Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1976, war seit Juli 2011 als Montagemitarbei ter bei der Firma Y.___, angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 1 6. Juli 2012 erlitt er einen Unfall, als er bei der Demontage eines Elektromo tors mittels Hammer und Meissel mit dem Hammer die linke Hand traf (Unfall meldung, Urk. 6/2; Urk. 6/46). 1.2
Die medizinische Erstbehandlung erfolgte am 20. Juli 2012 durch Dr. med. Z.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, welcher eine Druckdolenz im Handgelenk feststellte und - aufgrund des von ihm eingeholten MRI-Befund es (Urk. 6/39)
- eine Kontusion mit Bonebruise und Rissbildung im TFC diagnosti zierte. Dr. Z.___ verordnete die Ruhigstellung des lädierten Handgelenks mit einer Schiene und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 20. Juli bis voraussichtlich Ende August 2012 (Bericht Dr. Z.___ vom 22. August 2012, Urk. 6/36).
Am 29. August 2012 berichtete Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, dass aktuell im linken Handgelenk nur noch Schmerzen bei Be lastung aufträten und keine Einschränkung des Bewegungsumfangs bestehe sowie Bewegungen keine Schmerzen auslösen würden. Die Prognose für den weiteren Verlauf sei gut und ein Arbeitsversuch bei 50%iger Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die Behandlung dauere voraussichtlich noch zwei bis drei Wochen (Urk. 6/23) .
Für September 2012 attestierten Dr. A.___ sowie Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, auf dem Unfallschein eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 6/66). 1.3
In der Sprechstunde Handchirurgie der Klinik für Plastische Chirurgie und Hand chirurgie der Klinik C.___ vom 4. Oktober 2012 wurde fol gender Befund erhoben (Urk. 6/74): „Keine Schwellung, keine Rötung, Druck dolenz über Tri quetrum, weniger über TFCC. TFCC load schwach positiv. LT Ballotement positiv. Keine LT Instabilität, jedoch bei Prüfung schmerzhaft. Faustschluss ohne Einschränkung, bei Kraftaufwendung jedoch schmerzhaft. Streckung uneingeschränkt. aROM HG E/F 40-0-50, U/R 25-0-25, endgradig schmerzhaft. Sensibilität ohne pathologischen Befund.“
In der Folgeuntersuchung vom 4. Dezember 2012 wurden bei unverändertem klinischen Befund und nach Einsicht in die Dokumentation der durch Dr. Z.___ veranlasste n MRI-Abklärung eine l unotriquetrale Arthrose links sowie der Verdacht auf Ablösung TFCC vom dorsalen f ovealen Ansatz links diagnostiziert . In der Beurteilung wurde festgehalten, die klinische Untersu chung und die MR-Befunde gingen einher mit den genannten Diagnosen. Auf grund der repetitiven starken Belastungen handle es sich einerseits um eine traumatisierte LT-Arthrose, sowie andererseits, jedoch wahrscheinlich weniger für die Beschwerden verantwortlich, um eine foveale dorsale Ablösung des TFCC von seinem Ansatz. Es wurde mit dem Patienten folgendes operatives Vorgehen besprochen: LT-Arthrodese und in gleicher Sitzung Arthroskopie zur Beurteilung des TFCC, ggf. Débridement desselben. Der Beschwerdeführer sei einem operativen Vorgehen abgeneigt und möchte sich zuerst mit der SUVA besprechen (Urk. 6/73). 1.4
In ihrer Stellungnahme vom 1 1. De zember 2012 hielt SUVA-Kreisärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurochirurgie,
fest, es liege eine vorüber gehende Verschlimmerung einer traumatisierten Lunatum/Triquetrum-Arthrose vor. Der Status quo sine sei nach 3 – 4 Monaten erreicht. Im Bereich des Discus triangularis (TFC) sei eine Kontusion im MRI 08/12 nachgewiesen, allerdings bestehe lediglich der Verdacht auf einen Riss. Bei dem Unfallme cha nismus sei es zu keiner typis chen Hyperextensions/-Rotationsbewegung gekommen, die Hand sei direkt vom Hammer getroffen worden, dies sei kein typischer Ver let zungs mechanismus für eine TFCC-Läsion (Urk. 6/72). Am 1 9. Dezember 2012 attestierte
Dr. D.___
eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für eine Büro tätigkeit seit 1. August 2012, d.h. zwei Woch en nach dem Unfall (Urk. 6/76). 1.5
In der Folge führte die SUVA mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2012 gegenüber dem Versicherten aus, der vorliegende Fall werde per Ende Dezember 2012 abgeschlossen bzw. es würden die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten auf diesen Zeitpunkt eingestellt (Urk. 6/78). Am 1 5. Januar 2013 ersuchte der Versicherte, vertreten durch Z.___, um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (Urk. 6/83).
Daraufhin nahm Dr. D.___
am 2 3. Januar 2013 eine nochmalige Beurteilung des medizinischen Sachverhalts vor und kam zum Schluss, dass die aktuell noch bestehenden Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall
zurückzuführen seien . Dementsprechend sei die geplante LT-Arthrodese nach Erreichen des Status quo sine betreffend d i e vorübergehende Verschlim merung der LT-Arthrose nicht mehr unfallbedingt und bestehe auch keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 6/85).
Gestützt auf diese fachärztliche Beurteilung verfügte die SUVA a m 5. März 2013 die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2012 (Urk. 7/86).
1.6
D agegen erhob der Versicherte am 15. April 2013 Einsprache, in welcher er unter anderem eine unvollständige Feststellung des medizinischen Sachverhalts rügte und eine unabhängige ärztliche Begutachtung verlangte (Urk. 6/89).
Bereits vor Einspracheerhebung hatte er sich selbst bzw. auf Empfehlung seines Rechtsvertreters im O.___ von Dr. med. E.___, O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, zum Einholen einer fachärztlichen Zweitmeinung angemeldet (Bericht vom 28 . März 2013, Urk. 6/87). Dr. E.___ konnte aufgrund ihrer Untersuchungen vom 2 5. und 27. März 2013 und den zur Beurteilung vorgelegten Befunden der Vor untersucher (vgl. Urk. 6/87 S. 2) ausser den leichten Veränderungen am proxi malen Lunatum und Triquetrum, welche als Indizien für ein Ulnaimpaktions syndrom, möglicherweise auch als Bone Bruise nach einem Trauma gewertet werden könnten, keine (möglichen) Unfallfolgen objektivieren. Klinisch erhob sie folgende Befunde: „Aspektmässig reizloses linkes Handgelenk mit Fle xion/Ex tension beidseits 80/0/50°, Pro-/Supination beidseits 90/0/90, Ulnar -/Radialduktion rechts 40/0/5° links 40/0/0° mit endständig in die Ulnarduktion Schmerzen ul n ocarpal. Die distale Ulna kann beidseits frei nach dorsal durch palpiert werden. Die Prüfung des lunotriquetralen Allotments ist nicht schmerz haft und nicht vermehrt (!), kein pisotriquetraler Schiebeschmerz, kein Krepi tieren. Radiopalmar ist kein Ganglion sichtbar. Keine Druckdolenz daselbst. Reizloses linkes Handgelenk. Jamar rohe Kraft rechts 60 kg, links schmerzfrei bis 22 kg, danach werden Schmerzen am Ulnastyliod beklagt. Der Patient kommt mit einer Handgelenksmanschette in die Sprechstunde.“
Diese Befunde diskutierte Dr. E.___ im Lichte der anamnestischen Angaben zum Unfallereignis und kam zum Schluss, dass es fraglich sei, ob die geklagten Schmerzen von den objektivierbaren Veränderungen ausgingen, weshalb sie von der geplante n LT-Arthrodese - zumindest aktuell - abrate, zumal ein sol cher Eingriff in der Regel die Handgelenksbeweglichkeit einschränke und nicht selten zu neuen Problemen führe. Hinsichtlich der bisher erfolgten ärztlichen Behandlung hielt sie fest, obwohl heftige Schmerzen beklagt würden, sei thera peutisch bisher nichts unternommen worden, dies neun Monate na ch dem Unfall mit Beurteilung der
Klinik C.___ erstmals Anfang Oktober letzten Jahres und letztmals Anfang Dezember mit Behandlungsvorschlag zur lunotriquetralen Arthrodese, was der Patient abgelehnt habe. Zwischenzeitlich dreieinhalb Monate später sei nichts passiert, ausser der Vereinbarung des Termins in der vorliegenden Sprechstunde. Insgesamt könne sie daher dem Entscheid der SUVA Folge leisten. Sie könne aufgrund der Befunde und der ihr bekannten Informationen zum Verlauf schon die bisherige neunmonatige Arbeitsunfähig keit nicht nachvollziehen; eine weitere Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch nicht zu begründen.
Auch die Untersuchung Dr. E.___ s vom 2. April 2013 unter BV-gesteuerter Infiltration von Kenacort 40 ergab keine Anhaltspunkte auf eine LT-Bandläsion (Bericht vom 2. April 2013, Urk. 6/88).
Nachdem Kreisarzt Dr. F.___, Facharzt für Chirurgie, am 17. April 2013 bestätigt hatte, dass die im Einspracheverfahren neu eingegangenen Berichte Dr. E.___ s keine Änderung der kreisärztlichen Stellungnahme vom 23. Januar 2013 erforderlich machten (Urk. 6/91), wies die SUVA die Ein sprache mit Entscheid vom 3 0. April 2013 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 3. Juni 2013 Beschwerde erhe ben mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben; es seien ihm Taggelder bis auf weiteres zuzusprechen; eventualiter sei die Angele genheit zur Neubeurteilung an die Beschwerd egegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In ver fah rensmässiger Hinsicht stellte der Beschwerde führer den Antrag, es sei eine öffentliche Verh andlung durchzuführen (Urk. 1).
Am 8. Juli 2013 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort ein, in welcher sie Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 5). Dem Beschwerde führer wurde dies am 1 0. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Mit Eingabe vom 1 9. Juli 2013 stellte der Beschwerdeführer den verfahrenslei tenden Antrag, es sei ein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 8). Das Gericht teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 7. August 2013 mit, dass nach Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung entschieden werde, ob zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein weiterer Schriftenwec hsel erforderlich sei (Urk. 9).
Am 17. Juni 2014 fand die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Haupt verhandlung statt, in welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Abwesenheit einer Vertretung der Beschwerdegegnerin plädierte
(vgl. Plädo yernotizen, Urk. 15) und der Beschwerdeführer zur allgemeinen Ergänzung des Sachverhalts befragt wurde (Prot. S. 2 f.). Zur Ergänzung des medizinischen Sachverhalts reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines ärztlichen Zeugnisses Dr. B.___ s vom 7. November 2013 (zu Händen des Arbeitgebers) zu den Akten, welches - ohne weitere Angaben - eine unfallbedingte vollständige Arbeitsun fähigkeit vom 1. September 2012 bis zum 30. November 2013 attestierte (Urk. 17/1). Am 23. Juni 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in das Protokoll der Hauptverhandlung (Urk. 19), worauf ihm dieses zur Einsicht und Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 21) . Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2014 bestätigt hatte, dass das Protokoll - vorbehältlich seiner Korrekturen bzw. Ergänzungen - korrekt und vollständig sei (Urk. 22), wurde dieses am 14. Juli 2014 samt den diesbezüglichen Eingaben und Beilagen des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 2 4). Diese äusserte sich nicht dazu. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invali denrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Ferner hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauerhafte erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1 .2 1.2 .1
G emäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versi cher ten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, der Rentenanspruch (Abs. 1 ers ter Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leis tungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz UVG, wo dies für den Taggeldanspruch nochmals statuiert wird). Nach kon stanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat - sofern allfällige Ein glie de rungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - die Heilbe handlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesund heits zustan des erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Ein stel lung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsent schädig ung abzu schliessen (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1 mit Hinweisen auf die ältere Rechtspre chung). 1.2 .2
Nahtlos an diese Regelung schliesst sich Art. 21 Abs. 1 UVG an. Danach soll Heilbehandlung - wie die übrigen Pflegeleistungen und die Kostenvergütungen - nach Festsetzung der Rente durch den Unfallversicherer nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt werden, so bei Berufskrankheit (lit. a), bei Rückfall oder Spätfolgen zur wesentlichen Besserung oder Bewahrung vor wesentlicher Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (lit. b), zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit (lit. c) und zur wesentlichen Verbesserung oder zur Bewahrung vor wesentlicher Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes im Falle der Er werbsunfähigkeit (lit. d). Im dazwischen liegenden Bereich, nämlich wenn einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Bes serung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und anderseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. An seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (BGE 134 V 109 E. 4.2). 1.2 .3
Hinsichtlich des Taggeldanspruchs wird sodann d er in Art. 19 Abs. 1 UVG für den unfallversicherungsrechtlichen Fallabschluss vorbehaltene Abschluss allfäl liger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung in
Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) dahingehend relativiert, dass in denjenigen Fällen, in denen von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, aber der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung noch aussteht (oder - in maiore minus - die von der IV gewährte berufliche Einglie derung noch nicht abgeschlossen ist) vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an subsidiär eine Übergangsrente der Unfallversicherung
aus zurichten ist, deren Höhe aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit fest gesetzt wird . Der Anspruch auf diese Übergangsrente erlischt beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV (Art. 30 Abs. 1 lit. a UVV), mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung (Art. 30 Abs. 1 lit. b UVV) und (bei Abschluss der beruflichen Massnahme oder deren rechtskräftiger Ver weigerung) mit der Festsetzung der definitiven Rente (Art. 30 Abs. 1 lit. c UVV) .
Sobald von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung in absehbarer Zeit keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu er warten ist, wird somit der Taggeldanspruch hinfällig und stellen sich in jedem Fall
- gleichzeitig - die Fragen nach dem Kausalzusammenhang zwischen den noch anhaltenden Beschwerden und dem Unfallereignis (vgl. BGE 134 V 109) sowie nach den Dauerleistungen (zum Begriff: vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1) der Unfall versicherung, welche verunfallten Person aufgrund der medizinischen Sach lage noch zustehen. 1.2.4
Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicher ten ("une sensible amélioration de l'état de l'assuré", "un sensibile migliora mento della salute dell'assicurato" in der französischen resp. italienischen Textfassung des Art. 19 Abs. 1 UVG) zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzep tion nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist (vgl. etwa Art. 1 [seit 1. Januar 2003 Art. 1a mit unverändertem Wortlaut] und Art. 4 UVG), wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetz geber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen auf die ältere Rechtsprechung). 1 . 3
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abge geben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol gerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder dessen Her kunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss gleich falls Beweiswert beigemessen werden, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 311). 2. 2.1
Auch wenn die Beschwerdegegnerin mit der informellen Ankündigung vom 20. Dezember 2012, Urk. 6/78) und der V erfügung vom
5. März 2013 (Urk. 6/86) die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2012 mit der Begründung ab ge lehnt hat, die noch bestehenden Beschwerden seien nicht unfallkausal, und den Kranken
- bzw. Krankentaggeld versicherer des Beschwerdeführers als für die Erbringung von Heilkosten- und Taggeld leistungen
ab dem 1. Januar 2013 zu ständig erklärte, konnte sie damit n ur über ihre eigene Leistungspflicht verfü gen . Sie tat d ies im Sinne eines Fallabschlusses gemäss vorste hender Erwägung 1.2 .2 dahingehend,
dass sie aufgrund des medizinischen Sachverhalts per 31. Dezember 2012 das Erbringen weitere Leistungen der Unfallversicherung aufgrund des Unfallereignisses vom 1 6. Juli 2012 ab dem 1. Januar 2013 ab lehnte. Dies bestätigte die Beschwerdegegnerin mit der Abweisung der gegen die Verfügung vom 5. März 2013 erhobenen Einsprache (Urk. 2). 2.2
Streitgegenstand des vor liegenden Verfahrens ist der vom Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend gemachte Anspruch auf Leistungen
der Unfallversi cherung ab dem 1. Januar 2013 und über den Zeitpunkt der Beschwerde erhebung vom 3. Juni 2013 hinaus (Urk. 1 S. 2) . 3. 3.1
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die vorliegenden fachärztlichen Beurteilungen der Ursache seiner noch anhaltenden Schmerzen seien unvoll ständig und widersprüchlich, weshalb die Beschwerdegegnerin den ihrem Ent scheid zugrundeliegenden medizinischen Sachverhalt un genügend abgeklärt habe und eine unabhängige ärztliche Begutachtung erforderlich sei (Urk. 1 S. 7 ff. und Urk. 15 S. 6 ff.), ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nach Art. 43 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen nur verpflic htet ist, die zur Fest stellung der tatbeständlichen Anspruchsvorauss e tzungen für die anbegehrten Versicherungsl eistung en notwendigen Abklärungen zu tätigen.
Mit Blick auf die Anspruchsvoraussetzung der namhaften Besserung des Gesund heitszustandes des Versicherten durch eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung beim Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld in der Unfallversi cherung (vgl. vorstehende E. 1. 2 . 4) bedeutet dies, dass ab dem Zeitpunkt, in welchem hinsichtlich der
nach dem Unfall verbleibenden Restarbeits fähigkeit ein stabiler, durch weitere ärztliche Behandlungen in absehbarer Zeit nicht mehr verbesserbarer Endzustand eingetreten ist, nicht nur der Taggeld an spruch nach Art. 16 UVG sowie
- vorbehältlich des Anspruchs auf Heilbe handlung nach Festsetzung der Rente in besonderen Fällen (vgl. Art. 21 UVG) - der Anspruch auf Gewährung weiterer ärztlicher Behandlung durch den Unfall versicherer, sondern auch die Verpflichtung des Unfallversicherers zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalt s
hinfällig wird.
Denn ein allfälliger Anspruch auf Dauerleistungen der Unfallversicherung (Inva lidenrente nach Art. 18 UVG und Integritätsents chädigung nach Art. 24 UVG) ist
aufgrund der Unfallresiduen im Zeitpunkt des Dahinfallens von Tag geld- und Heilbehandlungsansprüchen zu ermitteln. Sind die dann noch nach weisbaren Gesundheitsschäden zu geringfügig, um einen Anspruch auf Dauer leistungen der Unfallversicherung aus zulösen, ist nicht weiter abzuklären, inwiefern es sich dabei effektiv um Unfallfolgen handelt . 3.2
Im vorliegenden Fall ist folgender Heilungsverlauf nach dem Unfall vom 16. Juli 2012 ärztlich dokumentiert: 3.2.1
Im ärztlichen Zwischenbericht vom 2 9. August 2012 stellte Dr. A.___
fest, nach Angaben des Beschwerdeführer s sei der Ruheschmerz sistiert, aktuell be stünden nur noch Schmerzen nach Belastung. Objektiv sei keine Einschränkung des Bewegungsumfanges auszumachen, bei Bewegung im Handgelenk erfolge keine Schmerzauslösung (Urk. 6/23). 3.2.2
I n der Klinik für Plastisch e Chirurgie u nd Handchirurgie der Klinik C.___ wurde am
4. Oktober bzw. 4. Dezember 2012 vermerkt, es liege nur noch geringfügige Druckdolenz über dem Triquetrum, weniger über dem TFCC vor . Der Faustschluss sei ohne Einschränkung möglich, bei Kraftanwendung jedoch schmerzhaft; die Streckung uneingeschränkt möglich, die Beweglichkeit end gradig schmerzhaft, die Sensibil ität ohne pathologischen Befund (Urk. 6/73 und Urk. 6 /74) . 3.2.3
Dr. E.___
bestätigte Ende März 2013 im Wesentlichen die im Dezember 2012 von der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie der Klinik C.___
erhobenen Befunde und konnte ausser einem schmerzbedingt auf
- immerhin - 22 kg reduzierten Krafteinsatz keine Gebrauchseinschränkung der linken Hand mehr feststellen. Retrospektiv hielt sie fest, aufgrund der doku men tierten Befunde habe es sich beim Unfallereignis nicht um ein erhebli ches Trauma handeln können, so dass es für sie schwer nachvollziehbar sei, dass daraus eine neunmonatige Arbeitsunfähigkeit resultieren sollte. Im Übrigen kon statierte sie, dass bisher keine spezifischen medizinischen Behandlungen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durchgeführt worden seien und schlug selber auch keine vor . Vielmehr riet sie vo n der von den Handchirurgen der Klinik C.___ vorgeschlagenen - aber vom Beschwerdeführer abgelehnten - LT Ar th ro dese dezidiert ab; dies unter Abwägung der geringfügigen noch beste hen den Beschwerden unklarer Ätiologie gegenüber den Risiken eines solchen Eingriffs
(Urk. 6/87) . 3.3 3.3.1
Gemäss den übereinstimmenden fachärztlichen Beurteilungen der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie der Klinik C.___, der SUVA-Kreisärztin, Dr. D.___, und der vom Beschwerdeführer für eine fach ärzt liche Zweitmeinung beigezogenen Dr. E.___
lag somit
- spätestens - ab dem Zeitpunkt der s trittigen Leistungseinstellung per 31. Dezember 2012 durch die Beschwerdegegnerin ein stabiler, durch weitere ärztliche Behandlungen in absehbarer Zeit nicht mehr verbesserbarer Unfalle ndzustand vor, welcher den Beschwerdeführer nur noch a m kraftvollen Einsatz der adominanten linken Hand hindert.
Wie der Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen Hauptverhandlung vom 17. Juni 2014 berichtete, blieben seine Beschwerden seit der Leis tungs ein stel lung durch die Beschwerdegegnerin tatsächlich auch subjektiv unverändert und erfolgte keine über die Abgabe von Schmerzmitteln hinausgehende Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustands mehr . (vgl. Prot. S. 2) . 3.3.2
I m Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin lag auf grund des
fachärztliche n Zumutbarkeitsprofil s (Unzumutbarkeit des kraftvollen Einsatzes der adominanten linken Hand, vgl. vorstehende Erwägung) weder an d em vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls innegehabten Arbeitsplatz
noch im Hinblick auf andere manuelle Montagearbeiten, für die der Beschwer deführer beruflich qualifiziert ist, eine wesentlich e
Einschränkung der Arbeits fähigkeit vor .
An seinem angestammten Arbeitsplatz wurde dem Beschwerdeführer auch ange boten, ihm die linke Hand schonende Arbeit zuzuweisen, was
er jedoch unter Hinweis auf die ihm von seinem Hausarzt attestierte vollständig e Arbeits unfähigkeit ab lehnt e (vgl. Urk. 6/50) . U nd gemäss höchstrichterlicher Rechtspre chung vermag eine sogenannte funktionelle Einarmigkeit (d.h. die annähernd vollständige Gebrauchsunfähigkeit einer dominanten Hand) in der Regel höchstens eine 20-25%ige Arbeitsunfähigkeit (zufolge der Zumutbarkeit nur einarmig verrichtbarer Arbeiten) für auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ange botene Hilfstätigkeiten zu bewirken, weshalb der Ausfall einer adomi nanten Hand nur für d e n kraftvollen Einsatz v on vornherein nicht geeignet erscheint, eine Invalidität von mindestens 10 % (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG) zu bewirken.
Ebenso fehlt es an der von Art. 24 Abs. 1 UVG für die Zusprechung einer Integ ritätsentschädigung geforderten Erheblichkeit der Schädigung. 3.3.3
Insgesamt besteht daher kein Anlass, an der durch die vom Beschwerdeführer eingeholte fachärztliche Zweitmeinung Dr. E.___ s bestätigten Arbeits fähig keitsbeurteilung der SUVA-Kreisärztin vom 23. Januar 2013 (Urk. 6/83) zu zwei feln, gemäss der im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der Status quo sine nach dem Unfall bereits erreicht war und demzufolge keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vorlag.
Die dem Beschwerdeführer von seinem Hausarzt auf dem Unfallschein (Urk. 6/66 und Urk. 6/77) attestierte und noch am 7. November 2013 bestätigte
vollständige Arbeitsunfähigkeit zufolge Unfalls (seit 1. September 2012 bis 30. November 2013, vgl. Urk. 17/1) entbehrt jeglicher Begründung, weshalb ihr im sozialversicherungsrechtlichen Prozess keinerlei Beweiswert zukommt und sie auch nicht geeignet ist, Zweifel an der anderslautenden kreisärztlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu wecken (vgl. E. 1.3), zumal die hausärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auch
- zumindest für die Zeit ab der strittigen Leistungseinstellung - in W iderspruch zu allen anderen aktenkundigen ärztli chen Beurteilungen steht .
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 4.
Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer) .
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen A nspruch auf Parteientschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - BLaw Z.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 9. Dezember 2012 attestierte
Dr. D.___
eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für eine Büro tätigkeit seit 1. August 2012, d.h. zwei Woch en nach dem Unfall (Urk. 6/76).
E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invali denrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Ferner hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauerhafte erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1 .2
E. 1.2 .2 dahingehend,
dass sie aufgrund des medizinischen Sachverhalts per 31. Dezember 2012 das Erbringen weitere Leistungen der Unfallversicherung aufgrund des Unfallereignisses vom 1 6. Juli 2012 ab dem 1. Januar 2013 ab lehnte. Dies bestätigte die Beschwerdegegnerin mit der Abweisung der gegen die Verfügung vom 5. März 2013 erhobenen Einsprache (Urk. 2).
E. 1.2.4 Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicher ten ("une sensible amélioration de l'état de l'assuré", "un sensibile migliora mento della salute dell'assicurato" in der französischen resp. italienischen Textfassung des Art. 19 Abs. 1 UVG) zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzep tion nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist (vgl. etwa Art. 1 [seit 1. Januar 2003 Art. 1a mit unverändertem Wortlaut] und Art.
E. 1.3 In der Sprechstunde Handchirurgie der Klinik für Plastische Chirurgie und Hand chirurgie der Klinik C.___ vom 4. Oktober 2012 wurde fol gender Befund erhoben (Urk. 6/74): „Keine Schwellung, keine Rötung, Druck dolenz über Tri quetrum, weniger über TFCC. TFCC load schwach positiv. LT Ballotement positiv. Keine LT Instabilität, jedoch bei Prüfung schmerzhaft. Faustschluss ohne Einschränkung, bei Kraftaufwendung jedoch schmerzhaft. Streckung uneingeschränkt. aROM HG E/F 40-0-50, U/R 25-0-25, endgradig schmerzhaft. Sensibilität ohne pathologischen Befund.“
In der Folgeuntersuchung vom 4. Dezember 2012 wurden bei unverändertem klinischen Befund und nach Einsicht in die Dokumentation der durch Dr. Z.___ veranlasste n MRI-Abklärung eine l unotriquetrale Arthrose links sowie der Verdacht auf Ablösung TFCC vom dorsalen f ovealen Ansatz links diagnostiziert . In der Beurteilung wurde festgehalten, die klinische Untersu chung und die MR-Befunde gingen einher mit den genannten Diagnosen. Auf grund der repetitiven starken Belastungen handle es sich einerseits um eine traumatisierte LT-Arthrose, sowie andererseits, jedoch wahrscheinlich weniger für die Beschwerden verantwortlich, um eine foveale dorsale Ablösung des TFCC von seinem Ansatz. Es wurde mit dem Patienten folgendes operatives Vorgehen besprochen: LT-Arthrodese und in gleicher Sitzung Arthroskopie zur Beurteilung des TFCC, ggf. Débridement desselben. Der Beschwerdeführer sei einem operativen Vorgehen abgeneigt und möchte sich zuerst mit der SUVA besprechen (Urk. 6/73).
E. 1.4 In ihrer Stellungnahme vom 1 1. De zember 2012 hielt SUVA-Kreisärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurochirurgie,
fest, es liege eine vorüber gehende Verschlimmerung einer traumatisierten Lunatum/Triquetrum-Arthrose vor. Der Status quo sine sei nach 3 – 4 Monaten erreicht. Im Bereich des Discus triangularis (TFC) sei eine Kontusion im MRI 08/12 nachgewiesen, allerdings bestehe lediglich der Verdacht auf einen Riss. Bei dem Unfallme cha nismus sei es zu keiner typis chen Hyperextensions/-Rotationsbewegung gekommen, die Hand sei direkt vom Hammer getroffen worden, dies sei kein typischer Ver let zungs mechanismus für eine TFCC-Läsion (Urk. 6/72). Am
E. 1.5 In der Folge führte die SUVA mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2012 gegenüber dem Versicherten aus, der vorliegende Fall werde per Ende Dezember 2012 abgeschlossen bzw. es würden die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten auf diesen Zeitpunkt eingestellt (Urk. 6/78). Am 1 5. Januar 2013 ersuchte der Versicherte, vertreten durch Z.___, um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (Urk. 6/83).
Daraufhin nahm Dr. D.___
am 2 3. Januar 2013 eine nochmalige Beurteilung des medizinischen Sachverhalts vor und kam zum Schluss, dass die aktuell noch bestehenden Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall
zurückzuführen seien . Dementsprechend sei die geplante LT-Arthrodese nach Erreichen des Status quo sine betreffend d i e vorübergehende Verschlim merung der LT-Arthrose nicht mehr unfallbedingt und bestehe auch keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 6/85).
Gestützt auf diese fachärztliche Beurteilung verfügte die SUVA a m 5. März 2013 die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2012 (Urk. 7/86).
E. 1.6 D agegen erhob der Versicherte am 15. April 2013 Einsprache, in welcher er unter anderem eine unvollständige Feststellung des medizinischen Sachverhalts rügte und eine unabhängige ärztliche Begutachtung verlangte (Urk. 6/89).
Bereits vor Einspracheerhebung hatte er sich selbst bzw. auf Empfehlung seines Rechtsvertreters im O.___ von Dr. med. E.___, O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, zum Einholen einer fachärztlichen Zweitmeinung angemeldet (Bericht vom 28 . März 2013, Urk. 6/87). Dr. E.___ konnte aufgrund ihrer Untersuchungen vom 2 5. und 27. März 2013 und den zur Beurteilung vorgelegten Befunden der Vor untersucher (vgl. Urk. 6/87 S. 2) ausser den leichten Veränderungen am proxi malen Lunatum und Triquetrum, welche als Indizien für ein Ulnaimpaktions syndrom, möglicherweise auch als Bone Bruise nach einem Trauma gewertet werden könnten, keine (möglichen) Unfallfolgen objektivieren. Klinisch erhob sie folgende Befunde: „Aspektmässig reizloses linkes Handgelenk mit Fle xion/Ex tension beidseits 80/0/50°, Pro-/Supination beidseits 90/0/90, Ulnar -/Radialduktion rechts 40/0/5° links 40/0/0° mit endständig in die Ulnarduktion Schmerzen ul n ocarpal. Die distale Ulna kann beidseits frei nach dorsal durch palpiert werden. Die Prüfung des lunotriquetralen Allotments ist nicht schmerz haft und nicht vermehrt (!), kein pisotriquetraler Schiebeschmerz, kein Krepi tieren. Radiopalmar ist kein Ganglion sichtbar. Keine Druckdolenz daselbst. Reizloses linkes Handgelenk. Jamar rohe Kraft rechts 60 kg, links schmerzfrei bis 22 kg, danach werden Schmerzen am Ulnastyliod beklagt. Der Patient kommt mit einer Handgelenksmanschette in die Sprechstunde.“
Diese Befunde diskutierte Dr. E.___ im Lichte der anamnestischen Angaben zum Unfallereignis und kam zum Schluss, dass es fraglich sei, ob die geklagten Schmerzen von den objektivierbaren Veränderungen ausgingen, weshalb sie von der geplante n LT-Arthrodese - zumindest aktuell - abrate, zumal ein sol cher Eingriff in der Regel die Handgelenksbeweglichkeit einschränke und nicht selten zu neuen Problemen führe. Hinsichtlich der bisher erfolgten ärztlichen Behandlung hielt sie fest, obwohl heftige Schmerzen beklagt würden, sei thera peutisch bisher nichts unternommen worden, dies neun Monate na ch dem Unfall mit Beurteilung der
Klinik C.___ erstmals Anfang Oktober letzten Jahres und letztmals Anfang Dezember mit Behandlungsvorschlag zur lunotriquetralen Arthrodese, was der Patient abgelehnt habe. Zwischenzeitlich dreieinhalb Monate später sei nichts passiert, ausser der Vereinbarung des Termins in der vorliegenden Sprechstunde. Insgesamt könne sie daher dem Entscheid der SUVA Folge leisten. Sie könne aufgrund der Befunde und der ihr bekannten Informationen zum Verlauf schon die bisherige neunmonatige Arbeitsunfähig keit nicht nachvollziehen; eine weitere Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch nicht zu begründen.
Auch die Untersuchung Dr. E.___ s vom 2. April 2013 unter BV-gesteuerter Infiltration von Kenacort 40 ergab keine Anhaltspunkte auf eine LT-Bandläsion (Bericht vom 2. April 2013, Urk. 6/88).
Nachdem Kreisarzt Dr. F.___, Facharzt für Chirurgie, am 17. April 2013 bestätigt hatte, dass die im Einspracheverfahren neu eingegangenen Berichte Dr. E.___ s keine Änderung der kreisärztlichen Stellungnahme vom 23. Januar 2013 erforderlich machten (Urk. 6/91), wies die SUVA die Ein sprache mit Entscheid vom 3 0. April 2013 ab (Urk. 2).
E. 2 zweiter Satz UVG, wo dies für den Taggeldanspruch nochmals statuiert wird). Nach kon stanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat - sofern allfällige Ein glie de rungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - die Heilbe handlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesund heits zustan des erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Ein stel lung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsent schädig ung abzu schliessen (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1 mit Hinweisen auf die ältere Rechtspre chung).
E. 2.1 Auch wenn die Beschwerdegegnerin mit der informellen Ankündigung vom 20. Dezember 2012, Urk. 6/78) und der V erfügung vom
5. März 2013 (Urk. 6/86) die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2012 mit der Begründung ab ge lehnt hat, die noch bestehenden Beschwerden seien nicht unfallkausal, und den Kranken
- bzw. Krankentaggeld versicherer des Beschwerdeführers als für die Erbringung von Heilkosten- und Taggeld leistungen
ab dem 1. Januar 2013 zu ständig erklärte, konnte sie damit n ur über ihre eigene Leistungspflicht verfü gen . Sie tat d ies im Sinne eines Fallabschlusses gemäss vorste hender Erwägung
E. 2.2 Streitgegenstand des vor liegenden Verfahrens ist der vom Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend gemachte Anspruch auf Leistungen
der Unfallversi cherung ab dem 1. Januar 2013 und über den Zeitpunkt der Beschwerde erhebung vom 3. Juni 2013 hinaus (Urk. 1 S. 2) . 3. 3.1
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die vorliegenden fachärztlichen Beurteilungen der Ursache seiner noch anhaltenden Schmerzen seien unvoll ständig und widersprüchlich, weshalb die Beschwerdegegnerin den ihrem Ent scheid zugrundeliegenden medizinischen Sachverhalt un genügend abgeklärt habe und eine unabhängige ärztliche Begutachtung erforderlich sei (Urk. 1 S. 7 ff. und Urk. 15 S. 6 ff.), ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nach Art. 43 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen nur verpflic htet ist, die zur Fest stellung der tatbeständlichen Anspruchsvorauss e tzungen für die anbegehrten Versicherungsl eistung en notwendigen Abklärungen zu tätigen.
Mit Blick auf die Anspruchsvoraussetzung der namhaften Besserung des Gesund heitszustandes des Versicherten durch eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung beim Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld in der Unfallversi cherung (vgl. vorstehende E. 1. 2 .
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00145 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom
6. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch BLaw Z.___ gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1976, war seit Juli 2011 als Montagemitarbei ter bei der Firma Y.___, angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 1 6. Juli 2012 erlitt er einen Unfall, als er bei der Demontage eines Elektromo tors mittels Hammer und Meissel mit dem Hammer die linke Hand traf (Unfall meldung, Urk. 6/2; Urk. 6/46). 1.2
Die medizinische Erstbehandlung erfolgte am 20. Juli 2012 durch Dr. med. Z.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, welcher eine Druckdolenz im Handgelenk feststellte und - aufgrund des von ihm eingeholten MRI-Befund es (Urk. 6/39)
- eine Kontusion mit Bonebruise und Rissbildung im TFC diagnosti zierte. Dr. Z.___ verordnete die Ruhigstellung des lädierten Handgelenks mit einer Schiene und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 20. Juli bis voraussichtlich Ende August 2012 (Bericht Dr. Z.___ vom 22. August 2012, Urk. 6/36).
Am 29. August 2012 berichtete Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, dass aktuell im linken Handgelenk nur noch Schmerzen bei Be lastung aufträten und keine Einschränkung des Bewegungsumfangs bestehe sowie Bewegungen keine Schmerzen auslösen würden. Die Prognose für den weiteren Verlauf sei gut und ein Arbeitsversuch bei 50%iger Arbeitsfähigkeit zumutbar. Die Behandlung dauere voraussichtlich noch zwei bis drei Wochen (Urk. 6/23) .
Für September 2012 attestierten Dr. A.___ sowie Dr. med. B.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, auf dem Unfallschein eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 6/66). 1.3
In der Sprechstunde Handchirurgie der Klinik für Plastische Chirurgie und Hand chirurgie der Klinik C.___ vom 4. Oktober 2012 wurde fol gender Befund erhoben (Urk. 6/74): „Keine Schwellung, keine Rötung, Druck dolenz über Tri quetrum, weniger über TFCC. TFCC load schwach positiv. LT Ballotement positiv. Keine LT Instabilität, jedoch bei Prüfung schmerzhaft. Faustschluss ohne Einschränkung, bei Kraftaufwendung jedoch schmerzhaft. Streckung uneingeschränkt. aROM HG E/F 40-0-50, U/R 25-0-25, endgradig schmerzhaft. Sensibilität ohne pathologischen Befund.“
In der Folgeuntersuchung vom 4. Dezember 2012 wurden bei unverändertem klinischen Befund und nach Einsicht in die Dokumentation der durch Dr. Z.___ veranlasste n MRI-Abklärung eine l unotriquetrale Arthrose links sowie der Verdacht auf Ablösung TFCC vom dorsalen f ovealen Ansatz links diagnostiziert . In der Beurteilung wurde festgehalten, die klinische Untersu chung und die MR-Befunde gingen einher mit den genannten Diagnosen. Auf grund der repetitiven starken Belastungen handle es sich einerseits um eine traumatisierte LT-Arthrose, sowie andererseits, jedoch wahrscheinlich weniger für die Beschwerden verantwortlich, um eine foveale dorsale Ablösung des TFCC von seinem Ansatz. Es wurde mit dem Patienten folgendes operatives Vorgehen besprochen: LT-Arthrodese und in gleicher Sitzung Arthroskopie zur Beurteilung des TFCC, ggf. Débridement desselben. Der Beschwerdeführer sei einem operativen Vorgehen abgeneigt und möchte sich zuerst mit der SUVA besprechen (Urk. 6/73). 1.4
In ihrer Stellungnahme vom 1 1. De zember 2012 hielt SUVA-Kreisärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurochirurgie,
fest, es liege eine vorüber gehende Verschlimmerung einer traumatisierten Lunatum/Triquetrum-Arthrose vor. Der Status quo sine sei nach 3 – 4 Monaten erreicht. Im Bereich des Discus triangularis (TFC) sei eine Kontusion im MRI 08/12 nachgewiesen, allerdings bestehe lediglich der Verdacht auf einen Riss. Bei dem Unfallme cha nismus sei es zu keiner typis chen Hyperextensions/-Rotationsbewegung gekommen, die Hand sei direkt vom Hammer getroffen worden, dies sei kein typischer Ver let zungs mechanismus für eine TFCC-Läsion (Urk. 6/72). Am 1 9. Dezember 2012 attestierte
Dr. D.___
eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für eine Büro tätigkeit seit 1. August 2012, d.h. zwei Woch en nach dem Unfall (Urk. 6/76). 1.5
In der Folge führte die SUVA mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2012 gegenüber dem Versicherten aus, der vorliegende Fall werde per Ende Dezember 2012 abgeschlossen bzw. es würden die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilungskosten auf diesen Zeitpunkt eingestellt (Urk. 6/78). Am 1 5. Januar 2013 ersuchte der Versicherte, vertreten durch Z.___, um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (Urk. 6/83).
Daraufhin nahm Dr. D.___
am 2 3. Januar 2013 eine nochmalige Beurteilung des medizinischen Sachverhalts vor und kam zum Schluss, dass die aktuell noch bestehenden Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall
zurückzuführen seien . Dementsprechend sei die geplante LT-Arthrodese nach Erreichen des Status quo sine betreffend d i e vorübergehende Verschlim merung der LT-Arthrose nicht mehr unfallbedingt und bestehe auch keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 6/85).
Gestützt auf diese fachärztliche Beurteilung verfügte die SUVA a m 5. März 2013 die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2012 (Urk. 7/86).
1.6
D agegen erhob der Versicherte am 15. April 2013 Einsprache, in welcher er unter anderem eine unvollständige Feststellung des medizinischen Sachverhalts rügte und eine unabhängige ärztliche Begutachtung verlangte (Urk. 6/89).
Bereits vor Einspracheerhebung hatte er sich selbst bzw. auf Empfehlung seines Rechtsvertreters im O.___ von Dr. med. E.___, O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, zum Einholen einer fachärztlichen Zweitmeinung angemeldet (Bericht vom 28 . März 2013, Urk. 6/87). Dr. E.___ konnte aufgrund ihrer Untersuchungen vom 2 5. und 27. März 2013 und den zur Beurteilung vorgelegten Befunden der Vor untersucher (vgl. Urk. 6/87 S. 2) ausser den leichten Veränderungen am proxi malen Lunatum und Triquetrum, welche als Indizien für ein Ulnaimpaktions syndrom, möglicherweise auch als Bone Bruise nach einem Trauma gewertet werden könnten, keine (möglichen) Unfallfolgen objektivieren. Klinisch erhob sie folgende Befunde: „Aspektmässig reizloses linkes Handgelenk mit Fle xion/Ex tension beidseits 80/0/50°, Pro-/Supination beidseits 90/0/90, Ulnar -/Radialduktion rechts 40/0/5° links 40/0/0° mit endständig in die Ulnarduktion Schmerzen ul n ocarpal. Die distale Ulna kann beidseits frei nach dorsal durch palpiert werden. Die Prüfung des lunotriquetralen Allotments ist nicht schmerz haft und nicht vermehrt (!), kein pisotriquetraler Schiebeschmerz, kein Krepi tieren. Radiopalmar ist kein Ganglion sichtbar. Keine Druckdolenz daselbst. Reizloses linkes Handgelenk. Jamar rohe Kraft rechts 60 kg, links schmerzfrei bis 22 kg, danach werden Schmerzen am Ulnastyliod beklagt. Der Patient kommt mit einer Handgelenksmanschette in die Sprechstunde.“
Diese Befunde diskutierte Dr. E.___ im Lichte der anamnestischen Angaben zum Unfallereignis und kam zum Schluss, dass es fraglich sei, ob die geklagten Schmerzen von den objektivierbaren Veränderungen ausgingen, weshalb sie von der geplante n LT-Arthrodese - zumindest aktuell - abrate, zumal ein sol cher Eingriff in der Regel die Handgelenksbeweglichkeit einschränke und nicht selten zu neuen Problemen führe. Hinsichtlich der bisher erfolgten ärztlichen Behandlung hielt sie fest, obwohl heftige Schmerzen beklagt würden, sei thera peutisch bisher nichts unternommen worden, dies neun Monate na ch dem Unfall mit Beurteilung der
Klinik C.___ erstmals Anfang Oktober letzten Jahres und letztmals Anfang Dezember mit Behandlungsvorschlag zur lunotriquetralen Arthrodese, was der Patient abgelehnt habe. Zwischenzeitlich dreieinhalb Monate später sei nichts passiert, ausser der Vereinbarung des Termins in der vorliegenden Sprechstunde. Insgesamt könne sie daher dem Entscheid der SUVA Folge leisten. Sie könne aufgrund der Befunde und der ihr bekannten Informationen zum Verlauf schon die bisherige neunmonatige Arbeitsunfähig keit nicht nachvollziehen; eine weitere Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch nicht zu begründen.
Auch die Untersuchung Dr. E.___ s vom 2. April 2013 unter BV-gesteuerter Infiltration von Kenacort 40 ergab keine Anhaltspunkte auf eine LT-Bandläsion (Bericht vom 2. April 2013, Urk. 6/88).
Nachdem Kreisarzt Dr. F.___, Facharzt für Chirurgie, am 17. April 2013 bestätigt hatte, dass die im Einspracheverfahren neu eingegangenen Berichte Dr. E.___ s keine Änderung der kreisärztlichen Stellungnahme vom 23. Januar 2013 erforderlich machten (Urk. 6/91), wies die SUVA die Ein sprache mit Entscheid vom 3 0. April 2013 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 3. Juni 2013 Beschwerde erhe ben mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben; es seien ihm Taggelder bis auf weiteres zuzusprechen; eventualiter sei die Angele genheit zur Neubeurteilung an die Beschwerd egegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In ver fah rensmässiger Hinsicht stellte der Beschwerde führer den Antrag, es sei eine öffentliche Verh andlung durchzuführen (Urk. 1).
Am 8. Juli 2013 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort ein, in welcher sie Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 5). Dem Beschwerde führer wurde dies am 1 0. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Mit Eingabe vom 1 9. Juli 2013 stellte der Beschwerdeführer den verfahrenslei tenden Antrag, es sei ein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 8). Das Gericht teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 7. August 2013 mit, dass nach Durchführung der beantragten öffentlichen Verhandlung entschieden werde, ob zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein weiterer Schriftenwec hsel erforderlich sei (Urk. 9).
Am 17. Juni 2014 fand die vom Beschwerdeführer beantragte öffentliche Haupt verhandlung statt, in welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Abwesenheit einer Vertretung der Beschwerdegegnerin plädierte
(vgl. Plädo yernotizen, Urk. 15) und der Beschwerdeführer zur allgemeinen Ergänzung des Sachverhalts befragt wurde (Prot. S. 2 f.). Zur Ergänzung des medizinischen Sachverhalts reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines ärztlichen Zeugnisses Dr. B.___ s vom 7. November 2013 (zu Händen des Arbeitgebers) zu den Akten, welches - ohne weitere Angaben - eine unfallbedingte vollständige Arbeitsun fähigkeit vom 1. September 2012 bis zum 30. November 2013 attestierte (Urk. 17/1). Am 23. Juni 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in das Protokoll der Hauptverhandlung (Urk. 19), worauf ihm dieses zur Einsicht und Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 21) . Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2014 bestätigt hatte, dass das Protokoll - vorbehältlich seiner Korrekturen bzw. Ergänzungen - korrekt und vollständig sei (Urk. 22), wurde dieses am 14. Juli 2014 samt den diesbezüglichen Eingaben und Beilagen des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 2 4). Diese äusserte sich nicht dazu. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invali denrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Ferner hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauerhafte erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). 1 .2 1.2 .1
G emäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versi cher ten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, der Rentenanspruch (Abs. 1 ers ter Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld leis tungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz UVG, wo dies für den Taggeldanspruch nochmals statuiert wird). Nach kon stanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat - sofern allfällige Ein glie de rungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - die Heilbe handlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesund heits zustan des erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Ein stel lung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsent schädig ung abzu schliessen (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1 mit Hinweisen auf die ältere Rechtspre chung). 1.2 .2
Nahtlos an diese Regelung schliesst sich Art. 21 Abs. 1 UVG an. Danach soll Heilbehandlung - wie die übrigen Pflegeleistungen und die Kostenvergütungen - nach Festsetzung der Rente durch den Unfallversicherer nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt werden, so bei Berufskrankheit (lit. a), bei Rückfall oder Spätfolgen zur wesentlichen Besserung oder Bewahrung vor wesentlicher Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (lit. b), zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit (lit. c) und zur wesentlichen Verbesserung oder zur Bewahrung vor wesentlicher Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes im Falle der Er werbsunfähigkeit (lit. d). Im dazwischen liegenden Bereich, nämlich wenn einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Bes serung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und anderseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen. An seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (BGE 134 V 109 E. 4.2). 1.2 .3
Hinsichtlich des Taggeldanspruchs wird sodann d er in Art. 19 Abs. 1 UVG für den unfallversicherungsrechtlichen Fallabschluss vorbehaltene Abschluss allfäl liger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung in
Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) dahingehend relativiert, dass in denjenigen Fällen, in denen von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, aber der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung noch aussteht (oder - in maiore minus - die von der IV gewährte berufliche Einglie derung noch nicht abgeschlossen ist) vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an subsidiär eine Übergangsrente der Unfallversicherung
aus zurichten ist, deren Höhe aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit fest gesetzt wird . Der Anspruch auf diese Übergangsrente erlischt beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV (Art. 30 Abs. 1 lit. a UVV), mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung (Art. 30 Abs. 1 lit. b UVV) und (bei Abschluss der beruflichen Massnahme oder deren rechtskräftiger Ver weigerung) mit der Festsetzung der definitiven Rente (Art. 30 Abs. 1 lit. c UVV) .
Sobald von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung in absehbarer Zeit keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu er warten ist, wird somit der Taggeldanspruch hinfällig und stellen sich in jedem Fall
- gleichzeitig - die Fragen nach dem Kausalzusammenhang zwischen den noch anhaltenden Beschwerden und dem Unfallereignis (vgl. BGE 134 V 109) sowie nach den Dauerleistungen (zum Begriff: vgl. BGE 134 V 109 E. 4.1) der Unfall versicherung, welche verunfallten Person aufgrund der medizinischen Sach lage noch zustehen. 1.2.4
Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicher ten ("une sensible amélioration de l'état de l'assuré", "un sensibile migliora mento della salute dell'assicurato" in der französischen resp. italienischen Textfassung des Art. 19 Abs. 1 UVG) zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzep tion nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist (vgl. etwa Art. 1 [seit 1. Januar 2003 Art. 1a mit unverändertem Wortlaut] und Art. 4 UVG), wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wieder herstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetz geber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen auf die ältere Rechtsprechung). 1 . 3
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abge geben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol gerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder dessen Her kunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss gleich falls Beweiswert beigemessen werden, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi zien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 311). 2. 2.1
Auch wenn die Beschwerdegegnerin mit der informellen Ankündigung vom 20. Dezember 2012, Urk. 6/78) und der V erfügung vom
5. März 2013 (Urk. 6/86) die Leistungseinstellung per 31. Dezember 2012 mit der Begründung ab ge lehnt hat, die noch bestehenden Beschwerden seien nicht unfallkausal, und den Kranken
- bzw. Krankentaggeld versicherer des Beschwerdeführers als für die Erbringung von Heilkosten- und Taggeld leistungen
ab dem 1. Januar 2013 zu ständig erklärte, konnte sie damit n ur über ihre eigene Leistungspflicht verfü gen . Sie tat d ies im Sinne eines Fallabschlusses gemäss vorste hender Erwägung 1.2 .2 dahingehend,
dass sie aufgrund des medizinischen Sachverhalts per 31. Dezember 2012 das Erbringen weitere Leistungen der Unfallversicherung aufgrund des Unfallereignisses vom 1 6. Juli 2012 ab dem 1. Januar 2013 ab lehnte. Dies bestätigte die Beschwerdegegnerin mit der Abweisung der gegen die Verfügung vom 5. März 2013 erhobenen Einsprache (Urk. 2). 2.2
Streitgegenstand des vor liegenden Verfahrens ist der vom Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend gemachte Anspruch auf Leistungen
der Unfallversi cherung ab dem 1. Januar 2013 und über den Zeitpunkt der Beschwerde erhebung vom 3. Juni 2013 hinaus (Urk. 1 S. 2) . 3. 3.1
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die vorliegenden fachärztlichen Beurteilungen der Ursache seiner noch anhaltenden Schmerzen seien unvoll ständig und widersprüchlich, weshalb die Beschwerdegegnerin den ihrem Ent scheid zugrundeliegenden medizinischen Sachverhalt un genügend abgeklärt habe und eine unabhängige ärztliche Begutachtung erforderlich sei (Urk. 1 S. 7 ff. und Urk. 15 S. 6 ff.), ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nach Art. 43 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen nur verpflic htet ist, die zur Fest stellung der tatbeständlichen Anspruchsvorauss e tzungen für die anbegehrten Versicherungsl eistung en notwendigen Abklärungen zu tätigen.
Mit Blick auf die Anspruchsvoraussetzung der namhaften Besserung des Gesund heitszustandes des Versicherten durch eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung beim Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeld in der Unfallversi cherung (vgl. vorstehende E. 1. 2 . 4) bedeutet dies, dass ab dem Zeitpunkt, in welchem hinsichtlich der
nach dem Unfall verbleibenden Restarbeits fähigkeit ein stabiler, durch weitere ärztliche Behandlungen in absehbarer Zeit nicht mehr verbesserbarer Endzustand eingetreten ist, nicht nur der Taggeld an spruch nach Art. 16 UVG sowie
- vorbehältlich des Anspruchs auf Heilbe handlung nach Festsetzung der Rente in besonderen Fällen (vgl. Art. 21 UVG) - der Anspruch auf Gewährung weiterer ärztlicher Behandlung durch den Unfall versicherer, sondern auch die Verpflichtung des Unfallversicherers zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalt s
hinfällig wird.
Denn ein allfälliger Anspruch auf Dauerleistungen der Unfallversicherung (Inva lidenrente nach Art. 18 UVG und Integritätsents chädigung nach Art. 24 UVG) ist
aufgrund der Unfallresiduen im Zeitpunkt des Dahinfallens von Tag geld- und Heilbehandlungsansprüchen zu ermitteln. Sind die dann noch nach weisbaren Gesundheitsschäden zu geringfügig, um einen Anspruch auf Dauer leistungen der Unfallversicherung aus zulösen, ist nicht weiter abzuklären, inwiefern es sich dabei effektiv um Unfallfolgen handelt . 3.2
Im vorliegenden Fall ist folgender Heilungsverlauf nach dem Unfall vom 16. Juli 2012 ärztlich dokumentiert: 3.2.1
Im ärztlichen Zwischenbericht vom 2 9. August 2012 stellte Dr. A.___
fest, nach Angaben des Beschwerdeführer s sei der Ruheschmerz sistiert, aktuell be stünden nur noch Schmerzen nach Belastung. Objektiv sei keine Einschränkung des Bewegungsumfanges auszumachen, bei Bewegung im Handgelenk erfolge keine Schmerzauslösung (Urk. 6/23). 3.2.2
I n der Klinik für Plastisch e Chirurgie u nd Handchirurgie der Klinik C.___ wurde am
4. Oktober bzw. 4. Dezember 2012 vermerkt, es liege nur noch geringfügige Druckdolenz über dem Triquetrum, weniger über dem TFCC vor . Der Faustschluss sei ohne Einschränkung möglich, bei Kraftanwendung jedoch schmerzhaft; die Streckung uneingeschränkt möglich, die Beweglichkeit end gradig schmerzhaft, die Sensibil ität ohne pathologischen Befund (Urk. 6/73 und Urk. 6 /74) . 3.2.3
Dr. E.___
bestätigte Ende März 2013 im Wesentlichen die im Dezember 2012 von der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie der Klinik C.___
erhobenen Befunde und konnte ausser einem schmerzbedingt auf
- immerhin - 22 kg reduzierten Krafteinsatz keine Gebrauchseinschränkung der linken Hand mehr feststellen. Retrospektiv hielt sie fest, aufgrund der doku men tierten Befunde habe es sich beim Unfallereignis nicht um ein erhebli ches Trauma handeln können, so dass es für sie schwer nachvollziehbar sei, dass daraus eine neunmonatige Arbeitsunfähigkeit resultieren sollte. Im Übrigen kon statierte sie, dass bisher keine spezifischen medizinischen Behandlungen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durchgeführt worden seien und schlug selber auch keine vor . Vielmehr riet sie vo n der von den Handchirurgen der Klinik C.___ vorgeschlagenen - aber vom Beschwerdeführer abgelehnten - LT Ar th ro dese dezidiert ab; dies unter Abwägung der geringfügigen noch beste hen den Beschwerden unklarer Ätiologie gegenüber den Risiken eines solchen Eingriffs
(Urk. 6/87) . 3.3 3.3.1
Gemäss den übereinstimmenden fachärztlichen Beurteilungen der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie der Klinik C.___, der SUVA-Kreisärztin, Dr. D.___, und der vom Beschwerdeführer für eine fach ärzt liche Zweitmeinung beigezogenen Dr. E.___
lag somit
- spätestens - ab dem Zeitpunkt der s trittigen Leistungseinstellung per 31. Dezember 2012 durch die Beschwerdegegnerin ein stabiler, durch weitere ärztliche Behandlungen in absehbarer Zeit nicht mehr verbesserbarer Unfalle ndzustand vor, welcher den Beschwerdeführer nur noch a m kraftvollen Einsatz der adominanten linken Hand hindert.
Wie der Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen Hauptverhandlung vom 17. Juni 2014 berichtete, blieben seine Beschwerden seit der Leis tungs ein stel lung durch die Beschwerdegegnerin tatsächlich auch subjektiv unverändert und erfolgte keine über die Abgabe von Schmerzmitteln hinausgehende Behandlung zur Verbesserung des Gesundheitszustands mehr . (vgl. Prot. S. 2) . 3.3.2
I m Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin lag auf grund des
fachärztliche n Zumutbarkeitsprofil s (Unzumutbarkeit des kraftvollen Einsatzes der adominanten linken Hand, vgl. vorstehende Erwägung) weder an d em vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls innegehabten Arbeitsplatz
noch im Hinblick auf andere manuelle Montagearbeiten, für die der Beschwer deführer beruflich qualifiziert ist, eine wesentlich e
Einschränkung der Arbeits fähigkeit vor .
An seinem angestammten Arbeitsplatz wurde dem Beschwerdeführer auch ange boten, ihm die linke Hand schonende Arbeit zuzuweisen, was
er jedoch unter Hinweis auf die ihm von seinem Hausarzt attestierte vollständig e Arbeits unfähigkeit ab lehnt e (vgl. Urk. 6/50) . U nd gemäss höchstrichterlicher Rechtspre chung vermag eine sogenannte funktionelle Einarmigkeit (d.h. die annähernd vollständige Gebrauchsunfähigkeit einer dominanten Hand) in der Regel höchstens eine 20-25%ige Arbeitsunfähigkeit (zufolge der Zumutbarkeit nur einarmig verrichtbarer Arbeiten) für auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ange botene Hilfstätigkeiten zu bewirken, weshalb der Ausfall einer adomi nanten Hand nur für d e n kraftvollen Einsatz v on vornherein nicht geeignet erscheint, eine Invalidität von mindestens 10 % (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG) zu bewirken.
Ebenso fehlt es an der von Art. 24 Abs. 1 UVG für die Zusprechung einer Integ ritätsentschädigung geforderten Erheblichkeit der Schädigung. 3.3.3
Insgesamt besteht daher kein Anlass, an der durch die vom Beschwerdeführer eingeholte fachärztliche Zweitmeinung Dr. E.___ s bestätigten Arbeits fähig keitsbeurteilung der SUVA-Kreisärztin vom 23. Januar 2013 (Urk. 6/83) zu zwei feln, gemäss der im Zeitpunkt der Leistungseinstellung der Status quo sine nach dem Unfall bereits erreicht war und demzufolge keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vorlag.
Die dem Beschwerdeführer von seinem Hausarzt auf dem Unfallschein (Urk. 6/66 und Urk. 6/77) attestierte und noch am 7. November 2013 bestätigte
vollständige Arbeitsunfähigkeit zufolge Unfalls (seit 1. September 2012 bis 30. November 2013, vgl. Urk. 17/1) entbehrt jeglicher Begründung, weshalb ihr im sozialversicherungsrechtlichen Prozess keinerlei Beweiswert zukommt und sie auch nicht geeignet ist, Zweifel an der anderslautenden kreisärztlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zu wecken (vgl. E. 1.3), zumal die hausärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung auch
- zumindest für die Zeit ab der strittigen Leistungseinstellung - in W iderspruch zu allen anderen aktenkundigen ärztli chen Beurteilungen steht .
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 4.
Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht, GSVGer) .
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen A nspruch auf Parteientschädigung (§ 34 Abs. 1 GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - BLaw Z.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst