Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1983, arbeitet seit 4. August 2009 beim Personalvermitt lungsunternehmen
Y.___
und wurde bei der Z.___
als Ke h richtbelader eingesetzt; in dieser Eigenschaft war er bei der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 12/1). Am 11. August 2012 begab sich er sich
wegen Schmerzen am Ellbogen zur Untersuchung ins A.___ (Urk. 12/10). Die weitere Behandlung erfolgte durch med. pract . B.___, Facharzt Allge meine Medizin FMH, welcher ab dem 1 1. August 2012 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert e (Urk. 12/13, Urk. 12/15, Urk. 12/28).
Mit Schaden mel dung vom 1 4. August 2012 liess der Versicherte der SUVA melden, dass er sich am 1 8. April 2012 beim Heraus ziehen eines Abfall c ontainers am Ellbogen ver letzt habe (Urk. 12/1).
Die SUVA gewährte Heilbehandlung und erbrachte auf grund der attestierten Arbeitsun fähigkeit Taggelder. D ie zusätzlichen Fragen der SUVA zur Schaden meldung
beant wortete X.___ am 27. August 2012 (Urk. 12/9).
Der Versicherte wurde am 2 4. Oktober 2012 in der
C.___ (Urk. 12/29) untersucht.
Am
14. Dezember 2012 fand eine Bespre chung mit dem Aussendienstm itarbeiter der SUVA statt (Urk. 12/35). Mit Verfü gung vom 14. Januar 2013 lehnte die SUVA ihre weitere Leistungs pflicht mit der Begründung ab, dass der Versicherte am 18. April 2012 weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten habe (Urk. 12/44). Am 3 0. Januar 2013 erhob die Krankenkasse von X.___,
die EGK -Gesund heitskasse, vorsorglich Einsprache gegen diese Verfügung (Urk. 12/46). X.___ erhob am 13. Februar 2013 ebenfalls Einsprache (Urk. 12/49). Mit Schreiben vom 1 9. Februar 2013 zog die EGK-Gesundheitskasse
ihre Einsprache wieder zurück (Urk. 12/51). Die SUVA wies die Einsprache von X.___ vom 13. Fe bruar 2013 m it Einspracheentscheid vom 26. März 2013 ab (Urk. 2) . 2.
Hiergegen führte X.___ am 25. April 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. März 2013 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leis tungen zu erbringen (Urk. 1). Mit einer am 17. Juni 2013 zur Post gegebe nen Eingabe reichte der Beschwerdeführer die Stellungnahme von Dr. med. D.___, C.___, vom 1 7. Juni 2013 (Urk.
8) ein (Urk. 7) . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2013 Abweisung der Beschwerde (Urk. 11, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-62), wovon der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2 7. Juni 2013 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). 1.2
1.2.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.2.2
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.2.3
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisch es Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) be stehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1). 1.3
1.3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.3.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss auch bei einer unfallähn lichen Körperschädigung ein äusserer Faktor gegeben sein. Ausgeschlossen sind zunächst all jene Fälle, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auf treten der für einen der in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV enthaltenen Gesund heits schäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Das Auftreten von Schmerzen
als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung. Mit anderen Worten kann von einem erforderlichen äusseren schädigenden Faktor dort nicht gesprochen werden, wo die versicherte Person nur das (erst malige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Viel mehr ist für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädi gend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gestei gerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungs potenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensver richtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrsch ten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV
ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unter scheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen ein schiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem norma len Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungs potenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.1-4.2.2). 1.4
1.4.1
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Be schwe r defall
– das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 1.4.2
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Beste hen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 1.4.3
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialver sicherungs rechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer am 18. April 2012 einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat. 2.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. März 2013 (Urk.
2) wird dies verneint. Die Beschwerdegegnerin führt aus, das Verschieben und Bereitstellen von Abfallcontainern zum Abtransport gehöre zweifellos zu den Aufgaben des Beschwerde führers als Betriebsmitarbeiter in einem Recycling-Unternehmen. Auf ihre Nachfrage hin habe der Beschwerdeführer am 2 7. August 2012 und am 1 4. Dezember 2012 selber ausgeführt, dass sich am 1 8. April 2012 nicht s Besonderes, wie ein Sturz, Ausgleiten oder Ähnliches zugetragen habe . Der Arbeitsablauf sei auch normal verlaufen und habe keinen besonderen Kraft auf wand erfordert. Ebenso wenig sei behauptet worden, dass der natürliche Ablauf der von ihm geplanten und gewollten, für ihn als Betriebsmitarbeiter gewohn ten Bewegung durch einen äusseren Faktor abrupt und programmwidrig gestoppt worden wäre, etwa indem er irgendwo angeschlagen hätte oder da ge gen gestossen wäre. Nachdem auch ein besonderer Kraftaufwand aus drück lich verneint worden sei, sei auch keine sinnfällige Überanstrengung anzu nehmen. Im Vorfall vom 1 8. April 2012 bzw. der damaligen Bewegung des Beschwerde führers sei kein ungewöhnlicher äusserer Faktor zu erblicken, womit der Un fall begriff gemäss Art. 4 ATSG vorliegend nicht erfüllt sei (Urk. 2 S. 5). Eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV sei nicht rechtsgenüglich ausgewiesen, da in den im Recht liegenden medizinischen Be richten verschiedenste Verdachts -/Differential diagnosen und keine gesicherten Diagnosen
gestellt würden . Sodann habe die vom Beschwerdeführer aus geführte Bewegung kein besonderes Gefähr d ungspotential beinhaltet, und ein objektiv fest stellbares, sinnfälliges, eben unfallähnliches Ereignis habe sich auch nicht zu getragen (Urk. 2 S. 8). 2.3
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Merkmale eines Unfalles erfüllt seien. Die Schmerzen seien plötzlich aufgetre ten, als er mit übermässiger Kraft einen Container gezogen habe. Am 1 8. April 2012 sei es zwa r nicht zu einem Sturz gekommen, das Ereignis sei jedoch aus seror dentlich gewesen, weil sich der Container trotz übermässiger Kraftanwen dung nicht bewegt habe. In den üblichen Fällen werde die Kraft durch die Bewegung des Containers absorbiert. In diesem Falle habe die Kraft nicht abge leitet werden können, was zu einer traumatischen Ruptur des Muskels geführt habe (Urk. 1). Dr. med. D.___ habe in ihrem Schreiben vom 1 7. Juni 2013 bestätigt, dass eine Ruptur im Bereich des Flexorpronatoren -Ursprungs festge stellt worden sei. Eine posttraumatische zystische Veränderung als Folge der Ruptur sei ebenfalls bestätigt worden (Urk. 7). 3.
3.1
Der Beschwerdeführer beantwortete am 2 7. August 2012 die weiteren Fragen der Beschwerdegegnerin zum Ereignis vom 1 8. April 201 2. Er verneinte, dass sich an diesem Tag etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz usw.) ereignet habe. Er habe nur ein wenig Schmerzen gehabt und eine Schwellung am Ellbogen bemerkt. Er habe die Beschwerde n erstmals bemerkt, als er den Unfall gehabt habe. In letzter Zeit hätten die Schmerzen jedoch zugenommen und die Schwellung habe sich vergrössert (Urk. 12/9). 3.2
Anlässlich der Besprechung mit dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerde gegnerin vom 1 4. Dezember 2012 schilderte d er Beschwerdeführer den Hergang des Ereignisses vom 1 8. April 2012 wie folgt : Am 18. April 2012 um ca. 10 Uhr habe er zusammen mit einem Arbeitskollegen einen vollen ca. 100 kg schweren Rollcontainer vom Containerplatz zum Lastwagen gezogen. Dazu habe er die linke Hand eingesetzt. Dieser Arbeitsablauf sei unter normalen Umständen ver laufen, d. h. eine aussergewöhnliche Kraftanstrengung sei nicht notwendig gewesen. Etwas Ungewöhnliches, wie z. B. Ausrutschen, Stürzen usw., habe sich nicht ereignet. Dabei habe er einen leichten Schmerz an der Innenseite des lin ken Ellbogens verspürt. Wahrscheinlich habe er irgendwie eine „falsche“ Be we gung
gemacht. Es sei ihm aber nichts Diesbezügliches aufgefallen (Urk. 12/34). 3.3
In der Begründung seiner Einsprache vom 1 3. Februar 2013 machte der Be schwer deführer geltend, dass die Schmerzen plötzlich aufgetreten seien, als er einen Container mit übermässiger Kraft gezogen habe (Urk. 12/49). 4.
4.1
Zu prüfen ist, ob die Ellbogenbeschwerden des Beschwerdeführers auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG (E. 1.2) oder ein en schädigenden äusseren Faktor im Sinne der Recht spre chung zur unfallähnlichen Körperschädigung zurückzuführen sind (E. 1.3). Vorab ist festzuhalten, dass bezüglich des Hergangs des Ereignisses vom 1 8. April 2012 einzig die Schilderungen des Beschwerdeführers aktenkundig sind. Zwar befanden sich laut der Aussage des Beschwerdeführers am besagten Tag noch zwei seiner Arbeitskollegen vor Ort, deren Namen konnte der Beschwerde führer bei der Besprechung vom 1 4. Dezember 2012 allerdings nicht benennen (Urk. 12/34). Eine ergänzende Befragung dieser Arbeitskollegen des Beschwerde führers kann freilich unterbleiben, wie die nachfolgenden Er wägun gen zeigen. Aufgrund der Sachverhaltsschilderungen des Beschwerde führers im Verwaltungsverfahren (E. 3.1 und 3.2) ist erstellt, dass sich am 1 8. April 2012 kein ausserhalb seines eigenen Körper liegendes Ausrutschen, Aus gleiten, Stür zen oder ähnliches ereignet hat. Dies ist unbestritten, hält der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerdeschrift vom 2 4. April 2013 doch selber ausdrücklich fest, dass er nicht gestürzt sei.
4.2
Strittig ist jedoch, ob eine in der Aussenwelt begründete, programmwidrig beein flusste Köperbewegung
aufgetreten war, denn der Beschwerdeführer behauptet, er habe den Container mit übermässiger Kraft gezogen, dieser habe sich jedoch nicht bewegt . Diese Aussage ste ht im Widerspruch zu seinen Aus führungen
vor Erlass der leistungsablehnen den Verfügung vom 14. Januar 2013 (Urk. 12/44). So führte er insbesondere noch bei der Besprechung vom 14. Dezember 2012 aus, dass das Verschieben des Rollcontainers ohne ausserge wöhnliche Kraftanstrengung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aus sprachlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Sachverhalt detailliert zu schildern. Dessen ungeachtet, erschein t es jedoch nicht plausibel, dass gerade Besonderheiten, wie, dass für das Ver schieben des Rollcontainers eine aussergewöhnliche Kraftanstrengung nötig gewesen sei und dass sich die ser Container trotzdem nicht bewegt haben soll, in der Unfallmeldung wie auch in den beiden ergänzenden Hergangs s childerungen des Beschwerdeführers
im Verwaltungsverfahren mit keinem Wort erwähnt werden. Die spontaneren und unbef angeren Aussagen des Beschwerde führers vor Erlass der
leistungsableh nenden Verfügung vom 14. Januar 2013 (Urk. 12/44) haben beweismässig höheres Gewicht als dessen Aussagen im Einsprache- und Beschwerde verfahren . Auf diese nachträgliche Sachverhaltsschilderung ist daher nicht ab zustellen. Den ersten beiden Sachverhaltsschilderungen ist aber gerade nicht zu entneh men, dass es am 1 8. April 2012 zu einer programmwidrig beeinflussten Kö r per bewegung gekommen ist.
Zudem kann ohne weiteres davon ausgegangen wer den, dass es sich beim besagten Verschieben eines Roll containers zusammen mit einem Arbeitskollegen um eine alltägliche Lebens verrichtung des als Kehricht belader tätigen Beschwerdeführers ge handelt hat, welcher weder eine besondere Sinnfälligkeit noch ein gesteigertes Gefahren potential eigen ist, und an die der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gewöhnt war . Somit fehlt es sowohl hinsichtlich des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG als auch in Bezug auf eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV an dem für beide Anspruchsgrundlagen vorausgesetzten äus seren Faktor. 4. 3
Schliesslich wird durch d en im Beschwerdeverfahren aufgelegten Operations bericht der C.___ vom 8. April 2013 (Urk.
3) und die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 1 7. Juni 2013 (Urk. 8)
d er
– seltene – Beweis für das Vor liegen einer ungewöhnlichen, äusseren Ein wir kung gestützt auf medizinische Fest stellungen nicht erbracht (vgl. RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 mit Hinweisen) . Im Übrigen wird i m Operationsbericht vom 8. April 2013 eine traumatische Ruptur des Flexor- Pronatoren -Ursprungs nur
differen tial diag nostisch in Erwä gung gezogen . Dr. D.___ stützt sich auf die Schilderung des Beschwerde führers ab, wonach er den Container ruckartig habe ziehen wollen (Urk. 8). Wie festge halten (E. 4.1) kann auf diese Sachverhaltsschilderung allerdings nicht abge stellt werden. Weiter begründet Dr. D.___ ihre Aussage, dass die Verletzung des Beschwerdeführers unfallbedingt sei, mit dem Hinweis darauf, das s die im Februar 2013 in der C.___ durchgeführt e
MRI-Untersu chung eine Ruptur im Bereich des Flexorpronatoren -Ursprunges mit posttrau matischen zystischen Veränderungen gezeigt habe (Urk. 8). Dem Bericht der C.___ vom 1 3. Februar 2013 ist aber zu entnehmen, dass nach der MRI-Untersuchung die Diagnose aufgrund der inhomogenen Kon trastmittelaufnahme nicht definitiv klar gewesen sei (Urk. 12/50). Somit vermö gen die Aussagen von Dr. D.___ vom 1 7. Juni 2013 (Urk. 8) nicht zu über zeu gen.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1983, arbeitet seit 4. August 2009 beim Personalvermitt lungsunternehmen
Y.___
und wurde bei der Z.___
als Ke h richtbelader eingesetzt; in dieser Eigenschaft war er bei der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 12/1). Am 11. August 2012 begab sich er sich
wegen Schmerzen am Ellbogen zur Untersuchung ins A.___ (Urk. 12/10). Die weitere Behandlung erfolgte durch med. pract . B.___, Facharzt Allge meine Medizin FMH, welcher ab dem 1 1. August 2012 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert e (Urk. 12/13, Urk. 12/15, Urk. 12/28).
Mit Schaden mel dung vom 1 4. August 2012 liess der Versicherte der SUVA melden, dass er sich am 1 8. April 2012 beim Heraus ziehen eines Abfall c ontainers am Ellbogen ver letzt habe (Urk. 12/1).
Die SUVA gewährte Heilbehandlung und erbrachte auf grund der attestierten Arbeitsun fähigkeit Taggelder. D ie zusätzlichen Fragen der SUVA zur Schaden meldung
beant wortete X.___ am 27. August 2012 (Urk. 12/9).
Der Versicherte wurde am 2 4. Oktober 2012 in der
C.___ (Urk. 12/29) untersucht.
Am
14. Dezember 2012 fand eine Bespre chung mit dem Aussendienstm itarbeiter der SUVA statt (Urk. 12/35). Mit Verfü gung vom 14. Januar 2013 lehnte die SUVA ihre weitere Leistungs pflicht mit der Begründung ab, dass der Versicherte am 18. April 2012 weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten habe (Urk. 12/44). Am 3 0. Januar 2013 erhob die Krankenkasse von X.___,
die EGK -Gesund heitskasse, vorsorglich Einsprache gegen diese Verfügung (Urk. 12/46). X.___ erhob am 13. Februar 2013 ebenfalls Einsprache (Urk. 12/49). Mit Schreiben vom 1 9. Februar 2013 zog die EGK-Gesundheitskasse
ihre Einsprache wieder zurück (Urk. 12/51). Die SUVA wies die Einsprache von X.___ vom 13. Fe bruar 2013 m it Einspracheentscheid vom 26. März 2013 ab (Urk. 2) .
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).
E. 1.2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat.
E. 1.2.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
E. 1.2.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisch es Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) be stehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).
E. 1.3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
E. 1.3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss auch bei einer unfallähn lichen Körperschädigung ein äusserer Faktor gegeben sein. Ausgeschlossen sind zunächst all jene Fälle, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auf treten der für einen der in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV enthaltenen Gesund heits schäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Das Auftreten von Schmerzen
als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung. Mit anderen Worten kann von einem erforderlichen äusseren schädigenden Faktor dort nicht gesprochen werden, wo die versicherte Person nur das (erst malige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Viel mehr ist für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädi gend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gestei gerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungs potenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensver richtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrsch ten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV
ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unter scheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen ein schiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem norma len Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungs potenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.1-4.2.2).
E. 1.4.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Be schwe r defall
– das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
E. 1.4.2 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Beste hen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
E. 1.4.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialver sicherungs rechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2.
E. 2 Hiergegen führte X.___ am 25. April 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. März 2013 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leis tungen zu erbringen (Urk. 1). Mit einer am 17. Juni 2013 zur Post gegebe nen Eingabe reichte der Beschwerdeführer die Stellungnahme von Dr. med. D.___, C.___, vom 1 7. Juni 2013 (Urk.
8) ein (Urk. 7) . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2013 Abweisung der Beschwerde (Urk. 11, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-62), wovon der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2 7. Juni 2013 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer am 18. April 2012 einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat.
E. 2.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. März 2013 (Urk.
2) wird dies verneint. Die Beschwerdegegnerin führt aus, das Verschieben und Bereitstellen von Abfallcontainern zum Abtransport gehöre zweifellos zu den Aufgaben des Beschwerde führers als Betriebsmitarbeiter in einem Recycling-Unternehmen. Auf ihre Nachfrage hin habe der Beschwerdeführer am 2 7. August 2012 und am 1 4. Dezember 2012 selber ausgeführt, dass sich am 1 8. April 2012 nicht s Besonderes, wie ein Sturz, Ausgleiten oder Ähnliches zugetragen habe . Der Arbeitsablauf sei auch normal verlaufen und habe keinen besonderen Kraft auf wand erfordert. Ebenso wenig sei behauptet worden, dass der natürliche Ablauf der von ihm geplanten und gewollten, für ihn als Betriebsmitarbeiter gewohn ten Bewegung durch einen äusseren Faktor abrupt und programmwidrig gestoppt worden wäre, etwa indem er irgendwo angeschlagen hätte oder da ge gen gestossen wäre. Nachdem auch ein besonderer Kraftaufwand aus drück lich verneint worden sei, sei auch keine sinnfällige Überanstrengung anzu nehmen. Im Vorfall vom 1 8. April 2012 bzw. der damaligen Bewegung des Beschwerde führers sei kein ungewöhnlicher äusserer Faktor zu erblicken, womit der Un fall begriff gemäss Art.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Merkmale eines Unfalles erfüllt seien. Die Schmerzen seien plötzlich aufgetre ten, als er mit übermässiger Kraft einen Container gezogen habe. Am 1 8. April 2012 sei es zwa r nicht zu einem Sturz gekommen, das Ereignis sei jedoch aus seror dentlich gewesen, weil sich der Container trotz übermässiger Kraftanwen dung nicht bewegt habe. In den üblichen Fällen werde die Kraft durch die Bewegung des Containers absorbiert. In diesem Falle habe die Kraft nicht abge leitet werden können, was zu einer traumatischen Ruptur des Muskels geführt habe (Urk. 1). Dr. med. D.___ habe in ihrem Schreiben vom 1 7. Juni 2013 bestätigt, dass eine Ruptur im Bereich des Flexorpronatoren -Ursprungs festge stellt worden sei. Eine posttraumatische zystische Veränderung als Folge der Ruptur sei ebenfalls bestätigt worden (Urk. 7). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantwortete am 2 7. August 2012 die weiteren Fragen der Beschwerdegegnerin zum Ereignis vom 1 8. April 201 2. Er verneinte, dass sich an diesem Tag etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz usw.) ereignet habe. Er habe nur ein wenig Schmerzen gehabt und eine Schwellung am Ellbogen bemerkt. Er habe die Beschwerde n erstmals bemerkt, als er den Unfall gehabt habe. In letzter Zeit hätten die Schmerzen jedoch zugenommen und die Schwellung habe sich vergrössert (Urk. 12/9).
E. 3.2 Anlässlich der Besprechung mit dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerde gegnerin vom 1 4. Dezember 2012 schilderte d er Beschwerdeführer den Hergang des Ereignisses vom 1 8. April 2012 wie folgt : Am 18. April 2012 um ca. 10 Uhr habe er zusammen mit einem Arbeitskollegen einen vollen ca. 100 kg schweren Rollcontainer vom Containerplatz zum Lastwagen gezogen. Dazu habe er die linke Hand eingesetzt. Dieser Arbeitsablauf sei unter normalen Umständen ver laufen, d. h. eine aussergewöhnliche Kraftanstrengung sei nicht notwendig gewesen. Etwas Ungewöhnliches, wie z. B. Ausrutschen, Stürzen usw., habe sich nicht ereignet. Dabei habe er einen leichten Schmerz an der Innenseite des lin ken Ellbogens verspürt. Wahrscheinlich habe er irgendwie eine „falsche“ Be we gung
gemacht. Es sei ihm aber nichts Diesbezügliches aufgefallen (Urk. 12/34).
E. 3.3 In der Begründung seiner Einsprache vom 1 3. Februar 2013 machte der Be schwer deführer geltend, dass die Schmerzen plötzlich aufgetreten seien, als er einen Container mit übermässiger Kraft gezogen habe (Urk. 12/49). 4.
E. 4 ATSG vorliegend nicht erfüllt sei (Urk. 2 S. 5). Eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art.
E. 4.1 Zu prüfen ist, ob die Ellbogenbeschwerden des Beschwerdeführers auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG (E. 1.2) oder ein en schädigenden äusseren Faktor im Sinne der Recht spre chung zur unfallähnlichen Körperschädigung zurückzuführen sind (E. 1.3). Vorab ist festzuhalten, dass bezüglich des Hergangs des Ereignisses vom 1 8. April 2012 einzig die Schilderungen des Beschwerdeführers aktenkundig sind. Zwar befanden sich laut der Aussage des Beschwerdeführers am besagten Tag noch zwei seiner Arbeitskollegen vor Ort, deren Namen konnte der Beschwerde führer bei der Besprechung vom 1 4. Dezember 2012 allerdings nicht benennen (Urk. 12/34). Eine ergänzende Befragung dieser Arbeitskollegen des Beschwerde führers kann freilich unterbleiben, wie die nachfolgenden Er wägun gen zeigen. Aufgrund der Sachverhaltsschilderungen des Beschwerde führers im Verwaltungsverfahren (E. 3.1 und 3.2) ist erstellt, dass sich am 1 8. April 2012 kein ausserhalb seines eigenen Körper liegendes Ausrutschen, Aus gleiten, Stür zen oder ähnliches ereignet hat. Dies ist unbestritten, hält der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerdeschrift vom 2 4. April 2013 doch selber ausdrücklich fest, dass er nicht gestürzt sei.
E. 4.2 Strittig ist jedoch, ob eine in der Aussenwelt begründete, programmwidrig beein flusste Köperbewegung
aufgetreten war, denn der Beschwerdeführer behauptet, er habe den Container mit übermässiger Kraft gezogen, dieser habe sich jedoch nicht bewegt . Diese Aussage ste ht im Widerspruch zu seinen Aus führungen
vor Erlass der leistungsablehnen den Verfügung vom 14. Januar 2013 (Urk. 12/44). So führte er insbesondere noch bei der Besprechung vom 14. Dezember 2012 aus, dass das Verschieben des Rollcontainers ohne ausserge wöhnliche Kraftanstrengung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aus sprachlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Sachverhalt detailliert zu schildern. Dessen ungeachtet, erschein t es jedoch nicht plausibel, dass gerade Besonderheiten, wie, dass für das Ver schieben des Rollcontainers eine aussergewöhnliche Kraftanstrengung nötig gewesen sei und dass sich die ser Container trotzdem nicht bewegt haben soll, in der Unfallmeldung wie auch in den beiden ergänzenden Hergangs s childerungen des Beschwerdeführers
im Verwaltungsverfahren mit keinem Wort erwähnt werden. Die spontaneren und unbef angeren Aussagen des Beschwerde führers vor Erlass der
leistungsableh nenden Verfügung vom 14. Januar 2013 (Urk. 12/44) haben beweismässig höheres Gewicht als dessen Aussagen im Einsprache- und Beschwerde verfahren . Auf diese nachträgliche Sachverhaltsschilderung ist daher nicht ab zustellen. Den ersten beiden Sachverhaltsschilderungen ist aber gerade nicht zu entneh men, dass es am 1 8. April 2012 zu einer programmwidrig beeinflussten Kö r per bewegung gekommen ist.
Zudem kann ohne weiteres davon ausgegangen wer den, dass es sich beim besagten Verschieben eines Roll containers zusammen mit einem Arbeitskollegen um eine alltägliche Lebens verrichtung des als Kehricht belader tätigen Beschwerdeführers ge handelt hat, welcher weder eine besondere Sinnfälligkeit noch ein gesteigertes Gefahren potential eigen ist, und an die der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gewöhnt war . Somit fehlt es sowohl hinsichtlich des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG als auch in Bezug auf eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV an dem für beide Anspruchsgrundlagen vorausgesetzten äus seren Faktor. 4. 3
Schliesslich wird durch d en im Beschwerdeverfahren aufgelegten Operations bericht der C.___ vom 8. April 2013 (Urk.
3) und die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 1 7. Juni 2013 (Urk. 8)
d er
– seltene – Beweis für das Vor liegen einer ungewöhnlichen, äusseren Ein wir kung gestützt auf medizinische Fest stellungen nicht erbracht (vgl. RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 mit Hinweisen) . Im Übrigen wird i m Operationsbericht vom 8. April 2013 eine traumatische Ruptur des Flexor- Pronatoren -Ursprungs nur
differen tial diag nostisch in Erwä gung gezogen . Dr. D.___ stützt sich auf die Schilderung des Beschwerde führers ab, wonach er den Container ruckartig habe ziehen wollen (Urk. 8). Wie festge halten (E. 4.1) kann auf diese Sachverhaltsschilderung allerdings nicht abge stellt werden. Weiter begründet Dr. D.___ ihre Aussage, dass die Verletzung des Beschwerdeführers unfallbedingt sei, mit dem Hinweis darauf, das s die im Februar 2013 in der C.___ durchgeführt e
MRI-Untersu chung eine Ruptur im Bereich des Flexorpronatoren -Ursprunges mit posttrau matischen zystischen Veränderungen gezeigt habe (Urk. 8). Dem Bericht der C.___ vom 1 3. Februar 2013 ist aber zu entnehmen, dass nach der MRI-Untersuchung die Diagnose aufgrund der inhomogenen Kon trastmittelaufnahme nicht definitiv klar gewesen sei (Urk. 12/50). Somit vermö gen die Aussagen von Dr. D.___ vom 1 7. Juni 2013 (Urk. 8) nicht zu über zeu gen.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 9 Abs. 2 UVV sei nicht rechtsgenüglich ausgewiesen, da in den im Recht liegenden medizinischen Be richten verschiedenste Verdachts -/Differential diagnosen und keine gesicherten Diagnosen
gestellt würden . Sodann habe die vom Beschwerdeführer aus geführte Bewegung kein besonderes Gefähr d ungspotential beinhaltet, und ein objektiv fest stellbares, sinnfälliges, eben unfallähnliches Ereignis habe sich auch nicht zu getragen (Urk. 2 S. 8).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00100 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
9. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1983, arbeitet seit 4. August 2009 beim Personalvermitt lungsunternehmen
Y.___
und wurde bei der Z.___
als Ke h richtbelader eingesetzt; in dieser Eigenschaft war er bei der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 12/1). Am 11. August 2012 begab sich er sich
wegen Schmerzen am Ellbogen zur Untersuchung ins A.___ (Urk. 12/10). Die weitere Behandlung erfolgte durch med. pract . B.___, Facharzt Allge meine Medizin FMH, welcher ab dem 1 1. August 2012 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert e (Urk. 12/13, Urk. 12/15, Urk. 12/28).
Mit Schaden mel dung vom 1 4. August 2012 liess der Versicherte der SUVA melden, dass er sich am 1 8. April 2012 beim Heraus ziehen eines Abfall c ontainers am Ellbogen ver letzt habe (Urk. 12/1).
Die SUVA gewährte Heilbehandlung und erbrachte auf grund der attestierten Arbeitsun fähigkeit Taggelder. D ie zusätzlichen Fragen der SUVA zur Schaden meldung
beant wortete X.___ am 27. August 2012 (Urk. 12/9).
Der Versicherte wurde am 2 4. Oktober 2012 in der
C.___ (Urk. 12/29) untersucht.
Am
14. Dezember 2012 fand eine Bespre chung mit dem Aussendienstm itarbeiter der SUVA statt (Urk. 12/35). Mit Verfü gung vom 14. Januar 2013 lehnte die SUVA ihre weitere Leistungs pflicht mit der Begründung ab, dass der Versicherte am 18. April 2012 weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten habe (Urk. 12/44). Am 3 0. Januar 2013 erhob die Krankenkasse von X.___,
die EGK -Gesund heitskasse, vorsorglich Einsprache gegen diese Verfügung (Urk. 12/46). X.___ erhob am 13. Februar 2013 ebenfalls Einsprache (Urk. 12/49). Mit Schreiben vom 1 9. Februar 2013 zog die EGK-Gesundheitskasse
ihre Einsprache wieder zurück (Urk. 12/51). Die SUVA wies die Einsprache von X.___ vom 13. Fe bruar 2013 m it Einspracheentscheid vom 26. März 2013 ab (Urk. 2) . 2.
Hiergegen führte X.___ am 25. April 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. März 2013 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leis tungen zu erbringen (Urk. 1). Mit einer am 17. Juni 2013 zur Post gegebe nen Eingabe reichte der Beschwerdeführer die Stellungnahme von Dr. med. D.___, C.___, vom 1 7. Juni 2013 (Urk.
8) ein (Urk. 7) . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Juni 2013 Abweisung der Beschwerde (Urk. 11, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-62), wovon der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2 7. Juni 2013 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungs leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten ge währt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). 1.2
1.2.1
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.2.2
Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Be griffsmerkmal der Ungewöhnlich keit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begrün den keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). 1.2.3
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusse ren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisch es Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) be stehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Pro grammwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1). 1.3
1.3.1
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körper schädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurück zuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.
Knochenbrüche; b.
Verrenkungen von Gelenken;
c.
Meniskusrisse; d.
Muskelrisse; e.
Muskelzerrungen; f.
Sehnenrisse; g.
Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körper schädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.3.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss auch bei einer unfallähn lichen Körperschädigung ein äusserer Faktor gegeben sein. Ausgeschlossen sind zunächst all jene Fälle, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auf treten der für einen der in Art. 9 Abs. 2 lit . a-h UVV enthaltenen Gesund heits schäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Das Auftreten von Schmerzen
als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung. Mit anderen Worten kann von einem erforderlichen äusseren schädigenden Faktor dort nicht gesprochen werden, wo die versicherte Person nur das (erst malige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Viel mehr ist für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädi gend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gestei gerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungs potenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensver richtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrsch ten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV
ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unter scheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen ein schiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem norma len Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungs potenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.1-4.2.2). 1.4
1.4.1
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Be schwe r defall
– das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen über zeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abwei chendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahr scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor derungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachver halts darstel lung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 1.4.2
Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser For derung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Beste hen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen las sen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person aus wirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). 1.4.3
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialver sicherungs rechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer am 18. April 2012 einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat. 2.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 6. März 2013 (Urk.
2) wird dies verneint. Die Beschwerdegegnerin führt aus, das Verschieben und Bereitstellen von Abfallcontainern zum Abtransport gehöre zweifellos zu den Aufgaben des Beschwerde führers als Betriebsmitarbeiter in einem Recycling-Unternehmen. Auf ihre Nachfrage hin habe der Beschwerdeführer am 2 7. August 2012 und am 1 4. Dezember 2012 selber ausgeführt, dass sich am 1 8. April 2012 nicht s Besonderes, wie ein Sturz, Ausgleiten oder Ähnliches zugetragen habe . Der Arbeitsablauf sei auch normal verlaufen und habe keinen besonderen Kraft auf wand erfordert. Ebenso wenig sei behauptet worden, dass der natürliche Ablauf der von ihm geplanten und gewollten, für ihn als Betriebsmitarbeiter gewohn ten Bewegung durch einen äusseren Faktor abrupt und programmwidrig gestoppt worden wäre, etwa indem er irgendwo angeschlagen hätte oder da ge gen gestossen wäre. Nachdem auch ein besonderer Kraftaufwand aus drück lich verneint worden sei, sei auch keine sinnfällige Überanstrengung anzu nehmen. Im Vorfall vom 1 8. April 2012 bzw. der damaligen Bewegung des Beschwerde führers sei kein ungewöhnlicher äusserer Faktor zu erblicken, womit der Un fall begriff gemäss Art. 4 ATSG vorliegend nicht erfüllt sei (Urk. 2 S. 5). Eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV sei nicht rechtsgenüglich ausgewiesen, da in den im Recht liegenden medizinischen Be richten verschiedenste Verdachts -/Differential diagnosen und keine gesicherten Diagnosen
gestellt würden . Sodann habe die vom Beschwerdeführer aus geführte Bewegung kein besonderes Gefähr d ungspotential beinhaltet, und ein objektiv fest stellbares, sinnfälliges, eben unfallähnliches Ereignis habe sich auch nicht zu getragen (Urk. 2 S. 8). 2.3
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Merkmale eines Unfalles erfüllt seien. Die Schmerzen seien plötzlich aufgetre ten, als er mit übermässiger Kraft einen Container gezogen habe. Am 1 8. April 2012 sei es zwa r nicht zu einem Sturz gekommen, das Ereignis sei jedoch aus seror dentlich gewesen, weil sich der Container trotz übermässiger Kraftanwen dung nicht bewegt habe. In den üblichen Fällen werde die Kraft durch die Bewegung des Containers absorbiert. In diesem Falle habe die Kraft nicht abge leitet werden können, was zu einer traumatischen Ruptur des Muskels geführt habe (Urk. 1). Dr. med. D.___ habe in ihrem Schreiben vom 1 7. Juni 2013 bestätigt, dass eine Ruptur im Bereich des Flexorpronatoren -Ursprungs festge stellt worden sei. Eine posttraumatische zystische Veränderung als Folge der Ruptur sei ebenfalls bestätigt worden (Urk. 7). 3.
3.1
Der Beschwerdeführer beantwortete am 2 7. August 2012 die weiteren Fragen der Beschwerdegegnerin zum Ereignis vom 1 8. April 201 2. Er verneinte, dass sich an diesem Tag etwas Besonderes (Ausgleiten, Sturz usw.) ereignet habe. Er habe nur ein wenig Schmerzen gehabt und eine Schwellung am Ellbogen bemerkt. Er habe die Beschwerde n erstmals bemerkt, als er den Unfall gehabt habe. In letzter Zeit hätten die Schmerzen jedoch zugenommen und die Schwellung habe sich vergrössert (Urk. 12/9). 3.2
Anlässlich der Besprechung mit dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerde gegnerin vom 1 4. Dezember 2012 schilderte d er Beschwerdeführer den Hergang des Ereignisses vom 1 8. April 2012 wie folgt : Am 18. April 2012 um ca. 10 Uhr habe er zusammen mit einem Arbeitskollegen einen vollen ca. 100 kg schweren Rollcontainer vom Containerplatz zum Lastwagen gezogen. Dazu habe er die linke Hand eingesetzt. Dieser Arbeitsablauf sei unter normalen Umständen ver laufen, d. h. eine aussergewöhnliche Kraftanstrengung sei nicht notwendig gewesen. Etwas Ungewöhnliches, wie z. B. Ausrutschen, Stürzen usw., habe sich nicht ereignet. Dabei habe er einen leichten Schmerz an der Innenseite des lin ken Ellbogens verspürt. Wahrscheinlich habe er irgendwie eine „falsche“ Be we gung
gemacht. Es sei ihm aber nichts Diesbezügliches aufgefallen (Urk. 12/34). 3.3
In der Begründung seiner Einsprache vom 1 3. Februar 2013 machte der Be schwer deführer geltend, dass die Schmerzen plötzlich aufgetreten seien, als er einen Container mit übermässiger Kraft gezogen habe (Urk. 12/49). 4.
4.1
Zu prüfen ist, ob die Ellbogenbeschwerden des Beschwerdeführers auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG (E. 1.2) oder ein en schädigenden äusseren Faktor im Sinne der Recht spre chung zur unfallähnlichen Körperschädigung zurückzuführen sind (E. 1.3). Vorab ist festzuhalten, dass bezüglich des Hergangs des Ereignisses vom 1 8. April 2012 einzig die Schilderungen des Beschwerdeführers aktenkundig sind. Zwar befanden sich laut der Aussage des Beschwerdeführers am besagten Tag noch zwei seiner Arbeitskollegen vor Ort, deren Namen konnte der Beschwerde führer bei der Besprechung vom 1 4. Dezember 2012 allerdings nicht benennen (Urk. 12/34). Eine ergänzende Befragung dieser Arbeitskollegen des Beschwerde führers kann freilich unterbleiben, wie die nachfolgenden Er wägun gen zeigen. Aufgrund der Sachverhaltsschilderungen des Beschwerde führers im Verwaltungsverfahren (E. 3.1 und 3.2) ist erstellt, dass sich am 1 8. April 2012 kein ausserhalb seines eigenen Körper liegendes Ausrutschen, Aus gleiten, Stür zen oder ähnliches ereignet hat. Dies ist unbestritten, hält der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerdeschrift vom 2 4. April 2013 doch selber ausdrücklich fest, dass er nicht gestürzt sei.
4.2
Strittig ist jedoch, ob eine in der Aussenwelt begründete, programmwidrig beein flusste Köperbewegung
aufgetreten war, denn der Beschwerdeführer behauptet, er habe den Container mit übermässiger Kraft gezogen, dieser habe sich jedoch nicht bewegt . Diese Aussage ste ht im Widerspruch zu seinen Aus führungen
vor Erlass der leistungsablehnen den Verfügung vom 14. Januar 2013 (Urk. 12/44). So führte er insbesondere noch bei der Besprechung vom 14. Dezember 2012 aus, dass das Verschieben des Rollcontainers ohne ausserge wöhnliche Kraftanstrengung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aus sprachlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Sachverhalt detailliert zu schildern. Dessen ungeachtet, erschein t es jedoch nicht plausibel, dass gerade Besonderheiten, wie, dass für das Ver schieben des Rollcontainers eine aussergewöhnliche Kraftanstrengung nötig gewesen sei und dass sich die ser Container trotzdem nicht bewegt haben soll, in der Unfallmeldung wie auch in den beiden ergänzenden Hergangs s childerungen des Beschwerdeführers
im Verwaltungsverfahren mit keinem Wort erwähnt werden. Die spontaneren und unbef angeren Aussagen des Beschwerde führers vor Erlass der
leistungsableh nenden Verfügung vom 14. Januar 2013 (Urk. 12/44) haben beweismässig höheres Gewicht als dessen Aussagen im Einsprache- und Beschwerde verfahren . Auf diese nachträgliche Sachverhaltsschilderung ist daher nicht ab zustellen. Den ersten beiden Sachverhaltsschilderungen ist aber gerade nicht zu entneh men, dass es am 1 8. April 2012 zu einer programmwidrig beeinflussten Kö r per bewegung gekommen ist.
Zudem kann ohne weiteres davon ausgegangen wer den, dass es sich beim besagten Verschieben eines Roll containers zusammen mit einem Arbeitskollegen um eine alltägliche Lebens verrichtung des als Kehricht belader tätigen Beschwerdeführers ge handelt hat, welcher weder eine besondere Sinnfälligkeit noch ein gesteigertes Gefahren potential eigen ist, und an die der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit gewöhnt war . Somit fehlt es sowohl hinsichtlich des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 ATSG als auch in Bezug auf eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV an dem für beide Anspruchsgrundlagen vorausgesetzten äus seren Faktor. 4. 3
Schliesslich wird durch d en im Beschwerdeverfahren aufgelegten Operations bericht der C.___ vom 8. April 2013 (Urk.
3) und die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 1 7. Juni 2013 (Urk. 8)
d er
– seltene – Beweis für das Vor liegen einer ungewöhnlichen, äusseren Ein wir kung gestützt auf medizinische Fest stellungen nicht erbracht (vgl. RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51 mit Hinweisen) . Im Übrigen wird i m Operationsbericht vom 8. April 2013 eine traumatische Ruptur des Flexor- Pronatoren -Ursprungs nur
differen tial diag nostisch in Erwä gung gezogen . Dr. D.___ stützt sich auf die Schilderung des Beschwerde führers ab, wonach er den Container ruckartig habe ziehen wollen (Urk. 8). Wie festge halten (E. 4.1) kann auf diese Sachverhaltsschilderung allerdings nicht abge stellt werden. Weiter begründet Dr. D.___ ihre Aussage, dass die Verletzung des Beschwerdeführers unfallbedingt sei, mit dem Hinweis darauf, das s die im Februar 2013 in der C.___ durchgeführt e
MRI-Untersu chung eine Ruptur im Bereich des Flexorpronatoren -Ursprunges mit posttrau matischen zystischen Veränderungen gezeigt habe (Urk. 8). Dem Bericht der C.___ vom 1 3. Februar 2013 ist aber zu entnehmen, dass nach der MRI-Untersuchung die Diagnose aufgrund der inhomogenen Kon trastmittelaufnahme nicht definitiv klar gewesen sei (Urk. 12/50). Somit vermö gen die Aussagen von Dr. D.___ vom 1 7. Juni 2013 (Urk. 8) nicht zu über zeu gen.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher