Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1982, war seit 2009
Gesellschafter und Geschäfts führer der Y.___
u nd dadurch bei der Alba Versicherung (seit 2011 Helvetia Versicherung) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 2 6. Februar 2011 stürzte er beim Einräumen eines Lagers rückwärts von einem umkippenden Stuhl und prallte auf den Hinterkopf (Unfallmeldung, Urk. 12/M1). Die erstbe handelnden Ärzte des Z.___ diagnostizierten in ihrem Austrittsbe richt vom 2 7. Februar 2011 ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma Kategorie II, bei: Sturz unklarer Genese von einem Stuhl auf d en Hinterkopf ( Urk. 12/M2). Der Unfallversicherer erbrachte ab dem Unfalldatum die gesetzlichen Leistungen. Nach dem Dr. med. A.___ , beratender Arzt der Solidaversicherung AG, auf welche die Helvetia Versicherung ihr Unfallgeschäft per 1. Januar 2012 über trug, am 1 6. Dezember 2011 zur medizinischen Sachlage Stellung bezogen hatte ( Urk. 12/M20) ,
liess die Solida Versicherung en AG dem Versicherten am 2 4. Janu ar 2012 durch die für sie handelnde Helvetia Versicherung die Einstel lung der Versicherungsleistungen per 3 1. Januar
2012 mitteilen . Die Begrün dung lautete,
die heute noch geklagten Beschwerden seien nicht mehr mit über wie gen der Wahr scheinlichkeit auf den Unfall vom 2 6. Februar 2011 zu rückzuführen ( Urk.
12/A17). Die dagegen gerichtete Einsprache des durch Rechtsanwalt K.
Glavaš vertretenen Versicherten wies die Solida Versicherung AG mit Ent scheid vom 4. April 2013 ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der (nunmehr unvertretene ) Versicherte mit Eingabe vom 1 5. April 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei der an gefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihm die Leistungen aus Un fall versicherung weiterhin auszurichten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Ab klärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1) . In ihrer Ver nehm lassung vom 1 6. September 2013 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Ab wei sung der Beschwerde ( Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 1 7. September 2013 angezeigt wurde ( Urk. 13). 3.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gang en . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Streitig ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen welche sie de m Beschwerdeführer im Anschluss an das Unfallereignis vom 26. Februar 2011 ausrichtete, zu Recht per Ende Januar 2012 einge stellt hat . 2.
2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Un fallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher sowie ein adäqua ter Kau salzusammenhang besteht .
Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natür li chen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Be reich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Sind die ge klagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv aus ge wiesen, so ist die Adäquanz hingegen besonders zu prüfen. Hiefür ist vom augen fälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der sog. Schleudertrauma-Recht sprechung rechtfertigt (so auch bei Schädelhirntraumen ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2008 vom 16.
Mai 2008 E.
6.2) , so sind hie r bei die mit BGE 117 V 359 eingeführten und durch BGE 134 V 109 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprech ung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (sog. Psycho- Praxis; BGE 115 V 133), anzuwenden (vgl. BGE 138 V 248 E.
4 S.
250 f. mit Hinweisen). 2.2
Nach bundesge richt licher Praxis (BGE 134 V 109) ist die Adäquanzprüfung im Zeitpunkt des Fall abschlusses vorzunehmen. Dem Gesetz lässt sich nicht entneh men, zu welchem Zeitpunkt der Unfallversicherer den Fall abschliessen und die Heil behandlungen und Taggelder einstellen darf. Dieser Zeitpunkt ergibt sich jedoch aus Art.
19 Abs.
1 UVG, wonach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Ren ten b eginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. Nach kon stanter Rechtsprechung bedeutet dies, dass der Versicherer die Heilbehandlung und das Taggeld nur solange zu gewähren hat, als von der Fortsetzung der Heil behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vor über gehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine In validenrente und eine Integritäts entschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands der versicherten Person bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwar ten den Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfall bedingt beeinträchtigt ist. "Namhaft" bedeutet, dass die Besserung ins Gewicht fallen muss und unbedeutende Verbesserungen ebenso wenig genügen wie die blosse Möglichkeit einer Besserung (BGE 134 V 109 E. 4.3; Urteil des Bundes ge richts vom 12. Juni 2009, 8C_25/2009, E. 4.1.1 mit Hin weisen). 3.
Im Folgenden ist zunächst die medizinische Aktenlage darzustellen: 3.1
Die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ stellten in ihrem Austrittsbe richt vom 2 7. Februar 2011 die Diagnose eines leichten Schädel-Hirn-Trauma s Kategorie II, bei: Sturz unklarer Genese von einem Stuhl auf den Hinterkopf . Anamnestisch führten sie aus, der Patient sei in Begleitung zweier Freunde auf den Notfall gebracht worden, nachdem er zuvor beim Einräumen eines Lagers von einem Stuhl gestürzt sei. Der Patient könne sich an den Sturz oder dessen Ursache nicht erinnern. Er gebe stärkste Kopfschmerzen und Doppelbilder an. Fremdanamnestisch sei er initial ein bis zwei Minuten bewusstlos gewesen. Ei ner seiner Freunde habe ihm daher kaltes Wasser ins Gesicht geschüttet, wo raufhin er erwacht sei und einmalig erbrochen habe. In Bezug auf den Verlauf wurde im Bericht dargelegt, bei komplikationslosem Verlauf am Morgen des 2 7. Februar 2011 sei der GCS (Glasgow Coma
Scale ) stets 15 und der Patient örtlich und zeit lich sowie zur eigenen Person orientiert gewesen. Er habe starke Kopf schmerzen im Frontalbereich angegeben. Diese Symptomatik habe jedoch gegen Mittag gebessert, woraufhin der Patient eine frühzeitige Entlassung ge wünscht habe.
E r sei in reduziertem Allgemeinzustand und mit anam nestisch mittelstark ausgeprägten Kopfschmerzen gegen Verzichtserklärung nach Hause und in die hausärztliche Weiterbehandlung entlassen worden ( Urk. 12/M2). 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie, führte in seinem Bericht vom
1. April 2011 anamnestisch aus, seit dem Unfallereignis klage der Patient über ständige Kopfschmerzen und eine ständige Nausea, und wenn er zu arbei ten ver suche, bestünden ungewöhnliche Konzentrations- und Gedächtnis schwierig kei ten . Deswegen habe der Patient seine Arbeit als Computerfachmann noch nicht aufnehmen können. In seiner Beurteilung erklärte der behandelnde Arzt, neuro lo gisch habe sich ein unauffälliger Befund ergeben, mit insbesondere normalem EEG, so dass eine organische Läsion nicht fassbar gewesen sei. Man werde vor erst den w eiteren Verlauf abwarten müssen.
E r habe dem Patienten empfohlen , sich möglichst zu schonen, mit ergänzend leichter Aktivierung. Symptomatisch habe er Analgetika empfohlen, bei anhaltender Nausea Primp eran oder Ähn li ches. Mit einer Physiotherapie sei vorläufig zu zu warten ( Urk. 12/M4). 3.3
Ein CT Schädel im Z.___ vom 1 0. Mai 2011 ergab kein en Nachweis einer Blutung bzw. einer posttraumatischen intracerebral erfass baren Verän de rung ( Urk. 12/M7). 3.4
Dr. C.___ , Fachärztin Neurologie und Psychiatrie FMH, führte in ihrem Arzt bericht vom 1 6. Mai 2011 in anamnestischer Hinsicht aus, der Patient be richte über vier Tage nach dem Unfall auftretende Kopfschmerzen, welche mitt ler weile fast abgeklungen seien. Verbleibend und sehr störend seien eine häu fige Übelkeit, Schwindel sowie Schwarzwerden vor den Augen, vor allem bei raschem Aufstehen. Die Konzentration sei schlecht, er sei nicht in der Lage, mit Kunden zu sprechen. Zuhause sei er sehr gereizt. Er mache sich grosse Sor gen. Er arbeite selbständig, sei mit dem Auswechseln von PC-Anlagen bei Ver si che rungen und Kliniken beschäftigt. Nun habe er Angst, seine Aussendienst kontak te zu verlieren. Er nehme Temesta 1 – 2 Tabletten 1 mg zum Schlafen mit guter Wirkung. Im Zusammenhang mit dem neurologischen Befund wurde festgehal ten, der Weber-Test werde nach links lateralisiert , der Blindgang sei unsicher, die MER seien an den unteren Extremitäten lebhafter erhältlich als an den obe ren Extremitäten, bei verspannter Schultermuskulatur rechtsbetont. Es bestehe ein symmetrisches MER, ein Babinski -Zeichen oder andere pathologi sche Pyra midenbahnzeichen seien nicht vorhanden. Es seien normale symmet rische Kraft verhältnisse gegeben. Sensible Ausfälle seien nicht auszumachen . Ebenso sei die Koordination normal. Der Blutdruck im Liegen betrage 140/98 mmHg , der Puls 80/min, beim raschen Aufstehen trete kein Abfallen des Blut drucks ein. In ihrer Beurteilung legte die behandelnde Ärztin dar, der Patient habe eine ausgeprägte vegetative Symptomatik nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma und HWS-Distor sion. Die Beschwerden hätten zu einer ängstlich-d e pressiven Symptomatik ge führt. Dem Beschwerdeführer sei Physiotherapie mit Balance-Training und Massa gen der HWS- und Schultermuskulatur verordnet worden sowie eine halbe Tablette Remeron zur Nacht ( Urk. 12/M8). 3.5
Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin , hielt in ihrem Zwi schen bericht vom 4. Juli 2011 fest, nebst den von Dr. C.___ gestellten Di agno sen bestünden ihres Erachtens auch reaktiv depressive Symptome mit Ner vosität, Schlafstörung, Freud- und Energielosigkeit. Der Rückgang der Symp tome erfolg e nur langsam. Vor allem die Übelkeit habe gebessert. Die Schwin del-artigen Be schwerden seien weiterhin vorhanden. Der Patient sei aktuell sehr belastet, weil er eine leitende Funktion in seiner eigenen Firma innehabe und befürchte, dass diese unter seinem Arbeitsausfall leide. Vorliegend sollten alle zur Verfügung stehenden Kräfte eingesetzt werden, damit der Patient langsam wieder in den Arbeitsprozess integriert werden könne. Dies sei schwierig bei der Position, die er in seiner Firma innehabe. Er könne sich auch nicht vorstellen, anders als vor dem Unfall zu arbeiten, mit weniger Intensität, o.ä. ( Urk. 12/M10). 3.6
In seinem Bericht vom 1 6. Dezember 2011 führte der Vertrauensarzt der Be schwerdegegnerin , Dr. med. A.___ , Praktischer Arzt FMH , aus, zurzeit be stehe beim Beschwerdeführer keine Arbeitsfähigkeit. Die Begründung liege nicht in organisch bedingten Beschwerden, sondern in einer offenbar ausgeprägten vegetativen Beschwerdesymptomatik mit Übelkeit, Schwindel und kognitiven Störungen. Auch die Erwerbsfähigkeit betrage sowohl im angestammten Beruf wi e auch in einer anderen Tätigkeit zurzeit 0 % . Zur Frage der Kausalität äus serte sich der beratende Arzt dahingehend, der natürliche Kausalzusammenhang sei unter Berücksichtigung der durchgehenden Brückensymptome und der durch geh enden Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen. So dann bemerkte er, prinzipiell habe der Beschwerdeführer keine strukturellen Verlet zung en erlitten. Die Dauer der Bewusstlosigkeit sei etwas unklar. Ande rerseits zeige die Bildgebung keine Anhaltspunkte für eine erlittene Hirnsub stanzver letzung . Die bildgebend festgestellte Sinusitis habe mit dem Unfall kei nen Zu sammenhang. Damit dränge sich natürlich die Frage der weiteren Adä quanz auf . Falls die Beschwerdegegnerin diese bejahen könne, so empfehle sich die Hospi ta lisation in der E.___ oder in einer ähnlichen Institution. Falls auch diese Behandlung nicht zum Ziel führe, wäre auf jeden Fall die Frage der Adäquanz zu prüfen und allenfalls die Unfallfolgen zu termi nieren. Was die Frage einer vertrauensärztlichen Untersuchung betreffe, sei an gesichts der aus geprägten vegetativen Symptomatik nicht davon auszugehen, dass durch eine solche wesentliche neue medizinische Aspekte erhoben werden könnten. Eine Terminierung wäre auch aus ärztlicher Sicht zurzeit noch nicht möglich resp. hätte auf dem Rechtsweg wenig Chancen erfolgreich zu werden. Eine Terminie rung vor der stationären Behandlung, wie von Dr. C.___ empfohlen , wäre wahrscheinlich wenig erfolgreich. Im Übrigen dränge sich zur zeit auch keine Begutachtung auf. Abschliessend hielt Dr. A.___ fest, dass der Beschwerde füh rer möglichst rasch in einer geeigneten Klinik hospitalisiert wer den sollte. Falls lange Wartezeiten bestehen würden, so könnte natürlich auch eine übliche Reha klinik wie F.___ , G.___ oder H.___ diskutiert werden ( Urk. 12/ M 20). 3.7
In einer „ärztlichen Bestätigung“ vom 1 3. Februar 2012 führte Dr. C.___ aus,
am 2 6. Februar 2011 habe der Beschwerdeführer einen Unfall erlitten mit Disto r sion der HWS. In der Folge sei e s zu ausgeprägten Beschwerden mit Übel keit, Schwindel und kognitiven Störungen gekommen. Die Beschwerden seien durch den Unfall ausgelöst worden ( Urk. 12/22.3). 3. 8
In ihrem Zwischenbericht vom 2 0. April 2012 legte Dr. C.___ dar, es be stehe ein protrahierter Heilungsverlauf. Seit einem Monat sei eine deutliche Besserung zu verzeichnen . Subjektiv stehe ein stark beeinträchtigender Schwin del im Vor dergrund. Die gegenwärtige Behandlung erfolge durch neurologisch-psychiatri sche Konsultationen. Zudem sei der Patient an das Schwindel-Zent rum der I.___ überwiesen worden ( Urk. 12/M22).
4.
4.1
G emäss ärztlichen Angaben ist festzustellen, dass der Unfall vom 2 6. Februar 2011 beim Beschwerdeführer zu keinen strukturellen Verletzungen führte. E ine umfassende medizinische Ab klärung ist trotz persistierenden Beschwerden unterblieb en (vgl. BGE 134 V 124 E. 9.4). D er beratende Arzt des Unfallversicherers, Dr. A.___ ,
hielt in seiner Beurteilung fest, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2 6. Februar 2011 und den geklagten Beschwerden sei unter Berücksichti gung der durch gehenden Brückensymptome und der durchgehenden Behand lung mit überwie gender Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Damit widerspricht er den An gaben der behandelnden Ärzte nicht . So ist dem Bericht der erstbehandelnden Ärzte des Z.___ vom 2 7. Februar 2011 zu entnehmen, dass der Beschwerde führer damals über stärkste Kopfschmerzen sowie Doppelbilder geklagt habe ( Urk. 12/M1). Im glei chen Sinne schilderte Dr. E.___ am 1. April 2011, seit dem Unfall klage der Beschwerdeführer über ständige Kopfschmerzen und eine ständige Nausea und wenn er zu arbeiten versuche, bestünden ungewöhnliche Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten ( Urk. 12/M4). Schliesslich führte
Dr. C.___ in ihrem Arztbericht vom 1 6. Mai 2011 aus, der Patient berichte
über vier Tage nach dem Unfall aufgetretene Kopfschmerzen, welche mittler wei le fast abge klungen seien. Verbleibend und sehr störend sei en eine häufige Übel keit, Schwin del und Schwarzwerden vor den Augen, vor allem bei raschem Auf stehen, die Konzentration sei schlecht und er sei nicht im Stande, mit Kunde n zu sprechen ( Urk. 12/M8). Die betreffende Angabe im Bericht von Dr. C.___ , wonach Kopfschmerzen erst vier Tage nach dem Unfall aufgetreten seien, erscheint mit Blick auf die zeitlich früheren ärztlichen Beurteilungen zwar w idersprüchlich. Insgesamt findet sich in den vorliegenden Akten jedoch keine an derslautende medizinische Beurteilung, wonach die geklagten Beschwerden nicht oder nicht mehr natürlich kausal zum Unfall stünden. Eine medizinische Aus einandersetzung mit dem geklagten Beschwerdebild und eine begründete fachärztliche Beurteilung, inwieweit dem Unfall eine zumindest teilkausale Ur sache zum Beschwerdebild zukommt oder ob dessen Bedeutung für das noch vor handene Beschwerdebild dahingefallen ist (Status quo sine vel ante), fehlt. Damit ist festzustellen , dass die Beschwerdegegnerin sich hinsichtlich des Fehlens oder Wegfalls des natürlichen kausalen Zusammenhang s zwischen Unfall und Beschwerdebild auf keine medizinische Grundlage stützen kann. 4.2
Zwar kann praxisgemäss offen bleiben, ob (weiterhin) ein natürlicher Kausal zusammenhang mit den anhaltenden geklagten Beschwerden vorliegt, sofern die (nach juristischen Kriterien zu beurteilende) Adäquanz verneint werden muss (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). Eine Adäquanzprüfung ist jedoch erst im Zeit punkt des Fallabschlusses vorzunehmen (E. 2.2). Zu prüfen bleibt daher, ob die Beschwerdegegnerin befugt war, die Heilkosten- und Taggeldleistungen einzustellen und die Adäquanz zu prüfen. Hierzu
ist zunächst auf den Bericht von Dr. C.___ vom 1 5. November 2011 ( Urk. 12/M18) hinzuweisen. Die behandelnde Ärztin führte darin aus, die ambu lante Behandlung bei ihr habe zu keiner Besserung der Beschwerden ge führt. Da die Beschwerden weiter zunähmen und der Patient in eine kritische psychische Situation zu geraten drohe, sei eine stationäre Behandlung indiziert, wobei sie die psychosomatische Abteilung der E.___ vorschlage. Dieser Beurteilung kann somit nicht entnommen werden, dass von der Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung mehr
zu erwarten sei. Wenngleich
Dr. C.___
ihre Empfehlung zu einer stationären Therapie vor allem vor dem Hintergrund abgab , dass die Beschwerden zugenommen hätten bzw. dass es da rum gehe, eine drohende Verschlechterung der Situation aus psychischer Sicht zu verhindern, müssen ihre Angaben doch auch dahinge hend verstanden wer den, dass , nachdem ambulante Behandlungsmassnahmen nicht den gewünschten Er folg gebr a cht hätten, nun eine intensivere Therapie in Form einer stationären Be handlung anzustreben sei. Was die Einschätzungen von Dr. A.___ betrifft, geht aus diesen ebenso wenig hervor, dass die Fortset zung der Behandlung keine namhafte gesundheitliche Verbesserung erwarten lasse. Im Gegenteil hielt der be ratende Arzt des Unfallversicherers ausdrücklich fest,
dass
eine Terminierung der UV-Leistungen aus ärztlicher Sicht zurzeit bzw. vor der von Dr. C.___ vorgeschlagenen stationären Therapie noch nicht möglich wäre bzw. auf dem Rechtsweg weni g Chancen h ab e , erfolgreich zu werden. Entgegen de n Ausfüh rungen der Beschwerdegegnerin konnte diese sich aufgrund der Einschätzungen von Dr. A.___ auch nicht veranlasst sehen, be reits die Adäquanz zu prüfen. Der
Beurteilung des beratenden Arztes ist letztlich klar zu entnehmen, dass vor der Adäquanzprüfung das Ergebnis der stationären Behandlung abzuwarten sei („Falls auch diese Behandlung nicht zum Ziel führt, …“). Aus den weiteren Akten geht ebenfalls nicht hervor, dass im
Zeitpunkt der Leistungseinstellung Ende Januar 2012 der Heilungsprozess betreffend die un fallbedingten Beschwerden abgeschlossen gewesen wäre . Dem neusten – nach Verfügungserlass – ergang e nen Bericht von Dr. C.___ ist zu entnehmen, dass bei einem protrahierten Heilungsverlauf seit einem Monat eine deut liche Besserung eingetreten sei.
E s ist indes auch von einem nach wie vor bestehen den starken Schwindel die Rede. In diesem Zusammenhang wurde sodann fest gehalten, dass der Patient an das Schwindel-Zentrum der I.___ überwiesen worden sei , wobei der konkrete Verlauf dieser Behandlung nicht mehr dokumentiert ist ( Urk. 12/M22) . Im Ergebnis lässt sich den medizinischen Akten nicht entnehmen , i nwieweit von einer weiteren Behandlung eine namhafte Verbesserung des un fallmässig beeinträchtigten Gesundheitszustandes und insbesondere der Arbeits f ähigkeit prognostisch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_836/2013 vom 27. März 2014 E.
4.3 mit Hinweisen) zu erwarten war . Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die Y.___ per 3. November 2011 in Konkurs fiel und mittlerweile im Handels register des Kantons Zürich gelöscht ist, wobei der Beschwerdeführer weiterhin mit zwei Einzelfirmen (Handel mit IT-Waren) im Handelsregister eingetragen ist. 5.
Zusammenfassend durfte die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Leistungs einstellung
weder davon ausgehen, dass keine zum Unfall natürlich kausalen Gesundheitsschäden mehr vorliegen, noch annehmen, dass von der Fortsetzung der Be handlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr zu er warten i s t . Der Fallabschluss war mithin ohne rechtsgenügliche medizinische Beurteilung zu früh erfolgt. Der angefochtene Ein spracheentscheid ist damit auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärun gen über ihre Leistungen ab 1. Februar 2012 neu verfüge. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 4. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen über ihre Leistun gen ab 1. Februar 2012 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Fürsprecher Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 6. Dezember 2011 zur medizinischen Sachlage Stellung bezogen hatte ( Urk. 12/M20) ,
liess die Solida Versicherung en AG dem Versicherten am 2 4. Janu ar 2012 durch die für sie handelnde Helvetia Versicherung die Einstel lung der Versicherungsleistungen per 3 1. Januar
2012 mitteilen . Die Begrün dung lautete,
die heute noch geklagten Beschwerden seien nicht mehr mit über wie gen der Wahr scheinlichkeit auf den Unfall vom 2 6. Februar 2011 zu rückzuführen ( Urk.
12/A17). Die dagegen gerichtete Einsprache des durch Rechtsanwalt K.
Glavaš vertretenen Versicherten wies die Solida Versicherung AG mit Ent scheid vom 4. April 2013 ab ( Urk. 2).
E. 2 Hiergegen erhob der (nunmehr unvertretene ) Versicherte mit Eingabe vom 1 5. April 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei der an gefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihm die Leistungen aus Un fall versicherung weiterhin auszurichten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Ab klärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1) . In ihrer Ver nehm lassung vom 1 6. September 2013 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Ab wei sung der Beschwerde ( Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 1 7. September 2013 angezeigt wurde ( Urk. 13).
E. 2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Un fallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher sowie ein adäqua ter Kau salzusammenhang besteht .
Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natür li chen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Be reich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Sind die ge klagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv aus ge wiesen, so ist die Adäquanz hingegen besonders zu prüfen. Hiefür ist vom augen fälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der sog. Schleudertrauma-Recht sprechung rechtfertigt (so auch bei Schädelhirntraumen ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2008 vom 16.
Mai 2008 E.
6.2) , so sind hie r bei die mit BGE 117 V 359 eingeführten und durch BGE 134 V 109 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprech ung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (sog. Psycho- Praxis; BGE 115 V 133), anzuwenden (vgl. BGE 138 V 248 E.
E. 2.2 Nach bundesge richt licher Praxis (BGE 134 V 109) ist die Adäquanzprüfung im Zeitpunkt des Fall abschlusses vorzunehmen. Dem Gesetz lässt sich nicht entneh men, zu welchem Zeitpunkt der Unfallversicherer den Fall abschliessen und die Heil behandlungen und Taggelder einstellen darf. Dieser Zeitpunkt ergibt sich jedoch aus Art.
19 Abs.
1 UVG, wonach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Ren ten b eginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. Nach kon stanter Rechtsprechung bedeutet dies, dass der Versicherer die Heilbehandlung und das Taggeld nur solange zu gewähren hat, als von der Fortsetzung der Heil behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vor über gehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine In validenrente und eine Integritäts entschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands der versicherten Person bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwar ten den Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfall bedingt beeinträchtigt ist. "Namhaft" bedeutet, dass die Besserung ins Gewicht fallen muss und unbedeutende Verbesserungen ebenso wenig genügen wie die blosse Möglichkeit einer Besserung (BGE 134 V 109 E. 4.3; Urteil des Bundes ge richts vom 12. Juni 2009, 8C_25/2009, E. 4.1.1 mit Hin weisen). 3.
Im Folgenden ist zunächst die medizinische Aktenlage darzustellen:
E. 3 Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gang en . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Streitig ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen welche sie de m Beschwerdeführer im Anschluss an das Unfallereignis vom 26. Februar 2011 ausrichtete, zu Recht per Ende Januar 2012 einge stellt hat . 2.
E. 3.1 Die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ stellten in ihrem Austrittsbe richt vom 2 7. Februar 2011 die Diagnose eines leichten Schädel-Hirn-Trauma s Kategorie II, bei: Sturz unklarer Genese von einem Stuhl auf den Hinterkopf . Anamnestisch führten sie aus, der Patient sei in Begleitung zweier Freunde auf den Notfall gebracht worden, nachdem er zuvor beim Einräumen eines Lagers von einem Stuhl gestürzt sei. Der Patient könne sich an den Sturz oder dessen Ursache nicht erinnern. Er gebe stärkste Kopfschmerzen und Doppelbilder an. Fremdanamnestisch sei er initial ein bis zwei Minuten bewusstlos gewesen. Ei ner seiner Freunde habe ihm daher kaltes Wasser ins Gesicht geschüttet, wo raufhin er erwacht sei und einmalig erbrochen habe. In Bezug auf den Verlauf wurde im Bericht dargelegt, bei komplikationslosem Verlauf am Morgen des 2 7. Februar 2011 sei der GCS (Glasgow Coma
Scale ) stets 15 und der Patient örtlich und zeit lich sowie zur eigenen Person orientiert gewesen. Er habe starke Kopf schmerzen im Frontalbereich angegeben. Diese Symptomatik habe jedoch gegen Mittag gebessert, woraufhin der Patient eine frühzeitige Entlassung ge wünscht habe.
E r sei in reduziertem Allgemeinzustand und mit anam nestisch mittelstark ausgeprägten Kopfschmerzen gegen Verzichtserklärung nach Hause und in die hausärztliche Weiterbehandlung entlassen worden ( Urk. 12/M2).
E. 3.2 Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie, führte in seinem Bericht vom
1. April 2011 anamnestisch aus, seit dem Unfallereignis klage der Patient über ständige Kopfschmerzen und eine ständige Nausea, und wenn er zu arbei ten ver suche, bestünden ungewöhnliche Konzentrations- und Gedächtnis schwierig kei ten . Deswegen habe der Patient seine Arbeit als Computerfachmann noch nicht aufnehmen können. In seiner Beurteilung erklärte der behandelnde Arzt, neuro lo gisch habe sich ein unauffälliger Befund ergeben, mit insbesondere normalem EEG, so dass eine organische Läsion nicht fassbar gewesen sei. Man werde vor erst den w eiteren Verlauf abwarten müssen.
E r habe dem Patienten empfohlen , sich möglichst zu schonen, mit ergänzend leichter Aktivierung. Symptomatisch habe er Analgetika empfohlen, bei anhaltender Nausea Primp eran oder Ähn li ches. Mit einer Physiotherapie sei vorläufig zu zu warten ( Urk. 12/M4).
E. 3.3 Ein CT Schädel im Z.___ vom 1 0. Mai 2011 ergab kein en Nachweis einer Blutung bzw. einer posttraumatischen intracerebral erfass baren Verän de rung ( Urk. 12/M7).
E. 3.4 Dr. C.___ , Fachärztin Neurologie und Psychiatrie FMH, führte in ihrem Arzt bericht vom 1 6. Mai 2011 in anamnestischer Hinsicht aus, der Patient be richte über vier Tage nach dem Unfall auftretende Kopfschmerzen, welche mitt ler weile fast abgeklungen seien. Verbleibend und sehr störend seien eine häu fige Übelkeit, Schwindel sowie Schwarzwerden vor den Augen, vor allem bei raschem Aufstehen. Die Konzentration sei schlecht, er sei nicht in der Lage, mit Kunden zu sprechen. Zuhause sei er sehr gereizt. Er mache sich grosse Sor gen. Er arbeite selbständig, sei mit dem Auswechseln von PC-Anlagen bei Ver si che rungen und Kliniken beschäftigt. Nun habe er Angst, seine Aussendienst kontak te zu verlieren. Er nehme Temesta 1 – 2 Tabletten 1 mg zum Schlafen mit guter Wirkung. Im Zusammenhang mit dem neurologischen Befund wurde festgehal ten, der Weber-Test werde nach links lateralisiert , der Blindgang sei unsicher, die MER seien an den unteren Extremitäten lebhafter erhältlich als an den obe ren Extremitäten, bei verspannter Schultermuskulatur rechtsbetont. Es bestehe ein symmetrisches MER, ein Babinski -Zeichen oder andere pathologi sche Pyra midenbahnzeichen seien nicht vorhanden. Es seien normale symmet rische Kraft verhältnisse gegeben. Sensible Ausfälle seien nicht auszumachen . Ebenso sei die Koordination normal. Der Blutdruck im Liegen betrage 140/98 mmHg , der Puls 80/min, beim raschen Aufstehen trete kein Abfallen des Blut drucks ein. In ihrer Beurteilung legte die behandelnde Ärztin dar, der Patient habe eine ausgeprägte vegetative Symptomatik nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma und HWS-Distor sion. Die Beschwerden hätten zu einer ängstlich-d e pressiven Symptomatik ge führt. Dem Beschwerdeführer sei Physiotherapie mit Balance-Training und Massa gen der HWS- und Schultermuskulatur verordnet worden sowie eine halbe Tablette Remeron zur Nacht ( Urk. 12/M8).
E. 3.5 Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin , hielt in ihrem Zwi schen bericht vom 4. Juli 2011 fest, nebst den von Dr. C.___ gestellten Di agno sen bestünden ihres Erachtens auch reaktiv depressive Symptome mit Ner vosität, Schlafstörung, Freud- und Energielosigkeit. Der Rückgang der Symp tome erfolg e nur langsam. Vor allem die Übelkeit habe gebessert. Die Schwin del-artigen Be schwerden seien weiterhin vorhanden. Der Patient sei aktuell sehr belastet, weil er eine leitende Funktion in seiner eigenen Firma innehabe und befürchte, dass diese unter seinem Arbeitsausfall leide. Vorliegend sollten alle zur Verfügung stehenden Kräfte eingesetzt werden, damit der Patient langsam wieder in den Arbeitsprozess integriert werden könne. Dies sei schwierig bei der Position, die er in seiner Firma innehabe. Er könne sich auch nicht vorstellen, anders als vor dem Unfall zu arbeiten, mit weniger Intensität, o.ä. ( Urk. 12/M10).
E. 3.6 In seinem Bericht vom 1 6. Dezember 2011 führte der Vertrauensarzt der Be schwerdegegnerin , Dr. med. A.___ , Praktischer Arzt FMH , aus, zurzeit be stehe beim Beschwerdeführer keine Arbeitsfähigkeit. Die Begründung liege nicht in organisch bedingten Beschwerden, sondern in einer offenbar ausgeprägten vegetativen Beschwerdesymptomatik mit Übelkeit, Schwindel und kognitiven Störungen. Auch die Erwerbsfähigkeit betrage sowohl im angestammten Beruf wi e auch in einer anderen Tätigkeit zurzeit 0 % . Zur Frage der Kausalität äus serte sich der beratende Arzt dahingehend, der natürliche Kausalzusammenhang sei unter Berücksichtigung der durchgehenden Brückensymptome und der durch geh enden Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen. So dann bemerkte er, prinzipiell habe der Beschwerdeführer keine strukturellen Verlet zung en erlitten. Die Dauer der Bewusstlosigkeit sei etwas unklar. Ande rerseits zeige die Bildgebung keine Anhaltspunkte für eine erlittene Hirnsub stanzver letzung . Die bildgebend festgestellte Sinusitis habe mit dem Unfall kei nen Zu sammenhang. Damit dränge sich natürlich die Frage der weiteren Adä quanz auf . Falls die Beschwerdegegnerin diese bejahen könne, so empfehle sich die Hospi ta lisation in der E.___ oder in einer ähnlichen Institution. Falls auch diese Behandlung nicht zum Ziel führe, wäre auf jeden Fall die Frage der Adäquanz zu prüfen und allenfalls die Unfallfolgen zu termi nieren. Was die Frage einer vertrauensärztlichen Untersuchung betreffe, sei an gesichts der aus geprägten vegetativen Symptomatik nicht davon auszugehen, dass durch eine solche wesentliche neue medizinische Aspekte erhoben werden könnten. Eine Terminierung wäre auch aus ärztlicher Sicht zurzeit noch nicht möglich resp. hätte auf dem Rechtsweg wenig Chancen erfolgreich zu werden. Eine Terminie rung vor der stationären Behandlung, wie von Dr. C.___ empfohlen , wäre wahrscheinlich wenig erfolgreich. Im Übrigen dränge sich zur zeit auch keine Begutachtung auf. Abschliessend hielt Dr. A.___ fest, dass der Beschwerde füh rer möglichst rasch in einer geeigneten Klinik hospitalisiert wer den sollte. Falls lange Wartezeiten bestehen würden, so könnte natürlich auch eine übliche Reha klinik wie F.___ , G.___ oder H.___ diskutiert werden ( Urk. 12/ M 20).
E. 3.7 In einer „ärztlichen Bestätigung“ vom 1 3. Februar 2012 führte Dr. C.___ aus,
am 2 6. Februar 2011 habe der Beschwerdeführer einen Unfall erlitten mit Disto r sion der HWS. In der Folge sei e s zu ausgeprägten Beschwerden mit Übel keit, Schwindel und kognitiven Störungen gekommen. Die Beschwerden seien durch den Unfall ausgelöst worden ( Urk. 12/22.3). 3.
E. 4 S.
250 f. mit Hinweisen).
E. 4.1 G emäss ärztlichen Angaben ist festzustellen, dass der Unfall vom 2 6. Februar 2011 beim Beschwerdeführer zu keinen strukturellen Verletzungen führte. E ine umfassende medizinische Ab klärung ist trotz persistierenden Beschwerden unterblieb en (vgl. BGE 134 V 124 E. 9.4). D er beratende Arzt des Unfallversicherers, Dr. A.___ ,
hielt in seiner Beurteilung fest, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2 6. Februar 2011 und den geklagten Beschwerden sei unter Berücksichti gung der durch gehenden Brückensymptome und der durchgehenden Behand lung mit überwie gender Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Damit widerspricht er den An gaben der behandelnden Ärzte nicht . So ist dem Bericht der erstbehandelnden Ärzte des Z.___ vom 2 7. Februar 2011 zu entnehmen, dass der Beschwerde führer damals über stärkste Kopfschmerzen sowie Doppelbilder geklagt habe ( Urk. 12/M1). Im glei chen Sinne schilderte Dr. E.___ am 1. April 2011, seit dem Unfall klage der Beschwerdeführer über ständige Kopfschmerzen und eine ständige Nausea und wenn er zu arbeiten versuche, bestünden ungewöhnliche Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten ( Urk. 12/M4). Schliesslich führte
Dr. C.___ in ihrem Arztbericht vom 1 6. Mai 2011 aus, der Patient berichte
über vier Tage nach dem Unfall aufgetretene Kopfschmerzen, welche mittler wei le fast abge klungen seien. Verbleibend und sehr störend sei en eine häufige Übel keit, Schwin del und Schwarzwerden vor den Augen, vor allem bei raschem Auf stehen, die Konzentration sei schlecht und er sei nicht im Stande, mit Kunde n zu sprechen ( Urk. 12/M8). Die betreffende Angabe im Bericht von Dr. C.___ , wonach Kopfschmerzen erst vier Tage nach dem Unfall aufgetreten seien, erscheint mit Blick auf die zeitlich früheren ärztlichen Beurteilungen zwar w idersprüchlich. Insgesamt findet sich in den vorliegenden Akten jedoch keine an derslautende medizinische Beurteilung, wonach die geklagten Beschwerden nicht oder nicht mehr natürlich kausal zum Unfall stünden. Eine medizinische Aus einandersetzung mit dem geklagten Beschwerdebild und eine begründete fachärztliche Beurteilung, inwieweit dem Unfall eine zumindest teilkausale Ur sache zum Beschwerdebild zukommt oder ob dessen Bedeutung für das noch vor handene Beschwerdebild dahingefallen ist (Status quo sine vel ante), fehlt. Damit ist festzustellen , dass die Beschwerdegegnerin sich hinsichtlich des Fehlens oder Wegfalls des natürlichen kausalen Zusammenhang s zwischen Unfall und Beschwerdebild auf keine medizinische Grundlage stützen kann.
E. 4.2 Zwar kann praxisgemäss offen bleiben, ob (weiterhin) ein natürlicher Kausal zusammenhang mit den anhaltenden geklagten Beschwerden vorliegt, sofern die (nach juristischen Kriterien zu beurteilende) Adäquanz verneint werden muss (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). Eine Adäquanzprüfung ist jedoch erst im Zeit punkt des Fallabschlusses vorzunehmen (E. 2.2). Zu prüfen bleibt daher, ob die Beschwerdegegnerin befugt war, die Heilkosten- und Taggeldleistungen einzustellen und die Adäquanz zu prüfen. Hierzu
ist zunächst auf den Bericht von Dr. C.___ vom 1 5. November 2011 ( Urk. 12/M18) hinzuweisen. Die behandelnde Ärztin führte darin aus, die ambu lante Behandlung bei ihr habe zu keiner Besserung der Beschwerden ge führt. Da die Beschwerden weiter zunähmen und der Patient in eine kritische psychische Situation zu geraten drohe, sei eine stationäre Behandlung indiziert, wobei sie die psychosomatische Abteilung der E.___ vorschlage. Dieser Beurteilung kann somit nicht entnommen werden, dass von der Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung mehr
zu erwarten sei. Wenngleich
Dr. C.___
ihre Empfehlung zu einer stationären Therapie vor allem vor dem Hintergrund abgab , dass die Beschwerden zugenommen hätten bzw. dass es da rum gehe, eine drohende Verschlechterung der Situation aus psychischer Sicht zu verhindern, müssen ihre Angaben doch auch dahinge hend verstanden wer den, dass , nachdem ambulante Behandlungsmassnahmen nicht den gewünschten Er folg gebr a cht hätten, nun eine intensivere Therapie in Form einer stationären Be handlung anzustreben sei. Was die Einschätzungen von Dr. A.___ betrifft, geht aus diesen ebenso wenig hervor, dass die Fortset zung der Behandlung keine namhafte gesundheitliche Verbesserung erwarten lasse. Im Gegenteil hielt der be ratende Arzt des Unfallversicherers ausdrücklich fest,
dass
eine Terminierung der UV-Leistungen aus ärztlicher Sicht zurzeit bzw. vor der von Dr. C.___ vorgeschlagenen stationären Therapie noch nicht möglich wäre bzw. auf dem Rechtsweg weni g Chancen h ab e , erfolgreich zu werden. Entgegen de n Ausfüh rungen der Beschwerdegegnerin konnte diese sich aufgrund der Einschätzungen von Dr. A.___ auch nicht veranlasst sehen, be reits die Adäquanz zu prüfen. Der
Beurteilung des beratenden Arztes ist letztlich klar zu entnehmen, dass vor der Adäquanzprüfung das Ergebnis der stationären Behandlung abzuwarten sei („Falls auch diese Behandlung nicht zum Ziel führt, …“). Aus den weiteren Akten geht ebenfalls nicht hervor, dass im
Zeitpunkt der Leistungseinstellung Ende Januar 2012 der Heilungsprozess betreffend die un fallbedingten Beschwerden abgeschlossen gewesen wäre . Dem neusten – nach Verfügungserlass – ergang e nen Bericht von Dr. C.___ ist zu entnehmen, dass bei einem protrahierten Heilungsverlauf seit einem Monat eine deut liche Besserung eingetreten sei.
E s ist indes auch von einem nach wie vor bestehen den starken Schwindel die Rede. In diesem Zusammenhang wurde sodann fest gehalten, dass der Patient an das Schwindel-Zentrum der I.___ überwiesen worden sei , wobei der konkrete Verlauf dieser Behandlung nicht mehr dokumentiert ist ( Urk. 12/M22) . Im Ergebnis lässt sich den medizinischen Akten nicht entnehmen , i nwieweit von einer weiteren Behandlung eine namhafte Verbesserung des un fallmässig beeinträchtigten Gesundheitszustandes und insbesondere der Arbeits f ähigkeit prognostisch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_836/2013 vom 27. März 2014 E.
E. 4.3 mit Hinweisen) zu erwarten war . Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die Y.___ per 3. November 2011 in Konkurs fiel und mittlerweile im Handels register des Kantons Zürich gelöscht ist, wobei der Beschwerdeführer weiterhin mit zwei Einzelfirmen (Handel mit IT-Waren) im Handelsregister eingetragen ist. 5.
Zusammenfassend durfte die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Leistungs einstellung
weder davon ausgehen, dass keine zum Unfall natürlich kausalen Gesundheitsschäden mehr vorliegen, noch annehmen, dass von der Fortsetzung der Be handlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr zu er warten i s t . Der Fallabschluss war mithin ohne rechtsgenügliche medizinische Beurteilung zu früh erfolgt. Der angefochtene Ein spracheentscheid ist damit auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärun gen über ihre Leistungen ab 1. Februar 2012 neu verfüge. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 4. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen über ihre Leistun gen ab 1. Februar 2012 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Fürsprecher Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger
E. 8 In ihrem Zwischenbericht vom 2 0. April 2012 legte Dr. C.___ dar, es be stehe ein protrahierter Heilungsverlauf. Seit einem Monat sei eine deutliche Besserung zu verzeichnen . Subjektiv stehe ein stark beeinträchtigender Schwin del im Vor dergrund. Die gegenwärtige Behandlung erfolge durch neurologisch-psychiatri sche Konsultationen. Zudem sei der Patient an das Schwindel-Zent rum der I.___ überwiesen worden ( Urk. 12/M22).
4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00101 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Giger Urteil vom
22. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Solida Versicherungen AG Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle Raggenbass Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 9, 8580 Amriswil Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1982, war seit 2009
Gesellschafter und Geschäfts führer der Y.___
u nd dadurch bei der Alba Versicherung (seit 2011 Helvetia Versicherung) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 2 6. Februar 2011 stürzte er beim Einräumen eines Lagers rückwärts von einem umkippenden Stuhl und prallte auf den Hinterkopf (Unfallmeldung, Urk. 12/M1). Die erstbe handelnden Ärzte des Z.___ diagnostizierten in ihrem Austrittsbe richt vom 2 7. Februar 2011 ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma Kategorie II, bei: Sturz unklarer Genese von einem Stuhl auf d en Hinterkopf ( Urk. 12/M2). Der Unfallversicherer erbrachte ab dem Unfalldatum die gesetzlichen Leistungen. Nach dem Dr. med. A.___ , beratender Arzt der Solidaversicherung AG, auf welche die Helvetia Versicherung ihr Unfallgeschäft per 1. Januar 2012 über trug, am 1 6. Dezember 2011 zur medizinischen Sachlage Stellung bezogen hatte ( Urk. 12/M20) ,
liess die Solida Versicherung en AG dem Versicherten am 2 4. Janu ar 2012 durch die für sie handelnde Helvetia Versicherung die Einstel lung der Versicherungsleistungen per 3 1. Januar
2012 mitteilen . Die Begrün dung lautete,
die heute noch geklagten Beschwerden seien nicht mehr mit über wie gen der Wahr scheinlichkeit auf den Unfall vom 2 6. Februar 2011 zu rückzuführen ( Urk.
12/A17). Die dagegen gerichtete Einsprache des durch Rechtsanwalt K.
Glavaš vertretenen Versicherten wies die Solida Versicherung AG mit Ent scheid vom 4. April 2013 ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der (nunmehr unvertretene ) Versicherte mit Eingabe vom 1 5. April 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei der an gefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihm die Leistungen aus Un fall versicherung weiterhin auszurichten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Ab klärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1) . In ihrer Ver nehm lassung vom 1 6. September 2013 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Ab wei sung der Beschwerde ( Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 1 7. September 2013 angezeigt wurde ( Urk. 13). 3.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge gang en . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Streitig ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen welche sie de m Beschwerdeführer im Anschluss an das Unfallereignis vom 26. Februar 2011 ausrichtete, zu Recht per Ende Januar 2012 einge stellt hat . 2.
2.1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Un fallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher sowie ein adäqua ter Kau salzusammenhang besteht .
Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natür li chen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Be reich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Sind die ge klagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv aus ge wiesen, so ist die Adäquanz hingegen besonders zu prüfen. Hiefür ist vom augen fälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der sog. Schleudertrauma-Recht sprechung rechtfertigt (so auch bei Schädelhirntraumen ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2008 vom 16.
Mai 2008 E.
6.2) , so sind hie r bei die mit BGE 117 V 359 eingeführten und durch BGE 134 V 109 präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprech ung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (sog. Psycho- Praxis; BGE 115 V 133), anzuwenden (vgl. BGE 138 V 248 E.
4 S.
250 f. mit Hinweisen). 2.2
Nach bundesge richt licher Praxis (BGE 134 V 109) ist die Adäquanzprüfung im Zeitpunkt des Fall abschlusses vorzunehmen. Dem Gesetz lässt sich nicht entneh men, zu welchem Zeitpunkt der Unfallversicherer den Fall abschliessen und die Heil behandlungen und Taggelder einstellen darf. Dieser Zeitpunkt ergibt sich jedoch aus Art.
19 Abs.
1 UVG, wonach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Ren ten b eginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. Nach kon stanter Rechtsprechung bedeutet dies, dass der Versicherer die Heilbehandlung und das Taggeld nur solange zu gewähren hat, als von der Fortsetzung der Heil behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vor über gehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine In validenrente und eine Integritäts entschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands der versicherten Person bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwar ten den Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfall bedingt beeinträchtigt ist. "Namhaft" bedeutet, dass die Besserung ins Gewicht fallen muss und unbedeutende Verbesserungen ebenso wenig genügen wie die blosse Möglichkeit einer Besserung (BGE 134 V 109 E. 4.3; Urteil des Bundes ge richts vom 12. Juni 2009, 8C_25/2009, E. 4.1.1 mit Hin weisen). 3.
Im Folgenden ist zunächst die medizinische Aktenlage darzustellen: 3.1
Die erstbehandelnden Ärzte des Z.___ stellten in ihrem Austrittsbe richt vom 2 7. Februar 2011 die Diagnose eines leichten Schädel-Hirn-Trauma s Kategorie II, bei: Sturz unklarer Genese von einem Stuhl auf den Hinterkopf . Anamnestisch führten sie aus, der Patient sei in Begleitung zweier Freunde auf den Notfall gebracht worden, nachdem er zuvor beim Einräumen eines Lagers von einem Stuhl gestürzt sei. Der Patient könne sich an den Sturz oder dessen Ursache nicht erinnern. Er gebe stärkste Kopfschmerzen und Doppelbilder an. Fremdanamnestisch sei er initial ein bis zwei Minuten bewusstlos gewesen. Ei ner seiner Freunde habe ihm daher kaltes Wasser ins Gesicht geschüttet, wo raufhin er erwacht sei und einmalig erbrochen habe. In Bezug auf den Verlauf wurde im Bericht dargelegt, bei komplikationslosem Verlauf am Morgen des 2 7. Februar 2011 sei der GCS (Glasgow Coma
Scale ) stets 15 und der Patient örtlich und zeit lich sowie zur eigenen Person orientiert gewesen. Er habe starke Kopf schmerzen im Frontalbereich angegeben. Diese Symptomatik habe jedoch gegen Mittag gebessert, woraufhin der Patient eine frühzeitige Entlassung ge wünscht habe.
E r sei in reduziertem Allgemeinzustand und mit anam nestisch mittelstark ausgeprägten Kopfschmerzen gegen Verzichtserklärung nach Hause und in die hausärztliche Weiterbehandlung entlassen worden ( Urk. 12/M2). 3.2
Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie, führte in seinem Bericht vom
1. April 2011 anamnestisch aus, seit dem Unfallereignis klage der Patient über ständige Kopfschmerzen und eine ständige Nausea, und wenn er zu arbei ten ver suche, bestünden ungewöhnliche Konzentrations- und Gedächtnis schwierig kei ten . Deswegen habe der Patient seine Arbeit als Computerfachmann noch nicht aufnehmen können. In seiner Beurteilung erklärte der behandelnde Arzt, neuro lo gisch habe sich ein unauffälliger Befund ergeben, mit insbesondere normalem EEG, so dass eine organische Läsion nicht fassbar gewesen sei. Man werde vor erst den w eiteren Verlauf abwarten müssen.
E r habe dem Patienten empfohlen , sich möglichst zu schonen, mit ergänzend leichter Aktivierung. Symptomatisch habe er Analgetika empfohlen, bei anhaltender Nausea Primp eran oder Ähn li ches. Mit einer Physiotherapie sei vorläufig zu zu warten ( Urk. 12/M4). 3.3
Ein CT Schädel im Z.___ vom 1 0. Mai 2011 ergab kein en Nachweis einer Blutung bzw. einer posttraumatischen intracerebral erfass baren Verän de rung ( Urk. 12/M7). 3.4
Dr. C.___ , Fachärztin Neurologie und Psychiatrie FMH, führte in ihrem Arzt bericht vom 1 6. Mai 2011 in anamnestischer Hinsicht aus, der Patient be richte über vier Tage nach dem Unfall auftretende Kopfschmerzen, welche mitt ler weile fast abgeklungen seien. Verbleibend und sehr störend seien eine häu fige Übelkeit, Schwindel sowie Schwarzwerden vor den Augen, vor allem bei raschem Aufstehen. Die Konzentration sei schlecht, er sei nicht in der Lage, mit Kunden zu sprechen. Zuhause sei er sehr gereizt. Er mache sich grosse Sor gen. Er arbeite selbständig, sei mit dem Auswechseln von PC-Anlagen bei Ver si che rungen und Kliniken beschäftigt. Nun habe er Angst, seine Aussendienst kontak te zu verlieren. Er nehme Temesta 1 – 2 Tabletten 1 mg zum Schlafen mit guter Wirkung. Im Zusammenhang mit dem neurologischen Befund wurde festgehal ten, der Weber-Test werde nach links lateralisiert , der Blindgang sei unsicher, die MER seien an den unteren Extremitäten lebhafter erhältlich als an den obe ren Extremitäten, bei verspannter Schultermuskulatur rechtsbetont. Es bestehe ein symmetrisches MER, ein Babinski -Zeichen oder andere pathologi sche Pyra midenbahnzeichen seien nicht vorhanden. Es seien normale symmet rische Kraft verhältnisse gegeben. Sensible Ausfälle seien nicht auszumachen . Ebenso sei die Koordination normal. Der Blutdruck im Liegen betrage 140/98 mmHg , der Puls 80/min, beim raschen Aufstehen trete kein Abfallen des Blut drucks ein. In ihrer Beurteilung legte die behandelnde Ärztin dar, der Patient habe eine ausgeprägte vegetative Symptomatik nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma und HWS-Distor sion. Die Beschwerden hätten zu einer ängstlich-d e pressiven Symptomatik ge führt. Dem Beschwerdeführer sei Physiotherapie mit Balance-Training und Massa gen der HWS- und Schultermuskulatur verordnet worden sowie eine halbe Tablette Remeron zur Nacht ( Urk. 12/M8). 3.5
Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin , hielt in ihrem Zwi schen bericht vom 4. Juli 2011 fest, nebst den von Dr. C.___ gestellten Di agno sen bestünden ihres Erachtens auch reaktiv depressive Symptome mit Ner vosität, Schlafstörung, Freud- und Energielosigkeit. Der Rückgang der Symp tome erfolg e nur langsam. Vor allem die Übelkeit habe gebessert. Die Schwin del-artigen Be schwerden seien weiterhin vorhanden. Der Patient sei aktuell sehr belastet, weil er eine leitende Funktion in seiner eigenen Firma innehabe und befürchte, dass diese unter seinem Arbeitsausfall leide. Vorliegend sollten alle zur Verfügung stehenden Kräfte eingesetzt werden, damit der Patient langsam wieder in den Arbeitsprozess integriert werden könne. Dies sei schwierig bei der Position, die er in seiner Firma innehabe. Er könne sich auch nicht vorstellen, anders als vor dem Unfall zu arbeiten, mit weniger Intensität, o.ä. ( Urk. 12/M10). 3.6
In seinem Bericht vom 1 6. Dezember 2011 führte der Vertrauensarzt der Be schwerdegegnerin , Dr. med. A.___ , Praktischer Arzt FMH , aus, zurzeit be stehe beim Beschwerdeführer keine Arbeitsfähigkeit. Die Begründung liege nicht in organisch bedingten Beschwerden, sondern in einer offenbar ausgeprägten vegetativen Beschwerdesymptomatik mit Übelkeit, Schwindel und kognitiven Störungen. Auch die Erwerbsfähigkeit betrage sowohl im angestammten Beruf wi e auch in einer anderen Tätigkeit zurzeit 0 % . Zur Frage der Kausalität äus serte sich der beratende Arzt dahingehend, der natürliche Kausalzusammenhang sei unter Berücksichtigung der durchgehenden Brückensymptome und der durch geh enden Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen. So dann bemerkte er, prinzipiell habe der Beschwerdeführer keine strukturellen Verlet zung en erlitten. Die Dauer der Bewusstlosigkeit sei etwas unklar. Ande rerseits zeige die Bildgebung keine Anhaltspunkte für eine erlittene Hirnsub stanzver letzung . Die bildgebend festgestellte Sinusitis habe mit dem Unfall kei nen Zu sammenhang. Damit dränge sich natürlich die Frage der weiteren Adä quanz auf . Falls die Beschwerdegegnerin diese bejahen könne, so empfehle sich die Hospi ta lisation in der E.___ oder in einer ähnlichen Institution. Falls auch diese Behandlung nicht zum Ziel führe, wäre auf jeden Fall die Frage der Adäquanz zu prüfen und allenfalls die Unfallfolgen zu termi nieren. Was die Frage einer vertrauensärztlichen Untersuchung betreffe, sei an gesichts der aus geprägten vegetativen Symptomatik nicht davon auszugehen, dass durch eine solche wesentliche neue medizinische Aspekte erhoben werden könnten. Eine Terminierung wäre auch aus ärztlicher Sicht zurzeit noch nicht möglich resp. hätte auf dem Rechtsweg wenig Chancen erfolgreich zu werden. Eine Terminie rung vor der stationären Behandlung, wie von Dr. C.___ empfohlen , wäre wahrscheinlich wenig erfolgreich. Im Übrigen dränge sich zur zeit auch keine Begutachtung auf. Abschliessend hielt Dr. A.___ fest, dass der Beschwerde füh rer möglichst rasch in einer geeigneten Klinik hospitalisiert wer den sollte. Falls lange Wartezeiten bestehen würden, so könnte natürlich auch eine übliche Reha klinik wie F.___ , G.___ oder H.___ diskutiert werden ( Urk. 12/ M 20). 3.7
In einer „ärztlichen Bestätigung“ vom 1 3. Februar 2012 führte Dr. C.___ aus,
am 2 6. Februar 2011 habe der Beschwerdeführer einen Unfall erlitten mit Disto r sion der HWS. In der Folge sei e s zu ausgeprägten Beschwerden mit Übel keit, Schwindel und kognitiven Störungen gekommen. Die Beschwerden seien durch den Unfall ausgelöst worden ( Urk. 12/22.3). 3. 8
In ihrem Zwischenbericht vom 2 0. April 2012 legte Dr. C.___ dar, es be stehe ein protrahierter Heilungsverlauf. Seit einem Monat sei eine deutliche Besserung zu verzeichnen . Subjektiv stehe ein stark beeinträchtigender Schwin del im Vor dergrund. Die gegenwärtige Behandlung erfolge durch neurologisch-psychiatri sche Konsultationen. Zudem sei der Patient an das Schwindel-Zent rum der I.___ überwiesen worden ( Urk. 12/M22).
4.
4.1
G emäss ärztlichen Angaben ist festzustellen, dass der Unfall vom 2 6. Februar 2011 beim Beschwerdeführer zu keinen strukturellen Verletzungen führte. E ine umfassende medizinische Ab klärung ist trotz persistierenden Beschwerden unterblieb en (vgl. BGE 134 V 124 E. 9.4). D er beratende Arzt des Unfallversicherers, Dr. A.___ ,
hielt in seiner Beurteilung fest, der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2 6. Februar 2011 und den geklagten Beschwerden sei unter Berücksichti gung der durch gehenden Brückensymptome und der durchgehenden Behand lung mit überwie gender Wahrscheinlichkeit zu bejahen. Damit widerspricht er den An gaben der behandelnden Ärzte nicht . So ist dem Bericht der erstbehandelnden Ärzte des Z.___ vom 2 7. Februar 2011 zu entnehmen, dass der Beschwerde führer damals über stärkste Kopfschmerzen sowie Doppelbilder geklagt habe ( Urk. 12/M1). Im glei chen Sinne schilderte Dr. E.___ am 1. April 2011, seit dem Unfall klage der Beschwerdeführer über ständige Kopfschmerzen und eine ständige Nausea und wenn er zu arbeiten versuche, bestünden ungewöhnliche Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten ( Urk. 12/M4). Schliesslich führte
Dr. C.___ in ihrem Arztbericht vom 1 6. Mai 2011 aus, der Patient berichte
über vier Tage nach dem Unfall aufgetretene Kopfschmerzen, welche mittler wei le fast abge klungen seien. Verbleibend und sehr störend sei en eine häufige Übel keit, Schwin del und Schwarzwerden vor den Augen, vor allem bei raschem Auf stehen, die Konzentration sei schlecht und er sei nicht im Stande, mit Kunde n zu sprechen ( Urk. 12/M8). Die betreffende Angabe im Bericht von Dr. C.___ , wonach Kopfschmerzen erst vier Tage nach dem Unfall aufgetreten seien, erscheint mit Blick auf die zeitlich früheren ärztlichen Beurteilungen zwar w idersprüchlich. Insgesamt findet sich in den vorliegenden Akten jedoch keine an derslautende medizinische Beurteilung, wonach die geklagten Beschwerden nicht oder nicht mehr natürlich kausal zum Unfall stünden. Eine medizinische Aus einandersetzung mit dem geklagten Beschwerdebild und eine begründete fachärztliche Beurteilung, inwieweit dem Unfall eine zumindest teilkausale Ur sache zum Beschwerdebild zukommt oder ob dessen Bedeutung für das noch vor handene Beschwerdebild dahingefallen ist (Status quo sine vel ante), fehlt. Damit ist festzustellen , dass die Beschwerdegegnerin sich hinsichtlich des Fehlens oder Wegfalls des natürlichen kausalen Zusammenhang s zwischen Unfall und Beschwerdebild auf keine medizinische Grundlage stützen kann. 4.2
Zwar kann praxisgemäss offen bleiben, ob (weiterhin) ein natürlicher Kausal zusammenhang mit den anhaltenden geklagten Beschwerden vorliegt, sofern die (nach juristischen Kriterien zu beurteilende) Adäquanz verneint werden muss (BGE 135 V 465 E. 5.1 S. 472). Eine Adäquanzprüfung ist jedoch erst im Zeit punkt des Fallabschlusses vorzunehmen (E. 2.2). Zu prüfen bleibt daher, ob die Beschwerdegegnerin befugt war, die Heilkosten- und Taggeldleistungen einzustellen und die Adäquanz zu prüfen. Hierzu
ist zunächst auf den Bericht von Dr. C.___ vom 1 5. November 2011 ( Urk. 12/M18) hinzuweisen. Die behandelnde Ärztin führte darin aus, die ambu lante Behandlung bei ihr habe zu keiner Besserung der Beschwerden ge führt. Da die Beschwerden weiter zunähmen und der Patient in eine kritische psychische Situation zu geraten drohe, sei eine stationäre Behandlung indiziert, wobei sie die psychosomatische Abteilung der E.___ vorschlage. Dieser Beurteilung kann somit nicht entnommen werden, dass von der Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung mehr
zu erwarten sei. Wenngleich
Dr. C.___
ihre Empfehlung zu einer stationären Therapie vor allem vor dem Hintergrund abgab , dass die Beschwerden zugenommen hätten bzw. dass es da rum gehe, eine drohende Verschlechterung der Situation aus psychischer Sicht zu verhindern, müssen ihre Angaben doch auch dahinge hend verstanden wer den, dass , nachdem ambulante Behandlungsmassnahmen nicht den gewünschten Er folg gebr a cht hätten, nun eine intensivere Therapie in Form einer stationären Be handlung anzustreben sei. Was die Einschätzungen von Dr. A.___ betrifft, geht aus diesen ebenso wenig hervor, dass die Fortset zung der Behandlung keine namhafte gesundheitliche Verbesserung erwarten lasse. Im Gegenteil hielt der be ratende Arzt des Unfallversicherers ausdrücklich fest,
dass
eine Terminierung der UV-Leistungen aus ärztlicher Sicht zurzeit bzw. vor der von Dr. C.___ vorgeschlagenen stationären Therapie noch nicht möglich wäre bzw. auf dem Rechtsweg weni g Chancen h ab e , erfolgreich zu werden. Entgegen de n Ausfüh rungen der Beschwerdegegnerin konnte diese sich aufgrund der Einschätzungen von Dr. A.___ auch nicht veranlasst sehen, be reits die Adäquanz zu prüfen. Der
Beurteilung des beratenden Arztes ist letztlich klar zu entnehmen, dass vor der Adäquanzprüfung das Ergebnis der stationären Behandlung abzuwarten sei („Falls auch diese Behandlung nicht zum Ziel führt, …“). Aus den weiteren Akten geht ebenfalls nicht hervor, dass im
Zeitpunkt der Leistungseinstellung Ende Januar 2012 der Heilungsprozess betreffend die un fallbedingten Beschwerden abgeschlossen gewesen wäre . Dem neusten – nach Verfügungserlass – ergang e nen Bericht von Dr. C.___ ist zu entnehmen, dass bei einem protrahierten Heilungsverlauf seit einem Monat eine deut liche Besserung eingetreten sei.
E s ist indes auch von einem nach wie vor bestehen den starken Schwindel die Rede. In diesem Zusammenhang wurde sodann fest gehalten, dass der Patient an das Schwindel-Zentrum der I.___ überwiesen worden sei , wobei der konkrete Verlauf dieser Behandlung nicht mehr dokumentiert ist ( Urk. 12/M22) . Im Ergebnis lässt sich den medizinischen Akten nicht entnehmen , i nwieweit von einer weiteren Behandlung eine namhafte Verbesserung des un fallmässig beeinträchtigten Gesundheitszustandes und insbesondere der Arbeits f ähigkeit prognostisch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_836/2013 vom 27. März 2014 E.
4.3 mit Hinweisen) zu erwarten war . Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die Y.___ per 3. November 2011 in Konkurs fiel und mittlerweile im Handels register des Kantons Zürich gelöscht ist, wobei der Beschwerdeführer weiterhin mit zwei Einzelfirmen (Handel mit IT-Waren) im Handelsregister eingetragen ist. 5.
Zusammenfassend durfte die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Leistungs einstellung
weder davon ausgehen, dass keine zum Unfall natürlich kausalen Gesundheitsschäden mehr vorliegen, noch annehmen, dass von der Fortsetzung der Be handlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr zu er warten i s t . Der Fallabschluss war mithin ohne rechtsgenügliche medizinische Beurteilung zu früh erfolgt. Der angefochtene Ein spracheentscheid ist damit auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückzuweisen, damit sie nach Durchführung der erforderlichen Abklärun gen über ihre Leistungen ab 1. Februar 2012 neu verfüge. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 4. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen über ihre Leistun gen ab 1. Februar 2012 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Fürsprecher Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstGiger