opencaselaw.ch

UV.2013.00093

Adäquanz psychischer Unfallfolgen nach tätlicher Auseinandersetzung verneint

Zürich SozVersG · 2014-11-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1979, war seit dem 2 0. Januar 2009 bei der Firma Y.___ als Arbeiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2 8. Oktober 2011 wegen eines familiären Konflikts vor seinem Haus durch zwei ihm bekannte Männer zusammengeschlagen wurde (vgl. Schadenmeldung UVG vom 4. bzw. 7. November 2011, Urk. 11/1). Die SUVA trat auf den Schaden ein und erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Tag gelder). Mit Verfügung vom 2 9. November 2012 stellte sie die Versicherungs leis tungen per 1. Dezember 2012 ein mit der Begründung, dass die noch ge klagten Beschwerden organisch nicht mehr hinreichend nachweisbar seien und bezüg lich der psychischen Beschwerden der adäquate Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis zu verneinen sei (Urk. 11/96). Die vom Versicherten dagegen er ho ben e Einsprache vom 2 0. Dezember 2012 (Urk. 11/103) wies die SUVA mit Ent scheid vom 5. März 2013 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 1 8. April 2013 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die SUVA unter Aufhebung ihres Einspracheentscheids zu verpflichten, ab 1. Dezember 2012 weiterhin „bis zur erwiesenen Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers“ Versicherungsleistungen, insbesondere Unfalltaggelder, auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2013 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 8. August 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.

3.1, 402 E.

4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinweisen). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weite ren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er scheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4 1.4.1

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungs mässi ger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reag ieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlan gen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbs unfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S.

288 E. 3b; BGE 115 V 133 E.

7 mit Hinwei sen) . Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzu knüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einer seits, schwer e Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mitt lere Bereich (BG E 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4.2

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/ aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S.

237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1.4.3

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S.

207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.

122 ff.; SVR 1996 UV Nr.

58). An derseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Hei lungsverlaufes . Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise aus schlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien heran gezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rücksich ti genden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adä quanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E.

6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E.

5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S.

544 ff., Nr. U 449 S.

53 ff., 1998 Nr. U 307 S.

448 ff., 1996 Nr. U 256 S.

215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.

2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin machte zusammengefasst geltend, ein MRI des Gehirns vom 1 5. August 2012 habe keine traumatische Pathologie ergeben, die Fraktur des rechten Handgelenks sei vollständig konsolidiert. Es bestünden keine orga nischen Unfallfolgen mehr, weshalb der Beschwerdeführer aus somatischer Sich t voll arbeitsfähig sei. Bei der Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwi schen Unfall und psychischen Folgeschäden bedürfe es keiner genauen psy chia trischen Diagnose, es komme einzig darauf an, ob die von der Rechtspre chung entwickelten objektiven Kriterien (allenfalls in gehäufter oder auffallen der Form) erfüllt seien. Das Unfallereignis sei als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen und es sei kein Kriterium erfüllt (Urk. 1). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er sei von den Tätern ohne Vorwarnung mit den Fäusten und einer Schlagrute mehrmals auf den Kopf geschlagen worden und habe dadurch mehrfache Ver letzungen erlitten. Dadurch, dass das Strafgericht die Strafe auf 11 Monate Freiheitsstrafe festlegte, zeige sich, dass es sich nicht um einen banalen Vorfall, sondern um mindestens ein mittleres wenn nicht sogar um ein schweres Unfall ereignis

handle. Abgesehen davon, dass keine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Un fall folgen erheblich verschlimmert hätte, vorliege, seien sämtliche Adä quanz kriterien erfüllt. Im Übrigen seien von der Beschwerdegegnerin die psy chischen Beschwerden nie abgeklärt worden, obwohl das Bundesgericht festgehalten habe, dass es die Aufgabe des Unfallmediziners und allenfalls des Psychiaters sei, sämtliche Auswirkungen eines Unfalles auf den Gesundheitszu stand, namentlich auch die psychischen Unfallfolgen sowie allfällige Wechsel wirkungen zwischen physischen und psychischen Gesundheitsstörungen zu be urteilen (Urk. 1). 3. 3.1

Gemäss Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Polizei vom 2 8. Oktober 2011 (Urk. 11/14 S. 11 ff.), durch die Staatsanwaltschaft vom 2 9. Februar 2012 (Urk. 11/103 S. 15 ff.) und gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 1 7. Oktober 2012 (Urk. 11/92) wurde der Beschwerdeführer am 2 8. Oktober 201 1 um ca. 16.40 Uhr von zwei Brüdern des verstorbenen ersten Ehemannes seiner Ehefrau zuhause besucht. Er trat mit ihnen vor das Gebäude und wurde von beiden unvermittelt mit je einer Stahlrute am Kopf attackiert. Er setzte sich mit seinen Fäusten zur Wehr und versuchte, so gut es g ing, seinen Kopf vor wei teren Schlägen zu schützen. Dabei wurde ihm mit einem weiteren Schlag der Unterarm gebrochen. Gemäss Auskunft des Beschwerdeführer s vor der Staats an waltschaft habe dann eine Person das Fenster geöffnet und geschrien: “Lasst ihn, ihr bringt ihn ja um!“ Darauf seien die beiden weggerannt, wobei einer noch gesagt habe, dass es damit nicht zu Ende sei, sie würden sich wiedersehen. Seine Frau sei hinuntergekommen und habe schliesslich, nachdem er sie etwa fünf Minuten lang beruhigt hab e, der Polizei telefoniert. Er habe schon im Ko sovo von der Familie des verstorbenen ersten Ehemanns seiner Ehefrau Dro hungen erhalten, weil er seine Frau geheiratet und deren Tochter aus erster Ehe trotz entsprechender Aufforderung nicht dieser Familie überlassen hatte (Urk. 11/103 S. 21-23).

In der Folge wurden mit Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2012 die Täter wegen einfacher Körperverletzung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von je 11 Monaten und einer Busse von Fr. 1‘000.-- bzw. Fr. 200.-- verurteilt sowie unter solidarischer Haftung ver pflichtet, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 2‘500.-- zu be zah len (U rk. 11/108). 3.2

Das erstbehandelnde Spital Z.___ diagnostizierte eine distale intraartiku läre Radiusfraktur rechts vom 2 8. Oktober 2011 sowie je eine Rissquetschwunde frontal und occipital . Ein Röntgen Dens, HWS sowie ein CT Schädel h ätt e n einen blanden Befund ergeben, eine Bewusstseinsstörung sei nicht festgestellt worden (GCS 15). Der Vorderarm sei mit einem Vorderarmgips für insgesamt 6 Wochen ruhiggestellt worden. In der Abschlussuntersuchung vom 1 2. Dezember 2011 h ätt e n sich noch eine Schwellung und Schmerzen im rechten Handgelenk mit Druckdolenz

ulnar über dem Processus

styloideus und i m Bereich der Tabatière gezeigt. Flexion und Extension seien aktiv als auch passiv ein ge schränkt. Kon ventionell-radiologisch habe sich eine konsolidierte Fraktur gezeigt . Sie würden einen Voltarensalbenverband und Ergotherapie empfehlen. Von ihrer Seite seien keine weiteren Kontrollen mehr geplant (Bericht vom 1 2. Dezember 2011, Urk. 3/8). Das Spital Z.___ bestätigte bis zum 1 2. Dezember 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Unfallschein UVG, Urk. 11/41). 3.3

Am 4. Januar 2012 teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers der Beschwerde gegnerin auf deren telefonische Nachfrage hin mit, dass es dem Beschwerde führer noch nicht besser gehe. Er habe immer noch Mühe mit der Hand und dort immer Schmerzen. Er leide auch unter Kopfschmerzen. In der Nacht habe er Probleme mit schlafen, er habe auch Träume vom Unfall, aber einen Psychi a ter besuche er nicht. Er nehme 3 Tabletten am Tag (Dafalgan, Tramadol) und gehe wegen der Hand in die Ergotherapie. Ein Arbeitsversuch mit einem Pen sum von 50 % sei gescheitert. Es sei zu anstrengend gewesen, vor allem auch für die Hand (Urk. 11/26). 3.4

Am 2 4. Januar 2012 begab sich der Beschwerdeführer bei med. pract . A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Bestäti gung vom 1 3. Februar 2012, Urk. 3/9). 3.5

Dr. med. B.___, Facharzt für Allg. Innere Medizin, berichtete am 6. Februar 2012, unter konsequenter Ergotherapie habe sich die Beweglichkeit des rechten Arms verbessert, hingegen seien die belastungsabhängigen Schmer zen beinahe unbeeinflusst. Heben von über 10 kg sei nicht möglich, einfache Haushaltsarbeiten müssten jeweils nach einigen Minuten abgebrochen werden, respektive könnten nur sehr langsam ausgeführt werden. Erschwerend für den Heilungsverlauf seien die Gedanken an den Überfall und die Albträume mit ve getativen Symptomen. Zwei Arbeitsversuche am 3. und 3 0. Januar 2012 hätten wegen Schmerzen abgebrochen werden müssen. Unfallfremde Faktoren würden im Heilungsverlauf nicht mitspielen. Gegenwärtig würde der Beschwerdeführer mit Analgetika behandelt und habe eine Psychotherapie zur Verarbeitung des psychischen Traumas begonnen. Die Beratungen würden wöchentlich stattfin den

und die Behandlung würde voraussichtlich weitere 2 bis 3 Monate dauern. Ein erstes Telefon beim Arbeitgeber mit der Bitte, einfache, nicht belastende Ar beit zuzuteilen, sei gescheitert, weil keine solche Arbeit vorhanden sei (Urk. 11/36). 3.6

Am 1 0. Mai 2012 erhielt die Beschwerdegegnerin von der Ehefrau des Be schwer deführers telefonisch zur Auskunft, dass es dem Beschwerdeführer im mer noch nicht besser gehe. Er sei weiterhin in psychi atri scher Behandlung und leide auch unter Schwindel und habe sehr viele Kopfschmerzen. Mit der Hand gehe es ihm besser, die Behandlung sei abgeschlossen. Am 1. April habe er den Arbeits ver such wieder abbrechen müssen. Die Psychotherapeutin sei der An sicht, es sei besser, wenn der Beschwerdeführer noch nicht arbeiten gehe (Urk. 11/54). 3.7

Dr. med. C.___, Kreisarzt der SUVA, untersuchte den Beschwerdeführer am 7. August 201 2. Er erhob beim rechten Handgelenk eine erhaltene Kontur, ein unauffälliges Muskel- und Sehnenrelief und weder eine Schwellung noch einen Erguss. Der Bewegungsumfang sei frei möglich. Es bestünden eine mini male Einschränkung im Vergleich zur Gegenseite, in Dorsalextensionsrichtung und endständig Schmerzauslösung über das ganze Handgelenk. Er notierte eine Druckdolenz über dem Processus

styloideus

radii und ulnae bei ansonsten un auf fälligen Verhältnissen. Er bemerkte, dass trotz bereits längerem Verlauf bei (vollständiger) Arbeitsunfähigkeit die adäquaten Untersuchungen MR Handge lenk rechts und MR Schädel und eine neurologische Untersuchung nicht durch ge führt worden seien, was nachzuholen sei. Der Beschwerdeführer nehme re gel mässig Schmerzmittel wegen Kopfschmerzen und sei in ärztlich-psychiatri scher Behandlung wegen der psychischen Entwicklung (wegen Angriff gegen Leib und Leben, wie er es empfinde). Bis anhin werde eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bestätigt. Grundsätzlich sei diese aus somatischer Sicht nicht gerecht fertigt. Das Handgelenk weise wenig Folgen auf, für sehr schwere Tätigkeiten bestünde wahr scheinlich eine gewisse Belastungsintoleranz. Aufgrund des langwierigen Ver laufs seien die oben vorgegebenen Untersuchungen abzuwar ten und dann defini tiv zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. Die psychiat rischen Einschrän kung en und Behandlungen seien d urch den Fachpsychiater bezüglic h Zu sam men hang s zum Unfallereignis zu beurteilen. Es sei ein Bericht des behandelnden Arztes notwendig (Bericht vom 7. August 2012, Urk. 11/70). 3.8

Das durch die Neuroradiologie der Klinik D.___, am 1 5. August 2012 durchgeführte MR Handgelenk rechts ergab als Befund eine durchgebaute Radi usfraktur . Es bestehe keine nennenswerte Konturunregelmässigkeit oder Stufen bildung und kein Handgelenkserguss. Feststellbar sei ein minimaler Erguss im distalen Radioulnargelenk . Der Diskus articularis sei intakt, die Carpalia normal konfiguriert. Der Verlauf der Flexor- und Extensorsehnen sei ohne Befund. Die distale Radiusfraktur wurde als konsolidiert beurteilt, wobei keine Hinweise auf signifikante degenerative posttraumatische Veränderungen bestünden (Urk. 11/74).

Das von derselben Klinik gleichentags durchgeführte MR des Gehirns wurde durch Prof. med. E.___, Facharzt für Neuroradiologie, dahingehend interpretiert, dass insgesamt kein sicherer Hinweis auf posttra umatische Hirnlä sionen bestehe, ebenso bestehe kein subdurales Hämatom. Allerdings habe sich eine kleinstfleckige Signalanhebung rechts am anterokaudalen Thalamus als altersungemässer Befund ergeben, der jedoch mutmasslich in keinem Zusam men hang mit dem Trauma stehe. Da die Loka lisation mit einer sogenannten ‘unspezifischen‘

Gliose nicht vereinbar sei, werde ein neurologisches Konsil empfohlen (Urk. 11/73). 3.9

Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, dem der Beschwerdeführer von Dr. B.___ zugewiesen worden war, diagnostizierte anlässlich seiner Untersu chung v om 2. Oktober 2012 posttraumatische Kopfschmerzen mit somatoformer Kom po nente im Rahmen der posttraumatischen Anpassungsstörung sowie - ohne Zu sammenhang mit den Kopfschmerzen - punktförmige Läsionen thala misch

rechts. Beim Beschwerdeführer bestünden posttraumatische Kopfschmer zen nach einem (rein physisch gesehen) Bagatelltrauma. Psychisch sei es jedoch zu einer erheblichen Traumatisierung gekommen. Die Kopfschmerzen seien vom Chara k ter her vom Spannungstyp. Es liessen sich durchaus zwei Komponenten erken nen. Einerseits sei die Belastungsabhängigkeit relativ typisch für post trauma tische Kopfschmerzen, wozu auch die benennbare Lokalisation sowie die cres cendo-artigen Exazerbationen mit pulsierenden Kopfschmerzen gut passen würden. An dererseits entsprächen die Dauerkopfschmerzen, welche sich auch sehr stark durch die psychische Situation des Beschwerdeführers (Hadern mit dem Schick sal, schlechte Träume etc.) modulierten, einer somatoformen Kom ponente. Keine Hinweise fänden sich jedoch auf eine posttraumatische Migräne oder auf andere symptomatische Kopfschmerzen. Darüber, dass die Kopfschmer zen medizinisch gesehen kausal mit dem Unfall zusammenhingen, bestehe kein Zweifel (Bericht vom 3. Oktober 2012, Urk. 11/81). 3.10

Im Rahmen seiner Aktenbeurteilung vom 1 5. Oktober 2012 hielt Kreisarzt Dr. C.___ fest, die ergänzenden Untersuchungen zur kreisärztlichen Untersu chung vom 7. August 2012, MR Handgelenk rechts, MR Schädel sowie neurolo gische Untersuchung, hätten keine Anhaltspunkte ergeben, welche eine Arbeits unfähigkeit aus somatischer Sicht begründen würden. Somit sei mit Abschluss der Untersuchungen vom 3. Oktober 2012 aus somatischer Sicht eine volle Ar beitsfähigkeit festzulegen. Ob aus psychiatrischen Gründen eine Arbeitsunfä hig keit bestehe, müsse fachpsychiatrisch beurteilt werden (Urk. 11/84). 3.11

Am 1 9. November 2012 berichtete Dr. B.___ zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, die Wunden am Kopf seien schnell und komplikationslos ab geheilt. Der Heilungsverlauf am Vorderarm sei verlangsamt gewesen, unter dessen sei der Bruch auch ausgeheilt. Die rechte Hand könne ganz normal be nützt und belastet werden.

Psychisch leide der Beschwerdeführer weiterhin an den Folgen des Überfalls. Er habe typische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Alb träu men, Flashbacks, Panikattacken und sei deshalb weiterhin in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. So seien es vor allem die psychischen Schäden, welche den Beschwerdeführer auch an der Wiederaufnahme einer Erwerbstätig keit hinderten. Die Therapie sei sehr aufwendig und benötige einen sogenannten multimodalen Ansatz (medikamentös, verhaltenstherapeutisch, Erlernen von Entspannungstechniken etc.). Die spezialisierte Therapie erfolge einerseits bei Dr. A.___ und andererseits bei Dr. F.___ . Erschwerend bei der ganzen Behand lung sei, dass ein Dolmetscher benötigt werde, der auch separat finanziert wer den müsse. Die Behandlung werde noch einige Monate dauern. Die Prognose sei längerfristig günstig, da der B e schwerdeführer motiviert sei und die vorgeschla genen Therapien auch befolge (Urk. 3/18).

Mit Nachtrag vom 6. Dezember 2012 bestätigte Dr. B.___, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis mindestens 3 1. Dezember 2012 bestehe, der Wiederein stieg ins Erwerbsleben nur langsam möglich sein werde und frühestens ab Ja nuar 2013 zu erwarten sei (Urk. 3/19). 3.12

Dr. A.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 1 0. April 2013 über den wei te ren Verlauf und hielt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer beim Arbeitge ber stets einem extremen Zeitdruck unterworfen gewesen sei, mithin die Arbeit ein zusätzlicher Stressfaktor darstelle. Wie sie dem Beschwerdeführer bereits ziemlich früh erläutert habe,

habe sie, da die Symptomatik sehr hartnäckig war, eine Retraumatisierung vermutet. Sie sei mit dem Beschwerdeführer die Kriegs geschichte und seine Kindheitserfahrungen durchgegangen. In beiden fänden sich multiple demütigende, körperlich und psychisch schädigende Ohnmachts- und Gewalterfahrungen. In der Kindheit sei der Beschwerdeführer hilflos vor allem seinem Vater – und der bitteren Armut der Familie – ausgeliefert gewe sen, im Krieg habe er teilweise noch einen psychischen Schutz durch die sinn stif tende Aufgabe, die kosovarische Zivilbevölkerung zu schützen, gehabt. Den noch sei er mehrfach mit dem Tod bedroht gewesen und habe den Tod enger Kame raden, auch eines Cousins, mitansehen müssen, wodur c h eine sogenannte Über le bensschuld entstanden sei. Letztes Jahr seien sie die Erfahrungen narrativ, c hronologisch durchgegan gen, um sie zu integrieren und F lashbacks aufzulö sen, indem sein Unterbewusstes realisiere, dass er jetzt in Sicherheit sei, trotz aus lösender Trigger. Erst jetzt, in der quasi zweiten Runde, kämen einzelne Sze nen hoch, aus dem Krieg, die ihn massivst hernähmen und seine Kopfschmerzen fast unaushaltbar machen würden. Der Auslöser der Arbeitsunfähigkeit und schwe ren posttraumatischen Symptomatik bleibe aber der Überfall. Auch sub jektiv be stehe dort der Ansatzpunkt. Vermutlich wären die früheren Traumati sierung en auch ohne Psychotherapie gar nicht mehr hochgekommen, doch wäre dann die Symptomatik auch nicht definitiv behandelbar gewesen. Denn bis da hin sei der Beschwerdeführer ja trotz seiner sequentiellen Traumatisierungen gut ar beitsfähig gewesen. Es wäre medizinisch unkorrekt, wenn die jetzige Sympto ma tik auf die früheren traumatisierenden Erfahrungen zurückgeführt würden. Es sei eine häufige Konstellation, dass es noch ein weiteres Ereignis zur Dekom pensation brauche, und dann eine längere Aufarbeitung nötig werde. Dr. A.___ diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung nach tätli chem Angriff mit körperlicher Gewalt sowie früherer sequentieller Traumatisie rung in Kind heit und durch Krieg (Urk. 3/21). 4.

Der Beschwerdeführer beantragt in erster Linie die Weiterausrichtung von Un falltaggeldern . 4.1

Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis vo raus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besse rung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vo rübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invali denrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (BGE 137 V 199 E. 2.1).

Bei psychischen Unfallfolgen ist dieser Fallabschluss - und daran anschliessend die Prüfung der Adäquanz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dessen Folgen zwecks Beurteilung eines Rentenanspruchs und einer Integ ritätsentschädigung - in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortset zung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 4.1, mit Hinweisen). 4. 2

Aufgrund der Akten steht - wie der Beschwerdeführer selber einräumt (Urk. 1 Ziff. 2.12) - fest, dass keine somatischen Folgen des Unfalls mehr bestehen. Die Verletzungen am Kopf heilten schnel l und komplikationslos ab . Der Bruch an der rechten Hand ist inzwischen ebenfalls ausgeheilt und die Hand kann wieder ganz normal benützt und belastet werden (E.

3.11). Neurologisch fanden sich keine symptomatischen Kopfschmerzen (E.

3.9). Da ausweislich der Akten auch keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen, hat die Be schwerdegegnerin den Fall zu Recht abgeschlossen. 5.

Damit bleibt zu prüfen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfall und den psychischen Unfallfolgen besteht. 5. 1

Wie die Beschwerdegegnerin richtig vorbrachte, bedarf es zur Überprüfung der Adäquanz keiner genauen Diagnose bezüglich des Gesundheitsschadens. Ist nämlich ein solcher Schaden ausgewiesen und der natürliche Kausalzusammen hang mit dem Unfallereignis erstellt (was vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist), kommt es für die Adäquanzbeurteilung für Unfälle aus dem mittleren Be reich einzig darauf an, ob die von der Rechtsprechung entwickelten objekti ven Kriterien (allenfalls in gehäufter oder auffallender Form) erfüllt sind. Die Wür digung des Unfalls zusammen mit diesen Kriterien führt alsdann zur Bejahu ng oder Verneinung der Adäquanz

(Entscheid d es damaligen Eidg .

Versicherungs gerichts U 400/99 vom 8. Februar 2001 E. 3b). 5.2 5.2.1

Die Schwere des Un falles bestimmt sich nach dem augenfälligen Gesche hens ablauf und nicht nach den Kr iterien, welche bei der Beurteilung der Adä quanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittel schwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine wei tere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleit umstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zu zuordnenden Faktoren ist gegebe nen falls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zu zieht, aber auch für - unter dem Ge sichtspunkt der besonders drama tischen Be gleitumstände oder besonderen Eind rücklichkeit des Unfalls zu prü fende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Ver letzungs

- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für an dere Personen nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2008 vom 2 8. Januar 2009, E.

5.2, mit Hinweisen). 5.2.2

In der Rechtsprechung wurde in einem Fall, in welchem eine Frau beim Spa zie ren auf der Strasse von einem Unbekannten angefallen, geschlagen, zu Boden geworfen und mit Tötungsabsicht gewürgt wurde, bevor der Angreifer durch Passanten überwältigt werden konnte, ein mittelschwerer Vorfall ange nommen (Urteil [des Eidg . Versicherungsgerichts] U 215/94 vom 2 1. Juni 2006 E.

6, in: RKUV 1996 Nr. U 256 S.

215). Im Urteil U 9/00 vom 2 8. August 2001 (in: RKUV 2001 Nr. U 440 S.

350) stufte das Eidg . Versicherungsgericht einen Angriff, bei welchem die mit einem Mann und dessen Sohn zusammenlebende Versicherte ohne ersichtlichen Anlass und ohne Vorwarnung vom Sohn gepackt, auf den Boden geworfen, mehrmals mit dem Kopf auf den Boden geschlagen, mit Knie stössen traktiert und mit dem Tod bedroht worden war und sich erst durch an ihren Partner gerichtete Hilferufe zu retten vermochte, als mitt el schweres Ereig nis an der oberen Grenze ein. Den entscheidenden graduel len Unterschied zum zu vor zitierten Urteil erblickte das Gericht darin (E. 6c), dass die Drohun gen des Angreifers geeignet waren, die Versicherte in Bezug auf dessen Ab sichten ernst haft zu beunruhigen, dieser ausserdem zu ihrem Fami lienkreis ge hörte und ein Ungleichgewicht der Kräfte (Alter, Geschlecht) vorlag (Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 3 1. August 2010, E. 4.2.1). In einem weite ren Fall stufte das Bundesgericht einen Unfall, bei welchem ein Mann von zwei Männern mit Fäus ten und einem Baseballschläger aufs Übelste verprügelt wurde, als mittel schwe ren Unfall (im mittleren Bereich) ein (Urteil des Bundes gerichts 8C_681/2010 vom

3. November 2010, E. 6.2 und E. 6.3). 5.2.3

Gestützt auf diese bundesgerichtliche Kasuistik ist das zu beurteilende Ereignis maximal als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich einzustufen. Ein Un gleichgewicht der Kräfte wie im vorgenannten Urteil U 9/00

lag nicht vor und der Beschwerdeführer war in der Lage, sich selber zu schützen und zu wehren.

Damit müssen zur Bejahung der Adäquanz mindestens drei Kriterien nachge wie sen sein, sofern nicht ein Kriterium in besonders ausgeprägter oder auffal len der Weise vorliegt (Entscheid des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 2 9. Januar 2010 E. 4.5). 5.3

5.3.1

Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, wird weder geltend gemacht, noch ergeben sich aus den Akten entspre chende Anhaltspunkte. Ein schwieriger Heilungsverlauf un d erhebliche Kompli kationen oder eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung liegen bezüglich der hier in Frage stehenden somatischen Unfallfolgen ebenfalls nicht vor. Die Verletzungen am Kopf heilten schnell und komplikationslos ab (E. 3.11).

Der Heilungsverlauf an der Hand verzögerte sich zwar, doch waren keine Kom plikationen oder Rückschläge zu verzeichnen und verblieben keiner lei Restbe schwerden . Die ärztliche Behandlung wurde bereits nach rund einem halben Jahr im Mai 2012 abgeschlossen (E. 3.6) . Körperliche Dauerschmerzen, welche auf

organisch nachweisbare, unfallkausale Befunde zurückgingen (Ent scheid des Bundesgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E.

4.2.4), sind eben falls zu vernei nen.

Eine physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestand maximal rund ein Jahr (E. 3.11). 5.3.2

Allenfalls könnte das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder

der besonderer Eindrücklichkeit des Unfalls bejaht werden, nachdem ge mäss der

Schilderung

des Beschwerdeführers ein Nachbar offenbar um sein Le ben fürch tete

(E. 3.1). Indessen ist zu verneinen, dass dieses Kriterium in beson ders aus ge präg ter Weise vorliegt bzw. vorliegen könnte . Das Geschehen spielte sich am hell lich ten Tag in bewohntem Gebiet ab und der Beschwerdeführer hielt den Attack en stand und war anschliessend noch voll handlungsfähig, indem er zuer st seine Frau beruhigte und danach die Polizei alarmierte. 5.3.3

Aufgrund der vermuteten m ultiplen, demütigenden, körperlich und psychisch schädigende n Ohnmachts- und Gewalterfahrungen in der Kindheit und im Krieg und einer daraus allenfalls resultierenden erhöhten Vulnerabilität bezüglich Ge waltkon flikte

(vgl. E. 3.12) ist nicht in Abrede zu stellen, dass die erneute Ge walterfahrung

geeignet gewesen sein könnte, im Sinne einer Retraumatisierung

psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Aller dings ist auch hier zu vernei nen, dass dieses Kriterium in besonders ausgepräg ter Weise vorliegt bzw. vorliegen könnte. Der Beschwerdeführer war den beiden Schlägern nicht wehrlos ausge lie fert und trat auch erst drei Monate nach dem Vorfall in psychiatrische Behand lung

(E. 3.4). 5.3.4

Damit sind höchstens zwei Adäquanzkriterien - und davon keines in ausgepräg ter Weise - erfüllt, was zur Verneinung eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und den psychischen Unfallfolgen führt. 6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fall abgeschlossen und weitere Leistungen verneint, weshalb die Beschwerde vollumfänglich ab zu weisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Schuler-Scheurer - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1979, war seit dem 2 0. Januar 2009 bei der Firma Y.___ als Arbeiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2 8. Oktober 2011 wegen eines familiären Konflikts vor seinem Haus durch zwei ihm bekannte Männer zusammengeschlagen wurde (vgl. Schadenmeldung UVG vom 4. bzw. 7. November 2011, Urk. 11/1). Die SUVA trat auf den Schaden ein und erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Tag gelder). Mit Verfügung vom 2 9. November 2012 stellte sie die Versicherungs leis tungen per 1. Dezember 2012 ein mit der Begründung, dass die noch ge klagten Beschwerden organisch nicht mehr hinreichend nachweisbar seien und bezüg lich der psychischen Beschwerden der adäquate Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis zu verneinen sei (Urk. 11/96). Die vom Versicherten dagegen er ho ben e Einsprache vom 2 0. Dezember 2012 (Urk. 11/103) wies die SUVA mit Ent scheid vom 5. März 2013 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.

3.1, 402 E.

4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weite ren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er scheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.4.1 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungs mässi ger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reag ieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlan gen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbs unfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S.

288 E. 3b; BGE 115 V 133 E.

E. 1.4.2 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/ aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S.

237, 1995 Nr. U 215 S. 91).

E. 1.4.3 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S.

207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.

122 ff.; SVR 1996 UV Nr.

58). An derseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Hei lungsverlaufes . Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise aus schlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien heran gezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rücksich ti genden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adä quanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E.

6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E.

5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S.

544 ff., Nr. U 449 S.

53 ff., 1998 Nr. U 307 S.

448 ff., 1996 Nr. U 256 S.

215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.

2). 2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 1 8. April 2013 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die SUVA unter Aufhebung ihres Einspracheentscheids zu verpflichten, ab 1. Dezember 2012 weiterhin „bis zur erwiesenen Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers“ Versicherungsleistungen, insbesondere Unfalltaggelder, auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2013 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 8. August 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin machte zusammengefasst geltend, ein MRI des Gehirns vom 1 5. August 2012 habe keine traumatische Pathologie ergeben, die Fraktur des rechten Handgelenks sei vollständig konsolidiert. Es bestünden keine orga nischen Unfallfolgen mehr, weshalb der Beschwerdeführer aus somatischer Sich t voll arbeitsfähig sei. Bei der Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwi schen Unfall und psychischen Folgeschäden bedürfe es keiner genauen psy chia trischen Diagnose, es komme einzig darauf an, ob die von der Rechtspre chung entwickelten objektiven Kriterien (allenfalls in gehäufter oder auffallen der Form) erfüllt seien. Das Unfallereignis sei als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen und es sei kein Kriterium erfüllt (Urk. 1).

E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er sei von den Tätern ohne Vorwarnung mit den Fäusten und einer Schlagrute mehrmals auf den Kopf geschlagen worden und habe dadurch mehrfache Ver letzungen erlitten. Dadurch, dass das Strafgericht die Strafe auf 11 Monate Freiheitsstrafe festlegte, zeige sich, dass es sich nicht um einen banalen Vorfall, sondern um mindestens ein mittleres wenn nicht sogar um ein schweres Unfall ereignis

handle. Abgesehen davon, dass keine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Un fall folgen erheblich verschlimmert hätte, vorliege, seien sämtliche Adä quanz kriterien erfüllt. Im Übrigen seien von der Beschwerdegegnerin die psy chischen Beschwerden nie abgeklärt worden, obwohl das Bundesgericht festgehalten habe, dass es die Aufgabe des Unfallmediziners und allenfalls des Psychiaters sei, sämtliche Auswirkungen eines Unfalles auf den Gesundheitszu stand, namentlich auch die psychischen Unfallfolgen sowie allfällige Wechsel wirkungen zwischen physischen und psychischen Gesundheitsstörungen zu be urteilen (Urk. 1). 3. 3.1

Gemäss Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Polizei vom 2 8. Oktober 2011 (Urk. 11/14 S. 11 ff.), durch die Staatsanwaltschaft vom 2 9. Februar 2012 (Urk. 11/103 S. 15 ff.) und gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 1 7. Oktober 2012 (Urk. 11/92) wurde der Beschwerdeführer am 2 8. Oktober 201 1 um ca. 16.40 Uhr von zwei Brüdern des verstorbenen ersten Ehemannes seiner Ehefrau zuhause besucht. Er trat mit ihnen vor das Gebäude und wurde von beiden unvermittelt mit je einer Stahlrute am Kopf attackiert. Er setzte sich mit seinen Fäusten zur Wehr und versuchte, so gut es g ing, seinen Kopf vor wei teren Schlägen zu schützen. Dabei wurde ihm mit einem weiteren Schlag der Unterarm gebrochen. Gemäss Auskunft des Beschwerdeführer s vor der Staats an waltschaft habe dann eine Person das Fenster geöffnet und geschrien: “Lasst ihn, ihr bringt ihn ja um!“ Darauf seien die beiden weggerannt, wobei einer noch gesagt habe, dass es damit nicht zu Ende sei, sie würden sich wiedersehen. Seine Frau sei hinuntergekommen und habe schliesslich, nachdem er sie etwa fünf Minuten lang beruhigt hab e, der Polizei telefoniert. Er habe schon im Ko sovo von der Familie des verstorbenen ersten Ehemanns seiner Ehefrau Dro hungen erhalten, weil er seine Frau geheiratet und deren Tochter aus erster Ehe trotz entsprechender Aufforderung nicht dieser Familie überlassen hatte (Urk. 11/103 S. 21-23).

In der Folge wurden mit Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2012 die Täter wegen einfacher Körperverletzung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von je 11 Monaten und einer Busse von Fr. 1‘000.-- bzw. Fr. 200.-- verurteilt sowie unter solidarischer Haftung ver pflichtet, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 2‘500.-- zu be zah len (U rk. 11/108). 3.2

Das erstbehandelnde Spital Z.___ diagnostizierte eine distale intraartiku läre Radiusfraktur rechts vom 2 8. Oktober 2011 sowie je eine Rissquetschwunde frontal und occipital . Ein Röntgen Dens, HWS sowie ein CT Schädel h ätt e n einen blanden Befund ergeben, eine Bewusstseinsstörung sei nicht festgestellt worden (GCS 15). Der Vorderarm sei mit einem Vorderarmgips für insgesamt 6 Wochen ruhiggestellt worden. In der Abschlussuntersuchung vom 1 2. Dezember 2011 h ätt e n sich noch eine Schwellung und Schmerzen im rechten Handgelenk mit Druckdolenz

ulnar über dem Processus

styloideus und i m Bereich der Tabatière gezeigt. Flexion und Extension seien aktiv als auch passiv ein ge schränkt. Kon ventionell-radiologisch habe sich eine konsolidierte Fraktur gezeigt . Sie würden einen Voltarensalbenverband und Ergotherapie empfehlen. Von ihrer Seite seien keine weiteren Kontrollen mehr geplant (Bericht vom 1 2. Dezember 2011, Urk. 3/8). Das Spital Z.___ bestätigte bis zum 1 2. Dezember 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Unfallschein UVG, Urk. 11/41). 3.3

Am 4. Januar 2012 teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers der Beschwerde gegnerin auf deren telefonische Nachfrage hin mit, dass es dem Beschwerde führer noch nicht besser gehe. Er habe immer noch Mühe mit der Hand und dort immer Schmerzen. Er leide auch unter Kopfschmerzen. In der Nacht habe er Probleme mit schlafen, er habe auch Träume vom Unfall, aber einen Psychi a ter besuche er nicht. Er nehme 3 Tabletten am Tag (Dafalgan, Tramadol) und gehe wegen der Hand in die Ergotherapie. Ein Arbeitsversuch mit einem Pen sum von 50 % sei gescheitert. Es sei zu anstrengend gewesen, vor allem auch für die Hand (Urk. 11/26). 3.4

Am 2 4. Januar 2012 begab sich der Beschwerdeführer bei med. pract . A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Bestäti gung vom 1 3. Februar 2012, Urk. 3/9). 3.5

Dr. med. B.___, Facharzt für Allg. Innere Medizin, berichtete am 6. Februar 2012, unter konsequenter Ergotherapie habe sich die Beweglichkeit des rechten Arms verbessert, hingegen seien die belastungsabhängigen Schmer zen beinahe unbeeinflusst. Heben von über 10 kg sei nicht möglich, einfache Haushaltsarbeiten müssten jeweils nach einigen Minuten abgebrochen werden, respektive könnten nur sehr langsam ausgeführt werden. Erschwerend für den Heilungsverlauf seien die Gedanken an den Überfall und die Albträume mit ve getativen Symptomen. Zwei Arbeitsversuche am 3. und 3 0. Januar 2012 hätten wegen Schmerzen abgebrochen werden müssen. Unfallfremde Faktoren würden im Heilungsverlauf nicht mitspielen. Gegenwärtig würde der Beschwerdeführer mit Analgetika behandelt und habe eine Psychotherapie zur Verarbeitung des psychischen Traumas begonnen. Die Beratungen würden wöchentlich stattfin den

und die Behandlung würde voraussichtlich weitere 2 bis 3 Monate dauern. Ein erstes Telefon beim Arbeitgeber mit der Bitte, einfache, nicht belastende Ar beit zuzuteilen, sei gescheitert, weil keine solche Arbeit vorhanden sei (Urk. 11/36). 3.6

Am 1 0. Mai 2012 erhielt die Beschwerdegegnerin von der Ehefrau des Be schwer deführers telefonisch zur Auskunft, dass es dem Beschwerdeführer im mer noch nicht besser gehe. Er sei weiterhin in psychi atri scher Behandlung und leide auch unter Schwindel und habe sehr viele Kopfschmerzen. Mit der Hand gehe es ihm besser, die Behandlung sei abgeschlossen. Am 1. April habe er den Arbeits ver such wieder abbrechen müssen. Die Psychotherapeutin sei der An sicht, es sei besser, wenn der Beschwerdeführer noch nicht arbeiten gehe (Urk. 11/54). 3.7

Dr. med. C.___, Kreisarzt der SUVA, untersuchte den Beschwerdeführer am 7. August 201 2. Er erhob beim rechten Handgelenk eine erhaltene Kontur, ein unauffälliges Muskel- und Sehnenrelief und weder eine Schwellung noch einen Erguss. Der Bewegungsumfang sei frei möglich. Es bestünden eine mini male Einschränkung im Vergleich zur Gegenseite, in Dorsalextensionsrichtung und endständig Schmerzauslösung über das ganze Handgelenk. Er notierte eine Druckdolenz über dem Processus

styloideus

radii und ulnae bei ansonsten un auf fälligen Verhältnissen. Er bemerkte, dass trotz bereits längerem Verlauf bei (vollständiger) Arbeitsunfähigkeit die adäquaten Untersuchungen MR Handge lenk rechts und MR Schädel und eine neurologische Untersuchung nicht durch ge führt worden seien, was nachzuholen sei. Der Beschwerdeführer nehme re gel mässig Schmerzmittel wegen Kopfschmerzen und sei in ärztlich-psychiatri scher Behandlung wegen der psychischen Entwicklung (wegen Angriff gegen Leib und Leben, wie er es empfinde). Bis anhin werde eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bestätigt. Grundsätzlich sei diese aus somatischer Sicht nicht gerecht fertigt. Das Handgelenk weise wenig Folgen auf, für sehr schwere Tätigkeiten bestünde wahr scheinlich eine gewisse Belastungsintoleranz. Aufgrund des langwierigen Ver laufs seien die oben vorgegebenen Untersuchungen abzuwar ten und dann defini tiv zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. Die psychiat rischen Einschrän kung en und Behandlungen seien d urch den Fachpsychiater bezüglic h Zu sam men hang s zum Unfallereignis zu beurteilen. Es sei ein Bericht des behandelnden Arztes notwendig (Bericht vom 7. August 2012, Urk. 11/70). 3.8

Das durch die Neuroradiologie der Klinik D.___, am 1 5. August 2012 durchgeführte MR Handgelenk rechts ergab als Befund eine durchgebaute Radi usfraktur . Es bestehe keine nennenswerte Konturunregelmässigkeit oder Stufen bildung und kein Handgelenkserguss. Feststellbar sei ein minimaler Erguss im distalen Radioulnargelenk . Der Diskus articularis sei intakt, die Carpalia normal konfiguriert. Der Verlauf der Flexor- und Extensorsehnen sei ohne Befund. Die distale Radiusfraktur wurde als konsolidiert beurteilt, wobei keine Hinweise auf signifikante degenerative posttraumatische Veränderungen bestünden (Urk. 11/74).

Das von derselben Klinik gleichentags durchgeführte MR des Gehirns wurde durch Prof. med. E.___, Facharzt für Neuroradiologie, dahingehend interpretiert, dass insgesamt kein sicherer Hinweis auf posttra umatische Hirnlä sionen bestehe, ebenso bestehe kein subdurales Hämatom. Allerdings habe sich eine kleinstfleckige Signalanhebung rechts am anterokaudalen Thalamus als altersungemässer Befund ergeben, der jedoch mutmasslich in keinem Zusam men hang mit dem Trauma stehe. Da die Loka lisation mit einer sogenannten ‘unspezifischen‘

Gliose nicht vereinbar sei, werde ein neurologisches Konsil empfohlen (Urk. 11/73). 3.9

Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, dem der Beschwerdeführer von Dr. B.___ zugewiesen worden war, diagnostizierte anlässlich seiner Untersu chung v om 2. Oktober 2012 posttraumatische Kopfschmerzen mit somatoformer Kom po nente im Rahmen der posttraumatischen Anpassungsstörung sowie - ohne Zu sammenhang mit den Kopfschmerzen - punktförmige Läsionen thala misch

rechts. Beim Beschwerdeführer bestünden posttraumatische Kopfschmer zen nach einem (rein physisch gesehen) Bagatelltrauma. Psychisch sei es jedoch zu einer erheblichen Traumatisierung gekommen. Die Kopfschmerzen seien vom Chara k ter her vom Spannungstyp. Es liessen sich durchaus zwei Komponenten erken nen. Einerseits sei die Belastungsabhängigkeit relativ typisch für post trauma tische Kopfschmerzen, wozu auch die benennbare Lokalisation sowie die cres cendo-artigen Exazerbationen mit pulsierenden Kopfschmerzen gut passen würden. An dererseits entsprächen die Dauerkopfschmerzen, welche sich auch sehr stark durch die psychische Situation des Beschwerdeführers (Hadern mit dem Schick sal, schlechte Träume etc.) modulierten, einer somatoformen Kom ponente. Keine Hinweise fänden sich jedoch auf eine posttraumatische Migräne oder auf andere symptomatische Kopfschmerzen. Darüber, dass die Kopfschmer zen medizinisch gesehen kausal mit dem Unfall zusammenhingen, bestehe kein Zweifel (Bericht vom 3. Oktober 2012, Urk. 11/81). 3.10

Im Rahmen seiner Aktenbeurteilung vom 1 5. Oktober 2012 hielt Kreisarzt Dr. C.___ fest, die ergänzenden Untersuchungen zur kreisärztlichen Untersu chung vom 7. August 2012, MR Handgelenk rechts, MR Schädel sowie neurolo gische Untersuchung, hätten keine Anhaltspunkte ergeben, welche eine Arbeits unfähigkeit aus somatischer Sicht begründen würden. Somit sei mit Abschluss der Untersuchungen vom 3. Oktober 2012 aus somatischer Sicht eine volle Ar beitsfähigkeit festzulegen. Ob aus psychiatrischen Gründen eine Arbeitsunfä hig keit bestehe, müsse fachpsychiatrisch beurteilt werden (Urk. 11/84). 3.11

Am 1 9. November 2012 berichtete Dr. B.___ zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, die Wunden am Kopf seien schnell und komplikationslos ab geheilt. Der Heilungsverlauf am Vorderarm sei verlangsamt gewesen, unter dessen sei der Bruch auch ausgeheilt. Die rechte Hand könne ganz normal be nützt und belastet werden.

Psychisch leide der Beschwerdeführer weiterhin an den Folgen des Überfalls. Er habe typische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Alb träu men, Flashbacks, Panikattacken und sei deshalb weiterhin in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. So seien es vor allem die psychischen Schäden, welche den Beschwerdeführer auch an der Wiederaufnahme einer Erwerbstätig keit hinderten. Die Therapie sei sehr aufwendig und benötige einen sogenannten multimodalen Ansatz (medikamentös, verhaltenstherapeutisch, Erlernen von Entspannungstechniken etc.). Die spezialisierte Therapie erfolge einerseits bei Dr. A.___ und andererseits bei Dr. F.___ . Erschwerend bei der ganzen Behand lung sei, dass ein Dolmetscher benötigt werde, der auch separat finanziert wer den müsse. Die Behandlung werde noch einige Monate dauern. Die Prognose sei längerfristig günstig, da der B e schwerdeführer motiviert sei und die vorgeschla genen Therapien auch befolge (Urk. 3/18).

Mit Nachtrag vom 6. Dezember 2012 bestätigte Dr. B.___, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis mindestens 3 1. Dezember 2012 bestehe, der Wiederein stieg ins Erwerbsleben nur langsam möglich sein werde und frühestens ab Ja nuar 2013 zu erwarten sei (Urk. 3/19). 3.12

Dr. A.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 1 0. April 2013 über den wei te ren Verlauf und hielt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer beim Arbeitge ber stets einem extremen Zeitdruck unterworfen gewesen sei, mithin die Arbeit ein zusätzlicher Stressfaktor darstelle. Wie sie dem Beschwerdeführer bereits ziemlich früh erläutert habe,

habe sie, da die Symptomatik sehr hartnäckig war, eine Retraumatisierung vermutet. Sie sei mit dem Beschwerdeführer die Kriegs geschichte und seine Kindheitserfahrungen durchgegangen. In beiden fänden sich multiple demütigende, körperlich und psychisch schädigende Ohnmachts- und Gewalterfahrungen. In der Kindheit sei der Beschwerdeführer hilflos vor allem seinem Vater – und der bitteren Armut der Familie – ausgeliefert gewe sen, im Krieg habe er teilweise noch einen psychischen Schutz durch die sinn stif tende Aufgabe, die kosovarische Zivilbevölkerung zu schützen, gehabt. Den noch sei er mehrfach mit dem Tod bedroht gewesen und habe den Tod enger Kame raden, auch eines Cousins, mitansehen müssen, wodur c h eine sogenannte Über le bensschuld entstanden sei. Letztes Jahr seien sie die Erfahrungen narrativ, c hronologisch durchgegan gen, um sie zu integrieren und F lashbacks aufzulö sen, indem sein Unterbewusstes realisiere, dass er jetzt in Sicherheit sei, trotz aus lösender Trigger. Erst jetzt, in der quasi zweiten Runde, kämen einzelne Sze nen hoch, aus dem Krieg, die ihn massivst hernähmen und seine Kopfschmerzen fast unaushaltbar machen würden. Der Auslöser der Arbeitsunfähigkeit und schwe ren posttraumatischen Symptomatik bleibe aber der Überfall. Auch sub jektiv be stehe dort der Ansatzpunkt. Vermutlich wären die früheren Traumati sierung en auch ohne Psychotherapie gar nicht mehr hochgekommen, doch wäre dann die Symptomatik auch nicht definitiv behandelbar gewesen. Denn bis da hin sei der Beschwerdeführer ja trotz seiner sequentiellen Traumatisierungen gut ar beitsfähig gewesen. Es wäre medizinisch unkorrekt, wenn die jetzige Sympto ma tik auf die früheren traumatisierenden Erfahrungen zurückgeführt würden. Es sei eine häufige Konstellation, dass es noch ein weiteres Ereignis zur Dekom pensation brauche, und dann eine längere Aufarbeitung nötig werde. Dr. A.___ diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung nach tätli chem Angriff mit körperlicher Gewalt sowie früherer sequentieller Traumatisie rung in Kind heit und durch Krieg (Urk. 3/21). 4.

Der Beschwerdeführer beantragt in erster Linie die Weiterausrichtung von Un falltaggeldern . 4.1

Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art.

E. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat.

E. 7 mit Hinwei sen) . Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzu knüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einer seits, schwer e Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mitt lere Bereich (BG E 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis vo raus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besse rung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vo rübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invali denrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (BGE 137 V 199 E. 2.1).

Bei psychischen Unfallfolgen ist dieser Fallabschluss - und daran anschliessend die Prüfung der Adäquanz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dessen Folgen zwecks Beurteilung eines Rentenanspruchs und einer Integ ritätsentschädigung - in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortset zung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 4.1, mit Hinweisen). 4. 2

Aufgrund der Akten steht - wie der Beschwerdeführer selber einräumt (Urk. 1 Ziff. 2.12) - fest, dass keine somatischen Folgen des Unfalls mehr bestehen. Die Verletzungen am Kopf heilten schnel l und komplikationslos ab . Der Bruch an der rechten Hand ist inzwischen ebenfalls ausgeheilt und die Hand kann wieder ganz normal benützt und belastet werden (E.

3.11). Neurologisch fanden sich keine symptomatischen Kopfschmerzen (E.

3.9). Da ausweislich der Akten auch keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen, hat die Be schwerdegegnerin den Fall zu Recht abgeschlossen. 5.

Damit bleibt zu prüfen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfall und den psychischen Unfallfolgen besteht. 5. 1

Wie die Beschwerdegegnerin richtig vorbrachte, bedarf es zur Überprüfung der Adäquanz keiner genauen Diagnose bezüglich des Gesundheitsschadens. Ist nämlich ein solcher Schaden ausgewiesen und der natürliche Kausalzusammen hang mit dem Unfallereignis erstellt (was vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist), kommt es für die Adäquanzbeurteilung für Unfälle aus dem mittleren Be reich einzig darauf an, ob die von der Rechtsprechung entwickelten objekti ven Kriterien (allenfalls in gehäufter oder auffallender Form) erfüllt sind. Die Wür digung des Unfalls zusammen mit diesen Kriterien führt alsdann zur Bejahu ng oder Verneinung der Adäquanz

(Entscheid d es damaligen Eidg .

Versicherungs gerichts U 400/99 vom 8. Februar 2001 E. 3b). 5.2 5.2.1

Die Schwere des Un falles bestimmt sich nach dem augenfälligen Gesche hens ablauf und nicht nach den Kr iterien, welche bei der Beurteilung der Adä quanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittel schwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine wei tere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleit umstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zu zuordnenden Faktoren ist gegebe nen falls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zu zieht, aber auch für - unter dem Ge sichtspunkt der besonders drama tischen Be gleitumstände oder besonderen Eind rücklichkeit des Unfalls zu prü fende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Ver letzungs

- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für an dere Personen nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2008 vom 2 8. Januar 2009, E.

5.2, mit Hinweisen). 5.2.2

In der Rechtsprechung wurde in einem Fall, in welchem eine Frau beim Spa zie ren auf der Strasse von einem Unbekannten angefallen, geschlagen, zu Boden geworfen und mit Tötungsabsicht gewürgt wurde, bevor der Angreifer durch Passanten überwältigt werden konnte, ein mittelschwerer Vorfall ange nommen (Urteil [des Eidg . Versicherungsgerichts] U 215/94 vom 2 1. Juni 2006 E.

6, in: RKUV 1996 Nr. U 256 S.

215). Im Urteil U 9/00 vom 2 8. August 2001 (in: RKUV 2001 Nr. U 440 S.

350) stufte das Eidg . Versicherungsgericht einen Angriff, bei welchem die mit einem Mann und dessen Sohn zusammenlebende Versicherte ohne ersichtlichen Anlass und ohne Vorwarnung vom Sohn gepackt, auf den Boden geworfen, mehrmals mit dem Kopf auf den Boden geschlagen, mit Knie stössen traktiert und mit dem Tod bedroht worden war und sich erst durch an ihren Partner gerichtete Hilferufe zu retten vermochte, als mitt el schweres Ereig nis an der oberen Grenze ein. Den entscheidenden graduel len Unterschied zum zu vor zitierten Urteil erblickte das Gericht darin (E. 6c), dass die Drohun gen des Angreifers geeignet waren, die Versicherte in Bezug auf dessen Ab sichten ernst haft zu beunruhigen, dieser ausserdem zu ihrem Fami lienkreis ge hörte und ein Ungleichgewicht der Kräfte (Alter, Geschlecht) vorlag (Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 3 1. August 2010, E. 4.2.1). In einem weite ren Fall stufte das Bundesgericht einen Unfall, bei welchem ein Mann von zwei Männern mit Fäus ten und einem Baseballschläger aufs Übelste verprügelt wurde, als mittel schwe ren Unfall (im mittleren Bereich) ein (Urteil des Bundes gerichts 8C_681/2010 vom

3. November 2010, E. 6.2 und E. 6.3). 5.2.3

Gestützt auf diese bundesgerichtliche Kasuistik ist das zu beurteilende Ereignis maximal als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich einzustufen. Ein Un gleichgewicht der Kräfte wie im vorgenannten Urteil U 9/00

lag nicht vor und der Beschwerdeführer war in der Lage, sich selber zu schützen und zu wehren.

Damit müssen zur Bejahung der Adäquanz mindestens drei Kriterien nachge wie sen sein, sofern nicht ein Kriterium in besonders ausgeprägter oder auffal len der Weise vorliegt (Entscheid des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 2 9. Januar 2010 E. 4.5). 5.3

5.3.1

Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, wird weder geltend gemacht, noch ergeben sich aus den Akten entspre chende Anhaltspunkte. Ein schwieriger Heilungsverlauf un d erhebliche Kompli kationen oder eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung liegen bezüglich der hier in Frage stehenden somatischen Unfallfolgen ebenfalls nicht vor. Die Verletzungen am Kopf heilten schnell und komplikationslos ab (E. 3.11).

Der Heilungsverlauf an der Hand verzögerte sich zwar, doch waren keine Kom plikationen oder Rückschläge zu verzeichnen und verblieben keiner lei Restbe schwerden . Die ärztliche Behandlung wurde bereits nach rund einem halben Jahr im Mai 2012 abgeschlossen (E. 3.6) . Körperliche Dauerschmerzen, welche auf

organisch nachweisbare, unfallkausale Befunde zurückgingen (Ent scheid des Bundesgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E.

4.2.4), sind eben falls zu vernei nen.

Eine physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestand maximal rund ein Jahr (E. 3.11). 5.3.2

Allenfalls könnte das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder

der besonderer Eindrücklichkeit des Unfalls bejaht werden, nachdem ge mäss der

Schilderung

des Beschwerdeführers ein Nachbar offenbar um sein Le ben fürch tete

(E. 3.1). Indessen ist zu verneinen, dass dieses Kriterium in beson ders aus ge präg ter Weise vorliegt bzw. vorliegen könnte . Das Geschehen spielte sich am hell lich ten Tag in bewohntem Gebiet ab und der Beschwerdeführer hielt den Attack en stand und war anschliessend noch voll handlungsfähig, indem er zuer st seine Frau beruhigte und danach die Polizei alarmierte. 5.3.3

Aufgrund der vermuteten m ultiplen, demütigenden, körperlich und psychisch schädigende n Ohnmachts- und Gewalterfahrungen in der Kindheit und im Krieg und einer daraus allenfalls resultierenden erhöhten Vulnerabilität bezüglich Ge waltkon flikte

(vgl. E. 3.12) ist nicht in Abrede zu stellen, dass die erneute Ge walterfahrung

geeignet gewesen sein könnte, im Sinne einer Retraumatisierung

psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Aller dings ist auch hier zu vernei nen, dass dieses Kriterium in besonders ausgepräg ter Weise vorliegt bzw. vorliegen könnte. Der Beschwerdeführer war den beiden Schlägern nicht wehrlos ausge lie fert und trat auch erst drei Monate nach dem Vorfall in psychiatrische Behand lung

(E. 3.4). 5.3.4

Damit sind höchstens zwei Adäquanzkriterien - und davon keines in ausgepräg ter Weise - erfüllt, was zur Verneinung eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und den psychischen Unfallfolgen führt. 6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fall abgeschlossen und weitere Leistungen verneint, weshalb die Beschwerde vollumfänglich ab zu weisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Schuler-Scheurer - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2013.00093 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom

28. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Anna Schuler-Scheurer Bürgi Nägeli Rechtsanwälte Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann Egli

Mattmann

Hehli, Rechtsanwälte Notare Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1979, war seit dem 2 0. Januar 2009 bei der Firma Y.___ als Arbeiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversi cherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 2 8. Oktober 2011 wegen eines familiären Konflikts vor seinem Haus durch zwei ihm bekannte Männer zusammengeschlagen wurde (vgl. Schadenmeldung UVG vom 4. bzw. 7. November 2011, Urk. 11/1). Die SUVA trat auf den Schaden ein und erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Tag gelder). Mit Verfügung vom 2 9. November 2012 stellte sie die Versicherungs leis tungen per 1. Dezember 2012 ein mit der Begründung, dass die noch ge klagten Beschwerden organisch nicht mehr hinreichend nachweisbar seien und bezüg lich der psychischen Beschwerden der adäquate Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis zu verneinen sei (Urk. 11/96). Die vom Versicherten dagegen er ho ben e Einsprache vom 2 0. Dezember 2012 (Urk. 11/103) wies die SUVA mit Ent scheid vom 5. März 2013 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 1 8. April 2013 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die SUVA unter Aufhebung ihres Einspracheentscheids zu verpflichten, ab 1. Dezember 2012 weiterhin „bis zur erwiesenen Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers“ Versicherungsleistungen, insbesondere Unfalltaggelder, auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2013 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 8. August 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versi cherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbe handlung zugefügt werden (Abs. 3).

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädi gende

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschli chen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit oder den Tod zur Folge hat. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des na tür lichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit an dern Worten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.

3.1, 402 E.

4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesund heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm oblie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E.

3.1, 119 V 335 E.

1, 118 V 286 E.

1b, je mit Hinweisen). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weite ren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt er scheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.4 1.4.1

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungs mässi ger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reag ieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlan gen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbs unfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S.

288 E. 3b; BGE 115 V 133 E.

7 mit Hinwei sen) . Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzu knüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einer seits, schwer e Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mitt lere Bereich (BG E 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4.2

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/ aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S.

237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1.4.3

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre er fahrungs gemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S.

207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.

122 ff.; SVR 1996 UV Nr.

58). An derseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Hei lungsverlaufes . Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise aus schlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien heran gezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rücksich ti genden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adä quanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E.

6c/ bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E.

5b/ aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S.

544 ff., Nr. U 449 S.

53 ff., 1998 Nr. U 307 S.

448 ff., 1996 Nr. U 256 S.

215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E.

2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin machte zusammengefasst geltend, ein MRI des Gehirns vom 1 5. August 2012 habe keine traumatische Pathologie ergeben, die Fraktur des rechten Handgelenks sei vollständig konsolidiert. Es bestünden keine orga nischen Unfallfolgen mehr, weshalb der Beschwerdeführer aus somatischer Sich t voll arbeitsfähig sei. Bei der Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwi schen Unfall und psychischen Folgeschäden bedürfe es keiner genauen psy chia trischen Diagnose, es komme einzig darauf an, ob die von der Rechtspre chung entwickelten objektiven Kriterien (allenfalls in gehäufter oder auffallen der Form) erfüllt seien. Das Unfallereignis sei als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen und es sei kein Kriterium erfüllt (Urk. 1). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, er sei von den Tätern ohne Vorwarnung mit den Fäusten und einer Schlagrute mehrmals auf den Kopf geschlagen worden und habe dadurch mehrfache Ver letzungen erlitten. Dadurch, dass das Strafgericht die Strafe auf 11 Monate Freiheitsstrafe festlegte, zeige sich, dass es sich nicht um einen banalen Vorfall, sondern um mindestens ein mittleres wenn nicht sogar um ein schweres Unfall ereignis

handle. Abgesehen davon, dass keine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Un fall folgen erheblich verschlimmert hätte, vorliege, seien sämtliche Adä quanz kriterien erfüllt. Im Übrigen seien von der Beschwerdegegnerin die psy chischen Beschwerden nie abgeklärt worden, obwohl das Bundesgericht festgehalten habe, dass es die Aufgabe des Unfallmediziners und allenfalls des Psychiaters sei, sämtliche Auswirkungen eines Unfalles auf den Gesundheitszu stand, namentlich auch die psychischen Unfallfolgen sowie allfällige Wechsel wirkungen zwischen physischen und psychischen Gesundheitsstörungen zu be urteilen (Urk. 1). 3. 3.1

Gemäss Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Polizei vom 2 8. Oktober 2011 (Urk. 11/14 S. 11 ff.), durch die Staatsanwaltschaft vom 2 9. Februar 2012 (Urk. 11/103 S. 15 ff.) und gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 1 7. Oktober 2012 (Urk. 11/92) wurde der Beschwerdeführer am 2 8. Oktober 201 1 um ca. 16.40 Uhr von zwei Brüdern des verstorbenen ersten Ehemannes seiner Ehefrau zuhause besucht. Er trat mit ihnen vor das Gebäude und wurde von beiden unvermittelt mit je einer Stahlrute am Kopf attackiert. Er setzte sich mit seinen Fäusten zur Wehr und versuchte, so gut es g ing, seinen Kopf vor wei teren Schlägen zu schützen. Dabei wurde ihm mit einem weiteren Schlag der Unterarm gebrochen. Gemäss Auskunft des Beschwerdeführer s vor der Staats an waltschaft habe dann eine Person das Fenster geöffnet und geschrien: “Lasst ihn, ihr bringt ihn ja um!“ Darauf seien die beiden weggerannt, wobei einer noch gesagt habe, dass es damit nicht zu Ende sei, sie würden sich wiedersehen. Seine Frau sei hinuntergekommen und habe schliesslich, nachdem er sie etwa fünf Minuten lang beruhigt hab e, der Polizei telefoniert. Er habe schon im Ko sovo von der Familie des verstorbenen ersten Ehemanns seiner Ehefrau Dro hungen erhalten, weil er seine Frau geheiratet und deren Tochter aus erster Ehe trotz entsprechender Aufforderung nicht dieser Familie überlassen hatte (Urk. 11/103 S. 21-23).

In der Folge wurden mit Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2012 die Täter wegen einfacher Körperverletzung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von je 11 Monaten und einer Busse von Fr. 1‘000.-- bzw. Fr. 200.-- verurteilt sowie unter solidarischer Haftung ver pflichtet, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 2‘500.-- zu be zah len (U rk. 11/108). 3.2

Das erstbehandelnde Spital Z.___ diagnostizierte eine distale intraartiku läre Radiusfraktur rechts vom 2 8. Oktober 2011 sowie je eine Rissquetschwunde frontal und occipital . Ein Röntgen Dens, HWS sowie ein CT Schädel h ätt e n einen blanden Befund ergeben, eine Bewusstseinsstörung sei nicht festgestellt worden (GCS 15). Der Vorderarm sei mit einem Vorderarmgips für insgesamt 6 Wochen ruhiggestellt worden. In der Abschlussuntersuchung vom 1 2. Dezember 2011 h ätt e n sich noch eine Schwellung und Schmerzen im rechten Handgelenk mit Druckdolenz

ulnar über dem Processus

styloideus und i m Bereich der Tabatière gezeigt. Flexion und Extension seien aktiv als auch passiv ein ge schränkt. Kon ventionell-radiologisch habe sich eine konsolidierte Fraktur gezeigt . Sie würden einen Voltarensalbenverband und Ergotherapie empfehlen. Von ihrer Seite seien keine weiteren Kontrollen mehr geplant (Bericht vom 1 2. Dezember 2011, Urk. 3/8). Das Spital Z.___ bestätigte bis zum 1 2. Dezember 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Unfallschein UVG, Urk. 11/41). 3.3

Am 4. Januar 2012 teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers der Beschwerde gegnerin auf deren telefonische Nachfrage hin mit, dass es dem Beschwerde führer noch nicht besser gehe. Er habe immer noch Mühe mit der Hand und dort immer Schmerzen. Er leide auch unter Kopfschmerzen. In der Nacht habe er Probleme mit schlafen, er habe auch Träume vom Unfall, aber einen Psychi a ter besuche er nicht. Er nehme 3 Tabletten am Tag (Dafalgan, Tramadol) und gehe wegen der Hand in die Ergotherapie. Ein Arbeitsversuch mit einem Pen sum von 50 % sei gescheitert. Es sei zu anstrengend gewesen, vor allem auch für die Hand (Urk. 11/26). 3.4

Am 2 4. Januar 2012 begab sich der Beschwerdeführer bei med. pract . A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Bestäti gung vom 1 3. Februar 2012, Urk. 3/9). 3.5

Dr. med. B.___, Facharzt für Allg. Innere Medizin, berichtete am 6. Februar 2012, unter konsequenter Ergotherapie habe sich die Beweglichkeit des rechten Arms verbessert, hingegen seien die belastungsabhängigen Schmer zen beinahe unbeeinflusst. Heben von über 10 kg sei nicht möglich, einfache Haushaltsarbeiten müssten jeweils nach einigen Minuten abgebrochen werden, respektive könnten nur sehr langsam ausgeführt werden. Erschwerend für den Heilungsverlauf seien die Gedanken an den Überfall und die Albträume mit ve getativen Symptomen. Zwei Arbeitsversuche am 3. und 3 0. Januar 2012 hätten wegen Schmerzen abgebrochen werden müssen. Unfallfremde Faktoren würden im Heilungsverlauf nicht mitspielen. Gegenwärtig würde der Beschwerdeführer mit Analgetika behandelt und habe eine Psychotherapie zur Verarbeitung des psychischen Traumas begonnen. Die Beratungen würden wöchentlich stattfin den

und die Behandlung würde voraussichtlich weitere 2 bis 3 Monate dauern. Ein erstes Telefon beim Arbeitgeber mit der Bitte, einfache, nicht belastende Ar beit zuzuteilen, sei gescheitert, weil keine solche Arbeit vorhanden sei (Urk. 11/36). 3.6

Am 1 0. Mai 2012 erhielt die Beschwerdegegnerin von der Ehefrau des Be schwer deführers telefonisch zur Auskunft, dass es dem Beschwerdeführer im mer noch nicht besser gehe. Er sei weiterhin in psychi atri scher Behandlung und leide auch unter Schwindel und habe sehr viele Kopfschmerzen. Mit der Hand gehe es ihm besser, die Behandlung sei abgeschlossen. Am 1. April habe er den Arbeits ver such wieder abbrechen müssen. Die Psychotherapeutin sei der An sicht, es sei besser, wenn der Beschwerdeführer noch nicht arbeiten gehe (Urk. 11/54). 3.7

Dr. med. C.___, Kreisarzt der SUVA, untersuchte den Beschwerdeführer am 7. August 201 2. Er erhob beim rechten Handgelenk eine erhaltene Kontur, ein unauffälliges Muskel- und Sehnenrelief und weder eine Schwellung noch einen Erguss. Der Bewegungsumfang sei frei möglich. Es bestünden eine mini male Einschränkung im Vergleich zur Gegenseite, in Dorsalextensionsrichtung und endständig Schmerzauslösung über das ganze Handgelenk. Er notierte eine Druckdolenz über dem Processus

styloideus

radii und ulnae bei ansonsten un auf fälligen Verhältnissen. Er bemerkte, dass trotz bereits längerem Verlauf bei (vollständiger) Arbeitsunfähigkeit die adäquaten Untersuchungen MR Handge lenk rechts und MR Schädel und eine neurologische Untersuchung nicht durch ge führt worden seien, was nachzuholen sei. Der Beschwerdeführer nehme re gel mässig Schmerzmittel wegen Kopfschmerzen und sei in ärztlich-psychiatri scher Behandlung wegen der psychischen Entwicklung (wegen Angriff gegen Leib und Leben, wie er es empfinde). Bis anhin werde eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit bestätigt. Grundsätzlich sei diese aus somatischer Sicht nicht gerecht fertigt. Das Handgelenk weise wenig Folgen auf, für sehr schwere Tätigkeiten bestünde wahr scheinlich eine gewisse Belastungsintoleranz. Aufgrund des langwierigen Ver laufs seien die oben vorgegebenen Untersuchungen abzuwar ten und dann defini tiv zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. Die psychiat rischen Einschrän kung en und Behandlungen seien d urch den Fachpsychiater bezüglic h Zu sam men hang s zum Unfallereignis zu beurteilen. Es sei ein Bericht des behandelnden Arztes notwendig (Bericht vom 7. August 2012, Urk. 11/70). 3.8

Das durch die Neuroradiologie der Klinik D.___, am 1 5. August 2012 durchgeführte MR Handgelenk rechts ergab als Befund eine durchgebaute Radi usfraktur . Es bestehe keine nennenswerte Konturunregelmässigkeit oder Stufen bildung und kein Handgelenkserguss. Feststellbar sei ein minimaler Erguss im distalen Radioulnargelenk . Der Diskus articularis sei intakt, die Carpalia normal konfiguriert. Der Verlauf der Flexor- und Extensorsehnen sei ohne Befund. Die distale Radiusfraktur wurde als konsolidiert beurteilt, wobei keine Hinweise auf signifikante degenerative posttraumatische Veränderungen bestünden (Urk. 11/74).

Das von derselben Klinik gleichentags durchgeführte MR des Gehirns wurde durch Prof. med. E.___, Facharzt für Neuroradiologie, dahingehend interpretiert, dass insgesamt kein sicherer Hinweis auf posttra umatische Hirnlä sionen bestehe, ebenso bestehe kein subdurales Hämatom. Allerdings habe sich eine kleinstfleckige Signalanhebung rechts am anterokaudalen Thalamus als altersungemässer Befund ergeben, der jedoch mutmasslich in keinem Zusam men hang mit dem Trauma stehe. Da die Loka lisation mit einer sogenannten ‘unspezifischen‘

Gliose nicht vereinbar sei, werde ein neurologisches Konsil empfohlen (Urk. 11/73). 3.9

Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, dem der Beschwerdeführer von Dr. B.___ zugewiesen worden war, diagnostizierte anlässlich seiner Untersu chung v om 2. Oktober 2012 posttraumatische Kopfschmerzen mit somatoformer Kom po nente im Rahmen der posttraumatischen Anpassungsstörung sowie - ohne Zu sammenhang mit den Kopfschmerzen - punktförmige Läsionen thala misch

rechts. Beim Beschwerdeführer bestünden posttraumatische Kopfschmer zen nach einem (rein physisch gesehen) Bagatelltrauma. Psychisch sei es jedoch zu einer erheblichen Traumatisierung gekommen. Die Kopfschmerzen seien vom Chara k ter her vom Spannungstyp. Es liessen sich durchaus zwei Komponenten erken nen. Einerseits sei die Belastungsabhängigkeit relativ typisch für post trauma tische Kopfschmerzen, wozu auch die benennbare Lokalisation sowie die cres cendo-artigen Exazerbationen mit pulsierenden Kopfschmerzen gut passen würden. An dererseits entsprächen die Dauerkopfschmerzen, welche sich auch sehr stark durch die psychische Situation des Beschwerdeführers (Hadern mit dem Schick sal, schlechte Träume etc.) modulierten, einer somatoformen Kom ponente. Keine Hinweise fänden sich jedoch auf eine posttraumatische Migräne oder auf andere symptomatische Kopfschmerzen. Darüber, dass die Kopfschmer zen medizinisch gesehen kausal mit dem Unfall zusammenhingen, bestehe kein Zweifel (Bericht vom 3. Oktober 2012, Urk. 11/81). 3.10

Im Rahmen seiner Aktenbeurteilung vom 1 5. Oktober 2012 hielt Kreisarzt Dr. C.___ fest, die ergänzenden Untersuchungen zur kreisärztlichen Untersu chung vom 7. August 2012, MR Handgelenk rechts, MR Schädel sowie neurolo gische Untersuchung, hätten keine Anhaltspunkte ergeben, welche eine Arbeits unfähigkeit aus somatischer Sicht begründen würden. Somit sei mit Abschluss der Untersuchungen vom 3. Oktober 2012 aus somatischer Sicht eine volle Ar beitsfähigkeit festzulegen. Ob aus psychiatrischen Gründen eine Arbeitsunfä hig keit bestehe, müsse fachpsychiatrisch beurteilt werden (Urk. 11/84). 3.11

Am 1 9. November 2012 berichtete Dr. B.___ zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, die Wunden am Kopf seien schnell und komplikationslos ab geheilt. Der Heilungsverlauf am Vorderarm sei verlangsamt gewesen, unter dessen sei der Bruch auch ausgeheilt. Die rechte Hand könne ganz normal be nützt und belastet werden.

Psychisch leide der Beschwerdeführer weiterhin an den Folgen des Überfalls. Er habe typische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Alb träu men, Flashbacks, Panikattacken und sei deshalb weiterhin in regelmässiger psychiatrischer Behandlung. So seien es vor allem die psychischen Schäden, welche den Beschwerdeführer auch an der Wiederaufnahme einer Erwerbstätig keit hinderten. Die Therapie sei sehr aufwendig und benötige einen sogenannten multimodalen Ansatz (medikamentös, verhaltenstherapeutisch, Erlernen von Entspannungstechniken etc.). Die spezialisierte Therapie erfolge einerseits bei Dr. A.___ und andererseits bei Dr. F.___ . Erschwerend bei der ganzen Behand lung sei, dass ein Dolmetscher benötigt werde, der auch separat finanziert wer den müsse. Die Behandlung werde noch einige Monate dauern. Die Prognose sei längerfristig günstig, da der B e schwerdeführer motiviert sei und die vorgeschla genen Therapien auch befolge (Urk. 3/18).

Mit Nachtrag vom 6. Dezember 2012 bestätigte Dr. B.___, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis mindestens 3 1. Dezember 2012 bestehe, der Wiederein stieg ins Erwerbsleben nur langsam möglich sein werde und frühestens ab Ja nuar 2013 zu erwarten sei (Urk. 3/19). 3.12

Dr. A.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 1 0. April 2013 über den wei te ren Verlauf und hielt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer beim Arbeitge ber stets einem extremen Zeitdruck unterworfen gewesen sei, mithin die Arbeit ein zusätzlicher Stressfaktor darstelle. Wie sie dem Beschwerdeführer bereits ziemlich früh erläutert habe,

habe sie, da die Symptomatik sehr hartnäckig war, eine Retraumatisierung vermutet. Sie sei mit dem Beschwerdeführer die Kriegs geschichte und seine Kindheitserfahrungen durchgegangen. In beiden fänden sich multiple demütigende, körperlich und psychisch schädigende Ohnmachts- und Gewalterfahrungen. In der Kindheit sei der Beschwerdeführer hilflos vor allem seinem Vater – und der bitteren Armut der Familie – ausgeliefert gewe sen, im Krieg habe er teilweise noch einen psychischen Schutz durch die sinn stif tende Aufgabe, die kosovarische Zivilbevölkerung zu schützen, gehabt. Den noch sei er mehrfach mit dem Tod bedroht gewesen und habe den Tod enger Kame raden, auch eines Cousins, mitansehen müssen, wodur c h eine sogenannte Über le bensschuld entstanden sei. Letztes Jahr seien sie die Erfahrungen narrativ, c hronologisch durchgegan gen, um sie zu integrieren und F lashbacks aufzulö sen, indem sein Unterbewusstes realisiere, dass er jetzt in Sicherheit sei, trotz aus lösender Trigger. Erst jetzt, in der quasi zweiten Runde, kämen einzelne Sze nen hoch, aus dem Krieg, die ihn massivst hernähmen und seine Kopfschmerzen fast unaushaltbar machen würden. Der Auslöser der Arbeitsunfähigkeit und schwe ren posttraumatischen Symptomatik bleibe aber der Überfall. Auch sub jektiv be stehe dort der Ansatzpunkt. Vermutlich wären die früheren Traumati sierung en auch ohne Psychotherapie gar nicht mehr hochgekommen, doch wäre dann die Symptomatik auch nicht definitiv behandelbar gewesen. Denn bis da hin sei der Beschwerdeführer ja trotz seiner sequentiellen Traumatisierungen gut ar beitsfähig gewesen. Es wäre medizinisch unkorrekt, wenn die jetzige Sympto ma tik auf die früheren traumatisierenden Erfahrungen zurückgeführt würden. Es sei eine häufige Konstellation, dass es noch ein weiteres Ereignis zur Dekom pensation brauche, und dann eine längere Aufarbeitung nötig werde. Dr. A.___ diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung nach tätli chem Angriff mit körperlicher Gewalt sowie früherer sequentieller Traumatisie rung in Kind heit und durch Krieg (Urk. 3/21). 4.

Der Beschwerdeführer beantragt in erster Linie die Weiterausrichtung von Un falltaggeldern . 4.1

Ein weiterer Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis vo raus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besse rung des - unfallbedingt beeinträchtigten - Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der IV laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vo rübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine Invali denrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (BGE 137 V 199 E. 2.1).

Bei psychischen Unfallfolgen ist dieser Fallabschluss - und daran anschliessend die Prüfung der Adäquanz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dessen Folgen zwecks Beurteilung eines Rentenanspruchs und einer Integ ritätsentschädigung - in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortset zung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 4.1, mit Hinweisen). 4. 2

Aufgrund der Akten steht - wie der Beschwerdeführer selber einräumt (Urk. 1 Ziff. 2.12) - fest, dass keine somatischen Folgen des Unfalls mehr bestehen. Die Verletzungen am Kopf heilten schnel l und komplikationslos ab . Der Bruch an der rechten Hand ist inzwischen ebenfalls ausgeheilt und die Hand kann wieder ganz normal benützt und belastet werden (E.

3.11). Neurologisch fanden sich keine symptomatischen Kopfschmerzen (E.

3.9). Da ausweislich der Akten auch keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen, hat die Be schwerdegegnerin den Fall zu Recht abgeschlossen. 5.

Damit bleibt zu prüfen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfall und den psychischen Unfallfolgen besteht. 5. 1

Wie die Beschwerdegegnerin richtig vorbrachte, bedarf es zur Überprüfung der Adäquanz keiner genauen Diagnose bezüglich des Gesundheitsschadens. Ist nämlich ein solcher Schaden ausgewiesen und der natürliche Kausalzusammen hang mit dem Unfallereignis erstellt (was vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist), kommt es für die Adäquanzbeurteilung für Unfälle aus dem mittleren Be reich einzig darauf an, ob die von der Rechtsprechung entwickelten objekti ven Kriterien (allenfalls in gehäufter oder auffallender Form) erfüllt sind. Die Wür digung des Unfalls zusammen mit diesen Kriterien führt alsdann zur Bejahu ng oder Verneinung der Adäquanz

(Entscheid d es damaligen Eidg .

Versicherungs gerichts U 400/99 vom 8. Februar 2001 E. 3b). 5.2 5.2.1

Die Schwere des Un falles bestimmt sich nach dem augenfälligen Gesche hens ablauf und nicht nach den Kr iterien, welche bei der Beurteilung der Adä quanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden. Zu prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als mittel schwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine wei tere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleit umstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zu zuordnenden Faktoren ist gegebe nen falls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zu zieht, aber auch für - unter dem Ge sichtspunkt der besonders drama tischen Be gleitumstände oder besonderen Eind rücklichkeit des Unfalls zu prü fende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Ver letzungs

- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für an dere Personen nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2008 vom 2 8. Januar 2009, E.

5.2, mit Hinweisen). 5.2.2

In der Rechtsprechung wurde in einem Fall, in welchem eine Frau beim Spa zie ren auf der Strasse von einem Unbekannten angefallen, geschlagen, zu Boden geworfen und mit Tötungsabsicht gewürgt wurde, bevor der Angreifer durch Passanten überwältigt werden konnte, ein mittelschwerer Vorfall ange nommen (Urteil [des Eidg . Versicherungsgerichts] U 215/94 vom 2 1. Juni 2006 E.

6, in: RKUV 1996 Nr. U 256 S.

215). Im Urteil U 9/00 vom 2 8. August 2001 (in: RKUV 2001 Nr. U 440 S.

350) stufte das Eidg . Versicherungsgericht einen Angriff, bei welchem die mit einem Mann und dessen Sohn zusammenlebende Versicherte ohne ersichtlichen Anlass und ohne Vorwarnung vom Sohn gepackt, auf den Boden geworfen, mehrmals mit dem Kopf auf den Boden geschlagen, mit Knie stössen traktiert und mit dem Tod bedroht worden war und sich erst durch an ihren Partner gerichtete Hilferufe zu retten vermochte, als mitt el schweres Ereig nis an der oberen Grenze ein. Den entscheidenden graduel len Unterschied zum zu vor zitierten Urteil erblickte das Gericht darin (E. 6c), dass die Drohun gen des Angreifers geeignet waren, die Versicherte in Bezug auf dessen Ab sichten ernst haft zu beunruhigen, dieser ausserdem zu ihrem Fami lienkreis ge hörte und ein Ungleichgewicht der Kräfte (Alter, Geschlecht) vorlag (Urteil des Bundesgerichts 8C_1062/2009 vom 3 1. August 2010, E. 4.2.1). In einem weite ren Fall stufte das Bundesgericht einen Unfall, bei welchem ein Mann von zwei Männern mit Fäus ten und einem Baseballschläger aufs Übelste verprügelt wurde, als mittel schwe ren Unfall (im mittleren Bereich) ein (Urteil des Bundes gerichts 8C_681/2010 vom

3. November 2010, E. 6.2 und E. 6.3). 5.2.3

Gestützt auf diese bundesgerichtliche Kasuistik ist das zu beurteilende Ereignis maximal als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich einzustufen. Ein Un gleichgewicht der Kräfte wie im vorgenannten Urteil U 9/00

lag nicht vor und der Beschwerdeführer war in der Lage, sich selber zu schützen und zu wehren.

Damit müssen zur Bejahung der Adäquanz mindestens drei Kriterien nachge wie sen sein, sofern nicht ein Kriterium in besonders ausgeprägter oder auffal len der Weise vorliegt (Entscheid des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 2 9. Januar 2010 E. 4.5). 5.3

5.3.1

Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, wird weder geltend gemacht, noch ergeben sich aus den Akten entspre chende Anhaltspunkte. Ein schwieriger Heilungsverlauf un d erhebliche Kompli kationen oder eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung liegen bezüglich der hier in Frage stehenden somatischen Unfallfolgen ebenfalls nicht vor. Die Verletzungen am Kopf heilten schnell und komplikationslos ab (E. 3.11).

Der Heilungsverlauf an der Hand verzögerte sich zwar, doch waren keine Kom plikationen oder Rückschläge zu verzeichnen und verblieben keiner lei Restbe schwerden . Die ärztliche Behandlung wurde bereits nach rund einem halben Jahr im Mai 2012 abgeschlossen (E. 3.6) . Körperliche Dauerschmerzen, welche auf

organisch nachweisbare, unfallkausale Befunde zurückgingen (Ent scheid des Bundesgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E.

4.2.4), sind eben falls zu vernei nen.

Eine physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestand maximal rund ein Jahr (E. 3.11). 5.3.2

Allenfalls könnte das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder

der besonderer Eindrücklichkeit des Unfalls bejaht werden, nachdem ge mäss der

Schilderung

des Beschwerdeführers ein Nachbar offenbar um sein Le ben fürch tete

(E. 3.1). Indessen ist zu verneinen, dass dieses Kriterium in beson ders aus ge präg ter Weise vorliegt bzw. vorliegen könnte . Das Geschehen spielte sich am hell lich ten Tag in bewohntem Gebiet ab und der Beschwerdeführer hielt den Attack en stand und war anschliessend noch voll handlungsfähig, indem er zuer st seine Frau beruhigte und danach die Polizei alarmierte. 5.3.3

Aufgrund der vermuteten m ultiplen, demütigenden, körperlich und psychisch schädigende n Ohnmachts- und Gewalterfahrungen in der Kindheit und im Krieg und einer daraus allenfalls resultierenden erhöhten Vulnerabilität bezüglich Ge waltkon flikte

(vgl. E. 3.12) ist nicht in Abrede zu stellen, dass die erneute Ge walterfahrung

geeignet gewesen sein könnte, im Sinne einer Retraumatisierung

psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Aller dings ist auch hier zu vernei nen, dass dieses Kriterium in besonders ausgepräg ter Weise vorliegt bzw. vorliegen könnte. Der Beschwerdeführer war den beiden Schlägern nicht wehrlos ausge lie fert und trat auch erst drei Monate nach dem Vorfall in psychiatrische Behand lung

(E. 3.4). 5.3.4

Damit sind höchstens zwei Adäquanzkriterien - und davon keines in ausgepräg ter Weise - erfüllt, was zur Verneinung eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfallereignis und den psychischen Unfallfolgen führt. 6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fall abgeschlossen und weitere Leistungen verneint, weshalb die Beschwerde vollumfänglich ab zu weisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Anna Schuler-Scheurer - Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli