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UV.2013.00107

Kurzurteil, Invalidenrente

Zürich SozVersG · 2014-08-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1977, arbeitete als Isoleur bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversi chert ( Urk. 9/1). Am 1. Januar 2009 wurde er von einem explodierenden Feuer werkskörper im Gesicht getroffen. Dadurch verlor er sein linkes Auge sowie den Geschmacks- und Geruchssinn ( Urk. 9/106). Die SUVA erbrachte die gesetzli chen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder).

Am 2 4. November 2012 erlitt er einen Bagatellunfall, als er sich die Hand im Kofferraumdeckel seines Autos einklemmte ( Urk. 9/142+144). Die SUVA über nahm die Kosten der Heilbehandlung. 1.2

Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 sowi e eine Integritätsentschädigung von Fr. 75‘600.--, ba sierend au f einem Integritätsschaden von 6 0 % , zu ( Urk. 9/141). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2 2. März 2013 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 9. April 2013 Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente sowie um Gewährung beruflicher Massnahmen ( Urk. 1). Die SUVA schloss in der Be schwerdeantwort vom 2 4. Juli 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente. Die zugesprochene Integri tätsentschädigung blieb unbeanstandet.

Das Gesetz sieht im Bereich der Unfallversicherung keine beruflichen Massnah men vor. Die SUVA hat im Einspracheentscheid denn auch nicht darüber be funden. Soweit der Beschwerdeführer deren Gewährung beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Indessen ist darauf hinzuweisen, dass die SUVA im konkreten Fall Eingliederungsbemühungen unter nommen hatte, diese schei terten aber an der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführer s ( Urk. 9/116+128). 2.

Die SUVA hat im Einspracheentscheid die für die Ansprüche auf ein e Invaliden rente massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. 3. 3.1

Die SUVA ging im Eins p racheentscheid gestützt auf den Bericht ihres Kreisarzt es

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 1 4. Juni 2014 davon aus, dass dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten, ebenerdig, ohne Anforderun gen an räumliches Sehen, zumutbar seien. Nicht möglich seien Tätigkeiten, die einen intakten Geruchssinn erforderten, solche auf absturzgefährdeten Positio nen und das Bedienen gefährlicher Maschinen. Mit diesen Einschränkungen sei ein ganztägiger Einsatz zumutbar ( Urk. 2 , Urk. 9/106; vgl. auch Urk. 9/89 ). 3.2

Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Der kreisärztlichen Beurteilung du rch Dr. Z.___ waren umfangreiche fachärztliche Abklärungen vorangegangen. Da bei liess sich insbesondere ein initial geäusserter Verdacht auf eine Hirnverlet zung nicht bestätigen. Auch psychischerseits bestanden keine dauerhaften Ein schränkung en

( Urk. 9/58+61, 9/70, 9/74, 9/78-79, 9/84-86, 9/ 93 , 9/99 , 9/131 ,

9/133 ) . In den Akten bestehen keinerlei Beurteilungen, die eine anderweitige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nahelegen würde. Der Beschwerdeführer hält sich zwar für arbeitsunfähig. Dabei stützt er sich jedoch einzig auf sein subjek tives Gefühl. Er verkennt, dass Einäugigkeit nur selten die Erwerbsfähigkeit be einträchtigt , da auch der Einäugige nach einer gewissen Anpassungszeit räum lich zu sehen vermag und in vielen beruflichen Tätigkeiten Binokularsehen nicht zwingend erforderlich ist ( Bundesgerichtsurteil 8C_474/2011 vom 2 6. Oktober 2011 E. 7.2; SVR 2004 IV Nr. 13 S. 37 ). Den Einschränkungen, wel che er zu gewärtigen hat, wurde im Zumutbarkeitsprofil hinreichend Rechnung getragen. 3.3

Der Beschwerdeführer verlangt die weitere Übernahme von Behandlungskosten, ohne indessen diese näher zu spezifizieren ( Urk. 1). Der medizinische Endzu stand ist spätestens seit Mai 2012 erreicht ( Urk. 9/101 , vgl. auch Urk. 9/32 ) . Damit ist die Behandlung aus unfallkausaler Sicht grundsätzlich abgeschlossen . Notwendig sind einzig noch ophtalmologische Kontrollen und regelmässige An passungen der Augenprothese . Dafür kommt die SUVA auf ( Urk. 2 S. 3,

Urk. 9/127;

vgl. auch Urk. 8 S. 4 ) . 3.4

Der von der SUVA du rchgeführte Einkommensvergleich, welcher eine Erwerbsein busse von 10 % zeitigt, ist nicht z u beanstanden und blieb be schwerdeweise denn auch unbestritten, weshalb darauf verwiesen werden kann. 3.5

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Comité de Protection des Travailleurs Frontaliers Euopéens - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1977, arbeitete als Isoleur bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversi chert ( Urk. 9/1). Am 1. Januar 2009 wurde er von einem explodierenden Feuer werkskörper im Gesicht getroffen. Dadurch verlor er sein linkes Auge sowie den Geschmacks- und Geruchssinn ( Urk. 9/106). Die SUVA erbrachte die gesetzli chen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder).

Am 2 4. November 2012 erlitt er einen Bagatellunfall, als er sich die Hand im Kofferraumdeckel seines Autos einklemmte ( Urk. 9/142+144). Die SUVA über nahm die Kosten der Heilbehandlung.

E. 1.2 Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 sowi e eine Integritätsentschädigung von Fr. 75‘600.--, ba sierend au f einem Integritätsschaden von 6 0 % , zu ( Urk. 9/141). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2 2. März 2013 fest ( Urk. 2).

E. 2 Die SUVA hat im Einspracheentscheid die für die Ansprüche auf ein e Invaliden rente massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

E. 3.1 Die SUVA ging im Eins p racheentscheid gestützt auf den Bericht ihres Kreisarzt es

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 1 4. Juni 2014 davon aus, dass dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten, ebenerdig, ohne Anforderun gen an räumliches Sehen, zumutbar seien. Nicht möglich seien Tätigkeiten, die einen intakten Geruchssinn erforderten, solche auf absturzgefährdeten Positio nen und das Bedienen gefährlicher Maschinen. Mit diesen Einschränkungen sei ein ganztägiger Einsatz zumutbar ( Urk. 2 , Urk. 9/106; vgl. auch Urk. 9/89 ).

E. 3.2 Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Der kreisärztlichen Beurteilung du rch Dr. Z.___ waren umfangreiche fachärztliche Abklärungen vorangegangen. Da bei liess sich insbesondere ein initial geäusserter Verdacht auf eine Hirnverlet zung nicht bestätigen. Auch psychischerseits bestanden keine dauerhaften Ein schränkung en

( Urk. 9/58+61, 9/70, 9/74, 9/78-79, 9/84-86, 9/ 93 , 9/99 , 9/131 ,

9/133 ) . In den Akten bestehen keinerlei Beurteilungen, die eine anderweitige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nahelegen würde. Der Beschwerdeführer hält sich zwar für arbeitsunfähig. Dabei stützt er sich jedoch einzig auf sein subjek tives Gefühl. Er verkennt, dass Einäugigkeit nur selten die Erwerbsfähigkeit be einträchtigt , da auch der Einäugige nach einer gewissen Anpassungszeit räum lich zu sehen vermag und in vielen beruflichen Tätigkeiten Binokularsehen nicht zwingend erforderlich ist ( Bundesgerichtsurteil 8C_474/2011 vom 2 6. Oktober 2011 E. 7.2; SVR 2004 IV Nr. 13 S. 37 ). Den Einschränkungen, wel che er zu gewärtigen hat, wurde im Zumutbarkeitsprofil hinreichend Rechnung getragen.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer verlangt die weitere Übernahme von Behandlungskosten, ohne indessen diese näher zu spezifizieren ( Urk. 1). Der medizinische Endzu stand ist spätestens seit Mai 2012 erreicht ( Urk. 9/101 , vgl. auch Urk. 9/32 ) . Damit ist die Behandlung aus unfallkausaler Sicht grundsätzlich abgeschlossen . Notwendig sind einzig noch ophtalmologische Kontrollen und regelmässige An passungen der Augenprothese . Dafür kommt die SUVA auf ( Urk. 2 S. 3,

Urk. 9/127;

vgl. auch Urk.

E. 3.4 Der von der SUVA du rchgeführte Einkommensvergleich, welcher eine Erwerbsein busse von 10 % zeitigt, ist nicht z u beanstanden und blieb be schwerdeweise denn auch unbestritten, weshalb darauf verwiesen werden kann.

E. 3.5 Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Comité de Protection des Travailleurs Frontaliers Euopéens - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 8 S. 4 ) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00107 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

19. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Comité de Protection des Travailleurs Frontaliers Euopéens (C.P.T.E.), Président O .___ 37, rue de la Gare, FR-68190 Ensisheim gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1977, arbeitete als Isoleur bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversi chert ( Urk. 9/1). Am 1. Januar 2009 wurde er von einem explodierenden Feuer werkskörper im Gesicht getroffen. Dadurch verlor er sein linkes Auge sowie den Geschmacks- und Geruchssinn ( Urk. 9/106). Die SUVA erbrachte die gesetzli chen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder).

Am 2 4. November 2012 erlitt er einen Bagatellunfall, als er sich die Hand im Kofferraumdeckel seines Autos einklemmte ( Urk. 9/142+144). Die SUVA über nahm die Kosten der Heilbehandlung. 1.2

Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2012 sowi e eine Integritätsentschädigung von Fr. 75‘600.--, ba sierend au f einem Integritätsschaden von 6 0 % , zu ( Urk. 9/141). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2 2. März 2013 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 9. April 2013 Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente sowie um Gewährung beruflicher Massnahmen ( Urk. 1). Die SUVA schloss in der Be schwerdeantwort vom 2 4. Juli 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente. Die zugesprochene Integri tätsentschädigung blieb unbeanstandet.

Das Gesetz sieht im Bereich der Unfallversicherung keine beruflichen Massnah men vor. Die SUVA hat im Einspracheentscheid denn auch nicht darüber be funden. Soweit der Beschwerdeführer deren Gewährung beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Indessen ist darauf hinzuweisen, dass die SUVA im konkreten Fall Eingliederungsbemühungen unter nommen hatte, diese schei terten aber an der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführer s ( Urk. 9/116+128). 2.

Die SUVA hat im Einspracheentscheid die für die Ansprüche auf ein e Invaliden rente massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. 3. 3.1

Die SUVA ging im Eins p racheentscheid gestützt auf den Bericht ihres Kreisarzt es

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 1 4. Juni 2014 davon aus, dass dem Beschwerdeführer körperlich leichte Tätigkeiten, ebenerdig, ohne Anforderun gen an räumliches Sehen, zumutbar seien. Nicht möglich seien Tätigkeiten, die einen intakten Geruchssinn erforderten, solche auf absturzgefährdeten Positio nen und das Bedienen gefährlicher Maschinen. Mit diesen Einschränkungen sei ein ganztägiger Einsatz zumutbar ( Urk. 2 , Urk. 9/106; vgl. auch Urk. 9/89 ). 3.2

Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Der kreisärztlichen Beurteilung du rch Dr. Z.___ waren umfangreiche fachärztliche Abklärungen vorangegangen. Da bei liess sich insbesondere ein initial geäusserter Verdacht auf eine Hirnverlet zung nicht bestätigen. Auch psychischerseits bestanden keine dauerhaften Ein schränkung en

( Urk. 9/58+61, 9/70, 9/74, 9/78-79, 9/84-86, 9/ 93 , 9/99 , 9/131 ,

9/133 ) . In den Akten bestehen keinerlei Beurteilungen, die eine anderweitige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nahelegen würde. Der Beschwerdeführer hält sich zwar für arbeitsunfähig. Dabei stützt er sich jedoch einzig auf sein subjek tives Gefühl. Er verkennt, dass Einäugigkeit nur selten die Erwerbsfähigkeit be einträchtigt , da auch der Einäugige nach einer gewissen Anpassungszeit räum lich zu sehen vermag und in vielen beruflichen Tätigkeiten Binokularsehen nicht zwingend erforderlich ist ( Bundesgerichtsurteil 8C_474/2011 vom 2 6. Oktober 2011 E. 7.2; SVR 2004 IV Nr. 13 S. 37 ). Den Einschränkungen, wel che er zu gewärtigen hat, wurde im Zumutbarkeitsprofil hinreichend Rechnung getragen. 3.3

Der Beschwerdeführer verlangt die weitere Übernahme von Behandlungskosten, ohne indessen diese näher zu spezifizieren ( Urk. 1). Der medizinische Endzu stand ist spätestens seit Mai 2012 erreicht ( Urk. 9/101 , vgl. auch Urk. 9/32 ) . Damit ist die Behandlung aus unfallkausaler Sicht grundsätzlich abgeschlossen . Notwendig sind einzig noch ophtalmologische Kontrollen und regelmässige An passungen der Augenprothese . Dafür kommt die SUVA auf ( Urk. 2 S. 3,

Urk. 9/127;

vgl. auch Urk. 8 S. 4 ) . 3.4

Der von der SUVA du rchgeführte Einkommensvergleich, welcher eine Erwerbsein busse von 10 % zeitigt, ist nicht z u beanstanden und blieb be schwerdeweise denn auch unbestritten, weshalb darauf verwiesen werden kann. 3.5

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Comité de Protection des Travailleurs Frontaliers Euopéens - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger