag: 24. November 2008, Urk. 10/A2, Urk. 10/A6 S.

5) in einem 50%-Pen sum im Service bei der Pizzeria Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Hotela Versicherungen AG (nachfolgend: Hotela ) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/A3, Urk. 10/A10). Die Pizzeria Y.___ kün digte das Ar beitsverhältnis mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 per 31. Ja nuar 2009 (Urk. 10/A1). Am 15. Januar 2009 fuhr ein Auto des Typs „Saab Li mousine“ auf das Heck des vor einem Rotlicht stehenden „ Kia

Sorento “ der Versicherten auf (Urk. 10/A3, Urk. 10/A6 S.

1, Urk. 10/A11 S.

1). X.___ suchte a m 17. Ja nu ar 2009 ihren Hausarzt, Dr. med. Z.___ , Allge meine Medizin FMH , auf, welcher im A.___

eine

bildge bende Unter such ung d er Halswir belsäule (HWS) veranlasste (Urk. 11/B9-11). In der Folge wurde a m 16. Februar 2009 im B.___ eine MRI-Unter su chung der HWS durchgeführt (Urk. 11/B12). Die Hotela führte ih rerseits A bklä rungen durch, wobei sie

insbesondere die unfallanaly tische gut achterliche Stell ungnahme des Haftpflichtversicherers, der Allianz Deutschland AG, vom 2. April 2009 (Urk. 10/A11)

zu den Akten nahm und das Gutachten des C.___ vom 11. November 2009 (nach folge nd: C.___ -Gutachten, Urk. 11/B28)

veran lasste.

X.___ meldete sich am 8. Juni 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/B34 S.

1). Die IV-Stelle gab bei Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheu maerkrankungen FMH, das rheumatologische Gutachten vom 11. Januar 2009 (richtig : 2010, Urk. 11/B33) in Auftrag.

Mit Verfügung vom 2 6. Januar 2010 verneinte die Hotela einen Taggeld an spruch der Versicherten hinsichtlich des Unfall s vom 1 5. Januar 2009 und stellte

ihre Heilbehandlungsleistungen rückwirkend per 1 2. März 2010

ein (Urk. 10/A22

S. 3 ) . Dagegen erhob X.___ am 2 0. Februar 2010 Ein sprache (Urk. 10/A25) . Die IV-Stelle beauf tragte die MEDAS E.___ mit dem inter nistischen/rheumatologischen/psychiatrischen Gutachten vom 27. März 2012 (Urk.

11/B34) . Die Hotela stellte den Gutachtern Zusatzfragen mit Bezug auf die Folgen des Unfallereignisses vom 15. Januar 2009 (Urk. 11/B34 S.

66-69).

Nach Erhalt des Gutachtens hob d ie Hotela mit Verfügung vom 1 8. September 2012

(Urk.

11/B34) ihre Ver fügung vom 2 6. Januar 2010 wie derwägungsweise auf ,

ver neinte einen Taggeldanspruch auf grund des Un falls vom 1 5. Januar 2009

und stellte ihre Heilbehandlungsleistungen per 3 1. Dezember 2012 ein (Urk.

10/A37) .

Die dagegen von X.___ am 1 9. Oktober 2012 erhobene Einsprache ( Urk. 10/A38) wies die Hotela mit Entscheid vom 7. Mai 2013 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 7. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Mai 2013 sei insofern aufzuhe ben, als er ihr Leistungen verweigere. Es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, ins be sondere Taggelder zuzusprechen. Es sei ihr eine angemessene Parteient schä di gung für das Einspracheverfahren zuzusprechen

( Urk.

1 S.

2). Mit Be schwer de antwort vom 2 8. August 2013 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Der Beschwerdeführerin wurde mit Ver fü gung vom

2. September 2013 das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt

(Urk.

12 ). Mit Eingabe vom 18. September 2013 liess sich di e Beschwerde führe rin zur Be schwer deantwort vom 2 8. August 2012 vernehmen ( Urk. 19). Die Be schwerde geg n erin erhielt eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 21). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). 1.2

1.2.1

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er er lischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeits fähigkeit, mit dem Beginn ei ner Rente oder mit dem Tod der versicherten Person ( Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Tag geld beträgt bei voller Arbeitsun fähigkeit ( Art. 6 ATSG) 80 % des versicher ten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsun fähigkeit wird es entsprechend gekürzt ( Art.

17 UVG).

Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit be dingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgaben bereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksich tigt. 1.2 .2

Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist .

Der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung setzt nicht nur hinsichtlich der Körperschädigung das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Schaden voraus, sondern auch hinsichtlich der finanziellen Schädigung in Form einer Verdiensteinbusse. Soweit bezüglich eines Verdiens tes ein " status quo sine" vorliegt, besteht zwischen dem Schaden und dem Un fall kein Kausalzusammenhang, womit eine Leistungspflicht entfällt. Die Kausa lität darf hingegen nicht auf einen einzigen Zeitpunkt, sei es denjenigen des Unfalls oder einen späteren Zeitpunkt, beschränkt werden. Soweit es sich um ein ver än derliches Geschehen, wie eine krankheitsbedingte volle Arbeitsunfä higkeit han delt, kann diese je nach Verlauf dieser Krankheit mit der Zeit durch eine un fall kausale Arbeitsunfähigkeit abgelöst werden. Lediglich wenn eine dauernde un fall fremde Ursache vorliegt, entfällt ein Taggeldanspruch gegenüber der Unfall ver sicherung gänzlich (Urteil des Bundesgerichts U 318/05 vom

20. Januar 2006 E. 2.2.1 , unter Hinweis auf BGE 130 V 35). 1.2.3

Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsun fähig keit

einer arbeitslosen versicherten Person mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeits un fähigkeit mehr als 25 Prozent , aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent be s t eht kein Taggeldanspruch ( Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfall ver si cherung [UVV]). 1.3

1.3 .1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht weg ge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.

3.1, 402 E.

4.3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinweisen). 1. 3 .2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ur sa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.

75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheits scha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S.

45; BGE 119 V 7 E.

3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhe bende

Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang ge geben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S.

76). 1. 3 .3

Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzung der Hals wirbelsäule , Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleu der trauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Ver letzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie dif fuse Kopf schmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbar keit, Affektlabilität, De pression, We sens veränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusam men hang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungs weise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausal zu samm enhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte ge sundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1. 4 1. 4 .1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhn lichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Ein tritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E.

2.2, 125 V 456 E.

5a). 1. 4 .2

Die Beurteilung des adäquaten Kausal zusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitli chen Beein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsaus fälle zurück zu führen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Recht sprechung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfol gen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E.

3b, 122 V 415 E.

2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kau salzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein trächtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Be reichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nach dem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob ein zelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Be jahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen meh rere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be ur tei lung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und ei ner psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trau ma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur be zeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S.

544 ff., 1999 Nr. U 341 S.

409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S.

173 E.

4a; BGE 117 V 359 E.

5d/ aa und 367 E. 6a). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerde führ erin aufgrund des Unfalles vom 1 5. Januar 2009 Anspruch auf Taggelder der Beschwerdegegnerin hat, so wie, ob die Beschwerdegegnerin ihre Heilbehandlungsleistungen zu Recht per 3 1. Dezem ber 2012 eingestellt hat. Hierbei ist entscheiden d , ob die nach diese m Zeitpunkt noch geklagten Beschwerden in eine m natürlichen und adäquaten Kausalzu sam menhang zum Unfall vom 1 5. Januar 2009 stehen. 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai 2013 im Wesentlichen aus, aufgrund der vorbestehenden Nacken- und Rückenbeschwerden sowie der Nie renproblematik und der Tatsache , dass be reits vor dem Auffahrunfall vom 1 5. Januar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit vor gelegen habe, erscheine als zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin bei dieser leichten Auf fahrkollision überhaupt ein Schleudertrauma der HWS erlitten habe. Jeden falls könne aufgrund der medizinischen Unterlagen das Vorliegen eines für die HWS-Verletzungen typischen Beschwerdebildes k lar verneint werden ( Urk. 2 S.

6 ) . Letztlich könne die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den nach dem 3 1. Dezember 2012 – gemäss den Gutachtern der MEDAS E.___

sei bezogen auf die Unf allfolgen der medizinische End zu stand per diesem Datum erreicht gewesen – geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 1 5. Jan u ar 2009 aber offen gelassen werden, weil ihre weitere Leis tungspflicht mangels Bestehens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zu ver neinen sei ( Urk. 2 S. 7). 2.3

Die Beschwerdeführer in bringt im Wesentlichen vor, es werde nicht bestritten, dass vor dem Unfallereignis krankheitsbedingte Vorzustände bestanden hätten. Dass sie aufgrund ihrer rheumatologischen Beschwerden vor dem Unfallereignis vom 1 5. Januar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, entspreche aber nicht den Tatsachen.

Die Beschwerdegegnerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits die Heilbehandlung bis

31. Dezember 2012 bezahle und zu sammen mit den Gutachtern der MEDAS E.___ davon ausgehe, dass erst in diesem Zeitpunkt keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes aufgrund des Unfalles vom 1 5. Januar 2009 zu erwarten sei und gleichzeitig den Tag geld anspruch für die Zeit vor dem 3 1. Dezember 2012 verweigere

( Urk. 1 S. 6). 3. 3.1

3.1.1

Bei der bildgebende n Untersuchung der HWS im A.___ vom 2 7. Januar 2009 fanden sich regel rechte ossäre Verhältnisse in der HWS und kein Nachweis einer ossären Läsion (Urk. 11/B9). 3. 1. 2

Im „Arztzeugnis UVG“ vom 1 2. Februar 2009 gab Dr. Z.___ als Befund ein zer vi kospondylogenes Syndrom mit druckdolenten

Irritations z one n über der gesam ten HWS und allseits eingeschränkter Beweglichkeit um ein bis zwei Drittel an . Vor bestehend sei en ein chronisches zerviko-thora co-spondy loge nes Schmerzsyn drom und eine

somatoforme Schmerzstörung nach Autounfall 2000, eine chronische Niereninsuffizienz sowie ein Status nach totaler Strumektomie wegen Hyper th y re ose ( Urk. 11/B11). 3. 1. 3

Am 1 6. Februar 2009 wurde im B.___ eine MRI-Untersuchung der HWS durch ge führt. Es liess sich kein Nachweis für traumatische Veränderungen finden , ins be sondere kein Hinweis auf Frakturen oder Luxationen, jedoch eine mini male me diane Protrusio der Bandscheibe zwischen Halswirbelkörper (HWK) 5/6 ohne we sentliche Einengung des Myelons oder der Neuroforamina und eine mässig gra dige

Sklerosierung im Atlantodentalgelenk ( Urk. 11/B12). 3. 1. 4

Dr. med. F.___ , Direktor Rheumaklinik und Institut für Physi o therapie, Chefarzt Rheumaklinik, B.___ , untersuchte die Beschwerde führ erin am 16. Feb ruar

200 9. In seinem Bericht vom 1 8. Februar 2009 hielt er fest , dass die Be schwer de führerin jetzt eine höchst irritierbare HWS-Muskulatur zeige , wie man sie häufig

nach Beschleunigungstraumen sehe. Eine sichere neurologische Aus fall sympto matik bestehe nicht

( Urk. 11/B13 S. 2). 3. 1. 5

Dr. Z.___ fü l lte am 2. März 2009 einen „Dokumentationsbogen für Erstkonsul tation nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma“ aus. Diesem ist zum Un fallhergang zu entnehmen, dass es zu keinem Kopfanprall gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei auf die Kollision nicht gefasst gewesen. Sie habe den Fuss

auf der Bremse gehabt. Die Kopfstellung sei gerade gewesen. Sofort nach dem Er eignis seien Kopf- und Nackenschmerzen mit einer Schmerzintensität von „6-7“ aufgetreten. Hingegen wurden Schwindel, Übelkeit und Erbrechen verneint. Es wurde vermerkt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Beschwerden von Dr. Z.___ erfragt und von dieser nicht spontan erzählt wurden (Urk. 11/B15 S. 1). 3. 1. 6

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G.___ , Spe zialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, führte am 2 6. März

2009 sinnge mäss aus, angesichts der quasi nicht vorhandenen Schäden (Schramme an der Stoss stange) und sicherlich gewichtigen medizinischen Vorbefunden sei das Ereignis vom 1 5. Januar 2009 nur eine Begleiterscheinung. Dies würde keine Verlänge rung der schon krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen (Urk.

11/B19).

Gemäss dessen Stellungnahme vom 1 9. November 2009 war d er status quo sine nach der Phy s i otherapiebehandlung am 1 2. März 2009 erreicht ( Urk. 11/B30). 3. 1. 7

Dem Bericht von Dr. med. H.___ , Oberarzt Rheumaklinik und Institut für Physi kalische Medizin, I.___ , vom 1 5. April 2009 sind unter anderem die Diagnosen undifferenzierte Spondylarthritis und fokal-seg mentale Glomerulosklerose zu entnehmen (Urk. 11/B21 S. 1). 3. 1. 8

Zu den detaillierten Fragen der Beschwerdegegnerin zur Unfallkausalität der ge klagten Beschwerden führte Dr. Z.___ am 25. April 2009 aus, als ”einfacher Haus arzt” sei er zu deren Beantwortung nicht in der Lage; er bitte um eine Beur tei lung durch einen Vertrauensarzt (Urk. 10/B22).

Im Arztbericht vom 14. Mai 2009 schrieb Dr. Z.___ , seit dem Unfallereignis vom 15. Januar 2009 seien die vorbe stehenden leichten Nackenbeschwerden massiv exazerbiert . Eine klinische Unter suchung sei kaum möglich. Die Beweglichkeit sei schmerzbedingt allseits um je zwei Drittel reduziert (Urk. 11/B24 S.

1). 3. 1. 9

Der Beurteilung im C.___ -Gutachten vom 1 1. November 2009 (Untersuchung vom 13./14. August 2009) kann entnommen werden, dass

a ufgrund der vorliegenden Befundlage und der Schmerzcharak te ristik neben einer mechanisch-statischen Problematik auch eine entzündliche Genese vor liege . Eine entzündliche Er kran kung im Sinne eine r Spondylar thritis sei bekannt und die vorliegenden Befunde im sternocostalen und sterno clavi culären Bereich respektive in den Iliosa kral gelenken ( ISG ) dafür gut verein bar. A ls die Belastungs toleranz der Wirbelsäule herabsetzende Faktoren seien im Wesentlichen Zeichen der axialen Hyper mo tilität und der Haltungsin suffizienz mit vor allem auch raschen muskulären Er müdungszeichen der Rumpf-, Arm- und Beinmuskulatur erhoben worden, was für eine Dekonditio nierung spreche. Ferner vermindere die entzündliche Erkran kung die körperliche Belastungstole ranz ebenfalls. Zeichen einer radikulären Reiz- oder senso moto rischen Ausfall symptomatik seien nicht zu erkennen ge wesen (Urk. 11/B28 S.

2).

In Bezug auf die zuletzt durchgeführte Tätigkeit im Service bestünden keine fun k tionellen körperlichen Einschränkungen ( Urk. 11/B28 S. 3) . Aus rheuma to logischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Service-Angestellte ganztags zumutbar ( Urk. 11/B28 S.

4). Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer mittelschweren Arbeit ( Urk. 11/B28 S. 3). 3. 1. 10

Im Gutachten von Dr. D.___

vom 11. Januar 2010 , welches dieser zur Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die IV-Stelle er stellte,

wer den folgende rheuma tologischen Diagnosen aufgeführt ( Urk. 11/B33 S.

17) : - Unklare Zustände mit Müdigkeit, Kraftlosigkeit und Schwindel bei - somatoforme Schmerzstörung (Erstdiagnose [ED] November 2007) - generalisiertem Weichteilrheumatismus ( ED 2004) - Chronifizierte , vor allem thorakale Rückenschmerzen bei - Fehlhaltung und leichter Fehlform der Wirbelsäule - Haltungsinsuffizienz - Undifferenzierte Spondarthropathie (Differentialdiagnose: SAPHO-Syn drom) mit/bei - chronischen Schmerzen im Bereiche des Brustbeins - Basistherapie mit Humira seit Mai 2009 - Arthroosteitis

sternoklavikulär und sternokostal - ISG-Arthritis links (MRI 2 4. März 2009) - Status nach Heckkollision vom 1 5. Januar 2009 - Status nach Autounfall 2000

Dr. D.___ stellte insbesondere folgende internistischen Diagnose n ( Urk. 11/B33 S. 17): - Chronische Niereninsuffizienz bei fokal segmentaler Glomeruloskerose ( ED 2004) - Status nach Thyreoidektomie vom 2 7. November 2006 und Status nach Knot enexzision der Schilddrüse 2002

In seiner Beurteilung führt e

Dr. D.___ aus, dass sich die Beschwerden der Be schwerdeführerin höchstens teilweise mit objektivierbaren rheumatologischen Be funden erklären lassen würden . Die daraus abgeleiteten Limitierungen wür den auf je den Fall nicht plausibel. Klinisch imponiere vor allem eine leichte Fehl hal tung und auch Fehlform der Wirbelsäule bei absolut ungenügender Rumpf sta bilisation im Sinne einer Haltungsinsuffizienz (Urk. 11/B 33 S.

20 ). Die angege be ne Schmerzhaftigkeit der Schulter - /Nackenmuskulatur sei zudem stark wech selnd und situationsabhängig. Auch würden okzipital atypische ossäre Stellen als schmerzhaft bezeichnet, was sich durch kein bekanntes rheu matolo gisches Leiden erklären lasse. Klinisch fände die von rheuma tolo gisc her Seite diagnos tizierte Spond arthropath i e kein entsprechendes Korrelat . Die un klaren Zustände mit Müdigkeit, Kraftlosigkeit und Schwindel liessen sich auch nicht mit den in ter nistischen Diagnosen erklären ( Urk. 11/B33 S.

21).

Aufgrund der aktuellen objektiven Befunde sei auch für die angestammte Tätig keit als Restaurantangestellte von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszu gehen, d ie s aber aufgrund muskulärer Defizite (Urk. 10/B33 S. 18).

Das Unfaller eignis vom Januar 2009 begründe keine anhaltende Arbeits un fähig keit. Eine Verschlechterung des Vorzustandes länger als wenige Wochen bis Monate sei unwahrscheinlich (Urk. 10/B33 S.

18) . 3. 1. 11

Die Gutachter der MEDAS E.___ führten in ihrem Gutachten vom 2 7. März 2012 z ur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, dass diese im Zeitpunkt des Unfalles vom 1 5. Januar 2009 zu 50 % krankheitsbedi ngt arbeits unfähig ge wesen sei.

Ihre Arbeitsunfähigkeit habe sich ab dem 1 5. Januar 20 09 erhöht und sie sei vo n diese m

Tag bis zum 3 0. Juni 2009 zu 100 % (75 %

un fall

- und 25 %

krank heitsbedingt ) arbeits un fähig gewesen ( Urk. 11/B34 S.

51). Vom 1. Jul i bis 3 1. Dezember 2009 habe eine sowohl krankheitsbedingte als auch unfall be dingte 50%ige Arbeits un fähigkeit bestanden (25 % unfall- und 25 %

krank heits be dingt ). Vom 1. bis 3 1. Januar 2010 sei die Beschwerdefüh rerin für die bis heri ge Tätigkeit als Serviceangestellte unfall - (25

%) und krank heitsbe dingt (25 % ) 50 % arbeits un fähig sowie für eine angepasste Verweistätig keit 20 %

(10 % unfall- und 10 % krankheitsbedingt) arbeits un fähig gewesen. Vom 1. Februar bis 3 0. No vember 2010 habe für jegliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft wiederum eine 50 % ige Arbeits un fähigkeit bestanden, was in erster Linie auf die Niereninsuffizienz zurückzu führen gewesen sei (5 % unfall- und 45 %

krank heitsbedingt ). Primär wegen der schweren Niereninsuffizenz und der Nie ren trans plantation vom 1 3. Dezember 2010 sei die Beschwerde füh rerin vom 1. Dezem ber 2010 bis 3 0. Juni 2011 für jegliche Tätigkeiten in der freien Wirt schaft zu 100 % (5 % unfall- und 95 % krankheitsbedingt)

arbeits unfähig gewesen . Ab dem

1. Juli 2011 bestehe für die bisherige Tätigkeit im Service eine 100% ige Ar beitsun fähigkeit und für eine angepasste Verweisungstätigkeit eine 20 % ige Ar beitsun fähigkeit (5 % unfall- und 15 % krankheitsbedingt) . Im Vorder grund stünden Krankheiten, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führ t en, weniger ein schränkend wirkten sich noch die Folgen des Unfallereig nisses

vom 1 5. Januar 2009 aus ( Urk. 11/B34 S. 51-52). 3 . 2

3.2 .1

Zu prüfen is t, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrer Leistungseinstellung per 3 1. Dezember 2012 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat. 3.2.2

Gemäss dem beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin , Dr. G.___ , war der status quo sine per 1 2. März 2009 erreicht (E. 3.1.6 ). Auch Dr. D.___ hielt dafür, dass eine Ver schlechterung des Vorzustandes durch den Unfall vom 1 5. Januar 2009 für länger als wenige Wochen bis Monate unwahrscheinlich sei (E. 3.1.10 ). Die C.___ -Gutachter empfahlen nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 1 3. und 1 4. August 2009

keine weiteren physiotherapeutischen Mass nah men ( Urk. 11/B28 S. 3).

Für die Gutachter der MEDAS E.___ ist der Status quo sine vel ante erst am

31. Dezember 2012 erreicht worden (Urk. 11/B34 S.

61).

Da s Gutachten der MEDAS E.___ vom 2 7. März 2012 vermag indes nicht zu über zeu gen. B ei ihrer Beurteilung blieb wohl unbe rücksichtigt, dass beim Unfall vom 1 5. Januar 2009 nur geringe Kräfte gewirkt haben. I n Kenntnis des Umstandes , das s es sich beim Unfall vom 1 5. Januar 2009 nur um ein banales Ereignis

ge han delt (vgl. dazu E.

3.3 nach stehend)

hat sowie der Tatsache, dass dieser Unfall gemäss den echtzeitlichen , bildgebenden Untersuchungen keine strukturellen Schäden ver ur sacht hat (E.

3.1.1, E.

3.1.3) , kann nicht angenommen werden , dass der Unfall bis zum 3 1. Dezember 2012 gesundheitlichen Folgen gezeitigt und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte . Weil die Gutachter der MEDAS E.___ diese Umstände nicht berücksichtigten, kann auf ihr Gutachten insoweit nicht abgestellt werden.

Nachdem in den Akten auch keine penden ten Einglie derungs massnahmen der Invalidenversicherung erwähnt sind , hätte die Beschwerde gegnerin den Fall per 1 2. März 2009 abschliessen dürfen (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2008 vom 27. November 2008 E. 4.1). Taggeld- und Heilbehandlungs leistungen waren ab diesem Zeit punkt somit nicht mehr geschuldet. 3.2.3

Zu prüfen bleib t, ob die Beschwerdeführerin bis 1 2. März 2009 Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung hatte. Aktenkundig ist, dass die Beschwerde füh rerin nach einem Aufprall als Beifahrerin in einem Auto am

5. Mai 2000 über Schürfunden über der rechten Augenbraue und an der Nasenwurzel links sowie eine Kontusion der Schulter und Schmerzen im Bereich der linken Scapula klagte. Bei der Untersuchung im B.___ vom 8. Mai 2000 wurde als Hauptdiag nose eine Schädelprellung und als Nebendiagnose eine Kontusion der rechten Schulter diagnostiziert ( Urk. 11/B2). Eine HWS-Distorsion ist nicht diag nostiziert worden. Am 1 9. März 2007 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. F.___ untersucht. Dessen Beurteilung sind die Diagnosen Arthro osteitis , the ra pieresistentes

thorakavertebrales Syndrom und leichte chronische Nierenin suffi zienz zu entnehmen ( Urk. 11/B6). Vom 2

7. August bis 24. Septem ber 2007 war die Beschwerdeführerin in der Klinik J.___ hospita lisiert, welche im Austrittsbericht ein chronisches thoracospondylogenes Syn drom bei Wir bel säu lenfehlform (ICD-10: M54.14), eine somatoforme

Schmerz störung (ICD-10: F45.4) und eine fokal segmentale Glomerulosklerose mit chronischer Nie reninsuffizienz

diagnostizierte ( Urk. 11/B7). Die Beschwerde führerin hat bei ei ner Arbeitsun fähig keit von 100 % ab 2 5. November 2008 nach Ablauf der Wartefrist vom 2 5. De zember 2008 bis 1 4. No vember 2010 Krankentaggelder bezogen ( Urk. 10/A2). Wohl hielt Dr. F.___ in seinem Bericht vom 1 8. Februar 2009 zum Krankheitsverlauf fest, dass die Be schwerdeführerin im Dezember an einer Gripp e und Fieber mit Schmerzen i m rechten Arm erkrankte ( Urk. 11 /B13 S.

1 ) . An ge sichts der durch die Akten dokumentierten Krankengeschichte und des Kran ken taggeldbezugs aufgrund einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit von 2 5. Dezember 2008 bis 1 4. November 2010 kann – ent gegen den Ausführungen der Beschwer de führerin ( Urk. 1 S.

3) – aber nicht da von ausgegangen werden, dass sie vor dem Unfall nur auf grund einer Grippe und Schmerzen im rechten Arm zu 50 %

und nur von Dezember 2008 bis 1 7. Januar 2009 krankgeschrie ben war. Gemäss den C.___ -Gutachtern bestand aus rheumatologischer Sicht für die Tätigkeit als Service-Angestellte eine 100%ige A r beitsfähig keit (E.

3.1.9) . Wie erwähnt (E.

3.2.2), hatten die Gutachter der MEDAS E.___ wohl keine Kenntnis davon, dass beim Anstoss des hinteren Fahrzeuges an das Auto der Beschwerde führerin beim Unfall vom 1 5. Januar 2009 nur geringe Kräfte gewirkt haben, womit auf deren Einschätzung zur unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht ab gestellt werden kann. Es kommt hinzu, dass ihre Aussage, wonach die noch be stehen den Nackenschmerzen beziehungsweise die Schmerzen am Schultergürtel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Un fallereignis von 2009 zurück zuführen seien (Urk. 11/B34 S. 42), nicht weiter be gründe t wurde . Ferner soll der unfallbedingte Anteil an der 100%igen Arbeitsun fähig keit der Beschwerde füh rerin nach dem Unfall vom 15. Januar 2009 gemäss den Gutach tern der MEDAS E.___ 75 % betragen haben, obschon diese schon vor dem Unfall krank heits bedingt zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sein soll (Urk. 11/B34 S. 51). Weil von einer Verringerung des krank heitsbedingten Anteils mit dem Unfall vom 1 5. Janu a r 2009 aber nicht ausge gangen werde kann , leuchtet d iese prozentuale Aufteilung der Arbeitsunfähi g keit nicht ein. Die Aus führungen der Gutachter der MEDAS E.___ zur un fallbedingten Arbeitsun fähigkeit der Beschwerde füh rerin nach dem Ereignis vom 15. Januar 2009 sind

demnach weder schlüssig noch überzeugend , w eshalb ihrem Gutachten insoweit kein Beweiswert zukommt . Nachdem die Beschwerdegegnerin im Unfallzeitpunkt bei einer krankheits be dingten Arbeits unfähigkeit von 100 % Krankentaggelder bezogen hatte und auf grund der medizinischen Akten keine unfallbedingte Arbeits fähigkeit erstellt ist, hat d ie Beschwerde gegnerin einen Taggeldanspruch der Beschwerde führerin auf grund des Unfalls vom 1 5. Januar 2009 somit zu Recht verneint.

Im Übrigen wären allfällige Taggelder aus der Unfallversicherung gestützt auf Art. 19 Abs. 2 ATSG an die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin aus zurichten , denn es bestehen keine Hinweise darauf, dass diese der Beschwerde füh rer in nicht weiterhin den Lohn ausbezahlte.

Bei dieser Sachlage wäre der Be s chwerdeführerin mithin auch kein Erwerbsausfall entstanden , welcher durch das

Unfalltaggeld zu kompensieren gewesen wäre . Zudem hätte die Beschwerde führ e rin, welche vor und nach dem Unfall vom 1 5. Januar 2009 Krankentag gel der bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bezogen hatte (Urk.

10/A2), bei ei ner all fälligen Auszahlung von Taggeldern aus der Unfall versicherung, eine Rück for derung von Taggeldern aus der Krankentaggeldversiche rung zu gewär tigen. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die Be schwerde führerin bezüglich ihres An trags auf Taggeldzahlungen der Beschwer degegnerin überhaupt über ein Recht schutzinteresse verfügt .

Weil ein solcher Anspruch aber mangels unfallbedingter Arbeitsfähigkeit so oder anders nicht bestand (E. 3 . 2.3 ) , kann diese Frage offen gelassen werden.

3 .3

Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, hätte d ie Beschwerdegegnerin wei tere Leistungen über den 1 2. März 2009 hinaus auch mangels adäquatem Kau sal zusammenhang zwischen dem Unfall vom 1 5. Januar 2009 und den nach dem 1 2. März 2009 noch geklagten Beschwerden verweigern können:

Bei den Untersuchungen durch die C.___ -Gutachter vom 13. und 14. August 2009

gab die Beschwerdeführerin an, an Nackenschmerzen mit Gleich gewichts stö rung en, Schwankschwindel episoden sowie in geringem Aus mass an

Konzentra tions störungen zu leiden (Urk. 11/B28 S. 2-3). Ob die noch geklagten Beschwer den ( Urk.

1 S.

6) , welchen nach den vor stehen den Ausführungen (E. 3.1) kein klar fass bares unfallbedingtes organisches Korrelat zu grunde

liegt, in einem natür li chen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis stehen (was mit Blick auf die Ergebnisse der

gutachterlichen Stellungnahme der K.___ vom 2. Apri l 2009 [Urk. 10/ A11 ] und der erwähnten medizinischen Berichte [E. 3.2.2] eher zu verneinen wäre), kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist – anders als

bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten or ga nischen Sub strat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Re gel mit dem na türlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hin wei sen) – eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen. Ob diese nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Fol gen eines Schleu dertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleu der trau ma ähnlichen Verletzung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen hat, kann offenbleiben, da auch die Beurteilung nach letz terer Praxis – wie im Folgenden zu zeigen ist – zur Ver neinung der Adäquanz führt.

Mit angefochtenem Entscheid qualifizierte die Beschwerdegegnerin den Unfall vom 1 5. Januar 2009 als leichten Unfall (Urk. 2 S. 5,

S. 8 ). Die Bestimmung des Schweregrades eines Unfallereignisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Ge schehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine obje kti vierte Betrachtungs weise anzu wenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitum stände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeord net

werden kön nen. Der artigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzu ord nen den Fak toren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rech nung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichts punkt der be sonders dramatischen Begleitumstände oder beson deren Eindrück lichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Umstände, wie eine allfällige Dun kelheit im Un fallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todes folgen, die der Unfall für an dere Perso nen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1).

Am Unfallt ag stand die Beschwerdeführerin mit ihrem „ Kia

Sorento “ um ca. 20.45 Uhr vor einem Rotlicht, als der nachfolgend e Lenker mit seinem Auto d es Typs „Saab Limousine“ auf das Heck ihres

Auto s auffuhr (Urk. 10/A3, Urk. 10/A6 S.

1, Urk. 10/A11 S.

1).

Die Beschwerdeführerin gab an, dass beim Unfall ihre Stossstange beschädigt worden sei ( Urk. 11/B13).

Nach der in

E. 3.1 des Urteil s

8C_786/2011 vom 3. Januar 2012 zusammengefassten Rechtsprechung qualifi zierte das

Bundesgericht Auffahrkollisionen mit den folgenden kollisions b e ding ten Geschwindigkeitsveränderungen als leichte Un fälle:

Delta-v von maximal 4,5 km/h ( U rteil U 402/05 vom 23.

August 2007 E.

6.1 ), Delta-v von 0,5 bis 2,5 km/h ( Urteil U 158/05 vom 8. August 2005 E. 3.2 ) , Delta-v von 4 bis maximal 7 km/h ( Urteil U 174/03 vom 1 0. November 2004 E. 5.2 ) , Delta-v von 6 bis 9 km/h ( Urteil U 22/01 vom 2 9. Oktober 2002 E. 7.1 ) sowie Delta-v von 5 bis 9 km/h ( Urteil U 33/01 vom 7. August 2001 E. 3a). Gemäss der gut achterlichen Stell ung nahme der K.___ vom 2. April 2009 ist von einer stossbe dingten

Ge schwin dig keitsän derung des „ Kia

Sorento “ im Bereich von 2 bis 5 km/h weitgehend in Fah r trichtung auszu gehen ( Urk. 10/A11 S.

1). Aufgrund dieser geringen kollisi ons bedingten Geschwindigkeitsänderung und des Um standes, dass in den Akten weder nennenswerte Schäden an den beteiligten Fahrzeugen noch körperliche Einwirkungen dokumentiert sind, erweist sich die im angefochtenen Entscheid vor genommene Qualifikation des Unfalles vom 15.

Januar 2009 als leichter Un fall als zutreffend, womit auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem

Un fallereignis und den Be schwerden der Beschwerdeführerin zu verneinen ist (E.

1.4.2). Im Übrigen

würde sich bei einer Gesamtwürdigung des Unfall ge scheh ens und der unfallbe zogenen objektiv er fassbaren Umstände ergeben , dass von den Adäquanz kriterien gemäss bundes gerichtlicher Recht sprechung (E. 1.4.2)

keines gegeben ist , womit , selbst wenn das Unfallereignis als mittel schwerer Un fall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert würde, die Adä quanz zu verneinen wäre. 3.4

Nach dem Gesagten

wäre die Beschwerdegegnerin für die vorliegenden Gesund heitsbeeinträchtigungen mangels adäquatem Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis vom 1 5. Januar 2009

auch für die Heilbehandlung nicht über den 12 . März 2009 hinaus leistungs pflichtig gewesen .

4 .

4 .1

Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, ihr sei für das Ein sprache verfah ren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ( Urk. 1 S. 6). 4 .2

Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden im Einspracheverfahren in der Re gel keine Pa rteientschädigungen ausgerichtet. Eine solche war auch im vor lie gend Fall nicht geschuldet. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin , dass sie durch eine rechtswidrig fehlerhafte Begründung zur Erhebung der Eins prache veran lasst worden sei, weil sich die Beschwerde gegnerin

widersprüchlich v er halten habe

( Urk. 1 S. 6) , erweist sich als unbe gründet.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1977, arbeitete seit 1. Juni 2008 (letzter effektiver Ar beitstag: 24. November 2008, Urk. 10/A2, Urk. 10/A6 S.

5) in einem 50%-Pen sum im Service bei der Pizzeria Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Hotela Versicherungen AG (nachfolgend: Hotela ) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/A3, Urk. 10/A10). Die Pizzeria Y.___ kün digte das Ar beitsverhältnis mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 per 31. Ja nuar 2009 (Urk. 10/A1). Am 15. Januar 2009 fuhr ein Auto des Typs „Saab Li mousine“ auf das Heck des vor einem Rotlicht stehenden „ Kia

Sorento “ der Versicherten auf (Urk. 10/A3, Urk. 10/A6 S.

1, Urk. 10/A11 S.

1). X.___ suchte a m 17. Ja nu ar 2009 ihren Hausarzt, Dr. med. Z.___ , Allge meine Medizin FMH , auf, welcher im A.___

eine

bildge bende Unter such ung d er Halswir belsäule (HWS) veranlasste (Urk. 11/B9-11). In der Folge wurde a m 16. Februar 2009 im B.___ eine MRI-Unter su chung der HWS durchgeführt (Urk. 11/B12). Die Hotela führte ih rerseits A bklä rungen durch, wobei sie

insbesondere die unfallanaly tische gut achterliche Stell ungnahme des Haftpflichtversicherers, der Allianz Deutschland AG, vom 2. April 2009 (Urk. 10/A11)

zu den Akten nahm und das Gutachten des C.___ vom 11. November 2009 (nach folge nd: C.___ -Gutachten, Urk. 11/B28)

veran lasste.

X.___ meldete sich am 8. Juni 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/B34 S.

1). Die IV-Stelle gab bei Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheu maerkrankungen FMH, das rheumatologische Gutachten vom 11. Januar 2009 (richtig : 2010, Urk. 11/B33) in Auftrag.

Mit Verfügung vom 2 6. Januar 2010 verneinte die Hotela einen Taggeld an spruch der Versicherten hinsichtlich des Unfall s vom 1 5. Januar 2009 und stellte

ihre Heilbehandlungsleistungen rückwirkend per 1 2. März 2010

ein (Urk. 10/A22

S. 3 ) . Dagegen erhob X.___ am 2 0. Februar 2010 Ein sprache (Urk. 10/A25) . Die IV-Stelle beauf tragte die MEDAS E.___ mit dem inter nistischen/rheumatologischen/psychiatrischen Gutachten vom 27. März 2012 (Urk.

11/B34) . Die Hotela stellte den Gutachtern Zusatzfragen mit Bezug auf die Folgen des Unfallereignisses vom 15. Januar 2009 (Urk. 11/B34 S.

66-69).

Nach Erhalt des Gutachtens hob d ie Hotela mit Verfügung vom 1 8. September 2012

(Urk.

11/B34) ihre Ver fügung vom 2 6. Januar 2010 wie derwägungsweise auf ,

ver neinte einen Taggeldanspruch auf grund des Un falls vom 1 5. Januar 2009

und stellte ihre Heilbehandlungsleistungen per 3 1. Dezember 2012 ein (Urk.

10/A37) .

Die dagegen von X.___ am 1 9. Oktober 2012 erhobene Einsprache ( Urk. 10/A38) wies die Hotela mit Entscheid vom 7. Mai 2013 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2 .2

Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist .

Der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung setzt nicht nur hinsichtlich der Körperschädigung das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Schaden voraus, sondern auch hinsichtlich der finanziellen Schädigung in Form einer Verdiensteinbusse. Soweit bezüglich eines Verdiens tes ein " status quo sine" vorliegt, besteht zwischen dem Schaden und dem Un fall kein Kausalzusammenhang, womit eine Leistungspflicht entfällt. Die Kausa lität darf hingegen nicht auf einen einzigen Zeitpunkt, sei es denjenigen des Unfalls oder einen späteren Zeitpunkt, beschränkt werden. Soweit es sich um ein ver än derliches Geschehen, wie eine krankheitsbedingte volle Arbeitsunfä higkeit han delt, kann diese je nach Verlauf dieser Krankheit mit der Zeit durch eine un fall kausale Arbeitsunfähigkeit abgelöst werden. Lediglich wenn eine dauernde un fall fremde Ursache vorliegt, entfällt ein Taggeldanspruch gegenüber der Unfall ver sicherung gänzlich (Urteil des Bundesgerichts U 318/05 vom

20. Januar 2006 E. 2.2.1 , unter Hinweis auf BGE 130 V 35).

E. 1.2.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.2.3 Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsun fähig keit

einer arbeitslosen versicherten Person mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeits un fähigkeit mehr als 25 Prozent , aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent be s t eht kein Taggeldanspruch ( Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfall ver si cherung [UVV]).

E. 1.3 .1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht weg ge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.

3.1, 402 E.

4.3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinweisen). 1. 3 .2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ur sa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.

75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheits scha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S.

45; BGE 119 V 7 E.

3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhe bende

Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang ge geben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S.

76). 1. 3 .3

Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzung der Hals wirbelsäule , Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleu der trauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Ver letzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie dif fuse Kopf schmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbar keit, Affektlabilität, De pression, We sens veränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusam men hang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungs weise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausal zu samm enhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte ge sundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1. 4 1. 4 .1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhn lichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Ein tritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E.

2.2, 125 V 456 E.

5a). 1. 4 .2

Die Beurteilung des adäquaten Kausal zusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitli chen Beein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsaus fälle zurück zu führen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Recht sprechung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfol gen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E.

3b, 122 V 415 E.

2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kau salzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein trächtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Be reichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nach dem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob ein zelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Be jahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen meh rere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be ur tei lung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und ei ner psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trau ma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur be zeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S.

544 ff., 1999 Nr. U 341 S.

409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S.

173 E.

4a; BGE 117 V 359 E.

5d/ aa und 367 E. 6a). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 7. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Mai 2013 sei insofern aufzuhe ben, als er ihr Leistungen verweigere. Es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, ins be sondere Taggelder zuzusprechen. Es sei ihr eine angemessene Parteient schä di gung für das Einspracheverfahren zuzusprechen

( Urk.

1 S.

2). Mit Be schwer de antwort vom 2 8. August 2013 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Der Beschwerdeführerin wurde mit Ver fü gung vom

2. September 2013 das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt

(Urk.

12 ). Mit Eingabe vom 18. September 2013 liess sich di e Beschwerde führe rin zur Be schwer deantwort vom 2 8. August 2012 vernehmen ( Urk. 19). Die Be schwerde geg n erin erhielt eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 21).

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerde führ erin aufgrund des Unfalles vom 1 5. Januar 2009 Anspruch auf Taggelder der Beschwerdegegnerin hat, so wie, ob die Beschwerdegegnerin ihre Heilbehandlungsleistungen zu Recht per 3 1. Dezem ber 2012 eingestellt hat. Hierbei ist entscheiden d , ob die nach diese m Zeitpunkt noch geklagten Beschwerden in eine m natürlichen und adäquaten Kausalzu sam menhang zum Unfall vom 1 5. Januar 2009 stehen.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai 2013 im Wesentlichen aus, aufgrund der vorbestehenden Nacken- und Rückenbeschwerden sowie der Nie renproblematik und der Tatsache , dass be reits vor dem Auffahrunfall vom 1 5. Januar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit vor gelegen habe, erscheine als zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin bei dieser leichten Auf fahrkollision überhaupt ein Schleudertrauma der HWS erlitten habe. Jeden falls könne aufgrund der medizinischen Unterlagen das Vorliegen eines für die HWS-Verletzungen typischen Beschwerdebildes k lar verneint werden ( Urk. 2 S.

E. 2.3 ) , kann diese Frage offen gelassen werden.

3 .3

Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, hätte d ie Beschwerdegegnerin wei tere Leistungen über den 1 2. März 2009 hinaus auch mangels adäquatem Kau sal zusammenhang zwischen dem Unfall vom 1 5. Januar 2009 und den nach dem 1 2. März 2009 noch geklagten Beschwerden verweigern können:

Bei den Untersuchungen durch die C.___ -Gutachter vom 13. und 14. August 2009

gab die Beschwerdeführerin an, an Nackenschmerzen mit Gleich gewichts stö rung en, Schwankschwindel episoden sowie in geringem Aus mass an

Konzentra tions störungen zu leiden (Urk. 11/B28 S. 2-3). Ob die noch geklagten Beschwer den ( Urk.

1 S.

6) , welchen nach den vor stehen den Ausführungen (E. 3.1) kein klar fass bares unfallbedingtes organisches Korrelat zu grunde

liegt, in einem natür li chen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis stehen (was mit Blick auf die Ergebnisse der

gutachterlichen Stellungnahme der K.___ vom 2. Apri l 2009 [Urk. 10/ A11 ] und der erwähnten medizinischen Berichte [E. 3.2.2] eher zu verneinen wäre), kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist – anders als

bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten or ga nischen Sub strat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Re gel mit dem na türlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hin wei sen) – eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen. Ob diese nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Fol gen eines Schleu dertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleu der trau ma ähnlichen Verletzung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen hat, kann offenbleiben, da auch die Beurteilung nach letz terer Praxis – wie im Folgenden zu zeigen ist – zur Ver neinung der Adäquanz führt.

Mit angefochtenem Entscheid qualifizierte die Beschwerdegegnerin den Unfall vom 1 5. Januar 2009 als leichten Unfall (Urk. 2 S. 5,

S. 8 ). Die Bestimmung des Schweregrades eines Unfallereignisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Ge schehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine obje kti vierte Betrachtungs weise anzu wenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitum stände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeord net

werden kön nen. Der artigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzu ord nen den Fak toren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rech nung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichts punkt der be sonders dramatischen Begleitumstände oder beson deren Eindrück lichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Umstände, wie eine allfällige Dun kelheit im Un fallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todes folgen, die der Unfall für an dere Perso nen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1).

Am Unfallt ag stand die Beschwerdeführerin mit ihrem „ Kia

Sorento “ um ca. 20.45 Uhr vor einem Rotlicht, als der nachfolgend e Lenker mit seinem Auto d es Typs „Saab Limousine“ auf das Heck ihres

Auto s auffuhr (Urk. 10/A3, Urk. 10/A6 S.

1, Urk. 10/A11 S.

1).

Die Beschwerdeführerin gab an, dass beim Unfall ihre Stossstange beschädigt worden sei ( Urk. 11/B13).

Nach der in

E. 3.1 des Urteil s

8C_786/2011 vom 3. Januar 2012 zusammengefassten Rechtsprechung qualifi zierte das

Bundesgericht Auffahrkollisionen mit den folgenden kollisions b e ding ten Geschwindigkeitsveränderungen als leichte Un fälle:

Delta-v von maximal 4,5 km/h ( U rteil U 402/05 vom 23.

August 2007 E.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1.1 Bei der bildgebende n Untersuchung der HWS im A.___ vom 2 7. Januar 2009 fanden sich regel rechte ossäre Verhältnisse in der HWS und kein Nachweis einer ossären Läsion (Urk. 11/B9). 3. 1. 2

Im „Arztzeugnis UVG“ vom 1 2. Februar 2009 gab Dr. Z.___ als Befund ein zer vi kospondylogenes Syndrom mit druckdolenten

Irritations z one n über der gesam ten HWS und allseits eingeschränkter Beweglichkeit um ein bis zwei Drittel an . Vor bestehend sei en ein chronisches zerviko-thora co-spondy loge nes Schmerzsyn drom und eine

somatoforme Schmerzstörung nach Autounfall 2000, eine chronische Niereninsuffizienz sowie ein Status nach totaler Strumektomie wegen Hyper th y re ose ( Urk. 11/B11). 3. 1. 3

Am 1 6. Februar 2009 wurde im B.___ eine MRI-Untersuchung der HWS durch ge führt. Es liess sich kein Nachweis für traumatische Veränderungen finden , ins be sondere kein Hinweis auf Frakturen oder Luxationen, jedoch eine mini male me diane Protrusio der Bandscheibe zwischen Halswirbelkörper (HWK) 5/6 ohne we sentliche Einengung des Myelons oder der Neuroforamina und eine mässig gra dige

Sklerosierung im Atlantodentalgelenk ( Urk. 11/B12). 3. 1. 4

Dr. med. F.___ , Direktor Rheumaklinik und Institut für Physi o therapie, Chefarzt Rheumaklinik, B.___ , untersuchte die Beschwerde führ erin am 16. Feb ruar

200 9. In seinem Bericht vom 1 8. Februar 2009 hielt er fest , dass die Be schwer de führerin jetzt eine höchst irritierbare HWS-Muskulatur zeige , wie man sie häufig

nach Beschleunigungstraumen sehe. Eine sichere neurologische Aus fall sympto matik bestehe nicht

( Urk. 11/B13 S. 2). 3. 1. 5

Dr. Z.___ fü l lte am 2. März 2009 einen „Dokumentationsbogen für Erstkonsul tation nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma“ aus. Diesem ist zum Un fallhergang zu entnehmen, dass es zu keinem Kopfanprall gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei auf die Kollision nicht gefasst gewesen. Sie habe den Fuss

auf der Bremse gehabt. Die Kopfstellung sei gerade gewesen. Sofort nach dem Er eignis seien Kopf- und Nackenschmerzen mit einer Schmerzintensität von „6-7“ aufgetreten. Hingegen wurden Schwindel, Übelkeit und Erbrechen verneint. Es wurde vermerkt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Beschwerden von Dr. Z.___ erfragt und von dieser nicht spontan erzählt wurden (Urk. 11/B15 S. 1). 3. 1.

E. 3.1.6 ). Auch Dr. D.___ hielt dafür, dass eine Ver schlechterung des Vorzustandes durch den Unfall vom 1 5. Januar 2009 für länger als wenige Wochen bis Monate unwahrscheinlich sei (E.

E. 3.1.10 ). Die C.___ -Gutachter empfahlen nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 1 3. und 1 4. August 2009

keine weiteren physiotherapeutischen Mass nah men ( Urk. 11/B28 S. 3).

Für die Gutachter der MEDAS E.___ ist der Status quo sine vel ante erst am

31. Dezember 2012 erreicht worden (Urk. 11/B34 S.

61).

Da s Gutachten der MEDAS E.___ vom 2 7. März 2012 vermag indes nicht zu über zeu gen. B ei ihrer Beurteilung blieb wohl unbe rücksichtigt, dass beim Unfall vom 1 5. Januar 2009 nur geringe Kräfte gewirkt haben. I n Kenntnis des Umstandes , das s es sich beim Unfall vom 1 5. Januar 2009 nur um ein banales Ereignis

ge han delt (vgl. dazu E.

E. 3.2 .1

Zu prüfen is t, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrer Leistungseinstellung per 3 1. Dezember 2012 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat.

E. 3.2.2 Gemäss dem beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin , Dr. G.___ , war der status quo sine per 1 2. März 2009 erreicht (E.

E. 3.2.3 Zu prüfen bleib t, ob die Beschwerdeführerin bis 1 2. März 2009 Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung hatte. Aktenkundig ist, dass die Beschwerde füh rerin nach einem Aufprall als Beifahrerin in einem Auto am

5. Mai 2000 über Schürfunden über der rechten Augenbraue und an der Nasenwurzel links sowie eine Kontusion der Schulter und Schmerzen im Bereich der linken Scapula klagte. Bei der Untersuchung im B.___ vom 8. Mai 2000 wurde als Hauptdiag nose eine Schädelprellung und als Nebendiagnose eine Kontusion der rechten Schulter diagnostiziert ( Urk. 11/B2). Eine HWS-Distorsion ist nicht diag nostiziert worden. Am 1 9. März 2007 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. F.___ untersucht. Dessen Beurteilung sind die Diagnosen Arthro osteitis , the ra pieresistentes

thorakavertebrales Syndrom und leichte chronische Nierenin suffi zienz zu entnehmen ( Urk. 11/B6). Vom 2

7. August bis 24. Septem ber 2007 war die Beschwerdeführerin in der Klinik J.___ hospita lisiert, welche im Austrittsbericht ein chronisches thoracospondylogenes Syn drom bei Wir bel säu lenfehlform (ICD-10: M54.14), eine somatoforme

Schmerz störung (ICD-10: F45.4) und eine fokal segmentale Glomerulosklerose mit chronischer Nie reninsuffizienz

diagnostizierte ( Urk. 11/B7). Die Beschwerde führerin hat bei ei ner Arbeitsun fähig keit von 100 % ab 2 5. November 2008 nach Ablauf der Wartefrist vom 2 5. De zember 2008 bis 1 4. No vember 2010 Krankentaggelder bezogen ( Urk. 10/A2). Wohl hielt Dr. F.___ in seinem Bericht vom 1 8. Februar 2009 zum Krankheitsverlauf fest, dass die Be schwerdeführerin im Dezember an einer Gripp e und Fieber mit Schmerzen i m rechten Arm erkrankte ( Urk.

E. 3.3 nach stehend)

hat sowie der Tatsache, dass dieser Unfall gemäss den echtzeitlichen , bildgebenden Untersuchungen keine strukturellen Schäden ver ur sacht hat (E.

3.1.1, E.

3.1.3) , kann nicht angenommen werden , dass der Unfall bis zum 3 1. Dezember 2012 gesundheitlichen Folgen gezeitigt und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte . Weil die Gutachter der MEDAS E.___ diese Umstände nicht berücksichtigten, kann auf ihr Gutachten insoweit nicht abgestellt werden.

Nachdem in den Akten auch keine penden ten Einglie derungs massnahmen der Invalidenversicherung erwähnt sind , hätte die Beschwerde gegnerin den Fall per 1 2. März 2009 abschliessen dürfen (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2008 vom 27. November 2008 E. 4.1). Taggeld- und Heilbehandlungs leistungen waren ab diesem Zeit punkt somit nicht mehr geschuldet.

E. 3.4 Nach dem Gesagten

wäre die Beschwerdegegnerin für die vorliegenden Gesund heitsbeeinträchtigungen mangels adäquatem Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis vom 1 5. Januar 2009

auch für die Heilbehandlung nicht über den

E. 6 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G.___ , Spe zialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, führte am 2 6. März

2009 sinnge mäss aus, angesichts der quasi nicht vorhandenen Schäden (Schramme an der Stoss stange) und sicherlich gewichtigen medizinischen Vorbefunden sei das Ereignis vom 1 5. Januar 2009 nur eine Begleiterscheinung. Dies würde keine Verlänge rung der schon krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen (Urk.

11/B19).

Gemäss dessen Stellungnahme vom 1 9. November 2009 war d er status quo sine nach der Phy s i otherapiebehandlung am 1 2. März 2009 erreicht ( Urk. 11/B30). 3. 1.

E. 6.1 ), Delta-v von 0,5 bis 2,5 km/h ( Urteil U 158/05 vom 8. August 2005 E. 3.2 ) , Delta-v von 4 bis maximal 7 km/h ( Urteil U 174/03 vom 1 0. November 2004 E. 5.2 ) , Delta-v von 6 bis 9 km/h ( Urteil U 22/01 vom 2 9. Oktober 2002 E. 7.1 ) sowie Delta-v von 5 bis 9 km/h ( Urteil U 33/01 vom 7. August 2001 E. 3a). Gemäss der gut achterlichen Stell ung nahme der K.___ vom 2. April 2009 ist von einer stossbe dingten

Ge schwin dig keitsän derung des „ Kia

Sorento “ im Bereich von 2 bis 5 km/h weitgehend in Fah r trichtung auszu gehen ( Urk. 10/A11 S.

1). Aufgrund dieser geringen kollisi ons bedingten Geschwindigkeitsänderung und des Um standes, dass in den Akten weder nennenswerte Schäden an den beteiligten Fahrzeugen noch körperliche Einwirkungen dokumentiert sind, erweist sich die im angefochtenen Entscheid vor genommene Qualifikation des Unfalles vom 15.

Januar 2009 als leichter Un fall als zutreffend, womit auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem

Un fallereignis und den Be schwerden der Beschwerdeführerin zu verneinen ist (E.

1.4.2). Im Übrigen

würde sich bei einer Gesamtwürdigung des Unfall ge scheh ens und der unfallbe zogenen objektiv er fassbaren Umstände ergeben , dass von den Adäquanz kriterien gemäss bundes gerichtlicher Recht sprechung (E. 1.4.2)

keines gegeben ist , womit , selbst wenn das Unfallereignis als mittel schwerer Un fall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert würde, die Adä quanz zu verneinen wäre.

E. 7 Dem Bericht von Dr. med. H.___ , Oberarzt Rheumaklinik und Institut für Physi kalische Medizin, I.___ , vom 1 5. April 2009 sind unter anderem die Diagnosen undifferenzierte Spondylarthritis und fokal-seg mentale Glomerulosklerose zu entnehmen (Urk. 11/B21 S. 1). 3. 1.

E. 8 Zu den detaillierten Fragen der Beschwerdegegnerin zur Unfallkausalität der ge klagten Beschwerden führte Dr. Z.___ am 25. April 2009 aus, als ”einfacher Haus arzt” sei er zu deren Beantwortung nicht in der Lage; er bitte um eine Beur tei lung durch einen Vertrauensarzt (Urk. 10/B22).

Im Arztbericht vom 14. Mai 2009 schrieb Dr. Z.___ , seit dem Unfallereignis vom 15. Januar 2009 seien die vorbe stehenden leichten Nackenbeschwerden massiv exazerbiert . Eine klinische Unter suchung sei kaum möglich. Die Beweglichkeit sei schmerzbedingt allseits um je zwei Drittel reduziert (Urk. 11/B24 S.

1). 3. 1.

E. 9 Der Beurteilung im C.___ -Gutachten vom 1 1. November 2009 (Untersuchung vom 13./14. August 2009) kann entnommen werden, dass

a ufgrund der vorliegenden Befundlage und der Schmerzcharak te ristik neben einer mechanisch-statischen Problematik auch eine entzündliche Genese vor liege . Eine entzündliche Er kran kung im Sinne eine r Spondylar thritis sei bekannt und die vorliegenden Befunde im sternocostalen und sterno clavi culären Bereich respektive in den Iliosa kral gelenken ( ISG ) dafür gut verein bar. A ls die Belastungs toleranz der Wirbelsäule herabsetzende Faktoren seien im Wesentlichen Zeichen der axialen Hyper mo tilität und der Haltungsin suffizienz mit vor allem auch raschen muskulären Er müdungszeichen der Rumpf-, Arm- und Beinmuskulatur erhoben worden, was für eine Dekonditio nierung spreche. Ferner vermindere die entzündliche Erkran kung die körperliche Belastungstole ranz ebenfalls. Zeichen einer radikulären Reiz- oder senso moto rischen Ausfall symptomatik seien nicht zu erkennen ge wesen (Urk. 11/B28 S.

2).

In Bezug auf die zuletzt durchgeführte Tätigkeit im Service bestünden keine fun k tionellen körperlichen Einschränkungen ( Urk. 11/B28 S. 3) . Aus rheuma to logischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Service-Angestellte ganztags zumutbar ( Urk. 11/B28 S.

4). Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer mittelschweren Arbeit ( Urk. 11/B28 S. 3). 3. 1.

E. 10 Im Gutachten von Dr. D.___

vom 11. Januar 2010 , welches dieser zur Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die IV-Stelle er stellte,

wer den folgende rheuma tologischen Diagnosen aufgeführt ( Urk. 11/B33 S.

17) : - Unklare Zustände mit Müdigkeit, Kraftlosigkeit und Schwindel bei - somatoforme Schmerzstörung (Erstdiagnose [ED] November 2007) - generalisiertem Weichteilrheumatismus ( ED 2004) - Chronifizierte , vor allem thorakale Rückenschmerzen bei - Fehlhaltung und leichter Fehlform der Wirbelsäule - Haltungsinsuffizienz - Undifferenzierte Spondarthropathie (Differentialdiagnose: SAPHO-Syn drom) mit/bei - chronischen Schmerzen im Bereiche des Brustbeins - Basistherapie mit Humira seit Mai 2009 - Arthroosteitis

sternoklavikulär und sternokostal - ISG-Arthritis links (MRI 2 4. März 2009) - Status nach Heckkollision vom 1 5. Januar 2009 - Status nach Autounfall 2000

Dr. D.___ stellte insbesondere folgende internistischen Diagnose n ( Urk. 11/B33 S. 17): - Chronische Niereninsuffizienz bei fokal segmentaler Glomeruloskerose ( ED 2004) - Status nach Thyreoidektomie vom 2 7. November 2006 und Status nach Knot enexzision der Schilddrüse 2002

In seiner Beurteilung führt e

Dr. D.___ aus, dass sich die Beschwerden der Be schwerdeführerin höchstens teilweise mit objektivierbaren rheumatologischen Be funden erklären lassen würden . Die daraus abgeleiteten Limitierungen wür den auf je den Fall nicht plausibel. Klinisch imponiere vor allem eine leichte Fehl hal tung und auch Fehlform der Wirbelsäule bei absolut ungenügender Rumpf sta bilisation im Sinne einer Haltungsinsuffizienz (Urk. 11/B 33 S.

20 ). Die angege be ne Schmerzhaftigkeit der Schulter - /Nackenmuskulatur sei zudem stark wech selnd und situationsabhängig. Auch würden okzipital atypische ossäre Stellen als schmerzhaft bezeichnet, was sich durch kein bekanntes rheu matolo gisches Leiden erklären lasse. Klinisch fände die von rheuma tolo gisc her Seite diagnos tizierte Spond arthropath i e kein entsprechendes Korrelat . Die un klaren Zustände mit Müdigkeit, Kraftlosigkeit und Schwindel liessen sich auch nicht mit den in ter nistischen Diagnosen erklären ( Urk. 11/B33 S.

21).

Aufgrund der aktuellen objektiven Befunde sei auch für die angestammte Tätig keit als Restaurantangestellte von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszu gehen, d ie s aber aufgrund muskulärer Defizite (Urk. 10/B33 S. 18).

Das Unfaller eignis vom Januar 2009 begründe keine anhaltende Arbeits un fähig keit. Eine Verschlechterung des Vorzustandes länger als wenige Wochen bis Monate sei unwahrscheinlich (Urk. 10/B33 S.

18) . 3. 1.

E. 11 /B13 S.

1 ) . An ge sichts der durch die Akten dokumentierten Krankengeschichte und des Kran ken taggeldbezugs aufgrund einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit von 2 5. Dezember 2008 bis 1 4. November 2010 kann – ent gegen den Ausführungen der Beschwer de führerin ( Urk. 1 S.

3) – aber nicht da von ausgegangen werden, dass sie vor dem Unfall nur auf grund einer Grippe und Schmerzen im rechten Arm zu 50 %

und nur von Dezember 2008 bis 1 7. Januar 2009 krankgeschrie ben war. Gemäss den C.___ -Gutachtern bestand aus rheumatologischer Sicht für die Tätigkeit als Service-Angestellte eine 100%ige A r beitsfähig keit (E.

3.1.9) . Wie erwähnt (E.

3.2.2), hatten die Gutachter der MEDAS E.___ wohl keine Kenntnis davon, dass beim Anstoss des hinteren Fahrzeuges an das Auto der Beschwerde führerin beim Unfall vom 1 5. Januar 2009 nur geringe Kräfte gewirkt haben, womit auf deren Einschätzung zur unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht ab gestellt werden kann. Es kommt hinzu, dass ihre Aussage, wonach die noch be stehen den Nackenschmerzen beziehungsweise die Schmerzen am Schultergürtel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Un fallereignis von 2009 zurück zuführen seien (Urk. 11/B34 S. 42), nicht weiter be gründe t wurde . Ferner soll der unfallbedingte Anteil an der 100%igen Arbeitsun fähig keit der Beschwerde füh rerin nach dem Unfall vom 15. Januar 2009 gemäss den Gutach tern der MEDAS E.___ 75 % betragen haben, obschon diese schon vor dem Unfall krank heits bedingt zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sein soll (Urk. 11/B34 S. 51). Weil von einer Verringerung des krank heitsbedingten Anteils mit dem Unfall vom 1 5. Janu a r 2009 aber nicht ausge gangen werde kann , leuchtet d iese prozentuale Aufteilung der Arbeitsunfähi g keit nicht ein. Die Aus führungen der Gutachter der MEDAS E.___ zur un fallbedingten Arbeitsun fähigkeit der Beschwerde füh rerin nach dem Ereignis vom 15. Januar 2009 sind

demnach weder schlüssig noch überzeugend , w eshalb ihrem Gutachten insoweit kein Beweiswert zukommt . Nachdem die Beschwerdegegnerin im Unfallzeitpunkt bei einer krankheits be dingten Arbeits unfähigkeit von 100 % Krankentaggelder bezogen hatte und auf grund der medizinischen Akten keine unfallbedingte Arbeits fähigkeit erstellt ist, hat d ie Beschwerde gegnerin einen Taggeldanspruch der Beschwerde führerin auf grund des Unfalls vom 1 5. Januar 2009 somit zu Recht verneint.

Im Übrigen wären allfällige Taggelder aus der Unfallversicherung gestützt auf Art. 19 Abs. 2 ATSG an die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin aus zurichten , denn es bestehen keine Hinweise darauf, dass diese der Beschwerde füh rer in nicht weiterhin den Lohn ausbezahlte.

Bei dieser Sachlage wäre der Be s chwerdeführerin mithin auch kein Erwerbsausfall entstanden , welcher durch das

Unfalltaggeld zu kompensieren gewesen wäre . Zudem hätte die Beschwerde führ e rin, welche vor und nach dem Unfall vom 1 5. Januar 2009 Krankentag gel der bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bezogen hatte (Urk.

10/A2), bei ei ner all fälligen Auszahlung von Taggeldern aus der Unfall versicherung, eine Rück for derung von Taggeldern aus der Krankentaggeldversiche rung zu gewär tigen. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die Be schwerde führerin bezüglich ihres An trags auf Taggeldzahlungen der Beschwer degegnerin überhaupt über ein Recht schutzinteresse verfügt .

Weil ein solcher Anspruch aber mangels unfallbedingter Arbeitsfähigkeit so oder anders nicht bestand (E. 3 .

E. 12 . März 2009 hinaus leistungs pflichtig gewesen .

4 .

4 .1

Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, ihr sei für das Ein sprache verfah ren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ( Urk. 1 S. 6). 4 .2

Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden im Einspracheverfahren in der Re gel keine Pa rteientschädigungen ausgerichtet. Eine solche war auch im vor lie gend Fall nicht geschuldet. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin , dass sie durch eine rechtswidrig fehlerhafte Begründung zur Erhebung der Eins prache veran lasst worden sei, weil sich die Beschwerde gegnerin

widersprüchlich v er halten habe

( Urk. 1 S. 6) , erweist sich als unbe gründet.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00152 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

19. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich dieser substituiert durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen HOTELA Versicherungen AG c/o Caisse de compensation HOTELA Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Fivian Elsig & Fivian Freiburgstrasse 49, Postfach 73, 3280 Murten Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1977, arbeitete seit 1. Juni 2008 (letzter effektiver Ar beitstag: 24. November 2008, Urk. 10/A2, Urk. 10/A6 S.

5) in einem 50%-Pen sum im Service bei der Pizzeria Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Hotela Versicherungen AG (nachfolgend: Hotela ) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/A3, Urk. 10/A10). Die Pizzeria Y.___ kün digte das Ar beitsverhältnis mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 per 31. Ja nuar 2009 (Urk. 10/A1). Am 15. Januar 2009 fuhr ein Auto des Typs „Saab Li mousine“ auf das Heck des vor einem Rotlicht stehenden „ Kia

Sorento “ der Versicherten auf (Urk. 10/A3, Urk. 10/A6 S.

1, Urk. 10/A11 S.

1). X.___ suchte a m 17. Ja nu ar 2009 ihren Hausarzt, Dr. med. Z.___ , Allge meine Medizin FMH , auf, welcher im A.___

eine

bildge bende Unter such ung d er Halswir belsäule (HWS) veranlasste (Urk. 11/B9-11). In der Folge wurde a m 16. Februar 2009 im B.___ eine MRI-Unter su chung der HWS durchgeführt (Urk. 11/B12). Die Hotela führte ih rerseits A bklä rungen durch, wobei sie

insbesondere die unfallanaly tische gut achterliche Stell ungnahme des Haftpflichtversicherers, der Allianz Deutschland AG, vom 2. April 2009 (Urk. 10/A11)

zu den Akten nahm und das Gutachten des C.___ vom 11. November 2009 (nach folge nd: C.___ -Gutachten, Urk. 11/B28)

veran lasste.

X.___ meldete sich am 8. Juni 2009 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/B34 S.

1). Die IV-Stelle gab bei Dr. med. D.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheu maerkrankungen FMH, das rheumatologische Gutachten vom 11. Januar 2009 (richtig : 2010, Urk. 11/B33) in Auftrag.

Mit Verfügung vom 2 6. Januar 2010 verneinte die Hotela einen Taggeld an spruch der Versicherten hinsichtlich des Unfall s vom 1 5. Januar 2009 und stellte

ihre Heilbehandlungsleistungen rückwirkend per 1 2. März 2010

ein (Urk. 10/A22

S. 3 ) . Dagegen erhob X.___ am 2 0. Februar 2010 Ein sprache (Urk. 10/A25) . Die IV-Stelle beauf tragte die MEDAS E.___ mit dem inter nistischen/rheumatologischen/psychiatrischen Gutachten vom 27. März 2012 (Urk.

11/B34) . Die Hotela stellte den Gutachtern Zusatzfragen mit Bezug auf die Folgen des Unfallereignisses vom 15. Januar 2009 (Urk. 11/B34 S.

66-69).

Nach Erhalt des Gutachtens hob d ie Hotela mit Verfügung vom 1 8. September 2012

(Urk.

11/B34) ihre Ver fügung vom 2 6. Januar 2010 wie derwägungsweise auf ,

ver neinte einen Taggeldanspruch auf grund des Un falls vom 1 5. Januar 2009

und stellte ihre Heilbehandlungsleistungen per 3 1. Dezember 2012 ein (Urk.

10/A37) .

Die dagegen von X.___ am 1 9. Oktober 2012 erhobene Einsprache ( Urk. 10/A38) wies die Hotela mit Entscheid vom 7. Mai 2013 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 7. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Mai 2013 sei insofern aufzuhe ben, als er ihr Leistungen verweigere. Es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, ins be sondere Taggelder zuzusprechen. Es sei ihr eine angemessene Parteient schä di gung für das Einspracheverfahren zuzusprechen

( Urk.

1 S.

2). Mit Be schwer de antwort vom 2 8. August 2013 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Der Beschwerdeführerin wurde mit Ver fü gung vom

2. September 2013 das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt

(Urk.

12 ). Mit Eingabe vom 18. September 2013 liess sich di e Beschwerde führe rin zur Be schwer deantwort vom 2 8. August 2012 vernehmen ( Urk. 19). Die Be schwerde geg n erin erhielt eine Kopie dieser Eingabe ( Urk. 21). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). 1.2

1.2.1

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts [ATSG] ), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er er lischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeits fähigkeit, mit dem Beginn ei ner Rente oder mit dem Tod der versicherten Person ( Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Tag geld beträgt bei voller Arbeitsun fähigkeit ( Art. 6 ATSG) 80 % des versicher ten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsun fähigkeit wird es entsprechend gekürzt ( Art.

17 UVG).

Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit be dingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgaben bereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksich tigt. 1.2 .2

Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist .

Der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung setzt nicht nur hinsichtlich der Körperschädigung das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem Schaden voraus, sondern auch hinsichtlich der finanziellen Schädigung in Form einer Verdiensteinbusse. Soweit bezüglich eines Verdiens tes ein " status quo sine" vorliegt, besteht zwischen dem Schaden und dem Un fall kein Kausalzusammenhang, womit eine Leistungspflicht entfällt. Die Kausa lität darf hingegen nicht auf einen einzigen Zeitpunkt, sei es denjenigen des Unfalls oder einen späteren Zeitpunkt, beschränkt werden. Soweit es sich um ein ver än derliches Geschehen, wie eine krankheitsbedingte volle Arbeitsunfä higkeit han delt, kann diese je nach Verlauf dieser Krankheit mit der Zeit durch eine un fall kausale Arbeitsunfähigkeit abgelöst werden. Lediglich wenn eine dauernde un fall fremde Ursache vorliegt, entfällt ein Taggeldanspruch gegenüber der Unfall ver sicherung gänzlich (Urteil des Bundesgerichts U 318/05 vom

20. Januar 2006 E. 2.2.1 , unter Hinweis auf BGE 130 V 35). 1.2.3

Die Unfallversicherung erbringt die ganze Leistung, wenn die Arbeitsun fähig keit

einer arbeitslosen versicherten Person mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe Leistung, wenn die Arbeits un fähigkeit mehr als 25 Prozent , aber höchstens 50 Prozent beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent be s t eht kein Taggeldanspruch ( Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Unfall ver si cherung [UVV]). 1.3

1.3 .1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen hangs sind alle Umstände, ohne deren Vor han densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um schreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht weg ge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.

3.1, 402 E.

4.3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinweisen). 1. 3 .2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheits schaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ur sa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.

75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publi ziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 2 6. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sundheits scha dens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S.

45; BGE 119 V 7 E.

3c/ aa ). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhe bende

Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang ge geben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S.

76). 1. 3 .3

Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzung der Hals wirbelsäule , Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleu der trauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Ver letzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie dif fuse Kopf schmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbar keit, Affektlabilität, De pression, We sens veränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusam men hang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungs weise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausal zu samm enhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte ge sundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1. 4 1. 4 .1

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä quater Kau sal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhn lichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Ein tritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E.

2.2, 125 V 456 E.

5a). 1. 4 .2

Die Beurteilung des adäquaten Kausal zusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitli chen Beein trächtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsaus fälle zurück zu führen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Recht sprechung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfol gen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E.

3b, 122 V 415 E.

2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kau salzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beein trächtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Be reichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nach dem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob ein zelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Be jahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen meh rere herangezogen werden.

Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bun des gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Be ur tei lung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und ei ner psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleuder trau ma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur be zeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S.

544 ff., 1999 Nr. U 341 S.

409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S.

173 E.

4a; BGE 117 V 359 E.

5d/ aa und 367 E. 6a). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerde führ erin aufgrund des Unfalles vom 1 5. Januar 2009 Anspruch auf Taggelder der Beschwerdegegnerin hat, so wie, ob die Beschwerdegegnerin ihre Heilbehandlungsleistungen zu Recht per 3 1. Dezem ber 2012 eingestellt hat. Hierbei ist entscheiden d , ob die nach diese m Zeitpunkt noch geklagten Beschwerden in eine m natürlichen und adäquaten Kausalzu sam menhang zum Unfall vom 1 5. Januar 2009 stehen. 2.2

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Mai 2013 im Wesentlichen aus, aufgrund der vorbestehenden Nacken- und Rückenbeschwerden sowie der Nie renproblematik und der Tatsache , dass be reits vor dem Auffahrunfall vom 1 5. Januar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit vor gelegen habe, erscheine als zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin bei dieser leichten Auf fahrkollision überhaupt ein Schleudertrauma der HWS erlitten habe. Jeden falls könne aufgrund der medizinischen Unterlagen das Vorliegen eines für die HWS-Verletzungen typischen Beschwerdebildes k lar verneint werden ( Urk. 2 S.

6 ) . Letztlich könne die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den nach dem 3 1. Dezember 2012 – gemäss den Gutachtern der MEDAS E.___

sei bezogen auf die Unf allfolgen der medizinische End zu stand per diesem Datum erreicht gewesen – geklagten Beschwerden und dem Unfall vom 1 5. Jan u ar 2009 aber offen gelassen werden, weil ihre weitere Leis tungspflicht mangels Bestehens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zu ver neinen sei ( Urk. 2 S. 7). 2.3

Die Beschwerdeführer in bringt im Wesentlichen vor, es werde nicht bestritten, dass vor dem Unfallereignis krankheitsbedingte Vorzustände bestanden hätten. Dass sie aufgrund ihrer rheumatologischen Beschwerden vor dem Unfallereignis vom 1 5. Januar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, entspreche aber nicht den Tatsachen.

Die Beschwerdegegnerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie einerseits die Heilbehandlung bis

31. Dezember 2012 bezahle und zu sammen mit den Gutachtern der MEDAS E.___ davon ausgehe, dass erst in diesem Zeitpunkt keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes aufgrund des Unfalles vom 1 5. Januar 2009 zu erwarten sei und gleichzeitig den Tag geld anspruch für die Zeit vor dem 3 1. Dezember 2012 verweigere

( Urk. 1 S. 6). 3. 3.1

3.1.1

Bei der bildgebende n Untersuchung der HWS im A.___ vom 2 7. Januar 2009 fanden sich regel rechte ossäre Verhältnisse in der HWS und kein Nachweis einer ossären Läsion (Urk. 11/B9). 3. 1. 2

Im „Arztzeugnis UVG“ vom 1 2. Februar 2009 gab Dr. Z.___ als Befund ein zer vi kospondylogenes Syndrom mit druckdolenten

Irritations z one n über der gesam ten HWS und allseits eingeschränkter Beweglichkeit um ein bis zwei Drittel an . Vor bestehend sei en ein chronisches zerviko-thora co-spondy loge nes Schmerzsyn drom und eine

somatoforme Schmerzstörung nach Autounfall 2000, eine chronische Niereninsuffizienz sowie ein Status nach totaler Strumektomie wegen Hyper th y re ose ( Urk. 11/B11). 3. 1. 3

Am 1 6. Februar 2009 wurde im B.___ eine MRI-Untersuchung der HWS durch ge führt. Es liess sich kein Nachweis für traumatische Veränderungen finden , ins be sondere kein Hinweis auf Frakturen oder Luxationen, jedoch eine mini male me diane Protrusio der Bandscheibe zwischen Halswirbelkörper (HWK) 5/6 ohne we sentliche Einengung des Myelons oder der Neuroforamina und eine mässig gra dige

Sklerosierung im Atlantodentalgelenk ( Urk. 11/B12). 3. 1. 4

Dr. med. F.___ , Direktor Rheumaklinik und Institut für Physi o therapie, Chefarzt Rheumaklinik, B.___ , untersuchte die Beschwerde führ erin am 16. Feb ruar

200 9. In seinem Bericht vom 1 8. Februar 2009 hielt er fest , dass die Be schwer de führerin jetzt eine höchst irritierbare HWS-Muskulatur zeige , wie man sie häufig

nach Beschleunigungstraumen sehe. Eine sichere neurologische Aus fall sympto matik bestehe nicht

( Urk. 11/B13 S. 2). 3. 1. 5

Dr. Z.___ fü l lte am 2. März 2009 einen „Dokumentationsbogen für Erstkonsul tation nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma“ aus. Diesem ist zum Un fallhergang zu entnehmen, dass es zu keinem Kopfanprall gekommen sei. Die Beschwerdeführerin sei auf die Kollision nicht gefasst gewesen. Sie habe den Fuss

auf der Bremse gehabt. Die Kopfstellung sei gerade gewesen. Sofort nach dem Er eignis seien Kopf- und Nackenschmerzen mit einer Schmerzintensität von „6-7“ aufgetreten. Hingegen wurden Schwindel, Übelkeit und Erbrechen verneint. Es wurde vermerkt, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Beschwerden von Dr. Z.___ erfragt und von dieser nicht spontan erzählt wurden (Urk. 11/B15 S. 1). 3. 1. 6

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G.___ , Spe zialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, führte am 2 6. März

2009 sinnge mäss aus, angesichts der quasi nicht vorhandenen Schäden (Schramme an der Stoss stange) und sicherlich gewichtigen medizinischen Vorbefunden sei das Ereignis vom 1 5. Januar 2009 nur eine Begleiterscheinung. Dies würde keine Verlänge rung der schon krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen (Urk.

11/B19).

Gemäss dessen Stellungnahme vom 1 9. November 2009 war d er status quo sine nach der Phy s i otherapiebehandlung am 1 2. März 2009 erreicht ( Urk. 11/B30). 3. 1. 7

Dem Bericht von Dr. med. H.___ , Oberarzt Rheumaklinik und Institut für Physi kalische Medizin, I.___ , vom 1 5. April 2009 sind unter anderem die Diagnosen undifferenzierte Spondylarthritis und fokal-seg mentale Glomerulosklerose zu entnehmen (Urk. 11/B21 S. 1). 3. 1. 8

Zu den detaillierten Fragen der Beschwerdegegnerin zur Unfallkausalität der ge klagten Beschwerden führte Dr. Z.___ am 25. April 2009 aus, als ”einfacher Haus arzt” sei er zu deren Beantwortung nicht in der Lage; er bitte um eine Beur tei lung durch einen Vertrauensarzt (Urk. 10/B22).

Im Arztbericht vom 14. Mai 2009 schrieb Dr. Z.___ , seit dem Unfallereignis vom 15. Januar 2009 seien die vorbe stehenden leichten Nackenbeschwerden massiv exazerbiert . Eine klinische Unter suchung sei kaum möglich. Die Beweglichkeit sei schmerzbedingt allseits um je zwei Drittel reduziert (Urk. 11/B24 S.

1). 3. 1. 9

Der Beurteilung im C.___ -Gutachten vom 1 1. November 2009 (Untersuchung vom 13./14. August 2009) kann entnommen werden, dass

a ufgrund der vorliegenden Befundlage und der Schmerzcharak te ristik neben einer mechanisch-statischen Problematik auch eine entzündliche Genese vor liege . Eine entzündliche Er kran kung im Sinne eine r Spondylar thritis sei bekannt und die vorliegenden Befunde im sternocostalen und sterno clavi culären Bereich respektive in den Iliosa kral gelenken ( ISG ) dafür gut verein bar. A ls die Belastungs toleranz der Wirbelsäule herabsetzende Faktoren seien im Wesentlichen Zeichen der axialen Hyper mo tilität und der Haltungsin suffizienz mit vor allem auch raschen muskulären Er müdungszeichen der Rumpf-, Arm- und Beinmuskulatur erhoben worden, was für eine Dekonditio nierung spreche. Ferner vermindere die entzündliche Erkran kung die körperliche Belastungstole ranz ebenfalls. Zeichen einer radikulären Reiz- oder senso moto rischen Ausfall symptomatik seien nicht zu erkennen ge wesen (Urk. 11/B28 S.

2).

In Bezug auf die zuletzt durchgeführte Tätigkeit im Service bestünden keine fun k tionellen körperlichen Einschränkungen ( Urk. 11/B28 S. 3) . Aus rheuma to logischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Service-Angestellte ganztags zumutbar ( Urk. 11/B28 S.

4). Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer mittelschweren Arbeit ( Urk. 11/B28 S. 3). 3. 1. 10

Im Gutachten von Dr. D.___

vom 11. Januar 2010 , welches dieser zur Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die IV-Stelle er stellte,

wer den folgende rheuma tologischen Diagnosen aufgeführt ( Urk. 11/B33 S.

17) : - Unklare Zustände mit Müdigkeit, Kraftlosigkeit und Schwindel bei - somatoforme Schmerzstörung (Erstdiagnose [ED] November 2007) - generalisiertem Weichteilrheumatismus ( ED 2004) - Chronifizierte , vor allem thorakale Rückenschmerzen bei - Fehlhaltung und leichter Fehlform der Wirbelsäule - Haltungsinsuffizienz - Undifferenzierte Spondarthropathie (Differentialdiagnose: SAPHO-Syn drom) mit/bei - chronischen Schmerzen im Bereiche des Brustbeins - Basistherapie mit Humira seit Mai 2009 - Arthroosteitis

sternoklavikulär und sternokostal - ISG-Arthritis links (MRI 2 4. März 2009) - Status nach Heckkollision vom 1 5. Januar 2009 - Status nach Autounfall 2000

Dr. D.___ stellte insbesondere folgende internistischen Diagnose n ( Urk. 11/B33 S. 17): - Chronische Niereninsuffizienz bei fokal segmentaler Glomeruloskerose ( ED 2004) - Status nach Thyreoidektomie vom 2 7. November 2006 und Status nach Knot enexzision der Schilddrüse 2002

In seiner Beurteilung führt e

Dr. D.___ aus, dass sich die Beschwerden der Be schwerdeführerin höchstens teilweise mit objektivierbaren rheumatologischen Be funden erklären lassen würden . Die daraus abgeleiteten Limitierungen wür den auf je den Fall nicht plausibel. Klinisch imponiere vor allem eine leichte Fehl hal tung und auch Fehlform der Wirbelsäule bei absolut ungenügender Rumpf sta bilisation im Sinne einer Haltungsinsuffizienz (Urk. 11/B 33 S.

20 ). Die angege be ne Schmerzhaftigkeit der Schulter - /Nackenmuskulatur sei zudem stark wech selnd und situationsabhängig. Auch würden okzipital atypische ossäre Stellen als schmerzhaft bezeichnet, was sich durch kein bekanntes rheu matolo gisches Leiden erklären lasse. Klinisch fände die von rheuma tolo gisc her Seite diagnos tizierte Spond arthropath i e kein entsprechendes Korrelat . Die un klaren Zustände mit Müdigkeit, Kraftlosigkeit und Schwindel liessen sich auch nicht mit den in ter nistischen Diagnosen erklären ( Urk. 11/B33 S.

21).

Aufgrund der aktuellen objektiven Befunde sei auch für die angestammte Tätig keit als Restaurantangestellte von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszu gehen, d ie s aber aufgrund muskulärer Defizite (Urk. 10/B33 S. 18).

Das Unfaller eignis vom Januar 2009 begründe keine anhaltende Arbeits un fähig keit. Eine Verschlechterung des Vorzustandes länger als wenige Wochen bis Monate sei unwahrscheinlich (Urk. 10/B33 S.

18) . 3. 1. 11

Die Gutachter der MEDAS E.___ führten in ihrem Gutachten vom 2 7. März 2012 z ur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, dass diese im Zeitpunkt des Unfalles vom 1 5. Januar 2009 zu 50 % krankheitsbedi ngt arbeits unfähig ge wesen sei.

Ihre Arbeitsunfähigkeit habe sich ab dem 1 5. Januar 20 09 erhöht und sie sei vo n diese m

Tag bis zum 3 0. Juni 2009 zu 100 % (75 %

un fall

- und 25 %

krank heitsbedingt ) arbeits un fähig gewesen ( Urk. 11/B34 S.

51). Vom 1. Jul i bis 3 1. Dezember 2009 habe eine sowohl krankheitsbedingte als auch unfall be dingte 50%ige Arbeits un fähigkeit bestanden (25 % unfall- und 25 %

krank heits be dingt ). Vom 1. bis 3 1. Januar 2010 sei die Beschwerdefüh rerin für die bis heri ge Tätigkeit als Serviceangestellte unfall - (25

%) und krank heitsbe dingt (25 % ) 50 % arbeits un fähig sowie für eine angepasste Verweistätig keit 20 %

(10 % unfall- und 10 % krankheitsbedingt) arbeits un fähig gewesen. Vom 1. Februar bis 3 0. No vember 2010 habe für jegliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft wiederum eine 50 % ige Arbeits un fähigkeit bestanden, was in erster Linie auf die Niereninsuffizienz zurückzu führen gewesen sei (5 % unfall- und 45 %

krank heitsbedingt ). Primär wegen der schweren Niereninsuffizenz und der Nie ren trans plantation vom 1 3. Dezember 2010 sei die Beschwerde füh rerin vom 1. Dezem ber 2010 bis 3 0. Juni 2011 für jegliche Tätigkeiten in der freien Wirt schaft zu 100 % (5 % unfall- und 95 % krankheitsbedingt)

arbeits unfähig gewesen . Ab dem

1. Juli 2011 bestehe für die bisherige Tätigkeit im Service eine 100% ige Ar beitsun fähigkeit und für eine angepasste Verweisungstätigkeit eine 20 % ige Ar beitsun fähigkeit (5 % unfall- und 15 % krankheitsbedingt) . Im Vorder grund stünden Krankheiten, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führ t en, weniger ein schränkend wirkten sich noch die Folgen des Unfallereig nisses

vom 1 5. Januar 2009 aus ( Urk. 11/B34 S. 51-52). 3 . 2

3.2 .1

Zu prüfen is t, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrer Leistungseinstellung per 3 1. Dezember 2012 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin abgeschlossen hat. 3.2.2

Gemäss dem beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin , Dr. G.___ , war der status quo sine per 1 2. März 2009 erreicht (E. 3.1.6 ). Auch Dr. D.___ hielt dafür, dass eine Ver schlechterung des Vorzustandes durch den Unfall vom 1 5. Januar 2009 für länger als wenige Wochen bis Monate unwahrscheinlich sei (E. 3.1.10 ). Die C.___ -Gutachter empfahlen nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 1 3. und 1 4. August 2009

keine weiteren physiotherapeutischen Mass nah men ( Urk. 11/B28 S. 3).

Für die Gutachter der MEDAS E.___ ist der Status quo sine vel ante erst am

31. Dezember 2012 erreicht worden (Urk. 11/B34 S.

61).

Da s Gutachten der MEDAS E.___ vom 2 7. März 2012 vermag indes nicht zu über zeu gen. B ei ihrer Beurteilung blieb wohl unbe rücksichtigt, dass beim Unfall vom 1 5. Januar 2009 nur geringe Kräfte gewirkt haben. I n Kenntnis des Umstandes , das s es sich beim Unfall vom 1 5. Januar 2009 nur um ein banales Ereignis

ge han delt (vgl. dazu E.

3.3 nach stehend)

hat sowie der Tatsache, dass dieser Unfall gemäss den echtzeitlichen , bildgebenden Untersuchungen keine strukturellen Schäden ver ur sacht hat (E.

3.1.1, E.

3.1.3) , kann nicht angenommen werden , dass der Unfall bis zum 3 1. Dezember 2012 gesundheitlichen Folgen gezeitigt und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hatte . Weil die Gutachter der MEDAS E.___ diese Umstände nicht berücksichtigten, kann auf ihr Gutachten insoweit nicht abgestellt werden.

Nachdem in den Akten auch keine penden ten Einglie derungs massnahmen der Invalidenversicherung erwähnt sind , hätte die Beschwerde gegnerin den Fall per 1 2. März 2009 abschliessen dürfen (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2008 vom 27. November 2008 E. 4.1). Taggeld- und Heilbehandlungs leistungen waren ab diesem Zeit punkt somit nicht mehr geschuldet. 3.2.3

Zu prüfen bleib t, ob die Beschwerdeführerin bis 1 2. März 2009 Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung hatte. Aktenkundig ist, dass die Beschwerde füh rerin nach einem Aufprall als Beifahrerin in einem Auto am

5. Mai 2000 über Schürfunden über der rechten Augenbraue und an der Nasenwurzel links sowie eine Kontusion der Schulter und Schmerzen im Bereich der linken Scapula klagte. Bei der Untersuchung im B.___ vom 8. Mai 2000 wurde als Hauptdiag nose eine Schädelprellung und als Nebendiagnose eine Kontusion der rechten Schulter diagnostiziert ( Urk. 11/B2). Eine HWS-Distorsion ist nicht diag nostiziert worden. Am 1 9. März 2007 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. F.___ untersucht. Dessen Beurteilung sind die Diagnosen Arthro osteitis , the ra pieresistentes

thorakavertebrales Syndrom und leichte chronische Nierenin suffi zienz zu entnehmen ( Urk. 11/B6). Vom 2

7. August bis 24. Septem ber 2007 war die Beschwerdeführerin in der Klinik J.___ hospita lisiert, welche im Austrittsbericht ein chronisches thoracospondylogenes Syn drom bei Wir bel säu lenfehlform (ICD-10: M54.14), eine somatoforme

Schmerz störung (ICD-10: F45.4) und eine fokal segmentale Glomerulosklerose mit chronischer Nie reninsuffizienz

diagnostizierte ( Urk. 11/B7). Die Beschwerde führerin hat bei ei ner Arbeitsun fähig keit von 100 % ab 2 5. November 2008 nach Ablauf der Wartefrist vom 2 5. De zember 2008 bis 1 4. No vember 2010 Krankentaggelder bezogen ( Urk. 10/A2). Wohl hielt Dr. F.___ in seinem Bericht vom 1 8. Februar 2009 zum Krankheitsverlauf fest, dass die Be schwerdeführerin im Dezember an einer Gripp e und Fieber mit Schmerzen i m rechten Arm erkrankte ( Urk. 11 /B13 S.

1 ) . An ge sichts der durch die Akten dokumentierten Krankengeschichte und des Kran ken taggeldbezugs aufgrund einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit von 2 5. Dezember 2008 bis 1 4. November 2010 kann – ent gegen den Ausführungen der Beschwer de führerin ( Urk. 1 S.

3) – aber nicht da von ausgegangen werden, dass sie vor dem Unfall nur auf grund einer Grippe und Schmerzen im rechten Arm zu 50 %

und nur von Dezember 2008 bis 1 7. Januar 2009 krankgeschrie ben war. Gemäss den C.___ -Gutachtern bestand aus rheumatologischer Sicht für die Tätigkeit als Service-Angestellte eine 100%ige A r beitsfähig keit (E.

3.1.9) . Wie erwähnt (E.

3.2.2), hatten die Gutachter der MEDAS E.___ wohl keine Kenntnis davon, dass beim Anstoss des hinteren Fahrzeuges an das Auto der Beschwerde führerin beim Unfall vom 1 5. Januar 2009 nur geringe Kräfte gewirkt haben, womit auf deren Einschätzung zur unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht ab gestellt werden kann. Es kommt hinzu, dass ihre Aussage, wonach die noch be stehen den Nackenschmerzen beziehungsweise die Schmerzen am Schultergürtel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Un fallereignis von 2009 zurück zuführen seien (Urk. 11/B34 S. 42), nicht weiter be gründe t wurde . Ferner soll der unfallbedingte Anteil an der 100%igen Arbeitsun fähig keit der Beschwerde füh rerin nach dem Unfall vom 15. Januar 2009 gemäss den Gutach tern der MEDAS E.___ 75 % betragen haben, obschon diese schon vor dem Unfall krank heits bedingt zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sein soll (Urk. 11/B34 S. 51). Weil von einer Verringerung des krank heitsbedingten Anteils mit dem Unfall vom 1 5. Janu a r 2009 aber nicht ausge gangen werde kann , leuchtet d iese prozentuale Aufteilung der Arbeitsunfähi g keit nicht ein. Die Aus führungen der Gutachter der MEDAS E.___ zur un fallbedingten Arbeitsun fähigkeit der Beschwerde füh rerin nach dem Ereignis vom 15. Januar 2009 sind

demnach weder schlüssig noch überzeugend , w eshalb ihrem Gutachten insoweit kein Beweiswert zukommt . Nachdem die Beschwerdegegnerin im Unfallzeitpunkt bei einer krankheits be dingten Arbeits unfähigkeit von 100 % Krankentaggelder bezogen hatte und auf grund der medizinischen Akten keine unfallbedingte Arbeits fähigkeit erstellt ist, hat d ie Beschwerde gegnerin einen Taggeldanspruch der Beschwerde führerin auf grund des Unfalls vom 1 5. Januar 2009 somit zu Recht verneint.

Im Übrigen wären allfällige Taggelder aus der Unfallversicherung gestützt auf Art. 19 Abs. 2 ATSG an die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin aus zurichten , denn es bestehen keine Hinweise darauf, dass diese der Beschwerde füh rer in nicht weiterhin den Lohn ausbezahlte.

Bei dieser Sachlage wäre der Be s chwerdeführerin mithin auch kein Erwerbsausfall entstanden , welcher durch das

Unfalltaggeld zu kompensieren gewesen wäre . Zudem hätte die Beschwerde führ e rin, welche vor und nach dem Unfall vom 1 5. Januar 2009 Krankentag gel der bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % bezogen hatte (Urk.

10/A2), bei ei ner all fälligen Auszahlung von Taggeldern aus der Unfall versicherung, eine Rück for derung von Taggeldern aus der Krankentaggeldversiche rung zu gewär tigen. Vor diesem Hintergrund ist fraglich, ob die Be schwerde führerin bezüglich ihres An trags auf Taggeldzahlungen der Beschwer degegnerin überhaupt über ein Recht schutzinteresse verfügt .

Weil ein solcher Anspruch aber mangels unfallbedingter Arbeitsfähigkeit so oder anders nicht bestand (E. 3 . 2.3 ) , kann diese Frage offen gelassen werden.

3 .3

Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, hätte d ie Beschwerdegegnerin wei tere Leistungen über den 1 2. März 2009 hinaus auch mangels adäquatem Kau sal zusammenhang zwischen dem Unfall vom 1 5. Januar 2009 und den nach dem 1 2. März 2009 noch geklagten Beschwerden verweigern können:

Bei den Untersuchungen durch die C.___ -Gutachter vom 13. und 14. August 2009

gab die Beschwerdeführerin an, an Nackenschmerzen mit Gleich gewichts stö rung en, Schwankschwindel episoden sowie in geringem Aus mass an

Konzentra tions störungen zu leiden (Urk. 11/B28 S. 2-3). Ob die noch geklagten Beschwer den ( Urk.

1 S.

6) , welchen nach den vor stehen den Ausführungen (E. 3.1) kein klar fass bares unfallbedingtes organisches Korrelat zu grunde

liegt, in einem natür li chen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis stehen (was mit Blick auf die Ergebnisse der

gutachterlichen Stellungnahme der K.___ vom 2. Apri l 2009 [Urk. 10/ A11 ] und der erwähnten medizinischen Berichte [E. 3.2.2] eher zu verneinen wäre), kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist – anders als

bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten or ga nischen Sub strat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Re gel mit dem na türlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb mit Hin wei sen) – eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen. Ob diese nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Fol gen eines Schleu dertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleu der trau ma ähnlichen Verletzung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen hat, kann offenbleiben, da auch die Beurteilung nach letz terer Praxis – wie im Folgenden zu zeigen ist – zur Ver neinung der Adäquanz führt.

Mit angefochtenem Entscheid qualifizierte die Beschwerdegegnerin den Unfall vom 1 5. Januar 2009 als leichten Unfall (Urk. 2 S. 5,

S. 8 ). Die Bestimmung des Schweregrades eines Unfallereignisses erfolgt aufgrund des augenfälligen Ge schehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften, wobei eine obje kti vierte Betrachtungs weise anzu wenden ist. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitum stände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeord net

werden kön nen. Der artigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzu ord nen den Fak toren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rech nung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bildenden – Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichts punkt der be sonders dramatischen Begleitumstände oder beson deren Eindrück lichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Umstände, wie eine allfällige Dun kelheit im Un fallzeitpunkt oder Verletzungs- respektive gar Todes folgen, die der Unfall für an dere Perso nen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1).

Am Unfallt ag stand die Beschwerdeführerin mit ihrem „ Kia

Sorento “ um ca. 20.45 Uhr vor einem Rotlicht, als der nachfolgend e Lenker mit seinem Auto d es Typs „Saab Limousine“ auf das Heck ihres

Auto s auffuhr (Urk. 10/A3, Urk. 10/A6 S.

1, Urk. 10/A11 S.

1).

Die Beschwerdeführerin gab an, dass beim Unfall ihre Stossstange beschädigt worden sei ( Urk. 11/B13).

Nach der in

E. 3.1 des Urteil s

8C_786/2011 vom 3. Januar 2012 zusammengefassten Rechtsprechung qualifi zierte das

Bundesgericht Auffahrkollisionen mit den folgenden kollisions b e ding ten Geschwindigkeitsveränderungen als leichte Un fälle:

Delta-v von maximal 4,5 km/h ( U rteil U 402/05 vom 23.

August 2007 E.

6.1 ), Delta-v von 0,5 bis 2,5 km/h ( Urteil U 158/05 vom 8. August 2005 E. 3.2 ) , Delta-v von 4 bis maximal 7 km/h ( Urteil U 174/03 vom 1 0. November 2004 E. 5.2 ) , Delta-v von 6 bis 9 km/h ( Urteil U 22/01 vom 2 9. Oktober 2002 E. 7.1 ) sowie Delta-v von 5 bis 9 km/h ( Urteil U 33/01 vom 7. August 2001 E. 3a). Gemäss der gut achterlichen Stell ung nahme der K.___ vom 2. April 2009 ist von einer stossbe dingten

Ge schwin dig keitsän derung des „ Kia

Sorento “ im Bereich von 2 bis 5 km/h weitgehend in Fah r trichtung auszu gehen ( Urk. 10/A11 S.

1). Aufgrund dieser geringen kollisi ons bedingten Geschwindigkeitsänderung und des Um standes, dass in den Akten weder nennenswerte Schäden an den beteiligten Fahrzeugen noch körperliche Einwirkungen dokumentiert sind, erweist sich die im angefochtenen Entscheid vor genommene Qualifikation des Unfalles vom 15.

Januar 2009 als leichter Un fall als zutreffend, womit auch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem

Un fallereignis und den Be schwerden der Beschwerdeführerin zu verneinen ist (E.

1.4.2). Im Übrigen

würde sich bei einer Gesamtwürdigung des Unfall ge scheh ens und der unfallbe zogenen objektiv er fassbaren Umstände ergeben , dass von den Adäquanz kriterien gemäss bundes gerichtlicher Recht sprechung (E. 1.4.2)

keines gegeben ist , womit , selbst wenn das Unfallereignis als mittel schwerer Un fall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert würde, die Adä quanz zu verneinen wäre. 3.4

Nach dem Gesagten

wäre die Beschwerdegegnerin für die vorliegenden Gesund heitsbeeinträchtigungen mangels adäquatem Kausalzusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis vom 1 5. Januar 2009

auch für die Heilbehandlung nicht über den 12 . März 2009 hinaus leistungs pflichtig gewesen .

4 .

4 .1

Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, ihr sei für das Ein sprache verfah ren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ( Urk. 1 S. 6). 4 .2

Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden im Einspracheverfahren in der Re gel keine Pa rteientschädigungen ausgerichtet. Eine solche war auch im vor lie gend Fall nicht geschuldet. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin , dass sie durch eine rechtswidrig fehlerhafte Begründung zur Erhebung der Eins prache veran lasst worden sei, weil sich die Beschwerde gegnerin

widersprüchlich v er halten habe

( Urk. 1 S. 6) , erweist sich als unbe gründet.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Rechtsanwalt Lorenz Fivian - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher