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UV.2013.00149

Unfallfolge oder Krankheit? Terminierung der Leistungspflicht des Unfallversicherers für posttraumatische Rückenschmerzen ohne unfallbedingtes organisches Substrat bei degenerativem Vorzustand entsprechend der massgebenden konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts

Zürich SozVersG · 2014-02-28 · Deutsch ZH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der

AXA Versicherungen AG vom

7. Mai 2013

aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis nach Abschluss der am 2 5. September 2012 verordneten Physiotherapie Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat .

E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 75 0 .-- (inkl. B arauslagen und MWSt) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00149 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Rubeli Urteil vom

28. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, Rechtsanwalt Thomas Beyeler Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin

Nachdem die AXA Versicherungen AG

gestütz t auf die Aktenbeurteilungen ihres beratenden Arztes, Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin (Urk. 10/M4, 10/M5 und 10/M7), mit Einspracheentscheid vom

7. Mai 2013

den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis (Sturz beim Ski

fahren) vom 7. März 2012 und den von X.___

nach dem

7. Juni 2012 noch geklagten Rückenbesch werden, für welche nach ihrer Ansicht kein unfallbedingtes organisches Substrat objektiviert werden konnte,

verneint hat (Urk. 2);

nach Einsicht in die Beschwerde vom

5. Juni 2013, mit welcher

X.___ die Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ver pflichtung der Beschwerdegegneri n zur Übernahme weiterer gesetzlicher Leis tungen sowie auch der Kosten der ärztlichen Beurteilung von Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom 3. Juni 2013 (Urk. 3) in der Höhe von Fr. 750.-- (Urk. 12, 13) beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom

9. September 20 13 (Urk. 8);

in Erwägung, dass

die Beschwerdegegnerin die massgebenden rechtlichen Grundlagen, namentlich betreffend den natürlichen Kausalzusammenhang bei krankhaftem Vorzustand, im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben hat (Urk. 2 S. 3 f.), worauf verwiesen werden kann,

streitig ist, ob für die Zeit ab dem Datum der Leistungseinstellung (7. Juni 2012) ein Gesundheitsschaden auszumachen ist, der in natürlich kausaler Weise auf den Unfall vom 7. März 2012 zurückzuführen ist, der Beschwerdeführer geltend ma cht, die Unfallkausalität seiner nach dem 7. Juni 2012 weiterbestehenden Rückenbeschwerden sei - e ntgegen der Beur teilung von Dr. Y.___

- bis nach Abschluss der am 25 . September 2012 verord neten Physiotherapie zu bejahen, wobei er auf die Beurteilung von Dr. Z.___

vom 3. Juni 2013 hinweist (Urk. 1),

die (erst) behandelnde Chiropraktorin Dr. A.___

eine Distorsion der Lenden wirbel säule

(LWS) diagnostizierte (ohne neurologische Ausfälle [Bericht vom 3. April 2012, Urk. 10/M1 ]),

der (weiter)behandelnde Chiropraktor Dr. B.___

am 3. Mai 2012 als Diagnose einen Status nach LWS-Kontusion/Distorsion festhielt und angab, die LWS-Beschwerden seien regredient, zeitweise sei d er Beschwerdeführer beschwerde frei (Urk. 10/M2), und am 2. Juni 2012 einen langsamen, guten Heilung s verlauf erwähnte (Urk. 10/M3),

Dr. Y.___, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin abstützte, in seiner letzten Stellungnahme (vom 4. Oktober 2012) festhielt, durch das Ereignis vom 7. Mär z 2012 sei der Vorzustand

in Form einer statischen Insu ffizienz der LWS, eine r

Osteochondrose L5/S1 sowie einer

Fazettenveränderung L4/5 links vorüberge hend verschlimmert worden, und dass, da

radiologisch keine unfallkausalen Läsionen nac hgewiesen worden seien, das Erreichen des Status quo sine erfah rungsgemäss auf drei Monate nach dem Ereignis (

7. März 2012), mithin auf

den

7. Juni 2012 festzusetzen sei (Urk. 10/M7),

Dr. Z.___, auf welchen s ich der Beschwerdeführer stützt, in seiner Stellung nahme vom 3. Juni 2013 zusammenfassend fest hielt (Urk. 3 S. 5), die

Annahme eines Status quo sine bereits drei Monate nach

dem Unfall während laufender Behandlung sei willkürlich; das Stauchungstrauma vom 7. März 2012 habe zu einer mehrere Monate

andauernden Aktivierung der vorbestehenden dege nera tiven Veränderungen geführt,

weshalb

– entsprechend den anwendbaren medi zinischen Empfehlungen

- e in Status quo sine sechs Monate nach dem Ereignis beziehungsweise nach Abschluss der am 25. September 2012 verordneten Phy siotherapie anzunehmen sei (vgl. hierzu etwa die entsprechende Empfehlung in: Bär, Prellung, Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule, ein Update, in: SUVA Medizinische Mitteilungen, Heft 79, 2008, S. 100 ff., S. 104),

nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. etwa Urteil 8C_396/2011 vom 21. September 2011 E. 3.2 mit Hinweisen), wonach nach der zeiti gem medizinische m Wissensstand das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Mona ten erwartet werden kann, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlim merung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüb lichen Pro gression abheben muss, und eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betracht en ist, die Beschwerdegegnerin die Beweislast für das von ihr behauptete Dahinfallen des nach dem Unfall ausgewiesenen Kausalzusammenhangs trägt (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76), angesichts des ausgewiesenen Vorzustandes (Osteochondrose L5/S1, Fazetten veränderung L4/5 links, Urk. 10/M7) die erwähnte Rechtsprechung zum Tragen kommt, nach welcher in der Regel nach sechs bis neun Monaten vom Abschluss der Verschlimmerung auszugehen ist, bei dieser Sachlage und ausgewiesener Therapiebedürftigkeit eine Einstellung der Leistungen per 7. Juni 2012 (drei Monate nach dem Ereignis) nicht gerecht fertigt ist, gestützt auf die detaillierten und schlüssigen Darlegungen des Dr. Z.___, wel cher im Gegensatz zu Dr. Y.___ nicht bloss Erfahrungswerte, sondern den kon kreten Heilungsprozess des Beschwerdeführers in die Beurteilung einbezog, davon auszugehen ist, dass erst nach den am 2 5. September 2012 (sechseinhalb Monate nach dem Ereignis) verordneten Physiotherapiesitzungen ein Status quo sine angenommen werden kann, dass vor diesem Zeitpunkt keine - insbesondere medzinische

- Umstände zu Erblicken sind, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Dahinfallen der Kausalität geschlossen werden könnte, dass die Beschwerde demgemäss gutzuheissen ist,

bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädi gung von Fr. 1 ‘ 75 0.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzus pre chen ist, worin die Angaben für den Bericht von Dr. Z.___ in der Höhe von Fr. 750.-- enthalten sind, welcher ein ausschlaggebendes Beweisstück in vor liegenden Prozess war, weshalb sich eine Kostenauflage an die Beschwerdegeg nerin rechtfertigt, erkennt das Gericht: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der

AXA Versicherungen AG vom

7. Mai 2013

aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis nach Abschluss der am 2 5. September 2012 verordneten Physiotherapie Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 75 0 .-- (inkl. B arauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli