Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1977, arbeitete seit dem 2 7. April 2009 als Isoleur bei der Y.___ GmbH in Z.___ und war dadurch bei der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2 6. Dezember 2009 während eines Ferienauf enthaltes in Thail and mit einem Motorroller stürzte und sich dabei mehrere Frakturen zuzog ( Urk. 9/1). Die SUVA trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbeha ndlungs- und Taggeldleistungen. 1.2
Nachdem die SUVA davon Kenntnis erlangt hatte , dass sich der Versicherte in der Strafanstalt A.___ im Strafvollzug befand, stellte sie die Taggeldleis tungen mit Verfügung vom 1 2. November 2012 für die Dauer des Strafvollzu ges ab dem 8. Oktober 2012 ein ( Urk. 9/267). Die dagegen vom Versicherten am 1 1. Dezember 2012 erhobene Einsprache ( Urk. 9/270) wies die SUVA mit Ein spracheentscheid vom 1 9. März 2013 ( Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. April 2013 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 1 9. März 2013 sowie die diesem zugrunde lie gende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 2. November 2012 seien auf zuheben, und es sei ihm auch während der Dauer des Strafvollzug e s über den 8. Oktober 2012 hinaus das vollumfängliche UVG-Taggeld zu entrichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege ( Urk. 1 ). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwer deführer am 2. Juli 2013 angezeigt wurde ( Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ist der Versicherte infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so h at er Anspruch auf ein Taggeld ( Art. 16 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung, UVG). 1 . 2
Art. 21 ATSG bestimmt unter der Überschrift „ Kürzung und Verweigerung von Leistungen “ was folgt:
Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzli cher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder ver schlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden ( Abs. 1).
Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder ver weigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben ( Abs. 2).
Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten ( Abs. 3).
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Einglie derungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar ( Abs. 4) .
Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcha rakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind die Geldleis tungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3 ( Abs. 5). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob die Beschwerdegegnerin die Taggeld leis tungen des Beschwerdeführers ab dem 8. Oktober 2012 für die Dauer des Straf vollzug e s gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG grundsätzlich zu Recht einstellte. Sofern dies zu bejahen ist, stellt sich im Weiteren die Frage, ob für den verhei ratete n Beschwerdeführer das sog enannte Angehörigenprivileg nach Art. 21 Abs. 3 ATSG gilt , wonach die Taggeldleistungen höchstens um die Hälfte hätten gekürzt werden können (vgl. E. 1.2). 2.2
R atio legis
von Art. 21 Abs. 5 ATSG ist die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freihei tsentzug ihr Ein kommen verliert . Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Ver büssung einer Strafe an einer Erwerbstätigkeit verhindert ist. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzu kommen, verbi etet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren (aus diesem Grund ist Art. 21 Abs. 5 ATSG als „Kann-Vorschrift“ gefasst [ Kieser, ATSG-Kommen tar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 101 zu Art. 21 ] ) . Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistungen ist daher , ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug eine n Erwerbsausfall erleiden würde ( BGE 133 V 6 f. E. 4.2.4.1; 116 V 22 E. 5a ; Urteile des Bundesgerichts 8C_377/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 2.2 ; 9C_833/2010 vom 1 6. Mai 2011 E. 3.3 und 8C_176/2007 vom 2 5. Oktober 2007 E. 3 ). Z u den Leistungen mit Erwerbsersatzcharakter zählen dabei neben den Invaliden renten auch die Tag gelder ( Kieser, a.a.O., N 104 zu Art. 21).
Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom
8. Oktober 2012 bis zum 1 5. Juni 2013 im geschlossenen Vollzug in der Strafanstalt A.___
eine Freiheitsst rafe verbüsste ( Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 2 und Urk. 10 S. 2 ). Er befand sich somit nicht in einer Vollzugsart wie dem Electronic Moni toring oder der Halbgefangenschaft , im Rahmen welcher eine gesunde Person eine Erwerbstätigkeit hätte ausüben und für ihre Lebenskosten hätte aufkom men können . Aus welchem Grund ein Electronic Monitoring oder eine Halbge fangenschaft nicht möglich war , kann
offen bleiben, da d er einzige
vom Bun desgericht in ständiger Rechtsprechung umschriebene Tatbestand, bei dem
eine Sistierung der Geldleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG ausnahms weise
nic ht gerechtfertigt ist (vgl. den vorangehenden Absatz ) , nachweislich nicht erfüllt ist .
Für die Betrachtungsweise des Beschwerdeführers , wonach er aus Gründen der Gleichbehandlung selbst im Rahmen des geschlossenen Voll zugs weit erhin Anspruch auf Taggeld habe , da er ohne Gesundheitsschaden in den Genuss des offe n en Strafvollzugs gekommen wäre (vgl. Urk. 1 S. 8 ff.) , besteht kein Raum. Denn Wortlaut und Sinn von Art. 21 Abs. 5 ATSG sind klar und
die rechtsanwendenden Behörden damit daran gebunden, selbst wenn eine - allenfalls
- verfassungskonforme Auslegung
dieser Bestimmung zu einem anderen Resulta t führen könnte ( Art. 190 der Bundesverfassung der Sc hweize rischen Eidgenossenschaft;
BGE 99 Ia 636 E. 7 ). Dass die Taggeldleistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG auf den Beginn des geschlossenen Vollzugs am 8. Oktober 2012
eingestellt wurden , ist deshalb grundsätzlich korrekt. 2.3
Art. 21 Abs. 3 ATSG setzt zunächst voraus, dass Leistungen beanspruc ht wer den können, welche keine gesonderten Leistungen für Angehörige vorsehen. Dies ist im Bereich der Taggelder der Unfallversicherung, um die es vorliegend geht, der Fall (Kieser, a.a.O., N 57 zu Art. 21).
Den Materialien zu Art. 21 Abs. 3 ATSG ist sodann zu entnehmen, dass von einer sich auf den Angehörigen beziehenden Unterhaltspflicht ausgegangen wird bzw. dass die versicherte Per son für den Angehörigen zu sorgen hat. In familienrechtlicher Hinsicht besteht eine Unterhaltspflicht grundsätzlich gegenüber dem Ehegatten und dem Kind ( Art. 159 Abs. 2 und Art. 163 Abs. 1 ZGB). Dies lässt klar werden, dass von einem Angehörigen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 ATSG auszugehen ist, wenn eine familienrechtliche Unterhaltspflicht besteht ( Kieser, a.a.O. , N 53 zu Art. 21 ). Auch diese Voraussetzung – der Be schwerdeführer ist seit dem 16. August 2012 mit B.___ verheiratet
(vgl. Urk. 10/270/11-12)
– ist vorliegend erfüllt.
Art. 21 Abs. 5 zwe iter Teilsatz ATSG stellt klar , dass gesonderte Geldleistungen für Angehörige (Zusatzrenten) keiner Sistierung unterliegen. Die Frage, ob Art. 21 Abs. 3 ATSG
nicht nur auf Leistungskürzungen und -verweigerungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG, sondern auch auf Sistierungen im Rah men von Art. 21 Abs. 5 ATSG anwendbar ist , musste vom Bundesgericht bis lang offenbar
noch nicht entschieden werden ( Urteil e des Bundesgerichts
8C_377/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 6; 8C_736/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 4.2 und 9C_256/2009 vom 17. September 2009 E. 4 ). Im Urteil 8C_73 6/2010 vom 2 2. Dezember 2010 E. 4.2 erwog das Bundesgericht in die sem Zusammenhang jedoch bereits in einiger Deutlichkeit , dass eine solche Anwendbarkeit im Widerstreit zu Wortlaut und Systematik der Norm stehen würde. Auch wenn die (für die rechtsanwendenden Behörden nicht verbindli che) Empfehlung der ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 1/2004, zu der sich das Bundesgericht bis anhin nicht habe äussern müssen , davon ausgehe , dass unfallversicherungsrechtliche Invalidenrenten
bei Haft nic ht vollständig zu sis tieren seien, so könne doch ni cht gesagt werden, Art. 21 Abs. 3 ATSG finde unbestrittenermassen auf nach Art. 21 Abs. 5 ATSG zu sistierende Renten der Unfallversicherung Anwendung. Sinn der Sistierung der Rentenleis tungen inhaftierter Personen sei es, diese nicht ungerechtfertigt gegenüber nicht inva li den Häftlingen zu privilegieren. Solche würden in der Regel auch dann ihr Erwerbseinkommen verlieren , wenn si e für Angehörige zu sorgen hätten. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb Bezüger von Geldleistungen mit Erwerbser satzcharakter in einigen Sozialversicherungen besser z u stellen wären als in anderen .
Angesichts dieser vom Bundesgericht genannten gewichtigen Vorbehalte gram matikalischer, gesetzessystematischer und auch verfassungs rechtlicher Natur muss
Art. 21 Abs. 3 ATSG
die Anwendbarkeit auf die vorliegende Sistierung im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG
versagt werden.
2.4
Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen des Besch werdeführers für die Dauer des geschlossenen
Strafvollzugs ab dem 8. Oktober 2012 zu Recht vollumfänglich ein stellte . Die angefochtene Verfü gung vom 1 2. November 2012 und der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 9. März 2013 sind
demnach rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3 . 3.1
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1) erweist sich infolge der Kostenlosigkeit des Verfahrens als obsolet. 3.2
Da das vorliegende Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, der Beschwerdeführer bedürftig ist ( Urk. 11 und Urk. 12/1-4 ) und seine anwaltliche Vertretung geboten war, ist ihm antragsgemäss ( Urk. 1) Rechtsanwalt Roger Zenari als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Zenari machte mit sein er Honorarnote vom 7. Oktober 2014 (Urk. 18) einen Aufwand von 8,59 Stund en und Barauslagen von Fr. 75.30 gel tend. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert so ein e Entschädigung von Fr. 1‘936.75 (inkl. Barauslagen und MWSt). 3.3
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichten ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuch e s vom 2 2. April 2013 wird dem Beschwerdeführer Rechtsan walt Roger Zenari, Olten, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt, und erkennt : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Zenari, Olten, wird mit Fr. 1‘936.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roger Zenari - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit sowie an:
- Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 9. März 2013 ( Urk.
2) ab.
E. 1.1 Ist der Versicherte infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art.
E. 1.2 Nachdem die SUVA davon Kenntnis erlangt hatte , dass sich der Versicherte in der Strafanstalt A.___ im Strafvollzug befand, stellte sie die Taggeldleis tungen mit Verfügung vom 1 2. November 2012 für die Dauer des Strafvollzu ges ab dem 8. Oktober 2012 ein ( Urk. 9/267). Die dagegen vom Versicherten am 1 1. Dezember 2012 erhobene Einsprache ( Urk. 9/270) wies die SUVA mit Ein spracheentscheid vom
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. April 2013 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 1 9. März 2013 sowie die diesem zugrunde lie gende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 2. November 2012 seien auf zuheben, und es sei ihm auch während der Dauer des Strafvollzug e s über den 8. Oktober 2012 hinaus das vollumfängliche UVG-Taggeld zu entrichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege ( Urk. 1 ). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwer deführer am 2. Juli 2013 angezeigt wurde ( Urk. 13).
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob die Beschwerdegegnerin die Taggeld leis tungen des Beschwerdeführers ab dem 8. Oktober 2012 für die Dauer des Straf vollzug e s gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG grundsätzlich zu Recht einstellte. Sofern dies zu bejahen ist, stellt sich im Weiteren die Frage, ob für den verhei ratete n Beschwerdeführer das sog enannte Angehörigenprivileg nach Art. 21 Abs. 3 ATSG gilt , wonach die Taggeldleistungen höchstens um die Hälfte hätten gekürzt werden können (vgl. E. 1.2).
E. 2.2 R atio legis
von Art. 21 Abs. 5 ATSG ist die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freihei tsentzug ihr Ein kommen verliert . Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Ver büssung einer Strafe an einer Erwerbstätigkeit verhindert ist. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzu kommen, verbi etet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren (aus diesem Grund ist Art. 21 Abs. 5 ATSG als „Kann-Vorschrift“ gefasst [ Kieser, ATSG-Kommen tar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 101 zu Art. 21 ] ) . Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistungen ist daher , ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug eine n Erwerbsausfall erleiden würde ( BGE 133 V 6 f. E. 4.2.4.1; 116 V 22 E. 5a ; Urteile des Bundesgerichts 8C_377/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 2.2 ; 9C_833/2010 vom 1 6. Mai 2011 E.
E. 2.3 Art. 21 Abs. 3 ATSG setzt zunächst voraus, dass Leistungen beanspruc ht wer den können, welche keine gesonderten Leistungen für Angehörige vorsehen. Dies ist im Bereich der Taggelder der Unfallversicherung, um die es vorliegend geht, der Fall (Kieser, a.a.O., N 57 zu Art. 21).
Den Materialien zu Art. 21 Abs. 3 ATSG ist sodann zu entnehmen, dass von einer sich auf den Angehörigen beziehenden Unterhaltspflicht ausgegangen wird bzw. dass die versicherte Per son für den Angehörigen zu sorgen hat. In familienrechtlicher Hinsicht besteht eine Unterhaltspflicht grundsätzlich gegenüber dem Ehegatten und dem Kind ( Art. 159 Abs. 2 und Art. 163 Abs. 1 ZGB). Dies lässt klar werden, dass von einem Angehörigen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 ATSG auszugehen ist, wenn eine familienrechtliche Unterhaltspflicht besteht ( Kieser, a.a.O. , N 53 zu Art. 21 ). Auch diese Voraussetzung – der Be schwerdeführer ist seit dem 16. August 2012 mit B.___ verheiratet
(vgl. Urk. 10/270/11-12)
– ist vorliegend erfüllt.
Art. 21 Abs. 5 zwe iter Teilsatz ATSG stellt klar , dass gesonderte Geldleistungen für Angehörige (Zusatzrenten) keiner Sistierung unterliegen. Die Frage, ob Art. 21 Abs. 3 ATSG
nicht nur auf Leistungskürzungen und -verweigerungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG, sondern auch auf Sistierungen im Rah men von Art. 21 Abs. 5 ATSG anwendbar ist , musste vom Bundesgericht bis lang offenbar
noch nicht entschieden werden ( Urteil e des Bundesgerichts
8C_377/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 6; 8C_736/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 4.2 und 9C_256/2009 vom 17. September 2009 E. 4 ). Im Urteil 8C_73 6/2010 vom 2 2. Dezember 2010 E. 4.2 erwog das Bundesgericht in die sem Zusammenhang jedoch bereits in einiger Deutlichkeit , dass eine solche Anwendbarkeit im Widerstreit zu Wortlaut und Systematik der Norm stehen würde. Auch wenn die (für die rechtsanwendenden Behörden nicht verbindli che) Empfehlung der ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 1/2004, zu der sich das Bundesgericht bis anhin nicht habe äussern müssen , davon ausgehe , dass unfallversicherungsrechtliche Invalidenrenten
bei Haft nic ht vollständig zu sis tieren seien, so könne doch ni cht gesagt werden, Art. 21 Abs. 3 ATSG finde unbestrittenermassen auf nach Art. 21 Abs. 5 ATSG zu sistierende Renten der Unfallversicherung Anwendung. Sinn der Sistierung der Rentenleis tungen inhaftierter Personen sei es, diese nicht ungerechtfertigt gegenüber nicht inva li den Häftlingen zu privilegieren. Solche würden in der Regel auch dann ihr Erwerbseinkommen verlieren , wenn si e für Angehörige zu sorgen hätten. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb Bezüger von Geldleistungen mit Erwerbser satzcharakter in einigen Sozialversicherungen besser z u stellen wären als in anderen .
Angesichts dieser vom Bundesgericht genannten gewichtigen Vorbehalte gram matikalischer, gesetzessystematischer und auch verfassungs rechtlicher Natur muss
Art. 21 Abs. 3 ATSG
die Anwendbarkeit auf die vorliegende Sistierung im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG
versagt werden.
E. 2.4 Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen des Besch werdeführers für die Dauer des geschlossenen
Strafvollzugs ab dem 8. Oktober 2012 zu Recht vollumfänglich ein stellte . Die angefochtene Verfü gung vom 1 2. November 2012 und der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 9. März 2013 sind
demnach rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3 .
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1) erweist sich infolge der Kostenlosigkeit des Verfahrens als obsolet.
E. 3.2 Da das vorliegende Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, der Beschwerdeführer bedürftig ist ( Urk.
E. 3.3 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichten ( §
E. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so h at er Anspruch auf ein Taggeld ( Art. 16 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung, UVG). 1 . 2
Art. 21 ATSG bestimmt unter der Überschrift „ Kürzung und Verweigerung von Leistungen “ was folgt:
Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzli cher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder ver schlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden ( Abs. 1).
Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder ver weigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben ( Abs. 2).
Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten ( Abs. 3).
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Einglie derungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar ( Abs. 4) .
Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcha rakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind die Geldleis tungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3 ( Abs. 5). 2.
E. 10 S. 2 ). Er befand sich somit nicht in einer Vollzugsart wie dem Electronic Moni toring oder der Halbgefangenschaft , im Rahmen welcher eine gesunde Person eine Erwerbstätigkeit hätte ausüben und für ihre Lebenskosten hätte aufkom men können . Aus welchem Grund ein Electronic Monitoring oder eine Halbge fangenschaft nicht möglich war , kann
offen bleiben, da d er einzige
vom Bun desgericht in ständiger Rechtsprechung umschriebene Tatbestand, bei dem
eine Sistierung der Geldleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG ausnahms weise
nic ht gerechtfertigt ist (vgl. den vorangehenden Absatz ) , nachweislich nicht erfüllt ist .
Für die Betrachtungsweise des Beschwerdeführers , wonach er aus Gründen der Gleichbehandlung selbst im Rahmen des geschlossenen Voll zugs weit erhin Anspruch auf Taggeld habe , da er ohne Gesundheitsschaden in den Genuss des offe n en Strafvollzugs gekommen wäre (vgl. Urk. 1 S. 8 ff.) , besteht kein Raum. Denn Wortlaut und Sinn von Art. 21 Abs. 5 ATSG sind klar und
die rechtsanwendenden Behörden damit daran gebunden, selbst wenn eine - allenfalls
- verfassungskonforme Auslegung
dieser Bestimmung zu einem anderen Resulta t führen könnte ( Art. 190 der Bundesverfassung der Sc hweize rischen Eidgenossenschaft;
BGE 99 Ia 636 E. 7 ). Dass die Taggeldleistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG auf den Beginn des geschlossenen Vollzugs am 8. Oktober 2012
eingestellt wurden , ist deshalb grundsätzlich korrekt.
E. 11 und Urk. 12/1-4 ) und seine anwaltliche Vertretung geboten war, ist ihm antragsgemäss ( Urk. 1) Rechtsanwalt Roger Zenari als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Zenari machte mit sein er Honorarnote vom 7. Oktober 2014 (Urk. 18) einen Aufwand von 8,59 Stund en und Barauslagen von Fr. 75.30 gel tend. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert so ein e Entschädigung von Fr. 1‘936.75 (inkl. Barauslagen und MWSt).
E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roger Zenari - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit sowie an:
- Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00096 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
14. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari Advokatur Notariat, Schaffner Zenari Thomann Dornacherstrasse 10, Postfach, 4603 Olten gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1977, arbeitete seit dem 2 7. April 2009 als Isoleur bei der Y.___ GmbH in Z.___ und war dadurch bei der Schwei zerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2 6. Dezember 2009 während eines Ferienauf enthaltes in Thail and mit einem Motorroller stürzte und sich dabei mehrere Frakturen zuzog ( Urk. 9/1). Die SUVA trat auf den Schaden ein und erbrachte Heilbeha ndlungs- und Taggeldleistungen. 1.2
Nachdem die SUVA davon Kenntnis erlangt hatte , dass sich der Versicherte in der Strafanstalt A.___ im Strafvollzug befand, stellte sie die Taggeldleis tungen mit Verfügung vom 1 2. November 2012 für die Dauer des Strafvollzu ges ab dem 8. Oktober 2012 ein ( Urk. 9/267). Die dagegen vom Versicherten am 1 1. Dezember 2012 erhobene Einsprache ( Urk. 9/270) wies die SUVA mit Ein spracheentscheid vom 1 9. März 2013 ( Urk.
2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. April 2013 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 1 9. März 2013 sowie die diesem zugrunde lie gende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 2. November 2012 seien auf zuheben, und es sei ihm auch während der Dauer des Strafvollzug e s über den 8. Oktober 2012 hinaus das vollumfängliche UVG-Taggeld zu entrichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege ( Urk. 1 ). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwer deführer am 2. Juli 2013 angezeigt wurde ( Urk. 13). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ist der Versicherte infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG), so h at er Anspruch auf ein Taggeld ( Art. 16 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung, UVG). 1 . 2
Art. 21 ATSG bestimmt unter der Überschrift „ Kürzung und Verweigerung von Leistungen “ was folgt:
Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzli cher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder ver schlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden ( Abs. 1).
Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder ver weigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben ( Abs. 2).
Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten ( Abs. 3).
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Einglie derungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar ( Abs. 4) .
Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcha rakter ganz oder teilweise eingestellt werden; ausgenommen sind die Geldleis tungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3 ( Abs. 5). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist zunächst , ob die Beschwerdegegnerin die Taggeld leis tungen des Beschwerdeführers ab dem 8. Oktober 2012 für die Dauer des Straf vollzug e s gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG grundsätzlich zu Recht einstellte. Sofern dies zu bejahen ist, stellt sich im Weiteren die Frage, ob für den verhei ratete n Beschwerdeführer das sog enannte Angehörigenprivileg nach Art. 21 Abs. 3 ATSG gilt , wonach die Taggeldleistungen höchstens um die Hälfte hätten gekürzt werden können (vgl. E. 1.2). 2.2
R atio legis
von Art. 21 Abs. 5 ATSG ist die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freihei tsentzug ihr Ein kommen verliert . Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Ver büssung einer Strafe an einer Erwerbstätigkeit verhindert ist. Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selber für die Lebensbedürfnisse aufzu kommen, verbi etet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren (aus diesem Grund ist Art. 21 Abs. 5 ATSG als „Kann-Vorschrift“ gefasst [ Kieser, ATSG-Kommen tar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 101 zu Art. 21 ] ) . Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistungen ist daher , ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug eine n Erwerbsausfall erleiden würde ( BGE 133 V 6 f. E. 4.2.4.1; 116 V 22 E. 5a ; Urteile des Bundesgerichts 8C_377/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 2.2 ; 9C_833/2010 vom 1 6. Mai 2011 E. 3.3 und 8C_176/2007 vom 2 5. Oktober 2007 E. 3 ). Z u den Leistungen mit Erwerbsersatzcharakter zählen dabei neben den Invaliden renten auch die Tag gelder ( Kieser, a.a.O., N 104 zu Art. 21).
Aktenkundig und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer vom
8. Oktober 2012 bis zum 1 5. Juni 2013 im geschlossenen Vollzug in der Strafanstalt A.___
eine Freiheitsst rafe verbüsste ( Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 2 und Urk. 10 S. 2 ). Er befand sich somit nicht in einer Vollzugsart wie dem Electronic Moni toring oder der Halbgefangenschaft , im Rahmen welcher eine gesunde Person eine Erwerbstätigkeit hätte ausüben und für ihre Lebenskosten hätte aufkom men können . Aus welchem Grund ein Electronic Monitoring oder eine Halbge fangenschaft nicht möglich war , kann
offen bleiben, da d er einzige
vom Bun desgericht in ständiger Rechtsprechung umschriebene Tatbestand, bei dem
eine Sistierung der Geldleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG ausnahms weise
nic ht gerechtfertigt ist (vgl. den vorangehenden Absatz ) , nachweislich nicht erfüllt ist .
Für die Betrachtungsweise des Beschwerdeführers , wonach er aus Gründen der Gleichbehandlung selbst im Rahmen des geschlossenen Voll zugs weit erhin Anspruch auf Taggeld habe , da er ohne Gesundheitsschaden in den Genuss des offe n en Strafvollzugs gekommen wäre (vgl. Urk. 1 S. 8 ff.) , besteht kein Raum. Denn Wortlaut und Sinn von Art. 21 Abs. 5 ATSG sind klar und
die rechtsanwendenden Behörden damit daran gebunden, selbst wenn eine - allenfalls
- verfassungskonforme Auslegung
dieser Bestimmung zu einem anderen Resulta t führen könnte ( Art. 190 der Bundesverfassung der Sc hweize rischen Eidgenossenschaft;
BGE 99 Ia 636 E. 7 ). Dass die Taggeldleistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG auf den Beginn des geschlossenen Vollzugs am 8. Oktober 2012
eingestellt wurden , ist deshalb grundsätzlich korrekt. 2.3
Art. 21 Abs. 3 ATSG setzt zunächst voraus, dass Leistungen beanspruc ht wer den können, welche keine gesonderten Leistungen für Angehörige vorsehen. Dies ist im Bereich der Taggelder der Unfallversicherung, um die es vorliegend geht, der Fall (Kieser, a.a.O., N 57 zu Art. 21).
Den Materialien zu Art. 21 Abs. 3 ATSG ist sodann zu entnehmen, dass von einer sich auf den Angehörigen beziehenden Unterhaltspflicht ausgegangen wird bzw. dass die versicherte Per son für den Angehörigen zu sorgen hat. In familienrechtlicher Hinsicht besteht eine Unterhaltspflicht grundsätzlich gegenüber dem Ehegatten und dem Kind ( Art. 159 Abs. 2 und Art. 163 Abs. 1 ZGB). Dies lässt klar werden, dass von einem Angehörigen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 ATSG auszugehen ist, wenn eine familienrechtliche Unterhaltspflicht besteht ( Kieser, a.a.O. , N 53 zu Art. 21 ). Auch diese Voraussetzung – der Be schwerdeführer ist seit dem 16. August 2012 mit B.___ verheiratet
(vgl. Urk. 10/270/11-12)
– ist vorliegend erfüllt.
Art. 21 Abs. 5 zwe iter Teilsatz ATSG stellt klar , dass gesonderte Geldleistungen für Angehörige (Zusatzrenten) keiner Sistierung unterliegen. Die Frage, ob Art. 21 Abs. 3 ATSG
nicht nur auf Leistungskürzungen und -verweigerungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG, sondern auch auf Sistierungen im Rah men von Art. 21 Abs. 5 ATSG anwendbar ist , musste vom Bundesgericht bis lang offenbar
noch nicht entschieden werden ( Urteil e des Bundesgerichts
8C_377/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 6; 8C_736/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 4.2 und 9C_256/2009 vom 17. September 2009 E. 4 ). Im Urteil 8C_73 6/2010 vom 2 2. Dezember 2010 E. 4.2 erwog das Bundesgericht in die sem Zusammenhang jedoch bereits in einiger Deutlichkeit , dass eine solche Anwendbarkeit im Widerstreit zu Wortlaut und Systematik der Norm stehen würde. Auch wenn die (für die rechtsanwendenden Behörden nicht verbindli che) Empfehlung der ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 1/2004, zu der sich das Bundesgericht bis anhin nicht habe äussern müssen , davon ausgehe , dass unfallversicherungsrechtliche Invalidenrenten
bei Haft nic ht vollständig zu sis tieren seien, so könne doch ni cht gesagt werden, Art. 21 Abs. 3 ATSG finde unbestrittenermassen auf nach Art. 21 Abs. 5 ATSG zu sistierende Renten der Unfallversicherung Anwendung. Sinn der Sistierung der Rentenleis tungen inhaftierter Personen sei es, diese nicht ungerechtfertigt gegenüber nicht inva li den Häftlingen zu privilegieren. Solche würden in der Regel auch dann ihr Erwerbseinkommen verlieren , wenn si e für Angehörige zu sorgen hätten. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb Bezüger von Geldleistungen mit Erwerbser satzcharakter in einigen Sozialversicherungen besser z u stellen wären als in anderen .
Angesichts dieser vom Bundesgericht genannten gewichtigen Vorbehalte gram matikalischer, gesetzessystematischer und auch verfassungs rechtlicher Natur muss
Art. 21 Abs. 3 ATSG
die Anwendbarkeit auf die vorliegende Sistierung im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG
versagt werden.
2.4
Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen des Besch werdeführers für die Dauer des geschlossenen
Strafvollzugs ab dem 8. Oktober 2012 zu Recht vollumfänglich ein stellte . Die angefochtene Verfü gung vom 1 2. November 2012 und der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 9. März 2013 sind
demnach rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3 . 3.1
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ( Urk. 1) erweist sich infolge der Kostenlosigkeit des Verfahrens als obsolet. 3.2
Da das vorliegende Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, der Beschwerdeführer bedürftig ist ( Urk. 11 und Urk. 12/1-4 ) und seine anwaltliche Vertretung geboten war, ist ihm antragsgemäss ( Urk. 1) Rechtsanwalt Roger Zenari als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Zenari machte mit sein er Honorarnote vom 7. Oktober 2014 (Urk. 18) einen Aufwand von 8,59 Stund en und Barauslagen von Fr. 75.30 gel tend. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert so ein e Entschädigung von Fr. 1‘936.75 (inkl. Barauslagen und MWSt). 3.3
Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichten ( § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuch e s vom 2 2. April 2013 wird dem Beschwerdeführer Rechtsan walt Roger Zenari, Olten, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt, und erkennt : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Zenari, Olten, wird mit Fr. 1‘936.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Roger Zenari - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Bundesamt für Gesundheit sowie an:
- Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl