Sachverhalt
1.
Der 1961 geborene F.___ arbeitete seit dem 9. März 2011 bei der „ G.___ AG “ und war gestützt auf dieses Arbeitsver hältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von U nfällen versichert, als er am 1. Juni 2011 im H.___ beim Überqueren einer Strasse von einem Lastwagen erfasst wurde . F.___ erlitt dabei tödliche Verletzungen (Meldung vom 2 4. November 2011, Urk. 7/2) . Mit Ve rfügung vom 2 6. Juli 2012 sprac h die SUVA der Ehefrau des V erstorbenen, X.___, mit Wirkung ab 1. Juli 2011
eine Wit wenrente und den Kindern Y.___ (geboren 1987), Z.___ (geboren 1989) und B.___ (geboren 1994)
eine Halbwaisenrente zu . Die Halbwaisenrente von Y.___ wurde dabei bis 3 1. Januar 2012 un d diejenigen von Z.___ bis 30. Juni 2012 befristet (Urk. 7/36) . Gegen diese Verfügung erhoben die Wi twe sowie die Kinder des verstorbenen Versicherten am 3 0. August 2012 Einsprache und beantragten, es sei ihnen eine Entschädigung für den Verlust
ihres Familienangehörigen zuzuspreche n und die Halbw a isenrente für
Y.___ sei bis am 3 0. Juni 2012 auszurichten (Urk. 7/42) .
Am 1 0. Januar 2013 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse SAK
X.___ ab 1. Juli 2011
eine Witwenrente (Urk. 7/60) und f ür B.___ für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 3 1. Oktober 2012 eine Waisenrente zu (Urk. 7/61) . Die SUVA berechnete daraufhin mit Verfügung vom 3 1. Januar 2013 (Urk. 7/65) die Rentenleistungen für X.___, Y.___, Z.___ und B.___ neu als Komplementärrente und erklärte, sie werde den zu viel überwiesenen Rentenbetrag von Fr. 24‘646.50 mit der angezeigten Nachzahlung der Alters- und Hinterlassen en versicherung ver rechnen (Urk. 7/65) . Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 5. Februar 2013 teilte die SUVA den Einsprechern unter anderem mit, dass die Halbwaisenrente für Y.___ bis Ende Oktober 2012 ausgerichtet werde
(Urk. 7/70). Mit Schreiben vom 1 9. Februar 2013 erklärten die Einspre cher, dass sie mit der Dauer der Waisenrente für
Y.___ einverstan den seien, weiterhin werde jedoch die Zusprechung einer Entschädigung wegen des Verlustes eine s Familienangehörigen beantragt (Urk. 7/73) . Mit Einsprache entscheid vom 1 8. März 2013 hiess die SUVA die Einprache
in dem Sinne teil weise gut, als sie
Y.___ eine Halbwaisenrente bis 3 1. Oktober 2012 zu sprach . Zudem hielt die SUVA fest, dass der Anspruch auf eine
Halbwaisen ren te für Z.___ bis 3 1. Januar 2013, für A.___ für die Zeit vom 1. November 2012 bis 3 1. Januar 2013 und für B.___ bis 3 0. Juni 2013 ausgewiesen sei. Im Übrigen wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhoben X.___, Y.___, Z.___, A.___, B.___, C.___ und D.___ Beschwerde und beantragten, es sei ihnen eine Entschä digung für den Verlust ihres Ehemannes bzw. Vaters zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was de n Beschwerdeführern am 6. August 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Ehefrau und die Kinder des am 1. Juni 2011 verstorbenen F.___ Anspruch auf eine Entschädigung für den Ver lust ihres Familienangehörigen haben. Vorab ist festzuhalten, dass eine Entschädigung für die beiden verheirateten Töchter, die Beschwerdeführerinnen 6 und 7, nicht Gegenstand des angefochte nen Einspracheentscheide s war, weshalb hierauf zum vornherein nicht einge treten werden kann (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.
F.___ war bei der Beschwerdegegnerin gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorischen Unfallversicherung (UVG) gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. insbesondere Art. 1a UVG). Die Leistungen, welche die Unfall versicherung bei einem Unfall zu erbringen hat, sind im Dritten Titel des UVG (Versicherungsleistungen) geregelt. Die Unfallversicherung hat, sofern die kon kreten Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, für Hei l behandlung (Art. 10 UVG), für Hilfsmittel (Art. 11 UVG), für Sachschäden (Art. 12 UVG), für Reise-, Trans port- und Rettungskosten (Art. 13 UVG) sowie für Leichentransport- und Bestat tungs kosten (Art. 14 UVG) aufzukommen. Weiter hat die Unfallversiche rung Taggelder (Art. 16 f. UVG), Invalidenrenten (Art. 18 ff. UVG), Integritäts entschädigungen für die Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Integrität des Versicherten (Art. 24 ff. UVG), Hilflosenentschädigungen (Art. 26 f. UVG) und Hinterlassenenrenten (Art. 28 ff. UVG) auszurichten. Einen Anspruch auf eine Entschädigung für den Verlust eines Familienangehörigen, das heisst eine Genugtuung für das seelische Unbill von Angehörigen, s ieht das UVG hingegen nicht vor. Die Beschwerdeführer haben entsprechend auch kei nen Anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Ausrichtung einer sol chen Entschädigung .
Die Beschwerde ist deshalb als offensichtlich unbe gründet
abzuweisen,
soweit auf sie eingetreten werden kann . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - E.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Der 1961 geborene F.___ arbeitete seit dem 9. März 2011 bei der „ G.___ AG “ und war gestützt auf dieses Arbeitsver hältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von U nfällen versichert, als er am 1. Juni 2011 im H.___ beim Überqueren einer Strasse von einem Lastwagen erfasst wurde . F.___ erlitt dabei tödliche Verletzungen (Meldung vom 2 4. November 2011, Urk. 7/2) . Mit Ve rfügung vom 2 6. Juli 2012 sprac h die SUVA der Ehefrau des V erstorbenen, X.___, mit Wirkung ab 1. Juli 2011
eine Wit wenrente und den Kindern Y.___ (geboren 1987), Z.___ (geboren 1989) und B.___ (geboren 1994)
eine Halbwaisenrente zu . Die Halbwaisenrente von Y.___ wurde dabei bis 3 1. Januar 2012 un d diejenigen von Z.___ bis 30. Juni 2012 befristet (Urk. 7/36) . Gegen diese Verfügung erhoben die Wi twe sowie die Kinder des verstorbenen Versicherten am 3 0. August 2012 Einsprache und beantragten, es sei ihnen eine Entschädigung für den Verlust
ihres Familienangehörigen zuzuspreche n und die Halbw a isenrente für
Y.___ sei bis am 3 0. Juni 2012 auszurichten (Urk. 7/42) .
Am 1 0. Januar 2013 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse SAK
X.___ ab 1. Juli 2011
eine Witwenrente (Urk. 7/60) und f ür B.___ für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 3 1. Oktober 2012 eine Waisenrente zu (Urk. 7/61) . Die SUVA berechnete daraufhin mit Verfügung vom 3 1. Januar 2013 (Urk. 7/65) die Rentenleistungen für X.___, Y.___, Z.___ und B.___ neu als Komplementärrente und erklärte, sie werde den zu viel überwiesenen Rentenbetrag von Fr. 24‘646.50 mit der angezeigten Nachzahlung der Alters- und Hinterlassen en versicherung ver rechnen (Urk. 7/65) . Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 5. Februar 2013 teilte die SUVA den Einsprechern unter anderem mit, dass die Halbwaisenrente für Y.___ bis Ende Oktober 2012 ausgerichtet werde
(Urk. 7/70). Mit Schreiben vom 1 9. Februar 2013 erklärten die Einspre cher, dass sie mit der Dauer der Waisenrente für
Y.___ einverstan den seien, weiterhin werde jedoch die Zusprechung einer Entschädigung wegen des Verlustes eine s Familienangehörigen beantragt (Urk. 7/73) . Mit Einsprache entscheid vom 1 8. März 2013 hiess die SUVA die Einprache
in dem Sinne teil weise gut, als sie
Y.___ eine Halbwaisenrente bis 3 1. Oktober 2012 zu sprach . Zudem hielt die SUVA fest, dass der Anspruch auf eine
Halbwaisen ren te für Z.___ bis 3 1. Januar 2013, für A.___ für die Zeit vom 1. November 2012 bis 3 1. Januar 2013 und für B.___ bis 3 0. Juni 2013 ausgewiesen sei. Im Übrigen wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).
E. 2 Hiergegen erhoben X.___, Y.___, Z.___, A.___, B.___, C.___ und D.___ Beschwerde und beantragten, es sei ihnen eine Entschä digung für den Verlust ihres Ehemannes bzw. Vaters zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was de n Beschwerdeführern am 6. August 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - E.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00148 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
19. Dezember 2014 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ 3.
Z.___ 4.
A.___ 5.
B.___ 6.
C.___ 7.
D.___ Beschwerdeführende alle vertreten durch E.___ gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1961 geborene F.___ arbeitete seit dem 9. März 2011 bei der „ G.___ AG “ und war gestützt auf dieses Arbeitsver hältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von U nfällen versichert, als er am 1. Juni 2011 im H.___ beim Überqueren einer Strasse von einem Lastwagen erfasst wurde . F.___ erlitt dabei tödliche Verletzungen (Meldung vom 2 4. November 2011, Urk. 7/2) . Mit Ve rfügung vom 2 6. Juli 2012 sprac h die SUVA der Ehefrau des V erstorbenen, X.___, mit Wirkung ab 1. Juli 2011
eine Wit wenrente und den Kindern Y.___ (geboren 1987), Z.___ (geboren 1989) und B.___ (geboren 1994)
eine Halbwaisenrente zu . Die Halbwaisenrente von Y.___ wurde dabei bis 3 1. Januar 2012 un d diejenigen von Z.___ bis 30. Juni 2012 befristet (Urk. 7/36) . Gegen diese Verfügung erhoben die Wi twe sowie die Kinder des verstorbenen Versicherten am 3 0. August 2012 Einsprache und beantragten, es sei ihnen eine Entschädigung für den Verlust
ihres Familienangehörigen zuzuspreche n und die Halbw a isenrente für
Y.___ sei bis am 3 0. Juni 2012 auszurichten (Urk. 7/42) .
Am 1 0. Januar 2013 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse SAK
X.___ ab 1. Juli 2011
eine Witwenrente (Urk. 7/60) und f ür B.___ für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 3 1. Oktober 2012 eine Waisenrente zu (Urk. 7/61) . Die SUVA berechnete daraufhin mit Verfügung vom 3 1. Januar 2013 (Urk. 7/65) die Rentenleistungen für X.___, Y.___, Z.___ und B.___ neu als Komplementärrente und erklärte, sie werde den zu viel überwiesenen Rentenbetrag von Fr. 24‘646.50 mit der angezeigten Nachzahlung der Alters- und Hinterlassen en versicherung ver rechnen (Urk. 7/65) . Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 5. Februar 2013 teilte die SUVA den Einsprechern unter anderem mit, dass die Halbwaisenrente für Y.___ bis Ende Oktober 2012 ausgerichtet werde
(Urk. 7/70). Mit Schreiben vom 1 9. Februar 2013 erklärten die Einspre cher, dass sie mit der Dauer der Waisenrente für
Y.___ einverstan den seien, weiterhin werde jedoch die Zusprechung einer Entschädigung wegen des Verlustes eine s Familienangehörigen beantragt (Urk. 7/73) . Mit Einsprache entscheid vom 1 8. März 2013 hiess die SUVA die Einprache
in dem Sinne teil weise gut, als sie
Y.___ eine Halbwaisenrente bis 3 1. Oktober 2012 zu sprach . Zudem hielt die SUVA fest, dass der Anspruch auf eine
Halbwaisen ren te für Z.___ bis 3 1. Januar 2013, für A.___ für die Zeit vom 1. November 2012 bis 3 1. Januar 2013 und für B.___ bis 3 0. Juni 2013 ausgewiesen sei. Im Übrigen wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhoben X.___, Y.___, Z.___, A.___, B.___, C.___ und D.___ Beschwerde und beantragten, es sei ihnen eine Entschä digung für den Verlust ihres Ehemannes bzw. Vaters zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Juli 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was de n Beschwerdeführern am 6. August 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Ehefrau und die Kinder des am 1. Juni 2011 verstorbenen F.___ Anspruch auf eine Entschädigung für den Ver lust ihres Familienangehörigen haben. Vorab ist festzuhalten, dass eine Entschädigung für die beiden verheirateten Töchter, die Beschwerdeführerinnen 6 und 7, nicht Gegenstand des angefochte nen Einspracheentscheide s war, weshalb hierauf zum vornherein nicht einge treten werden kann (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.
F.___ war bei der Beschwerdegegnerin gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorischen Unfallversicherung (UVG) gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. insbesondere Art. 1a UVG). Die Leistungen, welche die Unfall versicherung bei einem Unfall zu erbringen hat, sind im Dritten Titel des UVG (Versicherungsleistungen) geregelt. Die Unfallversicherung hat, sofern die kon kreten Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, für Hei l behandlung (Art. 10 UVG), für Hilfsmittel (Art. 11 UVG), für Sachschäden (Art. 12 UVG), für Reise-, Trans port- und Rettungskosten (Art. 13 UVG) sowie für Leichentransport- und Bestat tungs kosten (Art. 14 UVG) aufzukommen. Weiter hat die Unfallversiche rung Taggelder (Art. 16 f. UVG), Invalidenrenten (Art. 18 ff. UVG), Integritäts entschädigungen für die Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Integrität des Versicherten (Art. 24 ff. UVG), Hilflosenentschädigungen (Art. 26 f. UVG) und Hinterlassenenrenten (Art. 28 ff. UVG) auszurichten. Einen Anspruch auf eine Entschädigung für den Verlust eines Familienangehörigen, das heisst eine Genugtuung für das seelische Unbill von Angehörigen, s ieht das UVG hingegen nicht vor. Die Beschwerdeführer haben entsprechend auch kei nen Anspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin auf Ausrichtung einer sol chen Entschädigung .
Die Beschwerde ist deshalb als offensichtlich unbe gründet
abzuweisen,
soweit auf sie eingetreten werden kann . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - E.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler