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UV.2013.00139

Die als Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden stehen nicht überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall

Zürich SozVersG · 2014-05-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1962, war seit 1. April 2007 bei der Y.___ als Chauffeur angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schwei ze rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Un fällen ver sichert ( Urk. 1 3 /3).

A m 2 6. Mai 2008 rutschte er von der Leiter seines Beton mischers , landete

mit beiden Beinen auf dem Boden und verspürte in beiden Knie n sofort einen starken Schmerz

( Urk. 1 3 /3 - 4 , Urk.

13/16 S.

2 ). Im Z.___ , wo er am selben Tag untersucht wurde , wurde n

Knie distorsio n en

beidseits ( rechts mehr als links ) und ein Status nach dreimaliger Kniespie gelung rechts

diagnostiziert

( Urk. 13 /4 ).

Die SUVA gewährte Heilbe handlung und Tag geld. Es folgten die bildgebende n Unter su chungen des rechten Knies im Z.___ vom 30.

Mai 2008 ( Urk.

13/1) sowie des Kniegelenks links i m A.___

vom 2. Juli 2008 ( Urk. 13/7). Der Versi cher te konsultierte am 3 0. Juli 2008 die Ärzte der B.___ , wo er an gab, dass er beim Unfall vom 2 6. Mai 2008 versucht habe, sich an der Lei ter festzuhalten, und seither in der rechten Schulter Schmerzen verspüre (Urk.

13/11 S.

1 ).

A m 11.

August 2008 wurde im A.___ e ine MR Ar thro grafie der Schulter rechts

durchge führt ( Urk. 13 /10 ). Die Schulterbe schwer den des Versicherten wurden ab 27.

April 2009 in der C.___

abgeklärt ( Urk. 13/24,

Urk. 13/30, Urk.

13/32 -33, Urk. 13/37 ).

Dr. med. D.___ , Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, be richtete am 2 2. September 2009 über seine drei am bulanten Behandlungen des Versicherten ( Urk. 13/48). Am

1 4. Oktober 2009 e rfolgte eine Untersuchung durch den SUVA-Kreisarzt ( Urk.

13/45). Mi t Ver fügung vom 28.

Oktober 2009 stellte die SUVA ihre Ver sicherungs leistungen (Taggeld und Heilungskosten) per 31.

Oktober 2009 ein ( Urk. 13/46). Diese Ver fügung er wuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 1 3. Juli 2010 ging bei der SUVA der Bericht von PD Dr. med . E.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 6. Juli 2010 ( Urk. 13/62) ein, welchen sie ihrem Kreisarzt zu r Beurteilung vorlegte (Urk. 13/63).

Sie teilte PD Dr. E.___ m it Schreiben vom 2 7. Juli 2010 mit , dass die von ihm vorgesehen e Schulterarthroskopie nicht unfallbedingt in diziert sei (Urk.

13/64). Am 7. Oktober 2010 wurde die Schulteroperation im F.___ durchgeführt ( Urk. 13/82 S. 4 ). X.___ liess der SUVA mit Eingabe vom 1 9. Oktober 2010 unter Hinweis auf die Berichte von PD

Dr. E.___ zu den Schulterbeschwerden ( Urk. 13/70 S. 3-4, S. 6-8) einen

Rückfall melden (Urk.

13/70 S.

1) . Mit Schreiben vom 1 7. November 2010 lehnt e die SUVA unter Hinweis auf die fehlende Unfallkausalität der Beschwer den eine weitere Leistungspflicht ab ( Urk. 13/71). Sie erhielt den Bericht von PD Dr.

E.___ vom 2 4 . Januar 2011 ( Urk. 13/72). Am 2 4 . November 2011 kam es im F.___ zu einer weiteren Schulterarth roskopie und einer Rotatoren manschettenrekonstruktion (Urk.

13/82 S.

4 , Urk. 16/1 S.

1 ). Der Ver si cherte wurde am 15. März 2012 erneut an der Schulter ope riert ( Urk. 16/1 S.

1). Die SUVA verneinte m it Verfügung vom 11.

Dezember 2012 ihre weitere Leis tungspflicht ( Urk. 13/81), wogegen X.___ am 2 8. Januar 2013 Ein spra che erhob ( Urk. 13/82 S. 1-3 ). Die SUVA holte die ärztliche Beur teilung ihres Kreis arztes vom 3 0. Januar 2013 ein ( Urk. 13/85). Mit Ent scheid vom 2 5. April 2013 wies sie die Einsprache von X.___ vom

28. Januar 2 013 ab ( Urk. 2).

2.

Da gegen führte X.___ am 2 9. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm medizinische Leistungen und Thera pie zu gewähren und ihm weiter Taggelder bzw. Rentenleistungen zu er bringen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. In pro zessualer Hinsicht beantrage er Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und er suchte um Be stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Guy Reich

( Urk.

1 S.

2). Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 ( Urk.

7) liess der Beschwerdeführer den Bericht von PD Dr. E.___ vom

29. Janua r 2013 (Urk. 8) einreichen.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2013 Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei ( Urk. 12 S. 2, unter Beilage ihrer Akten Urk. 13/1-90), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 5. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14).

Mit Eingabe n vom 1 2. November 2013 (Urk.

15) und 11. März 2014 (Urk.

18) reich te der Beschwerdeführer jeweils weitere medizinische Un terlagen (Urk. 16/1-2, Urk. 19/1-5) ein. Der Beschwerdegegnerin wurde je eine Kopie von Urk. 15 , Urk. 16/1-2 , Urk. 18 und Urk. 19/1-5 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17 , Urk. 21 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invali den rente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort set z ung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heits zu standes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der In va lidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heil be handlung und die Taggeld leistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem ein getretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sam menhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusam menhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleini ge oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör per liche oder geistige Inte grität der ver sicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.

3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E.

2b, 119 V 335 E.

1, 118 V 289 E.

1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinwei sen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und so bald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der je ni ge Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haf ten Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publi zier tes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). 1 .4 1.4 .1

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] ). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Ar beitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heil tes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver än derungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen kön nen (BGE 118 V 293 E.

2c mit Hinweisen). 1.4 .2

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall er eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver siche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Be schwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheits schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E.

2c in fine ). 2. 2 .1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die weiterhin geklag ten Schulterbeschwerden leistungs pflich tig ist. Ein Wiederaufflackern von Be schwerden seit der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per 3 1. Oktober 2009 ( Urk. 13/46) wird an sich nicht behauptet (vgl. Urk.

1 S.

2) , wo mit grundsätzlich nicht von einem Rückfall gesprochen werden kann . Für die Beurteilung der vor liegenden Angelegenheit ist aber nicht ausschlaggebend, ob die se Be schwerden als Rückfall oder als Teil des Grundfalls gesehen werden. Bei beiden Konstella tionen müssen die Beschwerde n in ein em natürliche n und adä quaten Kausal zusammenhang zu m Unfall vom 26. Mai 2008 stehen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_282/2007 vom 8. Februar 2008 E. 2). 2 .2

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. April 2013 führte die Be schwer degegnerin

im Wesentlichen aus, ab Juni 2010 habe der Beschwerde führer er neut über Schulterbeschwerden rechts geklagt. Da nach der Leistungs einstellung

per 3 1. Oktober 2009 nur noch krankheitsbedingte Beschwerden vorgelegen hätten , für welche sie nicht leistungspflichtig sei, bleibe für einen Rück fall kein

Raum. Daran ändere nichts, dass die degenerativen Verän derun gen (in der Schul ter) fortgeschritten seien bzw. eine leichte Grössen pro gredienz der Ruptur (des Supraspinatus ) eingetreten sei. Die Aussage im Be richt von PD Dr. E.___ vom

6. Juli 2010 ,

wonach es sich bei der Infraspinatussehnenatrophie mit grösster Wahrschein lichkeit um eine traumati sch bedingte Läsion handle, über zeuge nicht, denn es werde nicht begründet, weshalb diese nun – über zwei Jahre nach dem Unfall, nach dem keine frischen traumatischen Läsionen festgestellt worden seien – da mit zusammenhängen solle ( Urk.

2 S.

7). Weiter macht die Be schwerde geg nerin geltend, dass sich PD Dr. E.___ im Bericht vom 29. Januar 2013 ( Urk. 8) überhaupt nicht zur Unfallkausalität äussere ( Urk. 12 S.

6). 2.3

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass ge stützt auf die Berichte von PD Dr. E.___ nicht von einem degenera tiven Befund, sondern von einem verschlechterten Zustand im Zusammenhang mit einem Unfallereignis auszugehen

sei ( Urk. 1 S. 3, Urk. 7 S.

2) . Eventuali t er sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere medizi nische Abklärungen vor zu nehmen. Was deren Kreisarzt unter Verweis auf seinen früheren Bericht aus führe, reiche zur Beur teilung der Kausalität nicht aus ( Urk.

1 S.

3). 3 . 3.1

Bei der MR Arthrografie der Schulter rechts

im A.___ vom 1 1. August 2008 zeigte n sich als prädisponierende Faktoren für ein subacromiales

Impingement

leichtgradige AC-Gelenksarthrosen und eine

Acro mion-Morphologie angedeutet Typ III nach Bigliani mit Einengung des Sub a cro mial raumes auf knapp 5,5 mm, wenig Flüssigkeit in der Bursa subdeltoidea , eine Tendinose der Supraspinatussehne mit zudem kleiner b ur saseitiger

Partial rup tur in der Fussplatte sowie auch kleiner Sehnenverkalkung und eine auffall ende Atrophie und fettige Deg eneration des Infraspinatusmuske ls bei aber un auf fälli ger Sehnendarstellung ( Urk. 11/10) . 3.2

In ihrer Beurteilung des Befundes der

MR Schulter- Arthrographie vom 17. Juni 2009 wiesen Prof. Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ von der C.___ auf eine subtotale Partialruptur bursalseitig der Supra spi natussehne sowie eine kleine Unterflächenläsion dorsalseitig an der Supra spi natussehne mit möglicher Beteiligung der Infraspinatussehne hin . Der Befund sei progredient im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 11.

August 200 8.

Ferner bestehe eine isolierte fettige Degeneration (Grad III) des Mus c ulus

infraspinatus , aber kein Ganglion in der

Incisura

scapulae ( Urk. 13/33).

I n ihren Bericht en vom 3 . Juli und

21. August

2009 stellten die Ärzte der C.___

die Diagnose n einer

Rotatorenmanschetten -Partialruptur ( Supraspinatus , bursal seits ) und eines subacromialen

Impingement s Schultergelenk rechts bei Schulter dis tor sion rechts im Rahmen eines Arbeitsunfalls 2008 ( Urk.

13/32 S.

1, Urk. 13/37

S.

1). Im Be richt vom 3. Juli 2009 führten sie in ihrer Beurteilung aus, eine leichte Grössen progredienz der Ruptur

– des Supraspinatus – sei nach weis bar, wobei die fettige Infiltration des Infra spinatus weiterhin nicht erklärt sei ( Urk. 13/32 S.

2). Am 2 1. August 2009 hielten sie fest, bei fehlender

Be schwerdebesserung nach sequent ieller Infil tration mit lokalen Betäubungs mitte l n würde eine opera tive Sa nierung keinen Erfolg erzielen , daher könne dem Beschwerdeführer keine solche angeboten werden. Dem Hausarzt des Beschwerdeführers werde emp foh len, diesen der Schmerzsprechstunde im I.___ zuzuweisen ( Urk. 13/37 S. 2). 3.3

Dr . D.___ diagnostizierte am 2 2. September 2009 posttraumatische Schulter schmerzen rechts unklarer Ätiologie . Der Beschwerdeführer habe vor über ei nem Jahr ein indirektes Schultertrauma rechts erlitten . Eine relevante Läsion habe im MRI ausgeschlossen werden können ( Urk. 13/48 S. 1). Weitere lokale Infiltratio nen oder Behandlungen hätten aufgrund der erneuten negativen Tes tinfiltra tio nen mit komplett fehlendem Ansprechen keine Aussicht auf Erfolg. Eine Ope ra tion scheine nicht gerechtfertigt.

Aufgrund des somatisch orga nischen Befundes könne aus orthopädisch - rheumatolo gischer Sicht keine Arbeitsun fähig keit attes tier t werden . Die Schmerzursache bleibe unklar

( Urk. 13/48 S. 2). 3. 4

In seinem Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 1 5 . Oktober 2009 führte

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, aus, dass die bild gebenden

Abklärungen beider Kniegelenke und der rechten Schulter aus schliesslich dege ne rative Veränderungen ergeben hätten ( Urk. 13/45 S.

5). Das beschriebene Unfall ereignis könne eine gewisse Zeit Beschwerden an der rech ten Schulter und an beiden Kniegelenken verursacht haben. Die bildgebenden Abklärungen sowie die

aktiven und invasiven Untersuchungen hätten keine wesentlichen Schädigung en

ergeben, welche invasiv – mit einigen Erfolgsaus sichten auf eine Besserung – an gegangen werden könnten, weder an der rech ten Schulter noch an beiden Knie gelenken. Insbesondere sei e n keine frischen traumatischen Läsionen nachgewie sen, es seien ausschliesslich degenerative Veränderungen vorhanden, respektive am rechten Kniegelenk, nach Vorzustand SUVA-fremd eine vordere Kreuzband rup tur , welche aber klinisch nicht nach weisbar sei, bei stabilen Verhältnissen und einer Teilmeniskektomie medial mit den entsprechenden degenerativen Ver änderungen im medialen Kompar timent. An der rechten Schulter sei die dege ne rative Schädigung bei bursaseiti ger

Parti alruptur der Supraspinatussehnen mit degenerativen Verkalkungen und Verfet tung der Muskulatur bewiesen. Es seien alle möglichen Register zur Be handlung gezogen worden und keine Verbesse rung

der Situation erreicht wor den. Der Beschwerdeführer gebe sich selbstlimitierend und symptomausweitend, so dass kein Erfolg von weiteren Therapien zu erwar te n sei . Mit den vor liegenden Re sultaten der Untersuchungen bestehe keine Arbeits un fähigkeit un fallbedingt ( Urk. 13/45 S.

6). 3.5

PD Dr.

E.___ führte am 4. November 2013 aus, er habe den Beschwerde führer erstmals am 23.

Juni 2010 in seiner Sprech stunde gesehen. Er habe be richtet, dass er am 2 6. Mai 2008 vom Lastwagen herunter gestürzt sei. Er habe sic h mit dem rechten Arm fest ge halten und es habe ihm den Arm nach oben hin ten gerissen. Er habe an ge geben, sofort starke Schmerzen verspürt zu ha ben. Vor dem Unfall sei er beschwerdefrei gewesen. Ein MRI vom 1 1. August 2008 habe eine auf fällige A trophie des Infrasp inatus gezeigt. Die isolierte A trophie des

Infra spinatus sei in der Fachliteratur erstmals im Jahre 2006 beschrieben wor den ( Urk. 16/1 S.

1).

Darin werde die isolierte Atrophie bei den akut trauma ti schen Fällen, wie sie beim Be schwerdeführer vorliege, als Ruptur des tendino - muskulären Übergangs des Infraspinatus beschrieben. Der Be schwerdeführer habe einen Un fall mit einem Sturz, plötzlich und unerwartet, mit Einwirkung von aussen durch den axialen Zug nach cranial des rechten Armes und einer Rota torenmanschettenruptur erlitten . Diese Kriterien erfüllten vollum fänglich die Unfallkausalität. Argu mente für einen degenerativen Prozess würden nicht vor liegen ( Urk. 16/1 S.

2). 4.

4.1

Vorab ist festzuhalten, dass d er Beschwer de führer

keine Kniebeschwe rden mehr geltend macht . Weiterungen hierzu können daher unterbleiben. 4.2

Zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der vom Beschwer deführer an ge führten Schulterbeschwerden leistungspflichtig ist. Es ent spricht einer me di zinischen Erfahrungstatsache, dass eine Rotatorenman schettenruptur sowohl trau matische wie auch degenerative Ursachen haben kann,

wobei eine trauma tische Ruptur, die mit sofort auftretenden akuten Schmer zen und Funkti onsbe ein trächtigungen einhergeht, seltener ist; die Rota torenman schetten ruptur entsteht vielmehr mei st durch degenerative Vorschädi gungen (vgl. Fritz U. Niethard /

Joachim Pfeil, Orthopädie,

2., überarbeitete und erweiterte Auf lage , Stuttgart 1992, S. 369). Während in der Unfallmeldung vom 1 9. Juni 2008 eine Beteiligung der rechte n Schulter beim Unfall vom 2 6. Mai 200 8 noch nicht er wähnt wurde ( Urk.

13/3), gab der Beschwerdeführer in der Folge mehr fach an, er habe beim Sturz vom 2 6. Mai 2008 versucht, sich mit dem rechten Arm an der Leiter fest zuhalten, was Schmerzen in der Schulter verursacht habe (Urk.

13/11, Urk.

13/16 S.

2, Urk.

16 S.

1). I m Arztzeugnis der erstbe handelnden Ärzte des

Z.___ vom

3. Juli 2008 werden keine Schul terbeschwerden , sondern nur die Knie beschwerden beschrieben ( Urk. 13/4).

A kute Schulterschmerzen oder Funk tionsein schrän kungen des Schultergelenks, welche mit einer durch einen Unfall verursachten

Rota toren manschettenruptur einhergehen , werden dagegen nicht be schrieben . Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei vor dem Unfall be züglich der rechten Schulter b eschwerdefrei gewesen ( Urk. 13/16 S.

2, Urk. 16/1 S. 1 ) , lässt sich daraus bezüglich der Frage, ob die Schulterbeschwer den auf diesen Unfall zurück zu führen seien, nichts ableiten, da gemäss der Recht spre chung die Maxime „ post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung be reits deshalb als durch einen Un fall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallver si cherungsrecht , 2.

Auflage , Bern 1989, S.

460, Anm. 1205), für die Annahme ei nes Kausalzu sammenhangs nicht genügt (BGE 119 V 335 E.

2b/ bb ). Der Beurteilung zur MR Arthrografie der Schulter rechts vom 1 1. August 2008 sind Hinweise auf dege nerative Veränderungen zu entnehmen, von traumatische n Läsion en

wird dort nicht gesprochen (E.

3.1). Dr . D.___

ist der Meinung , dass im MRI eine rele van te Läsion hab e ausgeschlossen werden können (E.

3.3). Die Ärzte der C.___ erhoben ebenfalls degenerative Veränderungen in der rechten Schulter. Sie sprachen sich nicht für eine Unfallkausalität der festgestellten sub totalen

Partialruptur bursalseitig der Supraspinatussehne aus . Dr. J.___ legte im Bericht

vom

15. Oktober 2009

in schlüssiger und überzeugender Weise dar, dass die Schul terbeschwerden des Beschwerdeführer s

auf die degenera tiven Veränderung en in der Schulter zurück zuführen sind (E.

3.4) . PD Dr. E.___ weist le diglich darauf hin , dass die isolierte Atrophie bei akut traumati schen Fällen in der Literatur als Ruptur des tendio -muskulären Übergangs des In fraspinatus be schrieben sei . Die

im angeführten Fachartikel be schrie bene Läsion kann gemäss den Autoren indes sowohl Patienten mit chronischen Schulterbeschwerden als auch solche, welche ein Trauma erlitten haben, betreffen (Urk. 16/2 S.

1 und S.

7). Zudem halten die Autoren fest, dass die Ursachen für diese Läsion noch nicht ganz ge klärt seien (Urk. 16/2 S.

8). Die Berichte

des den Beschwerdeführer behandelnden Spezialarztes PD Dr . E.___ sind zudem mit Vorbehalt zu würdigen (Urteil e des Bundesgerichts 9C_981/2012 vom 2 7. März 2013 E.

5.2, U

202/01 vom 7. Dezember 2001 E. 2b/ bb , je mit weiteren Hinweisen ). Sie ver mögen daher

keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. J.___ vom 14. Oktober 2009 zu begründen.

Dass die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers auf den Unfall vom 2 6. Mai 2008

zurückzuführen sind oder durch diese s Er eignis ver schlimmert wurden, ist nach dem Gesagten somit nur möglich, nicht jedoch mit dem Be weisgrad der über wiegend en Wahrscheinlich keit erstellt . Weitere me dizinische Abklärungen hierzu können somit unterbleiben. 4.3

Schliesslich legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1 1. März 2014 (Urk.

18) ohne weiteren Kommentar auch den Austrittsbericht der K.___ vom 2 4. August 2012 zur Hospitalisation des Beschwer de führers vom 2 9. Juni bis 3. August 2012 auf ( Urk.

19/1).

Es wurde allerdings nicht vorgebracht, dass die darin beschriebenen psychischen Be schwerden des Be schwerdeführers (adäquat) kausal zum Unfall vom 2 6. Mai 2008 seien. Nach Lage der Akten wurde dies zu Recht nicht behauptet . 4.4

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5.

5.1

Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt, weshalb in Bewilligung des Gesu ches vom

29. Mai 2013 (Urk. 1 S.

2) Rechtsanwalt Guy Reich , Zürich, zum un ent gelt lichen Rechts vertreter des Beschwerdeführers zu bestellen ist.

Da Beschwerde ver fahren im Bereich der obligatorischen Unfallversiche rung kostenlos sind (Art. 61

lit . a ATSG) , erweist sich sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro zess führung ( Urk. 1. S. 2) als gegenstands los. 5.2

Mit Honorarnote vom 1 1. März 201 4 machte Rechtsanwalt Reich ein Honorar von Fr. 1‘411.-- (Aufwand: 5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-- , zuzüglich MWSt und Fr. 214.-- Barauslagen, Urk. 20 ) geltend . Der Stunden an satz für die unent geltliche Rechtsvertretung vor dem Sozialver sicherungs gericht beträgt derzeit Fr. 200.-- , zuzüglich Mehrwertsteuer

( Randacher , in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 10 zu § 16 GSVGer ). Es rechtfertigt sich da mit die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechts beistand auf Fr. 1‘ 303 . 10 ( inklusive MWSt und Baraus lagen ) festzusetzen. 5.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 29. Mai 2013 wird dem Beschwerdeführer Rechts an walt Guy Reich, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vor liegende Verfah ren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, wird mit Fr. 1‘ 303 . 10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invali den rente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort set z ung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heits zu standes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der In va lidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heil be handlung und die Taggeld leistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem ein getretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sam menhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusam menhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleini ge oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör per liche oder geistige Inte grität der ver sicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.

3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E.

2b, 119 V 335 E.

1, 118 V 289 E.

1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinwei sen).

E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und so bald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der je ni ge Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haf ten Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publi zier tes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). 1 .4

E. 1.4 .2

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall er eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver siche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Be schwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheits schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E.

2c in fine ). 2. 2 .1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die weiterhin geklag ten Schulterbeschwerden leistungs pflich tig ist. Ein Wiederaufflackern von Be schwerden seit der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per 3 1. Oktober 2009 ( Urk. 13/46) wird an sich nicht behauptet (vgl. Urk.

1 S.

2) , wo mit grundsätzlich nicht von einem Rückfall gesprochen werden kann . Für die Beurteilung der vor liegenden Angelegenheit ist aber nicht ausschlaggebend, ob die se Be schwerden als Rückfall oder als Teil des Grundfalls gesehen werden. Bei beiden Konstella tionen müssen die Beschwerde n in ein em natürliche n und adä quaten Kausal zusammenhang zu m Unfall vom 26. Mai 2008 stehen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_282/2007 vom 8. Februar 2008 E. 2). 2 .2

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. April 2013 führte die Be schwer degegnerin

im Wesentlichen aus, ab Juni 2010 habe der Beschwerde führer er neut über Schulterbeschwerden rechts geklagt. Da nach der Leistungs einstellung

per 3 1. Oktober 2009 nur noch krankheitsbedingte Beschwerden vorgelegen hätten , für welche sie nicht leistungspflichtig sei, bleibe für einen Rück fall kein

Raum. Daran ändere nichts, dass die degenerativen Verän derun gen (in der Schul ter) fortgeschritten seien bzw. eine leichte Grössen pro gredienz der Ruptur (des Supraspinatus ) eingetreten sei. Die Aussage im Be richt von PD Dr. E.___ vom

6. Juli 2010 ,

wonach es sich bei der Infraspinatussehnenatrophie mit grösster Wahrschein lichkeit um eine traumati sch bedingte Läsion handle, über zeuge nicht, denn es werde nicht begründet, weshalb diese nun – über zwei Jahre nach dem Unfall, nach dem keine frischen traumatischen Läsionen festgestellt worden seien – da mit zusammenhängen solle ( Urk.

2 S.

7). Weiter macht die Be schwerde geg nerin geltend, dass sich PD Dr. E.___ im Bericht vom 29. Januar 2013 ( Urk. 8) überhaupt nicht zur Unfallkausalität äussere ( Urk. 12 S.

6). 2.3

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass ge stützt auf die Berichte von PD Dr. E.___ nicht von einem degenera tiven Befund, sondern von einem verschlechterten Zustand im Zusammenhang mit einem Unfallereignis auszugehen

sei ( Urk. 1 S. 3, Urk.

E. 3 /3 -

E. 3.1 Bei der MR Arthrografie der Schulter rechts

im A.___ vom 1 1. August 2008 zeigte n sich als prädisponierende Faktoren für ein subacromiales

Impingement

leichtgradige AC-Gelenksarthrosen und eine

Acro mion-Morphologie angedeutet Typ III nach Bigliani mit Einengung des Sub a cro mial raumes auf knapp 5,5 mm, wenig Flüssigkeit in der Bursa subdeltoidea , eine Tendinose der Supraspinatussehne mit zudem kleiner b ur saseitiger

Partial rup tur in der Fussplatte sowie auch kleiner Sehnenverkalkung und eine auffall ende Atrophie und fettige Deg eneration des Infraspinatusmuske ls bei aber un auf fälli ger Sehnendarstellung ( Urk. 11/10) .

E. 3.2 In ihrer Beurteilung des Befundes der

MR Schulter- Arthrographie vom 17. Juni 2009 wiesen Prof. Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ von der C.___ auf eine subtotale Partialruptur bursalseitig der Supra spi natussehne sowie eine kleine Unterflächenläsion dorsalseitig an der Supra spi natussehne mit möglicher Beteiligung der Infraspinatussehne hin . Der Befund sei progredient im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 11.

August 200

E. 3.3 Dr . D.___ diagnostizierte am 2 2. September 2009 posttraumatische Schulter schmerzen rechts unklarer Ätiologie . Der Beschwerdeführer habe vor über ei nem Jahr ein indirektes Schultertrauma rechts erlitten . Eine relevante Läsion habe im MRI ausgeschlossen werden können ( Urk. 13/48 S. 1). Weitere lokale Infiltratio nen oder Behandlungen hätten aufgrund der erneuten negativen Tes tinfiltra tio nen mit komplett fehlendem Ansprechen keine Aussicht auf Erfolg. Eine Ope ra tion scheine nicht gerechtfertigt.

Aufgrund des somatisch orga nischen Befundes könne aus orthopädisch - rheumatolo gischer Sicht keine Arbeitsun fähig keit attes tier t werden . Die Schmerzursache bleibe unklar

( Urk. 13/48 S. 2). 3. 4

In seinem Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 1 5 . Oktober 2009 führte

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, aus, dass die bild gebenden

Abklärungen beider Kniegelenke und der rechten Schulter aus schliesslich dege ne rative Veränderungen ergeben hätten ( Urk. 13/45 S.

5). Das beschriebene Unfall ereignis könne eine gewisse Zeit Beschwerden an der rech ten Schulter und an beiden Kniegelenken verursacht haben. Die bildgebenden Abklärungen sowie die

aktiven und invasiven Untersuchungen hätten keine wesentlichen Schädigung en

ergeben, welche invasiv – mit einigen Erfolgsaus sichten auf eine Besserung – an gegangen werden könnten, weder an der rech ten Schulter noch an beiden Knie gelenken. Insbesondere sei e n keine frischen traumatischen Läsionen nachgewie sen, es seien ausschliesslich degenerative Veränderungen vorhanden, respektive am rechten Kniegelenk, nach Vorzustand SUVA-fremd eine vordere Kreuzband rup tur , welche aber klinisch nicht nach weisbar sei, bei stabilen Verhältnissen und einer Teilmeniskektomie medial mit den entsprechenden degenerativen Ver änderungen im medialen Kompar timent. An der rechten Schulter sei die dege ne rative Schädigung bei bursaseiti ger

Parti alruptur der Supraspinatussehnen mit degenerativen Verkalkungen und Verfet tung der Muskulatur bewiesen. Es seien alle möglichen Register zur Be handlung gezogen worden und keine Verbesse rung

der Situation erreicht wor den. Der Beschwerdeführer gebe sich selbstlimitierend und symptomausweitend, so dass kein Erfolg von weiteren Therapien zu erwar te n sei . Mit den vor liegenden Re sultaten der Untersuchungen bestehe keine Arbeits un fähigkeit un fallbedingt ( Urk. 13/45 S.

6).

E. 3.5 PD Dr.

E.___ führte am 4. November 2013 aus, er habe den Beschwerde führer erstmals am 23.

Juni 2010 in seiner Sprech stunde gesehen. Er habe be richtet, dass er am 2 6. Mai 2008 vom Lastwagen herunter gestürzt sei. Er habe sic h mit dem rechten Arm fest ge halten und es habe ihm den Arm nach oben hin ten gerissen. Er habe an ge geben, sofort starke Schmerzen verspürt zu ha ben. Vor dem Unfall sei er beschwerdefrei gewesen. Ein MRI vom 1 1. August 2008 habe eine auf fällige A trophie des Infrasp inatus gezeigt. Die isolierte A trophie des

Infra spinatus sei in der Fachliteratur erstmals im Jahre 2006 beschrieben wor den ( Urk. 16/1 S.

1).

Darin werde die isolierte Atrophie bei den akut trauma ti schen Fällen, wie sie beim Be schwerdeführer vorliege, als Ruptur des tendino - muskulären Übergangs des Infraspinatus beschrieben. Der Be schwerdeführer habe einen Un fall mit einem Sturz, plötzlich und unerwartet, mit Einwirkung von aussen durch den axialen Zug nach cranial des rechten Armes und einer Rota torenmanschettenruptur erlitten . Diese Kriterien erfüllten vollum fänglich die Unfallkausalität. Argu mente für einen degenerativen Prozess würden nicht vor liegen ( Urk. 16/1 S.

2). 4.

E. 4 , Urk. 16/1 S.

1 ). Der Ver si cherte wurde am 15. März 2012 erneut an der Schulter ope riert ( Urk. 16/1 S.

1). Die SUVA verneinte m it Verfügung vom 11.

Dezember 2012 ihre weitere Leis tungspflicht ( Urk. 13/81), wogegen X.___ am 2 8. Januar 2013 Ein spra che erhob ( Urk. 13/82 S. 1-3 ). Die SUVA holte die ärztliche Beur teilung ihres Kreis arztes vom 3 0. Januar 2013 ein ( Urk. 13/85). Mit Ent scheid vom 2 5. April 2013 wies sie die Einsprache von X.___ vom

28. Januar 2 013 ab ( Urk. 2).

2.

Da gegen führte X.___ am 2 9. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm medizinische Leistungen und Thera pie zu gewähren und ihm weiter Taggelder bzw. Rentenleistungen zu er bringen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. In pro zessualer Hinsicht beantrage er Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und er suchte um Be stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Guy Reich

( Urk.

1 S.

2). Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 ( Urk.

7) liess der Beschwerdeführer den Bericht von PD Dr. E.___ vom

29. Janua r 2013 (Urk. 8) einreichen.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2013 Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei ( Urk. 12 S. 2, unter Beilage ihrer Akten Urk. 13/1-90), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 5. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14).

Mit Eingabe n vom 1 2. November 2013 (Urk.

15) und 11. März 2014 (Urk.

18) reich te der Beschwerdeführer jeweils weitere medizinische Un terlagen (Urk. 16/1-2, Urk. 19/1-5) ein. Der Beschwerdegegnerin wurde je eine Kopie von Urk. 15 , Urk. 16/1-2 , Urk. 18 und Urk. 19/1-5 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17 , Urk. 21 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass d er Beschwer de führer

keine Kniebeschwe rden mehr geltend macht . Weiterungen hierzu können daher unterbleiben.

E. 4.2 Zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der vom Beschwer deführer an ge führten Schulterbeschwerden leistungspflichtig ist. Es ent spricht einer me di zinischen Erfahrungstatsache, dass eine Rotatorenman schettenruptur sowohl trau matische wie auch degenerative Ursachen haben kann,

wobei eine trauma tische Ruptur, die mit sofort auftretenden akuten Schmer zen und Funkti onsbe ein trächtigungen einhergeht, seltener ist; die Rota torenman schetten ruptur entsteht vielmehr mei st durch degenerative Vorschädi gungen (vgl. Fritz U. Niethard /

Joachim Pfeil, Orthopädie,

2., überarbeitete und erweiterte Auf lage , Stuttgart 1992, S. 369). Während in der Unfallmeldung vom 1 9. Juni 2008 eine Beteiligung der rechte n Schulter beim Unfall vom 2 6. Mai 200

E. 4.3 Schliesslich legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1 1. März 2014 (Urk.

18) ohne weiteren Kommentar auch den Austrittsbericht der K.___ vom 2 4. August 2012 zur Hospitalisation des Beschwer de führers vom 2 9. Juni bis 3. August 2012 auf ( Urk.

19/1).

Es wurde allerdings nicht vorgebracht, dass die darin beschriebenen psychischen Be schwerden des Be schwerdeführers (adäquat) kausal zum Unfall vom 2 6. Mai 2008 seien. Nach Lage der Akten wurde dies zu Recht nicht behauptet .

E. 4.4 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5.

5.1

Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt, weshalb in Bewilligung des Gesu ches vom

29. Mai 2013 (Urk. 1 S.

2) Rechtsanwalt Guy Reich , Zürich, zum un ent gelt lichen Rechts vertreter des Beschwerdeführers zu bestellen ist.

Da Beschwerde ver fahren im Bereich der obligatorischen Unfallversiche rung kostenlos sind (Art. 61

lit . a ATSG) , erweist sich sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro zess führung ( Urk. 1. S. 2) als gegenstands los. 5.2

Mit Honorarnote vom 1 1. März 201 4 machte Rechtsanwalt Reich ein Honorar von Fr. 1‘411.-- (Aufwand: 5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-- , zuzüglich MWSt und Fr. 214.-- Barauslagen, Urk. 20 ) geltend . Der Stunden an satz für die unent geltliche Rechtsvertretung vor dem Sozialver sicherungs gericht beträgt derzeit Fr. 200.-- , zuzüglich Mehrwertsteuer

( Randacher , in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 10 zu § 16 GSVGer ). Es rechtfertigt sich da mit die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechts beistand auf Fr. 1‘ 303 .

E. 7 S.

2) . Eventuali t er sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere medizi nische Abklärungen vor zu nehmen. Was deren Kreisarzt unter Verweis auf seinen früheren Bericht aus führe, reiche zur Beur teilung der Kausalität nicht aus ( Urk.

1 S.

3). 3 .

E. 8 noch nicht er wähnt wurde ( Urk.

13/3), gab der Beschwerdeführer in der Folge mehr fach an, er habe beim Sturz vom 2 6. Mai 2008 versucht, sich mit dem rechten Arm an der Leiter fest zuhalten, was Schmerzen in der Schulter verursacht habe (Urk.

13/11, Urk.

13/16 S.

2, Urk.

16 S.

1). I m Arztzeugnis der erstbe handelnden Ärzte des

Z.___ vom

3. Juli 2008 werden keine Schul terbeschwerden , sondern nur die Knie beschwerden beschrieben ( Urk. 13/4).

A kute Schulterschmerzen oder Funk tionsein schrän kungen des Schultergelenks, welche mit einer durch einen Unfall verursachten

Rota toren manschettenruptur einhergehen , werden dagegen nicht be schrieben . Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei vor dem Unfall be züglich der rechten Schulter b eschwerdefrei gewesen ( Urk. 13/16 S.

2, Urk. 16/1 S. 1 ) , lässt sich daraus bezüglich der Frage, ob die Schulterbeschwer den auf diesen Unfall zurück zu führen seien, nichts ableiten, da gemäss der Recht spre chung die Maxime „ post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung be reits deshalb als durch einen Un fall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallver si cherungsrecht , 2.

Auflage , Bern 1989, S.

460, Anm. 1205), für die Annahme ei nes Kausalzu sammenhangs nicht genügt (BGE 119 V 335 E.

2b/ bb ). Der Beurteilung zur MR Arthrografie der Schulter rechts vom 1 1. August 2008 sind Hinweise auf dege nerative Veränderungen zu entnehmen, von traumatische n Läsion en

wird dort nicht gesprochen (E.

3.1). Dr . D.___

ist der Meinung , dass im MRI eine rele van te Läsion hab e ausgeschlossen werden können (E.

3.3). Die Ärzte der C.___ erhoben ebenfalls degenerative Veränderungen in der rechten Schulter. Sie sprachen sich nicht für eine Unfallkausalität der festgestellten sub totalen

Partialruptur bursalseitig der Supraspinatussehne aus . Dr. J.___ legte im Bericht

vom

15. Oktober 2009

in schlüssiger und überzeugender Weise dar, dass die Schul terbeschwerden des Beschwerdeführer s

auf die degenera tiven Veränderung en in der Schulter zurück zuführen sind (E.

3.4) . PD Dr. E.___ weist le diglich darauf hin , dass die isolierte Atrophie bei akut traumati schen Fällen in der Literatur als Ruptur des tendio -muskulären Übergangs des In fraspinatus be schrieben sei . Die

im angeführten Fachartikel be schrie bene Läsion kann gemäss den Autoren indes sowohl Patienten mit chronischen Schulterbeschwerden als auch solche, welche ein Trauma erlitten haben, betreffen (Urk. 16/2 S.

1 und S.

7). Zudem halten die Autoren fest, dass die Ursachen für diese Läsion noch nicht ganz ge klärt seien (Urk. 16/2 S.

8). Die Berichte

des den Beschwerdeführer behandelnden Spezialarztes PD Dr . E.___ sind zudem mit Vorbehalt zu würdigen (Urteil e des Bundesgerichts 9C_981/2012 vom 2 7. März 2013 E.

5.2, U

202/01 vom 7. Dezember 2001 E. 2b/ bb , je mit weiteren Hinweisen ). Sie ver mögen daher

keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. J.___ vom 14. Oktober 2009 zu begründen.

Dass die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers auf den Unfall vom 2 6. Mai 2008

zurückzuführen sind oder durch diese s Er eignis ver schlimmert wurden, ist nach dem Gesagten somit nur möglich, nicht jedoch mit dem Be weisgrad der über wiegend en Wahrscheinlich keit erstellt . Weitere me dizinische Abklärungen hierzu können somit unterbleiben.

E. 10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00139 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

13. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich Reich Bortoluzzi

Cahenzli Rechtsanwälte Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1962, war seit 1. April 2007 bei der Y.___ als Chauffeur angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schwei ze rischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Un fällen ver sichert ( Urk. 1 3 /3).

A m 2 6. Mai 2008 rutschte er von der Leiter seines Beton mischers , landete

mit beiden Beinen auf dem Boden und verspürte in beiden Knie n sofort einen starken Schmerz

( Urk. 1 3 /3 - 4 , Urk.

13/16 S.

2 ). Im Z.___ , wo er am selben Tag untersucht wurde , wurde n

Knie distorsio n en

beidseits ( rechts mehr als links ) und ein Status nach dreimaliger Kniespie gelung rechts

diagnostiziert

( Urk. 13 /4 ).

Die SUVA gewährte Heilbe handlung und Tag geld. Es folgten die bildgebende n Unter su chungen des rechten Knies im Z.___ vom 30.

Mai 2008 ( Urk.

13/1) sowie des Kniegelenks links i m A.___

vom 2. Juli 2008 ( Urk. 13/7). Der Versi cher te konsultierte am 3 0. Juli 2008 die Ärzte der B.___ , wo er an gab, dass er beim Unfall vom 2 6. Mai 2008 versucht habe, sich an der Lei ter festzuhalten, und seither in der rechten Schulter Schmerzen verspüre (Urk.

13/11 S.

1 ).

A m 11.

August 2008 wurde im A.___ e ine MR Ar thro grafie der Schulter rechts

durchge führt ( Urk. 13 /10 ). Die Schulterbe schwer den des Versicherten wurden ab 27.

April 2009 in der C.___

abgeklärt ( Urk. 13/24,

Urk. 13/30, Urk.

13/32 -33, Urk. 13/37 ).

Dr. med. D.___ , Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, be richtete am 2 2. September 2009 über seine drei am bulanten Behandlungen des Versicherten ( Urk. 13/48). Am

1 4. Oktober 2009 e rfolgte eine Untersuchung durch den SUVA-Kreisarzt ( Urk.

13/45). Mi t Ver fügung vom 28.

Oktober 2009 stellte die SUVA ihre Ver sicherungs leistungen (Taggeld und Heilungskosten) per 31.

Oktober 2009 ein ( Urk. 13/46). Diese Ver fügung er wuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Am 1 3. Juli 2010 ging bei der SUVA der Bericht von PD Dr. med . E.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 6. Juli 2010 ( Urk. 13/62) ein, welchen sie ihrem Kreisarzt zu r Beurteilung vorlegte (Urk. 13/63).

Sie teilte PD Dr. E.___ m it Schreiben vom 2 7. Juli 2010 mit , dass die von ihm vorgesehen e Schulterarthroskopie nicht unfallbedingt in diziert sei (Urk.

13/64). Am 7. Oktober 2010 wurde die Schulteroperation im F.___ durchgeführt ( Urk. 13/82 S. 4 ). X.___ liess der SUVA mit Eingabe vom 1 9. Oktober 2010 unter Hinweis auf die Berichte von PD

Dr. E.___ zu den Schulterbeschwerden ( Urk. 13/70 S. 3-4, S. 6-8) einen

Rückfall melden (Urk.

13/70 S.

1) . Mit Schreiben vom 1 7. November 2010 lehnt e die SUVA unter Hinweis auf die fehlende Unfallkausalität der Beschwer den eine weitere Leistungspflicht ab ( Urk. 13/71). Sie erhielt den Bericht von PD Dr.

E.___ vom 2 4 . Januar 2011 ( Urk. 13/72). Am 2 4 . November 2011 kam es im F.___ zu einer weiteren Schulterarth roskopie und einer Rotatoren manschettenrekonstruktion (Urk.

13/82 S.

4 , Urk. 16/1 S.

1 ). Der Ver si cherte wurde am 15. März 2012 erneut an der Schulter ope riert ( Urk. 16/1 S.

1). Die SUVA verneinte m it Verfügung vom 11.

Dezember 2012 ihre weitere Leis tungspflicht ( Urk. 13/81), wogegen X.___ am 2 8. Januar 2013 Ein spra che erhob ( Urk. 13/82 S. 1-3 ). Die SUVA holte die ärztliche Beur teilung ihres Kreis arztes vom 3 0. Januar 2013 ein ( Urk. 13/85). Mit Ent scheid vom 2 5. April 2013 wies sie die Einsprache von X.___ vom

28. Januar 2 013 ab ( Urk. 2).

2.

Da gegen führte X.___ am 2 9. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm medizinische Leistungen und Thera pie zu gewähren und ihm weiter Taggelder bzw. Rentenleistungen zu er bringen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. In pro zessualer Hinsicht beantrage er Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und er suchte um Be stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt Guy Reich

( Urk.

1 S.

2). Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 ( Urk.

7) liess der Beschwerdeführer den Bericht von PD Dr. E.___ vom

29. Janua r 2013 (Urk. 8) einreichen.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2013 Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei ( Urk. 12 S. 2, unter Beilage ihrer Akten Urk. 13/1-90), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 5. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14).

Mit Eingabe n vom 1 2. November 2013 (Urk.

15) und 11. März 2014 (Urk.

18) reich te der Beschwerdeführer jeweils weitere medizinische Un terlagen (Urk. 16/1-2, Urk. 19/1-5) ein. Der Beschwerdegegnerin wurde je eine Kopie von Urk. 15 , Urk. 16/1-2 , Urk. 18 und Urk. 19/1-5 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17 , Urk. 21 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Un fall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invali den rente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fort set z ung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heits zu standes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der In va lidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heil be handlung und die Taggeld leistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem ein getretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzu sam menhang besteht. Ursachen im Sin ne des natürlichen Kausalzusam menhangs sind alle Um stände, ohne deren Vor handensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise be ziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entspre chend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür li chen Kau salzusam menhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleini ge oder unmittelbare Ursache gesund heitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör per liche oder geistige Inte grität der ver sicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.

3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E.

2b, 119 V 335 E.

1, 118 V 289 E.

1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinwei sen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und so bald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der je ni ge Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haf ten Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publi zier tes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). 1 .4 1.4 .1

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] ). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krank heit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Ar beitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar ge heil tes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Ver än derungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krank heitsbild führen kön nen (BGE 118 V 293 E.

2c mit Hinweisen). 1.4 .2

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfall er eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallver siche rung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Be schwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheits schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E.

2c in fine ). 2. 2 .1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die weiterhin geklag ten Schulterbeschwerden leistungs pflich tig ist. Ein Wiederaufflackern von Be schwerden seit der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin per 3 1. Oktober 2009 ( Urk. 13/46) wird an sich nicht behauptet (vgl. Urk.

1 S.

2) , wo mit grundsätzlich nicht von einem Rückfall gesprochen werden kann . Für die Beurteilung der vor liegenden Angelegenheit ist aber nicht ausschlaggebend, ob die se Be schwerden als Rückfall oder als Teil des Grundfalls gesehen werden. Bei beiden Konstella tionen müssen die Beschwerde n in ein em natürliche n und adä quaten Kausal zusammenhang zu m Unfall vom 26. Mai 2008 stehen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_282/2007 vom 8. Februar 2008 E. 2). 2 .2

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. April 2013 führte die Be schwer degegnerin

im Wesentlichen aus, ab Juni 2010 habe der Beschwerde führer er neut über Schulterbeschwerden rechts geklagt. Da nach der Leistungs einstellung

per 3 1. Oktober 2009 nur noch krankheitsbedingte Beschwerden vorgelegen hätten , für welche sie nicht leistungspflichtig sei, bleibe für einen Rück fall kein

Raum. Daran ändere nichts, dass die degenerativen Verän derun gen (in der Schul ter) fortgeschritten seien bzw. eine leichte Grössen pro gredienz der Ruptur (des Supraspinatus ) eingetreten sei. Die Aussage im Be richt von PD Dr. E.___ vom

6. Juli 2010 ,

wonach es sich bei der Infraspinatussehnenatrophie mit grösster Wahrschein lichkeit um eine traumati sch bedingte Läsion handle, über zeuge nicht, denn es werde nicht begründet, weshalb diese nun – über zwei Jahre nach dem Unfall, nach dem keine frischen traumatischen Läsionen festgestellt worden seien – da mit zusammenhängen solle ( Urk.

2 S.

7). Weiter macht die Be schwerde geg nerin geltend, dass sich PD Dr. E.___ im Bericht vom 29. Januar 2013 ( Urk. 8) überhaupt nicht zur Unfallkausalität äussere ( Urk. 12 S.

6). 2.3

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass ge stützt auf die Berichte von PD Dr. E.___ nicht von einem degenera tiven Befund, sondern von einem verschlechterten Zustand im Zusammenhang mit einem Unfallereignis auszugehen

sei ( Urk. 1 S. 3, Urk. 7 S.

2) . Eventuali t er sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere medizi nische Abklärungen vor zu nehmen. Was deren Kreisarzt unter Verweis auf seinen früheren Bericht aus führe, reiche zur Beur teilung der Kausalität nicht aus ( Urk.

1 S.

3). 3 . 3.1

Bei der MR Arthrografie der Schulter rechts

im A.___ vom 1 1. August 2008 zeigte n sich als prädisponierende Faktoren für ein subacromiales

Impingement

leichtgradige AC-Gelenksarthrosen und eine

Acro mion-Morphologie angedeutet Typ III nach Bigliani mit Einengung des Sub a cro mial raumes auf knapp 5,5 mm, wenig Flüssigkeit in der Bursa subdeltoidea , eine Tendinose der Supraspinatussehne mit zudem kleiner b ur saseitiger

Partial rup tur in der Fussplatte sowie auch kleiner Sehnenverkalkung und eine auffall ende Atrophie und fettige Deg eneration des Infraspinatusmuske ls bei aber un auf fälli ger Sehnendarstellung ( Urk. 11/10) . 3.2

In ihrer Beurteilung des Befundes der

MR Schulter- Arthrographie vom 17. Juni 2009 wiesen Prof. Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ von der C.___ auf eine subtotale Partialruptur bursalseitig der Supra spi natussehne sowie eine kleine Unterflächenläsion dorsalseitig an der Supra spi natussehne mit möglicher Beteiligung der Infraspinatussehne hin . Der Befund sei progredient im Vergleich zu den Voraufnahmen vom 11.

August 200 8.

Ferner bestehe eine isolierte fettige Degeneration (Grad III) des Mus c ulus

infraspinatus , aber kein Ganglion in der

Incisura

scapulae ( Urk. 13/33).

I n ihren Bericht en vom 3 . Juli und

21. August

2009 stellten die Ärzte der C.___

die Diagnose n einer

Rotatorenmanschetten -Partialruptur ( Supraspinatus , bursal seits ) und eines subacromialen

Impingement s Schultergelenk rechts bei Schulter dis tor sion rechts im Rahmen eines Arbeitsunfalls 2008 ( Urk.

13/32 S.

1, Urk. 13/37

S.

1). Im Be richt vom 3. Juli 2009 führten sie in ihrer Beurteilung aus, eine leichte Grössen progredienz der Ruptur

– des Supraspinatus – sei nach weis bar, wobei die fettige Infiltration des Infra spinatus weiterhin nicht erklärt sei ( Urk. 13/32 S.

2). Am 2 1. August 2009 hielten sie fest, bei fehlender

Be schwerdebesserung nach sequent ieller Infil tration mit lokalen Betäubungs mitte l n würde eine opera tive Sa nierung keinen Erfolg erzielen , daher könne dem Beschwerdeführer keine solche angeboten werden. Dem Hausarzt des Beschwerdeführers werde emp foh len, diesen der Schmerzsprechstunde im I.___ zuzuweisen ( Urk. 13/37 S. 2). 3.3

Dr . D.___ diagnostizierte am 2 2. September 2009 posttraumatische Schulter schmerzen rechts unklarer Ätiologie . Der Beschwerdeführer habe vor über ei nem Jahr ein indirektes Schultertrauma rechts erlitten . Eine relevante Läsion habe im MRI ausgeschlossen werden können ( Urk. 13/48 S. 1). Weitere lokale Infiltratio nen oder Behandlungen hätten aufgrund der erneuten negativen Tes tinfiltra tio nen mit komplett fehlendem Ansprechen keine Aussicht auf Erfolg. Eine Ope ra tion scheine nicht gerechtfertigt.

Aufgrund des somatisch orga nischen Befundes könne aus orthopädisch - rheumatolo gischer Sicht keine Arbeitsun fähig keit attes tier t werden . Die Schmerzursache bleibe unklar

( Urk. 13/48 S. 2). 3. 4

In seinem Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 1 5 . Oktober 2009 führte

Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, aus, dass die bild gebenden

Abklärungen beider Kniegelenke und der rechten Schulter aus schliesslich dege ne rative Veränderungen ergeben hätten ( Urk. 13/45 S.

5). Das beschriebene Unfall ereignis könne eine gewisse Zeit Beschwerden an der rech ten Schulter und an beiden Kniegelenken verursacht haben. Die bildgebenden Abklärungen sowie die

aktiven und invasiven Untersuchungen hätten keine wesentlichen Schädigung en

ergeben, welche invasiv – mit einigen Erfolgsaus sichten auf eine Besserung – an gegangen werden könnten, weder an der rech ten Schulter noch an beiden Knie gelenken. Insbesondere sei e n keine frischen traumatischen Läsionen nachgewie sen, es seien ausschliesslich degenerative Veränderungen vorhanden, respektive am rechten Kniegelenk, nach Vorzustand SUVA-fremd eine vordere Kreuzband rup tur , welche aber klinisch nicht nach weisbar sei, bei stabilen Verhältnissen und einer Teilmeniskektomie medial mit den entsprechenden degenerativen Ver änderungen im medialen Kompar timent. An der rechten Schulter sei die dege ne rative Schädigung bei bursaseiti ger

Parti alruptur der Supraspinatussehnen mit degenerativen Verkalkungen und Verfet tung der Muskulatur bewiesen. Es seien alle möglichen Register zur Be handlung gezogen worden und keine Verbesse rung

der Situation erreicht wor den. Der Beschwerdeführer gebe sich selbstlimitierend und symptomausweitend, so dass kein Erfolg von weiteren Therapien zu erwar te n sei . Mit den vor liegenden Re sultaten der Untersuchungen bestehe keine Arbeits un fähigkeit un fallbedingt ( Urk. 13/45 S.

6). 3.5

PD Dr.

E.___ führte am 4. November 2013 aus, er habe den Beschwerde führer erstmals am 23.

Juni 2010 in seiner Sprech stunde gesehen. Er habe be richtet, dass er am 2 6. Mai 2008 vom Lastwagen herunter gestürzt sei. Er habe sic h mit dem rechten Arm fest ge halten und es habe ihm den Arm nach oben hin ten gerissen. Er habe an ge geben, sofort starke Schmerzen verspürt zu ha ben. Vor dem Unfall sei er beschwerdefrei gewesen. Ein MRI vom 1 1. August 2008 habe eine auf fällige A trophie des Infrasp inatus gezeigt. Die isolierte A trophie des

Infra spinatus sei in der Fachliteratur erstmals im Jahre 2006 beschrieben wor den ( Urk. 16/1 S.

1).

Darin werde die isolierte Atrophie bei den akut trauma ti schen Fällen, wie sie beim Be schwerdeführer vorliege, als Ruptur des tendino - muskulären Übergangs des Infraspinatus beschrieben. Der Be schwerdeführer habe einen Un fall mit einem Sturz, plötzlich und unerwartet, mit Einwirkung von aussen durch den axialen Zug nach cranial des rechten Armes und einer Rota torenmanschettenruptur erlitten . Diese Kriterien erfüllten vollum fänglich die Unfallkausalität. Argu mente für einen degenerativen Prozess würden nicht vor liegen ( Urk. 16/1 S.

2). 4.

4.1

Vorab ist festzuhalten, dass d er Beschwer de führer

keine Kniebeschwe rden mehr geltend macht . Weiterungen hierzu können daher unterbleiben. 4.2

Zu prüfen ist , ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der vom Beschwer deführer an ge führten Schulterbeschwerden leistungspflichtig ist. Es ent spricht einer me di zinischen Erfahrungstatsache, dass eine Rotatorenman schettenruptur sowohl trau matische wie auch degenerative Ursachen haben kann,

wobei eine trauma tische Ruptur, die mit sofort auftretenden akuten Schmer zen und Funkti onsbe ein trächtigungen einhergeht, seltener ist; die Rota torenman schetten ruptur entsteht vielmehr mei st durch degenerative Vorschädi gungen (vgl. Fritz U. Niethard /

Joachim Pfeil, Orthopädie,

2., überarbeitete und erweiterte Auf lage , Stuttgart 1992, S. 369). Während in der Unfallmeldung vom 1 9. Juni 2008 eine Beteiligung der rechte n Schulter beim Unfall vom 2 6. Mai 200 8 noch nicht er wähnt wurde ( Urk.

13/3), gab der Beschwerdeführer in der Folge mehr fach an, er habe beim Sturz vom 2 6. Mai 2008 versucht, sich mit dem rechten Arm an der Leiter fest zuhalten, was Schmerzen in der Schulter verursacht habe (Urk.

13/11, Urk.

13/16 S.

2, Urk.

16 S.

1). I m Arztzeugnis der erstbe handelnden Ärzte des

Z.___ vom

3. Juli 2008 werden keine Schul terbeschwerden , sondern nur die Knie beschwerden beschrieben ( Urk. 13/4).

A kute Schulterschmerzen oder Funk tionsein schrän kungen des Schultergelenks, welche mit einer durch einen Unfall verursachten

Rota toren manschettenruptur einhergehen , werden dagegen nicht be schrieben . Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei vor dem Unfall be züglich der rechten Schulter b eschwerdefrei gewesen ( Urk. 13/16 S.

2, Urk. 16/1 S. 1 ) , lässt sich daraus bezüglich der Frage, ob die Schulterbeschwer den auf diesen Unfall zurück zu führen seien, nichts ableiten, da gemäss der Recht spre chung die Maxime „ post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung be reits deshalb als durch einen Un fall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallver si cherungsrecht , 2.

Auflage , Bern 1989, S.

460, Anm. 1205), für die Annahme ei nes Kausalzu sammenhangs nicht genügt (BGE 119 V 335 E.

2b/ bb ). Der Beurteilung zur MR Arthrografie der Schulter rechts vom 1 1. August 2008 sind Hinweise auf dege nerative Veränderungen zu entnehmen, von traumatische n Läsion en

wird dort nicht gesprochen (E.

3.1). Dr . D.___

ist der Meinung , dass im MRI eine rele van te Läsion hab e ausgeschlossen werden können (E.

3.3). Die Ärzte der C.___ erhoben ebenfalls degenerative Veränderungen in der rechten Schulter. Sie sprachen sich nicht für eine Unfallkausalität der festgestellten sub totalen

Partialruptur bursalseitig der Supraspinatussehne aus . Dr. J.___ legte im Bericht

vom

15. Oktober 2009

in schlüssiger und überzeugender Weise dar, dass die Schul terbeschwerden des Beschwerdeführer s

auf die degenera tiven Veränderung en in der Schulter zurück zuführen sind (E.

3.4) . PD Dr. E.___ weist le diglich darauf hin , dass die isolierte Atrophie bei akut traumati schen Fällen in der Literatur als Ruptur des tendio -muskulären Übergangs des In fraspinatus be schrieben sei . Die

im angeführten Fachartikel be schrie bene Läsion kann gemäss den Autoren indes sowohl Patienten mit chronischen Schulterbeschwerden als auch solche, welche ein Trauma erlitten haben, betreffen (Urk. 16/2 S.

1 und S.

7). Zudem halten die Autoren fest, dass die Ursachen für diese Läsion noch nicht ganz ge klärt seien (Urk. 16/2 S.

8). Die Berichte

des den Beschwerdeführer behandelnden Spezialarztes PD Dr . E.___ sind zudem mit Vorbehalt zu würdigen (Urteil e des Bundesgerichts 9C_981/2012 vom 2 7. März 2013 E.

5.2, U

202/01 vom 7. Dezember 2001 E. 2b/ bb , je mit weiteren Hinweisen ). Sie ver mögen daher

keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. J.___ vom 14. Oktober 2009 zu begründen.

Dass die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers auf den Unfall vom 2 6. Mai 2008

zurückzuführen sind oder durch diese s Er eignis ver schlimmert wurden, ist nach dem Gesagten somit nur möglich, nicht jedoch mit dem Be weisgrad der über wiegend en Wahrscheinlich keit erstellt . Weitere me dizinische Abklärungen hierzu können somit unterbleiben. 4.3

Schliesslich legte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1 1. März 2014 (Urk.

18) ohne weiteren Kommentar auch den Austrittsbericht der K.___ vom 2 4. August 2012 zur Hospitalisation des Beschwer de führers vom 2 9. Juni bis 3. August 2012 auf ( Urk.

19/1).

Es wurde allerdings nicht vorgebracht, dass die darin beschriebenen psychischen Be schwerden des Be schwerdeführers (adäquat) kausal zum Unfall vom 2 6. Mai 2008 seien. Nach Lage der Akten wurde dies zu Recht nicht behauptet . 4.4

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 5.

5.1

Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt, weshalb in Bewilligung des Gesu ches vom

29. Mai 2013 (Urk. 1 S.

2) Rechtsanwalt Guy Reich , Zürich, zum un ent gelt lichen Rechts vertreter des Beschwerdeführers zu bestellen ist.

Da Beschwerde ver fahren im Bereich der obligatorischen Unfallversiche rung kostenlos sind (Art. 61

lit . a ATSG) , erweist sich sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro zess führung ( Urk. 1. S. 2) als gegenstands los. 5.2

Mit Honorarnote vom 1 1. März 201 4 machte Rechtsanwalt Reich ein Honorar von Fr. 1‘411.-- (Aufwand: 5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-- , zuzüglich MWSt und Fr. 214.-- Barauslagen, Urk. 20 ) geltend . Der Stunden an satz für die unent geltliche Rechtsvertretung vor dem Sozialver sicherungs gericht beträgt derzeit Fr. 200.-- , zuzüglich Mehrwertsteuer

( Randacher , in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 10 zu § 16 GSVGer ). Es rechtfertigt sich da mit die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechts beistand auf Fr. 1‘ 303 . 10 ( inklusive MWSt und Baraus lagen ) festzusetzen. 5.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 29. Mai 2013 wird dem Beschwerdeführer Rechts an walt Guy Reich, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vor liegende Verfah ren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, wird mit Fr. 1‘ 303 . 10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher