Sachverhalt
1.
Die 1981 geborene X.___ war s eit August 2010 im Warenservice
der Firma Y.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der AXA Ver sicherungen AG (AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 18. Janu ar
2011 prallte
bei der Arbeit ein Gitterwagen gegen
den rechten Oberschenkel un d die rechte Hüfte der Versicherten, als sie versuchte, diesen in den Lift zu stossen
(Schadenmeldung vom 8. Februar 2011 [ Urk. 11/1 ], vgl. auch Urk. 11/17). Der am Unfalltag erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte eine Kontusion und eine Dis torsion des rechten Hüftge lenks sowie eine Quetschung des Abduktor Magnum (Urk. 11/M1).
Bei einem in der Folge angefertigten MRI kamen die Gelenkknor pel sowie die labralen Struk turen normal zur Darstellung . Rupturen zeigten sich keine
(Urk. 11/M3). Nach dem zusätzlich Rückenbeschwerden aufgetreten waren (Urk. 11/M2), wurde ein weiteres MR I veranlasst, welches eine Spondylo l yse an L5 beidseits ohne signi fi kante Spondylolisthesis
sowie eine diskrete Protrusion
der korrespondierenden Bandscheibe zur Darstellung brachte (Urk. 11/M7.3). Da die Beschwerden weiter hin andauerten, empfahl d er be ratende Arzt der AXA, Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, in seiner Stellungnahme vom 12. De zem ber 2011 (Urk. 11/M9) eine rheumatologis che konsiliarische Untersu chung, woraufhin die Versicherte
a m 8. März 2012 von Dr. med. B.___,
Spezialarzt FMH für Rheuma tologie und Innere Medizin, untersucht wurde (Gut achten vom
21. März 2012, Urk. 11/M16). Mit Verfügung vom 4. April 2012 (Urk. 11/33) stellte die AXA ihre Leistungen mangels natürlichen Kausalzu sammenhangs der noch geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis rück wir kend per 18. Juli 2011 ein. Die hie gegen von der Versicherten
erhobene Ein sprache (Urk. 11/36, Urk. 11/42), wies die AXA m it Entscheid vom 5. April 2013 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 3. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den 18. Juli 2011 hinaus . Eventualiter sei das Ver fahren zu sistieren und eine umfassende Begutachtung zu veranlassen. Des Wei teren ersuchte die Beschwer deführerin um Bestellung von Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner zum unent geltlichen Rechtsbeistand (Urk.
1 S.
2).
Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 (Urk. 4) wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde mit derselben Verfügung Frist angesetzt, um das Gesuch um Bestellung eines un entgeltlichen Rechtsbeistandes zu begründen und zu belegen unter der An dro hung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder unge nü gen den Belegen davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
16. Sep tember 2013 (Urk. 10) die Abweis ung der Beschwerde, was der Be schwer deführerin mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Während d ie Beschwerdegegnerin gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ ab dem
18. Juli 2011 unfall kausal e Beschwerden verneinte (Urk. 2,
Urk. 10), brachte die Beschwerdeführerin vor, die weiterhin bestehenden Be schwer den seien durch den Unfall verursacht worden, weshalb sie nach wie vor Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung habe. Auf das Gutachten von Dr. B.___ könne nicht abgestellt werden, im Übrigen habe sogar er die Un fall kau salität noch als möglich erachtet (Urk. 1). 2. 2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein na tür li cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tre te ne Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammen hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht weg ge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.
3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Er eignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinweisen). 2.2 2.2.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.
3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.2.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.2.3
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungs mässi ger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S.
288 E.
3b; BGE 115 V 133 E.
7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vor genommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2.2.4
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Un fall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres ver neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbe zug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu ver ursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa, 115 V 133 E. 6a). 2.2.5
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Um stände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samt wür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr.
U 335 S.
207 ff.; 1999 Nr.
U 330 S.
122 ff.; SVR 1996 UV Nr.
58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Hei lungs verlaufes . Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlag gebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herange zo gen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich bei spielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rücksich ti gen den Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adä quanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den ob jektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicher weis e die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E.
6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E.
5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U
442 S.
544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S.
448 ff.,
1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr.
10 E.
2). 3. 3.1
Dr. Z.___
hielt in seinem Arztzeugnis vom 8. April 2011 fest, die Röntgen bilder des Beckens und der rechten Hüfte hätten weder Anhaltspunkte auf fri sche ossäre Läsionen noch für Knorpelabschärungen ergeben (Urk. 11/M1) . 3.2
Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, an welchen die Be schwer deführerin von ihrem Hausarzt Dr. Z.___ überwiesen worden war, notierte am 18. Mai 2011 (Urk. 11/M2), nach primär wenig Schmerzen seien zuneh men de
Beschwerden im Bereich des medialen Kompartimentes an der rechten Hüfte auf getreten. Das von ihm in der Folge aufgrund eines Verdacht s auf eine Adduk to renzerrung
respektive eines Teilrisses (Urk. 11/M 3) veranlasste Arthro -MRT zeig te
lediglich eine diskrete Offset-Stö rung mit leichter Dekonfiguration der cranio - lateralen Femurkopfschenkelhals grenze . Zeichen eines Impingements
fehlten . Der
Gelenkknorpel sowie die labralen Strukturen kamen normal zur Darstellung . Auch die Hüftmuskula tur
kam, bis auf die Veränderungen im Rahmen der Pun k t ion, regelrecht zur Darstellung . Es ergab sich sodann kein Nachweis allfälliger Partialrupturen (Be richt der RODIAG vom 26. Mai 2011, Urk. 11/M3). 3.3
Am 31. Mai 2011 notierte Dr. C.___, die Beschwerdeführer in beklage nun teilweise auch Rückenschmerzen (Urk. 11/M2). A m 6. Juli 2011 äusserte er (Urk. 11/M6) sodann aufgrund der Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule den Ver dacht einer Spondylolisthesis L5/S1 bei ansonsten
altersents prechende m Bild .
Er hielt dafür, die Haupt beschwerden könnten durchaus von Seiten des Rückens stammen, wobei er da rauf hinwies, dass in der Hüfte eine Läsion bisher ausge schlossen worden sei. Er empfahl eine Rückenabklärung mittels MRI, und no tierte, diese müsse nun An gaben liefern, ob die Rückenproblematik für das Ganz e hauptverantwortlich sei. 3.4
Der Radiologe des RODIAG berichtete nach durchgeführter MRT -Untersuchung vom 14. Juli 2011 (Urk. 11/M7.3), es bestehe wahrscheinlich eine Spondylo l yse an L5 ohne signifikante Spondylolisthesis . Ausserdem sei eine dis krete Protru sion der korrespondierenden Bandscheibe sowie eine initiale
spon dylarhrotische Veränderung im Segment L4/L5 sichtbar gewesen. Im Übrigen habe sich eine normales vertebro -spinales MRT im dargestellten Bereich gezeigt und sich kein Nachweis einer Wurzelalteration gefunden. 3.5
Am 15. Juli 2011 notierte Dr. C.___ (Urk. 11/M6), die Situation sei für die Be schwerdeführerin nach wie vor unverändert, sie habe weiterhin diffuse Leisten beschwerden auf der rechten Seite. E s sei relativ schwierig zu beurteilen, ob die Beschwerden allesamt von der Kontusion her stammen würden oder ob noch eine angeborene Läsion im Sinne des lumbo -vertebralen Syndrom s bei Spon dy lolyse im Spiel sei. 3.6
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Anästhesiol ogie, Polymedes Schmerzzentrum, hielt mit Bericht vom 2 9 . September 2011
an die Beschwerde gegnerin fest (Urk. 11/M7), seit der traumatischen Hüftkontusion mit Addukto renreizung bestünden Hüft- und Leistenschmerzen mit Beteiligung der Lumbo sak ralregion . Die Spondylodese als unfallfremder Faktor würde im Hei lungs ver lauf mitspielen. Ausserdem berichtete Dr. D.___, dass am 12. August 2011 eine Infiltration des rechten Hüftgelenks durchgeführt worden sei, was zu einer Besserung der Adduktorenbeschwerden geführt habe. Bei per sistierenden perisa cralen und distalen lumbalen Beschwerden mit pseudoradi kulärer Ausstrahlung in die obere Extremität rechts, sei sodann das Facettenge lenk L5/S1 rechts am 23. August 2011 infiltriert worden (Urk. 11/M7.1). 3.7
Dr. A.___ hielt in der Beurteilung der Aktenlage am 12. Dezember 2011 (Urk. 11/M9) dafür, die Spondylolyse
von L5 sei nicht durch den Unfall ent stan den . Es handle sich dabei um eine entwicklungsbedingte Störung, die nach heu tiger Ansicht zum Teil anlagebedingt sei und durch hohe Belastung in der Adoleszenz begünstigt werden könne. Es sei möglich, dass Spondylolysen
asymp tomatisch blieben, es sei aber auch möglich, dass sie Beschwerden ver ursachten. Diese Problematik sei im Sommer 2011 akut geworden. Ein Zusam menhang mit der Traumatisierung im Januar 2011 sei unwahrscheinlich. Die rechte Hüfte und die umgebende Muskulatur sei en sodann mit den heute zur Verfügung stehen den technischen Mitteln gründlich abgeklärt worden, wobei keine Läsionen fest stellbar gewesen seien. Somit sei keine Erklärung für die Beschwerden vor handen. Zur Beurteilung, ob die Beschwerden noch unfallkau sal seien, empfahl er eine rheumatologische konsiliarische Untersuchung (Urk. 11/M9 S. 2-3) . 3.8
In einem undatierten Schreiben (Urk. 11/M10) notierte Dr. C.___, im Bereich der rechten Hüfte würden diffuse Schmerzen persistieren. Die Abklärungen hätten ausser einer leichten Offsetstörung keine wesentlichen Pathologien erge ben. Möglich sei, dass auch die Spondylolyse
von L5 im Rahmen eines lumbo - ver tebralen Syndroms für die Beschwerden
verantwortlich sei, was die Be ur tei lung der Unfallkausalität nicht einfacher mache. 3. 9
Allgemeinmediziner E.___, den
die Beschwerdeführerin seit dem 11. Oktober 2011 zur Akupunktur aufsucht, berichtete am 11. Januar 2012
(Urk. 11/M12), seit Behandlungsbeginn bestehe eine unveränderte Schmerzsitu a tion . Die Beschwerdeführerin leide unter persistierenden Leistenschmerzen rechts
sowie unter Müdigkeit . Zurzeit finde eine Substitution von Eisen, Vita min D so wie B12 bei jeweils erniedrigten Werten statt. 3.1 0
Am 29. Februar 2012 wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Auto von hinten angefahren, worauf die behandelnden Ärzte des Spitals F.___ eine HWS-Distorsion diagnostizierten . E ine Arbeitsunfä higkeit wurde bis zum
8. Mär z 2012 attestiert (Urk. 11/M16.1 .2 und M15). 3.1 1
Am 1. März 2012 wurde auf Zuweisung von Dr. D.___ am Spital F.___ eine Ganzkörperskelettszintigrafie mit SPECT durchgeführt. Es zeigte sich ein altersentsprechend normaler Befund mit leicht vermehrtem Umbau pe riazetabulär beidseits. Im Beckenring ergaben sich normale Verhältnisse mit un wesentlicher Anreicherung des Acetabulums beidseits, sowie
einer minimale n Degenrationszone im linken ISG im kaudalen Gelenksanteil. Der untersuchende Arzt hielt bei der Beurteilung fest, es bestehe eine Sch merzdiskrepanz zum durch geführten Szintigramm (Urk. 11/M16/1.1). 3.1 2
Dr. B.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 8. März 2012 und erstatte te Bericht am 21. März
2012 (Urk.
11/M16). Er stellte fol gende Diagnosen (Urk. 11/M16 S.
5) : - Chronische Leistenschmerzen rechts bei/mit - Status nach Kontusion Leistengegend am 18. Januar 2011 - Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung - Myofasziales Schmerzsyndrom im Leistenbereich bds . - Psychosoziale Belastungsfaktoren (Kündigung) - Leichtgradiges
lumbovertebrales Syndrom bei/mit - Spondylolyse L5 bds . o hne signifikante Spondylolisthesis - m yofasziales Schmerzsyndrom der glutealen Muskulatur rechts - Leichtgradiges
zervikovertebrales Syndrom bei/mit - Status nach Heckkollision am 29. Februar 2012 - m yofasziales Schmerzsyndrom der Schu l ter- und Nackenmuskulatur bds .
Dr. B.___ hielt fest, t rotz gründlicher Abklärung habe keine Ursache der per sistierenden Beschwerden im Leistenbereich gefunden werden können. Auch die verschiedensten therapeutischen Bemühungen wie Medikation, Physiotherapie, chiropraktische Massnahmen und Akupunktur beziehungsweise verschiedenste Infiltrationen und Mobilisationen seien unergiebig geblieben (Urk. 11/M16 S.
5) . Zusammenfassend seien die Leistenschmerzen im Rahmen eines myofaszialen
Schmerzsyndroms zu interpretieren, bei Status nach Kontusion am 18. Januar 2011 und bei dringendem Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung bezie h ungs weise psycho soziale Belastungsfaktoren. Inwieweit die lumbale Prob lematik für die Leistenschmerzen mitverantwortlich sei, könne nicht mit Be stimmtheit gesagt werden. Jedenfalls seien bei der Flexion der Lendenwirbel säule die Leis ten schmerzen reproduzierbar gewesen, sodass ein gewisser Zu sammenhang nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 11/M16 S. 5-6) . Dr. B.___ hielt dafür, aus rheu matologischer Sicht müssten die Kontusionsbe schwerden ein halbes Jahr nach Unfallereignis abgeklungen sein. Die jetzigen Beschwerden stünden nur noch in möglichem Zusammenhang mit dem Un fallereignis vom 18. Januar 201 1.
Damals sei es zu keiner richtungsgebenden Veränderung im Leisten be reich gekommen. Aus rheumatologischer Sicht seien keine weiteren Abklärung en und Behandlungen mehr notwendig (Urk. 11/M16 S. 6) . Hinsichtlich der Frage, welche der erhobenen Befunde sicher, überwiegend wahrscheinlich oder nur mög licherweise in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 18. Janu ar 2011 stünden, hielt Dr. B.___
fest, die myofaszialen Schmerzen im Leisten be reich stünden möglicherweise noch in natürlichem Kausalzusammenhang. Zur Frage, ob die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 25. Mai 2011 un fall bedingt noch begründet und medizinisch nachvollziehbar sei, hielt Dr. B.___
sodann dafür, bis zu einem halben Jahr nach dem Unfallereignis sei der natür liche Kausalzusammenhang zu bejahen, in der bis herigen Tätigkeit habe dem nach bis Juli 2011 eine vollständige Arbeitsunfähig keit bestanden (Urk. 11/M16 S. 6). 4. 4.1
Unbestritten ist, dass allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen in Folge des am 29. Februar 2012 erlittenen Auffahrunfalls (E. 3.10) vorliegend nicht im Streite stehen, da die Beschwerdeführerin infolge der am 17. Januar 2011 zuge gangenen Kündigung durch die Arbeitgeberin (Urk. 11/16.2) und der darauffol genden Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. März 2011 (Urk. 11/17 S. 3) im Zeitpunkt des Auffahrunfalls nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin unfall versichert war. 4.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin drängt sich sodann kein Ab weichen von der Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin auf, wonach die geklagten B eschwerden ein halbes Jahr nach dem Unfall vom 18. Januar 2011 überwiegend wahrscheinlich nicht mehr unfallbedingt sind . Trotz umfang rei chen
Abklärungen (E. 3.1, E. 3.2, E. 3.4, E. 3.11) fanden sich keine or ganisch n achweis baren Unfallfolgeschäden . Die diagnostizierte Spondylo dese bei L5 wurde von den Ärzten übereinstimmend als unfallfremd erachtet (E. 3.5, E. 3.6, E. 3.7) . G ibt es keinerlei Hinweise in den Akten, wonach es durch den Un fall zu einer Ver schlimmerung d er Rücken problematik gekommen wäre, erübri gen sich
diesbe züglich
- wie von der Beschwerdegegnerin beantragt (Urk. 1 S. 9) - weitere Ab klä rungen .
Hinsichtlich der Frage, i nwieweit die anlässlich des Unfalls erlittenen Kontu sio nen die weiterhin geklagten Beschwerden erklären könnten, hielt Dr. B.___
da für, dass diese nach einem halb en Jahr wieder abgeklungen sein müssten, wes halb er den Kausalzusammenhang lediglich bis Juli 2011 bejahte (E. 3.12) . Es gibt keinerlei Veranlassung, diese Beurteilung in F rage zu
stellen . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfüllt das rheumatologische Gut achten die an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich (vgl. BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a). Wenn die Beschwerde führerin vorbringt, Gutachter Dr. B.___ habe sich nicht mit ihren Schmerzen befasst (Urk. 1 S. 5), kann dem nicht gefolgt werden, erhob Dr. B.___
doch einen ausführlichen Be fund und erfragte die Beschwerden hinlänglich (Urk. 11/M16 S. 4). W elche weite re n Abklärungen hätten getätigt werden müssen, wird nicht ausgeführt und ist mit Blick auf die bereits in der Vergangenheit vorgenomme nen umfangreichen Untersuchungen auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde führerin wandte sodann ein, Dr. B.___ habe selber den Kausalzusammenhang noch als möglich erachtet . Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die Abgrenzung zur überwiegenden Wahrscheinlichkeit bekannt gewesen sei (Urk. 1 S. 7). Diesbe züg lich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. B.___
bei der Frage, ob ein Kausal zu sammenhang sicher, überwiegend wahrscheinlich oder möglich erweise bestehe, ausführte, ein solcher sei lediglich möglich, und dass er in der Folge unfall be dingte Beschwerden längstens bis zum
18. Juli 2011 bejahte (E. 3.12). Wenn die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Einschätzung den natürlichen Kausalzu sammen hang der noch geklagten Beschwerden mit dem fraglichen Unfaller eig nis mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit ab dem 18. Juli 2011 verneinte, ist dies nicht zu beanstanden.
Auch mit Blick auf die übrige Aktenlage ergibt sich kein Anlass, von dieser Be urteilung abzuweichen. Sowohl Dr. A.___ (E. 3.7) als auch die Ärzte des Spitals F.___ (E. 3.11) konnten sich die geklagten Beschwerden nicht erklären. Sodann schien auch Dr. C.___ davon auszugehen, dass die noch
geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis nicht (mehr) erklärbar seien, hielt er doch fest, bei fehlendem Nachweis u nfallbedingter Läsionen müsse nun
eine Rückenabklärung Aufschluss darüber geben, ob die Rückenproblematik für die Be schwerden haupt verantwortlich sei (E. 3.3) . 4.3
Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass noch unfallbedingte Rest be schwerden vorliegen würden, ergäbe sich kein anderes Resultat. Da vorlie gend keine organisch nachweisbaren Unfallfolgeschäden mehr vorhanden sind, ge langt für die Beurteilung der Adäquanz die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 E. 6c/ aa zur Anwendung (E. 2.2.3-2.2.5, vgl. BGE 127 V 102 E. 5b) bb). An gesichts dessen, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin erlittenen Un fall recht sprechungsgemäss um einen leichten Unfall handelt und im Übri gen keines der Kriterien gemäss E. 2.2.5
erfüllt wäre – sind doch diesbe züglich einzig die physischen Komponenten zu berücksichtigen (BGE 134 V 109 E. 6.1) – wäre die Adäquanz ohne weiteres zu verneinen . 5.
Zusammenfassend erweist sich damit der Einspracheentscheid der Be schwer de gegnerin vom 5. April 2013 in allen Teilen als rechtens, weshalb die Be schwer d e vollumfänglich abzuweisen ist. 6 .
Da die Beschwerdeführerin innert der mit Verfügung vom 14. Mai 2013 (Urk. 4) an gesetzten und zweimal erstreckten Frist (Urk. 7, Urk. 9) ihr Gesuch um Be stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht substantiiert und auch keine entsprechenden Belege eingereicht hat, ist androhungsgemäss davon aus zugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Das Gesuch ist daher ab zuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei standes wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Die 1981 geborene X.___ war s eit August 2010 im Warenservice
der Firma Y.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der AXA Ver sicherungen AG (AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 18. Janu ar
2011 prallte
bei der Arbeit ein Gitterwagen gegen
den rechten Oberschenkel un d die rechte Hüfte der Versicherten, als sie versuchte, diesen in den Lift zu stossen
(Schadenmeldung vom 8. Februar 2011 [ Urk. 11/1 ], vgl. auch Urk. 11/17). Der am Unfalltag erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte eine Kontusion und eine Dis torsion des rechten Hüftge lenks sowie eine Quetschung des Abduktor Magnum (Urk. 11/M1).
Bei einem in der Folge angefertigten MRI kamen die Gelenkknor pel sowie die labralen Struk turen normal zur Darstellung . Rupturen zeigten sich keine
(Urk. 11/M3). Nach dem zusätzlich Rückenbeschwerden aufgetreten waren (Urk. 11/M2), wurde ein weiteres MR I veranlasst, welches eine Spondylo l yse an L5 beidseits ohne signi fi kante Spondylolisthesis
sowie eine diskrete Protrusion
der korrespondierenden Bandscheibe zur Darstellung brachte (Urk. 11/M7.3). Da die Beschwerden weiter hin andauerten, empfahl d er be ratende Arzt der AXA, Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, in seiner Stellungnahme vom 12. De zem ber 2011 (Urk. 11/M9) eine rheumatologis che konsiliarische Untersu chung, woraufhin die Versicherte
a m 8. März 2012 von Dr. med. B.___,
Spezialarzt FMH für Rheuma tologie und Innere Medizin, untersucht wurde (Gut achten vom
21. März 2012, Urk. 11/M16). Mit Verfügung vom 4. April 2012 (Urk. 11/33) stellte die AXA ihre Leistungen mangels natürlichen Kausalzu sammenhangs der noch geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis rück wir kend per 18. Juli 2011 ein. Die hie gegen von der Versicherten
erhobene Ein sprache (Urk. 11/36, Urk. 11/42), wies die AXA m it Entscheid vom 5. April 2013 (Urk. 2) ab.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 3. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den 18. Juli 2011 hinaus . Eventualiter sei das Ver fahren zu sistieren und eine umfassende Begutachtung zu veranlassen. Des Wei teren ersuchte die Beschwer deführerin um Bestellung von Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner zum unent geltlichen Rechtsbeistand (Urk.
1 S.
2).
Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 (Urk. 4) wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde mit derselben Verfügung Frist angesetzt, um das Gesuch um Bestellung eines un entgeltlichen Rechtsbeistandes zu begründen und zu belegen unter der An dro hung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder unge nü gen den Belegen davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
16. Sep tember 2013 (Urk. 10) die Abweis ung der Beschwerde, was der Be schwer deführerin mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.
E. 2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein na tür li cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tre te ne Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammen hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht weg ge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.
3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Er eignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinweisen).
E. 2.2.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.
3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 2.2.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 2.2.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungs mässi ger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S.
288 E.
3b; BGE 115 V 133 E.
E. 2.2.4 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Un fall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres ver neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbe zug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu ver ursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa, 115 V 133 E. 6a).
E. 2.2.5 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Um stände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samt wür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr.
U 335 S.
207 ff.; 1999 Nr.
U 330 S.
122 ff.; SVR 1996 UV Nr.
58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Hei lungs verlaufes . Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlag gebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herange zo gen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich bei spielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rücksich ti gen den Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adä quanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den ob jektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicher weis e die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E.
6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E.
5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U
442 S.
544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S.
448 ff.,
1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Während d ie Beschwerdegegnerin gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ ab dem
18. Juli 2011 unfall kausal e Beschwerden verneinte (Urk. 2,
Urk. 10), brachte die Beschwerdeführerin vor, die weiterhin bestehenden Be schwer den seien durch den Unfall verursacht worden, weshalb sie nach wie vor Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung habe. Auf das Gutachten von Dr. B.___ könne nicht abgestellt werden, im Übrigen habe sogar er die Un fall kau salität noch als möglich erachtet (Urk. 1). 2.
E. 3.1 2
Dr. B.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 8. März 2012 und erstatte te Bericht am 21. März
2012 (Urk.
11/M16). Er stellte fol gende Diagnosen (Urk. 11/M16 S.
5) : - Chronische Leistenschmerzen rechts bei/mit - Status nach Kontusion Leistengegend am 18. Januar 2011 - Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung - Myofasziales Schmerzsyndrom im Leistenbereich bds . - Psychosoziale Belastungsfaktoren (Kündigung) - Leichtgradiges
lumbovertebrales Syndrom bei/mit - Spondylolyse L5 bds . o hne signifikante Spondylolisthesis - m yofasziales Schmerzsyndrom der glutealen Muskulatur rechts - Leichtgradiges
zervikovertebrales Syndrom bei/mit - Status nach Heckkollision am 29. Februar 2012 - m yofasziales Schmerzsyndrom der Schu l ter- und Nackenmuskulatur bds .
Dr. B.___ hielt fest, t rotz gründlicher Abklärung habe keine Ursache der per sistierenden Beschwerden im Leistenbereich gefunden werden können. Auch die verschiedensten therapeutischen Bemühungen wie Medikation, Physiotherapie, chiropraktische Massnahmen und Akupunktur beziehungsweise verschiedenste Infiltrationen und Mobilisationen seien unergiebig geblieben (Urk. 11/M16 S.
5) . Zusammenfassend seien die Leistenschmerzen im Rahmen eines myofaszialen
Schmerzsyndroms zu interpretieren, bei Status nach Kontusion am 18. Januar 2011 und bei dringendem Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung bezie h ungs weise psycho soziale Belastungsfaktoren. Inwieweit die lumbale Prob lematik für die Leistenschmerzen mitverantwortlich sei, könne nicht mit Be stimmtheit gesagt werden. Jedenfalls seien bei der Flexion der Lendenwirbel säule die Leis ten schmerzen reproduzierbar gewesen, sodass ein gewisser Zu sammenhang nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 11/M16 S. 5-6) . Dr. B.___ hielt dafür, aus rheu matologischer Sicht müssten die Kontusionsbe schwerden ein halbes Jahr nach Unfallereignis abgeklungen sein. Die jetzigen Beschwerden stünden nur noch in möglichem Zusammenhang mit dem Un fallereignis vom 18. Januar 201 1.
Damals sei es zu keiner richtungsgebenden Veränderung im Leisten be reich gekommen. Aus rheumatologischer Sicht seien keine weiteren Abklärung en und Behandlungen mehr notwendig (Urk. 11/M16 S. 6) . Hinsichtlich der Frage, welche der erhobenen Befunde sicher, überwiegend wahrscheinlich oder nur mög licherweise in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 18. Janu ar 2011 stünden, hielt Dr. B.___
fest, die myofaszialen Schmerzen im Leisten be reich stünden möglicherweise noch in natürlichem Kausalzusammenhang. Zur Frage, ob die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 25. Mai 2011 un fall bedingt noch begründet und medizinisch nachvollziehbar sei, hielt Dr. B.___
sodann dafür, bis zu einem halben Jahr nach dem Unfallereignis sei der natür liche Kausalzusammenhang zu bejahen, in der bis herigen Tätigkeit habe dem nach bis Juli 2011 eine vollständige Arbeitsunfähig keit bestanden (Urk. 11/M16 S. 6). 4. 4.1
Unbestritten ist, dass allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen in Folge des am 29. Februar 2012 erlittenen Auffahrunfalls (E. 3.10) vorliegend nicht im Streite stehen, da die Beschwerdeführerin infolge der am 17. Januar 2011 zuge gangenen Kündigung durch die Arbeitgeberin (Urk. 11/16.2) und der darauffol genden Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. März 2011 (Urk. 11/17 S. 3) im Zeitpunkt des Auffahrunfalls nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin unfall versichert war. 4.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin drängt sich sodann kein Ab weichen von der Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin auf, wonach die geklagten B eschwerden ein halbes Jahr nach dem Unfall vom 18. Januar 2011 überwiegend wahrscheinlich nicht mehr unfallbedingt sind . Trotz umfang rei chen
Abklärungen (E. 3.1, E. 3.2, E. 3.4, E. 3.11) fanden sich keine or ganisch n achweis baren Unfallfolgeschäden . Die diagnostizierte Spondylo dese bei L5 wurde von den Ärzten übereinstimmend als unfallfremd erachtet (E. 3.5, E. 3.6, E. 3.7) . G ibt es keinerlei Hinweise in den Akten, wonach es durch den Un fall zu einer Ver schlimmerung d er Rücken problematik gekommen wäre, erübri gen sich
diesbe züglich
- wie von der Beschwerdegegnerin beantragt (Urk. 1 S. 9) - weitere Ab klä rungen .
Hinsichtlich der Frage, i nwieweit die anlässlich des Unfalls erlittenen Kontu sio nen die weiterhin geklagten Beschwerden erklären könnten, hielt Dr. B.___
da für, dass diese nach einem halb en Jahr wieder abgeklungen sein müssten, wes halb er den Kausalzusammenhang lediglich bis Juli 2011 bejahte (E. 3.12) . Es gibt keinerlei Veranlassung, diese Beurteilung in F rage zu
stellen . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfüllt das rheumatologische Gut achten die an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich (vgl. BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a). Wenn die Beschwerde führerin vorbringt, Gutachter Dr. B.___ habe sich nicht mit ihren Schmerzen befasst (Urk. 1 S. 5), kann dem nicht gefolgt werden, erhob Dr. B.___
doch einen ausführlichen Be fund und erfragte die Beschwerden hinlänglich (Urk. 11/M16 S. 4). W elche weite re n Abklärungen hätten getätigt werden müssen, wird nicht ausgeführt und ist mit Blick auf die bereits in der Vergangenheit vorgenomme nen umfangreichen Untersuchungen auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde führerin wandte sodann ein, Dr. B.___ habe selber den Kausalzusammenhang noch als möglich erachtet . Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die Abgrenzung zur überwiegenden Wahrscheinlichkeit bekannt gewesen sei (Urk. 1 S. 7). Diesbe züg lich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. B.___
bei der Frage, ob ein Kausal zu sammenhang sicher, überwiegend wahrscheinlich oder möglich erweise bestehe, ausführte, ein solcher sei lediglich möglich, und dass er in der Folge unfall be dingte Beschwerden längstens bis zum
18. Juli 2011 bejahte (E. 3.12). Wenn die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Einschätzung den natürlichen Kausalzu sammen hang der noch geklagten Beschwerden mit dem fraglichen Unfaller eig nis mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit ab dem 18. Juli 2011 verneinte, ist dies nicht zu beanstanden.
Auch mit Blick auf die übrige Aktenlage ergibt sich kein Anlass, von dieser Be urteilung abzuweichen. Sowohl Dr. A.___ (E. 3.7) als auch die Ärzte des Spitals F.___ (E. 3.11) konnten sich die geklagten Beschwerden nicht erklären. Sodann schien auch Dr. C.___ davon auszugehen, dass die noch
geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis nicht (mehr) erklärbar seien, hielt er doch fest, bei fehlendem Nachweis u nfallbedingter Läsionen müsse nun
eine Rückenabklärung Aufschluss darüber geben, ob die Rückenproblematik für die Be schwerden haupt verantwortlich sei (E. 3.3) . 4.3
Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass noch unfallbedingte Rest be schwerden vorliegen würden, ergäbe sich kein anderes Resultat. Da vorlie gend keine organisch nachweisbaren Unfallfolgeschäden mehr vorhanden sind, ge langt für die Beurteilung der Adäquanz die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 E. 6c/ aa zur Anwendung (E. 2.2.3-2.2.5, vgl. BGE 127 V 102 E. 5b) bb). An gesichts dessen, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin erlittenen Un fall recht sprechungsgemäss um einen leichten Unfall handelt und im Übri gen keines der Kriterien gemäss E. 2.2.5
erfüllt wäre – sind doch diesbe züglich einzig die physischen Komponenten zu berücksichtigen (BGE 134 V 109 E. 6.1) – wäre die Adäquanz ohne weiteres zu verneinen . 5.
Zusammenfassend erweist sich damit der Einspracheentscheid der Be schwer de gegnerin vom 5. April 2013 in allen Teilen als rechtens, weshalb die Be schwer d e vollumfänglich abzuweisen ist. 6 .
Da die Beschwerdeführerin innert der mit Verfügung vom 14. Mai 2013 (Urk. 4) an gesetzten und zweimal erstreckten Frist (Urk. 7, Urk. 9) ihr Gesuch um Be stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht substantiiert und auch keine entsprechenden Belege eingereicht hat, ist androhungsgemäss davon aus zugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Das Gesuch ist daher ab zuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei standes wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler
E. 3.2 Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, an welchen die Be schwer deführerin von ihrem Hausarzt Dr. Z.___ überwiesen worden war, notierte am 18. Mai 2011 (Urk. 11/M2), nach primär wenig Schmerzen seien zuneh men de
Beschwerden im Bereich des medialen Kompartimentes an der rechten Hüfte auf getreten. Das von ihm in der Folge aufgrund eines Verdacht s auf eine Adduk to renzerrung
respektive eines Teilrisses (Urk. 11/M 3) veranlasste Arthro -MRT zeig te
lediglich eine diskrete Offset-Stö rung mit leichter Dekonfiguration der cranio - lateralen Femurkopfschenkelhals grenze . Zeichen eines Impingements
fehlten . Der
Gelenkknorpel sowie die labralen Strukturen kamen normal zur Darstellung . Auch die Hüftmuskula tur
kam, bis auf die Veränderungen im Rahmen der Pun k t ion, regelrecht zur Darstellung . Es ergab sich sodann kein Nachweis allfälliger Partialrupturen (Be richt der RODIAG vom 26. Mai 2011, Urk. 11/M3).
E. 3.3 Am 31. Mai 2011 notierte Dr. C.___, die Beschwerdeführer in beklage nun teilweise auch Rückenschmerzen (Urk. 11/M2). A m 6. Juli 2011 äusserte er (Urk. 11/M6) sodann aufgrund der Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule den Ver dacht einer Spondylolisthesis L5/S1 bei ansonsten
altersents prechende m Bild .
Er hielt dafür, die Haupt beschwerden könnten durchaus von Seiten des Rückens stammen, wobei er da rauf hinwies, dass in der Hüfte eine Läsion bisher ausge schlossen worden sei. Er empfahl eine Rückenabklärung mittels MRI, und no tierte, diese müsse nun An gaben liefern, ob die Rückenproblematik für das Ganz e hauptverantwortlich sei.
E. 3.4 Der Radiologe des RODIAG berichtete nach durchgeführter MRT -Untersuchung vom 14. Juli 2011 (Urk. 11/M7.3), es bestehe wahrscheinlich eine Spondylo l yse an L5 ohne signifikante Spondylolisthesis . Ausserdem sei eine dis krete Protru sion der korrespondierenden Bandscheibe sowie eine initiale
spon dylarhrotische Veränderung im Segment L4/L5 sichtbar gewesen. Im Übrigen habe sich eine normales vertebro -spinales MRT im dargestellten Bereich gezeigt und sich kein Nachweis einer Wurzelalteration gefunden.
E. 3.5 Am 15. Juli 2011 notierte Dr. C.___ (Urk. 11/M6), die Situation sei für die Be schwerdeführerin nach wie vor unverändert, sie habe weiterhin diffuse Leisten beschwerden auf der rechten Seite. E s sei relativ schwierig zu beurteilen, ob die Beschwerden allesamt von der Kontusion her stammen würden oder ob noch eine angeborene Läsion im Sinne des lumbo -vertebralen Syndrom s bei Spon dy lolyse im Spiel sei.
E. 3.6 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Anästhesiol ogie, Polymedes Schmerzzentrum, hielt mit Bericht vom 2 9 . September 2011
an die Beschwerde gegnerin fest (Urk. 11/M7), seit der traumatischen Hüftkontusion mit Addukto renreizung bestünden Hüft- und Leistenschmerzen mit Beteiligung der Lumbo sak ralregion . Die Spondylodese als unfallfremder Faktor würde im Hei lungs ver lauf mitspielen. Ausserdem berichtete Dr. D.___, dass am 12. August 2011 eine Infiltration des rechten Hüftgelenks durchgeführt worden sei, was zu einer Besserung der Adduktorenbeschwerden geführt habe. Bei per sistierenden perisa cralen und distalen lumbalen Beschwerden mit pseudoradi kulärer Ausstrahlung in die obere Extremität rechts, sei sodann das Facettenge lenk L5/S1 rechts am 23. August 2011 infiltriert worden (Urk. 11/M7.1).
E. 3.7 Dr. A.___ hielt in der Beurteilung der Aktenlage am 12. Dezember 2011 (Urk. 11/M9) dafür, die Spondylolyse
von L5 sei nicht durch den Unfall ent stan den . Es handle sich dabei um eine entwicklungsbedingte Störung, die nach heu tiger Ansicht zum Teil anlagebedingt sei und durch hohe Belastung in der Adoleszenz begünstigt werden könne. Es sei möglich, dass Spondylolysen
asymp tomatisch blieben, es sei aber auch möglich, dass sie Beschwerden ver ursachten. Diese Problematik sei im Sommer 2011 akut geworden. Ein Zusam menhang mit der Traumatisierung im Januar 2011 sei unwahrscheinlich. Die rechte Hüfte und die umgebende Muskulatur sei en sodann mit den heute zur Verfügung stehen den technischen Mitteln gründlich abgeklärt worden, wobei keine Läsionen fest stellbar gewesen seien. Somit sei keine Erklärung für die Beschwerden vor handen. Zur Beurteilung, ob die Beschwerden noch unfallkau sal seien, empfahl er eine rheumatologische konsiliarische Untersuchung (Urk. 11/M9 S. 2-3) .
E. 3.8 In einem undatierten Schreiben (Urk. 11/M10) notierte Dr. C.___, im Bereich der rechten Hüfte würden diffuse Schmerzen persistieren. Die Abklärungen hätten ausser einer leichten Offsetstörung keine wesentlichen Pathologien erge ben. Möglich sei, dass auch die Spondylolyse
von L5 im Rahmen eines lumbo - ver tebralen Syndroms für die Beschwerden
verantwortlich sei, was die Be ur tei lung der Unfallkausalität nicht einfacher mache. 3. 9
Allgemeinmediziner E.___, den
die Beschwerdeführerin seit dem 11. Oktober 2011 zur Akupunktur aufsucht, berichtete am 11. Januar 2012
(Urk. 11/M12), seit Behandlungsbeginn bestehe eine unveränderte Schmerzsitu a tion . Die Beschwerdeführerin leide unter persistierenden Leistenschmerzen rechts
sowie unter Müdigkeit . Zurzeit finde eine Substitution von Eisen, Vita min D so wie B12 bei jeweils erniedrigten Werten statt.
E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vor genommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
E. 10 E.
2). 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00113 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin F. Brühwiler Urteil vom
15. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner Bahnhofplatz 18, Postfach 1608, 8401 Winterthur gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1981 geborene X.___ war s eit August 2010 im Warenservice
der Firma Y.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der AXA Ver sicherungen AG (AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 18. Janu ar
2011 prallte
bei der Arbeit ein Gitterwagen gegen
den rechten Oberschenkel un d die rechte Hüfte der Versicherten, als sie versuchte, diesen in den Lift zu stossen
(Schadenmeldung vom 8. Februar 2011 [ Urk. 11/1 ], vgl. auch Urk. 11/17). Der am Unfalltag erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte eine Kontusion und eine Dis torsion des rechten Hüftge lenks sowie eine Quetschung des Abduktor Magnum (Urk. 11/M1).
Bei einem in der Folge angefertigten MRI kamen die Gelenkknor pel sowie die labralen Struk turen normal zur Darstellung . Rupturen zeigten sich keine
(Urk. 11/M3). Nach dem zusätzlich Rückenbeschwerden aufgetreten waren (Urk. 11/M2), wurde ein weiteres MR I veranlasst, welches eine Spondylo l yse an L5 beidseits ohne signi fi kante Spondylolisthesis
sowie eine diskrete Protrusion
der korrespondierenden Bandscheibe zur Darstellung brachte (Urk. 11/M7.3). Da die Beschwerden weiter hin andauerten, empfahl d er be ratende Arzt der AXA, Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, in seiner Stellungnahme vom 12. De zem ber 2011 (Urk. 11/M9) eine rheumatologis che konsiliarische Untersu chung, woraufhin die Versicherte
a m 8. März 2012 von Dr. med. B.___,
Spezialarzt FMH für Rheuma tologie und Innere Medizin, untersucht wurde (Gut achten vom
21. März 2012, Urk. 11/M16). Mit Verfügung vom 4. April 2012 (Urk. 11/33) stellte die AXA ihre Leistungen mangels natürlichen Kausalzu sammenhangs der noch geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis rück wir kend per 18. Juli 2011 ein. Die hie gegen von der Versicherten
erhobene Ein sprache (Urk. 11/36, Urk. 11/42), wies die AXA m it Entscheid vom 5. April 2013 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob X.___ am 3. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen über den 18. Juli 2011 hinaus . Eventualiter sei das Ver fahren zu sistieren und eine umfassende Begutachtung zu veranlassen. Des Wei teren ersuchte die Beschwer deführerin um Bestellung von Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner zum unent geltlichen Rechtsbeistand (Urk.
1 S.
2).
Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 (Urk. 4) wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde mit derselben Verfügung Frist angesetzt, um das Gesuch um Bestellung eines un entgeltlichen Rechtsbeistandes zu begründen und zu belegen unter der An dro hung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder unge nü gen den Belegen davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
16. Sep tember 2013 (Urk. 10) die Abweis ung der Beschwerde, was der Be schwer deführerin mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Während d ie Beschwerdegegnerin gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ ab dem
18. Juli 2011 unfall kausal e Beschwerden verneinte (Urk. 2,
Urk. 10), brachte die Beschwerdeführerin vor, die weiterhin bestehenden Be schwer den seien durch den Unfall verursacht worden, weshalb sie nach wie vor Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung habe. Auf das Gutachten von Dr. B.___ könne nicht abgestellt werden, im Übrigen habe sogar er die Un fall kau salität noch als möglich erachtet (Urk. 1). 2. 2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfall ereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein na tür li cher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausal zusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der einge tre te ne Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungs weise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na türlichen Kausalzu sammen hangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der ver sicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht weg ge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.
3.1, 402 E.
4.3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Er eignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammen hang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammen hangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E.
3.1, 119 V 335 E.
1, 118 V 286 E.
1b, je mit Hinweisen). 2.2 2.2.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E.
3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 2.2.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.2.3
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungs mässi ger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S.
288 E.
3b; BGE 115 V 133 E.
7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vor genommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2.2.4
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Un fall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres ver neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbe zug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu ver ursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa, 115 V 133 E. 6a). 2.2.5
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Um stände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samt wür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr.
U 335 S.
207 ff.; 1999 Nr.
U 330 S.
122 ff.; SVR 1996 UV Nr.
58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Hei lungs verlaufes . Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlag gebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herange zo gen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich bei spielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rücksich ti gen den Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adä quanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den ob jektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicher weis e die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E.
6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E.
5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U
442 S.
544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S.
448 ff.,
1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr.
10 E.
2). 3. 3.1
Dr. Z.___
hielt in seinem Arztzeugnis vom 8. April 2011 fest, die Röntgen bilder des Beckens und der rechten Hüfte hätten weder Anhaltspunkte auf fri sche ossäre Läsionen noch für Knorpelabschärungen ergeben (Urk. 11/M1) . 3.2
Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, an welchen die Be schwer deführerin von ihrem Hausarzt Dr. Z.___ überwiesen worden war, notierte am 18. Mai 2011 (Urk. 11/M2), nach primär wenig Schmerzen seien zuneh men de
Beschwerden im Bereich des medialen Kompartimentes an der rechten Hüfte auf getreten. Das von ihm in der Folge aufgrund eines Verdacht s auf eine Adduk to renzerrung
respektive eines Teilrisses (Urk. 11/M 3) veranlasste Arthro -MRT zeig te
lediglich eine diskrete Offset-Stö rung mit leichter Dekonfiguration der cranio - lateralen Femurkopfschenkelhals grenze . Zeichen eines Impingements
fehlten . Der
Gelenkknorpel sowie die labralen Strukturen kamen normal zur Darstellung . Auch die Hüftmuskula tur
kam, bis auf die Veränderungen im Rahmen der Pun k t ion, regelrecht zur Darstellung . Es ergab sich sodann kein Nachweis allfälliger Partialrupturen (Be richt der RODIAG vom 26. Mai 2011, Urk. 11/M3). 3.3
Am 31. Mai 2011 notierte Dr. C.___, die Beschwerdeführer in beklage nun teilweise auch Rückenschmerzen (Urk. 11/M2). A m 6. Juli 2011 äusserte er (Urk. 11/M6) sodann aufgrund der Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule den Ver dacht einer Spondylolisthesis L5/S1 bei ansonsten
altersents prechende m Bild .
Er hielt dafür, die Haupt beschwerden könnten durchaus von Seiten des Rückens stammen, wobei er da rauf hinwies, dass in der Hüfte eine Läsion bisher ausge schlossen worden sei. Er empfahl eine Rückenabklärung mittels MRI, und no tierte, diese müsse nun An gaben liefern, ob die Rückenproblematik für das Ganz e hauptverantwortlich sei. 3.4
Der Radiologe des RODIAG berichtete nach durchgeführter MRT -Untersuchung vom 14. Juli 2011 (Urk. 11/M7.3), es bestehe wahrscheinlich eine Spondylo l yse an L5 ohne signifikante Spondylolisthesis . Ausserdem sei eine dis krete Protru sion der korrespondierenden Bandscheibe sowie eine initiale
spon dylarhrotische Veränderung im Segment L4/L5 sichtbar gewesen. Im Übrigen habe sich eine normales vertebro -spinales MRT im dargestellten Bereich gezeigt und sich kein Nachweis einer Wurzelalteration gefunden. 3.5
Am 15. Juli 2011 notierte Dr. C.___ (Urk. 11/M6), die Situation sei für die Be schwerdeführerin nach wie vor unverändert, sie habe weiterhin diffuse Leisten beschwerden auf der rechten Seite. E s sei relativ schwierig zu beurteilen, ob die Beschwerden allesamt von der Kontusion her stammen würden oder ob noch eine angeborene Läsion im Sinne des lumbo -vertebralen Syndrom s bei Spon dy lolyse im Spiel sei. 3.6
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Anästhesiol ogie, Polymedes Schmerzzentrum, hielt mit Bericht vom 2 9 . September 2011
an die Beschwerde gegnerin fest (Urk. 11/M7), seit der traumatischen Hüftkontusion mit Addukto renreizung bestünden Hüft- und Leistenschmerzen mit Beteiligung der Lumbo sak ralregion . Die Spondylodese als unfallfremder Faktor würde im Hei lungs ver lauf mitspielen. Ausserdem berichtete Dr. D.___, dass am 12. August 2011 eine Infiltration des rechten Hüftgelenks durchgeführt worden sei, was zu einer Besserung der Adduktorenbeschwerden geführt habe. Bei per sistierenden perisa cralen und distalen lumbalen Beschwerden mit pseudoradi kulärer Ausstrahlung in die obere Extremität rechts, sei sodann das Facettenge lenk L5/S1 rechts am 23. August 2011 infiltriert worden (Urk. 11/M7.1). 3.7
Dr. A.___ hielt in der Beurteilung der Aktenlage am 12. Dezember 2011 (Urk. 11/M9) dafür, die Spondylolyse
von L5 sei nicht durch den Unfall ent stan den . Es handle sich dabei um eine entwicklungsbedingte Störung, die nach heu tiger Ansicht zum Teil anlagebedingt sei und durch hohe Belastung in der Adoleszenz begünstigt werden könne. Es sei möglich, dass Spondylolysen
asymp tomatisch blieben, es sei aber auch möglich, dass sie Beschwerden ver ursachten. Diese Problematik sei im Sommer 2011 akut geworden. Ein Zusam menhang mit der Traumatisierung im Januar 2011 sei unwahrscheinlich. Die rechte Hüfte und die umgebende Muskulatur sei en sodann mit den heute zur Verfügung stehen den technischen Mitteln gründlich abgeklärt worden, wobei keine Läsionen fest stellbar gewesen seien. Somit sei keine Erklärung für die Beschwerden vor handen. Zur Beurteilung, ob die Beschwerden noch unfallkau sal seien, empfahl er eine rheumatologische konsiliarische Untersuchung (Urk. 11/M9 S. 2-3) . 3.8
In einem undatierten Schreiben (Urk. 11/M10) notierte Dr. C.___, im Bereich der rechten Hüfte würden diffuse Schmerzen persistieren. Die Abklärungen hätten ausser einer leichten Offsetstörung keine wesentlichen Pathologien erge ben. Möglich sei, dass auch die Spondylolyse
von L5 im Rahmen eines lumbo - ver tebralen Syndroms für die Beschwerden
verantwortlich sei, was die Be ur tei lung der Unfallkausalität nicht einfacher mache. 3. 9
Allgemeinmediziner E.___, den
die Beschwerdeführerin seit dem 11. Oktober 2011 zur Akupunktur aufsucht, berichtete am 11. Januar 2012
(Urk. 11/M12), seit Behandlungsbeginn bestehe eine unveränderte Schmerzsitu a tion . Die Beschwerdeführerin leide unter persistierenden Leistenschmerzen rechts
sowie unter Müdigkeit . Zurzeit finde eine Substitution von Eisen, Vita min D so wie B12 bei jeweils erniedrigten Werten statt. 3.1 0
Am 29. Februar 2012 wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Auto von hinten angefahren, worauf die behandelnden Ärzte des Spitals F.___ eine HWS-Distorsion diagnostizierten . E ine Arbeitsunfä higkeit wurde bis zum
8. Mär z 2012 attestiert (Urk. 11/M16.1 .2 und M15). 3.1 1
Am 1. März 2012 wurde auf Zuweisung von Dr. D.___ am Spital F.___ eine Ganzkörperskelettszintigrafie mit SPECT durchgeführt. Es zeigte sich ein altersentsprechend normaler Befund mit leicht vermehrtem Umbau pe riazetabulär beidseits. Im Beckenring ergaben sich normale Verhältnisse mit un wesentlicher Anreicherung des Acetabulums beidseits, sowie
einer minimale n Degenrationszone im linken ISG im kaudalen Gelenksanteil. Der untersuchende Arzt hielt bei der Beurteilung fest, es bestehe eine Sch merzdiskrepanz zum durch geführten Szintigramm (Urk. 11/M16/1.1). 3.1 2
Dr. B.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 8. März 2012 und erstatte te Bericht am 21. März
2012 (Urk.
11/M16). Er stellte fol gende Diagnosen (Urk. 11/M16 S.
5) : - Chronische Leistenschmerzen rechts bei/mit - Status nach Kontusion Leistengegend am 18. Januar 2011 - Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung - Myofasziales Schmerzsyndrom im Leistenbereich bds . - Psychosoziale Belastungsfaktoren (Kündigung) - Leichtgradiges
lumbovertebrales Syndrom bei/mit - Spondylolyse L5 bds . o hne signifikante Spondylolisthesis - m yofasziales Schmerzsyndrom der glutealen Muskulatur rechts - Leichtgradiges
zervikovertebrales Syndrom bei/mit - Status nach Heckkollision am 29. Februar 2012 - m yofasziales Schmerzsyndrom der Schu l ter- und Nackenmuskulatur bds .
Dr. B.___ hielt fest, t rotz gründlicher Abklärung habe keine Ursache der per sistierenden Beschwerden im Leistenbereich gefunden werden können. Auch die verschiedensten therapeutischen Bemühungen wie Medikation, Physiotherapie, chiropraktische Massnahmen und Akupunktur beziehungsweise verschiedenste Infiltrationen und Mobilisationen seien unergiebig geblieben (Urk. 11/M16 S.
5) . Zusammenfassend seien die Leistenschmerzen im Rahmen eines myofaszialen
Schmerzsyndroms zu interpretieren, bei Status nach Kontusion am 18. Januar 2011 und bei dringendem Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung bezie h ungs weise psycho soziale Belastungsfaktoren. Inwieweit die lumbale Prob lematik für die Leistenschmerzen mitverantwortlich sei, könne nicht mit Be stimmtheit gesagt werden. Jedenfalls seien bei der Flexion der Lendenwirbel säule die Leis ten schmerzen reproduzierbar gewesen, sodass ein gewisser Zu sammenhang nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 11/M16 S. 5-6) . Dr. B.___ hielt dafür, aus rheu matologischer Sicht müssten die Kontusionsbe schwerden ein halbes Jahr nach Unfallereignis abgeklungen sein. Die jetzigen Beschwerden stünden nur noch in möglichem Zusammenhang mit dem Un fallereignis vom 18. Januar 201 1.
Damals sei es zu keiner richtungsgebenden Veränderung im Leisten be reich gekommen. Aus rheumatologischer Sicht seien keine weiteren Abklärung en und Behandlungen mehr notwendig (Urk. 11/M16 S. 6) . Hinsichtlich der Frage, welche der erhobenen Befunde sicher, überwiegend wahrscheinlich oder nur mög licherweise in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 18. Janu ar 2011 stünden, hielt Dr. B.___
fest, die myofaszialen Schmerzen im Leisten be reich stünden möglicherweise noch in natürlichem Kausalzusammenhang. Zur Frage, ob die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 25. Mai 2011 un fall bedingt noch begründet und medizinisch nachvollziehbar sei, hielt Dr. B.___
sodann dafür, bis zu einem halben Jahr nach dem Unfallereignis sei der natür liche Kausalzusammenhang zu bejahen, in der bis herigen Tätigkeit habe dem nach bis Juli 2011 eine vollständige Arbeitsunfähig keit bestanden (Urk. 11/M16 S. 6). 4. 4.1
Unbestritten ist, dass allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen in Folge des am 29. Februar 2012 erlittenen Auffahrunfalls (E. 3.10) vorliegend nicht im Streite stehen, da die Beschwerdeführerin infolge der am 17. Januar 2011 zuge gangenen Kündigung durch die Arbeitgeberin (Urk. 11/16.2) und der darauffol genden Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 30. März 2011 (Urk. 11/17 S. 3) im Zeitpunkt des Auffahrunfalls nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin unfall versichert war. 4.2
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin drängt sich sodann kein Ab weichen von der Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin auf, wonach die geklagten B eschwerden ein halbes Jahr nach dem Unfall vom 18. Januar 2011 überwiegend wahrscheinlich nicht mehr unfallbedingt sind . Trotz umfang rei chen
Abklärungen (E. 3.1, E. 3.2, E. 3.4, E. 3.11) fanden sich keine or ganisch n achweis baren Unfallfolgeschäden . Die diagnostizierte Spondylo dese bei L5 wurde von den Ärzten übereinstimmend als unfallfremd erachtet (E. 3.5, E. 3.6, E. 3.7) . G ibt es keinerlei Hinweise in den Akten, wonach es durch den Un fall zu einer Ver schlimmerung d er Rücken problematik gekommen wäre, erübri gen sich
diesbe züglich
- wie von der Beschwerdegegnerin beantragt (Urk. 1 S. 9) - weitere Ab klä rungen .
Hinsichtlich der Frage, i nwieweit die anlässlich des Unfalls erlittenen Kontu sio nen die weiterhin geklagten Beschwerden erklären könnten, hielt Dr. B.___
da für, dass diese nach einem halb en Jahr wieder abgeklungen sein müssten, wes halb er den Kausalzusammenhang lediglich bis Juli 2011 bejahte (E. 3.12) . Es gibt keinerlei Veranlassung, diese Beurteilung in F rage zu
stellen . Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfüllt das rheumatologische Gut achten die an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich (vgl. BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a). Wenn die Beschwerde führerin vorbringt, Gutachter Dr. B.___ habe sich nicht mit ihren Schmerzen befasst (Urk. 1 S. 5), kann dem nicht gefolgt werden, erhob Dr. B.___
doch einen ausführlichen Be fund und erfragte die Beschwerden hinlänglich (Urk. 11/M16 S. 4). W elche weite re n Abklärungen hätten getätigt werden müssen, wird nicht ausgeführt und ist mit Blick auf die bereits in der Vergangenheit vorgenomme nen umfangreichen Untersuchungen auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde führerin wandte sodann ein, Dr. B.___ habe selber den Kausalzusammenhang noch als möglich erachtet . Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm die Abgrenzung zur überwiegenden Wahrscheinlichkeit bekannt gewesen sei (Urk. 1 S. 7). Diesbe züg lich ist darauf hinzuweisen, dass Dr. B.___
bei der Frage, ob ein Kausal zu sammenhang sicher, überwiegend wahrscheinlich oder möglich erweise bestehe, ausführte, ein solcher sei lediglich möglich, und dass er in der Folge unfall be dingte Beschwerden längstens bis zum
18. Juli 2011 bejahte (E. 3.12). Wenn die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Einschätzung den natürlichen Kausalzu sammen hang der noch geklagten Beschwerden mit dem fraglichen Unfaller eig nis mangels überwiegender Wahrscheinlichkeit ab dem 18. Juli 2011 verneinte, ist dies nicht zu beanstanden.
Auch mit Blick auf die übrige Aktenlage ergibt sich kein Anlass, von dieser Be urteilung abzuweichen. Sowohl Dr. A.___ (E. 3.7) als auch die Ärzte des Spitals F.___ (E. 3.11) konnten sich die geklagten Beschwerden nicht erklären. Sodann schien auch Dr. C.___ davon auszugehen, dass die noch
geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis nicht (mehr) erklärbar seien, hielt er doch fest, bei fehlendem Nachweis u nfallbedingter Läsionen müsse nun
eine Rückenabklärung Aufschluss darüber geben, ob die Rückenproblematik für die Be schwerden haupt verantwortlich sei (E. 3.3) . 4.3
Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass noch unfallbedingte Rest be schwerden vorliegen würden, ergäbe sich kein anderes Resultat. Da vorlie gend keine organisch nachweisbaren Unfallfolgeschäden mehr vorhanden sind, ge langt für die Beurteilung der Adäquanz die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 140 E. 6c/ aa zur Anwendung (E. 2.2.3-2.2.5, vgl. BGE 127 V 102 E. 5b) bb). An gesichts dessen, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin erlittenen Un fall recht sprechungsgemäss um einen leichten Unfall handelt und im Übri gen keines der Kriterien gemäss E. 2.2.5
erfüllt wäre – sind doch diesbe züglich einzig die physischen Komponenten zu berücksichtigen (BGE 134 V 109 E. 6.1) – wäre die Adäquanz ohne weiteres zu verneinen . 5.
Zusammenfassend erweist sich damit der Einspracheentscheid der Be schwer de gegnerin vom 5. April 2013 in allen Teilen als rechtens, weshalb die Be schwer d e vollumfänglich abzuweisen ist. 6 .
Da die Beschwerdeführerin innert der mit Verfügung vom 14. Mai 2013 (Urk. 4) an gesetzten und zweimal erstreckten Frist (Urk. 7, Urk. 9) ihr Gesuch um Be stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht substantiiert und auch keine entsprechenden Belege eingereicht hat, ist androhungsgemäss davon aus zugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Das Gesuch ist daher ab zuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei standes wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstF. Brühwiler